Thema: Kategoriale Seelsorge

Nach coronabedingten Verschiebungen konnte das Seggauer Gespräch zu Staat und Kirche am 21. und 22. April 2022 auf Schloss Seggau in der Steiermark mittlerweile schon zum achten Mal stattfinden. Das Team des Instituts für Kirchenrecht und Religionsrecht hat das Thema der Tagung als Einladung verstanden, auf rechtundreligion.at ebenfalls zu einigen wichtigen Fragen zur „kategorialen Seelsorge“ aus religions- und kirchenrechtlicher Sicht Beiträge zu leisten und so in den Dialog zu treten. Diese thematische Andockung erfolgte in Absprache mit den Veranstaltern des Seggauer Gesprächs, denen wir dankbar sind, dass wir rechtundreligion.at im Rahmen der Tagung auch kurz vorstellen konnten. Zeitgleich mit dem Seggauer Gespräch erfolgte die Freischaltung unserer Beiträge über die (kategoriale) Seelsorge im Allgemeinen, die Krankenhaus- und die Militärseelsorge. Besonders freuen wir uns, dass Militärseelsorger aus vier verschiedenen Religionsgemeinschaften bereit waren, in Form von kurzen Videos ins Gespräch mit uns zu treten. In Vertretung des österreichischen Militärbischofs konnte Dr. Harald Tripp als Kanzler des Militärordinariates zudem selbst einen Vortrag auf Schloss Seggau halten. Aus seiner Feder stammt auch der hier veröffentlichte Tagungsbericht.

Unsere Beiträge zum Thema „Kategoriale Seelsorge“:


Titelbild: Pixabay

Tagungsbericht: Seggauer Gespräch zu Staat und Kirche (21.-22.04.2022) zum Thema „Kategoriale Seelsorge“

Die verschiedenen Formen kategorialer Seelsorger standen im Fokus der achten Seggauer Gespräche von 21. bis 22. April 2022 im südsteirischen Schloss Seggau. 2006 wurden die Seggauer Gespräche vom damaligen Grazer Diözesanbischof Egon Kapellari initiiert und bieten ein Forum zum interdisziplinären Gespräch und zum Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis. Theologische, kirchenrechtliche und religionsrechtliche Probleme sowie Fragen aus der Praxis werden dabei fächerübergreifend behandelt. Träger dieser Kooperationsveranstaltung sind die Diözese Graz-Seckau, die Erzdiözese Salzburg, die Evangelische Superintendentur A.B. Steiermark, das Institut für Philosophie an der Grazer Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Graz sowie das Institut für Europarecht und Internationales Recht der Wirtschaftsuniversität Wien.

Bei dem zweitägigen Symposium unter der wissenschaftlichen Leitung von Verfassungsgerichtshofpräsident Univ.-Prof. Christoph Grabenwarter, Univ.-Prof. Reinhold Esterbauer (Institut für Philosophie an der Katholisch-Theologischen Fakultät) sowie Univ.-Prof.in Katharina Pabel (Institut für Europarecht und Internationales Recht WU Wien) stand demnach insbesondere die Seelsorge für Soldaten, Kranke, Studierende und Gefangene im Zentrum der Vorträge. Unter den etwa 70 Teilnehmenden waren u.a. der Salzburger Erzbischof Franz Lackner und der Grazer Diözesanbischof Wilhelm Krautwaschl. Krautwaschl dankte den kategorialen Seelsorgenden für ihr Engagement. Sie hätten in Zeiten der Corona-Krise und des Kriegs in der Ukraine besondere Leistungen vollbracht.

Durch Seelsorge im Österreichischen Bundesheer solle, so der Ordinariatskanzler des Österreichischen Militärordinariats, Militärerzdekan Harald Tripp, der das Eröffnungsreferat in Vertretung des österreichischen Militärbischofs Dr. Werner Freistetter hielt, die Religionsausübung auch unter Umständen sichergestellt werden, die dem einzelnen die Grundrechtsausübung unmöglich machen oder doch wesentlich erschweren, so Tripp. Wichtig sei, so Tripp, dass der Militärseelsorger selbst nie die Spannung vergessen dürfe, in der er stehe: „Er repräsentiert eine Kirche, deren Sendung universal ist und für die Menschen unabhängig ihrer ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit gleich sind.“ Für die konkrete Seelsorge ergebe sich im Blick auf den Datenschutz ein Problem hinsichtlich des Charakters der Normierung, da eigentlich nicht die Erhebung selbst, sondern die Art der Einwilligung hinsichtlich der Erfassung und Bearbeitung einschließlich der Weitergabe an die Militärseelsorge für die Erfassung ihrer tatsächlichen Zahl der religiös zu betreuenden Personen im Blick auf eine Pastoral „im Ereignis“ hinderlich oder nachteilig sein könnte. Letztlich blieben auch einige offene Fragen hinsichtlich der Weitergabe der Daten an Dritte und gewisser Rechtsfolgen im Blick auf die Religionsausübung (z.B. Karfreitag). Das Österreichische Bundesheer biete „einen spannungsreichen Raum, um darin sein Christsein, sein Seelsorgersein zu verwirklichen“, so der Kanzler des Militärordinariats. Weitere religionsrechtliche Aspekte vertiefte Tripp im Blick auf die Bereiche der Entlohnung der griechisch-orientalischen, der muslimischen und jüdischen Militärseelsorger. Diese erhielten den hierfür erforderlichen Aufwand vom Bundesministerium für Landesverteidigung pauschal abgegolten. Für Tripp entspreche dieses „Outsourcing“ gerade im Bereich der Kirchen und Religionsgesellschaften sehr klar der Idee eines deutlich säkularen Staates.

