DOI: 10.25365/phaidra.665
Tschechien gilt als eines der säkularsten Länder Europas.[1] Die Frage, wie Kirchen und Religionsgesellschaften finanziert werden, ist deshalb politisch sensibel und rechtlich komplex. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zur Finanzierung religiöser Organisationen in der Tschechischen Republik.
Das Ende der staatlichen Kirchenfinanzierung
Die staatliche Finanzierung der Gehälter der Kleriker stellt ein Überbleibsel aus kommunistischen Zeiten dar. Nachdem die Kirchen und Religionsgemeinschaften enteignet wurden, stellte dies eine weitere Form der Einflussnahme dar. In Tschechien dauerte es, im Gegensatz zu anderen ehemals kommunistischen Ländern, vergleichsweise lange, bis Regelungen zur Restitution der unrechtmäßig enteigneten Grundstücke getroffen wurden.[2] Erst 2012 wurde ein entsprechendes Gesetz verabschiedet,[3] und auch dieses war politisch sehr umstritten. Mit diesem Gesetz geht eine schrittweise Beendigung des bisherigen Finanzierungsmodells einher.[4]
Bis zu diesem Zeitpunkt war es verboten, Eigentum, das ursprünglich den Religionsgemeinschaften gehörte, weiterzuverkaufen.[5] Diese Regelung sollte die Restitution in der Zukunft erleichtern, führte jedoch gleichzeitig dazu, dass teilweise wenig in die Erhaltung wertvollen Eigentums investiert wurde, da unsicher war, was mit diesem geschehen würde.[6]
Eine erste Möglichkeit enteignete Güter zurückzufordern stellte das Gesetz 298/1990 Sb. dar. Die Restitution von Eigentum der Religionsgemeinschaft war nicht unter dem bereits zuvor existierenden allgemeinen Gesetz möglich, und auch bei dieser Regelung gab es eine Beschränkung auf Gebäude, die für Religionsausübung und als Wohnräume genutzt wurden. Eigentum, das wirtschaftlich genutzt werden würde, konnte nicht restituiert werden. Hinzu kam, dass die Gebäude, die die Religionsgemeinschaften auf diese Weise erhielten, sich oft in einem schlechten Zustand befanden[7] und durch das komplizierte Verfahren nur wenige Anträge bewilligt wurden.[8]
Einen Versuch, einen Eigentumsvergleich mit den Kirchen und Religionsgesellschaften zu erzielen, gab es erst 2007 wieder,[9] der jedoch an der politischen Lage in Tschechien scheiterte.[10] Fünf Jahre später wurde das Vorhaben erneut aufgegriffen, wobei sich auch hier politischer und gesellschaftlicher Widerstand regte.[11] Ein entscheidender Unterschied zur vorherigen Version ist, dass sich die Menge der physischen Restitution erhöhte, während sich die Kompensationszahlungen gleichzeitig verringerten. Das hängt damit zusammen, dass nun alle Religionsgemeinschaften und nicht mehr nur die katholischen Ordensgemeinschaften und Kongregationen sowohl Eigentum zurückerhalten, das für die Religionsausübung genutzt wird, als auch solches, das ökonomischen Zwecken dient.[12] Insgesamt sollen 56% des ehemaligen Eigentums im Wert von 75 Milliarden CZK physisch restituiert werden, für das restliche Eigentum sollen die Religionsgemeinschaften Kompensationen in der Höhe von 59 Milliarden CZK erhalten.[13] Die Kompensationen werden an die Inflation angepasst.[14] Zu beachten ist jedoch, dass nur jenes Eigentum von dem Gesetz erfasst wird, dass sich im Besitz des Staates und der staatlichen Organisationen befindet, nicht jedoch Eigentum im Besitz der Gemeinden oder Privatpersonen.[15] In der Römisch-Katholischen Kirche werden die Kompensationen zwischen der Bischofskonferenz und den Konferenzen für die männlichen und weiblichen höheren Oberen aufgeteilt, die eine weitere Verteilung auf Diözesen bzw. Ordensinstitute und Gesellschaften des apostolischen Lebens vornehmen.[16]
Zusätzlich sind Verträge zwischen den Religionsgemeinschaften und dem Staat gesetzlich vorgesehen, in denen die Kirchen und Religionsgesellschaften der Vereinbarung zustimmen und bestätigen, dass sie keine weiteren Ansprüche geltend machen werden, und der Staat sich zur Zahlung der Beiträge in der Übergangszeit verpflichtet. Diese Abkommen sollen innerhalb von neun Monaten geschlossen werden.[17]
