Neukompilationen kirchlichen Rechts nach dem Konzil zu Trient. Eine kanonistische Skizze deutschsprachiger Initiativen

Zwischen den siebziger und den neunziger Jahren des 16. Jahrhunderts finden wir wie in Italien auch in Deutschland einige redaktionelle Initiativen von klarer didaktischer Prägung, die auf die systematische und zusammenfassende Darstellung der gesamten kanonistischen Materie abzielen. Zum größten Teil sind diese Initiativen Teil einer allgemeinen Entwicklung, die durch den Einfluss der humanistischen Kultur gekennzeichnet ist. Dies erfolgt in einer Zeit, zu der die Träger von Instanzen der methodischen und systematischen Erneuerung in einer Welt wie der des Rechts zunehmend von Unordnung und Unsicherheit geprägt scheinen1.

Die Institutiones luris Canonici von Giovanni Paolo Lancellotti aus Perugia sind eines der einflussreichsten Werke in der Geschichte des modernen kanonischen Rechts2. Abgesehen von seiner Enttäuschung über die fehlende päpstliche Zustimmung, die ihn für den Rest seines Lebens betrüben sollte, wurden die Institutiones zu einem unverzichtbaren Nachschlagewerk für Kirchenrechtler und erfreuten sich eines überwältigenden und anhaltenden Publikationserfolgs, selbst in protestantischen Kreisen. Es erschienen echte Glossenapparate zu den Institutiones, zusätzlich zu denen von Lancellotti selbst, die in den wichtigsten Druckereien des Kontinents gedruckt wurden. Diese wurden sogar in einen Anhang zu einer Ausgabe des Corpus iuris canonici aufgenommen, der 1587 in Paris gedruckt wurde. Erst im 19. Jahrhundert verschwand das Modell der Institutiones, aber sein Einfluss blieb auch in dem für den Codex von 1917 angenommenen Modell offensichtlich. Der Ruf des Juristen aus Perugia unterscheidet sich jedoch nach wie vor von dem des Bartolo di Sassoferrato im Zivilrecht. In Übereinstimmung mit der kanonistischen Tradition wurde Lancellotti, obwohl er studiert und glossiert wurde, nie zu einer auctoritas für das kanonische Recht, vergleichbar mit dem, was Bartolo und seine anderen großen Mitstreiter für das traditionelle Zivilrecht darstellen. Es ist vielmehr die formelle Idee und das Modell der von Lancellotti vorgeschlagenen Institutiones, die sich durchsetzen, nicht der doktrinelle Beitrag, oder etwa die persönliche juristische Reflexion des Juristen aus dem umbrischen Perugia.

Der für die Notwendigkeit einer systematischen Neuordnung der gesamten Rechtsmaterie empfänglichste Jurist (nicht nur in Deutschland) ist zweifellos Nikolaus Vigel (Vigelius), Autor zahlreicher Werke, die dann in vielen Fällen unmittelbarer Ausdruck seiner langjährigen Tätigkeit als Professor an der Universität Marburg sind3. Vigel, der bereits in den sechziger Jahren eine neue Systematik ausgearbeitet hatte, die auf eine geordnetere und rationellere Darstellung des in den vier Teilen des Corpus Justinians verstreuten zivilrechtlichen Materials abzielte, konnte gegen Ende der siebziger Jahre der Versuchung nicht widerstehen, seinen Methodus auch auf die Neuordnung des kanonischen Rechts anzuwenden4.

So kam es, dass 1577 in Basel unter dem Titel Methodus universi iuris pontificii ein Band das Licht der Welt erblickte, ein Band von kleinem Format, aber von gewisser inhaltlicher Breite, bestehend aus etwa tausend Seiten, in dem der Marburger Professor in fünf Büchern die Kirchenrechtsmaterie summarisch abzubilden versuchte, die keineswegs nach dem Muster der Dekretalen angeordnet war, sondern, wie der Autor erklärte, der Abfolge der Digesten im Zivilrecht gefolgt war („ad eum fere ordinem quem in Digestis luris civilis observavi“5).

Vorangestellt ist eine lange Praefatio, in der Vigel noch einmal auf die Notwendigkeit zurückkommt, die Unordnung im Blick auf die Gesetze und die Rechtswissenschaft zu beheben. Die Behandlung der kanonischen Institutionen entfaltet sich jedoch nach einer systematischen Gliederung, die nur zum Teil und in weniger effektiver Weise die bereits für das Zivilrecht erarbeitete reproduziert. Wurde an dieser Stelle das Schema der Institutiones im Wesentlichen aufgegriffen und in sieben Teilen entwickelt, denen es nicht an einer gewissen Einheitlichkeit des Inhalts mangelt, so erscheint die Abfolge der in den fünf Büchern enthaltenen Themen eher ungeordnet, die in ihren jeweiligen Titeln eine sehr missglückte Übertragung kanonistischer Themen und Institute in rein zivilrechtliche Schemata verraten.

Im ersten Buch, zum Beispiel, nach der Darstellung von Begriffen allgemeiner Natur (de iure et legibus, de iuris legumque divisionibus ac speciebus) finden wir die Behandlung des prozessualen und materiellen Strafrechts, welches sich grundlegend aus dem Römischen Recht iudicia publica ableiten lässt, während wir im zweiten Buch den Zivilprozess unter dem Titel de iudiciis privatis abgebildet finden.

