Jobkriterium: römisch-katholisch! Kann das Religionsbekenntnis als Kriterium für eine Stellenbesetzung gefordert werden?

Von Andreas Kowatsch. ORCID logo

Nichtdiskriminierung und kirchliche Mitarbeiter:innen

Neben der Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts verbietet das auf europarechtlichen Vorgaben beruhende Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)[1] unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen in der Arbeitswelt auch aufgrund der Religion und anderer identitätsstiftender Merkmale (Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung). Ungleichbehandlung und Diskriminierung sind, rechtlich gesehen, nicht dasselbe. Ungleichbehandlungen können legitim, manchmal sogar geboten sein. Voraussetzung ist aber stets ein nachprüfbarer sachlicher Grund, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Diskriminierung hingegen ist die rechtlich nicht erlaubte, weil von der Rechtsordnung als grundlos betrachtete Unterscheidung objektiv vergleichbarer Sachverhalte. Im Blick auf die genannten persönlichen Merkmale ist aber im Zusammenhang mit der Anbahnung von Dienstverhältnissen und auch während einer aufrechten beruflichen Beschäftigung im Zweifel von einer Diskriminierung auszugehen. Wenn Jobbewerber:innen nicht eingestellt bzw. Arbeitnehmer:innen aufgrund eines der genannten Merkmale schlechter als andere gestellt werden, muss der Dienstgeber den Beweis erbringen, dass nicht das persönliche Merkmal, sondern andere Gründe ausschlaggebend waren. Freilich ist es möglich, Menschen auch dann nicht für eine Stelle in Betracht zu ziehen, wenn eines der genannten Unterscheidungsmerkmale auf sie zutrifft, weil sie beispielsweise weniger Berufserfahrung haben oder die Ausschreibungskriterien schlechter erfüllen.[2]

Vor diesem Hintergrund soll in diesem rechtundreligion.at-Beitrag der Frage nachgegangen werden, ob eine Kirche oder sonst eine Religionsgemeinschaft für eine berufliche Position verlangen darf, dass der bzw. die zukünftige Stelleninhaber:in der betreffenden Religionsgemeinschaft angehört. Mit anderen Worten: Dürfen Personen nur deshalb abgelehnt werden, weil sie eine andere oder gar keine Religion haben? Darf das im Ausschreibungstext ersichtlich gemacht werden?

Religionsgemeinschaften nehmen als Arbeitgeber in mancher Hinsicht eine Sonderstellung ein. Sie sind in der Regel nicht als Wirtschaftsbetriebe im normalen Marktumfeld tätig, sondern erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen des Grundrechts auf freie Religionsausübung. Sie sind nicht nur Gemeinschaftsformen von Menschen gleichen Bekenntnisses, sondern selbst Subjekte der Religionsfreiheit. Sie ordnen und verwalten ihre „inneren Angelegenheiten“ (Art 15 StGG) im Rahmen der für alle geltenden Gesetze des Staates frei und eigenständig. Wie sich Religionen zur Verwirklichung ihres religiösen Selbstverständnisses organisieren, wie sie ihre Lehre formulieren, welche Ämter und Aufgaben sie einrichten und welche Kriterien sie bestimmen, wie diese Ämter vergeben werden, richtet sich nach Kriterien, die der religiös neutrale Staat weder beurteilen darf noch kann. Es handelt sich dabei um religiöse Fragen, für die der säkulare Staat keine Kriterien hat und sie deshalb der Autonomie der Religionsgemeinschaften überlassen muss. Freilich ist das nur die eine Seite der Medaille. Die andere ist das Recht von Arbeitnehmer:innen auf Nichtdiskriminierung. Ebenso grundrechtlich geschützt ist das Recht auf das eigene Privatleben.

Kollidieren mehrere Grundrechte, muss der Staat eine Abwägung vornehmen, da sich weder das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in jedem Fall durchsetzt noch die Rechtspositionen von Einzelpersonen nur deshalb stärker sind, weil sie außerhalb des religiösen Kontextes, also ohne die Kollision mit der Religionsfreiheit anderer, besonders geschützt wären. Die Abwägung kann bereits im Rahmen von Gesetzen in Form von Ausnahmebestimmungen erfolgen oder muss, wenn es zum Streitfall kommen sollte, von den staatlichen Gerichten vorgenommen werden. Sehen Gesetze keine Abwägungsspielräume vor, sind diese unter Umständen verfassungswidrig.

Voraussetzungen für die Verknüpfung von Beruf und Religionsbekenntnis

Ob ein bestimmtes Religionsbekenntnis für eine Stelle legitimerweise verlangt werden kann, hängt davon ab, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach dem religiösen Selbstverständnis notwendig für die Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben der Religionsgemeinschaft ist. In irgendeiner Form muss die Stelle der „Sendung“ der Religionsgemeinschaft dienen. Das Bekenntnis des/der Stelleninhaber:in und die Tätigkeit müssen daher in einem Zusammenhang stehen. Dies gilt zum Beispiel dann nicht, wenn es sich um reine Hilfstätigkeiten wie die Reinigung von nichtsakralen Gebäuden handelt. Bereits bei der Reinigung von Sakralräumen, die den Kontakt mit kultischen Gegenständen erfordert, sieht die Sache aber unter Umständen schon anders aus.

Die Frage, ob eine Tätigkeit nicht nur profane, sondern auch religiöse Inhalte aufweist, entscheidet allein die Religionsgemeinschaft. Es handelt sich um eine klassische „innere Angelegenheit“. Ob der Staat diese Entscheidung in der Form akzeptieren muss, dass sein eigenes Antidiskriminierungsrecht nicht angewendet werden kann, hängt aber davon ab, wie plausibel die Stelle von der Religionsgemeinschaft als religiöse Position beschrieben werden kann. Es reicht daher nicht aus, lediglich zu behaupten, diese oder jene Tätigkeit könne nur von den eigenen Mitgliedern als Teil der religiösen Sendung ausgeübt werden. Ebensowenig verfängt eine ganz allgemeine Behauptung, sämtliche Mitarbeiter:innen haben im Sinn eines religiösen Gleichheitsethos Teil an der religiösen Sendung, wie es zum Beispiel in der vom katholischen Kirchenrecht postulierten Gleichheit aller Getauften in ihrer Würde und Tätigkeit zum Ausdruck kommt.[3] Zwar darf der Staat dieses Konzept, mit dem im klassischen deutschen kircheneigenen Arbeitsrecht die Idee einer „Dienstgemeinschaft“ zusammenhängt, nicht als solches hinterfragen. Je unplausibler es ist, dass eine konkrete Tätigkeit mit den eigentlichen Aufgaben der Religionsgemeinschaft in Verbindung steht, umso schwerer wiegt das Recht von Bewerber:innen, nicht aufgrund ihrer Religion (oder Nicht-Religion) benachteiligt zu werden.

Normalerweise schließen in Österreich Religionsgemeinschaften mit ihren Mitarbeitenden privatrechtliche Arbeitsverträge ab. Daraus folgt, dass auch das staatliche Arbeitsrecht auf diese angewendet werden muss. Für den Kernbereich der Religionsausübung können Religionsgemeinschaften jedoch auch rein religiöse „Dienstverhältnisse“ begründen. Da damit die Anwendbarkeit des Arbeitsrechts weitgehend ausgehebelt wird, ist dies aber nur in engen Grenzen möglich. Ein Beispiel sind katholische Priester und Ordensleute, die, solange sie innerhalb der Religionsgemeinschaft tätig sind, keine Arbeitnehmer sind. Dass ein Orden als Gemeinschaft einer besonders intensiven Religionsausübung nur Mitglieder der eigenen Religion aufnimmt, oder dass nur Personen zum katholischen Priester geweiht werden können, die selbst – neben weiteren Voraussetzungen – katholisch sind, bedarf keiner weiteren Erklärung.

Für alle sonstigen Mitarbeiter:innen normiert § 20 Abs. 2 GlBG, dass das Religionsbekenntnis für eine Stelle verlangt werden darf, wenn dieses nach der Art der Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte“ berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Ob (alle) diese Kriterien erfüllt sind, muss die Religionsgemeinschaft so plausibel machen, dass die staatlichen Gerichte dies überprüfen können. 

In der juristischen Lehre hat sich der Begriff der „Verkündigungsnähe“ einer Tätigkeit etabliert. Dieser fasst die Kriterien der im Europarecht[4] wurzelnden Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgesetzes zusammen. Je intensiver nach einer Stellenbeschreibung eine direkte und aktive Mitarbeit im Kernbereich der Religionsausübung gefordert ist, umso leichter wird die Plausibilisierung fallen und umso enger wird der staatliche Beurteilungsspielraum. „Verkündigungsnah“ sind aber nicht nur Tätigkeiten in der Weitergabe der Glaubenslehre, des Gottesdienstes oder Berufe der seelsorglichen Begleitung, sondern auch alle Positionen, die eine Leitungsaufgabe mit sich bringen. Leitende Positionen geben einer Organisation in besonderer Weise ein Gesicht. Wer ein kirchliches Krankenhaus oder eine Organisation der Caritas verantwortlich mitgestaltet, repräsentiert den Träger nach außen. Der Staat muss im Rahmen der Religionsfreiheit garantieren, dass die Personen, welche eine Religion nach außen repräsentieren und nach innen hin strukturieren, nach den Kriterien der Religionsgemeinschaft ausgewählt werden können. Eine davon abweichende Ansicht liefe darauf hinaus, der Religionsgemeinschaft in ihren Kernvollzügen Personen aufzuoktroyieren, die nach den religiösen Überzeugungen nicht fähig sind, die entsprechende Position zu bekleiden.

Der Fall Egenberger und seine Bedeutung für Österreich

Der EuGH hat sich 2018 im Fall „Egenberger“[5] im Rahmen eines richtungsweisenden Vorabentscheidungsverfahrens, das durch das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) eröffnet wurde, mit der Frage ausführlich befasst. Im Vorabentscheidungsverfahren entscheidet der EuGH nicht den konkreten Rechtsstreit, sondern gibt dem nationalen Höchstgericht verbindliche Kriterien vor, wie eine unionsrechtliche Bestimmung in einem konkreten Fall auszulegen ist. An dieser Stelle ist nicht der Platz, sich kritisch und ausführlich mit diesem Urteil zu befassen. Die Grundelemente des Verfahrens sollen aber am Schluss veranschaulichen, was zuvor allgemein beschrieben wurde. Aufschlussreich ist das Verfahren vor allem deshalb, weil es sich um eine Stelle drehte, deren religiöse Relevanz sich erst bei genauerem Hinsehen erschließt. 

Im Jahr 2012 hatte das „Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung“ eine befristete Stelle für ein Projekt zur Erstellung eines Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung ausgeschrieben. Der/die Stelleninhaber:in sollte die Diakonie projektbezogen u.a. gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit vertreten. In der Ausschreibung wurde gefordert, dass Bewerber:innen Mitglied einer evangelischen (oder zumindest einer in der ökumenischen Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen vertretenen) Kirche sind.

Die konfessionslose Bewerberin Vera Egenberger wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und die Stelle wurde mit einem evangelischen Bewerber besetzt. Frau Egenberger sah darin eine unzulässige Diskriminierung wegen der Religion und klagte auf eine Entschädigung nach dem deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das aufgrund der gemeinsamen europarechtlichen Basis trotz Unterschieden im Detail mit dem österreichischen GlBG verglichen werden kann.

2018 urteilte der EuGH, dass die interne Entscheidung der Kirchen und Religionsgemeinschaften über die verbindliche Religionszugehörigkeit durch die staatlichen Gerichte überprüft werden können muss. Entscheidend sei, dass die Kirchen nachweisen, dass es sich um eine jeweils für die konkrete Tätigkeit wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung handelt, und dass das Erfordernis verhältnismäßig ist.

In weiterer Folge legte das BAG die Kriterien des EuGH seinem Urteil[6] zugrunde und kam zum Schluss, dass die staatlichen Gerichte überprüfen müssen, warum die Religionszugehörigkeit erforderlich sei. Das BAG entschied, dass die mit der Stelle verbundenen Aufgaben nicht so eng mit dem Kernauftrag der Verkündigung oder der religiösen Identität der Kirche verknüpft seien, dass eine nichtevangelische Person das Selbstverständnis der Diakonie als christliche Dienstgemeinschaft beeinträchtigen würde.

Die Evangelische Kirche erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wegen der Verletzung ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts. Das BVerfG setzte sich eingehend mit dem Urteil des EuGH auseinander und integrierte dessen Hauptargumentation in die eigene Rechtsprechung. Das Ergebnis war ein differenziertes Urteil, das im Ergebnis der Diakonie recht gab. Eine inhaltliche Kontrolle des religiösen Ethos bzw. der religiösen Begründung des Konfessionskriteriums lehnte das BVerfG ab. Die staatliche Kontrollbefugnis und -pflicht wird in der Abwägung der beteiligten Rechtsgüter ausgeübt bzw. erfüllt. Mit dieser grundrechtsdogmatischen Lösung setzte das BVerfG seine ständige Rechtsprechung fort, dass Entscheidungen, die im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts liegen, allenfalls einer Kontrolle über die Einhaltung der Grundwerte der Rechtsordnung und des Willkürverbots unterliegen, der religionsneutrale Staat aber sonst nicht berufen ist, sich an die Stelle der Religionen zu setzen und das letzte Wort über die inhaltliche Richtigkeit einer religiösen Ansicht zu beanspruchen.

Der Fall kam daher erneut vor das BAG, welches nunmehr sowohl das Urteil des EuGH als auch das Urteil des BVerfG berücksichtigen musste. Schlussendlich ging der Fall zugunsten der Diakonie / der Evangelischen Kirche aus, da die Stelle neben dem Abfassen von Berichten auch die projektbezogene Vertretung der Diakonie gegenüber Politik und Öffentlichkeit umfasste. Frau Egenberger erhielt keine Entschädigung, da letztlich doch kein Fall von Diskriminierung aufgrund der Religion vorlag.

Schlussfolgerungen

Der Fall zeigt, dass bei weitem nicht nur Tätigkeiten im Kernbereich der Religionsausübung ausschließlich mit den eigenen Gläubigen besetzt werden dürfen. Im konkreten Fall sprach für die Kirche neben der Begründung des BAG (Außenvertretung der Kirche) auch die nicht thematisierte Tatsache, dass politisch relevante Parallelberichte zwar wissenschaftlich korrekt, immer aber aus einer bestimmten Perspektive und mit einem bestimmten Ziel abgefasst werden. Es geht nicht um die akademisch neutrale Darstellung eines Themas, sondern um die Erarbeitung der Argumentationsgrundlage für die eigene, in diesem Fall ethisch-religiöse Position. Dass dafür jemand eingestellt wird, der auch für den Bereich des staatlichen Rechts der betreffenden Religionsgemeinschaft angehört, ist zumindest auf den zweiten Blick weit weniger an den Haaren herbeigezogen, als man denken könnte.

Ob der OGH in Österreich ebenfalls zugunsten der Diakonie geurteilt hätte, lässt sich nicht sicher abschätzen. Sicherlich sprach gegen Frau Egenberger eine traditionell besonders weite Lesart des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch das deutsche BVerfG. Der Fall zeigt aber, dass es auch in Österreich weiterhin möglich ist, dass für bestimmte Tätigkeiten die Religionszugehörigkeit verlangt werden darf, ohne sich einer Diskriminierung schuldig zu machen.

Die säkularen Richter:innen müssen die Plausibilität im Blick auf die konkrete Tätigkeit erkennen können, ohne dabei selbst in die Verlegenheit zu kommen, theologische oder religiöse Glaubensentscheidungen treffen zu müssen. Damit die Gerichte überprüfen können, warum die Religionsgemeinschaften das in einem konkreten Fall fordern, müssen diese die entsprechenden Stellen sehr präzise umschreiben. Zugleich ist es ratsam, dass im partikularen Kirchenrecht bzw. sonstigen internen religionsgemeinschaftlichen Ordnungen die wesentlichen Kriterien allgemein beschrieben werden. Diese Bringschuld der Kirchen einzumahnen, ist nicht die Aufgabe des Staates. Die Entscheidung zeigt, dass die Freiheit der Religionsgemeinschaften, das Religionsbekenntnis als Einstellungsvoraussetzung zu verlangen, im Licht der umfassenden Religionsfreiheit jedenfalls in Staaten, die sich für eine offene, nicht laizistische Neutralität verfassungsrechtlich entschieden haben, nach wie vor weit auszulegen ist. Letztlich liegt dies auch im Interesse des säkularen Staates, der schlichtweg nicht wissen kann, was religiös betrachtet notwendig oder nicht ist.


[1] Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG) StF: BGBl I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 115/2023. Für die Bediensteten des Bundes und der Bundesländer gelten eigene Gesetze.

[2] Ausnahmen bestehen im Zusammenhang mit der Förderung von älteren und behinderten Arbeitnehmer:innen.

[3] Vgl. c. 208 CIC: „Unter allen Gläubigen besteht, und zwar aufgrund ihrer Wiedergeburt in Christus, eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit, kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am Aufbau des Leibes Christi mitwirken.“

[4] Vgl. v.a. § 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl L 303 vom 2.12.2000, 16-22.

[5] EuGH, Urteil (Große Kammer) vom 17. April 2018, Vera Egenberger gegen Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., Rs C-414/16.

[6] Dt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018, 8 AZR 501/14.

Aktive Neutralität unter Druck. Das belgische Modell der Religions- und Weltanschauungsfinanzierung im Spannungsfeld von Verfassungsrecht und EGMR-Judikatur

Alexander Muhr 

DOI: 10.25365/phaidra.1086

Das belgische Modell der Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften stellt eine bemerkenswerte Besonderheit im europäischen Rechtsvergleich dar. Obwohl das belgische Modell im öffentlichen und politischen Diskurs gelegentlich als System der Trennung von Staat und Kirche bezeichnet wird, wird diese Charakterisierung den Besonderheiten des belgischen Religionsverfassungsrechts nur unzureichend gerecht.[1] Belgien definiert sich im Gegensatz zu Frankreich explizit nicht als laizistischer Staat.[2] Vielmehr beruht die belgische Rechtsordnung auf den Prinzipien der gegenseitigen Unabhängigkeit (indépendance mutuelle) sowie einer aktiven bzw. positiven Neutralität (neutralité active/positive).[3] Der Staat versteht sich dabei als weltanschaulich neutral, mischt sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften ein, gewährt ihnen jedoch zugleich eine umfangreiche institutionelle und finanzielle Unterstützung,[4] wodurch die tatsächliche Ausübung der Religionsfreiheit unterstützt und zugleich die gesellschaftliche Funktion der Religionsgemeinschaften anerkannt werden soll.[5]

Die historischen Wurzeln dieses Systems reichen bis in das späte 18. und frühe 19. Jahrhundert zurück. Während der Französischen Revolution und der anschließenden Annektierung der südlichen Niederlande durch Frankreich ab 1795 erlebte die katholische Kirche massive Repressionen, etwa die Enteignung sämtlicher Kirchengüter oder die Auflösung von Ordensgemeinschaften.[6] Eine Wende trat erst mit dem Konkordat von 1801[7] ein, in dem die Religionsfreiheit ausdrücklich gewährt wurde.[8]

Als Entschädigung für die konfiszierten und verkauften Kirchengüter verpflichtete sich der Staat im Konkordat zur Alimentierung des katholischen Klerus, zur Bereitstellung der unverkauften Kirchen für den Gottesdienst und zur Schaffung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen zur Verwaltung des Kirchenvermögens, den sogenannten Kirchenfabriken (fabriques d’église bzw. kerkfabrieken).[9] In der nachfolgenden holländischen Periode (1815–1830) unter König Wilhelm I. führte die anhaltende staatskirchenrechtliche Bevormundung durch die protestantisch geprägte Regierung zum Zusammenschluss von katholischen Konservativen und weltlichen Liberalen im sogenannten „Monsterverbond“ von 1827.[10]

Dieser Bündnisgeist prägte maßgeblich die Belgische Revolution von 1830 und die Verabschiedung der Verfassung von 1831[11], die im unabhängig gewordenen Belgien verabschiedet wurde.[12]

Verfassungsrechtliche Grundlagen:

Das aktuelle verfassungsrechtliche Fundament der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Belgien wird im Wesentlichen durch fünf zentrale Bestimmungen der Verfassung[13] geprägt:

  • Artikel 19 der Verfassung garantiert die Kultusfreiheit und deren freie, öffentliche Ausübung.
  • Artikel 20 der Verfassung schützt die negative Religionsfreiheit und legt fest, dass niemand gezwungen werden kann, in irgendeiner Weise an den Handlungen oder Riten einer Religion teilzunehmen oder deren Ruhetage zu beachten.
  • Artikel 21 der Verfassung verankert die korporative Handlungsautonomie der Religionsgemeinschaften. Der Staat hat kein Recht, in die Ernennung oder Einsetzung der Kleriker einzugreifen oder ihnen zu verbieten, mit ihren kirchlichen Oberen zu korrespondieren. Abs. 2 bestimmt zugleich, dass die zivile Eheschließung der kirchlichen bzw. religiösen Trauung stets vorausgehen muss.
  • Artikel 24 der Verfassung regelt die Unterrichtsfreiheit. Der Staat ist verpflichtet, allen Eltern eine freie Wahl zu bieten und in öffentlichen Schulen bis zum Ende der Schulpflicht die Wahl zwischen dem Unterricht in einer der anerkannten Religionen und dem nicht-konfessionellen Ethikunterricht zu gewährleisten.
  • Artikel 181 der Verfassung legt in Absatz 1 fest, dass die Gehälter und Pensionen der „Diener der Kulte“ (ministres des cultes) zu Lasten des Staats gehen und jährlich im Staatshaushalt zu budgetieren sind. Durch die Verfassungsreform vom 5. Juni 1993 wurde Artikel 181 um einen zweiten Absatz ergänzt, der dieselbe finanzielle Garantie auf die Vertreter der gesetzlich anerkannten nicht-konfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften (laïcité organisée) ausdehnte.[14]

Das System der anerkannten Religionsgemeinschaften und des organisierten Laizismus

Für die staatliche Finanzierung kommt der staatlichen Anerkennung der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zentrale Bedeutung zu.[15] Die Voraussetzungen für eine solche Anerkennung sind allerdings nicht in einem einheitlichen Gesetzeswerk abstrakt und abschließend festgelegt. Vielmehr lassen sich aus parlamentarischen Anfragen und den hierzu ergangenen Stellungnahmen des Justizministers fünf zentrale Kriterien ableiten, die in der Anerkennungspraxis maßgeblich sind. Erstens ist auf die Zahl der Anhänger abzustellen. Die betreffende Religionsgemeinschaft muss eine hinreichend große Zahl von Gläubigen repräsentieren und damit eine gewisse gesellschaftliche Relevanz aufweisen. Zweitens bedarf es einer hinreichenden Organisationsstruktur. Die Gemeinschaft muss so verfasst sein, dass ein repräsentatives Organ bestimmt werden kann, das gegenüber den staatlichen Behörden als offizieller Ansprechpartner fungiert. Drittens wird eine dauerhafte Verankerung im Staatsgebiet vorausgesetzt. Die betreffende Religion muss demnach bereits seit einem gewissen Zeitraum im Land etabliert sein. Viertens ist ein bestimmtes gesellschaftliches Interesse erforderlich, wobei die Tätigkeit der Religionsgemeinschaft einen sozialen Nutzen oder zumindest ein anerkennenswertes Interesse für die Allgemeinheit erkennen lassen muss. Schließlich setzt die Anerkennung die Rechtskonformität der Religionsgemeinschaft voraus. Die Ausübung der Religion und die Tätigkeit ihrer Organisationen dürfen weder der öffentlichen Ordnung (ordre public) noch den grundlegenden Vorgaben der Verfassung widersprechen.[16]

Die verfassungsrechtliche Anerkennung impliziert zudem, dass der Staat den gesellschaftlichen Wert (valeur sociale) der Religions- und Weltanschauungsausübung als öffentlichen Dienst an der Bevölkerung anerkennt.[17]

Derzeit genießen sechs Religionsgemeinschaften sowie die nicht-konfessionelle weltanschauliche Gemeinschaft (laïcité organisée) den Status der staatlichen Anerkennung. Die katholische Kirche, die protestantische Kirche, die anglikanische Kirche und die jüdische Gemeinschaft wurden 1870 gesetzlich[18] anerkannt. Der Islam wurde 1974[19] und die griechische und russisch-orthodoxe Kirche wurden 1985[20] offiziell anerkannt. Die Anerkennung der laïcité organisée fand im Bereich der Finanzierung ihren konkreten Ausdruck im Gesetz vom 23. Januar 1981 über die Gewährung von Zuschüssen an die nicht-konfessionellen Weltanschauungsgemeinschaften in Belgien[21] sowie in Art. 181 Abs. 2, der 1993 in die Verfassung[22] aufgenommen wurde, und schließlich durch das Gesetz vom 21. Juni 2002 über den Zentralrat der nicht-konfessionellen philosophischen Gemeinschaften Belgiens,[23] die Delegierten und die Einrichtungen, die mit der Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten nicht-konfessionellen philosophischen Gemeinschaften betraut sind.[24]

Neben den sechs anerkannten Religionsgemeinschaften und dem Laizismus befindet sich die Belgische Buddhistische Union (Union des Bouddhistes de Belgique) seit den 2000er Jahren in einem fortgeschrittenen Anerkennungsprozess.[25] Der Staat gewährt der Organisation bereits Übergangssubventionen zur Errichtung der notwendigen Verwaltungsstrukturen.[26]

Obwohl die anerkannten Gemeinschaften rechtlich grundsätzlich gleichbehandelt werden, kommt der katholischen Kirche faktisch weiterhin eine herausgehobene Stellung zu.[27] Nicht anerkannte Religionsgemeinschaften, wie Zeugen Jehovas, Hinduisten, Sikhs oder Mormonen, genießen zwar die volle individuelle und kollektive Religionsfreiheit gemäß Artikel 19 der Verfassung, haben jedoch keinen Zugang zu staatlichen Gehaltszahlungen, Defizitübernahmen oder spezifischen Steuerbefreiungen.[28]

Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Föderalstaat, Regionen, Provinzen und Kommunen bei der Finanzierung von Religionsgemeinschaften

Die schrittweise Föderalisierung Belgiens, insbesondere die Staatsreform von 2001[29], führte zu einer Neuordnung des Kultusrechts und der Regelung der materiellen Zuwendungen für die Religionsgemeinschaften.[30] Um das reibungslose Zusammenspiel zwischen der regionalen Anerkennung einer Basisgemeinde und der föderalen Zuteilung von bezahlten Stellen für Seelsorger zu gewährleisten, schlossen der Föderalstaat und die drei Regionen am 27. Mai 2004 ein formelles Kooperationsabkommen[31], das die Zuständigkeiten klar regelt.[32]

Die Rolle der Föderalbehörde (Bund)

Die Hauptlast der föderalen Finanzierung liegt in der Alimentierung des Seelsorgepersonals. Über den Haushalt des Bundes werden die Gehälter der Geistlichen aller anerkannten Religionen sowie der laizistischen Würdenträger direkt ausgezahlt.[33] Die Grundlage über die Höhe der Gehälter bildet das Gesetz vom 2. August 1974[34] in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Januar 1989[35] über die Gehälter der Inhaber öffentlicher Ämter und der Kultusdiener.[36]

Das föderale Recht unterscheidet strikt zwischen dem höheren Klerus und dem unteren Klerus.[37] Zum höheren Klerus zählen jene Stellen, die der zentralen Verwaltung der Diözesen und der Vertretung der jeweiligen Religionsgemeinschaften zugeordnet sind. Für die katholische Kirche umfasste der Stellenrahmen (cadre) für den höheren Klerus beispielsweise im Jahr 2005 insgesamt 154 Stellen (1 Erzbischof, 7 Bischöfe, 26 Generalvikare, 68 Kanoniker/Domherren und 54 Diözesansekretäre) mit jährlichen Personalkosten von ca. 4,0 Millionen Euro. Für die evangelische, israelitische, orthodoxe und islamische Gemeinschaft existieren kleinere Rahmenpläne für Leitungsfunktionen.[38] Zum unteren Klerus gehören Pfarrer (Pastoors), Kirchenbedienstete (Kerkbedienaars), Unterpfarrer/Vikare (Onderpastoors), Kapläne (Kapelaans) sowie Gemeindereferenten (Parochieassistenten).[39]

Der Stellenplan wurde in den vergangenen Jahren insbesondere im Bereich der katholischen Kirche deutlich reduziert. Im Jahr 2023 sah der Stellenplan beispielsweise neben einem Erzbischof und 7 Bischöfen nur noch 25 Generalvikare, 53,5 Kanoniker und 50 Diözesansekretäre vor.[40] Insgesamt gab der belgische Staat für die Gehälter der Würdenträger und Bediensteten der katholischen, protestantischen, anglikanischen, israelitischen und orthodoxen Kirche im Jahr 2024 103.622.155,77 Euro aus.[41]

Durch Königlichen Erlass vom 13. März 2009[42] wurden der katholischen Kirche zudem 341 staatlich besoldete Stellen für Laien als Gemeindereferenten (Parochieassistenten) zur Kompensation des zunehmenden Priestermangels zugewiesen, die auf die einzelnen Diözesen verteilt wurden (Erzdiözese Mechelen-Brüssel: 69; Tournai: 53; Antwerpen: 40; Brügge: 40; Gent: 38; Lüttich: 38; Namur: 37; Hasselt: 26).[43]

Aufgrund des akuten Priestermangels ist der rechnerische Stellenrahmen der katholischen Kirche im unteren Klerus zunehmend unterbesetzt. Während beispielsweise im Jahr 2000 noch 3.973 der 6.763 zugewiesenen Stellen besetzt waren (Besetzungsquote von 58,7 %), fiel die Besetzungsquote im Jahr 2005 auf 49,9 % (3.382 Besetzungen). Bei den anderen anerkannten Kulten lag die Besetzungsquote hingegen durchweg zwischen 75 % und 96 %.[44] Bis zum Jahr 2023 sank die Zahl der tatsächlich vollzeitbesetzten katholischen Kleriker- und Assistentenstellen in ganz Belgien weiter auf 2.758 Stellen ab. Anfang 2015 einigte sich die Belgische Bischofskonferenz mit dem Justizministerium darauf, im Rahmen der Haushaltsdisziplin maximal 2.907 Stellen effektiv zu besetzen.[45]

Neben den laufenden Gehältern trägt der Föderalstaat gemäß Artikel 181 der Verfassung in Verbindung mit dem allgemeinen Pensionsgesetz von 1844[46] die Ruhegehälter der Geistlichen.[47] Für katholische Priester gelten dabei historisch privilegierte Ruhestandsregelungen. Eine volle Pension wird bereits ab dem 65. Lebensjahr nach 30 Dienstjahren gewährt, während für Geistliche anderer Religionen das 70. Lebensjahr und 35 Dienstjahre gefordert werden.[48]

Schließlich finanziert der Föderalstaat auch die Seelsorge in staatlichen Einrichtungen des Bundes wie der Militärseelsorge und der Gefängnisseelsorge. Die Militärseelsorge wurde schrittweise von einer rein katholischen Institution zu einem pluralistischen Dienst umgestaltet. Im Jahr 2015 umfasste das Militärseelsorgekorps 16 Seelsorger (13 katholische, 2 protestantische, 1 jüdischer) sowie 6 laizistische Moralberater.[49] Die Gefängnisseelsorge wurde durch Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2005[50] grundlegend reformiert, um die Stellenverteilung an die tatsächliche Häftlingsstruktur anzupassen. Durch den Königlichen Erlass vom 10. April 2016[51] kam es zu einem historischen Strukturwandel. Angesichts eines Muslimanteils unter den Strafgefangenen von über 35 % wurde die Zahl der islamischen Gefängnisberater auf 27 aufgestockt, wodurch sie erstmals die Zahl der katholischen Gefängnisseelsorger (25 Stellen) übertrafen.[52]

Die Rolle der Regionen bei der Finanzierung der Religionsgesellschaften

Die drei belgischen Regionen sind seit der Staatsreform von 2001[53] für die Ausarbeitung des organisatorischen Rechtsrahmens sowie für die Anerkennung der lokalen Kulteinrichtungen (communautés de base) zuständig.[54] Die drei Regionen haben diese Zuständigkeiten unterschiedlich ausgestaltet.

