Von Ordensfrauen und Pro-Präfekten

Die katholische Medienlandschaft wurde zuletzt überschwemmt von Stellungnahmen zu den neuesten Nachrichten über die Vorgänge in Rom. Der Heilige Vater hat eine Ordensschwester zur Präfektin des Dikasteriums „für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens“ bestellt und ihr einen Kardinal als Pro-Präfekten – an die Seite gestellt? Vorgesetzt? Untergeordnet? Hier beginnt die Verwirrung. Sollen sich die deutschen Bischöfe freuen, weil endlich eine Frau in einem hohen Amt der Struktur der Gesamtkirche eine echte Leitungsfunktion übernommen hat, oder sollen sie sich ärgern, weil ihr zum Setzen eigentlicher Akte der Leitungsgewalt ein Kardinal zugeordnet wurde? Man bekennt im Allgemeinen, dass eine Antwort hierzu nicht gegeben werden kann, weil keine Klarheit besteht über die Rolle des sogenannten neuen Pro-Präfekten. Die Theologen, die das Zweite Vatikanum noch rezipieren, schlagen Alarm, weil sie die Teilung von Weihe und Leitungsgewalt mit Lumen Gentium für überwunden glaubten und sich zurückversetzt fühlen „ins Mittelalter“, als Fürstbischöfe ohne Weihe regierten und zu diesem Zweck einen Weihbischof erhielten, der die geistlichen Amtspflichten übernahm.

Die Kanonisten fühlen sich – zumindest in Deutschland – auf den Schlips getreten, sonst wohl auf den Priesterkragen. Sollte nämlich ein Laie jetzt echte kirchliche Leitungsgewalt ausüben, noch dazu in einem Dikasterium, das von Grund auf äußerst eng mit der Ausübung kirchlicher Leitungsgewalt verbunden ist, hätte sich der Heilige Vater auch dazu entschieden, das kirchliche Gesetzbuch zu übergehen, das für alle anderen Mitglieder der Kirche bindend ist. Can 129 § 1 schreibt eine Befähigung, kirchliche Leitungsgewalt zu übernehmen, denen zu, die eine heilige Weihe empfangen haben. Die Ordensfrau ist rechtlich aber ein Laie. Sie allerdings dürfte das geltende Recht nicht ignorieren. Es bleibt unklar, ob der Heilige Stuhl dieses Problem anerkennt, weil nicht sicher ist woher die Amtsgewalt der Leiter der Kurialbehörden kommen soll. Leiten sie gänzlich aufgrund der Amtsgewalt des Papstes oder setzen sie die Akte der Leitungsgewalt in der Ausübung ihres Amtes aufgrund der eigenen Leitungsvollmacht, die sie durch ihre Heilige Weihe empfangen haben. Diese Frage wollte Praedicate Evangelium eigentlich geklärt haben, indem hier ausgedrückt wurde, dass die Amtsvollmacht tatsächlich vom Papst herrührt. Das bedeutete eine krasse Stärkung des päpstlichen Primates gegenüber den übrigen Bischöfen. Demnach wäre ein von Laien geleitetes Dikasterium aber kein Problem, was ohnehin schon zum Ausdruck gebracht werden wollte durch die Einsetzung eines Laien an der Spitze des Dikasteriums für die Kommunikation. In diesem Sinne, durch Praedicate Evangelium vorbereitet, müssten sich die Freunde des II. Vaticanums leise ärgern ob der Schwächung der bischöflichen Kollegialität. Wozu braucht es dann aber einen Pro-Präfekten? Sollte der Papst das geltende Recht aber wirklich nicht beachten wollen, bleibt den Kanonisten allerdings eben die kleine Möglichkeit zur Feststellung, dass der Papst ohnehin über den Canones steht. Die Moraltheologen müssten sich mit diesem Stil der Kirchenleitung indes tatsächlich beschäftigen. Auf Stellungnahmen bliebe zu warten.

