Aktive Neutralität unter Druck. Das belgische Modell der Religions- und Weltanschauungsfinanzierung im Spannungsfeld von Verfassungsrecht und EGMR-Judikatur

Alexander Muhr 

DOI: 10.25365/phaidra.1086

Das belgische Modell der Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften stellt eine bemerkenswerte Besonderheit im europäischen Rechtsvergleich dar. Obwohl das belgische Modell im öffentlichen und politischen Diskurs gelegentlich als System der Trennung von Staat und Kirche bezeichnet wird, wird diese Charakterisierung den Besonderheiten des belgischen Religionsverfassungsrechts nur unzureichend gerecht.[1] Belgien definiert sich im Gegensatz zu Frankreich explizit nicht als laizistischer Staat.[2] Vielmehr beruht die belgische Rechtsordnung auf den Prinzipien der gegenseitigen Unabhängigkeit (indépendance mutuelle) sowie einer aktiven bzw. positiven Neutralität (neutralité active/positive).[3] Der Staat versteht sich dabei als weltanschaulich neutral, mischt sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften ein, gewährt ihnen jedoch zugleich eine umfangreiche institutionelle und finanzielle Unterstützung,[4] wodurch die tatsächliche Ausübung der Religionsfreiheit unterstützt und zugleich die gesellschaftliche Funktion der Religionsgemeinschaften anerkannt werden soll.[5]

Die historischen Wurzeln dieses Systems reichen bis in das späte 18. und frühe 19. Jahrhundert zurück. Während der Französischen Revolution und der anschließenden Annektierung der südlichen Niederlande durch Frankreich ab 1795 erlebte die katholische Kirche massive Repressionen, etwa die Enteignung sämtlicher Kirchengüter oder die Auflösung von Ordensgemeinschaften.[6] Eine Wende trat erst mit dem Konkordat von 1801[7] ein, in dem die Religionsfreiheit ausdrücklich gewährt wurde.[8]

Als Entschädigung für die konfiszierten und verkauften Kirchengüter verpflichtete sich der Staat im Konkordat zur Alimentierung des katholischen Klerus, zur Bereitstellung der unverkauften Kirchen für den Gottesdienst und zur Schaffung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen zur Verwaltung des Kirchenvermögens, den sogenannten Kirchenfabriken (fabriques d’église bzw. kerkfabrieken).[9] In der nachfolgenden holländischen Periode (1815–1830) unter König Wilhelm I. führte die anhaltende staatskirchenrechtliche Bevormundung durch die protestantisch geprägte Regierung zum Zusammenschluss von katholischen Konservativen und weltlichen Liberalen im sogenannten „Monsterverbond“ von 1827.[10]

Dieser Bündnisgeist prägte maßgeblich die Belgische Revolution von 1830 und die Verabschiedung der Verfassung von 1831[11], die im unabhängig gewordenen Belgien verabschiedet wurde.[12]

Verfassungsrechtliche Grundlagen:

Das aktuelle verfassungsrechtliche Fundament der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Belgien wird im Wesentlichen durch fünf zentrale Bestimmungen der Verfassung[13] geprägt:

  • Artikel 19 der Verfassung garantiert die Kultusfreiheit und deren freie, öffentliche Ausübung.
  • Artikel 20 der Verfassung schützt die negative Religionsfreiheit und legt fest, dass niemand gezwungen werden kann, in irgendeiner Weise an den Handlungen oder Riten einer Religion teilzunehmen oder deren Ruhetage zu beachten.
  • Artikel 21 der Verfassung verankert die korporative Handlungsautonomie der Religionsgemeinschaften. Der Staat hat kein Recht, in die Ernennung oder Einsetzung der Kleriker einzugreifen oder ihnen zu verbieten, mit ihren kirchlichen Oberen zu korrespondieren. Abs. 2 bestimmt zugleich, dass die zivile Eheschließung der kirchlichen bzw. religiösen Trauung stets vorausgehen muss.
  • Artikel 24 der Verfassung regelt die Unterrichtsfreiheit. Der Staat ist verpflichtet, allen Eltern eine freie Wahl zu bieten und in öffentlichen Schulen bis zum Ende der Schulpflicht die Wahl zwischen dem Unterricht in einer der anerkannten Religionen und dem nicht-konfessionellen Ethikunterricht zu gewährleisten.
  • Artikel 181 der Verfassung legt in Absatz 1 fest, dass die Gehälter und Pensionen der „Diener der Kulte“ (ministres des cultes) zu Lasten des Staats gehen und jährlich im Staatshaushalt zu budgetieren sind. Durch die Verfassungsreform vom 5. Juni 1993 wurde Artikel 181 um einen zweiten Absatz ergänzt, der dieselbe finanzielle Garantie auf die Vertreter der gesetzlich anerkannten nicht-konfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften (laïcité organisée) ausdehnte.[14]

Das System der anerkannten Religionsgemeinschaften und des organisierten Laizismus

Für die staatliche Finanzierung kommt der staatlichen Anerkennung der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zentrale Bedeutung zu.[15] Die Voraussetzungen für eine solche Anerkennung sind allerdings nicht in einem einheitlichen Gesetzeswerk abstrakt und abschließend festgelegt. Vielmehr lassen sich aus parlamentarischen Anfragen und den hierzu ergangenen Stellungnahmen des Justizministers fünf zentrale Kriterien ableiten, die in der Anerkennungspraxis maßgeblich sind. Erstens ist auf die Zahl der Anhänger abzustellen. Die betreffende Religionsgemeinschaft muss eine hinreichend große Zahl von Gläubigen repräsentieren und damit eine gewisse gesellschaftliche Relevanz aufweisen. Zweitens bedarf es einer hinreichenden Organisationsstruktur. Die Gemeinschaft muss so verfasst sein, dass ein repräsentatives Organ bestimmt werden kann, das gegenüber den staatlichen Behörden als offizieller Ansprechpartner fungiert. Drittens wird eine dauerhafte Verankerung im Staatsgebiet vorausgesetzt. Die betreffende Religion muss demnach bereits seit einem gewissen Zeitraum im Land etabliert sein. Viertens ist ein bestimmtes gesellschaftliches Interesse erforderlich, wobei die Tätigkeit der Religionsgemeinschaft einen sozialen Nutzen oder zumindest ein anerkennenswertes Interesse für die Allgemeinheit erkennen lassen muss. Schließlich setzt die Anerkennung die Rechtskonformität der Religionsgemeinschaft voraus. Die Ausübung der Religion und die Tätigkeit ihrer Organisationen dürfen weder der öffentlichen Ordnung (ordre public) noch den grundlegenden Vorgaben der Verfassung widersprechen.[16]

Die verfassungsrechtliche Anerkennung impliziert zudem, dass der Staat den gesellschaftlichen Wert (valeur sociale) der Religions- und Weltanschauungsausübung als öffentlichen Dienst an der Bevölkerung anerkennt.[17]

Derzeit genießen sechs Religionsgemeinschaften sowie die nicht-konfessionelle weltanschauliche Gemeinschaft (laïcité organisée) den Status der staatlichen Anerkennung. Die katholische Kirche, die protestantische Kirche, die anglikanische Kirche und die jüdische Gemeinschaft wurden 1870 gesetzlich[18] anerkannt. Der Islam wurde 1974[19] und die griechische und russisch-orthodoxe Kirche wurden 1985[20] offiziell anerkannt. Die Anerkennung der laïcité organisée fand im Bereich der Finanzierung ihren konkreten Ausdruck im Gesetz vom 23. Januar 1981 über die Gewährung von Zuschüssen an die nicht-konfessionellen Weltanschauungsgemeinschaften in Belgien[21] sowie in Art. 181 Abs. 2, der 1993 in die Verfassung[22] aufgenommen wurde, und schließlich durch das Gesetz vom 21. Juni 2002 über den Zentralrat der nicht-konfessionellen philosophischen Gemeinschaften Belgiens,[23] die Delegierten und die Einrichtungen, die mit der Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten nicht-konfessionellen philosophischen Gemeinschaften betraut sind.[24]

Neben den sechs anerkannten Religionsgemeinschaften und dem Laizismus befindet sich die Belgische Buddhistische Union (Union des Bouddhistes de Belgique) seit den 2000er Jahren in einem fortgeschrittenen Anerkennungsprozess.[25] Der Staat gewährt der Organisation bereits Übergangssubventionen zur Errichtung der notwendigen Verwaltungsstrukturen.[26]

Obwohl die anerkannten Gemeinschaften rechtlich grundsätzlich gleichbehandelt werden, kommt der katholischen Kirche faktisch weiterhin eine herausgehobene Stellung zu.[27] Nicht anerkannte Religionsgemeinschaften, wie Zeugen Jehovas, Hinduisten, Sikhs oder Mormonen, genießen zwar die volle individuelle und kollektive Religionsfreiheit gemäß Artikel 19 der Verfassung, haben jedoch keinen Zugang zu staatlichen Gehaltszahlungen, Defizitübernahmen oder spezifischen Steuerbefreiungen.[28]

Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Föderalstaat, Regionen, Provinzen und Kommunen bei der Finanzierung von Religionsgemeinschaften

Die schrittweise Föderalisierung Belgiens, insbesondere die Staatsreform von 2001[29], führte zu einer Neuordnung des Kultusrechts und der Regelung der materiellen Zuwendungen für die Religionsgemeinschaften.[30] Um das reibungslose Zusammenspiel zwischen der regionalen Anerkennung einer Basisgemeinde und der föderalen Zuteilung von bezahlten Stellen für Seelsorger zu gewährleisten, schlossen der Föderalstaat und die drei Regionen am 27. Mai 2004 ein formelles Kooperationsabkommen[31], das die Zuständigkeiten klar regelt.[32]

Die Rolle der Föderalbehörde (Bund)

Die Hauptlast der föderalen Finanzierung liegt in der Alimentierung des Seelsorgepersonals. Über den Haushalt des Bundes werden die Gehälter der Geistlichen aller anerkannten Religionen sowie der laizistischen Würdenträger direkt ausgezahlt.[33] Die Grundlage über die Höhe der Gehälter bildet das Gesetz vom 2. August 1974[34] in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Januar 1989[35] über die Gehälter der Inhaber öffentlicher Ämter und der Kultusdiener.[36]

Das föderale Recht unterscheidet strikt zwischen dem höheren Klerus und dem unteren Klerus.[37] Zum höheren Klerus zählen jene Stellen, die der zentralen Verwaltung der Diözesen und der Vertretung der jeweiligen Religionsgemeinschaften zugeordnet sind. Für die katholische Kirche umfasste der Stellenrahmen (cadre) für den höheren Klerus beispielsweise im Jahr 2005 insgesamt 154 Stellen (1 Erzbischof, 7 Bischöfe, 26 Generalvikare, 68 Kanoniker/Domherren und 54 Diözesansekretäre) mit jährlichen Personalkosten von ca. 4,0 Millionen Euro. Für die evangelische, israelitische, orthodoxe und islamische Gemeinschaft existieren kleinere Rahmenpläne für Leitungsfunktionen.[38] Zum unteren Klerus gehören Pfarrer (Pastoors), Kirchenbedienstete (Kerkbedienaars), Unterpfarrer/Vikare (Onderpastoors), Kapläne (Kapelaans) sowie Gemeindereferenten (Parochieassistenten).[39]

Der Stellenplan wurde in den vergangenen Jahren insbesondere im Bereich der katholischen Kirche deutlich reduziert. Im Jahr 2023 sah der Stellenplan beispielsweise neben einem Erzbischof und 7 Bischöfen nur noch 25 Generalvikare, 53,5 Kanoniker und 50 Diözesansekretäre vor.[40] Insgesamt gab der belgische Staat für die Gehälter der Würdenträger und Bediensteten der katholischen, protestantischen, anglikanischen, israelitischen und orthodoxen Kirche im Jahr 2024 103.622.155,77 Euro aus.[41]

Durch Königlichen Erlass vom 13. März 2009[42] wurden der katholischen Kirche zudem 341 staatlich besoldete Stellen für Laien als Gemeindereferenten (Parochieassistenten) zur Kompensation des zunehmenden Priestermangels zugewiesen, die auf die einzelnen Diözesen verteilt wurden (Erzdiözese Mechelen-Brüssel: 69; Tournai: 53; Antwerpen: 40; Brügge: 40; Gent: 38; Lüttich: 38; Namur: 37; Hasselt: 26).[43]

Aufgrund des akuten Priestermangels ist der rechnerische Stellenrahmen der katholischen Kirche im unteren Klerus zunehmend unterbesetzt. Während beispielsweise im Jahr 2000 noch 3.973 der 6.763 zugewiesenen Stellen besetzt waren (Besetzungsquote von 58,7 %), fiel die Besetzungsquote im Jahr 2005 auf 49,9 % (3.382 Besetzungen). Bei den anderen anerkannten Kulten lag die Besetzungsquote hingegen durchweg zwischen 75 % und 96 %.[44] Bis zum Jahr 2023 sank die Zahl der tatsächlich vollzeitbesetzten katholischen Kleriker- und Assistentenstellen in ganz Belgien weiter auf 2.758 Stellen ab. Anfang 2015 einigte sich die Belgische Bischofskonferenz mit dem Justizministerium darauf, im Rahmen der Haushaltsdisziplin maximal 2.907 Stellen effektiv zu besetzen.[45]

Neben den laufenden Gehältern trägt der Föderalstaat gemäß Artikel 181 der Verfassung in Verbindung mit dem allgemeinen Pensionsgesetz von 1844[46] die Ruhegehälter der Geistlichen.[47] Für katholische Priester gelten dabei historisch privilegierte Ruhestandsregelungen. Eine volle Pension wird bereits ab dem 65. Lebensjahr nach 30 Dienstjahren gewährt, während für Geistliche anderer Religionen das 70. Lebensjahr und 35 Dienstjahre gefordert werden.[48]

Schließlich finanziert der Föderalstaat auch die Seelsorge in staatlichen Einrichtungen des Bundes wie der Militärseelsorge und der Gefängnisseelsorge. Die Militärseelsorge wurde schrittweise von einer rein katholischen Institution zu einem pluralistischen Dienst umgestaltet. Im Jahr 2015 umfasste das Militärseelsorgekorps 16 Seelsorger (13 katholische, 2 protestantische, 1 jüdischer) sowie 6 laizistische Moralberater.[49] Die Gefängnisseelsorge wurde durch Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2005[50] grundlegend reformiert, um die Stellenverteilung an die tatsächliche Häftlingsstruktur anzupassen. Durch den Königlichen Erlass vom 10. April 2016[51] kam es zu einem historischen Strukturwandel. Angesichts eines Muslimanteils unter den Strafgefangenen von über 35 % wurde die Zahl der islamischen Gefängnisberater auf 27 aufgestockt, wodurch sie erstmals die Zahl der katholischen Gefängnisseelsorger (25 Stellen) übertrafen.[52]

Die Rolle der Regionen bei der Finanzierung der Religionsgesellschaften

Die drei belgischen Regionen sind seit der Staatsreform von 2001[53] für die Ausarbeitung des organisatorischen Rechtsrahmens sowie für die Anerkennung der lokalen Kulteinrichtungen (communautés de base) zuständig.[54] Die drei Regionen haben diese Zuständigkeiten unterschiedlich ausgestaltet.

Region Flandern:

Die Region Flandern erließ das Kultusdekret vom 7. Mai 2004[55], das durch das Dekret vom 22. Oktober 2021[56] sowie Ergänzungen im Jahr 2022[57] umfassend überarbeitet wurde. Das Dekret regelt die materiell-rechtliche Organisation der Kirchenfabriken (Kerkfabrieken) und Zentralen Kirchenräte für die katholische Kirche sowie der entsprechenden Räte anderer Kulte. Es stellt Anforderungen an die Finanzplanung, Buchführung und Mehrjahrespläne der lokalen Kultusgremien und etabliert eine verbindliche Abstimmung mit den Kommunen sowie eine Rechtsaufsicht durch den Provinzgouverneur.[58]

Region Wallonie:

Die Region Wallonie erließ am 13. Oktober 2005 mehrere Ausführungserlasse[59] zur Aufsicht und Verwaltung der Vermögenswerte anerkannter muslimischer Gemeinschaften.[60] Zudem regelt das wallonische Dekret vom 29. April 2004[61] bzw. die Nachfolgeregelung aus 2006[62] die Gewährung von Investitionszuschüssen an öffentliche Kultuseinrichtungen und Einrichtungen des Laizismus.[63]

Region Brüssel-Hauptstadt:

Brüssel stützt sich auf die Ordonnanz vom 16. Juli 1998[64] zur Förderung öffentlicher Investitionen in Gottesdienstgebäuden und Einrichtungen des Laizismus, zuletzt geändert im Jahr 2021[65] durch eine aktualisierende Ordonnanz.[66]

Art. 17 der Ordonnanz von 1998 erfasst ausdrücklich den Bau, die Sanierung und den Erwerb von Gebäuden, die der Ausübung anerkannter Religionen oder der Tätigkeit säkularer Organisationen dienen. [67]

Subventionierung von Baumaßnahmen und Denkmalschutz:

Die Regionen gewähren erhebliche Direktzuschüsse für Neu- und Umbauten sowie Großreparaturen an Gotteshäusern und Gebäuden des Laizismus.[68] Im Haushaltsjahr 2004/2005 beispielsweise beliefen sich die regionalen Verpflichtungen für subventionierte Arbeiten in der Wallonie auf ca. 3,8 Millionen Euro (wovon rund 93 % auf Kultusgebäude und 7 % auf Einrichtungen des Laizismus entfielen) und in Flandern auf ca. 3,7 Millionen Euro für Kultusgebäude sowie ca. 0,46 Millionen Euro für laizistische Einrichtungen.[69] Darüber hinaus stellen die Regionen beträchtliche Mittel im Rahmen des Denkmal- und Kulturgüterschutzes bereit, um historische Kirchenburgen und Kathedralen zu restaurieren (in Flandern ca. 16,7 Mio. EUR, in Wallonien ca. 6,9 Mio. EUR jährlich).[70]

Steuerliche Begünstigung (Grundsteuerbefreiung)

Auf regionaler und föderaler Ebene besteht gemäß Art. 12 § 1 und Art. 253 des Einkommensteuergesetzes eine Befreiung von der Grundsteuer.[71] Immobilien oder Gebäudeteile, die ohne Gewerbsabsicht öffentlich für die Ausübung eines Kultes oder der laizistischen Moralbetreuung genutzt werden, sind vollständig von der Grundsteuer befreit. Der Wert dieser indirekten Steuervergünstigung wurde im Jahr 1999 auf ca. 11,4 Millionen Euro jährlich beziffert. [72]

Die Rolle der Provinzen

Die zehn belgischen Provinzen tragen nach Artikel 69 des Provinzialgesetzes[73] bzw. den entsprechenden regionalen Provinzialdekreten spezifische Finanzierungslasten wie etwa die Defizitübernahme bei Kathedralkirchen. Die Provinzen decken das Betriebsdefizit der Kirchenfabriken der Kathedralkirchen (fabriques d’églises cathédrales).[74] Beispielsweise übernahmen die Region Brüssel-Hauptstadt (in ihrer Ausübung provinzieller Kompetenzen) sowie die Provinzen Brabant erhebliche Defizitkosten für die Kathedrale St. Michael und Gudula in Brüssel.[75]

Eine weitere Verpflichtung der Provinzen besteht in der Bereitstellung von Unterkünften für die Bischöfe. Die Provinzen sind dazu verpflichtet, dem Diözesanbischof eine angemessene Dienstwohnung sowie Büroräumlichkeiten zur Verfügung zu stellen oder entsprechende Mietentschädigungen zu leisten.[76]

Darüber hinaus sind die Provinzen für die Finanzierung des organisierten Laizismus zuständig. Infolge des Gesetzes vom 21. Juni 2002[77] sind die Provinzen verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb der provinziellen öffentlichen Einrichtungen für laizistische Moralbetreuung (Établissements publics d’assistance morale) finanziell zu tragen.[78]

Die Provinzen leisten zudem gesetzliche Beiträge zu den Unterkunfts- und Defizitkosten der anerkannten orthodoxen und islamischen Zentren auf Provinzebene.[79]

Das Gesamtvolumen der provinziellen Haushaltsmittel für Kulte und Laizismus belief sich im Jahr 2004 auf ca. 7,4 Millionen Euro in ganz Belgien. In den wallonischen Provinzen entfielen im Budget 2005 von den ordentlichen Ausgaben ca. 66,6 % auf den organisierten Laizismus, 30 % auf katholische Einrichtungen (hauptsächlich Schuldendienst für Kathedralreparaturen) und 2,7 % auf orthodoxe und islamische Einrichtungen.[80]

Die Rolle der Kommunen (Gemeinden)

Den Kommunen kommt eine zentrale Rolle bei der Finanzierung der materiellen Infrastruktur der anerkannten Religionsgemeinschaften zu. Die gesetzlichen Pflichten der Kommunen stützen sich auf Artikel 255 des Neuen Gemeindegesetzes[81], das Kaiserliche Dekret vom 30. Dezember 1809[82] sowie das Gesetz vom 4. März 1870[83].

Das System der Kirchenfabriken (Kerkfabrieken / Fabriques d’église)

Jede anerkannte Pfarrgemeinde verfügt über eine Kirchenfabrik als öffentlich-rechtliche Anstalt des belgischen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Verwaltet wird sie vom Kirchenrat (raad van de kerkfabriek/conseil de fabrique), der aus sechs Mitgliedern besteht. Dem Kirchenrat gehören der Pfarrer bzw. ein Vertreter des Bischofs als geborene Mitglieder sowie fünf für jeweils sechs Jahre gewählte Gemeindevertreter an. In Gemeinden mit mehreren katholischen Pfarren wird zwingend ein Zentraler Kirchenrat gebildet, der die Finanzplanung koordiniert und verbindliche Vereinbarungen mit der Gemeindeverwaltung abschließt.[84]

Gesetzliche Pflichten der Gemeinden

Den Kommunen obliegen drei zentrale Finanzierungspflichten:

Zum einen betrifft das die Abdeckung des Betriebsdefizits. Reichen die eigenen Einnahmen der Kirchenfabrik (aus Vermietung, Pacht oder Kapitalerträgen) nicht aus, um die laufenden Kosten der Kultusausübung (Heizung, Beleuchtung, Paramente, Hostien, Orgelstimmung, Gehalt des Küsters und Organisten) zu decken, ist die Gemeinde gesetzlich verpflichtet, den Fehlbetrag vollständig auszugleichen.[85]

Weiters gehört zu den Verpflichtungen der Kommunen die Bereitstellung von Dienstwohnungen für die örtlichen Pfarrer. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem amtierenden Seelsorger ein angemessenes Wohngebäude unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder ihm eine Mietentschädigung (indemnité de logement) zu zahlen.[86] Wohnt kein Pfarrer vor Ort, muss die Gemeinde der Kirchenfabrik Räumlichkeiten für Sitzungen, Empfänge und das Archiv bereitstellen.[87]

Schließlich obliegen größere Arbeiten, wie etwa Dachsanierungen oder Renovierungen an Kirchen, den Kommunen, die hierfür entsprechende finanzielle Mittel bereitstellen müssen.[88]

Eine präzise Bezifferung des Gesamtumfangs der öffentlichen Finanzierung der Religionsgemeinschaften in Belgien ist aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Bund, Regionen, Provinzen und Gemeinden nur eingeschränkt möglich. Im Jahr 2004 ergab eine Schätzung rund 218 Millionen Euro.[89] Nach Schätzungen aus dem Jahr 2021 belief sich dieser Betrag auf rund 281,7 Millionen Euro.[90] Von besonderem Interesse ist schließlich auch die Stellung der Orden und Kongregationen innerhalb des belgischen Systems der staatlichen Finanzierung und Versorgung kirchlicher Einrichtungen. Im Unterschied zu den Diözesen und den ihnen unmittelbar zugeordneten Einrichtungen wurden Ordensgemeinschaften nicht automatisch aus öffentlichen Mitteln finanziert. Seit den 1950er Jahren wurden jedoch schrittweise Möglichkeiten geschaffen, Ordenseinrichtungen in die bestehenden staatlichen Strukturen zu integrieren. So konnten Klosterkirchen, in denen eine regelmäßige lokale Seelsorge ausgeübt wurde, den Status einer Pfarrkirche einschließlich der damit verbundenen Kirchenfabrik (fabrique d’église) erlangen. Ordenspriester konnten in der Folge als Seelsorger in Pfarren angestellt werden und erhielten hierfür – ebenso wie Diözesanpriester – eine staatliche Besoldung. Eine vergleichbare Einbindung erfolgte auch im Bildungs- und Gesundheitswesen, indem Ordensangehörige als Lehr- oder Pflegekräfte beschäftigt und damit in das entsprechende staatliche Besoldungs- und Versorgungssystem einbezogen werden konnten. Mit dieser schrittweisen Integration waren zugleich sozialversicherungsrechtliche Vorteile verbunden, insbesondere der Erwerb staatlicher Pensionsansprüche. Die Entwicklung wurde schließlich auch auf im Ausland tätige Ordensangehörige ausgeweitet. Ab 1973 konnten auch Missionare in das entsprechende System einbezogen werden. Dies ist vor dem Hintergrund der bedeutenden Tätigkeit belgischer Missionare insbesondere im damaligen Belgisch-Kongo sowie in Ruanda und Burundi von besonderer Bedeutung.[91]

Aktuelle Herausforderungen, Reformdebatten und Zukunftsaussichten

Säkularisierung und Entkoppelung von Pfarreistrukturen

Die belgische Gesellschaft ist seit mehreren Jahrzehnten durch einen fortschreitenden Säkularisierungsprozess geprägt.[92] Während sich noch ca. 50 % bis 60 % der Bevölkerung als katholisch bezeichnen, nehmen nur noch etwa 8 % bis 15 % regelmäßig am sonntäglichen Gottesdienst teil.[93] Zugleich führt der drastische Priestermangel dazu, dass das historisch engmaschige Netz von über 1.800 katholischen Pfarren personell nicht mehr aufrechterhalten werden kann.[94] Da jedoch die Aufhebung oder Zusammenlegung einer staatlich anerkannten Pfarrei automatisch den Verlust der damit verbundenen staatlich besoldeten Seelsorgerstellen sowie kommunaler Defizitgarantien nach sich ziehen kann, vermieden die Diözesen über längere Zeit formelle Zusammenlegungen von Pfarren. Stattdessen wurden kooperative Zwischenstrukturen wie „Pastoralregionen“ oder „Pastorale Einheiten“ gemäß c. 374 § 2 CIC gebildet.