Da die Kompensationen über einen Zeitraum von 30 Jahren bezahlt werden sollen und das Eigentum häufig verwahrlost übergeben wurde, wurden die staatlichen Finanzierungsmaßnahmen nicht sofort eingestellt,[18] sondern sollten über einen Zeitraum von 17 Jahren langsam auslaufen, wobei sich der Betrag nach den ersten drei Jahren jährlich um 5% verringern soll. Der Staat bezahlt nun nicht mehr die Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge, sondern überweist den Gesamtbetrag einmal pro Jahr, welcher dann von den Religionsgemeinschaften frei verwendet werden kann. Diese Überweisung ist steuerbefreit.[19]
Unterstützungen für Religionsgemeinschaften mit „speziellen Rechten“
In Tschechien existiert ein zweigliedriges Anerkennungssystem für Religionsgemeinschaften. 2002 kam es zu einer Lockerung des Gesetzes, wodurch nur noch 300 Unterstützungserklärungen, anstatt der bisherigen 10.000, benötigt wurden,[20] weshalb weitere Religionsgemeinschaften anerkannt wurden. Allerdings wurden bestimmte Privilegien an zusätzliche Bedingungen geknüpft.[21] Hierzu zählt das Recht Religionsunterricht in staatlichen Schulen abzuhalten.[22] Eine Bedingung hierfür ist, dass zumindest sieben Schüler:innen einer Schule am Religionsunterricht teilnehmen. Die Lehrpersonen werden staatlich finanziert, benötigen allerdings eine Autorisierung durch die Religionsgemeinschaften.[23] Außerdem haben diese Religionsgemeinschaften das Recht, Schulen zu errichten,[24] deren Kosten, im Gegensatz zu anderen privaten Schulen, teilweise vom Staat getragen werden.[25]
Außerdem werden die Militär- und Gefangenenseelsorge als spezielle Rechte garantiert.[26] Hierzu gibt es auch Vereinbarungen mit dem Ökumenischen Rat der Kirchen und der Bischofskonferenz. Die Seelsorger sind staatliche Angestellte, wobei es in der Gefängnisseelsorge auch einen hohen Anteil an Freiwilligen gibt.[27] Die Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gehört nicht zu den speziellen Rechten der Religionsgemeinschaften, stellt jedoch gemäß dem Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen von 2011 ein Recht der Patient:innen dar.[28]
Steuerbegünstigungen und Subventionen
Es bestehen Ausnahmen von der Grund- und Gebäudesteuer für Gotteshäuser[29] und von der Einkommenssteuer für Sammlungen und Spenden, die Religionsgemeinschaften erhalten,[30] sowie für die staatliche Unterstützungsbeiträge.[31] Personen, die unentgeltliche Leistungen für karitative/religiöse Zwecke oder für eingetragene Religionsgemeinschaften tätigen, können diese von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer abziehen.[32] Religiöse Tätigkeiten sind darüber hinaus von der Umsatzsteuer befreit.[33] Der Import von liturgischen Instrumenten ist zollbefreit.[34] Staatliche Subventionen werden für bestimmte Zwecke, wie sozialen Projekten, Bildungsarbeit, Kulturveranstaltungen oder dem Erhalt denkmalgeschützter Bauten gewährt, wobei die Religionsgemeinschaften anderen Non-Profit Organisationen gleichgestellt werden.[35]
Eigenfinanzierung
Die Religionsgemeinschaften finanzieren sich zum Teil auch durch Spenden ihrer Mitglieder und durch Beiträge für ihre religiösen Tätigkeiten, wie den Messstipendien in der Katholischen Kirche. Andere Religionsgemeinschaften erheben auch Beiträge von ihren Mitgliedern, wobei sie jedoch keine organisatorische staatliche Unterstützung erhalten.[36] Da in der tschechischen Bevölkerung eine sehr geringe Bindung an die Kirchen und Religionsgesellschaften vorherrscht, ist es jedoch eine Herausforderung auf diese Weise Einnahmen zu erzielen.[37]
Weiterführende Literatur
Minarik, Pavol, Church-State Separation and Church Property Restitution in the Czech Republic, in: Society 54/5 (2017) 459–465 [DOI: 10.1007/s12115-017-0173-2].
