Ethikunterricht

Univ.-Prof.in Sabine Konrad und
Univ.-Ass.in Franziska Seiler im Gespräch mit Diözesanbischof Wilhelm Krautwaschl, Schulamtsleiter-Stellv. Johannes Lienhart und Ass.-Prof. Hans-Walter Ruckenbauer

Im Herbst 2021 wurde der Pflichtgegenstand Ethik für Schülerinnen und Schüler im Bundeschulbereich ab der 9. Schulstufe eingeführt. Er ist für alle verpflichtend, die keinen Religionsunterricht besuchen.

Rechtliche Grundlagen

Gesetzlich geregelt wird dies für die allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS) in der Erweiterung des § 39 SchOG: „Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen“. Wortgleiche Regelungen für die berufsbildenden mittleren Schulen (BMS) finden sich in § 55a Abs. 1 SchOG und für die berufsbildenden höheren Schulen (BHS) in § 68a Abs. 1 SChOG. Bei diesem neuen Gesetz handelt es sich um die Umsetzung des Nationalratsbeschlusses vom 20. November 2020. Detailliertere Regelungen finden sich in der „Durchführungsrichtlinie zum Religions- sowie zum Ethikunterricht“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Rundschreiben Nr. 5/2021). Demnach haben Schülerinnen und Schüler, die einer der 17 gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören (zum Beispiel der Katholischen Kirche, dem Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich oder Israelitischen Religionsgesellschaft) und sich von ihrem Religionsunterricht innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres abmelden, verpflichtend den Ethikunterricht zu besuchen. Wer sich nicht abmeldet, hat den entsprechenden Religionsunterricht als Pflichtgegenstand zu besuchen.

Für Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntnis oder diejenigen, die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören (zum Beispiel die Alt-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich oder die Bahá‘í-Religionsgemeinschaft Österreich), wird an den Schulen kein Religionsunterricht angeboten. Für sie besteht allerdings die Möglichkeit, sich entweder innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres zu einem Religionsunterricht als Freigegenstand anzumelden und diesen zu besuchen, oder verpflichtend am Ethikunterricht teilzunehmen. Die Teilnahme an einem Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses ist als Freigegenstand mit den Wirkungen eines Pflichtgegenstandes möglich, sofern die Religionslehrkraft der Teilnahme zustimmt. Lehnt die Religionslehrkraft die Teilnahme ab, ist der Ethikunterricht als Pflichtgegenstand zu besuchen.


Dr. Johannes Lienhart ist der stellvertretende Leiter des Amtes für Schule und Bildung der Diözese Graz-Seckau. (Foto: Katholische Kirche Steiermark)

„Die Abmeldung vom Religionsunterricht – vorgesehen aus Glaubens- und Gewissensgründen – erfolgt aus den verschiedensten Gründen. Einer könnte zum Beispiel sein, dass die Schülerinnen und Schüler lieber beim Klassenvorstand Unterricht haben, der dort allerdings nur Ethik unterrichtet. Wegfallen werden mit der neuen Regelung diejenigen Abmeldungen, die vorgenommen wurden, um Freistunden für Sport, Musik oder schulische Aufgaben zu haben,“ erläutert Dr. Johannes Lienhart, Leitungs-Stellvertreter des Amtes für Schule und Bildung der Diözese Graz-Seckau. Denn anstelle der Freistunden treten jetzt verpflichtend die Ethik-Stunden. Ethikunterricht sei ein Pflichtgegenstand für jene Schülerinnen und Schüler, die keinen konfessionellen Religionsunterricht besuchen können oder wollen, denn nur durch die Abmeldung vom Religionsunterricht sei man ipso iure für die Teilnahme am Ethikunterricht eingetragen. Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Glaubensgemeinschaft angehören, können sich nicht direkt zum Ethikunterricht anmelden, sondern nur indirekt durch Abmeldung von ihrem Religionsunterricht.

Problematisch gestaltet sich in diesem Zusammenhang die Administration des Unterrichts durch die Abmeldefrist von 5 Tagen seit Beginn des neuen Schuljahrs. Jede Art von Unterricht muss vor Beginn des Schuljahres organisiert und geplant werden, so dass es viele Komplikationen und Herausforderungen mit sich bringt, im schon laufenden Schuljahr noch Klassenstärken, Räume und entsprechende Lehrpersonen anzupassen.


