Islam und Alevitentum in Österreich

Ein religionsrechtlicher Überblick zur Interviewserie von rechtundreligion.at mit den Spitzenvertretern jener Religionsgemeinschaften, die nach dem österreichischen Recht dem Islam und/oder dem Alevitentum zugeordnet werden.

Die Annexion von Bosnien und Herzegowina durch Österreich im Jahr 1908 löste Bemühungen aus, eine gesetzliche Anerkennung der bosnischen Muslime zu finden und so eine materielle Gleichstellung mit den Angehörigen der anderen zum damaligen Zeitpunkt anerkannten Religionsgesellschaften herzustellen. 1912 wurde das Islamgesetz 1912 erlassen, das erst 103 Jahre später durch das Islamgesetz 2015 ersetzt wurde. Der Wortlaut des IslamG 1912 hatte die Anerkennung aufgrund der historischen Verbindung mit Bosnien-Herzegowina auf die Anhänger der hanafitischen Rechtsschule beschränkt. Im Zuge der Einwanderung tausender Muslime nach Österreich in den 1960er-Jahren verstärkten sich Bemühungen einer institutionellen Anerkennung des Islam. Erst 1979 wurde die erste Kultusgemeine aufgrund des IslamG 1912 errichtet und die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) durch die „genehmigende Kenntnisnahme“ ihrer Verfassung durch das staatliche Kultusamt – eine bis ins 19. Jahrhundert zurückreichende Besonderheit des österreichischen Religionsrechts – als Religionsgesellschaft anerkannt. Da das IslamG 1912 aber nach wie vor nur für die Anhänger der hanafitischen Rechtsschule galt, waren – neben internen Fragen und wohl auch aufgrund einer mittlerweile vielfältigen nationalen Herkunft der Muslime in Österreich – Konflikte vorprogrammiert.

In einem richtungsweisenden Erkenntnis hob der VfGH im Jahr 1987 (VfGH, 10.12.1987, G146/87, G147/87, VfSlg. 11574) die Wortfolge „nach hanafitischem Ritus“ als verfassungswidrig auf, sodass die bis dahin einzig bestehende Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich – durchaus in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Selbstverständnis – die institutionelle Vertretung aller in Österreich lebenden Muslime übernahm. Für den Staat brachte das Vorhandensein eines einzigen Ansprechpartners durchaus auch pragmatische Vorteile mit sich. Solange Anspruch und Wirklichkeit nicht auseinanderfallen, ist dies auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht zu beeinspruchen. Sobald jedoch innerhalb einer religiösen Tradition einzelne Gruppierungen ihrem eigenen Selbstverständnis nach den Anspruch auf eine religiös-konfessionelle Eigenständigkeit innerhalb ihrer religiösen Großüberlieferung beanspruchen, obliegt es nicht dem religiös-weltanschaulich neutralen Staat zu entscheiden, ob es innerhalb einer Religion bloß eine oder mehrere „Konfessionen“ geben darf. Wie das Christentum ist auch der Islam in sich polyphon und vielgestaltig. Innerhalb der Großüberlieferungen der Sunniten und der Schiiten haben sich unterschiedliche Rechtsschulen entwickelt. Dazu kommen Phänomene am Rande der islamischen Tradition, die religionswissenschaftlich nur in Teilaspekten dem Islam zugeordnet werden können.

Die durch das Erkenntnis des VfGH 1987 resultierende Rechtslage bedingte Alleinvertretung durch die IGGÖ konnte nicht verhindern, dass neben nach außen getragenen internen Konflikten und unter dem Mantel der Religionszugehörigkeit nicht immer bewältigten sozio-ethnischen Spannungen die Diskussionen über die Möglichkeit einer rechtlichen Selbstständigkeit weiterer religiöser Gruppierungen innerhalb des Islam sukzessive lauter wurden.

(Islamisch-) Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich

Bemühungen des Kulturvereins der Aleviten in Wien auf staatliche. Eintragung nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz (BekGG) im Jahr 2009 scheiterten mit dem Hinweis, dass das IslamG 1912 keine zusätzlichen islamischen Glaubensgemeinschaften zulasse. 2010 erklärte jedoch der VfGH im „Alevitenerkenntnis“ (VfGH 01.12.2010, B1214/09 VfSlg. 19240), dass diese Rechtsansicht verfassungswidrig sei. Nicht nur enthalte das IslamG kein Verbot der Anerkennung von mehr als bloß einer sich auf den Islam berufenen Glaubensgemeinschaft, eine solche Ansicht widerspreche zudem dem Recht auf freie Religionsausübung gem. Art. 9 EMRK.

Damit war die Grundlage gelegt, dass 2010 die Islamisch Alevitische Glaubensgemeinschaft als religiöse Bekenntnisgemeinschaft registriert werden konnte. Eine weitere Voraussetzung war die Übermittlung von Statuten und eine Darstellung der Lehre, um sicherzustellen, dass es sich um eine von der schon bestehenden Religionsgemeinschaft unterscheidbare Gruppierung handelt. Dies ist eine Konsequenz aus dem sog. „Ausschließlichkeitsrecht“, das den anerkannten Religionsgesellschaften verbürgt, gegenüber dem Staat und im staatlichen Recht die alleinige institutionelle Vertretung der Angehörigen eines bestimmten Religionsbekenntnisses zu sein. Auch wenn dieses institutionelle Recht in einer gewissen Spannung zur individuellen Religionsfreiheit steht, kommt in ihm der kooperative Charakter des österreichischen Religionsrechts zum Ausdruck.

2013 erreichte die Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft die Anerkennung als Religionsgesellschaft i.S.d. Art 15 StGG mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten (u.a. Erteilung von Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen).

Der verschlungene Weg zur Eintragung der Frei-Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (FAGÖ)

§ 4 BekGG normiert eine Reihe von Voraussetzungen für die Statuten, um die staatliche Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft zu erlangen. Um die erwähnte Unterscheidbarkeit von bereits bestehenden Gemeinschaften zu gewährleisten, werden dort bestimmte Anforderungen an den Namen der Religionsgemeinschaft gestellt (Abs. 1 Z. 1.) Darüber hinaus muss die eigene Religionslehre dargestellt werden (Z. 2), um die staatliche Behörde, die selbst über keine Kompetenzen verfügt, religiöse Debatten zu entscheiden, beurteilen kann, ob es ich um eine von bereits bestehenden Religionsgemeinschaften unterscheidbare Gruppierung handelt. Mit dieser Genehmigungsvoraussetzung versetzt das BekGG den religiös-weltanschaulich neutralen Staat freilich trotz allem in die Rolle, religiöse Lehren inhaltlich bewerten zu müssen.

Um die Eintragung als Bekenntnisgemeinschaft zu erlangen, mussten unterschiedliche alevitische Gruppierungen Einigkeit über die alevitische Lehre erzielen. Dabei kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Föderation der Aleviten-Gemeinden in Österreich und dem Kulturverein der Aleviten in Wien. Diese betrafen vor allem die Frage, ob das Alevitentum eine – in aus dem christlichen Kontext stammender Terminologie ausgedrückt – „Konfession“ des Islam oder eine vom Islam unabhängige Religion sei.

Die Föderation der Aleviten-Gemeinden in Österreich machte sich für die Eintragung als eine vom Islam unabhängige Religionsgemeinschaft stark, während der Kulturverein der Aleviten in Wien sich dem Islam zugehörig verstand. Für Außenstehende kompliziert wurde die Angelegenheit dadurch, dass die Föderation eigentlich den Dachverband bildete, dem der Wiener Kulturverein angehörte.

Die Frage der Nähe und Distanz zum Islam kann eigentlich nur durch die Gläubigen selbst, nicht aber durch staatliche Hoheitsgewalt beantwortet werden. Durch die Anerkennung der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft und ihrer späteren Anerkennung als Religionsgesellschaft wurden staatlicherseits aber Fakten geschaffen, mit denen die Anhänger der „nicht-islamischen“ Aleviten nicht leben konnten.

2015 trat das neue Islamgesetz in Kraft, welches das IslamG 1912 ersetzte. Das IslamG 2015 ist dadurch gekennzeichnet, dass es zugleich ein spezielles Anerkennungsgesetz für islamische Religionsgesellschaften bildet und die beiden bereits bestehenden Glaubensgemeinschaften (IGGÖ, Islamisch-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich) in einem besonderen Teil spezialgesetzlich anerkennt und religionsrechtliche Regelungen für diese trifft. Die Anerkennung weiterer Religionsgesellschaften, die nach dem eigenen Selbstverständnis islamisch sind, richtet sich daher in Zukunft nach dem IslamG, nicht nach dem AnerkennungsG 1874 (mit der zusätzlichen ins BekGG verirrten Norm des § 11 BekGG).

Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)

Dies betrifft vor allem die 2013 staatlich eingetragene Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia), die nach eigenem Selbstverständnis zweifellos „islamisch“ ist und sich dennoch von der mehrheitlich sunnitisch geprägten IGGÖ nicht vertreten lassen wollte. Dass es auch innerhalb der IGGÖ schiitische Gruppen gibt, zeigt, wie komplex die islamische Vielfalt sich rechtlich darstellt. Mit der Eintragung der Schia jedenfalls erfolgte die zweite religionsrechtliche Anerkennung einer islamischen Glaubensgemeinschaft in der Logik des Alevitenerkentnisses des VfGH.

Nach der „neuerlichen“ Anerkennung überarbeiteten beide Islamischen Religionsgesellschaften ihre Verfassung. Die Islamisch-Alevitisch Glaubensgemeinschaft änderte ihren Namen, indem der Zusatz „Islamisch“ gestrichen wurde und nunmehr lautet: „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich – ALEVI“. Auch wenn dadurch nach außen ein zusätzlicher Grad der Komplexität erreicht wurde, erfolgte keine Beeinspruchung seitens des Kultusamtes.

Ein erster Antrag der Föderation der Aleviten-Gemeinden in Österreich auf Eintragung als eine (nicht-islamische) alevitische Bekenntnisgemeinschaft war kurz nach mit dem Antrag des Kulturvereins gestellt worden. Zeitgleich mit der Eintragung der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft wurde der Antrag der Föderation abgewiesen, da dieser sich inhaltlich nicht vom stattgegebenen Antrag des Kulturvereins unterschieden habe. Eine Beschwerde an den VwGH wurde eingestellt. Auch nach der Anerkennung der ALEVI als Religionsgesellschaft scheiterte die Föderation mit ihrem Begehren, als Bekenntnisgemeinschaft eingetragen zu werden, da die Statuten nicht ausreichend die Unterschiede der Lehre im Vergleich zur Lehre der ALEVI zum Ausdruck brächten (vgl. die beiden Entscheidungen VwGH, 05.11.2014, 2012/10/0005 und BVwG, 11.03.2016, W213 2113447-1). Die Föderation versuchte die Namensänderung der ALEVI zu beeinspruchen, was zu komplexen Fragen um die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie über die Zuständigkeit des BVwG führte (vgl. ausführlich dazu: Stefan Hammer, Die Aleviten im österreichischen Religionsrecht – ein Kampf um Anerkennung. Der schwere Abschied vom Ausschließlichkeitsgrundsatz, in: öarr 2018, 1).

Noch im Jahr 2019 wies der VwGH in einem erneut angestrengten Verfahren die Revision der Föderation gegen eine Entscheidung des VwG Wien zurück (VwGH, 28.05.2019, Ra 2019/10/0049). Im selben Jahr ging die Föderation den Weg nach Strasbourg und brachte eine Beschwerde beim EGMR ein. 2020 stellte die Föderation einen neuerlichen Antrag auf Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft. Nach einer weiteren Modifizierung sollte die Eintragung als „Freie-Alevitische Bekenntnisgemeinschaft in Österreich“ erfolgen. Bevor der EGMR über Beschwerde urteilen konnte, gab das Kultusamt im März 2022 (GZ 2021-0.338.029, rechtskräftig mit 15.04.2022) den Anträgen schlussendlich statt, sodass die Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (FAGÖ) als bislang letzte Bekenntnisgemeinschaft staatlich anerkannt wurde.

Alt-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (AAGÖ)

Das Alevitentum kennt, anders als etwa Judentum, Christentum und Islam, keinen unvordenklichen schriftlichen „Kanon“ und ist mehr als viele andere religiöse Bewegungen durch eine vielfältige und anhaltende mündliche Überlieferung geprägt. Unterschiedliche „Alevitentümer“ sind daher auch mit der Vielfalt unterschiedlicher mündlicher Erzähltraditionen verbunden. Ethnische und politische Faktoren spielen ebenso eine Rolle. Die politischen Verhältnisse in der Türkei, dem Stammland der meisten Aleviten bzw. ihrer Vorfahren und im Einwanderungsland spielen ebenfalls eine Rolle für die Herausbildung unterschiedlicher Gruppierungen. Die Entwicklung unterschiedlicher Identitäten scheint in den Einwanderungsländern verstärkt stattzufinden (so Friedmann Eißler „Was wäre in der Türkei aus uns geworden?“ Wie sich die Gemeinschaft der Aleviten in der europäischen Diaspora neu erfindet, in: HK 10/2020, 30-33),

Die „Alt-Aleviten“ grenzen sich bewusst vom Islam ab und sehen islamische Elemente in der eigenen Religion sehr kritisch. Eine gesetzliche Anerkennung würde sich daher nicht im Rahmen des IslamG 2015 bewegen. Die meisten Mitglieder sind kurdischer Abstammung. Da die Verbindung zur ALEVI eine ganz andere ist, als sie es zumindest ursprünglich bei den Frei-Aleviten war, war der Weg zur staatlichen Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft für die Alt-Aleviten wesentlich weniger steinig. Die Alt-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (AAGÖ) erlangte am 23. August 2013 die Rechtspersönlichkeit.

Thema: Kategoriale Seelsorge

Nach coronabedingten Verschiebungen konnte das Seggauer Gespräch zu Staat und Kirche am 21. und 22. April 2022 auf Schloss Seggau in der Steiermark mittlerweile schon zum achten Mal stattfinden. Das Team des Instituts für Kirchenrecht und Religionsrecht hat das Thema der Tagung als Einladung verstanden, auf rechtundreligion.at ebenfalls zu einigen wichtigen Fragen zur „kategorialen Seelsorge“ aus religions- und kirchenrechtlicher Sicht Beiträge zu leisten und so in den Dialog zu treten. Diese thematische Andockung erfolgte in Absprache mit den Veranstaltern des Seggauer Gesprächs, denen wir dankbar sind, dass wir rechtundreligion.at im Rahmen der Tagung auch kurz vorstellen konnten. Zeitgleich mit dem Seggauer Gespräch erfolgte die Freischaltung unserer Beiträge über die (kategoriale) Seelsorge im Allgemeinen, die Krankenhaus- und die Militärseelsorge. Besonders freuen wir uns, dass Militärseelsorger aus vier verschiedenen Religionsgemeinschaften bereit waren, in Form von kurzen Videos ins Gespräch mit uns zu treten. In Vertretung des österreichischen Militärbischofs konnte Dr. Harald Tripp als Kanzler des Militärordinariates zudem selbst einen Vortrag auf Schloss Seggau halten. Aus seiner Feder stammt auch der hier veröffentlichte Tagungsbericht.

Unsere Beiträge zum Thema „Kategoriale Seelsorge“:


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Die Seelsorge an Kranken und Sterbenden

Kategoriale Seelsorge richtet sich unter anderem an Menschen, die an der regulären Seelsorge in territorialen Strukturen nicht teilnehmen können. Dazu zählen beispielsweise Patienten in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Aus religionsrechtlicher Sicht haben Patienten das Recht, auch während ihres Aufenthalts in einem Krankenhaus oder Pflegeheim ihre Religion auszuüben, und Religionsgemeinschaften kommt das Recht zu, sich dieser Patienten seelsorgerisch anzunehmen. Der vorliegende Beitrag beleuchtet das Thema der Krankenhausseelsorge aus rechtlicher Sicht im Kontext der Religionsfreiheit, im Kontext des Konkordats und den religionsrechtlichen Anerkennungsgesetzen sowie im Kontext des Krankenanstaltenrechts. Von besonderer Bedeutung ist die Thematik im Zusammenhang mit der Coronapandemie, während der die Krankenhausseelsorge sich so weit wie möglich den jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmen anpassen muss.

Den ganzen Artikel können Sie hier als PDF-Datei herunterladen:
Andreas Kowatsch, Die Seelsorge an Kranken und Sterbenden, in: Recht und Religion (19.04.2022), DOI: 10.25365/phaidra.333.


