Die Finanzierung von Religionsgemeinschaften in Slowenien

Von Andreas Kowatsch. ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.738

Die Finanzierung von Religionsgemeinschaften beruht in der Republik Slowenien mit ihren ca. zwei Millionen Einwohner:innen,[1] wie in den meisten anderen europäischen Staaten auf einem Mischsystem, das im Wesentlichen auf Eigenfinanzierungen, aber auch auf Finanzierungen durch den Staat aufbaut. Die staatlichen Finanzierungen können in eher direkte und überwiegend indirekte Formen unterschieden werden. Eine eigenständige Erwähnung bedarf die Frage der „Denationalierung“, d.h. der Restitution von Vermögenswerten, welche nach 1945 durch die kommunistische Staatsführung enteignet worden sind. Hier hat sich Slowenien, anders als zum Beispiel die Republik Österreich, hauptsächlich für Naturalrestitutionen entschieden, wobei es sich hier um einen überaus komplexen und – wie in den meisten Staaten, die mit der rechtlichen Aufarbeitung von Enteignungen aus der Vergangenheit befasst sind – politisch umstrittenen Komplex handelt, welcher am Ende dieses rechtundreligion.at-Beitrags nur kurz angedeutet werden kann.

1. Religionsrechtlicher Rahmen

1.1 Slowenische Verfassung

Slowenien, das nach dem Auseinanderfallen Jugoslawiens 1991 als erster Nachfolgestaat die Unabhängigkeit und Souveränität erlangt hatte, ist eine demokratische Republik. Artikel 7 der Verfassung der Republik Slowenien vom 23. Dezember 1991 sieht die Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften vor. Mit der Trennung ist die Gleichberechtigung der Religionsgemeinschaften ausdrücklich verbunden und ihre freie Tätigkeit garantiert. Der Gleichheitssatz (Art. 14 Verfassung Slowenien) nennt als Kriterium die Gleichheit „ungeachtet des Glaubens“.

Da die Trennung – anders als in Österreich – als ausdrückliches Verfassungsgebot normiert ist, lässt sich Slowenien auf den ersten Blick als laizistischer Staat beschreiben. Dieser Befund wird durch eine Reihe von Besonderheiten[2] bestätigt: die Trennung schließt eine Übernahme von Hoheitsaufgaben durch die Religionsgemeinschaft aus; in den öffentlichen und staatlich zertifizierten Schulen findet kein Religionsunterricht statt; die öffentliche Schule und der öffentliche Kindergarten sind weitestgehend religionsfreie Bereiche. Selbst auf Privatschulen wirkt sich der Trennungsgedanke aus, sofern diese nicht schon vor einem bestimmten Stichtag bestanden haben. Die Trennung steht allerdings der Kooperation des Staates mit den Religionsgemeinschaften dort nicht entgegen, wo eine Zusammenarbeit für die Ausübung der Religionsfreiheit notwendig ist. In einer gewissen Spannung zum Trennungsregime steht auch die Tatsache, dass der Staat auf direkte oder indirekte Weise auf gesetzlicher Grundlage Beiträge zur Finanzierung der Religionsgemeinschaften leistet. In der slowenischen Rechtswissenschaft wird die Trennung daher nicht mit der Zurückdrängung von Religion aus der Öffentlichkeit, wie es für laizistische Staaten kennzeichnend ist, begründet.[3] Die Trennung verhindert vielmehr, dass der Staat Einfluss auf die Identität und die Handlungsfreiheit der Religionsgemeinschaften nimmt. Religionsfördernde Maßnahmen liegen daher im freien Ermessen des Staates, so lange dadurch nicht einzelne Religionsgemeinschaften unsachlich bevorzugt werden. Der slowenische Verfassungsgerichtshof anerkennt die besondere Bedeutung der Religionsgemeinschaften für das Gemeinwohl, da diese durch ihre öffentliche Tätigkeit die Verwirklichung der Religionsfreiheit erst ermöglichen.[4]

Art. 41 der Verfassung garantiert die Religionsfreiheit innerhalb der umfassend normierten Gewissensfreiheit: „Das Bekenntnis des Glaubens und anderer Überzeugungen im privaten und im öffentlichen Leben ist frei“. Neben dieser positiven Religionsfreiheit ist die negative Freiheit von Religion ebenso garantiert wie das elterliche Erziehungsrecht. Das Elternrecht auf religiöse Erziehung und die persönliche Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kinder müssen, dem jeweiligen Alter entsprechend, miteinander in Beziehung gesetzt werden.

Als unabhängiger Staat ratifizierte Slowenien 1994 die EMRK. Art. 9 EMRK und alle anderen für die Ausübung der Religionsfreiheit und das Verhältnis von Religion und Staat relevanten Konventionsbestimmungen ergänzen daher den religionsverfassungsrechtlichen Rahmen.

1.2 Gesetz über die Religionsfreiheit

Eine bedeutende einfachgesetzliche Ausgestaltung erfuhr das Verhältnis zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften durch das Gesetz über die Religionsfreiheit („ZVS“) im Jahr 2007.[5] Dieses ermöglicht es religiösen Gemeinschaften, sich bereits ab der Mindestgröße von zehn (!) in Slowenien wohnhaften Mitgliedern staatlich registrieren zu lassen (Art. 14 ZVS). Mit der Registrierung erwirbt die Religionsgemeinschaft einen speziellen, privatrechtlichen Status als eine besondere Form einer freiwilligen, gemeinnützigen Vereinigung. Art. 4 ZVS bekräftigt die religionsgemeinschaftliche Autonomie und die Neutralität des Staates. Der Staat bekennt sich dort aber auch ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften.

Der im ZVS begründete Rechtsstatus ist die Grundlage dafür, dass der Staat mit den einzelnen Denominationen Verträge schließen kann, welche Fragen von gemeinsamer Bedeutung normieren.  Einen besonderen Status nimmt aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungskraft das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl aus dem Jahr 2001[6] ein.

Für den Empfang staatlicher Finanzierungen ist die Registrierung gem. Art. 27 ZVS eine notwendige Voraussetzung. Registrierte Religionsgemeinschaften haben darüber hinaus auch besondere Rechte im Sammlungswesen.

2. Staatliche Finanzierungen

2.1 direkte Finanzierungen

Auch wenn die slowenische Verfassung die Trennung von Religionsgemeinschaften und dem Staat anordnet, existieren einige Formen direkter staatlicher Finanzierung.

a) Kofinanzierung der Sozialbeiträge für Geistliche

Art. 27 ZVS schafft die Rechtsgrundlage für die wichtigste Form der staatlichen Finanzierung von Religionsgemeinschaften. Der Staat bezuschusst durch zweckgebundene, direkte Zahlungen die Beiträge zur Pflichtversicherung in der staatlichen Sozialversicherung (Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Invaliditätsversicherung) für die Geistlichen der registrierten Religionsgemeinschaften. Grundlage ist nicht der real gezahlte Lohn bzw. Unterhalt, sondern die durchschnittliche Beitragsgrundlage öffentlich Bediensteter. Eine Novellierung von Art. 27 ZVS im Jahr 2023 reduzierte die ursprünglich vollständig übernommene Bezuschussung in der genannten Höhe auf nur mehr 60 %.

Voraussetzung für die Bezuschussung ist, dass die von der Religionsgemeinschaft angestellte Person ausschließlich für diese tätig ist. Dass Priester und Ordensleute der katholischen Kirche keine Angestellten ihrer Kirche sind, sondern ihren kirchlichen Dienst im Rahmen religiöser Bindungszusammenhänge (Weihe und Inkardination bzw. Ordensgelübde bzw. -versprechen) erbringen, berücksichtigt Art. 27 Abs. 2 ZVS, der die Bezuschussung auf diesen, in der Praxis größten, Personenkreis ausdehnt.

Neben dem Wohnsitz und der tatsächlichen Tätigkeit in Slowenien hängt der Zuschuss noch an einer Mindestgröße. Für je 1000 Mitglieder übernimmt der Staat den Zuschuss für einen Religionsdiener.

b) Finanzierung besonderer Seelsorge

Neben der Kofinanzierung der Sozialversicherungsbeiträge finanziert der Staat teilweise auch das Personal für die Seelsorge im Zusammenhang öffentlicher Anstalten (Gefängnisseelsorge, Militärseelsorge, Polizeiseelsorge, Krankhausseelsorge). Dies geschieht auf der Grundlage der mit den einzelnen registrierten Religionsgemeinschaften geschlossenen Vereinbarungen.

c) Subvention der Erhaltung von Kulturgütern und andere Subventionen

Der Staat subventioniert die für die Erhaltung von Bauten und Kulturdenkmälern, die für das nationale kulturelle Erbe von besonderer Bedeutung sind, anfallenden notwendigen Kosten. Dabei handelt es ich formal um keine besondere Form einer finanziellen Unterstützung von Religionsgemeinschaften, da nicht die Religionsausübung gefördert werden soll, sondern der Kulturgüterschutz. Da die religiösen Bauten und religiösen Kunstschätze aber großteils im Eigentum der Religionsgemeinschaften sind, kommen die Subventionen direkt den religiösen Eigentümern zugute.  Ähnliches gilt dort, wo der Staat Tätigkeiten subventioniert, welche die Religionsgemeinschaften im Bereich der sozialen Fürsorge leisten. Soweit kirchliche Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder soziale Projekte gefördert werden, erfolgt dies in gleicher Weise wie bei nichtreligiösen gemeinnützigen Organisationen.

2.2 Indirekte Finanzierungsinstrumente

Als indirekte Finanzierungsinstrumente sind vor allem Steuerbefreiungen und gewisse administrativen Erleichterungen zu nennen. Um in den Genuss der Vorteile zu kommen, ist die staatliche Registrierung erforderlich.

a) Begünstigungen im Steuerrecht

Registrierte Religionsgemeinschaften gelten als spezielle Form einer gemeinnützigen Vereinigung. Sie sind grundsätzlich von der Zahlung der Körperschaftsteuer befreit,[7] solange die Einnahmen aus ihren Haupttätigkeiten stammen bzw. diesen unmittelbar zugeordnet sind.  (z. B. Spenden, Kultbeiträge, Einnahmen im Zusammenhang liturgischer Zeremonien). Soweit eine Religionsgemeinschaft ein Gewerbe in Gewinnabsicht betreibt, unterliegt sie der vollen Steuerpflicht.

Dass jene Immobilien, der der Religionsausübung dienen, keine unmittelbaren Wirtschaftsgüter sind, drückt sich in der Befreiung von der Grundsteuerpflicht und manchen kommunalen Gebühren (z.B. Müllabfuhr) aus.[8]

Auch wenn es sich um keinen Vorteil handelt, der mit dem Status einer registrierten Religionsgemeinschaft unmittelbar in Verbindung steht, da auch andere gemeinnützige juristischen Personen davon profitieren, kann man auch das Recht des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerrecht in die Aufzählung der steuerlichen Begünstigungen aufnehmen.

Eine weitere indirekte Finanzierung des Staates im Steuerrecht bildet die Absetzbarkeit von Spenden an registrierte Religionsgemeinschaften bis zu einem bestimmten Prozentsatz des steuerpflichtigen Einkommens.[9]

Schließlich unterliegen Gegenstände, die für die Ausübung des Gottesdienstes eingeführt werden, einem ermäßigten Zollsatz bzw. sind überhaupt zollbefreit.[10]

b) Eine Kultursteuer light?

