„Weidet die Herde des Herrn (Pascite gregem Dei)“ – diesen Titel trägt das neue päpstliche Gesetz, mit dem Franziskus das kirchliche Strafrecht neu geordnet hat. Datiert ist es mit dem Pfingstfest 2021 (23. Mai). In Kraft treten werden die neuen Bestimmungen ab dem 8. Dezember 2021.
Die Vorgeschichte der Strafrechtsreform
Bereits im Zuge der Reform des kirchlichen Rechts im Zuge des Zweiten Vatikanischen Konzils war festgehalten worden, dass die Kirche nicht nur über ein System moralisch mehr oder weniger verbindlicher Regeln für das Zusammenleben verfügen sollte. Auch das erneuerte Kirchenrecht sollte „echtes“ Recht mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit sein. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde auch das bisherige kirchliche Strafrecht vereinfacht. Dutzende Vorbehalte zugunsten des Apostolischen Stuhls und die mehr als großzügige Androhung geistlicher Strafen, allen voran die Exkommunikation, wurden überarbeitet und vereinfacht. Das Ergebnis war das Buch 6 des aus 7 Büchern bestehenden Codex Iuris Canonici über die Strafen in der Kirche.
Nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil hatte das Kirchenrecht einen mitunter schwierigen Stand. Das hing zum einen mit einer zeitweisen Überbetonung des äußeren, rechtlichen Wesens der Kirche vor dem Konzil zusammen. Eine primär als „Rechtskirche“ verstandene Kirche sei mit dem Wesen der kirchlichen Gemeinschaft als „Kirche der Liebe“ nur schwer zu vereinbaren. Zum anderen hatte das Zweite Vatikanische Konzil in historisch einmaliger Weise die Stellung und Aufgabe des Diözesanbischofs inmitten der Ortskirche betont. Die Umschreibung der bischöflichen Vollmacht erreichte im geltenden Kirchenrecht einen Höhepunkt. Das Recht betont damit einerseits die relative Autonomie und Würde jeder Diözese, andererseits wird aber der einzelne Bischof mit einer Fülle an Handlungsmöglichkeiten ausgestattet, die rein menschlich betrachtet überfordernd sein muss. Der Ruf nach verstärkten rechtlichen Kontrollmöglichkeiten des bischöflichen Handelns begleitet daher jede kirchliche Reformdebatte seit der Promulgation des CIC im Jahr 1983.
Die Missbrauchskrise, die weite Teile der katholischen Kirche erfasst hat, zeigte auf, dass eine einseitige Ethik der Barmherzigkeit, die vor der Verhängung von Strafen zurückschreckt, um dem Täter einen Neuanfang zu ermöglichen, in eine doppelte Sackgasse geführt hatte. Zum einen musste die mutmaßlichen Tätern gegenüber geübte Barmherzigkeit aus der Perspektive der Opfer als neue Gewalt erscheinen. Zum anderen machten sich nicht wenige Verantwortungsträger durch die Nichtanwendung des Strafrechts ihrerseits zu Tätern, indem eine primäre bischöfliche Amtsverantwortung vielfach nicht wahrgenommen wurde. Eine Kernaufgabe der Diözesanbischöfe ist es, auf die Einhaltung des gesamtkirchlichen Rechts zu dringen und auf diese Weise die Einheit der eigenen Diözese mit der ganzen Kirche zu bewahren (vgl. c. 392 CIC). Ob das kirchliche Strafrecht aus Unbeholfenheit oder vorsätzlich nicht angewendet wurde, ist dann im Rückblick nur mehr eine zweitwichtigste Frage. Die unzureichende Anwendung des Strafrechts – nicht nur im Kontext des sexuellen Missbrauchs, sondern auch in anderen Fragen der kirchlichen Disziplin – hat demnach, so Papst Franziskus in der neuen Apostolischen Konstitution, „viel Schaden angerichtet“.
