Zwischen den siebziger und den neunziger Jahren des 16. Jahrhunderts finden wir wie in Italien auch in Deutschland einige redaktionelle Initiativen von klarer didaktischer Prägung, die auf die systematische und zusammenfassende Darstellung der gesamten kanonistischen Materie abzielen. Zum größten Teil sind diese Initiativen Teil einer allgemeinen Entwicklung, die durch den Einfluss der humanistischen Kultur gekennzeichnet ist. Dies erfolgt in einer Zeit, zu der die Träger von Instanzen der methodischen und systematischen Erneuerung in einer Welt wie der des Rechts zunehmend von Unordnung und Unsicherheit geprägt scheinen1.

Die Institutiones luris Canonici von Giovanni Paolo Lancellotti aus Perugia sind eines der einflussreichsten Werke in der Geschichte des modernen kanonischen Rechts2. Abgesehen von seiner Enttäuschung über die fehlende päpstliche Zustimmung, die ihn für den Rest seines Lebens betrüben sollte, wurden die Institutiones zu einem unverzichtbaren Nachschlagewerk für Kirchenrechtler und erfreuten sich eines überwältigenden und anhaltenden Publikationserfolgs, selbst in protestantischen Kreisen. Es erschienen echte Glossenapparate zu den Institutiones, zusätzlich zu denen von Lancellotti selbst, die in den wichtigsten Druckereien des Kontinents gedruckt wurden. Diese wurden sogar in einen Anhang zu einer Ausgabe des Corpus iuris canonici aufgenommen, der 1587 in Paris gedruckt wurde. Erst im 19. Jahrhundert verschwand das Modell der Institutiones, aber sein Einfluss blieb auch in dem für den Codex von 1917 angenommenen Modell offensichtlich. Der Ruf des Juristen aus Perugia unterscheidet sich jedoch nach wie vor von dem des Bartolo di Sassoferrato im Zivilrecht. In Übereinstimmung mit der kanonistischen Tradition wurde Lancellotti, obwohl er studiert und glossiert wurde, nie zu einer auctoritas für das kanonische Recht, vergleichbar mit dem, was Bartolo und seine anderen großen Mitstreiter für das traditionelle Zivilrecht darstellen. Es ist vielmehr die formelle Idee und das Modell der von Lancellotti vorgeschlagenen Institutiones, die sich durchsetzen, nicht der doktrinelle Beitrag, oder etwa die persönliche juristische Reflexion des Juristen aus dem umbrischen Perugia.
Der für die Notwendigkeit einer systematischen Neuordnung der gesamten Rechtsmaterie empfänglichste Jurist (nicht nur in Deutschland) ist zweifellos Nikolaus Vigel (Vigelius), Autor zahlreicher Werke, die dann in vielen Fällen unmittelbarer Ausdruck seiner langjährigen Tätigkeit als Professor an der Universität Marburg sind3. Vigel, der bereits in den sechziger Jahren eine neue Systematik ausgearbeitet hatte, die auf eine geordnetere und rationellere Darstellung des in den vier Teilen des Corpus Justinians verstreuten zivilrechtlichen Materials abzielte, konnte gegen Ende der siebziger Jahre der Versuchung nicht widerstehen, seinen Methodus auch auf die Neuordnung des kanonischen Rechts anzuwenden4.
So kam es, dass 1577 in Basel unter dem Titel Methodus universi iuris pontificii ein Band das Licht der Welt erblickte, ein Band von kleinem Format, aber von gewisser inhaltlicher Breite, bestehend aus etwa tausend Seiten, in dem der Marburger Professor in fünf Büchern die Kirchenrechtsmaterie summarisch abzubilden versuchte, die keineswegs nach dem Muster der Dekretalen angeordnet war, sondern, wie der Autor erklärte, der Abfolge der Digesten im Zivilrecht gefolgt war („ad eum fere ordinem quem in Digestis luris civilis observavi“5).