Region Flandern:

Die Region Flandern erließ das Kultusdekret vom 7. Mai 2004[55], das durch das Dekret vom 22. Oktober 2021[56] sowie Ergänzungen im Jahr 2022[57] umfassend überarbeitet wurde. Das Dekret regelt die materiell-rechtliche Organisation der Kirchenfabriken (Kerkfabrieken) und Zentralen Kirchenräte für die katholische Kirche sowie der entsprechenden Räte anderer Kulte. Es stellt Anforderungen an die Finanzplanung, Buchführung und Mehrjahrespläne der lokalen Kultusgremien und etabliert eine verbindliche Abstimmung mit den Kommunen sowie eine Rechtsaufsicht durch den Provinzgouverneur.[58]

Region Wallonie:

Die Region Wallonie erließ am 13. Oktober 2005 mehrere Ausführungserlasse[59] zur Aufsicht und Verwaltung der Vermögenswerte anerkannter muslimischer Gemeinschaften.[60] Zudem regelt das wallonische Dekret vom 29. April 2004[61] bzw. die Nachfolgeregelung aus 2006[62] die Gewährung von Investitionszuschüssen an öffentliche Kultuseinrichtungen und Einrichtungen des Laizismus.[63]

Region Brüssel-Hauptstadt:

Brüssel stützt sich auf die Ordonnanz vom 16. Juli 1998[64] zur Förderung öffentlicher Investitionen in Gottesdienstgebäuden und Einrichtungen des Laizismus, zuletzt geändert im Jahr 2021[65] durch eine aktualisierende Ordonnanz.[66]

Art. 17 der Ordonnanz von 1998 erfasst ausdrücklich den Bau, die Sanierung und den Erwerb von Gebäuden, die der Ausübung anerkannter Religionen oder der Tätigkeit säkularer Organisationen dienen. [67]

Subventionierung von Baumaßnahmen und Denkmalschutz:

Die Regionen gewähren erhebliche Direktzuschüsse für Neu- und Umbauten sowie Großreparaturen an Gotteshäusern und Gebäuden des Laizismus.[68] Im Haushaltsjahr 2004/2005 beispielsweise beliefen sich die regionalen Verpflichtungen für subventionierte Arbeiten in der Wallonie auf ca. 3,8 Millionen Euro (wovon rund 93 % auf Kultusgebäude und 7 % auf Einrichtungen des Laizismus entfielen) und in Flandern auf ca. 3,7 Millionen Euro für Kultusgebäude sowie ca. 0,46 Millionen Euro für laizistische Einrichtungen.[69] Darüber hinaus stellen die Regionen beträchtliche Mittel im Rahmen des Denkmal- und Kulturgüterschutzes bereit, um historische Kirchenburgen und Kathedralen zu restaurieren (in Flandern ca. 16,7 Mio. EUR, in Wallonien ca. 6,9 Mio. EUR jährlich).[70]

Steuerliche Begünstigung (Grundsteuerbefreiung)

Auf regionaler und föderaler Ebene besteht gemäß Art. 12 § 1 und Art. 253 des Einkommensteuergesetzes eine Befreiung von der Grundsteuer.[71] Immobilien oder Gebäudeteile, die ohne Gewerbsabsicht öffentlich für die Ausübung eines Kultes oder der laizistischen Moralbetreuung genutzt werden, sind vollständig von der Grundsteuer befreit. Der Wert dieser indirekten Steuervergünstigung wurde im Jahr 1999 auf ca. 11,4 Millionen Euro jährlich beziffert. [72]

Die Rolle der Provinzen

Die zehn belgischen Provinzen tragen nach Artikel 69 des Provinzialgesetzes[73] bzw. den entsprechenden regionalen Provinzialdekreten spezifische Finanzierungslasten wie etwa die Defizitübernahme bei Kathedralkirchen. Die Provinzen decken das Betriebsdefizit der Kirchenfabriken der Kathedralkirchen (fabriques d’églises cathédrales).[74] Beispielsweise übernahmen die Region Brüssel-Hauptstadt (in ihrer Ausübung provinzieller Kompetenzen) sowie die Provinzen Brabant erhebliche Defizitkosten für die Kathedrale St. Michael und Gudula in Brüssel.[75]

Eine weitere Verpflichtung der Provinzen besteht in der Bereitstellung von Unterkünften für die Bischöfe. Die Provinzen sind dazu verpflichtet, dem Diözesanbischof eine angemessene Dienstwohnung sowie Büroräumlichkeiten zur Verfügung zu stellen oder entsprechende Mietentschädigungen zu leisten.[76]

Darüber hinaus sind die Provinzen für die Finanzierung des organisierten Laizismus zuständig. Infolge des Gesetzes vom 21. Juni 2002[77] sind die Provinzen verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb der provinziellen öffentlichen Einrichtungen für laizistische Moralbetreuung (Établissements publics d’assistance morale) finanziell zu tragen.[78]

Die Provinzen leisten zudem gesetzliche Beiträge zu den Unterkunfts- und Defizitkosten der anerkannten orthodoxen und islamischen Zentren auf Provinzebene.[79]

Das Gesamtvolumen der provinziellen Haushaltsmittel für Kulte und Laizismus belief sich im Jahr 2004 auf ca. 7,4 Millionen Euro in ganz Belgien. In den wallonischen Provinzen entfielen im Budget 2005 von den ordentlichen Ausgaben ca. 66,6 % auf den organisierten Laizismus, 30 % auf katholische Einrichtungen (hauptsächlich Schuldendienst für Kathedralreparaturen) und 2,7 % auf orthodoxe und islamische Einrichtungen.[80]

Die Rolle der Kommunen (Gemeinden)

Den Kommunen kommt eine zentrale Rolle bei der Finanzierung der materiellen Infrastruktur der anerkannten Religionsgemeinschaften zu. Die gesetzlichen Pflichten der Kommunen stützen sich auf Artikel 255 des Neuen Gemeindegesetzes[81], das Kaiserliche Dekret vom 30. Dezember 1809[82] sowie das Gesetz vom 4. März 1870[83].

Das System der Kirchenfabriken (Kerkfabrieken / Fabriques d’église)

Jede anerkannte Pfarrgemeinde verfügt über eine Kirchenfabrik als öffentlich-rechtliche Anstalt des belgischen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Verwaltet wird sie vom Kirchenrat (raad van de kerkfabriek/conseil de fabrique), der aus sechs Mitgliedern besteht. Dem Kirchenrat gehören der Pfarrer bzw. ein Vertreter des Bischofs als geborene Mitglieder sowie fünf für jeweils sechs Jahre gewählte Gemeindevertreter an. In Gemeinden mit mehreren katholischen Pfarren wird zwingend ein Zentraler Kirchenrat gebildet, der die Finanzplanung koordiniert und verbindliche Vereinbarungen mit der Gemeindeverwaltung abschließt.[84]

Gesetzliche Pflichten der Gemeinden

Den Kommunen obliegen drei zentrale Finanzierungspflichten:

Zum einen betrifft das die Abdeckung des Betriebsdefizits. Reichen die eigenen Einnahmen der Kirchenfabrik (aus Vermietung, Pacht oder Kapitalerträgen) nicht aus, um die laufenden Kosten der Kultusausübung (Heizung, Beleuchtung, Paramente, Hostien, Orgelstimmung, Gehalt des Küsters und Organisten) zu decken, ist die Gemeinde gesetzlich verpflichtet, den Fehlbetrag vollständig auszugleichen.[85]

Weiters gehört zu den Verpflichtungen der Kommunen die Bereitstellung von Dienstwohnungen für die örtlichen Pfarrer. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem amtierenden Seelsorger ein angemessenes Wohngebäude unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder ihm eine Mietentschädigung (indemnité de logement) zu zahlen.[86] Wohnt kein Pfarrer vor Ort, muss die Gemeinde der Kirchenfabrik Räumlichkeiten für Sitzungen, Empfänge und das Archiv bereitstellen.[87]

Schließlich obliegen größere Arbeiten, wie etwa Dachsanierungen oder Renovierungen an Kirchen, den Kommunen, die hierfür entsprechende finanzielle Mittel bereitstellen müssen.[88]

Eine präzise Bezifferung des Gesamtumfangs der öffentlichen Finanzierung der Religionsgemeinschaften in Belgien ist aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Bund, Regionen, Provinzen und Gemeinden nur eingeschränkt möglich. Im Jahr 2004 ergab eine Schätzung rund 218 Millionen Euro.[89] Nach Schätzungen aus dem Jahr 2021 belief sich dieser Betrag auf rund 281,7 Millionen Euro.[90] Von besonderem Interesse ist schließlich auch die Stellung der Orden und Kongregationen innerhalb des belgischen Systems der staatlichen Finanzierung und Versorgung kirchlicher Einrichtungen. Im Unterschied zu den Diözesen und den ihnen unmittelbar zugeordneten Einrichtungen wurden Ordensgemeinschaften nicht automatisch aus öffentlichen Mitteln finanziert. Seit den 1950er Jahren wurden jedoch schrittweise Möglichkeiten geschaffen, Ordenseinrichtungen in die bestehenden staatlichen Strukturen zu integrieren. So konnten Klosterkirchen, in denen eine regelmäßige lokale Seelsorge ausgeübt wurde, den Status einer Pfarrkirche einschließlich der damit verbundenen Kirchenfabrik (fabrique d’église) erlangen. Ordenspriester konnten in der Folge als Seelsorger in Pfarren angestellt werden und erhielten hierfür – ebenso wie Diözesanpriester – eine staatliche Besoldung. Eine vergleichbare Einbindung erfolgte auch im Bildungs- und Gesundheitswesen, indem Ordensangehörige als Lehr- oder Pflegekräfte beschäftigt und damit in das entsprechende staatliche Besoldungs- und Versorgungssystem einbezogen werden konnten. Mit dieser schrittweisen Integration waren zugleich sozialversicherungsrechtliche Vorteile verbunden, insbesondere der Erwerb staatlicher Pensionsansprüche. Die Entwicklung wurde schließlich auch auf im Ausland tätige Ordensangehörige ausgeweitet. Ab 1973 konnten auch Missionare in das entsprechende System einbezogen werden. Dies ist vor dem Hintergrund der bedeutenden Tätigkeit belgischer Missionare insbesondere im damaligen Belgisch-Kongo sowie in Ruanda und Burundi von besonderer Bedeutung.[91]

Aktuelle Herausforderungen, Reformdebatten und Zukunftsaussichten

Säkularisierung und Entkoppelung von Pfarreistrukturen

Die belgische Gesellschaft ist seit mehreren Jahrzehnten durch einen fortschreitenden Säkularisierungsprozess geprägt.[92] Während sich noch ca. 50 % bis 60 % der Bevölkerung als katholisch bezeichnen, nehmen nur noch etwa 8 % bis 15 % regelmäßig am sonntäglichen Gottesdienst teil.[93] Zugleich führt der drastische Priestermangel dazu, dass das historisch engmaschige Netz von über 1.800 katholischen Pfarren personell nicht mehr aufrechterhalten werden kann.[94] Da jedoch die Aufhebung oder Zusammenlegung einer staatlich anerkannten Pfarrei automatisch den Verlust der damit verbundenen staatlich besoldeten Seelsorgerstellen sowie kommunaler Defizitgarantien nach sich ziehen kann, vermieden die Diözesen über längere Zeit formelle Zusammenlegungen von Pfarren. Stattdessen wurden kooperative Zwischenstrukturen wie „Pastoralregionen“ oder „Pastorale Einheiten“ gemäß c. 374 § 2 CIC gebildet.

Dies führt jedoch zu einer Diskrepanz zwischen der tatsächlichen pastoralen Praxis und den an die territoriale Struktur der Pfarreien anknüpfenden zivilrechtlichen Strukturen der Kirchenfabriken.[95]

Strukturelle Asymmetrien und die Integration des Islam

Trotz der rechtlichen Gleichstellung aller anerkannten Kulte besteht nach wie vor eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Umfang der staatlichen Finanzierung und der demografischen Bedeutung der jeweiligen Religionsgemeinschaften.[96] Der Islam ist mit geschätzten 400.000 bis 910.000 Anhängern (3,5 % bis 8 % der Bevölkerung) die zweitgrößte Religionsgemeinschaft Belgiens.[97] Dennoch entfielen beispielsweise im Jahr 2005 weniger als 3 % des Kultusbudgets auf den Islam.[98] Die Ursachen hierfür lagen in jahrzehntelangen Verzögerungen bei der Anerkennung lokaler Moscheen durch die Regionen sowie in internen Konflikten und staatlichen Interventionsversuchen bei der Bildung eines repräsentativen Vertretungsorgans (Exécutif des Musulmans de Belgique).[99] Erst in jüngerer Zeit – insbesondere in der Gefängnisseelsorge – wurden erhebliche Umschichtungen vorgenommen.[100]

Reform der kommunalen Defizitgarantie

Die finanzielle Belastung der belgischen Gemeinden durch die gesetzliche Verpflichtung zur Abdeckung der Betriebsdefizite der lokalen Kirchenfabriken beläuft sich auf jährlich rund 100 Millionen Euro bzw. ca. 10 Euro pro Einwohner.[101] In der kommunalpolitischen Praxis offenbart sich dabei ein strukturelles Dilemma. Während der Rückgang der Anzahl der Priester die föderalen Gehaltsausgaben für die katholische Kirche rechnerisch reduziert, bleiben die gebäudebezogenen Unterhalts- und Reparaturkosten der historischen Gotteshäuser für die Gemeinden weitgehend unverändert hoch oder steigen gar an. Der demografische Schwund der Pfarrgemeinden führt somit zu keiner proportionalen Entlastung der kommunalen Haushalte.[102]

Rechtsprechung des EGMR aus dem Jahr 2022

Die Notwendigkeit einer Überprüfung des belgischen Anerkennungssystems wurde insbesondere durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte deutlich.[103] Im Urteil vom 5. April 2022[104] entschied der EGMR, dass eine Brüsseler Regelung von 2017, die Steuerbefreiungen bei der Grundsteuer ausschließlich staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften gewährte, eine unzulässige Diskriminierung darstellt. Der EGMR sah hierin einen Verstoß gegen Art. 9 in Verbindung mit Art. 14 EMRK und beanstandete insbesondere, dass weder die Kriterien für die Anerkennung noch das entsprechende Verwaltungsverfahren hinreichend gesetzlich determiniert waren. Das Gericht stellte fest, dass das historisch gewachsene belgische Anerkennungssystem in seiner bisherigen Form defizitär ist und einer kohärenten, transparenten Neuordnung bedarf.[105]

Die Regulierung der Auslandsfinanzierung und das Verfassungsurteil von 2023

Vor dem Hintergrund europäischer Debatten über die Abwehr ausländischer Einflussnahme unternahm die Region Flandern mit dem Dekret vom 22. Oktober 2021[106] den Versuch, die ausländische Finanzierung lokal anerkannter Religionsgemeinschaften gesetzlich einzuschränken.[107] Das Dekret verbot Kultusverwaltungen die Annahme ausländischer Mittel, sofern diese deren Unabhängigkeit beeinträchtigen (Art. 17 § 1) und untersagte die direkte oder indirekte Besoldung von Seelsorgern durch ausländische Behörden (Art. 16 Nr. 8), eine Maßnahme, die in der Praxis vor allem die Bezahlung von Imamen durch ausländische Stellen betraf.[108]

Mit dem Urteil Nr. 113/2023 vom 20. Juli 2023[109] erklärte der belgische Verfassungsgerichtshof (Cour constitutionnelle) diese Beschränkungen jedoch für verfassungswidrig und nichtig. Das Gericht stellte fest, dass jede Einschränkung der Finanzierungsquellen einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kollektive Religionsfreiheit (Art. 19 Verfassung, Art. 9 EMRK) darstellt. Zwar erkannte das Gericht das staatliche Anliegen an, die Demokratie vor extremistischer Einflussnahme zu schützen, stufte jedoch den unbestimmten Begriff der „Beeinträchtigung der Unabhängigkeit“ als mangelhaft vorhersehbar (défaut de prévisibilité) ein. Zudem befand der Gerichtshof, dass ein generelles Verbot ausländischer Finanzmittel oder der Auslandsbesoldung von Geistlichen nicht als verhältnismäßig zur Aufrechterhaltung der demokratischen Rechtsordnung nachgewiesen werden konnte.[110]

Religionsgemeinschaften steht es demnach im Rahmen der verfassungsmäßigen Autonomie grundsätzlich frei, auch aus dem Ausland finanzielle Zuwendungen zu erlangen, ohne dass der Staat präventiv in diese Finanzströme eingreifen darf.[111]

Ausblick

Das belgische Modell der Finanzierung von Religionsgemeinschaften und des organisierten Laizismus hat über nahezu zwei Jahrhunderte hinweg den religiösen Frieden gesichert und den Übergang von einer katholischen Monokultur zu einer pluralistischen Gesellschaft flexibel begleitet. Gleichzeitig stellt sich zunehmend die Frage nach der zukünftigen rechtlichen und gesellschaftlichen Legitimation dieses Finanzierungsmodells.[112] Zentral wird daher die Frage sein, wie die historisch gewachsenen Finanzierungsgarantien mit den Anforderungen an Transparenz, haushaltspolitische Effizienz und eine an den gegenwärtigen demografischen Verhältnissen orientierte Mittelverteilung in Einklang gebracht werden können, ohne die institutionelle Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften zu beeinträchtigen.


[1] Vgl. Torfs, Rik, Religion and State in Belgium, in: Insight Turkey (Vol. 17 Nr. 1 2015), S. 98; Torfs, Rik; Vrielink, Jogchun, State and Church in Belgium, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, S. 18.

[2] Vgl. Torfs 2015, S. 98.

[3] Vgl. ebenda, S. 98, 99; vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 18.

[4] Vgl. Husson, Jean-François, Le financement des cultes et de la laïcité en Belgique, in: Jean-François Husson (Hg.), Le financement des cultes et de la laïcité. Comparaison internationale et perspectives, Namur 2005, S. 24, 27.

[5] Vgl. Torfs 2015, S. 98–99.

[6] Vgl. Maris, Niels, Public Financing of the Roman Catholic Church in Flanders: Historical Roots, Legal Framework and Contemporary Challenges, in: Stato, Chiese E Pluralismo Confessionale (fascicolo n. 5 del 2026), S. 69; Torfs & Vrielink, S. 13.

[7] Convention entre Sa Sainteté Pie VII et le Gouvernement français, conclue à Paris le 26 messidor an IX (15 juillet 1801), in Verbindung mit: Loi du 18 germinal an X (8 avril 1802), relative à l’organisation des cultes.

[8] Vgl. Maris 2026, S. 70.

[9] Vgl. ebenda, S. 70.

[10] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 14.

[11] Constitution belge du 7 février 1831, Moniteur belge, 1831.

[12] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 14, 15.

[13] Constitution belge, https://fr.const-court.be/court/basic-text [abgerufen, am 4.9.2026].

[14] Vgl. Torfs 2015, S. 99.

[15] Vgl. ebenda, S. 99.

[16] Vgl. Husson 2004, S. 24; vgl. Torfs 2015, S. 99; vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 20, 21.

[17] Vgl. Torfs 2015, S. 99.

[18] Loi du 4 mars 1870 sur le temporel des cultes, Moniteur belge, 9 mars 1870.

[19] Loi du 19 juillet 1974 portant reconnaissance des administrations chargées du temporel du culte islamique, Moniteur belge, 23 août 1974.

[20] Loi du 17 avril 1985 portant reconnaissance des administrations chargées de la gestion du temporel du culte orthodoxe, Moniteur belge, 11 mai 1985.

[21] Loi du 23 janvier 1981 relative à l’octroi de subsides aux communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, Moniteur belge, 8 avril 1981.

[22] Constitution belge, https://fr.const-court.be/court/basic-text [abgerufen, am 4.9.2026].

[23] Loi du 21 juin 2002 relative au Conseil central des Communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, aux délégués et aux établissements chargés de la gestion des intérêts matériels et financiers des communautés philosophiques non confessionnelles reconnues, Moniteur belge, 22 octobre 2002.

[24] Vgl. Husson 2005, S. 24.

[25] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 21.

[26] Vgl. Torfs 2015, S. 99.

[27] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 22.

[28] Vgl. Torfs 2015, S. 101, 102.

[29] Loi spéciale du 13 juillet 2001 portant transfert de diverses compétences aux régions et communautés, Moniteur belge, 3 août 2001.

[30] Vgl. Maris 2026, S. 75.

[31] Accord de coopération du 27 mai 2004 entre l’Autorité fédérale, la Région flamande, la Région wallonne et la Région de Bruxelles-Capitale en ce qui concerne la reconnaissance des cultes, les traitements et pensions des ministres des cultes, les fabriques d’église et les établissements chargés de la gestion du temporel des cultes reconnus, Moniteur belge, 14 juin 2004.

[32] Vgl. Husson 2005, S. 27.

[33] Vgl. Maris 2026, S. 82.

[34] Loi du 2 août 1974 relative aux traitements des titulaires de certaines fonctions publiques, des ministres des cultes reconnus et des délégués du Conseil central laïque, Moniteur belge, 19 septembre 1974.

[35] Loi du 4 janvier 1989 relative aux traitements des titulaires de certaines fonctions publiques et des ministres des cultes, Moniteur belge, 4 février 1989.

[36] Vgl. Husson 2005, S. 31.

[37] Vgl. Maris 2026, S. 83.

[38] Vgl. Husson 2005, S. 26.

[39] Vgl. Maris 2026, S. 87.

[40] Vgl. ebenda, S. 86.

[41] Die rezentesten Zahlen sind auf der Homepage des belgischen Justizministeriums zu finden: https://justice.belgium.be/fr/themes_et_dossiers/cultes_et_laicite/budget [abgerufen, am 7.9.2026].

[42] Arrêté royal du 13 mars 2009 fixant la répartition des places d’assistant paroissial du culte catholique, Moniteur belge, 27 mars 2009.

[43] Vgl. Maris 2026, S. 85.

[44] Vgl. Husson 2005, S. 33.

[45] Vgl. Maris 2026, S. 86, 87.

[46] Loi générale du 21 juillet 1844 sur les pensions civiles et ecclésiastiques, Moniteur belge, 30 juillet 1844.

[47] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 36.

[48] Vgl. Husson 2005, S. 45.

[49] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 37, 38.

[50] Arrêté royal du 25 octobre 2005 fixant le cadre des aumôniers et des conseillers islamiques appartenant à un des cultes reconnus ainsi que des conseillers moraux de philosophie non confessionnelle du Conseil central laïque auprès des établissements pénitentiaires et fixant leurs échelles de traitement, Moniteur belge, 10 novembre 2005.

[51] Arrêté royal du 10 avril 2016 modifiant l’arrêté royal du 25 octobre 2005 fixant le cadre des aumôniers et des conseillers islamiques appartenant à l’un des cultes reconnus ainsi que des conseillers moraux de philosophie non confessionnelle du Conseil central laïque auprès des établissements pénitentiaires et fixant leurs échelles de traitement, Moniteur belge, 19 avril 2016.

[52] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 41, 42.

[53] Loi spéciale du 13 juillet 2001 portant transfert de diverses compétences aux régions et communautés, Moniteur belge, 3 août 2001.

[54] Vgl. Maris 2026, S. 75, 76.

[55] Decreet van 7 mei 2004 betreffende de materiële organisatie en werking van de erkende erediensten, Belgisch Staatsblad, 6 september 2004.

[56] Decreet van 22 oktober 2021 tot regeling van de erkenning van lokale geloofsgemeenschappen, de verplichtingen van de besturen van de eredienst en het toezicht daarop en tot wijziging van het decreet van 7 mei 2004 betreffende de materiële organisatie en werking van de erkende erediensten, Belgisch Staatsblad, 16 november 2021.

[57] Decreet van 10 november 2022 tot wijziging van het decreet van 7 mei 2004 betreffende de materiële organisatie en werking van de erkende erediensten, het decreet van 12 juli 2013 houdende toekenning van subsidies voor gebouwen van de eredienst, gebouwen voor de openbare uitoefening van de niet-confessionele morele dienstverlening en crematoria en het Onroerenderfgoeddecreet van 12 juli 2013, wat betreft de eventuele her- of nevenbestemming van parochiekerken, Belgisch Staatsblad, 19 januari 2023.

[58] Vgl. Maris 2026, S. 76–81.

[59] Arrêté du Gouvernement wallon du 13 octobre 2005 portant organisation des comités chargés de la gestion du temporel des communautés islamiques reconnues, Moniteur belge, 27 octobre 2005; Arrêté du Gouvernement wallon du 13 octobre 2005 fixant le modèle de règlement d’ordre intérieur des comités chargés de la gestion du temporel des communautés islamiques reconnues, Moniteur belge, 6 novembre 2005 und Arrêté du Gouvernement wallon du 13 octobre 2005 fixant les modèles des budgets et comptes à dresser par les comités chargés de la gestion du temporel des communautés islamiques reconnues, Moniteur belge, 27 octobre 2005.

[60] Vgl. Husson 2005, S. 28.

[61] Décret du 29 avril 2004 relatif aux travaux subsidiés, Moniteur belge, 1er juillet 2004.

[62] Décret du 21 décembre 2006 modifiant les articles L3341-1 à L3341-13 du Code de la démocratie locale et de la décentralisation relatifs aux subventions à certains investissements d’intérêt public, Moniteur belge, 26 janvier 2007.

[63] Vgl. Husson 2005, S. 31.

[64] Ordonnance du 16 juillet 1998 relative à l’octroi de subsides destinés à encourager la réalisation d’investissements d’intérêt public, Moniteur belge, 30 septembre 1998.

[65] Ordonnance du 10 décembre 2021 organique de la gestion des intérêts matériels des communautés cultuelles locales reconnues, Moniteur belge, 23 décembre 2021.

[66] Vgl. Husson 2005, S. 31.

[67] Art. 17 Nr. 2 Ordonnance du 16 juillet 1998.

[68] Vgl. Husson 2005, S. 42-44.

[69] Vgl. ebenda, S. 43, 44.

[70] Vgl. ebenda, S. 45, 46.

[71] Code des impôts sur les revenus 1992 (CIR 92), loi du 10 avril 1992, Moniteur belge, 30 juillet 1992.

[72] Vgl. Husson 2005, S. 44.

[73] Loi provinciale du 30 avril 1836, réimprimée par arrêté royal du 27 novembre 1891, Moniteur belge, 23 décembre 1891.

[74] Vgl. Maris 2026, S. 81.

[75] Vgl. Husson 2026, S. 40, 42.

[76] Vgl. ebenda, S. 25, 26, 31.

[77] Loi du 21 juin 2002 relative au Conseil central des Communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, aux délégués et aux établissements chargés de la gestion des intérêts matériels et financiers des communautés philosophiques non confessionnelles reconnues, Moniteur belge, 22 octobre 2002.

[78] Vgl. Husson 2005, S. 29, 31, 38-41.

[79] Vgl. ebenda, S. 41.

[80] Vgl. ebenda, S. 39, 40.

[81] Nouvelle loi communale du 24 juin 1988, Moniteur belge, 3 septembre 1988.

[82] Décret impérial du 30 décembre 1809 concernant les fabriques des églises.

[83] Loi du 4 mars 1870 sur le temporel des cultes, Moniteur belge, 9 mars 1870.

[84] Vgl. Maris 2026, S. 78-80.

[85] Vgl. ebenda, S. 78, 79.

[86] Vgl. Husson 2005, S. 31, 33; vgl. Maris 2026, S. 81–82; vgl. Torfs 2016, S. 100.

[87] Vgl. Maris 2026, S. 82.

[88] Vgl. Husson 2005, S. 37; vgl. Maris 2026, S. 79.

[89] Vgl. ebenda, S. 48.

[90] Vgl. Geerts, Nadia, Faut-il revoir le système de financement des cultes?, Les Études du Centre Jean Gol, Centre Jean Gol, 2023, S. 10, online abrufbar unter: https://www.cjg.be/wp-content/uploads/2023/12/CJG-ETUDE-Financement-cultes.pdf [abgerufen, am 8.9.2026].

[91] Vgl. de Maeyer, Jan, Kirchenfinanzierung in Belgien, in: Rudolf Höfer (Hg.), Kirchenfinanzierung in Europa. Modelle und Trends, Innsbruck 2014, S. 25, 26.

[92] Vgl. Torfs 2015, S. 113.

[93] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 11, 12.

[94] Vgl. Torfs 2015, S. 113.

[95] Vgl. Maris 2026, S. 87, 88.

[96] Vgl. Torfs 2015, S. 100, 101.

[97] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 12.

[98] Vgl. Husson 2005, S. 47, 48.

[99] Vgl. Torfs 2015, S. 111, 112.

[100] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 41, 42.

[101] Vgl. Christians, Louis-Léon; Wattier, Stéphanie, Funding of Religious and Non-confessional Organizations: the Case of Belgium, in: Francis Messner (Hg.), Public Funding of Religions in Europe, New York 2016, S. 64.

[102] Vgl. Christians & Wattier 2016, S. 66, 67.

[103] Vgl. Wattier, Stéphanie, Recent Developments in Belgian Case Law on the Regulation of Relations between the State and Religions, in: Aleksandra Gliszczyńska-Grabias, Aviad Hacohen (Hgg.), Freedom of Religion, Minority Rights and the Law. The Status of Jewish and Muslim Minorities in Europe and Beyond, London 2025, S. 286, 287.

[104] EGMR 5. April 2022, 20.165/20, Assemblée chrétienne des Témoins de Jéhovah d’Anderlecht et al / Belgien.

[105] Vgl. Wattier 2025, S. 286, 287.

[106] Decreet van 22 oktober 2021 tot regeling van de erkenning van lokale geloofsgemeenschappen, de verplichtingen van de besturen van de eredienst en het toezicht daarop en tot wijziging van het decreet van 7 mei 2004 betreffende de materiële organisatie en werking van de erkende erediensten, Belgisch Staatsblad, 16 november 2021.

[107] Vgl. Blaude, Jean-Michel, L’interdiction de certains types de financements étrangers des cultes en Belgique. Une legislation déclarée inconstitutionnelle, in: Revue du droit des religions (N. 18/2024), S. 126.

[108] Vgl. Blaude 2024, S. 128, 129.

[109] Cour constitutionnelle, arrêt n° 113/2023 du 20 juillet 2023.

[110] Vgl. Blaude 2024, S. 130, 131.

[111] Vgl. ebenda, S. 133.

[112] Vgl. Maris 2026, S. 88-90.

Religionsunterricht als staatliche Glaubenserziehung? Warum die konfessionelle Zuständigkeit in Österreich sinnvoll und verfassungskonform ist.

Von Alexander Muhr. ORCID logo

Die aktuelle Diskussion über eine stärkere staatliche Aufsicht über den Religionsunterricht wirft eine wichtige Frage auf: Wer soll eigentlich darüber entscheiden, was Religionsunterricht in Österreich ist und welche Inhalte dort vermittelt werden? Der Ruf nach mehr staatlicher Kontrolle klingt zunächst plausibel. Schließlich findet Religionsunterricht an öffentlichen Schulen statt, die Religionslehrerinnen und -lehrer unterrichten während der regulären Schulzeit und der Staat trägt einen wesentlichen Teil der organisatorischen und finanziellen Verantwortung.

Wer daraus aber ableitet, der Staat müsse auch die fachliche Verantwortung für die Inhalte des Religionsunterrichts übernehmen, übersieht die besondere verfassungsrechtliche Konstruktion des österreichischen Religionsrechts. Österreich hat sich bewusst nicht für ein System entschieden, in dem der Staat Religion definiert und anschließend selbst religiöse Bildung vermittelt. Das österreichische Modell beruht vielmehr auf einer Kooperation. Der Staat garantiert und organisiert den schulischen Rahmen, die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften verantworten den konfessionellen Inhalt.

Ein eigener Unterrichtsgegenstand mit besonderer Zuständigkeit

Nach dem Religionsunterrichtsgesetz[1] ist der Religionsunterricht für Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, grundsätzlich Pflichtgegenstand an öffentlichen Schulen. Gleichzeitig besteht eine Abmeldemöglichkeit: Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren können durch ihre Eltern vom Religionsunterricht abgemeldet werden. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann die Abmeldung auch selbst vorgenommen werden.[2]

Entscheidend ist aber § 2 desselben Gesetzes. Danach wird der Religionsunterricht „durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt“[3]. Die Lehrpläne werden hinsichtlich des Lehrstoffs und seiner Aufteilung auf die Schulstufen ebenfalls von der jeweiligen Religionsgemeinschaft erlassen und anschließend vom zuständigen Bundesminister kundgemacht.[4]

Das bedeutet allerdings keineswegs, dass Religionsunterricht ein rechtsfreier Raum wäre. Im Gegenteil, Religionslehrerinnen und Religionslehrer unterliegen bei ihrer Tätigkeit den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften. Hinsichtlich der Vermittlung der religiösen Lehre gelten daneben der jeweilige Lehrplan und die kirchlichen bzw. religionsgesellschaftlichen Vorschriften.[5] Dem Bund steht außerdem ausdrücklich das Recht zu, den Religionsunterricht durch seine Schulaufsichtsorgane in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.[6]

Es handelt sich somit um eine geteilte Zuständigkeit. Der Staat ist für die Schule als öffentliche Institution und die Religionsgemeinschaft für die religiöse Dimension des konfessionellen Unterrichts verantwortlich.

Die verfassungsrechtliche Grundlage dazu

Diese Ordnung steht auf einer ausdrücklichen verfassungsmäßigen Grundlage. Art. 15 des Staatsgrundgesetzes[7] garantiert jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft das Recht, ihre inneren Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten. Zugleich unterliegen sie selbstverständlich den allgemeinen Staatsgesetzen. Noch deutlicher ist Art. 17 StGG. Dort heißt es ausdrücklich, dass für den Religionsunterricht in den Schulen von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen ist. Dem Staat kommt hingegen hinsichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Damit enthält die österreichische Verfassungsordnung selbst bereits die Antwort auf die aktuelle Debatte, nämlich, dass der Religionsunterricht eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Religionsgemeinschaften ist, aber nicht in dem Sinn, dass beide für dasselbe zuständig wären.

Diese Differenzierung ist auch deshalb wichtig, weil der Staat gar nicht ohne Weiteres selbst bestimmen kann, was eine Religion lehrt. Der Verfassungsgerichtshof[8] und der Verwaltungsgerichtshof haben wiederholt betont, dass die inneren Angelegenheiten gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften ihrer selbständigen Regelung vorbehalten sind. Der VwGH hält ausdrücklich fest, dass der Staat in diesen inneren Angelegenheiten keine Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung besitzt. Was zum inneren Bereich gehört, ist dabei auch unter Berücksichtigung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu bestimmen.[9]

Warum sollte ausgerechnet die Religionsgemeinschaft entscheiden?

Die Antwort lässt sich relativ simpel zusammenfassen: Weil Religionsunterricht seinem Wesen nach mehr ist als Religionskunde. Ein staatliches Fach über „Religionen und Weltanschauungen“ kann selbstverständlich vom Staat konzipiert werden. Dort kann und soll der Staat festlegen, welche historischen, religionswissenschaftlichen, gesellschaftlichen und ethischen Kenntnisse Schülerinnen und Schüler erwerben sollen. So geschehen im alternativen Pflichtfach Ethik, das für die vom konfessionellen Religionsunterricht abgemeldeten Schülerinnen und Schüler verpflichtend zu besuchen ist.

Konfessioneller Religionsunterricht verfolgt jedoch ein anderes Ziel. Er soll nicht lediglich erklären, was Christen, Muslime, Juden oder Angehörige anderer Religionen glauben. Er soll die Schülerinnen und Schüler auch mit der jeweiligen Religion aus deren eigener Binnenperspektive vertraut machen. Dazu gehören Glaubensinhalte, religiöse Praxis, Tradition, Schriftauslegung, Gottesverständnis, Gebet, Ethik und die jeweilige religiöse Tradition.[10]

Wer sollte beispielsweise verbindlich festlegen, was katholische Sakramententheologie bedeutet? Der Staat? Ein Ministerium? Eine staatliche Kommission? Oder doch eher die katholische Kirche selbst? Dasselbe gilt für den islamischen, evangelischen, orthodoxen oder jüdischen Religionsunterricht. Die Entscheidung darüber, was eine Religion nach ihrem eigenen Selbstverständnis lehrt, ist gerade Teil der religiösen Selbstbestimmung.