Im dritten Kapitel unter dem Titel de re ecclesiastica versammelt Vigelius ohne jede logische Reihenfolge in der Abfolge der Kapitel typische Themen des ius personarum (de clericis et monachis, de episcopis aliisque praelatis, de electione praelatorum zusammen mit anderen Fragestellungen, die sich stattdessen auf das kirchliche Vermögensrecht beziehen. Das vierte Kapitel des Werkes steht unter dem Titel de actibus ecclesiasticis, und umfasst die Materie der Sakramente mit einem besonderen Bereich, der ausschließlich der Ehe gewidmet ist, und mit einem Anhang, der den Konzilien und dem Visitationswesen gewidmet ist. Das fünfte und letzte Kapitel bestätigt den Eindruck der mangelnden Einheitlichkeit, da es unterschiedlichste Fragestellungen ohne jeden logischen Zusammenhang nebeneinander behandelt werden6.

Innerhalb der einzelnen Kapitel finden wir neben der Verwendung der klassischen kanonischen Quellen, beginnend mit dem Decretum des Gratian, einen kontinuierlichen vergleichenden Bezug zum Zivilrecht, der noch einmal hervorhebt, was der eigentliche Motivationsgrund des Autors war, der nicht bloß zufällig in diesem Bereich das Beste seiner wissenschaftlichen Produktion mit sehr wichtigen Beiträgen im Blick auf den Fortschritt der Rechtswissenschaft geboten hatte.

Nach dem bereits auf dem Titelblatt angekündigten Prinzip („ex qua patet, in quibus lus Pontificium cum Iure Civili consentiat, in quibus ab eo discrepet, illudve distinguati“) werden innerhalb jedes Kapitels kontinuierlich Vergleiche mit dem Zivilrecht angestellt, um die Gemeinsamkeiten und Unstimmigkeiten mit dem kanonischen Recht herauszustellen. Bei diesen Vergleichen wird auf sein zivilrechtliches Hauptwerk verwiesen, das mit dem Kürzel „D.l.C.“ zitiert wird. (Digesta mea luris Civilis). In Anbetracht des lokalen Kontextes, in dem dieses Werk verfasst wurde, ist das Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die tridentinischen Dekrete und ganz allgemein auf das Ius novissimum der Kirche keineswegs überraschend.

Trotz der oben erwähnten offensichtlichen Einschränkungen wurde der Methodus von Vigelius, wahrscheinlich im Gefolge des Erfolges seiner zivilen Werke, vom Publikum geschätzt, wie spätere Neuauflagen in Druckzentren jenseits der Alpen wie Basel und Lyon belegen, während die Druckereien in Venedig die Produktion völlig ignorierten, da sie seine begrenzten Möglichkeiten auf einem Markt erkannten, der nun von den klareren und besser geordneten Institutiones von Johannes Lancellotti beherrscht wurde.

Von ganz anderem Charakter und entschieden manualistischer ist ein Werk, das nur zwei Jahre nach der Veröffentlichung des Methodus von Vigelius zum ersten Mal in Mainz, der Wiege der Buchdruckerkunst, erscheint. Es handelt sich um das Ergebnis der Arbeit von Daniel Venator, einem nicht näher bekannten Juristen, von dem wir so gut wie nichts mit Sicherheit wissen, außer dass er auch dem Zivilrecht gewidmete Lehrwerke produzierte, die nur im Titel Analysis Methodica luris Pontificii dem Werk des großen Marburger Rechtssystematikers in irgendeiner Weise ähnlich sein konnten. Weit davon entfernt, einen neuen und alternativen Methodus für die Reorganisation und Darstellung des Kirchenrechts zu entwickeln, blieb Venator als Jurist in Wirklichkeit auch der Tradition treu, indem er die zur Gewohnheit gewordene feststehende Ordnung der gregorianischen Dekretalen zur Grundlage nahm7.

Die offensichtlichen didaktischen Zwecke des Bandes werden in der Epistola noncupatoria mehrfach ausdrücklich erklärt, in der der Autor, an die Widmungsträger in Gestalt des Erzbischofs und Kurfürsten von Mainz und der Kanoniker des Domkapitels desselben Erzbistums gewandt, den grundlegenden Zweck seines Werkes hervorhebt, der darin besteht, eine so umfangreiche und bis dahin in verschiedenen Bänden unorganisch verstreute Materie in zusammengefasster und übersichtlicher Form zum Nutzen der studiosa iuventus darzustellen8.

Diesem Ziel folgend ist das Werk knapp in der Form und klar in der Darstellung der Materie, für die es sich nicht nur auf die maßgeblichen Kompilationen des Corpus iuris canonici, sondern auch auf Texte der kanonistischen und zivilen Lehre sowie auf Werke klassischer Autoren wie Platon und Cicero stützt9. Der didaktische Charakter wird noch unterstrichen durch die Verwendung einer darstellenden Technik im Hinblick auf die Abfolge, innerhalb der einzelnen Titel, die in Name und Reihenfolge denen des Liber Extra folgen, wobei man im Textverlauf quaestiones, unmittelbar gefolgt von den entsprechenden responsiones-solutiones vorfinden kann. Die Prägnanz und Klarheit der Antworten scheint funktional zu sein, um das mnemotechnische Lernen zu erleichtern, was auch das Ziel einiger kurzer Serien von axiomata et sententiae im Charakter von Rechtssprüchen ist, die -aus den bereits im Text verwendeten Quellen entnommen- oft die einzelnen Titel abschließen10.

Dieses Werk, nicht ohne Verdienste, erfuhr eine gewisse Wertschätzung, als es Ende des Jahrhunderts in Mainz und zu Beginn des folgenden Jahrhunderts in Lyon erneut gedruckt wurde, was dem Autor wohl eine gewisse Genugtuung verschaffte, der seine Fähigkeiten als geschickter Herausgeber von Kompendien für den Unterricht in zwei nachfolgenden bürgerrechtlichen Werken ähnlichen Zuschnitts bestätigen wird11.

