Finanzierung der Glaubens- Weltanschauungsgemeinschaften in Schweden

Von Iris Robinigg.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.784

Im Hinblick auf die fortschreitende religiöse Individualisierung und Säkularisierung wird das Königreich Schweden von den Befürwortern oder Gegnern dieser Prozesse jeweils entweder als Vorzeigeland oder Schreckgespenst betrachtet. Die Vorstellung über ein tief zwischen Säkularisierung und Post-Säkularisierung versunkenes, „gottloses“ Land greift etwas zu kurz. Allerdings zeigten sich auch in diesem europäischen Land bereits seit dem 19. Jhd. Säkularisierungswellen, die seit 1986 die Basis eingehender Untersuchung durch das Som-Institut bilden. Wie in vielen anderen Ländern zeigt sich eine verstärkte Transformation von Religiosität und Religion hin zur Individualspiritualität. Der Religionsethnologe David Thurfjell verweist auf die schwedische Sichtweise, Religion als Privatsache zu betrachten und auch als solche zu „gebrauchen“ und zwar durch die optionale Integration von Religion und Weltanschauung als persönliches „Tool“ der Selbstverwirklichung und des eigenen Wohlbefindens in die individuelle Lebensgestaltung.[1] Zumindest statistisch betrachtet lässt sich noch nicht von einem vollständigen christlichen Glaubensverlust sprechen, denn immerhin wurden im Jahr 2024 immerhin noch 5.400.000 (51,4 %) evangelisch-lutherische Christen zu den registrierten Mitgliedern der Schwedischen Kirche gezählt. Die andere Hälfte der Bevölkerung besteht aus Anhängern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Konfessionslosen (d. h. Personen, die keiner Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft angehören). Der unter ihnen befindliche Anteil von tatsächlichen „areligiösen“ Personen wird unterschiedlich hoch eingeschätzt und soll zwischen 15 und 50 % liegen. Zusätzlich zeigt sich, dass die Mitgliederzahlen in einigen länger etablierten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften stark sinken, während andere einen vorwiegend migrationsbedingten starken Anstieg erfahren.[2]

Allgemeine Religionsgesetzgebung

Der schwedische Staat garantiert den Bürgern die fundamentalen Grund- und Menschenrechte[3], wie das Recht auf Religionsfreiheit[4], die freie Meinungsäußerung[5], die Druckfreiheit bzw. das Recht auf zensurfreie Verbreitung und Veröffentlichung von Schriftgut sowie den Schutz personenbezogener und mit Religion in Verbindung stehender Daten.[6] Bereits ein Jahr vor dem Eintritt in die Europäischen Union (1.1.1995) verankerte Schweden die EMRK in die staatliche Gesetzgebung und Rechtsprechung.[7] Jeder Bürger kann von seinem Recht auf Religionsfreiheit Gebrauch machen, indem er eine Religion oder Weltanschauung allein, gemeinsam oder überhaupt nicht ausübt (vgl. Kap. 2 § 1 RF). [8] Dieses Recht wird den Bürgern seit dem Inkrafttreten der Verankerung der Religionsfreiheit am 1.1.1952 in die Regeringsformen (RF) gewährt. Zugleich entfiel im selben Jahr die Konfessionspflicht für Regierungsmitglieder, Beamte und Richter und den Bürgern wurde der Austritt aus der Schwedischen Kirche ohne gleichzeitigen Übertritt in eine andere Glaubensgemeinschaft ermöglicht.[9] Der Gesetzgeber definiert Glaubensgemeinschaften gem.  § 2 Nr. 1 LTF und § 2 L (2024:487) als Gemeinschaften, die sich „religiösen Tätigkeiten“ widmen, die in Form von Gottesdienst, Gebet, Meditation und anderen Rituale erfolgen“. Das Gesetz über die Glaubensgemeinschaften (LTF) bezieht sich sowohl auf die registrierte Glaubensgemeinschaft Schwedische Kirche, als auch auf die anderen – etwa neunzig – registrierten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. § 5 LTF). Nicht jede religiöse Gemeinschaft strebt die Registrierung als Glaubensgemeinschaft an. Nicht wenige bestehen als religiöse Stiftungen und Vereine. Auch sie können seit 1971 finanzielle Zuschüsse vom Staat beziehen, sofern ihre Werte mit den demokratischen Grundwerten des Staates übereinstimmen.[10]

Die Sonderstellung der Schwedischen Kirche

Der seit der Reformation und der Regierungszeit König Wasa bestehende prägende Einfluss der evangelischen Kirche wurde im Jahr 2000 durch die Überführung der Schwedischen Kirche, von einer seit dem 15. Jhd. bestehenden Staatskirche, in die Organisationsform „registrierte Glaubensgemeinschaft“ stärker reglementiert. Dies ging mit der Einführung des Gesetzes über die Glaubensgemeinschaften und der rechtlichen Kategorie „registrierte Glaubensgemeinschaft“ einher. Dieser folgte auch die Etablierung einer neuen Gesetzgebung und einer neuen Vermögens- und Kirchensteuerordnung. Damit wurde die Schwedische Kirche per Gesetz eine eingetragene Glaubensgemeinschaft und juristische Person, die Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen sowie gerichtlich und behördlich tätig werden kann.[11] Aufgrund ihrer Geschichte und ihres kulturellen Erbes besitzt die Schwedische Kirche aber weiterhin eine Sonderstellung, die sich in der Verfassung, der Thronfolgeordnung, dem Gesetz über die Schwedische Kirche, dem Denkmalschutzgesetz, der Kirchenordnung und ihrer führenden Präsenz innerhalb der Kategorialseelsorge zeigt. Gem. Kap. 9 § 2 L (1990:950) kann sie als primärer Friedhofsträger von allen schwedischen Bürgern mit steuerpflichtigen Einkommen die jährlich anfallende Bestattungsgebühr einzuheben, welche durch den Einkommensteuerbescheid abgerechnet wird.[12] Auch die seit Jahrhunderten bestehende konfessionelle Bindung zur Krone besteht weiterhin. Gem. § 4 SO haben sowohl der König als auch die Mitglieder der königlichen Familie dem evangelisch-lutherischen (A.B.) Glauben anzugehören.