Das bedeutet nicht, dass jede beliebige Aussage im Religionsunterricht zulässig wäre. Die Religionsgemeinschaften stehen – wie Art. 15 StGG ausdrücklich festhält – unter den allgemeinen Staatsgesetzen. Auch das Religionsunterrichtsgesetz verlangt etwa, dass Lehrbücher und Lehrmittel nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen. Schon aus diesem Grund dürfen Extremismus oder verfassungsfeindliche Inhalte keinen Platz im Religionsunterricht haben.

Staatliche Neutralität bedeutet nicht staatliche Inhaltskontrolle

Festzuhalten ist jedoch der Grundsatz, dass es gerade in einer pluralistischen Gesellschaft problematisch wäre, wenn der Staat selbst darüber entscheiden würde, welche theologischen Aussagen „richtig“ oder „zeitgemäß“ sind. Ein religiös neutraler Staat zeichnet sich nicht dadurch aus, dass er Religion aus dem öffentlichen Raum verdrängt oder ihre Inhalte staatlich definiert. Der VfGH hat etwa im Zusammenhang mit religiös konnotierter Kleidung hervorgehoben, dass der Staat religiös und weltanschaulich neutral zu handeln hat.[11]

Das österreichische Modell versucht genau diese Balance herzustellen. Der Staat schafft den Rahmen, stellt Räume und organisatorische Strukturen bereit, trägt bei staatlich angestellten Religionslehrkräften die Personalkosten und übt die allgemeine schulrechtliche Aufsicht aus.[12] Gleichzeitig bleibt die religiöse Fachverantwortung bei jener Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis Gegenstand des Unterrichts ist.

Auch die österreichische Verfassung selbst weist dem Schulwesen ausdrücklich eine religiöse Dimension zu. Art. 14 Abs. 5a B-VG[13] nennt neben Demokratie, Humanität, Solidarität, Frieden und Gerechtigkeit auch die Möglichkeit, Kinder und Jugendliche zu befähigen, Verantwortung zu übernehmen, die sich an sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert. Außerdem sollen sie gegenüber dem religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein.

Die derzeitige Debatte sollte deshalb nicht in ein künstliches Gegensatzpaar „Religionsfreiheit oder staatliche Kontrolle“ führen. Eine demokratische Rechtsordnung darf und muss eingreifen, wenn staatliches Recht verletzt wird. Das gilt selbstverständlich auch für den Religionsunterricht.

Die entscheidende Frage lautet vielmehr, was kontrolliert werden soll. Dass eine Religionslehrerin oder ein Religionslehrer die schulischen Regeln einhält, dass der Unterricht ordnungsgemäß stattfindet, dass keine Gewalt, Diskriminierung oder sonstige Rechtsverletzungen stattfinden und dass die Lehrkraft die allgemeinen schulrechtlichen Vorgaben beachtet, ist selbstverständlich eine staatliche Angelegenheit.

Ein bewährtes Prinzip für eine pluralistische Gesellschaft

Die Stärke des österreichischen Modells liegt vor allem darin, dass der Staat nicht selbst entscheiden muss, wie Islam, Christentum, Judentum, Orthodoxie oder andere Religionen zu interpretieren sind. Er schafft einen rechtlichen Rahmen, in dem die jeweiligen Religionsgemeinschaften ihre religiöse Verantwortung wahrnehmen können. Das schützt letztlich beide Seiten. Die Schülerinnen und Schüler werden vor einem staatlich verordneten Religionsverständnis geschützt. Gleichzeitig werden die Religionsgemeinschaften davor geschützt, dass politische Mehrheiten über ihre theologischen Inhalte entscheiden.

Die Forderung nach einer funktionierenden staatlichen Aufsicht ist daher keineswegs abzulehnen. Sie sollte aber dort ansetzen, wo der Staat tatsächlich Verantwortung trägt, nämlich bei der Einhaltung des Schulrechts, bei der Sicherung der Grundrechte und bei der ordnungsgemäßen Organisation des Schulbetriebs.

Wer hingegen die religiösen Inhalte des konfessionellen Religionsunterrichts vollständig unter staatliche Fachaufsicht stellen will, würde mehr verändern als nur eine Verwaltungszuständigkeit. Er würde das österreichische Verhältnis von Staat und Religion grundlegend verschieben – ein Verhältnis, das gerade nicht durch vollständige Trennung, sondern durch Kooperation bei gleichzeitiger Wahrung religiöser Eigenständigkeit gekennzeichnet ist. Dieses Modell ergibt sich direkt aus dem österreichischen Religionsverfassungsrecht.

Die Religionsgemeinschaften für den Religionsunterricht verantwortlich zu machen, bedeutet deshalb nicht, dem Staat die Verantwortung zu entziehen. Es bedeutet, staatliche und religiöse Verantwortung dort zuzuweisen, wo sie sachlich und verfassungsrechtlich hingehört.


[1] Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, betreffend den Religionsunterricht in der Schule (Religionsunterrichtsgesetz), BGBl. Nr. 190/1949. 

[2] § 1 RelUG.

[3] § 2 Abs 1 RelUG.

[4] § 2 Abs 2 RelUG.

[5] § 3 Abs 3 RelUG.

[6] § 2 Abs 1 RelUG.

[7] Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867.

[8] Siehe beispielhaft: VfGH, VfSlg. 11.574/1987.

[9] Siehe ein konkretisierendes Urteil zum Schutz der inneren Angelegenheiten aus jüngerer Zeit: VwGH, 30.01.2020, Ro 2019/10/0026.

[10] Siehe beispielhaft zu den Zielen des Religionsunterreichts: Bekanntmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Lehrpläne für den islamischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr. 234/2011.

[11] Siehe beispielhaft zum Kopftuchverbot an Volksschulen: VfGH, 11.12.2020, G 4/2020.

[12] § 3 iVm § 7 RelUG.

[13] Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999.

Zwischen Trennung und Tradition. Die komplexe Architektur der Kirchen- und Religionsfinanzierung in Lettland 

Von Alexander Muhr. ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.769

1. Einleitung: Religiöse Lage Lettlands

Lettland ist ein religiös plural geprägter Staat, in dem sowohl historische als auch neuere Glaubensgemeinschaften nebeneinander bestehen. Historisch haben sich dabei drei große christliche Konfessionen herausgebildet: die evangelisch-lutherische Kirche, die römisch-katholische Kirche sowie die orthodoxe Kirche. Diese Konfessionen prägen bis heute maßgeblich die religiöse Landschaft des Landes.[1]

Zuständig für alle Fragen des Verhältnisses von Staat und Religion ist in Lettland das Justizministerium, dessen Aufgabenbereich ausdrücklich auch religiöse Angelegenheiten umfasst. Dazu zählt insbesondere die rechtliche Aufsicht über Religionsgemeinschaften sowie die Auswertung der von ihnen vorgelegten Tätigkeitsberichte.[2] Anders als in vielen anderen europäischen Staaten erhebt Lettland im Rahmen von Volkszählungen keine Daten zur Religionszugehörigkeit. Entsprechend beruhen Angaben zur Mitgliederzahl religiöser Gemeinschaften nicht auf staatlichen Statistiken, sondern auf jährlichen Meldungen der Religionsgemeinschaften selbst. Diese sind gemäß Art. 14 Abs. 7 des Law on Religious Organisations (Reliģisko organizāciju likums)[3] verpflichtet, dem Justizministerium Berichte über ihre Tätigkeit und Mitgliederzahlen vorzulegen.[4]

Auf Grundlage der dem Justizministerium vorgelegten Berichte für das Jahr 2023 gehörten rund 700.000 Personen der evangelisch-lutherischen Kirche an, etwa 325.000 der römisch-katholischen Kirche und ungefähr 250.000 der orthodoxen Kirche. Diese Zahlen ergeben sich aus dem Bericht über die Aktivitäten religiöser Organisationen im Jahr 2023.[5] Zugleich weist Ringolds Balodis[6] darauf hin, dass die von einzelnen Religionsgemeinschaften gemeldeten Zahlen teilweise erheblich von unabhängigen Schätzungen abweichen. Dies gilt insbesondere für kleinere Religionsgemeinschaften wie muslimische Organisationen. Während im Bericht des lettischen Justizministeriums für 2023 lediglich eine Gesamtzahl von etwa 300 Muslimen ausgewiesen wird, gehen externe Schätzungen von einer tatsächlichen Zahl zwischen 1.000 und 10.000 Personen aus.[7]

Die Religionsfreiheit ist in Lettland verfassungsrechtlich umfassend geschützt. Artikel 99 der Verfassung der Republik Lettland (Latvijas Republikas Satversme)[8] garantiert ausdrücklich die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion. In Verbindung mit dem Fehlen einer Staatskirche bildet diese verfassungsrechtliche Absicherung nach Balodis ein zentrales Strukturmerkmal der lettischen Religionsordnung und unterstreicht den neutralen Charakter des Staates gegenüber religiösen Gemeinschaften.[9]

2. Rechtlicher Status religiöser Organisationen

Der rechtliche Status religiöser Organisationen in Lettland ist sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich klar strukturiert geregelt. Ausgangspunkt bildet die oben zuvor erwähnte Verfassung der Republik Lettland, die in Art. 99 nicht nur die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion garantiert, sondern zugleich das grundlegende Verhältnis von Staat und Religion bestimmt. Dieses Verhältnis ist durch die Trennung von Kirche und Staat geprägt, die nach der Analyse von Balodis nicht als strikte Distanzierung, sondern als Modell einer „positiven Neutralität“ ausgestaltet ist. Der Staat enthält sich demnach einer Identifikation mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft, erkennt jedoch die gesellschaftliche Bedeutung religiöser Organisationen an und schafft einen rechtlichen Rahmen für deren Tätigkeit.[10]

Die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieses verfassungsrechtlichen Rahmens erfolgt maßgeblich durch das Law on Religious Organisations ROL[11] (Reliģisko organizāciju likums). Dieses Gesetz bildet das zentrale Regelungsinstrument für religiöse Organisationen in Lettland und normiert deren rechtlichen Status, ihre Organisationsformen sowie ihre Rechte und Pflichten. Das Gesetz wurde in am 7. September 1995 verabschiedet, trat am 10. Oktober 1995 in Kraft.

Besondere Bedeutung kommt den Regelungen zur Gründung und Registrierung religiöser Organisationen zu. Nach Art. 7 Abs. 1 des Law on Religious Organisations kann eine religiöse Gemeinde von mindestens 20 volljährigen Personen derselben Konfession gegründet werden. Darüber hinaus besteht für zehn bereits registrierte Gemeinden derselben Konfession die Möglichkeit, sich zu einer sogenannten „religious association“ zusammenzuschließen, die funktional einer Kirche oder übergeordneten Religionsgemeinschaft entspricht (Art. 7 Abs. 2 ROL). Die Entstehung der Rechtspersönlichkeit ist dabei zwingend an die staatliche Registrierung geknüpft. Gemäß Art. 13 Abs. 1 ROL erlangt eine religiöse Organisation ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Eintragung in das entsprechende Register, das gemeinsam mit dem Unternehmensregister geführt wird (Art. 8 Abs. 1 ROL).

Vor der Registrierung ist zudem ein inhaltliches Prüfverfahren vorgesehen. Nach Art. 8 Abs. 2 ROL muss das Justizministerium eine Stellungnahme dazu abgeben, ob die in der Satzung festgelegten Ziele und Tätigkeiten der religiösen Organisation mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften vereinbar sind. Insbesondere wird geprüft, ob die religiöse Lehre oder die praktische Tätigkeit der Organisation die Menschenrechte, das demokratische Staatssystem, die staatliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung sowie das allgemeine Wohlergehen, die Moral oder die Sicherheit der Gesellschaft gefährden könnten.

Nach erfolgter Registrierung verfügen religiöse Organisationen über weitreichende Rechte. Sie sind berechtigt, Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu verwalten (Art. 15 Abs. 1 ROL). Darüber hinaus dürfen sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sofern diese mit ihren religiösen Zielen und ihrem satzungsmäßigen Zweck vereinbar sind (Art. 15 Abs. 2 ROL). Schließlich sind religiöse Organisationen befugt, eigene religiöse Bildungs- und Ausbildungsstätten zu errichten, was ihre institutionelle Autonomie und ihre Rolle in der religiösen Sozialisation weiter stärkt (Art. 13 Abs. 2 ROL).

3. Sondergesetze und Abkommen mit traditionellen Kirchen

3.1 Abkommen zwischen Lettland und dem Heiligen Stuhl (2002)

Neben den allgemeinen verfassungs- und einfachgesetzlichen Regelungen nimmt die römisch-katholische Kirche in Lettland aufgrund eines völkerrechtlichen Sonderabkommens eine besondere Stellung ein. Grundlage hierfür ist das Konkordat, offiziell genannt Agreement between the Republic of Latvia and the Holy See[12] (Par Latvijas Republikas un Svētā Krēsla līgumu), das am 8. November 2000 unterzeichnet und im Jahr 2002 ratifiziert wurde. Das Konkordat verleiht der römisch-katholischen Kirche einen spezifischen rechtlichen Status, der über die allgemeinen Bestimmungen des Law on Religious Organisations hinausgeht und ihre institutionelle Autonomie in zentralen Bereichen absichert.

Im Artikel 2 des Konkordats erklärt die Republik Lettland ausdrücklich, dass die Katholische Kirche in Lettland als juristische Person des öffentlichen Rechts anerkannt wird. Darüber hinaus werden auch Kirchliche Institutionen, die nach dem kanonischen Recht den Status öffentlicher juristischer Personen besitzen, automatisch auch als juristische Personen nach lettischem Zivilrecht anerkannt. Das bedeutet, dass diese Einrichtungen nicht zwingend einer zusätzlichen staatlichen Registrierung bedürfen, um im zivilrechtlichen Sinne Rechtspersönlichkeit zu erlangen.

Damit unterscheidet sich der lettische Vertrag in diesem Punkt deutlich von den grundsätzlichen nationalen Regelungen, in denen kirchliche Körperschaften erst durch staatliche Anerkennung zur Rechtspersönlichkeit gelangen müssen. Im lettischen Konkordat wird diese Rechtsstellung unmittelbar aufgrund des kanonischen Status zuerkannt, solange die kirchlichen Einrichtungen entsprechende kanonische Anerkennung besitzen.

Das Abkommen garantiert der katholischen Kirche darüber hinaus weitere Freiheiten in innerkirchlichen Angelegenheiten. Dazu zählt zunächst die uneingeschränkte Freiheit kirchlicher Ernennungen (Art. 4 des Konkordats). Ebenso erkennt der lettische Staat die Zuständigkeit kirchlicher Gerichte für innerkirchliche Rechtsfragen an und gewährleistet deren freie Ausübung, sofern diese nicht in Konflikt mit der staatlichen Rechtsordnung treten (Art. 6 des Komkordats).

Ein weiterer zentraler Regelungsbereich betrifft das Bildungswesen. Der römisch-katholischen Kirche wird das Recht eingeräumt, eigene kirchliche Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen selbstständig zu errichten und zu betreiben (Art. 10 des Konkordats). Schließlich garantiert das Abkommen der katholischen Kirche das Recht auf seelsorgerische Tätigkeit in öffentlichen Einrichtungen, etwa in Krankenhäusern, Gefängnissen oder im Militär (Art. 14 des Konkordats).

3.2 Spezialgesetze 2007–2008

In den Jahren 2007 und 2008 hat der lettische Staat für mehrere sogenannte traditionelle Religionsgemeinschaften spezielle Einzelgesetze erlassen, die deren rechtlichen Status in differenzierter Weise regeln. Diese Gesetze betreffen insgesamt sieben Religionsgemeinschaften und enthalten Bestimmungen insbesondere zur inneren Autonomie, zur Organisations- und Verwaltungsstruktur sowie zu Eigentums- und Vermögensfragen. Durch diese Sonderregelungen wird den jeweiligen Gemeinschaften ein rechtlicher Rahmen eingeräumt, der über die allgemeinen Bestimmungen des Law on Religious Organisations hinausgeht und ihre historisch gewachsene Stellung im lettischen Religionsgefüge berücksichtigt.[13]

Diese Einzelgesetze können systematisch als eine Zwischenform zwischen klassischem Konkordatsrecht und allgemeinem Religionsrecht eingeordnet werden. Während sie keine völkerrechtlichen Verträge darstellen, weisen sie dennoch gemeinschaftsspezifische Regelungsinhalte auf, die typischerweise Gegenstand konkordatärer Vereinbarungen sind. Zugleich bleiben sie Teil des innerstaatlichen Rechts und unterliegen der Gesetzgebungshoheit des lettischen Parlaments.[14]

Zu den Religionsgemeinschaften, für die derartige Spezialgesetze erlassen wurden, zählen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Lettland[15], die Lettische Orthodoxe Kirche[16], der Bund der Baptisten-Gemeinden[17], die Vereinigte Methodistische Kirche[18], der Bund der Gemeinden der Siebenten-Tags-Adventisten[19], die Altgläubigen (Pomorische Kirche)[20] sowie die jüdische Gemeinde[21]. Die jeweiligen Gesetze regeln unter anderem Fragen der rechtlichen Kontinuität, der Selbstverwaltung, der Vermögensverwaltung sowie der Vertretung der Gemeinschaften nach außen. Insbesondere für die jüdische Gemeinschaft bestehen ergänzende gesetzliche Regelungen[22], die sich speziell mit vermögensrechtlichen Ausgleichsfragen und der Entschädigung für historisch bedingte Vermögensverluste befassen.

4. Finanzierungsstruktur religiöser Organisationen

Die Finanzierung religiöser Organisationen in Lettland ist nicht durch ein einheitliches Religionsfinanzierungsgesetz geregelt. Wie Balodis wiederholt hervorhebt, ergibt sich die materielle Grundlage religiöser Gemeinschaften vielmehr aus einem Zusammenspiel unterschiedlicher Rechtsbereiche, insbesondere des Steuerrechts, des Kulturerberechts, des Restitutionsrechts sowie aus eigener wirtschaftlicher Betätigung der Religionsgemeinschaften selbst.[23] Dieses fragmentierte Regelungssystem entspricht dem lettischen Modell staatlicher Religionsneutralität, das auf direkte staatliche Zuwendungen an Religionsgemeinschaften weitgehend verzichtet, zugleich jedoch indirekte finanzielle Wirkungen entfaltet.

Vor diesem Hintergrund ist die wirtschaftliche Situation einzelner Religionsgemeinschaften differenziert zu betrachten. Für die römisch-katholische Kirche in Lettland wird die finanzielle Lage von kirchlicher Seite als angespannt beschrieben. Nach Aussagen des Erzbischofs von Riga, Zbigņevs Stankevičs, zählt die katholische Kirche in Lettland zu den ärmeren Kirchen Europas und finanziert sich überwiegend aus Sammlungen in den Sonntagsgottesdiensten, aus Messintentionen, aus Gaben im Zusammenhang mit der Spendung der Sakramente sowie aus freiwilligen Spenden der Gläubigen.[24] Diese Einschätzung ist jedoch nur eingeschränkt zutreffend, da sie primär die unmittelbare kirchliche Eigenfinanzierung in den Blick nimmt. Zwar existiert in Lettland keine direkte staatliche Religionsfinanzierung im Sinne regelmäßiger Zuschüsse oder einer Kirchensteuer. Gleichwohl bestehen, wie bereits dargestellt und im Folgenden noch näher auszuführen ist, finanzielle Begünstigungen religiöser Organisationen in anderen Rechtsbereichen, insbesondere im Steuerrecht und im Kulturerberecht. Diese Regelungen können erhebliche wirtschaftliche Entlastungen bewirken und stellen damit eine indirekte Form staatlicher Unterstützung religiöser Gemeinschaften dar.

Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ihrer Finanzierung unterliegen alle religiösen Organisationen in Lettland einheitlichen Transparenz- und Rechenschaftspflichten. Sie sind verpflichtet, jährlich einen Finanzbericht vorzulegen, der detaillierte Angaben zu Einnahmen und Ausgaben enthält, darunter etwa Spenden, sonstige Zuwendungen, die Verwendung finanzieller Mittel sowie Angaben zur Vermögenslage. Ergänzend ist ein Tätigkeitsbericht einzureichen, der Informationen über Aktivitäten, Projekte und erbrachte Leistungen enthält. Diese Berichte sind jeweils bis zum 31. März eines Jahres beim Finanzministerium einzureichen und werden nicht veröffentlicht.[25]

4.1 Steuerliche Regeln

Nach den Steuergesetzen der Republik Lettland haben religiöse Organisationen Anspruch auf eine Reihe steuerlicher Vergünstigungen. Diese Vergünstigungen können als Form indirekter staatlicher Religionsfinanzierung verstanden werden, da sie wirtschaftliche Entlastungen bewirken, ohne dass es zu unmittelbaren staatlichen Zuwendungen oder zur Bevorzugung einzelner Religionsgemeinschaften kommt. Zentrale Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Vorteile ist die Registrierung der jeweiligen religiösen Organisation bei der zuständigen Abteilung für Religionsangelegenheiten des Justizministeriums der Republik Lettland.[26]

4.1.1 Körperschaftsteuer

Im Bereich der Körperschaftsteuer sind religiöse Organisationen grundsätzlich von der Steuerpflicht befreit, sofern sie keine kommerziellen Tätigkeiten ausüben. Rechtsgrundlage hierfür ist das Enterprise Income Tax Law[27] (Uzņēmumu ienākuma nodokļa likums). In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 8 dieses Gesetzes werden religiöse Organisationen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Körperschaftsteuer ausgenommen. Parallel dazu sieht Nummer 7 derselben Vorschrift auch für andere nicht gewinnorientierte Organisationen eine Befreiung von der Körperschaftsteuer vor.

4.1.2 Mehrwertsteuer (VAT)

Hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterliegen religiöse Organisationen grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Value Added Tax Law[28] (Pievienotās vērtības nodokļa likums) und sind damit zur Abführung der Mehrwertsteuer verpflichtet. Allerdings enthält das Gesetz spezifische Ausnahmetatbestände, von denen religiöse Organisationen mittelbar profitieren können. Nach Artikel VII, Absatz 52 Nummer 17 sind bestimmte kulturelle Dienstleistungen und Veranstaltungen von der Mehrwertsteuer befreit, sofern sie gemeinnützigen Zwecken dienen. Kirchen und andere religiöse Organisationen können diese Befreiung insbesondere bei der Durchführung kultureller Veranstaltungen in Anspruch nehmen, sofern diese unter den gesetzlich definierten Kulturbegriff fallen.

4.1.3 Grundsteuer (Immovable Property Tax)

Im Bereich der Grundsteuer sieht das Immovable Property Tax Law[29] (Par nekustamā īpašuma nodokli) weitreichende Steuerbefreiungen für religiöse Organisationen vor. Nach Artikel 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes sind religiöse Gebäude vollständig von der Grundsteuer befreit, sofern sie nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Darüber hinaus können auch Wohngebäude im Eigentum religiöser Organisationen von der Grundsteuer befreit sein, sofern sie nicht vermietet werden. Das Gesetz definiert wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zusammenhang weit und umfasst insbesondere die Produktion von Gütern, die Ausübung von Arbeit, den Handel, die Erbringung von Dienstleistungen sowie andere entgeltliche Tätigkeiten (Art. 1 Abs. 4). Zur Sicherstellung der rechtmäßigen Inanspruchnahme der Steuerbefreiung sind religiöse Organisationen nach Artikel 12 Absatz 46 des Gesetzes verpflichtet, ihre Grundstücke unter Angabe der jeweiligen Katasternummer gegenüber dem Staat zu deklarieren und darzulegen, aus welchen Gründen eine Nichtbesteuerung gerechtfertigt ist.

4.1.4 Einkommensteuer (PIT)

Demgegenüber bestehen im Bereich der Einkommensteuer keine besonderen Privilegierungen für religiöse Organisationen in ihrer Rolle als Arbeitgeber. Nach dem Law on Personal Income Tax[30] (Par iedzīvotāju ienākuma nodokli) sind religiöse Organisationen verpflichtet, für ihre Beschäftigten die Lohnsteuer ordnungsgemäß einzubehalten und an den Staat abzuführen. Insoweit werden sie steuerrechtlich wie andere Arbeitgeber behandelt.

4.2 Spendenrecht und Public Benefit Organisation Law (PBOL)

Eine weitere relevante Grundlage für die finanzielle Begünstigung religiöser Organisationen in Lettland bildet das Public Benefit Organisation Law[31] PBOL (Sabiedriskā labuma organizāciju likums). Dieses Gesetz schafft die Möglichkeit steuerlich begünstigter Spenden, sofern eine religiöse Organisation den Status einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Nutzen erlangt. Die hierfür erforderliche Zertifizierung als Public Benefit Organisation ist beim Finanzministerium zu beantragen und wird nach Maßgabe der Artikel 3 bis 10 PBOL erteilt. Mit der Zertifizierung ist die Möglichkeit verbunden, dass Spenden an die betreffende Organisation steuerlich absetzbar[32] sind, wobei der Umfang der Absetzbarkeit gesetzlich begrenzt ist.

Dabei ist hervorzuheben, dass religiöse Tätigkeiten als solche nicht automatisch als gemeinnützig im Sinne des PBOL gelten. Vielmehr setzt die Anerkennung voraus, dass die Tätigkeit der Organisation über den rein religiösen Bereich hinausgeht und gesellschaftlich relevante Funktionen erfüllt. Artikel 2 Absatz 1 PBOL definiert gemeinnützige Tätigkeit umfassend und nennt insbesondere wohltätige Zwecke, den Schutz der Menschenrechte und individueller Rechte, die Förderung der Zivilgesellschaft, von Bildung, Wissenschaft, Kultur und Gesundheit, die Prävention von Krankheiten, die Unterstützung des Sports – einschließlich des Spitzensports –, den Umweltschutz, Hilfeleistungen bei Katastrophen und Notfällen sowie Maßnahmen zur Steigerung des sozialen Wohlergehens der Gesellschaft, insbesondere zugunsten armer und sozial besonders verletzlicher Gruppen.

Organisationen, denen der Status einer Public Benefit Organisation zuerkannt wurde, werden in einem öffentlich zugänglichen Register[33] geführt, das online eingesehen werden kann. Im katholischen Bereich ist hierbei insbesondere die Organisation Caritas Lettland hervorzuheben, die seit dem Jahr 2009 als gemeinnützige Organisation registriert ist. Sie stellt regelmäßig Berichte über die Verwendung der ihr zugeflossenen Mittel zur Verfügung und hat entsprechende Rechenschaftsberichte bis einschließlich 2023 veröffentlicht.[34]

4.3 Wirtschaftliche Tätigkeiten

Nach Artikel 15 Absatz 1 des Law on Religious Organisations sind religiöse Gemeinschaften grundsätzlich berechtigt, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Gleichzeitig setzt das Gesetz jedoch klare Grenzen: Überschreiten die Erlöse aus wirtschaftlicher Tätigkeit im Verlauf eines Kalenderjahres das Fünfhundertfache des lettischen Mindestlohns, ist eine Auslagerung der wirtschaftlichen Aktivität in ein eigenständiges wirtschaftliches Unternehmen verpflichtend. Der Mindestlohn wird jährlich per Ministerratsbeschluss festgelegt und beträgt ab dem 1. Januar 2026 780 Euro[35].

Darüber hinaus sind die aus wirtschaftlicher Tätigkeit erzielten Erlöse steuerpflichtig (Art. 15 Abs. 5 ROL). Damit unterliegen Einnahmen aus kommerziellen Aktivitäten der gleichen steuerlichen Behandlung wie die von sonstigen Unternehmen, während die gemeinnützigen und religiösen Tätigkeiten weiterhin privilegiert bleiben.

4.4 Restitution religiösen Eigentums

Ein weiterer wichtiger Bestandteil der materiellen Unterstützung religiöser Organisationen in Lettland ist die Rückgabe ehemals enteigneten Eigentums. Grundlage hierfür bildet das Law on the Restitution of Property to Religious Organisations[36] (Par īpašumu atdošanu reliģiskajām organizācijām) von 1992. Dieses Gesetz regelt die Rückgabe von Eigentum, das religiösen Gemeinschaften nach der sowjetischen Besetzung 1940 unrechtmäßig entzogen wurde.

Bezüglich der exakten Anzahl restituierten Eigentums oder des gesamten Restitutionsvolumens existieren keine offiziellen staatlichen Statistiken.[37] Für spezifische Gemeinschaften liegen jedoch einzelne Berichte vor: So dokumentiert die World Jewish Restitution Organization (WJRO), eine 1993 gegründete Organisation, die sich der Restitution von Vermögen von Opfern des NS-Regimes widmet,[38] in einem Bericht aus dem Jahr 2016, dass der jüdischen Gemeinde in Lettland bislang 30 Liegenschaften zurückgegeben wurden.[39]

Darüber hinaus wurden 2022 gesetzliche Regelungen[40] zur finanziellen Entschädigung der jüdischen Gemeinde beschlossen. Demnach sieht das Gesetz eine Gesamtsumme von 40 Millionen Euro vor, die als Wiedergutmachung für historisch enteignetes Vermögen gezahlt werden soll. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes erfolgt ab 2023 die Auszahlung dieser Summe in jährlichen Tranchen von vier Millionen Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieses Gesetz ergänzt die ursprüngliche Restitutionsregelung und stellt sicher, dass neben der Rückgabe von Liegenschaften auch eine monetäre Kompensation erfolgt.

4.5 Staatliche Finanzierung des sakralen Kulturerbes

Ein zentrales Instrument staatlicher Unterstützung religiöser Organisationen in Lettland bildet das Law on Financing the Preservation of Sacral Heritage[41] (Sakrālā mantojuma saglabāšanas finansēšanas likums), das im Jahr 2017 verabschiedet wurde. Dieses Gesetz schafft die rechtliche Grundlage für die Bereitstellung öffentlicher Mittel zum Erhalt und zur Restaurierung sakraler Bauwerke. Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes ist eine staatliche Finanzierung grundsätzlich vorgesehen, wobei das konkrete Ausmaß der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des jeweiligen Staatshaushalts festgelegt wird.

Der Bedarf an Maßnahmen zur Erhaltung sakraler Bauten ist erheblich. In Lettland existieren derzeit rund 800 historische Kirchen, die überwiegend in den Zentren von Städten und Dörfern gelegen sind und eine prägende Rolle im kulturellen und historischen Erscheinungsbild des Landes einnehmen. Viele dieser Bauwerke haben tiefgreifende historische Zäsuren, wie die Revolution von 1905 sowie beide Weltkriege, weitgehend unbeschadet überstanden und sind heute als Kulturdenkmäler von nationaler oder lokaler Bedeutung ausgewiesen. Das Gesetz zum Erhalt des sakralen Erbes erfasst dabei nicht nur Kirchen, sondern auch Klöster, Kapellen, Gebetshäuser sowie weitere religiöse Kultobjekte.[42]

Für die vollständige Umsetzung des Programms wurde ein Gesamtfinanzbedarf von etwa 170 Millionen Euro veranschlagt. Aufgrund dieses Umfangs ist die Durchführung langfristig angelegt und erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Ursprünglich wurde ein jährlicher Finanzierungsbedarf von etwa vier Millionen Euro für Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen angenommen. Da die verfügbaren Haushaltsmittel jedoch regelmäßig unter diesem Richtwert liegen, erfolgt die Mittelvergabe nach dem Prinzip einer anteiligen Förderung. Für das Haushaltsjahr 2026 wurde im Rahmen des Budgetgesetzes ein Betrag von einer Million Euro für das Programm beschlossen.[43] Die staatlichen Zuschüsse kommen überwiegend den drei traditionellen Religionsgemeinschaften in Lettland – der römisch-katholischen, der evangelisch-lutherischen und der orthodoxen Kirche – zugute und decken jeweils nur einen Teil der beantragten Projektkosten ab. Ergänzend können Mittel aus kommunalen Haushalten eingesetzt werden. Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Rat für sakrales Erbe, in dem sowohl staatliche Kulturbehörden als auch Vertreter religiöser Organisationen vertreten sind.[44]

Für drei besonders bedeutende sakrale Stätten gelten darüber hinaus spezielle gesetzliche Regelungen. Hierzu zählen die römisch-katholische Basilika von Aglona[45] als international bedeutender Wallfahrtsort, der Rigaer Dom[46], der sich im Eigentum der evangelisch-lutherischen Kirche befindet, sowie das orthodoxe Kloster von Valgunde[47].

Die im Rahmen des Programms jährlich geförderten Projekte werden in den Berichten der Nationalen Behörde für Kulturerbe[48] NKMP dokumentiert und öffentlich zugänglich gemacht.

5. Bewertung und systematische Einordnung

Das lettische System der Kirchen- und Religionsfinanzierung lässt sich als Modell einer kooperativen Trennung beschreiben, das in der Literatur zutreffend als „positive Neutralität“ charakterisiert wird. Der Staat verzichtet bewusst auf einen laizistischen Ansatz strikter Distanzierung und erkennt stattdessen die gesellschaftliche Relevanz religiöser Organisationen an, ohne sich mit ihnen institutionell zu identifizieren. Diese Grundhaltung spiegelt sich in einer differenzierten rechtlichen Architektur wider, die religiöse Freiheit garantiert, zugleich aber historisch und politisch gewachsene Differenzierungen zulässt.

Systematisch ist dabei eine gestufte Ordnung der Rechtsverhältnisse erkennbar. Auf der verfassungsrechtlichen Ebene steht die allgemeine Garantie der Religionsfreiheit. Davon abgehoben ist die privilegierte Stellung der römisch-katholischen Kirche, die durch ein völkerrechtliches Abkommen mit dem Heiligen Stuhl abgesichert wird. Eine weitere Ebene bilden die sieben als „traditionell“ anerkannten Religionsgemeinschaften, deren Rechtsstatus jeweils durch spezielle Einzelgesetze ausgestaltet ist. Für alle übrigen religiösen Organisationen gilt das allgemeine Gesetz über religiöse Organisationen (ROL). Diese Hierarchisierung führt nicht zu einer formalen Staatskirche, bewirkt aber faktische Ungleichheiten im Zugang zu staatlicher Kooperation und Förderung.