Klar ist, dass das Amt eines Pro-Präfekten in Praedicate Evangelium ausschließlich für das Dikasterium der Evangelisierung vorgesehen ist, wo sich der Papst – der großen Bedeutung dieses Dikasteriums wegen – dessen Leitung selbst vorbehalten hat und dafür eben einen Pro-Präfekten als seinen Vertreter eingesetzt hat. Der neue Pro-Präfekt des Dikasteriums für die Ordensleute sieht sich aber mit der Situation konfrontiert, dass die ehemalige Sekretärin desselben jetzt den Präfektentitel trägt. Der Präfekt leitet üblicherweise das Dikasterium. Eine Sonderregelung für das Dikasterium für die Ordensleute ist in PE nicht vorgesehen. Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass vor der apostolischen Konstitution Pastor Bonus ein Erzbischof, der zur Leitung eines Dikasteriums berufen wurde und noch nicht Kardinal war, bis zu seiner Kardinalserhebung Pro-Präfekt genannt wurde. Auch in diese Kategorie lässt sich Pro-Präfekt Kardinal Ángel Fernández Artime nicht einordnen.

Die Verwirrung ist perfekt. Dass sie gewollt wäre, müsste man unterstellen. Der Heilige hat Vater eine „Wirklichkeit“ geschaffen und bittet nun offensichtlich die Idee, sich nach seinem Grundsatz „Die Wirklichkeit ist wichtiger als die Idee“ (Evangelii Gaudium) der neuen Wirklichkeit unterzuordnen. Sicher wäre es sinnvoll einmal bei Machiavelli nachzulesen, ob sich hier Hinweise auf ein taktisches Vorgehen finden ließen. Das wäre eine Idee, um die nächsten Schritte abschätzen zu können, wodurch zumindest eine Ahnung von Stabilität erreicht werden könnte.

Zwischen Glauben und Staat. Wie sich Rumäniens Religionsgemeinschaften finanzieren

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.575

Die Bedeutung der Religion in Rumänien wird bereits dadurch sichtbar, dass ein Großteil der Bevölkerung ein religiöses Bekenntnis hat.[1] Die meisten Personen gehören der rumänisch-orthodoxen Kirche an, daneben sind jedoch noch 17 andere Religionsgemeinschaften anerkannt.[2] Dem Gesetz nach sind die unterschiedlichen Konfessionen gleich.[3]

Dieser Beitrag soll beleuchten, wie sich diese anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften finanzieren. In erster Linie sollen die Religionsgemeinschaften ihre Kosten aus eigenen Einnahmen decken. Hierzu zählen etwa Beiträge der Gläubigen, die erhoben werden können.[4] Die Höhe dieser Beiträge lässt sich etwa im Bereich der Rumänisch-Orthodoxen Kirche nicht exakt ermitteln, da nicht alle Leistungen und Spenden Eingang in die Buchhaltung finden.[5] Ein Zwang, sich an den Kosten einer Religionsgemeinschaft zu beteiligen, wird jedoch ausgeschlossen.[6] Darüber hinaus bestehen auch staatliche Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Begünstigungen. Diese finanziellen Zuwändungen von Seiten des Staates waren dafür gedacht, die sozialen Dienstleistungen der Kirchen und Religionsgesellschaften zu ermöglichen.[7]

Eine zugrundeliegende Voraussetzung ist die Fähigkeit der Religionsgemeinschaften bewegliches wie unbewegliches Vermögen zu besitzen und zu erwerben. Im Bereich der Veräußerung sakraler Güter müssen die spezifischen gesetzlichen Bedingungen jeder Religionsgemeinschaft beachtet werden, sofern es sich nicht um den Wiedererwerb beschlagnahmter Güter handelt.[8]

Die beschlagnahmten Güter wurden zwischen 1945 und 1989 missbräuchlich enteignet, wobei die ursprünglichen Eigentümer:innen ein Recht auf Rückgabe haben.[9] Für die Bearbeitung der Restitutionsanträge von Religionsgemeinschaften und Angehörigen nationaler Minderheiten wurde eine eigene Sonderkommission eingerichtet.[10] Kritisch ist anzumerken, dass es immer wieder zu Verzögerungen beim Fällen von Gerichtsentscheidungen in Restitutionsangelegenheiten kam.[11]

