Zur Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften in Polen 

Harald Tripp stellt in seinem Artikel zunächst die religiöse Prägung Polens sowie den rechtlichen Rahmen von Staat und Religionsgemeinschaften dar. Anschließend werden Formen der Kirchenfinanzierung beschrieben: von Selbstfinanzierung und Kirchenfonds über staatlich finanzierte Seelsorge bis hin zu steuerlichen Begünstigungen. Abschließend skizziert er aktuelle Reformfragen.

Von Harald Tripp. 

In ganz Europa wird Polen allgemein als katholischer Staat angesehen, eine Ansicht, die auch durch statistische Daten bestätigt wird.1 Im Gegensatz zu einigen anderen Staaten ist die genaue Anzahl der Mitglieder der verschiedenen Konfessionen in Polen nicht bekannt, da die Religionszugehörigkeit in keinen offiziellen Dokumenten erfasst wird – nicht einmal in Schulzeugnissen, in denen die Noten im Religionsunterricht aufgeführt sind. Diese Situation ist gesetzlich in der Verfassung verankert. 

Gelebte religiöse Vielfalt

Polen ist religiös relativ einheitlich. Etwa 32 Millionen Menschen, die in Polen leben, gehören der katholischen Kirche des lateinischen Ritus an, was etwa 84,5 % der Gesamtbevölkerung entspricht.2 Die Grundstruktur der römisch-katholischen Kirche in Polen umfasst vierzehn Kirchenprovinzen und einundvierzig Diözesen. Die Militärseelsorge ist im Rahmen des Militärordinariats (das rechtlich einer Diözese gleichgestellt ist) organisiert. Die Zahl der römisch-katholischen Pfarreien in Polen liegt deutlich über 10.000, während die Zahl der (Diözesan- und Ordens-)Priester etwa 30.000 beträgt. Darüber hinaus sind etwa 17.000 Nonnen in Polen tätig.3 Das religiöse Engagement der Polen nimmt seit Jahren ab, und bei den jüngeren Generationen ist diese Tendenz sehr stark (mehr als 30 % der jüngeren Erwachsenen haben jeglichen Kontakt zur Kirche verloren).4 Infolgedessen sind erwachsene Polen unter 40 Jahren deutlich weniger religiös als ihre Ältesten (der Unterschied zwischen jüngeren und älteren Erwachsenen beträgt 29 % beim Gottesdienstbesuch und 25 % beim täglichen Gebet, was Polen in dieser Hinsicht zu einem weltweiten „Spitzenreiter” gemacht hat).5

Die Beziehungen zwischen dem Staat und den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Polen sind in der Verfassung der Republik von 1997, im Konkordat von 1993 zwischen Polen und dem Heiligen Stuhl der Römisch-Katholischen Kirche, im Gesetz über die Gewissens- und Religionsfreiheit von 1989 sowie in detaillierten Gesetzen und Verordnungen unterschiedlichen Datums geregelt. Unter den Rechtsquellen in Bezug auf religiöse Angelegenheiten ist Artikel 25 der Verfassung von grundlegender Bedeutung (Artikel 25 CRP).6 Da er sich auf Kirchen und Religionsgemeinschaften und nicht auf Einzelpersonen bezieht, kann er als Bestimmung zur kollektiven Religionsfreiheit definiert werden, während Artikel 53 sich auf die individuelle Religionsfreiheit bezieht. In Polen gibt es keine gesetzliche Definition einer religiösen Minderheit, aber angesichts der Tatsache, dass Katholiken eine überwältigende Mehrheit der Bevölkerung ausmachen, werden alle anderen Konfessionen de facto als Minderheiten betrachtet. Rechtlich gesehen gibt es drei Gruppen von Religionsgemeinschaften: 

  • solche, die auf der Grundlage eines gesonderten, vom Parlament verabschiedeten Gesetzes über die Beziehungen zum Staat tätig sind (es gibt 14 solcher Kirchen und Religionsgemeinschaften); 
  • solche, die gemäß dem Gesetz über die Gewissens- und Religionsfreiheit von 1989 registriert sind; 
  • nicht registrierte Religionsgemeinschaften, deren Bedeutung und Aktivitäten sehr begrenzt sind. 

Neben dem lateinischen (römisch-katholischen) Ritus gibt es in Polen drei weitere katholische Riten. Die Zahl der Menschen, die diesen Riten angehören, ist jedoch nicht groß. Etwa 50.000 Katholiken gehören dem byzantinisch-ukrainischen (griechisch-katholischen) Ritus an, der in Polen drei Eparchien umfasst, die zu einer kirchlichen Provinz zusammengefasst sind. Die Zahl der Katholiken, die den beiden anderen in Polen vertretenen Riten (armenisch und byzantinisch-slawisch) angehören, übersteigt insgesamt nicht 1.000 Personen (wobei letzterer nur eine Gemeinde und etwas mehr als 100 Gläubige hat).7 Unter den anderen christlichen Kirchen ist die Polnisch-Orthodoxe Kirche am zahlreichsten.8 Mehrere Dutzend (relativ kleine) religiöse Organisationen gehören in Polen der protestantischen Tradition an. Die zahlreichste ist die Evangelische Kirche der Augsburger Konfession, die mehr als 60.000 Gläubige umfasst. Zu erwähnen sind auch mehrere Kirchen, die dem Altkatholizismus angehören (vor allem die Altkatholische Mariavitenkirche, die Polnisch-Katholische Kirche und die Katholische Mariavitenkirche), von denen jedoch keine mehr als 23.000 Mitglieder hat.9 Die Zeugen Jehovas sind eine relativ große religiöse Minderheit in Polen. Ihre Organisation hat etwa 115.000 Gläubige.10 Nach offiziellen Angaben beträgt die Zahl der Muslime in Polen nicht mehr als 25.000.11 Nach inoffiziellen Schätzungen könnte die Zahl der Menschen, die sich zum Islam bekennen, in Polen jedoch etwas höher sein und ist in den letzten Jahren sicherlich gestiegen, was vor allem auf die jüngsten Migrationsbewegungen zurückzuführen ist. Es sei darauf hingewiesen, dass neben den jüngsten Einwanderern seit mehreren Jahrhunderten eine gut integrierte tatarische Gemeinschaft in Polen lebt.12 Infolge des Holocaust sind auch die jüdischen Religionsgemeinschaften in Polen – trotz ihrer langjährigen Traditionen – sehr klein. 23 Auch religiöse Organisationen, die sich auf die fernöstliche Tradition beziehen, haben in Polen nur wenige Mitglieder. Nach offiziellen Angaben haben die zahlreichsten von ihnen (die Karma-Kagyü-Buddhistische Vereinigung, die Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und die Buddhistische Vereinigung Karma Bancien Kamstang) jeweils nicht mehr als einige Tausend Mitglieder.13

Das Panorama der religiösen Organisationen im heutigen Polen wird durch breit gefasste neue religiöse Bewegungen (einschließlich neuheidnischer Organisationen, die in erster Linie das slawische Heidentum wiederbeleben)14 und einige andere schwer einzuordnende Organisationen ergänzt. Die Gesamtzahl ihrer Anhänger macht jedoch nur einen sehr kleinen Teil der polnischen Bevölkerung aus (einige Tausend Menschen).15

Direkte Finanzierung religiöser Organisationen 

a. Der Grundsatz der Selbstfinanzierung 

Die Tätigkeit von Kirchen und anderen religiösen Organisationen in Polen basiert grundsätzlich auf dem Grundsatz der Selbstfinanzierung. Im Allgemeinen „existieren und arbeiten diese Einrichtungen dank der freiwilligen Spenden ihrer Mitglieder”.16 Artikel 10 Absatz 2 AGFCB17 legt fest, dass „der Staat und öffentliche Einrichtungen Kirchen und andere religiöse Organisationen nicht finanzieren oder subventionieren” und dass Ausnahmen von dieser Regel durch Gesetze oder auf deren Grundlage erlassene Vorschriften festgelegt werden müssen. Es sollte jedoch anerkannt werden, dass es mehrere solcher Ausnahmen im polnischen Recht gibt. Sie sind durch den Charakter und die Art der finanzierten Aktivitäten religiöser Institutionen oder durch die Tatsache gerechtfertigt, dass nicht alle während der Zeit der Volksrepublik Polen verstaatlichten Vermögenswerte an religiöse Organisationen zurückgegeben wurden. Gleichzeitig wird ausdrücklich anerkannt, dass Religionsgemeinschaften das Recht haben, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu veräußern und zu verwalten. Ihnen wird auch das Recht garantiert, Gebühren zu erheben sowie Spenden, Erbschaften und andere Vorteile sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen zu erhalten. In gewissem (in der Regel geringem) Umfang wird die Tätigkeit einzelner religiöser Organisationen auch aus den Einnahmen ihrer eigenen Unternehmungen finanziert. 

Dazu gehören regelmäßige Kollekten, die während der Sonntagsgottesdienste gesammelt werden, sowie de facto Gebühren, die von Interessierten anlässlich von Ereignissen wie Hochzeiten, Taufen usw. gezahlt werden. Im Falle der Katholischen Kirche gibt es eine besondere, zusätzliche Form der Finanzierung, die sogenannte Kolęda (=“Kollende“-freiwillige Abgaben), ein altes Ritual des Zusammenkommens.18 In diesem Zusammenhang bezieht sich koleda auf eine Tradition, die im Januar stattfindet, wenn Priester alle Einwohner der Gemeinde besuchen, die sie in ihren Häusern empfangen möchten. Diese Besuche bieten Gelegenheit zum Gespräch und ermöglichen es den Priestern und Gemeindemitgliedern, sich gegenseitig kennenzulernen, was natürlich stark vom Interesse beider Gesprächspartner abhängt. In der Regel erhalten die Priester bei diesen Besuchen etwas Geld in Umschlägen. Einige Autoren vermuten, dass die Kolęda etwa 25 % des Jahreseinkommens der Geistlichen ausmacht. Die Kolęda ist in allen Teilen Polens bekannt, sowohl in Städten als auch in Dörfern. 

b. Kirchenfonds 

Der Kirchenfonds wurde 1950 als Folge der Verstaatlichung des Großteils des Grundbesitzes von Kirchen und anderen religiösen Organisationen (insbesondere der römisch-katholischen Kirche) eingerichtet.19 Er wurde gemäß dem Gesetz vom 20. März 1950 über die Beschlagnahmung von Nachlässen durch den Staat, die Sicherung des Besitzes von Ackerland durch Pfarrer und die Einrichtung des Kirchenfonds gegründet. Gemäß diesem Gesetz sollte der Kirchenfonds aus den Erträgen des verstaatlichten Vermögens und aus staatlichen Zuschüssen des Ministerrats gespeist werden. Die Einnahmen aus den beschlagnahmten Vermögenswerten sollten ausschließlich für kirchliche und karitative Zwecke verwendet werden. Die verstaatlichten Vermögenswerte wurden jedoch weder ordnungsgemäß katalogisiert, noch wurden die damit erzielten Einnahmen in irgendeiner Weise geschätzt. Infolgedessen wurde der Kirchenfonds von Anfang an ausschließlich aus dem Staatshaushalt finanziert. Die Höhe der jährlichen Subventionen wurde ohne Bezugnahme auf die Einnahmen aus den verstaatlichten Vermögenswerten festgelegt. Derzeit wird der Betrag für den Kirchenfonds in einem jährlichen Haushaltsgesetz festgelegt (im Haushaltsgesetz von 2022 belief er sich auf fast 193 Millionen PLN, also etwa 41 Millionen Euro) und hängt in erster Linie von den geplanten Ausgaben für Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge von Geistlichen ab.20

In der Zeit der Volksrepublik Polen wurde der Kirchenfonds als Instrument der antikirchlichen Politik der kommunistischen Behörden genutzt. Ihr vorrangiges Ziel war es, die gesellschaftliche Rolle der römisch-katholischen Kirche in Frage zu stellen und sie zu spalten. Um dies zu erreichen, subventionierten die Behörden einige nicht-katholische religiöse Organisationen, regierungsfreundliche Organisationen des katholischen Klerus und Priester, die dem Regime gegenüber loyal waren.21

Im Jahr 1989 wurde im Zusammenhang mit dem Demokratisierungsprozess des polnischen Rechts beschlossen, dass der Kirchenfonds einheitlich allen religiösen Organisationen mit einem geregelten Rechtsstatus zugutekommen sollte. Die Liste der Ziele und Aufgaben, denen der Kirchenfonds dienen sollte, wurde geändert. Zunächst einmal wurde der Kirchenfonds in die Subventionierung des neu geschaffenen Sozialversicherungssystems für Geistliche einbezogen. Zu den Zielen, die gemäß der Satzung des Kirchenfonds von 1991 und im Rahmen der verfügbaren Mittel derzeit vom Kirchenfonds finanziell unterstützt werden, gehören darüber hinaus kirchliche Wohltätigkeitsaktivitäten, Bildung und Erziehung, Bildung und Betreuung, Initiativen zur Bekämpfung sozialer Probleme (und die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen Regierungsstellen und der katholischen Kirche und anderen religiösen Organisationen) sowie die Instandhaltung und Renovierung von Kirchen und anderen historischen Sakralbauten. 

Im Jahr 1989 wurde auch der Prozess der (teilweisen) Rückgabe von kirchlichem Eigentum eingeleitet, das in der Zeit der Volksrepublik Polen verstaatlicht worden war. Infolgedessen begann der Umfang des Vermögens, das (theoretisch) die Grundlage für den Kirchenfonds bildete, zu schrumpfen. Es sollte jedoch betont werden, dass – in Bezug auf die katholische Kirche – mehrere Dutzend Hektar, die 1950 beschlagnahmt wurden, nicht zurückgegeben wurden, was die Existenz des Kirchenfonds nach wie vor rechtfertigt. 

Seit 1989 verzeichnet der Kirchenfonds einen relativ systematischen Anstieg der Ausgaben für die Sozialversicherung (und seit 1999 auch für die Krankenversicherung) von Geistlichen. Heute verschlingt er einen großen Teil der Mittel des Fonds. 

In den ersten Monaten des Jahres 2012 legte die Regierung einen Vorschlag vor, den Kirchenfonds durch die Möglichkeit für Einkommensteuerzahler zu ersetzen, 0,3 % ihrer fälligen Steuer einer ausgewählten religiösen Organisation zuzuweisen. Der Vorschlag wurde von speziellen Arbeitsgruppen geprüft, die von Vertretern der Regierung sowie der katholischen Kirche und nicht-katholischen religiösen Organisationen gebildet wurden. In der ersten Phase war die Arbeit der Gruppen relativ intensiv (es wurde vorläufig vereinbart, dass Steuerzahler nicht 0,3 %, sondern 0,5 % ihrer Einkommensteuer zuweisen können). Eine endgültige Einigung wurde jedoch nicht erzielt, und die Arbeit kam Mitte 2013 zum Stillstand.22 Die Regierung Tusk möchte den Kirchenfonds abschaffen. Derzeit (2024) hat der Fonds ein Budget von 257 Millionen Zloty aus dem Staatshaushalt. Ursprünglich galt der 1950 eingerichtete Fonds als eine Art Entschädigung für die vom kommunistischen Staat beschlagnahmten Kirchengüter. Liberalkatholische Stimmen, die für eine deutlichere Trennung von Kirche und Staat stehen, beobachten allerdings schon lange eine fehlende politische Bereitschaft, sich mit einer Neugestaltung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche und der Kirchenfinanzierung im Besonderen zu befassen. Ein Beispiel wäre das italienische „Otto-per-Mille-Modell“, das vorsieht, dass alle Steuerzahlenden 0,8 Prozent ihres Einkommens für eine (deklarierte) zivilgesellschaftliche Einrichtung ihrer Wahl aufbringen. Damit verschiebt sich die Verantwortung vom Staat auf die Mitglieder der Religionsgemeinschaften. Angesichts der rasant sinkenden Zahlen religiös Praktizierender insbesondere in der jungen Generation könnte dieses an gesellschaftlichem Zuspruch orientierte Modell jedoch gerade die katholische Kirche in Bedrängnis bringen.23

c. Sonstige staatliche Subventionen 

Der Kirchenfonds ist nicht die einzige Quelle öffentlicher Mittel für bestimmte sozial nützliche Aktivitäten von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften. Dies gilt für Seelsorgedienste in Strafvollzugsanstalten, Gesundheitseinrichtungen, in der Armee und einigen anderen uniformierten Diensten. Die betreffende Gründung hat eine vielfältige Rechtsgrundlage, basiert jedoch in erster Linie auf dem verfassungsmäßig garantierten „Recht jedes Einzelnen, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, religiöse Dienste in Anspruch zu nehmen” (Artikel 53 Absatz 2 CRP).24 Schätzungen zufolge sind zwischen 1.000 und 1.500 Seelsorger in öffentlichen Krankenhäusern mit bezahlten Verträgen beschäftigt. Was die Gefängnisseelsorge betrifft, so würde die kürzlich vom Staat bereitgestellte Finanzierung für die Ausübung pastoraler Funktionen die Bezahlung der Dienste von etwa neunzig Seelsorgern ermöglichen, die mit einem Vollzeitvertrag beschäftigt sind. In der Praxis sind Gefängnisgeistliche jedoch in der Regel in Teilzeit beschäftigt, und ihre derzeitige Zahl liegt bei fast 200. In der polnischen Armee werden die ständigen Seelsorgestrukturen von drei Kirchen aus öffentlichen Mitteln (d. h. aus dem Haushalt des Verteidigungsministeriums) finanziert. Dies betrifft die katholische Kirche, die polnisch-autokephale orthodoxe Kirche und die evangelische Kirche der Augsburger Konfession. Insgesamt gibt es über 150 Seelsorger und mehr als 100 Laienmitarbeiter in polnischen Militärseelsorgeeinrichtungen, die 2019 fast 23,5 Millionen PLN (d. h. fast 5,5 Millionen EUR) aus dem Staatshaushalt erhielten. Seelsorger sind auch beim Grenzschutz, der Polizei, der nationalen Finanzverwaltung, der staatlichen Feuerwehr und dem Sicherheitsbüro der Regierung beschäftigt, allerdings in viel geringerer Zahl.25 Direkte öffentliche Mittel stehen auch religiösen Organisationen zur Verfügung, die sich für das Gemeinwohl engagieren, insbesondere im Bildungsbereich. Die Zuweisung öffentlicher Mittel für Bildungsinitiativen religiöser Organisationen ist gut etabliert. Dies ist eine Möglichkeit, die von diesen Organisationen erfüllten öffentlichen Aufgaben zu finanzieren, und im Falle des Religionsunterrichts ergibt sich dies aus dem Recht der Eltern, ihre Kinder gemäß ihren eigenen Überzeugungen zu erziehen. Daher werden Religionslehrer an Schulen, einschließlich Geistlicher, wie andere Lehrer vergütet, und religiöse Schulen, die als Teil des Bildungssystems fungieren, erhalten öffentliche Mittel gemäß den für Privatschulen geltenden Regeln. Nach gesonderten Gesetzen wurden auch mehreren kirchlichen Universitäten öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt. Doch auch hier scheint vieles in Bewegung geraten zu sein und ein Streit um die Neubestimmung des Religionsunterrichts ausgebrochen zu sein. Auch angesichts rückläufiger Schülerzahlen sah das erste Reformprojekt des Bildungsministeriums ab dem 1. September 2024 vor, Religionsunterricht auch in jahrgangsübergreifenden Gruppen (maximal 28 Kinder) zu gestalten.  Ungeachtet des Widerspruchs der Kirche und weiterer katholischer Akteure setzte das Bildungsministerium  weitreichendere Reformschritte durch: So wird zum 1. September 2025 der wöchentliche Religionsunterricht von zwei auf eine Stunde reduziert und auf die Randzeiten des Stundenplans platziert; aus Sicht der Kirche eine Marginalisierung, die ein Abwählen des Unterrichts forcieren würde. Außerdem fällt das Fach Religion aus der zeugnisrelevanten Gesamtbewertung heraus. 