Titelbild: Pixabay

Sexualisierte Gewalt in kirchlichen Einrichtungen. Erläuterungen zum Verhältnis von staatlichem Strafrecht und den innerkirchlichen Verfahren

Am 21. Jänner 2022 stellte die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Westpfahl/Spilker/Wastl ein mehr als 1.800 Seiten umfassendes Privatgutachten zum sexuellen Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker sowie hauptamtlich Bedienstete im Bereich der Erzdiözese München und Freising von 1945 bis 2019 vor. Weit über das, was ein juristisches Fachgutachten erwarten lässt, fragt dieses schon im Titel nach Verantwortlichkeiten und systemischen Ursachen und zieht nicht nur juristische Schlussfolgerungen, sondern theologische Konsequenzen und Empfehlungen. Andere deutsche Diözesen hatten in den vergangenen Monaten ebenfalls Gutachten präsentiert, deren Ergebnisse die Katholische Kirche in Deutschland ebenso von innen wie aus der säkularen Öffentlichkeit her erschüttern. Auch für die nähere Zukunft ist die Veröffentlichung von Gutachten anderer Diözesen angekündigt. Die Chance einer deutschlandweit synchronen Aufarbeitung des Unrechts wurde vertan.

So erschreckend die vorgestellten Fälle sind, kann angesichts der langen Beobachtungszeiträume der bloße Befund, dass es auch in einer sich auf ein hohes gemeinsames Ethos berufenden Glaubensgemeinschaft jede Form von Verbrechen gibt, rein statistisch nicht wirklich überraschen. Zum persönlichen Versagen der Täter kommt aber in allen untersuchten Diözesen hinzu, dass die zuständigen kirchlichen Verantwortungsträger über Jahrzehnte hindurch in einer Vielzahl von Fällen mehr vom Wunsch beseelt waren, das Ansehen ihrer Kirche nach außen zu schützen, als das jeweils ganz individuelle und unvertretbare Leid der Opfer in den Mittelpunkt ihres Leitungshandelns zu stellen. Das an sich vorhandene kircheneigene Strafrecht blieb weitgehend unangewendet. Täter wurden zwar in den meisten Fällen kurzfristig dienstfrei gestellt und in nicht wenigen Fällen auch zu therapeutischen Maßnahmen gedrängt, allzu oft konnten diese aber an anderen Orten wieder in einer Weise ihren Dienst ausüben, die Gelegenheiten für erneute sexuellen Übergriffe bot. Aus der Kombination von individueller Schuld und systemischem Versagen resultiert nun eine Vertrauens- und Glaubwürdigkeitskrise der Katholischen Kirche historischen Ausmaßes. Auf dem „Synodalen Weg“, den die Deutsche Bischofskonferenz mit ausgesuchten Vertreterinnen und Vertretern der kirchlichen Laienorganisationen und einiger anderer Verbände geht, ist daher nicht zufällig die Frage nach Reformen in der Katholischen Kirche innerlich mit der Frage der Aufarbeitung und der Prävention von sexuellem Missbrauch verbunden.

(Foto: „Alone in the dark“ von Mitta_Hand, piqs.de, CC-Lizenz)

Sexueller Missbrauch als Verbrechen im kirchlichen Recht

Im kirchlichen Gesetzbuch (CIC) von 1983 war der sexuelle Missbrauch Minderjähriger nur im Kontext spezieller Straftaten, die im Zuge der Beichte geschehen, sowie als gravierender Verstoß gegen die Zölibatsverpflichtung von Klerikern als Verbrechen normiert. Mit dem Motu proprio, einem päpstlichen Gesetz, „Sacramentorum Sanctitatis Tutela“ erließ Papst Johannes Paul II. im Jahr 2001 ein spezielles Strafgesetz, das die Verfolgung besonders schwerer Straftaten in die Kompetenz der römischen Glaubenskongregation stellt. Diese Zentralisierung sollte verhindern, dass Fälle sexuellen Missbrauchs in den einzelnen Ortskirchen vertuscht würden. Die entsprechenden Normen wurden in den beiden nachfolgenden Pontifikaten mehrmals und zum Teil drastisch verschärft. Für Bischöfe, die eine Meldung nach Rom unterlassen, drohen spätestens seit einem weiteren Gesetz von Papst Franziskus („Vos estis lux mundi“ 2019) Sanktionen bis hin zum Amtsverlust. Am 8. Dezember 2021 trat schließlich ein neues Strafrecht in Kraft, das den sexuellen Missbrauch Minderjähriger und Schutzbefohlener nicht mehr nur als Klerikerstraftat sanktioniert. In Zukunft unterliegt jeder und jede, die eine kirchlichen Dienst ausüben, der kanonischen Strafgewalt. Der Missbrauch ist nicht mehr (bloß) ein Zölibatsverstoß, sondern ein Verbrechen gegen die Würde der menschlichen Person und damit gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen.

Am 8. Dezember 2021 trat die Reform des strafrechtlichen Teils des Codex Iuris Canonici in Kraft. (Foto: Daniel Tibi)

Indem das Kirchenrecht ein eigenes Strafrecht vorsieht, wird dem Staat nicht dessen ureigene Strafgewalt abgesprochen. Als Staatsbürger unterliegen auch die Gläubigen und selbstverständlich auch die kirchlichen Amtsträger dem staatlichen Strafrecht. Staatsanwaltschaftliche Verfolgungshandlungen dürfen an den Türen religiöser Einrichtungen nicht Halt machen. Wie alle anderen Institutionen sind auch die Kirchen- und Religionsgemeinschaften und ihre Organe im Rahmen der staatlichen und nicht etwa der kirchlichen Gesetze zur Zusammenarbeit mit den Behörden verpflichtet. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften trifft aber im Umkehrschluss auch keine spezielle Verpflichtung, die sie von anderen Institutionen im Staat unterscheiden könnte. Das kirchliche Strafrecht kann das staatliche nur ergänzen und es muss dieses auch ergänzen. Nur innerhalb der Religionsgemeinschaft können religiöse Sanktionen gesetzt werden. Einen Priester aus dem Klerikerstand zu entlassen, steht dem säkularen Staat nicht zu. Die Sanktionierung von Zölibatsvergehen durch den Staat wäre eine krasse Grenzüberschreitung des in religiös-weltanschaulichen Dingen neutralen Staates und stünde mit mehreren Verfassungsnormen (Art. 15 StGG, Art. 8 EMRK, Art. 9 EMRK) in Widerspruch.

Das kirchliche Strafverfahren beginnt mit einer diözesanen Voruntersuchung, sobald nicht völlig unglaubhafte Beschuldigungen gegen einen Kleriker erhoben werden. Erhärtet sich der Verdacht, besteht die strenge Pflicht, die römische Kongregation für die Glaubenslehre zu informieren, die die weiteren Schritte anordnet.

Im Gegensatz zum staatlichen Strafrecht bietet das Kirchenrecht die Möglichkeit, schwere Straftaten selbst dann zu verfolgen, wenn die Tat verjährt ist. Als schwerste Sanktion für Diakone, Priester und Bischöfe droht die Entlassung aus dem Klerikerstand. Mit dieser verliert der Betroffene nicht nur alle Rechte, sein geistliches Amt auszuüben, sondern auch die Grundlage seiner materiellen Versorgung. Die kirchliche Autorität setzt zwar ein markantes Zeichen der Abgrenzung, begibt sich aber auch weiterer Möglichkeiten, den Täter sozial zu kontrollieren. Aus diesem Grund werden oftmals andere Strafen verhängt, die nach außen hin milder erscheinen. Ob als Sanktion oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage, es muss in jedem Fall verhindert werden, dass ein überführter Täter wieder Gelegenheit erhält, weitere Verbrechen zu begehen.

Rechtlicher Umgang mit dem sexuellen Missbrauch in Katholischen Kirche
in Österreich

Welchen Weg geht in diesem Zusammenhang die Katholische Kirche in Österreich? Seit Juni 2010 enthält die zwischenzeitlich zweimal überarbeitete und an neue Herausforderungen des staatlichen wie des kirchlichen Rechts angepasste Rahmenordnung „Die Wahrheit wird euch frei machen“ Maßnahmen, Regelungen und Orientierungshilfen gegen Missbrauch und Gewalt [so im Titel; vgl. Amtsblatt Österr. BIKO, 85 (2021)].

Parallel zu einem kirchlichen Strafverfahren und auch unabhängig von Fragen zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche gegen die Täter enthält die erwähnte Rahmenordnung ein Verfahren, das nicht die juristische Wahrheitsfrage, sondern eine möglichst rasche Hilfestellung für die Opfer sexualisierter Gewalt ermöglichen soll. Bewusst wird in Kauf genommen, dass die bloße Plausibilisierung von Vorwürfen unter Umständen ausreicht, um die Finanzierung von Therapien und die Zahlung von finanziellen Anerkennungsleistungen zu übernehmen.