Unterstützung bei Gehältern

Von staatlicher Seite besteht die Möglichkeit einer Unterstützung für die Gehälter der Geistlichen. Je nach Anzahl der Gläubigen einer Religionsgemeinschaft und Höhe des zugewiesenen Fonds entscheidet das Staatssekretariat für religiöse Angelegenheiten jährlich über die Anzahl der unterstützten Stellen. Während manches Leitungspersonal Beschäftigten öffentlicher Ämter gleichgestellt wird und eine monatliche Vergütung erhält, die ihre einzige Besoldung darstellt, gibt es auch Verwaltungspersonal, dem wie dem geistlichen Personal ein monatliches Grundgehalt zukommt. Die Grundgehälter müssen nach den staatlichen Vorgaben versteuert werden.[12] Die Gehälter der Geistlichen wurden zuletzt 2008 angepasst und je nach Position auf eine Stufe mit denen unterschiedlicher Lehrpersonen gestellt.[13] Im Fall von Geistlichen, die in ländlichen Gegenden eingesetzt sind, ist ein höherer Zuschuss zum Gehalt vorgesehen.[14]

Um die kulturelle, sprachliche und religiöse Identität im Ausland zu bewahren, sind Unterstützungen für Geistliche der Rumänisch-Orthodoxen Kirche, die im Ausland tätig sind, vorgesehen. Insgesamt werden Beiträge für 52 Stellen zur Verfügung gestellt. Die unterstützten Geistlichen müssen rumänische Staatsangehörige sein.[15]

Hinzu kommt, dass auch die Gehälter der Religionslehrpersonen an öffentlichen Schulen durch den Staat bezahlt werden.[16] Die Gehälter des Lehr- und Verwaltungspersonals an theologischen Ausbildungsstätten, die nicht in das staatliche Bildungswesen integriert sind, werden von den jeweiligen Religionsgemeinschaften getragen. Jedoch selbst hier besteht die Möglichkeit, dass das Staatssekretariat einen Beitrag zu den Gehältern gewährt.[17] Die Teilnahme am Religionsunterricht soll für Schüler:innen in ihrer jeweiligen Religionszugehörigkeit möglich sein, sofern sie von ihren Erziehungsberechtigten angemeldet werden bzw. im Erwachsenenalter selbst eine Anmeldung durchführen.[18] Grundsätzlich gilt, dass sich der rumänische Staat dazu verpflichtet, die konfessionelle Erziehung finanziell zu unterstützen.[19]

Zuschüsse können nicht nur im Bereich der Gehälter, sondern auch im Zusammenhang mit dem Betrieb von religiösen Einheiten, für Reparaturen und Neubauten und für soziale Dienstleistungen gewährt werden.[20] Das Staatssekretariat für religiöse Angelegenheiten kann die Verwendung der zugewiesenen Mittel kontrollieren.[21]

Steuerliche Begünstigungen

Ein weiterer Bereich der staatlichen Unterstützung besteht in der Gewährung von Steuererleichterungen.[22]

Soweit Religionsgemeinschaften ihre erzielten Einkünfte für den Betrieb ihrer religiösen Einheiten, den Bau oder die Reparatur von Gotteshäusern und kirchlichen Gebäuden, die Bildung, die Durchführung sozialen Engagements oder anderen spezifischen Aktionen verwenden, unterliegen diese nicht der Körperschaftssteuer.[23] Außerdem werden Einkünfte aus der Herstellung und Verwertung von Gegenständen, die für die Tätigkeiten einer Religionsgemeinschaft erforderlich sind, aus Mieten, aus der Veräußerung von Sachanlagen, aus sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeit, sowie aus Entschädigungen aufgrund von Wiedergutmachungszahlungen, sofern sie für die oben genannten Zwecke verwendet werden, bei der Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses als nicht-steuerpflichtige Einkünfte betrachtet.[24] Zur Produktion und zum Verkauf von Gütern, die für eine religiöse Tätigkeit verwendet werden, sind ausschließlich Religionsgemeinschaften berechtigt.[25]

