Über die Zweckwidmung des (katholischen) Kirchenbeitrags

Von Andreas KowatschORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.608

Während die rechtundreligion.at – Reihe zur Finanzierung von Religionsgemeinschaften in Europa nach und nach die einzelnen staatlichen Finanzierungssysteme vorstellen möchte, sind die nachführenden Ausführungen zum österreichischen Kirchenbeitrag an die Katholische Kirche aus der Sicht des Kirchenrechts verfasst. Der Beitrag ergänzt insofern den Beitrag Steuerwidmung für alle statt Kirchenbeitrag? Vor- und Nachteile einer „Mandatssteuer“ zur Kirchenfinanzierung.

Von der Grundpflicht aller Gläubigen zur materiellen Unterstützung ihrer Kirche

Die durch das Zweite Vatikanische Konzil vertiefte Sicht der Kirche als Gemeinschaft aller Getauften ist nicht nur der Grund, um unter dem Stichwort „Synodalität“ nach verstärkten Mitwirkungsrechten der nichtgeweihten Gläubigen zu fragen. Die in der Taufe begründeten Rechte, an der Sendung der Kirche mitzuwirken, rufen die Gläubigen auch in eine im Vergleich zu einer „Kleruskirche“ (P. M. Zulehner) stärkere Verantwortung. Das kirchliche Recht normiert daher nicht nur eine Reihe von Grund-Rechten, welche die Getauften haben, sondern fasst die Berufung aus der Taufe auch in konkrete Rechtspflichten. An deren Spitze steht c. 209 § 1 CIC, welcher die Gläubigen verpflichtet, auch in ihrem eigenen Verhalten, immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren. Ebenfalls im Katalog der grundlegenden Rechte und Pflichten aller Gläubigen des Codex des kanonischen Rechts findet sich c. 222 § 1 CIC: „Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind.“ C. 222 § 1 CIC gibt über das konkrete Ausmaß, in welchem die Gläubigen zur materiellen Unterstützung der Kirche verpflichtet sind, keine direkte Auskunft. Dieses lässt sich annäherungsweise aus Gerechtigkeitsüberlegungen – wer viel besitzt, kann auch mehr geben; möglichst alle Vermögensarten sollen berücksichtigt werden, damit es nicht zu einer einseitigen Belastung der Arbeitnehmer: innen kommt – und aus den konkreten Erfordernissen für die Verwirklichung der Zwecke des Kirchenvermögens erschließen.

Die Pflicht der Gläubigen, ihre Kirche nicht nur mit ihrer fortdauernden Zugehörigkeit und mit ihrem Gebet, sondern auch mit materiellen Gaben zu unterstützen, ist an sich keine Besonderheit des katholischen Kirchenrechts. Jede freiwillige Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft begründet neben einer Reihe von Rechten auch Pflichten, die auf die Verwirklichung und den Bestand des Gemeinwohls ausgerichtet sind. Schon die Mitgliedschaft in einem Verein geht mit der Verpflichtung, den Vereinsbeitrag zu zahlen, einher. Nach ihrem Selbstverständnis sind die Kirchen aber gerade kein Verein, sondern Ort und Gemeinschaft der christlichen Religionsausübung. Diese bezieht sich nicht nur auf einen „Vereinszweck“, sondert betrifft den ganzen Menschen. Kirche ist, nach eigenem Selbstverständnis, daher eine Solidargemeinschaft, die sich eher mit der Familie als mit Vereinen vergleichen lässt. Weder die Familie als solche noch die einzelnen Mitglieder sucht sich alle Familienmitglieder aus. Dennoch bestehen im Wesen des Menschen verwurzelte Pflichten, füreinander zu sorgen. Dass eine hochdifferenziert strukturierte Glaubensgemeinschaft wie die Katholische Kirche nicht nur von spiritueller Nahrung leben kann, sondern für die Verwirklichung ihrer Aufgaben in unserer Welt materielle Güter braucht, ist eine Selbstverständlichkeit, deren Anerkennung keinen positiven persönlichen Standpunkt zur Religion verlangt. Nicht die Frage, ob die Gläubigen ihre Kirche finanziell unterstützen sollen, ist daher kirchenrechtlich relevant, sondern die Frage, wie sie das tun können.

Arten der Kirchenfinanzierung im Kirchenrecht

Dass die Kirche den Anspruch erhebt, Vermögen zu erwerben, dieses zu verwalten und auch wieder zu veräußern, ist daher im CIC als ein Recht, das mit dem Wesen der Kirche selbst untrennbar verbunden ist und als Anspruch korporativer Freiheit gegenüber dem Staat reklamiert wird, normiert.[1]  Auf welche Weise die Kirche die Vermögenswerte erlangen kann, welche sie für die Verwirklichung ihrer eigenen Zwecke (die Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter und die Ausübung der Werke des Apostolats und der Caritas) benötigt, ist nicht für die ganze Weltkirche allgemein normiert. Der Gesetzgeber hat auf eine universale Regelung aus mehreren Gründen verzichtet. So würde jede Aufzählung von Erwerbsarten die Gefahr mit sich bringen, nicht genannte als unerwünscht oder gar verboten zu betrachten. Zweitens ist die Frage der Finanzierung von Religionsgemeinschaften zumeist das Ergebnis einer langen geschichtlichen Entwickelung, die umso komplexer ist, je enger die Verbindung der Kultur- und Staatsgeschichte mit der Kirchengeschichte ist. Bewusste Abnabelungen des Staates von zuvor staatskirchlichen Positionen der Kirche prägten einzelne Kirchenfinanzierungssysteme genauso wie Enteignungen oder gewachsene partnerschaftliche Strukturen andere. Nicht zuletzt ist die Frage der Kirchenfinanzierung auch eine kulturelle Frage. So gibt es, weltweit betrachtet, da und dort noch Unterhaltsleistungen von Gemeindemitgliedern an den Klerus mit Naturalien. Auch mentalitätsmäßig lassen sich gravierende Unterschiede, wie weit Menschen Spenden und Mäzenatentum auch gegenüber Religionsgemeinschaften als selbstverständlich erachten, beobachten. Während in den USA öffentlich sichtbare Spenden Teil des gesellschaftlichen Anerkennungsspiels sind, ist eine Bevölkerung, die seit unvordenklicher Zeit daran gewöhnt ist, dass die Kirche sich entweder aus eigenem, bereits vorhandenem Vermögen oder durch Staatsleistungen oder auch aus einer Mischung von beidem finanziert, nicht ohne Weiteres bereit, die Finanzierung der Kirche durch freiwillige Spenden zu übernehmen. Vergleiche von konkreten Kirchenfinanzierungssystemen sind daher auch nur valide, wenn der entsprechende Kontext mitberücksichtigt wird.

Auch wenn der universale Gesetzgeber es also prinzipiell offenlässt, welche Quellen der Finanzierung die jeweils geeignetsten sind, muss im Blick auf die katholische Gesamtkirche dennoch eine gewisse Präferenz für spendenbasierte Systeme konstatiert werden. C. 1261 § 1 CIC spricht von „vermögenswerten Zuwendungen“ der Gläubigen. C. 1262 CIC überträgt der Bischofskonferenz die Zuständigkeit, eine konkrete Ordnung für „erbetene Unterstützungen“ zu beschließen.

Ein aus dem verfassungsrechtlich eingeräumten Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die über ein echtes Besteuerungsrecht ihrer Mitglieder verfügt, ist dem CIC fremd. Dies verwundert aber nicht, da eine echte „Kirchensteuer“ nur in der Bundesrepublik Deutschland und – dort aber auf gänzlich anderer rechtlicher Grundlage – in einigen Schweizer Kantonen besteht. Auch wenn die anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auch in Österreich öffentlich-rechtlich verfasst sind, gewährt ihnen weder die Bundesverfassung noch sonstige Gesetze ein Besteuerungsrecht. Der Kirchenbeitrag ist vielmehr als Sonderform eines Vereinsbeitrags durch die eigenen Mitglieder konstruiert, welche besonderen staatlichen Regelungen unterworfen ist. Historisch wurde diese Form durch den (nationalsozialistischen) Staat bewusst auch gewählt, um die Menschen zum Kirchenaustritt zu bewegen.

Eine schematische Vorschreibung von Abgaben sieht c. 1263 CIC nur ganz ausnahmsweise in Form einer Besteuerung von kirchlichen (!) Rechtspersonen vor. Eine Steuer von anderen (natürlichen oder juristischen) Personen darf der Diözesanbischof nur im äußersten Notfall und nach Beratung mit den Kontrollgremien der diözesanen Vermögensverwaltung bestimmen. Diese universalrechtliche Regelung durchbricht derselbe Canon aber in seinem letzten Satz, indem dort „partikulare Gesetze und Gewohnheiten, die dem Bischof weitergehende Rechte einräumen“ bestehen bleiben dürfen. Diese von Kirchenrechtler:innen als „clausula teutonica (deutsche Klausel)“ bezeichnete Ausnahmebestimmung „legalisiert“ somit in erster Linie die deutsche Kirchensteuer aber auch den österreichischen Kirchenbeitrag.[2]

Der Kirchenbeitrag als gerechte Form der Finanzierung?

Auch wenn die Logik der Beitragsberechnung mehrfach zugunsten der Berücksichtigung individueller Lebenssituationen (besondere Belastungen, oftmals mangelhafte finanzielle Möglichkeiten während des Studiums…) durchbrochen ist, steht im Zentrum des heute geltenden Kirchenbeitragsrechts der Gedanke, dass weder die Höhe der Beiträge noch deren konkrete Verwendung vom Willen des einzelnen Kirchenmitglieds abhängen. Die Höhe des Beitrags steht vielmehr in einem direkten Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese ist freilich angesichts des ungleichen Vermögens der Kirchenmitglieder schwer objektiv feststellbar. Als Kennzahl dienen daher das steuerpflichtige Einkommen, von dem gewisse Abzüge vorgenommen werden. Da jedoch die Kirche aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Einsicht in die Steuerakten ihrer Gläubigen hat, ist sie auf Selbstauskünfte und Schätzungen angewiesen. Erstere tendieren mit hoher Wahrscheinlichkeit auch unter aktiven Kirchenmitgliedern, möglichst nach unten modelliert zu werden. Schätzungen wiederum können nur von Durchschnittswerten ausgehen, welche mitunter selbst nicht ohne Weiteres feststellbar sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der tatsächlich vorgeschriebene Kirchenbeitrag um einiges niedriger als der theoretisch geschuldete ist.

Die einzige Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, bietet der Austritt aus der Kirche nach staatlichem Recht. Dass es keine andere Möglichkeit gibt, den Beitrag zu verweigern, wird für all jene, die tatsächlich die Verbindung zur Kirche hinter sich lassen wollen, kein Problem sein. Schwierigkeiten treten auf, wenn jemand sich innerlich weiter als Katholik:in sieht und auch eine Verbundenheit zur Gemeinschaft der Gläubigen bewahren möchte. Die österreichischen Bischöfe sehen im Kirchenaustritt in jedem Fall eine so schwerwiegende Verletzung der Einheit mit der Kirche, und damit eine Verletzung der in der Taufe begründeten Mitverantwortung für die Kirche (c. 209 § 1 CIC), dass ein Empfang der Sakramente oder die Übernahme eines kirchlichen Amtes (Patenamt, Pfarrgemeinderat, etc.) nicht möglich ist. Dies ist in den meisten Fällen eine nachvollziehbare und auch logische Beurteilung, welche die freie Entscheidung des Kirchenaustritts in ihrer Tragweite für die Zugehörigkeit zur Kirche ernst nimmt. Wie aber soll mit jenen (wenigen) Personen umgegangen werden, die den Kirchenbeitrag bewusst nicht zahlen, weil sie mit ihrer Pfarre, mit ihrer Diözese, mit politischen Äußerungen dieser oder jener kirchlichen Stelle nicht einverstanden sind und zugleich einen Beitrag für Institutionen (andere Diözesen, den Apostolischen Stuhl, die Caritas, etc.) leisten? Sollte der Beitrag in etwa so hoch sein wie der geschuldete Kirchenbeitrag, dann liefe der Vorwurf, man entziehe sich der Verpflichtung das, was individuell zugemutet werden kann, zu leisten, in Leere.

Vor- und Nachteile einer Zweckwidmung des Kirchenbeitrags

In diesem Kontext, aber auch im Blick auf eine verstärkte Akzeptanz des Kirchenbeitragssystems überhaupt, besteht in einzelnen Diözesen seit vielen Jahren die Möglichkeit, einen Teil des individuell geleisteten Kirchenbeitrags für bestimmte Institutionen oder auch bestimmte Aufgabenfelder zweckzuwidmen. Diese Möglichkeit wurde nicht immer in auffallend offensiver Weise kommuniziert. Der Grund dafür dürfte sein, dass eine Zweckwidmung zumindest drei gravierende Nachteile mit sich bringt. Zum einen verliert der Diözesanbischof einen Teil jenes Entscheidungsspielraumes, den ihm das Recht für die persönlich verantwortete und in der Weihe begründete Leitung der Ortskirche überträgt. Der zweite Nachteil ist, dass wenig bekannte Institutionen kaum die Chance haben dürften, von den Gläubigen bedacht zu werden. Es besteht damit die Gefahr, dass weithin akzeptierte und bekannte Institutionen (man denke an die Caritas) stark überproportional bedacht werden, sodass andere, vielleicht auch sehr wichtige pastorale Aufgaben nicht mehr finanziert werden können. Unangemessen wäre es auch, wenn die Zweckwidmung zu einem werbemäßig unterstützten Konkurrenzkampf einzelner kirchlicher Institutionen gegeneinander führen würde. Soweit die Finanzierung der Unterhaltsleistungen für den Klerus und der Gehälter für die Mitarbeiter:innen nicht mehr gedeckt wären, würde das ganze System in Gefahr geraten. Die dritte Gefahr besteht in der Notwendigkeit, für die administrative Bewältigung der Zweckwidmungen, neues Personal einstellen zu müssen, was auf Kosten der nichtgewidmeten Teile geht und den Entscheidungsspielraum noch einmal verringert.

Die Einschränkung des bischöflichen Ermessens kann man auch positiv sehen. Die Möglichkeit der Zweckwidmung eröffnet nämlich die Möglichkeit echter Partizipation an der Leitung und steht damit im Kontext der derzeit in der Katholischen Kirche allgegenwärtigen Synodalität. Kaum ein Instrument dürfte effektiver Einfluss auf die Leitung haben als die Möglichkeit der Mitentscheidung über den Haushalt.

In die Abwägung der Vor- und Nachteile durch die österreichischen Diözesen ist in jüngster Zeit Bewegung gekommen. Zum einen besteht nunmehr in allen Diözesen die Möglichkeit der Zweckwidmung, zum anderen wird diese auch transparent kommuniziert. Damit wird wohl das doppelte Ziel verfolgt, die aktiven Gläubigen in ihrer Mitverantwortung für die Kirche zu ermächtigen und jene, die über einen Austritt aus der Kirche nachdenken, über die neue Mitbestimmungsmöglichkeit von der Sinnhaftigkeit ihres Beitrags zu überzeugen.

Für welche Institutionen der Kirchenbeitrag gewidmet werden kann, wurde in den einzelnen Diözesen unterschiedlich geregelt. Allen Diözesen gemeinsam ist die Vielfalt des Spektrums der Tätigkeitsfelder, denen sich die Begünstigten widmen. Diese reichen von unterschiedlichen Bildungsaufgaben über die Förderung von Familien, Linderung sozialer und materieller Not bis hin zu Umweltthemen. Bemerkenswert ist die in der Erzdiözese Wien bestehende Möglichkeit, die Priesterbruderschaft St. Petrus zu begünstigen. Diese ist ganz von der Spiritualität der vorkonziliaren lateinischen Liturgie geprägt und widmet sich der Seelsorge gegenüber stark traditionsverbundenen Gläubigen. Aus dieser Gruppe heraus wurde das Kirchenbeitragssystem in der Vergangenheit immer wieder als Grundlage für die Finanzierung von „zu wenig katholischen“ Anliegen infrage gestellt. Mit der Zweckwidmungsmöglichkeit ist damit klargestellt, dass sich auch diese Gläubigen ihrer Beitragspflicht nicht entziehen können, ohne die Gemeinschaft mit der Kirche zu verletzen.

Schlussbemerkung

Um die Vor- und Nachteile der Zweckwidmung möglichst auszugleichen, können bis zu 50 % des eigenen Beitrags gewidmet werden, was – absolut betrachtet – ein erheblicher Anteil ist. Die Stabilität des Finanzierungssystems wird davon abhängen, dass von der Möglichkeit nicht alle Beitragsleistenden tatsächlich Gebrauch machen. Im Gegensatz zum italienischen System der Steuerwidmung bezieht sich die Widmung ausschließlich auf den eigenen Beitrag und hat keine Auswirkungen auf die budgetäre Zuteilung der Beiträge von Gläubigen, die keine Zweckwidmung vorgenommen haben. Durch die Möglichkeit der Zweckwidmung erhalten sowohl Gläubige, die in einer Distanz zur eigenen Kirche stehen als auch Gläubige, die mit der Mittelverwendung durch die eigene Diözese unzufrieden sind, erhebliche Mitgestaltungsrechte. Die Zweckwidmung ist keine Empfehlung, sondern bindet die kirchliche Autorität. Der österreichische Kirchenbeitrag bleibt eine rein mitgliederbasierte Finanzierung von Religion und wirft daher keine Fragen der negativen Religionsfreiheit auf. Zugleich übernimmt das österreichische System mit der Zweckwidmung ein für Mandats- bzw. Kultursteuern kennzeichnendes Element. Es bleibt abzuwarten, wie die neue bzw. nunmehr auch allgemein kommunizierte Möglichkeit angenommen wird und ob durch sie sich das bisherige System des österreichischen Kirchenbeitrags verändern wird.


[1] C. 1254 CIC laute: „§ 1. Die katholische Kirche hat das angeborene Recht, unabhängig von der weltlichen Gewalt, Vermögen zur Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.

[2] Zusätzlich garantierten auch die deutschen Konkordate und der österreichische Vermögensvertrag aus dem Jahr 1960 weite Teile des vermögensrechtlichen Status Quo in beiden Ländern.

Aufnahme Geschiedener in ein Religioseninstitut

Von Yasmin Kainer.