Dennoch gebührt den Institutiones Lancellottis ein herausragender Platz in der Kanonistik, und zwar nicht so sehr wegen seiner lehrhaften Ausarbeitungen zu den verschiedenen Rechtsinstituten des Kirchenrechts, sondern vielmehr, weil er die Idee des Rechts als eines organischen, einheitlichen Normenkomplexes in das Rechtssystem der Kirche eingebracht hat.

Es ist genau diese organische Vision der kanonischen Rechtsordnung, die Frucht jener Sichtweise der Renaissance von einer Realität gewesen ist, die den Menschen des 16. Jahrhunderts durchdringt, und die die Institutiones von früheren Werken der einheitlichen Neuzusammensetzung des Kirchenrechts unterscheidet. Während nämlich für Lancellotti die einzelnen Normen Glieder eines einzigen Normenkomplexes darstellen und daher notwendigerweise miteinander harmonieren, sind und bleiben für Kanonisten wie Algero von Lüttich, Ivo von Chartres und Gratian die verschiedenen auctoritates, die das Kirchenrecht bilden, „getrennte und autonome Rechtssammlungen“, die jedoch, da sie dasselbe Ziel, nämlich das ewige Heil, teilen, zu einer kohärenten Einheit zurückgeführt werden können und müssen.

1 Vgl. dazu etwa Elisabeth DICKERHOF-BORELLO, Ein Liber Septimus für das Corpus Iuris Canonici. Der Versuch einer nachtridentinischen Kompilation, Wien 2002, 43 ff.

2 Siehe dazu Federico Marti, Riflessioni sparse sulle Institutiones iuris canonici di Giovanni Paolo Lancellotti nel dibattito giuridico cinquecentesco attraverso la rilettura dell´Istitutionum Iuris Canonici Commentarium, in: Ephemerides Iuris Canonici 56 (2016) 561-591, hier 563.

3Vgl. zu den biographischen Details https://www.deutsche-biographie.de/sfz83779.html [eingesehen am 18.09.2021]

4 Erschienen zum erstenmal 1561 in Basel mit dem Titel Methodus universi iuris civilis.

5 N. VIGELIUS, Methodus universi Iuris pontificii absolutissima in quinque libros distincta, ex officina Oporiniana, Basileae 1577, „author ad lectorem“, c. 12v n.n

6 Das fünfte Buch unter dem Titel De reliquo iure pontificio enthält zunächst Argumente allgemeinen Charakters (de iure publico, de iure personarum, de rerum iure), sodann folgen spezifische Themen (de censibus, de contractibus et quasi contractibus etc.) und schließt auf Grundlage der systematischen Werke des Zivilrechts in Erinnerung an die Struktur der Digesten mit den zwei klassischen Kapiteln de verborum significationibus und de regulis iuris.

7 Vgl. dazu D. VENATORIUS, Analysis methodica Iuris Pontificii, apud Franciscum Behem, Moguntiae 1579.

Über den Autor, der sich in seinen Werken als Iuris Consultus bezeichnet und vermutlich in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts in der rheinischen Stadt an der dortigen Universität oder privat gelehrt hat, liegen derzeit nur wenige Informationen vor.

8 Siehe D. VENATORIUS, Analysis methodica Iuris Pontificii, epistola noncupatoria, c.2 n.n.

9 Auch in diesem Werk fehlt jeglicher Bezug zu den Innovationen, die durch das tridentinische Recht eingeführt worden sind.

10 Wenn wir uns zum Beispiel auf den einleitenden Titel beschränken, der den allgemeinen Begriffen gewidmet ist, finden wir die folgenden Fragen, die die entsprechenden Antworten mit einer Diskussion des Themas einleiten: Quid est ius Canonicum? Unde dictum ius Canonicum? Quot sunt partes huius iuris? Quid decreta? Quod sunt partes Decretorum? Quid Decretales? Quod sunt partes Decretalium? Quae causa efficiens iuris Canonici? Quid obiectum? Quae forma? Quis finis et effectus? Quae cognata? Quae adiacentia? Quae pugnantia?, ibidem. 1-5.

11 Vgl. zur genaueren Analyse Friedrich VON SCHULTE, Geschichte der Quellen, Band III/1, 141 f.


DOI: 10.25365/phaidra.299

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Piusbrüder übernehmen Minoritenkirche

Die bekannte Minoritenkirche in Wien bekommt neue Eigentümer: die Piusbruderschaft. Prof. Andreas Kowatsch gab dazu am 15.09.2021 in Ö1 ein Interview und erläuterte die Thematik aus kirchenrechtlicher Sicht:

https://oe1.orf.at/programm/20210915/650295/Piusbrueder-uebernehmen-Minoritenkirche

Međugorje vor der Anerkennung?

Am 14.09.2021 fand im Wiener Stephansdom das Međugorje-Friedensgebet statt, zudem alljährlich zahlreiche Gläubige kommen. Der Marienwallfahrtsort ist aber nach wie vor von der katholischen Kirche nicht offiziell anerkannt ist. Harald Tripp gab dazu am 14.09.2021 in ORF Religion aktuell ein Interview und erläuterte die Thematik aus kirchenrechtlicher Sicht:

https://religion.orf.at/radio/stories/3208682/


Titelbild: Daniel Tibi / Pixabay

Auf dem Weg zu einem zeitgemäßen kirchlichen Strafrecht

CIC (Foto: Daniel Tibi)

Von Andreas KowatschORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.487

„Weidet die Herde des Herrn (Pascite gregem Dei)“ – diesen Titel trägt das neue päpstliche Gesetz, mit dem Franziskus das kirchliche Strafrecht neu geordnet hat. Datiert ist es mit dem Pfingstfest 2021 (23. Mai). In Kraft treten werden die neuen Bestimmungen ab dem 8. Dezember 2021.