Univ.-Prof. Dr. theol. Lic. iur. can. Sabine Konrad ist Lehrstuhlinhaberin für Kanonisches Recht an der Karl-Franzens-Universität Graz. (Foto: Uni Graz/A. Leljak)

Ethikunterricht und Religionsunterricht im Vergleich

Betrachtet man beide Unterrichtsfächer, stellen sich Fragen bezüglich inhaltlicher und konzeptioneller Differenzen und Übereinstimmungen, sowie bezüglich der jeweiligen (Unterrichts-)Ziele.

Gemeinsam ist beiden Fächern die Bindung bzw. Grundausrichtung an die allgemeinen Schulziele, in denen es heißt: „Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihren Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken.“ (Art. 2 Abs. 1 SchOG). Weiters fordert das Gesetz, dass die jungen Menschen „zu selbstständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt werden, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheit- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.“ Das Bundes-Verfassungsgesetz fordert als Grundwerte der Schulen „Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert.“ (Art. 14, 5a B-VG).


Das Bundes-Verfassungsgesetz fordert als Grundwerte der Schulen Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen […].“


Darüber hinaus werden Ethikunterricht und Religionsunterricht in weiten Teilen auf dem gleichen Fundament aufgebaut, da die Ethik vielschichtig von Philosophie, Religion und Kultur beeinflusst ist. Somit sind auch religiöse bzw. christliche Quellen im Ethikunterricht zu finden. Hinzu kommt beim Religionsunterricht das konfessionell Spezifische, die Glaubensunterweisung, Lehrinhalte der Kirche, spirituelle Inhalte und Ausdrücke.
Stark verallgemeinert haben beide Schulgegenstände eine Wertevermittlung zum Ziel. Im Hinblick auf ihre Methodik und die detaillierten Unterrichtsziele lassen sich jedoch einige Differenzen erkennen. Im Ethikunterricht werden unterschiedliche Perspektiven und Wertvorstellungen (aus der Philosophie oder aus den Religionen) vermittelt, aus denen sich die Schülerinnen und Schüler ihr eigenes Urteil und ihre eigenen Werte ableiten müssen. Dies geschieht häufig anhand von Beispielfällen, in denen ethische Dilemmata diskutiert werden. Ebenso hilft es den Schülerinnen und Schülern für die Wertebildung, sich in die Rolle anderer hinein zu versetzen und aus deren Perspektive zu argumentieren. Die Lehrpläne für den Ethikunterricht sind auf drei Ebenen aufgebaut: „Ich mit mir“ (Fragen der Identität), „Ich und du“ (Fragen des Zusammenlebens) und „Ich mit der Welt“ (globale Fragen).

Dagegen werden im Religionsunterricht die Wertvorstellungen der jeweiligen Konfession vermittelt. Im Fall des katholischen Religionsunterrichts handelt es sich hierbei um christliche Wertevermittlung, kulturelle Bildung, Einübung einer religiösen Praxis (die lebensfähig macht), Lebensberatung, Erarbeitung von Lösungsstrategien zwischenmenschlicher Schwierigkeiten, Vermittlung von religiösem Wissen, das christliche Leben sowie die Entwicklung einer selbstbewussten und gesunden christlichen Identität. Letztere ist ein besonders wichtiger und wertvoller Aspekt des Religionsunterrichts. Denn Identitätsentwicklung ist die Voraussetzung für Toleranzentwicklung. Der Religionsunterricht soll auch den Blick auf andere Religionen richten und Möglichkeiten des friedlichen Zusammenlebens vermitteln. Nur wer seine eigene Religion kennt und sich mit ihr identifizieren kann, wird zu Toleranz, Gespräch und Zusammenleben fähig sein.


Ass.-Prof- Mag. Dr. Hans-Walter Ruckenbauer ist Studienkoordinator für das Fach Ethik an der Karl-Franzes-Universität Graz.