Ordensleben und Ehe – zwei Lebensformen, die sich grundsätzlich gegenseitig ausschließen. Mit der Entscheidung, in ein Kloster einzutreten, wählt man ein eheloses Leben. In diesem Sinne regelt c. 643 § 1 CIC, dass eine bestehende Ehe ein Zulassungshindernis zum Noviziat darstellt. In der Praxis kommt es jedoch gar nicht so selten vor, dass Menschen, die staatlich geschieden sind, kirchlich aber noch als verheiratet gelten, den Wunsch äußern, Mitglied eines Religioseninstituts zu werden und in diesem auch Gelübde ablegen möchten. Der folgende Artikel präsentiert zwei Wege, die beschritten werden können, um einer geschiedenen Person die Aufnahme zu ermöglichen.

Ehenichtigkeitsverfahren

Der einfachere und verbreitetere Weg ist der Versuch, die Ehe kirchlich auflösen zu lassen oder die Nichtigkeit der Ehe kirchlich feststellen zu lassen, wofür es folgende Formen von kirchlichen Eheverfahren gibt:

  • Feststellung der Nichtigkeit der Ehe auf dem Verwaltungsweg bei rein standesamtlicher Eheschließung: Wurde die Ehe nur standesamtlich geschlossen ohne kirchliche Trauung, ist die Ehe aus kirchlicher Sicht nie gültig zustandegekommen. In diesem Fall kann die Nichtigkeit der Ehe vom bischöflichen Ordinariat in einem Verwaltungsverfahren festgestellt werden.
  • Nichtigkeitserklärung im Dokumentenverfahren bei Formmangel oder nicht dispensiertem trennenden Ehehindernis: Hat bei der Eheschließung ein Geistlicher assistiert, der keine Trauvollmacht hatte, liegt ein Formfehler vor. Bestand ein Ehehindernis, von dem keine Dispens erteilt wurde (z. B. nahe Verwandtschaft), wurde die Ehe ungültig geschlossen. In beiden Fällen kann die Ehe in einem Dokumentenverfahren für nichtig erklärt werden.
  • Verfahren zur Auflösung einer nicht vollzogenen Ehe (Inkonsummationsverfahren): Unauflöslich ist eine gültige und vollzogene Ehe. Wurde eine Ehe zwar gültig geschlossen, aber nie vollzogen, kann über ein beim päpstlichen Gerichtshof, der Römischen Rota, eingerichtetes Büro beim Papst die Auflösung der Ehe beantragt werden.
  • Privilegium Paulinum: Das Privilegium Paulinum ermöglicht bei bestimmten nichtsakramentalen Ehen die Trennung vom Ehegatten und die erneute Heirat. Bei einem Eintritt ins Noviziat kann es allerdings nicht angewendet werden.
  • Verfahren zur Auflösung einer nichtsakramentalen Ehe nach dem Privilegium Petrinum: Für eine nichtsakramentale Ehe (Ehe mit einer nicht getauften Person) kann beim Papst um die Auflösung der Ehe angesucht werden. Wichtige Voraussetzung ist, dass derjenige, der die Auflösung beantragt, nicht die Schuld am Scheitern der Ehe trägt.
  • Gerichtliches Ehenichtigkeitsverfahren: Kommt keine der oben aufgeführten Möglichkeiten in Betracht, bleibt noch die Möglichkeit eines gerichtlichen Ehenichtigkeitsverfahrens vor dem Diözesangericht, wo es Beratungsstellen gibt, die Auskunft darüber erteilen, ob und aus welchem Grund ein Ehenichtigkeitsverfahren möglich ist.

Im Fall eines negativen Ausgangs des Verfahrens, kann man versuchen, die Dispens vom Hindernis der bestehenden Ehe zu beantragen.

Die Möglichkeit der Dispens

Die Möglichkeit, eine Dispens vom Zulassungshindernis der bestehenden Ehe zu beantragen, ist in der Praxis wenig bekannt, wodurch eventuell ein Weg nicht genutzt wird, um einem Geschiedenen den Eintritt in ein Religioseninstitut zu ermöglichen. Beantragt wird die Dispens von dem höheren Oberen des Religioseninstituts, der für die Aufnahme in das Noviziat zuständig ist, beim Dikasterium für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens. Für eine Antragsstellung werden folgende Dokumente benötigt:

  • ein vom Kandidaten geschriebener Antrag um Dispens mit ausreichender Begründung
  • sein Lebenslauf
  • ein Bericht, der Informationen darüber enthält, weshalb die Ehe gescheitert ist und welcher der beiden Ehepartner daran schuld ist
  • ein Bericht, der Auskunft über die während der Ehe geborenen Kinder sowie über die eventuell noch bestehenden Verpflichtungen unterschiedlicher Art ihnen gegenüber gibt
  • eine Bescheinigung des Ortsbischofs oder des Kanzlers der Kurie, die zum Ausdruck bringt, dass der andere Ehepartner dem Eintritt zustimmt und alle die Ehe betreffenden Rechte für immer aufgibt
  • ein Dokument, dass die unwiderrufliche, einvernehmliche und rechtmäßige Trennung der Partner notariell bescheinigt, sowie den gegenseitigen Verzicht auf jegliche ehelichen Ansprüche
  • weitere Dokumente, die die kirchliche wie auch die standesamtliche Eheschließung sowie die Trennung beziehungsweise Scheidung bezeugen
  • eine Empfehlung über die Reife, die Freiheit und die Motivation des Eintrittswilligen, verfasst vom Ortsbischof oder einem Priester, der die Person gut kennt
  • ein Brief des Institutsoberen, der Aufschluss über die Konsultationen den Kandidaten betreffend innerhalb des Religioseninstituts gibt und dessen Aufnahme positiv beurteilt

Möglicherweise verlangt das Dikasterium außerdem ein Verfahren zur Trennung von Ehegatten bei bleibendem Eheband vor dem Diözesanbischof (cc. 1151–1155 und 1692–1696 CIC). Maßgeblich für die Gewährung der Dispens ist, dass keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem anderen Ehegatten und den Kindern bestehen, was bedeutet, dass die Kinder volljährig sein und ihre Ausbildung abgeschlossen haben müssen.

Die Verantwortung des Institutsoberen

Gemäß c. 641 CIC ist es die Aufgabe des Institutsoberen darüber zu entscheiden, ob eine Person zum Noviziat zugelassen werden kann. In diesem Sinne obliegt es ihm zu prüfen, ob ein Kandidat geeignet ist und welche Motive ihn dazu bewegen, den Eintritt in das Institut zu beantragen.

In unserem konkreten Beispiel des Aufnahmewunsches einer verheirateten und geschiedenen Person in die Gemeinschaft, scheint es notwendig, dass sich der zuständige Obere über gewisse Punkte informiert. Zunächst sollte er versuchen, Auskunft darüber zu erhalten, wie die Ehe gelebt wurde und was schließlich zur Trennung geführt hatte. In diesem Zusammenhang ist die Tatsache von Bedeutung, welchem der beiden Ehepartner die Schuld an der Scheidung zukommt. Im Falle einer bereits vorhandenen Nichtigkeitserklärung der Ehe sollte er der Frage nachgehen, was der Grund oder die Gründe waren, dass die Eheschließung für nichtig erklärt wurde. Besondere Vorsicht sollte geboten sein, wenn psychische Gründe dahinter liegen, da das Ordensleben eine gewisse geistige Gesundheit wie auch eine gefestigte Persönlichkeit verlangt.

Es besteht die Möglichkeit für den Oberen psychologische Hilfsmittel in Anspruch zu nehmen, um eine Vorstellung über die Eignung einer Person aus diesem Blickwinkel heraus zu bekommen. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass die tatsächliche Berufung eines Menschen dadurch letztlich wohl nicht festgestellt werden kann.

Wenn der Weg der Anfrage um Dispens beschritten wird, sollte der Obere diesen Punkten ebenfalls mit großer Sorgfalt nachgehen, bevor er den Antrag mit den notwendigen bereits genannten Dokumenten an das Dikasterium in Rom weiterleitet.

Auch wenn all diese Dinge vor der Zulassung berücksichtigt werden müssen, darf man nicht vergessen, dass die Aufnahme nur der erste Schritt ist. Die Zeit des Noviziats dient in weiterer Folge dazu, die Berufung des Kandidaten zu vertiefen und das Leben des Instituts von innen her kennenzulernen, um daraus zu schließen, ob der gemeinsame Weg weiter gegangen werden kann (vgl. c. 646 CIC).

Eine Alternative

Tatsche ist, dass beide vorgestellten Verfahren negativ ausgehen können, was zur Konsequenz hat, dass der Kandidat nicht wie gewünscht ins Noviziat zugelassen werden kann mit dem Ziel in Folge Profess abzulegen. In diesem Fall könnte noch ein anderer Weg beschritten werden, um der Person ein Leben in einem Religioseninstitut zu ermöglichen. Man kann darum bitten, als Regular- oder Klaustraloblate aufgenommen zu werden, insofern das Eigenrecht des Instituts diese Alternative bietet. Konkret bedeutet dies, dass zwar keine Gelübde abgelegt werden können, auf der anderen Seite erlaubt es aber das Leben der Gemeinschaft zu teilen.

Weiterführende Literatur

Yasmin Kainer / Daniel Tibi: „Die Aufnahme Geschiedener in das Noviziat. Kirchenrechtliche Grenzen und Möglichkeiten“, in: Erbe und Auftrag 100 (2024), S. 311–321, DOI: 10.15496/publikation-109760.


Titelbild: Pixabay / Beccalee

Rechtliche Konsequenzen aus der illegalen Abwesenheit von Ordensleuten im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu einem kanonischen Lebensverband

"Rotes Männchen" (Foto: Daniel Tibi)

Von Stefan Würges.

In den letzten Jahren stellten Ordensobere und das römische Dikasterium für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens fest, dass Angehörige von Ordensinstituten sowie Gesellschaften apostolischen Lebens spurlos verschwinden, obwohl sie durch das kanonische Recht verpflichtet sind, ein gewisses Maß gemeinschaftlicher Verpflichtungen zu übernehmen. Diese Verpflichtung resultiert aus dem spezifischen rechtlichen Charakter dieser Institute und Gesellschaften und wird durch eigenrechtliche Konkretisierungen (Konstitutionen) näherhin gefasst.

Das gemeinsame Leben als Prinzip des geweihten Lebens

Die Pflicht zur gemeinschaftlichen Lebensform wird vom Gesetzgeber durch die Anwesenheitspflicht in einem mit bischöflicher Zustimmung errichteten Ordenshaus (domus religiosa) ausdrücklich gefordert. So verlangt der kirchliche Gesetzgeber, dass Ordensleute in einer eigenen Niederlassung wohnen müssen und diese nur mit Erlaubnis des jeweiligen Oberen verlassen dürfen. Wenn auch allgemeine Erlaubnisse für tägliche Aufgaben außerhalb der Niederlassung erteilt werden können, so muss doch für eine längere Abwesenheit ein höherer Oberer zustimmen. Als höherer Oberer sind Provinziale und Generalobere zu verstehen. Wenn die Mitglieder seines Rates mehrheitlich zustimmen, kann er Ordensleuten die Erlaubnis erteilen, sich maximal ein Jahr lang außerhalb einer Niederlassung aufhalten zu dürfen. Ausnahmsweise, und zwar im Fall von Krankheit, zu Studienaufenthalten und zur Ausübung des ordensspezifischen Apostolats, kann ein Mitglied die Erlaubnis erhalten, sich länger als ein Jahr außerhalb eines ordenseigenen Hauses aufhalten zu können. So kann es sich beispielsweise um ein Mitglied handeln, das für die Dauer seines Studiums einem Studienhaus zugeordnet ist, aber mehrere Jahre außerhalb einer domus religiosa lebt.

Der Gesetzgeber des Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC) äußerte sich auch über die unerlaubte Abwesenheit von einer Ordensniederlassung. Wenn sich also ein Mitglied der Vollmacht des Oberen entziehen möchte, soll diesem sorgsam nachgegangen und geholfen werden, zurückzukehren und ein Leben gemäß dem universalen Recht sowie den Konstitutionen zu führen (vgl. c. 665 § 2 CIC). Es ist demnach anzustreben, dass das Mitglied wieder in das Ordenshaus zurückkehrt und in seiner Berufung ausharrt. Dem Gesetzgeber geht es darum, die Berufung des einzelnen zu schützen, denn wenn sich ein Mitglied außerhalb einer Niederlassung aufhält, scheint es in einer gewissen Gefahr zu leben, diese Berufung zu verlieren. Diese Vermutung lässt sich durch die Erfahrung der Kirche im Umgang mit dem Ordensleben bestätigen. Denn das Ordenshaus bietet einen geistlichen Rahmen und somit die Voraussetzung, der ordenseigenen Berufung und dem jeweiligen Charisma zu folgen, während das Leben „in der Welt“ dazu in einem gewissen Kontrast steht. Zu diesem, das geistliche Leben fördernden und erhaltenden Rahmen zählt auch das Gemeinschaftsleben. Die Erfahrung des gemeinsamen Lebens von gleichgesinnten Menschen lehrt, dass das gemeinsame Leben Einheit schafft und in Zeiten von Unsicherheit und persönlichen Krisen trägt und hilft, diese Phasen im Sinn der Berufung zum Ordensleben zu meistern. Soweit wurde hier die Regelung dargelegt, die sich aus den allgemeinen Rechten und Pflichten von Ordensleuten ergibt.

Folgen der unerlaubten Abwesenheit

Der Gesetzgeber führt an anderer Stelle, und zwar unter dem Titel „Entlassung von Mitgliedern“, seine Ausführungen über die Entlassung von Ordensleuten aus dem kanonischen Lebensverband fort. Hierbei werden zwei Kategorien von Tatbeständen unterschieden, die zur Vornahme einer Entlassung führen. Die beiden Kategorien sind die Entlassung von Rechts wegen und die Entlassung durch ein kanonisches Verfahren. Die Entlassung von Rechts wegen erfolgt, wenn ein bestimmter Tatbestand eintritt. Das Ordensmitglied wird dann als Folge der Tat durch die von selbst eintretende Entlassung aus dem Verband ausgeschlossen. Der Entlassung von Rechts wegen (ipso facto) werden zwei Tatbestände zugeordnet. So gilt der Ordensmann oder die Ordensfrau als ohne Weiteres entlassen, wenn er oder sie offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist oder versucht hat, eine Ehe zu schließen. Neben diesen Formen, die zur Ipso-facto-Entlassung führen, kennt der Codex auch die Entlassung durch ein kanonisches Entlassungsverfahren. An dieser Stelle soll allerdings das kanonische Verfahren nicht weiter expliziert werden, weil der durch das Motu Proprio Communis vita vom 19. März 2019 neu hinzugekommene Tatbestand in die Kategorie der Entlassung von Rechts wegen eingeordnet wurde.

Ein neuer Tatbestand zur Entlassung bei unerlaubter Abwesenheit

Zu den zwei genannten Tatbeständen, die zur von Rechts wegen eintretenden Entlassung führen, nämlich wenn ein Mitglied den katholischen Glauben notorisch leugnet und wenn ein Mitglied versucht, eine Ehe zu schließen, kommt durch das Motu Proprio Communis vita ein dritter Tatbestand hinzu. Dieser dritte Tatbestand wird beschrieben als Abwesenheit eines Ordensmitglieds für zwölf ununterbrochene Monate. Wie der Gesetzgeber Abwesenheit hier versteht, erklärt er mit den Worten der Abwesenheit „in Ansehung der Unauffindbarkeit“ des Mitglieds, und zwar im Sinn des c. 665 § 2 CIC. Hier werden also gewisse Bedingungen beschrieben, die erfüllt sein müssen, damit der Tatbestand von c. 694 § 1, 3° CIC vorliegt. Erst dann tritt die Entlassung ein.

Zunächst verweist der Gesetzgeber auf die Konditionen, die in c. 665 § 2 CIC expliziert werden. Damit wird deutlich, dass es sich um den Begriff der Abwesenheit handelt, den der Gesetzgeber des Codex Iuris Canonici vor der Publikation des Motu Proprio bereits festgelegt hatte. In diesem Canon ist nicht nur die Rede von Abwesenheit, sondern von unrechtmäßiger Abwesenheit, und zwar mit der Absicht, „sich der Vollmacht der Oberen zu entziehen“. Der Fall wäre also denkbar, dass ein Ordensmitglied im Rahmen der Unerlaubtheit zwar abwesend ist, sich aber nicht der Vollmacht der Oberen entziehen will. Es könnte sich um ein Mitglied handeln, dem eine längere Abwesenheit nicht gewährt wurde, das aber zur Vollendung seines Studiums über die ihm gewährte Zeit hinaus abwesend bleibt. Die Intention dabei wäre also nicht durch Ungehorsam begründet, sondern damit, dass ein persönliches Interesse, das grundsätzlich im Einklang mit der Anordnung des durch den Oberen gegebenen Auftrags steht, aber in der konkreten Ausführung eine breitere Interpretation erfährt. Vermutlich würde man sich durch ausreichende Kommunikation und Erklärung auf eine Lösung einigen können, aber an diesem Beispiel zeigt sich der Grenzbereich für den die Bedingung einer Abwesenheit gemäß c. 665 § 2 CIC nicht erfüllt wäre. In manchen Fällen kann es also einer gewissen Beweisführung bedürfen, um diesen Canon anwenden zu können.

Kehrt man zurück zur Anwendung des neuen Canons, in dem der Tatbestand der Abwesenheit in spezifischer Weise geregelt wurde, so wäre die erste Bedingung zur Erfüllung des Tatbestandes, die Intention zu haben, sich der Vollmacht des Oberen zu entziehen. Ebenso fordert c. 665 § 2 CIC, dass das Mitglied unrechtmäßig abwesend ist. Wendet man diese Bedingung wiederum auf die neue Rechtslage an, muss für den Fall der Anwendung des neuen c. 694 § 1, 3° CIC der Tatbestand erfüllt sein, dass das Mitglied eindeutig unerlaubt abwesend ist. Dies kann also als die zweite Bedingung festgehalten werden. Anzumerken bleibt, dass diese Konditionen auf dem Hintergrund des gemeinschaftlichen Lebens verstanden werden, dessentwegen die Abwesenheit als ein Straftatbestand überhaupt angesehen werden kann.