Dies führt jedoch zu einer Diskrepanz zwischen der tatsächlichen pastoralen Praxis und den an die territoriale Struktur der Pfarreien anknüpfenden zivilrechtlichen Strukturen der Kirchenfabriken.[95]

Strukturelle Asymmetrien und die Integration des Islam

Trotz der rechtlichen Gleichstellung aller anerkannten Kulte besteht nach wie vor eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Umfang der staatlichen Finanzierung und der demografischen Bedeutung der jeweiligen Religionsgemeinschaften.[96] Der Islam ist mit geschätzten 400.000 bis 910.000 Anhängern (3,5 % bis 8 % der Bevölkerung) die zweitgrößte Religionsgemeinschaft Belgiens.[97] Dennoch entfielen beispielsweise im Jahr 2005 weniger als 3 % des Kultusbudgets auf den Islam.[98] Die Ursachen hierfür lagen in jahrzehntelangen Verzögerungen bei der Anerkennung lokaler Moscheen durch die Regionen sowie in internen Konflikten und staatlichen Interventionsversuchen bei der Bildung eines repräsentativen Vertretungsorgans (Exécutif des Musulmans de Belgique).[99] Erst in jüngerer Zeit – insbesondere in der Gefängnisseelsorge – wurden erhebliche Umschichtungen vorgenommen.[100]

Reform der kommunalen Defizitgarantie

Die finanzielle Belastung der belgischen Gemeinden durch die gesetzliche Verpflichtung zur Abdeckung der Betriebsdefizite der lokalen Kirchenfabriken beläuft sich auf jährlich rund 100 Millionen Euro bzw. ca. 10 Euro pro Einwohner.[101] In der kommunalpolitischen Praxis offenbart sich dabei ein strukturelles Dilemma. Während der Rückgang der Anzahl der Priester die föderalen Gehaltsausgaben für die katholische Kirche rechnerisch reduziert, bleiben die gebäudebezogenen Unterhalts- und Reparaturkosten der historischen Gotteshäuser für die Gemeinden weitgehend unverändert hoch oder steigen gar an. Der demografische Schwund der Pfarrgemeinden führt somit zu keiner proportionalen Entlastung der kommunalen Haushalte.[102]

Rechtsprechung des EGMR aus dem Jahr 2022

Die Notwendigkeit einer Überprüfung des belgischen Anerkennungssystems wurde insbesondere durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte deutlich.[103] Im Urteil vom 5. April 2022[104] entschied der EGMR, dass eine Brüsseler Regelung von 2017, die Steuerbefreiungen bei der Grundsteuer ausschließlich staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften gewährte, eine unzulässige Diskriminierung darstellt. Der EGMR sah hierin einen Verstoß gegen Art. 9 in Verbindung mit Art. 14 EMRK und beanstandete insbesondere, dass weder die Kriterien für die Anerkennung noch das entsprechende Verwaltungsverfahren hinreichend gesetzlich determiniert waren. Das Gericht stellte fest, dass das historisch gewachsene belgische Anerkennungssystem in seiner bisherigen Form defizitär ist und einer kohärenten, transparenten Neuordnung bedarf.[105]

Die Regulierung der Auslandsfinanzierung und das Verfassungsurteil von 2023

Vor dem Hintergrund europäischer Debatten über die Abwehr ausländischer Einflussnahme unternahm die Region Flandern mit dem Dekret vom 22. Oktober 2021[106] den Versuch, die ausländische Finanzierung lokal anerkannter Religionsgemeinschaften gesetzlich einzuschränken.[107] Das Dekret verbot Kultusverwaltungen die Annahme ausländischer Mittel, sofern diese deren Unabhängigkeit beeinträchtigen (Art. 17 § 1) und untersagte die direkte oder indirekte Besoldung von Seelsorgern durch ausländische Behörden (Art. 16 Nr. 8), eine Maßnahme, die in der Praxis vor allem die Bezahlung von Imamen durch ausländische Stellen betraf.[108]

Mit dem Urteil Nr. 113/2023 vom 20. Juli 2023[109] erklärte der belgische Verfassungsgerichtshof (Cour constitutionnelle) diese Beschränkungen jedoch für verfassungswidrig und nichtig. Das Gericht stellte fest, dass jede Einschränkung der Finanzierungsquellen einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kollektive Religionsfreiheit (Art. 19 Verfassung, Art. 9 EMRK) darstellt. Zwar erkannte das Gericht das staatliche Anliegen an, die Demokratie vor extremistischer Einflussnahme zu schützen, stufte jedoch den unbestimmten Begriff der „Beeinträchtigung der Unabhängigkeit“ als mangelhaft vorhersehbar (défaut de prévisibilité) ein. Zudem befand der Gerichtshof, dass ein generelles Verbot ausländischer Finanzmittel oder der Auslandsbesoldung von Geistlichen nicht als verhältnismäßig zur Aufrechterhaltung der demokratischen Rechtsordnung nachgewiesen werden konnte.[110]

Religionsgemeinschaften steht es demnach im Rahmen der verfassungsmäßigen Autonomie grundsätzlich frei, auch aus dem Ausland finanzielle Zuwendungen zu erlangen, ohne dass der Staat präventiv in diese Finanzströme eingreifen darf.[111]

Ausblick

Das belgische Modell der Finanzierung von Religionsgemeinschaften und des organisierten Laizismus hat über nahezu zwei Jahrhunderte hinweg den religiösen Frieden gesichert und den Übergang von einer katholischen Monokultur zu einer pluralistischen Gesellschaft flexibel begleitet. Gleichzeitig stellt sich zunehmend die Frage nach der zukünftigen rechtlichen und gesellschaftlichen Legitimation dieses Finanzierungsmodells.[112] Zentral wird daher die Frage sein, wie die historisch gewachsenen Finanzierungsgarantien mit den Anforderungen an Transparenz, haushaltspolitische Effizienz und eine an den gegenwärtigen demografischen Verhältnissen orientierte Mittelverteilung in Einklang gebracht werden können, ohne die institutionelle Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften zu beeinträchtigen.


[1] Vgl. Torfs, Rik, Religion and State in Belgium, in: Insight Turkey (Vol. 17 Nr. 1 2015), S. 98; Torfs, Rik; Vrielink, Jogchun, State and Church in Belgium, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, S. 18.

[2] Vgl. Torfs 2015, S. 98.

[3] Vgl. ebenda, S. 98, 99; vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 18.

[4] Vgl. Husson, Jean-François, Le financement des cultes et de la laïcité en Belgique, in: Jean-François Husson (Hg.), Le financement des cultes et de la laïcité. Comparaison internationale et perspectives, Namur 2005, S. 24, 27.

[5] Vgl. Torfs 2015, S. 98–99.

[6] Vgl. Maris, Niels, Public Financing of the Roman Catholic Church in Flanders: Historical Roots, Legal Framework and Contemporary Challenges, in: Stato, Chiese E Pluralismo Confessionale (fascicolo n. 5 del 2026), S. 69; Torfs & Vrielink, S. 13.

[7] Convention entre Sa Sainteté Pie VII et le Gouvernement français, conclue à Paris le 26 messidor an IX (15 juillet 1801), in Verbindung mit: Loi du 18 germinal an X (8 avril 1802), relative à l’organisation des cultes.

[8] Vgl. Maris 2026, S. 70.

[9] Vgl. ebenda, S. 70.

[10] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 14.

[11] Constitution belge du 7 février 1831, Moniteur belge, 1831.

[12] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 14, 15.

[13] Constitution belge, https://fr.const-court.be/court/basic-text [abgerufen, am 4.9.2026].

[14] Vgl. Torfs 2015, S. 99.

[15] Vgl. ebenda, S. 99.

[16] Vgl. Husson 2004, S. 24; vgl. Torfs 2015, S. 99; vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 20, 21.

[17] Vgl. Torfs 2015, S. 99.

[18] Loi du 4 mars 1870 sur le temporel des cultes, Moniteur belge, 9 mars 1870.

[19] Loi du 19 juillet 1974 portant reconnaissance des administrations chargées du temporel du culte islamique, Moniteur belge, 23 août 1974.

[20] Loi du 17 avril 1985 portant reconnaissance des administrations chargées de la gestion du temporel du culte orthodoxe, Moniteur belge, 11 mai 1985.

[21] Loi du 23 janvier 1981 relative à l’octroi de subsides aux communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, Moniteur belge, 8 avril 1981.

[22] Constitution belge, https://fr.const-court.be/court/basic-text [abgerufen, am 4.9.2026].

[23] Loi du 21 juin 2002 relative au Conseil central des Communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, aux délégués et aux établissements chargés de la gestion des intérêts matériels et financiers des communautés philosophiques non confessionnelles reconnues, Moniteur belge, 22 octobre 2002.

[24] Vgl. Husson 2005, S. 24.

[25] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 21.

[26] Vgl. Torfs 2015, S. 99.

[27] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 22.

[28] Vgl. Torfs 2015, S. 101, 102.

[29] Loi spéciale du 13 juillet 2001 portant transfert de diverses compétences aux régions et communautés, Moniteur belge, 3 août 2001.

[30] Vgl. Maris 2026, S. 75.

[31] Accord de coopération du 27 mai 2004 entre l’Autorité fédérale, la Région flamande, la Région wallonne et la Région de Bruxelles-Capitale en ce qui concerne la reconnaissance des cultes, les traitements et pensions des ministres des cultes, les fabriques d’église et les établissements chargés de la gestion du temporel des cultes reconnus, Moniteur belge, 14 juin 2004.

[32] Vgl. Husson 2005, S. 27.

[33] Vgl. Maris 2026, S. 82.

[34] Loi du 2 août 1974 relative aux traitements des titulaires de certaines fonctions publiques, des ministres des cultes reconnus et des délégués du Conseil central laïque, Moniteur belge, 19 septembre 1974.

[35] Loi du 4 janvier 1989 relative aux traitements des titulaires de certaines fonctions publiques et des ministres des cultes, Moniteur belge, 4 février 1989.

[36] Vgl. Husson 2005, S. 31.

[37] Vgl. Maris 2026, S. 83.

[38] Vgl. Husson 2005, S. 26.

[39] Vgl. Maris 2026, S. 87.

[40] Vgl. ebenda, S. 86.

[41] Die rezentesten Zahlen sind auf der Homepage des belgischen Justizministeriums zu finden: https://justice.belgium.be/fr/themes_et_dossiers/cultes_et_laicite/budget [abgerufen, am 7.9.2026].

[42] Arrêté royal du 13 mars 2009 fixant la répartition des places d’assistant paroissial du culte catholique, Moniteur belge, 27 mars 2009.

[43] Vgl. Maris 2026, S. 85.

[44] Vgl. Husson 2005, S. 33.

[45] Vgl. Maris 2026, S. 86, 87.

[46] Loi générale du 21 juillet 1844 sur les pensions civiles et ecclésiastiques, Moniteur belge, 30 juillet 1844.

[47] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 36.

[48] Vgl. Husson 2005, S. 45.

[49] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 37, 38.

[50] Arrêté royal du 25 octobre 2005 fixant le cadre des aumôniers et des conseillers islamiques appartenant à un des cultes reconnus ainsi que des conseillers moraux de philosophie non confessionnelle du Conseil central laïque auprès des établissements pénitentiaires et fixant leurs échelles de traitement, Moniteur belge, 10 novembre 2005.

[51] Arrêté royal du 10 avril 2016 modifiant l’arrêté royal du 25 octobre 2005 fixant le cadre des aumôniers et des conseillers islamiques appartenant à l’un des cultes reconnus ainsi que des conseillers moraux de philosophie non confessionnelle du Conseil central laïque auprès des établissements pénitentiaires et fixant leurs échelles de traitement, Moniteur belge, 19 avril 2016.

[52] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 41, 42.

[53] Loi spéciale du 13 juillet 2001 portant transfert de diverses compétences aux régions et communautés, Moniteur belge, 3 août 2001.

[54] Vgl. Maris 2026, S. 75, 76.

[55] Decreet van 7 mei 2004 betreffende de materiële organisatie en werking van de erkende erediensten, Belgisch Staatsblad, 6 september 2004.

[56] Decreet van 22 oktober 2021 tot regeling van de erkenning van lokale geloofsgemeenschappen, de verplichtingen van de besturen van de eredienst en het toezicht daarop en tot wijziging van het decreet van 7 mei 2004 betreffende de materiële organisatie en werking van de erkende erediensten, Belgisch Staatsblad, 16 november 2021.

[57] Decreet van 10 november 2022 tot wijziging van het decreet van 7 mei 2004 betreffende de materiële organisatie en werking van de erkende erediensten, het decreet van 12 juli 2013 houdende toekenning van subsidies voor gebouwen van de eredienst, gebouwen voor de openbare uitoefening van de niet-confessionele morele dienstverlening en crematoria en het Onroerenderfgoeddecreet van 12 juli 2013, wat betreft de eventuele her- of nevenbestemming van parochiekerken, Belgisch Staatsblad, 19 januari 2023.

[58] Vgl. Maris 2026, S. 76–81.

[59] Arrêté du Gouvernement wallon du 13 octobre 2005 portant organisation des comités chargés de la gestion du temporel des communautés islamiques reconnues, Moniteur belge, 27 octobre 2005; Arrêté du Gouvernement wallon du 13 octobre 2005 fixant le modèle de règlement d’ordre intérieur des comités chargés de la gestion du temporel des communautés islamiques reconnues, Moniteur belge, 6 novembre 2005 und Arrêté du Gouvernement wallon du 13 octobre 2005 fixant les modèles des budgets et comptes à dresser par les comités chargés de la gestion du temporel des communautés islamiques reconnues, Moniteur belge, 27 octobre 2005.

[60] Vgl. Husson 2005, S. 28.

[61] Décret du 29 avril 2004 relatif aux travaux subsidiés, Moniteur belge, 1er juillet 2004.

[62] Décret du 21 décembre 2006 modifiant les articles L3341-1 à L3341-13 du Code de la démocratie locale et de la décentralisation relatifs aux subventions à certains investissements d’intérêt public, Moniteur belge, 26 janvier 2007.

[63] Vgl. Husson 2005, S. 31.

[64] Ordonnance du 16 juillet 1998 relative à l’octroi de subsides destinés à encourager la réalisation d’investissements d’intérêt public, Moniteur belge, 30 septembre 1998.

[65] Ordonnance du 10 décembre 2021 organique de la gestion des intérêts matériels des communautés cultuelles locales reconnues, Moniteur belge, 23 décembre 2021.

[66] Vgl. Husson 2005, S. 31.

[67] Art. 17 Nr. 2 Ordonnance du 16 juillet 1998.

[68] Vgl. Husson 2005, S. 42-44.

[69] Vgl. ebenda, S. 43, 44.

[70] Vgl. ebenda, S. 45, 46.

[71] Code des impôts sur les revenus 1992 (CIR 92), loi du 10 avril 1992, Moniteur belge, 30 juillet 1992.

[72] Vgl. Husson 2005, S. 44.

[73] Loi provinciale du 30 avril 1836, réimprimée par arrêté royal du 27 novembre 1891, Moniteur belge, 23 décembre 1891.

[74] Vgl. Maris 2026, S. 81.

[75] Vgl. Husson 2026, S. 40, 42.

[76] Vgl. ebenda, S. 25, 26, 31.

[77] Loi du 21 juin 2002 relative au Conseil central des Communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, aux délégués et aux établissements chargés de la gestion des intérêts matériels et financiers des communautés philosophiques non confessionnelles reconnues, Moniteur belge, 22 octobre 2002.

[78] Vgl. Husson 2005, S. 29, 31, 38-41.

[79] Vgl. ebenda, S. 41.

[80] Vgl. ebenda, S. 39, 40.

[81] Nouvelle loi communale du 24 juin 1988, Moniteur belge, 3 septembre 1988.

[82] Décret impérial du 30 décembre 1809 concernant les fabriques des églises.

[83] Loi du 4 mars 1870 sur le temporel des cultes, Moniteur belge, 9 mars 1870.

[84] Vgl. Maris 2026, S. 78-80.

[85] Vgl. ebenda, S. 78, 79.

[86] Vgl. Husson 2005, S. 31, 33; vgl. Maris 2026, S. 81–82; vgl. Torfs 2016, S. 100.

[87] Vgl. Maris 2026, S. 82.

[88] Vgl. Husson 2005, S. 37; vgl. Maris 2026, S. 79.

[89] Vgl. ebenda, S. 48.

[90] Vgl. Geerts, Nadia, Faut-il revoir le système de financement des cultes?, Les Études du Centre Jean Gol, Centre Jean Gol, 2023, S. 10, online abrufbar unter: https://www.cjg.be/wp-content/uploads/2023/12/CJG-ETUDE-Financement-cultes.pdf [abgerufen, am 8.9.2026].

[91] Vgl. de Maeyer, Jan, Kirchenfinanzierung in Belgien, in: Rudolf Höfer (Hg.), Kirchenfinanzierung in Europa. Modelle und Trends, Innsbruck 2014, S. 25, 26.

[92] Vgl. Torfs 2015, S. 113.

[93] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 11, 12.

[94] Vgl. Torfs 2015, S. 113.

[95] Vgl. Maris 2026, S. 87, 88.

[96] Vgl. Torfs 2015, S. 100, 101.

[97] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 12.

[98] Vgl. Husson 2005, S. 47, 48.

[99] Vgl. Torfs 2015, S. 111, 112.

[100] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 41, 42.

[101] Vgl. Christians, Louis-Léon; Wattier, Stéphanie, Funding of Religious and Non-confessional Organizations: the Case of Belgium, in: Francis Messner (Hg.), Public Funding of Religions in Europe, New York 2016, S. 64.

[102] Vgl. Christians & Wattier 2016, S. 66, 67.

[103] Vgl. Wattier, Stéphanie, Recent Developments in Belgian Case Law on the Regulation of Relations between the State and Religions, in: Aleksandra Gliszczyńska-Grabias, Aviad Hacohen (Hgg.), Freedom of Religion, Minority Rights and the Law. The Status of Jewish and Muslim Minorities in Europe and Beyond, London 2025, S. 286, 287.

[104] EGMR 5. April 2022, 20.165/20, Assemblée chrétienne des Témoins de Jéhovah d’Anderlecht et al / Belgien.

[105] Vgl. Wattier 2025, S. 286, 287.

[106] Decreet van 22 oktober 2021 tot regeling van de erkenning van lokale geloofsgemeenschappen, de verplichtingen van de besturen van de eredienst en het toezicht daarop en tot wijziging van het decreet van 7 mei 2004 betreffende de materiële organisatie en werking van de erkende erediensten, Belgisch Staatsblad, 16 november 2021.

[107] Vgl. Blaude, Jean-Michel, L’interdiction de certains types de financements étrangers des cultes en Belgique. Une legislation déclarée inconstitutionnelle, in: Revue du droit des religions (N. 18/2024), S. 126.

[108] Vgl. Blaude 2024, S. 128, 129.

[109] Cour constitutionnelle, arrêt n° 113/2023 du 20 juillet 2023.

[110] Vgl. Blaude 2024, S. 130, 131.

[111] Vgl. ebenda, S. 133.

[112] Vgl. Maris 2026, S. 88-90.

Religionsunterricht als staatliche Glaubenserziehung? Warum die konfessionelle Zuständigkeit in Österreich sinnvoll und verfassungskonform ist.

Von Alexander Muhr. ORCID logo

Die aktuelle Diskussion über eine stärkere staatliche Aufsicht über den Religionsunterricht wirft eine wichtige Frage auf: Wer soll eigentlich darüber entscheiden, was Religionsunterricht in Österreich ist und welche Inhalte dort vermittelt werden? Der Ruf nach mehr staatlicher Kontrolle klingt zunächst plausibel. Schließlich findet Religionsunterricht an öffentlichen Schulen statt, die Religionslehrerinnen und -lehrer unterrichten während der regulären Schulzeit und der Staat trägt einen wesentlichen Teil der organisatorischen und finanziellen Verantwortung.

Wer daraus aber ableitet, der Staat müsse auch die fachliche Verantwortung für die Inhalte des Religionsunterrichts übernehmen, übersieht die besondere verfassungsrechtliche Konstruktion des österreichischen Religionsrechts. Österreich hat sich bewusst nicht für ein System entschieden, in dem der Staat Religion definiert und anschließend selbst religiöse Bildung vermittelt. Das österreichische Modell beruht vielmehr auf einer Kooperation. Der Staat garantiert und organisiert den schulischen Rahmen, die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften verantworten den konfessionellen Inhalt.

Ein eigener Unterrichtsgegenstand mit besonderer Zuständigkeit

Nach dem Religionsunterrichtsgesetz[1] ist der Religionsunterricht für Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, grundsätzlich Pflichtgegenstand an öffentlichen Schulen. Gleichzeitig besteht eine Abmeldemöglichkeit: Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren können durch ihre Eltern vom Religionsunterricht abgemeldet werden. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann die Abmeldung auch selbst vorgenommen werden.[2]

Entscheidend ist aber § 2 desselben Gesetzes. Danach wird der Religionsunterricht „durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt“[3]. Die Lehrpläne werden hinsichtlich des Lehrstoffs und seiner Aufteilung auf die Schulstufen ebenfalls von der jeweiligen Religionsgemeinschaft erlassen und anschließend vom zuständigen Bundesminister kundgemacht.[4]

Das bedeutet allerdings keineswegs, dass Religionsunterricht ein rechtsfreier Raum wäre. Im Gegenteil, Religionslehrerinnen und Religionslehrer unterliegen bei ihrer Tätigkeit den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften. Hinsichtlich der Vermittlung der religiösen Lehre gelten daneben der jeweilige Lehrplan und die kirchlichen bzw. religionsgesellschaftlichen Vorschriften.[5] Dem Bund steht außerdem ausdrücklich das Recht zu, den Religionsunterricht durch seine Schulaufsichtsorgane in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.[6]

Es handelt sich somit um eine geteilte Zuständigkeit. Der Staat ist für die Schule als öffentliche Institution und die Religionsgemeinschaft für die religiöse Dimension des konfessionellen Unterrichts verantwortlich.

Die verfassungsrechtliche Grundlage dazu

Diese Ordnung steht auf einer ausdrücklichen verfassungsmäßigen Grundlage. Art. 15 des Staatsgrundgesetzes[7] garantiert jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft das Recht, ihre inneren Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten. Zugleich unterliegen sie selbstverständlich den allgemeinen Staatsgesetzen. Noch deutlicher ist Art. 17 StGG. Dort heißt es ausdrücklich, dass für den Religionsunterricht in den Schulen von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen ist. Dem Staat kommt hingegen hinsichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Damit enthält die österreichische Verfassungsordnung selbst bereits die Antwort auf die aktuelle Debatte, nämlich, dass der Religionsunterricht eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Religionsgemeinschaften ist, aber nicht in dem Sinn, dass beide für dasselbe zuständig wären.

Diese Differenzierung ist auch deshalb wichtig, weil der Staat gar nicht ohne Weiteres selbst bestimmen kann, was eine Religion lehrt. Der Verfassungsgerichtshof[8] und der Verwaltungsgerichtshof haben wiederholt betont, dass die inneren Angelegenheiten gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften ihrer selbständigen Regelung vorbehalten sind. Der VwGH hält ausdrücklich fest, dass der Staat in diesen inneren Angelegenheiten keine Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung besitzt. Was zum inneren Bereich gehört, ist dabei auch unter Berücksichtigung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu bestimmen.[9]

Warum sollte ausgerechnet die Religionsgemeinschaft entscheiden?

Die Antwort lässt sich relativ simpel zusammenfassen: Weil Religionsunterricht seinem Wesen nach mehr ist als Religionskunde. Ein staatliches Fach über „Religionen und Weltanschauungen“ kann selbstverständlich vom Staat konzipiert werden. Dort kann und soll der Staat festlegen, welche historischen, religionswissenschaftlichen, gesellschaftlichen und ethischen Kenntnisse Schülerinnen und Schüler erwerben sollen. So geschehen im alternativen Pflichtfach Ethik, das für die vom konfessionellen Religionsunterricht abgemeldeten Schülerinnen und Schüler verpflichtend zu besuchen ist.

Konfessioneller Religionsunterricht verfolgt jedoch ein anderes Ziel. Er soll nicht lediglich erklären, was Christen, Muslime, Juden oder Angehörige anderer Religionen glauben. Er soll die Schülerinnen und Schüler auch mit der jeweiligen Religion aus deren eigener Binnenperspektive vertraut machen. Dazu gehören Glaubensinhalte, religiöse Praxis, Tradition, Schriftauslegung, Gottesverständnis, Gebet, Ethik und die jeweilige religiöse Tradition.[10]

Wer sollte beispielsweise verbindlich festlegen, was katholische Sakramententheologie bedeutet? Der Staat? Ein Ministerium? Eine staatliche Kommission? Oder doch eher die katholische Kirche selbst? Dasselbe gilt für den islamischen, evangelischen, orthodoxen oder jüdischen Religionsunterricht. Die Entscheidung darüber, was eine Religion nach ihrem eigenen Selbstverständnis lehrt, ist gerade Teil der religiösen Selbstbestimmung.

Das bedeutet nicht, dass jede beliebige Aussage im Religionsunterricht zulässig wäre. Die Religionsgemeinschaften stehen – wie Art. 15 StGG ausdrücklich festhält – unter den allgemeinen Staatsgesetzen. Auch das Religionsunterrichtsgesetz verlangt etwa, dass Lehrbücher und Lehrmittel nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen. Schon aus diesem Grund dürfen Extremismus oder verfassungsfeindliche Inhalte keinen Platz im Religionsunterricht haben.

Staatliche Neutralität bedeutet nicht staatliche Inhaltskontrolle

Festzuhalten ist jedoch der Grundsatz, dass es gerade in einer pluralistischen Gesellschaft problematisch wäre, wenn der Staat selbst darüber entscheiden würde, welche theologischen Aussagen „richtig“ oder „zeitgemäß“ sind. Ein religiös neutraler Staat zeichnet sich nicht dadurch aus, dass er Religion aus dem öffentlichen Raum verdrängt oder ihre Inhalte staatlich definiert. Der VfGH hat etwa im Zusammenhang mit religiös konnotierter Kleidung hervorgehoben, dass der Staat religiös und weltanschaulich neutral zu handeln hat.[11]

Das österreichische Modell versucht genau diese Balance herzustellen. Der Staat schafft den Rahmen, stellt Räume und organisatorische Strukturen bereit, trägt bei staatlich angestellten Religionslehrkräften die Personalkosten und übt die allgemeine schulrechtliche Aufsicht aus.[12] Gleichzeitig bleibt die religiöse Fachverantwortung bei jener Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis Gegenstand des Unterrichts ist.

Auch die österreichische Verfassung selbst weist dem Schulwesen ausdrücklich eine religiöse Dimension zu. Art. 14 Abs. 5a B-VG[13] nennt neben Demokratie, Humanität, Solidarität, Frieden und Gerechtigkeit auch die Möglichkeit, Kinder und Jugendliche zu befähigen, Verantwortung zu übernehmen, die sich an sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert. Außerdem sollen sie gegenüber dem religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein.

Die derzeitige Debatte sollte deshalb nicht in ein künstliches Gegensatzpaar „Religionsfreiheit oder staatliche Kontrolle“ führen. Eine demokratische Rechtsordnung darf und muss eingreifen, wenn staatliches Recht verletzt wird. Das gilt selbstverständlich auch für den Religionsunterricht.

Die entscheidende Frage lautet vielmehr, was kontrolliert werden soll. Dass eine Religionslehrerin oder ein Religionslehrer die schulischen Regeln einhält, dass der Unterricht ordnungsgemäß stattfindet, dass keine Gewalt, Diskriminierung oder sonstige Rechtsverletzungen stattfinden und dass die Lehrkraft die allgemeinen schulrechtlichen Vorgaben beachtet, ist selbstverständlich eine staatliche Angelegenheit.

Ein bewährtes Prinzip für eine pluralistische Gesellschaft

Die Stärke des österreichischen Modells liegt vor allem darin, dass der Staat nicht selbst entscheiden muss, wie Islam, Christentum, Judentum, Orthodoxie oder andere Religionen zu interpretieren sind. Er schafft einen rechtlichen Rahmen, in dem die jeweiligen Religionsgemeinschaften ihre religiöse Verantwortung wahrnehmen können. Das schützt letztlich beide Seiten. Die Schülerinnen und Schüler werden vor einem staatlich verordneten Religionsverständnis geschützt. Gleichzeitig werden die Religionsgemeinschaften davor geschützt, dass politische Mehrheiten über ihre theologischen Inhalte entscheiden.

Die Forderung nach einer funktionierenden staatlichen Aufsicht ist daher keineswegs abzulehnen. Sie sollte aber dort ansetzen, wo der Staat tatsächlich Verantwortung trägt, nämlich bei der Einhaltung des Schulrechts, bei der Sicherung der Grundrechte und bei der ordnungsgemäßen Organisation des Schulbetriebs.

Wer hingegen die religiösen Inhalte des konfessionellen Religionsunterrichts vollständig unter staatliche Fachaufsicht stellen will, würde mehr verändern als nur eine Verwaltungszuständigkeit. Er würde das österreichische Verhältnis von Staat und Religion grundlegend verschieben – ein Verhältnis, das gerade nicht durch vollständige Trennung, sondern durch Kooperation bei gleichzeitiger Wahrung religiöser Eigenständigkeit gekennzeichnet ist. Dieses Modell ergibt sich direkt aus dem österreichischen Religionsverfassungsrecht.

Die Religionsgemeinschaften für den Religionsunterricht verantwortlich zu machen, bedeutet deshalb nicht, dem Staat die Verantwortung zu entziehen. Es bedeutet, staatliche und religiöse Verantwortung dort zuzuweisen, wo sie sachlich und verfassungsrechtlich hingehört.


[1] Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, betreffend den Religionsunterricht in der Schule (Religionsunterrichtsgesetz), BGBl. Nr. 190/1949. 

[2] § 1 RelUG.

[3] § 2 Abs 1 RelUG.

[4] § 2 Abs 2 RelUG.

[5] § 3 Abs 3 RelUG.

[6] § 2 Abs 1 RelUG.

[7] Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867.