In den einzelnen Diözesen sind Ombudsstellen als Anlaufstellen für Betroffene eingerichtet. Diese bestehen hauptsächlich aus Personen, die Erfahrungen in den Bereichen Psychologie, Psychotherapie oder Psychiatrie, der Sozialarbeit oder verwandten Arbeitsfeldern mitbringen. Die Mitglieder stehen in keinem kirchlichen Dienstverhältnis (vgl. § 12 RahmenO). Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, Verdachtsfälle, Beobachtungen und Missbrauchsfälle im kirchlichen Bereich der Ombudsstelle zu melden (vgl. Art. 17b RahmenO). Priester können sich dieser Verpflichtung nur entziehen, wenn sie ihr Wissen aus der Beichte hätten, was in der Praxis entgegen einer weit verbreiteten Ansicht kaum jemals der Fall ist. Sollte sich herausstellen, dass Gefahr im Verzug ist, so muss die Ombudsstelle sofort den kirchliche Oberen oder, im Bereich der weiblichen Ordensgemeinschaften, die Oberin und die Leitung der kirchlichen Einrichtung oder Gemeinschaft verständigen, damit die erforderlichen Maßnahmen ohne Verzögerung gesetzt werden. Die Ombudsstelle bietet den Betroffenen erste Hilfestellungen an.

Sollte sich der Verdacht erhärten, wird der Fall an die in den einzelnen Diözesen eingerichtete „Diözesane Kommission“ weitergeleitet. Diese führt das Verfahren weiter und bezieht dabei den Beschuldigten ein. Menschenrechtlichen Standards entsprechend, gilt die Unschuldsvermutung und das Recht auf den guten Ruf. Die Kommission setzt sich aus Personen zusammen, die über eine juristische oder pädagogische Expertise verfügen, bzw. die aus der Sozialarbeit mit Kindern und Jugendlichen kommen. Zusätzlich gehört ein Priester und ein Mitglied einer Ordensgemeinschaft der jeweiligen Diözesanen Kommission an. § 33 RahmenO normiert die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Kommissionen. Sämtliche kirchliche Stellen sind zur Zusammenarbeit und zur Auskunft gegenüber der Kommission verpflichtet.

Wenn es nach der Zusammenschau aller Fakten und vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe gibt, die an der Plausibilität der Beschuldigung zweifeln lassen, und der Wunsch nach einer finanziellen und/oder therapeutischen Hilfestellung besteht, übersendet die Kommission den Akt an die Unabhängige Opferschutzkommission zur Entscheidung (vgl. § 42a RahmenO). Diese ist gem. § 52 RahmenO ein von der römisch-katholischen Kirche unabhängiges zivilgesellschaftliches Personenkomitee. Ihre Aufgabe ist es, eine Entscheidung zu treffen und der Stiftung Opferschutz Empfehlungen für Hilfestellungen an Betroffene zu geben. Aus den Mitteln dieser Stiftung erfolgen finanzielle Zahlungen, die unabhängig sind vom Bestehen eines rechtlichen Anspruchs, etwa als Schadenersatz in Form von Schmerzensgeld.

(Foto: „Skyggen“ von JL, piqs.de, CC-Lizenz)

Kirchliche Verfahren und staatliche Strafverfolgung

Gem. § 80 Abs. 1 StPO ist jedermann, der von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Eine allgemeine Verpflichtung, strafbare Handlungen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen, kennt die österreichische Rechtsordnung hingegen nicht. § 78 StPO verpflichtet allerdings Behörden oder öffentliche Dienststellen zur Anzeige, wenn diesen der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft. Diese behördliche Anzeigepflicht besteht aber nicht, wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf (vgl. § 78 Abs. 2 StPO). Zwar bedarf auch die Betreuung von Opfern sexualisierter Gewalt ein solches Vertrauensverhältnis, die in den verschiedenen Verfahren beteiligten Personen handeln aber nicht für staatliche Behörden. Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften genießen in Österreich zwar die rechtliche Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese sind aber im Gegensatz zu anderen öffentlich-rechtlichen Korporationen keine Einrichtungen, die dem hoheitlichen Handeln des Staates zuzurechnen sind.

Für eine ganze Reihe von Berufen ist die Anzeigeberechtigung durch besondere Verschwiegenheitspflichten eingeschränkt. Neben dem Beichtgeheimnis und der geistlichen Amtsverschwiegenheit der Seelsorger, die durch ein Vernehmungsverbot im Strafprozess geschützt sind, dürfen beispielsweise auch Rechtsanwälte über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf anvertraut worden ist, nichts preisgeben (vgl. § 9 Abs. 2 RAO, § 37 NO, § 80 WTBG 2017). Im Bereich des Gesundheitswesens bestehen eine Reihe von Verschwiegenheitspflichten, die in den unterschiedlichen beruflichen Spezialgesetzen normiert sind. Am bekanntesten dürfte die Schweigepflicht der Ärzte sein (vgl. § 54 Abs. 1 ÄrzteG).

Unter Umständen können freilich auch berufliche Verschwiegenheitspflichten durchbrochen werden, wenn im Einzelfall dadurch eine unmittelbar drohende schwere Gefahr für Leib und Leben eines Menschen verhindert werden kann [vgl. Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 80, Rn. 16 (Stand 01.12.2020)]. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren eine Reihe von Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflichten normiert. Das GewaltschutzG 2019 (BGBl. I 2019/105) vereinheitlichte teilweise schon bestehende Anzeigepflichten und bezog weitere Berufsgruppen in diese Regelung ein. Sollte sich anlässlich der beruflichen Tätigkeit der (begründete) Verdacht ergeben, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde, Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind, muss Anzeige erstattet werden [vgl. Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 78, Rn. 37/2 (Stand 01.12.2020]. Diese Pflicht entfällt u. a. allerdings dann, wenn die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diesen oder eine andere Person besteht und die klinisch-forensischen Spuren ärztlich gesichert sind, oder die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht. M. a. W.: gegen den ausdrücklichen Wunsch des (volljährigen) Opfers von Gewalt darf keine Anzeige erstattet werden. Das dadurch ausgelöste Ermittlungsverfahren und ein anschließendes Strafverfahren sollen nur dann gegen den Willen eine Opfers geführt werden, wenn sonst andere Personen unmittelbar gefährdet werden. Angesichts der neuerlichen Konfrontation mit dem zugefügten Leid und der in den meisten Fällen unvermeidlichen Konfrontation mit dem Täter droht einem Opfer eine Vertiefung der Traumatisierung.

Einige besondere Einrichtungen sind zu einer Meldung an das „Jugendamt“ (den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger) verpflichtet, wenn im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, auftaucht (vgl. § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz – B-KJHG 2013, i. d. F. BGBl I 105/2019). Das Gesetz zählt u. a. auch Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen, Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und private Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu den Verpflichteten. Eine Berufung auf berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten ist in diesem Fall nicht möglich (vgl. Abs. 5 leg. cit.).

Aufbauend auf diesen Voraussetzungen des staatlichen Rechts enthält die RahmenO „Die Wahrheit wird auch freimachen“ eine Reihe von Bestimmungen, die die Meldung von Missbrauchsvorwürfen an die Staatsanwaltschaft betreffen. Grundsätzlich unterliegen die Mitglieder der Ombudsstellen einer strengen Verschwiegenheitspflicht im Sinn des Opfer- und Persönlichkeitsschutzes. Betroffene sollen einen geschützten und diskreter Rahmen vorfinden. Staatliche Behörden werden daher nicht gegen den Willen einer betroffenen Person informiert (§ 18 RahmenO). § 20 RahmenO sieht allerdings vor, dass bei Gefahr im Verzug gegebenenfalls eine Meldung an die staatlichen Behörden zu erfolgen hat. Wie in den staatlichen Vorschriften tritt im Fall unmittelbar drohender Gefahr der Respekt vor dem Willen des mutmaßlichen Opfers, kein behördliches Verfahren auszulösen, zugunsten der Gefahrenabwehr zurück.

Abgesehen von diesem Fall ist die Ombudsstelle zur Respektierung der Selbstbestimmung der Betroffenen verpflichtet. Informationen werden daher grundsätzlich nur mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis der Hilfesuchenden an die staatlichen Strafverfolgungsbehörden weitergegeben. Auch die Weitergabe an den Ordinarius sowie die Diözesane Kommission hängt an dieser schriftlichen Zustimmung. Im Sinn der universalkirchlichen Normen (vgl. Art. 24 Normae SST 2010) ist dabei abzuklären, ob der Name von Betroffenen den Beschuldigten bekannt gegeben werden darf. Ausdrücklich werden die Ombudsstellen verpflichtet, die Betroffenen zur Anzeige bei staatlichen Behörden zu raten. Für den Kontakt zur staatlichen Behörde muss eine Begleitung oder Unterstützung angeboten werden (vgl. § 21 RahmenO). Unklar bleibt in diesem Zusammenhang aber die Bestimmung des § 27b RahmenO, der das Unterlassen einer Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft von einer schriftlichen Untersagung durch den Hilfesuchenden abhängig macht. Zugleich die Zustimmung für die Weiterleitung zu fordern und diese vom Fehlen einer schriftlichen Untersagung abhängig zu machen, ist nicht möglich.