Die Komplexität des slowenischen Finanzierungssystems für Religionsgemeinschaften zeigt sich auch darin, dass neben den beschriebenen Finanzierungsformen die Steuerzahler:innen auch die Möglichkeit haben, 1 % (ursprünglich 0,5 %) ihrer Einkommenssteuer für bestimmte Zwecke im öffentlichen Interesse zu widmen. Dabei handelt es sich nicht um eine mit dem italienischen Otto-per-Mille-System[11] vergleichbaren Mandatssteuer, sondern um „persönliche Schenkungen der Einkommenssteuer“, welche an der insgesamt geschuldeten Steuerlast nichts verändert. Neben Parteien, Gewerkschaften und einer großen Zahl an NGOs sind auch Religionsgemeinschaften mögliche Profiteure dieser Steuerwidmungen. Letztlich handelt es sich hierbei um eine indirekte staatliche Finanzierung, da der Steuergläubiger der Staat ist, der zugunsten der begünstigten Organisationen auf einen (kleinen) Teil der Einnahmen aus der Einkommenssteuer verzichtet. Im Jahr 2022 widmeten die Steuerzahler durchschnittlich 22,11 Euro, welche auf über 6000 begünstigte Organisationen verteilt wurde.[12]

3. Private Finanzierungen

Auch wenn die aufgezählten staatlichen Instrumente der Finanzierung von Religionsgemeinschaften eine nicht unerhebliche Belastung des Staatshaushalts bedeuten, leisten private Finanzierungsquellen die wichtigsten Beiträge zur wirtschaftlichen Absicherung der Aufgaben der registrierten Religionsgemeinschaften. Durch die Registrierung werden diese vollrechtsfähig im Rahmen des slowenischen Privatrechts. Zugleich normiert Art. 29 Abs. 1 ZVS den Grundsatz der Selbstfinanzierung von Religionsgemeinschaften. Spezielle Einschränkungen, am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen, bestehen für Religionsgemeinschaften nicht. Sie können auf jede legale Art Eigentum erwerben und veräußern.  Religionsgemeinschaften können Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit erzielen und Früchte aus Vermögensveranlagungen ziehen. Eine besonders wichtige Einnahmequelle bilden Spenden und Erträgnisse von Sammlungen. Diese können anlassbezogen sein (z.B. Sammlungen im Gottesdienst) oder in regelmäßigen Beiträgen bestehen. Eine für alle Religionsgemeinschaften geltende Beschreibung ist nicht möglich. Innerhalb des allgemeinen Vereinsrechts haben auch die registrierten Religionsgemeinschaften die Möglichkeit, Beiträge von ihren Mitgliedern einzuheben. In der Katholischen Kirche erbitten die Pfarren von ihren Mitgliedern einen regelmäßigen Kultusbeitrag. Abgesehen von der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden ist der Staat hier nicht beteiligt.  Von rein privaten Spenden unterscheiden sich die Kultusbeiträge aber dann, wenn sie für die Renovierung bestimmter Kulturdenkmäler erbeten werden.  Für diese Fälle besteht die Möglichkeit der staatlichen Ergänzung der Projektkosten.

4. Die „Denationalisierung“ von Eigentum

Nach dem Zusammenbruch Jugoslawiens stellte sich für die neue demokratische Republik nicht nur die Frage, wie mit den nach 1945 erfolgten Enteignungen bestimmter Personengruppen (v. a. Angehörige der deutschen Volksgruppe) umgegangen werden soll. In wirtschaftlicher Hinsicht viel bedeutender erwies sich die Frage, wie weit die Überführung von Grund und Boden ins Volkseigentum (Nationalisierung) wieder rückgängig gemacht werden kann. Bereits Ende 1991 wurde mit dem „Denationalisierungs-Gesetz“[13] die rechtliche Grundlage für die Wiedergutmachung der Enteigneten geschaffen.

Der slowenische Gesetzgeber entschied sich prinzipiell für die Rückabwicklung der realen Wirtschaftsgüter, also für ein System der Naturalrestitution. Nur wo dies aus faktischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, wurden den Geschädigten Ansprüche auf finanzielle Entschädigung eingeräumt.

Kirchen und Religionsgemeinschaften wurden in Art. 14 DenationalisierungsG direkt als Empfänger von Restitutionen angesprochen. Allerdings wurde dort als Voraussetzung normiert, dass diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auf dem slowenischen Staatsgebiet tätig sein mussten. Dies hatte vor allem für einige Einrichtungen der Katholischen Kirche die Konsequenz, dass ihnen trotz nachweisbarer Enteignungen kein Anspruch zustehen konnte. Da nicht die Katholische Kirche als ganze, sondern immer nur eine bestimmte kirchliche juristische Person Eigentümerin von Vermögenswerten sein kann – ein Umstand, der auch dem kanonischen Recht entspricht – wurde beispielsweise ein Antrag der kroatischen Erzdiözese Zagreb auf Restitution abgewiesen.[14] Auch wenn seit 1991 über 40000 Verfahren geführt wurden, konnten bis 2025 immer noch nicht alle Anträge abschließend bearbeitet werden.[15]

Diesem Beitrag liegt folgende Literatur zugrunde:

Andrej Naglič, Svoboda cerkva v Sloveniji, The Freedom of Churches in Slovenia, in Res Novae 2 (2017), 7-32, https://doi.org/10.62983/rn2865.172.1 [Anm.: übersetzt mithilfe von deepl].

Lovro Šturm / Blaž Ivanc, State and Church in Slovenia, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 539-561.

Ana Vlahek / Matija Damjan, The Denationalisation of Agricultural Land and Forests in Slovenia: Unfolding a Decades-Long Journey, in: Journal of Agricultural and Environmental Law, XIX (2024) No. 37, 347-382, https://doi.org/10.21029/JAEL.2024.37.347.

eurel – Sociological and legal data on religions in Europe and beyond: Länderseite „Slovenia“, https://eurel.info/spip.php?rubrique64&lang=en.


[1] Aktuelle offizielle Zahlen über die Religionszugehörigkeit der Bevölkerung gibt es nicht. Die Zahlen der Volkszählung 2002 sind nicht nur veraltet, sondern aufgrund einer großen Zahl von Nichtdeklarierungen auch nicht aussagekräftig. Die letzte offizielle Statistik der katholischen Bischofskonferenz zählte für das Jahr 2022 1.480.156 Katholik:innen, was 69,92 Prozent der Bevölkerung entsprach. Vgl. https://katoliska-cerkev.si/letno-porocilo-katoliske-cerkve-v-sloveniji-2023?utm_

[2] Zu den nachfolgend aufgezählten Bereichen der Trennung von Staat und Religionen vgl.  Andrej Naglič, Svoboda cerkva v Sloveniji, The Freedom of Churches in Slovenia, in Res Novae 2 (2017), https://doi.org/10.62983/rn2865.172.1 [Anm.: übersetzt mithilfe von deepl], 7-32,16.

[3] Vgl. Andrej Naglič, Svoboda cerkva v Sloveniji, 17.

[4] Vgl. ebd.

[5] Zakon o verski svobodi, Uradni list RS 14/07; zuletzt geändert durch Uradni list RS 102/2023.

[6] Ratifiziert am 28.05.2004, veröffentlicht u.a. im Kundmachungsorgan des Heiligen Stuhls, den Acta Apostolicae Sedis: AAS 103 (2011) 519-527.

[7] Vgl. Art. 59f. slowenisches KöStG.

[8] Diese Vorteile sind freilich politisch umstritten. Vgl. die interreligiöse Stellungnahme vor der Erlassung des geltenden Gesetzes zur Grundsteuer, welches Ausnahmen für religiös genützte Liegenschaften enthält:  A Declaration by the Council of Christian Churches and the Islamic Community in the Republic of Slovenia regarding the Property Tax Law and the Freedom of Religion Law, 30.09.2013, http://en.katoliska-cerkev.si/a-declaration-by-the-council-of-christian-churches-and-the-islamic-community-in-the-republic-of-slovenia-regarding-the-property-tax-law-and-the-freedom-of-religion-law?utm_.

[9] Vgl. Art. 142 ff. slowenisches EStG.

[10] Vgl. https://cof.org/sites/default/files/Slovenia-ia.pdf.

[11] Sieh https://rechtundreligion.at/2024/07/15/steuerwidmung-fur-alle-statt-kirchenbeitrag-vor-und-nachteile-einer-mandatssteuer-zur-kirchenfinanzierung/ hier auf rechtundreligion.at.

[12] https://www.cnvos.si/en/ngo-sector-slovenia-arhiv/personal-income-tax-donations/.

[13] Zakon o denacionalizaciji,  Uradni list RS 27/1991.

[14] Dieses Verfahren ging bis zum EGMR und erlangte dadurch eine Bedeutung für die Beurteilung der Menschenrechtskonformität von rechtlichen Voraussetzungen für die Restitution langer zurückliegender Enteignungen auch außerhalb Sloweniens. Vgl. EGMR 4, Nadbiskupija Zagrebačka v. Slovenia, 27.05.2004, Rs. 60376/00. Der Gerichtshof gesteht dort den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungspielraum zu. Obwohl die Tätigkeiten der Erzdiözese Zagreb auch (geringe) Bezüge zu Slowenien aufweist, hatte die Klage keinen Erfolg.

[15] Vgl. den Bericht auf: https://sloveniatimes.com/40158/denationalisation-still-ongoing-three-decades-on.

Tradition verpflichtet? Zur Finanzierung von Religionsgemeinschaften in Litauen

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.728

Als einziges Land im Baltikum hat Litauen eine mehrheitlich katholische Bevölkerung. Die Volkszählung 2021 ergab, dass sich 74,2 % der Bevölkerung als katholisch verstanden.[1] Jedoch findet sich in Litauen keine Staatsreligion,[2] sondern ein kooperatives Miteinander zwischen Staat und Religionsgemeinschaften[3]. Art. 26 der Verfassung garantiert die Gewissens- und Religionsfreiheit. Es wird zwischen traditionellen und gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften unterschieden. Die traditionellen Religionsgemeinschaften sind jene, die das historische, spirituelle und soziale Erbe Litauens beeinflussen. Hierzu zählen die Römisch-Katholische, die Griechisch-Katholische, die Evangelisch-Lutherische, die Evangelisch-Reformierte, die Orthodoxe Kirche, die Altgläubigen[4], die jüdische und die sunnitisch-muslimische Gemeinschaft, sowie die Karäer[5].[6] Viele staatliche Privilegien sind auf diese Gruppe beschränkt, etwa im Bereich des Religionsunterrichts oder auch hinsichtlich staatlicher finanzieller Zuschüsse. Zusätzlich zu den traditionellen Religionsgemeinschaften können noch weitere staatlich anerkannt werden, wobei diese mindestens seit 25 Jahren in Litauen bestehen müssen.[7]

Staatliche Unterstützungszahlungen

Im staatlichen Haushaltsplan des Finanzministeriums ist jährlich ein Budget für die Erhaltung von kulturellen Denkmälern und anderen Aufwänden von traditionellen Religionsgemeinschaften vorgesehen.[8] Für die Jahre 2025 bis 2027 sind den Religionsgemeinschaften jährlich 1,9 Mio. Euro zugewiesen.[9] Hiervon erhält jede traditionelle Religionsgemeinschaft einen Fixbetrag von 3.000 €. Die restliche verfügbare Summe wird entsprechend der Mitgliederzahlen der Religionsgemeinschaften aufgeteilt.[10] Dadurch entfällt der Größte Teil der Summe auf die Katholische Kirche[11], während den anderen Religionsgemeinschaften nur relativ geringe Beiträge zukommen. Im Konkordat ist mit Blick auf die Katholische Kirche geregelt, dass karitative und soziale Einrichtungen staatliche Unterstützung erhalten sollen.[12]