Die Vorgeschichte der Strafrechtsreform

Bereits im Zuge der Reform des kirchlichen Rechts im Zuge des Zweiten Vatikanischen Konzils war festgehalten worden, dass die Kirche nicht nur über ein System moralisch mehr oder weniger verbindlicher Regeln für das Zusammenleben verfügen sollte. Auch das erneuerte Kirchenrecht sollte „echtes“ Recht mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit sein. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde auch das bisherige kirchliche Strafrecht vereinfacht. Dutzende Vorbehalte zugunsten des Apostolischen Stuhls und die mehr als großzügige Androhung geistlicher Strafen, allen voran die Exkommunikation, wurden überarbeitet und vereinfacht. Das Ergebnis war das Buch 6 des aus 7 Büchern bestehenden Codex Iuris Canonici über die Strafen in der Kirche.

Nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil hatte das Kirchenrecht einen mitunter schwierigen Stand. Das hing zum einen mit einer zeitweisen Überbetonung des äußeren, rechtlichen Wesens der Kirche vor dem Konzil zusammen. Eine primär als „Rechtskirche“ verstandene Kirche sei mit dem Wesen der kirchlichen Gemeinschaft als „Kirche der Liebe“ nur schwer zu vereinbaren. Zum anderen hatte das Zweite Vatikanische Konzil in historisch einmaliger Weise die Stellung und Aufgabe des Diözesanbischofs inmitten der Ortskirche betont. Die Umschreibung der bischöflichen Vollmacht erreichte im geltenden Kirchenrecht einen Höhepunkt. Das Recht betont damit einerseits die relative Autonomie und Würde jeder Diözese, andererseits wird aber der einzelne Bischof mit einer Fülle an Handlungsmöglichkeiten ausgestattet, die rein menschlich betrachtet überfordernd sein muss. Der Ruf nach verstärkten rechtlichen Kontrollmöglichkeiten des bischöflichen Handelns begleitet daher jede kirchliche Reformdebatte seit der Promulgation des CIC im Jahr 1983.

Die Missbrauchskrise, die weite Teile der katholischen Kirche erfasst hat, zeigte auf, dass eine einseitige Ethik der Barmherzigkeit, die vor der Verhängung von Strafen zurückschreckt, um dem Täter einen Neuanfang zu ermöglichen, in eine doppelte Sackgasse geführt hatte. Zum einen musste die mutmaßlichen Tätern gegenüber geübte Barmherzigkeit aus der Perspektive der Opfer als neue Gewalt erscheinen. Zum anderen machten sich nicht wenige Verantwortungsträger durch die Nichtanwendung des Strafrechts ihrerseits zu Tätern, indem eine primäre bischöfliche Amtsverantwortung vielfach nicht wahrgenommen wurde. Eine Kernaufgabe der Diözesanbischöfe ist es, auf die Einhaltung des gesamtkirchlichen Rechts zu dringen und auf diese Weise die Einheit der eigenen Diözese mit der ganzen Kirche zu bewahren (vgl. c. 392 CIC). Ob das kirchliche Strafrecht aus Unbeholfenheit oder vorsätzlich nicht angewendet wurde, ist dann im Rückblick nur mehr eine zweitwichtigste Frage. Die unzureichende Anwendung des Strafrechts – nicht nur im Kontext des sexuellen Missbrauchs, sondern auch in anderen Fragen der kirchlichen Disziplin – hat demnach, so Papst Franziskus in der neuen Apostolischen Konstitution, „viel Schaden angerichtet“.

Es wäre allerdings ungerecht, den Bischöfen alleine das Versagen der bisherigen kirchlichen Strafdisziplin anzulasten. So wie das Strafrecht im CIC bislang konzipiert gewesen war, musste es geradezu unangewendet bleiben. Der bisherige c. 1341 CIC war so formuliert, dass der Ordinarius nichts unversucht lassen durfte, um die Anwendung des Strafrechts zu vermeiden. Erst wenn weder durch mitbrüderliche Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des pastoralen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechtigkeit wiederhergestellt und der Täter gebessert werden konnte, durfte der Bischof sich daran erinnern, dass ihm auch strafrechtliche Sanktionen zur Verfügung stünden. Eine Phalanx von Strafausschluss- und Strafmilderungsgründen sowie ein bis zur Beliebigkeit überspanntes Ermessen, ob der Bischof überhaupt Strafen verhängen solle und wenn ja, welche, machten das kanonische Strafrecht weitgehend zu totem Recht. Dass bislang viele Strafen bloß fakultativ angedroht sind, verschärfte das Problem.

Eine Reform in Etappen

Auf diesen Missstand war bereits der Gesetzgeber des CIC 1983 aufmerksam geworden. Mit dem Strafrecht des Kodex konnte der Missbrauch nicht entschieden genug bekämpft werden. Papst Johannes Paul II. erließ daher eine Reihe von außerkodikarischen Strafgesetzen, die besonders schwere Straftaten effektiver verfolgbar machen sollten. Schwere Delikte gegen den Glauben, etwa die Verunehrung der Eucharistie, später aber auch die versuchte Weihe einer Frau, wurden der Kongregation für die Glaubenslehre als päpstliches Sondergericht für schwere Verbrechen vorbehalten. Neue Tatbestände betreffend unterschiedliche Formen des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen durch Kleriker wurden erlassen und Zug um Zug verschärft. Papst Benedikt XVI. schuf die Möglichkeit, die Verjährung schwerster Straftaten aufzuheben, was eine Maßnahme des Opferschutzes darstellt, die im weltlichen Strafrecht kaum vorstellbar wäre. Papst Franziskus verschärfte die entsprechenden Normen noch einmal und fügte weitere Straftatbestände ein. Insbesondere erkannte Franziskus, dass der Missbrauchsskandal mit teilweise systematischen Vertuschungen, jedenfalls aber mit der großräumig ausgefallenen Autorität der Verantwortlichen über die eigentlichen Verbrechen hinaus noch eine zweite Seite hat, die es rechtlich zu bekämpfen gilt. In mehreren Gesetzen (vgl. „Come und madre amorevole“ 2016, „Vos estis lux mundi“ 2019) schuf Papst Franziskus die strafrechtliche Basis, gegen den Ausfall der Autorität vorgehen zu können: Die Nachlässigkeit eines Hirten bei der Anwendung des Strafrechts, so der Papst, mache nämlich deutlich, dass er seine Aufgabe nicht recht und treu ausübt, womit die prinzipielle Geeignetheit eines Bischofs für sein Leitungsamt infrage steht.

