Die Mitwirkung in der Kirche als Form der Partizipation nach dem CIC: Die Mitwirkungsrechte

CIC (Foto: Daniel Tibi)

Von Felix Ouedraogou.

Der Autor verfasst derzeit eine Dissertation am Institut für Kirchenrecht und Religionsrecht, die der Frage nach der höchstpersönlichen Leitungsverantwortung des Bischofs im Kontext der Synodalität nachgeht. 

1. Einführung

Wenngleich die römisch-katholische Kirche keine Verfassung im Sinne der modernen Demokratien aufweist, so bedeutet die hierarchische Verfasstheit nicht, dass die kirchliche Autorität ohne Rücksicht auf die Rechte der Gläubigen agieren kann. Diesbezüglichen Sorgen steht die Tatsache gegenüber, dass die Kirche über ein Gesetzbuch[1] verfügt. Im Verfassungsrecht der Kirche, das im Buch II (cc. 204–746) des CIC mit dem Titel „Volk Gottes“ verortet ist, sind unter anderen Themen die Rechte und Pflichten der Gläubigen und die hierarchische Verfassung der Kirche enthalten. Zwischen der Hierarchie und den anderen Gläubigen besteht eine kooperative Beziehung, die unter dem Oberbegriff „Partizipation“ zusammengefasst werden kann.

Gegenstand der vorliegenden Überlegung ist eine spezifische Form der Kooperation, nämlich die Mitwirkungsrechte im Rahmen der Partizipation im geltenden Kirchenrecht. Der Begriff „Mitwirkungsrechte“ wird in CIC/1983 zwar nicht wörtlich erwähnt. Das Feld der Partizipationsmöglichkeiten in der katholischen Kirche, das der CIC bietet, ermöglicht es jedoch, diese Rechte zu erkennen, die entweder vor der Handlung oder nach der Handlung im Rahmen einer Mitwirkung ausgeübt werden können. Im CIC gibt es etwa 250 Vorschriften verschiedener Art von Mitwirkungsrechten.[2]

2. Die Mitwirkung [3]

Mitwirkung bedeutet, dass man sich auf eine bestimmte Art und Weise an der Handlung eines anderen beteiligt. Dies lässt bereits erkennen, dass man nicht Akteur der sogenannten Handlung ist. Man nimmt also an einer Handlung eines anderen teil, der die volle Verantwortung für die Handlung trägt. Dieses Verständnis von Mitwirkung bezieht sich nur auf den Bereich der Mitwirkungsrechte und nicht auf die anderen Rechtsbereiche der Mitwirkung, in denen man sich durch die Mitwirkung an einer Straftat gemäß c. 1329 CIC strafbar machen kann, weil man ein Mittäter ist. Da auf rechtlicher Ebene die Mitwirkung oft für die Wirksamkeit von Rechtsakten vorgeschrieben wird, wird diese Mitwirkung auch rechtlich durch Normen gerahmt.[4]

3. Mitwirkungsrechte

3.1. Begriffsbestimmung

Konkret besteht ein Mitwirkungsrecht, wenn aus rechtlicher Sicht der Handelnde darauf angewiesen ist, dass sein Vorgesetzter oder jemand anderes, der mit demselben Rang ausgestattet ist, durch einen formellen Akt der Stellungnahme eingreift. Z.B.: Ein Mönch, der auf Urlaub fahren möchte, muss vorher seinen Abt informieren, um die Erlaubnis zu erhalten: Hier handelt es sich um einen Handelnden gegenüber seinem Vorgesetzten. Der Abt hat Mitwirkungsrechte gegenüber seinen Mönchen. Oder ein anderes Beispiel: Ein Diözesanbischof konsultiert den Metropoliten[5], weil er den Priesterrat seiner Diözese auflösen will, der seine Aufgabe in schwerwiegender Weise missbraucht hat: Hier handelt es sich um eine Mitwirkung zwischen Gleichgestellten (beide sind Bischöfe). Der Metropolit hat Mitwirkungsrechte gegenüber dem Suffraganbischof[6] in bestimmten Fällen. Inhaber des Rechts ist somit derjenige, der an der Handlung mitwirkt, denn ohne diese Mitwirkung hat die Handlung des mitwirkungsbedürftigen Handelnden keine Rechtsgültigkeit. Daraus folgt, dass der Mitwirkungsbedürftige nicht handeln darf, ohne zuvor den Beitrag desjenigen zu verlangen, der über das Mitwirkungsrecht verfügt, falls ein rechtlich relevantes Ziel ohne die Mitwirkung des Mitwirkungsberechtigten nicht erreicht werden kann. Die Mitwirkungsrechte sind also „Vorschriften über Erlaubnisse, Approbationen und andere ähnliche Weisen der Beteiligung kirchlicher Autoritäten an Handlungen Dritter.“[7]

Klaus Mörsdorf, der den Begriff „Mitwirkungsrechte“ in die Kanonistik eingeführt hat[8], verwendet den Begriff „Mitwirkungsrechte des kirchlichen Oberen“, „um eine Mitwirkung kirchlicher Autoritäten bei Handlungen neben- oder untergeordneter Personen oder Organe“[9] zu bezeichnen. Mit dieser Unterscheidung will Mörsdorf zeigen, dass es auch weitere Mitwirkungsrechte gibt, nämlich die Beispruchsrechte, welche Mitwirkungsrechte sind, die sich auf die Mitwirkung untergeordneter Organe oder Personen in Form der Anhörung durch eine übergeordnete Autorität oder der Zustimmung zu Handlungen dieser Autorität beziehen (vgl. c. 127 CIC). Um den Unterschied zwischen Mitwirkungsrechten und Beispruchsrechten auszudrücken, würde ich mit Mörsdorf sagen:

Während Beispruchsrechte Dritter die Handlungsfreiheit eines Oberen einschränken, handelt es sich bei den Mitwirkungsrechten von Oberen darum, dass ein oder mehrere Obere (z.B. Papst und Diözesanbischof) zu irgendwelchen Handlungen Untergebener oder nebengeordneter Personen oder Organe mitzuwirken berufen sind. Die Mitwirkung kann entweder vor oder nach der Handlung rechtlich vorgesehen sein.[10]

Unter „kirchlicher Autorität“, um deren Mitspracherechte es hier geht, sind die „kirchlichen Oberen“ zu verstehen, nämlich die in C. 134 § 1 CIC erwähnten Ordinarien: der Papst, die Diözesanbischöfe, die Vorsteher einer Teilkirche, die Generalvikare, die Bischofsvikare, die höheren Oberen klerikaler Ordensinstitute päpstlichen Rechtes und klerikaler Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes mit wenigstens einer ordentlichen ausführenden Gewalt, etc.  

3.2. Die Mitwirkungsrechte kirchlicher Autoritäten

Für die Rechtswirksamkeit bestimmter Rechtshandlungen sieht das Recht eine Form vor, die gewissenhaft eingehalten werden muss, oder wo die Befreiung davon durch Ausnahmen nachzuweisen ist (vgl. cc. 127, 474, 1108 CIC), wie zum Beispiel zur Eheschließungsassistenz durch delegierte Laien.[11] Im Allgemeinen beziehen sich die Mitwirkungsrechte auf die kirchliche Autorität, wie schon oben gesagt wurde, weil sie Fälle begrenzen, „in denen einer kirchlichen Autorität Mitwirkungsrechte bei Handlungen neben- oder untergeordneter Personen oder Organe zukommen.“[12] Die kirchliche Autorität ist der Mitwirkungsberechtigte, der immer gegenüber einem oder mehreren Mitwirkungsbedürftigen steht (Bischof[13], Priester, Ordensmitglieder, eine kirchliche Vereinigung, usw.).

Wenn für bestimmte Handlungen das Recht eine Erlaubnis oder eine Bestätigung von einer kirchlichen Autorität oder die Beteiligung der kirchlichen Autorität in einer anderen Form (z.B. eine Zulassung) verlangt, spricht man von Mitwirkungsrechten kirchlicher Autorität. Anders gesagt, „nimmt der Begriff ‚Mitwirkungsrechte kirchlicher Autoritäten‘ auf Vorschriften des kanonischen Rechts Bezug, die für bestimmte Handlungen eine Erlaubnis, Approbation, Bestätigung oder eine andere, ähnliche Weise der Beteiligung einer Autorität verlangen.“[14] Der Mitwirkende muss über den Handelnden oder neben den Handelnden stehen. 

Je nach dem Zeitpunkt der Mitwirkung ist zwischen vorausgehender, gleichzeitiger Mitwirkung und nachfolgender Mitwirkung zu unterscheiden. Man spricht von einer vorausgehenden und gleichzeitigen Mitwirkung, wenn untergeordnete oder nebengeordnete Personen bzw. Organe „den zuständigen Oberen um dessen Zustimmung oder Erlaubnis zu irgendeinem Handeln angehen müssen, oder wenn der Obere das Recht hat, vor der Handlung eines Dritten informiert zu werden, um dazu Stellung nehmen zu können.“[15] Laut Ulrich Rhode „kann die vorausgehende und gleichzeitige Mitwirkung daraufhin untersucht werden, ob sie zur Gültigkeit der mitwirkungsbedürftigen Handlung erforderlich ist oder nicht.“[16] Wenn sie zur Gültigkeit der mitwirkungsbedürftigen Handlung erforderlich ist, muss sie unter Androhung der Nichtigkeit vor der getroffenen Handlung erfolgen. Die nachfolgende Mitwirkung ist diejenige, die eintritt, nachdem eine Handlung bereits durchgeführt wurde. Bei einer nachfolgenden Mitwirkung geht es um die Prüfung eines bereits getätigten Rechtsgeschäftes oder eines tatsächlichen Sachverhalts (z.B. Wahl auf ein Kirchenamt, Gründung eines Vereins, Schaffung einer Satzung, Echtheit einer Urkunde).[17] Es handelt sich um eine nachträgliche Aufsicht.

4. Umsetzung der Mitwirkungsrechte im Codex Iuris Canonici (CIC)

Einige ausgewählte Kanones regeln die Mitwirkungsrechte; die hier ausgewählten Kanones werden zitiert und kommentiert, um zu zeigen, welcher Aspekt des Mitwirkungsrechts gemeint ist.

C. 216 CIC: „Da alle Gläubigen an der Sendung der Kirche teilhaben, haben sie das Recht, auch durch eigene Unternehmungen je nach ihrem Stand und ihrer Stellung eine apostolische Tätigkeit in Gang zu setzen oder zu unterhalten; keine Unternehmung darf sich jedoch ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität katholisch nennen.“

In der Kirche wurde das Vereinigungsrecht (vgl. c. 215 CIC) für alle Gläubigen anerkannt und zugelassen. Eine Variante dieses Vereinigungsrechts ist die Förderung apostolischer Unternehmungen: z.B. Verlage, Krankenstationen, Bildungszentren, Radio- oder Fernsehsender etc. Dieses Recht umfasst das Recht einzelner Gläubiger oder derjenigen in einer Vereinigung, die genannten Unternehmungen zu gründen, sich am Betrieb bereits bestehender Unternehmungen zu beteiligen oder die Leitungsfunktion zu übernehmen. Die Tatsache, dass Unternehmen von Gläubigen gegründet und geleitet werden, verleiht diesen Unternehmen jedoch nicht die Kennzeichnung „katholische Unternehmen“. Sie benötigen eine offizielle Anerkennung der kirchlichen Autorität, um sich als „katholisch“ bezeichnen zu dürfen. Die gläubigen Unternehmer müssen um die Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Autorität ansuchen. Das Mitwirkungsrecht der kirchlichen Autorität bezieht sich hier auf die Zustimmung (consensus).

Die gleiche Rechtslage bzw. Rechtsfigur findet sich in c. 803 § 3 CIC in Bezug auf katholische Schulen: „Keine Schule, selbst wenn sie tatsächlich katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Schule führen, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.“ Schulen, die von juristischen öffentlichen Personen (z.B. eine Ordensgemeinschaft) oder von Privatpersonen gegründet werden, sind keine „katholischen Schulen“, auch wenn diese Personen Christgläubige sind und auch wenn sie sich in ihrem Unterricht an die katholische Lehre anpassen. Es liegt bei der zuständigen kirchlichen Autorität, ihren Konsens durch ein Dekret zu erteilen, damit diese Schulen als „katholisch“ bezeichnet werden können. Das Mitwirkungsrecht der kirchlichen Autorität im c. 803 § 3 CIC bezieht sich auch auf die Zustimmung (consensus) für eine Benennungszuweisung.