Seit 2024 wird bei der Verteilung des Budgets zwischen zwei orthodoxen Gemeinschaften unterschieden: der litauisch-orthodoxen Erzdiözese, die dem Moskauer Patriarchat unterstellt ist, und dem Exarchat des Ökumenischen Patriarchats. Ursprünglich erhielten beide denselben Betrag in der Höhe von 77.600 €.[13] 2025 wichen die zugewiesenen Beträge jedoch voneinander ab, denn die litauisch-orthodoxe Erzdiözese des Moskauer Patriarchats erhielt 72.800 € und das Exarchat des Ökumenischen Patriarchats nur noch 18.500 €.[14]

Darüber hinaus besteht ein Förderprogramm des Kulturministeriums, dass auf Antrag bestimmte Projekte finanziell unterstützt. Unter den geförderten Projekten finden sich auch zahlreiche Denkmäler von Religionsgemeinschaften.[15] Im Jahr 2023 entfielen 3,3 Prozent der Staatsausgaben auf den Bereich „Erholung, Kultur und Religion“.[16]

Unterstützung im Bildungsbereich

Das Gesetz über die Religionsgemeinschaften legt fest, dass in staatlichen Schulen Religionsunterricht traditioneller und staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften abgehalten werden kann, wenn dies von den Eltern und Erziehungsberechtigten beantragt wird.[17]  Eine Eingrenzung hierzu findet sich im Bildungsgesetz, in dem nur noch von einer Wahl zwischen dem Religionsunterricht einer traditionellen Religionsgemeinschaft und einem Ethikunterricht festgeschrieben wird.[18] Ab dem 14. Lebensjahr dürfen die Schüler:innen diese Entscheidung selbstständig treffen, zuvor kommt sie ihren Eltern und Erziehungsberechtigten zu.[19] Die Lehrpläne für den Religionsunterricht sollen von der jeweiligen traditionellen Religionsgemeinschaft erstellt werden und erhalten im Anschluss eine Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft.[20] Ähnlich ist für den katholischen Religionsunterricht festgelegt, dass die Lehrpläne und Schulbücher von der Litauischen Bischofskonferenz in Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen organisiert und zur Verwendung freigegeben werden sollen. Die Finanzierung der Schulbücher soll nach einem Verfahren erfolgen, dass von den beteiligten Parteien erstellt wurde.[21]

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Religionsgemeinschaften eigene Schulen und auch Einrichtungen für die Ausbildung ihrer Geistlichen und Religionslehrer:innen gründen, wobei jene Bildungseinrichtungen traditioneller Religionsgemeinschaften, die sich auf staatlichem Niveau der Allgemeinbildung widmen, staatlich finanziert werden. Die Finanzierung entspricht hierbei jener, die auch eine gleichwertige kommunale Bildungseinrichtung je Schüler:in erhalten würde.[22] Darüber hinausgehende katholische Bildungsangebote werden von ihrem jeweiligen Verantwortlichen finanziert.[23] Für das Jahr 2026 erhalten 11 Schulen von Religionsgemeinschaften eine staatliche Unterstützung.[24]

Wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Aspekte

Die Religionsgemeinschaften haben das Recht wirtschaftlich und publizistisch tätig zu sein,[25] wobei die Besteuerung ihrer Einkünfte gemäß dem Steuergesetz erfolgt.[26] Einige Ausnahmen in Bezug auf Religionsgemeinschaften werden im Kapitel über die indirekte Finanzierung aufgegriffen.

Sozialversicherungsbeiträge

Es besteht die Möglichkeit, dass der Klerus durch Mittel der Religionsgemeinschaft oder auch unmittelbar durch die Gläubigen unterstützt wird.[27] Für die Angestellten müssen die gesetzlichen Beiträge an die Sozialversicherungskassen entrichtet werden. Für Geistliche und andere Personen, die ohne Arbeitsvertrag für eine Religionsgemeinschaft tätig sind, ist hier geregelt, dass sie Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen können.[28] Im Sozialversicherungsgesetz wird jedoch spezifiziert, dass die Beiträge von Klerikern und Mönchen entsprechend des Mindestlohns durch den Staat bezahlt werden.[29] Dieses Privileg bezieht sich nicht auf andere Personen, die bei Religionsgemeinschaften angestellt sind. Diese haben die Möglichkeit selbst oder durch ihren Arbeitgeber eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. Auch Kleriker, die säkularen Institutionen angestellt sind, müssen dieselben Leistungen zur Pensionsversicherung abführen wie auch andere Personen.

Anstaltsseelsorge

In Litauen ist eine Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften im Bereich der Anstaltsseelsorge vorgesehen. Etwa für den Bereich des inneren Dienstes, zu dem die Polizei gehört, ist festgelegt, dass mit den Religionsgemeinschaften Vereinbarungen über die Seelsorge in diesem Bereich getroffen werden können.[30] Auch in Einrichtungen im Bereich der Gesundheit kann die Seelsorge zwischen den Leitern der Einrichtungen und anerkannten Religionsgemeinschaften, wobei die Katholische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche hervorgehoben werden, vertraglich geregelt werden.[31]

Militärkapläne können von traditionellen Religionsgemeinschaften entsandt werden.[32] Im Bereich der katholischen Militärseelsorge ist eine angemessene materielle Unterstützung seitens des Staates vorgesehen.[33] Detaillierter beinhaltet diese Unterstützung eine Finanzierung des Ordinariatshaushaltes und die Erstattung weiterer Ausgaben.[34] Darin enthalten sind auch die Kosten für die Ausstattung, Instandhaltung und den Betrieb von Kirchen und Kapellen, die in den Militärstützpunkten zur Verfügung gestellt werden.[35] Darüber hinaus ist die Vergütung des Ordinarius in der Höhe dem Gehalts eines Brigadegenerals im ersten Dienstjahr gleichgestellt.[36] Die Militärkapläne erhalten Offiziersränge und die damit verbundenen sozialen Sicherheiten.[37]  Die Evangelisch-Reformierte Kirche hat ebenfalls einen Vertrag mit der Republik Litauen über die Militärseelsorge getroffen,[38] worin jedoch keine finanzielle Unterstützung des Staates zugesagt wird.

Restitution

1995 wurde die Rückgabe von enteignetem unbeweglichem Eigentum an staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften gesetzlich geregelt. Jene Gebäude, die den Religionsgemeinschaften vor dem Beginn der sowjetischen Zeit 1940 gehörten, waren davon betroffen. Anderer Grundbesitz wie etwa Wälder oder Parks sind von diesem Gesetz ausgenommen.[39] Der Religionsgemeinschaft soll die Immobilie mit einigen Ausnahmen direkt zurückgegeben werden.[40] Wenn eine direkte Rückgabe etwa im Falle einer Zerstörung oder Weiterveräußerung nicht möglich ist, kann die Entschädigung durch ein gleichwertiges anderes unbewegliches Vermögensgut, durch eine Finanzzahlung oder durch Unterstützung bei Restaurierungsarbeiten erfolgen.[41]

Außerdem bestehen Gebäude, die in der sowjetischen Zeit verstaatlicht wurden, jedoch weiterhin von den Religionsgemeinschaften genutzt werden konnten.[42] Obwohl die Grundstücke in staatlichem Eigentum bleiben, sind die Nutzungsrechte der Religionsgemeinschaften rechtlich gesichert.

Schließlich verfolgt die sogenannte „Good Will Compensation“ das Ziel das Eigentum der jüdischen Religionsgemeinschaft wiederherzustellen, wenn eine Rückgabe an Rechtsnachfolger nicht möglich war. Der Staat verpflichtete sich zwischen 2013 und 2023 37 Mio. € an eine Stiftung, den „Good Will Fund“, zu bezahlen.[43] Die Mittel sollen für religiöse, kulturelle und soziale Zwecke der jüdischen Gemeinden verwendet werden.[44]

Steuerbegünstigungen

Eine Befreiung von der Einkommenssteuer liegt mit Blick auf den Unterhalt von Geistlichen, religiösen Amtsträgern und anderem Personal traditioneller Religionsgemeinschaften vor. Ausgenommen sind hiervon nur jene Personen, die in Bau, Reparatur oder Restaurierung arbeiten.[45] Außerdem haben natürliche Personen die Möglichkeit 1,2% ihrer Einkommenssteuer juristischen Personen zu widmen.[46] Bis Ende 2024 konnte eine solche Steuerwidmung auch für Religionsgemeinschaften und Bildungseinrichtungen vorgenommen werden, durch eine Gesetzesänderung können nun jedoch nur noch NGOs begünstigt werden.[47]

Handlungen und Dienstleistungen von Religionsgemeinschaften, die für die Erfüllung ihrer internen Ziele benötigt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit.[48] Darüber hinaus besteht eine Befreiung von der Umsatzsteuer, wenn sie Personal für das Gesundheitswesen, den Sozial- oder den Bildungsbereich zur Verfügung stellen.[49]

Spenden für religiöse Zwecke sind steuerbegünstigt.[50] Spenden an die Katholische Kirche, die für pastorale, erzieherische oder karitative Bereiche verwendet werden, werden nicht besteuert.[51] Traditionelle Religionsgemeinschaften müssen den Status als steuerbegünstigten Unterstützungsempfänger nicht beantragen, sondern besitzen diesen automatisch.[52] Die erhaltenen Spenden sind zweckgebunden. Sie dürfen nur für Tätigkeiten verwendet werden, die in den Normen und Statuten der Religionsgemeinschaft als gesellschaftlich nützlich erklärt wurden.[53] Die Religionsgemeinschaften sollen die Unterstützungen gemäß ihren eigenen Normen verbuchen, wobei es den traditionellen Religionsgemeinschaften freisteht anonyme Spenden anzunehmen, ohne dass diese in ihrer Buchhaltung aufscheinen. Wenn eine traditionelle Religionsgemeinschaft in einem Kalenderjahr nur anonyme Spenden erhalten hat, ist sie von den staatlichen Berichtspflichten befreit.[54]

Religiöse Gebäude, die im Besitz von natürlichen Personen stehen, sind bis zu einem Betrag von 150.000 € von der Immobiliensteuer befreit.[55] Außerdem ist auch das unbewegliche Vermögen traditioneller Religionsgemeinschaften sowie das unbewegliche Vermögen anderer Religionsgemeinschaften, das nicht kommerzielle Zwecke verwendet wird, von der Immobiliensteuer befreit.[56] Hinzu kommt eine Steuerbefreiung für unbewegliches Vermögen auf einem Friedhof.[57] Dazu regelt das Konkordat, dass Gebäude im Besitz der Katholischen Kirche, deren Verwendung im Bereich der Pastoral, der Caritas, des Sozialen, der Erziehung oder der Kultur liegen, steuerbefreit sind.[58] Auch Grundstücke im Besitz von traditionellen und anderen Religionsgemeinschaften sind von der Grundsteuer befreit.[59]

Hilfsmittel

DeepL wurde in der gesamten Arbeit zur Übersetzung aller zitierten fremdsprachigen Textpassagen verwendet.

Weiterführende Literatur

Kuznecoviene, Jolanta, The financing of religious communities in Lithuania, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet (Hg.), The financing of religious communities in the European Union, Leuven u. a. 2009, 241–249.

Kuznecoviene, Jolanta – Glodenis, Donata, State and Church in Lithuania, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 325–351.