Erhärtet sich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs auch vor der Diözesanen Kommission, so gibt diese eine schriftliche Handlungsempfehlung zum Beschuldigten an den Diözesanbischof und gegebenenfalls an die höhere Obere bzw. den höheren Oberen der betreffenden religiösen Gemeinschaft ab. Insbesondere werden auch Sofortmaßnahmen empfohlen, die auch eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft umfassen können (vgl. § 42 RahmenO).

Während die Ombudsstelle dazu raten soll, dass eine Strafanzeige durch das mutmaßliche Opfer erhoben wird, wird im Verfahren vor der Diözesanen Kommission einem Beschuldigten, der die Tat eingesteht, die Selbstanzeige bei den staatlichen Strafverfolgungsbehörden empfohlen (vgl. § 44 RahmenO). In diesem Stadium des Verfahrens geht die RahmenO weit über § 78 StPO. Sollten ausreichend Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf eine strafbare Tat hinweisen, soll die Diözesane Kommission der zuständigen kirchlichen Autorität eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft empfehlen. Staatsanwaltliche Ermittlungen genießen nun den Vorrang. Die Tätigkeit der Diözesanen Kommission kann während eines gerichtlichen bzw. behördlichen Verfahrens für den konkreten Fall sistiert werden. Eine Weiterleitung an die Unabhängige Opferschutzkommission erfolgt erst nach einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung.

Sollte bereits außerhalb der kirchlichen Verfahren ein staatliches Strafverfahren gegen einen katholischen Geistlichen oder eine(n) Ordensangehörige(n) laufen, sieht Art. XX Abs. 1 des Österreichischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl eine Verständigungspflicht des staatlichen Gerichts vor. Dieses hat den Diözesanordinarius zu informieren und ihm raschestens die Ergebnisse der Voruntersuchung und gegebenenfalls das Endurteil des Gerichtes sowohl in der ersten als in der Berufungsinstanz zu übermitteln. Andere religionsrechtliche Spezialgesetze gehen noch weiter (z. B. § 20 ProtestantenG). Im Hintergrund dieser Regelungen steht eine ursprünglich enge institutionelle Verflechtung der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften mit hoheitlichen Aufgaben des Staates in einem System der Staatskirchenhoheit. Diese Form der verpflichtenden Kooperation ist nicht nur unter datenschutzrechtlichen Aspekten, sondern auch aus grundrechtlichen Überlegungen angreifbar. In § 12 AnerkennungsG 1874 und § 14 IslamG kommt zum Ausdruck, dass der Staat verhindern möchte, dass verurteilte Straftäter in den anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Seelsorge eingesetzt werden. Im Einzelnen stehen zwar auch diese Vorschriften teilweise auf verfassungsrechtlich dünnem Eis, in einem religionsrechtlichen System vielfältiger Kooperation zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften ist die Vorstellung, dass ein wegen eines Delikts gegen Leib und Leben verurteilter Straftäter weiter in der Seelsorge eingesetzt wird, jedoch schwer vorstellbar.

(Foto: „Handschellen“ von Lisa Spreckelmeyer, piqs.de, CC-Lizenz)

Resümee

Ob die eingeschlagenen Wege, das verbrecherische Unrecht des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener beim Namen zu nennen, ausreichend sind, um den Missbrauch Schutzbefohlener in Zukunft zu vermeiden, darf bezweifelt werden. Erst recht nicht werden aller Voraussicht nach Gutachten zur Heilung der Wunden führen, unter denen Opfer sexueller Gewalt oftmals lebenslang leiden. Die Fakten auf den Tisch zu legen und sich dadurch angreifbarer als andere gesellschaftliche Institutionen zu machen, die keine systematischen Wege gehen, vielleicht auch in ihren Reihen nicht bloß als Verbrechen von Einzelnen geschehenen Missbrauchs aufzuarbeiten, darf aber anerkannt werden, ohne in den Verdacht zu geraten, von der individuellen Schuld und dem systemischen Versagen in der Katholischen Kirche abzulenken.

Weiterführende Literatur

  • Th. Flörl / C. Lisowska, Die Neuregelung der Anzeigepflichten für Gesundheitsberufe durch das Gewaltschutzgesetz 2019, in: ZfG 2019, 111.
  • B. J. Berkmann, Verfahrensordnung bei Beschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs und Gewalt Die Regelungen der österreichischen Bischöfe von 2016, München 2017 (DOI: 10.5282/ubm/epub.40552).
  • G. Hochmayr / K. Schmoller, Zur Reichweite der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten, Psychologen und Psychotherapeuten beim Verdacht des sexuellen Kindesmissbrauchs, in: K. Schmoller / A. Holz-Dahrenstaedt (Hrsg.), Sexueller Missbrauch von Kindern, Wien 2000, 15.
  • F. Wallner, Neuregelung der Meldepflichten für die Gesundheitsberufe, in: RdM 2020/277 (= Sonderheft Gmundner Medizinrechtskongress 2020), 225.

DOI: 10.25365/phaidra.322

Titelbild: „Zurückgelassen“ von Lisa Spreckelmeyer, piqs.de, CC-Lizenz (BY 2.0)

Der Karfreitag ist für Christ:innen wichtiger als die meisten Feiertage

Überlegungen zum abgelehnten Entschließungsantrag vom 15. Juli 2021 im österreichischen Bundesrat, den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag für alle einzuführen.

In einem vieldiskutierten Urteil hat der EuGH 2019 (Urteil vom 22. Jänner 2019, Rs C-193/17, ECLI:EU:C:2019:43) entschieden, dass die bisherige Regelung des österreichischen Feiertagsrechts und des entsprechenden Generalkollektivvertrages aus dem Jahr 1957, derzufolge für die Angehörigen der Evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag gegolten hat, gegen das Europarecht verstößt.

Ohne weiteres wäre die Ausweitung des Karfreitags als Feiertag für alle Arbeitnehmer:innen möglich gewesen. Trotz einer breiten gesellschaftlichen Koalition aus einigen anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, Oppositionspolitiker:innen und der Gewerkschaft konnte die einzige Lösung, welche die Gläubigen der reformatorischen Tradition nicht vor den Kopf gestoßen hätte, politisch nicht durchgesetzt werden.

In völliger Missachtung der geschichtlichen Verantwortung der Republik den Evangelischen gegenüber setzten sich wirtschaftliche Überlegungen durch. Die nunmehr eingeführte Möglichkeit, dass jeder Arbeitnehmer einen Urlaubstag als „persönlichen Feiertag“ widmen kann (vgl. § 7a ArbeitsruheG), an dem Urlaub unabhängig von betrieblichen Interessen genommen werden kann, hat das Problem in die Betriebe verlagert.

Der evangelische Bischof Chalupka sieht im Verhältnis zum Staat einen „Kulturbruch“ geschehen. Der am 15.07.2021 durch den Bundesrat abgelehnte Entschließungsantrag, eingebracht von der SPÖ-Bundesrätin Schumann, ändert daran nichts. Selbst ein angenommener Entschließungsantrag hätte keine rechtliche Verpflichtung zur Folge gehabt, den Karfreitag als Feiertag für alle einzuführen.

Aus religionsrechtlicher Sicht ist anzumerken, dass unter den in § 7 Abs. 2 ArbeitsruheG aufgezählten Feiertagen einige zusätzlich durch das Konkordat zwischen Österreich und dem Heiligen Stuhl rechtlich abgesichert sind. Neben der völkerrechtlichen Verbindlichkeit gilt das Konkordat innerstaatlich als einfaches Bundesgesetz. Der Karfreitag wird im Konkordat nicht erwähnt. Ostern als das höchste Fest der Christen ist konkordatär durch die Erklärung aller Sonntage zu Feiertagen indirekt abgesichert. Der Sonntag ist durch die allgemeine, vielfach aber durchbrochene Wochenendruhe als Ruhetag geschützt.

Keine christlich geprägten Feiertage sind der 1. Mai (Tag der Arbeit) und der Nationalfeiertag (26. Oktober). Die „zweiten“ Feiertage (Stephanitag, Ostermontag, Pfingstmontag) sind innerlich zwar mit den drei höchsten christlichen Festen verbunden, religiös aber keineswegs auch nur annähernd so bedeutsam wie der Karfreitag. Das Konkordat kennt diese drei Feiertage nicht.