Ass.-Prof. Hans-Walter Ruckenbauer, Studienkoordinator für das Unterrichtsfach Ethik an der Karl-Franzens-Universität Graz, sieht eine Differenz beider Fächer in den unterschiedlichen Gewichtungen von Zentralperspektiven: „Im Religionsunterricht werden Themen vor dem Hintergrund einer bestimmten Zentralperspektive betrachtet, während im Ethikunterricht von mehreren gleichwertigen Zentralperspektiven ausgegangen wird“. Zudem unterscheiden sich die Ausgangspunkte beider Fächer. Im Ethikunterricht werde von verschiedenen Fragestellungen her begonnen, wohingegen man im Religionsunterricht von einer (kontextgebundenen) Aussage zu den weiterführenden Fragen gelangt, so Ruckenbauer.

Aus der Perspektive der Lehrerinnen und Lehrer stellen sich die beiden Fächer auch unterschiedlich dar. Während die Ethiklehrerinnen und Ethiklehrer im Unterricht (wie auch in anderen Schulgegenständen üblich) ihre eigenen Wertvorstellungen zurücknehmen und die Inhalte entkoppelt von der eigenen Überzeugung vermitteln müssen, sind „die Religionslehrerin und der Religionslehrer die einzigen Lehrenden, die für ihre eigene Überzeugung stehen und sie im Unterricht vermitteln,“ erklärt Bischof Wilhelm Krautwaschl, Diözesanbischof von Graz-Seckau und Referatsbischof für das Schulwesen in der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Religionslehrer und die Religionslehrerin sind die einzigen Lehrkräfte, über die jedes Jahr neu abgestimmt wird, indem sich die Schülerinnen und Schüler wieder für das Fach Religion entscheiden. Innerhalb des Lehrerkollegiums sei die Kompetenz der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, interreligiöse Feste durchzuführen, nicht zu unterschätzen. Sie wüssten genau, wie verschiedene Religionen gemeinsam Gottesdienst feiern können, so Bischof Krautwaschl.


Dr. Wilhelm Krautwaschlist der 58. Diözesanbischof von Graz-Seckau. In der Bischofskonferenz trägt er Verantwortung für das Ressort Bildung und Schule und ist Vorsitzender der Katechetischen Kommission. (Foto: Diözese Graz-Seckau / Christian Jungwirth)

Zusammen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Heinz Faßmann, und den Vertretern anderer Religionsgemeinschaften (Griechisch-Orthodoxe Kirche, Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, Israelitische Kultusgemeinde, Buddhistische Religionsgemeinschaft) hat Bischof Wilhelm in einer gemeinsamen Presseerklärung zum Thema „Ethik- und Religionsunterricht“ am 7. Juni 2021 in Wien dargestellt, dass ethische Grundfragen nicht nur im Ethikunterricht, sondern schon immer auch im Religionsunterricht behandelt werden. Mit den Religionsgemeinschaften wurde vereinbart, dass in ihren Lehrplänen ethische Fragen aus den jeweils religionsspezifischen Sichtweisen, aber auch aus den Sichtweisen anderer Religionen und des staatlichen Ethikunterrichts konkret abgebildet werden. Die Lehrpläne beider Schulgegenstände würden zum Teil inhaltlich aufeinander abgestimmt, so dass die Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntnis und solche mit unterschiedlichen Bekenntnissen sich austauschen können. Eine enge Kooperation der beiden Gegenstände würde daher ausdrücklich begrüßt und gefördert, so die Presseerklärung. Dadurch, dass Religionsunterricht und Ethikunterricht in der Regel zeitgleich bzw. parallel stattfinden, wird dieser Austausch erleichtert. So können gemeinsame Projekte gefördert werden, in denen Themen (z. B. Natur / Umwelt) aus verschiedenen religiösen und ethischen Perspektiven betrachtet werden.


Univ.-Ass. Mag. Franziska Seiler studierte Katholische Fachtheologie und Kirchenrecht an der LMU München. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Univ.-Prof. Sabine Konrad in Graz.

Ausgebildet werden Religions- sowie Ethiklehreinnen und -lehrer an Universitäten und Hochschulen. Beide Schulgegenstände können im Lehramtsstudium gewählt werden. Um als Religionslehrerin oder -lehrer tätig sein zu können, ist über den universitären Abschluss hinaus die Missio canonica erforderlich. Für diese Unterrichtserlaubnis muss beim zuständigen Ordinarius bzw. beim zuständigen diözesanen Schulamt ein Antrag gestellt werden. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in c. 805 CIC, sowie in den partikularrechtlichen Normen der Österreichischen Bischofskonferenz gemäß c. 804 CIC eine Rahmenordnung für Religionslehrer der österreichischen Diözesen.