Indirekte Finanzierung religiöser Organisationen 

a. Indirekte Unterstützung von sozial notwenigen Aktivitäten privater Einrichtungen aus öffentlichen Mitteln 

In Polen spielen, wie auch in anderen europäischen Staaten, Steuerbefreiungen und -erleichterungen eine wichtige Rolle im System der Finanzierung von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften. Sie können gemäß dem polnischen Religionsrechtler Piotr Stanisz vernünftigerweise als indirekte Finanzierung religiöser Gruppen aus öffentlichen Mitteln angesehen werden.26 Steuerbefreiungen führen zwar nicht zu einer Erhöhung der öffentlichen Ausgaben, aber zu einer Verringerung der öffentlichen Einnahmen. 

Grundsätzlich (d. h. „mit gesetzlich festgelegten Ausnahmen”) unterliegen „das Vermögen und die Einkünfte von Kirchen und anderen religiösen Organisationen den allgemein geltenden Steuerbestimmungen” (Artikel 13(1) AGFCB). Dennoch gibt es zahlreiche und praktisch relevante Ausnahmen von dieser Regel. Es sollte jedoch betont werden, dass indirekte öffentliche Mittel in Polen nicht nur religiösen Einrichtungen, sondern auch anderen Organisationen, die sich für das Gemeinwohl engagieren, zur Verfügung stehen. In der Praxis sind die vorteilhaftesten die Befreiungen von der Körperschaftsteuer und der Grundsteuer sowie Steuererleichterungen für Spenden an religiöse Organisationen.  

b. Befreiungen von der Körperschaftssteuer 

Die sogenannten kirchlichen juristischen Personen unterliegen ebenso wie juristische Personen im Allgemeinen der Einkommensteuer gemäß dem Gesetz vom 15. Februar 1992 über die Körperschaftssteuer (ACIT).27 Gemäß Artikel 17 Absatz 1.4a hängen die Besteuerungsregeln für kirchliche juristische Personen in erster Linie von der Art ihrer einkommensschaffenden Tätigkeit ab. Einkünfte aus nichtwirtschaftlicher satzungsmäßiger Tätigkeit werden anders behandelt als Einkünfte aus der anderen (geschäftlichen) Tätigkeit. 

Die Rechtsvorschriften für Einkünfte aus nichtwirtschaftlichen satzungsmäßigen Tätigkeiten kirchlicher juristischer Personen sind besonders vorteilhaft. Diese Einkünfte sind vollständig von der Steuer befreit. Darüber hinaus sind kirchliche juristische Personen auch von der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. August 1997 – dem Steuergesetz – befreit. In Bezug auf Einkünfte aus nichtwirtschaftlichen satzungsmäßigen Tätigkeiten sind sie gemäß Artikel 27 (1) ACIT nicht verpflichtet, Steuererklärungen einzureichen.28 

Die vollständige Befreiung von der Einkommensteuer gilt nicht für Einkünfte aus der Geschäftstätigkeit kirchlicher juristischer Personen. Diese Einkünfte sind in dem Teil steuerfrei, der für Zwecke im Zusammenhang mit den regulären und typischen Aktivitäten religiöser Einrichtungen verwendet wird und in Artikel 17(1.4a.b) ACIT aufgeführt ist. Gemäß dieser Bestimmung gilt die diskutierte Befreiung für Einnahmen, die für Gottesdienst, Bildung und Erziehung, Wissenschaft, Kultur, Wohltätigkeit und Soziales, Denkmalpflege, Bau und Verwaltung religiöser Bildungseinrichtungen sowie den Bau von Gottesdiensträumen und Bildungs- und Wohltätigkeitszentren verwendet werden.29

c. Befreiungen von der Grundsteuer 

Die Befreiungen, die kirchlich juristischen Personen in Bezug auf die Grundsteuer gewährt werden, sind in den einschlägigen Gesetzen zur Festlegung des rechtlichen Status religiöser Organisationen festgelegt. Auf diese Gesetze wird ausdrücklich in Artikel 1b (1) des Gesetzes vom 12. Januar 1991 über lokale Steuern und Abgaben Bezug genommen, dessen Kapitel 2 für die Grundsteuer gilt. 

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des polnischen Religionsrechts ist für die Besteuerung von Immobilien kirchlicher juristischer Personen der Charakter dieser Immobilien von entscheidender Bedeutung. Der Gesetzgeber hebt den Unterschied zwischen Immobilien, die zu Wohnzwecken genutzt werden, und solchen, die zu anderen Zwecken genutzt werden, hervor. 

Grundsätzlich sind Immobilien, die von religiösen Organisationen zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken genutzt werden, von der Besteuerung befreit. Dies gilt jedoch nicht für Immobilien (oder Teile davon), die für gewerbliche Tätigkeiten genutzt werden; diese Immobilien unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Regeln.30 So werden beispielsweise keine Steuern auf Immobilien erhoben, die den Status von Gebäuden haben, die im Denkmalregister eingetragen sind. Steuerfrei sind auch Immobilien, die als Wohnheime für theologische Schulen und Seminare dienen, sowie solche, die von den Leitungsgremien einzelner Religionsgemeinschaften oder den Vorständen von Diözesen (Bezirken, Gemeinden) genutzt werden, die zu den Strukturen dieser Organisationen gehören. Darüber hinaus sehen die Gesetze für einzelne religiöse Organisationen weitere, auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Ausnahmen vor.31 Bei Kirchen, deren Lehre kein Zölibat für Geistliche vorschreibt, gelten Ausnahmen beispielsweise auch für Altenheime für Priesterwitwen.32

d. Steuerermäßigungen für die Tätigkeiten religiöser Organisationen   

Im polnischen Recht gibt es auch Vorschriften, die als Anreize betrachtet werden können, um Gläubige zu Spenden an religiöse Organisationen zu motivieren. Das Recht auf Steuererleichterungen wird Personen- und Körperschaftsteuerzahlern gewährt, die solche Spenden leisten. Gemäß Artikel 18(1.1 und 1.7) ACIT und Artikel 26(1.9) des Gesetzes vom 26. Juli 1991 über die Einkommensteuer kann die Steuerbemessungsgrundlage (das zu versteuernde Einkommen) beispielsweise um den Betrag der Spenden für religiöse Zwecke und gemeinnützige Aktivitäten reduziert werden.33

Besonders vorteilhaft – wenn auch gleichzeitig recht kompliziert – ist die Rechtsordnung für Spenden von natürlichen Personen an kirchliche Wohltätigkeits- und Sozialaktivitäten. In diesem Fall bilden die Bestimmungen der Gesetze über die Beziehungen zwischen dem Staat und einzelnen religiösen Organisationen (verabschiedet seit 1989) die Rechtsgrundlage.34 Die folgenden Steuererleichterungen gelten nicht für Spenden zugunsten von Einrichtungen aller religiösen Organisationen, was nicht mit dem in Artikel 25 Absatz 1 CRP verankerten Grundsatz der Gleichberechtigung vereinbar ist. Entscheidend ist, dass für die fraglichen Erleichterungen keine in den Steuergesetzen festgelegten Grenzen gelten. Daher können Spenden für diese Art von kirchlichen Aktivitäten unabhängig von ihrer Höhe vom steuerpflichtigen Einkommen ausgeschlossen werden.  

e. Zuweisung von 1,5% der Einkommenssteuer an öffentliche Wohlfahrtsorganisationen  

Eine weitere Lösung, die einige kirchliche Einrichtungen bei der Beschaffung von Mitteln für ihre Tätigkeit unterstützen kann, besteht darin, dass Steuerzahler, die natürliche Personen sind, 1,5 % (bis 2022 – 1 %) ihrer Einkommensteuer an gemeinnützige Organisationen spenden können.In der Literatur wird diese Lösung, etwas ungenau, sogar als „Quasi-Kirchensteuer” bezeichnet).35 Den Status einer gemeinnützigen Organisation können gemäß dem Gesetz vom 24. April 2003 über gemeinnützige Aktivitäten und Freiwilligenarbeit unter anderem juristische Personen von Kirchen und anderen religiösen Organisationen erhalten.36

Sie können diesen Status beantragen, wenn ihre satzungsmäßigen Ziele sozial nützliche Aktivitäten umfassen, die zum Bereich der öffentlichen Aufgaben gehören (es reicht nicht aus, streng religiöse Aktivitäten durchzuführen); außerdem müssen sie die Bedingungen hinsichtlich der Art und Weise ihrer Tätigkeit und Verwaltung erfüllen. Sie können einen Antrag auf Erlangung dieses Status stellen, wenn ihre satzungsmäßigen Ziele sozial nützliche Aktivitäten im Bereich öffentlicher Aufgaben umfassen. Die Ausübung rein religiöser Aktivitäten reicht dabei aber nicht aus.37

Das Recht, 1,5 % der Einkommensteuer an gemeinnützige Organisationen zu spenden, steht Steuerzahlern zu, die der allgemeinen Besteuerung unterliegen (d. h. gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1991 über die Einkommensteuer) oder der Pauschalbesteuerung des registrierten Einkommens (gemäß dem Gesetz vom 20. November 1998 über die pauschale Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte natürlicher Personen). Das Recht wird ausgeübt, indem in der jährlichen Steuererklärung eine Organisation angegeben wird, die den Gegenwert von 1,5 % der Steuer erhält. Die zuständigen Steuerbehörden sind verpflichtet, den berechneten Betrag an die vom Steuerzahler angegebene Stelle zu überweisen. 

Abschließende Bemerkung 

Kirchen und Religionsgemeinschaften scheinen im Allgemeinen mit den aktuellen Bedingungen im Hinblick auf die Kirchenfinanzierung in Polen grundsätzlich zufrieden zu sein. Eine der wichtigsten Fragen ist jedoch die Zukunft des Kirchenfonds. Es zeigt sich aber auch, dass sich die kirchliche Weltsicht und die damit verbundenen Privilegien immer weiter von der gesellschaftlichen Realität entfernen. Hier wird es interessant sein zu beobachten, inwieweit ein bereits begonnener Generationswechsel in der polnischen Kirchenhierarchie schrittweise vielleicht doch auch zu einer moraltheologisch wie kirchenstrategisch zeitgemäßeren Anpassung an diese veränderten Realitäten führt. 

  1. Siehe dazu Der neue Kosmos Welt-Almanach & Atlas Weltalmanach 2025, Daten, Fakten, Karten, Stuttgart 2024, 336-338. ↩︎
  2. Vgl. dazu M. Rynkowski, State and Church in Poland, in: Robbers, G. (ed.), State and Church in the European Union, 3rd edition, Baden-Baden 2019, 461-482, 462. ↩︎
  3. Vgl. Annuarium statisticum Ecclesiae in Polonia. Dane za rok 2020 (Warszawa: Instytut Statystyki Kos´cioła Katolickiego SAC 2021); Wyznania religijne w Polsce w latach 2019-2021. Religious denominations in Poland 2019-2021, Warszawa 2022, 69–70. ↩︎
  4. Siehe dazu Rocznik Statystyczny Rzeczypospolitej Polskiej 2021. Statistical Yearbook of the Republic of
    Poland 2021, Warszawa 2021, 197; Ludnos´c´. Stan i struktura demograficzno-społeczna. Narodowy Spis Powszechny Ludnos´ci i Mieszkan´ 2011, Warszawa 2013, 99. ↩︎
  5. Siehe dazu The Age Gap in Religion around the World (Pew Research Center: 2018), besonders 43 and 48. ↩︎
  6. Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997 (Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej z 2 kwietnia 1997 r.) ↩︎
  7. Rocznik Statystyczny Rzeczypospolitej Polskiej 2021, 197; Wyznania religijne w Polsce w latach 2019-2021, 74–80. ↩︎
  8. Ludnos´c´. Stan i struktura demograficzno-społeczna. Narodowy Spis Powszechny Ludnos´ci i Mieszkan´ 2011, 99–100. ↩︎
  9. Wyznania religijne w Polsce w latach 2019-2021, 81–212. ↩︎
  10. Ibid., 216. ↩︎
  11. Ibid., 241–248. ↩︎
  12. Vgl. A. S. Nalborczyk/P. Borecki, „Relations Between Islam and the State in Poland: The Legal Position of Polish Muslims“, in: Islam and Christian-Muslim Relations 22/3(2011), 344–349. ↩︎
  13. Wyznania religijne w Polsce w latach 2019–2021, 282–303. ↩︎
  14. Vgl. dazu Z. Pasek, „Religious Minorities in Contemporary Poland“, in: S. Ramet/I. Borowik (ed.), Religion, Politics, and Values in Poland: Continuity and Change Since 1989, New York  2017, 161–181. ↩︎
  15. Wyznania religijne w Polsce w latach 2019–2021, 282–303. ↩︎
  16. Siehe dazu besonders M. Rynkowski, „Financing of Churches and Religious Communities in Poland“, in: B. Basdevant-Gaudemet/S. Berlingò (eds), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009, 277. ↩︎
  17. Gesetz vom 17. Mai 1989 über die Gewährleistung der Gewissens- und Glaubensfreiheit (ustawa z 17 maja 1989 r. o gwarancjach wolnos´ci sumienia i wyznania) ↩︎
  18. W. Weinberger, Republik Polen, in: W.Rees (ed.). Katholische Kirche im neuen Europa, Berlin 2007, 413-426, hier 418-419. ↩︎
  19. Die Fläche des verstaatlichten Grundbesitzes religiöser Organisationen betrug etwa 155.000 ha (davon gehörten fast 144.000 ha der römisch-katholischen Kirche). Darüber hinaus verlor die römisch-katholische Kirche infolge der Verlagerung der ostpolnischen Grenze nach Westen nach dem Zweiten Weltkrieg weitere 200.000 ha Land. Vgl. dazu D. Walencik, Nieruchomos´ci Kos´cioła Katolickiego w Polsce w latach 1918–2012. Regulacje prawne – nacjonalizacja – rewindykacja, Katowice 2013, 231. ↩︎
  20. Siehe dazu P. Stanisz, „Poland“, in: International Encyclopaedia of Laws: Religion, ed. Von Wouter Druwé. Alphenaan den Rijn, NL: Kluwer Law International, 2023, 108. ↩︎
  21. Siehe dazu M. Zawis´lak, Fundusz Kos´cielny w latach 1950-1989, Lublin 2021. ↩︎
  22. Vgl. P. Stanisz, „Ubezpieczenia społeczne osób duchownych – charakterystyczne cechy i perspektywy Zmian“, in: Marian Z˙ukowski (ed.), Systemy ubezpieczen´ społecznych – miedzy solidaryzmem a indywidualizmem, Warszawa 2014, 121–127. ↩︎
  23. Vgl. dazu A. Henning, Analyse: Kirche und Staat entflechten? Zum Stand von kirchenbezogenen Reformvorhaben der Regierungskoalition in Polen  Polen-Analysen Nr. 344, in: https://www.bpb.de/themen/europa/polen-analysen/nr-344/561139/analyse-kirche-und-staat-entflechten-zum-stand-von-kirchenbezogenen-reformvorhaben-der-regierungskoalition-in-polen/ (eingesehen am 23.09.2025). ↩︎
  24. Constitution of the Republic of Poland of 2 April 1997 (Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej z 2 kwietnia 1997 r.) ↩︎
  25. A.  Mezglewski, „Finansowanie nauczania religii w placówkach publicznych oraz wynagrodzen´ kapelanów z budz˙ etu pan´stwa“, in: D. Walencik/M. Worbs (ed.), Finansowanie zwia zków wyznaniowych w krajach niemieckoje zycznych i w Polsce, Opole 2012), 114–120; auch P. Stanisz, „Spiritual care in public institutions in Poland: searching for a balanced model“, in J. R. Tretera/Z. Horák (ed.), Spiritual Care in Public Institutions in Europe, Berlin 2019, 90–96. ↩︎
  26. Vgl. dazu P. Stanisz, „Poland“, in: International Encyclopaedia of Laws: Religion, ed. Von Wouter Druwé. Alphenaan den Rijn, NL: Kluwer Law International, 2023, 135. ↩︎
  27. Act of 15 February 1992 on Corporate Income Tax ustawa z 15 lutego 1992 r. o podatku dochodowym od osób prawnych ↩︎
  28. Vgl. dazu P. Stanisz, „Poland“, in: International Encyclopaedia of Laws: Religion, ed. Von Wouter Druwé. Alphenaan den Rijn, NL: Kluwer Law International, 2023, 135-136. ↩︎
  29. T. Stanisławski, Finansowanie instytucji wyznaniowych ze s´rodków publicznych w Polsce, Lublin 2011,74–81. ↩︎
  30. Immobilien, die zu Wohnzwecken genutzt werden, unterliegen in der Regel der Besteuerung. Die Gesetze, die den rechtlichen Status einzelner religiöser Organisationen regeln, enthalten jedoch eine Reihe von Ausnahmen für Immobilien, die als Wohnsitz für Geistliche oder Mitglieder religiöser Orden genutzt werden. ↩︎
  31. Im Falle der katholischen Kirche betreffen diese Ausnahmen beispielsweise Klöster kontemplativer Orden, Ausbildungszentren religiöser Orden und Gebäude, in denen deren General- oder Provinzvorstände untergebracht sind, sowie Altersheime für Nonnen und Priester. ↩︎
  32. B. Pahl, Majatek kos´ciołów i innych zwiazków wyznaniowych. Zasady opodatkowania, Olsztyn 2008), 84–98. ↩︎
  33. Vgl. dazu P. Stanisz, „Poland“, in: International Encyclopaedia of Laws: Religion, ed. Von Wouter Druwé. Alphenaan den Rijn, NL: Kluwer Law International, 2023, 137. ↩︎
  34. P. Borecki, „Zasada równouprawnienia wyznan´ w prawie polskim“, in: Studia z Prawa Wyznaniowego
    10(2007), 146–147. ↩︎
  35. M. Rynkowski, „Financing of Churches and Religious Communities in Poland“, in: B. Basdevant-Gaudemet/ S.Berlingò (ed.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009), 278. ↩︎
  36. Vgl. dazu P. Stanisz, „Poland“, in: International Encyclopaedia of Laws: Religion, ed. Von Wouter Druwé. Alphenaan den Rijn, NL: Kluwer Law International, 2023, 138. ↩︎
  37. Außerdem müssen sie die Bedingungen hinsichtlich der Art und Weise der Betriebsführung und der Verwaltung des Vermögens erfüllen. Sie erwerben den Status einer gemeinnützigen Organisation mit der Eintragung in das Landesgerichtsregister und verlieren diesen Status mit der Löschung aus dem Register. ↩︎

Der neue Grundlagenvertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Katholischen Kirche – ein Abkommen nicht nur für Katholiken?