Weiters zählen die Religionsgemeinschaften auch zu jenen Verbrauchern, die einen ermäßigten Steuersatz von 5% auf die Lieferung von Wärmeenergie anwenden können.[26] Generell sind Dienstleistungen und Lieferungen von Organisationen ohne Erwerbszweck, die etwa religiöse Ziele verfolgen, von der Umsatzsteuer befreit.[27] Auch die Bereitstellung von Personal durch religiöse Einrichtungen für Krankenhausaufenthalte und ärztliche Behandlungen, für Bildungstätigkeiten, für Leistungen im Bereich der Sozialhilfe, sowie für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ist steuerbefreit.[28] Hinzu kommt, dass bei der Nutzung von Musikwerken von einer Zahlung von Steuern im Zusammenhang mit dem Urheberrecht abgesehen werden kann.[29]

Zusätzlich ergeben sich Ausnahmen im Bereich der jährlich zu bezahlenden Gebäudesteuer. Diese wird etwa nicht fällig, wenn Gebäude als Gotteshäuser einer anerkannten Religionsgemeinschaft gewidmet oder Gemeindehäuser sind, die nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.[30] Darüber hinaus kann eine Befreiung oder Ermäßigung der Gebäudesteuer durch den Gemeinderat beschlossen werden, wenn es sich um die Rückübertragung von Immobilien anerkannter Religionsgemeinschaften handelt.[31] Ähnlich muss für von diesen genutzte Grundstücke auch keine Grundsteuer bezahlt werden, solange keine wirtschaftliche Nutzung vorliegt.[32] Der steuerpflichtige Teil von Grundstücken, die einer anerkannten Religionsgemeinschaft gehören, wird durch Gleichstellung mit nichtproduktiven Grundstücken ermittelt.[33]

Schließlich sind Geschenke, die Arbeitnehmer:innen anlässlich der Feiertage anerkannter Religionsgemeinschaften, wie etwa Ostern oder Weihnachten, erhalten, nicht einkommenssteuerpflichtig und werden auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge einbezogen, solange sie 300 Leu[34] nicht übersteigen.[35]

Weiterführende Literatur

Stan, Lavinia/Turcescu, Lucian, The Romanian Orthodox Church and its Financial Dealings in Post-Communism, in: Journal of Romanian Studies, 3/1 (2021), 43–64.

Cricovean, Mircea, Financial and accounting regulations applicable to the cult units within the Romanian Patriarchy, in: International Finance and Banking Conference. FI BA 2015. XIIIth Edition, 148–153.


[1] Vgl. Recensământul populaţiei și locuinţelor: Rezultate definitive, Caracteristici etno-culturale demografice. URL: https://www.recensamantromania.ro/rezultate-rpl-2021/rezultate-definitive-caracteristici-etno-culturale-demografice/ [Abruf: 24.09.2024].

[2] Zu den anerkannten Kirchen zählen die Rumänisch-Orthodoxe Kirche, die Serbisch-Orthodoxe Diözese Timișoara, die Römisch-Katholische Kirche, die Rumänische mit Rom vereinigte Kirche (Griechisch-Katholisch), die Erzdiözese der Armenischen Kirche, die Russisch Christliche Kirche nach altem Ritus in Rumänien, die Reformierte Kirche in Rumänien, die Evangelische Kirche Rumäniens, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Rumänien, die Unitarische Kirche in Siebenbürgen, die Union der christlichen Baptistengemeinden in Rumänien, die christliche Kirche nach dem Evangelium in Rumänien (Union der Kirchen Christen nach dem Evangelium in Rumänien), die Rumänsich-Evangelische Kirche, die Pfingsunion (Apostolische Kirche Gottes in Rumänien), die Christliche Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Rumänien, der Bund der Jüdischen Gemeinden in Rumänien, der Muslimische Kult und die Religiöse Organisation der Zeugen Jehovas.

[3] Vgl. Art. 9 Abs. 2 Gesetz 489/2006.

[4] Vgl. Art. 10 Abs. 1–2 Gesetz 489/2006.

[5] Vgl. Stan, Lavinia/Turcescu, Lucian, The Romanian Orthodox Church and its Financial Dealings in Post-Communism, in: Journal of Romanian Studies, 3/1 (2021), 43–64, hier: 50.

[6] Vgl. Art. 10 Abs. 5 Gesetz 489/2006.

[7] Vgl. Stan/Turcescu, The Romanian Orthodox Church, 49.