Über diese Überlegungen hinaus warf das kanonische Strafrecht eine Reihe von Fragen auf, die an dessen Zeitgemäßheit teilweise erheblichen Zweifel aufkommen haben lassen. Zum einen war der gesamte Komplex des sexuellen Missbrauchs im CIC unter der Perspektive eines Verstoßes gegen die Zölibatsverpflichtung strafbar. Auch wenn eine gewisse innerkirchliche Logik nicht von der Hand zu weisen ist, musste dies aus der Perspektive der Opfer als zumindest befremdlich erscheinen. Auch in den Normen über die schweren Verbrechen, die der Glaubenskongregation zur Verfolgung vorbehalten sind, waren bislang allein Kleriker mögliche Täter. Der verheiratete Priester (mit Dispens) konnte so zum Missbrauchstäter werden, der alleinstehende Religionslehrer oder Erzieher ohne Ordination jedoch nicht. Gerade im Blick auf Vorkommnisse im Bereich der Orden musste dies als völlig unzureichend erscheinen.

Eine weitere Frage betraf nicht die Perspektive der Oper, sondern die Seite der Beschuldigten. Während die internationalen Menschenrechtsdokumente und die nationalen Verfassungsordnungen in der Unschuldsvermutung eine unmittelbare Konsequenz der Menschenwürde sehen, konnte man bislang in der Kirche guten Gewissens behaupten, die Unschuldsvermutung sei eine Erfindung der Aufklärung. Menschenrechtlicher Grundstandard ist es aber, dass einem Beschuldigten Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen. Von einem Beschuldigten zu verlangen, sich frei zu beweisen, ist aus der Sicht des modernen Rechtsethos Barbarei. Der Blick auf die Opfer darf nicht dazu führen, neue Opfer zu generieren, noch dazu durch die anonyme Rechtsordnung, hinter der sich Verantwortliche bequem verbergen können.

Aufgrund all dieser Überlegungen hatte Papst Benedikt XVI. bereits 2007 entschieden, das kirchliche Strafrecht umfassend neu ordnen. Franziskus griff dies nun nach jahrelangen Vorarbeiten und nach einer intensiven Phase der Begutachtung auf: „Es war nötig, sie [die Strafnormen, Anm.] auf eine Weise zu verändern, die es den Hirten erlaubt, sie als flexibleres therapeutisches und korrigierendes Instrument zu benutzen, das zeitgerecht und mit pastoraler Liebe eingesetzt werden kann, um größerem Übel zuvorzukommen und die durch menschliche Schwäche geschlagenen Wunden zu heilen.“

Was hat sich nun konkret geändert? Das Ergebnis der vorliegenden Strafrechtsreform ist keine Totalrevision des kirchlichen Strafrechts, wohl aber eine gründliche Überarbeitung des gesamten Buches 6 des CIC. Die bisherigen Bestimmungen werden samt und sonders durch die neuen Canones 1311-1399 CIC ersetzt. Rechtskundigen fällt dabei auf, dass die bisherige Zählung beibehalten wurde. Das bedeutet aber nicht, dass an den bisherigen Normen lediglich kosmetische Veränderungen durchgeführt worden wären. Eine Gegenüberstellung ergibt über 200 Anpassungen, Erweiterungen und Streichungen.

Bereits ganz am Beginn wird die Amtspflicht der Ordinarien betont. Wem das Vorsteheramt in der Kirche anvertraut ist, der muss das Wohl der Gemeinschaft ebenso wie das Wohl der Einzelnen im Blick haben, wenn nötig auch durch die Verhängung von Strafen aufgrund des Gesetzes. Die Wiederherstellung der Gerechtigkeit, die Besserung des Täters und die Behebung des Skandals sind Ziel der bischöflichen Hirtensorge (c. 1311 § 2 neu).

Der schon erwähnte c. 1341 erinnert zwar an die Vorgängerbestimmung. Die neue Formulierung legt jedoch nicht mehr nahe, Strafen unter allen Umständen zu verhindern. Wenn ein Missstand trotz Ermahnung und Verweis durch den Bischof weiterhin besteht, dann muss dieser zur Anwendung des Strafrechts schreiten. Strafen im eigentlichen Sinn bleiben in der Kirche wie auch im Staat die ultima ratio. Es steht nun aber nicht mehr im Belieben der Bischöfe, ob diese Ermahnungen und Verweise aussprechen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird somit in Zukunft Maßstab für die Beurteilung der Ausübung eines Leitungsamtes sein.Den rechtstheoretischen Skandal der fehlenden Unschuldsvermutung beseitigt der neue c. 1321 § 1 CIC. Solange nicht das Gegenteil bewiesen ist, gilt jedermann als unschuldig.