Titelbild: Wokandapix / pixabay.com

URL: rechtundreligion.at/2021/10/14/ethikunterricht/

DOI: 10.25365/phaidra.305

Sind etwa alle Apostel, alle Propheten, alle Lehrer?

Am 10. Mai 2021 errichtete Papst Franziskus für die Römisch-Katholische Kirche dauerhaft den laikalen Dienst der Katecheten und Katechetinnen. Zugleich beauftragt er für den lateinischen Ritus die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung und die Versammlungen der Hierarchen für die katholischen Ostkirchen mit der Ausarbeitung eines liturgischen Formulars zur Beauftragung von Katecheten und Katechetinnen.
Mit dem Bibelvers aus 1 Kor 12,28f spannt der Papst gemeinsam mit den ersten Worten seines motu proprio einen Bogen der Kontinuität. Ein ministerium antiquum, also ein alter Dienst aller Gläubigen, soll in einer liturgischen Zeremonie ausgestaltet werden, um ihm mehr Beständigkeit und Außenwirksamkeit zu verleihen (vgl. c. 774 § 1 CIC.). Dabei ist zuerst zu fragen, was ein Katechet oder eine Katechetin ist, nämlich „Zeuge des Glaubens, Lehrer und Mystagoge zugleich sowie Begleiter und Pädagoge, der im Namen der Kirche unterweist“ (Vgl. Franziskus, MP min. ant. Nr. 6). Damit definiert der kirchliche Gesetzgeber die Aufgaben und das Handlungsfeld des künftig beauftragten Katecheten / der künftig beauftragen Katechetin.

Frauen und Männer sind gleichermaßen zum Dienst als Katecheten und Katechetinnen berufen.

Zusätzlich zu diesem laikalen Dienst kennt die Kirche folgende Beauftragungen, die vom dreistufigen Weiheamt unterschieden sind: Den Dienst als Lektor und als Akolythen; ferner werden Gläubige zu außerordentlichen Kommunionspendern vom Ortsbischof beauftragt, um zumeist Priester in den Gottesdiensten zu unterstützen und Erkrankten die Krankenkommunion zu bringen. Papst Franziskus schafft mit dieser Beauftragung einen Dienst für Männer und Frauen. Erst unlängst hat er eine geschlechterunterscheidende Lücke damit geschlossen, dass er in Canon 230 § 1 CIC das erste Wort, das den Dienst des Akolythen als Dienst von Männern vorgesehen hatte, aufheben hat lassen. Zu Akolythen und Akolythinnen können seitdem Frauen und Männer beauftragt werden. Dieser neue Dienst eröffnet gemäß 1 Kor 12,28 allen fähigen Gläubigen beiderlei Geschlechts von Anfang an den Zugang zum Dienst als Katecheten und Katechetinnen. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

„Solche Ämter […] z. B. das Amt des Katecheten […], sind alle wertvoll für die Einpflanzung, das Leben und Wachsen der Kirche.“

(Paul VI., AS Evangelii nuntiandi, 73.)

Keine Klerikalisierung

Papst Franziskus errichtet ihn ausdrücklich als einen Dienst der Laien. Er möchte damit nicht den Anschein einer Vorstufe zum Weiheamt oder einer verkappten niederen Weihe entstehen lassen. Deswegen mahnt er die ausführenden Bischöfe, „ohne irgendeine Ausdrucksweise der Klerikalisierung“ (Vgl. Franziskus, MP min. ant. Nr. 7.) vorzugehen. Nichtsdestotrotz erscheint es möglich, einen Seminaristen im Zuge seiner Seminarausbildung zum Katecheten zu beauftragen, da er einerseits Laie ist und andererseits im Rahmen seines Ausbildungsweges zum Priester auch rechtmäßig katechetisch wirken kann, wenn er die geforderten Voraussetzungen erfüllt. Er erhält im Laufe seiner Ausbildung ebenso die Beauftragungen zum Lektorat und zum Akolythat. Für Priester oder Diakone stellt sich die Frage dieser Beauftragung nicht. Kraft des Weihesakramentes sind sie zum Dienst als Katecheten berufen (vgl. c. 773 CIC.)