C. 831 § 1 CIC: „In Tageszeitungen, Zeitschriften oder anderen periodischen Veröffentlichungen, welche die katholische Religion oder die guten Sitten offenkundig anzugreifen pflegen, dürfen Gläubige nichts schreiben, es sei denn, es läge ein gerechter und vernünftiger Grund vor; Kleriker aber und Mitglieder von Ordensinstituten dürfen das nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius tun.“

Hier geht es nicht um die Erlaubnis in Form einer Genehmigung zur Veröffentlichung eines konkreten Artikels, Gegenstand der Erlaubnis ist nicht der Inhalt dessen, was veröffentlicht werden soll. Die Erlaubnis bezieht sich vielmehr auf die Zusammenarbeit überhaupt mit denen, die die katholische Religion oder die guten Sitten offenkundig anzugreifen pflegen; deshalb müssen Kleriker und Mitglieder von Ordensinstituten ihren zuständigen Oberen um Erlaubnis bitten, auch wenn es bei der spezifischen Zusammenarbeit nicht um den Glauben oder die Sitten geht. Das Mitwirkungsrecht der kirchlichen Autorität (hier ausdrücklich Diözesanbischof oder Ordensoberer bzw. Oberin) in diesem Fall betrifft die Erlaubnis (licentia), ohne die der Handelnde illegal handelt.

C. 1210 CIC: „An einem heiligen Ort darf nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch gestatten.“

Die Widmung eines heiligen Ortes für den Kult ist an sich exklusiv, denn die Heiligkeit, mit der er bekleidet ist, erlaubt nicht, dass er gleichzeitig gewöhnlich für nichtreligiöse Zwecke genutzt wird, was zur Entweihung des Ortes führen würde (vgl. c. 1212 CIC). Gelegentlich, d.h. für jeden einzelnen Fall, kann der Bischof bzw. der zuständige Obere jedoch erlauben, dass er zu Zwecken verwendet wird, die der Heiligkeit des Ortes nicht widersprechen. Nach diesem Kanon gibt es also drei Kategorien von Nutzungen: 1) Nutzungen, die der Ausübung des Kultes, der Frömmigkeit oder der Religion (Gottesdienst) dienen oder sie fördern; 2) profane Nutzungen, die der Heiligkeit des Ortes nicht widersprechen und die der Ordinarius gelegentlich zulassen kann (z.B. ein Konzert); 3) profane Nutzungen, die der Heiligkeit des Ortes widersprechen und die niemals zugelassen werden dürfen (z.B. als rein kommerzieller Weihnachtsmarkt oder als Bar). Hier spricht man von „zulassen“ (permittere). Das Mitwirkungsrecht der kirchlichen Autorität betrifft in diesem c. 1210 CIC die Zulassung.

C. 1291 CIC: „Zur gültigen Veräußerung von Vermögensstücken, die durch rechtmäßige Zuweisung das Stammvermögen einer öffentlichen juristischen Person bilden und deren Wert eine rechtlich festgesetzte Summe überschreitet, wird die Erlaubnis der nach Maßgabe des Rechts zuständigen Autorität verlangt.“

Das System präventiver kirchenrechtlicher Kontrollen für die rechtsgültige Veräußerung kirchlicher Güter soll sicherstellen, dass die Gründe für die Veräußerung gerecht und vernünftig sind; gleichzeitig ermöglicht es, dass eine gute Koordinierung der Vermögen im kirchlichen Interesse sichergestellt wird. Die Kontrolle wird im CIC/83 durch das Erfordernis der Genehmigung der zuständigen kirchliche Autorität aufrechterhalten. Diese Erlaubnis ist erforderlich, wenn man Güter veräußern will, die zum Stammvermögen einer öffentlichen Rechtsperson (z.B. eine Pfarre oder ein Kloster) gehören und deren Wert eine gesetzlich festgelegte Summe übersteigt. Grundsätzlich legt die Österreichische Bischofskonferenz für ihren Bereich eine Untergrenze und eine Obergrenze fest (c. 1292 § 1, 1. Teilsatz CIC). Dies ist derzeit als Untergrenze € 80.000 und als Obergrenze € 3 Mio.[18] Sobald die geplante Veräußerung die festgesetzte Untergrenze überschreitet, sind zusätzlich weitere Bedingungen nach c. 1293 § 1, 1° und 2° CIC[19] zu erfüllen.

Die Definition von „Stammvermögen“ zeigt die extreme Schwere, die die Veräußerung von Vermögenswerten aus einem solchen Vermögen annehmen kann, da sie den Lebensunterhalt der juristischen Person gefährden kann, sofern die Veräußerungshandlung riskant ist und den finanziellen Untergang der Institution zur Folge haben könnte. Die Einstufung von Gütern, die zum stabilen Vermögen gehören, wird in diesem Kanon durch Bezugnahme auf ihre rechtmäßige Zuordnung bestimmt. Zu dieser Kategorie gehören daher alle Vermögenswerte, die in Übereinstimmung mit den in den Satzungen oder im Partikularrecht festgelegten Regeln dem stabilen Vermögensfonds zugewiesen wurden, nachdem alle diese Vermögenswerte durch einen Beschluss der zuständigen Organe festgelegt wurden. Hier bezieht sich das Mitwirkungsrecht der kirchlichen Autorität auf die Erlaubnis (licentia) für die Vermögensveräußerung.

5. Schluss

Zusammenfassend lässt sich hilfreich darauf hinweisen, dass die meisten Vorschriften über Mitwirkungsrechte kirchlicher Autoritäten das Ziel verfolgen, Aufsicht auszuüben. Dies führt in der Praxis allerdings nicht selten zu auch Problemen – ein Umstand, der sich sowohl aus der Aufnahmebereitschaft des Handelnden als auch aus der Feinfühligkeit oder dem Taktgefühl des Mitwirkenden bei der Umsetzung der Vorschriften verstehen lässt. Denn „aus der Sicht des Handelnden stellen sie häufig vor allem eine Einschränkung seiner Handlungsfreiheit dar. Aus der Sicht des Mitwirkenden können sie leicht als bloßer Verwaltungsaufwand oder als unnötiges Konfliktpotential wahrgenommen werden.“[20]

Alles in allem ist das Ziel des Gesetzgebers das Wohl der kirchlichen Gemeinschaft (vgl. c. 1752 CIC). Die Sendung der Kirche kann nur fruchtbar sein, wenn es eine echte Gemeinschaft unter den Gläubigen gibt, die berufen und gesandt sind, den Auftrag Christi zu erfüllen. Jeder Getaufte ist ein Glied des Volkes Gottes und berufen, seiner Lebenssituation entsprechend daran mitzuwirken, die kirchliche Gemeinschaft (Communio) zu verwirklichen. Dazu wollen die Mitwirkungsrechte beitragen und so verstanden, wären sie unverzichtbar.


[1] Latein: Codex Iuris Canonici (CIC).

[2] Siehe Rhode, Ulrich, Mitwirkungsrechte kirchlicher Autoritäten im Codex Iuris Canonici. Teil I: Die Rechtsfigur des Mitwirkungsrechts, St. Ottilien 2001, 379–387.

[3] Es handelt sich hier nur um Mitwirkung im Hinblick auf die Mitwirkungsrechte.

[4] Vgl. c. 166 CIC.

[5] Ein Metropolit ist der Erzbischof, der einem Verband von mehreren benachbarten Diözesen vorsteht. Dieser Verband heißt Kirchenprovinz.

[6] Ein Suffraganbischof ist ein Bischof einer Diözese, der einem Metropoliten unterstellt ist. 

[7] Rhode, Ulrich, ebd., 377.

[8] Vgl. ebd., 17.

[9] Ebd., 18.

[10] Aymans, Winfried/Mörsdorf Klaus, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex Iuris Canonici. Band I: Einleitende Grundfragen und Allgemeine Normen, Paderborn u.a. 1991, 375.

[11] C. 1112 § 1 CIC: „Wo Priester und Diakone fehlen, kann der Diözesanbischof, aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhles, Laien zur Eheschließungsassistenz delegieren.“

[12] Rhode, Ulrich, Mitwirkungsrechte kirchlicher Autoritäten, ebd., 19.

[13] Konkretes Beispiel im c. 501 § 3 CIC (der Mitwirkende ist dem Handelnden nebengeordnet): „Wenn der Priesterrat die ihm zum Wohl der Diözese übertragene Aufgabe nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise missbraucht, kann der Diözesanbischof ihn nach Rücksprache mit dem Metropoliten oder, wenn es sich um den Metropolitansitz selbst handelt, mit dem dienstältesten Suffraganbischof auflösen, muss ihn aber innerhalb eines Jahres neu bilden.“

[14] Rhode, Ulrich, Mitwirkungsrechte kirchlicher Autoritäten, ebd., VII.

[15] Aymans–Mörsdorf, KanR I, ebd., 376.

[16] Rhode, Ulrich, ebd., 377.

[17] Vgl. Aymans–Mörsdorf, KanR I, 379.

[18] Vgl. Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 45, 1. Mai 2008, Nr. 4. 

[19] CIC 1293 § 1, „1° ein gerechter Grund, wie z. B. dringende Notwendigkeit, offenbarer Nutzen, Frömmigkeit, Caritas oder ein anderer gewichtiger pastoralem Grund;

2° eine von Sachverständigen schriftlich vorgenommene Schätzung der zu veräußernden Sache.“

[20] Rhode, Ulrich, ebd., 377.


[1] Latein: Codex Iuris Canonici (CIC).

[2] Siehe Rhode, Ulrich, Mitwirkungsrechte kirchlicher Autoritäten im Codex Iuris Canonici. Teil I: Die Rechtsfigur des Mitwirkungsrechts, St. Ottilien 2001, 379–387.

Univ. Prof. Andreas Kowatsch im Gespräch „Flucht, Asyl und der Faktor Religion: Wo der weltanschaulich neutrale Rechtsstaat an seine Grenzen kommt“

Podcast „Diesseits von Eden“ vom 27. Juli 2022  

Initiiert durch unser Symposium zum Thema Den Glauben glaubhaft machen. Religiöse Konversion im Asylverfahren“ sprach Dr. Henning Klingen mit Univ. Prof. Andreas Kowatsch sowie Frau Professor Sabina Konrad, Leiterin des Grazer Instituts für Kanonisches Recht und dem Innsbrucker Dogmatiker Professor Willibald Sandler über die komplexe Frage, wie man mit Konversionen im Asylverfahren umzugehen hat. Denn religiöse Verfolgung zählt zu den zentralen Flucht- und Asylgründen. Doch wie soll, wie kann der weltanschaulich neutrale Rechtsstaat über religiöse Überzeugungen urteilen?

Unsere Tagung hat sich jetzt mit der Frage befasst: Wie gehe ich mit Menschen um, die am Weg ins neue Land, ins Flucht- oder auch erst im Fluchtland eine Transformation ihrer religiösen Identität erleben und konvertieren, sich von einer Religion, der Herkunftsregion, einer neuen Religion zuwenden und dadurch erst eben befürchten müssen, in ihrem Herkunftsland verfolgt zu werden.“

Andreas Kowatsch im Podcast „Diesseits von Eden“ (27. Juli 2022)

© Daniel Tibi

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Sexualisierte Gewalt in kirchlichen Einrichtungen. Erläuterungen zum Verhältnis von staatlichem Strafrecht und den innerkirchlichen Verfahren

Am 21. Jänner 2022 stellte die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Westpfahl/Spilker/Wastl ein mehr als 1.800 Seiten umfassendes Privatgutachten zum sexuellen Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker sowie hauptamtlich Bedienstete im Bereich der Erzdiözese München und Freising von 1945 bis 2019 vor. Weit über das, was ein juristisches Fachgutachten erwarten lässt, fragt dieses schon im Titel nach Verantwortlichkeiten und systemischen Ursachen und zieht nicht nur juristische Schlussfolgerungen, sondern theologische Konsequenzen und Empfehlungen. Andere deutsche Diözesen hatten in den vergangenen Monaten ebenfalls Gutachten präsentiert, deren Ergebnisse die Katholische Kirche in Deutschland ebenso von innen wie aus der säkularen Öffentlichkeit her erschüttern. Auch für die nähere Zukunft ist die Veröffentlichung von Gutachten anderer Diözesen angekündigt. Die Chance einer deutschlandweit synchronen Aufarbeitung des Unrechts wurde vertan.

So erschreckend die vorgestellten Fälle sind, kann angesichts der langen Beobachtungszeiträume der bloße Befund, dass es auch in einer sich auf ein hohes gemeinsames Ethos berufenden Glaubensgemeinschaft jede Form von Verbrechen gibt, rein statistisch nicht wirklich überraschen. Zum persönlichen Versagen der Täter kommt aber in allen untersuchten Diözesen hinzu, dass die zuständigen kirchlichen Verantwortungsträger über Jahrzehnte hindurch in einer Vielzahl von Fällen mehr vom Wunsch beseelt waren, das Ansehen ihrer Kirche nach außen zu schützen, als das jeweils ganz individuelle und unvertretbare Leid der Opfer in den Mittelpunkt ihres Leitungshandelns zu stellen. Das an sich vorhandene kircheneigene Strafrecht blieb weitgehend unangewendet. Täter wurden zwar in den meisten Fällen kurzfristig dienstfrei gestellt und in nicht wenigen Fällen auch zu therapeutischen Maßnahmen gedrängt, allzu oft konnten diese aber an anderen Orten wieder in einer Weise ihren Dienst ausüben, die Gelegenheiten für erneute sexuellen Übergriffe bot. Aus der Kombination von individueller Schuld und systemischem Versagen resultiert nun eine Vertrauens- und Glaubwürdigkeitskrise der Katholischen Kirche historischen Ausmaßes. Auf dem „Synodalen Weg“, den die Deutsche Bischofskonferenz mit ausgesuchten Vertreterinnen und Vertretern der kirchlichen Laienorganisationen und einiger anderer Verbände geht, ist daher nicht zufällig die Frage nach Reformen in der Katholischen Kirche innerlich mit der Frage der Aufarbeitung und der Prävention von sexuellem Missbrauch verbunden.