Finanzrechtlich kennzeichnend ist der konsequente Verzicht des lettischen Staates auf direkte institutionelle Finanzierung oder auf ein System der Kirchensteuer. Stattdessen erfolgt staatliche Unterstützung ausschließlich indirekt und funktional begrenzt. Zentrale Instrumente sind umfangreiche Steuerbefreiungen – insbesondere im Körperschaft-, Umsatz- und Grundsteuerrecht – sowie staatliche Zuschüsse zur Erhaltung sakraler Kulturgüter, die faktisch vor allem den traditionellen Konfessionen zugutekommen. Hinzu tritt die Restitution ehemals enteigneten Eigentums beziehungsweise die Gewährung von Entschädigungsleistungen, die primär als Ausdruck historischer Wiedergutmachung zu verstehen sind. Ungeachtet dieser Begünstigungen unterliegen alle registrierten Religionsgemeinschaften umfassenden Transparenz- und Rechenschaftspflichten, wodurch der Staat seine Neutralität und Kontrollfunktion wahrt.

6. Schluss

Insgesamt zeigt sich das lettische System der Religionsfinanzierung als ein bislang funktionsfähiges Gleichgewicht zwischen historischer Verantwortung und dem Anspruch staatlicher Neutralität. Die finanzielle Existenz der Kirchen beruht im Kern auf Eigenmitteln und der Spendenbereitschaft der Gläubigen. Staatliche Unterstützung ersetzt weder laufende Personalkosten noch institutionelle Grundfinanzierung. Der Staat greift vielmehr dort ein, wo religiöse Aktivitäten mit einem öffentlichen Interesse korrespondieren, etwa im Bereich des Denkmalschutzes oder der sozialen Arbeit, die über das PBO-Status-Modell gefördert wird.

Zukünftige Herausforderungen ergeben sich insbesondere aus der zunehmenden religiösen Pluralisierung der lettischen Gesellschaft. Die historisch begründete Privilegierung der traditionellen Religionsgemeinschaften steht dabei in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Gebot gleicher Religionsfreiheit. Während Restitutions- und Entschädigungsregelungen – insbesondere zugunsten der jüdischen Gemeinde – einen wichtigen Beitrag zur Aufarbeitung vergangener Unrechtsstrukturen leisten, wird sich die Legitimität des Systems langfristig daran messen lassen müssen, inwieweit die indirekten Fördermechanismen allen registrierten Religionsgemeinschaften offenstehen. Nur so kann das Modell der positiven Neutralität auch unter veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen Bestand haben.


[1] Vgl. Balodis, Ringolds, State and Church in Latvia, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, S. 297.

[2] Vgl. Tieslietu ministrija (Justizministerium), Tätigkeitsbereiche, https://www.tm.gov.lv/lv/darbibas-jomas

[3] https://likumi.lv/doc.php?id=36874 [abgerufen, am 17.01.2026].

[4] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 297.

[5] Vgl. Justizministerium, Bericht über die dem Justizministerium vorgelegten Berichte der religiösen Organisationen über ihre Tätigkeit im Jahr 2023, https://www.tm.gov.lv/lv/media/22878/download?attachment, Anhang 1, S. 7 f. [abgerufen, am 17.01.2026]. Aktuellere Berichte sind bis dato nicht verfügbar.

[6] Prof. Dr. Ringolds Balodis ist Professor an der Fakultät für Rechtswissenschaft der University of Latvia in Riga. Für weitere Informationen siehe den Eintrag für Dr. Balodis der Universität: https://www.jf.lu.lv/en/about-us/departments/department-of-constitutional-and-administrative-law/ringolds-balodis/  [abgerufen, am 17.01.2026].

[7] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 297.

[8] Latvijas Republikas Satversme, Latvijas Vēstnesis, 43, 01.07.1993, https://likumi.lv/ta/id/57980-latvijas-republikas-satversme [abgerufen, am 17.01.2026].

[9] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 300.

[10] Vgl. ebd. S. 305.

[11] Reliģisko organizāciju likums, Latvijas Vēstnesis, 146, 26.09.1995, https://likumi.lv/ta/id/36874-religisko-organizaciju-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[12] Par Latvijas Republikas un Svētā Krēsla līgumu, Latvijas Vēstnesis, 137, 25.09.2002, https://likumi.lv/ta/id/66742-par-latvijas-republikas-un-sveta-kresla-ligumu [abgerufen, am 17.01.2026].

[13] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 303.

[14] Vgl. ebd. S. 303.

[15] Latvijas evaņģēliski luteriskās Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 188, 03.12.2008, https://likumi.lv/ta/id/184625-latvijas-evangeliski-luteriskas-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[16] Latvijas Pareizticīgās Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 188, 03.12.2008, https://m.likumi.lv/ta/id/184626-latvijas-pareizticigas-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[17] Latvijas Baptistu Draudžu Savienības likums, Latvijas Vēstnesis, 86, 30.05.2007, https://likumi.lv/ta/id/157893-latvijas-baptistu-draudzu-savienibas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[18] Latvijas Apvienotās Metodistu Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 91, 07.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/158398-latvijas-apvienotas-metodistu-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[19] Septītās Dienas Adventistu Latvijas draudžu savienības likums, Latvijas Vēstnesis, 93, 12.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/158622-septitas-dienas-adventistu-latvijas-draudzu-savienibas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[20] Latvijas Vecticībnieku Pomoras Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 98, 20.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/159066-latvijas-vecticibnieku-pomoras-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[21] Rīgas ebreju reliģiskās draudzes likums, Latvijas Vēstnesis, 98, 20.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/159067-rigas-ebreju-religiskas-draudzes-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[22] Par labas gribas atlīdzinājumu Latvijas ebreju kopienai, Latvijas Vēstnesis, 36A, 21.02.2022, https://likumi.lv/ta/id/330185-par-labas-gribas-atl%C4%ABdzin%C4%81jumu-latvijas-ebreju-kopienai [abgerufen, am 17.01.2026].

[23] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 313.

[24] Vgl. Bonifatiuswerk, Pressepaket zum Papstbesuch in Estland und Lettland, Interview mit Erzbischof Zbigņev Stankevičs, Erzbistum Riga – Langfassung, https://www.bonifatiuswerk.de/fileadmin/user_upload/bonifatiuswerk/presse/Pakete/2018/Papstbesuch_in_Estland_und_Lettland/Lettland/2_Interview_mit_Erzbischof_Strankevics_zur_Papstreise_-_Langfassung.docx [abgerufen, am 17.01.2026], 2018, S. 2.

[25] Noteikumi par reliģisko organizāciju un to iestāžu gada pārskatiem un grāmatvedības kārtošanu vienkāršā ieraksta sistēmā, Latvijas Vēstnesis, 124A, 30.06.2022, https://likumi.lv/ta/id/333633-noteikumi-par-religisko-organizaciju-un-to-iestazu-gada-parskatiem-un-gramatvedibas-kartosanu-vienkarsa-ieraksta-sistema [abgerufen, am 17.01.2026].

[26] Vgl. Balodis, Ringolds, The Financing of Religious Communities in Latvia, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet, Salvatore Berlingó (Hg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009 S. 236.

[27] Uzņēmumu ienākuma nodokļa likums, Latvijas Vēstnesis, 156, 08.08.2017, https://likumi.lv/ta/id/292700-uznemumu-ienakuma-nodokla-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[28] Pievienotās vērtības nodokļa likums, Latvijas Vēstnesis, 197, 14.12.2012, https://likumi.lv/ta/id/253451-pievienotas-vertibas-nodokla-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[29] Par nekustamā īpašuma nodokli, Latvijas Vēstnesis, 145/147, 17.06.1997, https://likumi.lv/ta/id/43913-par-nekustama-ipasuma-nodokli [abgerufen, am 17.01.2026].

[30] Par iedzīvotāju ienākuma nodokli, Latvijas Vēstnesis, 32, 01.06.1993, https://likumi.lv/ta/id/56880-par-iedzivotaju-ienakuma-nodokli [abgerufen, am 17.01.2026].

[31] Sabiedriskā labuma organizāciju likums, Latvijas Vēstnesis, 106, 07.07.2004, https://likumi.lv/ta/id/90822-sabiedriska-labuma-organizaciju-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[32] Nach Artikel 10 Absatz 1 Punkt 3 des Law on Personal Income Tax zählen solche Spenden an gemeinnützige Organisationen zu abzugsfähigen Ausgaben. Die Höhe der steuerlich förderfähigen Spenden ist jedoch begrenzt: Sie darf 50 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens der steuerpflichtigen Person im betreffenden Steuerjahr nicht überschreiten und maximal 600 Euro betragen.

Für Unternehmen regelt das Körperschaftsteuergesetz die Absetzbarkeit von Spenden in differenzierter Weise und bietet drei verschiedene Optionen. Nach Artikel 12 Absatz 1 Punkt 1 können Unternehmen Spenden bis zu einer Höhe von fünf Prozent des Gewinns nach Steuern des vorangegangenen Geschäftsjahres von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abziehen. Eine alternative Möglichkeit besteht darin, den Spendenbetrag von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, sofern er zwei Prozent der Bruttolohnsumme des Vorjahres, für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, nicht überschreitet (Artikel 12 Absatz 1 Punkt 2). Die dritte Option sieht vor, dass Unternehmen 85 Prozent des gespendeten Betrags direkt von der berechneten Körperschaftsteuer auf Dividenden abziehen können, wobei dieser Abzug auf maximal 15 Prozent der gesamten Steuerlast des Unternehmens begrenzt ist (Artikel 12 Absatz 1 Punkt 3). Insbesondere diese Option scheint aufgrund der direkten Reduktion der Steuerlast als besonders attraktiv.

[33] Finanzministerium, Gemeinnützige Organisationen, https://www6.vid.gov.lv/SLO [abgerufen, am 17.01.2026].

[34] Die Daten zur Caritas-Lettland sind online einsehbar. Dafür ist in der Suchmaske des offiziellen Verzeichnisses der gemeinnützigen Organisationen (https://www6.vid.gov.lv/SLO) die Bezeichnung „Caritas“ einzufügen. Hierdurch können die Daten zu dieser Organisation eingesehen werden. Eine direkte Verlinkung zum Suchergebnis ist leider nicht möglich.

[35] Grozījums Ministru kabineta 2015. gada 24. novembra noteikumos Nr. 656 „Noteikumi par minimālās mēneša darba algas apmēru normālā darba laika ietvaros un minimālās stundas tarifa likmes aprēķināšanu“, Latvijas Vēstnesis, 225, 21.11.2025, https://likumi.lv/ta/id/364502-grozijums-ministru-kabineta-2015-gada-24-novembra-noteikumos-nr656-noteikumi-par-minimalas-menesa-darba-algas-apmeru-normala-darba-laika-ietvaros-un-minimalas-stundas-tarifa-likmes-aprekinasanu [abgerufen, am 17.01.2026].

[36] Par īpašumu atdošanu reliģiskajām organizācijām, Latvijas Republikas Augstākās Padomes un Valdības Ziņotājs, 22/23, 04.06.1992, https://likumi.lv/ta/id/65537-par-ipasumu-atdosanu-religiskajam-organizacijam [abgerufen, am 17.01.2026].

[37] In jedem Fall konnte bei der Recherche für diesen Artikel keine umfassende Aufstellung gefunden werden.

[38] Vgl. World Jewish Restitution Organization, About Us, https://wjro.org.il/about-wjro/about-us-our-mission [abgerufen, am 17.01.2026].

[39] Vgl. World Jewish Restitution Organization, Overview of Immovable Property Restitution/Compensation Regimes – Latvia (As of December 2016), https://wjro.org.il/wp-content/uploads/2020/06/latvia-report_12.13.2016.pdf [abgerufen, am 17.01.2026], S.2.

[40] Par labas gribas atlīdzinājumu Latvijas ebreju kopienai, Latvijas Vēstnesis, 36A, 21.02.2022, https://likumi.lv/ta/id/330185-par-labas-gribas-atl%C4%ABdzinajumu-latvijas-ebreju-kopienai [abgerufen, am 17.01.2026].

[41] Sakrālā mantojuma saglabāšanas finansēšanas likums, Latvijas Vēstnesis, 238, 01.12.2017, https://likumi.lv/ta/id/295476-sakrala-mantojuma-saglabasanas-%20finansesanas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[42] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 308.

[43] Vgl. Kultūras ministrija, Pressemeldung vom 05.12.2025, https://www.km.gov.lv/lv/jaunums/valsts-budzets-km-atbildibas-jomas-kulturpolitika-sabiedribas-saliedetiba-un-mediju-politika-2026-gada-sastadis-254-miljonus-eiro [abgerufen, am 17.01.2026].

[44] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 309.

[45] Par starptautiskas nozīmes svētvietu Aglonā, Latvijas Vēstnesis, 162, 21.10.1995, https://likumi.lv/ta/id/37388-par-starptautiskas-noz%C4%ABmes-sv%C4%93tvietu-aglona [abgerufen, am 17.01.2026].

[46] Doma baznīcas un klostera ansambļa likums, Latvijas Vēstnesis, 98, 22.06.2005, https://likumi.lv/ta/id/111061-doma-baznicas-un-klostera-ansambla-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[47] Art. 7, Latvijas Pareizticīgās Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 188, 03.12.2008,  https://likumi.lv/ta/id/184626-latvijas-pareizticigas-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[48] Nacionālā kultūras mantojuma pārvalde, Sacred Heritage Conservation Programm, https://www.nkmp.gov.lv/lv/sakrala-mantojuma-saglabasanas-programma [abgerufen, am 17.01.2026].

Von Spenden bis Gemeinwohlstatus. Die Finanzierung der Religionsgemeinschaften in den Niederlanden

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.768

Religion und Staat sind in den Niederlanden zu großen Teilen voneinander getrennt.[1] Besonders seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts nahm die Säkularisierung zu, was unter anderem anhand sinkender Mitgliederzahlen der Religionsgemeinschaften[2] und einer religionsrechtlichen Neuordnung[3] sichtbar wird. Dennoch gibt es einige finanzielle Privilegien, da der Mehrwert, den Religionsgemeinschaften zum Gemeinwohl leisten, anerkannt wird. Eine Erhebung des niederländischen Statistikamtes (CBS) kam 2024 zu dem Ergebnis, dass 44% der Bevölkerung einer Religionsgemeinschaft angehörten. 17 % der Bevölkerung bezeichneten sich als Mitglieder der Römisch-Katholischen Kirche, 14 % gaben an, Teil einer protestantischen oder anderen christlichen Kirche zu sein, und 6 %, dem Islam anzugehören. Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften machen 7 % der Bevölkerung aus.[4]

Rechtspersönlichkeit

Für Religionsgemeinschaften besteht die Möglichkeit die Rechtspersönlichkeit einer „kerkgenootschap“ innezuhaben. Dieser Begriff wird im Gesetz nicht näher definiert und es sind auch keine Kriterien daran geknüpft den Rechtsstatus zu erhalten, abgesehen davon, dass Statuten vorhanden sein sollen.[5] In der Judikatur werden etwa das beobachtbare religiöse Erleben, die strukturierte Organisation und das Auftreten nach außen als Argumente angeführt.[6] Damit die Religionsgemeinschaften gegenüber Dritten wirksam auftreten können, müssen sie sich im Handelsregister eintragen lassen.[7] Auf höchster Ebene einer Religionsgemeinschaft ist eine Registrierung im Handelsregister verpflichtend vorgesehen.[8] 2021 waren 6290 Religionsgemeinschaften als „kerkgenootschap“ registriert, wobei darunter wohl auch eigenständige Teile und Körperschaften der Religionsgemeinschaften fallen.[9]

Religionsgemeinschaften und andere gemeinnützige Institutionen haben darüber hinaus die Möglichkeit sich als „Algemeen Nut Beogende Instelling“ (ANBI) registrieren zu lassen. Die als ANBI anerkannten Institutionen werden in verschiedene Kategorien unterteilt, wobei religiöse, weltanschauliche und spirituelle Vereinigungen 2023 24 % ausmachten.[10] Anfang 2025 gab es 44.793 registrierte ANBIs.[11] Durch die Anerkennung erhalten Institutionen zahlreiche Steuervorteile, auf die im Weiteren noch detaillierter eingegangen wird. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass eine Institution zumindest zu 90 % dem Gemeinwohl dient. Die Mittel, die eine Institution erhält, müssen innerhalb von zwei Jahren gemeinnützigen Zwecken zufließen.[12] Eine Reserve, die die Kontinuität der Institution gewährleisten soll, darf höchstens das 1,5-fache der jährlichen Kosten betragen.[13] Allgemein sind ANBIs verpflichtet, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung auf der Website der Institution zu veröffentlichen. Im Falle einer Religionsgemeinschaft oder deren selbstständigen Teile ist eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen sowie der geplanten Ausgaben mit Erläuterungen ausreichend.[14]

Historische Unterstützung in der Besoldung kirchlicher Ämter

In der Vergangenheit gab es eine staatliche Finanzierung von kirchlichen Ämtern, die jedoch 1983 abgesetzt wurde.[15] Der Staat verpflichtete sich zu einer einmaligen Ablösezahlung von 250 Mio. Gulden[16] (≈ 120 Mio. €)[17]. Diese Zahlung ist für Pensionszahlungen von Amtsträgern und deren nächsten Angehörigen zweckgebunden.[18]

In Bonaire, St. Eustatius und Saba kam es im Zuge des Statuswechsels 2010 zu einer finanziellen Entkopplung der Religionsgemeinschaften vom Staat. Die Ernennung neuer kirchlicher Amtsträger geht seither nicht mehr mit einer staatlichen Finanzierung einher. Verpflichtungen aus bestehenden Beschäftigungsverhältnissen werden jedoch bis zu deren Beendigung respektiert.[19]

Bildungsbereich

Eine Basis für die Finanzierung von konfessionellen Schulen ist, dass öffentliche und private Schulen gleichberechtigt sind und auf dieselbe Art finanziert werden.[20] Sofern die finanziellen Bedingungen und Bildungsstandards erfüllt sind, können konfessionelle Schulen daher vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.[21]

In öffentlichen Schulen kann ein freiwilliger Religionsunterricht bzw. weltanschaulicher Unterricht angeboten werden. Für die Schüler:innen sind höchstens 40 Unterrichtsstunden pro Schuljahr anrechenbar, wobei andere Unterrichtsaktivitäten für jene Schüler:innen angeboten werden müssen, die am Religions- oder weltanschaulichen Unterricht nicht teilnehmen.[22] Die Ernennung der Lehrkräfte erfolgt durch die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.[23] Finanziert wird der Religionsunterricht aus staatlichen Mitteln, wobei der Gesetzestext die Möglichkeit eröffnet, dass die Finanzierung an bestimmte Bedingungen gebunden wird.[24] Grundsätzlich wird der öffentlichen Bildung eine gewisse Verantwortung zur Entwicklung von religiösen, philosophischen und sozialen Werten in ihrer Vielfalt zugeschrieben. Der Zugang zur öffentlichen Schulbildung ist jedoch unabhängig vom religiösen Bekenntnis.[25]

Demgegenüber können in privaten Schulen bis zu 120 Stunden Religions- oder Weltanschauungsunterricht pro Schuljahr angerechnet und von einer schulexternen Lehrperson durchgeführt werden.[26] Schüler:innen, die aufgrund der Entfernung zu ihrem Wohnort keine angemessene Möglichkeit haben eine öffentliche Schule zu besuchen, darf die Zulassung zu einer privaten Schule nicht aufgrund der Religionszugehörigkeit verweigert werden. Für diese Schüler:innen ist der Besuch des Religionsunterrichts nicht verpflichtend.[27]

Zusätzlich wird auch im Hochschulbereich religiöse und weltanschauliche Bildung unterstützt. Unter den Universitäten und Hochschulen, die staatlich finanziert werden, finden sich auch einige mit religiösem Träger.[28] Für die Errichtung islamischer Studiengänge wurden an unterschiedlichen Standorten einmalige Förderungen gewährt: für Inholland 1,2 Mio. €, für die VU Amsterdam 1,5 Mio. € und für die Universität Leiden 2,35 Mio. €.[29]

Anstaltsseelsorge

Um die Religionsfreiheit in eingeschränkten Lebenssituationen zu gewähren, wird die Anstaltsseelsorge in den Niederlanden staatlich garantiert und teilweise finanziert.

Das zeigt sich etwa im Bereich der Gefangenenseelsorge darin, dass Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, keinen anderen Beschränkungen, die nicht der Freiheitsentziehung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, unterliegen sollen.[30] Die Religionsfreiheit der Häftlinge wird jedoch auch explizit gewährleistet. Die Bereitstellung der seelsorgerischen Betreuung ist eine Aufgabe des Direktors einer Einrichtung. In der Hausordnung muss geregelt sein, wann und wo Gefangene mit einem Seelsorger in persönlichen Kontakt treten oder an religiösen Versammlungen teilnehmen können.[31]

Die Ernennung von Gefängnisseelsorgern erfolgt aufgrund von Vorschlägen von Entsandten einzelner Religionsgemeinschaften, die beim Ministerium für Justiz und Sicherheit angestellt sind, durch eben dieses Ministerium. Eine Anstellung haben hier Vertreter:innen des Buddhismus, des Hinduismus, des Islams, des Judentums, der Evangelischen Kirchen und der Römisch-Katholischen Kirche, sowie des Humanismus.[32] Darüber hinaus kann Seelsorgern anderer Religionsgemeinschaften in Absprache mit dem Justizministerium durch den Direktor einer Institution Zugang zu dieser gewährt werden.[33]

Militärseelsorger werden durch das Verteidigungsministerium angestellt und erhalten einen militärischen Rang. Sie werden von ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft entsendet.[34]

Im Gesundheitsbereich soll eine seelsorgerische Betreuung möglichst entsprechend der Religion oder Weltanschauung von Patienten sichergestellt werden, wenn diese länger als einen Tag in der Einrichtung bleiben.[35]

Denkmalschutz

Grundsätzlich werden der Bau und die Erhaltung religiöser Gebäude von den Religionsgemeinschaften und den Gläubigen finanziert. Jedoch sind viele der religiös genutzten Gebäude denkmalgeschützt, und können daher eine staatliche Subvention für ihre Erhaltung beantragen. Van Sasse van Ijsselt gab 2015 an, dass 3.676 von 8.323 religiös genutzte Gebäuden denkmalgeschützt waren.[36] Ein Subventionsantrag kann für einen Zeitraum von sechs Jahren gestellt werden. Jährlich stehen 1,5 Mio. € für die Subventionierung archäologischer Nationaldenkmäler, 15,2 Mio. € für grüne Denkmäler und 81,3 Mio. € für sonstige nationale Denkmäler zur Verfügung.[37] Hinzu kommt, nach Verteilung der Mittel für sonstige nationale Denkmäler, ein zusätzliches Budget in der Höhe von 5 Mio. € für Kirchengebäude.[38] Diese Regelung wurde 2025 hinzugefügt, da Anträge für große denkmalgeschützte Kirchengebäude teilweise wiederholt abgelehnt wurden.[39] Unter Kirchengebäude werden Gebäude verstanden, deren Nutzung ursprünglich ausschließlich oder überwiegend der Ausübung einer Religion oder Weltanschauung diente.[40] Die Kosten auf deren Basis der Förderbetrag berechnet wird, dürfen maximal drei Prozent des Wiederaufbauwertes und höchstens 95.000 € betragen.[41] Wenn eine Subvention genehmigt wird, beträgt diese für archäologische nationale Denkmäler 80 Prozent und für grüne und sonstige nationale Denkmäler 50 Prozent der anspruchsberechtigten Kosten.[42]

Historisch gab es auch Unterstützungen für den Bau neuer Gottesdienstgebäude. Dieses Gesetz sowie zwei ministerielle Subventionsregelungen zur Förderung von Minderheitsreligionen, vor allem islamischen Moscheen, sind jedoch ausgelaufen und wurden nicht erneuert.[43]

Steuerliche Begünstigungen

Einkommenssteuer

Im Bereich der Einkommenssteuer ist ein Abzug für Spenden an eine ANBI[44] von der Bemessungsgrundlage möglich,[45] woraus sich ein Anreiz für Spendende ergibt. Steuerlich absetzbare Spenden sind periodische und andere Spenden,[46] wobei Barzahlungen und Erbschaften ausgenommen sind[47]. Für absetzbare Spenden darf keine direkte Gegenleistung empfangen werden.[48] Eine Gegenleistung ist auch gegeben, wenn eine gezahlte Entschädigung freiwillig höher ausfällt als üblich.[49] Tydeman-Yousef führt an, dass verschiedene Kirchen eine Möglichkeit gefunden haben, ihre Kollekten einkommenssteuerwirksam zu machen, indem die Gläubigen im Vorfeld ein Gutscheinbuch kaufen und bei der Kollekte einzelne Gutscheine abgeben. In der Steuererklärung kann der Preis des Gutscheinbuchs abgesetzt werden.[50]

Es besteht die Möglichkeit, dass Spenden steuerlich berücksichtigt werden, die sich nicht direkt an Religionsgemeinschaften wenden, sondern an deren Geistliche, jedoch für die Zwecke der Institution gedacht sind.[51] Obwohl der Wortlaut in der aktuellen Version des Dekrets nicht mehr zu finden ist, hat sich an der Handhabung in der Praxis nichts geändert.[52]

Wenn Freiwillige eine Aufwandsentschädigung erhalten, ist diese für die Berechnung der Einkommenssteuer nicht zu berücksichtigen,[53] sofern sie pro Monat nicht mehr als 220 € und pro Jahr nicht mehr als 2.200 € erhalten. Für diese Entschädigungen wird auch keine Lohnsteuer erhoben.[54]

Körperschaftssteuer

Religionsgemeinschaften unterliegen der Körperschaftssteuer, sofern sie Unternehmen betreiben.[55] Aktivitäten im Bereich des Gottesdienstes und der Religionsausübung werden ausdrücklich nicht als Unternehmensführung verstanden und sind daher nicht steuerpflichtig.[56] Wenn der Gewinn einer Religionsgemeinschaft in einem Jahr 15.000 € oder in fünf Jahren 75.000 € nicht übersteigt, sind diese von der Körperschaftssteuer befreit. Falls in einem Jahr ein Verlust erzielt wird, wird der Gewinn für dieses Jahr auf null gesetzt.[57]

ANBIs können bei der Gewinnermittlung die Differenz zwischen den Kosten, die ihnen durch Freiwillige entstehen, und einer theoretischen Vergütung auf Basis des Mindestlohns abziehen.[58] Darüber hinaus kann auch der im Zuge einer Spendenaktion erzielte Betrag bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen werden. Wenn die Spendenaktion über einen separaten Spendenwerber erfolgt, kann auch dieser die Zahlungen, die er an eine ANBI leistet, abziehen.[59]

Schließlich besteht die Möglichkeit, dass Körperschaften ihre Spenden an ANBIs abziehen, wobei dieser Abzug maximal 50 % des Gewinnes und höchstens 100.000 € ausmachen darf. Vergleichbar mit den Voraussetzungen für den Spendenabzug im Zuge der Einkommenssteuer, dürfen auch hier keine geldwerten Ansprüche aus einer Spende entstehen und Barleistungen sind ausgeschlossen. Wenn Spenden an kulturelle Einrichtungen geleistet werden, erhöht sich der Abzug um 50 % dieses Betrages, jedoch höchstens um 2.500 €.[60]

Umsatzsteuer

Mit Blick auf die Umsatzsteuer ist festzustellen, dass diese auf Dienstleistungen und Lieferungen von Waren entfällt, wenn eine Vergütung als Gegenleistung erbracht wird. Spenden und Schenkungen, die freiwillig erfolgen, erfüllen diese Bedingung nicht und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. Auch auf Beiträge, die Religionsgemeinschaften gemäß ihrer Satzung von ihren Mitgliedern erheben, fällt keine Umsatzsteuer an.[61] Wenn Religionsgemeinschaften solche Mitgliederbeiträge erheben oder im Bildungs- oder Pflegebereich sowie in der Jugendarbeit tätig sind, sind ihre darüber hinausgehenden Tätigkeiten bis zu einem gewissen Betrag nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Grenze liegt für Lieferungen bei 68.067 € pro Jahr und für Dienstleistungen bei 22.689 € pro Jahr.[62]

Aus einer Erklärung des Finanzministeriums geht außerdem hervor, dass der Zugang zu Gerüsten oder Dachrinnen an denkmalgeschützte Kirchen mit musealen Objekten, um Reliefs oder Skulpturen an der Außenseite der Kirche zu besichtigen, als Museen verstanden werden,[63] und dadurch dem verringerten Steuersatz von 9 Prozent unterliegen.[64]

Schenkungs- & Erbschaftssteuer

ANBIs können von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sein, wenn die Erbschaft oder Schenkung, die sie erhalten, nicht mit einem Auftrag verbunden ist, der dem öffentlichen Interesse widerspricht.[65] Institutionen, die keinen ANBI-Status haben, müssen je nach Höhe der erhaltenen Erbschaft oder Schenkung 30 oder 40 % Steuer abführen.[66] Eine Befreiung von der Schenkungssteuer liegt auch für Schenkungen, die von einer ANBI im öffentlichen Interesse gemacht wurden.[67]

Außerdem können die Schenkungs- und Erbschaftssteuer auf Antrag entfallen, wenn eine natürliche Person begünstigt wird, die mit einer ANBI identifiziert werden kann, sofern der Erwerb für die ANBI bestimmt war und schnellstmöglich an diese übertragen wird, und mit keinen Aufträgen verbunden ist, die dem öffentlichen Interesse widersprechen. Außerdem muss die natürliche Person steuerlich so handeln, als hätte sie die Schenkung oder Erbschaft nie besessen und darf sie im Zuge der Einkommenssteuerberechnung nicht als Spende abziehen. Ausdrücklich werden hierzu Begünstigungen an Geistliche oder Ordensangehörige, die ihren kirchlichen Einrichtungen zugutekommen sollen, als Beispiele angeführt.[68]

Steuern auf Immobilien

Der Erwerb von unbeweglichem Eigentum unterliegt in den Niederlanden einer Grunderwerbssteuer.[69] ANBIs sind von dieser bei Fusionen, Abspaltungen, internen Umstrukturierungen und Aufgabenübertragungen befreit.[70]

Die Gemeinden können am Beginn eines Kalenderjahres eine Grundsteuer erheben, von denjenigen, die eine Immobilie besitzen oder nutzen, sofern sie nicht in erster Linie als Wohnraum dient.[71] Auf Immobilien, die in erster Linie zur Abhaltung öffentlicher Gottesdienste oder öffentlicher philosophischer Versammlungen genutzt werden, wird keine Grundsteuer erhoben. Ausgenommen hiervon sind Teile der Immobilie, die als Wohnraum genutzt werden.[72] Damit eine Immobilie in erster Linie diesen Zwecken dient, müssen mindestens 70 % des unbeweglichen Eigentums hierfür genutzt werden.[73]

Energiesteuer

Der Bezug von Erdgas und Strom unterliegt einer Energiesteuer.[74] Diese kann auf Antrag rückerstattet werden, wenn sich der Verbrauch auf eine Immobilie bezieht, die in erster Linie zur Abhaltung öffentlicher Gottesdienste oder öffentlicher philosophischer Reflexionstreffen genutzt wird.[75] Wenn kein Anschluss für Erdgas vorhanden ist, kann eine Rückerstattung auch für flüssiges Erdgas erfolgen.[76]

Die Beurteilung der Nutzung erfolgt nach denselben Kriterien wie im Falle der Grundsteuer, weshalb sich die Steuerbehörde grundsätzlich der Auffassung der Gemeinde anschließen kann. Jedoch kann eine Rückerstattung auch gewährt werden, wenn keine Grundsteuerbefreiung erfolgt ist, sofern eine Erklärung darüber abgegeben wird, dass die Immobilie zu mindestens 70 % für öffentliche Gottesdienste oder öffentliche philosophische Reflexionstreffen genutzt wird.[77]

Darüber hinaus können auch andere ANBIs unter bestimmten Bedingungen eine Rückerstattung beantragen.[78] Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die ANBIs nicht der Körperschaftssteuer unterliegen dürfen. [79] Tydeman-Yousef hebt hervor, dass dies für religiös oder weltanschaulich genutzte Räume nicht verlangt wird.[80] Die Rückerstattung kann für jene Immobilien beantragt werden, die von den ANBIs hauptsächlich für ihre Zwecke genutzt werden. Die hauptsächliche Nutzung bedeutet, dass mehr als 70 % der Grundfläche/des Volumens der Immobilie und der Dauer für die Zwecke der ANBI genutzt werden.[81]

Die Rückerstattung beträgt 50 % der bezahlten Steuern,[82] oder im Fall von flüssigen Erdgas 108,16 € pro 1.000 Kilogramm[83]. Sie wird nur gewährt, wenn eine Rechnung über den Steuerbetrag eingereicht und dessen Bezahlung nachgewiesen wird.[84] Falls der Energieverbrauch in der Miete einkalkuliert ist, kann keine Rückerstattung erfolgen.[85]

Kommunale Abgaben

Gemeinden können in den Niederlanden kommunale Abgaben erheben und Ausnahmen von diesen festlegen. Eine generelle Befreiung für Religionsgemeinschaften gibt es nicht, jedoch werden sie immer wieder begünstigt. Einige Beispiele aus der Praxis sind Ausnahmen von der Abwassergebühr,[86] der Werbesteuer,[87] und der Parkgebühren an angegebenen Orten während Gottesdiensten[88]. In der Judikatur wurden solche Befreiungen aufgrund der öffentlichen Zugänglichkeit und dem Dienst am öffentlichen Interesse als zulässig erklärt.[89]

Spenden

Die wichtigste Einnahmequelle für Religionsgemeinschaften sind eigenständig gesammelte Spenden. 2022 erhielten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften 824 Mio. € und waren dadurch der Bereich an Wohltätigkeitsorganisationen, die nach dem Gesundheitsbereich die meisten Spenden erhielten.[90] Obwohl die Spenden angestiegen sind, ging ihr realer Wert unter Beachtung der Inflation zurück.[91] 50 % der Einnahmen aus Fundraising-Organisationen ging an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.[92]

Unter den Haushalten spendeten 22 % an diesen Bereich, was einen Anstieg um 6 % seit 2020 darstellt. Allerdings ging der durchschnittlich von Haushalten gespendete Betrag von 399 € auf 374 € zurück. Gleichzeitig ist jedoch der Wert an Sachspenden von Haushalten von durchschnittlich 62 € auf 111 € gestiegen.[93] Der Anteil regelmäßiger Spenden ging zurück.[94]

Die Studie veranschaulicht, dass gläubige Personen und Personen, die regelmäßig den Gottesdienst besuchen, häufig auch Spenden geben,[95] besonders im religiösen Bereich[96]. Eine Untersuchung im Rahmen der Actie Kerkbalans zeigt darüber hinaus, dass Kirchenmitglieder primär bei Sammlungen vor Ort oder online sowie durch gelegentliche eigenständige Überweisungen spenden. Die wichtigsten Beweggründe für eine Spende sind die Ausgaben der Kirche, die Verbundenheit mit der Gemeinde, sowie die Zukunft der Kirche. Vor allem für die Instandhaltung von Kirchengebäuden und für die Gehälter der Mitarbeiter:innen sind viele Gläubige gewillt zu spenden. Zusätzlich engagieren sich 42% der Protestant:innen und 29% der Katholik:innen ehrenamtlich in ihren Gemeinden.[97]

Unternehmen geben teilweise Spenden und teilweise an Gegenleistungen geknüpftes Sponsoring. 20 % der Spenden von Unternehmen, nämlich 142 Mio. €, gehen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Die Beiträge gehen auf eine kleine Anzahl von Unternehmen, die hohe Beträge gespendet haben, zurück. Zusätzlich gehen aus den Bereich der Unternehmen auch 50 Mio. € im Zuge von Sponsoring aus.[98] Viele der unterstützenden Unternehmen geben nicht nur an, Geld (125 Mio. €; 65 %) und Sachspenden (19 Mio. €; 10 %) zur Verfügung zu stellen, sondern auch Zeit (48 Mio. €; 25 %).[99] Insgesamt leisten Freiwillige durchschnittlich 17 Stunden freiwillige Arbeit für religiöse oder weltanschauliche Vereine pro Monat.[100]

Für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden nur relativ geringe Nachlässe in der Höhe von 12 Mio € verzeichnet, wobei nicht alle Jahresberichte für eine Auswertung zur Verfügung standen.[101] Weitere 14 Mio. € gelangen durch Fonds an religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften[102], wobei Fonds diesen Bereich selten unterstützen.[103]

Actie Kerkbalans

Actie Kerkbalans ist eine Spendenaktion, die gemeinsam von der Römisch-Katholischen Kirche, der Protestantischen Kirche, der Altkatholischen Kirche und der Evangelischen Brüdergemeinde organisiert wird. Gesammelt wird jedoch nicht zentral, sondern in den jeweiligen Pfarrgemeinden.[104] 2024 gab die Römisch-Katholische Kirche an, dass 35.557.377 € durch die Actie Kerkbalans und 13.067.684 € durch sonstige Sammlungen erzielt wurden. Die Evangelische Kirche konnte 30.888.812 € durch Sammlungen und 173.926.804 € durch die Actie Kerkbalans einnehmen. Bei der Altkatholischen Kirche waren es 501.393 € durch die Actie Kerkbalans und 316.711 € durch andere Sammlungen.[105]

Um die Handlungsfähigkeit höherer Organisationsebenen zu gewährleisten, gibt es partikularrechtliche Vorgaben: Die Evangelische Kirche verlangt etwa verpflichtende Abgaben ihrer Gemeinden für bestimmte Einnahmen und pro Mitglied. Dadurch wurden 2024 16,539 Mio. € übertragen.[106] Das waren mit 26% die zweitwichtigsten Einnahmen nach jenen von Privatpersonen.[107] In der Römisch-Katholischen Kirche sind die Abgaben auf Diözesanebene geregelt. Die Diözese Haarlem-Amsterdam setzt beispielsweise im Bereich der Pfarren auf Diözesan- und Solidaritätsabgaben in der Höhe von 12 und 3%.[108]

Auslandsfinanzierung – Ein Blick in die Zukunft

In der Vergangenheit gab es immer wieder Untersuchungen dazu, inwiefern ausländische Finanzierung eine Rolle für Religionsgemeinschaften spielt,[109] wobei die Datenlage schwierig war[110]. Grundsätzlich wird institutionalisierte staatliche Auslandsfinanzierung in der Breite eher bei islamischen Einrichtungen als bei anderen Religionsgemeinschaften sichtbar.[111] Doch auch christliche Kirchen melden finanzielle Unterstützung aus dem Ausland.[112]

Im Zuge dessen gab es Überlegungen ein Verbot der Finanzierung aus „unfreien Ländern“ einzuführen. Dieses wurde jedoch nicht umgesetzt, weil die Maßnahme als anfällig im Hinblick auf Grund- und Menschenrechte, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit sowie als problematisch im Verhältnis zum freien Kapitalverkehr bewertet wurde[113].