[1] Vgl. Oficialiosios statistikos portalas: 2021 m. gyventojų ir būstų surašymas: gyventojų etnokultūrinės charakteristikos (Volks- und Wohnungszählung 2021: ethnokulturelle Merkmale der Bevölkerung). 15.03.2022. URL https://osp.stat.gov.lt/informaciniai-pranesimai?articleId=9792051 (Abruf: 18.10.2025).

[2] Vgl. Art. 43 Lietuvos Respublikos Konstitucija (Verfassung der Republik Litauen) 25.10.1992. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.47BB952431DA (Abruf: 18.10.2025).

[3] Vgl. Art. 7 Lietuvos Respublikos religinių bendruomenių ir bendrijų įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über religiöse Gemeinschaften und Vereinigungen). 04.10.1995 idF 1.5.2023. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.B4DBBD7C388A/kjfjWxeKwX (Abruf: 18.10.2025).

[4] Die Altgläubigen trennten sich im 17. Jahrhundert im Zuge einer Kultusreform von der Großkirche. Nähere Informationen: Hauptmann, Peter: Altgläubige – Raskol, in: LTHK3 1, Sp. 465–467.

[5] Die Karäer sind eine jüdische Gruppierung, die die mündliche Tradition ablehnen und sich rein auf die Schrift beziehen. Nähere Informationen: Chiesa, Bruno: Karäer, in: LTHK3 5, Sp. 1228–1229.

[6] Vgl. Art. 5 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[7] Vgl. Ebd., Art. 6.

[8] Vgl. Art. 13 (3) Nr. 4 Lietuvos Respublikos 2025–2027 metų biudžeto patvirtinimo įstatymas (Gesetz zur Verabschiedung des Haushaltsplans der Republik Litauen für die Jahre 2025–2027) 24.12.2024. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/c46cb880c13d11ef940bca4d136e126f?positionInSearchResults=0&searchModelUUID=7fb97694-b35d-4515-8b9b-b462162430b6 (Abruf: 20.10.2025).

[9] Vgl. Gesetz zur Verabschiedung des Haushaltsplans.

[10] Vgl. Art. 3 Lėšų tradicinių lietuvos religinių bendruomenių, bendrijų ir centrų maldos namams atstatyti ir kitoms reikmėms paskirstymo tvarkos aprašas (Beschreibung der Verfahren zur Verteilung von Mitteln für die Wiederherstellung von Gebetshäusern und andere Zwecke traditioneller religiöser Gemeinschaften, Vereinigungen und Zentren in Litauen) 25.02.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/c49b0856f2bd11ef8bf78f8ccc0e0474 (Abruf: 20.10.2025).

[11] 2025 erhielten die Römisch-Katholische Kirche 1.751.000 € und die Griechisch-Katholische Kirche 3.700 €. Vgl. Art. 1–2  Dėl lėšų paskirstymo tradicinių Lietuvos bažnyčių ir religinių organizacijų vadovybėms (Über die Verteilung der Mittel an die Leitungen der traditionellen Kirchen und religiösen Organisationen Litauens) 01.04.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/09f33c010e3011f08e9f87c0d053bf09 (Abruf: 20.10.2025).

[12] Vgl. Art. 16 (4) Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl santykių tarp Katalikų bažnyčios ir valstybės teisinių aspektų (Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die rechtlichen Aspekte der Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und dem Staat). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.049590AF20E5 (Abruf: 20.10.2025).  

[13] Vgl. Art. 5 Dėl lėšų paskirstymo tradicinių Lietuvos bažnyčių ir religinių organizacijų vadovybėms (Über die Verteilung der Mittel an die Leitungen der traditionellen Kirchen und religiösen Organisationen Litauens) 19.02.2024. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/ a5c304e0cee811eea5a28c81c82193a8 (Abruf: 20.10.2025).

[14] Vgl. Art. 5 Über die Verteilung der Mittel 2025.

[15] Vgl. Kultūros paveldo departamentas prie Kultūros Ministerijos: Programos (Programme). URL: https://kpd.lrv.lt/lt/veiklos-sritys/finansine-parama-kulturos-paveldui/paveldotvarkos-programa/programos/ (Abruf: 20.10.2025).

[16] Vgl. Oficialiosios statistikos portalas. Valdžios sektoriaus išlaidos (Ausgaben des öffentlichen Sektors). 18.12.2024. URL: https://osp.stat.gov.lt/paieska?p_p_id=101&p_p_lifecycle=0&p_p_state=maximized&p_p_mode=view&p_p_col_id=column-1&p_p_col_count=1&_101_struts_action=%2Fasset_publisher%2Fview_content&_101_assetEntryId= 13014222&_101_type=content&_101_urlTitle=2024-12-18-i-valdzios-sektoriaus-islaidos&redirect=%2Fpaieska%3Fq%3Dreligija (Abruf: 20.10.2025).

[17] Vgl. Art. 9 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[18] Vgl. Art. 31 Lietuvos Respublikos švietimo įstatymas (Bildungsgesetz der Republik Litauen). 01.07.1991 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.9A3AD08EA5D0/asr (Abruf: 20.10.2025).

[19] Vgl. Ebd., Art. 31 (2–3).

[20] Vgl. Ebd., Art. 31 (4).

[21] Vgl. Art. 6 Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl bendradarbiavimo švietimo ir kultūros srityje (Abkommen zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Kultur). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.3F6B5CFF8AB4 (Abruf: 20.10.2025).

[22] Vgl. Art. 14 Gesetz über religiöse Gemeinschaften. Art. 9 (1) Abkommen im Bereich Bildung und Kultur. Art. 67 (10) Bildungsgesetz.

[23] Vgl. Art. 9 (3) Abkommen im Bereich Bildung und Kultur.

[24] Vgl. Dėl Nevalstybinių tradicinių religinių bendruomenių ar bendrijų mokyklų, finansuojamų iš Lietuvos Respublikos valstybės biudžeto 2026 metais, sąrašo patvirtinimo (Über die Genehmigung der Liste der Schulen nichtstaatlicher traditioneller Religionsgemeinschaften, die im Jahr 2026 aus dem Staatshaushalt der Republik Litauen finanziert werden) 25.09.2025. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/475f51719a4711f0bb51b0620d4bdb93?jfwid=19sv1u76jv (Abruf: 20.10.2025).

[25] Vgl. Art. 15 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[26] Vgl. Ebd., Art. 16.

[27] Vgl. Ebd., Art. 17.

[28] Vgl. Ebd., Art. 18.

[29] Vgl. Art. 6 (6) Lietuvos Respublikos valstybinio socialinio draudimo įstatymas (Gesetz über die staatliche Sozialversicherung der Republik Litauen) 01.06.1991 idF 01.07.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.0F9036415DBD/asr (Abruf: 20.10.2025).

[30] Vgl. Art. 72 Lietuvos Respublikos vidaus tarnybos statuto patvirtinimo įstatymas (Gesetz zur Genehmigung des Statuts der inneren Dienste der Republik Litauen) 01. Mai 2003 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.4FC026AC03AE/asr (Abruf: 20.10.2025).

[31] Vgl. Art. 1 Dėl sielovados patarnavimų teikimo sveikatos priežiūros įstaigose (Über die Erbringung von Seelsorgediensten in Gesundheitseinrichtungen) 27.11.2009 idF 10.07.2014. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.D952437A0286/asr (Abruf: 20.10.2025).

[32] Vgl. Art. 55 (7) Lietuvos Respublikos krašto apsaugos sistemos organizavimo ir karo tarnybos įstatymas (Gesetz über die Organisation des Verteidigungssystems und den Militärdienst der Republik Litauen) 27.05.1998 idF 01.07.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.15C705E93776/asr (Abruf: 20.10.2025).

[33] Vgl. Art. 7 Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl kariuomenėje tarnaujančių katalikų sielovados (Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die Seelsorge für Katholiken im Militärdienst). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.6045525D299C (Abruf: 20.10.2025).  

[34] Vgl. Art. 4 Dėl Lietuvos kariuomenės Ordinariato reglamento (Über die Verordnung des Ordinariats der litauischen Armee) 29.08.2002 idF 07. September 2018. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C6A096809687/asr (Abruf: 20.10.2025).

[35] Vgl. Ebd., Art. 15.

[36] Vgl. Ebd., Art. 5.

[37] Vgl. Ebd., Art. 29.

[38] Vgl. Lietuvos Evangelikų Reformatų Bažnyčia: Evangelinės sielovados Lietuvos Kariuomenėje STATUTAS (Statut der evangelischen Seelsorge in der litauischen Armee). 20.04.2018. URL: https://ref.lt/senjoratas/825-evangelines-sielovados-lietuvos-kariuomeneje-statutas (Abruf: 20.10.2025).

[39] Vgl. Art. 1 Lietuvos Respublikos religinių bendrijų teisės į išlikusį nekilnojamąjį turtą atkūrimo tvarkos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Wiederherstellung der Rechte religiöser Gemeinschaften auf erhaltenes Immobilienvermögen) 29.03.1995 idF 04.07.2002. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.579F0B8C810D/TAIS_173488 (Abruf: 20.10.2025).

[40] Vgl. Ebd., Art. 4.

[41] Vgl. Ebd., Art. 12.

[42] Vgl. Art. 1 (1) Lietuvos Respublikos religinių bendruomenių ir bendrijų nuosavybės teisės į religinės paskirties nekilnojamąjį turtą registravimo tvarkos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Registrierung der Eigentumsrechte religiöser Gemeinschaften und Vereinigungen an Immobilien für religiöse Zwecke) 01.07.2012. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/TAIS.415882 (Abruf: 20.10.2025).

[43] Vgl. Art. 2 Lietuvos Respublikos geros valios kompensacijos už neteisėtai nusavintą Lietuvos žydų ir Lietuvos žydų religinių bendruomenių nekilnojamąjį turtą įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Entschädigung aus gutem Willen für unrechtmäßig enteignetes Immobilienvermögen litauischer Juden und litauischer jüdischer Religionsgemeinschaften) 01.12.2011 idF 01.01.2023. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.6EFCEA60E654/asr (Abruf: 20.10.2025).

[44] Vgl. Ebd., Art. 3 (1) Nr. 1–2.

[45] Vgl. Art. 17 (1) Nr. 42. Lietuvos Respublikos gyventojų pajamų mokesčio įstatymas (Gesetz über die Einkommensteuer der Einwohner der Republik Litauen). 01.01.2003 idF 02.01.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C677663D2202/asr (Abruf: 20.10.2025).

[46] Vgl. Art. 4 (2) Nr. 2 Lietuvos Respublikos labdaros ir paramos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über Wohltätigkeit und Unterstützung). 04.06.1993 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C0FF21832A85/asr (Abruf: 20.10.2025).

[47] Vgl. Mokslo Lietuva: Sugrąžinti paramą švietimo įstaigoms ir religinėms bendruomenėms (Wiederaufnahme der Unterstützung für Bildungseinrichtungen und Religionsgemeinschaften). 3.Februar 2025 URL: https://mokslolietuva.lt/2025/02/sugrazinti-parama-svietimo-istaigoms-ir-religinems-bendruomenems/ (Abruf: 20.10.2025).

[48] Vgl. Art. 24 (2) Lietuvos Respublikos pridėtinės vertės mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Mehrwertsteuer). 05.03.2002 idF 28.06.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.ED68997709F5/asr (Abruf: 20.10.2025).

[49] Vgl. Ebd., Art. 24 (3).