Es wäre allerdings ungerecht, den Bischöfen alleine das Versagen der bisherigen kirchlichen Strafdisziplin anzulasten. So wie das Strafrecht im CIC bislang konzipiert gewesen war, musste es geradezu unangewendet bleiben. Der bisherige c. 1341 CIC war so formuliert, dass der Ordinarius nichts unversucht lassen durfte, um die Anwendung des Strafrechts zu vermeiden. Erst wenn weder durch mitbrüderliche Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des pastoralen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechtigkeit wiederhergestellt und der Täter gebessert werden konnte, durfte der Bischof sich daran erinnern, dass ihm auch strafrechtliche Sanktionen zur Verfügung stünden. Eine Phalanx von Strafausschluss- und Strafmilderungsgründen sowie ein bis zur Beliebigkeit überspanntes Ermessen, ob der Bischof überhaupt Strafen verhängen solle und wenn ja, welche, machten das kanonische Strafrecht weitgehend zu totem Recht. Dass bislang viele Strafen bloß fakultativ angedroht sind, verschärfte das Problem.
Eine Reform in Etappen
Auf diesen Missstand war bereits der Gesetzgeber des CIC 1983 aufmerksam geworden. Mit dem Strafrecht des Kodex konnte der Missbrauch nicht entschieden genug bekämpft werden. Papst Johannes Paul II. erließ daher eine Reihe von außerkodikarischen Strafgesetzen, die besonders schwere Straftaten effektiver verfolgbar machen sollten. Schwere Delikte gegen den Glauben, etwa die Verunehrung der Eucharistie, später aber auch die versuchte Weihe einer Frau, wurden der Kongregation für die Glaubenslehre als päpstliches Sondergericht für schwere Verbrechen vorbehalten. Neue Tatbestände betreffend unterschiedliche Formen des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen durch Kleriker wurden erlassen und Zug um Zug verschärft. Papst Benedikt XVI. schuf die Möglichkeit, die Verjährung schwerster Straftaten aufzuheben, was eine Maßnahme des Opferschutzes darstellt, die im weltlichen Strafrecht kaum vorstellbar wäre. Papst Franziskus verschärfte die entsprechenden Normen noch einmal und fügte weitere Straftatbestände ein. Insbesondere erkannte Franziskus, dass der Missbrauchsskandal mit teilweise systematischen Vertuschungen, jedenfalls aber mit der großräumig ausgefallenen Autorität der Verantwortlichen über die eigentlichen Verbrechen hinaus noch eine zweite Seite hat, die es rechtlich zu bekämpfen gilt. In mehreren Gesetzen (vgl. „Come und madre amorevole“ 2016, „Vos estis lux mundi“ 2019) schuf Papst Franziskus die strafrechtliche Basis, gegen den Ausfall der Autorität vorgehen zu können: Die Nachlässigkeit eines Hirten bei der Anwendung des Strafrechts, so der Papst, mache nämlich deutlich, dass er seine Aufgabe nicht recht und treu ausübt, womit die prinzipielle Geeignetheit eines Bischofs für sein Leitungsamt infrage steht.
Über diese Überlegungen hinaus warf das kanonische Strafrecht eine Reihe von Fragen auf, die an dessen Zeitgemäßheit teilweise erheblichen Zweifel aufkommen haben lassen. Zum einen war der gesamte Komplex des sexuellen Missbrauchs im CIC unter der Perspektive eines Verstoßes gegen die Zölibatsverpflichtung strafbar. Auch wenn eine gewisse innerkirchliche Logik nicht von der Hand zu weisen ist, musste dies aus der Perspektive der Opfer als zumindest befremdlich erscheinen. Auch in den Normen über die schweren Verbrechen, die der Glaubenskongregation zur Verfolgung vorbehalten sind, waren bislang allein Kleriker mögliche Täter. Der verheiratete Priester (mit Dispens) konnte so zum Missbrauchstäter werden, der alleinstehende Religionslehrer oder Erzieher ohne Ordination jedoch nicht. Gerade im Blick auf Vorkommnisse im Bereich der Orden musste dies als völlig unzureichend erscheinen.
Eine weitere Frage betraf nicht die Perspektive der Oper, sondern die Seite der Beschuldigten. Während die internationalen Menschenrechtsdokumente und die nationalen Verfassungsordnungen in der Unschuldsvermutung eine unmittelbare Konsequenz der Menschenwürde sehen, konnte man bislang in der Kirche guten Gewissens behaupten, die Unschuldsvermutung sei eine Erfindung der Aufklärung. Menschenrechtlicher Grundstandard ist es aber, dass einem Beschuldigten Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen. Von einem Beschuldigten zu verlangen, sich frei zu beweisen, ist aus der Sicht des modernen Rechtsethos Barbarei. Der Blick auf die Opfer darf nicht dazu führen, neue Opfer zu generieren, noch dazu durch die anonyme Rechtsordnung, hinter der sich Verantwortliche bequem verbergen können.