Aktuell läuft ein Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel ein transparentes Auskunftssystem zu etablieren. Eine Debatte über den aktuellen Gesetzesentwurf, soll am 17. März stattfinden.[114] Dieses Gesetz wird ausdrücklich auch Organisationen, zu denen kirchliche Körperschaften gehören, erfassen.[115] Geld-, Sach- und Dienstleistungen ab 15.000 € werden meldepflichtig,[116] wobei die Möglichkeit besteht, für Zuwendungen aus bestimmten Staaten einen geringeren Grenzwert per Verordnung festzulegen[117]. Auf Verlangen besteht die Pflicht Herkunft, Zweck und Umfang einer Spende offenzulegen.[118] Dem Bürgermeister und der Staatsanwaltschaft kommen besondere Auskunftsbefugnisse zu.[119] Hierbei wird ausdrücklich das Recht des Bürgermeisters erwähnt personenbezogene Daten zu verarbeiten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen können.[120] Schließlich enthält der Gesetzesentwurf ein Instrumentarium gerichtlicher Maßnahmen gegen Organisationen, die die demokratische Rechtsstaatlichkeit oder die öffentliche Ordnung zu unterminieren drohen. Hierzu zählen das Verbot bestimmter Spendenkategorien sowie die Pflicht zur regelmäßigen Meldung der erhaltenen Spenden und zur Einsicht in die Buchführung.[121] Außerdem sind für Stiftungen Transparenzpflichten durch die Deponierung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung im Handelsregister festgelegt.[122]

Fazit

Insgesamt zeigt der Überblick, dass Religionsgemeinschaften in den Niederlanden weitgehend spendenbasiert finanziert sind, während staatliche Unterstützung insbesondere im Bildungswesen, in der Anstaltsseelsorge und im Denkmalschutz ergänzend zur Eigenfinanzierung hinzutritt. Eine zentrale Rolle spielt der Gemeinwohlstatus (ANBI), der über steuerliche Begünstigungen Anreize für Zuwendungen setzt, jedoch auch Mindeststandards der Rechenschaft fördert. Die Diskussion um Auslandsfinanzierung wird künftig zu gesteigerten Transparenzanforderungen führen.

Hilfsmittel

DeepL wurde in der gesamten Arbeit zur Übersetzung aller zitierten fremdsprachigen Textpassagen verwendet.

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[1] Vgl. Sophie C. van Bijsterveld, The Financing of Religious Communities in the Netherlands, in: BASDEVANT-GAUDEMET, Brigitte – BERLINGÒ, Salvatore (Hgg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009, 269–275, hier: 271.

[2] Vgl. Manfred te Grotenhuis – Peer Scheepers, Church in Dutch. Causes of Religious Disaffiliation in the Netherlands. 1937–1995, in: Journal for the Scientific Study of Religion 40/4 (2001) 591–606, hier: 591.

[3] Vgl. Marcel Maussen, Religious governance in the Netherlands. Associative freedoms and non-discrimination after ‘Pillarization’. The example of faith-based schools, in: RECODE Working Paper 14 (2013) 1–20, hier: 4.

[4] Vgl. Central Bureau voor de Statistiek, Religieuze betrokkenheid. Persoonskenmerken (18. April 2025). URL: https://www.cbs.nl/nl-nl/cijfers/detail/82904NED?q=religie [Abruf: 04.  Februar 2026].

[5] Vgl. Art. 2:2 Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) 01.07.1976 idF 01.01.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0003045/2025-01-01 [Abruf: 04. Februar 2026].

[6] Vgl. Albertha H. Santing-Wubs, De positie van kerkgenootschappen in het civiele recht (Die Stellung der Religionsgemeinschaften im Zivilrecht), in: NTKR, Tijdschrift voor Recht en Religie 4 (2010) 38–50, hier: 46–47. URL: https://www.uitgeverijparis.nl/documenten/ntkr_dossiers/ntkr_2010__5_38-50.pdf [Abruf: 17. Februar 2026].

[7] Vgl. Santing-Wubs, Religionsgemeinschaften im Zivilrecht, 42–43.

[8] Vgl. Harm van den Broek, Genieten kerkgenootschappen onterechte fiscale privileges?, in: NTKR, Tijdschrift voor Recht en Religie 1 (2023) 21–57, hier: 43–44. URL: https://paris.pubconnect.net/article/ 1001689350.pdf?cypt=0WJxTPjWJR0qTui8pUVrDFrDc/C93hRZk0NqOkM5bEIqyvH7Yo7rTnDmKHnbhnbjvV7nzADcVBKOMTL5xppnBMhEVv1WWIseQ8bcd14fAWs= [Abruf: 17. Februar 2026].

[9] Vgl. Mitra Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal (Fiscale Monografieën 174), Deventer 2022, Kapitel 5.8.2 Registratie van een kerkgenootschap (Registrierung einer Religionsgemeinschaft). URL: https://www.inview.nl/document/ide51ecc12d79248af97bb7306073981d5/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-5-8-2-registratie-van-een-kerkgenootschap?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[10] Vgl. Il Shik Sloover u. a., Evaluatie ANBI- en SBBI-regelingen. Rapport, o. O. 2025, 36–37.

[11] Vgl. Ebd, Bijlage 13. Cijfermatige informatie ANBI registratie, 140.

[12] Vgl. Art. 6.1.1–6.1.2 Besluit ANBI (ANBI-Beschluss) 04.07.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0051193/2025-07-04 [Abruf: 17. Februar 2026].

[13] Vgl. Ebd., Art. 2.

[14] Vgl. Art. 1a Abs. 7 lit. h Uitvoeringsregeling Algemene wet inzake rijksbelastingen 1994 (Durchführungsbestimmungen zum Allgemeinen Steuergesetz von 1994) 01.07.1994 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0006736/2026-01-01/ [Abruf: 17. Februar 2026].

Zur Veranschaulichung: Der Jahresbericht der Evangelischen Kirche (Protestantse Kerk in Nederland, Jaarverslag 2024. URL:  https://protestantsekerk.nl/download28042/ Jaarverslag%20Protestantse%20Kerk%202024.pdf [Abruf: 17. Februar 2026]), der Diözese Roermond (Bisdom Roermond, Jaarverslag 2024 (31. Oktober 2025). URL: https://admin.bisdom-roermond.org/ public/mkw_editor_uploads/files/Documenten/Jaarverslag/Jaarverslag%20bisdom%20Roermond%202024.pdf [Abruf: 17. Februar 2026]), oder der Islamischen Stiftung Niederlande (Islamitische Stichting Nederland Den Haag, Balans per 31 December 2024 und Staat van Baten en Lasten over 2024. URL: https://isndiyanet.nl/wp-content/uploads/2025/06/Islamitische-Stichting-Nederland-Balans-per-31-december-2024-ANBI.pdf [Abruf: 17. Februar 2026]).

[15] Vgl. Wet beëindiging financiële verhouding tussen Staat en Kerk (Gesetz zur Beendigung der finanziellen Beziehung zwischen Kirche und Staat) 07.12.1983. URL: https://wetten.overheid.nl/ BWBR0003640/1994-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[16] Vgl. Ebd., Bijlage (Anhang) Art. 2 Abs. 1.

[17] Vgl. Paul van Sasse van Ijsselt, Public Funding of Religious Organizations in the Netherlands, in: Francis Messner (Hg.), Public Funding of religions in Europe, London 2015, 23–50, hier: 34.

[18] Vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a Gesetz zur Beendigung der finanziellen Beziehung.

[19] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 34.

[20] Vgl. Art. 23 Abs. 7 Grondwet (Verfassung) 24.08.1815 idF 22.02.2023. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0001840/2023-02-22 [Abruf: 17. Februar 2026].

[21] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 35.

[22] Vgl. Art. 50 Abs. 1 Wet op het primair onderwijs (Gesetz über die Grundschulbildung) 02.07.1981 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0003420/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[23] Vgl. Ebd., Art. 51.

[24] Vgl. Ebd., Art. 192 Abs. 1–2.

[25] Vgl. Ebd., Art. 46 Abs. 1–2.

[26] Vgl. Ebd., Art. 57.

[27] Vgl. Ebd., Art. 58 Abs. 1–2.

[28] Vgl. Lit. b, g, i Bijlage behorende bij de Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek (Anhang zum Gesetz über Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung) 08.10.1992 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0005682/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[29] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 37.

[30] Vgl. Art. 2 Abs. 3 Penitentiaire beginselenwet (Gesetz über Strafvollzugsgrundsätze) 18.06.1998 idF 01.11.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0009709/2025-11-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[31] Vgl. Ebd., Art. 41 Abs. 1–3.

[32] Vgl. Art. 24, Art. 26 Penitentiaire maatregel (Strafvollzugsmaßnahme) 23.02.1998 idF 01.11.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0009398/2025-11-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[33] Vgl. Ebd., Art. 27.

[34] Vgl. Art. 1–2 Regeling Geestelijk Verzorgers Defensie (Regelung für Seelsorger im Verteidigungsbereich) 12.07.2024. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0049963/2024-07-12 [Abruf: 17. Februar 2026].

[35] Vgl. Art. 6 lit. a Wet kwaliteit, klachten en geschillen zorg (Gesetz über Qualität, Beschwerden und Streitigkeiten im Gesundheitswesen) 07.10.2015 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0037173/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[36] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 31.

[37] Vgl. Art. 2 Subsidieregeling instandhouding monumenten (Subventionsregelung für die Erhaltung von Denkmälern) 19.09.2012 idF 19.11.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0032075/2025-11-19 [Abruf: 17. Februar 2026].

[38] Vgl. Ebd., Art. 3b Abs. 1.

[39] Vgl. Regeling van de Minister van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap van 3 juli 2025, Nr. WJZ/ 52945747 (ID 27794), Tot aanpassing Subsidieregeling instandhouding monumenten in verband met verhoging subsidieplafonds voor 2025, onder meer voor grote kerkgebouwen (Zur Anpassung der Subventionsregelung für die Erhaltung von Denkmälern im Zusammenhang mit der Anhebung der Subventionshöchstbeträge für 2025, unter anderem für große Kirchengebäude) 11.07.2025. URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stcrt-2025-23549.html [Abruf: 17. Februar 2026].

[40] Vgl. Art. 1 lit. g Subventionsregelung für die Erhaltung von Denkmälern.

[41] Vgl. Ebd., Art. 5 Abs. 1–2.

[42] Vgl. Ebd., Art. 13 Abs. 1.

[43] Vgl. Tweede Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 1980–1981, 16559, Intrekking Wet Premie Kerkenbouw (Aufhebung des Gesetzes über Kirchenbauprämien). URL: https://repository.overheid.nl/frbr/sgd/ 19801981/0000164014/1/pdf/SGD_19801981_0006020.pdf [Abruf: 17. Februar 2026] und Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 33.

[44] Vgl. Art. 6.33 lit. b Wet inkomstenbelasting (Einkommensteuergesetz) 11.05.2000 idF 21.02.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0011353/2026-02-21 [Abruf: 22. Februar 2026].

[45] Vgl. Ebd., Art. 6.32 iVm Art. 6.2.

[46] Vgl. Ebd., Art. 6.32. Weitere Informationen zu periodischen und anderen Spenden finden sich bei: Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.2.1.4 Voorwaarden voor periodieke giften. URL: https://www.inview.nl/document/id2e54f45e9b00403eb98044a806d5de9c/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-1-4-voorwaarden-voor-periodieke-giften?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026] und Kapitel 7.2.1.5 Voorwaarden voor andere giften. URL: https://www.inview.nl/document/ida6b66a5adfd846b89e7f230aa1cac5ad/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-1-5-voorwaarden-voor-andere-giften?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[47] Vgl. Art. 6.37 Einkommenssteuergesetz.

[48] Vgl. Ebd., Art. 6.33 lit. a.

[49] Vgl. Art. 4.1 Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden 26.06.2018, 17/00951. URL: https://uitspraken.rechtspraak.nl/details?id=ECLI:NL:GHARL:2018:5809&showbutton=true&keyword=17%252f00951&idx=1 [Abruf: 17. Februar 2026].

[50] Vgl. Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.2.1.5 Voorwaarden voor andere giften. URL: https://www.inview.nl/document/ida6b66a5adfd846b89e7f230aa1cac5ad/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-1-5-voorwaarden-voor-andere-giften?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[51] Vgl. Art. 4 Inkomstenbelasting. Giften en algemeen nut beogende instellingen (Einkommenssteuer. Spenden und gemeinnützige Einrichtungen) 06.04.2010. URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/ stcrt-2010-5728.html [Abruf: 17. Februar 2026].

[52] Vgl. Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.2.2 Giften aan voorgangers. URL: https://www.inview.nl/document/idddfd78a9f1f444ee9576305718f98816/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-2-giften-aan-voorgangers?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[53] Vgl. Art. 3.96 lit. c Einkommenssteuergesetz.

[54] Vgl. Art. 2 Abs. 6 Wet op de loonbelasting (Gesetz über die Lohnsteuer) 16.12.1964 idF 21.02.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002471/2026-02-21/ [Abruf: 22. Februar 2026].

[55] Vgl. Art. 2 Abs. 8 iVm Art. 2 Abs. 1 lit. e und 3 Abs. 3 lit. b Wet op de vennootschapsbelasting (Körperschaftsteuergesetz) 08.10.1969 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002672/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[56] Vgl. Tweede Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 1985–1986, 19200, Kapitel IX B, Nr. 34, Fiscale positie van kerkgenootschappen en religieuze gemeenschappen (Steuerliche Stellung von Kirchen und Religionsgemeinschaften), 2. URL: https://repository.overheid.nl/frbr/sgd/19851986/0000118429/1/pdf/ SGD_19851986_0004678.pdf [Abruf: 17. Februar 2026].

[57] Vgl. Art. 6 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz.

[58] Vgl. Ebd., Art. 9 Abs. 1 lit. g.

[59] Vgl. Ebd., Art. 9a Abs. 1 lit. a.

[60] Vgl. Ebd., Art. 16 Abs. 1–3 und 6.

[61] Vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. t Wet op de omzetbelasting (Umsatzsteuergesetz) 28.06.1968 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002629/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[62] Vgl. Ebd., Art. 11 Abs. 1 lit. v.

[63] Vgl. Art. 4.1 Staatscourant van het Koninkrijk der Nederlanden 29.12.2017, 72177, Omzetbelasting. Toelichting Tabel I, Punkt B 14 (ab 1. Juli 2012). URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stcrt-2017-72177.html [Abruf: 17. Februar 2026].

[64] Vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a Umsatzsteuergesetz.

[65] Vgl. Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 33 Abs. 1 Nr. 4 Successiewet (Erbschaftssteuergesetz) 28.06.1956 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002226/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[66] Vgl. Ebd., Art. 24 Abs. 1.

[67] Vgl. Ebd., Art. 33 Abs. 1 Nr. 10.

[68] Vgl. Art. 3 Staatscourant van het Koninkrijk der Nederlanden 29.11.2018, 2018-194402, Schenk- en erfbelasting. Vrijstellingen. Omzetting, fusie of taakafsplitsing (Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Befreiungen. Umwandlung, Fusion oder Aufspaltung von Aufgaben). URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stcrt-2018-68659.html [Abruf: 22. Februar 2026].

[69] Vgl. Art. 2 Abs. 1 Wet op belastingen van rechtsverkeer (Gesetz über Steuern auf Rechtsgeschäfte) 24.12.1970 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002740/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[70] Vgl. Ebd., Art. 15 Abs. 1 lit. h.

Diese Tatbestände werden im Durchsetzungsbeschluss über Steuern des Rechtsverkehrs näher bestimmt. Vgl. Art. 5bis–5d Uitvoeringsbesluit belastingen van rechtsverkeer (Durchführungsbeschluss Steuern des Rechtsverkehrs) 22.06.1971 idF 01.07.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002770/ 2025-07-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[71] Vgl. Art. 220 lit. a–b Gemeentewet (Gemeindegesetz) 14.02.1992 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0005416/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[72] Vgl. Ebd., Art. 220d Abs. 1 lit. c.

[73] Vgl. Art. 5.4 Hoge Raad 04.12.1991, 27661. URL: https://uitspraken.rechtspraak.nl/details?id=ECLI:NL:HR:1991:ZC4804&pk_campaign=rss&pk_medium=rss&pk_keyword=uitspraken [Abruf: 22. Februar 2026].

[74] Vgl. Art. 48 Abs. 1 Wet belastingen op milieugrondslag (Gesetz über umweltbezogene Steuern) 23.12.1994 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0007168/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[75] Vgl. Ebd., Art. 69 Abs. 1.

[76] Vgl. Art. 71g Abs. 1 Wet op de accijns (Gesetz über die Verbrauchsteuer) 31.10.1991 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0005251/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[77] Vgl. Belastingdienst, Handboek Milieubelastingen (Handbuch Umweltsteuern), o. O. 2025, 109. URL: https://download.belastingdienst.nl/belastingdienst/docs/handboek_milieubelast_2025_ml0301z52fd.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

[78] Vgl. Art. 69 Abs. 2 Gesetz über umweltbezogene Steuern.

[79] Vgl. Ebd., Art. 69 Abs. 2 lit. d.

[80] Vgl. Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.9.2 Teruggaafregeling onroerende zaken voor algemeen nut. URL: https://www.inview.nl/document/id97294833dcd149469e95e5d8f9eedf5f/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-9-2-teruggaafregeling-onroerende-zaken-voor-algemeen-nut?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 22. Februar 2026].

[81] Vgl. Belastingdienst, Handbuch Umweltsteuern, 112.

[82] Vgl. Art. 69 Abs. 5 Gesetz über umweltbezogene Steuern.

[83] Vgl. Art. 71g Abs. 2 Gesetz über die Verbrauchsteuer.

[84] Vgl. Art. 26 Abs. 2–3 Uitvoeringsbesluit belastingen op milieugrondslag (Durchführungsbeschluss zu Umweltsteuern) 23.12.1994 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0007178/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[85] Vgl. Belastingdienst, Handbuch Umweltsteuern, 110.

[86] Vgl. Art. 3A Verordening op de heffing en invordering van rioolheffing 2024 gemeente Wijk bij Duurstede (Verordnung über die Erhebung und Einziehung der Abwassergebühr 2024 Gemeinde Wijk bij Duurstede), in: Gemeenteblad 541696 (2023) 1–2, hier: 1. URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/gmb-2023-541696.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

[87] Vgl. Art. 4 lit. c Verordening op de heffing en invordering van de reclamebelasting 2025 gemeente Borne (Verordnung über die Erhebung und Einziehung der Werbesteuer 2025 Gemeinde Borne) 01.01.2025. URL: https://lokaleregelgeving.overheid.nl/CVDR730043/1 [Abruf: 22. Februar 2026].

[88] Vgl. Anhang 2, Verordening op de heffing en invordering van parkeerbelastingen 2026 gemeente Veere (Verordnung über die Erhebung und Einziehung von Parkgebühren 2026 Gemeinde Veere) 01.01.2026. URL: https://lokaleregelgeving.overheid.nl/CVDR747363 [Abruf: 22. Februar 2026].

[89] Vgl. Art. 4.3.2 Hoge Raad 06.08.2021, 20/01559. URL: https://semantius.nl/uitspraken/ECLI%3ANL%3AHR%3A2021%3A1188 [Abruf: 22. Februar 2026].

Hierzu: Arjen Schep, Kerkenvrijstelling in verordening rioolheffing is niet in strijd met het gelijkheidsbeginsel (Die Befreiung von Kirchen von der Abwassergebühr verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz). Case note on: Hoge Raad der Nederlanden, 6/08/21, ECLI:NL:HR:2021:1188 21, in: Fiscaal Weekblad FED 21/131 (2021) 1–5. URL: https://pure.eur.nl/ws/portalfiles/portal/45264181/FED_2021131_Kerkenvrijstelling_in_verordening_rioolheffing_is_niet_in_strijd_met_het_gelijkheidsbe.pdf [Abruf: 22. Februar 2026] und Mitra Tydeman-Yousef, Kroniek fiscale jurisprudentie religieuze, spirituele en levensbeschouwelijke instellingen periode 2019-2021 (Chronik der Steuerrechtsprechung für religiöse, spirituelle und weltanschauliche Einrichtungen im Zeitraum 2019-2021), in: NTKR Tijdschrift voor Recht en Religie 1 (2022) 71–85. URL: https://pure.uvt.nl/ws/portalfiles/portal/90952105/Tydeman_-_1001625460_-_Kroniek_fiscale_jurisprudentie_religieuze_spirituele_en_levensbeschouwelijke_instellingen_periode_2019-2021.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

[90] Vgl. Theo Schuyt u. a., Deel B. Maatschappelijke terreinen waaraan gegeven wordt (Teil B. Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird), in: René Bekkers u. a. (Hgg.), Geven in Nederland 2024. Maatschappelijke Betrokkenheid in Kaart gebracht (Spenden in den Niederlanden 2024. Soziales Engagement in Zahlen), Utrecht 2024, 250–292, hier: 253.

[91] Vgl. Ebd., 258.

[92] Vgl. René Bekkers, Special. Maatschappelijke initiatieven in Nederland (Spezial. Sozialinitiativen in den Niederlanden), in: Ders. u. a. (Hg.), Geven in Nederland 2024, 21–34, hier: 23.

[93] Vgl. Marlou Ramaekers – René Bekkers, Geven door huishoudens (Spenden von Haushalten), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 69–100, hier: 78.

[94] Vgl. Ebd., 81–82.

[95] Vgl. Ebd., 89.

[96] Vgl. Theo Schuyt u. a., Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird, 260.

[97] Vgl. Citisens, Onderzoeksrapportage. Actie Kerkbalans (Forschungsbericht. Aktion „Kerkbalans”), o. O. 2022, 16–19.

[98] Vgl. Stephanie Koolen-Maas – Dick de Gilder, Geven door bedrijven (Spenden von Unternehmen), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 153–186, hier: 159–161.

[99] Vgl. Ebd., 177 und Theo Schuyt u. a., Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird, 259.

[100] Vgl. Marlou Ramaekers u. a., Geven van tijd (Zeit spenden), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 217–249, hier: 224.

[101] Vgl. Stephanie Koolen-Maas – René Bekkers, Nalatenschappen (Nachlässe), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 101–124, hier: 103–104.

[102] Vgl. Theo Schuyt u. a., Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird, 258.

[103] Vgl. Marlou Ramaekers, Geven door fondsen, in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 125–152, hier: 138.

[104] Vgl. Actie Kerkbalans, Wat is Actie Kerkbalans? (Was ist „Actie Kerkbalans“?). URL: https://www.kerkbalans.nl/over-ons/ [Abruf: 22. Februar 2026].

[105] Vgl. Actie Kerkbalans, Opbrengsten Actie Kerkbalans en collecten in 2024 (Einnahmen aus der Aktion „Kerkbalans” und Kollekten im Jahr 2024) (13. November 2025). URL: https://www.kerkbalans.nl/nieuws/ opbrengsten-actie-kerkbalans-en-collecten-in-2024/ [Abruf: 22. Februar 2026].

[106] Vgl. Protestantse Kerk in Nederland, Jaarverslag 2024 (Jahresbericht 2024), 64.

[107] Vgl. Ebd., 60.

[108] Vgl. Bisdom Haarlem-Amsterdam, Financiële zaken – Afdrachten (Finanzielle Angelegenheiten – Abgaben) (9. Dezember 2024). URL: https://www.bisdomhaarlem-amsterdam.nl/ ?ids=parochie_financien_afdrachten&p=parochieinfo [Abruf: 22. Februar 2026].

[109] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Onderzoek naar buitenlandse financiering van religieuze instellingen in Nederland (Untersuchung zur ausländischen Finanzierung religiöser Einrichtungen in den Niederlanden), Santa Monica – Cambridge 2020 und Ders. u. a., Foreign financing of Islamic institutions in the Netherlands. A study to assess the feasibility of conducting a comprehensive analysis, Santa Monica – Cambridge 2015. Hierzu auch: Adriaan Overbeeke, Het belemmeren van buitenlandse financiering van geloofsgemeenschappen. Een grondrechtengevoelige kwestie (Behinderung der Finanzierung von Glaubensgemeinschaften aus dem Ausland. Eine Frage der Grundrechte), in: Tjidschrift voor Religie Recht en Beleid 9/3 (2019) 62–79.

[110] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Foreign financing of Islamic institutions, 95 und Ders. u. a., Untersuchung zur ausländischen Finanzierung religiöser Einrichtungen, 134.

[111] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Foreign financing of Islamic institutions, 93.

[112] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Untersuchung zur ausländischen Finanzierung religiöser Einrichtungen, 75–77.

[113] Vgl. Tweede Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 2020–2021, 35228, Nr. 33, Parlementaire ondervraging ongewenste beïnvloeding uit onvrije landen (Parlamentarische Befragung zu unerwünschter Einflussnahme aus unfreien Ländern), 15–16. URL: https://www.tweedekamer.nl/downloads/document?id=2020D47593 [Abruf: 25. Februar 2026].

[114] Vgl. Eerste Kamer der Staten-Generaal, Handeling (24. Februar 2026). URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/h-ek-20252026-14-9.html [Abruf: 25. Februar 2026].

[115] Vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a Z iii Eerste Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 2024–2025, 35646, Nr. A. URL: https://www.eerstekamer.nl/behandeling/20250401/gewijzigd_voorstel_van_wet [Abruf: 25. Februar 2026].

[116] Vgl. Ebd., Art. 1 Abs. 1 lit. b.

[117] Vgl. Ebd., Art. 1 Abs. 2.

[118] Vgl. Ebd., Art. 2 Abs. 1.

[119] Vgl. Ebd., Art. 3 und Art. 4.

[120] Vgl. Ebd., Art. 3 Abs. 2.

[121] Vgl. Ebd., Art. 4a.

[122] Vgl. Ebd., Art. 7.

Finanzierung der Glaubens- Weltanschauungsgemeinschaften in Schweden

Von Iris Robinigg.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.784

Im Hinblick auf die fortschreitende religiöse Individualisierung und Säkularisierung wird das Königreich Schweden von den Befürwortern oder Gegnern dieser Prozesse jeweils entweder als Vorzeigeland oder Schreckgespenst betrachtet. Die Vorstellung über ein tief zwischen Säkularisierung und Post-Säkularisierung versunkenes, „gottloses“ Land greift etwas zu kurz. Allerdings zeigten sich auch in diesem europäischen Land bereits seit dem 19. Jhd. Säkularisierungswellen, die seit 1986 die Basis eingehender Untersuchung durch das Som-Institut bilden. Wie in vielen anderen Ländern zeigt sich eine verstärkte Transformation von Religiosität und Religion hin zur Individualspiritualität. Der Religionsethnologe David Thurfjell verweist auf die schwedische Sichtweise, Religion als Privatsache zu betrachten und auch als solche zu „gebrauchen“ und zwar durch die optionale Integration von Religion und Weltanschauung als persönliches „Tool“ der Selbstverwirklichung und des eigenen Wohlbefindens in die individuelle Lebensgestaltung.[1] Zumindest statistisch betrachtet lässt sich noch nicht von einem vollständigen christlichen Glaubensverlust sprechen, denn immerhin wurden im Jahr 2024 immerhin noch 5.400.000 (51,4 %) evangelisch-lutherische Christen zu den registrierten Mitgliedern der Schwedischen Kirche gezählt. Die andere Hälfte der Bevölkerung besteht aus Anhängern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Konfessionslosen (d. h. Personen, die keiner Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft angehören). Der unter ihnen befindliche Anteil von tatsächlichen „areligiösen“ Personen wird unterschiedlich hoch eingeschätzt und soll zwischen 15 und 50 % liegen. Zusätzlich zeigt sich, dass die Mitgliederzahlen in einigen länger etablierten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften stark sinken, während andere einen vorwiegend migrationsbedingten starken Anstieg erfahren.[2]

Allgemeine Religionsgesetzgebung

Der schwedische Staat garantiert den Bürgern die fundamentalen Grund- und Menschenrechte[3], wie das Recht auf Religionsfreiheit[4], die freie Meinungsäußerung[5], die Druckfreiheit bzw. das Recht auf zensurfreie Verbreitung und Veröffentlichung von Schriftgut sowie den Schutz personenbezogener und mit Religion in Verbindung stehender Daten.[6] Bereits ein Jahr vor dem Eintritt in die Europäischen Union (1.1.1995) verankerte Schweden die EMRK in die staatliche Gesetzgebung und Rechtsprechung.[7] Jeder Bürger kann von seinem Recht auf Religionsfreiheit Gebrauch machen, indem er eine Religion oder Weltanschauung allein, gemeinsam oder überhaupt nicht ausübt (vgl. Kap. 2 § 1 RF). [8] Dieses Recht wird den Bürgern seit dem Inkrafttreten der Verankerung der Religionsfreiheit am 1.1.1952 in die Regeringsformen (RF) gewährt. Zugleich entfiel im selben Jahr die Konfessionspflicht für Regierungsmitglieder, Beamte und Richter und den Bürgern wurde der Austritt aus der Schwedischen Kirche ohne gleichzeitigen Übertritt in eine andere Glaubensgemeinschaft ermöglicht.[9] Der Gesetzgeber definiert Glaubensgemeinschaften gem.  § 2 Nr. 1 LTF und § 2 L (2024:487) als Gemeinschaften, die sich „religiösen Tätigkeiten“ widmen, die in Form von Gottesdienst, Gebet, Meditation und anderen Rituale erfolgen“. Das Gesetz über die Glaubensgemeinschaften (LTF) bezieht sich sowohl auf die registrierte Glaubensgemeinschaft Schwedische Kirche, als auch auf die anderen – etwa neunzig – registrierten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. § 5 LTF). Nicht jede religiöse Gemeinschaft strebt die Registrierung als Glaubensgemeinschaft an. Nicht wenige bestehen als religiöse Stiftungen und Vereine. Auch sie können seit 1971 finanzielle Zuschüsse vom Staat beziehen, sofern ihre Werte mit den demokratischen Grundwerten des Staates übereinstimmen.[10]

Die Sonderstellung der Schwedischen Kirche

Der seit der Reformation und der Regierungszeit König Wasa bestehende prägende Einfluss der evangelischen Kirche wurde im Jahr 2000 durch die Überführung der Schwedischen Kirche, von einer seit dem 15. Jhd. bestehenden Staatskirche, in die Organisationsform „registrierte Glaubensgemeinschaft“ stärker reglementiert. Dies ging mit der Einführung des Gesetzes über die Glaubensgemeinschaften und der rechtlichen Kategorie „registrierte Glaubensgemeinschaft“ einher. Dieser folgte auch die Etablierung einer neuen Gesetzgebung und einer neuen Vermögens- und Kirchensteuerordnung. Damit wurde die Schwedische Kirche per Gesetz eine eingetragene Glaubensgemeinschaft und juristische Person, die Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen sowie gerichtlich und behördlich tätig werden kann.[11] Aufgrund ihrer Geschichte und ihres kulturellen Erbes besitzt die Schwedische Kirche aber weiterhin eine Sonderstellung, die sich in der Verfassung, der Thronfolgeordnung, dem Gesetz über die Schwedische Kirche, dem Denkmalschutzgesetz, der Kirchenordnung und ihrer führenden Präsenz innerhalb der Kategorialseelsorge zeigt. Gem. Kap. 9 § 2 L (1990:950) kann sie als primärer Friedhofsträger von allen schwedischen Bürgern mit steuerpflichtigen Einkommen die jährlich anfallende Bestattungsgebühr einzuheben, welche durch den Einkommensteuerbescheid abgerechnet wird.[12] Auch die seit Jahrhunderten bestehende konfessionelle Bindung zur Krone besteht weiterhin. Gem. § 4 SO haben sowohl der König als auch die Mitglieder der königlichen Familie dem evangelisch-lutherischen (A.B.) Glauben anzugehören.