Die Seelsorge in Krankenhäusern ist durch die Corona-Pandemie in den vergangenen Jahren vor Herausforderungen gestellt worden. „Bei uns geht es oft um die Grenzen des Lebens; um Therapieänderungen, um Therapieabbrüche, um vorgeburtliche Sterbefälle“, berichteten Detlev Schwarz, Koordinator der Krankenhausseelsorge der Erzdiözese Salzburg und Maria Berghofer, die diözesane Koordinatorin für die Krankenhausseelsorge in Graz. Waren die Krankenhausseelsorger früher noch für den sakramentalen Dienst zuständig wie die Taufe, Beichte, Krankensalbung oder das „Viaticum“, die letzte Kommunion, so sei man heute Berater und Gesprächspartner. Die Kirche erlebe hier immer mehr die Schnelllebigkeit der Zeit als Gemeinschaft an den Rändern des Lebens. In Zukunft ginge es darum, die „ethische Kompetenz in den Bereichen der Grenzen des Lebens“ zu schärfen, den „freien Zutritt der geistlichen Amtsträger zu ermöglichen“ und im Blick auf die neueren Herausforderungen durch den Datenschutz den „Modus im Blick auf den uneingeschränkten Zugang zu Patientenlisten bei Patientenanfragen“ neu zu denken sowie die Ehrenamtlichkeit in diesem kategorialen Bereich besser einzubinden und abzusichern.

Die deutsche evangelische Pfarrerin Christine Ostrick berichtete über ihre Tätigkeit in der größten Haftanstalt Deutschlands – jener in Berlin-Tegel mit 800 Insassen. Dort, wo die Behörde Straftäter sehe, sehe sie geliebte Kinder Gottes und versuche, „durch einen respektvollen Umgang einen positiven Blick zu bewahren und hilfreich zu sein, ohne jemanden auszuschließen oder sich mit jemandem zu verbrüdern“. Als Gefängnisseelsorgerin fühle sie sich erwünscht und verschmäht zugleich, aber „wenn man zwischen den Stühlen sitze“ wäre man da genau richtig. Wichtig wäre ihr „die Betonung und deutlichere Absicherung eines uneingeschränkten Rechts auf Seelsorge in den Haftanstalten“ auch in Zukunft.

Der Hochschulseelsorger und Dominikanerpater Max Cappabianca aus Berlin verwies auf drei Grundlagen, die allen Bereichen der kategorialen Seelsorge gemein sind: die Persönlichkeit der SeelsorgerInnen, die Präsenz bei den Menschen und die gute Beziehung zu ihnen. Damit stehe und falle die gelungene Seelsorge. Wenn diese gelinge, dann komme es „zum Kollateralnutzen für die Gesellschaft“, denn die Betreuten sind zufriedener, zuversichtlicher, werden schneller gesund und fühlten sich wohler.

Am zweiten Studientag standen die rechtlichen Rahmenbedingungen der kategorialen Seelsorge in Deutschland und in Österreich im Blickpunkt der Tagung. Prof. Jörg Ennuschat aus Bochum sprach über die Grundlagen in der Weimarer Reichsverfassung, um danach die kirchenvertraglichen und staatlichen Rechtsgrundlagen sowie Fragen der Organisation und Finanzierung sowie verfassungsrechtliche, politische und kirchliche Kritik besonders im Blick auf die Militärseelsorge aufzuwerfen. Es bestünde gegenwärtig in Deutschland vor allem der Vorwurf, die gegenwärtige Situation der Militärseelsorge sei ein Verstoß gegen die Trennung von Staat und Kirche und gegen das Gebot der Nichtidentifikation. Zwar stelle Art. 141 Weimarer Reichsverfassung mit Blick auf das Trennungsgebot „eine Ausnahmenorm dar, die eng auszulegen sei und nur den Zutritt des Seelsorgepersonals gewähre“, nicht aber die aktive staatliche Förderung, Organisation und Finanzierung der Militärseelsorge. Laut Ennuschat enthalte das Grundgesetz „kein striktes Trennungsverbot, es belasse dem Staat vielmehr Gestaltungsspielräume“. Neu ist in Deutschland sei Errichtung der jüdischen Militärseelsorge und die Diskussion einer muslimischen Militärseelsorge, wobei es derzeit eine zentrale Ansprechstelle für den Umgang mit Vielfalt als Zwischenlösung gäbe, vielleicht auch in Zukunft muslimische Seelsorger auf Honorarbasis anzustellen. In seinen Ausführungen befasste sich Ennuschat weiters mit den Rechtsgrundlagen, der Organisation und mit der Finanzierung der Bundespolizeiseelsorge, der Gefängnis-, Krankenhaus- , und Hochschulseelsorge. In der Regel gäbe es bewährte rechtliche Rahmenbedingungen für die kategoriale Seelsorge in Deutschland, offene Fragen bestünden hinsichtlich der muslimischen Seelsorge insbesondere bei Bundeswehr und im Strafvollzug. Im deutschen Religionsverfassungsrecht bestünden im Blick auf die kategoriale Seelsorge häufig Verträge bzw. Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche, teils detailliert wie bei Militär oder Bundespolizei, in den anderen Bereichen existierten diese eher rudimentär, selten würden nähere bundes- oder landesgesetzliche Regelungen durch ein Gesetz bestehen, zudem wohl selten in der kategorialen Seelsorge auch innerkirchliche Regelungen.