(Foto: „Alone in the dark“ von Mitta_Hand, piqs.de, CC-Lizenz)

Sexueller Missbrauch als Verbrechen im kirchlichen Recht

Im kirchlichen Gesetzbuch (CIC) von 1983 war der sexuelle Missbrauch Minderjähriger nur im Kontext spezieller Straftaten, die im Zuge der Beichte geschehen, sowie als gravierender Verstoß gegen die Zölibatsverpflichtung von Klerikern als Verbrechen normiert. Mit dem Motu proprio, einem päpstlichen Gesetz, „Sacramentorum Sanctitatis Tutela“ erließ Papst Johannes Paul II. im Jahr 2001 ein spezielles Strafgesetz, das die Verfolgung besonders schwerer Straftaten in die Kompetenz der römischen Glaubenskongregation stellt. Diese Zentralisierung sollte verhindern, dass Fälle sexuellen Missbrauchs in den einzelnen Ortskirchen vertuscht würden. Die entsprechenden Normen wurden in den beiden nachfolgenden Pontifikaten mehrmals und zum Teil drastisch verschärft. Für Bischöfe, die eine Meldung nach Rom unterlassen, drohen spätestens seit einem weiteren Gesetz von Papst Franziskus („Vos estis lux mundi“ 2019) Sanktionen bis hin zum Amtsverlust. Am 8. Dezember 2021 trat schließlich ein neues Strafrecht in Kraft, das den sexuellen Missbrauch Minderjähriger und Schutzbefohlener nicht mehr nur als Klerikerstraftat sanktioniert. In Zukunft unterliegt jeder und jede, die eine kirchlichen Dienst ausüben, der kanonischen Strafgewalt. Der Missbrauch ist nicht mehr (bloß) ein Zölibatsverstoß, sondern ein Verbrechen gegen die Würde der menschlichen Person und damit gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen.

Am 8. Dezember 2021 trat die Reform des strafrechtlichen Teils des Codex Iuris Canonici in Kraft. (Foto: Daniel Tibi)

Indem das Kirchenrecht ein eigenes Strafrecht vorsieht, wird dem Staat nicht dessen ureigene Strafgewalt abgesprochen. Als Staatsbürger unterliegen auch die Gläubigen und selbstverständlich auch die kirchlichen Amtsträger dem staatlichen Strafrecht. Staatsanwaltschaftliche Verfolgungshandlungen dürfen an den Türen religiöser Einrichtungen nicht Halt machen. Wie alle anderen Institutionen sind auch die Kirchen- und Religionsgemeinschaften und ihre Organe im Rahmen der staatlichen und nicht etwa der kirchlichen Gesetze zur Zusammenarbeit mit den Behörden verpflichtet. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften trifft aber im Umkehrschluss auch keine spezielle Verpflichtung, die sie von anderen Institutionen im Staat unterscheiden könnte. Das kirchliche Strafrecht kann das staatliche nur ergänzen und es muss dieses auch ergänzen. Nur innerhalb der Religionsgemeinschaft können religiöse Sanktionen gesetzt werden. Einen Priester aus dem Klerikerstand zu entlassen, steht dem säkularen Staat nicht zu. Die Sanktionierung von Zölibatsvergehen durch den Staat wäre eine krasse Grenzüberschreitung des in religiös-weltanschaulichen Dingen neutralen Staates und stünde mit mehreren Verfassungsnormen (Art. 15 StGG, Art. 8 EMRK, Art. 9 EMRK) in Widerspruch.

Das kirchliche Strafverfahren beginnt mit einer diözesanen Voruntersuchung, sobald nicht völlig unglaubhafte Beschuldigungen gegen einen Kleriker erhoben werden. Erhärtet sich der Verdacht, besteht die strenge Pflicht, die römische Kongregation für die Glaubenslehre zu informieren, die die weiteren Schritte anordnet.

Im Gegensatz zum staatlichen Strafrecht bietet das Kirchenrecht die Möglichkeit, schwere Straftaten selbst dann zu verfolgen, wenn die Tat verjährt ist. Als schwerste Sanktion für Diakone, Priester und Bischöfe droht die Entlassung aus dem Klerikerstand. Mit dieser verliert der Betroffene nicht nur alle Rechte, sein geistliches Amt auszuüben, sondern auch die Grundlage seiner materiellen Versorgung. Die kirchliche Autorität setzt zwar ein markantes Zeichen der Abgrenzung, begibt sich aber auch weiterer Möglichkeiten, den Täter sozial zu kontrollieren. Aus diesem Grund werden oftmals andere Strafen verhängt, die nach außen hin milder erscheinen. Ob als Sanktion oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage, es muss in jedem Fall verhindert werden, dass ein überführter Täter wieder Gelegenheit erhält, weitere Verbrechen zu begehen.

Rechtlicher Umgang mit dem sexuellen Missbrauch in Katholischen Kirche
in Österreich

Welchen Weg geht in diesem Zusammenhang die Katholische Kirche in Österreich? Seit Juni 2010 enthält die zwischenzeitlich zweimal überarbeitete und an neue Herausforderungen des staatlichen wie des kirchlichen Rechts angepasste Rahmenordnung „Die Wahrheit wird euch frei machen“ Maßnahmen, Regelungen und Orientierungshilfen gegen Missbrauch und Gewalt [so im Titel; vgl. Amtsblatt Österr. BIKO, 85 (2021)].

Parallel zu einem kirchlichen Strafverfahren und auch unabhängig von Fragen zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche gegen die Täter enthält die erwähnte Rahmenordnung ein Verfahren, das nicht die juristische Wahrheitsfrage, sondern eine möglichst rasche Hilfestellung für die Opfer sexualisierter Gewalt ermöglichen soll. Bewusst wird in Kauf genommen, dass die bloße Plausibilisierung von Vorwürfen unter Umständen ausreicht, um die Finanzierung von Therapien und die Zahlung von finanziellen Anerkennungsleistungen zu übernehmen.

In den einzelnen Diözesen sind Ombudsstellen als Anlaufstellen für Betroffene eingerichtet. Diese bestehen hauptsächlich aus Personen, die Erfahrungen in den Bereichen Psychologie, Psychotherapie oder Psychiatrie, der Sozialarbeit oder verwandten Arbeitsfeldern mitbringen. Die Mitglieder stehen in keinem kirchlichen Dienstverhältnis (vgl. § 12 RahmenO). Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, Verdachtsfälle, Beobachtungen und Missbrauchsfälle im kirchlichen Bereich der Ombudsstelle zu melden (vgl. Art. 17b RahmenO). Priester können sich dieser Verpflichtung nur entziehen, wenn sie ihr Wissen aus der Beichte hätten, was in der Praxis entgegen einer weit verbreiteten Ansicht kaum jemals der Fall ist. Sollte sich herausstellen, dass Gefahr im Verzug ist, so muss die Ombudsstelle sofort den kirchliche Oberen oder, im Bereich der weiblichen Ordensgemeinschaften, die Oberin und die Leitung der kirchlichen Einrichtung oder Gemeinschaft verständigen, damit die erforderlichen Maßnahmen ohne Verzögerung gesetzt werden. Die Ombudsstelle bietet den Betroffenen erste Hilfestellungen an.

Sollte sich der Verdacht erhärten, wird der Fall an die in den einzelnen Diözesen eingerichtete „Diözesane Kommission“ weitergeleitet. Diese führt das Verfahren weiter und bezieht dabei den Beschuldigten ein. Menschenrechtlichen Standards entsprechend, gilt die Unschuldsvermutung und das Recht auf den guten Ruf. Die Kommission setzt sich aus Personen zusammen, die über eine juristische oder pädagogische Expertise verfügen, bzw. die aus der Sozialarbeit mit Kindern und Jugendlichen kommen. Zusätzlich gehört ein Priester und ein Mitglied einer Ordensgemeinschaft der jeweiligen Diözesanen Kommission an. § 33 RahmenO normiert die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Kommissionen. Sämtliche kirchliche Stellen sind zur Zusammenarbeit und zur Auskunft gegenüber der Kommission verpflichtet.

Wenn es nach der Zusammenschau aller Fakten und vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe gibt, die an der Plausibilität der Beschuldigung zweifeln lassen, und der Wunsch nach einer finanziellen und/oder therapeutischen Hilfestellung besteht, übersendet die Kommission den Akt an die Unabhängige Opferschutzkommission zur Entscheidung (vgl. § 42a RahmenO). Diese ist gem. § 52 RahmenO ein von der römisch-katholischen Kirche unabhängiges zivilgesellschaftliches Personenkomitee. Ihre Aufgabe ist es, eine Entscheidung zu treffen und der Stiftung Opferschutz Empfehlungen für Hilfestellungen an Betroffene zu geben. Aus den Mitteln dieser Stiftung erfolgen finanzielle Zahlungen, die unabhängig sind vom Bestehen eines rechtlichen Anspruchs, etwa als Schadenersatz in Form von Schmerzensgeld.

(Foto: „Skyggen“ von JL, piqs.de, CC-Lizenz)

Kirchliche Verfahren und staatliche Strafverfolgung

Gem. § 80 Abs. 1 StPO ist jedermann, der von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Eine allgemeine Verpflichtung, strafbare Handlungen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen, kennt die österreichische Rechtsordnung hingegen nicht. § 78 StPO verpflichtet allerdings Behörden oder öffentliche Dienststellen zur Anzeige, wenn diesen der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft. Diese behördliche Anzeigepflicht besteht aber nicht, wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf (vgl. § 78 Abs. 2 StPO). Zwar bedarf auch die Betreuung von Opfern sexualisierter Gewalt ein solches Vertrauensverhältnis, die in den verschiedenen Verfahren beteiligten Personen handeln aber nicht für staatliche Behörden. Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften genießen in Österreich zwar die rechtliche Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese sind aber im Gegensatz zu anderen öffentlich-rechtlichen Korporationen keine Einrichtungen, die dem hoheitlichen Handeln des Staates zuzurechnen sind.

Für eine ganze Reihe von Berufen ist die Anzeigeberechtigung durch besondere Verschwiegenheitspflichten eingeschränkt. Neben dem Beichtgeheimnis und der geistlichen Amtsverschwiegenheit der Seelsorger, die durch ein Vernehmungsverbot im Strafprozess geschützt sind, dürfen beispielsweise auch Rechtsanwälte über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf anvertraut worden ist, nichts preisgeben (vgl. § 9 Abs. 2 RAO, § 37 NO, § 80 WTBG 2017). Im Bereich des Gesundheitswesens bestehen eine Reihe von Verschwiegenheitspflichten, die in den unterschiedlichen beruflichen Spezialgesetzen normiert sind. Am bekanntesten dürfte die Schweigepflicht der Ärzte sein (vgl. § 54 Abs. 1 ÄrzteG).

Unter Umständen können freilich auch berufliche Verschwiegenheitspflichten durchbrochen werden, wenn im Einzelfall dadurch eine unmittelbar drohende schwere Gefahr für Leib und Leben eines Menschen verhindert werden kann [vgl. Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 80, Rn. 16 (Stand 01.12.2020)]. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren eine Reihe von Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflichten normiert. Das GewaltschutzG 2019 (BGBl. I 2019/105) vereinheitlichte teilweise schon bestehende Anzeigepflichten und bezog weitere Berufsgruppen in diese Regelung ein. Sollte sich anlässlich der beruflichen Tätigkeit der (begründete) Verdacht ergeben, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde, Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind, muss Anzeige erstattet werden [vgl. Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 78, Rn. 37/2 (Stand 01.12.2020]. Diese Pflicht entfällt u. a. allerdings dann, wenn die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diesen oder eine andere Person besteht und die klinisch-forensischen Spuren ärztlich gesichert sind, oder die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht. M. a. W.: gegen den ausdrücklichen Wunsch des (volljährigen) Opfers von Gewalt darf keine Anzeige erstattet werden. Das dadurch ausgelöste Ermittlungsverfahren und ein anschließendes Strafverfahren sollen nur dann gegen den Willen eine Opfers geführt werden, wenn sonst andere Personen unmittelbar gefährdet werden. Angesichts der neuerlichen Konfrontation mit dem zugefügten Leid und der in den meisten Fällen unvermeidlichen Konfrontation mit dem Täter droht einem Opfer eine Vertiefung der Traumatisierung.