Vorgehensweise bei Unauffindbarkeit des Abwesenden

Im Fall des neuen c. 694 § 1, 3° CIC, der durch das Motu Proprio Communis vita an den CIC hinzugefügt wurde, fordert der Gesetzgeber eine bestimmte Qualität der Abwesenheit zur Erfüllung des Tatbestandes, nämlich neben der unerlaubten Abwesenheit über einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten und der Feststellung, dass sich der Abwesende der Autorität des Oberen entziehen will, dass selbiger unauffindbar abwesend ist. Das Charakteristikum der „Unauffindbarkeit“ (irreperibilitas) des Abwesenden wirft allerdings gewisse Rechtszweifel auf, die zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit beantwortet werden müssen. Diese Problemstellung erkannten auch die Verantwortlichen im Dikasterium für die Institute des geweihten Lebens und die Gemeinschaften des apostolischen Lebens, die mit dem Rundschreiben „Litterae circulares de Litteris Apostolicis Motu Proprio datis ‚Communis vita‘“ vom 8. September 2019 darauf reagierten. In diesem Schreiben wird verdeutlicht, wie das Motu Proprio anzuwenden ist. Vor allem tritt das Problem der Unerreichbarkeit auf, das zugleich eine Bedingung ist, die erfüllt sein muss, um die neue Regelung der Ipso-facto-Entlassung anwenden zu können. Befindet sich nämlich ein Mitglied außerhalb eines Ordenshauses, soll es zunächst durch die üblichen Kommunikationsmittel aufgesucht werden. Sodann wird man versuchen, zunächst auf zwischenmenschlicher Ebene, das Mitglied zur Rückkehr zu bewegen. Bereits hier zeigt sich die Schwierigkeit, die bei einer Abwesenheit eintritt, bei der der Abwesende unauffindbar ist. Im nächsten Schritt würde eine Ermahnung an denjenigen erfolgen, der entlassen werden soll. Auch hier liegt die Problematik auf der Hand, nämlich die Rechtsunsicherheit, ob die entsprechende Person diese Mahnung erhalten hat. Schließlich muss dem Entlassenen das Entlassungsdekret übersendet werden, mit dem ihm seine Entlassung schriftlich mitgeteilt wird.

Der rechtlich unsichere Punkt ist also die Unauffindbarkeit. Denn die Feststellung der Unauffindbarkeit muss auf dem Weg der Negation erfolgen. Die Beurteilung, ob es sich um Abwesenheit in der Weise von Unauffindbarkeit handelt, muss der zuständige Obere unabhängig von den Gründen und eventuellen vorausgehenden Regelungen (erlaubte Abwesenheit, Flucht, Exklaustration) vornehmen. Die bereits im CIC verankerte Regelung, dass ein Mitglied, das über ein halbes Jahr abwesend ist, um sich der Autorität des Oberen zu entziehen (vgl. c. 696 CIC), entlassen werden kann, wurde durch die neue Regelung nicht aufgehoben, sondern bleibt weiterhin eine Möglichkeit, ein Mitglied wegen unerlaubter Abwesenheit entlassen zu können. Mit dem Motu Proprio Communis vita will der Gesetzgeber das Entlassungsverfahren aber vereinfachen, indem kein Verfahren geführt werden muss, sondern nur der objektiv feststellbare Tatbestand auf eine dem Recht genügende Weise konstatiert wird. Sobald ein Ordensangehöriger unerlaubt und unauffindbar abwesend ist, kann die neue Regelung angewendet werden. Im genannten Schreiben der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens legten die Autoren fest, dass, wenn die gewöhnlichen Kontaktmöglichkeiten wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse, eine fiktive Adresse usw. ausgeschöpft wurden, die Person noch nicht ohne Weiteres als „unauffindbar“ gilt. Alles Versuche über diese Kanäle, Kontakt aufnehmen zu können, müssen also unternommen werden, so dass schließlich eine aktive Verweigerung des Betreffenden vermutet werden muss. Erst wenn ein Ordensmitglied nach allen Versuchen, es ausfindig zu machen, nicht gefunden werden kann, weil es sich offensichtlich versteckt hält und keinerlei Kontaktmöglichkeit zulässt sowie kein Lebenszeichen von sich gibt, kann das Kriterium der Unauffindbarkeit als erfüllt angesehen werden. Dann muss das Ergebnis aller erfolgloser Bemühungen, die Person zu finden, in einer sogenannten „Unauffindbarkeitserklärung“ dokumentiert werden.

Von dem Moment an, wann diese Erklärung datiert wurde, sollte das Mitglied auch von allen Ämtern suspendiert werden. Wenn auch das Auffinden des abwesenden Mitglieds weiterhin intendiert werden muss, kann mit der Suspension eine gewisse Rechtssicherheit erreicht werden. Von diesem Tag an beginnt die Frist von zwölf Monaten abzulaufen. Bleibt dieser Zustand während dieser Zeit ununterbrochen erhalten, gilt der Tatbestand als erfüllt und die Ipso-facto-Entlassung tritt ein.

Für das Rechtsverständnis bleibt anzumerken, dass, auch wenn die Entlassung mit der Vollendung der Straftat bereits vollzogen wird, zur Wahrung der Rechtssicherheit die Pflicht zur Dokumentation des Falls bestehen bleibt. Daher muss der höhere Obere mit seinem Rat unverzüglich den Tatbestand feststellen, so dass auch der Straftatbestand auch im äußeren Rechtsbereich konfirmiert wird. Dies soll auf der Grundlage von Beweisen geschehen, die gesammelt werden müssen. Damit ist der Formalität der Feststellung einer Tatstrafe, woraus die Ipso-facto-Entlassung folgt, normalerweise genüge getan. Im Fall der Entlassung wegen unerlaubter Abwesenheit bei gleichzeitiger Unauffindbarkeit reicht das allerdings nicht aus. Der Gesetzgeber fordert in diesem Fall nicht nur, dass eine Erklärung (declaratio) verfasst wird, sondern dass diese auch vom Heiligen Stuhl bestätigt werden muss (vgl. c. 694 § 3 CIC). Handelt es sich aber um eine Ordensgemeinschaft, die durch die bischöfliche Autorität errichtet wurde, so kommt es dem Bischof zu, die Entlassungserklärung zu bestätigen. Die Entscheidung über die Bestätigung der Entlassung per Dekret wird also nicht dem höheren Oberen überlassen, denn dieser hat sowieso seinen Rat zu konsultieren (cum suo consilio). Diese Entlassungserklärung muss freilich als eine Konfirmation der Entlassung verstanden werden, die bereits zum Zeitpunkt rechtlich geltend war, wann alle Bedingungen erfüllt waren. In diesem Sinn wäre hier auch der Begriff „Feststellungsdekret“ zutreffend, weil damit festgestellt wird, dass die Entlassung ipso facto erfolgte. Wird die Entlassung bestätigt, gilt das Mitglied als von Rechts wegen entlassen. Es wird aus dem Institut bzw. der Gesellschaft apostolischen Lebens ausgeschlossen und verliert alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft zusammenhängen.

Fazit

Insgesamt entlastet das neue Gesetz die kirchlichen Oberen, indem es Grenzen aufweist, die durch die neue Regelung feststehen und eingehalten werden müssen. Somit sind Zweifel im Hinblick auf die korrekte Beurteilung der Situation weitgehend ausgeräumt. Das Motu Proprio Communis vita bietet daher einen Beitrag zur Rechtssicherheit kirchlicher Rechtshandlungen.

Weiterführende Literatur

Stefan Würges: Das Motu Proprio Communis vita. Hintergrund und Bedeutung im Licht der Würde von Ordengelübden (Young Academics Rechtswissenschaft 9). Baden-Baden: Tectum 2024. ISBN 978-3-8288-5142-9


Titelbild: Daniel Tibi

Kirchenrecht im Theologiestudium

Von Daniel Tibi. ORCID logo

„Lernt aber auch, das Kirchenrecht in seiner inneren Notwendigkeit und in seinen praktischen Anwendungsformen zu verstehen und – ich wage es zu sagen – zu lieben: Eine Gesellschaft ohne Recht wäre eine rechtlose Gesellschaft. Recht ist die Bedingung der Liebe“, schreibt Papst Benedikt XVI. in einem Brief an die Seminaristen vom 18. Oktober 2010. Kirchenrecht lässt sich in der universitären Fächerstruktur unterschiedlich zuordnen. Es gibt Hochschulen mit einer eigenen kanonistischen Fakultät. Kirchenrecht lässt sich als Rechtswissenschaft aber auch der juristischen Fakultät zuordnen, wie es insbesondere an italienischen staatlichen Universitäten der Fall ist. Im deutschsprachigen Raum ist das Fach Kirchenrecht in aller Regel an der theologischen Fakultät angesiedelt, und in der Tat ist Kirchenrecht ein wesentlicher Bestandteil des Theologiestudiums (vgl. c. 252 § 3 CIC) und des theologischen Fächerkanons. Ein Theologiestudent begegnet dem Kirchenrecht allerdings mit „erfahrungsgemäß besonderen sachlichen Schwierigkeiten, wenn er kanonistisch denken und arbeiten soll. Die Welt des Rechts, auch des Kirchenrechts, besitzt ihre Eigenart, die sie mit keinem anderen Gegenstand der Theologie teilt.“1 Diese Eigenheit muss von Dozenten des Kirchenrechts berücksichtigt werden und erfordert entsprechendes didaktisches Geschick. Die Bedeutung, Kirchenrecht im Rahmen des Theologiestudiums zu unterrichten, wird in den einschlägigen kirchlichen Dokumenten stets angeführt.

In Österreich ist ein theologisches Vollstudium nicht nur an kirchlichen Hochschulen (Katholische Privatuniversität Linz, Philosophisch-Theologische Hochschule Benedikt XVI. Heiligenkreuz, Katholische Hochschule ITI), sondern auch an katholisch-theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten (Universität Graz, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, Paris-Lodron-Universität Salzburg, Universität Wien) möglich. Für das Theologiestudium an staatlichen Universitäten gilt neben dem kirchlichen Recht auch staatliches Recht.

Der Codex Iuris Canonici behandelt die katholischen Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen in den cc. 807–814 CIC und die kirchlichen Universitäten und Fakultäten in den cc. 815–821 CIC. Die geltende Ordnung des Apostolischen Stuhls über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten ist die Apostolische Konstitution Veritatis Gaudium Papst Franziskus‘ vom 8. Dezember 2017 sowie die Ordinationes (Ausführungsbestimmungen) der Kongregation für das Katholische Bildungswesen dazu desselben Datums. Kirchenrecht soll nach der Apostolischen Konstitution „im Lichte des Gesetzes des Evangeliums“ behandelt werden, wobei Studenten sowohl für „Forschung und Lehrtätigkeit ausgebildet“ wie auch auf die „Übernahme besonderer kirchlicher Aufgaben vorbereitet“ werden sollen (Art. 77 VG). Wie alle theologischen Disziplinen soll auch Kirchenrecht so gelehrt werden, dass „die Einheit der ganzen theologischen Lehre klar hervortritt und alle Disziplinen auf eine intensive Kenntnis des Geheimnisses Christi ausgerichtet“ sind (Art. 70 § 2 VG). Hinzu kommen die einschlägigen Bestimmungen des Österreichischen Konkordats. Darin ist festgelegt, dass die wissenschaftliche Ausbildung der Priesteramtskandidaten „an den vom Staate erhaltenen katholisch-theologischen Fakultäten oder an den von den zuständigen kirchlichen Stellen errichteten theologischen Lehranstalten“ erfolgt, und für die innere Einrichtung sowie den Lehrbetrieb von katholisch-theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten werden die kirchlichen Bestimmungen anerkannt (Art. V § 1 Ö.K). Die Geltung der einschlägigen Bestimmungen des Konkordats ist in § 38 Abs. 1 Universitätsgesetz ausdrücklich bestätigt. Um das kirchliche mit dem staatlichen Recht in Einklang zu bringen, erlässt der Apostolische Stuhl ein sog. Akkommodationsdekret. Das für Österreich geltende Akkommodationsdekret stammt aus dem Jahr 1983 und wird zurzeit überarbeitet.

Nähere Bestimmungen für Deutschland das Kirchenrechtsstudium innerhalb des Theologiestudiums betreffend, enthält die Rahmenordnung für die Priesterbildung der Deutschen Bischofskonferenz vom 12. März 2003. Danach ist Studienziel für das Fach Kirchenrecht die „Einführung in die rechtlichen Normen, die Verfassung und Leben der Kirche bestimmen“ (Nr. 121). Die angehenden Priester sollen ein „theologisch fundiertes und rechtlich orientiertes Verständnis der Kirche erhalten“, damit sie ihren priesterlichen Dienst „in Wahrung der Rechtsordnung und in Kenntnis der rechtlichen Möglichkeiten zu vollziehen“ (ebd.), was dem Fach Kirchenrecht innerhalb des Theologiestudiums eine praktische Ausrichtung gibt. Rechtsgeschichtliche Zusammenhänge sollen lediglich aufgezeigt werden, und auf verfahrensrechtliche Normen und das Disziplinar- und Strafrecht soll lediglich hingewiesen werden, wobei diese Bereiche in dem praktisch orientierten Studium in aller Regel nicht in eigenen Vorlesungen vorgetragen werden und daher nur am Rande oder im Rahmen spezieller Seminare in das Studium einfließen. Die Rahmenordnung für die Ausbildung der Priester der Österreichischen Bischofskonferenz vom 15. März 2007 ist kürzer als die der Deutschen Bischofskonferenz und geht nicht explizit auf die einzelnen Fächer und damit auch nicht auf das Kirchenrecht ein. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Ausbildung legt die Rahmenordnung fest, dass sich die Priesteramtskandidaten ein „gediegenes und umfassendes Grundwissen in den theologischen Disziplinen“ aneignen und dies in der wissenschaftlichen Reflexion auch für ihren „pastoralen Dienst fruchtbar“ machen sollen (Kap. 3.1.1), was auf eine praktische Ausrichtung des Studiums des Kirchenrechts hinweist.

Für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz legt die Rahmenordnung für die Priesterbildung Kirchenrecht als Pflichtfach im Theologiestudium im Umfang von 10 Semesterwochenstunden (SWS) fest (vgl. Nr. 132). Die Kirchlichen Anforderungen an die Modularisierung des Studiums der Katholischen Theologie (Theologisches Vollstudium) im Rahmen des Bologna-Prozesses der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. Juni 2016 verweisen auf die Rahmenordnung für die Priesterbildung und bestimmen für das theologische Vollstudium (Magister Theologiae, Kirchliches Examen) Kirchenrecht im Umfang von 10 SWS als Pflichtfach. Die Kirchliche Rahmenordnung für das Studium der Katholischen Fachtheologie in Österreich der Österreichischen Bischofskonferenz, die zum 1. September 2008 in Kraft getreten ist, sieht als Studienziel des Fachs Kirchenrecht „die Kenntnis der Grundlagen und wesentlichen Inhalte der Rechtsordnung der katholischen Kirche unter Berücksichtigung ihres theologischen Ortes und ihrer ekklesiologischen Funktion“ vor, die die Studenten befähigen soll, „die kirchenrechtliche Relevanz konkreter Sachverhalte zu erkennen und verantwortet und selbstständig mit diesen umzugehen“ (§ 2). Die Rahmenordnung regelt den Anteil der einzelnen Fächer nicht mehr in SWS, sondern in Credit-Points (CP), die sich an ECTS-Punkten orientieren (vgl. § 1 Nr. 5). Für das Fach Kirchenrecht sind insgesamt 11 CP vorgesehen (vgl. § 2), wobei die Fakultäten um maximal zehn Prozent von der Rahmenordnung abweichen dürfen, pro Fach jedoch maximal um 2 CP (vgl. § 1 Nr. 5). Eine Umrechnung von CP bzw. ECTS-Punkten in SWS ist nicht ohne Weiteres möglich, da CP bzw. ECTS-Punkte den durchschnittlichen Arbeitsaufwand für eine Lehrveranstaltung zugrunde legen und SWS die durchschnittliche Unterrichszeit für eine Lehrveranstaltung pro Woche und Semester. Die Verteilung der CP auf Lehrveranstaltungen und deren SWS fällt in die Zuständigkeit der Fakultäten, was diesen einen gewissen Gestaltungsspielraum zugesteht. Die Universität Wien beispielsweise legt den Umfang des Fachs Kirchenrecht im theologischen Vollstudium (Diplomstudium Katholische Fachtheologie) auf insgesamt 12 ECTS in 8 SWS fest. Das neue Curriculum der Universität Graz (gültig ab Oktober 2023) sieht im theologischen Vollstudium (Diplomstudium Katholische Fachtheologie) für das Fach Kirchenrecht insgesamt 11 ECTS in lediglich 6 SWS (im Curriculum „Kontaktstunden“ genannt) vor.

Eine besondere Bedeutung kommt dem Studium des Kirchenrechts aufgrund der jüngsten Reform des Eheprozessrechts durch Papst Franziskus durch das Apostolische Schreiben Mitis Iudex Dominus Iesus vom 15. August 2015 zu. Ziel der Reform war die Verbesserung der „Geschwindigkeit der Prozesse und nicht minder eine gerechte Einfachheit, damit nicht wegen der verspäteten Urteilsfindung das Herz der Gläubigen, welche die Klärung des eigenen Standes erwarten, lange von den Dunkeln des Zweifels bedrückt werden“. Eheprozesse zu beschleunigen und leichter zugänglich zu machen, erfordert auch gut ausgebildetes Gerichtspersonal. Um vor diesem Hintergrund zu Studien des kanonischen Rechts zu ermutigen und hierfür Orientierungshilfen zu geben, hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die Instruktion Die Studien des Kirchenrechts im Lichte der Reform des Eheprozesses vom 29. April 2018 erlassen. Die Ausbildung des kirchlichen Gerichtspersonals erfolgt in der Regel im Rahmen eines kanonistischen Aufbaustudiums, das an das Theologiestudium anschließt, weshalb sich die Instruktion größtenteils diesem Aufbaustudium widmet. Aber auch die Bedeutung des Fachs Kirchenrecht im Rahmen des Theologiestudiums wird betont. Geschiedene, die sich um eine kirchliche Klärung ihres Personenstands bemühen, wenden sich erfahrungsgemäß zuerst an einen Seelsorger, der im Theologiestudium zumindest die Grundlagen des kirchlichen Ehe- und Eheprozessrechtes erlernt haben sollte, um den Anfragen der Gläubigen angemessen begegnen zu können. Dieser wichtige pastorale Dienst kann von Seelsorgern aber nur geleistet werden, wenn Kirchenrecht im Allgemeinen und Eherecht im Besonderen im Rahmen ihres Theologiestudiums angemessen behandelt wurde. Um diesen angemessenen Platz sicherzustellen, legt die Instruktion fest: „Im ersten Studienabschnitt einer Theologischen Fakultät muss es wenigstens einen festangestellten Dozenten für Lehre und Forschung des kanonischen Rechts geben“ (Art. 7).