Von Andreas Kowatsch.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.666

UPDATE 1. April 2026: Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik hat einige Bestimmungen  des Grundlagenvertrages für verfassungswidrig erklärt.  Der Schutz des Beichtgeheimnisses verschaffe der katholischen Kirche eine ungerechtfertigte Sonderstellung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften. Er verletze daher die staatliche Neutralitätspflicht. Bemerkenswerterweise wurde auch auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Rechtsanwälten hingewiesen. Hier stellt sich die Frage, ob Gleiches mit Gleichem verglichen wurde. Auch eine Regelung über den Zugang zu kirchlichen Archiven verstoße aus Sicht des Gerichts gegen das Recht auf Zugang zum Kulturerbe sowie gegen die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung. (Vgl.  https://katholisch.de/artikel/67960-oberstes-gericht-tschechiens-kippt-grundlagenvertrag-mit-vatikan) Die nachfolgenden Ausführungen bleiben jedoch online, solange es keinen neuen Vertragstext gibt. 


Am 24. Oktober 2024 unternahmen die bevollmächtigten Vertreter der Tschechischen Republik und des Heiligen Stuhles einen zweiten Anlauf, das Verhältnis von Katholischer Kirche und dem tschechischen Staat rechtlich zu ordnen. Nach dem grünen Licht des Senats und der anschließenden Genehmigung im Abgeordnetenhaus im März 2025 steht der Ratifikation eines neuen Grundlagenvertrags, der dem nicht immer spannungsfreien Verhältnis zwischen Kirche und Staat eine neue rechtliche Grundlage geben soll, nichts mehr im Weg.

Bereits im Jahr 2002 war ein erster schon unterzeichneter Vertrag vom tschechischen Parlament nicht genehmigt worden. Auch der parlamentarischen Genehmigung des aktuellen Vertrages gingen leidenschaftlich geführte Debatten voraus. Diese drehten sich inhaltlich hauptsächlich um die Kritik am staatlichen Schutz des Beichtgeheimnisses (im Land des heiligen Johannes Nepomuk!), waren in Wahrheit aber wohl auch Auswirkungen eines mitunter ideologisch überhitzten Konflikts um die Neuordnung des Verhältnisses des demokratischen Staates gegenüber den von den Kommunisten enteigneten, gesellschaftlich marginalisierten und mitunter auch heftigen Repressalien ausgesetzten Religionsgemeinschaften.

1. Gesellschaftlicher Hintergrund

Die Millionen Menschen, die jedes Jahr die Tschechische Republik besuchen und nicht nur die Hauptstadt Prag zu einem der wichtigsten Hotspots des internationalen Tourismus machen, gewinnen angesichts der zahllosen Kirchen und christlichen Baudenkmäler sicherlich nicht selten den Eindruck, ein mehrheitlich christliches Land zu bereisen. Dieser Anschein spiegelt die tatsächliche religionssoziologische Situation aber nicht adäquat wider. Das Verhältnis der Tschechen zur Religion wird vielfach als ambivalent beschrieben.  Die „Gegenreformation“ und die enge Verflechtung der Katholischen Kirche mit dem österreichischen Herrscherhaus haben die religiöse und kulturelle Landschaft Tschechiens nachhaltig beeinflusst. Vor allem aber war es der kommunistische Staatsatheismus, der mit wenigen zeitlichen Atempausen die Katholische Kirche an ihrer Sendung behinderte und teilweise auch brutal verfolgte, welcher bis heute vor allem in West- und Nordböhmen Narben hinterlassen hat.

Beim letzten Zensus 2011[1] bekannten sich nur mehr knapp über zehn Prozent der Tschechen zum katholischen Glauben. Andere christliche Konfessionen sind im Land präsent, allerdings in einer verschwindend geringen Anzahl an Gläubigen gemessen an der Gesamtbevölkerung. Zum Islam bekennt sich im Gegensatz zu den meisten westeuropäischen Ländern ebenfalls nur ein sehr kleiner Anteil der Bürger. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass knapp 45 Prozent der beim Zensus Erfassten keine Angaben zum Religionsbekenntnis gemacht hat. Die Vermutung, dass die oftmals gehörte Diagnose, Tschechien sei eines der am stärksten säkularisierten Länder Europas, zu oberflächlich ist, belegen die Zahlen der Tschechischen Bischofskonferenz. Noch ca. 37 Prozent der Bevölkerung sind demnach katholisch getauft. Die hohe Anzahl der Nichtdeklarierten könnte sich daher vielleicht auch mit der Scheu, ausgerechnet dem Staat die eigene Religion zu offenbaren, erklären.

2. Die (Vor-)Frage der Restitution enteigneter Kirchengüter

Tschechien ist das letzte Land in Mitteleuropa, das nach dem Fall des Eisernen Vorhangs ein Konkordat[2] geschlossen hat.[3] Ursächlich dafür dürfte eine Gemengelage an verschiedenen Faktoren sein, welche zu beurteilen dem österreichischen Religionsrechtler nicht immer ansteht. Feststehen dürfte, dass die Spannungen sich nicht nur um technische Einzelheiten des Staat-Kirche-Verhältnisses drehen, sondern verschiedene Standpunkte zur Aufarbeitung der kommunistischen Zeit berücksichtigt werden müssen. Am augenscheinlichsten lässt sich diese Spannung an den politischen Debatten um die Frage der Restitution von staatlich enteigneten Gütern, welche die Lebensgrundlage vieler Einrichtungen der Katholischen Kirche bildeten, beobachten. Dabei handelt es sich teilweise um Güter, die bereits von den Nationalsozialisten enteignet wurden und später beim kommunistischen Staat verblieben – mitunter unter dem Vorwand, die Eigentümer hätten mit den Nationalsozialisten kollaboriert. Vor allem aber handelt es sich um Vermögen, dass nach 1948 von den Kommunisten verstaatlicht wurde. Zusammen mit diesen Enteignungen wurden Klöster aufgelöst, Religiosen zur Zwangsarbeit verpflichtet, konfessionelle Einrichtungen zerschlagen und die Mehrzahl der Bischöfe verhaftet und interniert. Eine rechtlich verlässliche Lösung der Vermögensfragen war daher aus kirchlicher Sicht nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen Voraussetzung für ein stabiles Fundament der zukünftigen Beziehungen.

Nach langen Verhandlungen und einem Urteil des tschechischen Verfassungsgerichts 2010 wurde die Vermögensfrage im Jahr 2012 durch das Gesetz Nr. 428/2012 über den Vermögensausgleich mit den Kirchen rechtlich gelöst. Das Verfassungsgericht bestätigte 2013 das Gesetz in den wichtigsten Punkten. Neben der physischen Restitution von Gebäuden und Grund und Boden, die sich im direkten Staatsbesitz befanden, erhalten die betroffenen Kirchen – auf Antrag und nach einem mitunter mühsamen Verfahren – eine auf 30 Jahre verteilte Auszahlung einer Entschädigung für nicht restituierte oder beschädigte Kirchengüter. Bis 2030 erfolgt zudem eine betragsmäßig immer weiter abnehmende Subventionierung in Fortführung des Status Quo vor 2012. Vielfach ungeklärt bleibt vielfach die Frage des Umgangs mit ehemaligen Kirchengütern, die sich im Besitz der Gemeinden oder Privater befinden.

Der erzielte Kompromiss war innerkirchlich nicht unumstritten, da einerseits keine vollständige Restitution der enteigneten Vermögenswerte geleistet werden sollte, andererseits auf die historischen Rechtsansprüche einzelner Ordensgemeinschaften zu wenig Rücksicht genommen wurde. Noch viel stärkeren Widerstand erfuhr das Gesetz aber durch die Kommunistische Partei. Gemeinsam mit der Partei ANO und der Sozialdemokratie brachte sie 2019 einen Gesetzesentwurf erfolgreich durch das Abgeordnetenhaus, welcher eine Besteuerung der Wiedergutmachungszahlungen vorsah. Man wollte also, um es etwas polemisch zuzuspitzen, den Bestohlenen dazu zwingen, Steuern auf das zurückgegebene Diebesgut zu bezahlen. Etliche Abgeordnete des Senats fochten das Gesetz jedoch vor dem Verfassungsgericht an, welches noch im selben Jahr die Verfassungswidrigkeit dieses Vorhabens feststellte.

Die 2012 erzielte Lösung führt zu einer schrittweisen Trennung von Kirche und Staat in Vermögensangelegenheiten, welche 2043 vollständig erreicht sein wird. Der neue Grundlagenvertrag mit dem Heiligen Stuhl nimmt in seiner Präambel explizit auf das Gesetz 428/2012 Bezug, wodurch die vermögensrechtlichen Fragen wenigstens auf kirchlicher Seite als gelöst gelten.[4]

3. Der neue Grundlagenvertrag

Die Präambel des neuen Vertrages verweist auf die „jahrhundertealte Tradition der Beziehungen zwischen dem tschechischen Staat und der katholischen Kirche“. Deren Anpassung liege im Interesse beider Seiten. Im Blick auf die Katholische Kirche wird ihre „Verpflichtung zur Förderung des Gemeinwohls, insbesondere zum Schutz der geistigen, menschlichen und kulturellen Werte“ und ihr „Engagement für die Förderung und Entwicklung des ökumenischen und interreligiösen Dialogs“ angesprochen. Staat und Kirche wollen sich „von den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts leiten lassen, insbesondere denjenigen, die sich auf die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beziehen“. Mit Blick auf den Staat wird die religiös-weltanschauliche Neutralität Tschechiens hervorgehoben. Die Republik und ihr Rechtssystem sind „an keine exklusive Ideologie oder religiöses Bekenntnis gebunden“. Die Bindung des Heiligen Stuhls an die Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils und die Regeln des kanonischen Rechts wird anerkannt. Beide Vertragsparteien bringen schließlich „ihren gemeinsamen Willen zur Förderung einer nutzbringenden Zusammenarbeit zum Ausdruck.“

Weder formal noch materiell betrachtet, handelt es sich beim Vertrag um ein Konkordat im eigentlichen Sinn. Als Konkordat werden in der kirchlichen Rechts- und Vertragspraxis nur feierlich abgeschlossene und umfassende Regelungen des Verhältnisses zwischen Katholischer Kirche und dem jeweiligen Staat bezeichnet. Der vorliegende Vertrag regelt zwar keine isolierte Spezialfrage, sondern bildet die Grundlage des zukünftigen Miteinanders. Allerdings wird die Regelung vieler Einzelfragen zukünftigen Gesetzen überlassen und somit in die Hand des staatlichen Vertragspartners gelegt. Daher ist es korrekter, von einem „Grundlagenvertrag“ zu sprechen.

Verbindendes Kennzeichen der zeitgenössischen Konkordate ist, dass diese nicht mehr in erster Linie das Verhältnis zweier in ihrem eigenen Bereich souveräner Institutionen und damit das korporative Verhältnis von Staat und der Katholischen Kirche regeln. Zwar sind institutionelle Fragen nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil aller Staat-Kirche-Verträge, diese dienen jedoch in erster Linie dem Schutz der Religionsfreiheit. Wo der Heilige Stuhl als Völkerrechtssubjekt Verträge mit den Staaten schließt, geht es daher neben der Sicherung der ungehinderten Glaubenspraxis der Katholiken immer auch um ein anwaltschaftliches Eintreten für die Freiheit der anderen Bekenntnisse und ihrer Gläubigen.

4. Einzelne Vertragsinhalte

a) Bekenntnis zur umfassenden Religionsfreiheit

Ganz in diesem Sinn ist Art. 1 Vertrag zu verstehen, der die in Tschechien bereits verfassungs- und völkerrechtlich garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit normiert. Diese umfasst als negative Religionsfreiheit auch das Recht des Religionswechsels bzw. keinem Bekenntnis anzugehören. Positiv geschützt sind die „Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Gottesdienstbesuch, Religionsausübung, Unterricht und karitative Tätigkeiten zu bekennen.“ Art. 1 Abs. 2 Vertrag enthält eine Schrankenregelung, die in ihrer Formulierung eng an Art. 9 Abs. 2 EMRK angelehnt ist. Insgesamt fällt auf, dass es nicht nur um die Religionsfreiheit der Katholiken geht und auch nicht bloß um eine vertragliche Sicherstellung, dass auch diese vor dem Staat ihre Religion aufgeben können.

b) Rechtspersönlichkeit im staatlichen Recht

Eine klassische Konkordatsmaterie ist die Frage, welche Rechtspersönlichkeit die Kirche in der staatlichen Rechtsordnung genießt. Art. 2 Abs. 1 Vertrag normiert lediglich die Tatsache, dass die Kirche in Tschechien über eine staatlich anerkannte Rechtspersönlichkeit verfügt. Wie diese zu qualifizieren ist, und welche Rechtswirkungen mit ihr verbunden sind, wird aber nicht geregelt, sondern auf die tschechische Rechtsordnung verwiesen.[5]

Eng mit der Frage der Rechtspersönlichkeit der Kirche als solcher verbunden ist die Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit kirchlicher Einrichtungen. Art. 6 Vertrag anerkennt das Recht der Kirche, juristische Personen kirchlichen Rechts zu gründen. Diese erlangen „nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen auch die Rechtspersönlichkeit im Sinne der Rechtsordnung der Tschechischen Republik“. Sie sind verpflichtet, „bei ihrer Tätigkeit die Rechtsordnung der Tschechischen Republik einzuhalten.“ Auf welche Weise die staatliche Anerkennung erfolgt, also ob zum Beispiel (wie in Österreich) eine Anzeige bei der staatlichen Behörde erforderlich ist oder ein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss, ist hier im Grundlagenvertrag nicht geregelt.

c) kirchliches Selbstbestimmungsrecht, insb. Ämterfreiheit

Bereits im Bekenntnis zur Religionsfreiheit ist ein Kernbereich des korporativen Selbstbestimmungsrechts der Kirche mit enthalten. Art. 2 Abs. 3 Vertrag führt dies näher aus und stellt klar, dass insbesondere die sogenannte „Ämterfreiheit“ geschützt ist. Die Kirche „erfüllt ihren Auftrag und verwaltet ihre Angelegenheiten nach ihren eigenen Regeln, insbesondere durch die Einrichtung, Änderung oder Abschaffung ihrer Organe und internen Strukturen; sie wählt, ernennt und entlässt ihren Klerus und andere unmittelbar an der Seelsorge beteiligte Personen unabhängig von den staatlichen Behörden“

d) kirchliche Verfassungseinrichtungen

Fragen der Errichtung und Veränderung von Diözesen und sonstigen kirchlichen Grundeinrichtungen sind eine weitere klassische Vertragsmaterie. In Art. 2 Abs. 2 Vertrag verpflichtet sich die Kirche dazu, dass ihre territorialen Teilkirchen (lateinische und orientalische) sich nur innerhalb des Staatsgebietes befinden.[6]

e) Seelsorgsgeheimnis

Wie oben bereits angedeutet, wurde der Vertrag vor der Genehmigung durch das Abgeordnetenhaus zum Gegenstand einer gesellschaftlichen Debatte, die sich vor allem an der Formulierung des Art. 4 über die Vertraulichkeit und das Seelsorgsgeheimnis entzündete. Vertreter von Opfern sexueller Gewalt in kirchlichem Kontext befürchteten die Möglichkeit der Vertuschung von Verbrechen. Politische Gegner der Kirche kritisierten, dass in Art. 4 Abs. 2 Vertrag nicht vom Beichtgeheimnis und dem Priester, sondern umfassend von den in der Seelsorge Tätigen die Rede sei. Damit allerdings nimmt der Vertrag eine religionsfreiheitsfreundliche Perspektive ein, welche in den meisten freiheitlichen Demokratien üblich ist. Das Seelsorgsgeheimnis wird allerdings nicht absolut garantiert. Zum einen soll es nur „unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen“ gelten, zum anderen entspricht es inhaltlich der auch in anderen beruflichen Kontexten geregelten Schweigepflicht.

f) Anerkennung der kirchlichen Eheschließung

Auch wenn es in Österreich und Deutschland angesichts der seit vielen Jahrzehnten geltenden – ursprünglich gegen erbitterten kirchlichen Widerstand eingeführten – und lange auch strafbewehrten obligatorischen Zivilehe heute auch unter Gläubigen vielfach nicht mehr als Eingriff in die Religionsfreiheit wahrgenommen wird, wenn der Staat die kirchliche Eheschließung nicht wenigstens als Option auch für seinen Bereich anerkennt, hat diese Frage einen fixen Platz in den zeitgenössischen Verträgen. Kirchliches Ideal ist die Anerkennung der nach dem kanonischen Recht geschlossenen Ehe im staatlichen Recht. Die Ehe ist nach dem kirchlichen Selbstverständnis auch eine religiöse Wirklichkeit. Für deren zivile Rechtswirkungen ist der Staat zuständig. Die Ehe als solche ist aber dieselbe im kirchlichen wie im staatlichen Bereich. Sie kann daher nur einmal geschlossen werden, nicht einmal vor dem Staat und einmal in der Kirche. Art. 5 Vertrag kommt der Kirche in dieser Frage weit entgegen, indem die Geltung der kirchlichen Ehen mit der „gleichen Gültigkeit und den gleichen Rechtsfolgen wie eine zivile Eheschließung“ anerkannt wird. Zugleich wird ein Vorbehalt für das staatliche Recht gesetzt, das die Voraussetzungen für diese Anerkennung normieren muss.

g) Kulturgüterschutz

Angesichts des reichen kulturellen Erbes, das durch das Wirken der Katholischen Kirche bis heute Tschechien prägt, ist ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit zum Schutz des von Staat und Kirche geteilten Erbes keine Überraschung. Art. 7 Vertrag enthält im Vergleich zu den vorstehenden Bestimmungen auch ins Detail gehende Regelungen, etwa über die Errichtung einer kirchlichen Kommission. Das Kulturerbe soll möglichst allen zugänglich gemacht werden, freilich unter den von den zuständigen kirchlichen Organen festgesetzten Bedingungen. Art. 7 Abs. 5 betont, dass die kirchlichen Eigentümer von kulturell wertvollen Artefakten in gleichem Maße öffentliche Unterstützungen erhalten können wie andere.

h) Seelsorge in sozialen Einrichtungen und Krankenhäusern

Die Normierung der Bedingungen, unter denen die Kirche ihre Seelsorgsdienste in „Anstaltssituationen“ erbringen kann, zählt aufgrund einer Vielzahl von mitunter gegenläufigen Interessen, die in besonderen Einrichtungen aufeinandertreffen können, zu den wichtigsten Fragen im Staatskirchenvertragsrecht.

Art. 8 Vertrag widmet sich der Seelsorge in sozialen Einrichtungen. In Abs. 1 wird das Recht aller Personen, nicht bloß der Katholiken, in diesen Einrichtungen garantiert, von den katholischen Geistlichen und Seelsorger „geistliche und seelsorgerische Betreuung“ zu erhalten. Der Empfang und die Ausübung der Seelsorge sind daher primär personenzentriert garantiert und nicht unmittelbar vom Religionsbekenntnis abhängig. Es handelt sich vorrangig um ein Recht der Person, nicht um ein Freiheitsrecht der Kirche.  Letzteres ist freilich zur tatsächlichen Ausübung der Seelsorge notwendig.