Die evangelisch-lutherische Kirche in Schweden ist eine Volkskirche und ist gem. § 1 LoSK regional in dreizehn Stifte, ca. 200 Pastorate und ca. 1200  Kirchengemeinden unterteilt (vgl. §§ 4–5; 14 Nr. 2 LoSK).[13] Die grundlegenden Bestimmungen über die Schwedische Kirche als registrierte Glaubensgemeinschaft sind im Gesetz über die Schwedische Kirche (LoSK), den §§ 5 Nr. 1, 6, 16 im Gesetz über die Glaubensgemeinschaften (LTF) und der Kirchenordnung (SvKB) zu finden.[14] Im Unterschied zu den anderen registrierten Glaubensgemeinschaften erhält sie ihren Status als Glaubensgemeinschaft auch ohne jährliche Weitermeldung und Einzahlung der Registrierungsbeibehaltungsverwaltunsgebühr bei.[15] Die  staatlichen Behörden unterstützen die Schwedische Kirche bei der Einhebung der Kirchensteuer. Sie besitzt das Recht auf staatliche Hilfestellung in den Bereichen der Festsetzung der Steuer, der Rechnungslegung, der Erstellung des Rechnungsberichts sowie der Einhebung der Kirchensteuer von ihren Mitgliedern (vgl. § 16 LTF). Die Schwedische Kirche ist die einzig eingetragene Glaubensgemeinschaft, die seit 1.1.2000 unentgeltlich von den Behörden bei der Erhebung der Kirchensteuer unterstützt wird, da sie abgesehen von Zuschüssen für Kulturgebäude keine Finanzierungshilfen durch den Staat erhält.[16] Gem. Kap. 4 § 16 L (1988:950) besitzt die Schwedische Kirche das Recht, vom Staat finanzielle Entschädigung für jene aufkommenden Kosten zu erhalten, die im Rahmen der Renovierung, Instandhaltung und Erhaltung ihrer kirchlichen Kulturgüter entstehen können.

Die finanziellen Haupteinnahmequellen der Schwedischen Kirche bestehen gem. Kyrkoordning (SvKB) aus den Erträgen und Erlösen des Kirchenfonds und Immobilien sowie aus Kollekten (vgl. Kap. 7 § 11 SVKB; Kap. 43 §§ 1–10 SVKB), Gebühren für Sakramentenspendung[17] (vgl. Kap. 42 §§ 7–11 SvKB), ökonomische Entlastungsabgabe der Pfarreien für den Betrieb, Erhalt von Kirchengebäuden, Kinderunterhaltung, Stifte (Kap. 44 SvKB), Erlösen des Kirchenvermögens (vgl. Kap. 46 SvKB), Fonds (vgl. Kap. 46 §§ 11, 13, 15 SvKB), Spenden, testamentarische Verfügungen, Einnahmen durch die Kirchensteuer, staatliche Zuschüsse und Steuerermäßigungen.Auch die Prästlönefastigheter (Kirchenimmobilien) sind als selbstständige Vermögenswerte von der Schwedischen Kirche zu verwalten und die daraus entstehenden Erträge zur Glaubensverkündigung anzuwenden (vgl. § 9 LoSK; Kap. 46 SvKB). Eine der fundamentalsten Einnahmequellen ist die Kirchensteuer.Gem. § 7–8 LoSK und Kap. 42 § 2 SvKB haben die Mitglieder der Schwedischen Kirche eine lokale und regionale Kirchensteuer an die eigene Gemeinde und das jeweilige Bistum zu entrichten. Die Höhe dieser Abgabe wird von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Bistum festgelegt und auf Basis der kommunalen Einkommenssteuer berechnet und durch den Steuerbescheid abgezogen.[18] Gem. Kap. 42 § 3 SvKB hat nach der Fixierung des Budgetvorschlags der Pfarrgemeinde, der Kirchenrat die Kirchenleitung über den neuen Abgabesatz des kommenden Jahres zu unterrichten. Die Höhe des Abgabesatzes soll als eine Prozentzahl aus dem Einkommen des Kirchenmitglieds bestimmt werden.

Die anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Auf eigenen Wunsch hin können religiöse Vereine gem. § 7 LTF und § 2 F (1999:731) bei der Behörde Kammarkollegiet ein kostenpflichtiges Ansuchen um Registrierung als Glaubensgemeinschaft stellen. Der Betrag beläuft sich auf 2700 SEK (ca. 250 EUR).[19] Nach abgeschlossener Registrierung gilt die registrierte Glaubensgemeinschaft als eine eigene juristische Person mit den damit einhergehenden Rechten und Pflichten sowie der gewöhnlichen Geschäfts- und Prozessfähigkeit vor Gerichten und Behörden (vgl. §§ 9, 10 LTF). Zur Beibehaltung dieses Status ist eine jährliche Registrierungsbeibehaltungsgebühr von 900 SEK (ca. 84 EUR) an das Kammerkollegiet zu entrichten. Die Registrierung kann aufgehoben werden, wenn die jährlichen Gebühren zur Beibehaltung des Status und der staatlichen Beihilfe zur Einhebung der Religionssteuer nicht bezahlt werden. Der Entzug des Status als Glaubensgemeinschaft würde die Rückversetzung in den Status eines religiösen Vereins bedeuten (vgl. § 12 LTF).[20]

Im Gegensatz zur Schwedischen Kirche können die Glaubensgemeinschaften staatliche Finanzbeihilfe in Form eines Staatsbeitrags beantragen.[21] Eine zusätzliche Form der Finanzierung sind freiwillige Spenden von Einzelpersonen oder testamentarische Verfügungen. Die Finanzierung der Glaubensgemeinschaften erfolgt gewöhnlich durch die Einhebung einer selbst festgelegten Kirchen bzw. Religionssteuer (etwa 1 % des zu versteuernden kommunalen Einkommens) durch das Finanzamt  i. F. einer Kapitalsteuer oder auf Wunsch des Mitglieds durch den Arbeitgeber i. F. eines prozentuellen Abzugs bei der Gehaltsabrechnung i. F. einer Lohnsteuer.[22] Gem. § 16 LTF und § 1 L (1999:291) geschieht die Einhebung von der Religionssteuer mit Hilfe der staatlichen Behörden, die diese kostenpflichtig an ihrer statt erheben und an sie überweisen.[23] Damit soll das aktive und langfristige Wirken der Glaubensgemeinschaften gewährleistet werden sowie allen Menschen die gleichen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Religion gewährt werden (vgl. § 3 L (2024:487); § 17 LTF). Im Jahr 2025 suchten 45 registrierte Glaubensgemeinschaften um finanzielle Unterstützung durch den Staat an. Etwa 15 davon wurde der Beitrag nicht gewährt, da sie die Mindestanforderungen nicht erfüllen oder die demokratische Wertbasis nicht einhalten konnten.[24]