Einige besondere Einrichtungen sind zu einer Meldung an das „Jugendamt“ (den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger) verpflichtet, wenn im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, auftaucht (vgl. § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz – B-KJHG 2013, i. d. F. BGBl I 105/2019). Das Gesetz zählt u. a. auch Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen, Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und private Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu den Verpflichteten. Eine Berufung auf berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten ist in diesem Fall nicht möglich (vgl. Abs. 5 leg. cit.).

Aufbauend auf diesen Voraussetzungen des staatlichen Rechts enthält die RahmenO „Die Wahrheit wird auch freimachen“ eine Reihe von Bestimmungen, die die Meldung von Missbrauchsvorwürfen an die Staatsanwaltschaft betreffen. Grundsätzlich unterliegen die Mitglieder der Ombudsstellen einer strengen Verschwiegenheitspflicht im Sinn des Opfer- und Persönlichkeitsschutzes. Betroffene sollen einen geschützten und diskreter Rahmen vorfinden. Staatliche Behörden werden daher nicht gegen den Willen einer betroffenen Person informiert (§ 18 RahmenO). § 20 RahmenO sieht allerdings vor, dass bei Gefahr im Verzug gegebenenfalls eine Meldung an die staatlichen Behörden zu erfolgen hat. Wie in den staatlichen Vorschriften tritt im Fall unmittelbar drohender Gefahr der Respekt vor dem Willen des mutmaßlichen Opfers, kein behördliches Verfahren auszulösen, zugunsten der Gefahrenabwehr zurück.

Abgesehen von diesem Fall ist die Ombudsstelle zur Respektierung der Selbstbestimmung der Betroffenen verpflichtet. Informationen werden daher grundsätzlich nur mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis der Hilfesuchenden an die staatlichen Strafverfolgungsbehörden weitergegeben. Auch die Weitergabe an den Ordinarius sowie die Diözesane Kommission hängt an dieser schriftlichen Zustimmung. Im Sinn der universalkirchlichen Normen (vgl. Art. 24 Normae SST 2010) ist dabei abzuklären, ob der Name von Betroffenen den Beschuldigten bekannt gegeben werden darf. Ausdrücklich werden die Ombudsstellen verpflichtet, die Betroffenen zur Anzeige bei staatlichen Behörden zu raten. Für den Kontakt zur staatlichen Behörde muss eine Begleitung oder Unterstützung angeboten werden (vgl. § 21 RahmenO). Unklar bleibt in diesem Zusammenhang aber die Bestimmung des § 27b RahmenO, der das Unterlassen einer Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft von einer schriftlichen Untersagung durch den Hilfesuchenden abhängig macht. Zugleich die Zustimmung für die Weiterleitung zu fordern und diese vom Fehlen einer schriftlichen Untersagung abhängig zu machen, ist nicht möglich.

Erhärtet sich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs auch vor der Diözesanen Kommission, so gibt diese eine schriftliche Handlungsempfehlung zum Beschuldigten an den Diözesanbischof und gegebenenfalls an die höhere Obere bzw. den höheren Oberen der betreffenden religiösen Gemeinschaft ab. Insbesondere werden auch Sofortmaßnahmen empfohlen, die auch eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft umfassen können (vgl. § 42 RahmenO).

Während die Ombudsstelle dazu raten soll, dass eine Strafanzeige durch das mutmaßliche Opfer erhoben wird, wird im Verfahren vor der Diözesanen Kommission einem Beschuldigten, der die Tat eingesteht, die Selbstanzeige bei den staatlichen Strafverfolgungsbehörden empfohlen (vgl. § 44 RahmenO). In diesem Stadium des Verfahrens geht die RahmenO weit über § 78 StPO. Sollten ausreichend Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf eine strafbare Tat hinweisen, soll die Diözesane Kommission der zuständigen kirchlichen Autorität eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft empfehlen. Staatsanwaltliche Ermittlungen genießen nun den Vorrang. Die Tätigkeit der Diözesanen Kommission kann während eines gerichtlichen bzw. behördlichen Verfahrens für den konkreten Fall sistiert werden. Eine Weiterleitung an die Unabhängige Opferschutzkommission erfolgt erst nach einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung.

Sollte bereits außerhalb der kirchlichen Verfahren ein staatliches Strafverfahren gegen einen katholischen Geistlichen oder eine(n) Ordensangehörige(n) laufen, sieht Art. XX Abs. 1 des Österreichischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl eine Verständigungspflicht des staatlichen Gerichts vor. Dieses hat den Diözesanordinarius zu informieren und ihm raschestens die Ergebnisse der Voruntersuchung und gegebenenfalls das Endurteil des Gerichtes sowohl in der ersten als in der Berufungsinstanz zu übermitteln. Andere religionsrechtliche Spezialgesetze gehen noch weiter (z. B. § 20 ProtestantenG). Im Hintergrund dieser Regelungen steht eine ursprünglich enge institutionelle Verflechtung der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften mit hoheitlichen Aufgaben des Staates in einem System der Staatskirchenhoheit. Diese Form der verpflichtenden Kooperation ist nicht nur unter datenschutzrechtlichen Aspekten, sondern auch aus grundrechtlichen Überlegungen angreifbar. In § 12 AnerkennungsG 1874 und § 14 IslamG kommt zum Ausdruck, dass der Staat verhindern möchte, dass verurteilte Straftäter in den anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Seelsorge eingesetzt werden. Im Einzelnen stehen zwar auch diese Vorschriften teilweise auf verfassungsrechtlich dünnem Eis, in einem religionsrechtlichen System vielfältiger Kooperation zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften ist die Vorstellung, dass ein wegen eines Delikts gegen Leib und Leben verurteilter Straftäter weiter in der Seelsorge eingesetzt wird, jedoch schwer vorstellbar.

(Foto: „Handschellen“ von Lisa Spreckelmeyer, piqs.de, CC-Lizenz)

Resümee

Ob die eingeschlagenen Wege, das verbrecherische Unrecht des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener beim Namen zu nennen, ausreichend sind, um den Missbrauch Schutzbefohlener in Zukunft zu vermeiden, darf bezweifelt werden. Erst recht nicht werden aller Voraussicht nach Gutachten zur Heilung der Wunden führen, unter denen Opfer sexueller Gewalt oftmals lebenslang leiden. Die Fakten auf den Tisch zu legen und sich dadurch angreifbarer als andere gesellschaftliche Institutionen zu machen, die keine systematischen Wege gehen, vielleicht auch in ihren Reihen nicht bloß als Verbrechen von Einzelnen geschehenen Missbrauchs aufzuarbeiten, darf aber anerkannt werden, ohne in den Verdacht zu geraten, von der individuellen Schuld und dem systemischen Versagen in der Katholischen Kirche abzulenken.

Weiterführende Literatur

  • Th. Flörl / C. Lisowska, Die Neuregelung der Anzeigepflichten für Gesundheitsberufe durch das Gewaltschutzgesetz 2019, in: ZfG 2019, 111.
  • B. J. Berkmann, Verfahrensordnung bei Beschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs und Gewalt Die Regelungen der österreichischen Bischöfe von 2016, München 2017 (DOI: 10.5282/ubm/epub.40552).
  • G. Hochmayr / K. Schmoller, Zur Reichweite der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten, Psychologen und Psychotherapeuten beim Verdacht des sexuellen Kindesmissbrauchs, in: K. Schmoller / A. Holz-Dahrenstaedt (Hrsg.), Sexueller Missbrauch von Kindern, Wien 2000, 15.
  • F. Wallner, Neuregelung der Meldepflichten für die Gesundheitsberufe, in: RdM 2020/277 (= Sonderheft Gmundner Medizinrechtskongress 2020), 225.

DOI: 10.25365/phaidra.322

Titelbild: „Zurückgelassen“ von Lisa Spreckelmeyer, piqs.de, CC-Lizenz (BY 2.0)

Rezension zu: Helmuth Pree / Noach Heckel, Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung. Handreichung für die Praxis, Wien: Verlag Österreich 3. Aufl. 2021. ISBN 978-3-7046-8855-2

Dass die dritte Auflage Neues zu bieten hat, ist bereits auf den ersten Blick zu erkennen: Sie ist deutlich dicker als die zweite Auflage. Von 224 Seiten in der zweiten Auflage ist das Werk auf 436 Seiten in der dritten Auflage gewachsen. Auch bei den Autoren gibt es eine Veränderung. Während Helmuth Pree wie schon in den beiden vorherigen Auflagen auch in der dritten Auflage Mitautor ist, konnte der im Jahr 2014 verstorbene Bruno Primetshofer an der dritten Auflage nicht mehr mitarbeiten. An seine Stelle hätte P. Stephan Haering OSB treten sollen, der jedoch im Jahr 2020 völlig überraschend verstorben ist. Mitautor der dritten Auflage ist nunmehr P. Noach Heckel OSB, der sowohl promovierter staatlicher wie auch promovierter kirchlicher Jurist ist und damit als Mitautor für ein Werk zu einem Thema, das an der Schnittstelle zwischen diesen beiden Rechtssphären steht, bestens geeignet ist. Inhaltlich baut das Werk, das sich wie schon die zweite Auflage als Handreichung für Rechtspraktiker versteht, auf Bewährtem auf, das aktualisiert wurde, ergänzt aber auch Neues.

Das erste Kapitel widmet sich den Grundfragen kirchlichen Vermögensrecht und geht auf die Arten von Vermögen kirchlicher Träger, die Quellen kirchlichen Vermögensrechts, die Rechtsträger kirchlichen Vermögens sowie die Grundbegriffe und Grundsätze kirchlicher Vermögensverwaltung ein.

Das zweite Kapitel thematisiert die Gebarung mit kirchlichem Vermögen. Behandelt werden in diesem umfangreichen Kapitel das Haushalts- und Rechnungswesen, der Vermögensverwalter, die hierarchische Aufsicht, Rechtsgeschäfte über das Kirchenvermögen, Haftungsfragen sowie die Ausgründungen in staatlicher Rechtsform.

Die meisten Neuerungen bietet das dritte Kapitel, das sich mit Spezialproblemen beschäftigt. Wie auch in der vorherigen Auflage wendet sich dieses Kapitel als erstes den vermögensrechtlichen Implikationen bei Inkorporationen zu, wobei speziell für Österreich relevante Ausführungen zur Pfarrkirche einer inkorporierten Pfarrei sowie zur Beendigung des Inkorporationsverhältnisses ergänzt wurden. Die folgenden beiden Abschnitte des dritten Kapitels thematisieren, wie auch in der zweiten Auflage, die vermögensrechtlichen Aspekte des Patronatsrechts sowie die vermögensrechtlichen Aspekte der Vereinigung von Pfarreien. Der vierte Abschnitt geht auf die Rechtsnachfolge nach Ordensinstituten und Klöstern ein. Dieser Abschnitt wurde im Vergleich zur vorherigen Auflage ergänzt, insbesondere durch Ausführungen zu Sonderregelungen für kontemplative Frauenklöster, die sich durch die Apostolische Konstitution Vultum Dei quaerere und die Instruktion Cor Orans ergeben haben. Es folgt ein Abschnitt zur Zusammenlegung von Ordensprovinzen und ein Abschnitt zur Insolvenz kirchlicher Rechtsträger. Diese beiden Themen wurden auch schon in der vorherigen Auflage behandelt und für die dritte Auflage aktualisiert. Neu ist der letzte Abschnitt des dritten Kapitels, der sich ausführlich mit den durch die Apostolische Konstitution Pascite gregem Dei erneuerten Strafbestimmungen mit vermögensrechtlichem Bezug befasst.

Da gerade im Bereich des kirchlichen Vermögensrechts vielfach Personen tätig sind, die keine Theologen sind, ist das neu eingefügte Glossar eine wichtige Hilfe für die Praxis zur Klärung zentraler Begriffe aus dem Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung.

Das ausführliche Literaturverzeichnis wurde um die einschlägigen Publikationen der letzten zehn Jahre, die seit der vorherigen Auflage vergangen sind, ergänzt.

Neu eingefügt wurde ein Anhang, in dem Allgemeindekrete der Österreichischen Bischofskonferenz zu Fragen des kirchlichen Vermögensrechts abgedruckt sind. Bei Drucklegung des Werkes waren die diesbezüglichen Normen der Deutschen Bischofskonferenz noch in Überarbeitung, sodass diese nicht mit abgedruckt wurden.