[8] Siehe beispielhaft: VfGH, VfSlg. 11.574/1987.

[9] Siehe ein konkretisierendes Urteil zum Schutz der inneren Angelegenheiten aus jüngerer Zeit: VwGH, 30.01.2020, Ro 2019/10/0026.

[10] Siehe beispielhaft zu den Zielen des Religionsunterreichts: Bekanntmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Lehrpläne für den islamischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr. 234/2011.

[11] Siehe beispielhaft zum Kopftuchverbot an Volksschulen: VfGH, 11.12.2020, G 4/2020.

[12] § 3 iVm § 7 RelUG.

[13] Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999.

14. Deutsch-Österreichische Kirchenrechtstagung 2026 in Wien

Von Andreas Kowatsch. ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.783

Vom 23. – 25. Februar 2026 war Wien der Austragungsort der „Deutsch-Österreichischen Kirchenrechtstagung“. Auf dieser treffen sich alle zwei Jahre Expert:innen des Kirchenrechts mit Personen aus den unterschiedlichsten Feldern der kirchlichen Praxis, mit Studierenden und mit an kirchen- und religionsrechtlichen Fragen interessierten Personen. Getragen von Professoren aus Innsbruck, Köln, München und Wien wechseln die Veranstaltungsorte. Die Sky-Lounge der Universität Wien bot den aus den Niederlanden, der Schweiz, Deutschland und Österreich angereisten Teilnehmern einen beeindruckenden Panoramablick auf die österreichische Bundeshauptstadt und bildete einen beeindruckenden Rahmen für acht Fachvorträge und eine öffentliche Podiumsdiskussion, auf der vier Referent:innen und der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz miteinander ins Gespräch kamen. In sechs Workshops wurden sowohl einzelne Themen praktisch vertieft als auch neue Fragen erörtert.

Die Tagung stand unter dem Titel Zukunft der Kirche in der säkularen Gesellschaft. Kirchenrechtliche Herausforderungen gesellschaftlicher Transformationsprozesse. Zu Beginn steckten Prof.in Kristina Stöckl (LUISS Rom) und Prof. Jan Loffeld (Tilburg University) den gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Horizont ab, innerhalb dessen die einzelnen kirchenrechtlichen Themen erst in ihrer Aktualität und Brisanz sichtbar wurden. Beide Vorträge wurden medial rezipiert und übersetzten dadurch das Anliegen der Tagung in eine breitere Öffentlichkeit hinein.

Die politisch-religionssoziologische Perspektive Kristina Stoeckls machte deutlich, dass eine größere Bedeutung von Normen nicht automatisch die Folge einer größeren Wertschätzung des Rechts entsprechen muss. Schärfer konturierte Normen sind vielmehr oft dann beobachtbar, wenn der gesellschaftliche Grundkonsens fragwürdig wird und neu ausverhandelt werden muss. Ehe, Familie und Fragen von Gleichheit und Freiheit werden heute neu codiert, moralische Fragen politisiert – oft im Modus von „cultural wars“. Transnationale und transkonfessionelle Vernetzungen verändern das Spielfeld – nicht zuletzt auch für das katholische Kirchenrecht als strukturgebende Ordnung der größten institutionalisierten Religionsgemeinschaft des Planeten.

Jan Loffeld spitzte die Diagnose Stoeckls aus dem Blickwinkel der Pastoraltheologie zu.  Wenn das „Heil der Seelen“ keine säkular verständliche Kategorie mehr ist, wenn Glück – wie etwa im World Happiness Report 2025[1] – rein säkular codiert wird, dann steht die Kirche vor der Frage, wie sie ihre eigene Sendung plausibel machen kann. Das schleichende Irrelevant-Werden der Gnade über Jahrhunderte hinweg erzeugt die ernste Versuchung, durch maximale Anschlussfähigkeit Relevanz erzwingen zu wollen. Doch Kirche wird nicht dadurch bedeutsam, dass sie sich auflöst. Sie wird bedeutsam, wenn sie ein Ort ist, an dem Menschen andere und vor allem bessere Erfahrungen machen können – Erfahrungen von Verlässlichkeit, Tiefe und Heil.

Prof. Christoph Ohly, Rektor der Kölner Hochschule vor Katholische Theologie, erinnerte an die „Getauften, aber Heimatlosen“. Zwischen der objektiven sakramentalen Eingliederung in die Kirche durch die Taufe und der subjektiven Nähe oder Distanz zur Kirche besteht oftmals eine Spannung. Fernstehende Getaufte sind keine Randnotiz kirchlichen Lebens, sondern eine zentrale Zielgruppe der Seelsorge – besonders für die Pfarrer vor Ort. Vielleicht sind sie sogar eine heilsame Provokation für einen allzu geschlossenen inner circle – eine Erinnerung an die bleibende Mission der Kirche. Ihre Einbindung in synodale Prozesse könnte ein wichtiger Schritt sein.

Prof. Martin Rehak machte in seinem konzisen Referat über Herausforderungen für das kirchliche Personenstandsrechts deutlich, wie sich manche Kluft zwischen staatlicher und kirchlicher Rechtsordnung vertieft. Elternschaft, biologisch, rechtlich oder sozial verstanden, und die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten und ihre gesellschaftliche Wahrnehmung fordern die christliche Anthropologie heraus und stellen das kirchliche Recht vor neue Aufgaben. Das deutsche Selbstbestimmungsgesetz 2024 kennt keine Ausnahmen für den Bereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Ausforschungsverbote, datenschutzrechtliche Fragen, anhängige Verfahren – all das zeigte: Das Kirchenrecht muss hier zugleich rechtstreu, theologisch fundiert und pastoral sensibel agieren.

Die strukturellen Herausforderungen der Pastoral vor Ort – und das nicht nur im oft besprochenen Blick auf Leitungsmodelle – waren Gegenstand der Ausführungen von Christoph Lauermann, Kanzler der Diözese Linz.  Mit den Erfahrungen seiner Diözese konnten in der Diskussion auch die Erfahrungen anderer Diözesen, die ähnliche Wege gegangen sind oder gehen, verbunden bzw. verglichen werden. Zentral blieb die Frage, die schon Jan Loffeld gestellt hatte: Wo finden Menschen an verschiedenen Orten Christen vor, bei denen sie andocken können, um bessere Erfahrungen zu machen?

Angesichts der Bedeutung, die Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft im Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbereich nicht nur für den Sozialstaat, sondern auch für die Wahrnehmung der Kirche in der Öffentlichkeit haben, ist die Frage, wie denn die „Kirchlichkeit“ gelebt und garantiert werden kann, eine besonders wichtige.  Trotz divergierender Zugänge in der österreichischen Vinzengruppe, vertreten durch ihren Wertemanager Thomas Pree, einerseits und bei Katholino, der Trägereinrichtung der Kindergärten im Erzbistum Köln, vermittelt von Amtsleiter Frank Hüppelshäuser, wurde deutlich, dass Leitbilder mehr sind als Dekoration. Sie sind normative Ordnungen, Kommunikationsinstrumente nach innen und außen, Ausdruck strukturierten Wertemanagements. Christlichkeit zeigt sich im Wie des Handelns – in Beziehungskultur, Professionalität, Qualitätssicherung – aber auch im Was. Trotz Unterschieden zwischen Krankenhäusern und Kindertagesstätten / Kindergärten geht es letztlich um die zentrale Frage, wie die Kirche in der säkularen Welt erfahrbar werden kann.

Die verfassungsrechtlich rückgebundenen Perspektiven Prof. Thomas Meckels (Hochschule St. Georgen in Frankfurt am Main) für das Recht des Heiligungsdienstes konnte nicht ohne eine Verbindung zum Verkündigungsrecht auskommen. Für den Empfang eines Sakraments ist die individuelle Disposition Voraussetzung. Diese setzt ein Vertrautsein mit der wesentlichen Bedeutung und dem Sinn dessen, was empfangen wird, voraus. Zu den für den Kanonisten vertrauten sakramentenrechtlichen Kategorien der Erlaubtheit und der Gültigkeit kommen die Kategorien der Fruchtbarkeit und Angemessenheit hinzu. Mit feinfühligem Humor führte Meckel in ganz unterschiedliche Bereiche des Heiligungsdienstes und seiner Herausforderungen durch die säkulare Welt ein und eröffnete dadurch einen breiten Horizont an Möglichkeiten, einzelnen Fragen vertieft nachzugehen.

An alle Referate schloss sich, der Tradition der Tagung entsprechen, großzügig bemessene Zeit für die Diskussion an, welche stets bis zum Schluss ausgenützt wurde.

In sechs lebhaften und sehr professionell vorbereitenden Workshops wurde das Panorama der Themen nur erweitert und vertieft. Zugleich erlaubte die Arbeit in kleineren Gruppen einen intensiven Austausch. 

Im ersten Teil der Workshops setzten sich parallel drei Referenten mit aktuellen kirchlichen Fragestellungen auseinander: Prof. Burkhard J. Berkmann (Ludwig-Maximilians-Universität München) sprach über „Ausschließliche Kirchenzugehörigkeit und multiple Religiosität“, Florian Unterberger über „Jugendpastoral in der Krise“ und em. Univ.-Prof. Wilhelm Rees (Universität Innsbruck) über „Kirchen – Heiligtümer oder…?“.

Im zweiten Arbeitsblock standen praxisorientierte Themen im Mittelpunkt: Magdalena Bernhard (Leiterin der Abteilung Recht der Diözese Innsbruck) behandelte praktische Fragen des Personenstandsrechts, Prof. Yves Kingata (Universität Regensburg) referierte zum Thema „Gewandelte Bestattungskultur“, und Kan. Markus Beranek (Leiter des Pastoralamts der Erzdiözese Wien) gestaltete eine Arbeitseinheit mit dem Titel „Von losen Gruppierungen und internationalen Vereinigungen päpstlichen Rechts: Streiflichter durch den Kosmos neuer geistlicher Gemeinschaften in der katholischen Kirche“.

Wenn Moral politisiert wird, wenn Identitäten fragmentieren, wenn religiöse Sprache unverstanden bleibt, dann braucht es ein Kirchenrecht, das klar ist, ohne hart zu werden; dialogfähig, ohne sich selbst preiszugeben; treu zur eigenen Ordnung und zugleich sensibel für die Zeichen der Zeit. Die 14. Deutsch-Österreichische Kirchenrechtstagung konnte dazu einen Beitrag leisten.


[1] Der Word Happiness Report 2025 rankt die glücklichsten Länder nach einer Reihe von Faktoren: Bruttoinlandsprodukt pro Kopf, soziale Unterstützung, gesunde Lebenserwartung, Freiheit, Lebensentscheidungen zu treffen, Großzügigkeit, Wahrnehmung von Korruption und Dystopie. Religion spielt in der Berechnung der glücklichsten Länder somit keine direkte Rolle. Ebenso ist bemerkenswert, dass mit Finnland, Dänemark, Island Schweden und die Niederlande den glücklichsten Ländern des Rankings sehr säkular geprägte Länder sind. Siehe dazu: John F. Helliwell, Richard Layard, Jeffrey D. Sachs, Jan-Emmanuel De Neve, Lara B. Aknin and Shun Wang (Hgg.), World Happiness Report 2025, University of Oxford, Wellbeing Research Centre, 2025. https://www.worldhappiness.report/ed/2025/caring-and-sharing-global-analysis-of-happiness-and-kindness/ [abgerufen, am 6. März 2026].

Culture Wars. Zur veränderten Struktur moralischer Konflikte in Kirche und Öffentlichkeit

Von Kristina Stoeckl. ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.782

Am 1. Juli 2024 wurde im Linzer Mariendom eine Marienstatue geköpft. Die Skulptur „crowning“, Teil eines Kunstprojekts zum Weihejubiläum des Doms, zeigte eine gebärende Maria. Die Tat wurde zum Gegenstand öffentlicher Debatten, theologischer Stellungnahmen, medialer Empörung und polizeilicher Ermittlungen. Die Plattform CitizenGo verbreitete eine Protestnote weltweit, die Diözese wurde von E-Mails, die die Entfernung der Statue aus dem Dom forderten, überflutet.

Man kann diesen Vorfall als isolierten Akt von Vandalismus verstehen. Man kann ihn als Streit um sakrale Kunst deuten. Oder man kann ihn als Symptom einer veränderten Konfliktstruktur lesen, in der symbolische Fragen rasch zu Identitätsfragen werden und lokale Ereignisse in digitale, transnationale Resonanzräume geraten.

Für diese Struktur hat sich in der sozialwissenschaftlichen Diskussion der Begriff „culture wars“ eingebürgert. Doch was genau ist damit gemeint – und was nicht?

Der Begriff culture wars geht maßgeblich auf den amerikanischen Soziologen James Davison Hunter zurück, der 1991 sein Buch Culture Wars: The Struggle to Define America veröffentlichte. Hunter beobachtete, dass sich seit den 1960er Jahren politische Auseinandersetzungen in den USA nicht länger entlang religiös-ethnischer Zugehörigkeiten – und der damit verbundenen sozialen Milieus – entfalteten. An die Stelle von Konflikten zwischen Protestanten, Katholiken und Juden traten Spannungen zwischen konkurrierenden moralischen Ordnungsvorstellungen, die sich innerhalb aller drei Gruppen finden ließen.

Hunter bezeichnete diese Modelle als „orthodox“ und „progressiv“. Mit „orthodox“ meinte er ein Verständnis moralischer Wahrheit als transzendent begründet, objektiv gültig und letztlich unverhandelbar. „Progressiv“ hingegen bezeichnete die Auffassung, dass moralische Normen historisch gewachsen und gesellschaftlich wandelbar sind.

Entscheidend war für Hunter, dass die Bruchlinie zwischen „orthodox“ und „progressiv“ quer durch Kirchen und soziale Milieus verlief. Die Auseinandersetzungen, die er untersuchte – etwa um Abtreibung, Sexualität oder das Schulgebet – entzündeten sich an konkreten politischen Fragen, waren jedoch in Wirklichkeit Stellvertreterkonflikte umfassender Welt- und Gesellschaftsbilder.

Im deutschsprachigen Raum liegt es nahe, den Begriff culture wars mit dem „Kulturkampf“ des 19. Jahrhunderts gleichzusetzen. Doch eine solche Gleichsetzung führt in die Irre. Zwar geht es in beiden Fällen um Konflikte rund um Religion, Moral und gesellschaftliche Ordnung, strukturell unterscheiden sich die Phänomene jedoch deutlich.

Der Kulturkampf des 19. Jahrhunderts – im Deutschen Reich unter Otto von Bismarck – war ein staatlich geführter Kampf gegen die katholische Kirche. Der moderne Nationalstaat beanspruchte die Hoheit über Schule, Ehegesetzgebung und andere Dienste. Die Frontlinien waren institutionell klar markiert: Staat gegen Kirche.

Die heutigen culture wars funktionieren anders.

Erstens handelt es sich nicht um einen staatlichen Kampf gegen eine kirchliche Institution. Der Staat tritt nicht als geschlossener Akteur gegen „die Kirche“ auf; in vielen Fällen sind staatliche Institutionen gar nicht unmittelbar beteiligt. Das Hauptmedium dieser Auseinandersetzungen ist vielmehr die Zivilgesellschaft – soziale Bewegungen, NGOs, kirchliche Initiativen, Aktivistennetzwerke und mediale Öffentlichkeiten, in denen Konflikte ausgetragen, zugespitzt und verbreitet werden.

Zweitens ist der Konflikt nicht in erster Linie ein Machtkampf um institutionelle Zuständigkeiten, sondern ein Streit um moralische Ordnungsmodelle. Fragen zu Familie, Geschlecht, Sexualität, religiöser Symbolik oder bioethischen Themen fungieren als Kristallisationspunkte umfassender Weltdeutungen. Einzelne Themen stehen symbolisch für grundlegende gesellschaftliche Selbstverständnisse.

Drittens spielt die digitale Öffentlichkeit eine zentrale Rolle. Empörungsdynamiken, Skandalisierungen und symbolische Zuspitzungen verbreiten sich in kürzester Zeit über soziale Medien. Konflikte eskalieren schneller, werden stärker emotionalisiert und entziehen sich klassischen institutionellen Vermittlungsformen.

Viertens sind culture wars transnational und trans-konfessionell. Narrative, Argumentationsmuster und Strategien zirkulieren über Länder- und Konfessionsgrenzen hinweg. Akteure aus katholischen, protestantischen, charismatisch-evangelikalen, orthodoxen oder säkular-konservativen Kontexten können sich auf gemeinsame moralpolitische Bezugspunkte verständigen, selbst wenn sie theologisch in vielem uneins sind.

Der Fall der geköpften Marienstatue im Linzer Dom zeigt: Solche Ereignisse werden heute nicht mehr nur lokal verhandelt. Sie werden fast augenblicklich in bereits bestehende moralische Deutungsmuster eingespeist – in Themenpakete, die international zirkulieren und sofort anschlussfähig sind, z.B. als Konfliktpaare „pro-life/pro-choice“, „pro-gender/anti-gender“, „traditionelle Familie/Regenbogenfamilie“, „Blasphemie/religiöse Gefühle“ oder auch „Anti-Feminismus/Feminismus“. In meiner eigenen Forschung habe ich diese Pakete als „moral ready-mades“ beschrieben. Damit werden komplexe Situationen in klar erkennbare moralische Frontstellungen übersetzt, sie werden länderübergreifend wiedererkennbar und politisch aufgeladen. Wer sie verwendet, signalisiert Zugehörigkeit zu einem bestimmten Deutungsraum – unabhängig vom konkreten nationalen Kontext.

Ein Ereignis in Österreich kann rhetorisch mit Debatten in Polen, Italien oder den USA verbunden werden, weil die moralischen Narrative bereits vorbereitet sind. Die konkrete Situation tritt dabei in den Hintergrund. Statt um eine einzelne künstlerische Darstellung geht es plötzlich um „den Zustand der Kirche“, „den Angriff auf die Muttergottes“, „die Unterwanderung durch Gender-Ideologie“ oder umgekehrt um „religiösen Fundamentalismus“ und „reaktionäre Empörungskultur“.

Wichtig ist: Diese Mechanismen beschränken sich nicht auf konservative Akteure. Culture wars haben zwei Seiten. Auch progressive Mobilisierungen greifen auf transnational verfügbare Begriffe und Deutungsrahmen zurück. Darin liegt nicht selten sogar ihr Erfolgsmodell.

Culture-war-Logiken haben eine eigentümliche Sogwirkung. Sie ziehen Institutionen und Gruppen in Eindeutigkeitsdynamiken hinein. Wer sich nicht klar positioniert, gilt schnell als schwach. Wer differenziert, läuft Gefahr, als unentschlossen oder opportunistisch wahrgenommen zu werden. Die Logik der Polarisierung begünstigt Zuspitzung, nicht Vermittlung und Differenzierung. Auch das gilt für beide Seiten der culture wars.

Zugleich funktionieren Culture-war-Logiken oft wie Abkürzungen. Sie ersetzen komplexe moralische Auseinandersetzung durch vorgefertigte Deutungsmuster. Statt sorgfältiger Abwägung tritt die schnelle Zuordnung zu einem moralischen Lager. Ein besonders drastisches Beispiel dafür ist die Russische Orthodoxe Kirche, deren lautstarke Verteidigung „traditioneller Werte“ sich inhaltlich aus den globalen culture wars speist – wie ich in meinem Buch The Moralist International: Russia in the Global Culture Wars gezeigt habe.

Wo moralische ready-mades an die Stelle theologischer und ethischer Differenzierung treten, kann aus moralischer Rhetorik politische Gewalt werden. Das sah übrigens auch James Davison Hunter so. Sein Buch nach der Veröffentlichung von Culture Wars trug den Titel Before the Shooting Begins.

Wie kann also eine religiöse Gemeinschaft auf die veränderte Struktur öffentlicher moralischer Konflikte reagieren?

Die Themen, um die gestritten wird, sind real. Es handelt sich nicht um künstlich erzeugte Scheingefechte, sondern um genuine Fragen zu Leben, Familie, Geschlecht, Autorität, Freiheit und Gerechtigkeit. Dass darüber gestritten wird, ist in pluralen Gesellschaften normal – ja unvermeidlich.

Die Herausforderung besteht daher nicht darin, Konflikte zu vermeiden. Sie besteht vielmehr darin, sie institutionell verarbeiten zu können.

Im Rahmen der 14. Dt.-österr. Kirchenrechtstagung, der ich vom 23. bis 25. Februar beiwohnen durfte, war in diesem Zusammenhang von „Ambiguitätsfähigkeit“ die Rede. Ambiguitätsfähigkeit, so habe ich den Begriff verstanden, bedeutet nicht Beliebigkeit, sondern Konflikte nicht sofort als Bedrohung der eigenen Identität zu interpretieren, sondern sie in geregelte Verfahren, klare Zuständigkeiten und differenzierte Argumentationsformen zu überführen.

Religiöse Gemeinschaften stehen heute weniger vor der Frage, ob sie Position beziehen, sondern wie sie dies tun: als moralische Kampfpartei, als abgeschottete Binnenwelt – oder als Institution, die Spannungen aushält, Differenzierungen ermöglicht und Verfahren entwickelt, mit Dissens umzugehen.

Dass die Tagung einen Schwerpunkt auf pastorale Praxis gelegt hatte, erschien mir zunächst wie eine Verschiebung vom „eigentlichen“ Thema. Erst im Verlauf der Diskussionen wurde mir klar, wie zentral genau dieser Bereich ist. Denn dort entscheidet sich, ob normative Ordnung in Eindeutigkeitslogiken übersetzt wird – oder ob sie in Begegnung, Beratung und konkreten Lebenssituationen verarbeitet wird.

Aus soziologischer Perspektive ist das aufschlussreich: Es sind nicht die programmatischen Stellungnahmen, sondern die pastorale Ebene, auf der sich zeigt, ob eine Institution Ambiguität institutionell handhaben kann. Hier werden Konflikte nicht abstrakt verhandelt, sondern konkret – im Gespräch, in Einzelfällen, in Übergängen, in Grauzonen.

Für die Soziologie ist genau das der interessante Punkt.

Literatur

Hunter, James Davison. Culture Wars: The Struggle to Define America. New York: Basic Books, 1991.

Hunter, James Davison. Before the Shooting Begins: Searching for Democracy in America’s Culture War. New York: Free Press, 1994.

Stoeckl, Kristina, and Dmitry Uzlaner. The Moralist International: Russia in the Global Culture Wars. New York: Fordham University Press, 2022.

Von Spenden bis Gemeinwohlstatus. Die Finanzierung der Religionsgemeinschaften in den Niederlanden

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.768

Religion und Staat sind in den Niederlanden zu großen Teilen voneinander getrennt.[1] Besonders seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts nahm die Säkularisierung zu, was unter anderem anhand sinkender Mitgliederzahlen der Religionsgemeinschaften[2] und einer religionsrechtlichen Neuordnung[3] sichtbar wird. Dennoch gibt es einige finanzielle Privilegien, da der Mehrwert, den Religionsgemeinschaften zum Gemeinwohl leisten, anerkannt wird. Eine Erhebung des niederländischen Statistikamtes (CBS) kam 2024 zu dem Ergebnis, dass 44% der Bevölkerung einer Religionsgemeinschaft angehörten. 17 % der Bevölkerung bezeichneten sich als Mitglieder der Römisch-Katholischen Kirche, 14 % gaben an, Teil einer protestantischen oder anderen christlichen Kirche zu sein, und 6 %, dem Islam anzugehören. Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften machen 7 % der Bevölkerung aus.[4]

Rechtspersönlichkeit

Für Religionsgemeinschaften besteht die Möglichkeit die Rechtspersönlichkeit einer „kerkgenootschap“ innezuhaben. Dieser Begriff wird im Gesetz nicht näher definiert und es sind auch keine Kriterien daran geknüpft den Rechtsstatus zu erhalten, abgesehen davon, dass Statuten vorhanden sein sollen.[5] In der Judikatur werden etwa das beobachtbare religiöse Erleben, die strukturierte Organisation und das Auftreten nach außen als Argumente angeführt.[6] Damit die Religionsgemeinschaften gegenüber Dritten wirksam auftreten können, müssen sie sich im Handelsregister eintragen lassen.[7] Auf höchster Ebene einer Religionsgemeinschaft ist eine Registrierung im Handelsregister verpflichtend vorgesehen.[8] 2021 waren 6290 Religionsgemeinschaften als „kerkgenootschap“ registriert, wobei darunter wohl auch eigenständige Teile und Körperschaften der Religionsgemeinschaften fallen.[9]

Religionsgemeinschaften und andere gemeinnützige Institutionen haben darüber hinaus die Möglichkeit sich als „Algemeen Nut Beogende Instelling“ (ANBI) registrieren zu lassen. Die als ANBI anerkannten Institutionen werden in verschiedene Kategorien unterteilt, wobei religiöse, weltanschauliche und spirituelle Vereinigungen 2023 24 % ausmachten.[10] Anfang 2025 gab es 44.793 registrierte ANBIs.[11] Durch die Anerkennung erhalten Institutionen zahlreiche Steuervorteile, auf die im Weiteren noch detaillierter eingegangen wird. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass eine Institution zumindest zu 90 % dem Gemeinwohl dient. Die Mittel, die eine Institution erhält, müssen innerhalb von zwei Jahren gemeinnützigen Zwecken zufließen.[12] Eine Reserve, die die Kontinuität der Institution gewährleisten soll, darf höchstens das 1,5-fache der jährlichen Kosten betragen.[13] Allgemein sind ANBIs verpflichtet, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung auf der Website der Institution zu veröffentlichen. Im Falle einer Religionsgemeinschaft oder deren selbstständigen Teile ist eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen sowie der geplanten Ausgaben mit Erläuterungen ausreichend.[14]

Historische Unterstützung in der Besoldung kirchlicher Ämter

In der Vergangenheit gab es eine staatliche Finanzierung von kirchlichen Ämtern, die jedoch 1983 abgesetzt wurde.[15] Der Staat verpflichtete sich zu einer einmaligen Ablösezahlung von 250 Mio. Gulden[16] (≈ 120 Mio. €)[17]. Diese Zahlung ist für Pensionszahlungen von Amtsträgern und deren nächsten Angehörigen zweckgebunden.[18]

In Bonaire, St. Eustatius und Saba kam es im Zuge des Statuswechsels 2010 zu einer finanziellen Entkopplung der Religionsgemeinschaften vom Staat. Die Ernennung neuer kirchlicher Amtsträger geht seither nicht mehr mit einer staatlichen Finanzierung einher. Verpflichtungen aus bestehenden Beschäftigungsverhältnissen werden jedoch bis zu deren Beendigung respektiert.[19]

Bildungsbereich

Eine Basis für die Finanzierung von konfessionellen Schulen ist, dass öffentliche und private Schulen gleichberechtigt sind und auf dieselbe Art finanziert werden.[20] Sofern die finanziellen Bedingungen und Bildungsstandards erfüllt sind, können konfessionelle Schulen daher vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.[21]

In öffentlichen Schulen kann ein freiwilliger Religionsunterricht bzw. weltanschaulicher Unterricht angeboten werden. Für die Schüler:innen sind höchstens 40 Unterrichtsstunden pro Schuljahr anrechenbar, wobei andere Unterrichtsaktivitäten für jene Schüler:innen angeboten werden müssen, die am Religions- oder weltanschaulichen Unterricht nicht teilnehmen.[22] Die Ernennung der Lehrkräfte erfolgt durch die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.[23] Finanziert wird der Religionsunterricht aus staatlichen Mitteln, wobei der Gesetzestext die Möglichkeit eröffnet, dass die Finanzierung an bestimmte Bedingungen gebunden wird.[24] Grundsätzlich wird der öffentlichen Bildung eine gewisse Verantwortung zur Entwicklung von religiösen, philosophischen und sozialen Werten in ihrer Vielfalt zugeschrieben. Der Zugang zur öffentlichen Schulbildung ist jedoch unabhängig vom religiösen Bekenntnis.[25]

Demgegenüber können in privaten Schulen bis zu 120 Stunden Religions- oder Weltanschauungsunterricht pro Schuljahr angerechnet und von einer schulexternen Lehrperson durchgeführt werden.[26] Schüler:innen, die aufgrund der Entfernung zu ihrem Wohnort keine angemessene Möglichkeit haben eine öffentliche Schule zu besuchen, darf die Zulassung zu einer privaten Schule nicht aufgrund der Religionszugehörigkeit verweigert werden. Für diese Schüler:innen ist der Besuch des Religionsunterrichts nicht verpflichtend.[27]

Zusätzlich wird auch im Hochschulbereich religiöse und weltanschauliche Bildung unterstützt. Unter den Universitäten und Hochschulen, die staatlich finanziert werden, finden sich auch einige mit religiösem Träger.[28] Für die Errichtung islamischer Studiengänge wurden an unterschiedlichen Standorten einmalige Förderungen gewährt: für Inholland 1,2 Mio. €, für die VU Amsterdam 1,5 Mio. € und für die Universität Leiden 2,35 Mio. €.[29]

Anstaltsseelsorge

Um die Religionsfreiheit in eingeschränkten Lebenssituationen zu gewähren, wird die Anstaltsseelsorge in den Niederlanden staatlich garantiert und teilweise finanziert.