Stephan Hinghofer-Szalkay vom Institut für Rechtswissenschaftliche Grundlagen in Graz und Mitarbeiter des Kultusamtes im Bundeskanzleramt beleuchtete in seinen Ausführungen den verfassungs- und kultusrechtlichen Rahmen der kategorialen Seelsorge in Österreich. Während in Deutschland Art. 141 Weimarer Reichsverfassung in das „neue verfassungsrechtliche Biotop“ des Grundgesetzes transplantiert worden wäre, fand die kategoriale Seelsorge in der Verfassungsgesetzgebung der frühen Zweiten Republik kein entsprechendes Echo. Noch deutlicher würde dies an Hand des Österreich-Konvents: Der Ausschussbericht über einen Grundrechtskatalog weise, laut Hinghofer „keine Spuren einer möglichen Verankerung“ auf. Auch ohne eine derartige Verankerung sei kategoriale Seelsorge Ausdruck verfassungsrechtlicher Garantien der Religionsfreiheit. Im Bereich der Militärseelsorge erfolge eine „starke symbolische Dimension bei der Verschränkung staatlicher und kirchlich/ religionsgesellschaftlicher Symbole und Normen“. Sonderprobleme ergäben sich durch die Bezeichnung „Strenggläubige“ vor allem im islamischen und israelitischen Bereich hinsichtlich der Feststellung und des Entzugs und Mitgliedschaft bei Religionsgesellschaften. Hinghofer verwies darauf, dass „das Recht der kategorialen Seelsorge keine explizite Verankerung im österreichischen Verfassungsrecht“ finden würde, jedoch Ausdruck verfassungsrechtlich geschützter subjektiver Rechte sowie der Kooperation mit anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sei. Die korporative und die individuelle Dimension der Seelsorge wären dabei untrennbar verbunden. Insbesondere in der Militärseelsorge spiegle sich zudem von jeher die Verfasstheit des politischen Gemeinwesens im Verhältnis zur Religion wider. Neuere Entwicklungen würden in Richtung einer „abnehmenden institutionellen Unterstützung des Staates gehen“, was in Paritätsverzerrungen resultiere. Auffallend sei das Abweichen vom Modell der Finanzierung der Militärseelsorge durch staatlich besoldetes Personal.

Zu erwähnen sei nach österreichischem Religionsrecht, dass sowohl in der Gefangenen- als auch der Militärseelsorge im Zweifel auf das konkrete Bedürfnis nach Seelsorge abgestellt würde, welches sich an der höchstpersönlichen Einstellung orientierte, nicht jedoch an der Mitgliedschaft nach staatlichem Recht. Umgekehrt würde nach Meinung Hinghofers aus der Entscheidung für die Mitgliedschaft zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft nicht zwingend die Zustimmung zur Übermittlung jener Daten abgeleitet, welche diese für ein aktives Seelsorgeangebot benötigte.

Grundsätzlich bleibe das Recht kategorialer Seelsorge Gradmesser für das Verhältnis von Staat und Religion. Das Recht reagiere überall dort mit Bestimmungen zur kategorialen Seelsorge, wo „die Freiheit des autonomen individuellen Zugangs zur Seelsorge eingeschränkt ist – sei es durch Einschränkungen durch den Staat selbst etwa für Soldaten und Gefangene, sei es durch faktische Einschränkungen durch Krankheit oder Alter.“ Das Modell inklusiver Kooperation erlaube es daher in Österreich, den für freie Religionsausübung erforderlichen Raum zu schaffen, ohne dabei die Autonomie von Religionsgemeinschaften oder andere legitime Interessen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.