Die registrierten Glaubensgemeinschaften, ideelle Vereine und Stiftungen und deren Geschäftsbetriebe können von einigen steuerpflichtigen Abgaben ganz, teilweise oder geringfügig befreit werden können.  Dafür haben diese eine jährliche Gebühr von 190 EUR zu entrichten. Dies betrifft die Einkommensteuer (vgl. Kap. 7 §§ 1, 3–11 IL), die kommunale Grundsteuer[25], die Erwerbssteuer[26] und die Umsatzsteuer (vgl. Kap. 4 § 6 L (2023:200)).[27] Insgesamt 24 Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften und 1045 ideelle Vereine konnten auf diese Weise steuerliche Vergünstigungen für ihre Gewerbetätigkeit erhalten (Stand Januar 2026).[28]

Verantwortliche Organe der Finanzierungsbegehren

Für die Belange der Glaubensgemeinschaften zeigt sich die Behörde für Jugend und Fragen des zivilen Zusammenhalts (Myndigheten för ungdoms- och civilsamhällesfrågor [MUC]) zuständig. Sie verwaltet die Verteilung der staatlichen Zuschüsse, förderte den Dialog zwischen Staat und Glaubensgemeinschaften, dient als Beratungsorgan zwischen diesen und den staatlichen Organen, Behörden, Kommunen, Regionen, Zivilorganisationen und der Öffentlichkeit und koordinierte das nationale Krisen-, Katastrophen- und Bereitschaftsmanagement.[29] Die Antragsteller haben das Ansuchen um staatliche Hilfe für die Einhebung der Kirchen bzw. Religionssteuer sowie den Antrag auf Staatsbeitrag innerhalb der vorgegebenen Frist an die MUC zu stellen (vgl. § 4 F (2024:1056); § 12 L (2018:1533)), die auch über die Kürzung, Streichung oder Rückzahlung des Staatsbeitrags entscheidet (vgl. §§ 15, 17 F (2024:1056); §§ 18, 19 L (2018:1533)). Die Auszahlung des Staatsbeitrags erfolgt in Form eines Organisationsbeitrags, eines Tätigkeitsbeitrags oder eines Projektbeitrags (vgl. § 8 F (2024:1056)). Der Organisationsbeitrag dient primär der Gewährleistung eines aktiven und langfristigen Wirkens auf lokaler und nationaler Ebene (vgl. §§ 9, 10 F (2024:1056)).[30] Jene Glaubensgemeinschaften, die staatliche Hilfe beim Einzug der Kirchen bzw. Religionssteuer erhalten, werden die jährlichen Kosten vom Organisationsbeitrag, gerechnet an der Anzahl ihrer Mitglieder abgezogen (vgl. § 11 F (2024:1056); § 9 L (1999:974)). Der Tätigkeitsbeitrag dient vorwiegend der finanziellen Unterstützung der fünf theologischen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und der Krankenseelsorge (vgl. § 13 F (2024:1056); § 10 L (1999:974)).[31] Der Tätigkeits- und Projektbeitrag kann auch die Verwaltung, Aktivitäten und Projekte, Bau- und Immobilienprojekte und behindertengerechte und sicherheitstechnische Baumaßnahmen an religiösen Gebäuden und die Ausbildung von Repräsentanten dienen (vgl. §§ 12, 13 F (2024:1056); §§ 4, 4 a. F (2018:1533); §§ 12, 14 L (1999:974)). Die Empfänger haben der MUC einen Rechnungsbericht und Verwendungsnachweis einzureichen und sowohl dem MUC als auch dem Finanzamt alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die sie für die Ausführung ihrer Arbeit benötigen (vgl. §§ 14, 16 L (2018:1533); § 1 L (1999:728)). Mit ihrer Registrierung zeigen sich die Glaubensgemeinschaften und ihre Einrichtungen (z.B. Schulen, Jugendvereine etc.) mit grundlegenden Grund- und Menschenrechten, Antidiskriminierung und Gleichbehandlung sowie den demokratischen Grundwerten des Königreichs Schwedens einverstanden. Sowohl die staatliche Hilfe beim Einzug der Kirchen- bzw. Religionssteuer als auch die finanzielle Unterstützung sind an Bedingungen geknüpft und können bei Bedarf gekürzt oder aufgehoben werden (vgl. § 9 L (2024:487); §§ 8a, 9 F (2018:1533); § 23 LTF).

Damit nehmen § 23 LTF und § 9 L (2024:487) Bezug auf eine bereits länger schwelende Debatte, nämlich die Frage inwieweit der schwedische Staat durch die Ausbezahlung des Staatsbeitrags an die registrierten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften ungewollt auch demokratiezersetzende Strömungen innerhalb dieser Gemeinschaften mitfinanzieren könnte. Diese Debatte mündete schließlich am 1.1.2025 in der Erhöhung der geforderten Mindestmitgliederzahl auf 2500 Personen und verstärkten staatlichen Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung der Grundwerte. Für etwa ein Drittel der registrierten Glaubensgemeinschaften führte dies zum Verlust des Staatsbeitrags (zumeist aufgrund der geringen Mitgliederanzahl).[32] Der Gesetzgeber wollte damit auch der zuvor vermehrt aufkommenden Streichungen des Staatsbeitrags aufgrund demokratie- und verfassungsferner Elemente innerhalb der Gemeinschaften entgegensteuern. Beispielsweise wurde in einem Fall den Mädchen der Privatschule Romösseskolan an einigen Tagen ihres Monatszyklus die Mitwirkung an bestimmten Schulaktivitäten verboten, was zur Untersuchung durch die Säkerhetspolisen führte. Die Privatschule wurde 2021 aufgrund von Unregelmäßigkeiten in der Finanzierung und Missmanagement geschlossen. In einem anderen Fall verurteilte das Verwaltungsgericht Kammerrätten die Jugendorganisation Sveriges unga muslimer (2019) aufgrund undemokratischer Tendenzen und einem Näheverhältnis zur Muslimbruderschaft zur Nachzahlung der zwischen 2011 und 2016 erhaltenen Beiträge. Der höchste Verwaltungsgerichtshof bestätigte das Urteil im Jahr 2020, doch die SUM wurde aufgrund von Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.[33] Somit zeigt sich in der derzeitigen Finanzierungspolitik der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in Schweden, zwar eine weitere Tendenz zur Beibehaltung der religiösen und weltanschaulichen Vielfalt, aber auch ein Trend, restriktivere Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie zu setzen.

Quellen:

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[1] Vgl. Ewert Per, Landet, S. 43f., 47; ISSP 2008, Religion III: Sweden, in: https://researchdata.se/en/catalogue/dataset/snd0867-1 [abgerufen am 27.2.2026]; Thurfjell, Det gudlösa folket, S. 27; Lindberg / Jensdotter, Religion och Politikk, S. 179; Wilander, Sverige, S. 13.