Aufgrund all dieser Überlegungen hatte Papst Benedikt XVI. bereits 2007 entschieden, das kirchliche Strafrecht umfassend neu ordnen. Franziskus griff dies nun nach jahrelangen Vorarbeiten und nach einer intensiven Phase der Begutachtung auf: „Es war nötig, sie [die Strafnormen, Anm.] auf eine Weise zu verändern, die es den Hirten erlaubt, sie als flexibleres therapeutisches und korrigierendes Instrument zu benutzen, das zeitgerecht und mit pastoraler Liebe eingesetzt werden kann, um größerem Übel zuvorzukommen und die durch menschliche Schwäche geschlagenen Wunden zu heilen.“
Was hat sich nun konkret geändert? Das Ergebnis der vorliegenden Strafrechtsreform ist keine Totalrevision des kirchlichen Strafrechts, wohl aber eine gründliche Überarbeitung des gesamten Buches 6 des CIC. Die bisherigen Bestimmungen werden samt und sonders durch die neuen Canones 1311-1399 CIC ersetzt. Rechtskundigen fällt dabei auf, dass die bisherige Zählung beibehalten wurde. Das bedeutet aber nicht, dass an den bisherigen Normen lediglich kosmetische Veränderungen durchgeführt worden wären. Eine Gegenüberstellung ergibt über 200 Anpassungen, Erweiterungen und Streichungen.
Bereits ganz am Beginn wird die Amtspflicht der Ordinarien betont. Wem das Vorsteheramt in der Kirche anvertraut ist, der muss das Wohl der Gemeinschaft ebenso wie das Wohl der Einzelnen im Blick haben, wenn nötig auch durch die Verhängung von Strafen aufgrund des Gesetzes. Die Wiederherstellung der Gerechtigkeit, die Besserung des Täters und die Behebung des Skandals sind Ziel der bischöflichen Hirtensorge (c. 1311 § 2 neu).
Der schon erwähnte c. 1341 erinnert zwar an die Vorgängerbestimmung. Die neue Formulierung legt jedoch nicht mehr nahe, Strafen unter allen Umständen zu verhindern. Wenn ein Missstand trotz Ermahnung und Verweis durch den Bischof weiterhin besteht, dann muss dieser zur Anwendung des Strafrechts schreiten. Strafen im eigentlichen Sinn bleiben in der Kirche wie auch im Staat die ultima ratio. Es steht nun aber nicht mehr im Belieben der Bischöfe, ob diese Ermahnungen und Verweise aussprechen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird somit in Zukunft Maßstab für die Beurteilung der Ausübung eines Leitungsamtes sein.Den rechtstheoretischen Skandal der fehlenden Unschuldsvermutung beseitigt der neue c. 1321 § 1 CIC. Solange nicht das Gegenteil bewiesen ist, gilt jedermann als unschuldig.
An einigen Stellen wird der bisherige zahnlose Tiger einer gründlichen kieferorthopädischen Behandlung unterzogen. So werden in Zukunft fakultativ angedrohte Strafen in bestimmten Fällen in obligatorisch zu verhängende Strafen umgewandelt. Dies betrifft vor allem besonders schwerwiegende Fälle, für die bislang die Nichtanwendung des Strafrechts besonders schlimme Folgen hatte (vgl. c 1326 § 3 CIC). Neben eigentlichen Strafen kennt das kirchliche Recht auch Bußen und Sicherungsmaßnahmen. Sollten diese nicht zum Erfolg führen, dann muss der Täter nun bestraft werden (vgl. c. 1339 § 4 neu)
Der kirchliche Strafrichter bekommt in Zukunft ein Arsenal an möglichen (Sühne-)Strafen zur Verfügung gestellt, das die einzelfallbezogene Ahndung von Unrecht erleichtern wird (vgl. c. 1336 neu). Inhaltlich ragt dabei die Möglichkeit von Geldstrafen heraus (vgl. c. 1336 § 2 n. 2 neu). Diese können in Zukunft freilich erst verhängt werden, wenn die Bischofskonferenz ein Rahmengesetz erlassen hat. Eingriffe in die Remuneration, also jenen Teil, der den versorgungsrechtlichen Unterhalt der Kleriker übersteigt, können in Zukunft strafweise verhängt werden. Auch wenn man in der Kirche erwarten dürfte, dass Beugestrafen wie etwa das Verbot, die Sakramente zu empfangen, das Gewissen schmerzhafter als jede andere Sanktion aufrütteln sollten, dürften Geldbußen in der Praxis ihre Wirkung nicht verfehlen. Geldstrafen lassen sich freilich in eben dieser Praxis nur gegenüber den Klerikern exekutieren.