Sehr zu danken gilt allen OrganisatorInnen und ReferentInnen der Tagung sowie den TeilnehmerInnen für die anregenden und wertvollen sowie inspirierenden Gespräche und Diskussionen in den Pausen. Zu danken sei auch einigen AutorInnen für die Zusendung Ihrer Referate zur Abfassung dieses Tagungsberichtes. Es hat sich auch diesmal gezeigt: Wenn der Staat also die Ausübung religiöser Praxis durch organisatorische Maßnahmen oder finanzielle Mittel unterstützt, darf er dabei zweifellos nicht privilegieren oder diskriminieren, vielmehr fördert jedoch eine gesunde Kooperation „den Kollateralnutzen“ in gemeinsamen Bereichen von Staat und Kirche. Die Religionsfreiheit wird damit in diesen besonderen Bereichen bürgerlichen Lebens durch staatliches Recht verankert und als Freiheit allen BürgerInnen gewährleistet.


Fotos: Gerd Neuhold / Sonntagsblatt für Steiermark

Kategoriale Seelsorge in öffentlichen Institutionen: Ein Blick ins österreichische Religionsrecht

In vielen europäischen Staaten enthalten Rechtsordnungen einige besondere Bestimmungen im Blick auf die Ausübung der Religionsfreiheit von Personen, die sich in öffentlichen Einrichtungen befinden, die ihre Bewegungsfreiheit gesetzlich einschränken. Dazu gehören vor allem die Bereiche des Militärs, der Polizei, die Gefängnisse sowie Krankenhäuser und Pflegeheime. Man kann in diesen Bereichen also von funktionaler oder auch kategorialer Seelsorge sprechen, da es sich um Realisationsformen von Kirchen und Religionsgemeinschaften handelt, die sich deutlich von der durch ein Territorium bestimmten Glaubensgemeinschaft abheben. Kirchen und Religionsgemeinschaften sind also einem bestimmten Bereich des gesellschaftlichen Lebens zugeordnet.

Gewährleistung der Religionsausübung

Unabhängig von der persönlichen und gesellschaftlichen Relevanz der religiösen Haltung oder Praxis einer Person, muss nach Potz „die Gewährleistung der Religionsausübung […] gerade auch unter Umständen gegeben sein, die dem Einzelnen die Grundrechtsausübung wesentlich erschweren“ (vgl. dazu R. Potz, Recht auf seelsorgliche Betreuung aus der Sicht der Patienten und der Religionsgemeinschaften, in: U. Körtner/S. Müller/M. Kletečka-Pulker/J. Inthorn(Hrsg), Spiritualität, Religion und Kultur am Krankenbett (2009) 115).

Potz argumentiert, dass positive staatliche Maßnahmen daher in besonders prekären Lebensbereichen bzw. -situationen vorgesehen sein können oder sogar müssen. Wenn der Staat also die Ausübung religiöser Praxis durch organisatorische Maßnahmen oder finanzielle Mittel unterstützt, darf er dabei zweifellos nicht privilegieren oder diskriminieren, dies tut aber auch der strikten institutionellen Trennung von Staat und Kirche keinen Abbruch. In diesem Zusammenhang wird von „hereinnehmender Neutralität“ gesprochen: die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates zeigt sich gerade darin, dass sie Religion nicht ausgrenzt.

Dem religiös neutralen Staat ist es zwar verwehrt, sich religiös zu betätigen; durch die hereinnehmende Neutralität und seinem Bekenntnis dazu, wird er daher mit den Religionsgesellschaften zusammenarbeiten. Somit werden zu den gemeinsamen Angelegenheiten (res mixtae) von Staat und Kirche in der Lehre solche Angelegenheiten gezählt, bei denen ein Zusammenwirken von Staat und Kirche rechtlich notwendig ist, um von beiden Seiten verfolgte Zwecke durchzusetzen.

Militärseelsorge

Gemäß Art. 10 Abs. 1 BV-G liegt die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz zur Umsetzung der Militärseelsorge bei der Republik Österreich. Das WG 2001 bestimmt in § 10, 38 und 38a die Grundlagen für das Fachpersonal der Militärseelsorger sowie deren Einstellung, Einzelheiten darüber werden in ausführenden Bestimmungen in Erlässen des Bundesministeriums für Landesverteidigung geregelt. Neben der pastoralen Betreuung haben die Seelsorger aller im Österreichischen Bundesheer vertretenen Religionsgesellschaften den Auftrag, Soldaten aller Dienstgrade und Funktionen im lebenskundlichen Unterricht (LKU) in den Grundlagen militärischer Ethik zu unterweisen. Das BMLV unterhält derzeit eine organisierte Militärseelsorge in hauptamtlicher und nebenamtlicher Gestalt für folgende Religionsgesellschaften: hauptamtlich für katholisch und evangelisch (seit 1955), nebenamtlich für orthodox (seit 2011), muslimisch (seit 2015), islamisch-alevitisch (seit 2016) und jüdisch (seit 2017). Die katholische und die evangelische Militärseelsorge wurden mit der Wiederrichtung des Österreichischen Bundesheeres institutionalisiert. (Vgl. dazu H. Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht (=MK CIC, Beiheft 6), Essen 1992, 580 ff.)