Verwalter kirchlichen Vermögens sind gehalten, „ihr Amt mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen“ (c. 1284 § 1 CIC) und müssen dazu die Vorschriften sowohl des kanonischen als auch des weltlichen Rechts genau beachten (vgl. c. 1284 § 2 Nr. 3 CIC). Zur Erfüllung dieser anspruchsvollen Aufgabe haben sich bereits die vorherigen beiden Auflagen des vorliegenden Werks als wertvolle Hilfe für die Praxis erwiesen. Auch die neu erschienene dritte Auflage verspricht, diesem Anspruch weiterhin gerecht zu werden. Dazu wurden nicht nur die rechtlichen Neuerungen seit der vorherigen Auflage aktualisiert, sondern das Werk wurde auch wesentlich erweitert, insbesondere hinsichtlich des Ordensvermögensrechts sowie des kirchlichen Strafrechts.

Titelbild: Daniel Tibi
DOI: 10.25365/phaidra.317

„Aufhören. Aufhören. Schluss jetzt (…)“

Am 25.08.2021 veröffentlichte der ORF auf seinem Instagram-Auftritt die Nachricht, dass der Name „des ,Patriachats von Babylon der Chaldäer‘ in ,Chaldäisches Patriachat‘“ geändert wird. Er verwies dabei auf den dazugehörigen Artikel von orf.religion. Der Instagram-Beitrag verlinkte den Artikel zweifelhaft launig mit dem Hashtag #daslebendesbrian. Scherze über Monti Python’s Life of Brian ließen nicht auf sich warten: Das Chaldäische Patriachat wurde mit der Volksfront von Judäa verglichen. Oder war es doch die judäische Volksfront? Der Titel dieses Beitrags ist ein genauso unpassendes Zitat aus dem genannten Film wie der erste Hashtag des ORF dazu. Lenken wir unseren Blick jedoch nun auf das Wesentliche:

Synode beschließt neuen Namen für Patriarchat und neue Titelformulierung für dessen Patriarchaten

Einstimmig hat die Synode der chaldäischen Bischöfe unter Louis Raphaël I. Kardinal Sako diesen beiden Änderungen im August 2021 zugestimmt. Er selbst wird sich nicht mehr Patriarch von Babylon nennen (Vatican.news).

#wasistdenneinpatriachat

Ein Patriarchat wird wörtlich aus den altgriechischen Wörtern für Vater und Herrschaft gebildet. Es meint seit vorreformatorischer Zeit einen Jurisdiktionsbereich. Patriarchate werden aus Diözesen/Eparchien gebildet. Übergeordneter Diözesanbischof ist dabei der Patriarch, der die Rechts-, Verwaltungs- und Lehrhoheit für sein Patriarchat in sich vereint. Dennoch darf nun nicht der Eindruck entstehen, dass die Kirche aus verschiedenen Stäben oder Abteilungen besteht, die alle gleichrangige Vorsitzende einer Gruppe sind. Hierarchisch bleibt Ihnen der Diener der Diener Gottes vorangestellt. Der Papst ist dabei gemäß c. 331 CIC bzw. 43 CCEO Träger der höchsten, vollen, unmittelbaren, universalen und ordentlichen Gewalt, die er immer frei ausüben kann. Können Sie diese Artikel aufzählen? Für Theologiestudierende stellt diese Frage eine beliebte Prüfungsfrage im Fach Kirchenrecht dar.

#wasunsdennochverbindet

Ausschlaggebend für die Lehre der Zusammengehörigkeit in der Kirche und die Kirchengliedschaft ist die Lehre der tria vincula, also dreier Bänder, die Christinnen und Christen, Kleriker, Laiinnen und Laien im Volk Gottes zusammenbinden: Sie bindet erstens das Band des Glaubensbekenntnisses (vinculum symbolicum), zweitens das Band der Sakramente (vinculum liturgicum) und drittens das Band der kirchlichen Leitung (vinculum hierarchicum), was letztlich den Bischof von Rom meint. Es ist zugleich eine Ausdeutung der Sendung der Kirche, die von Christus in die Welt gesandt wurde. Das prophetische Wirken Christi ist ein munus docendi, was sich im Glaubensbekenntnis zeigt. Das priesterliche Wirken Christi ist ein munus sanctificandi, was sich in den Sakramenten widerspiegelt. Das königliche Wirken Christi ist ein munus regendi, was sich in der kirchlichen Leitung abzeichnet. Der Petrusnachfolger ist zugleich Successor Principis Apostolorum. „Du bist Petrus und auf diesen Felsen werde ich meine Kirche bauen (…). Ich werde dir die Schlüssel des Himmelreichs geben; was du auf Erden binden wirst, das wird auch im Himmel gebunden sein, und was du auf Erden lösen wirst, das wird auch im Himmel gelöst sein“ (Mt 16,18–19 EU).

#kirchebestehtinundausdenteilkirchen

Und wieder einmal lohnt sich ein Blick in die Dogmatische Konstitution der Verfassung der Kirche: Lumen gentium. Im achten Kapitel entfaltet sich die Ekklesiologie, also die Lehre von der Kirche wie folgt: „Der einzige Mittler Christus hat seine heilige Kirche, die Gemeinschaft des Glaubens (…) hier auf Erden als sichtbares Gefüge verfaßt (…). Die mit hierarchischen Organen ausgestattete Gesellschaft und der geheimnisvolle Leib Christi, die sichtbare Versammlung und die geistliche Gemeinschaft, die irdische Kirche und die mit himmlischen Gaben beschenkte Kirche sind nicht als zwei verschiedene Größen zu betrachten, sondern bilden eine einzige komplexe Wirklichkeit (…). [So] dient (…) das gesellschaftliche Gefüge der Kirche dem Geist Christi (…).“
Folglich darauf aufbauend kann c. 368 CIC rechtlich bestimmen: Die Kirche setzt sich aus „Teilkirchen [zusammen], in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche“ besteht. Diese Kirche ist eine communio Ecclesiarum. Nicht nur das. Diese Gemeinschaft ist eine Gesellschaft; eine societas (vgl. LG 8). Sie besteht in den Teilkirchen und sie besteht aus den Teilkirchen. Und zu diesen Teilkirchen gehören unter anderem Patriarchate, Eparchien, Diözesen, Erzdiözesen, Kirchenprovinzen, Militärdiözesen, Personaladministraturen, Territorialabteien und vor allem Pfarren. Das Chaldäische Patriarchat ist somit eine Teilkirche der katholischen Kirche. Ihr teleologischer Zweck findet sich wiederum in Lumen Gentium 8: Sie zu weiden, hat unser Erlöser nach seiner Auferstehung dem Petrus übertragen [und] ihm und den übrigen Aposteln hat er ihre Ausbreitung und Leitung anvertraut “ (Vgl. Joh 20,17; Mt 2818ff und 1 Tim 3,15).
Die chaldäisch-katholische Kirche besteht im Jahr 2013 aus rund 540.000 Gläubigen, wovon die eine Hälfte im Irak, die andere Hälfte in der Diaspora und hier vorrangig in den USA lebt. Sie ist mit Rom uniert und erkennt daher den Papst als Inhaber der Primitialgewalt an. Ihr Oberhaupt ist seit 2013 Luis Raphaël I. Kardinal Sako. Er gehört damit als Patriarch zu den Papstwählern im Falle eines Konklaves. Näheres ist auch im Artikel von orf.religion zu finden.

#hatdiekirchenurdieseprobleme

In Folge der zynischen und launigen Kommentare stellte eine Person die Frage, ob kirchenintern keine wichtigeren Probleme vorhanden wären, als über Titulaturen zu diskutieren. Ein Blick auf vatican.news oder in den bollettino.vaticano können dazu einen guten Überblick geben, was sich „in der Kirche“ tut. Warum diese Benennungen dennoch von Wichtigkeit sind, zeigt folgendes:
2006 verzichtete der damalige Bischof von Rom auf den Titel des „Patriarchen des Abendlandes“. Wem aus Kindheitstagen Aladdins Wunderlampe ein Begriff ist, der hat auch etwas über die Märchen des Morgenlandes erfahren. Wenn im Osten die Sonne aufgeht, geht sie im Westen unter. Infolgedessen wurde Europa als das Abendland bezeichnet. Wer wie ein Wächter auf den Morgen wartet, wird bemerken, dass es im Morgenland zuerst hell wird. Der Titel Patriarch des Abendlandes wurde 642 erstmals von Papst Theodorus I. verwendet.
Auch der gegenwärtige Hl. Vater Franziskus hat bereits symbolisch eine Veränderung bei seinen Titeln herbeigeführt. Im Annuario Pontificio, dem Who’s Who der hierarchisch verfassten Kirche, ließ er eine Kategorie „historische Titel“ des Papstes vermerken, sie aber nicht formell ablegte. Von religionsrechtlicher und damit verbundener völkerrechtlicher Bedeutung ist der Titel Souverän des Vatikanstaates. Er kennzeichnet ihn als wahlmonarchisches Oberhaupt des Kleinstaates. Zu diesem originär staatlichen Völkerrechtssubjekt des Staates der Vatikanstadt tritt das originär nichtstaatliche Völkerrechtssubjekt des Hl. Stuhles hinzu. Von theologischer Bedeutung sind im Unterschied dazu die Worte des neugewählten obersten Brückenbauers nach seiner Wahl: „Und jetzt beginnen wir diesen Weg, Bischof und Volk. Dieser Weg der Kirche Roms, der jener ist, der in der Barmherzigkeit allen Kirchen vorsteht“. Der Papst hat also den Vorsitz in der Liebe. Er mahnt und leitet, er korrigiert und regelt in der brüderlichen Liebe.
In der lateinischen Kirche und ihren 23 unierten Schwesterkirchen finden sich im Laufe der Geschichte mehrere Patriarchate. Von ihnen bestehen das Koptisch-katholisches Patriarchat von Alexandria, das Maronitisches Patriarchat von Antiochien und des ganzen Orients, das Syrisch-katholisches Patriarchat von Antiochia, das Melkitisches Patriarchat von Antiochien, das Armenisch-katholische Patriarchat von Kilikien und eben das Chaldäisches Patriachat. Jedes dieser Patriarchate beruft sich auf eine eigene Geschichte, die aber immer in einer Tradition und Verbindung zur Urkirche und in Verbindung zu Rom steht. Sie alle sind unierte Schwesterkirchen und unterliegen dem CCEO. Historische Erkenntnisse haben gezeigt, dass Babylon als Hauptstadt Mesopotamiens bereits zerstört war, als das Christentum dort eingezogen ist. Folglich wäre eine namentliche Nennung der Stadt im Titel des Patriarchats historisch nicht haltbar. Er ist 1742 in den Namen aufgenommen worden, als der Patriarch zudem im Osmanischen Reich auf dem Gebiet der heutigen Türkei residierte. Kritik erfährt diese Titulaturänderung beispielsweise durch Kritiker und Kritikerinnen, die eine Theorie babylonischen Erbes und einer damit verbunden Verantwortung vertreten.
Die Veränderung des Namens hat also den historischen Anspruch keine namentlichen Irreführungen oder falschen Ansprüche zu stellen. Historische Forschungen und Erkenntnisse sind in diese Entscheidung eingeflossen. Es ist kein aberwitziges Geplänkel zwischen einer Volksfront von Judäa oder einer judäischen Volksfront, die noch dazu selbst in Monti Python’s Film nicht in Babylon im Irak tätig ist. Parallel dazu lohnt es sich, sein historisches Wissen zu vertiefen, warum es bis 1918 „Der deutsche Kaiser“, aber „Der Kaiser von Österreich“ hieß. Titel sind bis heute mit Traditionen, Abstammungen und Ansprüchen verbunden. Tradition und Apostolische Sukzession sind dabei gerade beim Leitungsamt in der Kirche von immanenter Bedeutung. Geschichtsvergessenheit oder historische Unwahrheiten lassen sich mit Theologie und kirchlicher Tradition nicht unter einen Hut bringen.

Der Autor hat den ORF via Instagram gebeten, den eingangs erwähnten Hashtag zu entfernen. Die schriftliche Bitte erhielt weder Lesebestätigung noch Antwort der Redaktion.

#imratderweisen

Wer noch mehr über Patriarchate und Ehrentitel wissen möchte, kann sich über das Patriarchat von Lissabon, von Ostindien, Westindien, das Patriarchat von Aquileia, von Grado, von Venedig, von Antiochien, von Konstantinopel und von Alexandrien informieren.

DOI: 10.25365/phaidra.294

Titelbild: pcdazero/Pixabay

Ende für die „außerordentliche Form“ des Römischen Ritus? Anmerkungen zu einer ersten Lektüre des MP Traditionis Custodes

Das Apostolische Schreiben in Form eines Motu Proprio Traditionis Custodes (=TC) wurde am 16. Juli 2021, am Gedenktag Unserer Lieben Frau vom Berge Karmel, durch Papst Franziskus promulgiert, zusammen mit einem einleitenden Brief, der die Gründe und die Motivation des Papstes für die Änderungen, die er einführt, erklären.