Art. 8 Abs. 2 Vertrag anerkennt das Recht kirchlicher Rechtsträger, „in der Tschechischen Republik und im Ausland soziale, karitative und humanitäre Hilfe zu leisten, und zwar, wenn sie es für zweckmäßig halten, in Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen und nichtstaatlichen Organisationen.“

Die soziale Tätigkeit entfaltet sich innerhalb des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Art. 8 Abs. 3 Vertrag garantiert das Recht kirchlicher Rechtsträger, sich eigene Statuten zu geben. Die Verbindung zur Kirche kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie – in österreichischer Terminologie – Tendenzbetriebe bilden, die „nach den moralischen Grundsätzen und Vorschriften der katholischen Kirche verwaltet“ werden. Diese haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Einrichtungen in nichtkirchlicher Trägerschaft Zugang zu öffentlicher Finanzierung der erbrachten Leistungen (Abs. 4).

Schließlich verweist Art. 8 Abs. 5 ausdrücklich auf die Möglichkeit, die Seelsorge mit den Gegebenheiten vor Ort zu koordinieren, indem Vereinbarungen „zwischen der zuständigen kirchlichen Behörde und dem zuständigen Träger der Sozialfürsorge oder der zuständigen staatlichen Behörde“ getroffen werden.

Art. 9 Vertrag über die Seelsorge in den Krankenhäusern ist nach demselben Schema formuliert wie Art. 8. Sein Abs. 1 stellt das Recht aller Personen in den Krankenhäusern heraus, Leistungen der spiritual care durch katholische Seelsorger zu empfangen. Abs. 2 garantiert das Recht der Kirche, „Einrichtungen des Gesundheitswesens nach den in der Rechtsordnung der Tschechischen Republik festgelegten Bedingungen und nach den moralischen Grundsätzen und Vorschriften der katholischen Kirche“ zu unterhalten. Abs. 3 ermöglicht weitergehende einvernehmliche Regelungen. Im Gegensatz zu Art. 8 Vertrag fehlt allerdings eine explizite Bestimmung über den gleichen Zugang zu öffentlichen Finanzierungen und Förderungen.

i) Gefängnisseelsorge

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme führt nicht dazu, dass dem Strafgefangenen bzw. dem Untergebrachten das Grundrecht auf Religionsausübung und der Zugang zu religiöser Betreuung entzogen würden. Auch (demokratische) Staaten mit einer laizistischen Trennung von Religion und Staat ermöglichen auf die eine oder andere Weise den Zugang der Seelsorger zu den Gefangenen und normieren dafür bestimmte Regelungen.

Art. 10 Vertrag ist ähnlich formuliert wie die beiden unmittelbar voranstehenden Artikel. Abs. 1 garantiert das Recht aller Personen „in Gefängnissen, Haftanstalten und anderen Einrichtungen ähnlicher Art … von der katholischen Kirche geistlich und seelsorgerisch betreut zu werden.“ Auf kirchlicher Seite ist hier nicht der einzelne Seelsorger, sondern die Kirche selbst angesprochen. Kirchliche Stellen können, so Abs. 2, „bei der Erbringung von Bewährungs-, Vermittlungs- und ähnlichen Dienstleistungen“ tätig werden. Auch Art. 10 sieht in Abs. 3 die Möglichkeit der einvernehmlichen Ausgestaltung von Einzelfragen vor.

j) Militärseelsorge

Als letzter Bereich der „Anstaltsseelsorge“ greift Art. 11 Vertrag die Seelsorge für Angehörige der Streitkräfte auf. Abs. 1 spricht vom „Geistlichen Dienst der Armee“ und setzt daher die bereits existierenden Strukturen der Militärseelsorge voraus.[7] Anders als die Art. 7-10 Vertrag wird hier ausdrücklich betont, dass die Seelsorge nur gegenüber jenen Personen, die dies wünschen, ausgeübt wird. Dies gilt auch für die Seelsorge in sozialen Einrichtungen, Spitälern und Gefängnissen, ist aber innerhalb der Befehlsstrukturen des Militärs von besonderer Bedeutung für die Garantie der negativen Religionsfreiheit. Über die grundsätzliche Garantie der Militärseelsorge hinaus verweist auch Art. 11 Abs. 2 noch auf die Möglichkeit der einvernehmlichen Regelung genauerer Bedingungen und reiht sich damit in die Kette der anderen Normen über die Anstaltsseelsorge ein.

Ergänzt wird dieser Bereich noch um die Möglichkeit der Polizeiseelsorge. Voraussetzung dafür ist gem. Art. 12 Abs. 1 Vertrag jedoch ein „Ersuchen der zuständigen Behörde eines Sicherheitskorps“. Auch hier ergänzt Abs. 2 die Möglichkeit weitergehender einvernehmlicher Regelungen außerhalb des Vertrags.

k) Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Wenn in mehreren Vertragsbestimmungen auf die Möglichkeit weitergehender einvernehmlicher Regelungen verwiesen wird, stellt sich die Frage, wer über die konkrete Ausgestaltung der vertraglich geregelten Gebiete miteinander in Verhandlung treten soll. Art. 13 Abs. 1 Vertrag ermächtigt die Tschechische Bischofskonferenz, mit den zentralen Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik in allen Angelegenheiten Verhandlungen zu führen, die die gesamte Katholische Kirche in der Tschechischen Republik betreffen. Sofern verbindliche Vereinbarungen getroffen werden sollen, sieht Abs. 2 ein Zustimmungsrecht des Heiligen Stuhls vor. Die Zustimmung kann auch im Vorhinein erteilt werden.

Anders als in Österreich schließt der tschechische Staat mit einzelnen Religionsgemeinschaften aber auch mit Dachverbänden wie dem Ökumenischen Rat der Kirchen Vereinbarungen, um bestimmte gemeinsame Interessen zu koordinieren. Diese Praxis soll durch den Grundlagenvertrag mit der Katholischen Kirche nicht berührt werden. Schließlich hält Art 13 Abs. 1 fest, dass die Republik und der Heilige Stuhl als Vertragspartner immer das Recht haben, in direkte Verhandlungen zu treten.

Keine Regelung enthält der Vertrag für Angelegenheiten, die nicht den Gesamtstaat betreffen. Wo die Einzelbestimmungen des Vertrages einvernehmliche Lösungen durch die zuständigen Organe der Kirche und des Staates vorsehen, richtet sich die Zuständigkeit der kirchlichen Organe nach dem kirchlichen Recht, wobei dem Diözesanbischof in vielen Fällen eine besondere Verantwortung zufallen dürfte. Auf staatlicher Seite richten sich die Zuständigkeiten nach dem tschechischen Recht.

Der Grundlagenvertrag unterliegt den allgemeinen Normen des Völkervertragsrechts. Art. 14 Vertrag sieht vor, dass „Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt“ werden. Eine Änderung oder Ergänzung ist nur schriftlich möglich und bedarf gem. Art. 15 Vertrag jeweils des gegenseitigen Einvernehmens.

Der Grundlagenvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.  Art. 16 Vertrag sieht zwar ein allgemeines Kündigungsrecht für jede Partei vor. Vorrang vor einer Kündigung hat aber die Verpflichtung auf die Herstellung einer möglichst einvernehmlichen Lösung.

4. Würdigung

Der Grundlagenvertrag zwischen der Republik Tschechien und dem Heiligen Stuhl eröffnet für das nicht immer einfache, mitunter auch konfliktbeladene Verhältnis zwischen Tschechien und der Katholischen Kirche die Möglichkeit einer echten Neubestimmung des Miteinanders. Nach der Lösung der schwierigen Restitutionsfragen betont das Abkommen die Rolle der Kirche in der Bewahrung des gemeinsamen Erbes Tschechiens als Kulturnation. Ein wesentlicher Teil dieses Erbes verdankt sich dem katholischen Christentum. Der Vertrag stellt aber nicht die Freiheiten der Kirche als Institution in den Mittelpunkt, sondern bekräftigt und ermöglicht die Ausübung der Religionsfreiheit.

Auffallend ist der mehrmalige Hinweis auf das Recht der Kirche auf gleichen Zugang zu öffentlichen Finanzierungen. Dies ist indirekt als Absage an jede rechtliche Schlechterstellung der Kirche zu verstehen, wie sie gerade in vermögensrechtlichen Fragen viele Jahrzehnte lang zu beobachten war.

Wo die Kirche als Anbieterin von Seelsorgsdiensten auftritt, gilt ihre Sendung immer allen Menschen, die Zustimmung des Einzelnen vorausgesetzt. In einzelnen Punkten überschreitet der Vertrag den Horizont der katholischen Gläubigen erheblich. Art. 3 Vertrag verpflichtet die Tschechische Republik das „Recht auf Verweigerung des Militärdienstes sowie das Recht auf Verweigerung des medizinischen Dienstes aus Gewissens- oder Religionsgründen unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen“ zu garantieren.

Der Vertrag regelt wenige Details. Die Garantien beschränken sich zumeist auf das Bekenntnis, dass es diese oder jede Form freien kirchlichen Handelns geben darf. Die konkrete Regelung wird in den meisten Fragen von weitergehenden einvernehmlichen Lösungen oder gesetzliche Regelungen abhängig gemacht. Soweit es sich dabei um einseitige staatliche Anordnungen handelt, hat der Staat weite Teile der Umsetzung des Vertrages in der Hand. Die konkrete Wirksamkeit des Vertrages wird damit zu einem erheblichen Teil vom jeweiligen politischen Willen abhängen.

Eine Regelung vermögensrechtlicher Fragen fehlt. Das Restitutionsgesetz 2012 regelt die Kirchenfinanzierung nur unter dem Blickwinkel der Wiedergutmachung. Eine vertragliche Garantie anderer Mittel der Kirchenfinanzierung (Beiträge, Subventionen, Spenden, Sammlungen, Stiftungen, etc.) wäre in einem Grundlagenvertrag zu erwarten gewesen. Diese Lücke mag damit zusammenhängen, dass alle Beteiligten froh über den vermögensrechtlichen Status Quo sind. Für die Zukunft sind aber gerade in diesem sensiblen Bereich weitere Konflikte möglich.

Ebenso auffällig ist, dass eine zentrale Konkordatsmaterie völlig fehlt: Der Grundlagenvertrag enthält keine Regelungen zum Thema Schulen und Bildung. Regelungen zu konfessionellen Schulen, der Lehrerausbildung, dem Religionsunterricht und theologischen Fakultäten fehlen. Diese Lücke ist auch angesichts des grundsätzlichen Charakters des Vertrages, der in den allermeisten Fragen auf weitergehende einvernehmliche Lösungen oder gesetzliche Regelungen verweist, auffällig und relativiert die Qualifikation als Grundlagenvertrag. Es bleibt abzuwarten, ob es zu diesem zentralen Bereich der gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche zukünftig ein Spezialabkommen geben wird können.

Trotz dieser Besonderheiten ist mit dem Vertrag ein mutiges Bekenntnis zu den Grundrechten, zum Völkerrecht und zu einem kooperativen Verhältnis von Staat und Religion gelungen, das in die Zukunft weist.

Literatur:

Tomáš Holub, Militärseelsorge in der Armee der Tschechischen Republik, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/20070716_ethica2007_holub.pdf, [02.05.2025].

Jiří Rajmund Tretera und Záboj Horák, State and Church in the Czech Republic, in: Gerhard Robbers (Hrsg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 69-86.

Jan Wintr, Die Religionsfreiheit in Tschechien, OER Osteuropa Recht 64 (2018), 368-378, doi.org/10.5771/0030-6444-2018-3.


[1] Vgl. die Übersicht auf https://www.kooperation-international.de/laender/europa/tschechische-republik/allgemeine-landesinformationen [02.05.2025].

[2] Zur Terminologie siehe Punkt 3.

[3] Vgl. Polen: Konkordat 1993; Slowakische Republik: Konkordat 2000, ergänzt um je einen Teilvertrag zur Militärseelsorge 2002 und zum Thema Schule 2004; Ungarn: vier Teilverträge im Zeitraum 1990-2013.

[4] Nicht präjudiziert sind dadurch noch offene Ansprüche einzelner Rechtspersonen, welche bislang noch nicht abschließend geregelt worden sind.

[5] Mit dem Gesetz 3/2002 wurde die staatliche Eintragung von Religionsgemeinschaften, mit welcher der Erwerb der Rechtspersönlichkeit verbunden ist, neu geordnet. Religionsgemeinschaften, die bis dahin bereits registriert gewesen sind, genießen gegenüber den neu registrierten eine Reihe von besonderen Rechtsvorteilen, welche immer wieder Gegenstand politischer Debatten sind.

[6] Mit der Nennung der orientalischen Rechtsformen der Teilkirchenorganisation (Eparchie, Exarchie) ist indirekt die Frage beantwortet, dass der Vertrag für die gesamte Katholische Kirche in Tschechien gilt. Dies festzuhalten ist deshalb von Bedeutung, da die lateinische „Römisch-Katholische Kirche“ und die „Griechisch-Katholische Kirche“ als zwei unterschiedliche Kirchen staatlich anerkannt sind. Vgl. die Übersicht auf https://mk.gov.cz/data-registrace-cirkvi-a-nabozenskych-spolecnosti-a-svazu-cirkvi-a-nabozenskych-spolecnosti-cs-408?lang=cs [02.05.2025].

[7] Vgl. Tomáš Holub, Militärseelsorge in der Armee der Tschechischen Republik, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/20070716_ethica2007_holub.pdf [02.05.2025].

Finanzielle Privilegien? Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Finanzierung von Religionsgemeinschaften in Bulgarien

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.642

In Bulgarien ist die Religionsfreiheit garantiert und eine Trennung von Staat und Kirche vorgesehen.[1] Der Umgang mit den Religionsgemeinschaften und hierbei auch deren finanzielle Unterstützung ist im Gesetz über die Religionsgemeinschaften rechtlich grundgelegt. Unter bestimmten Umständen können religiöse Organisationen staatliche Subventionen erhalten und von Steuererleichterungen profitieren. Diese Maßnahmen kommen allen Religionsgemeinschaften gleichermaßen zu, auch wenn die Bulgarisch-Orthodoxe Kirche wegen ihrer kulturellen und historischen Bedeutung hervorgehoben wird.[2] Wenn Unterstützungen in Anspruch genommen werden, müssen die Jahresabschlüsse der Religionsgemeinschaften einer Finanzprüfung unterzogen werden.[3]

Eine Religionsgemeinschaft hat die Möglichkeit sich beim Stadtgericht in Sofia registrieren zu lassen und dadurch als juristische Person anerkannt zu werden.[4] Infolge dieser Anerkennung ergibt sich auch das Recht Vermögen zu besitzen[5] und von den staatlichen Fördermaßnahmen zu profitieren. Dieser Registrierungsprozess ist im Falle der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche nicht notwendig gewesen.[6] Insgesamt hat es 2023 in Bulgarien 223 registrierte Religionsgemeinschaften gegeben.[7]

Eigentum, dass im Zuge des Kommunismus enteignet worden ist, kann restituiert werden, wobei auch die Religionsgemeinschaften einen Anspruch hierauf haben.[8] Einige Verfahren zur Restiution sind noch im Gange, und insbesondere mehrere Anträge der muslimischen Gemeinschaft sind nicht genehmigt worden.[9]

Es besteht die Möglichkeit, dass Religionsgemeinschaften staatliche oder kommunale Grundstücke unentgeltlich nutzen können.[10] Explizit wird dieses Privileg für die Errichtung von Friedhöfen gewährt.[11]

Die Religionsgemeinschaften dürfen darüber hinaus Gegenstände herstellen und verkaufen, die im Zusammenhang mit ihren liturgischen Tätigkeiten, sowie mit ihren Ritualen und Riten stehen.[12] Außerdem können die Religionsgemeinschaften gewerbliche Körperschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.[13] Mit ihren Gewinnen aus geschäftlicher Tätigkeit sowie aus Vermietung unterliegen sie der Körperschaftsteuer.[14]

Subventionen

Eine direkte staatliche Unterstützung stellen Subventionen dar, die nach der Anzahl der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft vergeben werden. Grundsätzlich kann für jede Religionsgemeinschaft jährlich ein Beitrag im Gesetz über den Staatshaushalt festgelegt werden. Für Religionsgemeinschaften, deren Mitgliederzahl basierend auf den Daten der letzten Volkszählung mehr als ein Prozent der Bevölkerung ausmacht, muss dieser Beitrag mindestens 15 BGN[15] pro Person betragen.[16] Bei der Volkszählung 2023 sind alle protestantischen Religionsgemeinschaften gesammelt erfasst worden, wodurch ihre Mitgliederzahl die Ein-Prozent-Hürde überwinden konnte. Allerdings ist es unklar gewesen, wie diese Religionsgemeinschaften eine Mindestförderung geltend machen können, da sie als unterschiedliche Gruppierungen registriert sind.[17] Mehr als ein Prozent der Bevölkerung machen ansonsten nur die Mitglieder der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche sowie die muslimische Glaubensgemeinschaft aus.[18] Zusätzlich werden den ausländischen Eparchien der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche eigene Mittel zugewiesen.[19] Im Jahr 2024 sind insgesamt 48.754.100 BGN[20] für die Religionsgemeinschaften bewilligt worden. Eine genaue Übersicht bietet die folgende Tabelle:[21]

Tabelle 1: Subventionen an Religionsgemeinschaften 2024

ReligionsgemeinschaftBetrag in
BGNEUR[22]
Bulgarisch-Orthodoxe Kirche36.000.00018.406.790,06
Rila-Kloster600.000306.779,83
Trojan-Kloster200.000102.259,94
Batschkowo-Kloster200.000102.259,94
Bulgarisch-Orthodoxe Eparchie in West- und Mitteleuropa710.000363.022,80
Bulgarisch-Orthodoxe Eparchien im Ausland690.000352.796,81
Muslimische Gemeinschaft9.580.6004.898.558,13
Katholische Kirche580.700296.911,75
Protestantische Kirchen1.047.800535.739,85
Jüdische Gemeinschaft70.00035.790,98
Armenisch Apostolische Kirche75.00038.347,48

Die Subventionen sind zweckgebunden für die Gehälter der Geistlichen und Angestellten, für Bildungsmaßnahmen und für die Erhaltung von Friedhöfen zu verwenden.[23] Die Auszahlung kann quartalsweise oder monatlich erfolgen.[24] Darüber hinaus können den Religionsgemeinschaften zusätzliche Mittel gewährt werden.[25] Auch religiöse Schulen werden staatlich finanziert, wobei es zusätzlich möglich ist, dass die Religionsgemeinschaften Schüler:innen durch eigene Mittel unterstützen oder in die Instandhaltung der Einrichtungen investieren. Außerdem können auch außerschulische Bildungsprogramme staatlich finanziert werden, wobei die verfügbaren Mittel anteilig nach den Mitgliederzahlen an die Religionsgemeinschaften verteilt werden.[26] An einigen staatlichen Schulen wird Religion als Wahlfach angeboten, wobei es sich hierbei um ein kulturelles und nicht theologisches Fach handelt.[27] Die Religionsgemeinschaften können auch beim Bau und bei der Instandhaltung von Gebetshäusern, deren Nebengebäuden, Schulen und Friedhöfen unterstützt werden.[28]

Die Höhe der Gehälter der Geistlichen soll auf dem Niveau des Bildungswesens liegen, für andere Angestellte richtet sich die Höhe nach dem öffentlichen Sektor. Ausnahmen hiervon bilden die Leitungsfunktionen.[29]

Steuererleichterungen

Zu den wichtigsten Steuervergünstigungen zählt die Befreiung von der Grundsteuer für Gebetshäuser und Klöster, die für religiöse Zwecke genutzt werden, sowie für die Grundstücke, auf denen sie erbaut worden sind. Bei einer kommerziellen Nutzung von Gotteshäusern besteht jedoch eine Grundsteuerpflicht.[30] Auch eine Grundstücksübertragung im Zuge von Restitutionsverfahren für Eigentum, das während der kommunistischen Ära enteignet worden ist, ist steuerfrei.[31]

Außerdem besteht für Religionsgemeinschaften eine Befreiung von der Erbschaftssteuer[32] sowie von der Schenkungssteuer im Bereich von religiös genutzten Immobilien[33]. Gleichzeitig können Unternehmen und Privatpersonen finanzielle Zuwendungen an Religionsgemeinschaften bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze von der Steuer absetzen.[34] Dadurch entsteht ein Anreiz für die Spendenbereitschaft.