[50] Vgl. Art. 3 (2–3) und Art. 7 (1) Nr. 5 Gesetz über Wohltätigkeit.

[51] Vgl. Art. 10 (3) Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl.

[52] Vgl. Art. 13 (8) Gesetz über Wohltätigkeit.

[53] Vgl. Ebd., Art. 10 (1) Nr. 2.

[54] Vgl. Ebd., Art. 11 (5).

[55] Vgl. Art. 7 (1) Nr. 6 Lietuvos Respublikos nekilnojamojo turto mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Immobiliensteuer) 07.06.2005 idF 01.07.2022. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.B4FAA1DD73CF/asr (Abruf: 20.10.2025).

[56] Vgl. Ebd., Art. 7 (2) Nr. 5.

[57] Vgl. Ebd., Art. 7 (2) Nr. 7.

[58] Vgl. Art. 10 (2) Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl.

[59] Vgl. Art. 8 (1) Nr. 2 Lietuvos Respublikos žemės mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Grundsteuer) 25.06.1992 idF 03.05.2024. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.D267FBDC094B/asr (Abruf: 20.10.2025).

Auf dem Weg zur Selbstständigkeit: Wie Religionsgemeinschaften in Tschechien finanziert werden

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.665

Tschechien gilt als eines der säkularsten Länder Europas.[1] Die Frage, wie Kirchen und Religionsgesellschaften finanziert werden, ist deshalb politisch sensibel und rechtlich komplex. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zur Finanzierung religiöser Organisationen in der Tschechischen Republik.

Das Ende der staatlichen Kirchenfinanzierung

Die staatliche Finanzierung der Gehälter der Kleriker stellt ein Überbleibsel aus kommunistischen Zeiten dar. Nachdem die Kirchen und Religionsgemeinschaften enteignet wurden, stellte dies eine weitere Form der Einflussnahme dar. In Tschechien dauerte es, im Gegensatz zu anderen ehemals kommunistischen Ländern, vergleichsweise lange, bis Regelungen zur Restitution der unrechtmäßig enteigneten Grundstücke getroffen wurden.[2] Erst 2012 wurde ein entsprechendes Gesetz verabschiedet,[3] und auch dieses war politisch sehr umstritten. Mit diesem Gesetz geht eine schrittweise Beendigung des bisherigen Finanzierungsmodells einher.[4]

Bis zu diesem Zeitpunkt war es verboten, Eigentum, das ursprünglich den Religionsgemeinschaften gehörte, weiterzuverkaufen.[5] Diese Regelung sollte die Restitution in der Zukunft erleichtern, führte jedoch gleichzeitig dazu, dass teilweise wenig in die Erhaltung wertvollen Eigentums investiert wurde, da unsicher war, was mit diesem geschehen würde.[6]

Eine erste Möglichkeit enteignete Güter zurückzufordern stellte das Gesetz 298/1990 Sb. dar. Die Restitution von Eigentum der Religionsgemeinschaft war nicht unter dem bereits zuvor existierenden allgemeinen Gesetz möglich, und auch bei dieser Regelung gab es eine Beschränkung auf Gebäude, die für Religionsausübung und als Wohnräume genutzt wurden. Eigentum, das wirtschaftlich genutzt werden würde, konnte nicht restituiert werden. Hinzu kam, dass die Gebäude, die die Religionsgemeinschaften auf diese Weise erhielten, sich oft in einem schlechten Zustand befanden[7] und durch das komplizierte Verfahren nur wenige Anträge bewilligt wurden.[8]

Einen Versuch, einen Eigentumsvergleich mit den Kirchen und Religionsgesellschaften zu erzielen, gab es erst 2007 wieder,[9] der jedoch an der politischen Lage in Tschechien scheiterte.[10] Fünf Jahre später wurde das Vorhaben erneut aufgegriffen, wobei sich auch hier politischer und gesellschaftlicher Widerstand regte.[11] Ein entscheidender Unterschied zur vorherigen Version ist, dass sich die Menge der physischen Restitution erhöhte, während sich die Kompensationszahlungen gleichzeitig verringerten. Das hängt damit zusammen, dass nun alle Religionsgemeinschaften und nicht mehr nur die katholischen Ordensgemeinschaften und Kongregationen sowohl Eigentum zurückerhalten, das für die Religionsausübung genutzt wird, als auch solches, das ökonomischen Zwecken dient.[12] Insgesamt sollen 56% des ehemaligen Eigentums im Wert von 75 Milliarden CZK physisch restituiert werden, für das restliche Eigentum sollen die Religionsgemeinschaften Kompensationen in der Höhe von 59 Milliarden CZK erhalten.[13] Die Kompensationen werden an die Inflation angepasst.[14] Zu beachten ist jedoch, dass nur jenes Eigentum von dem Gesetz erfasst wird, dass sich im Besitz des Staates und der staatlichen Organisationen befindet, nicht jedoch Eigentum im Besitz der Gemeinden oder Privatpersonen.[15] In der Römisch-Katholischen Kirche werden die Kompensationen zwischen der Bischofskonferenz und den Konferenzen für die männlichen und weiblichen höheren Oberen aufgeteilt, die eine weitere Verteilung auf Diözesen bzw. Ordensinstitute und Gesellschaften des apostolischen Lebens vornehmen.[16]

Zusätzlich sind Verträge zwischen den Religionsgemeinschaften und dem Staat gesetzlich vorgesehen, in denen die Kirchen und Religionsgesellschaften der Vereinbarung zustimmen und bestätigen, dass sie keine weiteren Ansprüche geltend machen werden, und der Staat sich zur Zahlung der Beiträge in der Übergangszeit verpflichtet. Diese Abkommen sollen innerhalb von neun Monaten geschlossen werden.[17]

Da die Kompensationen über einen Zeitraum von 30 Jahren bezahlt werden sollen und das Eigentum häufig verwahrlost übergeben wurde, wurden die staatlichen Finanzierungsmaßnahmen nicht sofort eingestellt,[18] sondern sollten über einen Zeitraum von 17 Jahren langsam auslaufen, wobei sich der Betrag nach den ersten drei Jahren jährlich um 5% verringern soll. Der Staat bezahlt nun nicht mehr die Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge, sondern überweist den Gesamtbetrag einmal pro Jahr, welcher dann von den Religionsgemeinschaften frei verwendet werden kann. Diese Überweisung ist steuerbefreit.[19]

Unterstützungen für Religionsgemeinschaften mit „speziellen Rechten“

In Tschechien existiert ein zweigliedriges Anerkennungssystem für Religionsgemeinschaften. 2002 kam es zu einer Lockerung des Gesetzes, wodurch nur noch 300 Unterstützungserklärungen, anstatt der bisherigen 10.000, benötigt wurden,[20] weshalb weitere Religionsgemeinschaften anerkannt wurden. Allerdings wurden bestimmte Privilegien an zusätzliche Bedingungen geknüpft.[21] Hierzu zählt das Recht Religionsunterricht in staatlichen Schulen abzuhalten.[22]  Eine Bedingung hierfür ist, dass zumindest sieben Schüler:innen einer Schule am Religionsunterricht teilnehmen. Die Lehrpersonen werden staatlich finanziert, benötigen allerdings eine Autorisierung durch die Religionsgemeinschaften.[23] Außerdem haben diese Religionsgemeinschaften das Recht, Schulen zu errichten,[24] deren Kosten, im Gegensatz zu anderen privaten Schulen, teilweise vom Staat getragen werden.[25]

Außerdem werden die Militär- und Gefangenenseelsorge als spezielle Rechte garantiert.[26] Hierzu gibt es auch Vereinbarungen mit dem Ökumenischen Rat der Kirchen und der Bischofskonferenz. Die Seelsorger sind staatliche Angestellte, wobei es in der Gefängnisseelsorge auch einen hohen Anteil an Freiwilligen gibt.[27] Die Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gehört nicht zu den speziellen Rechten der Religionsgemeinschaften, stellt jedoch gemäß dem Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen von 2011 ein Recht der Patient:innen dar.[28]

Steuerbegünstigungen und Subventionen

Es bestehen Ausnahmen von der Grund- und Gebäudesteuer für Gotteshäuser[29] und von der Einkommenssteuer für Sammlungen und Spenden, die Religionsgemeinschaften erhalten,[30] sowie für die staatliche Unterstützungsbeiträge.[31] Personen, die unentgeltliche Leistungen für karitative/religiöse Zwecke oder für eingetragene Religionsgemeinschaften tätigen, können diese von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer abziehen.[32] Religiöse Tätigkeiten sind darüber hinaus von der Umsatzsteuer befreit.[33] Der Import von liturgischen Instrumenten ist zollbefreit.[34] Staatliche Subventionen werden für bestimmte Zwecke, wie sozialen Projekten, Bildungsarbeit, Kulturveranstaltungen oder dem Erhalt denkmalgeschützter Bauten gewährt, wobei die Religionsgemeinschaften anderen Non-Profit Organisationen gleichgestellt werden.[35]

Eigenfinanzierung

Die Religionsgemeinschaften finanzieren sich zum Teil auch durch Spenden ihrer Mitglieder und durch Beiträge für ihre religiösen Tätigkeiten, wie den Messstipendien in der Katholischen Kirche. Andere Religionsgemeinschaften erheben auch Beiträge von ihren Mitgliedern, wobei sie jedoch keine organisatorische staatliche Unterstützung erhalten.[36] Da in der tschechischen Bevölkerung eine sehr geringe Bindung an die Kirchen und Religionsgesellschaften vorherrscht, ist es jedoch eine Herausforderung auf diese Weise Einnahmen zu erzielen.[37]

Weiterführende Literatur

Minarik, Pavol, Church-State Separation and Church Property Restitution in the Czech Republic, in: Society 54/5 (2017) 459–465 [DOI: 10.1007/s12115-017-0173-2].

Němec, Damián, Das Tschechische Gesetz Über den Eigentumsvergleich mit Kirchen und Religionsgemeinschaften aus dem Jahr 2012, in: AfkKR 182/1 (2013) 161–200 [DOI: 10.30965/2589045X-18201007].

Přibyl, Stanislav, The Status of Churches under Public Law in the Czech Republic and their Transition to Financial Self-Sustainability, in: Copernican Journal of Law 1 (2024) 77–90 [DOI: 10.71042/cjl01202406].


[1] Vgl. Stanislav Přibyl, The Status of Churches under Public Law in the Czech Republic and their Transition to Financial Self-Sustainability, in: CJL 1 (2024) 77–90, hier: 79.

[2] Vgl. Pavol Minarik, Church-State Separation and Church Property Restitution in the Czech Republic, in: Soc 54/5 (2017) 459–465, hier: 460.

[3] Gesetz 428/2012 Sb.

[4] Vgl. § 17 Gesetz 428/2012 Sb.

[5] Vgl. § 29 Gesetz 229/1991 Sb.

[6] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 462.

[7] Vgl. ebd.

[8] Vgl. Damián Němec, Das Tschechische Gesetz Über den Eigentumsvergleich mit Kirchen und Religionsgemeinschaften aus dem Jahr 2012, in: AfkKR 182/1 (2013) 161–200, hier: 166.

[9] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 463.

[10] Vgl. Němec, Das Tschechische Gesetz, 168.

[11] Vgl. ebd., 172–178.

[12] Vgl. ebd., 178 f.

[13] Vgl. ebd., 171.

[14] Vgl. § 15 Abs. 5 Gesetz 428/2012 Sb.

[15] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 463.

[16] Vgl. Němec, Das Tschechische Gesetz, 181.