[8] Vgl. Art. 27 Abs. 1–3 Gesetz 489/2006.

[9] Vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung 94/2000; Titel II Art. 1 Abs. 1 Gesetz 247/2005.

[10] Vgl. Art. 3 Abs. 4 lit. e Gesetz 165/2013.

[11] Vgl. United States Department of State, International Religious Freedom Report. URL: https://www.state.gov/reports/2022-report-on-international-religious-freedom/romania/ [Abruf: 25.09.2024].

[12] Vgl. Art. 1–2 Gesetz 142/1999.

[13] Vgl. Verordnung 155/2008; Gesetz 117/2009.

[14] Vgl. Stan/Turcescu, The Romanian Orthodox Church, 52; Art. 10 Abs. 4 Gesetz 489/2006.

[15] Vgl. Art. 5 Gesetz 142/1999.

[16] Vgl. Stan/Turcescu, The Romanian Orthodox Church, 48.

[17] Vgl. Art. 37 Gesetz 489/2006.

[18] Vgl. Art. 87 Abs. 1–2 Gesetz 198/2023.

[19] Vgl. Art. 39 Abs. 3 Gesetz 489/2006.

[20] Vgl. Art. 10 Abs. 6-7 Gesetz 489/2006.

[21] Vgl. Art. 9 Gesetz 142/1999; Art. 12 Gesetz 489/2006.

[22] Vgl. Art. 11 Gesetz 489/2006.

[23] Vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. l Gesetz 227/2015.

[24] Vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a Gesetz 227/2015.

[25] Vgl. Art. 29 Abs. 1 Gesetz 489/2006.

[26] Vgl. Art. 291 Abs. 3 lit. o Gesetz 227/2015.

[27] Vgl. Art. 292 Abs. 1lit. k Gesetz 227/2015.

[28] Vgl. Art. 292 Abs. 1 lit. r Gesetz 227/2015.

[29] Vgl. Art. 29 Abs. 2 Gesetz 489/2006.

[30] Vgl. Art. 456 Abs. 1 lit. d Gesetz 227/2015.

[31] Vgl. Art. 456 Abs. 10 Gesetz 227/2015.

[32] Vgl. Art. 464 Abs. 1 lit. d Gesetz 227/2015.

[33] Vgl. Art. 465 Abs. 7^1 Gesetz 227/2015.

[34] Entspricht € 60,29. Vgl. European Central Bank, Currency converter. URL: https://data.ecb.europa.eu/currency-converter [letzter Zugriff: 25.09.2024].

[35] Vgl. Art. 76 Abs. 4 lit. a; Art. 142 lit. b Gesetz 227/2015.

Univ. Prof. Andreas Kowatsch im Gespräch „Flucht, Asyl und der Faktor Religion: Wo der weltanschaulich neutrale Rechtsstaat an seine Grenzen kommt“

Podcast „Diesseits von Eden“ vom 27. Juli 2022  

Initiiert durch unser Symposium zum Thema Den Glauben glaubhaft machen. Religiöse Konversion im Asylverfahren“ sprach Dr. Henning Klingen mit Univ. Prof. Andreas Kowatsch sowie Frau Professor Sabina Konrad, Leiterin des Grazer Instituts für Kanonisches Recht und dem Innsbrucker Dogmatiker Professor Willibald Sandler über die komplexe Frage, wie man mit Konversionen im Asylverfahren umzugehen hat. Denn religiöse Verfolgung zählt zu den zentralen Flucht- und Asylgründen. Doch wie soll, wie kann der weltanschaulich neutrale Rechtsstaat über religiöse Überzeugungen urteilen?

Unsere Tagung hat sich jetzt mit der Frage befasst: Wie gehe ich mit Menschen um, die am Weg ins neue Land, ins Flucht- oder auch erst im Fluchtland eine Transformation ihrer religiösen Identität erleben und konvertieren, sich von einer Religion, der Herkunftsregion, einer neuen Religion zuwenden und dadurch erst eben befürchten müssen, in ihrem Herkunftsland verfolgt zu werden.“

Andreas Kowatsch im Podcast „Diesseits von Eden“ (27. Juli 2022)

© Daniel Tibi

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