An einigen Stellen wird der bisherige zahnlose Tiger einer gründlichen kieferorthopädischen Behandlung unterzogen. So werden in Zukunft fakultativ angedrohte Strafen in bestimmten Fällen in obligatorisch zu verhängende Strafen umgewandelt. Dies betrifft vor allem besonders schwerwiegende Fälle, für die bislang die Nichtanwendung des Strafrechts besonders schlimme Folgen hatte (vgl. c 1326 § 3 CIC). Neben eigentlichen Strafen kennt das kirchliche Recht auch Bußen und Sicherungsmaßnahmen. Sollten diese nicht zum Erfolg führen, dann muss der Täter nun bestraft werden (vgl. c. 1339 § 4 neu)

Der kirchliche Strafrichter bekommt in Zukunft ein Arsenal an möglichen (Sühne-)Strafen zur Verfügung gestellt, das die einzelfallbezogene Ahndung von Unrecht erleichtern wird (vgl. c. 1336 neu). Inhaltlich ragt dabei die Möglichkeit von Geldstrafen heraus (vgl. c. 1336 § 2 n. 2 neu). Diese können in Zukunft freilich erst verhängt werden, wenn die Bischofskonferenz ein Rahmengesetz erlassen hat. Eingriffe in die Remuneration, also jenen Teil, der den versorgungsrechtlichen Unterhalt der Kleriker übersteigt, können in Zukunft strafweise verhängt werden. Auch wenn man in der Kirche erwarten dürfte, dass Beugestrafen wie etwa das Verbot, die Sakramente zu empfangen, das Gewissen schmerzhafter als jede andere Sanktion aufrütteln sollten, dürften Geldbußen in der Praxis ihre Wirkung nicht verfehlen. Geldstrafen lassen sich freilich in eben dieser Praxis nur gegenüber den Klerikern exekutieren.

Einen besonderen Stellenwert soll in Zukunft die Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens einnehmen. Der verurteilte Täter wird an insgesamt elf Gesetzesstellen verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.

Die Verjährungsfristen für die Verfolgbarkeit von Strafdelikten waren in den Spezialgesetzen schrittweise angehoben worden. Insbesondere sollten Straftaten an Minderjährigen erst 20 Jahre nach dem 18. Geburtstag des Opfers verjähren. Die einzelnen spezialgesetzlichen Fristen bleiben bestehen, insoweit es zu einer Integration neuer Tatbestände in den CIC kommt, wird auch die Verjährung neu geregelt, teilweise auf sieben Jahre erstreckt.

Einige neue Straftaten

Im Besonderen Teil des Strafrechts, also im Bereich der einzelnen Straftatbestände, kommt es zu einer weitgehenden Integration der Rechtsentwicklung der letzten Jahre:

In diesem Zusammenhang sticht die Neufassung des c. 1371 CIC heraus. Diese Norm schärft den kirchlichen Rechtsgehorsam massiv ein. Die Nichtbeachtung einer Strafe bildet zukünftig einen eigenständigen Straftatbestand (c. 1371 § 2 neu). Meineid vor der kirchlichen Autorität wird systematisch nunmehr in § 3 dieser Bestimmung sanktioniert (bislang c. 1368 CIC). § 6 normiert einen völlig neuen Tatbestand: Wer die Meldung einer Straftat unterlässt, obwohl er dazu verpflichtet wäre, macht sich strafbar. Somit macht sich in Zukunft ein Diözesanbischof, der entgegen der Normen über die der Glaubenskongregation vorbehaltenen Straftaten, eine Meldung nach Rom unterlässt, strafbar. Dies gilt nicht nur für den Bereich des Sexualstrafrechts, sondern auch für die Delikte gegen den Glauben. Unterlässt es jemand, eine Strafe zu exekutieren, macht er sich ebenfalls strafbar (§ 5). Der Verweis auf die anwendbaren Strafen umfasst dabei jeweils auch die Möglichkeit der Amtsenthebung, je nach Schwere der Tat.

Neu ist auch die Einführung eines Straftatbestandes gegen kirchliche Wirtschaftskriminalität. Dass gerade im Bereich der Vermögensverwaltung immer wieder Missstände aufgetreten sind, die die Glaubwürdigkeit der Kirche in Mitleidenschaft gezogen haben, belegt ein Blick in die jüngere Kirchengeschichte. C. 1376 sanktioniert nicht nur die Unterschlagung kirchlichen Vermögens (§ 1 n. 1), sondern auch die Veräußerung oder sonstige Verwaltung von Vermögenswerten, ohne dass die im Recht vorgeschriebenen Gremien der Mitverantwortung zu Rate gezogen oder um ihre Zustimmung angefragt worden sind (§ 1 n. 2). Der so Handelnde wird zum Schadenersatz verpflichtet und kann in schweren Fällen auch sein Amt verlieren (§ 2). Korruption im Zusammenhang mit kirchlichen Aufgaben soll zukünftig durch c. 1377 § 2 entgegengewirkt werden können.

2007 wurde der Straftatbestand der versuchten Spendung des Weihesakraments an eine Frau nach den Vorgängen rund um die „Priesterinnenweihe am Donauschiff“ eingeführt. Das neue Strafrecht übernimmt diesen in den Abschnitt über die Delikte gegen die Sakramente und verschärft diesen. Nunmehr wird ausdrücklich festgesetzt, dass der beteiligte Kleriker mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden kann.

Im Zusammenhang mit der Debatte um die Weihezulassungsbedingung des männlichen Geschlechts steht indirekt auch die neue Norm des c. 1365: Wer eine Lehre vertritt, die der Papst oder ein Ökumenisches Konzil verworfen haben oder die das allgemeines Lehramt als endgültige Lehre vorgelegt hat, soll nach einer Ermahnung durch den Apostolischen Stuhl bzw. durch den eigenen Ordinarius mit einer Beugestrafe belegt werden, seines Amtes enthoben und wenn notwendig auch mit weiteren Strafen sanktioniert werden. Inwieweit diese deutliche Verschärfung des Strafrechts Einfluss auf auch in Österreich geführte theologische Debatten haben wird, bleibt abzuwarten.