[17] Vgl. § 16 Gesetz 428/2012 Sb.

[18] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 464.

[19] Vgl. § 17 Gesetz 428/2012 Sb. 2019 kam es zu dem Versuch, eine Steuer auf die Kompensationen einzuführen, der jedoch gescheitert ist (vgl. Přibyl, The Status of, 87).

[20] Vgl. § 10 Abs. 2 lit. c Gesetz 3/2002 Sb.

[21] Vgl. § 11 Gesetz 3/2002 Sb.

[22] Vgl. § 7 Abs. 1 lit. a Gesetz 3/2002 Sb.

[23] Vgl. Jiří Rajmund Tretera/Záboj Horák, State and Church in the Czech Republic, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 69–85, hier: 81.

[24] Vgl. § 7 Abs. 1 lit. d Gesetz 3/2002 Sb.

[25] Vgl. Přibyl, The Status of, 84.

[26] Vgl. § 7 Abs. 1 lit. b Gesetz 3/2002 Sb.

[27] Vgl. Tretera/Horák, State and Church in the Czech Republic, 83.

[28] Vgl. § 28 Abs. 3 lit. j Gesetz 372/2011 Sb.

[29] Vgl. § 4 Abs. 1 lit. e und § 9 Abs. 1 lit. e Gesetz 338/1992 Sb.

[30] Vgl. § 19 Abs. 1 lit. b Gesetz 586/1992 Sb.

[31] Vgl. § 17 Abs. 5 Gesetz 428/2012 Sb.

[32] Vgl. § 20 Abs. 8 Gesetz 586/1992 Sb.

[33] Vgl. § 61 lit. a Gesetz 235/2004 Sb.

[34] Vgl. Rajmund Tretera/ Záboj Horák, The financing of religious communities in the czech republic, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet/Salvatore Berlingò (Hgg.), The financing of religious communities in the european union, Leuven – Paris – Dudley, MA 2009, 119–128, hier: 127.

[35] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 464.

[36] Vgl. Tretera/Horák, The financing of religious communities in the czech republic, 123.

[37] Vgl. Přibyl, The Status of, 87.

Der neue Grundlagenvertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Katholischen Kirche – ein Abkommen nicht nur für Katholiken?

Von Andreas Kowatsch.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.666

Am 24. Oktober 2024 unternahmen die bevollmächtigten Vertreter der Tschechischen Republik und des Heiligen Stuhles einen zweiten Anlauf, das Verhältnis von Katholischer Kirche und dem tschechischen Staat rechtlich zu ordnen. Nach dem grünen Licht des Senats und der anschließenden Genehmigung im Abgeordnetenhaus im März 2025 steht der Ratifikation eines neuen Grundlagenvertrags, der dem nicht immer spannungsfreien Verhältnis zwischen Kirche und Staat eine neue rechtliche Grundlage geben soll, nichts mehr im Weg.[*]

Bereits im Jahr 2002 war ein erster schon unterzeichneter Vertrag vom tschechischen Parlament nicht genehmigt worden. Auch der parlamentarischen Genehmigung des aktuellen Vertrages gingen leidenschaftlich geführte Debatten voraus. Diese drehten sich inhaltlich hauptsächlich um die Kritik am staatlichen Schutz des Beichtgeheimnisses (im Land des heiligen Johannes Nepomuk!), waren in Wahrheit aber wohl auch Auswirkungen eines mitunter ideologisch überhitzten Konflikts um die Neuordnung des Verhältnisses des demokratischen Staates gegenüber den von den Kommunisten enteigneten, gesellschaftlich marginalisierten und mitunter auch heftigen Repressalien ausgesetzten Religionsgemeinschaften.

1. Gesellschaftlicher Hintergrund

Die Millionen Menschen, die jedes Jahr die Tschechische Republik besuchen und nicht nur die Hauptstadt Prag zu einem der wichtigsten Hotspots des internationalen Tourismus machen, gewinnen angesichts der zahllosen Kirchen und christlichen Baudenkmäler sicherlich nicht selten den Eindruck, ein mehrheitlich christliches Land zu bereisen. Dieser Anschein spiegelt die tatsächliche religionssoziologische Situation aber nicht adäquat wider. Das Verhältnis der Tschechen zur Religion wird vielfach als ambivalent beschrieben.  Die „Gegenreformation“ und die enge Verflechtung der Katholischen Kirche mit dem österreichischen Herrscherhaus haben die religiöse und kulturelle Landschaft Tschechiens nachhaltig beeinflusst. Vor allem aber war es der kommunistische Staatsatheismus, der mit wenigen zeitlichen Atempausen die Katholische Kirche an ihrer Sendung behinderte und teilweise auch brutal verfolgte, welcher bis heute vor allem in West- und Nordböhmen Narben hinterlassen hat.

Beim letzten Zensus 2011[1] bekannten sich nur mehr knapp über zehn Prozent der Tschechen zum katholischen Glauben. Andere christliche Konfessionen sind im Land präsent, allerdings in einer verschwindend geringen Anzahl an Gläubigen gemessen an der Gesamtbevölkerung. Zum Islam bekennt sich im Gegensatz zu den meisten westeuropäischen Ländern ebenfalls nur ein sehr kleiner Anteil der Bürger. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass knapp 45 Prozent der beim Zensus Erfassten keine Angaben zum Religionsbekenntnis gemacht hat. Die Vermutung, dass die oftmals gehörte Diagnose, Tschechien sei eines der am stärksten säkularisierten Länder Europas, zu oberflächlich ist, belegen die Zahlen der Tschechischen Bischofskonferenz. Noch ca. 37 Prozent der Bevölkerung sind demnach katholisch getauft. Die hohe Anzahl der Nichtdeklarierten könnte sich daher vielleicht auch mit der Scheu, ausgerechnet dem Staat die eigene Religion zu offenbaren, erklären.

2. Die (Vor-)Frage der Restitution enteigneter Kirchengüter

Tschechien ist das letzte Land in Mitteleuropa, das nach dem Fall des Eisernen Vorhangs ein Konkordat[2] geschlossen hat.[3] Ursächlich dafür dürfte eine Gemengelage an verschiedenen Faktoren sein, welche zu beurteilen dem österreichischen Religionsrechtler nicht immer ansteht. Feststehen dürfte, dass die Spannungen sich nicht nur um technische Einzelheiten des Staat-Kirche-Verhältnisses drehen, sondern verschiedene Standpunkte zur Aufarbeitung der kommunistischen Zeit berücksichtigt werden müssen. Am augenscheinlichsten lässt sich diese Spannung an den politischen Debatten um die Frage der Restitution von staatlich enteigneten Gütern, welche die Lebensgrundlage vieler Einrichtungen der Katholischen Kirche bildeten, beobachten. Dabei handelt es sich teilweise um Güter, die bereits von den Nationalsozialisten enteignet wurden und später beim kommunistischen Staat verblieben – mitunter unter dem Vorwand, die Eigentümer hätten mit den Nationalsozialisten kollaboriert. Vor allem aber handelt es sich um Vermögen, dass nach 1948 von den Kommunisten verstaatlicht wurde. Zusammen mit diesen Enteignungen wurden Klöster aufgelöst, Religiosen zur Zwangsarbeit verpflichtet, konfessionelle Einrichtungen zerschlagen und die Mehrzahl der Bischöfe verhaftet und interniert. Eine rechtlich verlässliche Lösung der Vermögensfragen war daher aus kirchlicher Sicht nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen Voraussetzung für ein stabiles Fundament der zukünftigen Beziehungen.

Nach langen Verhandlungen und einem Urteil des tschechischen Verfassungsgerichts 2010 wurde die Vermögensfrage im Jahr 2012 durch das Gesetz Nr. 428/2012 über den Vermögensausgleich mit den Kirchen rechtlich gelöst. Das Verfassungsgericht bestätigte 2013 das Gesetz in den wichtigsten Punkten. Neben der physischen Restitution von Gebäuden und Grund und Boden, die sich im direkten Staatsbesitz befanden, erhalten die betroffenen Kirchen – auf Antrag und nach einem mitunter mühsamen Verfahren – eine auf 30 Jahre verteilte Auszahlung einer Entschädigung für nicht restituierte oder beschädigte Kirchengüter. Bis 2030 erfolgt zudem eine betragsmäßig immer weiter abnehmende Subventionierung in Fortführung des Status Quo vor 2012. Vielfach ungeklärt bleibt vielfach die Frage des Umgangs mit ehemaligen Kirchengütern, die sich im Besitz der Gemeinden oder Privater befinden.

Der erzielte Kompromiss war innerkirchlich nicht unumstritten, da einerseits keine vollständige Restitution der enteigneten Vermögenswerte geleistet werden sollte, andererseits auf die historischen Rechtsansprüche einzelner Ordensgemeinschaften zu wenig Rücksicht genommen wurde. Noch viel stärkeren Widerstand erfuhr das Gesetz aber durch die Kommunistische Partei. Gemeinsam mit der Partei ANO und der Sozialdemokratie brachte sie 2019 einen Gesetzesentwurf erfolgreich durch das Abgeordnetenhaus, welcher eine Besteuerung der Wiedergutmachungszahlungen vorsah. Man wollte also, um es etwas polemisch zuzuspitzen, den Bestohlenen dazu zwingen, Steuern auf das zurückgegebene Diebesgut zu bezahlen. Etliche Abgeordnete des Senats fochten das Gesetz jedoch vor dem Verfassungsgericht an, welches noch im selben Jahr die Verfassungswidrigkeit dieses Vorhabens feststellte.

Die 2012 erzielte Lösung führt zu einer schrittweisen Trennung von Kirche und Staat in Vermögensangelegenheiten, welche 2043 vollständig erreicht sein wird. Der neue Grundlagenvertrag mit dem Heiligen Stuhl nimmt in seiner Präambel explizit auf das Gesetz 428/2012 Bezug, wodurch die vermögensrechtlichen Fragen wenigstens auf kirchlicher Seite als gelöst gelten.[4]

3. Der neue Grundlagenvertrag

Die Präambel des neuen Vertrages verweist auf die „jahrhundertealte Tradition der Beziehungen zwischen dem tschechischen Staat und der katholischen Kirche“. Deren Anpassung liege im Interesse beider Seiten. Im Blick auf die Katholische Kirche wird ihre „Verpflichtung zur Förderung des Gemeinwohls, insbesondere zum Schutz der geistigen, menschlichen und kulturellen Werte“ und ihr „Engagement für die Förderung und Entwicklung des ökumenischen und interreligiösen Dialogs“ angesprochen. Staat und Kirche wollen sich „von den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts leiten lassen, insbesondere denjenigen, die sich auf die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beziehen“. Mit Blick auf den Staat wird die religiös-weltanschauliche Neutralität Tschechiens hervorgehoben. Die Republik und ihr Rechtssystem sind „an keine exklusive Ideologie oder religiöses Bekenntnis gebunden“. Die Bindung des Heiligen Stuhls an die Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils und die Regeln des kanonischen Rechts wird anerkannt. Beide Vertragsparteien bringen schließlich „ihren gemeinsamen Willen zur Förderung einer nutzbringenden Zusammenarbeit zum Ausdruck.“

Weder formal noch materiell betrachtet, handelt es sich beim Vertrag um ein Konkordat im eigentlichen Sinn. Als Konkordat werden in der kirchlichen Rechts- und Vertragspraxis nur feierlich abgeschlossene und umfassende Regelungen des Verhältnisses zwischen Katholischer Kirche und dem jeweiligen Staat bezeichnet. Der vorliegende Vertrag regelt zwar keine isolierte Spezialfrage, sondern bildet die Grundlage des zukünftigen Miteinanders. Allerdings wird die Regelung vieler Einzelfragen zukünftigen Gesetzen überlassen und somit in die Hand des staatlichen Vertragspartners gelegt. Daher ist es korrekter, von einem „Grundlagenvertrag“ zu sprechen.