Seit Erlass des für Österreich geltenden Akkommodationsdekrets im Jahr 1983 hat sich mit dem Inkrafttreten der Apostolischen Konstitution Veritatis Gaudium nicht nur das kirchliche Hochschulrecht geändert. Auch die Verhältnisse im Theologiestudium sind heute andere als vor vierzig Jahren. In jener Zeit gab es nur ein theologisches Vollstudium und ein Lehramtsstudium der Theologie. Durch den Bologna-Prozess sind weitere Studiengänge hinzugekommen. Außerdem fanden sich vor vierzig Jahren unter den Dozenten und Studenten der Theologie mehr Priester bzw. Priesteramtskandidaten als heute, sodass die Normen das Theologiestudium betreffend mehr auf die Priesterausbildung ausgerichtet waren als es der heutigen Realität entspricht. Ein neues Akkommodationsdekret für Österreich wird zurzeit erarbeitet, um den veränderten Verhältnissen gerecht zu werden. Aber auch die Curricula der katholisch-theologischen Fakultäten sollten den dem Kirchenrecht im Fächerkanon der Theologie und im Leben der Kirchen angemessenen Platz widerspiegeln, denn „Kirchenrecht und der Auftrag, das Evangelium zu verbreiten, sind keine zwei getrennten Wirklichkeiten. Stattdessen ist es entscheidend, die Gemeinsamkeit zu entdecken, die sie innerhalb der einzigen Mission der Kirche verbindet“, wie Papst Franziskus zu Recht anmerkt.

Anmerkungen

1 Georg May / Anna Egler: Einführung in die kirchenrechtliche Methode, Regensburg 1986, 11.


Titelbild: Daniel Tibi

Kirchlicher Rechtsschutz in Verwaltungsangelegenheiten

Von Daniel Tibi. ORCID logo

„Für die katholische Kirche ist es wichtig, dass Entscheidungen so an das Recht gebunden sind, dass allgemeine, als legitim anerkannte Regeln der Fairness, Transparenz und Kontrolle umfassend gesichert werden, sodass Willkür wirksam ausgeschlossen wird. […] Das wird ermöglicht durch eine wirksame Verbesserung der Möglichkeit für die Gläubigen, bei einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. beim Apostolischen Stuhl ihre Rechte geltend zu machen“1 Die Einführung einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit und damit die Verbesserung des kirchlichen Rechtsschutzes in Verwaltungsangelegenheiten ist eine zentrale Forderung des Synodalen Wegs in Deutschland. Eine Forderung, die nicht neu ist. Eigentlich waren bei der Reform Codex Iuris Canonici, des kirchlichen Gesetzbuches, Anfang der 1980er Jahre bereits kirchliche Verwaltungsgerichte vorgesehen, und die Würzburger Synode (1971–1975) hatte in Erwartung der Einführung solcher Gerichte bereits eine vollständige kirchliche Verwaltungsgerichtsordnung für die deutschen Bistümer erarbeitet. Allerdings kam es anders als erhofft, denn in der letzten Bearbeitungsphase der Reform des kirchlichen Gesetzbuches wurden die kirchlichen Verwaltungsgerichte wieder aus dem Gesetzestext entfernt. Dieser Artikel verschafft einen kurzen Überblick über die Hintergründe, die bestehenden Möglichkeiten des kirchlichen Rechtsschutzes in Verwaltungsangelegenheiten sowie über Möglichkeiten für die weitere Entwicklung.

Einzelverwaltungsakte

Wenn von Rechtsschutz in kirchlichen Verwaltungsangelegenheiten die Rede ist, geht es um die Möglichkeiten, die das Kirchenrecht bietet, um gegen einen Verwaltungsakt für Einzelfälle der kirchlichen Autorität vorzugehen. Dies kann ein Dekret sein, mit dem eine Kirche geschlossen wird, oder mit dem Pfarreien zusammengelegt werden, oder mit dem ein Pfarrer versetzt oder aus dem Amt entlassen wird, oder mit dem einem angehenden Religionslehrer die missio canonica verweigert wird, oder vieles Ähnliche mehr. Grundsätzlich sind zwei Möglichkeiten eines Rekurses gegen solche Dekrete denkbar: das Vorgehen auf dem Verwaltungsweg, das nach geltendem Recht mir den hierarchischen Rekurs gegeben ist, und das Vorgehen auf dem Gerichtsweg, das nach geltendem allerdings Recht nicht vorgesehen ist.

Ein Einzelverwaltungsakt kann ein Dekret sein, mit dem eine Kirche geschlossen wird, oder mit dem Pfarreien zusammengelegt werden, oder mit dem ein Pfarrer versetzt oder aus dem Amt entlassen wird, oder mit dem einem angehenden Religionslehrer die missio canonica verweigert wird, oder vieles Ähnliche mehr.
(Foto: Daniel Tibi)

Rechtsschutz auf dem Verwaltungsweg: Der hierarchische Rekurs

Vorgehen auf dem Verwaltungsweg, hierarchischer Rekurs genannt, bedeutet kurz gesagt, dass der kirchliche Obere des Verfassers des Dekrets angegangen wird mit der Bitte, das Dekret zu überprüfen und aufzuheben oder abzuändern. Der kirchliche Obere eines Diözesanbischofs ist unmittelbar der Papst, sodass sich ein Rekurs auf dem Verwaltungsweg gegen ein Dekret des Bischofs an das zuständige Dikasterium des Apostolischen Stuhls richtet, das im Auftrag des Papstes über einen solchen Rekurs entscheidet. Das geltende Kirchenrecht schreibt in den cc. 1732–1739 CIC eine Verfahrensordnung für solche Rekurse vor. Zunächst ist innerhalb einer bestimmten Frist eine Bitte um Aufhebung oder Abänderung des Dekrets an dessen Verfasser zurichten. Bleibt dieser Versuch erfolglos, ist wiederum innerhalb einer bestimmten Frist ein Rekurs an den hierarchischen Oberen möglich. Der Vorteil dieser Vorgehensweise auf dem Verwaltungsweg ist die niederschwellige Zugänglichkeit und die schnelle und effiziente Erledigung solcher Rekurse. Es besteht kein Zwang, sich eines kirchlichen Anwalts zu bedienen und es werden keine Verwaltungsgebühren erhoben. Rekurse an den Apostolischen Stuhl müssen nicht zwangsläufig in Italienisch oder gar Latein verfasst sein. Jede verbreitete moderne Sprache wird dort akzeptiert. Ein Rekursverfahren beim Apostolischen Stuhl lässt sich also problemlos auf Deutsch führen. Der Nachteil ist allerdings, dass der Rekurrent in dem Über- und Unterordnungsverhältnis der kirchlichen Hierarchie verbleibt. Er ist Bittsteller vor einer übergeordneten Autorität, die zwar an Recht und Gesetz gebunden ist, aber nicht vollständig neutral ist, denn sie repräsentiert die kirchliche Verwaltung und hat auch immer deren Interessen mit im Sinn.

Foto: Daniel Tibi
Der hierarchische Rekurs bietet Rechtsschutz auf dem Verwaltungsweg.
(Foto: Daniel Tibi)

Kirchliche Verwaltungsgerichte

Anders sähe es bei kirchlichen Verwaltungsgerichten aus. Wäre eine Klage gegen ein Dekret des Bischofs vor einem kirchlichen Verwaltungsgericht möglich, wären Kläger und Bischof (oder eine andere kirchliche Autorität) gleichberechtigte Parteien vor einem neutralen Richterkollegium, das an Recht und Gesetz gebunden ist und weder die eine noch die andere Seite repräsentiert. Dadurch wäre der Kläger nicht mehr untergeordneter Bittsteller, sondern gleichberechtigter Prozessbeteiligter. Üblicherweise dauern Gerichtsverfahren allerdings länger als ein Rekurs auf dem Verwaltungsweg. Außerdem ist davon auszugehen, dass sie teurer wären, denn vermutlich würden Gerichtsgebühren anfallen und eventuell Kosten für einen kirchlichen Anwalt. Verwaltungsgerichte auf teilkirchlicher Ebene waren bei der Reform des kirchlichen Gesetzbuchs in allen Entwurfsstadien vorgesehen. Als Papst Johannes Paul II. zusammen mit einem kleinen Beraterstab den letzten Entwurf vor dem Inkraftsetzen durchgearbeitet hat, wurden die Normen Verwaltungsgerichte auf teilkirchlicher Ebene betreffend auf seine Veranlassung hin wieder aus dem kirchlichen Gesetzbuch gestrichen. Die Gründe dafür sind nicht genau bekannt. Vermutlich dürften zwei Gründe wesentlich gewesen sein: Zum einen ist der kirchliche Obere eines Bischofs unmittelbar der Papst, sodass nur der Papst über die Rechtmäßigkeit eines Dekrets eines Bischofs urteilen darf. Zum anderen wäre der Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte in verschiedenen Regionen der Weltkirche unterschiedlich. Im deutschsprachigen Raum wäre die Einrichtung von kirchlichen Verwaltungsgerichten kein Problem. Durch Kirchensteuer und Kirchenbeitrag sind die deutschsprachigen Bistümer in der Lage, Verwaltungsgerichte zu finanzieren. Außerdem ließe sich im deutschsprachigen Raum genug qualifiziertes Personal für die Besetzung von kirchlichen Verwaltungsgerichten finden. Anders sähe es in anderen Teilen der Weltkirche aus, wo die finanzielle und personelle Ausstattung von Verwaltungsgerichten die Bischöfe vor große Herausforderungen stellen würde. Beide Argumente überzeugen aber nicht wirklich. Wäre ein Verwaltungsgericht auf teilkirchlicher Ebene vom Papst durch Normen im allgemeinen Recht oder ein Spezialmandat der päpstlichen Justizaufsichtsbehörde der Apostolischen Signatur legitimiert, könnten die Richter im Auftrag des Papstes auch über Dekrete von Bischöfen urteilen. Ein unterschiedliches Rechtsschutzniveau in verschiedenen Teilen der Weltkirche ließe sich hinnehmen. Bei Ehenichtigkeitsverfahren gibt es schließlich auch eine unterschiedlich leichte oder schwierigere Zugänglichkeit in verschiedenen Regionen, was kein Argument für die Abschaffung solcher Verfahren ist.

Kirchliche Verwaltungsgerichte auf teilkirchlicher Ebene sieht das allgemeine Kirchenrecht nicht vor.
(Foto: Daniel Tibi)

Die Apostolische Signatur als Verwaltungsgericht

Ein kirchliches Verwaltungsgericht gibt es allerdings doch: die Apostolische Signatur. Seit 1967 ist sie neben ihren anderen Funktionen auch päpstliches Verwaltungsgericht, das über Klagen gegen Dekrete eines Dikasteriums des Apostolischen Stuhls bei behaupteten Rechtsverletzungen urteilt. Hat ein Dikasterium des Apostolischen Stuhls in letzter Instanz über einen hierarchischen Rekurs gegen ein Dekret entschieden, besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Klage bei der Apostolischen Signatur einzulegen.

Ausblick

Wie sehen nun die Möglichkeiten aus, eine kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit auf teilkirchlicher Ebene zu etablieren? Fest steht, dass dazu auf jeden Fall die Erlaubnis der Apostolischen Signatur als päpstlicher Justizaufsichtsbehörde erforderlich ist. Im Jahr 1993 hat der Bischof des Erzbistums Milwaukee (Wisconsin, USA) ein Gericht eingerichtet, bei dem Klagen gegen Verwaltungsakte einer dem Bischof unterstellten Autorität eingelegt werden konnten. Klagen gegen Dekrete des Bischofs waren nicht möglich. Rechtlich handelt es sich dabei aber nicht um ein eigentliches Verwaltungsgericht, sondern um eine gerichtliche Bearbeitung von hierarchischen Rekursen, über die Richter im Auftrag des Bischofs urteilten. In Deutschland gibt es mit Erlaubnis der Apostolischen Signatur kirchliche Datenschutzgerichte erster und zweiter Instanz, die rechtlich zwar Verwaltungsgerichte sind, aber nur für den Spezialbereich des kirchlichen Datenschutzrechts zuständig sind. Ein Versuch, kirchliche Verwaltungsgerichte auf teilkirchlicher Ebene zu errichten, die auch über Dekrete von Bischöfen urteilen, steht noch aus. Dem Vernehmen nach haben die deutschen Bischöfe vor Kurzem einen solchen Vorstoß gewagt. Die Kirchenrechtler Ludwig Schick, emeritierter Erzbischof von Bamberg, und Dominicus M. Meier OSB, Weihbischof in Paderborn, sowie der staatliche Jurist Klaus Rennert, ehemals Präsidenten des deutschen Bundesverwaltungsgerichts, sollen einen Entwurf für eine kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland erarbeitet haben, der zurzeit der Apostolischen Signatur vorliegen soll. Darin sollen für Deutschland vier kirchliche Verwaltungsgerichte erster Instanz (jeweils eines in Freiburg, Köln, München und Paderborn) vorgesehen sein, die mit kirchlichen und staatlichen Juristen besetzt werden sollen. Ein kirchliches Verwaltungsgericht zweiter Instanz soll nach dem Entwurf in Bonn eingerichtet werden und mit einem Bischof als Gerichtspräsidenten besetzt werden. Vor diesem Gericht wären nach dem Entwurf auch Klagen gegen Dekrete eines Bischofs möglich. Dritte Instanz wäre die Apostolische Signatur. Sollten die deutschen Bischöfe mit ihrem Vorhaben erfolgreich sein, könnten sie eine Vorreiterrolle für die Verbesserung des kirchlichen Rechtsschutzes in Verwaltungsangelegenheiten einnehmen.

Anmerkungen

1 Büro des Synodalen Wegs (Hrsg.): Macht und Gewaltenteilung in der Kirche – Gemeinsame Teilnahme und Teilhabe am Sendungsauftrag. Grundtext (Der Synodale Weg 3), Bonn 2022, URL: kurzelinks.de/SW2022GrundtextMachtUndGewaltenteilung, Nr. 72 (S. 39–40).


Titelbild: Daniel Tibi

Intima Ecclesiae natura und das Profil der Mitarbeiter*innen karitativer Vereinigungen

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.461

2012 trat das Motu Proprio Intima Ecclesiae natura (IEN) über den Dienst der Liebe in Kraft, in dem eine rechtliche Regelung der Caritas vorgenommen wird. Es handelt sich hierbei nicht um die ersten kanonistischen Bestimmungen im Bereich der Caritas. Bereits im Vorfeld wurde die Thematik im CIC, in der Enzyklika Deus caritas est (DCE) oder im Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe Apostolorum Successores (AS) behandelt, jedoch findet sich in diesen Dokumenten keine abgeschlossene Behandlung. Hingewiesen sei auf den c. 215 CIC, in dem den Gläubigen das Grundrecht der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zugesprochen wird, wobei die Ausübung der Caritas ausdrücklich als ein Zweck genannt wird und auf die besondere Bedeutung, die dem Bischof zugesprochen wird (c. 394 CIC; AS, n. 194). Besonders der zweite Aspekt wurde in IEN weiter entfaltet, denn von den 15 Artikel beschäftigen sich elf mit den Aufgaben des Bischofs.

In einem ersten Schritt sollen einige Aspekte des Motu Propriums (= MP) dargelegt werden, wobei in diesem Artikel nur jene Normen Erwähnung finden können, die für die Organisation der verbandlichen Caritas auf diözesaner Ebene von Relevanz sind, wobei erwähnt werden sollte, dass im MP auch andere Aspekte behandelt werden, wie etwa die pfarrliche oder überdiözesane Ebene oder die Einrichtung anderer karitativer Vereinigungen. Besonders soll auf den geforderten katholischen Charakter der Mitarbeiter*innen eingegangen werden, wobei dieser anhand der Statuten des Kärntner Caritasverbands konkretisiert wird. Abschließend soll der Befund durch einen Blick auf die Loyalitätsobliegenheiten im kirchlichen Arbeitsrecht vervollständigt werden.

Einblicke in das MP Intima Ecclesiae natura

Das MP bestätigt, dass die Gläubigen das Recht haben, sich zu Vereinen oder Stiftungen zusammenzuschließen, um im karitativen Dienst tätig zu werden. Wenn diese Organisationen jedoch in Verbindung mit den bischöflichen karitativen Werken stehen oder aus diesem Grund die Unterstützung der Gläubigen in Anspruch nehmen wollen, müssen ihre Statuten von der kirchlichen Autorität, das ist auf diözesaner Ebene der Diözesanbischof, genehmigt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Vereinigungen auf Basis von katholischen Prinzipien handeln. Diese Information soll auch eine Grundlage für das Engagement und die finanziellen Hilfestellungen der Gläubigen darstellen. Bezüglich der Ausformulierung der Statuten wird normiert, dass in diesen auf institutionelle Ämter und Führungsstrukturen, die Leitmotive und Ziele der Organisation, die Verwaltung der Geldmittel, das Mitarbeiter*innenprofil und die der kirchlichen Autorität vorzulegenden Berichte und Informationen einzugehen ist.

Der Bischof wird als erster Verantwortlicher für den karitativen Dienst bezeichnet. In seinem Aufgabenbereich liegt etwa die Verantwortung unter den Gläubigen das Bewusstsein für den Dienst der Liebe zu wecken und Aktivität in diesem Bereich zu unterstützen. Weiters kommt ihm eine Aufsichtspflicht über das Vermögen karitativer Organisationen zu. Hierzu benötigt er Einsicht in die Finanzen der Organisationen, weshalb ihm jedes Jahr ein Rechenschaftsbericht vorzulegen ist.