Lange war der Karfreitag im gegenreformatorisch geprägten Österreich so etwas wie der evangelische Identitätsmarker. Allerdings hat die Katholische Kirche im 20. Jahrhundert die ökumenische und für alle Christ:innen unüberbietbare Bedeutung des Karfreitags wiederentdeckt. Die Reform der katholischen Osterfeierlichkeiten nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil sieht in den „Heiligen Drei Tagen“, die am Abend des Gründonnerstags beginnen und am Ostersonntag enden, eine organische Einheit. Auch die katholischen Christ:innen feiern daher am Karfreitag einen Teil des höchsten Festes des Christentums. Am Ostermontag ist zwar nicht – wie es ein Karnevalslied vom Aschermittwoch singt – „alles vorbei“, sondern die 50-tägige Osterzeit hat begonnen. Gegenüber dem Karfreitag ist die religiöse Bedeutung des Ostermontags jedoch geradezu verschwindend.

Da keinerlei rechtliche, aber auch keine theologischen oder lehramtlichen Argumente dagegensprechen, wäre daher die einfachste Lösung, den Ostermontag zum Arbeitstag und den Karfreitag zum Feiertag für alle zu bestimmen.

DOI: 10.25365/phaidra.280

Auf dem Weg zu einem zeitgemäßen kirchlichen Strafrecht

„Weidet die Herde des Herrn (Pascite gregem Dei)“ – diesen Titel trägt das neue päpstliche Gesetz, mit dem Franziskus das kirchliche Strafrecht neu geordnet hat. Datiert ist es mit dem Pfingstfest 2021 (23. Mai). In Kraft treten werden die neuen Bestimmungen ab dem 8. Dezember 2021.

Die Vorgeschichte der Strafrechtsreform

Bereits im Zuge der Reform des kirchlichen Rechts im Zuge des Zweiten Vatikanischen Konzils war festgehalten worden, dass die Kirche nicht nur über ein System moralisch mehr oder weniger verbindlicher Regeln für das Zusammenleben verfügen sollte. Auch das erneuerte Kirchenrecht sollte „echtes“ Recht mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit sein. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde auch das bisherige kirchliche Strafrecht vereinfacht. Dutzende Vorbehalte zugunsten des Apostolischen Stuhls und die mehr als großzügige Androhung geistlicher Strafen, allen voran die Exkommunikation, wurden überarbeitet und vereinfacht. Das Ergebnis war das Buch 6 des aus 7 Büchern bestehenden Codex Iuris Canonici über die Strafen in der Kirche.

Nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil hatte das Kirchenrecht einen mitunter schwierigen Stand. Das hing zum einen mit einer zeitweisen Überbetonung des äußeren, rechtlichen Wesens der Kirche vor dem Konzil zusammen. Eine primär als „Rechtskirche“ verstandene Kirche sei mit dem Wesen der kirchlichen Gemeinschaft als „Kirche der Liebe“ nur schwer zu vereinbaren. Zum anderen hatte das Zweite Vatikanische Konzil in historisch einmaliger Weise die Stellung und Aufgabe des Diözesanbischofs inmitten der Ortskirche betont. Die Umschreibung der bischöflichen Vollmacht erreichte im geltenden Kirchenrecht einen Höhepunkt. Das Recht betont damit einerseits die relative Autonomie und Würde jeder Diözese, andererseits wird aber der einzelne Bischof mit einer Fülle an Handlungsmöglichkeiten ausgestattet, die rein menschlich betrachtet überfordernd sein muss. Der Ruf nach verstärkten rechtlichen Kontrollmöglichkeiten des bischöflichen Handelns begleitet daher jede kirchliche Reformdebatte seit der Promulgation des CIC im Jahr 1983.

Die Missbrauchskrise, die weite Teile der katholischen Kirche erfasst hat, zeigte auf, dass eine einseitige Ethik der Barmherzigkeit, die vor der Verhängung von Strafen zurückschreckt, um dem Täter einen Neuanfang zu ermöglichen, in eine doppelte Sackgasse geführt hatte. Zum einen musste die mutmaßlichen Tätern gegenüber geübte Barmherzigkeit aus der Perspektive der Opfer als neue Gewalt erscheinen. Zum anderen machten sich nicht wenige Verantwortungsträger durch die Nichtanwendung des Strafrechts ihrerseits zu Tätern, indem eine primäre bischöfliche Amtsverantwortung vielfach nicht wahrgenommen wurde. Eine Kernaufgabe der Diözesanbischöfe ist es, auf die Einhaltung des gesamtkirchlichen Rechts zu dringen und auf diese Weise die Einheit der eigenen Diözese mit der ganzen Kirche zu bewahren (vgl. c. 392 CIC). Ob das kirchliche Strafrecht aus Unbeholfenheit oder vorsätzlich nicht angewendet wurde, ist dann im Rückblick nur mehr eine zweitwichtigste Frage. Die unzureichende Anwendung des Strafrechts – nicht nur im Kontext des sexuellen Missbrauchs, sondern auch in anderen Fragen der kirchlichen Disziplin – hat demnach, so Papst Franziskus in der neuen Apostolischen Konstitution, „viel Schaden angerichtet“.

Es wäre allerdings ungerecht, den Bischöfen alleine das Versagen der bisherigen kirchlichen Strafdisziplin anzulasten. So wie das Strafrecht im CIC bislang konzipiert gewesen war, musste es geradezu unangewendet bleiben. Der bisherige c. 1341 CIC war so formuliert, dass der Ordinarius nichts unversucht lassen durfte, um die Anwendung des Strafrechts zu vermeiden. Erst wenn weder durch mitbrüderliche Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des pastoralen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechtigkeit wiederhergestellt und der Täter gebessert werden konnte, durfte der Bischof sich daran erinnern, dass ihm auch strafrechtliche Sanktionen zur Verfügung stünden. Eine Phalanx von Strafausschluss- und Strafmilderungsgründen sowie ein bis zur Beliebigkeit überspanntes Ermessen, ob der Bischof überhaupt Strafen verhängen solle und wenn ja, welche, machten das kanonische Strafrecht weitgehend zu totem Recht. Dass bislang viele Strafen bloß fakultativ angedroht sind, verschärfte das Problem.

Eine Reform in Etappen

Auf diesen Missstand war bereits der Gesetzgeber des CIC 1983 aufmerksam geworden. Mit dem Strafrecht des Kodex konnte der Missbrauch nicht entschieden genug bekämpft werden. Papst Johannes Paul II. erließ daher eine Reihe von außerkodikarischen Strafgesetzen, die besonders schwere Straftaten effektiver verfolgbar machen sollten. Schwere Delikte gegen den Glauben, etwa die Verunehrung der Eucharistie, später aber auch die versuchte Weihe einer Frau, wurden der Kongregation für die Glaubenslehre als päpstliches Sondergericht für schwere Verbrechen vorbehalten. Neue Tatbestände betreffend unterschiedliche Formen des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen durch Kleriker wurden erlassen und Zug um Zug verschärft. Papst Benedikt XVI. schuf die Möglichkeit, die Verjährung schwerster Straftaten aufzuheben, was eine Maßnahme des Opferschutzes darstellt, die im weltlichen Strafrecht kaum vorstellbar wäre. Papst Franziskus verschärfte die entsprechenden Normen noch einmal und fügte weitere Straftatbestände ein. Insbesondere erkannte Franziskus, dass der Missbrauchsskandal mit teilweise systematischen Vertuschungen, jedenfalls aber mit der großräumig ausgefallenen Autorität der Verantwortlichen über die eigentlichen Verbrechen hinaus noch eine zweite Seite hat, die es rechtlich zu bekämpfen gilt. In mehreren Gesetzen (vgl. „Come und madre amorevole“ 2016, „Vos estis lux mundi“ 2019) schuf Papst Franziskus die strafrechtliche Basis, gegen den Ausfall der Autorität vorgehen zu können: Die Nachlässigkeit eines Hirten bei der Anwendung des Strafrechts, so der Papst, mache nämlich deutlich, dass er seine Aufgabe nicht recht und treu ausübt, womit die prinzipielle Geeignetheit eines Bischofs für sein Leitungsamt infrage steht.

Über diese Überlegungen hinaus warf das kanonische Strafrecht eine Reihe von Fragen auf, die an dessen Zeitgemäßheit teilweise erheblichen Zweifel aufkommen haben lassen. Zum einen war der gesamte Komplex des sexuellen Missbrauchs im CIC unter der Perspektive eines Verstoßes gegen die Zölibatsverpflichtung strafbar. Auch wenn eine gewisse innerkirchliche Logik nicht von der Hand zu weisen ist, musste dies aus der Perspektive der Opfer als zumindest befremdlich erscheinen. Auch in den Normen über die schweren Verbrechen, die der Glaubenskongregation zur Verfolgung vorbehalten sind, waren bislang allein Kleriker mögliche Täter. Der verheiratete Priester (mit Dispens) konnte so zum Missbrauchstäter werden, der alleinstehende Religionslehrer oder Erzieher ohne Ordination jedoch nicht. Gerade im Blick auf Vorkommnisse im Bereich der Orden musste dies als völlig unzureichend erscheinen.