[2] Vgl. Fowid, Schweden: Kirche, Religion, Nicht-Religiöse 1973-2024, in: https://fowid.de/meldung/schweden-kirche-religion-nicht-religioese-1973-2024 [abgerufen am 18.2.2026]; Svenska Kyrkan, Svenska kyrkans medlemsutveckling år 1972-2024, in: https://www.svenskakyrkan.se/statistik [abgerufen am 18.2.2026]; SCB, Sveriges befolking, in: https://www.scb.se/hitta-statistik/sverige-i-siffror/manniskorna-i-sverige/sveriges-befolkning/ [abgerufen am 6.2.2026]; Thurfjell, Det gudlösa folket, S. 21; Wilander, Sveriges, S. 43.

[3] Vgl. Kap. 2 RF (1974:175); § 1 DiskrimineringsL.

[4] Vgl. Kap. 2 § 1 RF (1974:152): «Freiheit allein oder mit anderen zusammen seine Religion auszuüben»; § 1 LTF.

[5] Vgl. Kap. 1 § 1 YGL (1991:1469).

[6] Vgl. Kap. 1 §§ 1, 13 TF (1949:105).

[7] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, 257f.; § 1 L (1994:1219). 

[8] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, S. 257; Die schwedische Verfassungsstruktur basiert auf der Regeringsformen (1974), der Successionsordningen (1810), der Tryckfrihetsförordningen (1949) und der Yttrandefrihetsgrundlagen (1991).

[9] Vgl. Berntson / Nilsson / Wejryd, Kyrka i Sverige, S. 326.

[10] Vgl. § 3 F (1999:974).

[11] Vgl. Svanberg / Westerland, Religion, S. 89, 108; Berntson / Nilsson / Wejryd, Kyrka i Sverige, S. 348; Berglund, Das Verhältnis, S. 259.

[12] Mit Ausnahme der Kommunen Stockholm und Tranås, sind die Pfarreien und das Pastorat der Schwedischen Kirche für den Bestattungsbetrieb in den 288 Kommunen verantwortlich. Mit der Steuer (Abgabesatz im Jahr 2026: 0,292 SEK) wird die Erhaltung der Grabplätze, Krematorien und Bestattung gesichert. Die Abgabe ist nicht an einzelne Begräbnisse geknüpft, sondern finanziert den Gesamterhalt (vgl. Skatteverket, Begravningsavgift, in: https://www.skatteverket.se/privat/skatter/arbeteochinkomst/askattsedelochskattetabeller/begravningsavgift.4.1ee2ea81054cf37b1c800030.html [abgerufen am: 20.2.2026]).

[13]  Vgl. Svanberg / Westerlund, Religion, S. 95; Svenska kyrkan, Vad är en församling?, in: https://www.svenskakyrkan.se/lagunda/vad-ar-en-forsamling [abgerufen am 4.3.2026].

[14] Vgl. § 6 LTF.

[15] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, S. 256. Folgende Vorbedingungen müssen gegeben sein: 1. Eine in Gemeinschaft ausgeübte religiöse Tätigkeit, in welcher Gottesdienste (bzw. Gebete, Meditationen etc.) abgehalten werden; 2. Eine Satzung, in welchem der Zweck sichtbar wird und in welchem die Beschlussfassungsweise des Vereins deutlich wird; 3. Leitungsorgane; 4. Ein Name, der nicht den guten Sitten oder der allgemeinen Ordnung widerspricht (vgl. Prop. 1997/98:116, S. 20).

[16] Vgl. § 1 L (1999:291); Kap. 4 § 16 L (1998:950).

[17] Im Jahr 2025 legte die Kirchenleitung für eine Taufe in der Pfarrgemeinde einen Höchstbetrag von 4220 SEK fest. Dieser beinhaltete die Kosten für die Priester, die Kirchenmusik und die Bereitstellung der Räumlichkeiten. Die Kosten für ein Begräbnis beliefen sich auf etwa 10.220 SEK Begräbnis (vgl. § 5 SvKB).

[18] Vgl. Svanberg / Westerlund, Religion, S. 95.

[19] Vgl. § 17 LTF; § 12 F (1999:731); Kammarkollegiet, https://www.kammarkollegiet.se/vara-tjanster/trossamfund/ansok-om-att-registrera-ett-trossamfund  [abgerufen am 20.2.2026].

[20] Vgl. Kammarkollegiet, https://www.kammarkollegiet.se/vara-tjanster/trossamfund/ansok-om-att-registrera-ett-trossamfund [abgerufen am 20.2.2026]; Berglund, Das Verhältnis, S. 259.

[21] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, S. 257.

[22] Vgl. § 3 L (1999:291); § 4a L (1965:269).

[23] Dafür ist eine Mindestmitgliederanzahl von 2500 Personen mit Wohnsitz in Schweden sowie eine Mindestbestehensdauer von 5 Jahren notwendig (vgl. § 4 L (2024:487); § 18 TFL). Die staatliche Hilfe beim Einzug der Kirchen bzw. Religionssteuer kann entzogen und der Staatsbeitrag kann gekürzt oder gestrichen werden: 1. Nichterfüllen der Grundbedingungen; 2. Ausübung von Gewalt, Zwang oder Hass gegenüber Personen und Personengruppen; 3. Schulden gegenüber dem schwedischen Staat, der Vollstreckungsbehörde Kronofogdenmyndigheten; 4. eine bestehende Liquidation und 4. Konkurs (vgl. § 6 L (2024:487); §§ 19, 21 TFL).

[24] Vgl. Ottestig Johannes, Flera trossamfund stoppas från statsbidrag: Har för få betjänade, in: https://www.dagen.se/nyheter/flera-trossamfund-stoppas-fran-statsbidrag-har-for-fa-betjanade/9921423 [abgerufen am 1.3.2026].

[25] Gem. Kap. 3 § 2  und § 4 L (1979:1152) sind öffentliche und gemeinnützig genutzte „Spezialgebäude“ sowie Kirchen und Barmherzigkeitseinrichtung davon ausgenommen; Bolagsverket, Avgifter för näringsdrivande trossamfund, in: https://bolagsverket.se/sjalvservice/avgifter/avgifterforflerforeningsformer/avgifterfornaringsdrivandetrossamfund.4389.html [abgerufen am 1.3.2026].

[26] Gem. Kap. 1 § 5 Nr. 3, Kap. 2 § 34 1a L (2023:875) sind ideelle Organisationen mit religiösem Zweck von der Bezahlung der Umsatzsteuer ausgenommen.

[27] Gem. Kap. 9 § 1 liegt der Normalsteuersatz bei 25 %, der reduzierte Satz bei 12 % und der weiter reduzierte Satz bei 6 %.