Vorangestellt ist eine lange Praefatio, in der Vigel noch einmal auf die Notwendigkeit zurückkommt, die Unordnung im Blick auf die Gesetze und die Rechtswissenschaft zu beheben. Die Behandlung der kanonischen Institutionen entfaltet sich jedoch nach einer systematischen Gliederung, die nur zum Teil und in weniger effektiver Weise die bereits für das Zivilrecht erarbeitete reproduziert. Wurde an dieser Stelle das Schema der Institutiones im Wesentlichen aufgegriffen und in sieben Teilen entwickelt, denen es nicht an einer gewissen Einheitlichkeit des Inhalts mangelt, so erscheint die Abfolge der in den fünf Büchern enthaltenen Themen eher ungeordnet, die in ihren jeweiligen Titeln eine sehr missglückte Übertragung kanonistischer Themen und Institute in rein zivilrechtliche Schemata verraten.
Im ersten Buch, zum Beispiel, nach der Darstellung von Begriffen allgemeiner Natur (de iure et legibus, de iuris legumque divisionibus ac speciebus) finden wir die Behandlung des prozessualen und materiellen Strafrechts, welches sich grundlegend aus dem Römischen Recht iudicia publica ableiten lässt, während wir im zweiten Buch den Zivilprozess unter dem Titel de iudiciis privatis abgebildet finden.
Im dritten Kapitel unter dem Titel de re ecclesiastica versammelt Vigelius ohne jede logische Reihenfolge in der Abfolge der Kapitel typische Themen des ius personarum (de clericis et monachis, de episcopis aliisque praelatis, de electione praelatorum zusammen mit anderen Fragestellungen, die sich stattdessen auf das kirchliche Vermögensrecht beziehen. Das vierte Kapitel des Werkes steht unter dem Titel de actibus ecclesiasticis, und umfasst die Materie der Sakramente mit einem besonderen Bereich, der ausschließlich der Ehe gewidmet ist, und mit einem Anhang, der den Konzilien und dem Visitationswesen gewidmet ist. Das fünfte und letzte Kapitel bestätigt den Eindruck der mangelnden Einheitlichkeit, da es unterschiedlichste Fragestellungen ohne jeden logischen Zusammenhang nebeneinander behandelt werden6.
Innerhalb der einzelnen Kapitel finden wir neben der Verwendung der klassischen kanonischen Quellen, beginnend mit dem Decretum des Gratian, einen kontinuierlichen vergleichenden Bezug zum Zivilrecht, der noch einmal hervorhebt, was der eigentliche Motivationsgrund des Autors war, der nicht bloß zufällig in diesem Bereich das Beste seiner wissenschaftlichen Produktion mit sehr wichtigen Beiträgen im Blick auf den Fortschritt der Rechtswissenschaft geboten hatte.
Nach dem bereits auf dem Titelblatt angekündigten Prinzip („ex qua patet, in quibus lus Pontificium cum Iure Civili consentiat, in quibus ab eo discrepet, illudve distinguati“) werden innerhalb jedes Kapitels kontinuierlich Vergleiche mit dem Zivilrecht angestellt, um die Gemeinsamkeiten und Unstimmigkeiten mit dem kanonischen Recht herauszustellen. Bei diesen Vergleichen wird auf sein zivilrechtliches Hauptwerk verwiesen, das mit dem Kürzel „D.l.C.“ zitiert wird. (Digesta mea luris Civilis). In Anbetracht des lokalen Kontextes, in dem dieses Werk verfasst wurde, ist das Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die tridentinischen Dekrete und ganz allgemein auf das Ius novissimum der Kirche keineswegs überraschend.