Erwartungsgemäß betreffen einige wichtige Neuerungen das kirchliche Sexualstrafrecht. Verstöße gegen den Zölibat bleiben gem. c. 1395 CIC in verschiedenen Varianten strafbar. Neu ist c. 1395 § 3 CIC: Ein Kleriker, der mit Gewalt, durch Drohung oder unter Missbrauch seiner Autorität ein Delikt gegen das sechste Gebot des Dekalogs begeht bzw. jemand anderen zu sexuellen Akten zwingt, macht sich strafbar. Damit werden weite Bereiche des außerkodikarischen Strafrechts in den CIC inkorporiert. Die exakte Formulierung ist allerdings für eine Strafbestimmung zu unpräzise. Gänzlich neu ist c. 1398 CIC. Während c. 1395 § 3 nach wie vor Klerikerstrafrecht bildet, erfolgt im letzten Titel („Delikte gegen das Leben, die Würde und die Freiheit des Menschen“) die Normierung eines umfassenden Sexualstraftatbestands. Ein Amt verliert und mit weiteren Strafen zu belegen ist jeder, der einen sexuellen Missbrauch an Minderjährigen bzw. an geistig beeinträchtigten Personen begeht. Kleriker können je nach Schwere des Falles aus dem Klerikerstand entlassen werden. Strafbar ist darüber hinaus das Vorführen von Pornographie an Minderjährige bzw. der Erwerb, der Besitz und die Verbreitung pornographischer Abbildungen von Minderjährigen oder geistig beeinträchtigten Menschen.

Inhaltlich bewegt sich der neue c. 1398 im Rahmen der Spezialgesetze. Revolutionär ist aber, dass c. 1398 § 2 neu den Kreis möglicher Täter auf Ordensangehörige und darüber hinaus auf alle katholischen Gläubigen, die ein Amt innehaben oder sonst eine kirchliche Funktion ausüben, ausweitet. Mit dieser Einbeziehung sämtlicher Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst im weitesten Sinn in den Kreis der kirchlichen Strafbarkeit sexuellen Missbrauchs und sexueller Gewaltverbrechen wurde ein langjähriges Postulat weiter Teiler der Kanonistik in die Tat umgesetzt.

Ausblick

Mit dem erneuerten Buch 6 wird der CIC den Verantwortlichen, insbesondere den Bischöfen, ein verbessertes Instrument zum Schutz des kirchlichen Gemeinwohls und der Interessen betroffener Gläubiger gegen schwere und schwerste Verstöße gegen die kirchliche Ordnung in die Hand gelegt. Wie weit dieses dazu beitragen wird, die glaubwürdige Sendung der Kirche (wieder) zu stärken, wird von der Klugheit der Bischöfe abhängen. Manche wichtigen Postulate der Vergangenheit konnten zumindest weitgehend erfüllt werden, andere Punkte werden auch in Zukunft die kanonistische Kritik herausfordern. Daher soll kurz nach der Veröffentlichung der Apostolischen Konstitution der Gesetzgeber selbst abschließend zu Wort kommen: „Es ist tatsächlich die Liebe, die es erforderlich macht, dass die Hirten das Strafsystem immer dann anwenden, wenn es erforderlich ist, und dabei die drei Ziele beachten, die es notwendig machen, nämlich die Wiederherstellung der Erfordernisse der Gerechtigkeit, die Besserung des Straftäters und die Beseitigung von Ärgernissen. Wie ich kürzlich gesagt habe, hat die kirchliche Strafe auch eine Funktion der Wiedergutmachung und einer heilsamen Medizin und ist vor allem auf das Wohl des Gläubigen gerichtet.“

Sind etwa alle Apostel, alle Propheten, alle Lehrer?

Am 10. Mai 2021 errichtete Papst Franziskus für die Römisch-Katholische Kirche dauerhaft den laikalen Dienst der Katecheten und Katechetinnen. Zugleich beauftragt er für den lateinischen Ritus die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung und die Versammlungen der Hierarchen für die katholischen Ostkirchen mit der Ausarbeitung eines liturgischen Formulars zur Beauftragung von Katecheten und Katechetinnen.
Mit dem Bibelvers aus 1 Kor 12,28f spannt der Papst gemeinsam mit den ersten Worten seines motu proprio einen Bogen der Kontinuität. Ein ministerium antiquum, also ein alter Dienst aller Gläubigen, soll in einer liturgischen Zeremonie ausgestaltet werden, um ihm mehr Beständigkeit und Außenwirksamkeit zu verleihen (vgl. c. 774 § 1 CIC.). Dabei ist zuerst zu fragen, was ein Katechet oder eine Katechetin ist, nämlich „Zeuge des Glaubens, Lehrer und Mystagoge zugleich sowie Begleiter und Pädagoge, der im Namen der Kirche unterweist“ (Vgl. Franziskus, MP min. ant. Nr. 6). Damit definiert der kirchliche Gesetzgeber die Aufgaben und das Handlungsfeld des künftig beauftragten Katecheten / der künftig beauftragen Katechetin.

Frauen und Männer sind gleichermaßen zum Dienst als Katecheten und Katechetinnen berufen.

Zusätzlich zu diesem laikalen Dienst kennt die Kirche folgende Beauftragungen, die vom dreistufigen Weiheamt unterschieden sind: Den Dienst als Lektor und als Akolythen; ferner werden Gläubige zu außerordentlichen Kommunionspendern vom Ortsbischof beauftragt, um zumeist Priester in den Gottesdiensten zu unterstützen und Erkrankten die Krankenkommunion zu bringen. Papst Franziskus schafft mit dieser Beauftragung einen Dienst für Männer und Frauen. Erst unlängst hat er eine geschlechterunterscheidende Lücke damit geschlossen, dass er in Canon 230 § 1 CIC das erste Wort, das den Dienst des Akolythen als Dienst von Männern vorgesehen hatte, aufheben hat lassen. Zu Akolythen und Akolythinnen können seitdem Frauen und Männer beauftragt werden. Dieser neue Dienst eröffnet gemäß 1 Kor 12,28 allen fähigen Gläubigen beiderlei Geschlechts von Anfang an den Zugang zum Dienst als Katecheten und Katechetinnen. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

„Solche Ämter […] z. B. das Amt des Katecheten […], sind alle wertvoll für die Einpflanzung, das Leben und Wachsen der Kirche.“

(Paul VI., AS Evangelii nuntiandi, 73.)