Verbindendes Kennzeichen der zeitgenössischen Konkordate ist, dass diese nicht mehr in erster Linie das Verhältnis zweier in ihrem eigenen Bereich souveräner Institutionen und damit das korporative Verhältnis von Staat und der Katholischen Kirche regeln. Zwar sind institutionelle Fragen nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil aller Staat-Kirche-Verträge, diese dienen jedoch in erster Linie dem Schutz der Religionsfreiheit. Wo der Heilige Stuhl als Völkerrechtssubjekt Verträge mit den Staaten schließt, geht es daher neben der Sicherung der ungehinderten Glaubenspraxis der Katholiken immer auch um ein anwaltschaftliches Eintreten für die Freiheit der anderen Bekenntnisse und ihrer Gläubigen.

4. Einzelne Vertragsinhalte

a) Bekenntnis zur umfassenden Religionsfreiheit

Ganz in diesem Sinn ist Art. 1 Vertrag zu verstehen, der die in Tschechien bereits verfassungs- und völkerrechtlich garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit normiert. Diese umfasst als negative Religionsfreiheit auch das Recht des Religionswechsels bzw. keinem Bekenntnis anzugehören. Positiv geschützt sind die „Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Gottesdienstbesuch, Religionsausübung, Unterricht und karitative Tätigkeiten zu bekennen.“ Art. 1 Abs. 2 Vertrag enthält eine Schrankenregelung, die in ihrer Formulierung eng an Art. 9 Abs. 2 EMRK angelehnt ist. Insgesamt fällt auf, dass es nicht nur um die Religionsfreiheit der Katholiken geht und auch nicht bloß um eine vertragliche Sicherstellung, dass auch diese vor dem Staat ihre Religion aufgeben können.

b) Rechtspersönlichkeit im staatlichen Recht

Eine klassische Konkordatsmaterie ist die Frage, welche Rechtspersönlichkeit die Kirche in der staatlichen Rechtsordnung genießt. Art. 2 Abs. 1 Vertrag normiert lediglich die Tatsache, dass die Kirche in Tschechien über eine staatlich anerkannte Rechtspersönlichkeit verfügt. Wie diese zu qualifizieren ist, und welche Rechtswirkungen mit ihr verbunden sind, wird aber nicht geregelt, sondern auf die tschechische Rechtsordnung verwiesen.[5]

Eng mit der Frage der Rechtspersönlichkeit der Kirche als solcher verbunden ist die Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit kirchlicher Einrichtungen. Art. 6 Vertrag anerkennt das Recht der Kirche, juristische Personen kirchlichen Rechts zu gründen. Diese erlangen „nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen auch die Rechtspersönlichkeit im Sinne der Rechtsordnung der Tschechischen Republik“. Sie sind verpflichtet, „bei ihrer Tätigkeit die Rechtsordnung der Tschechischen Republik einzuhalten.“ Auf welche Weise die staatliche Anerkennung erfolgt, also ob zum Beispiel (wie in Österreich) eine Anzeige bei der staatlichen Behörde erforderlich ist oder ein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss, ist hier im Grundlagenvertrag nicht geregelt.

c) kirchliches Selbstbestimmungsrecht, insb. Ämterfreiheit

Bereits im Bekenntnis zur Religionsfreiheit ist ein Kernbereich des korporativen Selbstbestimmungsrechts der Kirche mit enthalten. Art. 2 Abs. 3 Vertrag führt dies näher aus und stellt klar, dass insbesondere die sogenannte „Ämterfreiheit“ geschützt ist. Die Kirche „erfüllt ihren Auftrag und verwaltet ihre Angelegenheiten nach ihren eigenen Regeln, insbesondere durch die Einrichtung, Änderung oder Abschaffung ihrer Organe und internen Strukturen; sie wählt, ernennt und entlässt ihren Klerus und andere unmittelbar an der Seelsorge beteiligte Personen unabhängig von den staatlichen Behörden“

d) kirchliche Verfassungseinrichtungen

Fragen der Errichtung und Veränderung von Diözesen und sonstigen kirchlichen Grundeinrichtungen sind eine weitere klassische Vertragsmaterie. In Art. 2 Abs. 2 Vertrag verpflichtet sich die Kirche dazu, dass ihre territorialen Teilkirchen (lateinische und orientalische) sich nur innerhalb des Staatsgebietes befinden.[6]

e) Seelsorgsgeheimnis

Wie oben bereits angedeutet, wurde der Vertrag vor der Genehmigung durch das Abgeordnetenhaus zum Gegenstand einer gesellschaftlichen Debatte, die sich vor allem an der Formulierung des Art. 4 über die Vertraulichkeit und das Seelsorgsgeheimnis entzündete. Vertreter von Opfern sexueller Gewalt in kirchlichem Kontext befürchteten die Möglichkeit der Vertuschung von Verbrechen. Politische Gegner der Kirche kritisierten, dass in Art. 4 Abs. 2 Vertrag nicht vom Beichtgeheimnis und dem Priester, sondern umfassend von den in der Seelsorge Tätigen die Rede sei. Damit allerdings nimmt der Vertrag eine religionsfreiheitsfreundliche Perspektive ein, welche in den meisten freiheitlichen Demokratien üblich ist. Das Seelsorgsgeheimnis wird allerdings nicht absolut garantiert. Zum einen soll es nur „unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen“ gelten, zum anderen entspricht es inhaltlich der auch in anderen beruflichen Kontexten geregelten Schweigepflicht.

f) Anerkennung der kirchlichen Eheschließung

Auch wenn es in Österreich und Deutschland angesichts der seit vielen Jahrzehnten geltenden – ursprünglich gegen erbitterten kirchlichen Widerstand eingeführten – und lange auch strafbewehrten obligatorischen Zivilehe heute auch unter Gläubigen vielfach nicht mehr als Eingriff in die Religionsfreiheit wahrgenommen wird, wenn der Staat die kirchliche Eheschließung nicht wenigstens als Option auch für seinen Bereich anerkennt, hat diese Frage einen fixen Platz in den zeitgenössischen Verträgen. Kirchliches Ideal ist die Anerkennung der nach dem kanonischen Recht geschlossenen Ehe im staatlichen Recht. Die Ehe ist nach dem kirchlichen Selbstverständnis auch eine religiöse Wirklichkeit. Für deren zivile Rechtswirkungen ist der Staat zuständig. Die Ehe als solche ist aber dieselbe im kirchlichen wie im staatlichen Bereich. Sie kann daher nur einmal geschlossen werden, nicht einmal vor dem Staat und einmal in der Kirche. Art. 5 Vertrag kommt der Kirche in dieser Frage weit entgegen, indem die Geltung der kirchlichen Ehen mit der „gleichen Gültigkeit und den gleichen Rechtsfolgen wie eine zivile Eheschließung“ anerkannt wird. Zugleich wird ein Vorbehalt für das staatliche Recht gesetzt, das die Voraussetzungen für diese Anerkennung normieren muss.

g) Kulturgüterschutz

Angesichts des reichen kulturellen Erbes, das durch das Wirken der Katholischen Kirche bis heute Tschechien prägt, ist ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit zum Schutz des von Staat und Kirche geteilten Erbes keine Überraschung. Art. 7 Vertrag enthält im Vergleich zu den vorstehenden Bestimmungen auch ins Detail gehende Regelungen, etwa über die Errichtung einer kirchlichen Kommission. Das Kulturerbe soll möglichst allen zugänglich gemacht werden, freilich unter den von den zuständigen kirchlichen Organen festgesetzten Bedingungen. Art. 7 Abs. 5 betont, dass die kirchlichen Eigentümer von kulturell wertvollen Artefakten in gleichem Maße öffentliche Unterstützungen erhalten können wie andere.

h) Seelsorge in sozialen Einrichtungen und Krankenhäusern

Die Normierung der Bedingungen, unter denen die Kirche ihre Seelsorgsdienste in „Anstaltssituationen“ erbringen kann, zählt aufgrund einer Vielzahl von mitunter gegenläufigen Interessen, die in besonderen Einrichtungen aufeinandertreffen können, zu den wichtigsten Fragen im Staatskirchenvertragsrecht.

Art. 8 Vertrag widmet sich der Seelsorge in sozialen Einrichtungen. In Abs. 1 wird das Recht aller Personen, nicht bloß der Katholiken, in diesen Einrichtungen garantiert, von den katholischen Geistlichen und Seelsorger „geistliche und seelsorgerische Betreuung“ zu erhalten. Der Empfang und die Ausübung der Seelsorge sind daher primär personenzentriert garantiert und nicht unmittelbar vom Religionsbekenntnis abhängig. Es handelt sich vorrangig um ein Recht der Person, nicht um ein Freiheitsrecht der Kirche.  Letzteres ist freilich zur tatsächlichen Ausübung der Seelsorge notwendig.

Art. 8 Abs. 2 Vertrag anerkennt das Recht kirchlicher Rechtsträger, „in der Tschechischen Republik und im Ausland soziale, karitative und humanitäre Hilfe zu leisten, und zwar, wenn sie es für zweckmäßig halten, in Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen und nichtstaatlichen Organisationen.“

Die soziale Tätigkeit entfaltet sich innerhalb des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Art. 8 Abs. 3 Vertrag garantiert das Recht kirchlicher Rechtsträger, sich eigene Statuten zu geben. Die Verbindung zur Kirche kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie – in österreichischer Terminologie – Tendenzbetriebe bilden, die „nach den moralischen Grundsätzen und Vorschriften der katholischen Kirche verwaltet“ werden. Diese haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Einrichtungen in nichtkirchlicher Trägerschaft Zugang zu öffentlicher Finanzierung der erbrachten Leistungen (Abs. 4).

Schließlich verweist Art. 8 Abs. 5 ausdrücklich auf die Möglichkeit, die Seelsorge mit den Gegebenheiten vor Ort zu koordinieren, indem Vereinbarungen „zwischen der zuständigen kirchlichen Behörde und dem zuständigen Träger der Sozialfürsorge oder der zuständigen staatlichen Behörde“ getroffen werden.

Art. 9 Vertrag über die Seelsorge in den Krankenhäusern ist nach demselben Schema formuliert wie Art. 8. Sein Abs. 1 stellt das Recht aller Personen in den Krankenhäusern heraus, Leistungen der spiritual care durch katholische Seelsorger zu empfangen. Abs. 2 garantiert das Recht der Kirche, „Einrichtungen des Gesundheitswesens nach den in der Rechtsordnung der Tschechischen Republik festgelegten Bedingungen und nach den moralischen Grundsätzen und Vorschriften der katholischen Kirche“ zu unterhalten. Abs. 3 ermöglicht weitergehende einvernehmliche Regelungen. Im Gegensatz zu Art. 8 Vertrag fehlt allerdings eine explizite Bestimmung über den gleichen Zugang zu öffentlichen Finanzierungen und Förderungen.

i) Gefängnisseelsorge

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme führt nicht dazu, dass dem Strafgefangenen bzw. dem Untergebrachten das Grundrecht auf Religionsausübung und der Zugang zu religiöser Betreuung entzogen würden. Auch (demokratische) Staaten mit einer laizistischen Trennung von Religion und Staat ermöglichen auf die eine oder andere Weise den Zugang der Seelsorger zu den Gefangenen und normieren dafür bestimmte Regelungen.