Österreichische Religionslehrerinnen und Religionslehrer erhalten die missio canonica

Österreichische Religionslehrerinnen und Religionslehrer wenden nun zu Recht ein, dass sie nicht nur vom Bischof die Erlaubnis erhalten haben, den Schulunterricht zu erteilen, sondern sogar von ihm dazu in einer Liturgie feierlich beauftragt sind. Das ist rechtens und bleibt davon auch rechtlich unberührt. Die Kirche wertschätzt durch diesen laikalen Dienst der Katechetinnen und Katecheten diesen mitarbeitenden Dienst neben den ureigenen Aufgaben von Diakonen und Priestern. Auch sie müssen eine „gebührende biblische, theologische, pastorale und pädagogische Ausbildung erhalten […] und sollen bereits […] Erfahrung in der Katechese haben (Franziskus, MP min. ant. Nr. 8).“ Diese erlangen sie etwa durch das Studium der Fachtheologie oder der Religionspädagogik an einer theologischen Fakultät oder einer kirchlichen Hochschule. Sie werden anschließend nach ihrer pastoralen und fachspezifischen Zusatzausbildung und einer begleiteten Praxiserfahrung mit der missio canonica ausgestattet. Darin ist das Wort Sendung enthalten, was auch Auftrag und Aussendung meint. Sie wird im Rahmen eines Gottesdienstes übermittelt und erlangt somit Rechtskraft. Mit der missio canoncia Ausgestattete werden zugleich also ausgesandt. Die Rahmenordnung für den Schulunterricht sieht diese missio canonica für den Beginn der ordentlichen und rechtmäßigen Lehrtätigkeit des Lehrenden an Schulen vor. Ministerium antiquum umfasst aber nicht nur den Dienst der Katechese im Religionsunterricht, sondern bringt weitere Orte der katechetischen Vermittlung vor den Vorhang. Glaubenserfahrung und Katechese werden in Gemeinschaft vermittelt, was meint, dass auch Pfarrgemeinden, pfarrliche Treffen oder andere Zusammenkünfte kategorialer Seelsorge darunter zu subsumieren sind. Überall dort wo sich in Gemeinschaft die Möglichkeit bietet katechetisch zu wirken, eröffnet sich ein Tätigkeitsfeld dieser beauftragten Katechetinnen und Katecheten.

Dr. Birgit S. Moser-Zoundjiekpon, ist Leiterin der Abteilung Recht des Erzbischöflichen Amtes für Schule und Bildung der Erzdiözese Wien

Die missio canonica richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen des c. 805 CIC: „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“ Sie beinhaltet einerseits das Unbedenklichkeitsvotum der kirchlichen Instanz und andererseits das Versprechen der beauftragten Person Lehre und persönliche Lebensführung mit Vorbildwirkung mit der Kirche in Einklang zu bringen. Sie kann seitens der kirchlichen Instanz auch wieder entzogen werden. Pastorale Mitarbeiter, die ein seelsorgliches Amt bekleiden, erhalten Ihre missio canonica gemäß den Bestimmungen von c. 145 CIC i. V. m. 228 § 1 CIC.

In Österreich sind rund 6.800 Personen als Lehrerinnen und Lehrer für den katholischen Religionsunterricht an Schulen mit der missio canonica ausgestattet. Sie alle sind bereits Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bischofs, der der erste Katechet seiner Diözese ist und gemeinsam mit dem Presbyterium die pastorale Sorge um die Bildung und Seelsorge der Gläubigen trägt. Katechetinnen und Katechetin sind durch ihren Dienst aber weiterhin von den Seelsorgern unterschieden. Sie sind folglich des motu proprios Glaubenszeugen, Lehrer und einführende Mystagogen, die unterweisen (vgl. Franziskus, MP min. ant. Nr. 5). Sie alle, die den Bischof dabei unterstützen, sind diese Lehrerinnen und Lehrer, die der Papst und damit die Kirche nun ritualisiert durch die Beauftragung zum Katecheten und Katechetinnen wertschätzt.

DOI: 10.25365/phaidra.273