Trotz der oben erwähnten offensichtlichen Einschränkungen wurde der Methodus von Vigelius, wahrscheinlich im Gefolge des Erfolges seiner zivilen Werke, vom Publikum geschätzt, wie spätere Neuauflagen in Druckzentren jenseits der Alpen wie Basel und Lyon belegen, während die Druckereien in Venedig die Produktion völlig ignorierten, da sie seine begrenzten Möglichkeiten auf einem Markt erkannten, der nun von den klareren und besser geordneten Institutiones von Johannes Lancellotti beherrscht wurde.
Von ganz anderem Charakter und entschieden manualistischer ist ein Werk, das nur zwei Jahre nach der Veröffentlichung des Methodus von Vigelius zum ersten Mal in Mainz, der Wiege der Buchdruckerkunst, erscheint. Es handelt sich um das Ergebnis der Arbeit von Daniel Venator, einem nicht näher bekannten Juristen, von dem wir so gut wie nichts mit Sicherheit wissen, außer dass er auch dem Zivilrecht gewidmete Lehrwerke produzierte, die nur im Titel Analysis Methodica luris Pontificii dem Werk des großen Marburger Rechtssystematikers in irgendeiner Weise ähnlich sein konnten. Weit davon entfernt, einen neuen und alternativen Methodus für die Reorganisation und Darstellung des Kirchenrechts zu entwickeln, blieb Venator als Jurist in Wirklichkeit auch der Tradition treu, indem er die zur Gewohnheit gewordene feststehende Ordnung der gregorianischen Dekretalen zur Grundlage nahm7.
Die offensichtlichen didaktischen Zwecke des Bandes werden in der Epistola noncupatoria mehrfach ausdrücklich erklärt, in der der Autor, an die Widmungsträger in Gestalt des Erzbischofs und Kurfürsten von Mainz und der Kanoniker des Domkapitels desselben Erzbistums gewandt, den grundlegenden Zweck seines Werkes hervorhebt, der darin besteht, eine so umfangreiche und bis dahin in verschiedenen Bänden unorganisch verstreute Materie in zusammengefasster und übersichtlicher Form zum Nutzen der studiosa iuventus darzustellen8.
Diesem Ziel folgend ist das Werk knapp in der Form und klar in der Darstellung der Materie, für die es sich nicht nur auf die maßgeblichen Kompilationen des Corpus iuris canonici, sondern auch auf Texte der kanonistischen und zivilen Lehre sowie auf Werke klassischer Autoren wie Platon und Cicero stützt9. Der didaktische Charakter wird noch unterstrichen durch die Verwendung einer darstellenden Technik im Hinblick auf die Abfolge, innerhalb der einzelnen Titel, die in Name und Reihenfolge denen des Liber Extra folgen, wobei man im Textverlauf quaestiones, unmittelbar gefolgt von den entsprechenden responsiones-solutiones vorfinden kann. Die Prägnanz und Klarheit der Antworten scheint funktional zu sein, um das mnemotechnische Lernen zu erleichtern, was auch das Ziel einiger kurzer Serien von axiomata et sententiae im Charakter von Rechtssprüchen ist, die -aus den bereits im Text verwendeten Quellen entnommen- oft die einzelnen Titel abschließen10.
Dieses Werk, nicht ohne Verdienste, erfuhr eine gewisse Wertschätzung, als es Ende des Jahrhunderts in Mainz und zu Beginn des folgenden Jahrhunderts in Lyon erneut gedruckt wurde, was dem Autor wohl eine gewisse Genugtuung verschaffte, der seine Fähigkeiten als geschickter Herausgeber von Kompendien für den Unterricht in zwei nachfolgenden bürgerrechtlichen Werken ähnlichen Zuschnitts bestätigen wird11.
Dennoch gebührt den Institutiones Lancellottis ein herausragender Platz in der Kanonistik, und zwar nicht so sehr wegen seiner lehrhaften Ausarbeitungen zu den verschiedenen Rechtsinstituten des Kirchenrechts, sondern vielmehr, weil er die Idee des Rechts als eines organischen, einheitlichen Normenkomplexes in das Rechtssystem der Kirche eingebracht hat.