Profil der Mitarbeiter*innen

Was die Auswahl der Mitarbeiter*innen betrifft, hat der Bischof darauf zu achten, dass diese die katholische Identität der Vereinigung mindestens respektieren. Ausdrücklich wird hier nicht gefordert, dass alle Mitarbeiter*innen katholisch sein müssen, wodurch es möglich ist, dass auch Personen mit einer anderen Religionszugehörigkeit beschäftigt werden können und im Bereich des Arbeitsrechtes ein großer Freiraum geschaffen wird. Allerdings muss beachtet werden, dass Nichtkatholiken in öffentlichen kanonischen Vereinen mit karitativen Zwecken zwar die Mitgliedschaft erlangen, jedoch keine Leitungsfunktionen besetzen können und sich auch nicht bei Abstimmungen beteiligen dürfen. In den Statuten kann jeweils geregelt sein, welche Formen der Mitgliedschaft vorgesehen sind, und welche Rechte und Pflichten mit diesen verbunden sind. Die Eingangsvoraussetzung für eine Aufnahme von Nichtkatholiken ist jedenfalls die Verpflichtung die katholische Identität zu teilen oder zumindest zu respektieren.

Dazu kommt, dass die Mitarbeiter*innen nicht bloß die geforderten beruflichen Kompetenzen aufweisen, sondern auch den christlichen Glauben in ihrem Wirken ausdrücken sollen. Hierzu soll der Bischof Angebote für das spirituelle Leben der Mitarbeiter*innen sowie für ihre theologische und pastorale Ausbildung zur Verfügung stellen. Diese Maßnahme ist ein weiterer Schritt, der dazu beitragen soll, dass die katholische Identität der Vereinigungen gesichert und erhalten bleibt.

Praxisbeispiel: Kärntner Caritasverband

Seit 2012 haben sich in Österreich die Statuten von fünf der neun diözesanen Caritasverbände geändert. Die restlichen Statuten bleiben unverändert bestehen, da in IEN eine rückwirkende Kraft des Gesetzes nicht ausdrücklich angeordnet wird. Allerdings wird das Profil der Mitarbeiter*innen in den verfügbaren Statuten nur vom „Kärntner Caritasverband für Wohlfahrtspflege und Fürsorge“ behandelt. Hierbei wird die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche ausdrücklich als Voraussetzung für eine Aufnahme in den Verein genannt. Damit übereinstimmend kann ein Austritt aus jener ebenso wie die Verletzung des Ansehens der Kirche oder eines ihrer Vertreter zum Ausschluss eines Mitgliedes führen. Darüber hinaus findet sich die ausdrückliche Verpflichtung aller Mitglieder alles zu unterlassen, das der römisch-katholischen Kirche Schaden zufügen könnte. Hier kommt es also zu einer sehr engen Auslegung der Normen aus IEN, da sogar eine Fokussierung auf die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche und gleichzeitig auch eine Absicherung gegen schädliches Verhalten von Mitgliedern vorgenommen wurde.

Kirchliches Arbeitsrecht: Loyalitätsobliegenheiten

Der Umstand, dass die übrigen Statuten nicht explizit darauf eingehen, dass ihre Mitglieder der katholischen Kirche angehören oder deren Werte zumindest respektieren müssen, sagt allerdings nicht aus, dass in diesen Fällen keine Verpflichtungen in diesem Bereich vorhanden wären. Generell steht es den anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften frei, Vorgaben für ihre Personalauswahl festzulegen, und die Arbeitnehmer*innen im Arbeitsvertrag darauf zu verpflichten. Hierbei wird meist auf einen Lebenswandel verwiesen, der mit dem kirchlichen Ansehen vereinbar ist. Allerdings ist eine Abstufung der Loyalitätsobliegenheiten je nach konkretem Arbeitsbereich vorzunehmen. Maßgebend ist, wie nahe eine Aufgabe dem Kern des Sendungs- und Verkündigungsauftrags steht. In religionsspezifischen Arbeitsfeldern kommt ihnen daher größere Bedeutung zu als in eher allgemeineren Bereichen. Die konkrete Beurteilung, ob eine Handlung im Gegensatz zur Glaubens- und Sittenlehre steht, ist Sache der Religionsgemeinschaft, da es sich hierbei um eine innere Angelegenheit gemäß Art. 15 StGG handelt.

Fazit

Die Sorge um den Lebenswandel und die katholische Ausrichtung der Mitarbeiter*innen verdeutlichen die Bemühungen der katholischen Kirche, den karitativen Dienst gemäß ihren Grundsätzen zu organisieren und die katholische Identität der Vereinigung hervorzuheben, sodass sich diese deutlich von anderen nichtkirchlichen gemeinnützigen Organisationen abheben.

Weiterführende Literatur

Hierold, Alfred E., Papst Benedikt XVI. und die Organisation der Caritas, in: Markus Graulich – Matthias Pulte – Thomas Meckel (Hgg.), Ius canonicum in communione christifidelium [FS Heribert Hallermann] (Kirchen- und Staatskirchenrecht 23), Paderborn 2016, 365–375, DOI: 10.30965/9783657785650_021.

Pree, Helmuth, Das Motu Proprio Intima Ecclesiae Natura (IEN) über den Dienst der Liebe, in: AfkKR 181/2 (2012) 361–385, DOI: 10.30965/2589045X-18102001.


Titelbild: Sabine van Erp / Pixabay

Themenschwerpunkt Bischofssynode

Von Andreas KowatschORCID logo

Vom 4.–29. Oktober findet in Rom die „XVI. Ordentliche Generalversammlung“ der Bischofssynode statt. Damit erreicht der 2021 von Papst Franziskus für die katholische Weltkirche initiierte „Synodale Prozess“ seinen vorläufigen Höhepunkt. Seinen Abschluss findet er erst im nächsten Jahr, wenn eine weitere Synodenversammlung getagt haben wird. Rechtundreligion.at widmet den Schwerpunkt zum Beginn des Wintersemesters 2023/24 diesem Ereignis.

Viel wurde innerhalb der Katholischen Kirche, der Theologie und auch der Kirchenrechtswissenschaft in den letzten Jahren über „Synodalität“ diskutiert, geschrieben und auch gestritten. Auch das Institut für Kirchenrecht und Religionsrecht hat diese Frage zu einem kanonistischen Schwerpunkt gemacht. Dass es dennoch bislang keine scharf konturierte Definition von Synodalität gibt, ist Stärke und Schwäche zugleich. Der Untertitel der Synode gibt jedoch wesentliche Eckpunkte an, die mit diesem spezifisch kirchlichen Strukturprinzip verbunden sind: „Gemeinschaft, Teilhabe und Sendung“.

Die jetzige Synode steht in der Kontinuität der bisherigen Bischofssynoden, die seit 1967 neben dem Kardinalskollegium das wichtigste Beratungsgremium für den Papst bilden. Zugleich ist die jetzige Synode aber auch etwas Neues. Rechtlich betrachtet, ist sie kein Ort bindender Beschlüsse wie ein Parlament (vgl. c. 343 CIC). Die Entscheidung über einzelne Fragen liegt beim Papst. Die Synode soll aber eine Form sein, gemeinsam Entscheidungen vorzubereiten und zu finden. „Synode“ heißt „gemeinsamer Weg“. Die Teilnehmer sollen aufeinander zugehen. Unterschiedliche Positionen sollen nicht in Kampfabstimmungen enden, sondern idealerweise soll der Raum für gemeinsame neue Lösungen entstehen. Nur darum ist verständlich, dass die einzelnen Sitzungen nicht live übertragen werden.

Faktisch vertreten die Synodalen, vor allem wenn es sich um Diözesanbischöfe oder sogar Vorsitzende von Bischofskonferenzen handelt, wichtige Teile des Kirchenvolkes. Gerade darum ist die jetzige Synode auch etwas Neues. Die Bischöfe vertreten die Gläubigen nicht mehr nur, weil sie als Nachfolger der Apostel einzelne Diözesen leiten. Der Generalversammlung wurde vielmehr umfangreiche Phasen der Beteiligung auf diözesaner, nationaler und schließlich kontinentaler Ebene vorausgeschaltet. Erst nachdem das Volk Gottes die Möglichkeit hatte, sich aktiv zu äußern, sollte die Synode stattfinden. Dass dies in manchen Regionen besser als in anderen gelungen ist, ändert wenig an der Neuheit dieses Formats.

Eine weitere wichtige Neuheit betrifft die „Synodenväter“, denen nunmehr auch „Synodenmütter“ zur Seite gestellt wurden. Zwar sind über zwei Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer Bischöfe, was in einer Bischofssynode kaum verwundert. Der bischöfliche Charakter des Gremiums hat den Papst aber nicht daran gehindert, einige Priester und vor allem über 80 Laienchristinnen und -christen zu nominieren. Zum ersten Mal in der Geschichte nehmen daher auch Frauen stimmberechtigt an der Synode teil.

Die Struktur der Katholischen Kirche ist von zwei Grundelementen geprägt. Auf der einen Seite steht das „gemeinsame Priestertum“ der Getauften. Jede(r) Getaufte hat Anteil an der Sendung der Kirche und Verantwortung für diese. Zugleich ist die Katholische Kirche durch das Weihesakrament, vor allem durch die Bischofsweihe, die ihren Empfänger in die Nachfolge der Apostel stellt, hierarchisch strukturiert. Synodalität umfasst beide Elemente. In der Geschichte wurde das hierarchische Element sehr stark akzentuiert und überbetont. Nicht nur Gläubige in den westlichen Demokratien sehen sich nicht mehr als gehorsames Kirchenvolk, das durch die Hirten geleitet wird. Synodalität ist daher etwas, was im Katholizismus zwar grundgelegt ist, zugleich aber neu erlernt werden muss. Die Notwendigkeit, sich im gemeinsamen Hören auf den Heiligen Geist auf Neues einzulassen, verlangt Lernbereitschaft von allen in der Kirche, von den Gläubigen, von den Bischöfen und nicht zuletzt auch vom Papst. Aus diesem Grund ist das Thema der Synode die Synodalität selbst.

Die einzelnen Ortskirchen haben teilweise sehr ähnliche, aber auch durchaus unterschiedliche, manchmal auch gegenläufige Vorstellungen zu drängenden Fragen der Gegenwart. Ob die Synode zu messbaren Reformen für die Kirche führen wird, bleibt daher abzuwarten. Vor allem darf man nicht vergessen, dass die jetzige Versammlung erst die erste von zweien ist. Wie ein Fußballspiel ausgehen wird, lässt sich auch nicht gleich nach dem Halbzeitpfiff mit Sicherheit voraussagen. Wenn die Synode, um im Bild zu bleiben, ein Jahr lang pausiert, dann liegt der Ball wieder in den Ortskirchen. Dass dort dann Fragen der Geschlechtergerechtigkeit, der Segnung gleichgeschlechtlicher Paare, der effektiven Mitbestimmung der Gläubigen, die Kontrolle kirchlicher Machtausübung und nicht zuletzt die kompromisslose Aufarbeitung aller Formen körperlicher und spiritueller Gewalt im Vordergrund stehen werden, lässt sich mit Sicherheit vorhersagen. Vielleicht hat die Synode dann aber beigetragen, eine neue Kultur der Mitverantwortung zu finden.


Kirchenrechtliche Änderungen durch Papst Franziskus

„Vom Visionär zum gescheiterten Reformer“ – so titelte die Augsburger Allgemeine am 8. März 2023, um die Entwicklung des bisher zehnjährigen Pontifikats von Papst Franziskus zusammenzufassen. Ob dies ein angemessenes oder unzutreffendes Fazit ist, mag kontrovers diskutiert werden. Fakt ist, dass Papst Franziskus von Beginn seiner Amtszeit auf dem Stuhl Petri an nicht untätig war, sondern in vielen und unterschiedlichen Bereichen des kirchlichen Lebens Änderungen und Reformen angestoßen und umgesetzt hat – dies auch im Bereich des Kirchenrechts.

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Laien in kirchlichen Leitungsämtern. Eine Skizze der kirchenrechtlichen Neuerungen durch Papst Franziskus

Die Möglichkeiten, die Papst Franziskus eröffnet hat, Laien kirchliche Leitungsgewalt zu übertragen, sind beachtlich. Bei Ehenichtigkeitsverfahren können zwei der drei Richter eines Richterkollegiums Laien sein. Ämter an der Römischen Kurie, das Amt des Präfekten eines Dikasteriums nicht ausgenommen, können mit Laien besetzt werden. In klerikalen Religioseninstituten können mit Genehmigung des Dikasteriums für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens auch Laien Oberenämter bekleiden. Dabei ist Papst Franziskus den Weg der Praxis gegangen, d. h. er hat die kirchenrechtlichen Bestimmungen angepasst, ohne die Änderungen jedoch theologisch zu untermauern. Ausübung von Leitungsgewalt in der Kirche ist etwas qualitativ anderes als Ausübung von Leitungsgewalt im Staat. Was noch aussteht, ist eine tiefergehende theologische Reflexion der Thematik, um die Möglichkeit der Übertragung von kirchlicher Leitungsgewalt an Laien auf ein sicheres Fundament zu stellen und möglicherweise noch auszuweiten.

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Franziskus: „Creating a Culture of Safeguarding: Our biggest Future Challenge“

Ab 2010 erschüttern eine hohe Zahl an Berichten über sexuelle und geistliche Missbräuche in der Katholischen Kirche den deutschsprachigen Raum. Besonders (sexualisierte) Gewalt gegen Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen in kirchlichen Erziehungs- und Bildungsanstalten entrüsten Katholik:innen. Vereinfacht wird dabei mit dem allgemeinen Überbegriff vom „Missbrauch“ gesprochen. Das Statistik liebende Magazin KATAPULT veröffentlichte eine Gegenüberstellung, dass 2022 während der „525.600“ Minuten des Kalenderjahres „522.821“ deutsche Katholik:innen vor dem Rechtsstaat ihren Kirchenaustritt bekundet haben. Vielfach wird Vertrauensverlust aufgrund dieser Vorkommnisse als Austrittsmotiv angeführt.

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Das Gesetz alleine rettet nicht oder Barmherzigkeit im Dienst des Rechts. Visionen und Gedanken über das Recht bei Papst Franziskus als Bausteine zu einer Rechtstheorie

In den letzten Jahren wurde im Bereich des kanonischen Rechts immer wieder die Frage nach dem Rechtscharakter diskutiert, gerade auch auf das Wesen der Kirchenrechtswissenschaft. Dabei wurde immer wieder festgestellt, dass Rechtstheorie zwar an sich theologieunabhängig sei, letztlich aber dem Wesen der Kirche als Heilsgemeinschaft entsprochen oder angepasst werden müsste. Dabei müsse eine Präzisierung der Begriffe erfolgen, die Wesen, Aufgabe und Stellenwert des Rechts näher durchdringt, damit der Blick frei werden kann für die Schwächen eines Systems und die Möglichkeiten einer Weiterentwicklung. In den zehn Jahren seit seiner Wahl ist Papst Franziskus ein aktiver Gesetzgeber gewesen. Neben seinen weithin bekannten Reformen gab es viele andere bedeutende, aber versteckte Gesetzesänderungen. Bei der Durchführung dieser Änderungen hat Papst Franziskus meist alleine gehandelt. Die Abteilungen des Vatikans, die normalerweise neue Gesetze überwachen und mit bestehenden Gesetzen in Einklang bringen, wurden an den Rand gedrängt. Welche sind der Rechtsbegriff und die Grundlagen der Gesetzgebung bei Papst Franziskus? Wie lässt sich ein Verhältnis von Individuum und Gemeinschaft im Rechtsbegriff bei Papst Franziskus ausmachen? Die Ausführungen in diesem Beitrag wollen daher Bausteine sein im Blick auf eine mögliche Rechtstheorie, die zu einem fruchtbaren Austausch zwischen Kirche und Welt beitragen kann und dabei hilft, eine Sensibilität zu entwickeln, welche Elemente des profanen Rechts mit dem Recht der Kirche kompatibel sind und welche nicht.

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Titelbild: crysmyri / Pixabay

Kirchenrechtliche Änderungen durch Papst Franziskus

Von Andrea MichlORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.432

„Vom Visionär zum gescheiterten Reformer“ – so titelte die Augsburger Allgemeine am 8. März 2023, um die Entwicklung des bisher zehnjährigen Pontifikats von Papst Franziskus zusammenzufassen. Ob dies ein angemessenes oder unzutreffendes Fazit ist, mag kontrovers diskutiert werden. Fakt ist, dass Papst Franziskus von Beginn seiner Amtszeit auf dem Stuhl Petri an nicht untätig war, sondern in vielen und unterschiedlichen Bereichen des kirchlichen Lebens Änderungen und Reformen angestoßen und umgesetzt hat – dies auch im Bereich des Kirchenrechts.

Die Rechtsgeschichte zeigt, dass sich das Kirchenrecht in größeren oder kleineren Reformen weiterentwickelte, dass dies in unterschiedlichen Zeitabständen geschah und dass es oftmals auch sehr auf den jeweiligen Papst sowie die Dauer seines Pontifikats ankam. Jeder amtierende Papst ist gemäß c. 331 CIC/1983 das „Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann“. Aufgrund der Fülle der Vollmachten seines Amtes ist der Papst auch oberster kirchlicher Gesetzgeber. Diese Vollmacht geht einher mit der Übernahme des Petrusamtes und bedarf keiner besonderen akademischen Qualifikation, auch wenn es unter den Päpsten durchaus einige Kanonisten gab. Die beiden letzten waren Paul VI. und Pius XII. Papst Franziskus ist kein Kanonist von der Ausbildung her, doch war er u. a. als Weihbischof und Diözesanbischof von Buenos Aires (1998-2013) und als Vorsitzender der argentinischen Bischofskonferenz (2005–2011) beinahe zwangsläufig mit dem Kirchenrecht und der kirchlichen Gesetzgebung befasst und es ist festzustellen, dass er das Kirchenrecht nicht nur anwendet, sondern es ändert, reformiert, modifiziert und fortentwickelt. Dies hat er durch eine Vielzahl von größeren und kleineren Änderungen getan, von denen einige der wichtigsten nachfolgend kurz genannt und skizziert werden. Zu den bisher größten oder umfangreichsten Reformen sind die Reform der Römischen Kurie, die Reform des Eheprozessrechts und die Reform des kirchlichen Strafrechts zu zählen.