Keine Klerikalisierung

Papst Franziskus errichtet ihn ausdrücklich als einen Dienst der Laien. Er möchte damit nicht den Anschein einer Vorstufe zum Weiheamt oder einer verkappten niederen Weihe entstehen lassen. Deswegen mahnt er die ausführenden Bischöfe, „ohne irgendeine Ausdrucksweise der Klerikalisierung“ (Vgl. Franziskus, MP min. ant. Nr. 7.) vorzugehen. Nichtsdestotrotz erscheint es möglich, einen Seminaristen im Zuge seiner Seminarausbildung zum Katecheten zu beauftragen, da er einerseits Laie ist und andererseits im Rahmen seines Ausbildungsweges zum Priester auch rechtmäßig katechetisch wirken kann, wenn er die geforderten Voraussetzungen erfüllt. Er erhält im Laufe seiner Ausbildung ebenso die Beauftragungen zum Lektorat und zum Akolythat. Für Priester oder Diakone stellt sich die Frage dieser Beauftragung nicht. Kraft des Weihesakramentes sind sie zum Dienst als Katecheten berufen (vgl. c. 773 CIC.)

Österreichische Religionslehrerinnen und Religionslehrer erhalten die missio canonica

Österreichische Religionslehrerinnen und Religionslehrer wenden nun zu Recht ein, dass sie nicht nur vom Bischof die Erlaubnis erhalten haben, den Schulunterricht zu erteilen, sondern sogar von ihm dazu in einer Liturgie feierlich beauftragt sind. Das ist rechtens und bleibt davon auch rechtlich unberührt. Die Kirche wertschätzt durch diesen laikalen Dienst der Katechetinnen und Katecheten diesen mitarbeitenden Dienst neben den ureigenen Aufgaben von Diakonen und Priestern. Auch sie müssen eine „gebührende biblische, theologische, pastorale und pädagogische Ausbildung erhalten […] und sollen bereits […] Erfahrung in der Katechese haben (Franziskus, MP min. ant. Nr. 8).“ Diese erlangen sie etwa durch das Studium der Fachtheologie oder der Religionspädagogik an einer theologischen Fakultät oder einer kirchlichen Hochschule. Sie werden anschließend nach ihrer pastoralen und fachspezifischen Zusatzausbildung und einer begleiteten Praxiserfahrung mit der missio canonica ausgestattet. Darin ist das Wort Sendung enthalten, was auch Auftrag und Aussendung meint. Sie wird im Rahmen eines Gottesdienstes übermittelt und erlangt somit Rechtskraft. Mit der missio canoncia Ausgestattete werden zugleich also ausgesandt. Die Rahmenordnung für den Schulunterricht sieht diese missio canonica für den Beginn der ordentlichen und rechtmäßigen Lehrtätigkeit des Lehrenden an Schulen vor. Ministerium antiquum umfasst aber nicht nur den Dienst der Katechese im Religionsunterricht, sondern bringt weitere Orte der katechetischen Vermittlung vor den Vorhang. Glaubenserfahrung und Katechese werden in Gemeinschaft vermittelt, was meint, dass auch Pfarrgemeinden, pfarrliche Treffen oder andere Zusammenkünfte kategorialer Seelsorge darunter zu subsumieren sind. Überall dort wo sich in Gemeinschaft die Möglichkeit bietet katechetisch zu wirken, eröffnet sich ein Tätigkeitsfeld dieser beauftragten Katechetinnen und Katecheten.

Dr. Birgit S. Moser-Zoundjiekpon, ist Leiterin der Abteilung Recht des Erzbischöflichen Amtes für Schule und Bildung der Erzdiözese Wien

Die missio canonica richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen des c. 805 CIC: „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“ Sie beinhaltet einerseits das Unbedenklichkeitsvotum der kirchlichen Instanz und andererseits das Versprechen der beauftragten Person Lehre und persönliche Lebensführung mit Vorbildwirkung mit der Kirche in Einklang zu bringen. Sie kann seitens der kirchlichen Instanz auch wieder entzogen werden. Pastorale Mitarbeiter, die ein seelsorgliches Amt bekleiden, erhalten Ihre missio canonica gemäß den Bestimmungen von c. 145 CIC i. V. m. 228 § 1 CIC.

In Österreich sind rund 6.800 Personen als Lehrerinnen und Lehrer für den katholischen Religionsunterricht an Schulen mit der missio canonica ausgestattet. Sie alle sind bereits Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bischofs, der der erste Katechet seiner Diözese ist und gemeinsam mit dem Presbyterium die pastorale Sorge um die Bildung und Seelsorge der Gläubigen trägt. Katechetinnen und Katechetin sind durch ihren Dienst aber weiterhin von den Seelsorgern unterschieden. Sie sind folglich des motu proprios Glaubenszeugen, Lehrer und einführende Mystagogen, die unterweisen (vgl. Franziskus, MP min. ant. Nr. 5). Sie alle, die den Bischof dabei unterstützen, sind diese Lehrerinnen und Lehrer, die der Papst und damit die Kirche nun ritualisiert durch die Beauftragung zum Katecheten und Katechetinnen wertschätzt.

DOI: 10.25365/phaidra.273