Weiters unterliegt der Verkauf von religiösen Artikeln, Bildungsmaßnahmen, Aktivitäten im Gesundheitsbereich und gemeinnützigen Dienstleistungen durch Religionsgemeinschaften nicht der Umsatzsteuer.[35]

Gesetzlich ist auch eine Befreiung von der kommunalen Hausmüllgebühr für Gebetshäuser vorgesehen.[36] Zusätzlich erhalten die Religionsgemeinschaften staatliche Unterstützungen zur Deckung der Energiekosten für Gotteshäuser.[37]

Weiterführende Literatur

Krussteff, Atanas, State and Church in Bulgaria, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, 51–67.


[1] Vgl. Art. 3; Art. 4 Abs. 1 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[2] Vgl. Art. 10 Abs. 1; Abs. 3 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[3] Vgl. Art. 25 Abs. 2 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[4] Vgl. Art. 15 Abs. 1 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[5] Vgl. Art. 21 Abs. 1 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[6] Vgl. Art. 10 Abs. 2 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[7] Vgl. Republik Bulgarien. Direktion für religiöse Angelegenheiten des Ministerrats, РЕЛИГИОЗНИ ИНСТИТУЦИИ регистрирани от Софийски градски съд за периода 1.01.2003 – 30.06.2023 г (30.06.2023). URL: https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=http%3A%2F%2Fveroizpovedania.government.bg%2Fdata%2Fdocs%2F1689147726580.docx&wdOrigin=BROWSELINK [letzter Zugriff: 11.02.2025].

[8] Vgl. Art. 3 Abs. 2 Gesetz 15/1992 idF. 70/2024.

[9] Vgl. United States Department of State, Bulgaria 2023 International Religious Freedom Report. URL: https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-freedom/bulgaria/ [Abruf: 05.02.2025].

[10] Vgl. Art. 21 Abs. 3 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[11] Vgl. Art. 24 Abs. 3 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[12] Vgl. Art. 23 Abs. 1–2 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[13] Vgl. Art. 26 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[14] Vgl. Art. 1 Abs. 1 Zif. 2 Gesetz 105/22/2006 idF. 72/2024.

[15] Entspricht € 7,67. Vgl. European Central Bank, Currency converter. URL: https://data.ecb.europa.eu/currency-converter [letzter Zugriff: 13.02.2025].

[16] Vgl. Art. 28 Abs. 1–2 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[17] Vgl. Daniela Kalkandjieva, Financing of religions (22.05.2023). URL: https://www.eurel.info/spip.php?rubrique1197 [letzter Zugriff: 15.01.2025].

[18] Die Bulgarisch-Orthodoxe Kirche zählte bei der Volkszählung 2021 69,5 % der Bevölkerung, die muslimische Gemeinschaft 10,7 %. Vgl. United States Department of State, Bulgaria 2023 International Religious Freedom Report. URL: https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-freedom/bulgaria/ [Abruf: 05.02.2025].

[19] Vgl. Art. 28 Abs. 4 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[20] Entspricht € 24.927.957,87. Vgl. European Central Bank, Currency converter. URL: https://data.ecb.europa.eu/currency-converter [letzter Zugriff: 13.02.2025].

[21] Vgl. Art. 6 Abs. 4 Gesetz 108/2023.

[22] Vgl. European Central Bank, Currency converter. URL: https://data.ecb.europa.eu/currency-converter [letzter Zugriff: 13.02.2025].

[23] Vgl. Art. 28 Abs. 8 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[24] Vgl. Art. 28 Abs. 9 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[25] Vgl. Art. 28 Abs. 5 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[26] Vgl. Art. 28 (17–19) Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[27] Vgl. Atanas Krussteff, State and Church in Bulgaria, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, 51–67, hier: 63.

[28] Vgl. Art. 28 Abs. 10 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[29] Vgl. Art. 29 Abs. 2 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[30] Vgl. Art. 24 Abs. 1 Zif. 9 Gesetz 117/1997 idF. 81/2024.

[31] Vgl. Art. 5 Abs. 1 Gesetz 15/1992 idF. 70/2024.

[32] Vgl. Art. 38 Abs. 1 Zif. 2a Gesetz 117/1997 idF. 81/2024.

[33] Vgl. Art. 48 Abs. 1 Zif. 1 lit. ж Gesetz 117/1997 idF. 81/2024.

[34] Vgl. Art 31 Abs. 1 Zif. 6 Gesetz 105/22/2006 idF. 72/2024; Art. 22 (1) Zif. 1 lit. ж Gesetz 95/2006 idF. 70/2024.

[35] Vgl. Art. 43 Gesetz 63/2006 idF. 79/2024.

[36] Vgl. Art. 71a Abs. 1–2 Gesetz 117/1997 idF. 81/2024.

[37] Vgl. § 2 Abs. 14 Gesetz 6/2025.

Über die Zweckwidmung des (katholischen) Kirchenbeitrags

Von Andreas Kowatsch. ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.608

Während die rechtundreligion.at – Reihe zur Finanzierung von Religionsgemeinschaften in Europa nach und nach die einzelnen staatlichen Finanzierungssysteme vorstellen möchte, sind die nachführenden Ausführungen zum österreichischen Kirchenbeitrag an die Katholische Kirche aus der Sicht des Kirchenrechts verfasst. Der Beitrag ergänzt insofern den Beitrag Steuerwidmung für alle statt Kirchenbeitrag? Vor- und Nachteile einer „Mandatssteuer“ zur Kirchenfinanzierung.

Von der Grundpflicht aller Gläubigen zur materiellen Unterstützung ihrer Kirche

Die durch das Zweite Vatikanische Konzil vertiefte Sicht der Kirche als Gemeinschaft aller Getauften ist nicht nur der Grund, um unter dem Stichwort „Synodalität“ nach verstärkten Mitwirkungsrechten der nichtgeweihten Gläubigen zu fragen. Die in der Taufe begründeten Rechte, an der Sendung der Kirche mitzuwirken, rufen die Gläubigen auch in eine im Vergleich zu einer „Kleruskirche“ (P. M. Zulehner) stärkere Verantwortung. Das kirchliche Recht normiert daher nicht nur eine Reihe von Grund-Rechten, welche die Getauften haben, sondern fasst die Berufung aus der Taufe auch in konkrete Rechtspflichten. An deren Spitze steht c. 209 § 1 CIC, welcher die Gläubigen verpflichtet, auch in ihrem eigenen Verhalten, immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren. Ebenfalls im Katalog der grundlegenden Rechte und Pflichten aller Gläubigen des Codex des kanonischen Rechts findet sich c. 222 § 1 CIC: „Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind.“ C. 222 § 1 CIC gibt über das konkrete Ausmaß, in welchem die Gläubigen zur materiellen Unterstützung der Kirche verpflichtet sind, keine direkte Auskunft. Dieses lässt sich annäherungsweise aus Gerechtigkeitsüberlegungen – wer viel besitzt, kann auch mehr geben; möglichst alle Vermögensarten sollen berücksichtigt werden, damit es nicht zu einer einseitigen Belastung der Arbeitnehmer: innen kommt – und aus den konkreten Erfordernissen für die Verwirklichung der Zwecke des Kirchenvermögens erschließen.

Die Pflicht der Gläubigen, ihre Kirche nicht nur mit ihrer fortdauernden Zugehörigkeit und mit ihrem Gebet, sondern auch mit materiellen Gaben zu unterstützen, ist an sich keine Besonderheit des katholischen Kirchenrechts. Jede freiwillige Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft begründet neben einer Reihe von Rechten auch Pflichten, die auf die Verwirklichung und den Bestand des Gemeinwohls ausgerichtet sind. Schon die Mitgliedschaft in einem Verein geht mit der Verpflichtung, den Vereinsbeitrag zu zahlen, einher. Nach ihrem Selbstverständnis sind die Kirchen aber gerade kein Verein, sondern Ort und Gemeinschaft der christlichen Religionsausübung. Diese bezieht sich nicht nur auf einen „Vereinszweck“, sondert betrifft den ganzen Menschen. Kirche ist, nach eigenem Selbstverständnis, daher eine Solidargemeinschaft, die sich eher mit der Familie als mit Vereinen vergleichen lässt. Weder die Familie als solche noch die einzelnen Mitglieder sucht sich alle Familienmitglieder aus. Dennoch bestehen im Wesen des Menschen verwurzelte Pflichten, füreinander zu sorgen. Dass eine hochdifferenziert strukturierte Glaubensgemeinschaft wie die Katholische Kirche nicht nur von spiritueller Nahrung leben kann, sondern für die Verwirklichung ihrer Aufgaben in unserer Welt materielle Güter braucht, ist eine Selbstverständlichkeit, deren Anerkennung keinen positiven persönlichen Standpunkt zur Religion verlangt. Nicht die Frage, ob die Gläubigen ihre Kirche finanziell unterstützen sollen, ist daher kirchenrechtlich relevant, sondern die Frage, wie sie das tun können.

Arten der Kirchenfinanzierung im Kirchenrecht

Dass die Kirche den Anspruch erhebt, Vermögen zu erwerben, dieses zu verwalten und auch wieder zu veräußern, ist daher im CIC als ein Recht, das mit dem Wesen der Kirche selbst untrennbar verbunden ist und als Anspruch korporativer Freiheit gegenüber dem Staat reklamiert wird, normiert.[1]  Auf welche Weise die Kirche die Vermögenswerte erlangen kann, welche sie für die Verwirklichung ihrer eigenen Zwecke (die Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter und die Ausübung der Werke des Apostolats und der Caritas) benötigt, ist nicht für die ganze Weltkirche allgemein normiert. Der Gesetzgeber hat auf eine universale Regelung aus mehreren Gründen verzichtet. So würde jede Aufzählung von Erwerbsarten die Gefahr mit sich bringen, nicht genannte als unerwünscht oder gar verboten zu betrachten. Zweitens ist die Frage der Finanzierung von Religionsgemeinschaften zumeist das Ergebnis einer langen geschichtlichen Entwickelung, die umso komplexer ist, je enger die Verbindung der Kultur- und Staatsgeschichte mit der Kirchengeschichte ist. Bewusste Abnabelungen des Staates von zuvor staatskirchlichen Positionen der Kirche prägten einzelne Kirchenfinanzierungssysteme genauso wie Enteignungen oder gewachsene partnerschaftliche Strukturen andere. Nicht zuletzt ist die Frage der Kirchenfinanzierung auch eine kulturelle Frage. So gibt es, weltweit betrachtet, da und dort noch Unterhaltsleistungen von Gemeindemitgliedern an den Klerus mit Naturalien. Auch mentalitätsmäßig lassen sich gravierende Unterschiede, wie weit Menschen Spenden und Mäzenatentum auch gegenüber Religionsgemeinschaften als selbstverständlich erachten, beobachten. Während in den USA öffentlich sichtbare Spenden Teil des gesellschaftlichen Anerkennungsspiels sind, ist eine Bevölkerung, die seit unvordenklicher Zeit daran gewöhnt ist, dass die Kirche sich entweder aus eigenem, bereits vorhandenem Vermögen oder durch Staatsleistungen oder auch aus einer Mischung von beidem finanziert, nicht ohne Weiteres bereit, die Finanzierung der Kirche durch freiwillige Spenden zu übernehmen. Vergleiche von konkreten Kirchenfinanzierungssystemen sind daher auch nur valide, wenn der entsprechende Kontext mitberücksichtigt wird.

Auch wenn der universale Gesetzgeber es also prinzipiell offenlässt, welche Quellen der Finanzierung die jeweils geeignetsten sind, muss im Blick auf die katholische Gesamtkirche dennoch eine gewisse Präferenz für spendenbasierte Systeme konstatiert werden. C. 1261 § 1 CIC spricht von „vermögenswerten Zuwendungen“ der Gläubigen. C. 1262 CIC überträgt der Bischofskonferenz die Zuständigkeit, eine konkrete Ordnung für „erbetene Unterstützungen“ zu beschließen.

Ein aus dem verfassungsrechtlich eingeräumten Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die über ein echtes Besteuerungsrecht ihrer Mitglieder verfügt, ist dem CIC fremd. Dies verwundert aber nicht, da eine echte „Kirchensteuer“ nur in der Bundesrepublik Deutschland und – dort aber auf gänzlich anderer rechtlicher Grundlage – in einigen Schweizer Kantonen besteht. Auch wenn die anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auch in Österreich öffentlich-rechtlich verfasst sind, gewährt ihnen weder die Bundesverfassung noch sonstige Gesetze ein Besteuerungsrecht. Der Kirchenbeitrag ist vielmehr als Sonderform eines Vereinsbeitrags durch die eigenen Mitglieder konstruiert, welche besonderen staatlichen Regelungen unterworfen ist. Historisch wurde diese Form durch den (nationalsozialistischen) Staat bewusst auch gewählt, um die Menschen zum Kirchenaustritt zu bewegen.

Eine schematische Vorschreibung von Abgaben sieht c. 1263 CIC nur ganz ausnahmsweise in Form einer Besteuerung von kirchlichen (!) Rechtspersonen vor. Eine Steuer von anderen (natürlichen oder juristischen) Personen darf der Diözesanbischof nur im äußersten Notfall und nach Beratung mit den Kontrollgremien der diözesanen Vermögensverwaltung bestimmen. Diese universalrechtliche Regelung durchbricht derselbe Canon aber in seinem letzten Satz, indem dort „partikulare Gesetze und Gewohnheiten, die dem Bischof weitergehende Rechte einräumen“ bestehen bleiben dürfen. Diese von Kirchenrechtler:innen als „clausula teutonica (deutsche Klausel)“ bezeichnete Ausnahmebestimmung „legalisiert“ somit in erster Linie die deutsche Kirchensteuer aber auch den österreichischen Kirchenbeitrag.[2]

Der Kirchenbeitrag als gerechte Form der Finanzierung?

Auch wenn die Logik der Beitragsberechnung mehrfach zugunsten der Berücksichtigung individueller Lebenssituationen (besondere Belastungen, oftmals mangelhafte finanzielle Möglichkeiten während des Studiums…) durchbrochen ist, steht im Zentrum des heute geltenden Kirchenbeitragsrechts der Gedanke, dass weder die Höhe der Beiträge noch deren konkrete Verwendung vom Willen des einzelnen Kirchenmitglieds abhängen. Die Höhe des Beitrags steht vielmehr in einem direkten Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese ist freilich angesichts des ungleichen Vermögens der Kirchenmitglieder schwer objektiv feststellbar. Als Kennzahl dienen daher das steuerpflichtige Einkommen, von dem gewisse Abzüge vorgenommen werden. Da jedoch die Kirche aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Einsicht in die Steuerakten ihrer Gläubigen hat, ist sie auf Selbstauskünfte und Schätzungen angewiesen. Erstere tendieren mit hoher Wahrscheinlichkeit auch unter aktiven Kirchenmitgliedern, möglichst nach unten modelliert zu werden. Schätzungen wiederum können nur von Durchschnittswerten ausgehen, welche mitunter selbst nicht ohne Weiteres feststellbar sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der tatsächlich vorgeschriebene Kirchenbeitrag um einiges niedriger als der theoretisch geschuldete ist.

Die einzige Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, bietet der Austritt aus der Kirche nach staatlichem Recht. Dass es keine andere Möglichkeit gibt, den Beitrag zu verweigern, wird für all jene, die tatsächlich die Verbindung zur Kirche hinter sich lassen wollen, kein Problem sein. Schwierigkeiten treten auf, wenn jemand sich innerlich weiter als Katholik:in sieht und auch eine Verbundenheit zur Gemeinschaft der Gläubigen bewahren möchte. Die österreichischen Bischöfe sehen im Kirchenaustritt in jedem Fall eine so schwerwiegende Verletzung der Einheit mit der Kirche, und damit eine Verletzung der in der Taufe begründeten Mitverantwortung für die Kirche (c. 209 § 1 CIC), dass ein Empfang der Sakramente oder die Übernahme eines kirchlichen Amtes (Patenamt, Pfarrgemeinderat, etc.) nicht möglich ist. Dies ist in den meisten Fällen eine nachvollziehbare und auch logische Beurteilung, welche die freie Entscheidung des Kirchenaustritts in ihrer Tragweite für die Zugehörigkeit zur Kirche ernst nimmt. Wie aber soll mit jenen (wenigen) Personen umgegangen werden, die den Kirchenbeitrag bewusst nicht zahlen, weil sie mit ihrer Pfarre, mit ihrer Diözese, mit politischen Äußerungen dieser oder jener kirchlichen Stelle nicht einverstanden sind und zugleich einen Beitrag für Institutionen (andere Diözesen, den Apostolischen Stuhl, die Caritas, etc.) leisten? Sollte der Beitrag in etwa so hoch sein wie der geschuldete Kirchenbeitrag, dann liefe der Vorwurf, man entziehe sich der Verpflichtung das, was individuell zugemutet werden kann, zu leisten, in Leere.

Vor- und Nachteile einer Zweckwidmung des Kirchenbeitrags

In diesem Kontext, aber auch im Blick auf eine verstärkte Akzeptanz des Kirchenbeitragssystems überhaupt, besteht in einzelnen Diözesen seit vielen Jahren die Möglichkeit, einen Teil des individuell geleisteten Kirchenbeitrags für bestimmte Institutionen oder auch bestimmte Aufgabenfelder zweckzuwidmen. Diese Möglichkeit wurde nicht immer in auffallend offensiver Weise kommuniziert. Der Grund dafür dürfte sein, dass eine Zweckwidmung zumindest drei gravierende Nachteile mit sich bringt. Zum einen verliert der Diözesanbischof einen Teil jenes Entscheidungsspielraumes, den ihm das Recht für die persönlich verantwortete und in der Weihe begründete Leitung der Ortskirche überträgt. Der zweite Nachteil ist, dass wenig bekannte Institutionen kaum die Chance haben dürften, von den Gläubigen bedacht zu werden. Es besteht damit die Gefahr, dass weithin akzeptierte und bekannte Institutionen (man denke an die Caritas) stark überproportional bedacht werden, sodass andere, vielleicht auch sehr wichtige pastorale Aufgaben nicht mehr finanziert werden können. Unangemessen wäre es auch, wenn die Zweckwidmung zu einem werbemäßig unterstützten Konkurrenzkampf einzelner kirchlicher Institutionen gegeneinander führen würde. Soweit die Finanzierung der Unterhaltsleistungen für den Klerus und der Gehälter für die Mitarbeiter:innen nicht mehr gedeckt wären, würde das ganze System in Gefahr geraten. Die dritte Gefahr besteht in der Notwendigkeit, für die administrative Bewältigung der Zweckwidmungen, neues Personal einstellen zu müssen, was auf Kosten der nichtgewidmeten Teile geht und den Entscheidungsspielraum noch einmal verringert.