Eine weitere Frage betraf nicht die Perspektive der Oper, sondern die Seite der Beschuldigten. Während die internationalen Menschenrechtsdokumente und die nationalen Verfassungsordnungen in der Unschuldsvermutung eine unmittelbare Konsequenz der Menschenwürde sehen, konnte man bislang in der Kirche guten Gewissens behaupten, die Unschuldsvermutung sei eine Erfindung der Aufklärung. Menschenrechtlicher Grundstandard ist es aber, dass einem Beschuldigten Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen. Von einem Beschuldigten zu verlangen, sich frei zu beweisen, ist aus der Sicht des modernen Rechtsethos Barbarei. Der Blick auf die Opfer darf nicht dazu führen, neue Opfer zu generieren, noch dazu durch die anonyme Rechtsordnung, hinter der sich Verantwortliche bequem verbergen können.

Aufgrund all dieser Überlegungen hatte Papst Benedikt XVI. bereits 2007 entschieden, das kirchliche Strafrecht umfassend neu ordnen. Franziskus griff dies nun nach jahrelangen Vorarbeiten und nach einer intensiven Phase der Begutachtung auf: „Es war nötig, sie [die Strafnormen, Anm.] auf eine Weise zu verändern, die es den Hirten erlaubt, sie als flexibleres therapeutisches und korrigierendes Instrument zu benutzen, das zeitgerecht und mit pastoraler Liebe eingesetzt werden kann, um größerem Übel zuvorzukommen und die durch menschliche Schwäche geschlagenen Wunden zu heilen.“

Was hat sich nun konkret geändert? Das Ergebnis der vorliegenden Strafrechtsreform ist keine Totalrevision des kirchlichen Strafrechts, wohl aber eine gründliche Überarbeitung des gesamten Buches 6 des CIC. Die bisherigen Bestimmungen werden samt und sonders durch die neuen Canones 1311-1399 CIC ersetzt. Rechtskundigen fällt dabei auf, dass die bisherige Zählung beibehalten wurde. Das bedeutet aber nicht, dass an den bisherigen Normen lediglich kosmetische Veränderungen durchgeführt worden wären. Eine Gegenüberstellung ergibt über 200 Anpassungen, Erweiterungen und Streichungen.

Bereits ganz am Beginn wird die Amtspflicht der Ordinarien betont. Wem das Vorsteheramt in der Kirche anvertraut ist, der muss das Wohl der Gemeinschaft ebenso wie das Wohl der Einzelnen im Blick haben, wenn nötig auch durch die Verhängung von Strafen aufgrund des Gesetzes. Die Wiederherstellung der Gerechtigkeit, die Besserung des Täters und die Behebung des Skandals sind Ziel der bischöflichen Hirtensorge (c. 1311 § 2 neu).

Der schon erwähnte c. 1341 erinnert zwar an die Vorgängerbestimmung. Die neue Formulierung legt jedoch nicht mehr nahe, Strafen unter allen Umständen zu verhindern. Wenn ein Missstand trotz Ermahnung und Verweis durch den Bischof weiterhin besteht, dann muss dieser zur Anwendung des Strafrechts schreiten. Strafen im eigentlichen Sinn bleiben in der Kirche wie auch im Staat die ultima ratio. Es steht nun aber nicht mehr im Belieben der Bischöfe, ob diese Ermahnungen und Verweise aussprechen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird somit in Zukunft Maßstab für die Beurteilung der Ausübung eines Leitungsamtes sein.Den rechtstheoretischen Skandal der fehlenden Unschuldsvermutung beseitigt der neue c. 1321 § 1 CIC. Solange nicht das Gegenteil bewiesen ist, gilt jedermann als unschuldig.

An einigen Stellen wird der bisherige zahnlose Tiger einer gründlichen kieferorthopädischen Behandlung unterzogen. So werden in Zukunft fakultativ angedrohte Strafen in bestimmten Fällen in obligatorisch zu verhängende Strafen umgewandelt. Dies betrifft vor allem besonders schwerwiegende Fälle, für die bislang die Nichtanwendung des Strafrechts besonders schlimme Folgen hatte (vgl. c 1326 § 3 CIC). Neben eigentlichen Strafen kennt das kirchliche Recht auch Bußen und Sicherungsmaßnahmen. Sollten diese nicht zum Erfolg führen, dann muss der Täter nun bestraft werden (vgl. c. 1339 § 4 neu)

Der kirchliche Strafrichter bekommt in Zukunft ein Arsenal an möglichen (Sühne-)Strafen zur Verfügung gestellt, das die einzelfallbezogene Ahndung von Unrecht erleichtern wird (vgl. c. 1336 neu). Inhaltlich ragt dabei die Möglichkeit von Geldstrafen heraus (vgl. c. 1336 § 2 n. 2 neu). Diese können in Zukunft freilich erst verhängt werden, wenn die Bischofskonferenz ein Rahmengesetz erlassen hat. Eingriffe in die Remuneration, also jenen Teil, der den versorgungsrechtlichen Unterhalt der Kleriker übersteigt, können in Zukunft strafweise verhängt werden. Auch wenn man in der Kirche erwarten dürfte, dass Beugestrafen wie etwa das Verbot, die Sakramente zu empfangen, das Gewissen schmerzhafter als jede andere Sanktion aufrütteln sollten, dürften Geldbußen in der Praxis ihre Wirkung nicht verfehlen. Geldstrafen lassen sich freilich in eben dieser Praxis nur gegenüber den Klerikern exekutieren.

Einen besonderen Stellenwert soll in Zukunft die Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens einnehmen. Der verurteilte Täter wird an insgesamt elf Gesetzesstellen verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.

Die Verjährungsfristen für die Verfolgbarkeit von Strafdelikten waren in den Spezialgesetzen schrittweise angehoben worden. Insbesondere sollten Straftaten an Minderjährigen erst 20 Jahre nach dem 18. Geburtstag des Opfers verjähren. Die einzelnen spezialgesetzlichen Fristen bleiben bestehen, insoweit es zu einer Integration neuer Tatbestände in den CIC kommt, wird auch die Verjährung neu geregelt, teilweise auf sieben Jahre erstreckt.

Einige neue Straftaten

Im Besonderen Teil des Strafrechts, also im Bereich der einzelnen Straftatbestände, kommt es zu einer weitgehenden Integration der Rechtsentwicklung der letzten Jahre:

In diesem Zusammenhang sticht die Neufassung des c. 1371 CIC heraus. Diese Norm schärft den kirchlichen Rechtsgehorsam massiv ein. Die Nichtbeachtung einer Strafe bildet zukünftig einen eigenständigen Straftatbestand (c. 1371 § 2 neu). Meineid vor der kirchlichen Autorität wird systematisch nunmehr in § 3 dieser Bestimmung sanktioniert (bislang c. 1368 CIC). § 6 normiert einen völlig neuen Tatbestand: Wer die Meldung einer Straftat unterlässt, obwohl er dazu verpflichtet wäre, macht sich strafbar. Somit macht sich in Zukunft ein Diözesanbischof, der entgegen der Normen über die der Glaubenskongregation vorbehaltenen Straftaten, eine Meldung nach Rom unterlässt, strafbar. Dies gilt nicht nur für den Bereich des Sexualstrafrechts, sondern auch für die Delikte gegen den Glauben. Unterlässt es jemand, eine Strafe zu exekutieren, macht er sich ebenfalls strafbar (§ 5). Der Verweis auf die anwendbaren Strafen umfasst dabei jeweils auch die Möglichkeit der Amtsenthebung, je nach Schwere der Tat.

Neu ist auch die Einführung eines Straftatbestandes gegen kirchliche Wirtschaftskriminalität. Dass gerade im Bereich der Vermögensverwaltung immer wieder Missstände aufgetreten sind, die die Glaubwürdigkeit der Kirche in Mitleidenschaft gezogen haben, belegt ein Blick in die jüngere Kirchengeschichte. C. 1376 sanktioniert nicht nur die Unterschlagung kirchlichen Vermögens (§ 1 n. 1), sondern auch die Veräußerung oder sonstige Verwaltung von Vermögenswerten, ohne dass die im Recht vorgeschriebenen Gremien der Mitverantwortung zu Rate gezogen oder um ihre Zustimmung angefragt worden sind (§ 1 n. 2). Der so Handelnde wird zum Schadenersatz verpflichtet und kann in schweren Fällen auch sein Amt verlieren (§ 2). Korruption im Zusammenhang mit kirchlichen Aufgaben soll zukünftig durch c. 1377 § 2 entgegengewirkt werden können.