Einen besonderen Stellenwert soll in Zukunft die Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens einnehmen. Der verurteilte Täter wird an insgesamt elf Gesetzesstellen verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
Die Verjährungsfristen für die Verfolgbarkeit von Strafdelikten waren in den Spezialgesetzen schrittweise angehoben worden. Insbesondere sollten Straftaten an Minderjährigen erst 20 Jahre nach dem 18. Geburtstag des Opfers verjähren. Die einzelnen spezialgesetzlichen Fristen bleiben bestehen, insoweit es zu einer Integration neuer Tatbestände in den CIC kommt, wird auch die Verjährung neu geregelt, teilweise auf sieben Jahre erstreckt.
Einige neue Straftaten
Im Besonderen Teil des Strafrechts, also im Bereich der einzelnen Straftatbestände, kommt es zu einer weitgehenden Integration der Rechtsentwicklung der letzten Jahre:
In diesem Zusammenhang sticht die Neufassung des c. 1371 CIC heraus. Diese Norm schärft den kirchlichen Rechtsgehorsam massiv ein. Die Nichtbeachtung einer Strafe bildet zukünftig einen eigenständigen Straftatbestand (c. 1371 § 2 neu). Meineid vor der kirchlichen Autorität wird systematisch nunmehr in § 3 dieser Bestimmung sanktioniert (bislang c. 1368 CIC). § 6 normiert einen völlig neuen Tatbestand: Wer die Meldung einer Straftat unterlässt, obwohl er dazu verpflichtet wäre, macht sich strafbar. Somit macht sich in Zukunft ein Diözesanbischof, der entgegen der Normen über die der Glaubenskongregation vorbehaltenen Straftaten, eine Meldung nach Rom unterlässt, strafbar. Dies gilt nicht nur für den Bereich des Sexualstrafrechts, sondern auch für die Delikte gegen den Glauben. Unterlässt es jemand, eine Strafe zu exekutieren, macht er sich ebenfalls strafbar (§ 5). Der Verweis auf die anwendbaren Strafen umfasst dabei jeweils auch die Möglichkeit der Amtsenthebung, je nach Schwere der Tat.
Neu ist auch die Einführung eines Straftatbestandes gegen kirchliche Wirtschaftskriminalität. Dass gerade im Bereich der Vermögensverwaltung immer wieder Missstände aufgetreten sind, die die Glaubwürdigkeit der Kirche in Mitleidenschaft gezogen haben, belegt ein Blick in die jüngere Kirchengeschichte. C. 1376 sanktioniert nicht nur die Unterschlagung kirchlichen Vermögens (§ 1 n. 1), sondern auch die Veräußerung oder sonstige Verwaltung von Vermögenswerten, ohne dass die im Recht vorgeschriebenen Gremien der Mitverantwortung zu Rate gezogen oder um ihre Zustimmung angefragt worden sind (§ 1 n. 2). Der so Handelnde wird zum Schadenersatz verpflichtet und kann in schweren Fällen auch sein Amt verlieren (§ 2). Korruption im Zusammenhang mit kirchlichen Aufgaben soll zukünftig durch c. 1377 § 2 entgegengewirkt werden können.
2007 wurde der Straftatbestand der versuchten Spendung des Weihesakraments an eine Frau nach den Vorgängen rund um die „Priesterinnenweihe am Donauschiff“ eingeführt. Das neue Strafrecht übernimmt diesen in den Abschnitt über die Delikte gegen die Sakramente und verschärft diesen. Nunmehr wird ausdrücklich festgesetzt, dass der beteiligte Kleriker mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden kann.