Die evangelisch-lutherische Kirche in Schweden ist eine Volkskirche und ist gem. § 1 LoSK regional in dreizehn Stifte, ca. 200 Pastorate und ca. 1200  Kirchengemeinden unterteilt (vgl. §§ 4–5; 14 Nr. 2 LoSK).[13] Die grundlegenden Bestimmungen über die Schwedische Kirche als registrierte Glaubensgemeinschaft sind im Gesetz über die Schwedische Kirche (LoSK), den §§ 5 Nr. 1, 6, 16 im Gesetz über die Glaubensgemeinschaften (LTF) und der Kirchenordnung (SvKB) zu finden.[14] Im Unterschied zu den anderen registrierten Glaubensgemeinschaften erhält sie ihren Status als Glaubensgemeinschaft auch ohne jährliche Weitermeldung und Einzahlung der Registrierungsbeibehaltungsverwaltunsgebühr bei.[15] Die  staatlichen Behörden unterstützen die Schwedische Kirche bei der Einhebung der Kirchensteuer. Sie besitzt das Recht auf staatliche Hilfestellung in den Bereichen der Festsetzung der Steuer, der Rechnungslegung, der Erstellung des Rechnungsberichts sowie der Einhebung der Kirchensteuer von ihren Mitgliedern (vgl. § 16 LTF). Die Schwedische Kirche ist die einzig eingetragene Glaubensgemeinschaft, die seit 1.1.2000 unentgeltlich von den Behörden bei der Erhebung der Kirchensteuer unterstützt wird, da sie abgesehen von Zuschüssen für Kulturgebäude keine Finanzierungshilfen durch den Staat erhält.[16] Gem. Kap. 4 § 16 L (1988:950) besitzt die Schwedische Kirche das Recht, vom Staat finanzielle Entschädigung für jene aufkommenden Kosten zu erhalten, die im Rahmen der Renovierung, Instandhaltung und Erhaltung ihrer kirchlichen Kulturgüter entstehen können.

Die finanziellen Haupteinnahmequellen der Schwedischen Kirche bestehen gem. Kyrkoordning (SvKB) aus den Erträgen und Erlösen des Kirchenfonds und Immobilien sowie aus Kollekten (vgl. Kap. 7 § 11 SVKB; Kap. 43 §§ 1–10 SVKB), Gebühren für Sakramentenspendung[17] (vgl. Kap. 42 §§ 7–11 SvKB), ökonomische Entlastungsabgabe der Pfarreien für den Betrieb, Erhalt von Kirchengebäuden, Kinderunterhaltung, Stifte (Kap. 44 SvKB), Erlösen des Kirchenvermögens (vgl. Kap. 46 SvKB), Fonds (vgl. Kap. 46 §§ 11, 13, 15 SvKB), Spenden, testamentarische Verfügungen, Einnahmen durch die Kirchensteuer, staatliche Zuschüsse und Steuerermäßigungen.Auch die Prästlönefastigheter (Kirchenimmobilien) sind als selbstständige Vermögenswerte von der Schwedischen Kirche zu verwalten und die daraus entstehenden Erträge zur Glaubensverkündigung anzuwenden (vgl. § 9 LoSK; Kap. 46 SvKB). Eine der fundamentalsten Einnahmequellen ist die Kirchensteuer.Gem. § 7–8 LoSK und Kap. 42 § 2 SvKB haben die Mitglieder der Schwedischen Kirche eine lokale und regionale Kirchensteuer an die eigene Gemeinde und das jeweilige Bistum zu entrichten. Die Höhe dieser Abgabe wird von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Bistum festgelegt und auf Basis der kommunalen Einkommenssteuer berechnet und durch den Steuerbescheid abgezogen.[18] Gem. Kap. 42 § 3 SvKB hat nach der Fixierung des Budgetvorschlags der Pfarrgemeinde, der Kirchenrat die Kirchenleitung über den neuen Abgabesatz des kommenden Jahres zu unterrichten. Die Höhe des Abgabesatzes soll als eine Prozentzahl aus dem Einkommen des Kirchenmitglieds bestimmt werden.

Die anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Auf eigenen Wunsch hin können religiöse Vereine gem. § 7 LTF und § 2 F (1999:731) bei der Behörde Kammarkollegiet ein kostenpflichtiges Ansuchen um Registrierung als Glaubensgemeinschaft stellen. Der Betrag beläuft sich auf 2700 SEK (ca. 250 EUR).[19] Nach abgeschlossener Registrierung gilt die registrierte Glaubensgemeinschaft als eine eigene juristische Person mit den damit einhergehenden Rechten und Pflichten sowie der gewöhnlichen Geschäfts- und Prozessfähigkeit vor Gerichten und Behörden (vgl. §§ 9, 10 LTF). Zur Beibehaltung dieses Status ist eine jährliche Registrierungsbeibehaltungsgebühr von 900 SEK (ca. 84 EUR) an das Kammerkollegiet zu entrichten. Die Registrierung kann aufgehoben werden, wenn die jährlichen Gebühren zur Beibehaltung des Status und der staatlichen Beihilfe zur Einhebung der Religionssteuer nicht bezahlt werden. Der Entzug des Status als Glaubensgemeinschaft würde die Rückversetzung in den Status eines religiösen Vereins bedeuten (vgl. § 12 LTF).[20]

Im Gegensatz zur Schwedischen Kirche können die Glaubensgemeinschaften staatliche Finanzbeihilfe in Form eines Staatsbeitrags beantragen.[21] Eine zusätzliche Form der Finanzierung sind freiwillige Spenden von Einzelpersonen oder testamentarische Verfügungen. Die Finanzierung der Glaubensgemeinschaften erfolgt gewöhnlich durch die Einhebung einer selbst festgelegten Kirchen bzw. Religionssteuer (etwa 1 % des zu versteuernden kommunalen Einkommens) durch das Finanzamt  i. F. einer Kapitalsteuer oder auf Wunsch des Mitglieds durch den Arbeitgeber i. F. eines prozentuellen Abzugs bei der Gehaltsabrechnung i. F. einer Lohnsteuer.[22] Gem. § 16 LTF und § 1 L (1999:291) geschieht die Einhebung von der Religionssteuer mit Hilfe der staatlichen Behörden, die diese kostenpflichtig an ihrer statt erheben und an sie überweisen.[23] Damit soll das aktive und langfristige Wirken der Glaubensgemeinschaften gewährleistet werden sowie allen Menschen die gleichen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Religion gewährt werden (vgl. § 3 L (2024:487); § 17 LTF). Im Jahr 2025 suchten 45 registrierte Glaubensgemeinschaften um finanzielle Unterstützung durch den Staat an. Etwa 15 davon wurde der Beitrag nicht gewährt, da sie die Mindestanforderungen nicht erfüllen oder die demokratische Wertbasis nicht einhalten konnten.[24]

Die registrierten Glaubensgemeinschaften, ideelle Vereine und Stiftungen und deren Geschäftsbetriebe können von einigen steuerpflichtigen Abgaben ganz, teilweise oder geringfügig befreit werden können.  Dafür haben diese eine jährliche Gebühr von 190 EUR zu entrichten. Dies betrifft die Einkommensteuer (vgl. Kap. 7 §§ 1, 3–11 IL), die kommunale Grundsteuer[25], die Erwerbssteuer[26] und die Umsatzsteuer (vgl. Kap. 4 § 6 L (2023:200)).[27] Insgesamt 24 Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften und 1045 ideelle Vereine konnten auf diese Weise steuerliche Vergünstigungen für ihre Gewerbetätigkeit erhalten (Stand Januar 2026).[28]

Verantwortliche Organe der Finanzierungsbegehren

Für die Belange der Glaubensgemeinschaften zeigt sich die Behörde für Jugend und Fragen des zivilen Zusammenhalts (Myndigheten för ungdoms- och civilsamhällesfrågor [MUC]) zuständig. Sie verwaltet die Verteilung der staatlichen Zuschüsse, förderte den Dialog zwischen Staat und Glaubensgemeinschaften, dient als Beratungsorgan zwischen diesen und den staatlichen Organen, Behörden, Kommunen, Regionen, Zivilorganisationen und der Öffentlichkeit und koordinierte das nationale Krisen-, Katastrophen- und Bereitschaftsmanagement.[29] Die Antragsteller haben das Ansuchen um staatliche Hilfe für die Einhebung der Kirchen bzw. Religionssteuer sowie den Antrag auf Staatsbeitrag innerhalb der vorgegebenen Frist an die MUC zu stellen (vgl. § 4 F (2024:1056); § 12 L (2018:1533)), die auch über die Kürzung, Streichung oder Rückzahlung des Staatsbeitrags entscheidet (vgl. §§ 15, 17 F (2024:1056); §§ 18, 19 L (2018:1533)). Die Auszahlung des Staatsbeitrags erfolgt in Form eines Organisationsbeitrags, eines Tätigkeitsbeitrags oder eines Projektbeitrags (vgl. § 8 F (2024:1056)). Der Organisationsbeitrag dient primär der Gewährleistung eines aktiven und langfristigen Wirkens auf lokaler und nationaler Ebene (vgl. §§ 9, 10 F (2024:1056)).[30] Jene Glaubensgemeinschaften, die staatliche Hilfe beim Einzug der Kirchen bzw. Religionssteuer erhalten, werden die jährlichen Kosten vom Organisationsbeitrag, gerechnet an der Anzahl ihrer Mitglieder abgezogen (vgl. § 11 F (2024:1056); § 9 L (1999:974)). Der Tätigkeitsbeitrag dient vorwiegend der finanziellen Unterstützung der fünf theologischen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und der Krankenseelsorge (vgl. § 13 F (2024:1056); § 10 L (1999:974)).[31] Der Tätigkeits- und Projektbeitrag kann auch die Verwaltung, Aktivitäten und Projekte, Bau- und Immobilienprojekte und behindertengerechte und sicherheitstechnische Baumaßnahmen an religiösen Gebäuden und die Ausbildung von Repräsentanten dienen (vgl. §§ 12, 13 F (2024:1056); §§ 4, 4 a. F (2018:1533); §§ 12, 14 L (1999:974)). Die Empfänger haben der MUC einen Rechnungsbericht und Verwendungsnachweis einzureichen und sowohl dem MUC als auch dem Finanzamt alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die sie für die Ausführung ihrer Arbeit benötigen (vgl. §§ 14, 16 L (2018:1533); § 1 L (1999:728)). Mit ihrer Registrierung zeigen sich die Glaubensgemeinschaften und ihre Einrichtungen (z.B. Schulen, Jugendvereine etc.) mit grundlegenden Grund- und Menschenrechten, Antidiskriminierung und Gleichbehandlung sowie den demokratischen Grundwerten des Königreichs Schwedens einverstanden. Sowohl die staatliche Hilfe beim Einzug der Kirchen- bzw. Religionssteuer als auch die finanzielle Unterstützung sind an Bedingungen geknüpft und können bei Bedarf gekürzt oder aufgehoben werden (vgl. § 9 L (2024:487); §§ 8a, 9 F (2018:1533); § 23 LTF).

Damit nehmen § 23 LTF und § 9 L (2024:487) Bezug auf eine bereits länger schwelende Debatte, nämlich die Frage inwieweit der schwedische Staat durch die Ausbezahlung des Staatsbeitrags an die registrierten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften ungewollt auch demokratiezersetzende Strömungen innerhalb dieser Gemeinschaften mitfinanzieren könnte. Diese Debatte mündete schließlich am 1.1.2025 in der Erhöhung der geforderten Mindestmitgliederzahl auf 2500 Personen und verstärkten staatlichen Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung der Grundwerte. Für etwa ein Drittel der registrierten Glaubensgemeinschaften führte dies zum Verlust des Staatsbeitrags (zumeist aufgrund der geringen Mitgliederanzahl).[32] Der Gesetzgeber wollte damit auch der zuvor vermehrt aufkommenden Streichungen des Staatsbeitrags aufgrund demokratie- und verfassungsferner Elemente innerhalb der Gemeinschaften entgegensteuern. Beispielsweise wurde in einem Fall den Mädchen der Privatschule Romösseskolan an einigen Tagen ihres Monatszyklus die Mitwirkung an bestimmten Schulaktivitäten verboten, was zur Untersuchung durch die Säkerhetspolisen führte. Die Privatschule wurde 2021 aufgrund von Unregelmäßigkeiten in der Finanzierung und Missmanagement geschlossen. In einem anderen Fall verurteilte das Verwaltungsgericht Kammerrätten die Jugendorganisation Sveriges unga muslimer (2019) aufgrund undemokratischer Tendenzen und einem Näheverhältnis zur Muslimbruderschaft zur Nachzahlung der zwischen 2011 und 2016 erhaltenen Beiträge. Der höchste Verwaltungsgerichtshof bestätigte das Urteil im Jahr 2020, doch die SUM wurde aufgrund von Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.[33] Somit zeigt sich in der derzeitigen Finanzierungspolitik der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in Schweden, zwar eine weitere Tendenz zur Beibehaltung der religiösen und weltanschaulichen Vielfalt, aber auch ein Trend, restriktivere Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie zu setzen.

Quellen:

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[1] Vgl. Ewert Per, Landet, S. 43f., 47; ISSP 2008, Religion III: Sweden, in: https://researchdata.se/en/catalogue/dataset/snd0867-1 [abgerufen am 27.2.2026]; Thurfjell, Det gudlösa folket, S. 27; Lindberg / Jensdotter, Religion och Politikk, S. 179; Wilander, Sverige, S. 13.

[2] Vgl. Fowid, Schweden: Kirche, Religion, Nicht-Religiöse 1973-2024, in: https://fowid.de/meldung/schweden-kirche-religion-nicht-religioese-1973-2024 [abgerufen am 18.2.2026]; Svenska Kyrkan, Svenska kyrkans medlemsutveckling år 1972-2024, in: https://www.svenskakyrkan.se/statistik [abgerufen am 18.2.2026]; SCB, Sveriges befolking, in: https://www.scb.se/hitta-statistik/sverige-i-siffror/manniskorna-i-sverige/sveriges-befolkning/ [abgerufen am 6.2.2026]; Thurfjell, Det gudlösa folket, S. 21; Wilander, Sveriges, S. 43.

[3] Vgl. Kap. 2 RF (1974:175); § 1 DiskrimineringsL.

[4] Vgl. Kap. 2 § 1 RF (1974:152): «Freiheit allein oder mit anderen zusammen seine Religion auszuüben»; § 1 LTF.

[5] Vgl. Kap. 1 § 1 YGL (1991:1469).

[6] Vgl. Kap. 1 §§ 1, 13 TF (1949:105).

[7] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, 257f.; § 1 L (1994:1219). 

[8] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, S. 257; Die schwedische Verfassungsstruktur basiert auf der Regeringsformen (1974), der Successionsordningen (1810), der Tryckfrihetsförordningen (1949) und der Yttrandefrihetsgrundlagen (1991).

[9] Vgl. Berntson / Nilsson / Wejryd, Kyrka i Sverige, S. 326.

[10] Vgl. § 3 F (1999:974).

[11] Vgl. Svanberg / Westerland, Religion, S. 89, 108; Berntson / Nilsson / Wejryd, Kyrka i Sverige, S. 348; Berglund, Das Verhältnis, S. 259.

[12] Mit Ausnahme der Kommunen Stockholm und Tranås, sind die Pfarreien und das Pastorat der Schwedischen Kirche für den Bestattungsbetrieb in den 288 Kommunen verantwortlich. Mit der Steuer (Abgabesatz im Jahr 2026: 0,292 SEK) wird die Erhaltung der Grabplätze, Krematorien und Bestattung gesichert. Die Abgabe ist nicht an einzelne Begräbnisse geknüpft, sondern finanziert den Gesamterhalt (vgl. Skatteverket, Begravningsavgift, in: https://www.skatteverket.se/privat/skatter/arbeteochinkomst/askattsedelochskattetabeller/begravningsavgift.4.1ee2ea81054cf37b1c800030.html [abgerufen am: 20.2.2026]).

[13]  Vgl. Svanberg / Westerlund, Religion, S. 95; Svenska kyrkan, Vad är en församling?, in: https://www.svenskakyrkan.se/lagunda/vad-ar-en-forsamling [abgerufen am 4.3.2026].

[14] Vgl. § 6 LTF.

[15] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, S. 256. Folgende Vorbedingungen müssen gegeben sein: 1. Eine in Gemeinschaft ausgeübte religiöse Tätigkeit, in welcher Gottesdienste (bzw. Gebete, Meditationen etc.) abgehalten werden; 2. Eine Satzung, in welchem der Zweck sichtbar wird und in welchem die Beschlussfassungsweise des Vereins deutlich wird; 3. Leitungsorgane; 4. Ein Name, der nicht den guten Sitten oder der allgemeinen Ordnung widerspricht (vgl. Prop. 1997/98:116, S. 20).

[16] Vgl. § 1 L (1999:291); Kap. 4 § 16 L (1998:950).

[17] Im Jahr 2025 legte die Kirchenleitung für eine Taufe in der Pfarrgemeinde einen Höchstbetrag von 4220 SEK fest. Dieser beinhaltete die Kosten für die Priester, die Kirchenmusik und die Bereitstellung der Räumlichkeiten. Die Kosten für ein Begräbnis beliefen sich auf etwa 10.220 SEK Begräbnis (vgl. § 5 SvKB).

[18] Vgl. Svanberg / Westerlund, Religion, S. 95.

[19] Vgl. § 17 LTF; § 12 F (1999:731); Kammarkollegiet, https://www.kammarkollegiet.se/vara-tjanster/trossamfund/ansok-om-att-registrera-ett-trossamfund  [abgerufen am 20.2.2026].

[20] Vgl. Kammarkollegiet, https://www.kammarkollegiet.se/vara-tjanster/trossamfund/ansok-om-att-registrera-ett-trossamfund [abgerufen am 20.2.2026]; Berglund, Das Verhältnis, S. 259.

[21] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, S. 257.

[22] Vgl. § 3 L (1999:291); § 4a L (1965:269).

[23] Dafür ist eine Mindestmitgliederanzahl von 2500 Personen mit Wohnsitz in Schweden sowie eine Mindestbestehensdauer von 5 Jahren notwendig (vgl. § 4 L (2024:487); § 18 TFL). Die staatliche Hilfe beim Einzug der Kirchen bzw. Religionssteuer kann entzogen und der Staatsbeitrag kann gekürzt oder gestrichen werden: 1. Nichterfüllen der Grundbedingungen; 2. Ausübung von Gewalt, Zwang oder Hass gegenüber Personen und Personengruppen; 3. Schulden gegenüber dem schwedischen Staat, der Vollstreckungsbehörde Kronofogdenmyndigheten; 4. eine bestehende Liquidation und 4. Konkurs (vgl. § 6 L (2024:487); §§ 19, 21 TFL).

[24] Vgl. Ottestig Johannes, Flera trossamfund stoppas från statsbidrag: Har för få betjänade, in: https://www.dagen.se/nyheter/flera-trossamfund-stoppas-fran-statsbidrag-har-for-fa-betjanade/9921423 [abgerufen am 1.3.2026].

[25] Gem. Kap. 3 § 2  und § 4 L (1979:1152) sind öffentliche und gemeinnützig genutzte „Spezialgebäude“ sowie Kirchen und Barmherzigkeitseinrichtung davon ausgenommen; Bolagsverket, Avgifter för näringsdrivande trossamfund, in: https://bolagsverket.se/sjalvservice/avgifter/avgifterforflerforeningsformer/avgifterfornaringsdrivandetrossamfund.4389.html [abgerufen am 1.3.2026].

[26] Gem. Kap. 1 § 5 Nr. 3, Kap. 2 § 34 1a L (2023:875) sind ideelle Organisationen mit religiösem Zweck von der Bezahlung der Umsatzsteuer ausgenommen.

[27] Gem. Kap. 9 § 1 liegt der Normalsteuersatz bei 25 %, der reduzierte Satz bei 12 % und der weiter reduzierte Satz bei 6 %.

[28] Vgl. Bolagsverket, Statistik, in: https://foretagsinfo.bolagsverket.se/sok-foretagsinformation-web/statistik [abgerufen am 1.3.2026].

[29] Vgl. §§ 1 Nr. 3, 2, 3, 7 F (2025:900); §§ 2,3 F (2018:1533).

[30] Vgl. §§ 5, 6 F (1999:974).

[31] Vgl. § 4 F (1999:974): Zu den Ausbildungseinrichtungen gehören folgende Universitäten, Hochschulen und Priester- und Pastorenseminare: 1. Johannelunds teologiska högskola, 2. Prästseminariet i Stockholms katolska stift, 3. Enskilda Högskolan Stockholm, 4. Akademi för ledarskap och teologi, eller, 5. Sankt Ignatios folkhögskola.

[32] Vgl. Sveriges Kristna Rad, Ett år med de nya demokrativillkoren – lärdomar och erfarenheter, in: https://www.skr.org/ett-ar-med-de-nya-demokrativillkoren-lardomar-och-erfarenheter/ [abgerufen am 1.3.2026].

[33] Vgl. Fahlbeck, Religion, S. 63, Fussnote 128, S. 64 u.  Fussnote 131; Ekström Anna, Römosseskolan: Detta har hänt, in: https://www.gp.se/nyheter/goteborg/romosseskolan-detta-har-hant.baa2f0af-6cac-43c2-ac89-a523abfff903 [abgerufen 27.2.2026]).

Scharia in der österreichischen Schiedsgerichtsbarkeit

Von Koloman Roiger-Simek.1

DOI: 10.25365/phaidra.729

Das Verfahren

Mitten im sommerbedingten Nachrichtenloch entdeckten österreichische Tageszeitungen[i] eine bereits vor dem Sommer veröffentlichte Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, die Berichte wurden rasch auch von anderen österreichischen Medien aufgegriffen. Obwohl dieses Urteil aus rechtlicher Sicht weitgehend unbeachtlich ist, traf es einen gesellschaftlichen Nerv, den österreichische Medien gerne unverhältnismäßig viel besprechen: Die Ausbreitung des Islams in Österreich.

Zwei Parteien, A und Dr. C, hatten einen Vertrag geschlossen, der eine Schiedsvereinbarung umfasste. Diese stellte Folgendes fest: „Das Schiedsgericht entscheidet anhand der islamischen Rechtsvorschriften (Ahlus-Sunnah wal-Jamaah) nach Billigkeit in der Sache nach bestem Wissen und Gewissen“.[ii] Nachdem es zwischen A und Dr. C tatsächlich zu einer Streitigkeit aus dem Vertrag kam, endete das Schiedsverfahren mit einer Entscheidung, dass Dr. C € 1.182.816,10 binnen 14 Tagen an den Kläger, A, zu zahlen habe. A stellte aufgrund der Schiedsentscheidung einen Exekutionsantrag, um einen Teil des geschuldeten Betrags zu erhalten. Dieser wurde am 29. und 30. November 2024 vom Wiener Bezirksgerichtes Fünfhaus bewilligt. Gegen diese Entscheidungen erhob Dr. C Rekurs. Der Rekurswerber brachte vor, dass der Schiedsspruch durch die Anwendung der Scharia gegen die ordre public verstöße und daher nicht vollstreckbar sei. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat den Rekurs abgelehnt.

Schiedsgerichte und Rechtswahl

In der österreichischen Rechtsordnung können Vertragsparteien Schiedsvereinbarungen treffen und Schiedsgerichte, d.h. unabhängige Gremien anstatt von staatlichen Gerichten, verbindlich über ihre Ansprüche entscheiden lassen. Wie aus den Debatten um CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement, dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und Canada) und TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership, dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und der USA) hat ein Großteil der österreichischen Bevölkerung ein negatives Bild von und ablehnende Haltung zu Schiedsgerichten. Die beiden internationalen Abkommen hätten es Unternehmen ermöglicht Staaten vor Schiedsgerichten zu klagen. Dabei wurde dieser Zugang zu Schiedsgerichten als Ausdruck einer zwei-Klassen Justiz wahrgenommen, die vor allem ausländische Unternehmen begünstige. Obwohl die Schiedsgerichtbarkeit in Österreich rechtlich unproblematisch ist, hat sie wohl zur medialen Aufmerksamkeit im vorliegenden Fall beigetragen.

Die Parteien eines privatrechtlichen Vertrags können grundsätzlich eine Rechtswahl treffen und somit vereinbaren, dass auf Streitigkeiten aus einem Vertrag das Recht eines anderen Staates angewandt wird, zB deutsches oder kalifornisches Recht. Gemäß § 603 Abs. 1 ZPO gilt dies auch für Schiedsvereinbarungen. Dabei darf der daraus resultierende Schiedsspruch jedoch nicht die „Grundwertung der österreichischen Rechtsordnung (ordre public)“ widersprechen (§ 611 Abs. 2 Z. 8 ZPO). Dies würde zutreffen, wenn das Gesamtergebnis der Entscheidung des Schiedsgerichts eine „unerträgliche Verletzung tragender Grundwertungen“[iii] wäre. Einzelne rechtliche Fehlentscheidungen reichen dafür nicht aus. Ebenso unbeachtlich ist es, wenn einzelne Normen oder Konzepte des anzuwendenden Rechtssystems nicht im österreichischen Rechtssystem existieren.

Eine Anwendung von islamischem Recht gegen den Willen der Vertragsparteien würde zweifelslos gegen die Grundwertung der österreichischen Rechtsordnung verstoßen.[iv] Im vorliegenden Fall scheinen die Bedenken des Rekurswerbers jedoch erst von dem zweitinstanzlichen Gericht aufzutauchen und nicht bereits in zeitlicher Nähe zum Vertragsabschluss.

Religionsinterne Rechtsysteme und Grundrechtschutz

Scharia ist ein komplexer und weit gefasster Rechtsbegriff, der nicht kodifizierte, historisch entwickelte religiöse und gesellschaftliche Normen umfasst, die auf den Koran und den Lehren des Propheten Muhammad beruhen.[v] Dementsprechend umfasst dieses Rechtssystem eine Fülle an unterschiedlichen Lehren und Interpretationen. In der erwähnten Schiedsentscheidung wird nicht auf die Scharia allgemein, sondern auf die islamischen Rechtsvorschriften der Ahlus-Sunnah wal-Jamaah verwiesen, wodurch eine gewisse Konkretisierung stattgefunden hat. Ob diese Präzisierung hinreichend bestimmt ist, ist jedoch fraglich. Auch das Landesgericht hat scheinbar „Ahlus-Sunnah wal-Jamaah“ nicht problemlos zuordnen können. Die Quellen, auf die das Gericht verweist, beruhen auf Einträge in Wikipedia oder Blogeinträge auf der Plattform Tumblr, einem sozialen Medium, auf dem Benützer öffentliche Einträge verfassen können. Vor allem bei Letzterem kann die Richtigkeit der Informationen nicht überprüft werden. Für den vorliegenden Fall sind solche Schwierigkeiten jedoch nicht von Bedeutung, da die Parteien in der Schiedsklausel zusätzlich dem Schiedsgericht die Möglichkeit der Entscheidung „nach Billigkeit“ zusprachen. Das Landesgericht für Zivilsachen hat sich in seiner Entscheidung vor allem auf diese Vereinbarung gestützt sowie auf der Tatsache, dass ein Verstoß gegen die ordre public nur im Ergebnis geprüft wird. Da im vorliegenden Fall das Schiedsverfahren unter Beteiligung beider Parteien erfolgte und der „Schiedsspruch nachvollziehbare und begründete Feststellungen“ enthielt, gab es keine Indikationen, dass die Entscheidung gegen die Grundwertung der österreichischen Rechtordnung verstieß.[vi]

Soweit das Recht einer Kirche oder Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten betrifft, sind diese durch Art. 15 StGG vor staatlichen Überprüfungen verfassungsrechtlich geschützt. Privatrechtliche Themen, die vom Recht dieser gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften geregelt werden, sind aber nicht der staatlichen Kontrolle entzogen und unterliegen dem grundrechtlichen Schutz der österreichischen Gerichte. In Gerichtsverfahren spielt der Schutz der Verfahrensrechte der Parteien, d.h. jenen Prinzipien in einer Streitigkeit, die die Fairness zwischen den Parteien wahren sollen, eine zentrale Rolle. Dies ändert sich nicht, wenn das anzuwendende Rechtssystem jenes einer Kirche oder Religionsgesellschaft ist. Selbst dann ist das Schiedsverfahren in einer Weise durchzuführen, die nicht den „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht“.[vii] Dabei sind die „tragenden Grundwertungen des österreichischen Prozessrechts“ von der ordre public mitumfasst.[viii] Darin kommt den Prozessrechten der Parteien eine zentrale Rolle zu. Auch der EGMR hat bestätigt, dass staatliche Gerichte prüfen müssen, ob die Verfahrensrechte der Parteien gewahrt wurden, bevor sie die Exekution von Entscheidungen von kirchlichen Gerichten bewilligen.[ix] Dies gilt wohl ebenso für Schiedssprüche, die entsprechende Normen anwenden. Im vorliegenden Fall war dies jedoch unproblematisch.

Anmerkungen

Der mediale Aufruhr im Sommer 2025 ähnelt jenem von 2011, in dem zwei Fälle der Anwendung der Sharia iVm internationalem Familienrecht zu Schlagzeilen führten. Die damaligen Rechtsfragen betrafen das Kollisionsrecht, während jene von 2025 in der Privatautonomie des Zivilrechts verankert war. Seit 2011 ist die Anwendung von Rechtsnormen im Familienrecht, die auf Scharia beruhen, aufgrund von europarechtlichen Bestimmungen zur Ausnahme geworden.[x] Eine Änderung der ZPO, um die Anwendung der Scharia auf zivilrechtliche Verträge einzuschränken, wäre ein ungerechtfertigter und rein politisch motivierter Eingriff in die Privatautonomie, die geeignet wäre den Ruf Österreichs als Wirtschaftsstandort zu beeinträchtigen. Ein Verbot von Schiedsvereinbarungen, die die Anwendung der Scharia beschließen, und die Nichtigkeit solcher Bestimmungen würde Rechtsmissbrauch durch die unterlegene Partei begünstigen. Trotz der wachsenden Zahl von Muslime in Österreich bleibt die Anzahl an Fällen, in denen österreichische Gerichte mit der Scharia in Berührung kommen, sehr gering. Darüber hinaus sollte auch davon Abstand genommen werden, das Zivilrecht bzw. das Prozessrecht zum politischen Spielball in einer integrations- oder migrationspolitischen Debatte zu machen.


[i] Scheinbar als erstes wurde folgender Artikel veröffentlicht: Philipp Aichinger, Schiedsspruch nach Scharia in Österreich gültig Die Presse 18.08.2025.

[ii] Zitiert nach LG für ZRS Wien 02.05.2025, 47R65/25v.

[iii] OGH 18OCg3/15p, JBl 2016, 462.

[iv] Siehe dazu etwa EGMR 19.12.2018, 20452/14, Molla Sali / Griechenland, Rz 156f.

[v] Mouez Khalfaoui, Islamisches Recht, Scharia und Ethik. Eine europäische Perspektive (Nomos 2022) 23-26; Mathias Rohe, Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart (3. akt. und erw. Aufl. C.H. Beck 2011) 6-17.

[vi] LG für ZRS Wien 47R65/25v

[vii] § 611 Abs. 2 Z 5 ZPO.

[viii] Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO4 § 611 Rz 8.

[ix] EGMR 20.07.2001, 30882/96, Pellegrini / Italien, Rz 44-48.

[x] Willibald Posch, Die Anwendung islamischen Rechts in Österreich heute – und morgen? ZfRV 2012/9, 76f.