Das zeigt sich etwa im Bereich der Gefangenenseelsorge darin, dass Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, keinen anderen Beschränkungen, die nicht der Freiheitsentziehung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, unterliegen sollen.[30] Die Religionsfreiheit der Häftlinge wird jedoch auch explizit gewährleistet. Die Bereitstellung der seelsorgerischen Betreuung ist eine Aufgabe des Direktors einer Einrichtung. In der Hausordnung muss geregelt sein, wann und wo Gefangene mit einem Seelsorger in persönlichen Kontakt treten oder an religiösen Versammlungen teilnehmen können.[31]

Die Ernennung von Gefängnisseelsorgern erfolgt aufgrund von Vorschlägen von Entsandten einzelner Religionsgemeinschaften, die beim Ministerium für Justiz und Sicherheit angestellt sind, durch eben dieses Ministerium. Eine Anstellung haben hier Vertreter:innen des Buddhismus, des Hinduismus, des Islams, des Judentums, der Evangelischen Kirchen und der Römisch-Katholischen Kirche, sowie des Humanismus.[32] Darüber hinaus kann Seelsorgern anderer Religionsgemeinschaften in Absprache mit dem Justizministerium durch den Direktor einer Institution Zugang zu dieser gewährt werden.[33]

Militärseelsorger werden durch das Verteidigungsministerium angestellt und erhalten einen militärischen Rang. Sie werden von ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft entsendet.[34]

Im Gesundheitsbereich soll eine seelsorgerische Betreuung möglichst entsprechend der Religion oder Weltanschauung von Patienten sichergestellt werden, wenn diese länger als einen Tag in der Einrichtung bleiben.[35]

Denkmalschutz

Grundsätzlich werden der Bau und die Erhaltung religiöser Gebäude von den Religionsgemeinschaften und den Gläubigen finanziert. Jedoch sind viele der religiös genutzten Gebäude denkmalgeschützt, und können daher eine staatliche Subvention für ihre Erhaltung beantragen. Van Sasse van Ijsselt gab 2015 an, dass 3.676 von 8.323 religiös genutzte Gebäuden denkmalgeschützt waren.[36] Ein Subventionsantrag kann für einen Zeitraum von sechs Jahren gestellt werden. Jährlich stehen 1,5 Mio. € für die Subventionierung archäologischer Nationaldenkmäler, 15,2 Mio. € für grüne Denkmäler und 81,3 Mio. € für sonstige nationale Denkmäler zur Verfügung.[37] Hinzu kommt, nach Verteilung der Mittel für sonstige nationale Denkmäler, ein zusätzliches Budget in der Höhe von 5 Mio. € für Kirchengebäude.[38] Diese Regelung wurde 2025 hinzugefügt, da Anträge für große denkmalgeschützte Kirchengebäude teilweise wiederholt abgelehnt wurden.[39] Unter Kirchengebäude werden Gebäude verstanden, deren Nutzung ursprünglich ausschließlich oder überwiegend der Ausübung einer Religion oder Weltanschauung diente.[40] Die Kosten auf deren Basis der Förderbetrag berechnet wird, dürfen maximal drei Prozent des Wiederaufbauwertes und höchstens 95.000 € betragen.[41] Wenn eine Subvention genehmigt wird, beträgt diese für archäologische nationale Denkmäler 80 Prozent und für grüne und sonstige nationale Denkmäler 50 Prozent der anspruchsberechtigten Kosten.[42]

Historisch gab es auch Unterstützungen für den Bau neuer Gottesdienstgebäude. Dieses Gesetz sowie zwei ministerielle Subventionsregelungen zur Förderung von Minderheitsreligionen, vor allem islamischen Moscheen, sind jedoch ausgelaufen und wurden nicht erneuert.[43]

Steuerliche Begünstigungen

Einkommenssteuer

Im Bereich der Einkommenssteuer ist ein Abzug für Spenden an eine ANBI[44] von der Bemessungsgrundlage möglich,[45] woraus sich ein Anreiz für Spendende ergibt. Steuerlich absetzbare Spenden sind periodische und andere Spenden,[46] wobei Barzahlungen und Erbschaften ausgenommen sind[47]. Für absetzbare Spenden darf keine direkte Gegenleistung empfangen werden.[48] Eine Gegenleistung ist auch gegeben, wenn eine gezahlte Entschädigung freiwillig höher ausfällt als üblich.[49] Tydeman-Yousef führt an, dass verschiedene Kirchen eine Möglichkeit gefunden haben, ihre Kollekten einkommenssteuerwirksam zu machen, indem die Gläubigen im Vorfeld ein Gutscheinbuch kaufen und bei der Kollekte einzelne Gutscheine abgeben. In der Steuererklärung kann der Preis des Gutscheinbuchs abgesetzt werden.[50]

Es besteht die Möglichkeit, dass Spenden steuerlich berücksichtigt werden, die sich nicht direkt an Religionsgemeinschaften wenden, sondern an deren Geistliche, jedoch für die Zwecke der Institution gedacht sind.[51] Obwohl der Wortlaut in der aktuellen Version des Dekrets nicht mehr zu finden ist, hat sich an der Handhabung in der Praxis nichts geändert.[52]

Wenn Freiwillige eine Aufwandsentschädigung erhalten, ist diese für die Berechnung der Einkommenssteuer nicht zu berücksichtigen,[53] sofern sie pro Monat nicht mehr als 220 € und pro Jahr nicht mehr als 2.200 € erhalten. Für diese Entschädigungen wird auch keine Lohnsteuer erhoben.[54]

Körperschaftssteuer

Religionsgemeinschaften unterliegen der Körperschaftssteuer, sofern sie Unternehmen betreiben.[55] Aktivitäten im Bereich des Gottesdienstes und der Religionsausübung werden ausdrücklich nicht als Unternehmensführung verstanden und sind daher nicht steuerpflichtig.[56] Wenn der Gewinn einer Religionsgemeinschaft in einem Jahr 15.000 € oder in fünf Jahren 75.000 € nicht übersteigt, sind diese von der Körperschaftssteuer befreit. Falls in einem Jahr ein Verlust erzielt wird, wird der Gewinn für dieses Jahr auf null gesetzt.[57]

ANBIs können bei der Gewinnermittlung die Differenz zwischen den Kosten, die ihnen durch Freiwillige entstehen, und einer theoretischen Vergütung auf Basis des Mindestlohns abziehen.[58] Darüber hinaus kann auch der im Zuge einer Spendenaktion erzielte Betrag bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen werden. Wenn die Spendenaktion über einen separaten Spendenwerber erfolgt, kann auch dieser die Zahlungen, die er an eine ANBI leistet, abziehen.[59]

Schließlich besteht die Möglichkeit, dass Körperschaften ihre Spenden an ANBIs abziehen, wobei dieser Abzug maximal 50 % des Gewinnes und höchstens 100.000 € ausmachen darf. Vergleichbar mit den Voraussetzungen für den Spendenabzug im Zuge der Einkommenssteuer, dürfen auch hier keine geldwerten Ansprüche aus einer Spende entstehen und Barleistungen sind ausgeschlossen. Wenn Spenden an kulturelle Einrichtungen geleistet werden, erhöht sich der Abzug um 50 % dieses Betrages, jedoch höchstens um 2.500 €.[60]

Umsatzsteuer

Mit Blick auf die Umsatzsteuer ist festzustellen, dass diese auf Dienstleistungen und Lieferungen von Waren entfällt, wenn eine Vergütung als Gegenleistung erbracht wird. Spenden und Schenkungen, die freiwillig erfolgen, erfüllen diese Bedingung nicht und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. Auch auf Beiträge, die Religionsgemeinschaften gemäß ihrer Satzung von ihren Mitgliedern erheben, fällt keine Umsatzsteuer an.[61] Wenn Religionsgemeinschaften solche Mitgliederbeiträge erheben oder im Bildungs- oder Pflegebereich sowie in der Jugendarbeit tätig sind, sind ihre darüber hinausgehenden Tätigkeiten bis zu einem gewissen Betrag nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Grenze liegt für Lieferungen bei 68.067 € pro Jahr und für Dienstleistungen bei 22.689 € pro Jahr.[62]

Aus einer Erklärung des Finanzministeriums geht außerdem hervor, dass der Zugang zu Gerüsten oder Dachrinnen an denkmalgeschützte Kirchen mit musealen Objekten, um Reliefs oder Skulpturen an der Außenseite der Kirche zu besichtigen, als Museen verstanden werden,[63] und dadurch dem verringerten Steuersatz von 9 Prozent unterliegen.[64]

Schenkungs- & Erbschaftssteuer

ANBIs können von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sein, wenn die Erbschaft oder Schenkung, die sie erhalten, nicht mit einem Auftrag verbunden ist, der dem öffentlichen Interesse widerspricht.[65] Institutionen, die keinen ANBI-Status haben, müssen je nach Höhe der erhaltenen Erbschaft oder Schenkung 30 oder 40 % Steuer abführen.[66] Eine Befreiung von der Schenkungssteuer liegt auch für Schenkungen, die von einer ANBI im öffentlichen Interesse gemacht wurden.[67]

Außerdem können die Schenkungs- und Erbschaftssteuer auf Antrag entfallen, wenn eine natürliche Person begünstigt wird, die mit einer ANBI identifiziert werden kann, sofern der Erwerb für die ANBI bestimmt war und schnellstmöglich an diese übertragen wird, und mit keinen Aufträgen verbunden ist, die dem öffentlichen Interesse widersprechen. Außerdem muss die natürliche Person steuerlich so handeln, als hätte sie die Schenkung oder Erbschaft nie besessen und darf sie im Zuge der Einkommenssteuerberechnung nicht als Spende abziehen. Ausdrücklich werden hierzu Begünstigungen an Geistliche oder Ordensangehörige, die ihren kirchlichen Einrichtungen zugutekommen sollen, als Beispiele angeführt.[68]

Steuern auf Immobilien

Der Erwerb von unbeweglichem Eigentum unterliegt in den Niederlanden einer Grunderwerbssteuer.[69] ANBIs sind von dieser bei Fusionen, Abspaltungen, internen Umstrukturierungen und Aufgabenübertragungen befreit.[70]

Die Gemeinden können am Beginn eines Kalenderjahres eine Grundsteuer erheben, von denjenigen, die eine Immobilie besitzen oder nutzen, sofern sie nicht in erster Linie als Wohnraum dient.[71] Auf Immobilien, die in erster Linie zur Abhaltung öffentlicher Gottesdienste oder öffentlicher philosophischer Versammlungen genutzt werden, wird keine Grundsteuer erhoben. Ausgenommen hiervon sind Teile der Immobilie, die als Wohnraum genutzt werden.[72] Damit eine Immobilie in erster Linie diesen Zwecken dient, müssen mindestens 70 % des unbeweglichen Eigentums hierfür genutzt werden.[73]

Energiesteuer

Der Bezug von Erdgas und Strom unterliegt einer Energiesteuer.[74] Diese kann auf Antrag rückerstattet werden, wenn sich der Verbrauch auf eine Immobilie bezieht, die in erster Linie zur Abhaltung öffentlicher Gottesdienste oder öffentlicher philosophischer Reflexionstreffen genutzt wird.[75] Wenn kein Anschluss für Erdgas vorhanden ist, kann eine Rückerstattung auch für flüssiges Erdgas erfolgen.[76]

Die Beurteilung der Nutzung erfolgt nach denselben Kriterien wie im Falle der Grundsteuer, weshalb sich die Steuerbehörde grundsätzlich der Auffassung der Gemeinde anschließen kann. Jedoch kann eine Rückerstattung auch gewährt werden, wenn keine Grundsteuerbefreiung erfolgt ist, sofern eine Erklärung darüber abgegeben wird, dass die Immobilie zu mindestens 70 % für öffentliche Gottesdienste oder öffentliche philosophische Reflexionstreffen genutzt wird.[77]

Darüber hinaus können auch andere ANBIs unter bestimmten Bedingungen eine Rückerstattung beantragen.[78] Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die ANBIs nicht der Körperschaftssteuer unterliegen dürfen. [79] Tydeman-Yousef hebt hervor, dass dies für religiös oder weltanschaulich genutzte Räume nicht verlangt wird.[80] Die Rückerstattung kann für jene Immobilien beantragt werden, die von den ANBIs hauptsächlich für ihre Zwecke genutzt werden. Die hauptsächliche Nutzung bedeutet, dass mehr als 70 % der Grundfläche/des Volumens der Immobilie und der Dauer für die Zwecke der ANBI genutzt werden.[81]

Die Rückerstattung beträgt 50 % der bezahlten Steuern,[82] oder im Fall von flüssigen Erdgas 108,16 € pro 1.000 Kilogramm[83]. Sie wird nur gewährt, wenn eine Rechnung über den Steuerbetrag eingereicht und dessen Bezahlung nachgewiesen wird.[84] Falls der Energieverbrauch in der Miete einkalkuliert ist, kann keine Rückerstattung erfolgen.[85]

Kommunale Abgaben

Gemeinden können in den Niederlanden kommunale Abgaben erheben und Ausnahmen von diesen festlegen. Eine generelle Befreiung für Religionsgemeinschaften gibt es nicht, jedoch werden sie immer wieder begünstigt. Einige Beispiele aus der Praxis sind Ausnahmen von der Abwassergebühr,[86] der Werbesteuer,[87] und der Parkgebühren an angegebenen Orten während Gottesdiensten[88]. In der Judikatur wurden solche Befreiungen aufgrund der öffentlichen Zugänglichkeit und dem Dienst am öffentlichen Interesse als zulässig erklärt.[89]

Spenden

Die wichtigste Einnahmequelle für Religionsgemeinschaften sind eigenständig gesammelte Spenden. 2022 erhielten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften 824 Mio. € und waren dadurch der Bereich an Wohltätigkeitsorganisationen, die nach dem Gesundheitsbereich die meisten Spenden erhielten.[90] Obwohl die Spenden angestiegen sind, ging ihr realer Wert unter Beachtung der Inflation zurück.[91] 50 % der Einnahmen aus Fundraising-Organisationen ging an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.[92]

Unter den Haushalten spendeten 22 % an diesen Bereich, was einen Anstieg um 6 % seit 2020 darstellt. Allerdings ging der durchschnittlich von Haushalten gespendete Betrag von 399 € auf 374 € zurück. Gleichzeitig ist jedoch der Wert an Sachspenden von Haushalten von durchschnittlich 62 € auf 111 € gestiegen.[93] Der Anteil regelmäßiger Spenden ging zurück.[94]

Die Studie veranschaulicht, dass gläubige Personen und Personen, die regelmäßig den Gottesdienst besuchen, häufig auch Spenden geben,[95] besonders im religiösen Bereich[96]. Eine Untersuchung im Rahmen der Actie Kerkbalans zeigt darüber hinaus, dass Kirchenmitglieder primär bei Sammlungen vor Ort oder online sowie durch gelegentliche eigenständige Überweisungen spenden. Die wichtigsten Beweggründe für eine Spende sind die Ausgaben der Kirche, die Verbundenheit mit der Gemeinde, sowie die Zukunft der Kirche. Vor allem für die Instandhaltung von Kirchengebäuden und für die Gehälter der Mitarbeiter:innen sind viele Gläubige gewillt zu spenden. Zusätzlich engagieren sich 42% der Protestant:innen und 29% der Katholik:innen ehrenamtlich in ihren Gemeinden.[97]

Unternehmen geben teilweise Spenden und teilweise an Gegenleistungen geknüpftes Sponsoring. 20 % der Spenden von Unternehmen, nämlich 142 Mio. €, gehen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Die Beiträge gehen auf eine kleine Anzahl von Unternehmen, die hohe Beträge gespendet haben, zurück. Zusätzlich gehen aus den Bereich der Unternehmen auch 50 Mio. € im Zuge von Sponsoring aus.[98] Viele der unterstützenden Unternehmen geben nicht nur an, Geld (125 Mio. €; 65 %) und Sachspenden (19 Mio. €; 10 %) zur Verfügung zu stellen, sondern auch Zeit (48 Mio. €; 25 %).[99] Insgesamt leisten Freiwillige durchschnittlich 17 Stunden freiwillige Arbeit für religiöse oder weltanschauliche Vereine pro Monat.[100]

Für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden nur relativ geringe Nachlässe in der Höhe von 12 Mio € verzeichnet, wobei nicht alle Jahresberichte für eine Auswertung zur Verfügung standen.[101] Weitere 14 Mio. € gelangen durch Fonds an religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften[102], wobei Fonds diesen Bereich selten unterstützen.[103]

Actie Kerkbalans

Actie Kerkbalans ist eine Spendenaktion, die gemeinsam von der Römisch-Katholischen Kirche, der Protestantischen Kirche, der Altkatholischen Kirche und der Evangelischen Brüdergemeinde organisiert wird. Gesammelt wird jedoch nicht zentral, sondern in den jeweiligen Pfarrgemeinden.[104] 2024 gab die Römisch-Katholische Kirche an, dass 35.557.377 € durch die Actie Kerkbalans und 13.067.684 € durch sonstige Sammlungen erzielt wurden. Die Evangelische Kirche konnte 30.888.812 € durch Sammlungen und 173.926.804 € durch die Actie Kerkbalans einnehmen. Bei der Altkatholischen Kirche waren es 501.393 € durch die Actie Kerkbalans und 316.711 € durch andere Sammlungen.[105]

Um die Handlungsfähigkeit höherer Organisationsebenen zu gewährleisten, gibt es partikularrechtliche Vorgaben: Die Evangelische Kirche verlangt etwa verpflichtende Abgaben ihrer Gemeinden für bestimmte Einnahmen und pro Mitglied. Dadurch wurden 2024 16,539 Mio. € übertragen.[106] Das waren mit 26% die zweitwichtigsten Einnahmen nach jenen von Privatpersonen.[107] In der Römisch-Katholischen Kirche sind die Abgaben auf Diözesanebene geregelt. Die Diözese Haarlem-Amsterdam setzt beispielsweise im Bereich der Pfarren auf Diözesan- und Solidaritätsabgaben in der Höhe von 12 und 3%.[108]

Auslandsfinanzierung – Ein Blick in die Zukunft

In der Vergangenheit gab es immer wieder Untersuchungen dazu, inwiefern ausländische Finanzierung eine Rolle für Religionsgemeinschaften spielt,[109] wobei die Datenlage schwierig war[110]. Grundsätzlich wird institutionalisierte staatliche Auslandsfinanzierung in der Breite eher bei islamischen Einrichtungen als bei anderen Religionsgemeinschaften sichtbar.[111] Doch auch christliche Kirchen melden finanzielle Unterstützung aus dem Ausland.[112]

Im Zuge dessen gab es Überlegungen ein Verbot der Finanzierung aus „unfreien Ländern“ einzuführen. Dieses wurde jedoch nicht umgesetzt, weil die Maßnahme als anfällig im Hinblick auf Grund- und Menschenrechte, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit sowie als problematisch im Verhältnis zum freien Kapitalverkehr bewertet wurde[113].

Aktuell läuft ein Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel ein transparentes Auskunftssystem zu etablieren. Eine Debatte über den aktuellen Gesetzesentwurf, soll am 17. März stattfinden.[114] Dieses Gesetz wird ausdrücklich auch Organisationen, zu denen kirchliche Körperschaften gehören, erfassen.[115] Geld-, Sach- und Dienstleistungen ab 15.000 € werden meldepflichtig,[116] wobei die Möglichkeit besteht, für Zuwendungen aus bestimmten Staaten einen geringeren Grenzwert per Verordnung festzulegen[117]. Auf Verlangen besteht die Pflicht Herkunft, Zweck und Umfang einer Spende offenzulegen.[118] Dem Bürgermeister und der Staatsanwaltschaft kommen besondere Auskunftsbefugnisse zu.[119] Hierbei wird ausdrücklich das Recht des Bürgermeisters erwähnt personenbezogene Daten zu verarbeiten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen können.[120] Schließlich enthält der Gesetzesentwurf ein Instrumentarium gerichtlicher Maßnahmen gegen Organisationen, die die demokratische Rechtsstaatlichkeit oder die öffentliche Ordnung zu unterminieren drohen. Hierzu zählen das Verbot bestimmter Spendenkategorien sowie die Pflicht zur regelmäßigen Meldung der erhaltenen Spenden und zur Einsicht in die Buchführung.[121] Außerdem sind für Stiftungen Transparenzpflichten durch die Deponierung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung im Handelsregister festgelegt.[122]

Fazit

Insgesamt zeigt der Überblick, dass Religionsgemeinschaften in den Niederlanden weitgehend spendenbasiert finanziert sind, während staatliche Unterstützung insbesondere im Bildungswesen, in der Anstaltsseelsorge und im Denkmalschutz ergänzend zur Eigenfinanzierung hinzutritt. Eine zentrale Rolle spielt der Gemeinwohlstatus (ANBI), der über steuerliche Begünstigungen Anreize für Zuwendungen setzt, jedoch auch Mindeststandards der Rechenschaft fördert. Die Diskussion um Auslandsfinanzierung wird künftig zu gesteigerten Transparenzanforderungen führen.

Hilfsmittel

DeepL wurde in der gesamten Arbeit zur Übersetzung aller zitierten fremdsprachigen Textpassagen verwendet.

Weiterführende Literatur

Bekkers, René u. a. (Hgg.), Geven in Nederland 2024. Maatschappelijke Betrokkenheid in Kaart gebracht (Spenden in den Niederlanden 2024. Soziales Engagement in Zahlen), Utrecht 2024.

Hoorens, Stijn u. a., Foreign financing of Islamic institutions in the Netherlands. A study to assess the feasibility of conducting a comprehensive analysis, Santa Monica – Cambridge 2015.

– u. a., Onderzoek naar buitenlandse financiering van religieuze instellingen in Nederland (Untersuchung zur ausländischen Finanzierung religiöser Einrichtungen in den Niederlanden), Santa Monica – Cambridge 2020.

Maussen, Marcel, Religious governance in the Netherlands. Associative freedoms and non-discrimination after ‘Pillarization’. The example of faith-based schools, in: RECODE Working Paper 14 (2013) 1–20.

Overbeeke, Adriaan, Het belemmeren van buitenlandse financiering van geloofsgemeenschappen. Een grondrechtengevoelige kwestie (Behinderung der Finanzierung von Glaubensgemeinschaften aus dem Ausland. Eine Frage der Grundrechte), in: Tjidschrift voor Religie Recht en Beleid 9/3 (2019) 62–79.

Santing-Wubs, Albertha H., De positie van kerkgenootschappen in het civiele recht (Die Stellung der Religionsgemeinschaften im Zivilrecht), in: NTKR, Tijdschrift voor Recht en Religie 4 (2010) 38–50. URL: https://www.uitgeverijparis.nl/documenten/ ntkr_dossiers/ntkr_2010__5_38-50.pdf [Abruf: 17. Februar 2026].

Schep, Arjen, Kerkenvrijstelling in verordening rioolheffing is niet in strijd met het gelijkheidsbeginsel (Die Befreiung von Kirchen von der Abwassergebühr verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz). Case note on: Hoge Raad der Nederlanden, 6/08/21, ECLI:NL:HR:2021:1188 21, in: Fiscaal Weekblad FED 21/131 (2021) 1–5. URL: https://pure.eur.nl/ws/portalfiles/portal/45264181/FED_2021131_Kerkenvrijstelling_in_verordening_rioolheffing_is_niet_in_strijd_met_het_gelijkheidsbe.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

Shik Sloover, Il u. a., Evaluatie ANBI- en SBBI-regelingen. Rapport, o. O. 2025.

Te Grontenhuis, Manfred – Scheepers, Peer, Church in Dutch. Causes of Religious Disaffiliation in the Netherlands. 1937–1995, in: Journal for the Scientific Study of Religion 40/4 (2001) 591–606.

Tydeman-Yousef, Mitra, Kroniek fiscale jurisprudentie religieuze, spirituele en levensbeschouwelijke instellingen periode 2019-2021 (Chronik der Steuerrechtsprechung für religiöse, spirituelle und weltanschauliche Einrichtungen im Zeitraum 2019-2021), in: NTKR Tijdschrift voor Recht en Religie 1 (2022) 71–85. URL: https://pure.uvt.nl/ws/portalfiles/portal/90952105/Tydeman_-_1001625460_-_Kroniek_fiscale_jurisprudentie_religieuze_spirituele_en_levensbeschouwelijke_instellingen_periode_2019-2021.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

– Op zoek naar de heilige graal (Fiscale Monografieën 174), Deventer 2022. URL: https://www.inview.nl/document/ ide51ecc12d79248af97bb7306073981d5/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-5-8-2-registratie-van-een-kerkgenootschap?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

Van Bijsterveld, Sophie C., The Financing of Religious Communities in the Netherlands, in: Basdevant-Gaudemet, Brigitte – Berlingò, Salvatore (Hgg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009, 269–275.

– State and Church in the Netherlands, in: Robbers, Gerhard (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 409–434.

Van den Broek, Harm, Genieten kerkgenootschappen onterechte fiscale privileges?, in: NTKR, Tijdschrift voor Recht en Religie 1 (2023) 21–57. URL: https://paris.pubconnect.net/ article/1001689350.pdf?cypt=0WJxTPjWJR0qTui8pUVrDFrDc/C93hRZk0NqOkM5bEIqyvH7Yo7rTnDmKHnbhnbjvV7nzADcVBKOMTL5xppnBMhEVv1WWIseQ8bcd14fAWs= [Abruf: 17. Februar 2026].

Van Sasse van Ijsselt, Paul, Public Funding of Religious Organizations in the Netherlands, in: Messner, Francis (Hg.), Public Funding of religions in Europe, London 2015, 23–50.


[1] Vgl. Sophie C. van Bijsterveld, The Financing of Religious Communities in the Netherlands, in: BASDEVANT-GAUDEMET, Brigitte – BERLINGÒ, Salvatore (Hgg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009, 269–275, hier: 271.

[2] Vgl. Manfred te Grotenhuis – Peer Scheepers, Church in Dutch. Causes of Religious Disaffiliation in the Netherlands. 1937–1995, in: Journal for the Scientific Study of Religion 40/4 (2001) 591–606, hier: 591.

[3] Vgl. Marcel Maussen, Religious governance in the Netherlands. Associative freedoms and non-discrimination after ‘Pillarization’. The example of faith-based schools, in: RECODE Working Paper 14 (2013) 1–20, hier: 4.

[4] Vgl. Central Bureau voor de Statistiek, Religieuze betrokkenheid. Persoonskenmerken (18. April 2025). URL: https://www.cbs.nl/nl-nl/cijfers/detail/82904NED?q=religie [Abruf: 04.  Februar 2026].

[5] Vgl. Art. 2:2 Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) 01.07.1976 idF 01.01.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0003045/2025-01-01 [Abruf: 04. Februar 2026].

[6] Vgl. Albertha H. Santing-Wubs, De positie van kerkgenootschappen in het civiele recht (Die Stellung der Religionsgemeinschaften im Zivilrecht), in: NTKR, Tijdschrift voor Recht en Religie 4 (2010) 38–50, hier: 46–47. URL: https://www.uitgeverijparis.nl/documenten/ntkr_dossiers/ntkr_2010__5_38-50.pdf [Abruf: 17. Februar 2026].

[7] Vgl. Santing-Wubs, Religionsgemeinschaften im Zivilrecht, 42–43.