Für die katholische und evangelische Kirche kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass nach der kirchlichen Bestellung der Militärkapläne durch den Militärordinarius bzw. Militärsuperintendenten (vgl. Art. VIII ÖK Abs. 1-3 und § 17 Abs. 3 ProtestantenG) die staatliche Ernennung nach den staatsgesetzlichen Vorschriften, mithin die Ernennung bzw. Beförderung zu Offizieren des Militärseelsorgedienstes durch den Bundespräsidenten bzw. den gemäß Art 66 Abs 1 B-VG hierzu ermächtigten BMLV erfolgt. Die orthodoxen, muslimischen, islamisch-alevitischen und jüdischen Seelsorger gehören hingegen nicht zum Österreichischen Bundesheer im Sinne eines Anstellungsverhältnisses und werden auf einem sehr niedrigen Niveau für ihre pastorale Betreuung vergütet. Es wurde dazu bereits angemerkt, dass es sich dabei wohl um einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung anderer Religionsgesellschaften im Sinne der Parität gemäß Art. 15 StGG 1867 handelt. (Vgl. dazu K. Trauner, Wandel von Staat und Kirche am Fallbeispiel Militärseelsorge, in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion 59 (2012), 174–198, hier 191.)

Polizeiseelsorge

Lange Zeit betrafen Regelungen und Normierungen der kategorialen Seelsorge nicht auf den Bereich der Polizeiseelsorge zu. Weder das ÖK 1933 noch das ProtestantenG 1961 widmeten sich inhaltlich dem Thema der seelsorglichen Betreuung des Polizeipersonals. Mit einem Dekret des Innenministers wurde am 17. November 1995 für die katholische Kirche eine Polizeiseelsorge errichtet Am 12. Dezember 2002 wurde durch den Vorsitzenden der Österreichischen Bischofskonferenz Christoph Kardinal Schönborn und dem Innenministerium eine Vereinbarung über die Polizeiseelsorge abgeschlossen. Darin wird auf die spezielle Situation von PolizeibeamtInnen eingegangen, die mit Gewalt, Aggression, Tod, Unfällen, Schwerverletzten, Opfern und Tätern sowie Menschen in Ausnahmesituationen belastet sind. (Vgl. dazu besonders K. Schwarz, Polizeiseelsorge—berufsfeldbezogene Supervision vor dem Hintergrund der Religionsfreiheit. Kultusrechtliche Anmerkungen aus österreichischer Perspektive, in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion 55 (2008), 30–46, hier 30.)

Analog dazu unterzeichnete der Bischof der Evangelischen Kirche am 16. September 2006 einen ähnlichen Vertrag. Religionsrechtlich in Österreich von Bedeutung gerade deshalb, weil, wie Schwarz anmerken konnte, anerkannte Religionsgesellschaften neben dem Konkordat und seinen Ergänzungen erstmals (wenn auch nur privatrechtliche) Verträge über ihre Außenbeziehungen mit der Republik Österreich schließen können was zudem von den Vorschlägen des Verfassungskonvents 2004 angeregt wurde. Ein Organisationserlass des Innenministers vom 2. Jänner 2007 regelte aufgrund der fehlenden gesetzlichen Ermächtigung zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge in der Folge öffentlich-rechtliche Aspekte wie z. B. den Zugang zu den Liegenschaften oder die Uniformierung sowie den Personenkreis der Polizeiseelsorge, Legitimation und Uniformtrageberechtigung der Polizeiseelsorger, die Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sowie eine mögliche Unterstützung von der Polizeiseelsorge insbesondere bei Dienstunfällen und Todesfällen.

Die SeelsorgerInnen der Polizei sind keine Beamten und die Kirchen werden nicht vergütet. In personeller Hinsicht ist die Polizeiseelsorge einerseits dadurch mit der Militärseelsorge verbunden, da der jeweilige Militärordinarius gleichzeitig auch Bereichsbischof für die Militärseelsorge ist, und die Innehabung der Vorstehung aber durch den Bundeskoordinator der Polizeiseelsorge Österreich wahrgenommen wird.

Krankenhausseelsorge

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) als Grundsatzbestimmung nach Art. 12 Abs 1 Z 2 BV-G ordnet den jeweiligen Landesgesetzgebern an, die Träger der Krankenanstalten zu verpflichten, „dass auf Wunsch des Pfleglings eine seelsorgerische Betreuung möglich ist“ (§ 5a Abs 1 Z 5 KAuKG). Die Länder haben demnach die seelsorgliche Betreuung neben anderen taxativ genannten Patientenrechten zu garantieren. Die einzelnen Bundesländer haben diese Bestimmung in ihre entsprechenden Gesetze umgesetzt.