Mit der Apostolischen Konstitution Praedicate Evangelium vom 19. März 2022 führte Papst Franziskus eine Kurienreform durch. (Foto: Steen Jepsen / Pixabay)

Kurienreform

Trotz der allgemeinen These der „Curia Romana semper reformanda“, was so viel heißt wie „Die Römische Kurie ist immer zu reformieren“ oder auch etwas freier „Die Römische Kurie ändert sich immer“, gab es in der Kirchengeschichte – ungeachtet von im Laufe der Zeit vorgenommenen kleineren Änderungen – nur vier große Reformen der Römischen Kurie, des Verwaltungsapparates des Papstes: 1588 von Sixtus V., 1908 durch Pius X., 1967 durch Paul VI. und 1988 durch Johannes Paul II. Die fünfte Reform erfolgte durch Franziskus, der er sich von Beginn seines Pontifikats an widmete und deren konkrete Planung er bereits einen Monat nach seiner Wahl begann. Schon sein dafür eingesetzter Beraterstab von acht und später neun Kardinälen, der inoffiziell als K8- bzw. K9-Rat bekannt wurde, war ein rechtliches Novum. Die Reform setzte er mit mehreren partiellen Änderungen um und schloss sie mit der Apostolischen Konstitution Praedicate Evangelium am 19. März 2022 ab, welche die geltenden Regelungen zu allen kurialen Dikasterien enthält.

Im Zuge seiner Kurienreform errichtete er einige Dikasterien bzw. Behörden neu, wie beispielsweise den Rat und das Sekretariat für die Wirtschaft, denen Papst Franziskus die Aufsicht, die Verwaltung und die Koordination der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls übertrug; andere schon bestehende Behörden ordnete er neu und vereinigte mehrere zu einem einzigen Dikasterium, wie beispielsweise das Dikasterium für Laien, Familie und Leben. Wieder anderen gab er auch nur eine neue Bezeichnung, was auch bei vergangenen Kurienreformen vorkam. Neben strukturell-organisatorischen Neuerungen schließt die Reform die Übernahme von kurialen Leitungsämtern ausschließlich durch Kleriker aus, wodurch mehr Laien einbezogen werden könnten. Von wenigen Ausnahmen abgesehen müssen die Leiter der Dikasterien keine Kardinäle mehr sein. Die beiden einzigen Kardinäle, die in Praedicate Evangelium erwähnt werden, sind der Präfekt des höchsten kirchlichen Gerichts der Apostolischen Signatur und der Koordinator des Rates für Wirtschaft. Der Papst hat auch festgelegt, dass die Ernennung von Klerikern und Ordensleuten an der Kurie für fünf Jahre erfolgt und um einen zweiten Fünfjahreszeitraum verlängert werden kann, wobei die Mobilität und der Austausch zwischen Rom und den Ortskirchen verbessert werden sollen.

Eine tiefgreifende Reform des Eheprozessrechts geht auf Papst Franziskus zurück. (Foto: Valen Pix / Pixabay)

Reform des Eheprozessrechts

Eine weitere größere Änderung nahm Papst Franziskus direkt am kirchlichen Gesetzbuch vor, und zwar im Bereich des Prozessrechts. In der kirchenrechtlichen Praxis machen Ehenichtigkeitsverfahren, in denen geprüft wird, ob eine Ehe gültig geschlossen wurde oder nicht, den Großteil aus und folgen genau vorgegebenen Verfahrensabläufen. Am 15. August 2015 änderte Papst Franziskus die Normen des Eheprozessrechts per Gesetz, nämlich durch das Motu Proprio Mitis Iudex Dominus Iesus für die lateinische Kirche und ebenso am selben Tag die korrespondierenden Normen des CCEO, dem Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, durch das Motu Proprio Mitis et Misericors Iesus. Die Änderungen betrafen 21 Canones im CIC/1983 (cc. 1671–1691) und 21 Canones im CCEO (cc. 1357–1377). Die Reaktionen unter den Kanonisten auf das päpstliche Gesetz reichten im Jahr 2015 von Überraschung und Verwunderung, über Bestürzung bis hin zum Entsetzen. Man fürchtete um einen deutlichen Rückgang von Ehenichtigkeitsverfahren und in Folge davon auch um die Existenz mancher Offizialate. Diese Sorge teilte auch das Gericht der Rota Romana, deren Gesamtzahl an Fällen allerdings trotz der neuen Gesetze keinen signifikanten Rückgang verzeichnen kann. Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen bestehen in der Abschaffung der bisherigen verpflichtenden zweiten Instanz bei Ehenichtigkeitsverfahren und in der Einführung des sogenannten kürzeren Prozesses. Bei diesem handelt es sich um ein Kurzverfahren vor dem Bischof, das nicht am diözesanen oder interdiözesanen Gericht geführt wird, an dem Kirchenrechtler im Auftrag des Bischofs arbeiten und erkennen, sondern bei dem der Bischof selbst als Richter agiert und urteilt.

Bereits Papst Benedikt XVI. hat eine Reform des kirchlichen Strafrechts initiiert, die Papst Franziskus abgeschlossen und in Kraft gesetzt hat. (Foto: VBlock / Pixabay)

Reform des Strafrechts

Eine weitere und noch größere Änderung erfolgte im Jahr 2021 mit der Reform des kirchlichen Strafrechts, welche die aktuell umfangreichste kirchenrechtliche Neuerung im derzeitigen Pontifikat und seit dem Inkrafttreten des CIC/1983 darstellt. Auch wenn Papst Franziskus das Strafrecht mit der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei am 23. Mai 2021 approbierte und zum 8. Dezember 2021 in Kraft setzte, war sein Vorgänger Benedikt XVI. der Initiator für die Gesamt-Revision des kirchlichen Strafrechts, der im Jahr 2007 den Auftrag zur Überarbeitung erteilte.

Vor allem drei Motive waren es, die die Reform des Strafrechts erforderlich machten: Zum einen sollte es den Anforderungen der heutigen kirchlichen Gemeinschaft entsprechend angepasst werden, zum anderen sollten, um eine zu weite teilkirchliche Varietät in der Strafrechtspraxis zu vermeiden und einem zu großen Ermessenspielraum zu wehren, die Strafen sowohl konkreter determiniert als auch fortan bei mehreren Straftatbeständen als verpflichtend verhängt werden und nicht länger fakultativ bleiben. Zudem sollte es im Gesamten leichter in der Anwendung werden. Zu diesem Zweck führte der Gesetzgeber einige neue Straftatbestände ein und begrenzte den vormaligen oft weiten Ermessensspielraum der für die Strafverhängung zuständigen Autorität, indem fakultative Strafandrohungen reduziert und sowohl durch obligatorische als auch durch konkret benannte Strafen ersetzt wurden. Franziskus änderte nicht nur das Strafrecht im CIC/1983, sondern auch das im CCEO durch das Motu Proprio Vocare peccatores vom 20. März 2023. Die Reform betraf allerdings nicht alle Normen, sondern nur 23 Canones. Die Änderung auch des orientalischen Strafrechts intendiert eine größere Übereinstimmung mit dem Strafrecht der lateinischen Kirche.

Neben den drei großen Neuerungen im Bereich der Kurienreform, des Eheprozessrechts und des Strafrechts nahm Franziskus noch eine Vielzahl weiterer kirchenrechtlicher Änderungen vor. (Foto: jessica45 / Pixabay)

Weitere kirchenrechtliche Neuerungen

Neben den drei großen Neuerungen im Bereich der Kurienreform, des Eheprozessrechts und des Strafrechts nahm Franziskus bereits eine Vielzahl weiterer kirchenrechtlicher Änderungen vor, von denen noch einige der aktuellsten genannt werden:

Die neueste kirchenrechtliche Änderung stammt vom 8. August 2023, mit der Franziskus die sogenannten Personalprälaturen mit öffentlichen klerikalen Vereinen päpstlichen Rechts mit Inkardinationsbefugnis gleichstellte (vgl. c. 295 CIC/1983 n. F.). Da das Opus Dei derzeit die einzige Personalprälatur der katholischen Kirche ist, ist es allein von den Regelungen betroffen.

Die meisten Neuerungen und Reformen betreffen das Gesetzbuch der lateinischen Kirche, manchmal aber auch das der orientalischen Kirchen. So erneuerte Franziskus mit dem Motu Proprio Iam pridem vom 23. April 2023 vier Canones des CCEO (cc. 66, 102, 149 und 183), mit denen verschiedene Normen in Bezug auf Bischöfe geändert werden, die das 80. Lebensjahr vollendet haben. Dies betrifft u. a. das Wahlrecht.

Im Bereich des Ordensrechts änderte Franziskus bereits mehrmals Vorschriften. Zuletzt am 2. April 2023 mit dem Motu Proprio Expedit et iura, das die Entlassung von Ordensmitgliedern aus ihrem Kloster neu regelte. Am 1. November 2020 modifizierte er mit dem Motu Proprio Authenticum charismatis c. 579 des CIC/1983, wonach zur Errichtung eines Institutes des Geweihten Lebens in einer Diözese, nicht mehr nur eine bloße Beratung, sondern eine zuvor erteilte schriftliche Genehmigung des Apostolischen Stuhls vorliegen muss.

Im Kontext des Bekanntwerdens und der daraus resultierenden Notwendigkeit der Behandlung und der Ahndung der Straftaten des sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen erforderte dies auch von der Kirche Ergänzungen oder Präzisierungen der bisherigen kodikarischen und außerkodikarischen Regelungen. Am 7. Mai 2019 erließ Franziskus daher Normen darüber, was im Falle von Meldungen eben genannter Delikte zu tun sei. Eine aktualisierte Fassung dieser Normen über das Meldeverfahren folgte am 25. März 2023 mit gleichlautendem Titel in Form des Motu Proprio Vos estis lux mundi.

Eine Änderung von Papst Franziskus betraf die Neustrukturierung der Kongregation für die Glaubenslehre, welche er per Gesetz am 11. Februar 2022 in eine Disziplinarabteilung und eine Lehrabteilung gliederte und deren jeweiligen Zuständigkeitsbereiche klar umgrenzte. Entsprechend der beiden Abteilungen erfuhr auch die personelle Struktur eine entsprechende Anpassung (vgl. Motu Proprio Fidem servare).

Nur einen Canon des kirchlichen Gesetzbuches der lateinischen Kirche, c. 230, änderte Franziskus am 15. Januar 2021, womit er verfügte, dass künftig auch Frauen in der Liturgie die Dienste des Lektors und Akolythen übernehmen können (vgl. Motu Proprio Spiritus Domini). Zuvor war das nur Männern erlaubt. Ein weiterer Dienst, der von Laien – nach Erwerb biblischer, theologischer und pastoraler Kenntnisse – übernommen und ausgeübt werden kann, ist der Dienst des Katechten, den Franziskus nur wenige Wochen später am 10. Mai 2021 errichtete (vgl. Motu Proprio Antiquum ministerium, Nr. 8).

Zusammenfassung und Ausblick

Nach diesem Überblick zu einigen der wichtigsten und aktuellsten kirchenrechtlichen Neuerungen, die nicht abschließend sind, ist zu resümieren, dass Papst Franziskus im Bereich des Kirchenrechts sehr aktiv ist und viele Änderungen vornahm. Auch sein Vorgänger Benedikt XVI. erließ rechtliche Normen zu unterschiedlichen Materien, allerdings überwiegend außerkodikarisch und bei weitem nicht in dem großen Umfang. Zum Vergleich: Am CIC/1983 selbst änderte er während seines achtjährigen Pontifikats nur fünf Canones (cc. 1008, 1009, 1086 § 1, 1117, 1124). Franziskus änderte dagegen in seinem bisher zehnjährigen Pontifikat mehr als 150 Canones im CIC/1983 und im CCEO. Die Vermutung liegt daher nahe, dass weitere Änderungen in der kommenden Zeit folgen werden.

Weiterführende Literatur

Stephan Haering, „Änderungen des Kirchenrechts unter Papst Franziskus“, in: Klerusblatt 99 (2019), Nr. 2, S. 28–35.

Christoph Ohly, „Das Motu Proprio Vos estis lux mundi. Perspektiven und Anmerkungen“, in: DPM 27/28 (2020/21), S. 231–248, DOI: 10.22602/IQ.9783745870312.

Bruno Pighin, Il nuovo sistema penale della Chiesa, Venedig 2021.

Ulrich Rhode, „Wie Papst Franziskus die Kurie reformiert. Der Kardinalsrat und die schrittweise Umsetzung“, in: AfkKR 185/1 (2016), S. 42–61, DOI: 10.30965/2589045X-1850105.

Johannes Schidelko, Kurienreform. Hintergründe, Zuständigkeiten, Veränderungen. Alles, was man wissen muss, Paderborn 2022.

Nikolaus Schöch, „Synopse der Veränderungen gegenüber dem bisher geltenden Eheprozessrecht“, in: DPM 23 (2016), S. 325–361.


Dr. Andrea Michl ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Kirchenrecht, insbesondere für Ehe-, Prozess- und Strafrecht sowie Staatskirchenrecht am Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik der Ludwig-Maximilians-Universität München. Sie studierte Katholische Theologie in Regensburg und Rom. Nach dem Diplom folgte das Studium des kanonischen Rechts am Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik mit den Abschlüssen des Lizentiats (Lic. iur. can.) und des Doktorats (Dr. iur. can.) im kanonischen Recht.


Titelbild: crysmyri / Pixabay

Laien in kirchlichen Leitungsämtern. Eine Skizze der kirchenrechtlichen Neuerungen durch Papst Franziskus

Von Daniel Tibi. ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.556

Eigentlich ist es eine Sensation, in der Öffentlichkeit aber kaum rezipiert: Am 18. Mai 2022 hat Papst Franziskus die Möglichkeit geschaffen, dass Laien Obere in klerikalen Religioseninstituten werden können. Ein Merkmal klerikaler Institute ist nach c. 588 § 2 CIC, dass sie unter der Leitung von Klerikern stehen. Laien war damit bisher das Amt eines Oberen in diesen Instituten verwehrt. Zwar gab es auch vorher schon in begründeten Ausnahmefällen mit päpstlicher Genehmigung Laien im Amt eines Oberen in klerikalen Instituten. Das Neue ist, dass nunmehr keine Dispens durch den Papst selbst erforderlich ist. Soll ein Laie Lokaloberer, d. h. Oberer einer unselbstständigen Niederlassung werden, kann der zuständige höhere Obere des Instituts mit Zustimmung seines Rates diesen Religiosen selbst in das Amt einsetzen. Soll ein Laie höherer Oberer, d. h. Oberer einer rechtlich selbstständigen Niederlassung, einer Provinz oder eines ganzen Instituts werden, kann das Dikasterium für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens von der Bestimmung des c. 588 § 2 CIC dispensieren, dass der Obere Kleriker sein muss. In der Praxis sind solche Dispensen bereits erteilt worden. So wurde beispielsweise im Juli 2022, also wenige Wochen nach Erlass des Reskripts, ein Laienmitglied der Kongregation vom Heiligen Kreuz zum Generaloberen des Instituts gewählt. Die erforderliche Genehmigung für die Übernahme des Amtes hat das Dikasterium für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens erteilt. Die Forderung, dass auch Laien in klerikalen Instituten Obere werden können, kam bereits vor etwa sechs Jahrzehnten auf, insbesondere von benediktinischen Instituten und aus der franziskanischen Ordensfamilie, die von ihrem Ursprung her Laienbewegungen waren und erst im Laufe ihrer Geschichte klerikalisiert wurden. Mit seinem Reskript hat Papst Franziskus einen wichtigen Schritt zur Gleichstellung der Laien- und Klerikermitglieder in klerikalen Religioseninstituten getan. Ein letzter Schritt fehlt allerdings noch: Laien im Amt eines höheren Oberen sind, im Gegensatz zu Klerikern, keine Ordinarien, so hat es das Dikasterium für die Gesetzestexte in einem Schreiben vom 10. August 2022 klargestellt. Ordinarien kommen gegenüber den Mitgliedern eines Instituts bestimmte Vollmachten zu, wie beispielsweise die Beauftragung zum Lektor und Akolyth, die Erteilung bestimmter Dispensen sowie bestimmte Zuständigkeiten im Bereich des Vermögens- und Strafrechts. Im Falle eines Laien im Oberenamt ist die Funktion des Ordinarius einem Klerikermitglied des Instituts den Bestimmungen des Eigenrechts entsprechend zu übertragen, beispielsweise dem Stellvertreter. Dieses Beispiel aus dem Ordensrecht ist nur ein Bereich, in dem Papst Franziskus die Ausübung von kirchlicher Leitungsgewalt durch Laien in einem gewissen Umfang ermöglicht hat.

Durch diverse Rechtsänderungen hat Papst Franziskus die Ausübung kirchlicher Leitungsgewalt durch Laien in verschiedenen Bereichen ermöglicht.