Die Einschränkung des bischöflichen Ermessens kann man auch positiv sehen. Die Möglichkeit der Zweckwidmung eröffnet nämlich die Möglichkeit echter Partizipation an der Leitung und steht damit im Kontext der derzeit in der Katholischen Kirche allgegenwärtigen Synodalität. Kaum ein Instrument dürfte effektiver Einfluss auf die Leitung haben als die Möglichkeit der Mitentscheidung über den Haushalt.

In die Abwägung der Vor- und Nachteile durch die österreichischen Diözesen ist in jüngster Zeit Bewegung gekommen. Zum einen besteht nunmehr in allen Diözesen die Möglichkeit der Zweckwidmung, zum anderen wird diese auch transparent kommuniziert. Damit wird wohl das doppelte Ziel verfolgt, die aktiven Gläubigen in ihrer Mitverantwortung für die Kirche zu ermächtigen und jene, die über einen Austritt aus der Kirche nachdenken, über die neue Mitbestimmungsmöglichkeit von der Sinnhaftigkeit ihres Beitrags zu überzeugen.

Für welche Institutionen der Kirchenbeitrag gewidmet werden kann, wurde in den einzelnen Diözesen unterschiedlich geregelt. Allen Diözesen gemeinsam ist die Vielfalt des Spektrums der Tätigkeitsfelder, denen sich die Begünstigten widmen. Diese reichen von unterschiedlichen Bildungsaufgaben über die Förderung von Familien, Linderung sozialer und materieller Not bis hin zu Umweltthemen. Bemerkenswert ist die in der Erzdiözese Wien bestehende Möglichkeit, die Priesterbruderschaft St. Petrus zu begünstigen. Diese ist ganz von der Spiritualität der vorkonziliaren lateinischen Liturgie geprägt und widmet sich der Seelsorge gegenüber stark traditionsverbundenen Gläubigen. Aus dieser Gruppe heraus wurde das Kirchenbeitragssystem in der Vergangenheit immer wieder als Grundlage für die Finanzierung von „zu wenig katholischen“ Anliegen infrage gestellt. Mit der Zweckwidmungsmöglichkeit ist damit klargestellt, dass sich auch diese Gläubigen ihrer Beitragspflicht nicht entziehen können, ohne die Gemeinschaft mit der Kirche zu verletzen.

Schlussbemerkung

Um die Vor- und Nachteile der Zweckwidmung möglichst auszugleichen, können bis zu 50 % des eigenen Beitrags gewidmet werden, was – absolut betrachtet – ein erheblicher Anteil ist. Die Stabilität des Finanzierungssystems wird davon abhängen, dass von der Möglichkeit nicht alle Beitragsleistenden tatsächlich Gebrauch machen. Im Gegensatz zum italienischen System der Steuerwidmung bezieht sich die Widmung ausschließlich auf den eigenen Beitrag und hat keine Auswirkungen auf die budgetäre Zuteilung der Beiträge von Gläubigen, die keine Zweckwidmung vorgenommen haben. Durch die Möglichkeit der Zweckwidmung erhalten sowohl Gläubige, die in einer Distanz zur eigenen Kirche stehen als auch Gläubige, die mit der Mittelverwendung durch die eigene Diözese unzufrieden sind, erhebliche Mitgestaltungsrechte. Die Zweckwidmung ist keine Empfehlung, sondern bindet die kirchliche Autorität. Der österreichische Kirchenbeitrag bleibt eine rein mitgliederbasierte Finanzierung von Religion und wirft daher keine Fragen der negativen Religionsfreiheit auf. Zugleich übernimmt das österreichische System mit der Zweckwidmung ein für Mandats- bzw. Kultursteuern kennzeichnendes Element. Es bleibt abzuwarten, wie die neue bzw. nunmehr auch allgemein kommunizierte Möglichkeit angenommen wird und ob durch sie sich das bisherige System des österreichischen Kirchenbeitrags verändern wird.


[1] C. 1254 CIC laute: „§ 1. Die katholische Kirche hat das angeborene Recht, unabhängig von der weltlichen Gewalt, Vermögen zur Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.

[2] Zusätzlich garantierten auch die deutschen Konkordate und der österreichische Vermögensvertrag aus dem Jahr 1960 weite Teile des vermögensrechtlichen Status Quo in beiden Ländern.

Unterstützung für Mithilfe. Zur Finanzierung anerkannter Religionsgemeinschaften in Ungarn

Von Andrian M. Pfeiffer 

DOI: 10.25365/phaidra.574

Nach Reform der ungarischen Verfassung aus dem Jahr 1949, notwendig geworden durch den Untergang des Sozialismus im Jahr 1989, gab sich der ungarische Staat zu Ostern 2011 eine neue Verfassung. Hier wurde auch der Umgang des Staates mit der Religion geregelt. Die neue Präambel enthält ein starkes Bekenntnis zum Christentum. Ihr wurde der Satz vorangestellt: „Gott segne die Ungarn!“. Weiter bekennt das Grundgesetz deutlich:

„Wir sind stolz darauf, dass unser König, der Heilige Stephan I., den ungarischen Staat vor tausend Jahren auf festen Fundamenten errichtete und unsere Heimat zu einem Bestandteil des christlichen Europas machte.

(…)

Wir erkennen die Rolle des Christentums bei der Erhaltung der Nation an. Wir achten die unterschiedlichen religiösen Traditionen unseres Landes.“[1]

Art. VII des geltenden Grundgesetzes lautet:

(1) Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder eine sonstige Weltanschauung zu wählen oder zu wechseln, und die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung durch religiöse Handlungen, Zeremonien oder auf sonstige Art und Weise einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat zu bekennen oder nicht zu bekennen, diese auszuüben oder zu unterrichten.

(2) Diejenigen, die die gleichen Glaubensgrundsätze befolgen, können zum Zwecke der Religionsausübung Religionsgemeinschaften gründen, deren Organisationsform durch Kardinalgesetz bestimmt wird.

 (3) Der Staat und die Religionsgemeinschaften wirken voneinander getrennt. Die Religionsgemeinschaften sind selbständig.

(4) Der Staat und die Religionsgemeinschaften können im Interesse von gemeinschaftlichen Zielen zusammenarbeiten. Über eine solche Zusammenarbeit entscheidet das Parlament auf Antrag der Religionsgemeinschaft. Die an einer solchen Zusammenarbeit teilnehmenden Religionsgemeinschaften funktionieren als anerkannte Kirchen. Der Staat gewährt anerkannten Kirchen mit Rücksicht auf ihre Teilnahme an der Wahrnehmung von Aufgaben zur Verwirklichung gemeinschaftlicher Ziele Sonderrechte.

(5) Die gemeinsamen Vorschriften über die Religionsgemeinschaften, die Voraussetzungen der Zusammenarbeit sowie die anerkannten Kirchen und die näheren Bestimmungen über anerkannte Kirchen regelt ein Kardinalgesetz.

Diese heute gültige Fassung des Artikels VII. gilt mit der fünften Änderung des Grundgesetzes seit 1. Oktober 2013. Durch Art. VII. Abs. 4 GrundG wurde eine Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften eingeführt. Religionsgemeinschaften können nach § 9 (1) und (2) Gesetz Nr. CCVI/2011 mit dem Staat Kooperationsverträge abschließen

„über die Ausübung historischer und kultureller Werte, der Bildung, der Hochschulbildung, des Gesundheitswesens, der Wohltätigkeit, des Sozialen, des Familien-, Kinder- und Jugendschutzes, der kulturellen oder sportlichen Aktivitäten sowie anderer öffentlicher Aktivitäten auf der Grundlage ihrer historischen und sozialen Rolle, ihrer sozialen Akzeptanz, ihrer Einbettung, ihrer Organisation und ihrer Erfahrungen, die sie im Rahmen der von ihnen traditionell ausgeübten öffentlichen Aktivitäten gesammelt haben.“

Den anerkannten Religionsgemeinschaften werden auf Basis der Zusammenarbeit mit dem Staat Sonderrechte eingeräumt. Nach § 14 Gesetz Nr. CCVI/2011 gehört es u. a. zu den Anerkennungskriterien, dass „(a) der Antragsteller hauptsächlich religiöse Aktivitäten ausübt, ein Glaubensbekenntnis und einen Ritus hat, die den Kern seiner Lehre enthalten, der sich aus den Statuten ergibt;“, weiters, dass durch ihn keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Der Kriterienkatalog ist geregelt in §§ 9/D, 9/E, 14 u. 14A Gesetz Nr. CCVI/2011[2]. Eine vollständige Aufzählung würde den Rahmen des Artikels sprengen. Die Anerkennung erfolgt, nach Antragseinreichung beim zuständigen Minister, der die Vorgaben des Gesetzes prüft, durch das Parlament. Die Religionsgemeinschaft wird dann gerichtlich in das Register für anerkannte Kirchen eingetragen.

Solche Gemeinschaften sind heute die katholische Kirche, die calvinistische und die reformierte Glaubensgemeinschaft, verschiedene jüdische und christlich-orthodoxe Verbände, aber auch die Heilsarmee, Hare Krishna und der Islamrat in Ungarn, um nur einige zu nennen. Diese, nach ungarischem Recht anerkannten Religionsgemeinschaften können staatlich gefördert werden, durch Steuerbegünstigungen, finanzielle Zuschüsse, Zugang zu Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten oder militärischen Einrichtungen.

Die anerkannten Religionsgemeinschaften haben weiter das Recht ihren eigenen Religionsunterricht in öffentlichen Bildungseinrichtungen anzubieten und erhalten hierfür eine Kostenerstattung von staatlicher Seite. Der Staat unterstützt die religiös geführten Schulen und Universitäten finanziell stark.

Sozialcaritative und bildungsorientierte Einrichtungen werden im Allgemeinen vom Staat finanziert, unabhängig davon, ob sie in Trägerschaft religiöser Gemeinschaften oder in staatlicher Trägerschaft sind. Auch für Baudenkmäler in Besitz einer anerkannten Religionsgemeinschaft fließen staatliche Mittel, die allgemein für den Denkmalschutz bereitgestellt werden. Spenden der eigenen Gläubigen anzunehmen, liegt in der Verantwortung der Kirchen. Eine staatlich eingezogene oder erhobene „Kirchensteuer“ gibt es nicht. Den Religionsgemeinschaften kann der einzelne Einkommenssteuerpflichtige ein Prozent seiner Einkommenssteuer widmen. Diese Möglichkeit besteht bereits seit dem Jahr 1998. Im März 1998 konnte der Einkommenssteuerzahler zum ersten Mal ein Prozent seiner Einkommenssteuer für das Jahr 1997 einer Religionsgemeinschaft widmen. Das geschieht nach § 4/A des Gesetzes Nr. CXXVI von 1996 durch eine gesonderte Erklärung gegenüber der staatlichen Steuerbehörde. Diese überweist dann den gewidmeten Betrag an die begünstigte Religionsgemeinschaft. Über 60% der Steuerwidmungen begünstigten seitdem die katholische Kirche. Der Steuerzahler kann in der Steuererklärung verfügen, dass seine Postanschrift oder die Emailadresse dem Begünstigten mitgeteilt wird. Die Anzahl der Einkommenssteuerwidmer pro Gemeinde wird der Kirche seit 2017 durch die Steuerbehörden verpflichtend mitgeteilt. Seit 2013 ist diese Widmung nur noch für die anerkannten Religionsgemeinschaften möglich. Durch Einführung der Kata-Steuer seit 2011, einem pauschalen Steuersystem für geringbesteuerte Unternehmen (ungar. Abkürzung KATA), verlor die Rolle der Einkommenssteuer bei der Kirchenfinanzierung etwas an Bedeutung. Der Staat ergänzt aber den durch die Bürger gewidmeten Betrag, sodass effektiv ein Prozent der gesamten Einkommenssteuer proportional nach konfessioneller Verteilung der gewidmeten Steuer, unter den Kirchen verteilt wird.[3]

Der Staat finanziert die in Ungarn anerkannten Religionsgemeinschaften, aufgrund ihrer Bereitschaft zur Zusammenarbeit grundlegend mit. Grundfinanzierungen, beispielsweise Rentenzahlungen für im Kommunismus enteignete und (noch) nicht rückerstattete Immobilien, Unterstützungszahlungen für ländliche Gemeinden, Aufwendungsentschädigungen für Denkmalschutz und andere kulturelle Betätigungen, Religionsunterricht, sozialcaritative Tätigkeiten, usf., beliefen sich im Jahr 2018 auf ca. 77 Milliarden Forint.[4] Das sind knapp 190 Millionen Euro. In Deutschland hat allein das Erzbistum München und Freising, nur durch die Kirchensteuer, im selben Jahr 645 Millionen Euro erhalten.[5]


[1] https://njt.hu/jogszabaly/de/2011-4301-02-00 [29.10.24].

[2] Vgl. https://njt.hu/jogszabaly/2011-206-00-00, [29.10.2024].

[3] Vgl. Schanda, Balazs, State and Church in Hungary, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, 363-387, hier: 381.

[4] Vgl. Küpper, Herbert, Die Religionsfreiheit in Ungarn, in: Burkhard Breig (Hg.) Osteuroparecht 3/2018, Baden-Baden 2018, Seiten 347-367, hier: 366.

[5] Vgl. Finanzpressekonferenz des Erzbistums München und Freising am Donnerstag, 11. Juli 2019, in München [29.10.2024].

Zwischen Glauben und Staat. Wie sich Rumäniens Religionsgemeinschaften finanzieren

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.575

Die Bedeutung der Religion in Rumänien wird bereits dadurch sichtbar, dass ein Großteil der Bevölkerung ein religiöses Bekenntnis hat.[1] Die meisten Personen gehören der rumänisch-orthodoxen Kirche an, daneben sind jedoch noch 17 andere Religionsgemeinschaften anerkannt.[2] Dem Gesetz nach sind die unterschiedlichen Konfessionen gleich.[3]

Dieser Beitrag soll beleuchten, wie sich diese anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften finanzieren. In erster Linie sollen die Religionsgemeinschaften ihre Kosten aus eigenen Einnahmen decken. Hierzu zählen etwa Beiträge der Gläubigen, die erhoben werden können.[4] Die Höhe dieser Beiträge lässt sich etwa im Bereich der Rumänisch-Orthodoxen Kirche nicht exakt ermitteln, da nicht alle Leistungen und Spenden Eingang in die Buchhaltung finden.[5] Ein Zwang, sich an den Kosten einer Religionsgemeinschaft zu beteiligen, wird jedoch ausgeschlossen.[6] Darüber hinaus bestehen auch staatliche Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Begünstigungen. Diese finanziellen Zuwändungen von Seiten des Staates waren dafür gedacht, die sozialen Dienstleistungen der Kirchen und Religionsgesellschaften zu ermöglichen.[7]

Eine zugrundeliegende Voraussetzung ist die Fähigkeit der Religionsgemeinschaften bewegliches wie unbewegliches Vermögen zu besitzen und zu erwerben. Im Bereich der Veräußerung sakraler Güter müssen die spezifischen gesetzlichen Bedingungen jeder Religionsgemeinschaft beachtet werden, sofern es sich nicht um den Wiedererwerb beschlagnahmter Güter handelt.[8]

Die beschlagnahmten Güter wurden zwischen 1945 und 1989 missbräuchlich enteignet, wobei die ursprünglichen Eigentümer:innen ein Recht auf Rückgabe haben.[9] Für die Bearbeitung der Restitutionsanträge von Religionsgemeinschaften und Angehörigen nationaler Minderheiten wurde eine eigene Sonderkommission eingerichtet.[10] Kritisch ist anzumerken, dass es immer wieder zu Verzögerungen beim Fällen von Gerichtsentscheidungen in Restitutionsangelegenheiten kam.[11]

Unterstützung bei Gehältern

Von staatlicher Seite besteht die Möglichkeit einer Unterstützung für die Gehälter der Geistlichen. Je nach Anzahl der Gläubigen einer Religionsgemeinschaft und Höhe des zugewiesenen Fonds entscheidet das Staatssekretariat für religiöse Angelegenheiten jährlich über die Anzahl der unterstützten Stellen. Während manches Leitungspersonal Beschäftigten öffentlicher Ämter gleichgestellt wird und eine monatliche Vergütung erhält, die ihre einzige Besoldung darstellt, gibt es auch Verwaltungspersonal, dem wie dem geistlichen Personal ein monatliches Grundgehalt zukommt. Die Grundgehälter müssen nach den staatlichen Vorgaben versteuert werden.[12] Die Gehälter der Geistlichen wurden zuletzt 2008 angepasst und je nach Position auf eine Stufe mit denen unterschiedlicher Lehrpersonen gestellt.[13] Im Fall von Geistlichen, die in ländlichen Gegenden eingesetzt sind, ist ein höherer Zuschuss zum Gehalt vorgesehen.[14]

Um die kulturelle, sprachliche und religiöse Identität im Ausland zu bewahren, sind Unterstützungen für Geistliche der Rumänisch-Orthodoxen Kirche, die im Ausland tätig sind, vorgesehen. Insgesamt werden Beiträge für 52 Stellen zur Verfügung gestellt. Die unterstützten Geistlichen müssen rumänische Staatsangehörige sein.[15]

Hinzu kommt, dass auch die Gehälter der Religionslehrpersonen an öffentlichen Schulen durch den Staat bezahlt werden.[16] Die Gehälter des Lehr- und Verwaltungspersonals an theologischen Ausbildungsstätten, die nicht in das staatliche Bildungswesen integriert sind, werden von den jeweiligen Religionsgemeinschaften getragen. Jedoch selbst hier besteht die Möglichkeit, dass das Staatssekretariat einen Beitrag zu den Gehältern gewährt.[17] Die Teilnahme am Religionsunterricht soll für Schüler:innen in ihrer jeweiligen Religionszugehörigkeit möglich sein, sofern sie von ihren Erziehungsberechtigten angemeldet werden bzw. im Erwachsenenalter selbst eine Anmeldung durchführen.[18] Grundsätzlich gilt, dass sich der rumänische Staat dazu verpflichtet, die konfessionelle Erziehung finanziell zu unterstützen.[19]

Zuschüsse können nicht nur im Bereich der Gehälter, sondern auch im Zusammenhang mit dem Betrieb von religiösen Einheiten, für Reparaturen und Neubauten und für soziale Dienstleistungen gewährt werden.[20] Das Staatssekretariat für religiöse Angelegenheiten kann die Verwendung der zugewiesenen Mittel kontrollieren.[21]

Steuerliche Begünstigungen

Ein weiterer Bereich der staatlichen Unterstützung besteht in der Gewährung von Steuererleichterungen.[22]

Soweit Religionsgemeinschaften ihre erzielten Einkünfte für den Betrieb ihrer religiösen Einheiten, den Bau oder die Reparatur von Gotteshäusern und kirchlichen Gebäuden, die Bildung, die Durchführung sozialen Engagements oder anderen spezifischen Aktionen verwenden, unterliegen diese nicht der Körperschaftssteuer.[23] Außerdem werden Einkünfte aus der Herstellung und Verwertung von Gegenständen, die für die Tätigkeiten einer Religionsgemeinschaft erforderlich sind, aus Mieten, aus der Veräußerung von Sachanlagen, aus sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeit, sowie aus Entschädigungen aufgrund von Wiedergutmachungszahlungen, sofern sie für die oben genannten Zwecke verwendet werden, bei der Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses als nicht-steuerpflichtige Einkünfte betrachtet.[24] Zur Produktion und zum Verkauf von Gütern, die für eine religiöse Tätigkeit verwendet werden, sind ausschließlich Religionsgemeinschaften berechtigt.[25]

Weiters zählen die Religionsgemeinschaften auch zu jenen Verbrauchern, die einen ermäßigten Steuersatz von 5% auf die Lieferung von Wärmeenergie anwenden können.[26] Generell sind Dienstleistungen und Lieferungen von Organisationen ohne Erwerbszweck, die etwa religiöse Ziele verfolgen, von der Umsatzsteuer befreit.[27] Auch die Bereitstellung von Personal durch religiöse Einrichtungen für Krankenhausaufenthalte und ärztliche Behandlungen, für Bildungstätigkeiten, für Leistungen im Bereich der Sozialhilfe, sowie für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ist steuerbefreit.[28] Hinzu kommt, dass bei der Nutzung von Musikwerken von einer Zahlung von Steuern im Zusammenhang mit dem Urheberrecht abgesehen werden kann.[29]

Zusätzlich ergeben sich Ausnahmen im Bereich der jährlich zu bezahlenden Gebäudesteuer. Diese wird etwa nicht fällig, wenn Gebäude als Gotteshäuser einer anerkannten Religionsgemeinschaft gewidmet oder Gemeindehäuser sind, die nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.[30] Darüber hinaus kann eine Befreiung oder Ermäßigung der Gebäudesteuer durch den Gemeinderat beschlossen werden, wenn es sich um die Rückübertragung von Immobilien anerkannter Religionsgemeinschaften handelt.[31] Ähnlich muss für von diesen genutzte Grundstücke auch keine Grundsteuer bezahlt werden, solange keine wirtschaftliche Nutzung vorliegt.[32] Der steuerpflichtige Teil von Grundstücken, die einer anerkannten Religionsgemeinschaft gehören, wird durch Gleichstellung mit nichtproduktiven Grundstücken ermittelt.[33]

Schließlich sind Geschenke, die Arbeitnehmer:innen anlässlich der Feiertage anerkannter Religionsgemeinschaften, wie etwa Ostern oder Weihnachten, erhalten, nicht einkommenssteuerpflichtig und werden auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge einbezogen, solange sie 300 Leu[34] nicht übersteigen.[35]

Weiterführende Literatur

Stan, Lavinia/Turcescu, Lucian, The Romanian Orthodox Church and its Financial Dealings in Post-Communism, in: Journal of Romanian Studies, 3/1 (2021), 43–64.