Zum Schutz der seelsorglichen Tätigkeit und der pastoralen Vertraulichkeit ist sowohl in Art. XVIII ÖK 1933 als auch in § 11 Abs 1 ProtestantenG und § 7 Abs 1 OrthodoxenG sowie in § 3 Abs 1 OrientKG die sog. geistliche Amtsverschwiegenheit verankert, die weiter als das Beichtgeheimnis zu fassen ist. Die Begleitung von Kranken gehört nicht unmittelbar zur Kernaufgabe des Imams, da diese Aufgabe nach islamischer Tradition allen Gläubigen und besonders den Familienangehörigen aufgetragen ist. (vgl. Elsabagh/Elgendy, Spiritualität im Krankenhaus aus der Sicht der islamischen Seelsorge, in: U. Körtner/S. Müller/M. Kletečka-Pulker/J. Inthorn (Hrsg), Spiritualität, Religion und Kultur am Krankenbett (2009) 41.)

Für muslimische Gläubige ermöglicht der Krankenbesuch religiöse und traditionelle Identität. Der Imam seinerseits versteht sich als Vorbeter, Prediger und mahnt die Einhaltung der Gebote ein, ist aber nicht Gesprächspartner und Seelsorger, wie es von der (ökumenisch geprägten) christlichen Anstaltsseelsorge erwartet wird.

Im Gegensatz zu anderen Formen kategorialer Seelsorge in öffentlichen Institutionen werden in der Krankenhausseelsorge die Kosten von den Religionsgesellschaften selbst getragen, gelegentlich erhalten sie öffentliche Subventionen oder es wird ihnen die notwendige Infrastruktur zur Verfügung gestellt.

Gefangenenseelsorge

Die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung des Strafvollzugs ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 6 BV-G dem Bund zugewiesen. Dabei wird die Seelsorge in § 85 Strafvollzugsgesetz verankert, wobei nach Abs. 1 jeder Häftling das Recht besitzt, an den Gottesdiensten und anderen gemeinsamen religiösen Handlungen in seiner Justizanstalt teilzunehmen und vom dort zugelassenen Seelsorger betreut zu werden.

Die auf Grundlage eines Arbeitsvertrages angestellten SeelsorgerInnen werden vom Staat bezahlt und unterstehen der doppelten Aufsicht durch den Staat und ihre jeweiligen kirchlichen Behörden. Der Seelsorger ist zudem dem Bundesministerium für Justiz bzw. dem Präsidenten des zuständigen Gerichtshofes oder dem Leiter der Justizanstalt unterstellt, nebenamtlich bestellte Gefangenenseelsorger werden mittels eines Sondervertrages des BMJ mit der zuständigen religionsgemeinschaftlichen Autorität bestellt. Weitere praktische Fragen, die teils noch nicht entsprechend durch den Gesetzgeber normiert worden sind, betreffen das eingeschränkte Angebot für Häftlinge weiblichen Geschlechts, die Problematik einer Vielzahl von Sprachen und nicht zuletzt den Umgang mit nichtreligiösen Häftlingen.

Art. XVI ÖK gewährt den lokalen SeelsorgerInnen freien Zugang zu den Gefängnissen dort, wo keine eigene Anstaltsseelsorge auf Dauer errichtet worden ist. Dieses Außenrechtsverhältnis anerkannter Religionsgesellschaften findet sich nunmehr im österreichischen Religionsrecht im Hinblick auf die Garantie durch den Staat verwirklicht, die Seelsorge in Gefängnissen ausüben zu können, wie z.B. in § 19 Abs 1 des ProtestantenG, in § 8 Abs 1 Satz 2 des IsraelitenG sowie in § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 des IslamG 2015. § 7 Abs. 1 OrientalenG und § 3 Abs 1 OrthodoxenG fordern eine analoge Anwendung des § 19 ProtestantenG. (Siehe dazu E. Synek,Die „österreichische“ Orthodoxie: rechtliche Entwicklungen seit der Errichtung der Bischofskonferenz, in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion 61 (2014), 310–338, hier 326.)

Aktuelle Herausforderungen im Datenschutz

Durch das Inkrafttreten der unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbaren Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 wurde im Raum der Europäischen Union schließlich ein einheitliches Datenschutzniveau geschaffen. Vor dem Hintergrund der veränderten Bedeutung des Datenschutzes wurde die jahrelang geübte Praxis der Weitergabe von Daten in mehreren Bereichen der kategorialen Seelsorge (Krankenhaus, Militär) in Frage gestellt.

In den Bereichen der Kranken- und Militärseelsorge wie auch in anderen kategorialen Bereichen öffentlicher Institutionen gilt es daher mit Sorgfalt in Zukunft zu untersuchen, ob das Grundrecht auf Datenschutz, sowie das Grundrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit von Personen, die in öffentlichen Institutionen kategorial seelsorglich betreut werden sowohl in seiner korporativen als auch in seiner individuellen Ausprägung geschützt ist. Vom religionsrechtlichen Standpunkt aus wäre daher näher zu analysieren, in welcher Form die Erhebung und Weitergabe von sensiblen Daten an Seelsorger unter Berücksichtigung und Abwägung des Grundrechtes auf Datenschutz mit dem Grundrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit einen größtmöglichen Schutz beider Grundrechte ermöglicht.