[28] Vgl. Bolagsverket, Statistik, in: https://foretagsinfo.bolagsverket.se/sok-foretagsinformation-web/statistik [abgerufen am 1.3.2026].

[29] Vgl. §§ 1 Nr. 3, 2, 3, 7 F (2025:900); §§ 2,3 F (2018:1533).

[30] Vgl. §§ 5, 6 F (1999:974).

[31] Vgl. § 4 F (1999:974): Zu den Ausbildungseinrichtungen gehören folgende Universitäten, Hochschulen und Priester- und Pastorenseminare: 1. Johannelunds teologiska högskola, 2. Prästseminariet i Stockholms katolska stift, 3. Enskilda Högskolan Stockholm, 4. Akademi för ledarskap och teologi, eller, 5. Sankt Ignatios folkhögskola.

[32] Vgl. Sveriges Kristna Rad, Ett år med de nya demokrativillkoren – lärdomar och erfarenheter, in: https://www.skr.org/ett-ar-med-de-nya-demokrativillkoren-lardomar-och-erfarenheter/ [abgerufen am 1.3.2026].

[33] Vgl. Fahlbeck, Religion, S. 63, Fussnote 128, S. 64 u.  Fussnote 131; Ekström Anna, Römosseskolan: Detta har hänt, in: https://www.gp.se/nyheter/goteborg/romosseskolan-detta-har-hant.baa2f0af-6cac-43c2-ac89-a523abfff903 [abgerufen 27.2.2026]).

Ein Expertengespräch zur Kirchenfinanzierung in Österreich und in Deutschland

Zur Kirchenfinanzierung werden oftmals übereilt zwei Aussagen getätigt. Die Erste ist das geflügelte Wort bzw. der Stehsatz „Die Kirche und das liebe Geld …“ und beschreibt ein ambivalentes Verhältnis, dass eine verschleierte Finanzgebarung andeuten mag. Die zweite Aussage ist ein Ausschnitt aus dem Münzlogion mit dem viel zitierten Wort Jesu „Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist und Gott, was Gott ist!“ (Mt 22,21)1. Aber was und wie viel ist eigentlich das, was Gott geschuldet wird? Die finanziellen Mittel der kirchlichen Organisation, ihre Beschaffung, ihr Einsatz und die Botschaft des Evangeliums werden oftmals in ein Spannungsverhältnis gebracht, was auf den ersten Blick die Kirche und das Geld radikal spaltet. Zusätzlich ist dieses Thema eines, welches im modernen Zusammenspiel von Staat und Kirche Emotionen erregt und für Diskussionsbedarf sorgt. Angelehnt an den Ausspruch Jesu kann provokativ nicht nur die Frage gestellt werden, was Gott gegeben werden muss oder was dem Kaiser gegeben werden muss, sondern schuldet auch der Kaiser (also staatliche Macht) etwas Gott?

Im folgenden Interview befassen sich Prof. Matthias Pulte aus Mainz und Univ.-Prof. Andreas Kowatsch aus Wien mit der Thematik der Finanzierung von Kirchen und Religionsgesellschaften und gehen besonders auf die innerkirchlichen Regelungen der katholischen Kirche ein. Das Interview führte Univ.-Ass. Florian Pichler.


Foto: Sebastian Holzbrecher

Foto: Armin Hubner
Matthias Pulte lehrt seit 2010 Kanonisches Recht an der Johannes Gutenberg Universität Mainz.
2014 erschien sein Werk: Hense / Pulte (Hgg.), Grund und Grenzen staatlicher Religionsförderung unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses von Staat und Katholischer Kirche in Deutschland (Kirchen- und Staatskirchenrecht Bd. 17). ISBN 978-3-506-77882-6
Andreas Kowatsch ist seit 2019 Universitätsprofessor für Kirchenrecht und Religionsrecht an der Universität Wien. 2020 publizierte er als Herausgeber: Kowatsch (Hg.), Vom Ererbten und Anvertrauten Die kirchliche Vermögensverwaltung auf dem Prüfstand. ISBN: 978-3-8306-8126-7

Schuldet der Kaiser etwas Gott? Was beide Staaten historisch trennt und eint

Staatsleistungen2 an Kirchen werden in Deutschland heftiger kritisiert als in Österreich. Trotzdem lohnt es sich, den Blick in die BRD zu lenken und anschließend den Vergleich zu Österreich zu ziehen. Dabei wird sich herausstellen, dass dies gar nicht so einfach zu vergleichen ist. Wie so oft sind Finanzierungsmodelle historisch gewachsen …

Finanzierungssysteme mit Geschichte

Interviewpartner Matthias Pulte betont dabei die Subsistenzwirtschaft der mittelalterlichen Kirche in Mitteleuropa. Große Spenden und Schenkungen begründeten seit der Antike ein kirchliches Vermögen, das kirchlicher- und staatlicherseits mit einem Alienationsverbot belegt war. Amortisationsgesetze folgten auf diese im 14. Jahrhundert. Eine entscheidende Wende brachte § 68 des Reichsdeputationshauptschlusses3 von 1803, der zu einer Enteignung kirchlicher Güter führte. Es fehlte ab diesem Zeitpunkt an finanziellen Mitteln, um „die Kernbereiche von Caritas und Verkündigung abzudecken“, meint Matthias Pulte. Staatlicherseits wird anschließend die Initiative ergriffen, Steuerleistungen für diese Zwecke der Kirchen einzuheben. 1827 ist das erste dieser Steuergesetze im Lippischen nachzuweisen. Dieses und weitere Gesetze sind Folgen der zwei großen Enteignungen kirchlichen Besitzes in der Reformation und 1804. Der Staat schloss Rückübereignungen aus, sodass Entschädigungsleistungen festgesetzt und ausgezahlt wurden. Der bis heute übergeleitete Art. 138 (1) der Weimarer Reichsverfassung bestätigt diese historisch begründeten Staatsleistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften und verweist sie an die Landesgesetzgeber. Gegenwärtig stehen verschiedene Ablösevorschläge zur Debatte.

Das Alienationsverbot beschreibt das Verbot der Verweltlichung.
Kirchenvermögen durfte nicht an weltliche Autorität veräußert werden.
Kirchliches Vermögen wird deswegen auch als „Vermögen zur toten Hand“ bezeichnet.