  1. Diese Forschung wurde gänzlich oder teilweise durch den Wissenschaftsfonds FWF finanziert 10.55776/PAT1667223. ↩︎

Die Finanzierung von Religionsgemeinschaften in Slowenien

Von Andreas Kowatsch. ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.738

Die Finanzierung von Religionsgemeinschaften beruht in der Republik Slowenien mit ihren ca. zwei Millionen Einwohner:innen,[1] wie in den meisten anderen europäischen Staaten auf einem Mischsystem, das im Wesentlichen auf Eigenfinanzierungen, aber auch auf Finanzierungen durch den Staat aufbaut. Die staatlichen Finanzierungen können in eher direkte und überwiegend indirekte Formen unterschieden werden. Eine eigenständige Erwähnung bedarf die Frage der „Denationalierung“, d.h. der Restitution von Vermögenswerten, welche nach 1945 durch die kommunistische Staatsführung enteignet worden sind. Hier hat sich Slowenien, anders als zum Beispiel die Republik Österreich, hauptsächlich für Naturalrestitutionen entschieden, wobei es sich hier um einen überaus komplexen und – wie in den meisten Staaten, die mit der rechtlichen Aufarbeitung von Enteignungen aus der Vergangenheit befasst sind – politisch umstrittenen Komplex handelt, welcher am Ende dieses rechtundreligion.at-Beitrags nur kurz angedeutet werden kann.

1. Religionsrechtlicher Rahmen

1.1 Slowenische Verfassung

Slowenien, das nach dem Auseinanderfallen Jugoslawiens 1991 als erster Nachfolgestaat die Unabhängigkeit und Souveränität erlangt hatte, ist eine demokratische Republik. Artikel 7 der Verfassung der Republik Slowenien vom 23. Dezember 1991 sieht die Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften vor. Mit der Trennung ist die Gleichberechtigung der Religionsgemeinschaften ausdrücklich verbunden und ihre freie Tätigkeit garantiert. Der Gleichheitssatz (Art. 14 Verfassung Slowenien) nennt als Kriterium die Gleichheit „ungeachtet des Glaubens“.

Da die Trennung – anders als in Österreich – als ausdrückliches Verfassungsgebot normiert ist, lässt sich Slowenien auf den ersten Blick als laizistischer Staat beschreiben. Dieser Befund wird durch eine Reihe von Besonderheiten[2] bestätigt: die Trennung schließt eine Übernahme von Hoheitsaufgaben durch die Religionsgemeinschaft aus; in den öffentlichen und staatlich zertifizierten Schulen findet kein Religionsunterricht statt; die öffentliche Schule und der öffentliche Kindergarten sind weitestgehend religionsfreie Bereiche. Selbst auf Privatschulen wirkt sich der Trennungsgedanke aus, sofern diese nicht schon vor einem bestimmten Stichtag bestanden haben. Die Trennung steht allerdings der Kooperation des Staates mit den Religionsgemeinschaften dort nicht entgegen, wo eine Zusammenarbeit für die Ausübung der Religionsfreiheit notwendig ist. In einer gewissen Spannung zum Trennungsregime steht auch die Tatsache, dass der Staat auf direkte oder indirekte Weise auf gesetzlicher Grundlage Beiträge zur Finanzierung der Religionsgemeinschaften leistet. In der slowenischen Rechtswissenschaft wird die Trennung daher nicht mit der Zurückdrängung von Religion aus der Öffentlichkeit, wie es für laizistische Staaten kennzeichnend ist, begründet.[3] Die Trennung verhindert vielmehr, dass der Staat Einfluss auf die Identität und die Handlungsfreiheit der Religionsgemeinschaften nimmt. Religionsfördernde Maßnahmen liegen daher im freien Ermessen des Staates, so lange dadurch nicht einzelne Religionsgemeinschaften unsachlich bevorzugt werden. Der slowenische Verfassungsgerichtshof anerkennt die besondere Bedeutung der Religionsgemeinschaften für das Gemeinwohl, da diese durch ihre öffentliche Tätigkeit die Verwirklichung der Religionsfreiheit erst ermöglichen.[4]

Art. 41 der Verfassung garantiert die Religionsfreiheit innerhalb der umfassend normierten Gewissensfreiheit: „Das Bekenntnis des Glaubens und anderer Überzeugungen im privaten und im öffentlichen Leben ist frei“. Neben dieser positiven Religionsfreiheit ist die negative Freiheit von Religion ebenso garantiert wie das elterliche Erziehungsrecht. Das Elternrecht auf religiöse Erziehung und die persönliche Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kinder müssen, dem jeweiligen Alter entsprechend, miteinander in Beziehung gesetzt werden.

Als unabhängiger Staat ratifizierte Slowenien 1994 die EMRK. Art. 9 EMRK und alle anderen für die Ausübung der Religionsfreiheit und das Verhältnis von Religion und Staat relevanten Konventionsbestimmungen ergänzen daher den religionsverfassungsrechtlichen Rahmen.

1.2 Gesetz über die Religionsfreiheit

Eine bedeutende einfachgesetzliche Ausgestaltung erfuhr das Verhältnis zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften durch das Gesetz über die Religionsfreiheit („ZVS“) im Jahr 2007.[5] Dieses ermöglicht es religiösen Gemeinschaften, sich bereits ab der Mindestgröße von zehn (!) in Slowenien wohnhaften Mitgliedern staatlich registrieren zu lassen (Art. 14 ZVS). Mit der Registrierung erwirbt die Religionsgemeinschaft einen speziellen, privatrechtlichen Status als eine besondere Form einer freiwilligen, gemeinnützigen Vereinigung. Art. 4 ZVS bekräftigt die religionsgemeinschaftliche Autonomie und die Neutralität des Staates. Der Staat bekennt sich dort aber auch ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften.

Der im ZVS begründete Rechtsstatus ist die Grundlage dafür, dass der Staat mit den einzelnen Denominationen Verträge schließen kann, welche Fragen von gemeinsamer Bedeutung normieren.  Einen besonderen Status nimmt aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungskraft das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl aus dem Jahr 2001[6] ein.

Für den Empfang staatlicher Finanzierungen ist die Registrierung gem. Art. 27 ZVS eine notwendige Voraussetzung. Registrierte Religionsgemeinschaften haben darüber hinaus auch besondere Rechte im Sammlungswesen.

2. Staatliche Finanzierungen

2.1 direkte Finanzierungen

Auch wenn die slowenische Verfassung die Trennung von Religionsgemeinschaften und dem Staat anordnet, existieren einige Formen direkter staatlicher Finanzierung.

a) Kofinanzierung der Sozialbeiträge für Geistliche

Art. 27 ZVS schafft die Rechtsgrundlage für die wichtigste Form der staatlichen Finanzierung von Religionsgemeinschaften. Der Staat bezuschusst durch zweckgebundene, direkte Zahlungen die Beiträge zur Pflichtversicherung in der staatlichen Sozialversicherung (Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Invaliditätsversicherung) für die Geistlichen der registrierten Religionsgemeinschaften. Grundlage ist nicht der real gezahlte Lohn bzw. Unterhalt, sondern die durchschnittliche Beitragsgrundlage öffentlich Bediensteter. Eine Novellierung von Art. 27 ZVS im Jahr 2023 reduzierte die ursprünglich vollständig übernommene Bezuschussung in der genannten Höhe auf nur mehr 60 %.

Voraussetzung für die Bezuschussung ist, dass die von der Religionsgemeinschaft angestellte Person ausschließlich für diese tätig ist. Dass Priester und Ordensleute der katholischen Kirche keine Angestellten ihrer Kirche sind, sondern ihren kirchlichen Dienst im Rahmen religiöser Bindungszusammenhänge (Weihe und Inkardination bzw. Ordensgelübde bzw. -versprechen) erbringen, berücksichtigt Art. 27 Abs. 2 ZVS, der die Bezuschussung auf diesen, in der Praxis größten, Personenkreis ausdehnt.

Neben dem Wohnsitz und der tatsächlichen Tätigkeit in Slowenien hängt der Zuschuss noch an einer Mindestgröße. Für je 1000 Mitglieder übernimmt der Staat den Zuschuss für einen Religionsdiener.

b) Finanzierung besonderer Seelsorge

Neben der Kofinanzierung der Sozialversicherungsbeiträge finanziert der Staat teilweise auch das Personal für die Seelsorge im Zusammenhang öffentlicher Anstalten (Gefängnisseelsorge, Militärseelsorge, Polizeiseelsorge, Krankhausseelsorge). Dies geschieht auf der Grundlage der mit den einzelnen registrierten Religionsgemeinschaften geschlossenen Vereinbarungen.

c) Subvention der Erhaltung von Kulturgütern und andere Subventionen

Der Staat subventioniert die für die Erhaltung von Bauten und Kulturdenkmälern, die für das nationale kulturelle Erbe von besonderer Bedeutung sind, anfallenden notwendigen Kosten. Dabei handelt es ich formal um keine besondere Form einer finanziellen Unterstützung von Religionsgemeinschaften, da nicht die Religionsausübung gefördert werden soll, sondern der Kulturgüterschutz. Da die religiösen Bauten und religiösen Kunstschätze aber großteils im Eigentum der Religionsgemeinschaften sind, kommen die Subventionen direkt den religiösen Eigentümern zugute.  Ähnliches gilt dort, wo der Staat Tätigkeiten subventioniert, welche die Religionsgemeinschaften im Bereich der sozialen Fürsorge leisten. Soweit kirchliche Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder soziale Projekte gefördert werden, erfolgt dies in gleicher Weise wie bei nichtreligiösen gemeinnützigen Organisationen.

2.2 Indirekte Finanzierungsinstrumente

Als indirekte Finanzierungsinstrumente sind vor allem Steuerbefreiungen und gewisse administrativen Erleichterungen zu nennen. Um in den Genuss der Vorteile zu kommen, ist die staatliche Registrierung erforderlich.

a) Begünstigungen im Steuerrecht

Registrierte Religionsgemeinschaften gelten als spezielle Form einer gemeinnützigen Vereinigung. Sie sind grundsätzlich von der Zahlung der Körperschaftsteuer befreit,[7] solange die Einnahmen aus ihren Haupttätigkeiten stammen bzw. diesen unmittelbar zugeordnet sind.  (z. B. Spenden, Kultbeiträge, Einnahmen im Zusammenhang liturgischer Zeremonien). Soweit eine Religionsgemeinschaft ein Gewerbe in Gewinnabsicht betreibt, unterliegt sie der vollen Steuerpflicht.

Dass jene Immobilien, der der Religionsausübung dienen, keine unmittelbaren Wirtschaftsgüter sind, drückt sich in der Befreiung von der Grundsteuerpflicht und manchen kommunalen Gebühren (z.B. Müllabfuhr) aus.[8]

Auch wenn es sich um keinen Vorteil handelt, der mit dem Status einer registrierten Religionsgemeinschaft unmittelbar in Verbindung steht, da auch andere gemeinnützige juristischen Personen davon profitieren, kann man auch das Recht des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerrecht in die Aufzählung der steuerlichen Begünstigungen aufnehmen.

Eine weitere indirekte Finanzierung des Staates im Steuerrecht bildet die Absetzbarkeit von Spenden an registrierte Religionsgemeinschaften bis zu einem bestimmten Prozentsatz des steuerpflichtigen Einkommens.[9]

Schließlich unterliegen Gegenstände, die für die Ausübung des Gottesdienstes eingeführt werden, einem ermäßigten Zollsatz bzw. sind überhaupt zollbefreit.[10]

b) Eine Kultursteuer light?

Die Komplexität des slowenischen Finanzierungssystems für Religionsgemeinschaften zeigt sich auch darin, dass neben den beschriebenen Finanzierungsformen die Steuerzahler:innen auch die Möglichkeit haben, 1 % (ursprünglich 0,5 %) ihrer Einkommenssteuer für bestimmte Zwecke im öffentlichen Interesse zu widmen. Dabei handelt es sich nicht um eine mit dem italienischen Otto-per-Mille-System[11] vergleichbaren Mandatssteuer, sondern um „persönliche Schenkungen der Einkommenssteuer“, welche an der insgesamt geschuldeten Steuerlast nichts verändert. Neben Parteien, Gewerkschaften und einer großen Zahl an NGOs sind auch Religionsgemeinschaften mögliche Profiteure dieser Steuerwidmungen. Letztlich handelt es sich hierbei um eine indirekte staatliche Finanzierung, da der Steuergläubiger der Staat ist, der zugunsten der begünstigten Organisationen auf einen (kleinen) Teil der Einnahmen aus der Einkommenssteuer verzichtet. Im Jahr 2022 widmeten die Steuerzahler durchschnittlich 22,11 Euro, welche auf über 6000 begünstigte Organisationen verteilt wurde.[12]

3. Private Finanzierungen

Auch wenn die aufgezählten staatlichen Instrumente der Finanzierung von Religionsgemeinschaften eine nicht unerhebliche Belastung des Staatshaushalts bedeuten, leisten private Finanzierungsquellen die wichtigsten Beiträge zur wirtschaftlichen Absicherung der Aufgaben der registrierten Religionsgemeinschaften. Durch die Registrierung werden diese vollrechtsfähig im Rahmen des slowenischen Privatrechts. Zugleich normiert Art. 29 Abs. 1 ZVS den Grundsatz der Selbstfinanzierung von Religionsgemeinschaften. Spezielle Einschränkungen, am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen, bestehen für Religionsgemeinschaften nicht. Sie können auf jede legale Art Eigentum erwerben und veräußern.  Religionsgemeinschaften können Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit erzielen und Früchte aus Vermögensveranlagungen ziehen. Eine besonders wichtige Einnahmequelle bilden Spenden und Erträgnisse von Sammlungen. Diese können anlassbezogen sein (z.B. Sammlungen im Gottesdienst) oder in regelmäßigen Beiträgen bestehen. Eine für alle Religionsgemeinschaften geltende Beschreibung ist nicht möglich. Innerhalb des allgemeinen Vereinsrechts haben auch die registrierten Religionsgemeinschaften die Möglichkeit, Beiträge von ihren Mitgliedern einzuheben. In der Katholischen Kirche erbitten die Pfarren von ihren Mitgliedern einen regelmäßigen Kultusbeitrag. Abgesehen von der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden ist der Staat hier nicht beteiligt.  Von rein privaten Spenden unterscheiden sich die Kultusbeiträge aber dann, wenn sie für die Renovierung bestimmter Kulturdenkmäler erbeten werden.  Für diese Fälle besteht die Möglichkeit der staatlichen Ergänzung der Projektkosten.

4. Die „Denationalisierung“ von Eigentum

Nach dem Zusammenbruch Jugoslawiens stellte sich für die neue demokratische Republik nicht nur die Frage, wie mit den nach 1945 erfolgten Enteignungen bestimmter Personengruppen (v. a. Angehörige der deutschen Volksgruppe) umgegangen werden soll. In wirtschaftlicher Hinsicht viel bedeutender erwies sich die Frage, wie weit die Überführung von Grund und Boden ins Volkseigentum (Nationalisierung) wieder rückgängig gemacht werden kann. Bereits Ende 1991 wurde mit dem „Denationalisierungs-Gesetz“[13] die rechtliche Grundlage für die Wiedergutmachung der Enteigneten geschaffen.

Der slowenische Gesetzgeber entschied sich prinzipiell für die Rückabwicklung der realen Wirtschaftsgüter, also für ein System der Naturalrestitution. Nur wo dies aus faktischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, wurden den Geschädigten Ansprüche auf finanzielle Entschädigung eingeräumt.

Kirchen und Religionsgemeinschaften wurden in Art. 14 DenationalisierungsG direkt als Empfänger von Restitutionen angesprochen. Allerdings wurde dort als Voraussetzung normiert, dass diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auf dem slowenischen Staatsgebiet tätig sein mussten. Dies hatte vor allem für einige Einrichtungen der Katholischen Kirche die Konsequenz, dass ihnen trotz nachweisbarer Enteignungen kein Anspruch zustehen konnte. Da nicht die Katholische Kirche als ganze, sondern immer nur eine bestimmte kirchliche juristische Person Eigentümerin von Vermögenswerten sein kann – ein Umstand, der auch dem kanonischen Recht entspricht – wurde beispielsweise ein Antrag der kroatischen Erzdiözese Zagreb auf Restitution abgewiesen.[14] Auch wenn seit 1991 über 40000 Verfahren geführt wurden, konnten bis 2025 immer noch nicht alle Anträge abschließend bearbeitet werden.[15]

Diesem Beitrag liegt folgende Literatur zugrunde:

Andrej Naglič, Svoboda cerkva v Sloveniji, The Freedom of Churches in Slovenia, in Res Novae 2 (2017), 7-32, https://doi.org/10.62983/rn2865.172.1 [Anm.: übersetzt mithilfe von deepl].

Lovro Šturm / Blaž Ivanc, State and Church in Slovenia, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 539-561.

Ana Vlahek / Matija Damjan, The Denationalisation of Agricultural Land and Forests in Slovenia: Unfolding a Decades-Long Journey, in: Journal of Agricultural and Environmental Law, XIX (2024) No. 37, 347-382, https://doi.org/10.21029/JAEL.2024.37.347.

eurel – Sociological and legal data on religions in Europe and beyond: Länderseite „Slovenia“, https://eurel.info/spip.php?rubrique64&lang=en.


[1] Aktuelle offizielle Zahlen über die Religionszugehörigkeit der Bevölkerung gibt es nicht. Die Zahlen der Volkszählung 2002 sind nicht nur veraltet, sondern aufgrund einer großen Zahl von Nichtdeklarierungen auch nicht aussagekräftig. Die letzte offizielle Statistik der katholischen Bischofskonferenz zählte für das Jahr 2022 1.480.156 Katholik:innen, was 69,92 Prozent der Bevölkerung entsprach. Vgl. https://katoliska-cerkev.si/letno-porocilo-katoliske-cerkve-v-sloveniji-2023?utm_

[2] Zu den nachfolgend aufgezählten Bereichen der Trennung von Staat und Religionen vgl.  Andrej Naglič, Svoboda cerkva v Sloveniji, The Freedom of Churches in Slovenia, in Res Novae 2 (2017), https://doi.org/10.62983/rn2865.172.1 [Anm.: übersetzt mithilfe von deepl], 7-32,16.

[3] Vgl. Andrej Naglič, Svoboda cerkva v Sloveniji, 17.

[4] Vgl. ebd.

[5] Zakon o verski svobodi, Uradni list RS 14/07; zuletzt geändert durch Uradni list RS 102/2023.

[6] Ratifiziert am 28.05.2004, veröffentlicht u.a. im Kundmachungsorgan des Heiligen Stuhls, den Acta Apostolicae Sedis: AAS 103 (2011) 519-527.

[7] Vgl. Art. 59f. slowenisches KöStG.

[8] Diese Vorteile sind freilich politisch umstritten. Vgl. die interreligiöse Stellungnahme vor der Erlassung des geltenden Gesetzes zur Grundsteuer, welches Ausnahmen für religiös genützte Liegenschaften enthält:  A Declaration by the Council of Christian Churches and the Islamic Community in the Republic of Slovenia regarding the Property Tax Law and the Freedom of Religion Law, 30.09.2013, http://en.katoliska-cerkev.si/a-declaration-by-the-council-of-christian-churches-and-the-islamic-community-in-the-republic-of-slovenia-regarding-the-property-tax-law-and-the-freedom-of-religion-law?utm_.

[9] Vgl. Art. 142 ff. slowenisches EStG.

[10] Vgl. https://cof.org/sites/default/files/Slovenia-ia.pdf.

[11] Sieh https://rechtundreligion.at/2024/07/15/steuerwidmung-fur-alle-statt-kirchenbeitrag-vor-und-nachteile-einer-mandatssteuer-zur-kirchenfinanzierung/ hier auf rechtundreligion.at.

[12] https://www.cnvos.si/en/ngo-sector-slovenia-arhiv/personal-income-tax-donations/.

[13] Zakon o denacionalizaciji,  Uradni list RS 27/1991.

[14] Dieses Verfahren ging bis zum EGMR und erlangte dadurch eine Bedeutung für die Beurteilung der Menschenrechtskonformität von rechtlichen Voraussetzungen für die Restitution langer zurückliegender Enteignungen auch außerhalb Sloweniens. Vgl. EGMR 4, Nadbiskupija Zagrebačka v. Slovenia, 27.05.2004, Rs. 60376/00. Der Gerichtshof gesteht dort den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungspielraum zu. Obwohl die Tätigkeiten der Erzdiözese Zagreb auch (geringe) Bezüge zu Slowenien aufweist, hatte die Klage keinen Erfolg.

[15] Vgl. den Bericht auf: https://sloveniatimes.com/40158/denationalisation-still-ongoing-three-decades-on.

Kirche als Partner bei der Bewahrung der nationalen Identität und des kulturellen Erbes – Finanzierung der römisch-katholischen Kirche in Estland

Von Alexander Muhr.  ORCID logo

Die Finanzierung religiöser Gemeinschaften in Estland bewegt sich in einem komplexen Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip staatlicher Neutralität gegenüber Religion, den überwiegend privat-zivilen Finanzierungsstrukturen und den nur in begrenztem Umfang vorhandenen staatlichen Unterstützungsmechanismen. Das estnische Religionsrecht sieht keine institutionalisierte Kirchensteuer oder vergleichbare Formen öffentlicher Finanzierung vor. Religiöse Gemeinschaften sind daher in hohem Maße auf Eigenmittel, Spenden und internationale Unterstützung angewiesen.

In Estland sind über 500 religiöse Vereinigungen beim Innenministerium registriert.[1] Dabei ist zu beachten, dass das Ministerium jede Gemeinde einer Kirche oder Religionsgemeinschaft einzeln erfasst. Die römisch-katholische Kirche nimmt innerhalb dieses pluralen und stark säkularisierten Religionssystems eine zahlenmäßig sehr kleine Minderheitenposition ein. Nach Angaben des Annuario Pontificio 2024 zählt die katholische Kirche in Estland bei einer Gesamtbevölkerung von rund 1,39 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern lediglich etwa 6.800 Mitglieder.[2]  Damit gehören nur rund 0,5 Prozent der estnischen Bevölkerung der katholischen Kirche an. Ein bedeutsamer institutioneller Entwicklungsschritt erfolgte im September 2024, als Papst Franziskus die bisherige Apostolische Administratur von Estland zur immediaten Diözese Tallinn erhob.[3]

Rechtsrahmen der Kirchenfinanzierung in Estland

Das estnische Verfassungsrecht garantiert die Religionsfreiheit und stellt zugleich das Prinzip der Säkularität klar. Im Artikel 40 der estnischen Verfassung von 1992 heißt es dazu:

„Everyone is entitled to freedom of conscience, freedom of religion and freedom of thought. Everyone is free to belong to any church or any religious society. There is no state church. Everyone is free to practise his or her religion, alone or in community with others, in public or in private, unless this is detrimental to public order, public health or public morality.” [4]

Diese Bestimmung bildet die normative Grundlage dafür, dass der Staat grundsätzlich keine besonderen oder dauerhaften Privilegien zugunsten einzelner Religionsgemeinschaften vorsieht.

Das zentrale Instrument zur Organisation und Rechtsstellung religiöser Gemeinschaften in Estland ist der Kirikute ja koguduste seadus (Churches and Congregations Act),[5] der erstmals im Jahr 2002 erlassen und seither mehrfach novelliert wurde. Dieses Gesetz definiert unter anderem die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Finanzierung, Registrierung religiöser Körperschaften, die Rechtsfähigkeit einzelner Gemeinden, die Vertretungsbefugnisse ihrer Organe sowie die grundlegenden Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften.[6]

Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes besitzen Religionsgemeinschaften in Estland grundsätzlich den Status juristischer Personen, auf die ergänzend das Vereinsgesetz (Non-profit Associations Act)[7] Anwendung findet. Damit wird der rechtliche Status religiöser Organisationen im Sinne des Privatrechts festgelegt.[8] Darüber hinaus räumt
§ 25 des Churches and Congregations Act den Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht ein, von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeiträge zu erheben, Gebühren für religiöse Riten einzuheben, Spendensammlungen für bestimmte Zwecke zu organisieren, Spenden und Nachlässe anzunehmen sowie Erträge aus dem eigenen Vermögen zu erzielen.[9] Damit verweist die gesetzliche Regelung auf ein im Wesentlichen privatrechtlich-autonomes Finanzierungsmodell, das auf Eigenmitteln und freiwilligen Zuwendungen beruht.

Neben diesen privatrechtlichen Finanzierungsformen bestehen in begrenztem Umfang staatliche oder kommunale Förderinstrumente, die über haushalts-, kultur- oder denkmalpolitische Programme gewährt werden. Ein zentrales Referenzdokument in diesem Zusammenhang ist das Grundsatzpapier Pühakodade säilitamine ja areng („Preservation and Development of Sacred Buildings“), das Möglichkeiten öffentlicher Zuschüsse zur Erhaltung und Entwicklung historisch oder kulturell bedeutsamer Kirchen und Sakralbauten vorsieht.[10]

Für die römisch-katholische Kirche gelten zusätzlich die Bestimmungen des bilateralen Abkommens zwischen der Republik Estland und dem Heiligen Stuhl[11]  (Konkordat). Dieses Abkommen verleiht der katholischen Kirche ausdrücklich den Status einer juristischen Person im Sinne des estnischen Zivilrechts[12]  und regelt darüber hinaus Fragen des Eigentums, der religiösen Bildung sowie der pastoralen Betreuung in öffentlichen Institutionen wie Schulen, Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen.[13]

Struktur und Quellen der Kirchenfinanzierung

Während die Estnische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Estnische Apostolische Orthodoxe Kirche[14] im Jahr 2018 einmalig insgesamt 8,2 Millionen Euro an Direktzahlungen als Ausgleich für Schäden und Zerstörungen infolge des Zweiten Weltkriegs und der sowjetischen Besatzung erhielten,[15]  erhält die katholische Kirche in Estland keine direkte oder automatische finanzielle Unterstützung.[16]  Die wichtigste Einnahmequelle der katholischen Kirche sind freiwillige Spenden und Kollekten ihrer Mitglieder. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen verpflichtenden Mitgliedsbeitrag zu erheben, doch wird dieser von der katholischen Kirche in Estland derzeit nicht eingezogen. Daher hängt die finanzielle Stabilität der Kirche maßgeblich von der Spendenbereitschaft der Gläubigen ab. Leider liegen seitens der katholischen Kirche in Estland beziehungsweise der Diözese Tallinn keine umfassenden Berichte über die finanzielle Situation vor.

Abgesehen davon gibt es Begünstigungen und Steuerbefreiungen für religiöse Gemeinschaften. Diese sind jedoch nicht als direkte Förderungen zu verstehen, sondern stellen eine Form indirekter Unterstützung dar. Während solche indirekten Zuschüsse in früheren Zeiten in Form von Steuervergünstigungen vergleichsweise großzügig ausfielen, ist in jüngerer Zeit eine Abkehr von automatischen Vergünstigungen und eine stärkere Gleichstellung zwischen religiösen Gemeinschaften und anderen gemeinnützigen Organisationen zu beobachten. Beispielsweise gibt es seit 2011 keine automatische Befreiung von der Einkommensteuer mehr, wie sie zuvor galt. Vor 2011[17]  wurden in Estland registrierte religiöse Vereinigungen automatisch in die Liste der steuerbefreiten Organisationen aufgenommen, während herkömmliche gemeinnützige Organisationen einen entsprechenden Antrag stellen mussten. Mit der Änderung des Einkommenssteuergesetzs 2011[18]  wurde ein Kompromiss geschaffen: Alle religiösen Vereinigungen, die am 31. Dezember 2010 bereits in der Liste der steuerbefreiten Organisationen verzeichnet waren, wurden ab dem 1. Januar 2011 automatisch übernommen. Seitdem müssen neu gegründete religiöse Vereinigungen, ebenso wie andere Organisationen, einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der steuerbefreiten Organisationen stellen.[19]

Religiöse Vereinigungen genossen bis 2007 bestimmte Privilegien in Bezug auf die Mehrwertsteuer. Diese wurden in der Regel als Vergünstigungen auf den regulären Steuersatz gewährt. So konnten religiöse Organisationen beispielsweise bis zum 1. Juli 2007 Strom zu einem reduzierten Steuersatz von 5 % statt des regulären Satzes von 18 %[20]  beziehen. Dieses Privileg galt nicht für andere gemeinnützige Organisationen und besteht heute nicht mehr.[21]

Darüber hinaus sind religiöse Vereinigungen von der Grundsteuer befreit.[22]  Die Grundsteuer wird nicht auf Grundstücke erhoben, auf denen Kultstätten von Kirchen und Gemeinden liegen.[23]

Eine weitere Form der zumindest indirekten Kirchenfinanzierung stellen staatliche Mittel zum Erhalt von Kirchen und anderen religiösen Gebäuden dar. Da sakrale Bauwerke in der Regel einen erheblichen historischen, kulturellen und künstlerischen Wert besitzen, ist der Staat verpflichtet, zusätzliche Finanzmittel zur Unterstützung von Kirchen und Religionsgemeinschaften bei der Erhaltung dieser Gebäude bereitzustellen.[24] Die Höhe der bereitgestellten Mittel hängt dabei von den verfügbaren Haushaltsressourcen ab. Am 18. März 2003 verabschiedete die estnische Regierung das bereits eingangs erwähnte Grundsatzpapier Pühakodade säilitamine ja areng (Erhaltung und Entwicklung sakraler Gebäude). Obwohl es sich hierbei nicht um ein Gesetz handelt, bildete das Dokument die Grundlage für eine Reihe finanzieller Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Kirchen im Zeitraum von 2003 bis 2013. Das Programm wurde später für die Jahre 2014–2018 überarbeitet und fortgeführt. Auf Basis dieses Grundsatzpapiers, das die historische, kulturelle und gemeinschaftliche Bedeutung christlicher Kirchen ausdrücklich anerkannte, wurden jährlich Mittel für die Erhaltung und Renovierung sakraler Gebäude aus dem Staatshaushalt bereitgestellt. Zwischen 2003 und 2013[25] wurden insgesamt 9,23 Millionen Euro für entsprechende Projekte gewährt. Für das Anschlussprogramm 2014–2018 standen 3,6 Millionen Euro zur Verfügung. Insgesamt stellte der Staat zwischen 2004 und 2018[26] rund 13 Millionen Euro zur Umsetzung der Programmziele bereit. Da der überwiegende Teil der historisch wertvollen Kirchen im Besitz der Evangelisch-Lutherischen Kirche Estlands sowie der Estnisch-Apostolischen Orthodoxen Kirche liegt, entfiel der größte Anteil der Mittel auf diese beiden Gemeinschaften.[27]

Spenden und Projektunterstützung durch kirchliche Einrichtungen aus dem Ausland

Neben Mitteln aus Spenden und Kollekten der Mitglieder sowie Zuschüssen und Steuererleichterungen der öffentlichen Hand erhält die Katholische Kirche in Estland auch Projektförderungen von anderen kirchlichen Einrichtungen und Stiftungen.

So fördern beispielsweise die kirchliche Stiftung Bonifatiuswerk[28] und der Verein Renovabis[29]  seit Jahrzehnten gemeinsam Projekte in Estland. Das Bonifatiuswerk finanzierte in der Vergangenheit vor allem Bauhilfen für verschiedene kirchliche Gebäude in Estland, darüber hinaus aber auch Personalkosten sowie pastorale Projekte.[30]  Der Verein Renovabis unterstützt die katholische Kirche in Estland jährlich mit etwa 100.000 Euro. Nach Angaben des Vereins wurden seit 1992 insgesamt rund 3,67 Millionen Euro für die Unterstützung der Kirche in Estland bereitgestellt.[31]

Besoldung der Priester und Angestellten der Katholischen Kirche in Estland

Die Vergütung von Priestern sowie anderer Personen, die für Kirchen oder sonstige Religionsgemeinschaften tätig sind, erfolgt durch die jeweiligen religiösen Organisationen selbst.[32]  Militär-, Gefängnis- und Polizeiseelsorger hingegen besitzen den Status von Beamten und werden vollständig aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert. Die Gefängnisseelsorge untersteht der Koordination des Justizministeriums, während die Militärseelsorge dem Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums zugeordnet ist. Ein institutionell verankertes Seelsorgesystem in Krankenhäusern besteht derzeit nicht. Im Jahr 2007 wurde der Seelsorgedienst innerhalb der estnischen Polizei eingeführt. Zur Ausübung des Seelsorgeamtes sind ausschließlich Personen berechtigt, die einer Kirche angehören, welche Mitglied des Estnischen Kirchenrats[33] ist. Die Seelsorgetätigkeit ist dabei interkonfessionell und ökumenisch ausgerichtet. Die Organisation dieser Seelsorgebereiche beruht gegenwärtig auf einer Kooperationsvereinbarung[34] zwischen dem Estnischen Kirchenrat und dem Staat.[35]

Lehrkräfte für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen werden aus staatlichen beziehungsweise kommunalen Mitteln vergütet. [36]

Aktuelle Entwicklung – Novellierung des Church Acts

Seit den Jahren 2024/2025 wird in Estland intensiv über die Novellierung des Churches and Congregations Act[37] debattiert, die das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften neu zu definieren sucht. Nach offiziellen Angaben verfolgen die geplanten Änderungen das Ziel, den Einfluss ausländischer politischer Akteure über religiöse Organisationen einzuschränken. In der politischen und öffentlichen Diskussion richtete sich der Fokus jedoch vornehmlich auf die Verbindungen der Esnisch-Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriachats.[38]

Das Parlament hat mehrere Fassungen des Gesetzes beraten und in überarbeiteter Form verabschiedet. Präsident Alar Karis hat das Gesetz jedoch bereits zweimal aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken an das Parlament zurückverwiesen und es zuletzt im September 2025 dem Obersten Gerichtshof zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Zentrale Streitpunkte betreffen insbesondere die mögliche Verletzung des Grundrechts auf Religionsfreiheit sowie die unbestimmten Formulierungen im Gesetzestext, die staatliche Eingriffe in religiöse Lehren und Organisationsstrukturen ermöglichen könnten.[39]


[1] Siehe dazu die Übersicht des estnischen Innenministeriums aus dem Jahr 2012: Eestis registreeritud usulised ühendused (In Estland registrierte religiöse Vereinigungen), https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/documents/2020-12/Eestis%20registreeritud%20usulised%20%C3%BChendused.pdf (Abgerufen, am 22.10.2025); Die Übersicht ist über die Webseite des Innenministeriums unter der Rubrik „Religiöse Angelegenheiten“ Abrufbar: https://www.siseministeerium.ee/tegevusvaldkonnad/sidus-uhiskond/usuasjad (Abgerufen, am 22.10.2025).

[2] Vgl. Annuario Pontificio per l‘anno 2024, S. 1217.

[3] Vgl. Presseamt des Hl. Stuhls, Elevation to diocese of the apostolic administration of Estonia, and appointment of first bishop, Estonia, in: Tägliches Bulletin vom 26. September 2024,  https://press.vatican.va/content/salastampa/en/bollettino/pubblico/2024/09/26/240926b.html (Abgerufen, am 21.10.2025).