[8] Vgl. Harm van den Broek, Genieten kerkgenootschappen onterechte fiscale privileges?, in: NTKR, Tijdschrift voor Recht en Religie 1 (2023) 21–57, hier: 43–44. URL: https://paris.pubconnect.net/article/ 1001689350.pdf?cypt=0WJxTPjWJR0qTui8pUVrDFrDc/C93hRZk0NqOkM5bEIqyvH7Yo7rTnDmKHnbhnbjvV7nzADcVBKOMTL5xppnBMhEVv1WWIseQ8bcd14fAWs= [Abruf: 17. Februar 2026].

[9] Vgl. Mitra Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal (Fiscale Monografieën 174), Deventer 2022, Kapitel 5.8.2 Registratie van een kerkgenootschap (Registrierung einer Religionsgemeinschaft). URL: https://www.inview.nl/document/ide51ecc12d79248af97bb7306073981d5/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-5-8-2-registratie-van-een-kerkgenootschap?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[10] Vgl. Il Shik Sloover u. a., Evaluatie ANBI- en SBBI-regelingen. Rapport, o. O. 2025, 36–37.

[11] Vgl. Ebd, Bijlage 13. Cijfermatige informatie ANBI registratie, 140.

[12] Vgl. Art. 6.1.1–6.1.2 Besluit ANBI (ANBI-Beschluss) 04.07.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0051193/2025-07-04 [Abruf: 17. Februar 2026].

[13] Vgl. Ebd., Art. 2.

[14] Vgl. Art. 1a Abs. 7 lit. h Uitvoeringsregeling Algemene wet inzake rijksbelastingen 1994 (Durchführungsbestimmungen zum Allgemeinen Steuergesetz von 1994) 01.07.1994 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0006736/2026-01-01/ [Abruf: 17. Februar 2026].

Zur Veranschaulichung: Der Jahresbericht der Evangelischen Kirche (Protestantse Kerk in Nederland, Jaarverslag 2024. URL:  https://protestantsekerk.nl/download28042/ Jaarverslag%20Protestantse%20Kerk%202024.pdf [Abruf: 17. Februar 2026]), der Diözese Roermond (Bisdom Roermond, Jaarverslag 2024 (31. Oktober 2025). URL: https://admin.bisdom-roermond.org/ public/mkw_editor_uploads/files/Documenten/Jaarverslag/Jaarverslag%20bisdom%20Roermond%202024.pdf [Abruf: 17. Februar 2026]), oder der Islamischen Stiftung Niederlande (Islamitische Stichting Nederland Den Haag, Balans per 31 December 2024 und Staat van Baten en Lasten over 2024. URL: https://isndiyanet.nl/wp-content/uploads/2025/06/Islamitische-Stichting-Nederland-Balans-per-31-december-2024-ANBI.pdf [Abruf: 17. Februar 2026]).

[15] Vgl. Wet beëindiging financiële verhouding tussen Staat en Kerk (Gesetz zur Beendigung der finanziellen Beziehung zwischen Kirche und Staat) 07.12.1983. URL: https://wetten.overheid.nl/ BWBR0003640/1994-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[16] Vgl. Ebd., Bijlage (Anhang) Art. 2 Abs. 1.

[17] Vgl. Paul van Sasse van Ijsselt, Public Funding of Religious Organizations in the Netherlands, in: Francis Messner (Hg.), Public Funding of religions in Europe, London 2015, 23–50, hier: 34.

[18] Vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a Gesetz zur Beendigung der finanziellen Beziehung.

[19] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 34.

[20] Vgl. Art. 23 Abs. 7 Grondwet (Verfassung) 24.08.1815 idF 22.02.2023. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0001840/2023-02-22 [Abruf: 17. Februar 2026].

[21] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 35.

[22] Vgl. Art. 50 Abs. 1 Wet op het primair onderwijs (Gesetz über die Grundschulbildung) 02.07.1981 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0003420/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[23] Vgl. Ebd., Art. 51.

[24] Vgl. Ebd., Art. 192 Abs. 1–2.

[25] Vgl. Ebd., Art. 46 Abs. 1–2.

[26] Vgl. Ebd., Art. 57.

[27] Vgl. Ebd., Art. 58 Abs. 1–2.

[28] Vgl. Lit. b, g, i Bijlage behorende bij de Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek (Anhang zum Gesetz über Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung) 08.10.1992 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0005682/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[29] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 37.

[30] Vgl. Art. 2 Abs. 3 Penitentiaire beginselenwet (Gesetz über Strafvollzugsgrundsätze) 18.06.1998 idF 01.11.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0009709/2025-11-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[31] Vgl. Ebd., Art. 41 Abs. 1–3.

[32] Vgl. Art. 24, Art. 26 Penitentiaire maatregel (Strafvollzugsmaßnahme) 23.02.1998 idF 01.11.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0009398/2025-11-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[33] Vgl. Ebd., Art. 27.

[34] Vgl. Art. 1–2 Regeling Geestelijk Verzorgers Defensie (Regelung für Seelsorger im Verteidigungsbereich) 12.07.2024. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0049963/2024-07-12 [Abruf: 17. Februar 2026].

[35] Vgl. Art. 6 lit. a Wet kwaliteit, klachten en geschillen zorg (Gesetz über Qualität, Beschwerden und Streitigkeiten im Gesundheitswesen) 07.10.2015 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0037173/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[36] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 31.

[37] Vgl. Art. 2 Subsidieregeling instandhouding monumenten (Subventionsregelung für die Erhaltung von Denkmälern) 19.09.2012 idF 19.11.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0032075/2025-11-19 [Abruf: 17. Februar 2026].

[38] Vgl. Ebd., Art. 3b Abs. 1.

[39] Vgl. Regeling van de Minister van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap van 3 juli 2025, Nr. WJZ/ 52945747 (ID 27794), Tot aanpassing Subsidieregeling instandhouding monumenten in verband met verhoging subsidieplafonds voor 2025, onder meer voor grote kerkgebouwen (Zur Anpassung der Subventionsregelung für die Erhaltung von Denkmälern im Zusammenhang mit der Anhebung der Subventionshöchstbeträge für 2025, unter anderem für große Kirchengebäude) 11.07.2025. URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stcrt-2025-23549.html [Abruf: 17. Februar 2026].

[40] Vgl. Art. 1 lit. g Subventionsregelung für die Erhaltung von Denkmälern.

[41] Vgl. Ebd., Art. 5 Abs. 1–2.

[42] Vgl. Ebd., Art. 13 Abs. 1.

[43] Vgl. Tweede Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 1980–1981, 16559, Intrekking Wet Premie Kerkenbouw (Aufhebung des Gesetzes über Kirchenbauprämien). URL: https://repository.overheid.nl/frbr/sgd/ 19801981/0000164014/1/pdf/SGD_19801981_0006020.pdf [Abruf: 17. Februar 2026] und Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 33.

[44] Vgl. Art. 6.33 lit. b Wet inkomstenbelasting (Einkommensteuergesetz) 11.05.2000 idF 21.02.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0011353/2026-02-21 [Abruf: 22. Februar 2026].

[45] Vgl. Ebd., Art. 6.32 iVm Art. 6.2.

[46] Vgl. Ebd., Art. 6.32. Weitere Informationen zu periodischen und anderen Spenden finden sich bei: Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.2.1.4 Voorwaarden voor periodieke giften. URL: https://www.inview.nl/document/id2e54f45e9b00403eb98044a806d5de9c/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-1-4-voorwaarden-voor-periodieke-giften?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026] und Kapitel 7.2.1.5 Voorwaarden voor andere giften. URL: https://www.inview.nl/document/ida6b66a5adfd846b89e7f230aa1cac5ad/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-1-5-voorwaarden-voor-andere-giften?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[47] Vgl. Art. 6.37 Einkommenssteuergesetz.

[48] Vgl. Ebd., Art. 6.33 lit. a.

[49] Vgl. Art. 4.1 Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden 26.06.2018, 17/00951. URL: https://uitspraken.rechtspraak.nl/details?id=ECLI:NL:GHARL:2018:5809&showbutton=true&keyword=17%252f00951&idx=1 [Abruf: 17. Februar 2026].

[50] Vgl. Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.2.1.5 Voorwaarden voor andere giften. URL: https://www.inview.nl/document/ida6b66a5adfd846b89e7f230aa1cac5ad/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-1-5-voorwaarden-voor-andere-giften?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[51] Vgl. Art. 4 Inkomstenbelasting. Giften en algemeen nut beogende instellingen (Einkommenssteuer. Spenden und gemeinnützige Einrichtungen) 06.04.2010. URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/ stcrt-2010-5728.html [Abruf: 17. Februar 2026].

[52] Vgl. Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.2.2 Giften aan voorgangers. URL: https://www.inview.nl/document/idddfd78a9f1f444ee9576305718f98816/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-2-giften-aan-voorgangers?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[53] Vgl. Art. 3.96 lit. c Einkommenssteuergesetz.

[54] Vgl. Art. 2 Abs. 6 Wet op de loonbelasting (Gesetz über die Lohnsteuer) 16.12.1964 idF 21.02.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002471/2026-02-21/ [Abruf: 22. Februar 2026].

[55] Vgl. Art. 2 Abs. 8 iVm Art. 2 Abs. 1 lit. e und 3 Abs. 3 lit. b Wet op de vennootschapsbelasting (Körperschaftsteuergesetz) 08.10.1969 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002672/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[56] Vgl. Tweede Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 1985–1986, 19200, Kapitel IX B, Nr. 34, Fiscale positie van kerkgenootschappen en religieuze gemeenschappen (Steuerliche Stellung von Kirchen und Religionsgemeinschaften), 2. URL: https://repository.overheid.nl/frbr/sgd/19851986/0000118429/1/pdf/ SGD_19851986_0004678.pdf [Abruf: 17. Februar 2026].

[57] Vgl. Art. 6 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz.

[58] Vgl. Ebd., Art. 9 Abs. 1 lit. g.

[59] Vgl. Ebd., Art. 9a Abs. 1 lit. a.

[60] Vgl. Ebd., Art. 16 Abs. 1–3 und 6.

[61] Vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. t Wet op de omzetbelasting (Umsatzsteuergesetz) 28.06.1968 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002629/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[62] Vgl. Ebd., Art. 11 Abs. 1 lit. v.

[63] Vgl. Art. 4.1 Staatscourant van het Koninkrijk der Nederlanden 29.12.2017, 72177, Omzetbelasting. Toelichting Tabel I, Punkt B 14 (ab 1. Juli 2012). URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stcrt-2017-72177.html [Abruf: 17. Februar 2026].

[64] Vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a Umsatzsteuergesetz.

[65] Vgl. Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 33 Abs. 1 Nr. 4 Successiewet (Erbschaftssteuergesetz) 28.06.1956 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002226/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[66] Vgl. Ebd., Art. 24 Abs. 1.

[67] Vgl. Ebd., Art. 33 Abs. 1 Nr. 10.

[68] Vgl. Art. 3 Staatscourant van het Koninkrijk der Nederlanden 29.11.2018, 2018-194402, Schenk- en erfbelasting. Vrijstellingen. Omzetting, fusie of taakafsplitsing (Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Befreiungen. Umwandlung, Fusion oder Aufspaltung von Aufgaben). URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stcrt-2018-68659.html [Abruf: 22. Februar 2026].

[69] Vgl. Art. 2 Abs. 1 Wet op belastingen van rechtsverkeer (Gesetz über Steuern auf Rechtsgeschäfte) 24.12.1970 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002740/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[70] Vgl. Ebd., Art. 15 Abs. 1 lit. h.

Diese Tatbestände werden im Durchsetzungsbeschluss über Steuern des Rechtsverkehrs näher bestimmt. Vgl. Art. 5bis–5d Uitvoeringsbesluit belastingen van rechtsverkeer (Durchführungsbeschluss Steuern des Rechtsverkehrs) 22.06.1971 idF 01.07.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002770/ 2025-07-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[71] Vgl. Art. 220 lit. a–b Gemeentewet (Gemeindegesetz) 14.02.1992 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0005416/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[72] Vgl. Ebd., Art. 220d Abs. 1 lit. c.

[73] Vgl. Art. 5.4 Hoge Raad 04.12.1991, 27661. URL: https://uitspraken.rechtspraak.nl/details?id=ECLI:NL:HR:1991:ZC4804&pk_campaign=rss&pk_medium=rss&pk_keyword=uitspraken [Abruf: 22. Februar 2026].

[74] Vgl. Art. 48 Abs. 1 Wet belastingen op milieugrondslag (Gesetz über umweltbezogene Steuern) 23.12.1994 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0007168/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[75] Vgl. Ebd., Art. 69 Abs. 1.

[76] Vgl. Art. 71g Abs. 1 Wet op de accijns (Gesetz über die Verbrauchsteuer) 31.10.1991 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0005251/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[77] Vgl. Belastingdienst, Handboek Milieubelastingen (Handbuch Umweltsteuern), o. O. 2025, 109. URL: https://download.belastingdienst.nl/belastingdienst/docs/handboek_milieubelast_2025_ml0301z52fd.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

[78] Vgl. Art. 69 Abs. 2 Gesetz über umweltbezogene Steuern.

[79] Vgl. Ebd., Art. 69 Abs. 2 lit. d.

[80] Vgl. Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.9.2 Teruggaafregeling onroerende zaken voor algemeen nut. URL: https://www.inview.nl/document/id97294833dcd149469e95e5d8f9eedf5f/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-9-2-teruggaafregeling-onroerende-zaken-voor-algemeen-nut?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 22. Februar 2026].

[81] Vgl. Belastingdienst, Handbuch Umweltsteuern, 112.

[82] Vgl. Art. 69 Abs. 5 Gesetz über umweltbezogene Steuern.

[83] Vgl. Art. 71g Abs. 2 Gesetz über die Verbrauchsteuer.

[84] Vgl. Art. 26 Abs. 2–3 Uitvoeringsbesluit belastingen op milieugrondslag (Durchführungsbeschluss zu Umweltsteuern) 23.12.1994 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0007178/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[85] Vgl. Belastingdienst, Handbuch Umweltsteuern, 110.

[86] Vgl. Art. 3A Verordening op de heffing en invordering van rioolheffing 2024 gemeente Wijk bij Duurstede (Verordnung über die Erhebung und Einziehung der Abwassergebühr 2024 Gemeinde Wijk bij Duurstede), in: Gemeenteblad 541696 (2023) 1–2, hier: 1. URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/gmb-2023-541696.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

[87] Vgl. Art. 4 lit. c Verordening op de heffing en invordering van de reclamebelasting 2025 gemeente Borne (Verordnung über die Erhebung und Einziehung der Werbesteuer 2025 Gemeinde Borne) 01.01.2025. URL: https://lokaleregelgeving.overheid.nl/CVDR730043/1 [Abruf: 22. Februar 2026].

[88] Vgl. Anhang 2, Verordening op de heffing en invordering van parkeerbelastingen 2026 gemeente Veere (Verordnung über die Erhebung und Einziehung von Parkgebühren 2026 Gemeinde Veere) 01.01.2026. URL: https://lokaleregelgeving.overheid.nl/CVDR747363 [Abruf: 22. Februar 2026].

[89] Vgl. Art. 4.3.2 Hoge Raad 06.08.2021, 20/01559. URL: https://semantius.nl/uitspraken/ECLI%3ANL%3AHR%3A2021%3A1188 [Abruf: 22. Februar 2026].

Hierzu: Arjen Schep, Kerkenvrijstelling in verordening rioolheffing is niet in strijd met het gelijkheidsbeginsel (Die Befreiung von Kirchen von der Abwassergebühr verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz). Case note on: Hoge Raad der Nederlanden, 6/08/21, ECLI:NL:HR:2021:1188 21, in: Fiscaal Weekblad FED 21/131 (2021) 1–5. URL: https://pure.eur.nl/ws/portalfiles/portal/45264181/FED_2021131_Kerkenvrijstelling_in_verordening_rioolheffing_is_niet_in_strijd_met_het_gelijkheidsbe.pdf [Abruf: 22. Februar 2026] und Mitra Tydeman-Yousef, Kroniek fiscale jurisprudentie religieuze, spirituele en levensbeschouwelijke instellingen periode 2019-2021 (Chronik der Steuerrechtsprechung für religiöse, spirituelle und weltanschauliche Einrichtungen im Zeitraum 2019-2021), in: NTKR Tijdschrift voor Recht en Religie 1 (2022) 71–85. URL: https://pure.uvt.nl/ws/portalfiles/portal/90952105/Tydeman_-_1001625460_-_Kroniek_fiscale_jurisprudentie_religieuze_spirituele_en_levensbeschouwelijke_instellingen_periode_2019-2021.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

[90] Vgl. Theo Schuyt u. a., Deel B. Maatschappelijke terreinen waaraan gegeven wordt (Teil B. Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird), in: René Bekkers u. a. (Hgg.), Geven in Nederland 2024. Maatschappelijke Betrokkenheid in Kaart gebracht (Spenden in den Niederlanden 2024. Soziales Engagement in Zahlen), Utrecht 2024, 250–292, hier: 253.

[91] Vgl. Ebd., 258.

[92] Vgl. René Bekkers, Special. Maatschappelijke initiatieven in Nederland (Spezial. Sozialinitiativen in den Niederlanden), in: Ders. u. a. (Hg.), Geven in Nederland 2024, 21–34, hier: 23.

[93] Vgl. Marlou Ramaekers – René Bekkers, Geven door huishoudens (Spenden von Haushalten), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 69–100, hier: 78.

[94] Vgl. Ebd., 81–82.

[95] Vgl. Ebd., 89.

[96] Vgl. Theo Schuyt u. a., Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird, 260.

[97] Vgl. Citisens, Onderzoeksrapportage. Actie Kerkbalans (Forschungsbericht. Aktion „Kerkbalans”), o. O. 2022, 16–19.

[98] Vgl. Stephanie Koolen-Maas – Dick de Gilder, Geven door bedrijven (Spenden von Unternehmen), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 153–186, hier: 159–161.

[99] Vgl. Ebd., 177 und Theo Schuyt u. a., Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird, 259.

[100] Vgl. Marlou Ramaekers u. a., Geven van tijd (Zeit spenden), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 217–249, hier: 224.

[101] Vgl. Stephanie Koolen-Maas – René Bekkers, Nalatenschappen (Nachlässe), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 101–124, hier: 103–104.

[102] Vgl. Theo Schuyt u. a., Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird, 258.

[103] Vgl. Marlou Ramaekers, Geven door fondsen, in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 125–152, hier: 138.

[104] Vgl. Actie Kerkbalans, Wat is Actie Kerkbalans? (Was ist „Actie Kerkbalans“?). URL: https://www.kerkbalans.nl/over-ons/ [Abruf: 22. Februar 2026].

[105] Vgl. Actie Kerkbalans, Opbrengsten Actie Kerkbalans en collecten in 2024 (Einnahmen aus der Aktion „Kerkbalans” und Kollekten im Jahr 2024) (13. November 2025). URL: https://www.kerkbalans.nl/nieuws/ opbrengsten-actie-kerkbalans-en-collecten-in-2024/ [Abruf: 22. Februar 2026].

[106] Vgl. Protestantse Kerk in Nederland, Jaarverslag 2024 (Jahresbericht 2024), 64.

[107] Vgl. Ebd., 60.

[108] Vgl. Bisdom Haarlem-Amsterdam, Financiële zaken – Afdrachten (Finanzielle Angelegenheiten – Abgaben) (9. Dezember 2024). URL: https://www.bisdomhaarlem-amsterdam.nl/ ?ids=parochie_financien_afdrachten&p=parochieinfo [Abruf: 22. Februar 2026].

[109] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Onderzoek naar buitenlandse financiering van religieuze instellingen in Nederland (Untersuchung zur ausländischen Finanzierung religiöser Einrichtungen in den Niederlanden), Santa Monica – Cambridge 2020 und Ders. u. a., Foreign financing of Islamic institutions in the Netherlands. A study to assess the feasibility of conducting a comprehensive analysis, Santa Monica – Cambridge 2015. Hierzu auch: Adriaan Overbeeke, Het belemmeren van buitenlandse financiering van geloofsgemeenschappen. Een grondrechtengevoelige kwestie (Behinderung der Finanzierung von Glaubensgemeinschaften aus dem Ausland. Eine Frage der Grundrechte), in: Tjidschrift voor Religie Recht en Beleid 9/3 (2019) 62–79.

[110] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Foreign financing of Islamic institutions, 95 und Ders. u. a., Untersuchung zur ausländischen Finanzierung religiöser Einrichtungen, 134.

[111] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Foreign financing of Islamic institutions, 93.

[112] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Untersuchung zur ausländischen Finanzierung religiöser Einrichtungen, 75–77.

[113] Vgl. Tweede Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 2020–2021, 35228, Nr. 33, Parlementaire ondervraging ongewenste beïnvloeding uit onvrije landen (Parlamentarische Befragung zu unerwünschter Einflussnahme aus unfreien Ländern), 15–16. URL: https://www.tweedekamer.nl/downloads/document?id=2020D47593 [Abruf: 25. Februar 2026].

[114] Vgl. Eerste Kamer der Staten-Generaal, Handeling (24. Februar 2026). URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/h-ek-20252026-14-9.html [Abruf: 25. Februar 2026].

[115] Vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a Z iii Eerste Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 2024–2025, 35646, Nr. A. URL: https://www.eerstekamer.nl/behandeling/20250401/gewijzigd_voorstel_van_wet [Abruf: 25. Februar 2026].

[116] Vgl. Ebd., Art. 1 Abs. 1 lit. b.

[117] Vgl. Ebd., Art. 1 Abs. 2.

[118] Vgl. Ebd., Art. 2 Abs. 1.

[119] Vgl. Ebd., Art. 3 und Art. 4.

[120] Vgl. Ebd., Art. 3 Abs. 2.

[121] Vgl. Ebd., Art. 4a.

[122] Vgl. Ebd., Art. 7.

Scharia in der österreichischen Schiedsgerichtsbarkeit

Von Koloman Roiger-Simek.1

DOI: 10.25365/phaidra.729

Das Verfahren

Mitten im sommerbedingten Nachrichtenloch entdeckten österreichische Tageszeitungen[i] eine bereits vor dem Sommer veröffentlichte Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, die Berichte wurden rasch auch von anderen österreichischen Medien aufgegriffen. Obwohl dieses Urteil aus rechtlicher Sicht weitgehend unbeachtlich ist, traf es einen gesellschaftlichen Nerv, den österreichische Medien gerne unverhältnismäßig viel besprechen: Die Ausbreitung des Islams in Österreich.

Zwei Parteien, A und Dr. C, hatten einen Vertrag geschlossen, der eine Schiedsvereinbarung umfasste. Diese stellte Folgendes fest: „Das Schiedsgericht entscheidet anhand der islamischen Rechtsvorschriften (Ahlus-Sunnah wal-Jamaah) nach Billigkeit in der Sache nach bestem Wissen und Gewissen“.[ii] Nachdem es zwischen A und Dr. C tatsächlich zu einer Streitigkeit aus dem Vertrag kam, endete das Schiedsverfahren mit einer Entscheidung, dass Dr. C € 1.182.816,10 binnen 14 Tagen an den Kläger, A, zu zahlen habe. A stellte aufgrund der Schiedsentscheidung einen Exekutionsantrag, um einen Teil des geschuldeten Betrags zu erhalten. Dieser wurde am 29. und 30. November 2024 vom Wiener Bezirksgerichtes Fünfhaus bewilligt. Gegen diese Entscheidungen erhob Dr. C Rekurs. Der Rekurswerber brachte vor, dass der Schiedsspruch durch die Anwendung der Scharia gegen die ordre public verstöße und daher nicht vollstreckbar sei. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat den Rekurs abgelehnt.

Schiedsgerichte und Rechtswahl

In der österreichischen Rechtsordnung können Vertragsparteien Schiedsvereinbarungen treffen und Schiedsgerichte, d.h. unabhängige Gremien anstatt von staatlichen Gerichten, verbindlich über ihre Ansprüche entscheiden lassen. Wie aus den Debatten um CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement, dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und Canada) und TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership, dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und der USA) hat ein Großteil der österreichischen Bevölkerung ein negatives Bild von und ablehnende Haltung zu Schiedsgerichten. Die beiden internationalen Abkommen hätten es Unternehmen ermöglicht Staaten vor Schiedsgerichten zu klagen. Dabei wurde dieser Zugang zu Schiedsgerichten als Ausdruck einer zwei-Klassen Justiz wahrgenommen, die vor allem ausländische Unternehmen begünstige. Obwohl die Schiedsgerichtbarkeit in Österreich rechtlich unproblematisch ist, hat sie wohl zur medialen Aufmerksamkeit im vorliegenden Fall beigetragen.

Die Parteien eines privatrechtlichen Vertrags können grundsätzlich eine Rechtswahl treffen und somit vereinbaren, dass auf Streitigkeiten aus einem Vertrag das Recht eines anderen Staates angewandt wird, zB deutsches oder kalifornisches Recht. Gemäß § 603 Abs. 1 ZPO gilt dies auch für Schiedsvereinbarungen. Dabei darf der daraus resultierende Schiedsspruch jedoch nicht die „Grundwertung der österreichischen Rechtsordnung (ordre public)“ widersprechen (§ 611 Abs. 2 Z. 8 ZPO). Dies würde zutreffen, wenn das Gesamtergebnis der Entscheidung des Schiedsgerichts eine „unerträgliche Verletzung tragender Grundwertungen“[iii] wäre. Einzelne rechtliche Fehlentscheidungen reichen dafür nicht aus. Ebenso unbeachtlich ist es, wenn einzelne Normen oder Konzepte des anzuwendenden Rechtssystems nicht im österreichischen Rechtssystem existieren.

Eine Anwendung von islamischem Recht gegen den Willen der Vertragsparteien würde zweifelslos gegen die Grundwertung der österreichischen Rechtsordnung verstoßen.[iv] Im vorliegenden Fall scheinen die Bedenken des Rekurswerbers jedoch erst von dem zweitinstanzlichen Gericht aufzutauchen und nicht bereits in zeitlicher Nähe zum Vertragsabschluss.

Religionsinterne Rechtsysteme und Grundrechtschutz

Scharia ist ein komplexer und weit gefasster Rechtsbegriff, der nicht kodifizierte, historisch entwickelte religiöse und gesellschaftliche Normen umfasst, die auf den Koran und den Lehren des Propheten Muhammad beruhen.[v] Dementsprechend umfasst dieses Rechtssystem eine Fülle an unterschiedlichen Lehren und Interpretationen. In der erwähnten Schiedsentscheidung wird nicht auf die Scharia allgemein, sondern auf die islamischen Rechtsvorschriften der Ahlus-Sunnah wal-Jamaah verwiesen, wodurch eine gewisse Konkretisierung stattgefunden hat. Ob diese Präzisierung hinreichend bestimmt ist, ist jedoch fraglich. Auch das Landesgericht hat scheinbar „Ahlus-Sunnah wal-Jamaah“ nicht problemlos zuordnen können. Die Quellen, auf die das Gericht verweist, beruhen auf Einträge in Wikipedia oder Blogeinträge auf der Plattform Tumblr, einem sozialen Medium, auf dem Benützer öffentliche Einträge verfassen können. Vor allem bei Letzterem kann die Richtigkeit der Informationen nicht überprüft werden. Für den vorliegenden Fall sind solche Schwierigkeiten jedoch nicht von Bedeutung, da die Parteien in der Schiedsklausel zusätzlich dem Schiedsgericht die Möglichkeit der Entscheidung „nach Billigkeit“ zusprachen. Das Landesgericht für Zivilsachen hat sich in seiner Entscheidung vor allem auf diese Vereinbarung gestützt sowie auf der Tatsache, dass ein Verstoß gegen die ordre public nur im Ergebnis geprüft wird. Da im vorliegenden Fall das Schiedsverfahren unter Beteiligung beider Parteien erfolgte und der „Schiedsspruch nachvollziehbare und begründete Feststellungen“ enthielt, gab es keine Indikationen, dass die Entscheidung gegen die Grundwertung der österreichischen Rechtordnung verstieß.[vi]

Soweit das Recht einer Kirche oder Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten betrifft, sind diese durch Art. 15 StGG vor staatlichen Überprüfungen verfassungsrechtlich geschützt. Privatrechtliche Themen, die vom Recht dieser gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften geregelt werden, sind aber nicht der staatlichen Kontrolle entzogen und unterliegen dem grundrechtlichen Schutz der österreichischen Gerichte. In Gerichtsverfahren spielt der Schutz der Verfahrensrechte der Parteien, d.h. jenen Prinzipien in einer Streitigkeit, die die Fairness zwischen den Parteien wahren sollen, eine zentrale Rolle. Dies ändert sich nicht, wenn das anzuwendende Rechtssystem jenes einer Kirche oder Religionsgesellschaft ist. Selbst dann ist das Schiedsverfahren in einer Weise durchzuführen, die nicht den „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht“.[vii] Dabei sind die „tragenden Grundwertungen des österreichischen Prozessrechts“ von der ordre public mitumfasst.[viii] Darin kommt den Prozessrechten der Parteien eine zentrale Rolle zu. Auch der EGMR hat bestätigt, dass staatliche Gerichte prüfen müssen, ob die Verfahrensrechte der Parteien gewahrt wurden, bevor sie die Exekution von Entscheidungen von kirchlichen Gerichten bewilligen.[ix] Dies gilt wohl ebenso für Schiedssprüche, die entsprechende Normen anwenden. Im vorliegenden Fall war dies jedoch unproblematisch.