Auch wenn sich die mittelalterliche Kirchenfinanzierung auf den Gebieten des heutigen Österreichs und Deutschlands deckt, gibt es zentrale historische Unterschiede: Zwar flossen Güter ebenso an die Manus morphoi (Tote Hand) und wurden dadurch dauerhaft Teil des Kirchenvermögens; eine entscheidende Wende für Österreich bedeutete aber das Jahr 1782 und seine Josephinistische Reform: Joseph II. (1765–1790 Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, 1780–1790 Alleinregent in den österreichischen Erblanden) griff durch seine kirchlichen Reformen stark in die Kirchenfinanzierung ein. Durch die vorrangige Enteignung von Klostervermögen stellte er kirchliches Gut zweckgebunden unter staatliche Aufsicht. Daraus sollten Pfarren und Priester finanziert werden. Unklar blieb, ob es nun staatliches oder kirchliches Vermögen sei, meint Andreas Kowatsch. Bis in die Zeit des Neoabsolutismus (1850er) verwalten staatliche Organe dieses kirchlich zweckgebundene Vermögen und ermöglichten dem Benefizialsystem ein Fortbestehen. Juristisch gesprochen „überlebte“ der Religionsfond das Ende der Habsburgermonarchie und finanzierte die katholische Kirche weiter. Andere Religionsgesellschaften (wie z.B. die Evangelische Kirche, die Altkatholische Kirche, oder die jüdische Kultusgemeinde) erwirtschafteten zu dieser Zeit ihre finanziellen Mittel über ein Umlagesystem. Dieses Umlagesystem wurde staatlicherseits den Religionsgesellschaften zugesichert und durch den Staat verwaltet. Damit hob der Staat für die übrigen Religionsgesellschaften einen Beitrag ein, weil sie nicht aus dem Religionsfond gespeist wurden. Dieses Recht wurde später auch der katholischen Kirche zugesprochen. Das war notwendig geworden, weil die Mittel des Religionsfonds zur Erfüllung seiner Zwecke nicht mehr ausreichten. Zusätzlich stützen Congrua-Ergänzungen mit staatlichem Geld jene zu kleinen Erträge aus dem Religionsfond. 1939 brachte der Einzug des Religionsfonds die „echte Säkularisation“ (Andreas Kowatsch) mit sich. Durch das Kirchenbeitragsgesetz 1938 soll eine Austrittswelle losgetreten werden. Unerwartet trat jedoch eine Solidarisierungswelle der Gläubigen mit ihrer Kirche auf. Gläubige bezahlten freiwillig ihren Beitrag. Trotz der Frage, ob nicht das Kirchenbeitragsgesetz nationalsozialistisches Gedankengut enthält, wurde es 1945 in das Rechtssystem der jungen zweiten Republik übergeleitet. Entscheidende Weichen stellte Art. 26 des Staatsvertrages4 1955. Er verpflichtete die Republik Österreich zur Restitution des enteigneten Vermögens. Im Vermögensvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich wurde 1960 von Wiedergutmachungszahlungen in diesem Zusammenhang gesprochen. Teil dieser Rechtsmaterie ist eine Verpflichtung zur Valorisierung, sodass 2020 der siebente Zusatzvertrag zum vermögensrechtlichen Teil des Konkordats in Kraft trat.

Der Vermögensvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen (StF: BGBL. Nr. 195/1960 idF BGBl. III Nr. 36/2021) und ein völkerrechtlicher Vertrag. Sieben Zusatzverträge (BGBl. III Nr. 36/2021; der Letzte 2021) ergänzen diese Rechtsmaterie.

Als entscheidenden Unterschied zur bundesdeutschen Rechtslage merkt Andreas Kowatsch an, dass die Geldleistungen des Staates an die Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich im Bundesfinanzgesetz als Subventionen des Staates geführt werden. Dieser Wortwechsel lässt politische Diskussionen zu, wenn man der misslichen Formulierung der Subventionen folgt, die jedoch Entschädigungsleistungen aufgrund des Art. 26 des Staatsvertrags von Wien sind.

Kirchenbeitrag / Kirchensteuer

Umgangssprachlich betiteln Katholik:innen in Österreich ihre religiösen Solidaritätsbeiträge an die Katholische Kirche gerne als „Kirchensteuer“. Dies ist aber nicht korrekt, denn Steuern hebt nur der Staat ein. „Die Rechtsnatur dieses Kirchenbeitrages ist (im Unterschied zu Deutschland) keine Kirchensteuer. Der Kirchenbeitrag ist kein rein zivilrechtlicher Beitrag und trotzdem keine Steuer. Seine Höhe wird in der Kirchenbeitragsordnung als eine innere Angelegenheit festgelegt. Er ist eine zivilrechtlich einklagbare Umlage; aber mit der Besonderheit, dass er – anders als Vereinsbeiträge – erst dann einklagbar ist, wenn der Staat die Kirchenbeitragsordnung genehmigt hat. Dies ist ein staatskirchenrechtliches Hoheitselement unserer Rechtsordnung. Vereinsbeiträge müssten niemals vom Staat genehmigt werden.“ (Andreas Kowatsch) Er kann in Österreich bis zu einer Höchstsumme von 400,- Euro steuerlich berücksichtigt werden.

In der Bundesrepublik Deutschland hingegen sind die Geldleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften staatlich eingehoben und werden von diesem an die religiösen Autoritäten abgeführt. Der Staat behält sich 3–4% davon zurück, um den Verwaltungsaufwand zu decken. Matthias Pulte hält dies aber für unangemessen. „Was früher Mitarbeiter:innen händisch berechneten, erledigen heute digitale Systeme. Allerdings fiele der Personalaufwand für Kirchen und Religiosngemeinschaften höher als 3–4% der Steuereinnahmen aus, müssten sie selbst das Personal und Infrastruktur dafür bezahlen“ (Matthias Pulte).

Im Unterschied zu Österreich erhalten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Deutschland
das Besteuerrungsrecht. Diese sind steuertechnisch vollabzugsfähig“
(Matthias Pulte)

In Österreich wird der Kirchenbeitrag der Katholischen Kirche von der diözesanen Kirchenbeitragsorganisation eingehoben. Die Höhe des Beitrags pro Katholik:in wird entweder durch Berechnung aufgrund eines Einkommensnachweises (Lohnzettel) oder durch Selbsteinschätzung der Gläubigen geleistet. Seriösen Schätzungen zur Folge würde eine Finanzierung durch eine staatliche Steuer mittels Nachweispflicht und Berechnung auf dieser Grundlage zu um 40 % höhere Gesamtsummen führen. Zusammen mit den 9 % der derzeitigen Ausgaben für Werbe-, Sach- und Personalkosten der diözesanen (kirchlichen) Kirchenbeitragsstellen für die Organisation des Beitragswesens ist dieser Differenzbetrag nicht unerheblich. Seriöse Pläne, den Kirchenbeitrag staatlich einheben zulassen gab es auch in Österreich, betont Andreas Kowatsch. Die Diözesanbischöfe stimmten jedoch nach dem Zweiten Weltkrieg dagegen.