Im Zusammenhang mit der Debatte um die Weihezulassungsbedingung des männlichen Geschlechts steht indirekt auch die neue Norm des c. 1365: Wer eine Lehre vertritt, die der Papst oder ein Ökumenisches Konzil verworfen haben oder die das allgemeines Lehramt als endgültige Lehre vorgelegt hat, soll nach einer Ermahnung durch den Apostolischen Stuhl bzw. durch den eigenen Ordinarius mit einer Beugestrafe belegt werden, seines Amtes enthoben und wenn notwendig auch mit weiteren Strafen sanktioniert werden. Inwieweit diese deutliche Verschärfung des Strafrechts Einfluss auf auch in Österreich geführte theologische Debatten haben wird, bleibt abzuwarten.
Erwartungsgemäß betreffen einige wichtige Neuerungen das kirchliche Sexualstrafrecht. Verstöße gegen den Zölibat bleiben gem. c. 1395 CIC in verschiedenen Varianten strafbar. Neu ist c. 1395 § 3 CIC: Ein Kleriker, der mit Gewalt, durch Drohung oder unter Missbrauch seiner Autorität ein Delikt gegen das sechste Gebot des Dekalogs begeht bzw. jemand anderen zu sexuellen Akten zwingt, macht sich strafbar. Damit werden weite Bereiche des außerkodikarischen Strafrechts in den CIC inkorporiert. Die exakte Formulierung ist allerdings für eine Strafbestimmung zu unpräzise. Gänzlich neu ist c. 1398 CIC. Während c. 1395 § 3 nach wie vor Klerikerstrafrecht bildet, erfolgt im letzten Titel („Delikte gegen das Leben, die Würde und die Freiheit des Menschen“) die Normierung eines umfassenden Sexualstraftatbestands. Ein Amt verliert und mit weiteren Strafen zu belegen ist jeder, der einen sexuellen Missbrauch an Minderjährigen bzw. an geistig beeinträchtigten Personen begeht. Kleriker können je nach Schwere des Falles aus dem Klerikerstand entlassen werden. Strafbar ist darüber hinaus das Vorführen von Pornographie an Minderjährige bzw. der Erwerb, der Besitz und die Verbreitung pornographischer Abbildungen von Minderjährigen oder geistig beeinträchtigten Menschen.
Inhaltlich bewegt sich der neue c. 1398 im Rahmen der Spezialgesetze. Revolutionär ist aber, dass c. 1398 § 2 neu den Kreis möglicher Täter auf Ordensangehörige und darüber hinaus auf alle katholischen Gläubigen, die ein Amt innehaben oder sonst eine kirchliche Funktion ausüben, ausweitet. Mit dieser Einbeziehung sämtlicher Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst im weitesten Sinn in den Kreis der kirchlichen Strafbarkeit sexuellen Missbrauchs und sexueller Gewaltverbrechen wurde ein langjähriges Postulat weiter Teiler der Kanonistik in die Tat umgesetzt.
Ausblick
Mit dem erneuerten Buch 6 wird der CIC den Verantwortlichen, insbesondere den Bischöfen, ein verbessertes Instrument zum Schutz des kirchlichen Gemeinwohls und der Interessen betroffener Gläubiger gegen schwere und schwerste Verstöße gegen die kirchliche Ordnung in die Hand gelegt. Wie weit dieses dazu beitragen wird, die glaubwürdige Sendung der Kirche (wieder) zu stärken, wird von der Klugheit der Bischöfe abhängen. Manche wichtigen Postulate der Vergangenheit konnten zumindest weitgehend erfüllt werden, andere Punkte werden auch in Zukunft die kanonistische Kritik herausfordern. Daher soll kurz nach der Veröffentlichung der Apostolischen Konstitution der Gesetzgeber selbst abschließend zu Wort kommen: „Es ist tatsächlich die Liebe, die es erforderlich macht, dass die Hirten das Strafsystem immer dann anwenden, wenn es erforderlich ist, und dabei die drei Ziele beachten, die es notwendig machen, nämlich die Wiederherstellung der Erfordernisse der Gerechtigkeit, die Besserung des Straftäters und die Beseitigung von Ärgernissen. Wie ich kürzlich gesagt habe, hat die kirchliche Strafe auch eine Funktion der Wiedergutmachung und einer heilsamen Medizin und ist vor allem auf das Wohl des Gläubigen gerichtet.“
DOI: 10.25365/phaidra.272