Sicherung der Religionsausübung

Die rechtliche Normierung der kategorialen Seelsorge in öffentlichen Institutionen lässt sich für das österreichische Religionsrecht in einigen abschließenden Bemerkungen festmachen. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen enthalten in der Regel keine spezifischen Regelungen zur besonderen Seelsorge. Die Existenz der kategorialen Seelsorge lässt sich jedoch aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Religionsfreiheit im Allgemeinen ableiten. Die Seelsorge in den öffentlichen Institutionen wird häufig durch religionsrechtliche Vereinbarungen (Konkordat, Protestantengesetz etc..) in verschiedenen Rechtskreisen (Völkerrecht, Öffentliches Recht, Privatrecht) geregelt. Sie werden geschlossen zwischen dem Staat oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen auf der einen Seite und anerkannten Religionsgemeinschaften oder juristischen Personen auf der anderen Seite. Die Organisation der Seelsorge in öffentlichen Institutionen wird zudem je nach Sachbereich häufig in Ministerialerlässen und Rundschreiben der zuständigen Regierungsstelle festgelegt. Die Rechtsstellung der kategorialen Seelsorgeeinheiten wird letztlich auch durch die inneren Gesetze der Religionsgemeinschaften geregelt. Darin sind etwa die Rechte der Religionsgemeinschaften in Bezug auf die Ernennung oder Entlassung einer Person, die als Seelsorger dient, festgesetzt.

Durch Seelsorge in öffentlichen Institutionen soll die Religionsausübung auch unter Umständen sichergestellt werden, die dem einzelnen die Grundrechtsausübung unmöglich machen oder doch wesentlich erschweren. Sie ist daher auch im Sinne eines materialen Grundrechtsverständnisses unter dem Aspekt „staatlicher Schutzplichten“ zu sehen. (Vgl. dazu H. Kalb/R. Potz/B. Schinkele, Religionsrecht, Wien 2003, 265 ff.). Die Religionsfreiheit wird damit in diesen besonderen Bereichen bürgerlichen Lebens durch staatliches Recht verankert und als Freiheit allen BürgerInnen gewährleistet.


Titelbild: Pixabay

Militärseelsorge im Österreichischen Bundesheer

Seelsorge ist auf „Verörtlichung“ angewiesen, um Menschen vor Ort – unabhängig von persönlicher Neigung, von Stand und Stellung – erreichen zu können und sie in den Glauben und das Leben der Kirche einzuführen. Hierin liegt der tiefere Sinn der Pfarrstruktur … Andererseits ist auch eine „Entörtlichung“ notwendig, wenn es darum geht, Menschen in besonderen Lebenssituationen zu erreichen und Projekte gemeinsam in Angriff zu nehmen, die die einzelne Pfarrei überschreiten oder auch überfordern würden. (vgl. dazu Peter KRÄMER, Krise und Kritik der Pfarrstruktur. Kirchenrechtliche Überlegungen zur Notwendigkeit einer Reform, in: AfkKR 175 (2006), S. 531 ff.)

Eine große Zahl von Menschen, vor allem Menschen am Beginn des Erwachsenenalters, haben heute, trotz des Empfangs der Taufe, keine Bindung mehr an ihre Pfarrei. Im Bundesheer finden sich getaufte und ungetaufte Menschen unter besonderen Umständen zusammen, sei es in den einzelnen Standorten, sei es vor allem bei Einsätzen im Ausland oder in Krisensituationen und Katastrophen (Notfallseelsorge). In diesen Situationen können tiefergehende, d. h. religiöse und ethische Fragen relevant und aktuell werden und kann sich ein (neuer) Zugang zu Religion und Glaube eröffnen. Diese Chance gilt es zu nutzen. Anbei hören Sie dazu die Meinungen von Militärseelsorgern aus verschiedenen Kirchen und Religionsgesellschaften zu ihren Aufgaben und aktuellen Fragestellungen.

Militärbischof Werner FREISTETTER studierte in Wien und Rom Theologie und promovierte in Sozialethik. Priesterweihe 1979 in Rom, danach Seelsorger in Pfarren der Erzdiözese Wien sowie Assistent an der Universität Wien am Institut für Ethik und Sozialwissenschaften. Nach Jahren am Päpstlichen Rat für die Kultur an der Römischen Kurie, übernahm er 1997 mit der Leitung des in Wien gegründeten Instituts für Religion und Frieden beim Militärbischofsamt. Ab 2006 Bischofsvikar für Wissenschaft und Forschung, theologische Grundsatzfragen und internationale Beziehungen war Freistetter war Mitglied der Ständigen Vertretung des Heiligen Stuhls bei den Internationalen Organisationen in Wien und geistlicher Assistent der internationalen katholischen Soldatenorganisation Apostolat Militaire International. 2015 erfolgte die Ernennung zum Militärbischof für Österreich. Im Interview spricht er über das umfassende Aufgabenspektrum der Militärseelsorge, über die rechtlichen Grundlagen sowie die Bedeutung der Religionsfreiheit und die besonderen Herausforderungen der prophetischen Verkündigung über den Frieden von Papst Franziskus im Verhältnis zur Lehre über den gerechten Krieg.