Art. 10 Vertrag ist ähnlich formuliert wie die beiden unmittelbar voranstehenden Artikel. Abs. 1 garantiert das Recht aller Personen „in Gefängnissen, Haftanstalten und anderen Einrichtungen ähnlicher Art … von der katholischen Kirche geistlich und seelsorgerisch betreut zu werden.“ Auf kirchlicher Seite ist hier nicht der einzelne Seelsorger, sondern die Kirche selbst angesprochen. Kirchliche Stellen können, so Abs. 2, „bei der Erbringung von Bewährungs-, Vermittlungs- und ähnlichen Dienstleistungen“ tätig werden. Auch Art. 10 sieht in Abs. 3 die Möglichkeit der einvernehmlichen Ausgestaltung von Einzelfragen vor.

j) Militärseelsorge

Als letzter Bereich der „Anstaltsseelsorge“ greift Art. 11 Vertrag die Seelsorge für Angehörige der Streitkräfte auf. Abs. 1 spricht vom „Geistlichen Dienst der Armee“ und setzt daher die bereits existierenden Strukturen der Militärseelsorge voraus.[7] Anders als die Art. 7-10 Vertrag wird hier ausdrücklich betont, dass die Seelsorge nur gegenüber jenen Personen, die dies wünschen, ausgeübt wird. Dies gilt auch für die Seelsorge in sozialen Einrichtungen, Spitälern und Gefängnissen, ist aber innerhalb der Befehlsstrukturen des Militärs von besonderer Bedeutung für die Garantie der negativen Religionsfreiheit. Über die grundsätzliche Garantie der Militärseelsorge hinaus verweist auch Art. 11 Abs. 2 noch auf die Möglichkeit der einvernehmlichen Regelung genauerer Bedingungen und reiht sich damit in die Kette der anderen Normen über die Anstaltsseelsorge ein.

Ergänzt wird dieser Bereich noch um die Möglichkeit der Polizeiseelsorge. Voraussetzung dafür ist gem. Art. 12 Abs. 1 Vertrag jedoch ein „Ersuchen der zuständigen Behörde eines Sicherheitskorps“. Auch hier ergänzt Abs. 2 die Möglichkeit weitergehender einvernehmlicher Regelungen außerhalb des Vertrags.

k) Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Wenn in mehreren Vertragsbestimmungen auf die Möglichkeit weitergehender einvernehmlicher Regelungen verwiesen wird, stellt sich die Frage, wer über die konkrete Ausgestaltung der vertraglich geregelten Gebiete miteinander in Verhandlung treten soll. Art. 13 Abs. 1 Vertrag ermächtigt die Tschechische Bischofskonferenz, mit den zentralen Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik in allen Angelegenheiten Verhandlungen zu führen, die die gesamte Katholische Kirche in der Tschechischen Republik betreffen. Sofern verbindliche Vereinbarungen getroffen werden sollen, sieht Abs. 2 ein Zustimmungsrecht des Heiligen Stuhls vor. Die Zustimmung kann auch im Vorhinein erteilt werden.

Anders als in Österreich schließt der tschechische Staat mit einzelnen Religionsgemeinschaften aber auch mit Dachverbänden wie dem Ökumenischen Rat der Kirchen Vereinbarungen, um bestimmte gemeinsame Interessen zu koordinieren. Diese Praxis soll durch den Grundlagenvertrag mit der Katholischen Kirche nicht berührt werden. Schließlich hält Art 13 Abs. 1 fest, dass die Republik und der Heilige Stuhl als Vertragspartner immer das Recht haben, in direkte Verhandlungen zu treten.

Keine Regelung enthält der Vertrag für Angelegenheiten, die nicht den Gesamtstaat betreffen. Wo die Einzelbestimmungen des Vertrages einvernehmliche Lösungen durch die zuständigen Organe der Kirche und des Staates vorsehen, richtet sich die Zuständigkeit der kirchlichen Organe nach dem kirchlichen Recht, wobei dem Diözesanbischof in vielen Fällen eine besondere Verantwortung zufallen dürfte. Auf staatlicher Seite richten sich die Zuständigkeiten nach dem tschechischen Recht.

Der Grundlagenvertrag unterliegt den allgemeinen Normen des Völkervertragsrechts. Art. 14 Vertrag sieht vor, dass „Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt“ werden. Eine Änderung oder Ergänzung ist nur schriftlich möglich und bedarf gem. Art. 15 Vertrag jeweils des gegenseitigen Einvernehmens.

Der Grundlagenvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.  Art. 16 Vertrag sieht zwar ein allgemeines Kündigungsrecht für jede Partei vor. Vorrang vor einer Kündigung hat aber die Verpflichtung auf die Herstellung einer möglichst einvernehmlichen Lösung.

4. Würdigung

Der Grundlagenvertrag zwischen der Republik Tschechien und dem Heiligen Stuhl eröffnet für das nicht immer einfache, mitunter auch konfliktbeladene Verhältnis zwischen Tschechien und der Katholischen Kirche die Möglichkeit einer echten Neubestimmung des Miteinanders. Nach der Lösung der schwierigen Restitutionsfragen betont das Abkommen die Rolle der Kirche in der Bewahrung des gemeinsamen Erbes Tschechiens als Kulturnation. Ein wesentlicher Teil dieses Erbes verdankt sich dem katholischen Christentum. Der Vertrag stellt aber nicht die Freiheiten der Kirche als Institution in den Mittelpunkt, sondern bekräftigt und ermöglicht die Ausübung der Religionsfreiheit.

Auffallend ist der mehrmalige Hinweis auf das Recht der Kirche auf gleichen Zugang zu öffentlichen Finanzierungen. Dies ist indirekt als Absage an jede rechtliche Schlechterstellung der Kirche zu verstehen, wie sie gerade in vermögensrechtlichen Fragen viele Jahrzehnte lang zu beobachten war.

Wo die Kirche als Anbieterin von Seelsorgsdiensten auftritt, gilt ihre Sendung immer allen Menschen, die Zustimmung des Einzelnen vorausgesetzt. In einzelnen Punkten überschreitet der Vertrag den Horizont der katholischen Gläubigen erheblich. Art. 3 Vertrag verpflichtet die Tschechische Republik das „Recht auf Verweigerung des Militärdienstes sowie das Recht auf Verweigerung des medizinischen Dienstes aus Gewissens- oder Religionsgründen unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen“ zu garantieren.

Der Vertrag regelt wenige Details. Die Garantien beschränken sich zumeist auf das Bekenntnis, dass es diese oder jede Form freien kirchlichen Handelns geben darf. Die konkrete Regelung wird in den meisten Fragen von weitergehenden einvernehmlichen Lösungen oder gesetzliche Regelungen abhängig gemacht. Soweit es sich dabei um einseitige staatliche Anordnungen handelt, hat der Staat weite Teile der Umsetzung des Vertrages in der Hand. Die konkrete Wirksamkeit des Vertrages wird damit zu einem erheblichen Teil vom jeweiligen politischen Willen abhängen.

Eine Regelung vermögensrechtlicher Fragen fehlt. Das Restitutionsgesetz 2012 regelt die Kirchenfinanzierung nur unter dem Blickwinkel der Wiedergutmachung. Eine vertragliche Garantie anderer Mittel der Kirchenfinanzierung (Beiträge, Subventionen, Spenden, Sammlungen, Stiftungen, etc.) wäre in einem Grundlagenvertrag zu erwarten gewesen. Diese Lücke mag damit zusammenhängen, dass alle Beteiligten froh über den vermögensrechtlichen Status Quo sind. Für die Zukunft sind aber gerade in diesem sensiblen Bereich weitere Konflikte möglich.

Ebenso auffällig ist, dass eine zentrale Konkordatsmaterie völlig fehlt: Der Grundlagenvertrag enthält keine Regelungen zum Thema Schulen und Bildung. Regelungen zu konfessionellen Schulen, der Lehrerausbildung, dem Religionsunterricht und theologischen Fakultäten fehlen. Diese Lücke ist auch angesichts des grundsätzlichen Charakters des Vertrages, der in den allermeisten Fragen auf weitergehende einvernehmliche Lösungen oder gesetzliche Regelungen verweist, auffällig und relativiert die Qualifikation als Grundlagenvertrag. Es bleibt abzuwarten, ob es zu diesem zentralen Bereich der gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche zukünftig ein Spezialabkommen geben wird können.

Trotz dieser Besonderheiten ist mit dem Vertrag ein mutiges Bekenntnis zu den Grundrechten, zum Völkerrecht und zu einem kooperativen Verhältnis von Staat und Religion gelungen, das in die Zukunft weist.

Literatur:

Tomáš Holub, Militärseelsorge in der Armee der Tschechischen Republik, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/20070716_ethica2007_holub.pdf, [02.05.2025].

Jiří Rajmund Tretera und Záboj Horák, State and Church in the Czech Republic, in: Gerhard Robbers (Hrsg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 69-86.

Jan Wintr, Die Religionsfreiheit in Tschechien, OER Osteuropa Recht 64 (2018), 368-378, doi.org/10.5771/0030-6444-2018-3.


[*] Zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Beitrags sah es so aus, als stünde die Ratifikation durch die Republik Tschechien unmittelbar bevor. In der Zwischenzeit hat sich diese aber unerwartet verzögert und wurde das Verfassungsgericht angerufen. Wir halten Sie über das Ergebnis auf dem Laufenden.

[1] Vgl. die Übersicht auf https://www.kooperation-international.de/laender/europa/tschechische-republik/allgemeine-landesinformationen [02.05.2025].

[2] Zur Terminologie siehe Punkt 3.

[3] Vgl. Polen: Konkordat 1993; Slowakische Republik: Konkordat 2000, ergänzt um je einen Teilvertrag zur Militärseelsorge 2002 und zum Thema Schule 2004; Ungarn: vier Teilverträge im Zeitraum 1990-2013.

[4] Nicht präjudiziert sind dadurch noch offene Ansprüche einzelner Rechtspersonen, welche bislang noch nicht abschließend geregelt worden sind.

[5] Mit dem Gesetz 3/2002 wurde die staatliche Eintragung von Religionsgemeinschaften, mit welcher der Erwerb der Rechtspersönlichkeit verbunden ist, neu geordnet. Religionsgemeinschaften, die bis dahin bereits registriert gewesen sind, genießen gegenüber den neu registrierten eine Reihe von besonderen Rechtsvorteilen, welche immer wieder Gegenstand politischer Debatten sind.

[6] Mit der Nennung der orientalischen Rechtsformen der Teilkirchenorganisation (Eparchie, Exarchie) ist indirekt die Frage beantwortet, dass der Vertrag für die gesamte Katholische Kirche in Tschechien gilt. Dies festzuhalten ist deshalb von Bedeutung, da die lateinische „Römisch-Katholische Kirche“ und die „Griechisch-Katholische Kirche“ als zwei unterschiedliche Kirchen staatlich anerkannt sind. Vgl. die Übersicht auf https://mk.gov.cz/data-registrace-cirkvi-a-nabozenskych-spolecnosti-a-svazu-cirkvi-a-nabozenskych-spolecnosti-cs-408?lang=cs [02.05.2025].

[7] Vgl. Tomáš Holub, Militärseelsorge in der Armee der Tschechischen Republik, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/20070716_ethica2007_holub.pdf [02.05.2025].