Ausübung kirchlicher Leitungsgewalt durch Laien

Was ist die grundsätzliche Problematik hinter der Ausübung von Leitungsgewalt durch Laien? Ein Blick in die Kirchengeschichte zeigt, dass in der Vergangenheit auch Laien kirchliche Leitungsgewalt ausgeübt haben. Äbtissinnen beispielsweise konnten auch ohne Weihegewalt zu besitzen Leitungsgewalt ausüben. Ein weniger rühmliches Beispiel aus der Kirchengeschichte sind weltliche Fürsten im Amt eines Bischofs, die dieses Amt bekleideten, ohne eine sakramentale Weihe empfangen zu haben, und so in ihrer Diözese Leitungsgewalt ausübten ohne Weihegewalt zu haben, die sie durch Weihbischöfe ausüben ließen. Nach dem Codex Iuris Canonici von 1917 konnten nur Kleriker kirchliche Leitungsgewalt erhalten: „Soli clerici possunt potestatem sive ordinis sive iurisdictionis ecclesiasticae […] obtinere“ (c. 118 CIC/1917), wobei im Vorgängercodex der Klerikerbegriff weiter gefasst war als im geltenden allgemeinen Kirchenrecht. Nach c. 108 CIC/1917 führte bereits der Empfang der Tonsur zur Zugehörigkeit zum Klerikerstand. Auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil wurde die Frage thematisiert, ob und in welchem Umfang Laien kirchliche Leitungsgewalt ausüben können. Die Ansichten zu dieser Frage lassen sich in zwei Modelle einteilen: Das erste Modell gründet in der Lehre von der sacra potestas, die das Zweite Vatikanische Konzil grundsätzlich übernommen (vgl. insb. Lumen gentium 18), jedoch theologisch nicht vollständig ausgearbeitet hat. Diese Lehre geht von der Einheit der Weihegewalt und der Leitungsgewalt aus: „In Lumen Gentium wird der gesamte Dienst der geweihten Amtsträger unter sakramentalen Vorzeichen gesehen und die scharfe Differenzierung zwischen der potestas ordinis und der potestas iurisdictionis wird hinfällig. […] Die veränderte theologische Gewichtung in Lumen Gentium lässt somit zu, von einer heiligen Vollmacht zu sprechen“ (Bihl 2018, S. 290). Weihegewalt wird mit der sakramentalen Weihe übertragen und beinhaltet insbesondere geistliche Vollmachten wie die Sakramentenspendung. Leitungsgewalt wird mit der Einsetzung in ein Amt übertragen und beinhaltet kirchliche gesetzgebende, ausführende und/oder richterliche Gewalt. Aufgrund des geistlichen Wesens der Kirche, so das erste Modell, bedeutet Übertragung kirchlicher Leitungsgewalt nicht einfach die Übertragung von Leitungsgewalt durch die Gemeinschaft an eine qualifizierte Person, wie es im Staat der Fall ist. Vielmehr ist kirchliche Leitungsgewalt Ausübung der Gewalt, die Christus der Kirche übertragen hat. Wer Leitungsgewalt ausübt, handelt im Namen Christi und der Kirche – und das können nur geweihte Personen. Das zweite Modell sieht Weihegewalt und Leitungsgewalt als grundsätzlich getrennt an und insbesondere beim Papst und bei den Bischöfen in einer Person vereint. Papst und Bischöfe können Leitungsgewalt für Ämter, die nicht zwangsläufig Weihegewalt erfordern, an eine persönlich und fachlich qualifizierte Person ihrer Wahl übertragen, die nicht zwangsläufig geweiht sein muss. Nach diesem Modell stünden Laien Leitungsämter im kirchlichen Verwaltungs- und Gerichtsbereich offen.

Das geltende allgemeine Kirchenrecht spiegelt das erste Modell wider. Als Grundsatz legt c. 129 § 1 CIC fest: „Zur Übernahme von Leitungsgewalt, die es aufgrund göttlicher Einsetzung in der Kirche gibt und die auch Jurisdiktionsgewalt genannt wird, sind nach Maßgabe der Rechtsvorschriften diejenigen befähigt, die die heilige Weihe empfangen haben.“ Danach sind nur Diakone, Priester und Bischöfe (vgl. c. 1009 § 1 CIC) für die Leitungsgewalt in der Kirche befähigt, und nach c. 274 § 1 CIC können allein Kleriker Ämter erhalten, zu deren Ausübung Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt erforderlich ist. Darin zeigt sich eine gewisse Inkonsistenz im geltenden Kirchenrecht. Dass allein Kleriker kirchliche Leitungsgewalt ausüben können, liegt in der Verfassung der Kirche begründet. Ausübung kirchlicher Leitungsgewalt ist die Ausübung von Leitungsgewalt im Namen Christi und der Kirche, die Christus den Aposteln übertragen hat. In der Person Christi des Hauptes handeln nach c. 1009 § 3 CIC aber nur Bischöfe und Priester, nicht jedoch Diakone. Die ungeklärte Frage ist: Warum kann ein Diakon, der Kleriker ist, aber nicht in der Person Christi des Hauptes handelt, kirchliche Leitungsgewalt ausüben, während Laien, die ebenfalls nicht in der Person Christi des Hauptes handeln, diese nicht ausüben können? Laien können, so legt es c. 129 § 2 CIC fest, bei der Ausübung kirchlicher Leitungsgewalt nach Maßgabe des Rechtes mitwirken. Was diese Mitwirkungsmöglichkeit genau bedeutet, „bleibt im Dunkeln. Geht es um ideelle Unterstützung, um Zu- und Assistenzarbeiten bei klerikaler Gewaltausübung oder um selbständige und eigenverantwortete Mitarbeit an kirchlichen Zielen?“ (Hahn 2020, S. 266). Da die sacra-potestas-Lehre weiterer theologischer Reflexion bedarf, ist verständlich, dass eine darauf aufbauende rechtliche Norm unscharf bleibt. Jedenfalls sind geeignete Laien rechtlich befähigt, „von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter und Aufgaben herangezogen zu werden, die sie gemäß den Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen“ (c. 228 § 1 CIC). Eine genauere Bestimmung, um welche Ämter es sich dabei handelt, findet sich im geltenden allgemeinen Kirchenrecht nicht, was dem Partikularrecht Möglichkeiten eröffnet, solche Ämter zu schaffen. Grundlage ist stets eine Beauftragung eines Laien durch Papst oder Bischof, sei es im Einzelfall oder sei es durch allgemeines oder partikulares Kirchenrecht. „Da Laien immer im Rahmen einer kirchlichen Sendung (missio canonica) aufgrund der Beauftragung durch die zuständige kirchliche Autorität (Papst oder Bischof) an der kirchlichen Leitungsvollmacht teilhaben, wird man die Position einnehmen können, dass die Verbindung zur Sacra potestas-Lehre durch eben diese kirchenamtliche Beauftragung immer gewahrt bleibt“ (Pulte 2022, S. 2–3). Nach dieser Sichtweise ist der eigentliche Inhaber der Leitungsgewalt der Papst oder der Bischof, der einen Laien bevollmächtigt, diese Gewalt in seinem Namen auszuüben. Theologisch zu überdenken bleibt, ob ein Laie in einem solchen Fall auch Anteil an der Leitungsgewalt erhält.

Das geltende Kirchenrecht sieht verschiedene Bereiche vor, in denen Laien kirchliche Leitungsgewalt ausüben können.

Laien als kirchliche Richter

Konsequent setzt der Codex Iuris Canonici von 1983 die sacra-potestas-Lehre nicht um. Bereits seit Inkrafttreten dieses kirchlichen Gesetzbuches können Laien in bestimmten Fällen als kirchliche Richter tätig werden. Nach c. 1421 § 2 CIC kann mit Erlaubnis der Bischofskonferenz in einem Dreierkollegium eines kirchlichen Gerichts einer der drei Richter ein fachkundiger Laie sein. Die Österreichische Bischofskonferenz hat diese Erlaubnis mit ihrem Dekret über Laienrichter (in: Abl. ÖBK 1/1984, S. 7) erteilt, die Deutsche Bischofskonferenz mit ihrer Partikularnorm Nr. 20 vom 05.10.1995. Ein Laie im Richteramt übt kirchliche Leitungsgewalt aus. Zur Rechtfertigung dieser Regelung wird angeführt, dass der Laienrichter die Kleriker nicht überstimmen kann. Das ist richtig, doch kann umgekehrt betrachtet das Votum des Laien den Ausschlag gegen, wenn die beiden Kleriker verschiedener Meinung sind.

„Ausübung kirchlicher Leitungsgewalt ist die Ausübung von Leitungsgewalt im Namen Christi und der Kirche, die Christus den Aposteln übertragen hat.“

Rechtsänderungen durch Papst Franziskus

Papst Franziskus hat im Jahr 2015 durch das Apostolische Schreiben Mitis Iudex speziell für kirchliche Ehenichtigkeitsverfahren, die den mit Abstand größten Teil der kirchlichen Gerichtsverfahren ausmachen, aus praktischer Notwendigkeit die Möglichkeit geschaffen, dass sogar zwei der drei Richter Laien sein dürfen. Lediglich der vorsitzende Richter muss Kleriker sein. So kann bei der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe das Votum eines Laien nicht nur den Ausschlag geben, die zwei Laienrichter können den Kleriker nunmehr sogar überstimmen.

Eine weitere Möglichkeit, Laien kirchliche Leitungsämter zu übertragen, hat Papst Franziskus in der Apostolischen Konstitution Praedicate Evangelium über die Römische Kurie vom 19. März 2022 geschaffen. In den Grundsätzen und Kriterien für den Dienst an der Römischen Kurie wird darin festgehalten: „Jede kuriale Einrichtung erfüllt ihren eigenen Auftrag kraft der Vollmacht, die sie vom Papst erhalten hat, in dessen Namen sie mit stellvertretender Gewalt in der Ausübung des primazialen Amtes handelt“ (Nr. II,5 PE). Ämter mit Leitungsgewalt an der Römischen Kurie sind die Präfekten (Leiter) der Einrichtungen sowie die Sekretäre und Untersekretäre. Die Offiziale bereiten Entscheidungen vor, ihnen kommt aber selbst keine Leitungsgewalt zu. Da die Leitungsgewalt, die die Mitarbeiter der Römischen Kurie ausüben, vom Papst übertragene stellvertretende Leitungsgewalt ist, können auch Laien diese Leitungsgewalt ausüben – und damit sogar, wenn im Einzelfall wie für die Apostolische Signatur (vgl. Art. 195 § 1 PE) und den Wirtschaftsrat (vgl. Art. 206 § 2 PE) nichts anderes bestimmt ist, das Amt eines Präfekten bekleiden: „Aus diesem Grund kann jeder Gläubige einem Dikasterium oder einem Organ abhängig von deren besonderer Zuständigkeit, Leitungsgewalt und Aufgabe vorstehen“ (Nr. II,5 PE). Die Apostolische Konstitution Pastor Bonus über die Römische Kurie aus dem Jahr 1988, die bis zum Inkrafttreten von Predicate Evangelium in Geltung war, hatte hingegen bestimmt, „daß alles, was die Ausübung von Leitungsvollmacht erfordert, denjenigen vorbehalten ist, welche die heilige Weihe empfangen haben“ (Art. 7 PB). Predicate Evangelium eröffnet Laien somit den Zugang zu Leitungsämtern, der ihnen bisher verwehrt war. Ob Päpste künftig Laien in Leitungsfunktionen einsetzen werden, bleibt abzuwarten.

Papst Franziskus hat Leitungsämter an Einrichtungen der römischen Kurie für Laien geöffnet.

Laien in Leitungsämtern auf diözesaner Ebene

Die Regelungen in Predicate Evangelium können Vorbild sein für die Organisation der bischöflichen Kurie. Der Generalvikar als Leiter der bischöflichen Verwaltung und der Offizial als Vorsteher des bischöflichen Gerichts müssen nach den Bestimmungen des allgemeinen Kirchenrechts Priester sein (vgl. c. 478 § 1 und c. 1420 § 4 CIC). Im Rahmen, den das allgemeine Recht vorgibt, steht es den Bischöfen frei, ihre bischöfliche Kurie nach eigenem Ermessen zu organisieren. So können sie Leitungsämter schaffen, die auch mit Laien besetzt werden können, die Leitungsgewalt im Auftrag des Bischofs ausüben. In Deutschland haben beispielsweise das Erzbistum München-Freising und das Bistum Eichstätt in je unterschiedlicher Ausgestaltung das Amt eines Amtschefs geschaffen, der zusammen mit dem Generalvikar die bischöfliche Verwaltung leitet. In beiden Bistümern sind die Ämter des Amtschefs seit 2020 mit Laien besetzt. Weitere deutsche Bistümer haben in teilweise unterschiedlicher Ausgestaltung ähnliche Ämter geschaffen. In Österreich hat bisher keine Diözese einen solchen Weg beschritten.

Die Erzdiözese München-Freising hat das Amt eines Amtschefs geschaffen, der zusammen mit dem Generalvikar die bischöfliche Verwaltung leitet. Das Amt des Amtschefs ist dort seit 2020 mit einem Laien besetzt.

Ausblick

Die Möglichkeiten, die Papst Franziskus eröffnet hat, Laien kirchliche Leitungsgewalt zu übertragen, sind beachtlich. Bei Ehenichtigkeitsverfahren können zwei der drei Richter eines Richterkollegiums Laien sein. Leitungsämter an der Römischen Kurie, das Amt des Präfekten eines Dikasteriums grundsätzlich nicht ausgenommen, können mit Laien besetzt werden. In klerikalen Religioseninstituten können mit Genehmigung des Dikasteriums für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens auch Laien Oberenämter bekleiden. Dabei ist Papst Franziskus den Weg der Praxis gegangen, d. h. er hat die kirchenrechtlichen Bestimmungen angepasst, ohne die Änderungen jedoch theologisch zu untermauern. Ausübung von Leitungsgewalt in der Kirche ist etwas qualitativ anderes als Ausübung von Leitungsgewalt im Staat. Was noch aussteht, ist eine tiefergehende theologische Reflexion der Thematik, um die Möglichkeit der Übertragung von kirchlicher Leitungsgewalt an Laien auf ein sicheres Fundament zu stellen und möglicherweise noch auszuweiten.

Literatur

Matthias Ambros: „Die Teilhabe von Laien an der päpstlichen Primatialgewalt. Ein Blick auf die Kurienreform durch die Apostolische Konstitution Praedicate Evangelium“, in: NomoKanon (30.07.2022), DOI: 10.5282/ nomokanon/215.

John P. Beal: „The Exercise of the Power of Governance by Lay People. State of the Question“, in: The Jurist 55 (1995), S. 1–92.

Benjamin Bihl: „Weihe und Jurisdiktion. Wiederauflage eines klassischen theologi-schen Problems unter neuen Vorzeichen“, in: Münchener Theologische Zeitschrift 69 (2018), S. 288–304.

Judith Hahn: „Potestas incerta. Das Ambi-guitätsproblem des Laienleitungsrechts“, in: Wer entscheidet, wer was entscheidet? Zum Re-formbedarf kirchlicher Führungspraxis, hrsg. v. Benedikt Jürgens / Matthias Sellmann (Quaestiones disputatae 312), Freiburg i. Br. / Basel / Wien, 2020, S. 259–273, DOI: 10.15496/publikation-81233.

Maximilian Mattner: „Amtschefs und Verwal-tungsdirektoren. Vergleich neuerer Diözesan-gesetze zur Kurienorganisation in Hinblick auf Compliance und Gewaltenteilung“, in: Zeit-schrift für Kanonisches Recht 2 (2023), DOI: 10.17879/zkr-2023-5193.

Rosel Oehmen-Vieregge: „Sacra potestas. Ein Schlüsselbegriff des Zweiten Vatikanischen Konzils?“, in: Theologische Quartalschrift 197 (2017), S. 337–358, DOI: 10.14623/thq.2017.4. 337-358.

Matthias Pulte: „Leitungsämter für Laien. Das Ende der Potestas-Doktrin des 2. Vatikani-schen Konzils?“, in: NomoKanon (25.10.2022), DOI: 10.5282/nomokanon/220.

Myriam Wijlens: „Die Partizipation von Laien an der Leitungsgewalt. Neue kirchenrechtliche Möglichkeiten erfordern eine theologische Reflexion“, in: Theologie der Gegenwart 65 (2022), S. 162–176.


Bildnachweis:
Titelbild: crysmyri / Pixabay
Bilder in Text: Daniel Tibi

Franziskus: „Creating a Culture of Safeguarding: Our biggest Future Challenge“

Von Florian Pichler. ORCID logo

Dies ist eine gekürzte Fassung des Beitrags für das Portal rechtundreligion.at. Der Beitrag ist in voller Länger unter dem DOI 10.25365/phaidra.433 abrufbar.

Ab 2010 erschüttern eine hohe Zahl an Berichten über sexuelle und geistliche Missbräuche in der Katholischen Kirche den deutschsprachigen Raum.1 Besonders (sexualisierte) Gewalt gegen Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen in kirchlichen Erziehungs- und Bildungsanstalten entrüsten Katholik:innen. Vereinfacht wird dabei mit dem allgemeinen Überbegriff vom „Missbrauch“ gesprochen. Das Statistik liebende Magazin KATAPULT veröffentlichte eine Gegenüberstellung, dass 2022 während der „525.600“ Minuten des Kalenderjahres „522.821“ deutsche Katholik:innen vor dem Rechtsstaat ihren Kirchenaustritt bekundet haben.2 Vielfach wird Vertrauensverlust aufgrund dieser Vorkommnisse als Austrittsmotiv angeführt.

Nicht nur jeder bekanntgewordene Fall von sexualisierter Gewalt, sondern auch jeder Austritt trifft die Gemeinschaft der Gläubigen mit Härte. In Österreich haben die Verantwortungsträger dabei bereits 2010 eindeutig Schuld anerkannt:

Dreieiniger Gott, Du hast unsere Mütter und Väter aus der Knechtschaft in die Freiheit geführt und sie die 10 Gebote eines guten Lebens gelehrt. […] Einige von uns haben genau dazu andere und sogar Kinder missbraucht [… ;] haben sie als Gelegenheiten zum Übergriff benutzt. [… ;] haben das Vertrauen von Kindern ausgenützt und zerstört. [… ;] haben sexuelle Gewalt angewendet. [… und] haben sich […] der Körper der Schwächsten bemächtigt. […].3

Kinderschutz ist göttliches Recht

Kanonistisch ist der Begriff des Missbrauchs jedoch unsachlich. Ein Missbrauch4 ist der willentliche falsche Gebrauch von zugestandenen Rechten. Jeder kirchenrechtlichen Bestimmung geht die Hl. Schrift voraus. Die Theologie die Präexistenz der Tora als Gesetz des Alten Bundes bekräftigt,5 so ist die Grundlage des Kindesschutzes im Alten Testament zu suchen. Nach dem ersten Heilshandeln Gottes an seinem Volk Israel, das er aus der Knechtschaft Ägypten herausgeführt hat6, bietet er Mose und den Gottestreuen einen Bund an.