Erzpriester Alexander LAPIN ist Chemiker, Mediziner, Theologe, Universitätsdozent und seit 2011 der erste orthodoxe Militärseelsorger des Österreichischen Bundesheeres. 1992 habilitierte er auf dem Gebiet der Proteindiagnostik in der klinischen Nephrologie und übernahm 1994 die Leitung des chemischen Labors der Semmelweis-Frauenklinik. 1998 wurde er schließlich zum Leiter des Labors im Sozialmedizinischen Zentrum Sophienspital bestellt. Lapin unterrichtete unter anderem an der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Krems die angehenden orthodoxen Religionslehrer. Er berichtet von seinen Unterrichten über Migration und Transkulturalität, die Vereinbarung über die Militärseelsorge mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und formuliert Wünsche für die Zukunft insbesondere im Blick auf eine Ermöglichung der Seelsorge in den Bundesländern und die ökumenische und interreligiöse Kooperation.

Militärsuperintendent Karl Reinhart TRAUNER, seit 1995 Militärseelsorger, 2003 neben der Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Theresianischen Militärakademie (Wiener Neustadt) auch Leiter des Instituts für Militärethische Studien (IMS) der Evangelischen Militärsuperintendentur, 2013 Bestellung zum Militärsuperintendenten, 2016 Habilitation und Ernennung zum Privatdozenten für das Fach Kirchengeschichte an der Universität Wien spricht über die Struktur der Evangelischen Militärseelsorge, die drei Grundlagenbereiche der seelsorglichen Tätigkeit sowie über die Rechtsgrundlagen in § 17 Protestantengesetz 1961 und worin Chancen und Möglichkeiten bei geänderten Rahmenbedingungen bestehen.

Militärimam Kenan CORBIC seit Dezember 2021 islamischer Militärseelsorger im Osten Österreichs spricht über seine vielfältigen Aufgaben, die historische Entwicklung der Feldseelsorge seit 1882 in Österreich und die Neuordnung in § 11 Islamgesetz 2015 sowie die Priorität der ökumenischen und multireligiösen Situation sowie das Desiderat im Blick auf einen ebenbürtigen Status der islamischen Militärseelsorge.

Oberrabbiner Schlomo HOFMEISTER, seit 2008 der Gemeinderabbiner von Wien, ab 2016 bekleidet er zudem das Amt des Landesrabbiners von Niederösterreich, dem Burgenland, der Steiermark und Kärnten sowie ab 2017 die Aufgabe als jüdischer Militärseelsorger im Österreichischen Bundesheer. Hofmeister studierte in München und in England. 2004 zog er von London nach Jerusalem, um seine Rabbinatsstudien fortzusetzen. Im Interview betont er die religiösen Bedürfnisse jüdischer Gläubigen, die Speisevorschriften im Dienstbetrieb sowie über die Seelsorge als Katalysator beim Abbau von Spannungen und Konfliktpotenzial im Blick auf das Gemeinsame am Gemeinwohl der Gesellschaft.


Titelbild: Pixabay

Die Seelsorge an Kranken und Sterbenden

Kategoriale Seelsorge richtet sich unter anderem an Menschen, die an der regulären Seelsorge in territorialen Strukturen nicht teilnehmen können. Dazu zählen beispielsweise Patienten in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Aus religionsrechtlicher Sicht haben Patienten das Recht, auch während ihres Aufenthalts in einem Krankenhaus oder Pflegeheim ihre Religion auszuüben, und Religionsgemeinschaften kommt das Recht zu, sich dieser Patienten seelsorgerisch anzunehmen. Der vorliegende Beitrag beleuchtet das Thema der Krankenhausseelsorge aus rechtlicher Sicht im Kontext der Religionsfreiheit, im Kontext des Konkordats und den religionsrechtlichen Anerkennungsgesetzen sowie im Kontext des Krankenanstaltenrechts. Von besonderer Bedeutung ist die Thematik im Zusammenhang mit der Coronapandemie, während der die Krankenhausseelsorge sich so weit wie möglich den jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmen anpassen muss.

Den ganzen Artikel können Sie hier als PDF-Datei herunterladen:
Andreas Kowatsch, Die Seelsorge an Kranken und Sterbenden, in: Recht und Religion (19.04.2022), DOI: 10.25365/phaidra.333.


Titelbild: Pixabay