Anmerkungen

Der mediale Aufruhr im Sommer 2025 ähnelt jenem von 2011, in dem zwei Fälle der Anwendung der Sharia iVm internationalem Familienrecht zu Schlagzeilen führten. Die damaligen Rechtsfragen betrafen das Kollisionsrecht, während jene von 2025 in der Privatautonomie des Zivilrechts verankert war. Seit 2011 ist die Anwendung von Rechtsnormen im Familienrecht, die auf Scharia beruhen, aufgrund von europarechtlichen Bestimmungen zur Ausnahme geworden.[x] Eine Änderung der ZPO, um die Anwendung der Scharia auf zivilrechtliche Verträge einzuschränken, wäre ein ungerechtfertigter und rein politisch motivierter Eingriff in die Privatautonomie, die geeignet wäre den Ruf Österreichs als Wirtschaftsstandort zu beeinträchtigen. Ein Verbot von Schiedsvereinbarungen, die die Anwendung der Scharia beschließen, und die Nichtigkeit solcher Bestimmungen würde Rechtsmissbrauch durch die unterlegene Partei begünstigen. Trotz der wachsenden Zahl von Muslime in Österreich bleibt die Anzahl an Fällen, in denen österreichische Gerichte mit der Scharia in Berührung kommen, sehr gering. Darüber hinaus sollte auch davon Abstand genommen werden, das Zivilrecht bzw. das Prozessrecht zum politischen Spielball in einer integrations- oder migrationspolitischen Debatte zu machen.


[i] Scheinbar als erstes wurde folgender Artikel veröffentlicht: Philipp Aichinger, Schiedsspruch nach Scharia in Österreich gültig Die Presse 18.08.2025.

[ii] Zitiert nach LG für ZRS Wien 02.05.2025, 47R65/25v.

[iii] OGH 18OCg3/15p, JBl 2016, 462.

[iv] Siehe dazu etwa EGMR 19.12.2018, 20452/14, Molla Sali / Griechenland, Rz 156f.

[v] Mouez Khalfaoui, Islamisches Recht, Scharia und Ethik. Eine europäische Perspektive (Nomos 2022) 23-26; Mathias Rohe, Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart (3. akt. und erw. Aufl. C.H. Beck 2011) 6-17.

[vi] LG für ZRS Wien 47R65/25v

[vii] § 611 Abs. 2 Z 5 ZPO.

[viii] Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO4 § 611 Rz 8.

[ix] EGMR 20.07.2001, 30882/96, Pellegrini / Italien, Rz 44-48.

[x] Willibald Posch, Die Anwendung islamischen Rechts in Österreich heute – und morgen? ZfRV 2012/9, 76f.

  1. Diese Forschung wurde gänzlich oder teilweise durch den Wissenschaftsfonds FWF finanziert 10.55776/PAT1667223. ↩︎

Die Finanzierung von Religionsgemeinschaften in Slowenien

Von Andreas Kowatsch. ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.738

Die Finanzierung von Religionsgemeinschaften beruht in der Republik Slowenien mit ihren ca. zwei Millionen Einwohner:innen,[1] wie in den meisten anderen europäischen Staaten auf einem Mischsystem, das im Wesentlichen auf Eigenfinanzierungen, aber auch auf Finanzierungen durch den Staat aufbaut. Die staatlichen Finanzierungen können in eher direkte und überwiegend indirekte Formen unterschieden werden. Eine eigenständige Erwähnung bedarf die Frage der „Denationalierung“, d.h. der Restitution von Vermögenswerten, welche nach 1945 durch die kommunistische Staatsführung enteignet worden sind. Hier hat sich Slowenien, anders als zum Beispiel die Republik Österreich, hauptsächlich für Naturalrestitutionen entschieden, wobei es sich hier um einen überaus komplexen und – wie in den meisten Staaten, die mit der rechtlichen Aufarbeitung von Enteignungen aus der Vergangenheit befasst sind – politisch umstrittenen Komplex handelt, welcher am Ende dieses rechtundreligion.at-Beitrags nur kurz angedeutet werden kann.

1. Religionsrechtlicher Rahmen

1.1 Slowenische Verfassung

Slowenien, das nach dem Auseinanderfallen Jugoslawiens 1991 als erster Nachfolgestaat die Unabhängigkeit und Souveränität erlangt hatte, ist eine demokratische Republik. Artikel 7 der Verfassung der Republik Slowenien vom 23. Dezember 1991 sieht die Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften vor. Mit der Trennung ist die Gleichberechtigung der Religionsgemeinschaften ausdrücklich verbunden und ihre freie Tätigkeit garantiert. Der Gleichheitssatz (Art. 14 Verfassung Slowenien) nennt als Kriterium die Gleichheit „ungeachtet des Glaubens“.

Da die Trennung – anders als in Österreich – als ausdrückliches Verfassungsgebot normiert ist, lässt sich Slowenien auf den ersten Blick als laizistischer Staat beschreiben. Dieser Befund wird durch eine Reihe von Besonderheiten[2] bestätigt: die Trennung schließt eine Übernahme von Hoheitsaufgaben durch die Religionsgemeinschaft aus; in den öffentlichen und staatlich zertifizierten Schulen findet kein Religionsunterricht statt; die öffentliche Schule und der öffentliche Kindergarten sind weitestgehend religionsfreie Bereiche. Selbst auf Privatschulen wirkt sich der Trennungsgedanke aus, sofern diese nicht schon vor einem bestimmten Stichtag bestanden haben. Die Trennung steht allerdings der Kooperation des Staates mit den Religionsgemeinschaften dort nicht entgegen, wo eine Zusammenarbeit für die Ausübung der Religionsfreiheit notwendig ist. In einer gewissen Spannung zum Trennungsregime steht auch die Tatsache, dass der Staat auf direkte oder indirekte Weise auf gesetzlicher Grundlage Beiträge zur Finanzierung der Religionsgemeinschaften leistet. In der slowenischen Rechtswissenschaft wird die Trennung daher nicht mit der Zurückdrängung von Religion aus der Öffentlichkeit, wie es für laizistische Staaten kennzeichnend ist, begründet.[3] Die Trennung verhindert vielmehr, dass der Staat Einfluss auf die Identität und die Handlungsfreiheit der Religionsgemeinschaften nimmt. Religionsfördernde Maßnahmen liegen daher im freien Ermessen des Staates, so lange dadurch nicht einzelne Religionsgemeinschaften unsachlich bevorzugt werden. Der slowenische Verfassungsgerichtshof anerkennt die besondere Bedeutung der Religionsgemeinschaften für das Gemeinwohl, da diese durch ihre öffentliche Tätigkeit die Verwirklichung der Religionsfreiheit erst ermöglichen.[4]

Art. 41 der Verfassung garantiert die Religionsfreiheit innerhalb der umfassend normierten Gewissensfreiheit: „Das Bekenntnis des Glaubens und anderer Überzeugungen im privaten und im öffentlichen Leben ist frei“. Neben dieser positiven Religionsfreiheit ist die negative Freiheit von Religion ebenso garantiert wie das elterliche Erziehungsrecht. Das Elternrecht auf religiöse Erziehung und die persönliche Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kinder müssen, dem jeweiligen Alter entsprechend, miteinander in Beziehung gesetzt werden.

Als unabhängiger Staat ratifizierte Slowenien 1994 die EMRK. Art. 9 EMRK und alle anderen für die Ausübung der Religionsfreiheit und das Verhältnis von Religion und Staat relevanten Konventionsbestimmungen ergänzen daher den religionsverfassungsrechtlichen Rahmen.

1.2 Gesetz über die Religionsfreiheit

Eine bedeutende einfachgesetzliche Ausgestaltung erfuhr das Verhältnis zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften durch das Gesetz über die Religionsfreiheit („ZVS“) im Jahr 2007.[5] Dieses ermöglicht es religiösen Gemeinschaften, sich bereits ab der Mindestgröße von zehn (!) in Slowenien wohnhaften Mitgliedern staatlich registrieren zu lassen (Art. 14 ZVS). Mit der Registrierung erwirbt die Religionsgemeinschaft einen speziellen, privatrechtlichen Status als eine besondere Form einer freiwilligen, gemeinnützigen Vereinigung. Art. 4 ZVS bekräftigt die religionsgemeinschaftliche Autonomie und die Neutralität des Staates. Der Staat bekennt sich dort aber auch ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften.

Der im ZVS begründete Rechtsstatus ist die Grundlage dafür, dass der Staat mit den einzelnen Denominationen Verträge schließen kann, welche Fragen von gemeinsamer Bedeutung normieren.  Einen besonderen Status nimmt aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungskraft das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl aus dem Jahr 2001[6] ein.

Für den Empfang staatlicher Finanzierungen ist die Registrierung gem. Art. 27 ZVS eine notwendige Voraussetzung. Registrierte Religionsgemeinschaften haben darüber hinaus auch besondere Rechte im Sammlungswesen.

2. Staatliche Finanzierungen

2.1 direkte Finanzierungen

Auch wenn die slowenische Verfassung die Trennung von Religionsgemeinschaften und dem Staat anordnet, existieren einige Formen direkter staatlicher Finanzierung.

a) Kofinanzierung der Sozialbeiträge für Geistliche

Art. 27 ZVS schafft die Rechtsgrundlage für die wichtigste Form der staatlichen Finanzierung von Religionsgemeinschaften. Der Staat bezuschusst durch zweckgebundene, direkte Zahlungen die Beiträge zur Pflichtversicherung in der staatlichen Sozialversicherung (Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Invaliditätsversicherung) für die Geistlichen der registrierten Religionsgemeinschaften. Grundlage ist nicht der real gezahlte Lohn bzw. Unterhalt, sondern die durchschnittliche Beitragsgrundlage öffentlich Bediensteter. Eine Novellierung von Art. 27 ZVS im Jahr 2023 reduzierte die ursprünglich vollständig übernommene Bezuschussung in der genannten Höhe auf nur mehr 60 %.

Voraussetzung für die Bezuschussung ist, dass die von der Religionsgemeinschaft angestellte Person ausschließlich für diese tätig ist. Dass Priester und Ordensleute der katholischen Kirche keine Angestellten ihrer Kirche sind, sondern ihren kirchlichen Dienst im Rahmen religiöser Bindungszusammenhänge (Weihe und Inkardination bzw. Ordensgelübde bzw. -versprechen) erbringen, berücksichtigt Art. 27 Abs. 2 ZVS, der die Bezuschussung auf diesen, in der Praxis größten, Personenkreis ausdehnt.

Neben dem Wohnsitz und der tatsächlichen Tätigkeit in Slowenien hängt der Zuschuss noch an einer Mindestgröße. Für je 1000 Mitglieder übernimmt der Staat den Zuschuss für einen Religionsdiener.

b) Finanzierung besonderer Seelsorge

Neben der Kofinanzierung der Sozialversicherungsbeiträge finanziert der Staat teilweise auch das Personal für die Seelsorge im Zusammenhang öffentlicher Anstalten (Gefängnisseelsorge, Militärseelsorge, Polizeiseelsorge, Krankhausseelsorge). Dies geschieht auf der Grundlage der mit den einzelnen registrierten Religionsgemeinschaften geschlossenen Vereinbarungen.

c) Subvention der Erhaltung von Kulturgütern und andere Subventionen

Der Staat subventioniert die für die Erhaltung von Bauten und Kulturdenkmälern, die für das nationale kulturelle Erbe von besonderer Bedeutung sind, anfallenden notwendigen Kosten. Dabei handelt es ich formal um keine besondere Form einer finanziellen Unterstützung von Religionsgemeinschaften, da nicht die Religionsausübung gefördert werden soll, sondern der Kulturgüterschutz. Da die religiösen Bauten und religiösen Kunstschätze aber großteils im Eigentum der Religionsgemeinschaften sind, kommen die Subventionen direkt den religiösen Eigentümern zugute.  Ähnliches gilt dort, wo der Staat Tätigkeiten subventioniert, welche die Religionsgemeinschaften im Bereich der sozialen Fürsorge leisten. Soweit kirchliche Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder soziale Projekte gefördert werden, erfolgt dies in gleicher Weise wie bei nichtreligiösen gemeinnützigen Organisationen.

2.2 Indirekte Finanzierungsinstrumente

Als indirekte Finanzierungsinstrumente sind vor allem Steuerbefreiungen und gewisse administrativen Erleichterungen zu nennen. Um in den Genuss der Vorteile zu kommen, ist die staatliche Registrierung erforderlich.

a) Begünstigungen im Steuerrecht

Registrierte Religionsgemeinschaften gelten als spezielle Form einer gemeinnützigen Vereinigung. Sie sind grundsätzlich von der Zahlung der Körperschaftsteuer befreit,[7] solange die Einnahmen aus ihren Haupttätigkeiten stammen bzw. diesen unmittelbar zugeordnet sind.  (z. B. Spenden, Kultbeiträge, Einnahmen im Zusammenhang liturgischer Zeremonien). Soweit eine Religionsgemeinschaft ein Gewerbe in Gewinnabsicht betreibt, unterliegt sie der vollen Steuerpflicht.

Dass jene Immobilien, der der Religionsausübung dienen, keine unmittelbaren Wirtschaftsgüter sind, drückt sich in der Befreiung von der Grundsteuerpflicht und manchen kommunalen Gebühren (z.B. Müllabfuhr) aus.[8]

Auch wenn es sich um keinen Vorteil handelt, der mit dem Status einer registrierten Religionsgemeinschaft unmittelbar in Verbindung steht, da auch andere gemeinnützige juristischen Personen davon profitieren, kann man auch das Recht des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerrecht in die Aufzählung der steuerlichen Begünstigungen aufnehmen.

Eine weitere indirekte Finanzierung des Staates im Steuerrecht bildet die Absetzbarkeit von Spenden an registrierte Religionsgemeinschaften bis zu einem bestimmten Prozentsatz des steuerpflichtigen Einkommens.[9]

Schließlich unterliegen Gegenstände, die für die Ausübung des Gottesdienstes eingeführt werden, einem ermäßigten Zollsatz bzw. sind überhaupt zollbefreit.[10]

b) Eine Kultursteuer light?

Die Komplexität des slowenischen Finanzierungssystems für Religionsgemeinschaften zeigt sich auch darin, dass neben den beschriebenen Finanzierungsformen die Steuerzahler:innen auch die Möglichkeit haben, 1 % (ursprünglich 0,5 %) ihrer Einkommenssteuer für bestimmte Zwecke im öffentlichen Interesse zu widmen. Dabei handelt es sich nicht um eine mit dem italienischen Otto-per-Mille-System[11] vergleichbaren Mandatssteuer, sondern um „persönliche Schenkungen der Einkommenssteuer“, welche an der insgesamt geschuldeten Steuerlast nichts verändert. Neben Parteien, Gewerkschaften und einer großen Zahl an NGOs sind auch Religionsgemeinschaften mögliche Profiteure dieser Steuerwidmungen. Letztlich handelt es sich hierbei um eine indirekte staatliche Finanzierung, da der Steuergläubiger der Staat ist, der zugunsten der begünstigten Organisationen auf einen (kleinen) Teil der Einnahmen aus der Einkommenssteuer verzichtet. Im Jahr 2022 widmeten die Steuerzahler durchschnittlich 22,11 Euro, welche auf über 6000 begünstigte Organisationen verteilt wurde.[12]

3. Private Finanzierungen

Auch wenn die aufgezählten staatlichen Instrumente der Finanzierung von Religionsgemeinschaften eine nicht unerhebliche Belastung des Staatshaushalts bedeuten, leisten private Finanzierungsquellen die wichtigsten Beiträge zur wirtschaftlichen Absicherung der Aufgaben der registrierten Religionsgemeinschaften. Durch die Registrierung werden diese vollrechtsfähig im Rahmen des slowenischen Privatrechts. Zugleich normiert Art. 29 Abs. 1 ZVS den Grundsatz der Selbstfinanzierung von Religionsgemeinschaften. Spezielle Einschränkungen, am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen, bestehen für Religionsgemeinschaften nicht. Sie können auf jede legale Art Eigentum erwerben und veräußern.  Religionsgemeinschaften können Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit erzielen und Früchte aus Vermögensveranlagungen ziehen. Eine besonders wichtige Einnahmequelle bilden Spenden und Erträgnisse von Sammlungen. Diese können anlassbezogen sein (z.B. Sammlungen im Gottesdienst) oder in regelmäßigen Beiträgen bestehen. Eine für alle Religionsgemeinschaften geltende Beschreibung ist nicht möglich. Innerhalb des allgemeinen Vereinsrechts haben auch die registrierten Religionsgemeinschaften die Möglichkeit, Beiträge von ihren Mitgliedern einzuheben. In der Katholischen Kirche erbitten die Pfarren von ihren Mitgliedern einen regelmäßigen Kultusbeitrag. Abgesehen von der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden ist der Staat hier nicht beteiligt.  Von rein privaten Spenden unterscheiden sich die Kultusbeiträge aber dann, wenn sie für die Renovierung bestimmter Kulturdenkmäler erbeten werden.  Für diese Fälle besteht die Möglichkeit der staatlichen Ergänzung der Projektkosten.

4. Die „Denationalisierung“ von Eigentum

Nach dem Zusammenbruch Jugoslawiens stellte sich für die neue demokratische Republik nicht nur die Frage, wie mit den nach 1945 erfolgten Enteignungen bestimmter Personengruppen (v. a. Angehörige der deutschen Volksgruppe) umgegangen werden soll. In wirtschaftlicher Hinsicht viel bedeutender erwies sich die Frage, wie weit die Überführung von Grund und Boden ins Volkseigentum (Nationalisierung) wieder rückgängig gemacht werden kann. Bereits Ende 1991 wurde mit dem „Denationalisierungs-Gesetz“[13] die rechtliche Grundlage für die Wiedergutmachung der Enteigneten geschaffen.

Der slowenische Gesetzgeber entschied sich prinzipiell für die Rückabwicklung der realen Wirtschaftsgüter, also für ein System der Naturalrestitution. Nur wo dies aus faktischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, wurden den Geschädigten Ansprüche auf finanzielle Entschädigung eingeräumt.

Kirchen und Religionsgemeinschaften wurden in Art. 14 DenationalisierungsG direkt als Empfänger von Restitutionen angesprochen. Allerdings wurde dort als Voraussetzung normiert, dass diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auf dem slowenischen Staatsgebiet tätig sein mussten. Dies hatte vor allem für einige Einrichtungen der Katholischen Kirche die Konsequenz, dass ihnen trotz nachweisbarer Enteignungen kein Anspruch zustehen konnte. Da nicht die Katholische Kirche als ganze, sondern immer nur eine bestimmte kirchliche juristische Person Eigentümerin von Vermögenswerten sein kann – ein Umstand, der auch dem kanonischen Recht entspricht – wurde beispielsweise ein Antrag der kroatischen Erzdiözese Zagreb auf Restitution abgewiesen.[14] Auch wenn seit 1991 über 40000 Verfahren geführt wurden, konnten bis 2025 immer noch nicht alle Anträge abschließend bearbeitet werden.[15]

Diesem Beitrag liegt folgende Literatur zugrunde:

Andrej Naglič, Svoboda cerkva v Sloveniji, The Freedom of Churches in Slovenia, in Res Novae 2 (2017), 7-32, https://doi.org/10.62983/rn2865.172.1 [Anm.: übersetzt mithilfe von deepl].

Lovro Šturm / Blaž Ivanc, State and Church in Slovenia, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 539-561.

Ana Vlahek / Matija Damjan, The Denationalisation of Agricultural Land and Forests in Slovenia: Unfolding a Decades-Long Journey, in: Journal of Agricultural and Environmental Law, XIX (2024) No. 37, 347-382, https://doi.org/10.21029/JAEL.2024.37.347.

eurel – Sociological and legal data on religions in Europe and beyond: Länderseite „Slovenia“, https://eurel.info/spip.php?rubrique64&lang=en.


[1] Aktuelle offizielle Zahlen über die Religionszugehörigkeit der Bevölkerung gibt es nicht. Die Zahlen der Volkszählung 2002 sind nicht nur veraltet, sondern aufgrund einer großen Zahl von Nichtdeklarierungen auch nicht aussagekräftig. Die letzte offizielle Statistik der katholischen Bischofskonferenz zählte für das Jahr 2022 1.480.156 Katholik:innen, was 69,92 Prozent der Bevölkerung entsprach. Vgl. https://katoliska-cerkev.si/letno-porocilo-katoliske-cerkve-v-sloveniji-2023?utm_

[2] Zu den nachfolgend aufgezählten Bereichen der Trennung von Staat und Religionen vgl.  Andrej Naglič, Svoboda cerkva v Sloveniji, The Freedom of Churches in Slovenia, in Res Novae 2 (2017), https://doi.org/10.62983/rn2865.172.1 [Anm.: übersetzt mithilfe von deepl], 7-32,16.

[3] Vgl. Andrej Naglič, Svoboda cerkva v Sloveniji, 17.

[4] Vgl. ebd.

[5] Zakon o verski svobodi, Uradni list RS 14/07; zuletzt geändert durch Uradni list RS 102/2023.

[6] Ratifiziert am 28.05.2004, veröffentlicht u.a. im Kundmachungsorgan des Heiligen Stuhls, den Acta Apostolicae Sedis: AAS 103 (2011) 519-527.

[7] Vgl. Art. 59f. slowenisches KöStG.

[8] Diese Vorteile sind freilich politisch umstritten. Vgl. die interreligiöse Stellungnahme vor der Erlassung des geltenden Gesetzes zur Grundsteuer, welches Ausnahmen für religiös genützte Liegenschaften enthält:  A Declaration by the Council of Christian Churches and the Islamic Community in the Republic of Slovenia regarding the Property Tax Law and the Freedom of Religion Law, 30.09.2013, http://en.katoliska-cerkev.si/a-declaration-by-the-council-of-christian-churches-and-the-islamic-community-in-the-republic-of-slovenia-regarding-the-property-tax-law-and-the-freedom-of-religion-law?utm_.

[9] Vgl. Art. 142 ff. slowenisches EStG.

[10] Vgl. https://cof.org/sites/default/files/Slovenia-ia.pdf.

[11] Sieh https://rechtundreligion.at/2024/07/15/steuerwidmung-fur-alle-statt-kirchenbeitrag-vor-und-nachteile-einer-mandatssteuer-zur-kirchenfinanzierung/ hier auf rechtundreligion.at.

[12] https://www.cnvos.si/en/ngo-sector-slovenia-arhiv/personal-income-tax-donations/.

[13] Zakon o denacionalizaciji,  Uradni list RS 27/1991.

[14] Dieses Verfahren ging bis zum EGMR und erlangte dadurch eine Bedeutung für die Beurteilung der Menschenrechtskonformität von rechtlichen Voraussetzungen für die Restitution langer zurückliegender Enteignungen auch außerhalb Sloweniens. Vgl. EGMR 4, Nadbiskupija Zagrebačka v. Slovenia, 27.05.2004, Rs. 60376/00. Der Gerichtshof gesteht dort den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungspielraum zu. Obwohl die Tätigkeiten der Erzdiözese Zagreb auch (geringe) Bezüge zu Slowenien aufweist, hatte die Klage keinen Erfolg.

[15] Vgl. den Bericht auf: https://sloveniatimes.com/40158/denationalisation-still-ongoing-three-decades-on.

Kirche als Partner bei der Bewahrung der nationalen Identität und des kulturellen Erbes – Finanzierung der römisch-katholischen Kirche in Estland

Von Alexander Muhr.  ORCID logo

Die Finanzierung religiöser Gemeinschaften in Estland bewegt sich in einem komplexen Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip staatlicher Neutralität gegenüber Religion, den überwiegend privat-zivilen Finanzierungsstrukturen und den nur in begrenztem Umfang vorhandenen staatlichen Unterstützungsmechanismen. Das estnische Religionsrecht sieht keine institutionalisierte Kirchensteuer oder vergleichbare Formen öffentlicher Finanzierung vor. Religiöse Gemeinschaften sind daher in hohem Maße auf Eigenmittel, Spenden und internationale Unterstützung angewiesen.

In Estland sind über 500 religiöse Vereinigungen beim Innenministerium registriert.[1] Dabei ist zu beachten, dass das Ministerium jede Gemeinde einer Kirche oder Religionsgemeinschaft einzeln erfasst. Die römisch-katholische Kirche nimmt innerhalb dieses pluralen und stark säkularisierten Religionssystems eine zahlenmäßig sehr kleine Minderheitenposition ein. Nach Angaben des Annuario Pontificio 2024 zählt die katholische Kirche in Estland bei einer Gesamtbevölkerung von rund 1,39 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern lediglich etwa 6.800 Mitglieder.[2]  Damit gehören nur rund 0,5 Prozent der estnischen Bevölkerung der katholischen Kirche an. Ein bedeutsamer institutioneller Entwicklungsschritt erfolgte im September 2024, als Papst Franziskus die bisherige Apostolische Administratur von Estland zur immediaten Diözese Tallinn erhob.[3]

Rechtsrahmen der Kirchenfinanzierung in Estland

Das estnische Verfassungsrecht garantiert die Religionsfreiheit und stellt zugleich das Prinzip der Säkularität klar. Im Artikel 40 der estnischen Verfassung von 1992 heißt es dazu:

„Everyone is entitled to freedom of conscience, freedom of religion and freedom of thought. Everyone is free to belong to any church or any religious society. There is no state church. Everyone is free to practise his or her religion, alone or in community with others, in public or in private, unless this is detrimental to public order, public health or public morality.” [4]

Diese Bestimmung bildet die normative Grundlage dafür, dass der Staat grundsätzlich keine besonderen oder dauerhaften Privilegien zugunsten einzelner Religionsgemeinschaften vorsieht.

Das zentrale Instrument zur Organisation und Rechtsstellung religiöser Gemeinschaften in Estland ist der Kirikute ja koguduste seadus (Churches and Congregations Act),[5] der erstmals im Jahr 2002 erlassen und seither mehrfach novelliert wurde. Dieses Gesetz definiert unter anderem die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Finanzierung, Registrierung religiöser Körperschaften, die Rechtsfähigkeit einzelner Gemeinden, die Vertretungsbefugnisse ihrer Organe sowie die grundlegenden Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften.[6]

Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes besitzen Religionsgemeinschaften in Estland grundsätzlich den Status juristischer Personen, auf die ergänzend das Vereinsgesetz (Non-profit Associations Act)[7] Anwendung findet. Damit wird der rechtliche Status religiöser Organisationen im Sinne des Privatrechts festgelegt.[8] Darüber hinaus räumt
§ 25 des Churches and Congregations Act den Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht ein, von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeiträge zu erheben, Gebühren für religiöse Riten einzuheben, Spendensammlungen für bestimmte Zwecke zu organisieren, Spenden und Nachlässe anzunehmen sowie Erträge aus dem eigenen Vermögen zu erzielen.[9] Damit verweist die gesetzliche Regelung auf ein im Wesentlichen privatrechtlich-autonomes Finanzierungsmodell, das auf Eigenmitteln und freiwilligen Zuwendungen beruht.