Cricovean, Mircea, Financial and accounting regulations applicable to the cult units within the Romanian Patriarchy, in: International Finance and Banking Conference. FI BA 2015. XIIIth Edition, 148–153.


[1] Vgl. Recensământul populaţiei și locuinţelor: Rezultate definitive, Caracteristici etno-culturale demografice. URL: https://www.recensamantromania.ro/rezultate-rpl-2021/rezultate-definitive-caracteristici-etno-culturale-demografice/ [Abruf: 24.09.2024].

[2] Zu den anerkannten Kirchen zählen die Rumänisch-Orthodoxe Kirche, die Serbisch-Orthodoxe Diözese Timișoara, die Römisch-Katholische Kirche, die Rumänische mit Rom vereinigte Kirche (Griechisch-Katholisch), die Erzdiözese der Armenischen Kirche, die Russisch Christliche Kirche nach altem Ritus in Rumänien, die Reformierte Kirche in Rumänien, die Evangelische Kirche Rumäniens, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Rumänien, die Unitarische Kirche in Siebenbürgen, die Union der christlichen Baptistengemeinden in Rumänien, die christliche Kirche nach dem Evangelium in Rumänien (Union der Kirchen Christen nach dem Evangelium in Rumänien), die Rumänsich-Evangelische Kirche, die Pfingsunion (Apostolische Kirche Gottes in Rumänien), die Christliche Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Rumänien, der Bund der Jüdischen Gemeinden in Rumänien, der Muslimische Kult und die Religiöse Organisation der Zeugen Jehovas.

[3] Vgl. Art. 9 Abs. 2 Gesetz 489/2006.

[4] Vgl. Art. 10 Abs. 1–2 Gesetz 489/2006.

[5] Vgl. Stan, Lavinia/Turcescu, Lucian, The Romanian Orthodox Church and its Financial Dealings in Post-Communism, in: Journal of Romanian Studies, 3/1 (2021), 43–64, hier: 50.

[6] Vgl. Art. 10 Abs. 5 Gesetz 489/2006.

[7] Vgl. Stan/Turcescu, The Romanian Orthodox Church, 49.

[8] Vgl. Art. 27 Abs. 1–3 Gesetz 489/2006.

[9] Vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung 94/2000; Titel II Art. 1 Abs. 1 Gesetz 247/2005.

[10] Vgl. Art. 3 Abs. 4 lit. e Gesetz 165/2013.

[11] Vgl. United States Department of State, International Religious Freedom Report. URL: https://www.state.gov/reports/2022-report-on-international-religious-freedom/romania/ [Abruf: 25.09.2024].

[12] Vgl. Art. 1–2 Gesetz 142/1999.

[13] Vgl. Verordnung 155/2008; Gesetz 117/2009.

[14] Vgl. Stan/Turcescu, The Romanian Orthodox Church, 52; Art. 10 Abs. 4 Gesetz 489/2006.

[15] Vgl. Art. 5 Gesetz 142/1999.

[16] Vgl. Stan/Turcescu, The Romanian Orthodox Church, 48.

[17] Vgl. Art. 37 Gesetz 489/2006.

[18] Vgl. Art. 87 Abs. 1–2 Gesetz 198/2023.

[19] Vgl. Art. 39 Abs. 3 Gesetz 489/2006.

[20] Vgl. Art. 10 Abs. 6-7 Gesetz 489/2006.

[21] Vgl. Art. 9 Gesetz 142/1999; Art. 12 Gesetz 489/2006.

[22] Vgl. Art. 11 Gesetz 489/2006.

[23] Vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. l Gesetz 227/2015.

[24] Vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a Gesetz 227/2015.

[25] Vgl. Art. 29 Abs. 1 Gesetz 489/2006.

[26] Vgl. Art. 291 Abs. 3 lit. o Gesetz 227/2015.

[27] Vgl. Art. 292 Abs. 1lit. k Gesetz 227/2015.

[28] Vgl. Art. 292 Abs. 1 lit. r Gesetz 227/2015.

[29] Vgl. Art. 29 Abs. 2 Gesetz 489/2006.

[30] Vgl. Art. 456 Abs. 1 lit. d Gesetz 227/2015.

[31] Vgl. Art. 456 Abs. 10 Gesetz 227/2015.

[32] Vgl. Art. 464 Abs. 1 lit. d Gesetz 227/2015.

[33] Vgl. Art. 465 Abs. 7^1 Gesetz 227/2015.

[34] Entspricht € 60,29. Vgl. European Central Bank, Currency converter. URL: https://data.ecb.europa.eu/currency-converter [letzter Zugriff: 25.09.2024].

[35] Vgl. Art. 76 Abs. 4 lit. a; Art. 142 lit. b Gesetz 227/2015.

Meinungsfreiheit und Koranverbrennungen: Audiokommentare von Andreas Kowatsch

Meinungsfreiheit

In seinem ersten Audiokommentar untersucht Andreas Kowatsch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Kontext der Demokratie. Die Gewährleistung dieses Rechts, ebenso wie anderer Grundrechte, ist nicht absolut. Insbesondere im Hinblick auf Verhetzung und Hassrede werden die Grenzen dieser Freiheit näher beleuchtet.

„Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gehört wohl zu den Kostbarkeiten einer freiheitlich-demokratischen Verfassungsordnung.“

—Andreas Kowatsch

Koranverbrennungen

In seinem zweiten Audiokommentar analysiert Andreas Kowatsch die jüngsten Vorfälle von Koranverbrennungen und die daraufhin erfolgten Reaktionen in Medien, Politik und der allgemeinen Öffentlichkeit. Dabei stellt er die hypothetische Frage, ob ähnliche Verbrennungen der Bibel vergleichbare Reaktionen hervorgerufen hätten.


Titelbild: Daniel Tibi

Der Wiener Religionsrat: Strukturierter Dialog im Sinne von Art. 17 AEUV

Rathaus Wien (Foto: Daniel Tibi)

Von Florian Pichler. ORCID logo

Vor wenigen Monaten informierten der ORF und weitere Medien darüber, dass in Wien ein Religionsrat gegründet wurde. Mit einem „Austausch auf Augenhöhe“ initiierte der Wiener Bürgermeister Michael Ludwig ein regelmäßiges Zusammentreten der Vertreter:innen der „Religionsgruppen“. Darunter sind Vertreter:innen gesetzlich anerkannter, eingetragener Bekenntnisgemeinschaften und weiterer religiöser Vereinigungen zu finden.1

„Die aktuellen Konflikte beobachte Wiens Bürgermeister […] wie viele Teile der Wiener Bevölkerung mit großer Sorge. ‚Kriege können nie eine nachhaltige Lösung sein‘, sagte Ludwig. Auch Terror würde nur versuchen, die Friedensordnung zu destabilisieren. […] Wir ,wollen in Wien mit positivem Beispiel vorangehen und ein friedliches Miteinander erhalten‘, so der Bürgermeister“.2

Ausgangslage dafür waren Häufungen von Extremismus und Terrorwarnungen, die einer radikalisierten religiösen Gesinnung nahestanden. Der Terror geht nicht nur von religiös motivierten Täter:innen aus, sondern richtet sich auch gegen religiöse Gebäude und Institutionen anderer Religionen. Gerade um das Weihnachtsfest 2023 häufen sich diese Terrorwarnungen.3 Aufgabe der leitenden Vertreter:innen der jeweiligen Religionsgemeinschaft (iSv Art 9 EMRK) ist es, dazu in den Dialog zu treten, um Gefahren zu erkennen und sich in der pluralistischen Gesellschaft miteinander vertraut zu machen, um Vorurteile abzubauen und den gegenseitigen Respekt zu stärken. Dabei unterstützt sie der religiös neutrale Staat.4 Unionsrechtlich bildet Art 17 AEUV das Fundament für diesen „strukturierten Dialog“:

Art 17 (1) AEUV: Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
(2) […]
(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog. 5

Kein religiöses Stadtparlament – kein religionsübergreifendes internes Recht

Der Religionsrat ist jedoch kein Rat mit legislativer Entscheidungskompetenz. Weder staatliche Vertreter:innen noch religiöse Vertreter:innen fassen gemeinsam bindende Beschlüsse. Der Religionsrat ist kein religiöses Parlament oder Gremium mit Entscheidungsbefugnis. Der Staat bindet damit weder die einzelnen Religionsgemeinschaften, noch binden Entschlüsse die einzelnen Religionsgemeinschaften. Ein religionsübergreifendes inneres Recht existiert ebenso wenig. Jede Religionsgemeinschaft erledigt ihre inneren Angelegenheiten gem Art 15 StGG und Art 9 EMRK autonom.

Kurze Geschichte der religiösen Toleranz

Der Dialog wird nicht nur auf Unionsebene, sondern auch in Österreich seit langem gepflegt. Bürgermeister Ludwigs Religionsrat ist damit in die Kontinuität des strukturierten Dialogs einzubetten.

In der Geschichte, als der religiös neutrale Staat noch keine solchen strukturierten Dialoge kannte, war das Verhältnis von Staat und Kirche vom Cäsaropapismus oder Papocäsarismus geprägt.

Wenn sich die religiöse Institution dem Staat unterordnet, spricht man vom Cäsaropapismus und einer Staatskirche. Wenn sich die staatliche Macht der religiösen Autorität unterordnet, spricht man vom Papocäsarismus und dem Kirchenstaat.

Ein Meilenstein auf dem weiten und langen Weg zum religiös neutralen Staat war die Zwei-Schwerter-Theorie im frühen Mittelalter.6 Zwei Schwerter symbolisieren dabei die weltliche und die staatliche Macht, die getrennt an unterschiedliche Personen übergeben werden.

Die Glaubenskriege des 16. Jahrhunderts machten es notwendig, Konfessionen zu bilden. Die staatliche Obrigkeit sah sich mit Katholiken und Reformierten konfrontiert und musste mit beiden Gruppen den Ausgleich für ein friedvolles und gedeihliches Miteinander suchen. Der Augsburger Religionsfriede von 1555 ist im vollen Titel ein Augsburger Reichs- und Religionsfrieden, was die politische Dimension zum Ausdruck bringt. Institutionalisierter Dialog wurde bereits auf dem Reichstag für notwendig erachtet.7 Religiöse Toleranz gegenüber Jüd:innen wurde per kaiserlichem Patent verordnet8; der Islam 1912 in der Donaumonarchie anerkannt und unter die gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften aufgenommen.9

Ziele von institutionalisiertem Dialog

Neben der Möglichkeit, sich in einem moderierten Gremium mit der staatlichen Autorität und den Nachbarreligionen auszutauschen, bildet der Religionsrat die Grundlage für eine Dialogkultur. Sich kennenzulernen fördert die Toleranz, unterschiedliche strukturelle Lösungen miteinander zu besprechen und stärkt die Synergien. Trotz theologischer Unterschiede finden sich in allen Religionen vergleichbare Strukturen, die den Aufbau der religiösen Gemeinschaft regeln10 und sich als verfasster Zusammenschluss nach österreichischem Recht bilden. Religiöse Vereine, eingetragene Bekenntnisgemeinschaften und gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften finden sich unter diesen.11

Schwierigkeiten treten dort auf, wo sich Gesinnungsgruppen abspalten oder radikalisiert neu gründen. Diese sind schwer in den Dialog einzubinden bzw. mangels rechtlicher Verfasstheit für den Rechtsstaat schwer greifbar.

Letztlich fördert der Religionsrat auch das Verständnis für den religiös neutralen Staat, dessen Prinzipien der Neutralität12 und Parität13 erst den konfessionsungebundenen Staat in einer pluralistischen Gesellschaft des heutigen Europas ermöglichen. Ein strukturierter Dialog hält die Religionsfreiheit hoch, sodass der Gottesstaat oder eine Theokratie nicht das Ziel sind, sondern das Entfalten der eigenen Freiheit innerhalb der Schranken der Religionsfreiheit gem Art. 9 EMRK.

Der heutige österreichische Rechtsstaat ist in seinem Verhältnis zu den Religionsgemeinschaften vom Prinzip der Neutralität und der Parität geprägt: Einerseits distanziert sich der Staat von jeglicher Staatsreligion oder Staatskirche, bietet aber andererseits von seiner neutralen Position Religionsgemeinschaften die Möglichkeit, sich im Rahmen der allgemeinen Staatsgesetze (Art 15 StGG) zu entfalten. Dort, wo es gemeinsame Angelegenheiten gibt, versucht die staatliche und die religiöse Autorität eine Regelung der Dialogmaterie. Durch die Parität wird eine Gleichbehandlung erwirkt. Sie umfasst daher „jene staatlichen Regelungen, die für alle“ Kirchen und Religionsgesellschaften „gleichermaßen gelten“.14

Religiöse Institutionen als Partner der staatlichen Autorität

Im Zuge der Trennung von Staat und Kirche wurden Kompetenzgrenzen gezogen: Zwischen inneren Angelegenheiten, die ausschließlich die religiöse Autorität für die eigene Religionsgemeinschaft besorgt und äußeren Rechtsverhältnissen, die der Staat als eine Dialogmaterie auf rechtliche Beine stellt und die Religions- und Bekenntnisgemeinschaften damit rechtlich verfasst, verläuft eine deutliche Trennlinie, die von der Auslegung der Grund- und Freiheitsrechten durch die öffentlich-rechtlichen Gerichte abhängig ist. In den Regelungstatbestand der inneren Angelegenheiten darf der Staat gem Art 15 StGG iVm Art 9 EMRK nur in bestimmten Situationen und mit einem vorgegebenen Zweck eingreifen.15

Zum Höchststand der Coronapandemie wusste der Staat – heute wie gestern – dass Kirchen, Synagogen und Moscheen nicht einfach wie Kinos, Supermärkte oder Opernhäuser zu schließen sind. Ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten ist anders zu bewerkstelligen als ein Eingriff aufgrund einer Verordnung aufgrund des EpidemieG 195016 bzw. dem anlassbezogen erlassenen COVID-19-MG17. Explizit enthalten diese Rechtsmaterien auch Ausnahmen für Kirchen und Religionsgesellschaften.18

Dabei stellte sich heraus, dass der Staat sich einen institutionellen Rahmen und eine strukturelle Verfassung der Religionsgesellschaft erwartet, um die Regelung der inneren Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich zu belassen. Nicht einzugreifen bedeutet, dass der Staat abschätzt, ob eine gleichwertige Regelung, welche zum Ziel führt, im eigenen Wirkungsbereich der Religionsgesellschaften durch die inneren Angelegenheiten zu erwarten ist. Strukturierter Dialog und ein Religionsrat können letztlich auch dazu beitragen, seitens der Religionsgemeinschaften aufzuzeigen, dass man weiterhin handlungsfähig im eigenen Wirkungsbereich ist.19 Neben einer Plattform, um sich mit staatlichen Expert:innen auszutauschen, kann er ebenso die Grundalge dafür sein, voneinander zu lernen und rechtliche Vorbilder20 adaptiert zu übernehmen.

Warten auf die Geschäftsordnung des Wiener Religionsrats

Der Wiener Religionsrat ist gerade in der Aufbauphase. Auf Rückfrage im Büro des Bürgermeisters erhielt der Autor die Information, dass er im Frühjahr 2024 fortgesetzt wird. Sollte es möglich sein, informieren wir hier auf Recht und Religion in gewohnter Weise über seine rechtlichen Ausformungen, Ziele und Erfolge.

Anmerkungen

1 Vgl. https://wien.orf.at/stories/3229022/ [Abruf: 27.12.2023]; vgl. weiters https://www.erzdioezese-wien.at/site/home/nachrichten/article/115517.html [Abruf: 27.12.2023]; vgl. weiters https://presse.wien.gv.at/presse/2023/10/19/buergermeister-ludwig-trifft-vertreter-innen-unterschiedlichster-religionsgruppen [Abruf: 27.12.2023].

2 https://presse.wien.gv.at/presse/2023/10/19/buergermeister-ludwig-trifft-vertreter-innen-unterschiedlichster-religionsgruppen [Abruf: 27.12.2023].

3 Vgl. https://wien.orf.at/stories/3238006/ [Abruf: 27.12.2023]; vgl. weiters https://www.diepresse.com/17943583/anschlagsgefahr-und-festnahmen-polizei-kontrolliert-kirchen-und-maerkte [Abruf: 27.12.2023].

4 Vgl. Hammer, Neutralität des Staates, religiös-weltanschauliche, in: Kowatsch/Pichler/Tibi/Tripp (Hgg.), 111 Begriffe des österreichischen Religionsrechts (2022), 235–239.

5 Art 17 AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, StF: BGBl. III Nr. 86/1999 idF BGBl. III Nr. 171/2013.

6 Vgl. Caspar, Geschichte des Papsttums. Von den Anfängen bis zur Höhe der Weltherrschaft. Bd 2, Das Papsttum unter byzantinischer Herrschaft (1933), 33ff, 62ff.