Němec, Damián, Das Tschechische Gesetz Über den Eigentumsvergleich mit Kirchen und Religionsgemeinschaften aus dem Jahr 2012, in: AfkKR 182/1 (2013) 161–200 [DOI: 10.30965/2589045X-18201007].
Přibyl, Stanislav, The Status of Churches under Public Law in the Czech Republic and their Transition to Financial Self-Sustainability, in: Copernican Journal of Law 1 (2024) 77–90 [DOI: 10.71042/cjl01202406].
[1] Vgl. Stanislav Přibyl, The Status of Churches under Public Law in the Czech Republic and their Transition to Financial Self-Sustainability, in: CJL 1 (2024) 77–90, hier: 79.
[2] Vgl. Pavol Minarik, Church-State Separation and Church Property Restitution in the Czech Republic, in: Soc 54/5 (2017) 459–465, hier: 460.
[3] Gesetz 428/2012 Sb.
[4] Vgl. § 17 Gesetz 428/2012 Sb.
[5] Vgl. § 29 Gesetz 229/1991 Sb.
[6] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 462.
[7] Vgl. ebd.
[8] Vgl. Damián Němec, Das Tschechische Gesetz Über den Eigentumsvergleich mit Kirchen und Religionsgemeinschaften aus dem Jahr 2012, in: AfkKR 182/1 (2013) 161–200, hier: 166.
[9] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 463.
[10] Vgl. Němec, Das Tschechische Gesetz, 168.
[11] Vgl. ebd., 172–178.
[12] Vgl. ebd., 178 f.
[13] Vgl. ebd., 171.
[14] Vgl. § 15 Abs. 5 Gesetz 428/2012 Sb.
[15] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 463.
[16] Vgl. Němec, Das Tschechische Gesetz, 181.
[17] Vgl. § 16 Gesetz 428/2012 Sb.
[18] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 464.
[19] Vgl. § 17 Gesetz 428/2012 Sb. 2019 kam es zu dem Versuch, eine Steuer auf die Kompensationen einzuführen, der jedoch gescheitert ist (vgl. Přibyl, The Status of, 87).
[20] Vgl. § 10 Abs. 2 lit. c Gesetz 3/2002 Sb.
[21] Vgl. § 11 Gesetz 3/2002 Sb.
[22] Vgl. § 7 Abs. 1 lit. a Gesetz 3/2002 Sb.
[23] Vgl. Jiří Rajmund Tretera/Záboj Horák, State and Church in the Czech Republic, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 69–85, hier: 81.
[24] Vgl. § 7 Abs. 1 lit. d Gesetz 3/2002 Sb.
[25] Vgl. Přibyl, The Status of, 84.
[26] Vgl. § 7 Abs. 1 lit. b Gesetz 3/2002 Sb.
[27] Vgl. Tretera/Horák, State and Church in the Czech Republic, 83.
[28] Vgl. § 28 Abs. 3 lit. j Gesetz 372/2011 Sb.
[29] Vgl. § 4 Abs. 1 lit. e und § 9 Abs. 1 lit. e Gesetz 338/1992 Sb.
[30] Vgl. § 19 Abs. 1 lit. b Gesetz 586/1992 Sb.
[31] Vgl. § 17 Abs. 5 Gesetz 428/2012 Sb.
[32] Vgl. § 20 Abs. 8 Gesetz 586/1992 Sb.
[33] Vgl. § 61 lit. a Gesetz 235/2004 Sb.
[34] Vgl. Rajmund Tretera/ Záboj Horák, The financing of religious communities in the czech republic, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet/Salvatore Berlingò (Hgg.), The financing of religious communities in the european union, Leuven – Paris – Dudley, MA 2009, 119–128, hier: 127.
[35] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 464.
[36] Vgl. Tretera/Horák, The financing of religious communities in the czech republic, 123.
[37] Vgl. Přibyl, The Status of, 87.