Neben diesen privatrechtlichen Finanzierungsformen bestehen in begrenztem Umfang staatliche oder kommunale Förderinstrumente, die über haushalts-, kultur- oder denkmalpolitische Programme gewährt werden. Ein zentrales Referenzdokument in diesem Zusammenhang ist das Grundsatzpapier Pühakodade säilitamine ja areng („Preservation and Development of Sacred Buildings“), das Möglichkeiten öffentlicher Zuschüsse zur Erhaltung und Entwicklung historisch oder kulturell bedeutsamer Kirchen und Sakralbauten vorsieht.[10]

Für die römisch-katholische Kirche gelten zusätzlich die Bestimmungen des bilateralen Abkommens zwischen der Republik Estland und dem Heiligen Stuhl[11]  (Konkordat). Dieses Abkommen verleiht der katholischen Kirche ausdrücklich den Status einer juristischen Person im Sinne des estnischen Zivilrechts[12]  und regelt darüber hinaus Fragen des Eigentums, der religiösen Bildung sowie der pastoralen Betreuung in öffentlichen Institutionen wie Schulen, Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen.[13]

Struktur und Quellen der Kirchenfinanzierung

Während die Estnische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Estnische Apostolische Orthodoxe Kirche[14] im Jahr 2018 einmalig insgesamt 8,2 Millionen Euro an Direktzahlungen als Ausgleich für Schäden und Zerstörungen infolge des Zweiten Weltkriegs und der sowjetischen Besatzung erhielten,[15]  erhält die katholische Kirche in Estland keine direkte oder automatische finanzielle Unterstützung.[16]  Die wichtigste Einnahmequelle der katholischen Kirche sind freiwillige Spenden und Kollekten ihrer Mitglieder. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen verpflichtenden Mitgliedsbeitrag zu erheben, doch wird dieser von der katholischen Kirche in Estland derzeit nicht eingezogen. Daher hängt die finanzielle Stabilität der Kirche maßgeblich von der Spendenbereitschaft der Gläubigen ab. Leider liegen seitens der katholischen Kirche in Estland beziehungsweise der Diözese Tallinn keine umfassenden Berichte über die finanzielle Situation vor.

Abgesehen davon gibt es Begünstigungen und Steuerbefreiungen für religiöse Gemeinschaften. Diese sind jedoch nicht als direkte Förderungen zu verstehen, sondern stellen eine Form indirekter Unterstützung dar. Während solche indirekten Zuschüsse in früheren Zeiten in Form von Steuervergünstigungen vergleichsweise großzügig ausfielen, ist in jüngerer Zeit eine Abkehr von automatischen Vergünstigungen und eine stärkere Gleichstellung zwischen religiösen Gemeinschaften und anderen gemeinnützigen Organisationen zu beobachten. Beispielsweise gibt es seit 2011 keine automatische Befreiung von der Einkommensteuer mehr, wie sie zuvor galt. Vor 2011[17]  wurden in Estland registrierte religiöse Vereinigungen automatisch in die Liste der steuerbefreiten Organisationen aufgenommen, während herkömmliche gemeinnützige Organisationen einen entsprechenden Antrag stellen mussten. Mit der Änderung des Einkommenssteuergesetzs 2011[18]  wurde ein Kompromiss geschaffen: Alle religiösen Vereinigungen, die am 31. Dezember 2010 bereits in der Liste der steuerbefreiten Organisationen verzeichnet waren, wurden ab dem 1. Januar 2011 automatisch übernommen. Seitdem müssen neu gegründete religiöse Vereinigungen, ebenso wie andere Organisationen, einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der steuerbefreiten Organisationen stellen.[19]

Religiöse Vereinigungen genossen bis 2007 bestimmte Privilegien in Bezug auf die Mehrwertsteuer. Diese wurden in der Regel als Vergünstigungen auf den regulären Steuersatz gewährt. So konnten religiöse Organisationen beispielsweise bis zum 1. Juli 2007 Strom zu einem reduzierten Steuersatz von 5 % statt des regulären Satzes von 18 %[20]  beziehen. Dieses Privileg galt nicht für andere gemeinnützige Organisationen und besteht heute nicht mehr.[21]

Darüber hinaus sind religiöse Vereinigungen von der Grundsteuer befreit.[22]  Die Grundsteuer wird nicht auf Grundstücke erhoben, auf denen Kultstätten von Kirchen und Gemeinden liegen.[23]

Eine weitere Form der zumindest indirekten Kirchenfinanzierung stellen staatliche Mittel zum Erhalt von Kirchen und anderen religiösen Gebäuden dar. Da sakrale Bauwerke in der Regel einen erheblichen historischen, kulturellen und künstlerischen Wert besitzen, ist der Staat verpflichtet, zusätzliche Finanzmittel zur Unterstützung von Kirchen und Religionsgemeinschaften bei der Erhaltung dieser Gebäude bereitzustellen.[24] Die Höhe der bereitgestellten Mittel hängt dabei von den verfügbaren Haushaltsressourcen ab. Am 18. März 2003 verabschiedete die estnische Regierung das bereits eingangs erwähnte Grundsatzpapier Pühakodade säilitamine ja areng (Erhaltung und Entwicklung sakraler Gebäude). Obwohl es sich hierbei nicht um ein Gesetz handelt, bildete das Dokument die Grundlage für eine Reihe finanzieller Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Kirchen im Zeitraum von 2003 bis 2013. Das Programm wurde später für die Jahre 2014–2018 überarbeitet und fortgeführt. Auf Basis dieses Grundsatzpapiers, das die historische, kulturelle und gemeinschaftliche Bedeutung christlicher Kirchen ausdrücklich anerkannte, wurden jährlich Mittel für die Erhaltung und Renovierung sakraler Gebäude aus dem Staatshaushalt bereitgestellt. Zwischen 2003 und 2013[25] wurden insgesamt 9,23 Millionen Euro für entsprechende Projekte gewährt. Für das Anschlussprogramm 2014–2018 standen 3,6 Millionen Euro zur Verfügung. Insgesamt stellte der Staat zwischen 2004 und 2018[26] rund 13 Millionen Euro zur Umsetzung der Programmziele bereit. Da der überwiegende Teil der historisch wertvollen Kirchen im Besitz der Evangelisch-Lutherischen Kirche Estlands sowie der Estnisch-Apostolischen Orthodoxen Kirche liegt, entfiel der größte Anteil der Mittel auf diese beiden Gemeinschaften.[27]

Spenden und Projektunterstützung durch kirchliche Einrichtungen aus dem Ausland

Neben Mitteln aus Spenden und Kollekten der Mitglieder sowie Zuschüssen und Steuererleichterungen der öffentlichen Hand erhält die Katholische Kirche in Estland auch Projektförderungen von anderen kirchlichen Einrichtungen und Stiftungen.

So fördern beispielsweise die kirchliche Stiftung Bonifatiuswerk[28] und der Verein Renovabis[29]  seit Jahrzehnten gemeinsam Projekte in Estland. Das Bonifatiuswerk finanzierte in der Vergangenheit vor allem Bauhilfen für verschiedene kirchliche Gebäude in Estland, darüber hinaus aber auch Personalkosten sowie pastorale Projekte.[30]  Der Verein Renovabis unterstützt die katholische Kirche in Estland jährlich mit etwa 100.000 Euro. Nach Angaben des Vereins wurden seit 1992 insgesamt rund 3,67 Millionen Euro für die Unterstützung der Kirche in Estland bereitgestellt.[31]

Besoldung der Priester und Angestellten der Katholischen Kirche in Estland

Die Vergütung von Priestern sowie anderer Personen, die für Kirchen oder sonstige Religionsgemeinschaften tätig sind, erfolgt durch die jeweiligen religiösen Organisationen selbst.[32]  Militär-, Gefängnis- und Polizeiseelsorger hingegen besitzen den Status von Beamten und werden vollständig aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert. Die Gefängnisseelsorge untersteht der Koordination des Justizministeriums, während die Militärseelsorge dem Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums zugeordnet ist. Ein institutionell verankertes Seelsorgesystem in Krankenhäusern besteht derzeit nicht. Im Jahr 2007 wurde der Seelsorgedienst innerhalb der estnischen Polizei eingeführt. Zur Ausübung des Seelsorgeamtes sind ausschließlich Personen berechtigt, die einer Kirche angehören, welche Mitglied des Estnischen Kirchenrats[33] ist. Die Seelsorgetätigkeit ist dabei interkonfessionell und ökumenisch ausgerichtet. Die Organisation dieser Seelsorgebereiche beruht gegenwärtig auf einer Kooperationsvereinbarung[34] zwischen dem Estnischen Kirchenrat und dem Staat.[35]

Lehrkräfte für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen werden aus staatlichen beziehungsweise kommunalen Mitteln vergütet. [36]

Aktuelle Entwicklung – Novellierung des Church Acts

Seit den Jahren 2024/2025 wird in Estland intensiv über die Novellierung des Churches and Congregations Act[37] debattiert, die das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften neu zu definieren sucht. Nach offiziellen Angaben verfolgen die geplanten Änderungen das Ziel, den Einfluss ausländischer politischer Akteure über religiöse Organisationen einzuschränken. In der politischen und öffentlichen Diskussion richtete sich der Fokus jedoch vornehmlich auf die Verbindungen der Esnisch-Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriachats.[38]

Das Parlament hat mehrere Fassungen des Gesetzes beraten und in überarbeiteter Form verabschiedet. Präsident Alar Karis hat das Gesetz jedoch bereits zweimal aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken an das Parlament zurückverwiesen und es zuletzt im September 2025 dem Obersten Gerichtshof zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Zentrale Streitpunkte betreffen insbesondere die mögliche Verletzung des Grundrechts auf Religionsfreiheit sowie die unbestimmten Formulierungen im Gesetzestext, die staatliche Eingriffe in religiöse Lehren und Organisationsstrukturen ermöglichen könnten.[39]


[1] Siehe dazu die Übersicht des estnischen Innenministeriums aus dem Jahr 2012: Eestis registreeritud usulised ühendused (In Estland registrierte religiöse Vereinigungen), https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/documents/2020-12/Eestis%20registreeritud%20usulised%20%C3%BChendused.pdf (Abgerufen, am 22.10.2025); Die Übersicht ist über die Webseite des Innenministeriums unter der Rubrik „Religiöse Angelegenheiten“ Abrufbar: https://www.siseministeerium.ee/tegevusvaldkonnad/sidus-uhiskond/usuasjad (Abgerufen, am 22.10.2025).

[2] Vgl. Annuario Pontificio per l‘anno 2024, S. 1217.

[3] Vgl. Presseamt des Hl. Stuhls, Elevation to diocese of the apostolic administration of Estonia, and appointment of first bishop, Estonia, in: Tägliches Bulletin vom 26. September 2024,  https://press.vatican.va/content/salastampa/en/bollettino/pubblico/2024/09/26/240926b.html (Abgerufen, am 21.10.2025).

[4] § 40 Eesti Vabariigi põhiseadus (The Constitution of the Republic of Estonia), RT 1992, 26, 349, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/521052015001/consolide?utm (Abgerufen, am 21.10.2025).

[5] Kirikute ja koguduste seadus (Churches and Congregations Act), RT I 2002, 24, 135, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/511012018004/consolide?utm (Abgerufen, am 21.10.2025).

[6] Vgl. §§ 1, 5, 13, 24, 25, 26 und 27 Churches and Congregation Act.

[7] Mittetulundusühingute seadus (Non-profit Associations Act) RT I 1996, 42, 811, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/510042014003/consolide (Abgerufen, am 21.10.2025).  

[8] Churches and Congregations Act § 3

[9] Ebd. § 25

[10] Vgl. Kiviorg, Merilin, Financing of Religious Communities in Estonia, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet, Salvatore Berlingó (Hg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009, S. 138f.

[11] Eesti Vabariigi ja Püha Tooli vaheline kokkulepe katoliku kiriku õigusliku staatuse kohta Eesti Vabariigis (Abkommen zwischen der Republik Estland und dem Heiligen Stuhl über die Rechtsstellung der katholischen Kirche in der Republik Estland), RT II 1999, 7, 47, https://www.riigiteataja.ee/akt/79173 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[12] Vgl. Ebd. Art. 2.

[13] Vgl. Ebd. Art. 2, 7 und 9.

[14] Anm.: In Estland gibt es aus historischen Gründen zwei orthodoxe Kirchen. Einerseits existiert die Estnische Apostolische Orthodoxe Kirche, die unter dem Ökumenischen Patriarchat steht, und andererseits die Estnisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats. Einer Statistik des estnischen Innenministeriums aus dem Jahr 2013 zufolge zählt die Estnische Apostolische Orthodoxe Kirche rund 27.000 Mitglieder und die Estnisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats rund 170.000 Mitglieder. Vgl. Statistische Daten des estnischen Innenministeriums, https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/documents/2020-12/Statistilisi%20andmeid%20vaimulike%20kohta.pdf (Abgerufen, am 22.10.2025); Die Übersicht ist über die Webseite des Innenministeriums unter der Rubrik „Religiöse Angelegenheiten“ Abrufbar: https://www.siseministeerium.ee/tegevusvaldkonnad/sidus-uhiskond/usuasjad (Abgerufen, am 22.10.2025).

Für weitere Informationen zur Orthodoxie in Estland: Laitinen, Aappo, Die orthodoxen Kirchen Finnlands und Estlands, in: Thomas Bremer, Hacik Rafi Gazer, Christian Lange (Hgg.), Die orthodoxen Kirchen der byzantinischen Tradition, Darmstadt 2013, S. 101-106.

[15] Vgl. Vahtla, Aili, Estonian government supports legalizing damages compensation to churches, in news.err (05.04.2018), https://news.err.ee/694209/estonian-government-supports-legalizing-damages-compensation-to-churches (Abgerufen, am 17.10.2025). Anm.: Der Eesti Rahvusringhääling (ERR) ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Estland.

[16] Vgl. Kiviorg, Merilin, Religion and Law in Estonia. Third Edition, Alphen aan den Rijn, 2021, S. 124.

[17] Siehe dazu den Gesetzestext, der bis 2011 gültig war: § 11 Income Tax Act (Tulumaksuseadus) RT I 1999, 101, 903, https://www.riigiteataja.ee/akt/78069 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[18] Siehe dazu: Income Tax Act (Tulumaksuseadus) RT I, 23.12.2013, 23, https://www.riigiteataja.ee/akt/123122013023 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[19] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 125.

[20] Siehe dazu das estnische Mehrwertsteuergesetz: Value Added Tax Act (Käibemaksuseadus) RT I 2001, 64, 368, https://www.riigiteataja.ee/akt/603989 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[21] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 126.

[22] Siehe dazu: § 4 Abs. 5 Land Tax Act (Maamaksuseadus) RT I 1993, 24, 428, https://www.riigiteataja.ee/akt/MaaMS (Abgerufen, am 31.10.2025).

[23] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 126.

[24] Siehe dazu: Heritage Conservation Act (Muinsuskaitseseadus) aus 2002 (bis 2019 gültig), RT I 2002, 27, 153, https://www.riigiteataja.ee/akt/27815 (Abgerufen, am 22.10.2025). In Verbindung mit dem Heritage Conservation Act (Muinsuskaitseseadus) aus 2019, RT I, 19.03.2019, 13, https://www.riigiteataja.ee/akt/119032019013 (Abgerufen, am 22.10.2025).

[25] Vgl. Estnische Denkmalschutzbehörde (Muinsuskaitseamet), Erhaltung und Entwicklung von Kultstätten Nationales Programm 2003–2013, Tallinn 2013, S. 11, https://muinsuskaitseamet.ee/sites/default/files/documents/2024-02/Pühakodade säilitamine ja areng_Riiklik progamm 2003 kuni 2013.pdf? (Zugriff, am 17.10.2025).

[26] Vgl. Estnische Denkmalschutzbehörde (Muinsuskaitseamet), Erhaltung und Entwicklung von Kultstätten Nationales Programm 2014–2018, Tallinn 2019, S. 18, https://www.muinsuskaitseamet.ee/sites/default/files/documents/2024-02/Raamat_Puhakodade%20sailitamine%20ja%20areng%202014-2018_v.pdf (Zugriff, am 17.10.2025).

[27] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 126f.

[28] Siehe dazu den Onlineauftritt des Bonifatiuswerk und dort die Übersicht über die geförderten Projekte in Estland: https://www.bonifatiuswerk.de/de/projekte/estland (Zugriff, am 17.10.2025).

[29] Siehe dazu die Übersichtsseite des Vereins Renovabis: https://www.renovabis.de/laender/baltikum/estland/#projektfoerderung (Zugriff, am 17.10.2025).

[30] Vgl. Nowak, Markus, Katholisch im Baltikum. Estland und Lettland – Facetten einer Diasporakirche, Paderborn 2024, S. 73-75.

[31] Vgl. Ebd. S. 78.

[32] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 130.

[33] Anm. Der Estnische Kirchenrat wurde am 16. Februar 1989 gegründet und besteht aus zehn christlichen Kirchen, darunter die beiden größten Kirchen Estlands – die Evangelisch-Lutherische Kirche und die Estnisch-Apostolisch-Orthodoxe Kirche, aber auch die wesentlich kleinere Katholische Kirche in Estland ist Mitglied. Er koordiniert die Zusammenarbeit der Kirchen untereinander sowie die Zusammenarbeit mit dem estnischen Staat. Siehe dazu: Offizielle Webseite des estnischen Kirchenrats: https://ekn.ee/ (Zugriff, am 20.10.2025). 

[34] Protokoll über gemeinsame Interessen zwischen der Regierung der Republik Estland und dem Estnischen Kirchenrat vom 17. Oktober 2002, https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/documents/2021-10/eesti_vabariigi_valitsuse_ja_eesti_kirikute_noukogu_uhishuvide_protokoll.pdf (Zugriff, am 20.10.2025).

[35] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 130. 

[36] Vgl. Kiviorg, Merilin, State and Church in Estonia, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, S. 141.

[37] Siehe dazu: Stand der Beratung zur geplanten Änderung des Gesetzes auf der Webseite des estnischen Parlaments: https://www.riigikogu.ee/tegevus/eelnoud/eelnou/133fc804-5a56-46f8-b595-84cc2a66465f/kirikute-ja-koguduste-seaduse-muutmise-seaduse-eelnou-570-ua/ (Zugriff, am 20.10.2025). Bzw. die Veröffentlichung des estnischen Innenministeriums zum geplanten Gesetz: https://www.siseministeerium.ee/kirikute-ja-koguduste-seaduse-muudatus (Abgerufen, am 22.10.2025).

[38] Vgl. Pressemitteilungen des estnischen Parlaments vom 18. Juni 2025, https://www.riigikogu.ee/pressiteated/oiguskomisjon-et-et/riigikogu-kiitis-heaks-uuenenud-kirikute-ja-koguduste-seaduse-muudatused (Zugriff, am 20.10.2025).

[39] Vgl. Krjukov, Aleksander; Turovski, Marcus, President takes controversial church law amendments to Supreme Court, in news.err.ee (03.10.2025), https://news.err.ee/1609819758/president-takes-controversial-church-law-amendments-to-supreme-court (Abgerufen, am 20.10.2025).

Tradition verpflichtet? Zur Finanzierung von Religionsgemeinschaften in Litauen

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.728

Als einziges Land im Baltikum hat Litauen eine mehrheitlich katholische Bevölkerung. Die Volkszählung 2021 ergab, dass sich 74,2 % der Bevölkerung als katholisch verstanden.[1] Jedoch findet sich in Litauen keine Staatsreligion,[2] sondern ein kooperatives Miteinander zwischen Staat und Religionsgemeinschaften[3]. Art. 26 der Verfassung garantiert die Gewissens- und Religionsfreiheit. Es wird zwischen traditionellen und gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften unterschieden. Die traditionellen Religionsgemeinschaften sind jene, die das historische, spirituelle und soziale Erbe Litauens beeinflussen. Hierzu zählen die Römisch-Katholische, die Griechisch-Katholische, die Evangelisch-Lutherische, die Evangelisch-Reformierte, die Orthodoxe Kirche, die Altgläubigen[4], die jüdische und die sunnitisch-muslimische Gemeinschaft, sowie die Karäer[5].[6] Viele staatliche Privilegien sind auf diese Gruppe beschränkt, etwa im Bereich des Religionsunterrichts oder auch hinsichtlich staatlicher finanzieller Zuschüsse. Zusätzlich zu den traditionellen Religionsgemeinschaften können noch weitere staatlich anerkannt werden, wobei diese mindestens seit 25 Jahren in Litauen bestehen müssen.[7]

Staatliche Unterstützungszahlungen

Im staatlichen Haushaltsplan des Finanzministeriums ist jährlich ein Budget für die Erhaltung von kulturellen Denkmälern und anderen Aufwänden von traditionellen Religionsgemeinschaften vorgesehen.[8] Für die Jahre 2025 bis 2027 sind den Religionsgemeinschaften jährlich 1,9 Mio. Euro zugewiesen.[9] Hiervon erhält jede traditionelle Religionsgemeinschaft einen Fixbetrag von 3.000 €. Die restliche verfügbare Summe wird entsprechend der Mitgliederzahlen der Religionsgemeinschaften aufgeteilt.[10] Dadurch entfällt der Größte Teil der Summe auf die Katholische Kirche[11], während den anderen Religionsgemeinschaften nur relativ geringe Beiträge zukommen. Im Konkordat ist mit Blick auf die Katholische Kirche geregelt, dass karitative und soziale Einrichtungen staatliche Unterstützung erhalten sollen.[12]

Seit 2024 wird bei der Verteilung des Budgets zwischen zwei orthodoxen Gemeinschaften unterschieden: der litauisch-orthodoxen Erzdiözese, die dem Moskauer Patriarchat unterstellt ist, und dem Exarchat des Ökumenischen Patriarchats. Ursprünglich erhielten beide denselben Betrag in der Höhe von 77.600 €.[13] 2025 wichen die zugewiesenen Beträge jedoch voneinander ab, denn die litauisch-orthodoxe Erzdiözese des Moskauer Patriarchats erhielt 72.800 € und das Exarchat des Ökumenischen Patriarchats nur noch 18.500 €.[14]

Darüber hinaus besteht ein Förderprogramm des Kulturministeriums, dass auf Antrag bestimmte Projekte finanziell unterstützt. Unter den geförderten Projekten finden sich auch zahlreiche Denkmäler von Religionsgemeinschaften.[15] Im Jahr 2023 entfielen 3,3 Prozent der Staatsausgaben auf den Bereich „Erholung, Kultur und Religion“.[16]

Unterstützung im Bildungsbereich

Das Gesetz über die Religionsgemeinschaften legt fest, dass in staatlichen Schulen Religionsunterricht traditioneller und staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften abgehalten werden kann, wenn dies von den Eltern und Erziehungsberechtigten beantragt wird.[17]  Eine Eingrenzung hierzu findet sich im Bildungsgesetz, in dem nur noch von einer Wahl zwischen dem Religionsunterricht einer traditionellen Religionsgemeinschaft und einem Ethikunterricht festgeschrieben wird.[18] Ab dem 14. Lebensjahr dürfen die Schüler:innen diese Entscheidung selbstständig treffen, zuvor kommt sie ihren Eltern und Erziehungsberechtigten zu.[19] Die Lehrpläne für den Religionsunterricht sollen von der jeweiligen traditionellen Religionsgemeinschaft erstellt werden und erhalten im Anschluss eine Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft.[20] Ähnlich ist für den katholischen Religionsunterricht festgelegt, dass die Lehrpläne und Schulbücher von der Litauischen Bischofskonferenz in Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen organisiert und zur Verwendung freigegeben werden sollen. Die Finanzierung der Schulbücher soll nach einem Verfahren erfolgen, dass von den beteiligten Parteien erstellt wurde.[21]

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Religionsgemeinschaften eigene Schulen und auch Einrichtungen für die Ausbildung ihrer Geistlichen und Religionslehrer:innen gründen, wobei jene Bildungseinrichtungen traditioneller Religionsgemeinschaften, die sich auf staatlichem Niveau der Allgemeinbildung widmen, staatlich finanziert werden. Die Finanzierung entspricht hierbei jener, die auch eine gleichwertige kommunale Bildungseinrichtung je Schüler:in erhalten würde.[22] Darüber hinausgehende katholische Bildungsangebote werden von ihrem jeweiligen Verantwortlichen finanziert.[23] Für das Jahr 2026 erhalten 11 Schulen von Religionsgemeinschaften eine staatliche Unterstützung.[24]

Wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Aspekte

Die Religionsgemeinschaften haben das Recht wirtschaftlich und publizistisch tätig zu sein,[25] wobei die Besteuerung ihrer Einkünfte gemäß dem Steuergesetz erfolgt.[26] Einige Ausnahmen in Bezug auf Religionsgemeinschaften werden im Kapitel über die indirekte Finanzierung aufgegriffen.

Sozialversicherungsbeiträge

Es besteht die Möglichkeit, dass der Klerus durch Mittel der Religionsgemeinschaft oder auch unmittelbar durch die Gläubigen unterstützt wird.[27] Für die Angestellten müssen die gesetzlichen Beiträge an die Sozialversicherungskassen entrichtet werden. Für Geistliche und andere Personen, die ohne Arbeitsvertrag für eine Religionsgemeinschaft tätig sind, ist hier geregelt, dass sie Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen können.[28] Im Sozialversicherungsgesetz wird jedoch spezifiziert, dass die Beiträge von Klerikern und Mönchen entsprechend des Mindestlohns durch den Staat bezahlt werden.[29] Dieses Privileg bezieht sich nicht auf andere Personen, die bei Religionsgemeinschaften angestellt sind. Diese haben die Möglichkeit selbst oder durch ihren Arbeitgeber eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. Auch Kleriker, die säkularen Institutionen angestellt sind, müssen dieselben Leistungen zur Pensionsversicherung abführen wie auch andere Personen.

Anstaltsseelsorge

In Litauen ist eine Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften im Bereich der Anstaltsseelsorge vorgesehen. Etwa für den Bereich des inneren Dienstes, zu dem die Polizei gehört, ist festgelegt, dass mit den Religionsgemeinschaften Vereinbarungen über die Seelsorge in diesem Bereich getroffen werden können.[30] Auch in Einrichtungen im Bereich der Gesundheit kann die Seelsorge zwischen den Leitern der Einrichtungen und anerkannten Religionsgemeinschaften, wobei die Katholische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche hervorgehoben werden, vertraglich geregelt werden.[31]

Militärkapläne können von traditionellen Religionsgemeinschaften entsandt werden.[32] Im Bereich der katholischen Militärseelsorge ist eine angemessene materielle Unterstützung seitens des Staates vorgesehen.[33] Detaillierter beinhaltet diese Unterstützung eine Finanzierung des Ordinariatshaushaltes und die Erstattung weiterer Ausgaben.[34] Darin enthalten sind auch die Kosten für die Ausstattung, Instandhaltung und den Betrieb von Kirchen und Kapellen, die in den Militärstützpunkten zur Verfügung gestellt werden.[35] Darüber hinaus ist die Vergütung des Ordinarius in der Höhe dem Gehalts eines Brigadegenerals im ersten Dienstjahr gleichgestellt.[36] Die Militärkapläne erhalten Offiziersränge und die damit verbundenen sozialen Sicherheiten.[37]  Die Evangelisch-Reformierte Kirche hat ebenfalls einen Vertrag mit der Republik Litauen über die Militärseelsorge getroffen,[38] worin jedoch keine finanzielle Unterstützung des Staates zugesagt wird.

Restitution

1995 wurde die Rückgabe von enteignetem unbeweglichem Eigentum an staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften gesetzlich geregelt. Jene Gebäude, die den Religionsgemeinschaften vor dem Beginn der sowjetischen Zeit 1940 gehörten, waren davon betroffen. Anderer Grundbesitz wie etwa Wälder oder Parks sind von diesem Gesetz ausgenommen.[39] Der Religionsgemeinschaft soll die Immobilie mit einigen Ausnahmen direkt zurückgegeben werden.[40] Wenn eine direkte Rückgabe etwa im Falle einer Zerstörung oder Weiterveräußerung nicht möglich ist, kann die Entschädigung durch ein gleichwertiges anderes unbewegliches Vermögensgut, durch eine Finanzzahlung oder durch Unterstützung bei Restaurierungsarbeiten erfolgen.[41]

Außerdem bestehen Gebäude, die in der sowjetischen Zeit verstaatlicht wurden, jedoch weiterhin von den Religionsgemeinschaften genutzt werden konnten.[42] Obwohl die Grundstücke in staatlichem Eigentum bleiben, sind die Nutzungsrechte der Religionsgemeinschaften rechtlich gesichert.