Wer in Österreich oder Deutschland nachweislich für religiöse Zwecke spendet,
kann dies steuerlich berücksichtigen.

Zusätzlich sind weitere Spenden an Kirchen oder Religionsgesellschaften von steuerlicher Relevanz: Wer in Deutschland an Kirchen oder Religionsgemeinschaften spendet, ist dort steuerlich voll abzugsberechtigt. Spendenprojekte außerhalb der Kirchensteuer sind dadurch ebenso staatlicherseits steuerlich begünstigt. In Österreich besteht für Kirchen und Religionsgesellschaften die Möglichkeit, Spendenaktionen durch eine Meldung an das Finanzministerium ebenso steuerlich begünstigen zu lassen. Dies geschah beispielsweise bei der Restaurierung der Riesenorgel im Stephansdom.

Verpflichtendes Erbe und Auftrag: Verwendung der Mittel

Berechtigt fragen heute katholische Gläubige und Beitragszahler:innen / Steuerzahler:innen nach den Verwendungszwecken ihrer Gelder. Ein Blick ins Kirchenrecht lässt aber klar durchblicken, dass es Zweckbindungen gibt. „Dreh- und Angelpunkt ihrer Finanzierung sind für die Katholische Kirche c. 222 und c. 1254 CIC. Der eine verpflichtet die Gläubigen, einen angemessenen Beitrag zu leisten, der andere beansprucht „Vermögen zur Verwirklichung der eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern“ (Matthias Pulte). Einerseits werden damit seit der Urkirche drei Bereiche finanziert: die Feier des Gottesdienstes, der Unterhalt der Kleriker und die Unterstützung der Armen. (Vgl. dazu die Rezension zum Buch: Pulte, Das Vermögensrecht der katholischen Kirche (2019) in Recht und Religion.) Die Kleriker sind heute um jene Menschen zu erweitern, die Mitarbeiter:innen der Pastoral und der kirchlichen Verwaltung sind. Auch Pastoralassistent:innen oder seelsorgliche Mitarbeiter:innen erhalten somit ein kirchliches Gehalt.

O-Ton: Andreas Kowatsch zur Zweckbindung kirchlichen Vermögens

Mit der Feier des Gottesdienstes ist auch die Baulast verbunden. Die Baulast (Erhaltungskosten) für historische Kirchenbauten ist nicht zu unterschätzen. In Deutschland ist der Staat noch öfter als in Österreich verpflichtet, sich an diesen baulichen Erhaltungen / Restaurierungen zu beteiligen. Dies betrifft vor allem die negativen Staatsleistungen.

Positive und negative Staatsleistungen

Gelder, die aus dem Staatshaushalt an Kirchen und Religionsgemeinschaften fließen, sind in zwei Gruppen zu teilen, erklärt Matthias Pulte. Die positiven Staatsleistungen sind Geldleistungen des Staates, die aufgrund von Verpflichtungen des Staates gegenüber den Kirchen und Religionsgesellschaften gezahlt werden. Dazu zählen in Deutschland die Dotationen der Bischöfe und selten noch der Pfarrer. Diese Gelder werden pauschaliert und zweckgebunden als Fixum an die kirchliche Autorität gezahlt. Kritisch muss dorthin geblickt werden, wo die kirchliche Autorität diesen Zweck nicht mehr vollumfänglich ausführt. Andererseits sind negative Staatsleistungen für die Kirchen- und Religionsgesellschaften von Bedeutung: Die Befreiung von Grund- oder Grunderwerbssteuer sind nicht unerwähnt zu lassen. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich sind für den Gottesdienst gewidmete Räume von der Grundsteuer befreit. Für Gebäude in zentraler Stadtlage – wie Stephansdom und Kölner Dom – ist dies nicht unerheblich.

Spende, Abgabe und Steuer

Immer wieder werden Meinungen laut, dass große Geldsummen über kirchliche Wege ins Ausland fließen. Prinzipiell ist nach dem universalen Kirchenrecht keine globale Umverteilung vorgesehen. Vermögen kommt demjenigen zu, der es aufbringt, dem es gehört und dort soll es auch verwendet werden. Das bedeutet, dass die jeweiligen Teilkirchen (Ortskirchen / Diözesen) aufgerufen sind, sich selbst zu erhalten. Dabei darf jedoch der appellative Charakter des Subsidiaritätsprinzips nicht vernachlässigt werden. Solidarisch helfen Bistümer einander, wie auch die diözesan organisierte Caritas oder einzelne Diakonien anderernorts als im eigenen Gebiet helfen. Der Papst hat diesbezüglich jedoch kein Mitbestimmungsrecht. Dies ist den jeweiligen Diözesen überlassen. Ebenso gibt es keine römische Aufsicht über die einzelnen diözesanen Organisationen. Letztverantwortlicher ist der Diözesanbischof.

C. 222 §§ 1–2 CIC: „Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind. Sie sind auch verpflichtet, die soziale Gerechtigkeit zu fördern und, des Gebotes des Herrn eingedenk, aus ihren eigenen Einkünften die Armen zu unterstützen.“

Spenden, die beispielsweise sonntags bei der Kollekte zusammengetragen werden, können von den Pfarren frei verwendet werden, betont Matthias Pulte. „Wenn keine bischöfliche oder päpstliche Zweckbindung vorgesehen ist, darf damit jedes Ziel verfolgt werden mit Ausnahme der Besoldung von Pfarrern und Mitarbeiter:innen “.

Schnittstelle Religionsunterricht: Staatliches Gehalt für die Lehrer:innen von kirchlichem Inhalt

Für viele erscheint es alltäglich, dass in Österreich und in Deutschland Religion an Schulen unterrichtet wird. Dieses Fach rückte in letzter Zeit dann in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit, wenn es in Zusammenhang mit der Frage nach dem neuen Pflichtfach Ethik diskutiert wurde. Durch die Bezahlung von Religionslehrer:innen leistet der Staat Personalsubventionen für inhaltlich kirchliche Zwecke, die formalrechtlich staatliche Aufgabe sind. Er finanziert damit auch indirekt die religionsunterrichtleistenden Kirchen und Religionsgesellschaften, darunter auch den Islam.

Der Religionsunterricht ist in Österreich – wie jedes andere Schulfach – Angelegenheit des Staates. Er lässt ihn aber von den Vertreter:innen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften frei besorgen. Unterschiedslos der Konfession oder Religion erhalten Lehrer:innen des Schulunterrichtsfaches ein staatliches Gehalt. Es spielt dabei ebenso keine Rolle, ob sie an einer kirchlichen Privatschule oder an einer öffentlichen staatlichen Schule unterrichten. Religionslehrer:innen erhalten wie alle übrigen Lehrer:innen für ihre Tätigkeit ein staatliches Gehalt.