7 Vgl. Schmidt, Der Dreißigjährige Krieg (2003), 17f; vgl. weiters Arndt, Der Dreißigjährige Krieg 1618–1648 (2009).

8 Vgl. für die Toleranz gegenüber Protestant:innen Joseph II., Patent vom 13. Oktober 1781 und in dessen Folge heute das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche StF: BGBl. Nr. 182/1961 idF BGBl. I Nr. 166/2020; vgl. für die Toleranz gegenüber Jüd:innen Joseph II., Patent vom 2. Jänner 1782 und in dessen Folge heute das Gesetz vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft StF: RGBl. Nr. 57/1890 idF BGBl. I Nr. 166/2020.

9 Vgl. das Gesetz vom 15. Juli 1912, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams als Religionsgesellschaft StF: RGBl. Nr. 159/1912; vgl. heute Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften – Islamgesetz 2015
StF: BGBl. I Nr. 39/2015 idF BGBl. I Nr. 146/2021.

10 Vgl. Leitner, Verfassungen von Religionsgesellschaften, in: Kowatsch/Pichler/Tibi/Tripp (Hgg.), 111 Begriffe des österreichischen Religionsrechts (2022), 334–337; vgl. weiters Berkmann, Internes Recht der Religionen (2018).

11 Vgl. Kowatsch, Anerkennung von Religionsgesellschaften, staatliche, in: Kowatsch/Pichler/Tibi/Tripp (Hgg.), 111 Begriffe des österreichischen Religionsrechts (2022), 32–38; vgl. weiters Hirnsperger, Bekenntnisgemeinschaft, staatlich eingetragene religiöse, in: in: Kowatsch/Pichler/Tibi/Tripp (Hgg.), 111 Begriffe des österreichischen Religionsrechts (2022), 60–63; vgl. weiters Kowatsch, Vereine, religiöse, in: Kowatsch/Pichler/Tibi/Tripp (Hgg.), 111 Begriffe des österreichischen Religionsrechts (2022), 331–334.

12 Vgl. Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht (2003), 16; 22; 42–43.

13 Vgl. Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht (2003), 62–64.

14 Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht (2003), 62.

15 Vgl. Pabel, Grundrechtsschranken, in: Kowatsch/Pichler/Tibi/Tripp (Hgg.), 111 Begriffe des österreichischen Religionsrechts (2022), 156–158.

16 Epidemiegesetz 1950.StF: BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 103/2020.

17 COVID-19-MG StF: BGBl. I Nr. 12/2020.

18 Vgl. beispielsweise die Ausnahme § 9 (1) Z 7 in 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung StF: BGBl. II Nr. 156/2022.

19 Vgl. grundlegend Kowatsch, Die freie Religionsausübung in Zeiten der Pandemie – ein religionsrechtlicher und kanonistischer Zwischenbericht, in: ÖARR 61/2 (2022), 225–297.

20 Vgl. Schipka, Zwischen staatlicher Erwartungshaltung und Aufrechterhaltung kirchlicher Sendung: Institutionalisierte Kontakte zwischen Staat und Kirche in der Corona-Krise in der Republik Österreich, in: Mückl (Hg.), Religionsfreiheit in Seuchenzeiten (2021), 253–263.


Titelbild: Daniel Tibi

Tagung zum Thema „Neutraler Staat? Interdisziplinäre Perspektiven auf die Autonomie von Religion, Kunst und Wissenschaft“ – Ein Tagungsbericht

19.-20. Juni 2023 – Universität Wien

Von 19. bis 20. Juni fand im bereits hochsommerlich heißen Wien die vom Forschungscluster „Transformationen des Rechts in Religion und Gesellschaft“ des Forschungszentrums RaT veranstaltete Konferenz „Neutraler Staat? Interdisziplinäre Perspektiven auf die Autonomie von Religion, Kunst und Wissenschaft“ statt. Ziel der unter der Leitung von Prof. Stefan Hammer (Institut für Rechtsphilosophie) und Prof. Andreas Kowatsch (Institut für Kirchen- und Religionsrecht) organisierten Veranstaltung war es, Expert:innen aus den drei Bereichen miteinander ins Gespräch zu bringen und einen Einblick in aktuelle Debatten und Probleme zu bieten. Was alle miteinander verbindet, ist ihr Autonomieanspruch und das daraus resultierende, spannungsreiche Verhältnis zum Staat (ein besonders virulentes Beispiel hierfür bilden die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie der letzten Jahre).

Marcello Neri (Instituto Superiore di Scienze
dell’Educazione Modena) mit seinem Vortrag zum Thema „Theologische Anmerkungen zum Verhältnis von Recht und Religion“
(Foto: Daniel Tibi)

Durch diese Konstellation wird ein breiter Raum an Fragen eröffnet, dem sich die Beiträge zur Konferenz aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln zu nähern versuchten: Während sich manche Beiträge den Autonomieansprüchen und den sich daraus ergebenden alten und neuen Herausforderungen aus der Innenperspektive der jeweiligen Sphären widmeten (so etwa Jakob Deibl zur Kunst, Marie-Luisa Frick zum Bereich Wissenschaft und Marcello Neri aus der Sicht der katholischen Theologie), machten sich andere auf die Suche nach Gemeinsamkeiten und Differenzen zwischen den unterschiedlichen Bereichen (so Reinhold Esterbauer aus theologisch-philosophischer, Stefan Hammer aus verfassungstheoretischer und Astrid Mattes aus politikwissenschaftlicher Perspektive und anhand von aktuellen Beispielen der österreichischen Debatte).

Vortrag von Marie-Luisa Frick (Universität Innsbruck) zum Thema „Ohne ideologisches Endziel, aber kein reiner Selbstzweck: Zur „Autonomie“ der Wissenschaften im „neutralen“ Staat“

(Foto: Daniel Tibi)

Einen weiteren Schwerpunkt der Konferenz bildete die juristische Sicht auf den titelgebenden Begriff der staatlichen Neutralität (so Markus Müller im Modus der kritischen Befragung, während Andreas Kowatschs Beitrag sich mit der rechtlichen Situation in Österreich sowie mit den vielen juristischen Facetten des Neutralitätsbegriffs befasste). Zum Abschluss diskutierten Vertreter:innen aus den unterschiedlichen Bereichen die aktuellen Herausforderungen und Probleme aus der Sicht der Alltagspraxis (Cornelia Offergeld aus dem Bereich der Kunst, Imet Mehmedi aus der Sicht der Frei-Alevitischen Glaubensgemeinschaft und Dieter Beck von der Evangelischen Kirche in Österreich; moderiert wurde die Diskussion von Katharina Limacher).

Vortrag von Markus Müller (Universität Bern) zum Thema „Staatliche Neutralität als Mittel der Autonomiegewährung? – Kritische Gedanken am Beispiel der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staats“

(Foto: Daniel Tibi)

Aus den vielen kenntnisreichen Beiträgen und der angeregt geführten Diskussion gingen vor allem zwei Punkte als entscheidend hervor: Erstens ist unter den aktuellen rechtlichen und sozialen Bedingungen Skepsis bezüglich der Möglichkeiten religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates angebracht. Zweitens ist eine Krise des Autonomieanspruchs der verschiedenen Bereiche, insbesondere jedoch der Wissenschaft, zu konstatieren: Die Selbstbestimmung gerät unter den zunehmenden ökonomisch-politischen Abhängigkeiten zusehends unter Druck. Dies führt vor Augen, wie wichtig es ist, die Begriffe der Autonomie und Neutralität stets von Neuem kritisch zu befragen.

Die Beiträge der Konferenz werden in einem Band der RaT-Printreihe erscheinen. Das Programm der Konferenz findet sich hier.

Titelbild: Vortrag von Prof. Andreas Kowatsch (Foto: Daniel Tibi)

Auf der Suche nach religiös-weltanschaulicher Neutralität

Von Sophia Witz.*

Die Tagung „Neutraler Staat? Interdisziplinäre Perspektiven auf die Autonomie von Religion, Kunst und Wissenschaft“ (19.–20.06.2023) behandelte das komplexe Wechselspiel dieser drei Bereiche sowohl zueinander als auch im Verhältnis zum Staat. Die interdisziplinäre Tagung beleuchtete diesen herausfordernden Themenkomplex sowohl aus theologischer als auch aus rechtswissenschaftlicher Perspektive. Hinzukamen philosophische und politikwissenschaftliche Betrachtungen sowie ein Blick in die Praxis.

Alle acht Vortragenden brachten inspirierende Perspektiven und Zugänge ein. An dieser Stelle sollen vorrangig der rechtswissenschaftliche Beitrag von Markus Müller (Universität Bern) zum Thema „Staatliche Neutralität als Mittel der Autonomiegewährung? – Kritische Gedanken am Beispiel der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staats“ sowie der (rechts-)philosophische Beitrag von Marie-Luisa Frick (Universität Innsbruck) zum Thema „Ohne ideologisches Endziel, aber kein reiner Selbstzweck: Zur ‚Autonomie‘ der Wissenschaften im ‚neutralen‘ Staat“ reflektiert werden.1

Markus Müller (Universität Bern) hielt einen Vortrag zum Thema „Staatliche Neutralität als Mittel der Autonomiegewährung? – Kritische Gedanken am Beispiel der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staats“.

Müller bricht in seinem Eröffnungsvortrag gekonnt mit dem Konzept der staatlichen weltanschaulich-religiösen Neutralität und seiner langen (auch rechtswissenschaftlichen) Tradition, insbesondere in der Schweiz.2 Seine Argumentationslinie basiert auf der Annahme, dass das Konzept der Neutralität hohe Erwartungen wecke, die es aufgrund religiöser Vorprägungen der handelnden Akteure nicht erfüllen könne.3 Dabei stützt er sich unter anderem auf Erkenntnisse aus der Psychologie und verneint sowohl Sphären-4 wie auch Rollentrennung.5 Er betrachtet den Staat als Produkt seiner Repräsentant:innen, die oft auch von ihrem Unbewussten gesteuert werden.6 Anders sieht dies bspw Charim, die von Repräsentant:innen der Allgemeinheit bzw des Staates verlangt, ihre private Person von ihrer öffentlichen Person zu unterscheiden, und dadurch die Neutralität des Staates zu gewährleisten.7

Müller hebt auch die große Bandbreite an unterschiedlichen Neutralitätskonzepten (zB Begründungsneutralität,8 teleologisch-reflektierte Neutralität9) hervor, die aus seiner Sicht mit dem strikten Alltagsverständnis von Neutralität nicht in Einklang zu bringen seien.10 Dieser Befund ist zweifelsohne nicht von der Hand zu weisen. Sein Lösungsvorschlag, das (auch rechtsdogmatisch) gut verankerte Konzept der Neutralität durch jenes des ebenso unbestimmten Toleranzbegriffs11 zu ersetzen, erscheint allerdings nicht weniger problematisch. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Toleranzbegriff eine negative Vorprägung aufweist (auch wenn Müller unter seinem Toleranzbegriff nicht bloß das gnädige Dulden durch die Mehrheit verstanden wissen will, wodurch er sich selbst ebenfalls vom Alltagsverständnis dieses Begriffs entfernt).

Marie-Luisa Frick (Universität Innsbruck) hielt einen Vortrag zum Thema „Ohne ideologisches Endziel, aber kein reiner Selbstzweck: Zur ‚Autonomie‘ der Wissenschaften im ‚neutralen‘ Staat“.

Frick untersucht demgegenüber, welchen Grenzen die Wissenschaft unterliegt und identifiziert eine wachsende Gefährdung der wissenschaftlichen Autonomie. Dabei geht sie von der Prämisse aus, kein Staat könne ethisch-weltanschaulich neutral sein, da bereits der Auftrag der Befriedung und Ordnung, wie auch die Grundrechte nicht neutral seien. Frick plädiert daher für ein teleologisch-reflektiertes Verständnis des Gebots zu weltanschaulicher staatlicher Neutralität.12

Die Grenzen der Wissenschaft entspringen laut Frick entweder dem Entstehungs-, dem Begründungs- oder dem Verwendungszusammenhang. Zu ersterem zählt sie die Finanzierung und Förderung der Wissenschaft,13 die arbeitsrechtliche Stellung der Wissenschafter:innen (beachte auch: Wissenschaftsprekariat), Anreize bzw Verpflichtungen, in Publikationsorganen zu veröffentlichen,14 sowie die Leistungs- und Zielvereinbarungen15 der Universitäten, die bereits durch ihre (nicht neutralen) Schwerpunktsetzungen der Wissenschaft Grenzen setzen würden.

Aus grundrechtlicher Perspektive können Zielvorgaben mit der in Art 17 StGG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit der Universitätsangehörigen konfligieren, wenn sie zB festlegen, welche Forschungsmethoden einzusetzen sind.16 Ähnliche Probleme wie Frick sieht auch Pöschl, die vor der Gefahr von Autonomieverlusten durch die verstärkte Drittmittelabhängigkeit warnt (Ausrichtung der Forschung an Vergabekriterien).17 Eisenberger analysiert in diesem Zusammenhang Ethikklauseln bzw ethisch motivierte Förderungsverbote in Forschungsrahmenprogrammen wie Horizont 2020 und weist ua auf eine erhöhte Begründungspflicht des Gesetzgebers hin, wenn dieser einzelne Forschungsgebiete begünstigt oder benachteiligt.18

Im Rahmen des Begründungszusammenhangs sieht Frick Forschungsethik bzw die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis als Grenzen.19 Vorlagepflichten an Ethikkommissionen bspw werden aus rechtswissenschaftlicher Perspektive von Kopetzki als „spezifische“ Eingriffe qualifiziert, die einer Erforderlichkeitsprüfung zu unterziehen sind.20 Anreize, an der Third Mission der Universität mitzuwirken sowie Rückmeldungen und Druck aus der Gesellschaft (zB im Laufe der Pandemie) ordnet Frick schließlich dem Verwendungszusammenhang zu.

Die beiden hier besprochenen Vorträge sowie die Tagung insgesamt kann als sehr gelungen und bereichernd bezeichnet werden, der Publikation der Tagungsbeiträge wird mit großem Interesse entgegengeblickt.

Anmerkungen

* Sophia Witz, LL.M. ist Universitätsassistentin am Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht der Universität Wien.

1 Siehe für einen allgemeinen Tagungsüberblick Institut für Kirchenrecht und Religionsrecht, Tagung zum Thema „Neutraler Staat? Interdisziplinäre Perspektiven auf die Autonomie von Religion, Kunst und Wissenschaft“ – Ein Tagungsbericht, 26.06.2023 rechtundreligion.at, https://rechtundreligion.at/2023/06/26/tagung-zum-thema-neutraler-staat-interdisziplinare-perspektiven-auf-die-autonomie-von-religion-kunst-und-wissenschaft-ein-tagungsbericht/, abgerufen am 12.07.2023.

2 Siehe zur Bejahung der religiösen und ethischen Neutralität des Staates als Grundsatz in der Schweiz zB Engi, Die religiöse und ethische Neutralität des Staates (2017); zur Verankerung religiös-weltanschaulicher Neutralität in der österreichischen Rechtsordnung siehe zB Wagrandl, Die weltanschauliche Neutralität des Staates, JRP 2016, 309; Werni, Vom Nutzen und Nachteil verfassungsrechtlicher „Prinzipien“ für das Religionsrecht, ZÖR 2021, 995; für einen Überblick zur deutschen rechtswissenschaftlichen Diskussion siehe Czermak/Hilgendorf, Religions- und Weltanschauungsrecht2 (2018) § 10 Insbesondere: das Neutralitätsgebot.

3 Siehe dazu Müller, Religion im Rechtsstaat (2017) 29, 84 ff, 140.

4 Vertreten wird die Sphärentheorie unter anderem von Dreier, Staat ohne Gott: Religion in der säkularen Moderne (2018) 12 f, 165 f; siehe auch Spohn, Den säkularen Staat neu denken (2016) 27 ff, 133 kritisch zur Trennung der Sphären in nicht westlich-christlich geprägten Staaten.

5 Zur Rollentrennung siehe zB Schlink, Vergewisserungen (2005) 103 f; Engi, Neutralität 293.

6 Siehe Müller, Religion 48, 85.

7 Siehe Charim, Ich und die Anderen (2018) 75 ff.

8 Vertreten zB von Huster, Die ethische Neutralität des Staates2 (2017) 98 ff, 633 ff; kritisch zur Begründungsneutralität ua Frick, Ethische Neutralität des Staates, in Frick/Mbongo/Schallhart (Hrsg) PluralismusKonflikte (2010) 171 (177 ff).

9 Vertreten von Frick in Frick/Mbongo/Schallhart 182 ff.

10 Siehe Müller, Religiöse Neutralität des Staates?, ZBl 2022, 575 (580 ff).

11 So auch Huster, Neutralität2 222 ff; siehe zur deutschen Rechtslage zB Czermak/Hilgendorf, Religions- und Weltanschauungsrecht2 Rz 161 ff.

12 Siehe Frick in Frick/Mbongo/Schallhart 182 ff; zur politischen Struktur multikultureller Gesellschaften und deren Auswirkung auf die Neutralität des Staates siehe zB Parekh, Rethinking Multiculturalism (2000) 196 ff.

13 Siehe für einen Überblick der Finanzierer von Forschung Pöschl, Private Rechtsetzung – Begriff und verfassungsrechtlicher Rahmen, in WiR – Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg), Privatisierung der Rechtsetzung (2018) 195 (200 ff).

14 Siehe aus rechtswissenschaftlicher Perspektive VwSlg 18449 A/2012, in welcher der VwGH keine Verpflichtung eines Universitätsprofessors zur Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten erkennt.

15 Siehe § 20 Abs 5 UG 2002 der normiert, dass bei Abschluss der Zielvereinbarungen auf die Freiheit der Wissenschaft und einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafter:innen in der Forschung sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen ist.

16 Siehe zu den oben angeführten Aspekten grundlegend aus rechtswissenschaftlicher Perspektive Pöschl, Von der Forschungsethik zum Forschungsrecht: Wie viel Regulierung verträgt die Forschungsfreiheit?, in Körtner/Kopetzki/Druml (Hrsg), Ethik und Recht in der Humanforschung (2010) 90; Kopetzki, Muss Forschung „ethisch vertretbar“ sein?, in FS Mayer (2011) 253; Pöschl, Wissenschaftliche Integrität, in GS Walter (2013) 609; Eisenberger, Innovation im Recht (2016) 184 ff, 217 ff, 268 ff; Pöschl, Normative Grenzen der Wissenschaftsfreiheit, in Neck/Schmidinger/Spiel (Hrsg), Grenzen in den Wissenschaften (2017) 159; Pöschl in WiR – Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht 195.

Siehe auch Kröll in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), B-VG Art 17 Abs 1 StGG Rz 33, 169 (13. Lfg 2014); Hammer in Korinek/Holoubek (Hrsg), B-VG Art 17 Abs 1 StGG Rz 19, 25, 56, 66 (12. Lfg 2016); Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid (Hrsg), B-VG (2021) Art 17 StGG Rz 13; Unger, Eingriff durch Vereinbarung? Zum Spannungsverhältnis von staatlicher Steuerung durch Leistungsvereinbarungen und universitärer Autonomie, JRP 2022, 380 (389).

17 Siehe Pöschl in GS Walter 640 f.

18 Siehe Eisenberger, Innovation 168, 185 ff, 191, 244 ff.

19 Siehe dazu bereits Pöschl in Körtner/Kopetzki/Druml 90 ff, 99 ff; Kopetzki in FS Mayer 263 ff; Eisenberger, Innovation 217 ff, 235.

20 Siehe Kopetzki in FS Mayer 265.


Fotos: Daniel Tibi