Es ist genau diese organische Vision der kanonischen Rechtsordnung, die Frucht jener Sichtweise der Renaissance von einer Realität gewesen ist, die den Menschen des 16. Jahrhunderts durchdringt, und die die Institutiones von früheren Werken der einheitlichen Neuzusammensetzung des Kirchenrechts unterscheidet. Während nämlich für Lancellotti die einzelnen Normen Glieder eines einzigen Normenkomplexes darstellen und daher notwendigerweise miteinander harmonieren, sind und bleiben für Kanonisten wie Algero von Lüttich, Ivo von Chartres und Gratian die verschiedenen auctoritates, die das Kirchenrecht bilden, „getrennte und autonome Rechtssammlungen“, die jedoch, da sie dasselbe Ziel, nämlich das ewige Heil, teilen, zu einer kohärenten Einheit zurückgeführt werden können und müssen.
1 Vgl. dazu etwa Elisabeth DICKERHOF-BORELLO, Ein Liber Septimus für das Corpus Iuris Canonici. Der Versuch einer nachtridentinischen Kompilation, Wien 2002, 43 ff.
2 Siehe dazu Federico Marti, Riflessioni sparse sulle Institutiones iuris canonici di Giovanni Paolo Lancellotti nel dibattito giuridico cinquecentesco attraverso la rilettura dell´Istitutionum Iuris Canonici Commentarium, in: Ephemerides Iuris Canonici 56 (2016) 561-591, hier 563.
3Vgl. zu den biographischen Details https://www.deutsche-biographie.de/sfz83779.html [eingesehen am 18.09.2021]
4 Erschienen zum erstenmal 1561 in Basel mit dem Titel Methodus universi iuris civilis.
5 N. VIGELIUS, Methodus universi Iuris pontificii absolutissima in quinque libros distincta, ex officina Oporiniana, Basileae 1577, „author ad lectorem“, c. 12v n.n
6 Das fünfte Buch unter dem Titel De reliquo iure pontificio enthält zunächst Argumente allgemeinen Charakters (de iure publico, de iure personarum, de rerum iure), sodann folgen spezifische Themen (de censibus, de contractibus et quasi contractibus etc.) und schließt auf Grundlage der systematischen Werke des Zivilrechts in Erinnerung an die Struktur der Digesten mit den zwei klassischen Kapiteln de verborum significationibus und de regulis iuris.
7 Vgl. dazu D. VENATORIUS, Analysis methodica Iuris Pontificii, apud Franciscum Behem, Moguntiae 1579.
Über den Autor, der sich in seinen Werken als Iuris Consultus bezeichnet und vermutlich in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts in der rheinischen Stadt an der dortigen Universität oder privat gelehrt hat, liegen derzeit nur wenige Informationen vor.
8 Siehe D. VENATORIUS, Analysis methodica Iuris Pontificii, epistola noncupatoria, c.2 n.n.
9 Auch in diesem Werk fehlt jeglicher Bezug zu den Innovationen, die durch das tridentinische Recht eingeführt worden sind.
10 Wenn wir uns zum Beispiel auf den einleitenden Titel beschränken, der den allgemeinen Begriffen gewidmet ist, finden wir die folgenden Fragen, die die entsprechenden Antworten mit einer Diskussion des Themas einleiten: Quid est ius Canonicum? Unde dictum ius Canonicum? Quot sunt partes huius iuris? Quid decreta? Quod sunt partes Decretorum? Quid Decretales? Quod sunt partes Decretalium? Quae causa efficiens iuris Canonici? Quid obiectum? Quae forma? Quis finis et effectus? Quae cognata? Quae adiacentia? Quae pugnantia?, ibidem. 1-5.
11 Vgl. zur genaueren Analyse Friedrich VON SCHULTE, Geschichte der Quellen, Band III/1, 141 f.
DOI: 10.25365/phaidra.299
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