Art. 7 GG: (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) (…) (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.

In Deutschland findet der Religionsunterricht als einziges Unterrichtsfach in Art. 7 (3) GG ausdrückliche Erwähnung im Grundgesetz. „Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.“ Lehrer öffentlicher Schulen werden damit unabhängig ihres unterrichteten Faches vom Staat besoldet; Lehrer privater Schulen werden unabhängig von ihrem Fach nicht staatlich bezahlt.

Sollte die kirchliche Autorität einzelnen Religions:lehrerinnen die Missio canonica (c. 805 CIC) entziehen, unterrichten sie nur noch ihr zweites (säkulares) Schulfach und erhalten weiterhin ein staatliches Gehalt. Das gilt auch für Österreich, solange ein zweites Fach unterrichtet werden darf.

Kooperationsrechtliche System haben einen höheren Output

Wenn eingangs von Überlegungen zur Ablöse von Staatsleistungen oder der Umwandlung von kooperativen rechtlichen Modellen der Zusammenarbeit von Staat und Religionsgemeinschaften in ein laizistischen Staat und Religionsgemeinschaften trennendes System für Deutschland gesprochen wurde, muss mitbedacht werden, was Kirchen und Religionsgemeinschaften tagtäglich an Unterstützung für Menschen in Not leisten. Caritas oder Diakonie beispielsweise könnten ohne Zuschüsse kaum ein solides Fundament bilden, um weitere Spenden zu rekurrieren und damit schlussendlich Menschen in Not zu helfen. Religionslehrer:innen tragen einen wichtigen Beitrag dazu bei, dass Menschen für ein soziales Miteinander sensibilisiert werden und sich solidarisieren.

Der kirchliche Output darf mit dem Böckenförde-Dilemma in Bezug gebracht werden:
„Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen,
die er selbst nicht garantieren kann“

Zuletzt bieten Kirchen und Sakralbauten Räume, die dem Menschen Platz für Gottesdienste oder Platz für Gebete bieten, die unter einer holistischen Sichtweise Teil seiner Existenz und seiner Gesundheit sind. Sie zu erhalten dient in erster Linie dem religiösen Menschen, erst danach der Sicherung eines Kulturdenkmals. Laizistische Trennung würde zwar dem Staat Geld sparen, aber würde wesentlich mehr zerstören, was dem Menschen „lieb und heilig“ ist, als es möchte. Ein engmaschiges soziales Netz der Fürsorge und des Miteinanders würde spröde auseinanderbrechen und durchlässig werden. Den Output aus diesen kooperationsrechtlichen Systemen könnte der laizistische Staat, der Religion und Staat strikt voneinander trennt, allein nicht finanzieren. Es würde schlussendlich größere Probleme und Finanzierungsfragen in sozialen Fragen mit sich bringen. Matthias Pulte und Andreas Kowatsch sind sich dabei einig: Damit verbunden bleibt die Mahnung an die Kirchen und Religionsgemeinschaften, transparent und nachvollziehbar mit dem Geld der Gläubigen umzugehen und kritisch zu prüfen, wofür es verwendet wird.

Anmerkungen

1 „ἀπόδοτε οὖν τὰ Καίσαρος Καίσαρι καὶ τὰ τοῦ θεοῦ τῷ θεῷ.“ aus Mt 22, 15–22: „Damals kamen die Pharisäer zusammen und beschlossen, Jesus mit einer Frage eine Falle zu stellen. (…) Sag uns also: Ist es nach deiner Meinung erlaubt, dem Kaiser Steuer zu zahlen, oder nicht? Jesus aber erkannte ihre böse Absicht und sagte: Ihr Heuchler, warum stellt ihr mir eine Falle? Zeigt mir die Münze, mit der ihr eure Steuern bezahlt! Da hielten sie ihm einen Denar hin. Er fragte sie: Wessen Bild und Aufschrift ist das? Sie antworteten: Des Kaisers. Darauf sagte er zu ihnen: So gebt dem Kaiser, was dem Kaiser gehört, und Gott, was Gott gehört! Als sie das hörten, waren sie sehr überrascht (…).“

2 Kritik bzw. die Forderung nach einem Ende der Staatsleistungen (in der BRD) erheben beispielsweise: Bundestagswahlprogramm DIE GRÜNE Bundestagswahlprogramm 2017, S. 121.

3 Text § 68 des Reichsdeputationshauptschlusses, online unter: http://www.documentarchiv.de/nzjh/rdhs1803.html [Abruf: 20.06.2022]: „Bei denjenigen geistlichen Ländern, welche nicht ganz oder größtentheils mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen, sondern unter mehrere vertheilt werden (…) , sind sowohl in Ansehung der standesmäßigen Unterhaltung der unter der gegenwärtigen Veränderung leidenden Personen, als wegen der Sicherstellung der Dienerschaften des Landes, auch kirchlichen, religiösen Verfassung und dergleichen, alle diejenigen Grundsätze in Anwendung zu bringen (…). Nur erfordert die Vertheilung der Sustentationssumme, und der Fonds (…) in diesen Landen nothwendig näher Bestimmung. Diesemnach fallen die (…) einzelnen (…) Lasten, z.B. die Unterhaltung eines mittelbaren Klosters, die Uebernahme der Beamten und Diener eines einzelnen Amtes (…), denjenigen neuen Herren allein zur Last, die solche erhalten (…). Zur Vertheilung unter sämmtliche neue Theilhaber eines solchen Landes bleiben also nur die auf das Ganze sich beziehenden Lasten übrig, wohin denn vorzüglich die Sustentationssumme des von der Regierung abtretenden geistlichen Landesherrn gehört. (…).

4 Art. 26 Staatsvertrag von Wien (= Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich StF: BGBl. Nr. 152/1955 idF BGBl. III Nr. 179/2002 idgF BGBl. I Nr. 2/2008.): „1. Soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen worden sind, verpflichtet sich Österreich in allen Fällen, in denen Vermögenschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen in Österreich seit dem 13. März 1938 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation oder Kontrolle gewesen sind, das angeführte Vermögen zurückzugeben und diese gesetzlichen Rechte und Interessen mit allem Zubehör wiederherzustellen. Wo eine Rückgabe oder Wiederherstellung nicht möglich ist, wird für auf Grund solcher Maßnahmen erlittene Verluste eine Entschädigung (…) gewährt (…). Siehe auch Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955, womit Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden. StF: BGBl. Nr. 269/1955 idF BGBl. Nr. 98/1988.

DOI: 10.25365/phaidra.348


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