Schließlich verfolgt die sogenannte „Good Will Compensation“ das Ziel das Eigentum der jüdischen Religionsgemeinschaft wiederherzustellen, wenn eine Rückgabe an Rechtsnachfolger nicht möglich war. Der Staat verpflichtete sich zwischen 2013 und 2023 37 Mio. € an eine Stiftung, den „Good Will Fund“, zu bezahlen.[43] Die Mittel sollen für religiöse, kulturelle und soziale Zwecke der jüdischen Gemeinden verwendet werden.[44]

Steuerbegünstigungen

Eine Befreiung von der Einkommenssteuer liegt mit Blick auf den Unterhalt von Geistlichen, religiösen Amtsträgern und anderem Personal traditioneller Religionsgemeinschaften vor. Ausgenommen sind hiervon nur jene Personen, die in Bau, Reparatur oder Restaurierung arbeiten.[45] Außerdem haben natürliche Personen die Möglichkeit 1,2% ihrer Einkommenssteuer juristischen Personen zu widmen.[46] Bis Ende 2024 konnte eine solche Steuerwidmung auch für Religionsgemeinschaften und Bildungseinrichtungen vorgenommen werden, durch eine Gesetzesänderung können nun jedoch nur noch NGOs begünstigt werden.[47]

Handlungen und Dienstleistungen von Religionsgemeinschaften, die für die Erfüllung ihrer internen Ziele benötigt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit.[48] Darüber hinaus besteht eine Befreiung von der Umsatzsteuer, wenn sie Personal für das Gesundheitswesen, den Sozial- oder den Bildungsbereich zur Verfügung stellen.[49]

Spenden für religiöse Zwecke sind steuerbegünstigt.[50] Spenden an die Katholische Kirche, die für pastorale, erzieherische oder karitative Bereiche verwendet werden, werden nicht besteuert.[51] Traditionelle Religionsgemeinschaften müssen den Status als steuerbegünstigten Unterstützungsempfänger nicht beantragen, sondern besitzen diesen automatisch.[52] Die erhaltenen Spenden sind zweckgebunden. Sie dürfen nur für Tätigkeiten verwendet werden, die in den Normen und Statuten der Religionsgemeinschaft als gesellschaftlich nützlich erklärt wurden.[53] Die Religionsgemeinschaften sollen die Unterstützungen gemäß ihren eigenen Normen verbuchen, wobei es den traditionellen Religionsgemeinschaften freisteht anonyme Spenden anzunehmen, ohne dass diese in ihrer Buchhaltung aufscheinen. Wenn eine traditionelle Religionsgemeinschaft in einem Kalenderjahr nur anonyme Spenden erhalten hat, ist sie von den staatlichen Berichtspflichten befreit.[54]

Religiöse Gebäude, die im Besitz von natürlichen Personen stehen, sind bis zu einem Betrag von 150.000 € von der Immobiliensteuer befreit.[55] Außerdem ist auch das unbewegliche Vermögen traditioneller Religionsgemeinschaften sowie das unbewegliche Vermögen anderer Religionsgemeinschaften, das nicht kommerzielle Zwecke verwendet wird, von der Immobiliensteuer befreit.[56] Hinzu kommt eine Steuerbefreiung für unbewegliches Vermögen auf einem Friedhof.[57] Dazu regelt das Konkordat, dass Gebäude im Besitz der Katholischen Kirche, deren Verwendung im Bereich der Pastoral, der Caritas, des Sozialen, der Erziehung oder der Kultur liegen, steuerbefreit sind.[58] Auch Grundstücke im Besitz von traditionellen und anderen Religionsgemeinschaften sind von der Grundsteuer befreit.[59]

Hilfsmittel

DeepL wurde in der gesamten Arbeit zur Übersetzung aller zitierten fremdsprachigen Textpassagen verwendet.

Weiterführende Literatur

Kuznecoviene, Jolanta, The financing of religious communities in Lithuania, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet (Hg.), The financing of religious communities in the European Union, Leuven u. a. 2009, 241–249.

Kuznecoviene, Jolanta – Glodenis, Donata, State and Church in Lithuania, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 325–351.


[1] Vgl. Oficialiosios statistikos portalas: 2021 m. gyventojų ir būstų surašymas: gyventojų etnokultūrinės charakteristikos (Volks- und Wohnungszählung 2021: ethnokulturelle Merkmale der Bevölkerung). 15.03.2022. URL https://osp.stat.gov.lt/informaciniai-pranesimai?articleId=9792051 (Abruf: 18.10.2025).

[2] Vgl. Art. 43 Lietuvos Respublikos Konstitucija (Verfassung der Republik Litauen) 25.10.1992. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.47BB952431DA (Abruf: 18.10.2025).

[3] Vgl. Art. 7 Lietuvos Respublikos religinių bendruomenių ir bendrijų įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über religiöse Gemeinschaften und Vereinigungen). 04.10.1995 idF 1.5.2023. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.B4DBBD7C388A/kjfjWxeKwX (Abruf: 18.10.2025).

[4] Die Altgläubigen trennten sich im 17. Jahrhundert im Zuge einer Kultusreform von der Großkirche. Nähere Informationen: Hauptmann, Peter: Altgläubige – Raskol, in: LTHK3 1, Sp. 465–467.

[5] Die Karäer sind eine jüdische Gruppierung, die die mündliche Tradition ablehnen und sich rein auf die Schrift beziehen. Nähere Informationen: Chiesa, Bruno: Karäer, in: LTHK3 5, Sp. 1228–1229.

[6] Vgl. Art. 5 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[7] Vgl. Ebd., Art. 6.

[8] Vgl. Art. 13 (3) Nr. 4 Lietuvos Respublikos 2025–2027 metų biudžeto patvirtinimo įstatymas (Gesetz zur Verabschiedung des Haushaltsplans der Republik Litauen für die Jahre 2025–2027) 24.12.2024. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/c46cb880c13d11ef940bca4d136e126f?positionInSearchResults=0&searchModelUUID=7fb97694-b35d-4515-8b9b-b462162430b6 (Abruf: 20.10.2025).

[9] Vgl. Gesetz zur Verabschiedung des Haushaltsplans.

[10] Vgl. Art. 3 Lėšų tradicinių lietuvos religinių bendruomenių, bendrijų ir centrų maldos namams atstatyti ir kitoms reikmėms paskirstymo tvarkos aprašas (Beschreibung der Verfahren zur Verteilung von Mitteln für die Wiederherstellung von Gebetshäusern und andere Zwecke traditioneller religiöser Gemeinschaften, Vereinigungen und Zentren in Litauen) 25.02.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/c49b0856f2bd11ef8bf78f8ccc0e0474 (Abruf: 20.10.2025).

[11] 2025 erhielten die Römisch-Katholische Kirche 1.751.000 € und die Griechisch-Katholische Kirche 3.700 €. Vgl. Art. 1–2  Dėl lėšų paskirstymo tradicinių Lietuvos bažnyčių ir religinių organizacijų vadovybėms (Über die Verteilung der Mittel an die Leitungen der traditionellen Kirchen und religiösen Organisationen Litauens) 01.04.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/09f33c010e3011f08e9f87c0d053bf09 (Abruf: 20.10.2025).

[12] Vgl. Art. 16 (4) Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl santykių tarp Katalikų bažnyčios ir valstybės teisinių aspektų (Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die rechtlichen Aspekte der Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und dem Staat). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.049590AF20E5 (Abruf: 20.10.2025).  

[13] Vgl. Art. 5 Dėl lėšų paskirstymo tradicinių Lietuvos bažnyčių ir religinių organizacijų vadovybėms (Über die Verteilung der Mittel an die Leitungen der traditionellen Kirchen und religiösen Organisationen Litauens) 19.02.2024. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/ a5c304e0cee811eea5a28c81c82193a8 (Abruf: 20.10.2025).

[14] Vgl. Art. 5 Über die Verteilung der Mittel 2025.

[15] Vgl. Kultūros paveldo departamentas prie Kultūros Ministerijos: Programos (Programme). URL: https://kpd.lrv.lt/lt/veiklos-sritys/finansine-parama-kulturos-paveldui/paveldotvarkos-programa/programos/ (Abruf: 20.10.2025).

[16] Vgl. Oficialiosios statistikos portalas. Valdžios sektoriaus išlaidos (Ausgaben des öffentlichen Sektors). 18.12.2024. URL: https://osp.stat.gov.lt/paieska?p_p_id=101&p_p_lifecycle=0&p_p_state=maximized&p_p_mode=view&p_p_col_id=column-1&p_p_col_count=1&_101_struts_action=%2Fasset_publisher%2Fview_content&_101_assetEntryId= 13014222&_101_type=content&_101_urlTitle=2024-12-18-i-valdzios-sektoriaus-islaidos&redirect=%2Fpaieska%3Fq%3Dreligija (Abruf: 20.10.2025).

[17] Vgl. Art. 9 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[18] Vgl. Art. 31 Lietuvos Respublikos švietimo įstatymas (Bildungsgesetz der Republik Litauen). 01.07.1991 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.9A3AD08EA5D0/asr (Abruf: 20.10.2025).

[19] Vgl. Ebd., Art. 31 (2–3).

[20] Vgl. Ebd., Art. 31 (4).

[21] Vgl. Art. 6 Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl bendradarbiavimo švietimo ir kultūros srityje (Abkommen zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Kultur). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.3F6B5CFF8AB4 (Abruf: 20.10.2025).

[22] Vgl. Art. 14 Gesetz über religiöse Gemeinschaften. Art. 9 (1) Abkommen im Bereich Bildung und Kultur. Art. 67 (10) Bildungsgesetz.

[23] Vgl. Art. 9 (3) Abkommen im Bereich Bildung und Kultur.

[24] Vgl. Dėl Nevalstybinių tradicinių religinių bendruomenių ar bendrijų mokyklų, finansuojamų iš Lietuvos Respublikos valstybės biudžeto 2026 metais, sąrašo patvirtinimo (Über die Genehmigung der Liste der Schulen nichtstaatlicher traditioneller Religionsgemeinschaften, die im Jahr 2026 aus dem Staatshaushalt der Republik Litauen finanziert werden) 25.09.2025. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/475f51719a4711f0bb51b0620d4bdb93?jfwid=19sv1u76jv (Abruf: 20.10.2025).

[25] Vgl. Art. 15 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[26] Vgl. Ebd., Art. 16.

[27] Vgl. Ebd., Art. 17.

[28] Vgl. Ebd., Art. 18.

[29] Vgl. Art. 6 (6) Lietuvos Respublikos valstybinio socialinio draudimo įstatymas (Gesetz über die staatliche Sozialversicherung der Republik Litauen) 01.06.1991 idF 01.07.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.0F9036415DBD/asr (Abruf: 20.10.2025).

[30] Vgl. Art. 72 Lietuvos Respublikos vidaus tarnybos statuto patvirtinimo įstatymas (Gesetz zur Genehmigung des Statuts der inneren Dienste der Republik Litauen) 01. Mai 2003 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.4FC026AC03AE/asr (Abruf: 20.10.2025).

[31] Vgl. Art. 1 Dėl sielovados patarnavimų teikimo sveikatos priežiūros įstaigose (Über die Erbringung von Seelsorgediensten in Gesundheitseinrichtungen) 27.11.2009 idF 10.07.2014. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.D952437A0286/asr (Abruf: 20.10.2025).

[32] Vgl. Art. 55 (7) Lietuvos Respublikos krašto apsaugos sistemos organizavimo ir karo tarnybos įstatymas (Gesetz über die Organisation des Verteidigungssystems und den Militärdienst der Republik Litauen) 27.05.1998 idF 01.07.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.15C705E93776/asr (Abruf: 20.10.2025).

[33] Vgl. Art. 7 Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl kariuomenėje tarnaujančių katalikų sielovados (Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die Seelsorge für Katholiken im Militärdienst). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.6045525D299C (Abruf: 20.10.2025).  

[34] Vgl. Art. 4 Dėl Lietuvos kariuomenės Ordinariato reglamento (Über die Verordnung des Ordinariats der litauischen Armee) 29.08.2002 idF 07. September 2018. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C6A096809687/asr (Abruf: 20.10.2025).

[35] Vgl. Ebd., Art. 15.

[36] Vgl. Ebd., Art. 5.

[37] Vgl. Ebd., Art. 29.

[38] Vgl. Lietuvos Evangelikų Reformatų Bažnyčia: Evangelinės sielovados Lietuvos Kariuomenėje STATUTAS (Statut der evangelischen Seelsorge in der litauischen Armee). 20.04.2018. URL: https://ref.lt/senjoratas/825-evangelines-sielovados-lietuvos-kariuomeneje-statutas (Abruf: 20.10.2025).

[39] Vgl. Art. 1 Lietuvos Respublikos religinių bendrijų teisės į išlikusį nekilnojamąjį turtą atkūrimo tvarkos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Wiederherstellung der Rechte religiöser Gemeinschaften auf erhaltenes Immobilienvermögen) 29.03.1995 idF 04.07.2002. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.579F0B8C810D/TAIS_173488 (Abruf: 20.10.2025).

[40] Vgl. Ebd., Art. 4.

[41] Vgl. Ebd., Art. 12.

[42] Vgl. Art. 1 (1) Lietuvos Respublikos religinių bendruomenių ir bendrijų nuosavybės teisės į religinės paskirties nekilnojamąjį turtą registravimo tvarkos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Registrierung der Eigentumsrechte religiöser Gemeinschaften und Vereinigungen an Immobilien für religiöse Zwecke) 01.07.2012. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/TAIS.415882 (Abruf: 20.10.2025).

[43] Vgl. Art. 2 Lietuvos Respublikos geros valios kompensacijos už neteisėtai nusavintą Lietuvos žydų ir Lietuvos žydų religinių bendruomenių nekilnojamąjį turtą įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Entschädigung aus gutem Willen für unrechtmäßig enteignetes Immobilienvermögen litauischer Juden und litauischer jüdischer Religionsgemeinschaften) 01.12.2011 idF 01.01.2023. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.6EFCEA60E654/asr (Abruf: 20.10.2025).

[44] Vgl. Ebd., Art. 3 (1) Nr. 1–2.

[45] Vgl. Art. 17 (1) Nr. 42. Lietuvos Respublikos gyventojų pajamų mokesčio įstatymas (Gesetz über die Einkommensteuer der Einwohner der Republik Litauen). 01.01.2003 idF 02.01.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C677663D2202/asr (Abruf: 20.10.2025).

[46] Vgl. Art. 4 (2) Nr. 2 Lietuvos Respublikos labdaros ir paramos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über Wohltätigkeit und Unterstützung). 04.06.1993 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C0FF21832A85/asr (Abruf: 20.10.2025).

[47] Vgl. Mokslo Lietuva: Sugrąžinti paramą švietimo įstaigoms ir religinėms bendruomenėms (Wiederaufnahme der Unterstützung für Bildungseinrichtungen und Religionsgemeinschaften). 3.Februar 2025 URL: https://mokslolietuva.lt/2025/02/sugrazinti-parama-svietimo-istaigoms-ir-religinems-bendruomenems/ (Abruf: 20.10.2025).

[48] Vgl. Art. 24 (2) Lietuvos Respublikos pridėtinės vertės mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Mehrwertsteuer). 05.03.2002 idF 28.06.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.ED68997709F5/asr (Abruf: 20.10.2025).

[49] Vgl. Ebd., Art. 24 (3).

[50] Vgl. Art. 3 (2–3) und Art. 7 (1) Nr. 5 Gesetz über Wohltätigkeit.

[51] Vgl. Art. 10 (3) Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl.

[52] Vgl. Art. 13 (8) Gesetz über Wohltätigkeit.

[53] Vgl. Ebd., Art. 10 (1) Nr. 2.

[54] Vgl. Ebd., Art. 11 (5).

[55] Vgl. Art. 7 (1) Nr. 6 Lietuvos Respublikos nekilnojamojo turto mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Immobiliensteuer) 07.06.2005 idF 01.07.2022. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.B4FAA1DD73CF/asr (Abruf: 20.10.2025).

[56] Vgl. Ebd., Art. 7 (2) Nr. 5.

[57] Vgl. Ebd., Art. 7 (2) Nr. 7.

[58] Vgl. Art. 10 (2) Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl.

[59] Vgl. Art. 8 (1) Nr. 2 Lietuvos Respublikos žemės mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Grundsteuer) 25.06.1992 idF 03.05.2024. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.D267FBDC094B/asr (Abruf: 20.10.2025).

Auf dem Weg zur Selbstständigkeit: Wie Religionsgemeinschaften in Tschechien finanziert werden

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.665

Tschechien gilt als eines der säkularsten Länder Europas.[1] Die Frage, wie Kirchen und Religionsgesellschaften finanziert werden, ist deshalb politisch sensibel und rechtlich komplex. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zur Finanzierung religiöser Organisationen in der Tschechischen Republik.

Das Ende der staatlichen Kirchenfinanzierung

Die staatliche Finanzierung der Gehälter der Kleriker stellt ein Überbleibsel aus kommunistischen Zeiten dar. Nachdem die Kirchen und Religionsgemeinschaften enteignet wurden, stellte dies eine weitere Form der Einflussnahme dar. In Tschechien dauerte es, im Gegensatz zu anderen ehemals kommunistischen Ländern, vergleichsweise lange, bis Regelungen zur Restitution der unrechtmäßig enteigneten Grundstücke getroffen wurden.[2] Erst 2012 wurde ein entsprechendes Gesetz verabschiedet,[3] und auch dieses war politisch sehr umstritten. Mit diesem Gesetz geht eine schrittweise Beendigung des bisherigen Finanzierungsmodells einher.[4]

Bis zu diesem Zeitpunkt war es verboten, Eigentum, das ursprünglich den Religionsgemeinschaften gehörte, weiterzuverkaufen.[5] Diese Regelung sollte die Restitution in der Zukunft erleichtern, führte jedoch gleichzeitig dazu, dass teilweise wenig in die Erhaltung wertvollen Eigentums investiert wurde, da unsicher war, was mit diesem geschehen würde.[6]

Eine erste Möglichkeit enteignete Güter zurückzufordern stellte das Gesetz 298/1990 Sb. dar. Die Restitution von Eigentum der Religionsgemeinschaft war nicht unter dem bereits zuvor existierenden allgemeinen Gesetz möglich, und auch bei dieser Regelung gab es eine Beschränkung auf Gebäude, die für Religionsausübung und als Wohnräume genutzt wurden. Eigentum, das wirtschaftlich genutzt werden würde, konnte nicht restituiert werden. Hinzu kam, dass die Gebäude, die die Religionsgemeinschaften auf diese Weise erhielten, sich oft in einem schlechten Zustand befanden[7] und durch das komplizierte Verfahren nur wenige Anträge bewilligt wurden.[8]

Einen Versuch, einen Eigentumsvergleich mit den Kirchen und Religionsgesellschaften zu erzielen, gab es erst 2007 wieder,[9] der jedoch an der politischen Lage in Tschechien scheiterte.[10] Fünf Jahre später wurde das Vorhaben erneut aufgegriffen, wobei sich auch hier politischer und gesellschaftlicher Widerstand regte.[11] Ein entscheidender Unterschied zur vorherigen Version ist, dass sich die Menge der physischen Restitution erhöhte, während sich die Kompensationszahlungen gleichzeitig verringerten. Das hängt damit zusammen, dass nun alle Religionsgemeinschaften und nicht mehr nur die katholischen Ordensgemeinschaften und Kongregationen sowohl Eigentum zurückerhalten, das für die Religionsausübung genutzt wird, als auch solches, das ökonomischen Zwecken dient.[12] Insgesamt sollen 56% des ehemaligen Eigentums im Wert von 75 Milliarden CZK physisch restituiert werden, für das restliche Eigentum sollen die Religionsgemeinschaften Kompensationen in der Höhe von 59 Milliarden CZK erhalten.[13] Die Kompensationen werden an die Inflation angepasst.[14] Zu beachten ist jedoch, dass nur jenes Eigentum von dem Gesetz erfasst wird, dass sich im Besitz des Staates und der staatlichen Organisationen befindet, nicht jedoch Eigentum im Besitz der Gemeinden oder Privatpersonen.[15] In der Römisch-Katholischen Kirche werden die Kompensationen zwischen der Bischofskonferenz und den Konferenzen für die männlichen und weiblichen höheren Oberen aufgeteilt, die eine weitere Verteilung auf Diözesen bzw. Ordensinstitute und Gesellschaften des apostolischen Lebens vornehmen.[16]

Zusätzlich sind Verträge zwischen den Religionsgemeinschaften und dem Staat gesetzlich vorgesehen, in denen die Kirchen und Religionsgesellschaften der Vereinbarung zustimmen und bestätigen, dass sie keine weiteren Ansprüche geltend machen werden, und der Staat sich zur Zahlung der Beiträge in der Übergangszeit verpflichtet. Diese Abkommen sollen innerhalb von neun Monaten geschlossen werden.[17]

Da die Kompensationen über einen Zeitraum von 30 Jahren bezahlt werden sollen und das Eigentum häufig verwahrlost übergeben wurde, wurden die staatlichen Finanzierungsmaßnahmen nicht sofort eingestellt,[18] sondern sollten über einen Zeitraum von 17 Jahren langsam auslaufen, wobei sich der Betrag nach den ersten drei Jahren jährlich um 5% verringern soll. Der Staat bezahlt nun nicht mehr die Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge, sondern überweist den Gesamtbetrag einmal pro Jahr, welcher dann von den Religionsgemeinschaften frei verwendet werden kann. Diese Überweisung ist steuerbefreit.[19]

Unterstützungen für Religionsgemeinschaften mit „speziellen Rechten“

In Tschechien existiert ein zweigliedriges Anerkennungssystem für Religionsgemeinschaften. 2002 kam es zu einer Lockerung des Gesetzes, wodurch nur noch 300 Unterstützungserklärungen, anstatt der bisherigen 10.000, benötigt wurden,[20] weshalb weitere Religionsgemeinschaften anerkannt wurden. Allerdings wurden bestimmte Privilegien an zusätzliche Bedingungen geknüpft.[21] Hierzu zählt das Recht Religionsunterricht in staatlichen Schulen abzuhalten.[22]  Eine Bedingung hierfür ist, dass zumindest sieben Schüler:innen einer Schule am Religionsunterricht teilnehmen. Die Lehrpersonen werden staatlich finanziert, benötigen allerdings eine Autorisierung durch die Religionsgemeinschaften.[23] Außerdem haben diese Religionsgemeinschaften das Recht, Schulen zu errichten,[24] deren Kosten, im Gegensatz zu anderen privaten Schulen, teilweise vom Staat getragen werden.[25]

Außerdem werden die Militär- und Gefangenenseelsorge als spezielle Rechte garantiert.[26] Hierzu gibt es auch Vereinbarungen mit dem Ökumenischen Rat der Kirchen und der Bischofskonferenz. Die Seelsorger sind staatliche Angestellte, wobei es in der Gefängnisseelsorge auch einen hohen Anteil an Freiwilligen gibt.[27] Die Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gehört nicht zu den speziellen Rechten der Religionsgemeinschaften, stellt jedoch gemäß dem Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen von 2011 ein Recht der Patient:innen dar.[28]

Steuerbegünstigungen und Subventionen

Es bestehen Ausnahmen von der Grund- und Gebäudesteuer für Gotteshäuser[29] und von der Einkommenssteuer für Sammlungen und Spenden, die Religionsgemeinschaften erhalten,[30] sowie für die staatliche Unterstützungsbeiträge.[31] Personen, die unentgeltliche Leistungen für karitative/religiöse Zwecke oder für eingetragene Religionsgemeinschaften tätigen, können diese von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer abziehen.[32] Religiöse Tätigkeiten sind darüber hinaus von der Umsatzsteuer befreit.[33] Der Import von liturgischen Instrumenten ist zollbefreit.[34] Staatliche Subventionen werden für bestimmte Zwecke, wie sozialen Projekten, Bildungsarbeit, Kulturveranstaltungen oder dem Erhalt denkmalgeschützter Bauten gewährt, wobei die Religionsgemeinschaften anderen Non-Profit Organisationen gleichgestellt werden.[35]

Eigenfinanzierung

Die Religionsgemeinschaften finanzieren sich zum Teil auch durch Spenden ihrer Mitglieder und durch Beiträge für ihre religiösen Tätigkeiten, wie den Messstipendien in der Katholischen Kirche. Andere Religionsgemeinschaften erheben auch Beiträge von ihren Mitgliedern, wobei sie jedoch keine organisatorische staatliche Unterstützung erhalten.[36] Da in der tschechischen Bevölkerung eine sehr geringe Bindung an die Kirchen und Religionsgesellschaften vorherrscht, ist es jedoch eine Herausforderung auf diese Weise Einnahmen zu erzielen.[37]

Weiterführende Literatur

Minarik, Pavol, Church-State Separation and Church Property Restitution in the Czech Republic, in: Society 54/5 (2017) 459–465 [DOI: 10.1007/s12115-017-0173-2].

Němec, Damián, Das Tschechische Gesetz Über den Eigentumsvergleich mit Kirchen und Religionsgemeinschaften aus dem Jahr 2012, in: AfkKR 182/1 (2013) 161–200 [DOI: 10.30965/2589045X-18201007].

Přibyl, Stanislav, The Status of Churches under Public Law in the Czech Republic and their Transition to Financial Self-Sustainability, in: Copernican Journal of Law 1 (2024) 77–90 [DOI: 10.71042/cjl01202406].


[1] Vgl. Stanislav Přibyl, The Status of Churches under Public Law in the Czech Republic and their Transition to Financial Self-Sustainability, in: CJL 1 (2024) 77–90, hier: 79.

[2] Vgl. Pavol Minarik, Church-State Separation and Church Property Restitution in the Czech Republic, in: Soc 54/5 (2017) 459–465, hier: 460.

[3] Gesetz 428/2012 Sb.

[4] Vgl. § 17 Gesetz 428/2012 Sb.

[5] Vgl. § 29 Gesetz 229/1991 Sb.

[6] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 462.

[7] Vgl. ebd.

[8] Vgl. Damián Němec, Das Tschechische Gesetz Über den Eigentumsvergleich mit Kirchen und Religionsgemeinschaften aus dem Jahr 2012, in: AfkKR 182/1 (2013) 161–200, hier: 166.

[9] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 463.

[10] Vgl. Němec, Das Tschechische Gesetz, 168.

[11] Vgl. ebd., 172–178.

[12] Vgl. ebd., 178 f.

[13] Vgl. ebd., 171.

[14] Vgl. § 15 Abs. 5 Gesetz 428/2012 Sb.

[15] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 463.

[16] Vgl. Němec, Das Tschechische Gesetz, 181.

[17] Vgl. § 16 Gesetz 428/2012 Sb.

[18] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 464.

[19] Vgl. § 17 Gesetz 428/2012 Sb. 2019 kam es zu dem Versuch, eine Steuer auf die Kompensationen einzuführen, der jedoch gescheitert ist (vgl. Přibyl, The Status of, 87).

[20] Vgl. § 10 Abs. 2 lit. c Gesetz 3/2002 Sb.

[21] Vgl. § 11 Gesetz 3/2002 Sb.

[22] Vgl. § 7 Abs. 1 lit. a Gesetz 3/2002 Sb.

[23] Vgl. Jiří Rajmund Tretera/Záboj Horák, State and Church in the Czech Republic, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 69–85, hier: 81.

[24] Vgl. § 7 Abs. 1 lit. d Gesetz 3/2002 Sb.

[25] Vgl. Přibyl, The Status of, 84.

[26] Vgl. § 7 Abs. 1 lit. b Gesetz 3/2002 Sb.

[27] Vgl. Tretera/Horák, State and Church in the Czech Republic, 83.

[28] Vgl. § 28 Abs. 3 lit. j Gesetz 372/2011 Sb.

[29] Vgl. § 4 Abs. 1 lit. e und § 9 Abs. 1 lit. e Gesetz 338/1992 Sb.

[30] Vgl. § 19 Abs. 1 lit. b Gesetz 586/1992 Sb.

[31] Vgl. § 17 Abs. 5 Gesetz 428/2012 Sb.

[32] Vgl. § 20 Abs. 8 Gesetz 586/1992 Sb.

[33] Vgl. § 61 lit. a Gesetz 235/2004 Sb.

[34] Vgl. Rajmund Tretera/ Záboj Horák, The financing of religious communities in the czech republic, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet/Salvatore Berlingò (Hgg.), The financing of religious communities in the european union, Leuven – Paris – Dudley, MA 2009, 119–128, hier: 127.

[35] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 464.

[36] Vgl. Tretera/Horák, The financing of religious communities in the czech republic, 123.

[37] Vgl. Přibyl, The Status of, 87.