[4] § 40 Eesti Vabariigi põhiseadus (The Constitution of the Republic of Estonia), RT 1992, 26, 349, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/521052015001/consolide?utm (Abgerufen, am 21.10.2025).

[5] Kirikute ja koguduste seadus (Churches and Congregations Act), RT I 2002, 24, 135, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/511012018004/consolide?utm (Abgerufen, am 21.10.2025).

[6] Vgl. §§ 1, 5, 13, 24, 25, 26 und 27 Churches and Congregation Act.

[7] Mittetulundusühingute seadus (Non-profit Associations Act) RT I 1996, 42, 811, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/510042014003/consolide (Abgerufen, am 21.10.2025).  

[8] Churches and Congregations Act § 3

[9] Ebd. § 25

[10] Vgl. Kiviorg, Merilin, Financing of Religious Communities in Estonia, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet, Salvatore Berlingó (Hg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009, S. 138f.

[11] Eesti Vabariigi ja Püha Tooli vaheline kokkulepe katoliku kiriku õigusliku staatuse kohta Eesti Vabariigis (Abkommen zwischen der Republik Estland und dem Heiligen Stuhl über die Rechtsstellung der katholischen Kirche in der Republik Estland), RT II 1999, 7, 47, https://www.riigiteataja.ee/akt/79173 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[12] Vgl. Ebd. Art. 2.

[13] Vgl. Ebd. Art. 2, 7 und 9.

[14] Anm.: In Estland gibt es aus historischen Gründen zwei orthodoxe Kirchen. Einerseits existiert die Estnische Apostolische Orthodoxe Kirche, die unter dem Ökumenischen Patriarchat steht, und andererseits die Estnisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats. Einer Statistik des estnischen Innenministeriums aus dem Jahr 2013 zufolge zählt die Estnische Apostolische Orthodoxe Kirche rund 27.000 Mitglieder und die Estnisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats rund 170.000 Mitglieder. Vgl. Statistische Daten des estnischen Innenministeriums, https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/documents/2020-12/Statistilisi%20andmeid%20vaimulike%20kohta.pdf (Abgerufen, am 22.10.2025); Die Übersicht ist über die Webseite des Innenministeriums unter der Rubrik „Religiöse Angelegenheiten“ Abrufbar: https://www.siseministeerium.ee/tegevusvaldkonnad/sidus-uhiskond/usuasjad (Abgerufen, am 22.10.2025).

Für weitere Informationen zur Orthodoxie in Estland: Laitinen, Aappo, Die orthodoxen Kirchen Finnlands und Estlands, in: Thomas Bremer, Hacik Rafi Gazer, Christian Lange (Hgg.), Die orthodoxen Kirchen der byzantinischen Tradition, Darmstadt 2013, S. 101-106.

[15] Vgl. Vahtla, Aili, Estonian government supports legalizing damages compensation to churches, in news.err (05.04.2018), https://news.err.ee/694209/estonian-government-supports-legalizing-damages-compensation-to-churches (Abgerufen, am 17.10.2025). Anm.: Der Eesti Rahvusringhääling (ERR) ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Estland.

[16] Vgl. Kiviorg, Merilin, Religion and Law in Estonia. Third Edition, Alphen aan den Rijn, 2021, S. 124.

[17] Siehe dazu den Gesetzestext, der bis 2011 gültig war: § 11 Income Tax Act (Tulumaksuseadus) RT I 1999, 101, 903, https://www.riigiteataja.ee/akt/78069 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[18] Siehe dazu: Income Tax Act (Tulumaksuseadus) RT I, 23.12.2013, 23, https://www.riigiteataja.ee/akt/123122013023 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[19] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 125.

[20] Siehe dazu das estnische Mehrwertsteuergesetz: Value Added Tax Act (Käibemaksuseadus) RT I 2001, 64, 368, https://www.riigiteataja.ee/akt/603989 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[21] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 126.

[22] Siehe dazu: § 4 Abs. 5 Land Tax Act (Maamaksuseadus) RT I 1993, 24, 428, https://www.riigiteataja.ee/akt/MaaMS (Abgerufen, am 31.10.2025).

[23] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 126.

[24] Siehe dazu: Heritage Conservation Act (Muinsuskaitseseadus) aus 2002 (bis 2019 gültig), RT I 2002, 27, 153, https://www.riigiteataja.ee/akt/27815 (Abgerufen, am 22.10.2025). In Verbindung mit dem Heritage Conservation Act (Muinsuskaitseseadus) aus 2019, RT I, 19.03.2019, 13, https://www.riigiteataja.ee/akt/119032019013 (Abgerufen, am 22.10.2025).

[25] Vgl. Estnische Denkmalschutzbehörde (Muinsuskaitseamet), Erhaltung und Entwicklung von Kultstätten Nationales Programm 2003–2013, Tallinn 2013, S. 11, https://muinsuskaitseamet.ee/sites/default/files/documents/2024-02/Pühakodade säilitamine ja areng_Riiklik progamm 2003 kuni 2013.pdf? (Zugriff, am 17.10.2025).

[26] Vgl. Estnische Denkmalschutzbehörde (Muinsuskaitseamet), Erhaltung und Entwicklung von Kultstätten Nationales Programm 2014–2018, Tallinn 2019, S. 18, https://www.muinsuskaitseamet.ee/sites/default/files/documents/2024-02/Raamat_Puhakodade%20sailitamine%20ja%20areng%202014-2018_v.pdf (Zugriff, am 17.10.2025).

[27] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 126f.

[28] Siehe dazu den Onlineauftritt des Bonifatiuswerk und dort die Übersicht über die geförderten Projekte in Estland: https://www.bonifatiuswerk.de/de/projekte/estland (Zugriff, am 17.10.2025).

[29] Siehe dazu die Übersichtsseite des Vereins Renovabis: https://www.renovabis.de/laender/baltikum/estland/#projektfoerderung (Zugriff, am 17.10.2025).

[30] Vgl. Nowak, Markus, Katholisch im Baltikum. Estland und Lettland – Facetten einer Diasporakirche, Paderborn 2024, S. 73-75.

[31] Vgl. Ebd. S. 78.

[32] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 130.

[33] Anm. Der Estnische Kirchenrat wurde am 16. Februar 1989 gegründet und besteht aus zehn christlichen Kirchen, darunter die beiden größten Kirchen Estlands – die Evangelisch-Lutherische Kirche und die Estnisch-Apostolisch-Orthodoxe Kirche, aber auch die wesentlich kleinere Katholische Kirche in Estland ist Mitglied. Er koordiniert die Zusammenarbeit der Kirchen untereinander sowie die Zusammenarbeit mit dem estnischen Staat. Siehe dazu: Offizielle Webseite des estnischen Kirchenrats: https://ekn.ee/ (Zugriff, am 20.10.2025). 

[34] Protokoll über gemeinsame Interessen zwischen der Regierung der Republik Estland und dem Estnischen Kirchenrat vom 17. Oktober 2002, https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/documents/2021-10/eesti_vabariigi_valitsuse_ja_eesti_kirikute_noukogu_uhishuvide_protokoll.pdf (Zugriff, am 20.10.2025).

[35] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 130. 

[36] Vgl. Kiviorg, Merilin, State and Church in Estonia, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, S. 141.

[37] Siehe dazu: Stand der Beratung zur geplanten Änderung des Gesetzes auf der Webseite des estnischen Parlaments: https://www.riigikogu.ee/tegevus/eelnoud/eelnou/133fc804-5a56-46f8-b595-84cc2a66465f/kirikute-ja-koguduste-seaduse-muutmise-seaduse-eelnou-570-ua/ (Zugriff, am 20.10.2025). Bzw. die Veröffentlichung des estnischen Innenministeriums zum geplanten Gesetz: https://www.siseministeerium.ee/kirikute-ja-koguduste-seaduse-muudatus (Abgerufen, am 22.10.2025).

[38] Vgl. Pressemitteilungen des estnischen Parlaments vom 18. Juni 2025, https://www.riigikogu.ee/pressiteated/oiguskomisjon-et-et/riigikogu-kiitis-heaks-uuenenud-kirikute-ja-koguduste-seaduse-muudatused (Zugriff, am 20.10.2025).

[39] Vgl. Krjukov, Aleksander; Turovski, Marcus, President takes controversial church law amendments to Supreme Court, in news.err.ee (03.10.2025), https://news.err.ee/1609819758/president-takes-controversial-church-law-amendments-to-supreme-court (Abgerufen, am 20.10.2025).

Tradition verpflichtet? Zur Finanzierung von Religionsgemeinschaften in Litauen

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.728

Als einziges Land im Baltikum hat Litauen eine mehrheitlich katholische Bevölkerung. Die Volkszählung 2021 ergab, dass sich 74,2 % der Bevölkerung als katholisch verstanden.[1] Jedoch findet sich in Litauen keine Staatsreligion,[2] sondern ein kooperatives Miteinander zwischen Staat und Religionsgemeinschaften[3]. Art. 26 der Verfassung garantiert die Gewissens- und Religionsfreiheit. Es wird zwischen traditionellen und gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften unterschieden. Die traditionellen Religionsgemeinschaften sind jene, die das historische, spirituelle und soziale Erbe Litauens beeinflussen. Hierzu zählen die Römisch-Katholische, die Griechisch-Katholische, die Evangelisch-Lutherische, die Evangelisch-Reformierte, die Orthodoxe Kirche, die Altgläubigen[4], die jüdische und die sunnitisch-muslimische Gemeinschaft, sowie die Karäer[5].[6] Viele staatliche Privilegien sind auf diese Gruppe beschränkt, etwa im Bereich des Religionsunterrichts oder auch hinsichtlich staatlicher finanzieller Zuschüsse. Zusätzlich zu den traditionellen Religionsgemeinschaften können noch weitere staatlich anerkannt werden, wobei diese mindestens seit 25 Jahren in Litauen bestehen müssen.[7]

Staatliche Unterstützungszahlungen

Im staatlichen Haushaltsplan des Finanzministeriums ist jährlich ein Budget für die Erhaltung von kulturellen Denkmälern und anderen Aufwänden von traditionellen Religionsgemeinschaften vorgesehen.[8] Für die Jahre 2025 bis 2027 sind den Religionsgemeinschaften jährlich 1,9 Mio. Euro zugewiesen.[9] Hiervon erhält jede traditionelle Religionsgemeinschaft einen Fixbetrag von 3.000 €. Die restliche verfügbare Summe wird entsprechend der Mitgliederzahlen der Religionsgemeinschaften aufgeteilt.[10] Dadurch entfällt der Größte Teil der Summe auf die Katholische Kirche[11], während den anderen Religionsgemeinschaften nur relativ geringe Beiträge zukommen. Im Konkordat ist mit Blick auf die Katholische Kirche geregelt, dass karitative und soziale Einrichtungen staatliche Unterstützung erhalten sollen.[12]

Seit 2024 wird bei der Verteilung des Budgets zwischen zwei orthodoxen Gemeinschaften unterschieden: der litauisch-orthodoxen Erzdiözese, die dem Moskauer Patriarchat unterstellt ist, und dem Exarchat des Ökumenischen Patriarchats. Ursprünglich erhielten beide denselben Betrag in der Höhe von 77.600 €.[13] 2025 wichen die zugewiesenen Beträge jedoch voneinander ab, denn die litauisch-orthodoxe Erzdiözese des Moskauer Patriarchats erhielt 72.800 € und das Exarchat des Ökumenischen Patriarchats nur noch 18.500 €.[14]

Darüber hinaus besteht ein Förderprogramm des Kulturministeriums, dass auf Antrag bestimmte Projekte finanziell unterstützt. Unter den geförderten Projekten finden sich auch zahlreiche Denkmäler von Religionsgemeinschaften.[15] Im Jahr 2023 entfielen 3,3 Prozent der Staatsausgaben auf den Bereich „Erholung, Kultur und Religion“.[16]

Unterstützung im Bildungsbereich

Das Gesetz über die Religionsgemeinschaften legt fest, dass in staatlichen Schulen Religionsunterricht traditioneller und staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften abgehalten werden kann, wenn dies von den Eltern und Erziehungsberechtigten beantragt wird.[17]  Eine Eingrenzung hierzu findet sich im Bildungsgesetz, in dem nur noch von einer Wahl zwischen dem Religionsunterricht einer traditionellen Religionsgemeinschaft und einem Ethikunterricht festgeschrieben wird.[18] Ab dem 14. Lebensjahr dürfen die Schüler:innen diese Entscheidung selbstständig treffen, zuvor kommt sie ihren Eltern und Erziehungsberechtigten zu.[19] Die Lehrpläne für den Religionsunterricht sollen von der jeweiligen traditionellen Religionsgemeinschaft erstellt werden und erhalten im Anschluss eine Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft.[20] Ähnlich ist für den katholischen Religionsunterricht festgelegt, dass die Lehrpläne und Schulbücher von der Litauischen Bischofskonferenz in Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen organisiert und zur Verwendung freigegeben werden sollen. Die Finanzierung der Schulbücher soll nach einem Verfahren erfolgen, dass von den beteiligten Parteien erstellt wurde.[21]

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Religionsgemeinschaften eigene Schulen und auch Einrichtungen für die Ausbildung ihrer Geistlichen und Religionslehrer:innen gründen, wobei jene Bildungseinrichtungen traditioneller Religionsgemeinschaften, die sich auf staatlichem Niveau der Allgemeinbildung widmen, staatlich finanziert werden. Die Finanzierung entspricht hierbei jener, die auch eine gleichwertige kommunale Bildungseinrichtung je Schüler:in erhalten würde.[22] Darüber hinausgehende katholische Bildungsangebote werden von ihrem jeweiligen Verantwortlichen finanziert.[23] Für das Jahr 2026 erhalten 11 Schulen von Religionsgemeinschaften eine staatliche Unterstützung.[24]

Wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Aspekte

Die Religionsgemeinschaften haben das Recht wirtschaftlich und publizistisch tätig zu sein,[25] wobei die Besteuerung ihrer Einkünfte gemäß dem Steuergesetz erfolgt.[26] Einige Ausnahmen in Bezug auf Religionsgemeinschaften werden im Kapitel über die indirekte Finanzierung aufgegriffen.

Sozialversicherungsbeiträge

Es besteht die Möglichkeit, dass der Klerus durch Mittel der Religionsgemeinschaft oder auch unmittelbar durch die Gläubigen unterstützt wird.[27] Für die Angestellten müssen die gesetzlichen Beiträge an die Sozialversicherungskassen entrichtet werden. Für Geistliche und andere Personen, die ohne Arbeitsvertrag für eine Religionsgemeinschaft tätig sind, ist hier geregelt, dass sie Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen können.[28] Im Sozialversicherungsgesetz wird jedoch spezifiziert, dass die Beiträge von Klerikern und Mönchen entsprechend des Mindestlohns durch den Staat bezahlt werden.[29] Dieses Privileg bezieht sich nicht auf andere Personen, die bei Religionsgemeinschaften angestellt sind. Diese haben die Möglichkeit selbst oder durch ihren Arbeitgeber eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. Auch Kleriker, die säkularen Institutionen angestellt sind, müssen dieselben Leistungen zur Pensionsversicherung abführen wie auch andere Personen.

Anstaltsseelsorge

In Litauen ist eine Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften im Bereich der Anstaltsseelsorge vorgesehen. Etwa für den Bereich des inneren Dienstes, zu dem die Polizei gehört, ist festgelegt, dass mit den Religionsgemeinschaften Vereinbarungen über die Seelsorge in diesem Bereich getroffen werden können.[30] Auch in Einrichtungen im Bereich der Gesundheit kann die Seelsorge zwischen den Leitern der Einrichtungen und anerkannten Religionsgemeinschaften, wobei die Katholische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche hervorgehoben werden, vertraglich geregelt werden.[31]

Militärkapläne können von traditionellen Religionsgemeinschaften entsandt werden.[32] Im Bereich der katholischen Militärseelsorge ist eine angemessene materielle Unterstützung seitens des Staates vorgesehen.[33] Detaillierter beinhaltet diese Unterstützung eine Finanzierung des Ordinariatshaushaltes und die Erstattung weiterer Ausgaben.[34] Darin enthalten sind auch die Kosten für die Ausstattung, Instandhaltung und den Betrieb von Kirchen und Kapellen, die in den Militärstützpunkten zur Verfügung gestellt werden.[35] Darüber hinaus ist die Vergütung des Ordinarius in der Höhe dem Gehalts eines Brigadegenerals im ersten Dienstjahr gleichgestellt.[36] Die Militärkapläne erhalten Offiziersränge und die damit verbundenen sozialen Sicherheiten.[37]  Die Evangelisch-Reformierte Kirche hat ebenfalls einen Vertrag mit der Republik Litauen über die Militärseelsorge getroffen,[38] worin jedoch keine finanzielle Unterstützung des Staates zugesagt wird.

Restitution

1995 wurde die Rückgabe von enteignetem unbeweglichem Eigentum an staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften gesetzlich geregelt. Jene Gebäude, die den Religionsgemeinschaften vor dem Beginn der sowjetischen Zeit 1940 gehörten, waren davon betroffen. Anderer Grundbesitz wie etwa Wälder oder Parks sind von diesem Gesetz ausgenommen.[39] Der Religionsgemeinschaft soll die Immobilie mit einigen Ausnahmen direkt zurückgegeben werden.[40] Wenn eine direkte Rückgabe etwa im Falle einer Zerstörung oder Weiterveräußerung nicht möglich ist, kann die Entschädigung durch ein gleichwertiges anderes unbewegliches Vermögensgut, durch eine Finanzzahlung oder durch Unterstützung bei Restaurierungsarbeiten erfolgen.[41]

Außerdem bestehen Gebäude, die in der sowjetischen Zeit verstaatlicht wurden, jedoch weiterhin von den Religionsgemeinschaften genutzt werden konnten.[42] Obwohl die Grundstücke in staatlichem Eigentum bleiben, sind die Nutzungsrechte der Religionsgemeinschaften rechtlich gesichert.

Schließlich verfolgt die sogenannte „Good Will Compensation“ das Ziel das Eigentum der jüdischen Religionsgemeinschaft wiederherzustellen, wenn eine Rückgabe an Rechtsnachfolger nicht möglich war. Der Staat verpflichtete sich zwischen 2013 und 2023 37 Mio. € an eine Stiftung, den „Good Will Fund“, zu bezahlen.[43] Die Mittel sollen für religiöse, kulturelle und soziale Zwecke der jüdischen Gemeinden verwendet werden.[44]

Steuerbegünstigungen

Eine Befreiung von der Einkommenssteuer liegt mit Blick auf den Unterhalt von Geistlichen, religiösen Amtsträgern und anderem Personal traditioneller Religionsgemeinschaften vor. Ausgenommen sind hiervon nur jene Personen, die in Bau, Reparatur oder Restaurierung arbeiten.[45] Außerdem haben natürliche Personen die Möglichkeit 1,2% ihrer Einkommenssteuer juristischen Personen zu widmen.[46] Bis Ende 2024 konnte eine solche Steuerwidmung auch für Religionsgemeinschaften und Bildungseinrichtungen vorgenommen werden, durch eine Gesetzesänderung können nun jedoch nur noch NGOs begünstigt werden.[47]

Handlungen und Dienstleistungen von Religionsgemeinschaften, die für die Erfüllung ihrer internen Ziele benötigt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit.[48] Darüber hinaus besteht eine Befreiung von der Umsatzsteuer, wenn sie Personal für das Gesundheitswesen, den Sozial- oder den Bildungsbereich zur Verfügung stellen.[49]

Spenden für religiöse Zwecke sind steuerbegünstigt.[50] Spenden an die Katholische Kirche, die für pastorale, erzieherische oder karitative Bereiche verwendet werden, werden nicht besteuert.[51] Traditionelle Religionsgemeinschaften müssen den Status als steuerbegünstigten Unterstützungsempfänger nicht beantragen, sondern besitzen diesen automatisch.[52] Die erhaltenen Spenden sind zweckgebunden. Sie dürfen nur für Tätigkeiten verwendet werden, die in den Normen und Statuten der Religionsgemeinschaft als gesellschaftlich nützlich erklärt wurden.[53] Die Religionsgemeinschaften sollen die Unterstützungen gemäß ihren eigenen Normen verbuchen, wobei es den traditionellen Religionsgemeinschaften freisteht anonyme Spenden anzunehmen, ohne dass diese in ihrer Buchhaltung aufscheinen. Wenn eine traditionelle Religionsgemeinschaft in einem Kalenderjahr nur anonyme Spenden erhalten hat, ist sie von den staatlichen Berichtspflichten befreit.[54]

Religiöse Gebäude, die im Besitz von natürlichen Personen stehen, sind bis zu einem Betrag von 150.000 € von der Immobiliensteuer befreit.[55] Außerdem ist auch das unbewegliche Vermögen traditioneller Religionsgemeinschaften sowie das unbewegliche Vermögen anderer Religionsgemeinschaften, das nicht kommerzielle Zwecke verwendet wird, von der Immobiliensteuer befreit.[56] Hinzu kommt eine Steuerbefreiung für unbewegliches Vermögen auf einem Friedhof.[57] Dazu regelt das Konkordat, dass Gebäude im Besitz der Katholischen Kirche, deren Verwendung im Bereich der Pastoral, der Caritas, des Sozialen, der Erziehung oder der Kultur liegen, steuerbefreit sind.[58] Auch Grundstücke im Besitz von traditionellen und anderen Religionsgemeinschaften sind von der Grundsteuer befreit.[59]

Hilfsmittel

DeepL wurde in der gesamten Arbeit zur Übersetzung aller zitierten fremdsprachigen Textpassagen verwendet.

Weiterführende Literatur

Kuznecoviene, Jolanta, The financing of religious communities in Lithuania, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet (Hg.), The financing of religious communities in the European Union, Leuven u. a. 2009, 241–249.

Kuznecoviene, Jolanta – Glodenis, Donata, State and Church in Lithuania, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 325–351.


[1] Vgl. Oficialiosios statistikos portalas: 2021 m. gyventojų ir būstų surašymas: gyventojų etnokultūrinės charakteristikos (Volks- und Wohnungszählung 2021: ethnokulturelle Merkmale der Bevölkerung). 15.03.2022. URL https://osp.stat.gov.lt/informaciniai-pranesimai?articleId=9792051 (Abruf: 18.10.2025).

[2] Vgl. Art. 43 Lietuvos Respublikos Konstitucija (Verfassung der Republik Litauen) 25.10.1992. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.47BB952431DA (Abruf: 18.10.2025).

[3] Vgl. Art. 7 Lietuvos Respublikos religinių bendruomenių ir bendrijų įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über religiöse Gemeinschaften und Vereinigungen). 04.10.1995 idF 1.5.2023. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.B4DBBD7C388A/kjfjWxeKwX (Abruf: 18.10.2025).

[4] Die Altgläubigen trennten sich im 17. Jahrhundert im Zuge einer Kultusreform von der Großkirche. Nähere Informationen: Hauptmann, Peter: Altgläubige – Raskol, in: LTHK3 1, Sp. 465–467.

[5] Die Karäer sind eine jüdische Gruppierung, die die mündliche Tradition ablehnen und sich rein auf die Schrift beziehen. Nähere Informationen: Chiesa, Bruno: Karäer, in: LTHK3 5, Sp. 1228–1229.

[6] Vgl. Art. 5 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[7] Vgl. Ebd., Art. 6.

[8] Vgl. Art. 13 (3) Nr. 4 Lietuvos Respublikos 2025–2027 metų biudžeto patvirtinimo įstatymas (Gesetz zur Verabschiedung des Haushaltsplans der Republik Litauen für die Jahre 2025–2027) 24.12.2024. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/c46cb880c13d11ef940bca4d136e126f?positionInSearchResults=0&searchModelUUID=7fb97694-b35d-4515-8b9b-b462162430b6 (Abruf: 20.10.2025).

[9] Vgl. Gesetz zur Verabschiedung des Haushaltsplans.

[10] Vgl. Art. 3 Lėšų tradicinių lietuvos religinių bendruomenių, bendrijų ir centrų maldos namams atstatyti ir kitoms reikmėms paskirstymo tvarkos aprašas (Beschreibung der Verfahren zur Verteilung von Mitteln für die Wiederherstellung von Gebetshäusern und andere Zwecke traditioneller religiöser Gemeinschaften, Vereinigungen und Zentren in Litauen) 25.02.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/c49b0856f2bd11ef8bf78f8ccc0e0474 (Abruf: 20.10.2025).

[11] 2025 erhielten die Römisch-Katholische Kirche 1.751.000 € und die Griechisch-Katholische Kirche 3.700 €. Vgl. Art. 1–2  Dėl lėšų paskirstymo tradicinių Lietuvos bažnyčių ir religinių organizacijų vadovybėms (Über die Verteilung der Mittel an die Leitungen der traditionellen Kirchen und religiösen Organisationen Litauens) 01.04.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/09f33c010e3011f08e9f87c0d053bf09 (Abruf: 20.10.2025).

[12] Vgl. Art. 16 (4) Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl santykių tarp Katalikų bažnyčios ir valstybės teisinių aspektų (Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die rechtlichen Aspekte der Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und dem Staat). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.049590AF20E5 (Abruf: 20.10.2025).  

[13] Vgl. Art. 5 Dėl lėšų paskirstymo tradicinių Lietuvos bažnyčių ir religinių organizacijų vadovybėms (Über die Verteilung der Mittel an die Leitungen der traditionellen Kirchen und religiösen Organisationen Litauens) 19.02.2024. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/ a5c304e0cee811eea5a28c81c82193a8 (Abruf: 20.10.2025).

[14] Vgl. Art. 5 Über die Verteilung der Mittel 2025.

[15] Vgl. Kultūros paveldo departamentas prie Kultūros Ministerijos: Programos (Programme). URL: https://kpd.lrv.lt/lt/veiklos-sritys/finansine-parama-kulturos-paveldui/paveldotvarkos-programa/programos/ (Abruf: 20.10.2025).

[16] Vgl. Oficialiosios statistikos portalas. Valdžios sektoriaus išlaidos (Ausgaben des öffentlichen Sektors). 18.12.2024. URL: https://osp.stat.gov.lt/paieska?p_p_id=101&p_p_lifecycle=0&p_p_state=maximized&p_p_mode=view&p_p_col_id=column-1&p_p_col_count=1&_101_struts_action=%2Fasset_publisher%2Fview_content&_101_assetEntryId= 13014222&_101_type=content&_101_urlTitle=2024-12-18-i-valdzios-sektoriaus-islaidos&redirect=%2Fpaieska%3Fq%3Dreligija (Abruf: 20.10.2025).

[17] Vgl. Art. 9 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[18] Vgl. Art. 31 Lietuvos Respublikos švietimo įstatymas (Bildungsgesetz der Republik Litauen). 01.07.1991 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.9A3AD08EA5D0/asr (Abruf: 20.10.2025).

[19] Vgl. Ebd., Art. 31 (2–3).

[20] Vgl. Ebd., Art. 31 (4).

[21] Vgl. Art. 6 Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl bendradarbiavimo švietimo ir kultūros srityje (Abkommen zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Kultur). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.3F6B5CFF8AB4 (Abruf: 20.10.2025).

[22] Vgl. Art. 14 Gesetz über religiöse Gemeinschaften. Art. 9 (1) Abkommen im Bereich Bildung und Kultur. Art. 67 (10) Bildungsgesetz.

[23] Vgl. Art. 9 (3) Abkommen im Bereich Bildung und Kultur.

[24] Vgl. Dėl Nevalstybinių tradicinių religinių bendruomenių ar bendrijų mokyklų, finansuojamų iš Lietuvos Respublikos valstybės biudžeto 2026 metais, sąrašo patvirtinimo (Über die Genehmigung der Liste der Schulen nichtstaatlicher traditioneller Religionsgemeinschaften, die im Jahr 2026 aus dem Staatshaushalt der Republik Litauen finanziert werden) 25.09.2025. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/475f51719a4711f0bb51b0620d4bdb93?jfwid=19sv1u76jv (Abruf: 20.10.2025).

[25] Vgl. Art. 15 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[26] Vgl. Ebd., Art. 16.

[27] Vgl. Ebd., Art. 17.

[28] Vgl. Ebd., Art. 18.

[29] Vgl. Art. 6 (6) Lietuvos Respublikos valstybinio socialinio draudimo įstatymas (Gesetz über die staatliche Sozialversicherung der Republik Litauen) 01.06.1991 idF 01.07.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.0F9036415DBD/asr (Abruf: 20.10.2025).

[30] Vgl. Art. 72 Lietuvos Respublikos vidaus tarnybos statuto patvirtinimo įstatymas (Gesetz zur Genehmigung des Statuts der inneren Dienste der Republik Litauen) 01. Mai 2003 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.4FC026AC03AE/asr (Abruf: 20.10.2025).

[31] Vgl. Art. 1 Dėl sielovados patarnavimų teikimo sveikatos priežiūros įstaigose (Über die Erbringung von Seelsorgediensten in Gesundheitseinrichtungen) 27.11.2009 idF 10.07.2014. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.D952437A0286/asr (Abruf: 20.10.2025).

[32] Vgl. Art. 55 (7) Lietuvos Respublikos krašto apsaugos sistemos organizavimo ir karo tarnybos įstatymas (Gesetz über die Organisation des Verteidigungssystems und den Militärdienst der Republik Litauen) 27.05.1998 idF 01.07.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.15C705E93776/asr (Abruf: 20.10.2025).

[33] Vgl. Art. 7 Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl kariuomenėje tarnaujančių katalikų sielovados (Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die Seelsorge für Katholiken im Militärdienst). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.6045525D299C (Abruf: 20.10.2025).  

[34] Vgl. Art. 4 Dėl Lietuvos kariuomenės Ordinariato reglamento (Über die Verordnung des Ordinariats der litauischen Armee) 29.08.2002 idF 07. September 2018. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C6A096809687/asr (Abruf: 20.10.2025).

[35] Vgl. Ebd., Art. 15.

[36] Vgl. Ebd., Art. 5.

[37] Vgl. Ebd., Art. 29.

[38] Vgl. Lietuvos Evangelikų Reformatų Bažnyčia: Evangelinės sielovados Lietuvos Kariuomenėje STATUTAS (Statut der evangelischen Seelsorge in der litauischen Armee). 20.04.2018. URL: https://ref.lt/senjoratas/825-evangelines-sielovados-lietuvos-kariuomeneje-statutas (Abruf: 20.10.2025).

[39] Vgl. Art. 1 Lietuvos Respublikos religinių bendrijų teisės į išlikusį nekilnojamąjį turtą atkūrimo tvarkos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Wiederherstellung der Rechte religiöser Gemeinschaften auf erhaltenes Immobilienvermögen) 29.03.1995 idF 04.07.2002. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.579F0B8C810D/TAIS_173488 (Abruf: 20.10.2025).

[40] Vgl. Ebd., Art. 4.

[41] Vgl. Ebd., Art. 12.

[42] Vgl. Art. 1 (1) Lietuvos Respublikos religinių bendruomenių ir bendrijų nuosavybės teisės į religinės paskirties nekilnojamąjį turtą registravimo tvarkos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Registrierung der Eigentumsrechte religiöser Gemeinschaften und Vereinigungen an Immobilien für religiöse Zwecke) 01.07.2012. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/TAIS.415882 (Abruf: 20.10.2025).

[43] Vgl. Art. 2 Lietuvos Respublikos geros valios kompensacijos už neteisėtai nusavintą Lietuvos žydų ir Lietuvos žydų religinių bendruomenių nekilnojamąjį turtą įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Entschädigung aus gutem Willen für unrechtmäßig enteignetes Immobilienvermögen litauischer Juden und litauischer jüdischer Religionsgemeinschaften) 01.12.2011 idF 01.01.2023. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.6EFCEA60E654/asr (Abruf: 20.10.2025).

[44] Vgl. Ebd., Art. 3 (1) Nr. 1–2.

[45] Vgl. Art. 17 (1) Nr. 42. Lietuvos Respublikos gyventojų pajamų mokesčio įstatymas (Gesetz über die Einkommensteuer der Einwohner der Republik Litauen). 01.01.2003 idF 02.01.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C677663D2202/asr (Abruf: 20.10.2025).

[46] Vgl. Art. 4 (2) Nr. 2 Lietuvos Respublikos labdaros ir paramos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über Wohltätigkeit und Unterstützung). 04.06.1993 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C0FF21832A85/asr (Abruf: 20.10.2025).

[47] Vgl. Mokslo Lietuva: Sugrąžinti paramą švietimo įstaigoms ir religinėms bendruomenėms (Wiederaufnahme der Unterstützung für Bildungseinrichtungen und Religionsgemeinschaften). 3.Februar 2025 URL: https://mokslolietuva.lt/2025/02/sugrazinti-parama-svietimo-istaigoms-ir-religinems-bendruomenems/ (Abruf: 20.10.2025).

[48] Vgl. Art. 24 (2) Lietuvos Respublikos pridėtinės vertės mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Mehrwertsteuer). 05.03.2002 idF 28.06.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.ED68997709F5/asr (Abruf: 20.10.2025).

[49] Vgl. Ebd., Art. 24 (3).

[50] Vgl. Art. 3 (2–3) und Art. 7 (1) Nr. 5 Gesetz über Wohltätigkeit.

[51] Vgl. Art. 10 (3) Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl.

[52] Vgl. Art. 13 (8) Gesetz über Wohltätigkeit.

[53] Vgl. Ebd., Art. 10 (1) Nr. 2.

[54] Vgl. Ebd., Art. 11 (5).

[55] Vgl. Art. 7 (1) Nr. 6 Lietuvos Respublikos nekilnojamojo turto mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Immobiliensteuer) 07.06.2005 idF 01.07.2022. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.B4FAA1DD73CF/asr (Abruf: 20.10.2025).

[56] Vgl. Ebd., Art. 7 (2) Nr. 5.

[57] Vgl. Ebd., Art. 7 (2) Nr. 7.

[58] Vgl. Art. 10 (2) Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl.

[59] Vgl. Art. 8 (1) Nr. 2 Lietuvos Respublikos žemės mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Grundsteuer) 25.06.1992 idF 03.05.2024. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.D267FBDC094B/asr (Abruf: 20.10.2025).