Die darin zum Ausdruck kommende Haltung des Papstes dreht effektiv die Uhr zurück auf die Zeit vor 2007, als Papst Benedikt XVI. sein eigenes Motu Proprio Summorum Pontificum (=SP), herausgab und jedem Priester die Möglichkeit eröffnete, die Messe nach dem Römischen Messbuch von 1962 zu feiern, ohne die Erlaubnis seines Bischofs einzuholen. Noch ist die Unterschrift des Papstes frisch unter dem Dokument, aber hier sind ein paar Entwicklungen auszumachen, die ich nach einer ersten Lektüre bemerkenswert finde.

Das Apostolische Schreiben in Form eines Motu Proprio Traditionis Custodes (=TC) wurde am 16. Juli 2021, am Gedenktag Unserer Lieben Frau vom Berge Karmel, durch Papst Franziskus promulgiert, zusammen mit einem einleitenden Brief, der die Gründe und die Motivation des Papstes für die Änderungen, die er einführt, erklären. Die darin zum Ausdruck kommende Haltung des Papstes dreht effektiv die Uhr zurück auf die Zeit vor 2007, als Papst Benedikt XVI. sein eigenes Motu Proprio Summorum Pontificum (=SP), herausgab und jedem Priester die Möglichkeit eröffnete, die Messe nach dem Römischen Messbuch von 1962 zu feiern, ohne die Erlaubnis seines Bischofs einzuholen. Noch ist die Unterschrift des Papstes frisch unter dem Dokument, aber hier sind ein paar Entwicklungen auszumachen, die ich nach einer ersten Lektüre bemerkenswert finde.

Sorge um die Einheit der Kirche

In der Liturgie kommt gemäß der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils wesenhaft die Einheit der Kirche zum Ausdruck. Die Liturgie ist davon geprägt, dass Jesus selbst in der Mitte der Gemeinde gegenwärtig wird. Die Liturgie ist immer eingebunden in den Gesamtkontext der Kirche. Sie ist das „Werk Christi, des Priesters, und seines Leibes, der Kirche“. Deshalb schreibt auch die Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium: „Die liturgischen Handlungen sind nicht privater Natur, sondern Feiern der Kirche, die das „Sakrament der Einheit“ ist, sie ist nämlich das heilige Volk, geeint und geordnet unter den Bischöfen.“ (SC 26).

Für Papst Franziskus war diese Einheit im Leben der Kirche, wohl oder übel mancherorts nicht mehr spürbar. In der Tat ist das ein Hauptgrund, den Papst Franziskus für sein jüngstes Motu Proprio angibt. Was sich mit dem neuen Motu Proprio in concreto im liturgischen Leben der Kirche tatsächlich ändern wird, bleibt abzuwarten.

Ein einziger Ausdruck der Lex orandi des Römischen Ritus

Art. 1 TC besagt, dass die liturgischen Bücher, die vom Heiligen Paul VI. und vom Heiligen Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgiert wurden, der einzige Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus wären. Es scheint mir, dass damit die Bezeichnungen „ordentliche Form“ und „außerordentliche Form“, die von Papst Benedikt XVI. in SP eingeführt wurden, effektiv beseitigt werden. Papst Franziskus scheint zu sagen, dass es nur eine richtige Form des Römischen Ritus gibt, und das ist der Novus Ordo. In seinem Brief an die Bischöfe bezieht sich Franziskus zudem auf die Befragung des Episkopates aus 2020 und schafft damit alle Normen, Instruktionen, Gewohnheiten und Zugeständnisse seiner Vorgänger im Blick auf den einzigen Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus ab.

Die Zuständigkeit des Diözesanbischofs

Wenn man eine typische römisch-katholische Gemeinde besucht, die ausschließlich die „ordentliche Form“ der Messe feiert, dann wird sich überhaupt nichts ändern. Wenn Menschen häufig die „außerordentliche Form“ der Messe besuchen, liegt es wahrscheinlich an ihrem Diözesanbischof, wie viel sich ändern wird oder auch nicht.

Dem Diözesanbischof obliegt es gemäß Art. 2 TC als „Moderator, Förderer und Hüter des gesamten liturgischen Lebens der ihm anvertrauten Teilkirche, die liturgischen Feiern seiner Diözese zu regeln“. Daher ist ausschließlich seine Kompetenz, den Gebrauch des Missale von 1962 in seiner Diözese gemäß den Richtlinien des Apostolischen Stuhls zu genehmigen. Damit wird das Prinzip zum Ausdruck gebracht, dass der Bischof als oberster Seelsorger und Hohepriester seiner Partikularkirche auch der oberste Liturge ist und daher die Autorität über die liturgischen Feiern innerhalb seiner Diözese innehat. Daher ist es Sache des Bischofs und nicht einzelner Priester (wie bislang jedem Priester durch SP freigestellt), die Messe nach dem Messbuch von 1962 zu feiern. Zu beachten wäre hier, dass Papst Franziskus den Begriff „außerordentliche Form“ nicht verwendet.

Aber der Bischof ist nach TC nicht frei, den Gebrauch des Missale von 1962 zu regeln, wie er es für richtig hält. Er muss dies gemäß den vom Apostolischen Stuhl festgelegten Richtlinien tun. Nähere Richtlinien werden in der Tat in Art. 3 TC gegeben: Gruppen, die für die Feier der Messe nach dem Missale von 1962 eingerichtet werden, dürfen „die Gültigkeit und die Legitimität der Liturgiereform, die vom Zweiten Vatikanischen Konzil und dem Lehramt der Päpste diktiert wurde, nicht leugnen“. Damit ist verbunden, dass Sie keine praktischen Schismatiker sein dürfen. Papst Franziskus spricht auch vom Zweifel dieser Gruppierungen an der Bedeutung des Konzils: „Das Konzil anzuzweifeln bedeutet, an den Absichten der Väter selbst zu zweifeln, die auf dem Ökumenischen Konzil feierlich ihre kollegiale Vollmacht cum Petro et sub Petro ausgeübt haben, und letztlich am Heiligen Geist selbst zu zweifeln, der die Kirche leitet.“

Ambivalente Haltung im Blick auf die Rolle der Bischöfe

Es stellt sich hier die Frage, wie sehr Papst Franziskus in Bezug auf die Autorität der Bischöfe über die Liturgie in deren eigenen Diözesen eine ambivalente Haltung prägt. Er beginnt damit, dass er die Rolle des Bischofs als Hüter des liturgischen Lebens der Kirche anerkennt, mit der „ausschließlichen Zuständigkeit“, den Gebrauch des Missale Romanum von 1962 zu regeln. Eine der Beschwerden, die er zweifellos von der Befragung seiner Mitbrüder im Bischofsamt – die Ergebnisse wurden auch nie wirklich publik gemacht – hörte, war die mangelnde Kontrolle, die sie über die Priester in ihrer Diözese hatten. Offenkundig gab es Priester, die SP ausnutzten, um nach dem Missale von 1962 in den Pfarreien auf eigene Initiative zu feiern. Papst Franziskus legt diese Kontrolle zurück in die Kompetenz der Bischöfe, aber bindet ihnen dann die Hände, indem er verschiedene Beschränkungen auferlegt, wie und wo solche Feiern stattfinden können, und verlangt sogar, dass die Bischöfe die Zustimmung des Vatikans einholen, bevor sie den Priestern in ihrer Diözese erlauben, das Missale von 1962 zu verwenden. In den meisten anderen Belangen hat der Heilige Vater es vorgezogen, einen kollegialeren Ansatz zu wählen. Die Tatsache, dass er nicht bereit ist, den Bischöfen die vollständige Kontrolle darüber zu geben, wie das Missale von 1962 in ihren eigenen Diözesen gefeiert wird, ist daher bemerkenswert.

Es liegt nun an den Bischöfen, dieses jüngste Dekret nach ihrem Augenmaß in ihren eigenen Einzelkirchen umzusetzen. Zweifellos wird der Vatikan verschiedene Klarstellungen herausgeben müssen, wenn Fragen auftauchen.

Keine neuen Personalpfarreien und veränderte kuriale Zuständigkeiten

Es folgen nun einige pastorale Anweisungen: Die Messe nach dem Missale von 1962 kann gemäß Art. 3 § 2 TC nicht in Pfarrkirchen gefeiert werden. Es können keine neuen Personalpfarreien für die Zelebration des Messbuchs von 1962 errichtet werden. Die Schriftlesungen bei diesen Messen sollen in der Volkssprache gemäß den genehmigten Übersetzungen erfolgen (Art 3 § 3 TC). Priester, die mit diesen Feiern betraut werden, „sollen für diese Aufgabe geeignet sein, den Gebrauch des Missale Romanum vor der Reform von 1970 beherrschen, ausreichende Kenntnisse der lateinischen Sprache besitzen, um die Rubriken und liturgischen Texte gründlich zu verstehen, und von einer lebendigen pastoralen Liebe und einem Sinn für die kirchliche Gemeinschaft beseelt sein. Diesem Priester sollte nicht nur die korrekte Feier der Liturgie am Herzen liegen, sondern auch die pastorale und geistliche Betreuung der Gläubigen.“ (Art. 3 §4 TC) Dem Papst geht es hier nicht bloß um die rituelle Vollziehung der Liturgie, vielmehr hat die Liturgie auch eine Bedeutung für das pastorale Leben der Gemeinschaften und die Spiritualität der Gläubigen.

Was mir hier rätselhaft erscheint, ist die Einschränkung gegen die Verwendung von Pfarrkirchen. Die meisten katholischen Kirchen sind Pfarrkirchen. Wenn also der Bischof einer Gruppe von Gläubigen die Erlaubnis erteilt, die Messe nach dem Messbuch von 1962 für sich lesen zu lassen, wo soll das dann stattfinden? Dieses Motu proprio verbietet den Bischöfen auch, zu diesem Zweck eigene Pfarreien zu errichten (Art 3 §6 TC). Wo genau stellt sich Papst Franziskus also vor, dass diese Zelebrationen stattfinden werden? Ich gehe davon aus, dass der Vatikan dazu irgendwann eine weitere Klarstellung vornehmen wird.

Art. 5 TC besagt, dass Priester, die gegenwärtig die Messe nach dem Missale von 1962 feiern und dies weiterhin tun wollen, ihren Bischof um Erlaubnis bitten müssen, während Art. 4 TC besagt, dass jeder Priester, der nach dem 16. Juli 2021 geweiht wird, nicht nur seinen Bischof um Erlaubnis bitten muss, sondern der Bischof sich mit dem Heiligen Stuhl beraten muss, bevor er eine solche Erlaubnis erteilt. Die Ordensgemeinschaften, die durch die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei errichtet wurden, werden der Zuständigkeit der Kongregation für die Ordensleute und die Gesellschaften des apostolischen Lebens unterstellt (Art. 6 TC).

Allgemeine Kritik an liturgischen Missbräuchen

Papst Franziskus selbst kritisiert die liturgischen Missbräuche im Novus Ordo, legt aber sehr besorgt dar, dass der Geist des Zweiten Vatikanischen Konzils nicht bezweifelt werden darf. Offenkundig haben manche Gruppierungen, die der „außerordentlichen Form“ anhängen, durch falsche Auffassungen und mangelnde theologische Überzeugungen die Einheit der Kirche schwer auf die Probe gestellt. Nichts in TC sagt jedoch irgendetwas, das Priester daran hindern würde, die Novus-Ordo-Messe in einer Weise zu zelebrieren, die von den Traditionen der älteren Form geprägt ist, wie es viele Priester in den letzten Jahren, die für die Zelebration beider Formen ausgebildet wurden, tatsächlich getan haben. Nicht wenige Mitfeiernde am Gottesdienst im Novus ordo fragen sich vor und während der Liturgie in manchen Pfarren, welche nicht nur überraschenden, sondern oft auch peinlichen Innovationen und Improvisationen ihnen bevorstünden gerade dort, wo sie Festgelegtes erwarten durften und geistlich wohnen wollten.

Can. 214 CIC 1983 spricht vom Recht auf den eigenen Ritus und die eigene Form des geistlichen Lebens durch die Gläubigen. Diese Rechtsnorm geht auf das Zweite Vatikanische Konzil zurück, das die Gleichstellung der verschiedenen Rituskirchen als Teilkirchen betont (vgl. OE 2-3). Alle Gläubigen haben das Recht, einer eigenen Form des geistlichen Lebens zu folgen, sofern diese nur mit der Lehre der Kirche übereinstimmt. Das Grundrecht auf den eigenen Ritus wird gestützt durch Can. 383 § 2 CIC, wobei dem Diözesanbischof die Sorge um Priester und Pfarreien eines bestimmten Ritus zukommt. Den Diözesanbischöfen wird durch TC wohl mehr als bisher die Aufgabe gestellt sein zu sehen, ob die Liturgie gemäß den Vorgaben gefeiert wird und auch gegen Erfindungen im rituellen Bereich einzuschreiten.