„Mose stieg zu Gott [auf den Sinai] hinauf. Da rief ihm der Herr […] zu: Das sollst du […] den Israeliten verkünden: […] [….] Dann sprach Gott alle diese Worte [, offenbarte im Gesetz die zehn Gebote und darunter die Bestimmung]: [… 6. Gebot:] Du sollst nicht die Ehe brechen.“7

Ein „potenzielles Recht“ auf Ausübung von sexualisierter Gewalt gegenüber denen außerhalb (und innerhalb) der Ehe (KKK 1646 und KKK 1652), ist daher niemals mit dem göttlichen Gebot zu vereinbaren gewesen. Dennoch hat der Begriff aufgrund seines umfassenden Gebrauchs in dieser causa Eingang in den Rechtstext gefunden. Er ist bis heute in der Kanonistik zentral. Es besteht daher seit Anbeginn der geoffenbarten Glaubensquelle ein Rechtsgebot, welche sich gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen [und jede rechtsfähige8 Personen] richtet.9 Das Zuwiderhandeln gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist ein Glaubensdelikt (delicta contra fidem necnon de delicta graviora).

Das geoffenbarte göttliche Gesetz, bildet durchgehend in der Kirchenrechtsgeschichte den theologischen Angelpunkt.10 Sachlich ist für die Ahndung der Delikte die II. Sektion des Dikasteriums für die Glaubenslehre als Organ zur Aufrechterhaltung des göttlichen Gebots und des daran ansetzenden kanonischen Rechts (Art. 70, 76 PE) zuständig. Sie agiert im Bedarfsfall als „Sondergerichtshof“ der Katholischen Kirche und wird „Disziplinarsektion“ genannt. Sie ist der Teilgewalt der Verwaltung zugeordnet. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Strafgewalt fußt in Art. 76 § 1 PE.

Art. 76 § 1: Die Sektion für die Disziplin befasst sich durch das Disziplinaramt mit den dem Dikasterium reservierten Straftaten[…].

Die betreffenden Delikte werden bemerkenswerterweise nicht im CIC oder im CCEO festgehalten, sondern sind als Normae 2021 außerkodikarisch festgelegt.11

Schwerwiegende von Klerikern begangene Delikte gegen das sechste Gebot gegen Minderjährige, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben oder gegen Schutzbedürftige, die in ihrem habituellen Gebrauch der Vernunft eingeschränkt sind, werden in dieser Disziplinarsektion bearbeitet (vgl. Art. 6 Normae 2021).12 Papst Franziskus hat daran festgehalten, dass eine Verfehlung gegenüber den zu Schützenden nicht nur kirchenstrafrechtlich relevant, sondern primär ein Glaubensdelikt ist, welches sich gegen ein göttliches Gebot richtet und daher am Glaubensdikasterium angesiedelt ist.

Österreichs Teilkirchen folgen den universalrechtlichen Kinderschutzvorgaben

Diese Bestimmung hat weiters in Kombination mit der Aufforderung an die Ordinarien der einzelnen Teilkirchen (zumeist Diözesen), partikularrechtliche Schutznormen zum Schutz vor Delikten gemäß der Normae 2021 und insb. Art. 6 leg. cit. zu erlassen.13

„Auch wenn das Dokument sich an die Bischofskonferenzen richtet, so stellt der erste Satz des Schreibens deutlich dar, dass es zu den „wichtigen Verantwortlichkeiten des Diözesanbischofs im Hinblick auf die Sicherung des Gemeinwohls der Gläubigen und insbesondere auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen gehört […], auf eventuelle Fälle sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker in seiner Diözese angemessen zu reagieren.“ Das Schreiben fordert daher die Bischöfe in den Bischofskonferenzen auf, sich gegenseitig bei der Erarbeitung des Partikularrechts zu unterstützen. Da es aber in der Verantwortung des einzelnen Ordinarius verbleibt, wird der Bischofskonferenz kein Mandat für die Gesetzgebung übertragen.“14

Dieser Aufforderung kommen die elf österreichischen Gesetzgeber in ihren Teilkirchen seit 2011 beständig nach. Zuletzt wurde 2021 die dritte Fassung der Rahmenordnung „Die Wahrheit wird Euch freimachen“ als Partikulargesetz iSv c. 455 § 4 CIC erlassen. Die Rahmenordnung trat mit 1. September 2021 in Kraft.15 Abschnitt C.1 RO 21/§ 1 VerfO 21 regelt dabei den örtlichen und sachlichen Geltungsbereich festgelegt.

Sachlich ist der jeweilige Diözesanbischof verantwortlich und zuständig, das erlassene Partikularrecht in seiner Diözese umzusetzen. […]“. Örtlich ist der jeweilige Diözesanbischof, also der Vorstand der Teilkirche, für die Verfolgung von „Handlungen von sexuellen Missbrauch und/oder Gewaltanwendung, die durch die Kleriker, Ordensleute oder haupt- und ehrenamtlichen […] Mitarbeiterinnen und -mitarbeiter von Einrichtungen der römisch-katholischen Kirche […] gegenüber Minderjährigen bzw. schutzbedürftigen Erwachsenen verübt werden“ zuständig, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde. […].16

Gemäß C.1.1/§ 2 VerfO wird zwischen physischer, psychischer und sexueller Gewalt und dem Missbrauch unterschieden. „Unter sexuellem Missbrauch werden jedenfalls jene Handlungen verstanden, die in Art. 6 § 1 Normae umschrieben sind. […]. Unter [einer] Gewaltanwendung wird ein körperlicher Angriff, die Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten verstanden.“ „Minderjährige sind sowohl nach österreichischem staatlichem Recht als auch nach katholischem Kirchenrecht Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“17 Das Partikularrecht der österreichischen Teilkirchen stellt nicht nur die Delikte gemäß Art. 6 Normae 2021, sondern auch eine Vielzahl weiterer relevanter Verhaltensweisen und Taten ihrer Verpflichteten unter Strafe.

„Kinderschutz ist Chefsache“

2014 hat Papst Franziskus die päpstliche Kinderschutzkommission eingerichtet. Damit hat er primär ein beratendes Expert:innengremium gegründet, welches er auch rechtlich in die Römische Kurie integriert hat. Art 78 PE verankert diese als Teil des Dikasteriums für die Glaubenslehre. „Die Kommission sei im Dikasterium für die Glaubenslehre eingerichtet worden, um sich mit sexuellem Missbrauch durch Mitglieder des Klerus zu befassen, so Franziskus.“18 Der Blick in die organisatorische Verfassung der Kurie macht dies deutlich:

Art. 78 § 1. Die Päpstliche Kommission für den Schutz der Minderjährigen, die im Dikasterium eingerichtet ist, hat die Aufgabe, den Papst zu beraten und geeignete Initiativen zum Schutz der Minderjährigen und schutzbedürftiger Personen vorzuschlagen.

§ 2. Die Päpstliche Kommission unterstützt die Diözesan-/ Eparchialbischöfe, die Bischofskonferenzen […] mit Hilfe von Leitlinien […] und geeigneter Verfahren, um Minderjährige und schutzbedürftige Personen vor sexuellem Missbrauch zu schützen […].

§ 3. Die Mitglieder der Päpstlichen Kommission werden vom Papst […] ernannt und aus [… einem] Kreis […] ausgewählt, […der] sich durch Wissenschaft, erwiesene Befähigung und pastorale Erfahrung auszeichnen. § 4. […]

Gemäß § Art. 78 (5) PE liegt der Arbeit als Ausführungsbestimmung ein Rechtsdokument nach Art der Regolamenta zugrunde.19 Das ist eine päpstlich genehmigte Geschäftsordnung.

Ein anderer „eiliger Vater“

Legistisch lassen sich seit dem Pontifikatsbeginn20 (13.03.2023) bei Rhode 127 (Stichtag 17.06.2023) Gesetzesgebungsakte („Norme extra-codiciali vigenti Chiesa latina“) durch den Papst oder in seinem Auftrag nachweisen. Viele erließ der Papst in Form eines Motu proprio selbst. Mindestens 6 haben davon unmittelbar mit dem Schutz vor Missbrauch und Gewalt zu tun.21 Eine Vielzahl von mittelbaren Entscheidungen – wie etwa die Kurienreform durch die AK PE – wirkt sich darauf aus.22

Unterstützend versucht beispielsweise die II. Sektion des Dikasteriums für die Glaubenslehre dem durch ein Vademecum inklusive einer verfahrensrechtlich-relevanten Tabelle für Ordinarien diese am laufenden Stand zu halten. 23 Sie kommt dabei ihrer Aufgabe nach Art. 78 (3) PE nach. Papst Franziskus selbst sieht seine Gesetzgebungakte als eine anlassbezogene, auf Erfahrungswerten aufbauende Gesetzgebung und Rechtsentwicklung an. Er scheut nicht davor, (Teil-)novellen zu promulgieren. Franziskus selbst sieht diesen Gesetzgebungsprozess als einen induktiven Prozess. Der Hl. Vater betont dabei:

Als Hilfsmittel erlaube ich mir, euch einige wichtige Kriterien mitzugeben, die von den verschiedenen Kommissionen und Bischofskonferenzen erarbeitet wurden – sie stammen von euch, ich habe sie ein wenig zusammengestellt.24

Die einzelnen Bischöfe, die Rahmenordnungen gegen Missbrauch und Gewalt zu erlassen haben, sind nicht nur mit den schnellen Änderungen des universalen Rechts konfrontiert, sondern auch mit den notwendigen Änderungen im betreffenden Partikularrecht, welchem entweder durch das universale Recht derogiert wird oder an das novellierte universale Recht anzupassen ist.

Es ist uns bewusst, dass die Bemühungen um Schutz vor Gewalt und Missbrauch niemals als abgeschlossen betrachtet werden können.25

Das beständige Recht wird dabei in einem Modus vivendi wie bei einem Code of Conduct eingesetzt. Kurzlebigkeit, legistische und sprachliche Ungenauigkeiten und unübersichtliche Novellierungen prägen dabei die Rechtskultur. Ob dies für den universellen Geltungsbereich der Gesamtkirche der bestmögliche Modus operandi ist, darf kritisch hinterfragt werden.

Anmerkungen

1 Vgl. beispielsweise zu Deutschland https://www.katholisch.de/thema/563-missbrauch#. Das Titelzitat wurde dem Schreiben des Papstes zur Veröffentlichung der Geschäftsordnung der päpstlichen Kinderschutzkommission Comunicato della Pontificia Commissione per la Tutela dei Minori, vom 17.02.2018, online unter https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2018/02/17/0137/00280.html#ing [Abruf: 14.08.2023] entnommen.

2 KATAPULT, Instagram-Post vom 29.06.2023 [Abruf: 14.08.2023]. Katapult beruft sich dabei auf eine Veröffentlichung von zdf.de.

3 Gebet und Schuldbekenntnis von Christoph Kardinal Schönborn beim Bußgottesdienst am 31.03.2010. Es ist als paränetische Invocatio Dei der Rahmenordnung idgF ab 01.11.2021 vorangestellt. Vgl. Amtsblatt der Österr. Bischofskonferenz Nr. 2021/85.

4 Vgl. zum Begriff Pree, Allgemein Normen (1983), 20 in Bezug auf den Missbrauch von Freiheitsrechten.

5 Wenn die Thora als geoffenbartes Gesetz theologisch als Präexistent angesehen wird, so ist die theologische Aussage zulässig, dass der Schutz vor sexualisierter Gewalt von Gott bereits vor der Offenbarung des Gesetzes grundgelegt ist, durch das sechste Gebot jedoch den Menschen erstmals geoffenbart wurde.

6 Ex 1–15.

7 Ex 19,3–20,21 in Auszügen.

8 Die gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen seit dieser Zeit sind zu berücksichtigen. Unter einer rechtsfähigen Person ist eine Person mit der Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein zu verstehen..

9 Vgl. auch KKK 1704.

10 Es ist jedoch nicht die erste kanonistische Bestimmung zum Schutz vor Missbrauch und Gewalt. Als universalrechtliche Quellen sind die Rechtsdokumente Crimen Sollicitis (CS) 1922 und 1962 zu beachten. 2001 erließ Johannes Paul II. das Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela (SST 2001) und damit verbundene unveröffentlichte Normae 2001. Diese Normae verändert er 2004 (Normae 2001 idF 2004). 2010 werden die Normae nach SST 2001 von Benedikt XVI. (2005–2013) durch das gleichlautente Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela 2010 (SST 2010) präzisiert. Nun werden mit SST 2010 die Normae 2010 (bzw. Normae 2001 idF 2010) veröffentlicht. Franziskus beginnt 2019 intensiv die Normae idF 2010 abzuändern. Den Auftakt setzt das MP Vos estis lux mundi (VELM 2019) zum Schutz der Minderjährigen. 2021 werden die Normae 2021 neu promulgiert. Ein erneuertes MP VELM 2023 schließt daran an. Vgl. zur kirchlichen Rechtsgeschichte der Schutzbestimmung Beal, The 1962 Instruction Crimen sollicitationis. Caught red-handed or handed a red herring?, in: Studia canonica 41 (2007), 199–236. Vgl. Zur Rechtsgeschichte und Legistik einerseits die Datenbank von Rhode, der verdienstvoll die außerkodikarischen Normen sammelt unter https://www.iuscangreg.it/diritto_universale.php [Abruf 14.08.2023] und die Erläuterungen unter Pichler, Geistliche Amtsverschwiegenheit und Beichtgeheimnis im Kirchenrecht sowie im österreichischen und deutschen Religionsrecht (unveröffentlichte Dissertation 2023).

11 Vgl. hierzu die Promulgation der Normae 21 als MP online unter https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2021/12/07/0825/01733.html [Abruf: 14.08.2023]. Innerhalb der beiden universalrechtlichen Rechtsmaterien (CIC und CCEO) verweist trotz jüngster Strafrechtsreform von 2022 beispielsweise nur eine Bestimmung (bsp. c. 1395 § 1–3 CIC) auf die Delikte Contra sextum. Warum dabei die Normae 2021 nicht in das novellierte kanonische Strafrecht integriert wurden, bleibt unklar. Es hebt jedoch die Eigenständigkeit der Disziplinarsektion hervor, die durch die Normae 2021 nicht nur materielles Strafrecht, sondern auch ein eigenes Prozessrecht für Verwaltungsverfahren in dieser Sektion erhalten hat.“

12 Dies ist eine paraphrasierende Übersetzung des Verfassers. Die Zuständigkeit des Dikasteriums in einem Contra-sextum-Fall ist leicht anhand von zwei Leitfragen zu erkennen: 1) Ist der potentielle Täter Kleriker? 2) Ist das potenzielle Opfer unter 18 Jahre und daher im Sinne des kanonischen Rechts minderjährig oder ein (möglicherweise über 18-jähriger erwachsener) Mensch, der schutzbedürftig ist, weil er in seinem habituellen Vernunftgebrauch eingeschränkt ist. Nur wenn beide Fragen positiv zu beantworten sind, ist die sachliche Zuständigkeit der Zweiten Sektion in diesen Fällen gegeben.

13 Vgl. zur Pflicht Kongregation für die Glaubenslehre, Rundschreiben, um den Bischofskonferenzen zu helfen, Leitlinien für die Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen durch Kleriker zu erstellen (3. Mai 2011).

14 Pichler, Geistliche Amtsverschwiegenheit (2023), 413 Fn. 1767. Das Zitat ist dem Schreiben der Kongregation für die Glaubenslehre, Vademecum zu einigen Fragen in den Verfahren zur Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker (16.07.2020) entnommen.

15 Präambel Amtsblatt Biko 2021/85.

16 Pichler, Geistliche Amtsverschwiegenheit, 415 iVm C.1 RO 21/§ 1 VerfO 21.

17 C.1.1 RO 21/§ 2 VerfO 21. Beachte jedoch §6 VerfO 21:„Fälle von Mobbing, Stalking, sexueller oder anderer Diskriminierung am Arbeitsplatz oder sonstige Verstöße gegen das Gleichbehandlungs- gesetz (LINK Glosse RuR Pichler https://rechtundreligion.at/2023/04/19/kommentar-zu-ogh-vom-19-12-20229-oba-124-22h/) sowie Verletzungen der Aufsichts- oder Obsorgepflicht werden von dieser Verfahrensordnung nicht erfasst. […].“

18 Heckel, vat.news vom 29.4.2022: https://www.vaticannews.va/de/papst/news/2022-04/papst-kinderschutz-kommission-praedicate-evangelium-dikasterium.html [Abruf: 10.08.2023]. Ebenso ist die Zwischenüberschrift „Kinderschutz ist Chefsache“ diesem Artikel entnommen.

19 Die Statutes of the Pontifical Commission for the Protection of minors vom 08.05.2015 wurden auf Anordnung des Hl. Vaters Franziskus durch den Staatssekretär online unter https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2015/05/08/0348/00772.html [Abruf: 14.08.2023] in englischer Sprache veröffentlicht.

20 Papst Johannes Paul II. wurde gelegentlich salopp aufgrund seiner häufigen Reisen als der (H)eiliger Vater bezeichnet. Papst Franziskus scheut analog dazu nicht davor zurück, Gesetzgebungs-akte durchzuführen.

21 Vgl. hierzu insb. Franziskus, Tutela dei minori nella Curia Romana e nelle nunziature apostoliche, in: AAS 111 (2019), 485–487; Franziskus, Riservatezza delle cause, in: AAS 112 (2020), 112–113; vgl. Franziskus, In riferimento, in: AAS 112 (2022), 633; vgl. Franziskus, AK Pascite gregem Dei, in: AAS 113 (2021), 537–555; und vgl. Franziskus, Vos estis lux mundi, in: OR 163 (2023), 8–10 iVm VELM 2019.

22 Vgl. insb. die Bestimmungen zum Glaubensdikasteriums in Franziskus, AK Praedikate Evangelium in: OR 162 (2022), I–XII

23 Dikasterium für die Glaubenslehre, Vademecum zur Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker Ver. 2.0 vom 05.06.2022, dort Teil II, online unter: https://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/ddf/rc_ddf_doc_20220605_vademecum-casi-abuso-2.0_ge.html [Abruf: 14.08.2023].

24 Expertentreffen mit dem Gesetzgeber zum Thema „Der Schutz von Minderjährigen in der Kirche“, vom 21. Februar 2019. Zitiert nach Amtsblatt der Österr. Bischofskonferenz Nr. 85/2021, 21 dort Fn. 20.

25 Die Diözesanbischöfe Küng und Schönborn im Vorwort zur zweiten Auflage der Rahmenordnung gegen Missbrauch und Gewalt 2016 (RO 16). Vgl. Amtsblatt der österreichischen Bischofskonferenz Nr. 70/2016.


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