2007 wurde der Straftatbestand der versuchten Spendung des Weihesakraments an eine Frau nach den Vorgängen rund um die „Priesterinnenweihe am Donauschiff“ eingeführt. Das neue Strafrecht übernimmt diesen in den Abschnitt über die Delikte gegen die Sakramente und verschärft diesen. Nunmehr wird ausdrücklich festgesetzt, dass der beteiligte Kleriker mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden kann.

Im Zusammenhang mit der Debatte um die Weihezulassungsbedingung des männlichen Geschlechts steht indirekt auch die neue Norm des c. 1365: Wer eine Lehre vertritt, die der Papst oder ein Ökumenisches Konzil verworfen haben oder die das allgemeines Lehramt als endgültige Lehre vorgelegt hat, soll nach einer Ermahnung durch den Apostolischen Stuhl bzw. durch den eigenen Ordinarius mit einer Beugestrafe belegt werden, seines Amtes enthoben und wenn notwendig auch mit weiteren Strafen sanktioniert werden. Inwieweit diese deutliche Verschärfung des Strafrechts Einfluss auf auch in Österreich geführte theologische Debatten haben wird, bleibt abzuwarten.

Erwartungsgemäß betreffen einige wichtige Neuerungen das kirchliche Sexualstrafrecht. Verstöße gegen den Zölibat bleiben gem. c. 1395 CIC in verschiedenen Varianten strafbar. Neu ist c. 1395 § 3 CIC: Ein Kleriker, der mit Gewalt, durch Drohung oder unter Missbrauch seiner Autorität ein Delikt gegen das sechste Gebot des Dekalogs begeht bzw. jemand anderen zu sexuellen Akten zwingt, macht sich strafbar. Damit werden weite Bereiche des außerkodikarischen Strafrechts in den CIC inkorporiert. Die exakte Formulierung ist allerdings für eine Strafbestimmung zu unpräzise. Gänzlich neu ist c. 1398 CIC. Während c. 1395 § 3 nach wie vor Klerikerstrafrecht bildet, erfolgt im letzten Titel („Delikte gegen das Leben, die Würde und die Freiheit des Menschen“) die Normierung eines umfassenden Sexualstraftatbestands. Ein Amt verliert und mit weiteren Strafen zu belegen ist jeder, der einen sexuellen Missbrauch an Minderjährigen bzw. an geistig beeinträchtigten Personen begeht. Kleriker können je nach Schwere des Falles aus dem Klerikerstand entlassen werden. Strafbar ist darüber hinaus das Vorführen von Pornographie an Minderjährige bzw. der Erwerb, der Besitz und die Verbreitung pornographischer Abbildungen von Minderjährigen oder geistig beeinträchtigten Menschen.

Inhaltlich bewegt sich der neue c. 1398 im Rahmen der Spezialgesetze. Revolutionär ist aber, dass c. 1398 § 2 neu den Kreis möglicher Täter auf Ordensangehörige und darüber hinaus auf alle katholischen Gläubigen, die ein Amt innehaben oder sonst eine kirchliche Funktion ausüben, ausweitet. Mit dieser Einbeziehung sämtlicher Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst im weitesten Sinn in den Kreis der kirchlichen Strafbarkeit sexuellen Missbrauchs und sexueller Gewaltverbrechen wurde ein langjähriges Postulat weiter Teiler der Kanonistik in die Tat umgesetzt.

Ausblick

Mit dem erneuerten Buch 6 wird der CIC den Verantwortlichen, insbesondere den Bischöfen, ein verbessertes Instrument zum Schutz des kirchlichen Gemeinwohls und der Interessen betroffener Gläubiger gegen schwere und schwerste Verstöße gegen die kirchliche Ordnung in die Hand gelegt. Wie weit dieses dazu beitragen wird, die glaubwürdige Sendung der Kirche (wieder) zu stärken, wird von der Klugheit der Bischöfe abhängen. Manche wichtigen Postulate der Vergangenheit konnten zumindest weitgehend erfüllt werden, andere Punkte werden auch in Zukunft die kanonistische Kritik herausfordern. Daher soll kurz nach der Veröffentlichung der Apostolischen Konstitution der Gesetzgeber selbst abschließend zu Wort kommen: „Es ist tatsächlich die Liebe, die es erforderlich macht, dass die Hirten das Strafsystem immer dann anwenden, wenn es erforderlich ist, und dabei die drei Ziele beachten, die es notwendig machen, nämlich die Wiederherstellung der Erfordernisse der Gerechtigkeit, die Besserung des Straftäters und die Beseitigung von Ärgernissen. Wie ich kürzlich gesagt habe, hat die kirchliche Strafe auch eine Funktion der Wiedergutmachung und einer heilsamen Medizin und ist vor allem auf das Wohl des Gläubigen gerichtet.“

Zum Start von rechtundreligion.at

Durch eine ganze Reihe von Faktoren ist in Österreich das traditionell auf einer engen Kooperation beruhende Verhältnis zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften in Bewegung geraten. Eine große Anzahl von Österreicherinnen und Österreichern bekennt sich nicht mehr öffentlich zur Mehrheitsreligion. Innere Krisen der Römisch-Katholischen Kirche seit Mitte der 1990er Jahre haben die gesamtgesellschaftlichen Trends zur Individualisierung von Religion verstärkt. Das österreichische System einer Anerkennung von Religionsgemeinschaften durch den Staat steht zudem in einer Spannung zum Konzept der Religionsfreiheit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Anzahl von den religiösen Institutionen gegenüber indifferenten Personen nimmt stetig zu. Die Etablierung des Islam als zahlenmäßig zweitgrößte Religionsgemeinschaft in Österreich und eine in den letzten Jahren zunehmende Politisierung des Religiösen (Stichwort: „Politischer Islam“) sind weitere Gründe, warum auch in den Rechts- und Staatswissenschaften neu über Religion nachgedacht werden muss. Nicht wenige verantwortliche Personen in der Verwaltung, in der Politik und in den Medien scheinen sich mit den Eigenlogiken von „Religion“ mangels nur mehr rudimentärer biographischer Anknüpfungspunkte schwer zu tun. Grundlegendes Wissen über religiöse Lebensäußerungen gerät zunehmend in Vergessenheit. Die Plausibilität der Eigenständigkeit der verfassungsrechtlich garantierten Religionsfreiheit gegenüber anderen ebenso grundrechtlich verbürgten Freiheiten ist nicht zuletzt durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie immer häufiger Gegenstand des gesellschaftlichen und daher politischen Diskurses.

Um diesen Diskurs nicht einer zahlenmäßig kleinen Minderheit von Anhänger*innen eines radikalisierten Laizismus zu überlassen, haben sich die Mitglieder des Instituts für Kirchen- und Religionsrecht an der Katholisch-Theologischen Fakultät Wien entschlossen, in regelmäßigen Abständen auf rechtundreligion.at über den universitären Kontext hinaus einer breiten Öffentlichkeit aktuelle Themen des Religionsrecht und des Kanonischen Rechts zu präsentieren.

von links nach rechts:
Studienassistent Mirco Sinani, Univ. Ass. Florian Pichler, Univ. Ass. Daniel Tibi, Lehrstuhlinhaber Univ.-Prof. Andreas Kowatsch, Org.-Ass. Anna Stockhammer, Univ. Ass. Harald Tripp

Aufbauend auf einer soliden wissenschaftlichen Expertise, wollen wir hier keine fachwissenschaftlichen Beiträge leisten. Ziel ist es vielmehr, einer interessierten Öffentlichkeit einen Zugang zu aktuellen Themen von Recht und Religion zu erschließen. In den ersten beiden Beiträgen greifen wir zwei aktuelle Themen des Kirchenrechts auf, mit denen wichtige Fragen wie etwa die Gleichberechtigung der Geschlechter oder die rechtliche Verfolgung von Missbrauchstätern verbunden sind. Dem Auftrag unseres Instituts im Rahmen der Universität Wien entsprechend, werden in Zukunft zu Beginn und gegen Ende eines Semesters auch religionsrechtliche Themen besprochen werden. Darüber hinaus wollen wir in Literaturbesprechungen einen Beitrag zum aktuellen Diskurs liefern und in Berichten aus dem Institut den Kontakt mit den Abonnent*innen unseres Newsletters pflegen.

Univ.-Prof. Andreas Kowatsch und die Mitarbeiter*innen des Instituts für Kirchenrecht und Religionsrecht der Universität Wien