Es bleibt daher zu wünschen, dass TC vielleicht auch eine wenn auch nur indirekt angesprochene Aufforderung an die Verantwortung der einzelnen Diözesanbischöfe sein kann, dass der Novus Ordo durch die Priester mit so viel Ehrfurcht wie möglich und gemäß den Anordnungen des Messbuches gefeiert werden kann. Das sind m. E. erlaubte Optionen, die ein Teil dessen sind, was Papst Franziskus den „einzigartigen Ausdruck des römischen Ritus“ nennt. In der Tat bezieht sich Papst Franziskus genau auf diesen Punkt in seinem Einführungsschreiben, wenn er darauf hinweist, dass „wer mit Hingabe nach früheren Formen der Liturgie feiern möchte, im reformierten Römischen Messbuch nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil alle Elemente des Römischen Ritus finden kann, insbesondere den Römischen Kanon, der eines seiner charakteristischsten Elemente darstellt“.

Darunter ist im Blick auf den Novus ordo eine Reintegration vergessener oder verdrängter Perspektiven und Elemente der Liturgie zu verstehen. Ich denke dabei besonders um eine verstärkte Wiederentdeckung des Heiligen, dann auch um eine Ausgewogenheit im Verständnis von Eucharistie sowohl als Opfer wie als Mahl, ebenso eine Ausgewogenheit zwischen den unersetzbaren Aufgaben der Träger des Weihesakraments und den Aufgaben der zum allgemeinen Priestertum gerufenen Getauften und schließlich um die Wiedergewinnung einer Kunst des Feierns, welche die Liturgie vor Banalisierung sowie vor dem Verlust von Gestalt und Schönheit bewahren hilft.

Zusammenfassend darf festgehalten werden: Papst Franziskus hat den Gebrauch der „außerordentlichen Form“ durch TC massiv eingeschränkt, das Missale aus 1962 aber nicht gänzlich abgeschafft. Er spricht von den liturgischen Büchern, die von den Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. gemäß den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgiert wurden als dem „einzigen Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus“. Damit scheint die Unterscheidung von SP in „ordentliche“ und „außerordentliche Form“ des Römischen Ritus, für die sich Papst Benedikt XVI. aus theologischen und liturgiegeschichtlichen Überzeugungen stark gemacht hatte, an ihr Ende gekommen zu sein. In den letzten 14 Jahren seit Inkrafttreten der Regelungen von Papst Johannes Paul II. und Papst Benedikt XVI. ging es zunächst um Beseitigung des Schismas und Stärkung der Einheit der Kirche mit der Bewegung um Erzbischof Marcel Lefebvre. Durch SP haben sich Gemeinschaften dieser „außerordentlichen Form“ gebildet. Papst Franziskus spricht im Brief an die Bischöfe von Gruppen, die durch Ihre Überzeugungen, Haltungen und Einstellungen der Einheit der Kirche zusehends Schaden zufügen würden, und hofft durch die Neuordnung in TC Distanzierungen, Unterschiede und Gegensätze sowie Spaltungen zu überwinden.

Es gibt aber zahlreiche Gemeinschaften, die in den letzten Jahren aus einer legitimen und gesunden Liebe zur Geschichte und Tradition unserer Kirche erwachsen sind, und die sich von dieser älteren Form des Gebets inspirieren lassen wollten. Für sie werden die Nachrichten dieser Tage sehr schwer zu empfangen sein, die Möglichkeit zu ihrer Zurückdrängung und ihr Ausschluss aus dem Leben der Pfarreien hat mit TC unwiderruflich begonnen. Auf welche Weise deren Wiedereingliederung in der „einen Form der lex orandi des Römischen Ritus“ geschehen soll, wird durch TC nicht näher ausgeführt.

Zu befürchten sind daher große Verunsicherung und auch unkontrollierbare Ausgrenzung sowie Abkapselung und Radikalisierung, zumal Papst Franziskus den Priestergemeinschaften, die ab nunmehr der Kongregation für die Orden und die Gemeinschaften des Apostolischen Lebens sowie der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramente unterstellt werden, in ein rituelles Nirwana manövriert hat.

Es bleibt aber abzuwarten, was genau sich mit diesem Motu Proprio ändern wird. Vieles wird vom jeweiligen Diözesanbischof abhängen.

Wenn dieses Dokument rigoros umgesetzt wird, ist anzunehmen, dass die gläubigen Katholiken, die sich nichts sehnlicher wünschen, als die Liturgie in der „außerordentlichen Form“ in Gemeinschaft mit ihren Bischöfen und dem Heiligen Vater zu feiern, zur Teilnahme an Zelebrationen außerhalb der Strukturen der Kirche, insbesondere der Priesterbruderschaft Pius X., bewegen könnte. Ob dies dann der kirchlichen Einheit, die Papst Franziskus so sehr erhofft dienlich sein kann, wird sich zeigen.

Der Inhalt von TC erinnert uns jedenfalls erneut daran, dass Gehorsam eine Tugend ist ebenso wie Geduld und dass die Liturgie nicht irgendjemandem von uns gehört, sondern der Kirche. Vor allem können wir alle hoffen, dass die eucharistische Liturgie auch in Zukunft für uns die Quelle der Einheit ist, die Papst Franziskus, das Zweite Vatikanische Konzil und Christus selbst wünschen, dass sie es ist.

DOI: 10.25365/phaidra.281

Neukompilationen kirchlichen Rechts nach dem Konzil zu Trient. Eine kanonistische Skizze deutschsprachiger Initiativen

Zwischen den siebziger und den neunziger Jahren des 16. Jahrhunderts finden wir wie in Italien auch in Deutschland einige redaktionelle Initiativen von klarer didaktischer Prägung, die auf die systematische und zusammenfassende Darstellung der gesamten kanonistischen Materie abzielen. Zum größten Teil sind diese Initiativen Teil einer allgemeinen Entwicklung, die durch den Einfluss der humanistischen Kultur gekennzeichnet ist. Dies erfolgt in einer Zeit, zu der die Träger von Instanzen der methodischen und systematischen Erneuerung in einer Welt wie der des Rechts zunehmend von Unordnung und Unsicherheit geprägt scheinen1.

Die Institutiones luris Canonici von Giovanni Paolo Lancellotti aus Perugia sind eines der einflussreichsten Werke in der Geschichte des modernen kanonischen Rechts2. Abgesehen von seiner Enttäuschung über die fehlende päpstliche Zustimmung, die ihn für den Rest seines Lebens betrüben sollte, wurden die Institutiones zu einem unverzichtbaren Nachschlagewerk für Kirchenrechtler und erfreuten sich eines überwältigenden und anhaltenden Publikationserfolgs, selbst in protestantischen Kreisen. Es erschienen echte Glossenapparate zu den Institutiones, zusätzlich zu denen von Lancellotti selbst, die in den wichtigsten Druckereien des Kontinents gedruckt wurden. Diese wurden sogar in einen Anhang zu einer Ausgabe des Corpus iuris canonici aufgenommen, der 1587 in Paris gedruckt wurde. Erst im 19. Jahrhundert verschwand das Modell der Institutiones, aber sein Einfluss blieb auch in dem für den Codex von 1917 angenommenen Modell offensichtlich. Der Ruf des Juristen aus Perugia unterscheidet sich jedoch nach wie vor von dem des Bartolo di Sassoferrato im Zivilrecht. In Übereinstimmung mit der kanonistischen Tradition wurde Lancellotti, obwohl er studiert und glossiert wurde, nie zu einer auctoritas für das kanonische Recht, vergleichbar mit dem, was Bartolo und seine anderen großen Mitstreiter für das traditionelle Zivilrecht darstellen. Es ist vielmehr die formelle Idee und das Modell der von Lancellotti vorgeschlagenen Institutiones, die sich durchsetzen, nicht der doktrinelle Beitrag, oder etwa die persönliche juristische Reflexion des Juristen aus dem umbrischen Perugia.

Der für die Notwendigkeit einer systematischen Neuordnung der gesamten Rechtsmaterie empfänglichste Jurist (nicht nur in Deutschland) ist zweifellos Nikolaus Vigel (Vigelius), Autor zahlreicher Werke, die dann in vielen Fällen unmittelbarer Ausdruck seiner langjährigen Tätigkeit als Professor an der Universität Marburg sind3. Vigel, der bereits in den sechziger Jahren eine neue Systematik ausgearbeitet hatte, die auf eine geordnetere und rationellere Darstellung des in den vier Teilen des Corpus Justinians verstreuten zivilrechtlichen Materials abzielte, konnte gegen Ende der siebziger Jahre der Versuchung nicht widerstehen, seinen Methodus auch auf die Neuordnung des kanonischen Rechts anzuwenden4.

So kam es, dass 1577 in Basel unter dem Titel Methodus universi iuris pontificii ein Band das Licht der Welt erblickte, ein Band von kleinem Format, aber von gewisser inhaltlicher Breite, bestehend aus etwa tausend Seiten, in dem der Marburger Professor in fünf Büchern die Kirchenrechtsmaterie summarisch abzubilden versuchte, die keineswegs nach dem Muster der Dekretalen angeordnet war, sondern, wie der Autor erklärte, der Abfolge der Digesten im Zivilrecht gefolgt war („ad eum fere ordinem quem in Digestis luris civilis observavi“5).

Vorangestellt ist eine lange Praefatio, in der Vigel noch einmal auf die Notwendigkeit zurückkommt, die Unordnung im Blick auf die Gesetze und die Rechtswissenschaft zu beheben. Die Behandlung der kanonischen Institutionen entfaltet sich jedoch nach einer systematischen Gliederung, die nur zum Teil und in weniger effektiver Weise die bereits für das Zivilrecht erarbeitete reproduziert. Wurde an dieser Stelle das Schema der Institutiones im Wesentlichen aufgegriffen und in sieben Teilen entwickelt, denen es nicht an einer gewissen Einheitlichkeit des Inhalts mangelt, so erscheint die Abfolge der in den fünf Büchern enthaltenen Themen eher ungeordnet, die in ihren jeweiligen Titeln eine sehr missglückte Übertragung kanonistischer Themen und Institute in rein zivilrechtliche Schemata verraten.

Im ersten Buch, zum Beispiel, nach der Darstellung von Begriffen allgemeiner Natur (de iure et legibus, de iuris legumque divisionibus ac speciebus) finden wir die Behandlung des prozessualen und materiellen Strafrechts, welches sich grundlegend aus dem Römischen Recht iudicia publica ableiten lässt, während wir im zweiten Buch den Zivilprozess unter dem Titel de iudiciis privatis abgebildet finden.

Im dritten Kapitel unter dem Titel de re ecclesiastica versammelt Vigelius ohne jede logische Reihenfolge in der Abfolge der Kapitel typische Themen des ius personarum (de clericis et monachis, de episcopis aliisque praelatis, de electione praelatorum zusammen mit anderen Fragestellungen, die sich stattdessen auf das kirchliche Vermögensrecht beziehen. Das vierte Kapitel des Werkes steht unter dem Titel de actibus ecclesiasticis, und umfasst die Materie der Sakramente mit einem besonderen Bereich, der ausschließlich der Ehe gewidmet ist, und mit einem Anhang, der den Konzilien und dem Visitationswesen gewidmet ist. Das fünfte und letzte Kapitel bestätigt den Eindruck der mangelnden Einheitlichkeit, da es unterschiedlichste Fragestellungen ohne jeden logischen Zusammenhang nebeneinander behandelt werden6.

Innerhalb der einzelnen Kapitel finden wir neben der Verwendung der klassischen kanonischen Quellen, beginnend mit dem Decretum des Gratian, einen kontinuierlichen vergleichenden Bezug zum Zivilrecht, der noch einmal hervorhebt, was der eigentliche Motivationsgrund des Autors war, der nicht bloß zufällig in diesem Bereich das Beste seiner wissenschaftlichen Produktion mit sehr wichtigen Beiträgen im Blick auf den Fortschritt der Rechtswissenschaft geboten hatte.

Nach dem bereits auf dem Titelblatt angekündigten Prinzip („ex qua patet, in quibus lus Pontificium cum Iure Civili consentiat, in quibus ab eo discrepet, illudve distinguati“) werden innerhalb jedes Kapitels kontinuierlich Vergleiche mit dem Zivilrecht angestellt, um die Gemeinsamkeiten und Unstimmigkeiten mit dem kanonischen Recht herauszustellen. Bei diesen Vergleichen wird auf sein zivilrechtliches Hauptwerk verwiesen, das mit dem Kürzel „D.l.C.“ zitiert wird. (Digesta mea luris Civilis). In Anbetracht des lokalen Kontextes, in dem dieses Werk verfasst wurde, ist das Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die tridentinischen Dekrete und ganz allgemein auf das Ius novissimum der Kirche keineswegs überraschend.

Trotz der oben erwähnten offensichtlichen Einschränkungen wurde der Methodus von Vigelius, wahrscheinlich im Gefolge des Erfolges seiner zivilen Werke, vom Publikum geschätzt, wie spätere Neuauflagen in Druckzentren jenseits der Alpen wie Basel und Lyon belegen, während die Druckereien in Venedig die Produktion völlig ignorierten, da sie seine begrenzten Möglichkeiten auf einem Markt erkannten, der nun von den klareren und besser geordneten Institutiones von Johannes Lancellotti beherrscht wurde.

Von ganz anderem Charakter und entschieden manualistischer ist ein Werk, das nur zwei Jahre nach der Veröffentlichung des Methodus von Vigelius zum ersten Mal in Mainz, der Wiege der Buchdruckerkunst, erscheint. Es handelt sich um das Ergebnis der Arbeit von Daniel Venator, einem nicht näher bekannten Juristen, von dem wir so gut wie nichts mit Sicherheit wissen, außer dass er auch dem Zivilrecht gewidmete Lehrwerke produzierte, die nur im Titel Analysis Methodica luris Pontificii dem Werk des großen Marburger Rechtssystematikers in irgendeiner Weise ähnlich sein konnten. Weit davon entfernt, einen neuen und alternativen Methodus für die Reorganisation und Darstellung des Kirchenrechts zu entwickeln, blieb Venator als Jurist in Wirklichkeit auch der Tradition treu, indem er die zur Gewohnheit gewordene feststehende Ordnung der gregorianischen Dekretalen zur Grundlage nahm7.

Die offensichtlichen didaktischen Zwecke des Bandes werden in der Epistola noncupatoria mehrfach ausdrücklich erklärt, in der der Autor, an die Widmungsträger in Gestalt des Erzbischofs und Kurfürsten von Mainz und der Kanoniker des Domkapitels desselben Erzbistums gewandt, den grundlegenden Zweck seines Werkes hervorhebt, der darin besteht, eine so umfangreiche und bis dahin in verschiedenen Bänden unorganisch verstreute Materie in zusammengefasster und übersichtlicher Form zum Nutzen der studiosa iuventus darzustellen8.

Diesem Ziel folgend ist das Werk knapp in der Form und klar in der Darstellung der Materie, für die es sich nicht nur auf die maßgeblichen Kompilationen des Corpus iuris canonici, sondern auch auf Texte der kanonistischen und zivilen Lehre sowie auf Werke klassischer Autoren wie Platon und Cicero stützt9. Der didaktische Charakter wird noch unterstrichen durch die Verwendung einer darstellenden Technik im Hinblick auf die Abfolge, innerhalb der einzelnen Titel, die in Name und Reihenfolge denen des Liber Extra folgen, wobei man im Textverlauf quaestiones, unmittelbar gefolgt von den entsprechenden responsiones-solutiones vorfinden kann. Die Prägnanz und Klarheit der Antworten scheint funktional zu sein, um das mnemotechnische Lernen zu erleichtern, was auch das Ziel einiger kurzer Serien von axiomata et sententiae im Charakter von Rechtssprüchen ist, die -aus den bereits im Text verwendeten Quellen entnommen- oft die einzelnen Titel abschließen10.

Dieses Werk, nicht ohne Verdienste, erfuhr eine gewisse Wertschätzung, als es Ende des Jahrhunderts in Mainz und zu Beginn des folgenden Jahrhunderts in Lyon erneut gedruckt wurde, was dem Autor wohl eine gewisse Genugtuung verschaffte, der seine Fähigkeiten als geschickter Herausgeber von Kompendien für den Unterricht in zwei nachfolgenden bürgerrechtlichen Werken ähnlichen Zuschnitts bestätigen wird11.

Dennoch gebührt den Institutiones Lancellottis ein herausragender Platz in der Kanonistik, und zwar nicht so sehr wegen seiner lehrhaften Ausarbeitungen zu den verschiedenen Rechtsinstituten des Kirchenrechts, sondern vielmehr, weil er die Idee des Rechts als eines organischen, einheitlichen Normenkomplexes in das Rechtssystem der Kirche eingebracht hat.

Es ist genau diese organische Vision der kanonischen Rechtsordnung, die Frucht jener Sichtweise der Renaissance von einer Realität gewesen ist, die den Menschen des 16. Jahrhunderts durchdringt, und die die Institutiones von früheren Werken der einheitlichen Neuzusammensetzung des Kirchenrechts unterscheidet. Während nämlich für Lancellotti die einzelnen Normen Glieder eines einzigen Normenkomplexes darstellen und daher notwendigerweise miteinander harmonieren, sind und bleiben für Kanonisten wie Algero von Lüttich, Ivo von Chartres und Gratian die verschiedenen auctoritates, die das Kirchenrecht bilden, „getrennte und autonome Rechtssammlungen“, die jedoch, da sie dasselbe Ziel, nämlich das ewige Heil, teilen, zu einer kohärenten Einheit zurückgeführt werden können und müssen.

1 Vgl. dazu etwa Elisabeth DICKERHOF-BORELLO, Ein Liber Septimus für das Corpus Iuris Canonici. Der Versuch einer nachtridentinischen Kompilation, Wien 2002, 43 ff.

2 Siehe dazu Federico Marti, Riflessioni sparse sulle Institutiones iuris canonici di Giovanni Paolo Lancellotti nel dibattito giuridico cinquecentesco attraverso la rilettura dell´Istitutionum Iuris Canonici Commentarium, in: Ephemerides Iuris Canonici 56 (2016) 561-591, hier 563.

3Vgl. zu den biographischen Details https://www.deutsche-biographie.de/sfz83779.html [eingesehen am 18.09.2021]

4 Erschienen zum erstenmal 1561 in Basel mit dem Titel Methodus universi iuris civilis.

5 N. VIGELIUS, Methodus universi Iuris pontificii absolutissima in quinque libros distincta, ex officina Oporiniana, Basileae 1577, „author ad lectorem“, c. 12v n.n

6 Das fünfte Buch unter dem Titel De reliquo iure pontificio enthält zunächst Argumente allgemeinen Charakters (de iure publico, de iure personarum, de rerum iure), sodann folgen spezifische Themen (de censibus, de contractibus et quasi contractibus etc.) und schließt auf Grundlage der systematischen Werke des Zivilrechts in Erinnerung an die Struktur der Digesten mit den zwei klassischen Kapiteln de verborum significationibus und de regulis iuris.

7 Vgl. dazu D. VENATORIUS, Analysis methodica Iuris Pontificii, apud Franciscum Behem, Moguntiae 1579.

Über den Autor, der sich in seinen Werken als Iuris Consultus bezeichnet und vermutlich in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts in der rheinischen Stadt an der dortigen Universität oder privat gelehrt hat, liegen derzeit nur wenige Informationen vor.

8 Siehe D. VENATORIUS, Analysis methodica Iuris Pontificii, epistola noncupatoria, c.2 n.n.

9 Auch in diesem Werk fehlt jeglicher Bezug zu den Innovationen, die durch das tridentinische Recht eingeführt worden sind.

10 Wenn wir uns zum Beispiel auf den einleitenden Titel beschränken, der den allgemeinen Begriffen gewidmet ist, finden wir die folgenden Fragen, die die entsprechenden Antworten mit einer Diskussion des Themas einleiten: Quid est ius Canonicum? Unde dictum ius Canonicum? Quot sunt partes huius iuris? Quid decreta? Quod sunt partes Decretorum? Quid Decretales? Quod sunt partes Decretalium? Quae causa efficiens iuris Canonici? Quid obiectum? Quae forma? Quis finis et effectus? Quae cognata? Quae adiacentia? Quae pugnantia?, ibidem. 1-5.

11 Vgl. zur genaueren Analyse Friedrich VON SCHULTE, Geschichte der Quellen, Band III/1, 141 f.


DOI: 10.25365/phaidra.299

Foto: „Leiter zum Wissen“ by dancwart / piqs.de (Some rights reserved.)

Piusbrüder übernehmen Minoritenkirche

Die bekannte Minoritenkirche in Wien bekommt neue Eigentümer: die Piusbruderschaft. Prof. Andreas Kowatsch gab dazu am 15.09.2021 in Ö1 ein Interview und erläuterte die Thematik aus kirchenrechtlicher Sicht:

https://oe1.orf.at/programm/20210915/650295/Piusbrueder-uebernehmen-Minoritenkirche

Međugorje vor der Anerkennung?

Am 14.09.2021 fand im Wiener Stephansdom das Međugorje-Friedensgebet statt, zudem alljährlich zahlreiche Gläubige kommen. Der Marienwallfahrtsort ist aber nach wie vor von der katholischen Kirche nicht offiziell anerkannt ist. Harald Tripp gab dazu am 14.09.2021 in ORF Religion aktuell ein Interview und erläuterte die Thematik aus kirchenrechtlicher Sicht:

https://religion.orf.at/radio/stories/3208682/


Titelbild: Daniel Tibi / Pixabay

Das kanonistische Buch

Rezension zu:
Andrea Michl, Die Sühnestrafen des kanonischen Rechts. (Dissertationen Kanonistische Reihe 32.) St. Ottilien: EOS 2021. ISBN 978-3-8306-8095-6

Punire per salvare – strafen, um zu retten. So beginnt die Autorin Andrea Michl ihr Buch über die Sühnestrafen des kanonischen Rechts, die neben den Besserungs- oder Beugestrafen zu den Strafmitteln der katholischen Kirche gehören, und deren Zweck die Wiedergutmachung, die Umkehr des Delinquenten und die Wiederherstellung der Gerechtigkeit ist. Das Buch ist in seinem Grundbestand die kanonistische Lizentiatsarbeit der Autorin, die sie 2015 am Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik der Ludwig-Maximilians-Universität München eingereicht hat. Da zu jener Zeit die 2007 eingeleitete Revision des Buches VI des CIC noch im Gange war, hat die Autorin mit der Veröffentlichung bis zum Abschluss der Reform gewartet, um die Ergebnisse der Reform mit aufnehmen zu können. So legt die Autorin bereits wenige Monate nach der Abschluss der Reform und rechtzeitig vor Inkrafttreten des neuen kirchlichen Strafrechts ein aktuelles und lesenswertes Werk über die kirchlichen Sühnestrafen vor. Ein Überblick über den Verlauf der Reform des kirchlichen Strafrechts rundet das Buch ab.

Das erste Kapitel richtet den Blick auf die Sühnestrafen im Codex Iuris Canonici von 1917, die dort als poenae vindicativae bezeichnet wurden und deren Zweck als Wiedergutmachung in Form einer sühnenden Strafe verstanden wurde. Die Autorin ordnet die Sühnestrafen im CIC/1917 zunächst in die Systematik des kirchlichen Gesetzesbuches ein, geht danach auf Begriffsbestimmung und Intention ein, erläutert Rechtsmittel, thematisiert Strafaufschub und Aufhören einer Sühnestrafe und geht zum Schluss des Kapitels auf die Sühnestrafen im Einzelnen ein. Da die strafrechtlichen Normen im CIC/1917 umfangreich und komplex waren, nimmt das erste Kapitel, obwohl ein historischer Rückblick, einen breiten Raum ein.

    Das zweite Kapitel ist den Sühnestrafen im Codex Iuris Canonici von 1983 gewidmet und thematisiert das zum 7. Dezember 2021 geltende Strafrecht der lateinischen Kirche. Dieses Kapitel fällt kürzer aus, da nur Aspekte behandelt werden, die sich im Vergleich zum CIC/1917 verändert haben. So arbeitet die Autorin im ersten Schritt die Modifikationen und Unterschiede zum CIC/1917 heraus und behandelt anschließend die Sühnestrafen im Einzelnen.

    Im dritten Kapitel thematisiert die Autorin die Sühnestrafen im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, dem Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen. Der CCEO kennt keine Sühnestrafen, wie es sie im Strafrecht der lateinischen Kirche gibt, doch legt die Autorin dar, welche den Sühnestrafen ähnliche Strafen das Gesetzbuch verzeichnet.

    Das vierte Kapitel ist der jüngsten, im Jahr 2007 von Papst Benedikt XVI. angestoßenen und mit der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei Papst Franziskus’ vom 23. Mai 2021 abgeschlossenen Reform des kirchlichen Strafrechts gewidmet. Die Autorin legt Anlass und Verlauf der Strafrechtsreform dar und geht anschließend auf die Sühnestrafen nach dem neuen, ab dem 8. Dezember 2021 gültigen kirchlichen Strafrecht ein.

    Insgesamt legt die Autorin in ihrem Buch ein aktuelles und komplexes Thema wissenschaftlich fundiert und in einer gut verständlichen Weise dar. Sie gibt nicht nur einen umfangreichen historischen Überblick, sondern trägt zum Verständnis von Zweck und Anwendung der kirchlichen Sühnestrafen bei.
    So eignet sich das Buch als wissenschaftliches Grundlagenwerk zum Thema wie auch als praktischer Leitfaden zur Anwendung kirchlicher Sühnestrafen.

    DOI: 10.25365/phaidra.296