Zwischen Trennung und Tradition. Die komplexe Architektur der Kirchen- und Religionsfinanzierung in Lettland 

Von Alexander Muhr. ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.769

1. Einleitung: Religiöse Lage Lettlands

Lettland ist ein religiös plural geprägter Staat, in dem sowohl historische als auch neuere Glaubensgemeinschaften nebeneinander bestehen. Historisch haben sich dabei drei große christliche Konfessionen herausgebildet: die evangelisch-lutherische Kirche, die römisch-katholische Kirche sowie die orthodoxe Kirche. Diese Konfessionen prägen bis heute maßgeblich die religiöse Landschaft des Landes.[1]

Zuständig für alle Fragen des Verhältnisses von Staat und Religion ist in Lettland das Justizministerium, dessen Aufgabenbereich ausdrücklich auch religiöse Angelegenheiten umfasst. Dazu zählt insbesondere die rechtliche Aufsicht über Religionsgemeinschaften sowie die Auswertung der von ihnen vorgelegten Tätigkeitsberichte.[2] Anders als in vielen anderen europäischen Staaten erhebt Lettland im Rahmen von Volkszählungen keine Daten zur Religionszugehörigkeit. Entsprechend beruhen Angaben zur Mitgliederzahl religiöser Gemeinschaften nicht auf staatlichen Statistiken, sondern auf jährlichen Meldungen der Religionsgemeinschaften selbst. Diese sind gemäß Art. 14 Abs. 7 des Law on Religious Organisations (Reliģisko organizāciju likums)[3] verpflichtet, dem Justizministerium Berichte über ihre Tätigkeit und Mitgliederzahlen vorzulegen.[4]

Auf Grundlage der dem Justizministerium vorgelegten Berichte für das Jahr 2023 gehörten rund 700.000 Personen der evangelisch-lutherischen Kirche an, etwa 325.000 der römisch-katholischen Kirche und ungefähr 250.000 der orthodoxen Kirche. Diese Zahlen ergeben sich aus dem Bericht über die Aktivitäten religiöser Organisationen im Jahr 2023.[5] Zugleich weist Ringolds Balodis[6] darauf hin, dass die von einzelnen Religionsgemeinschaften gemeldeten Zahlen teilweise erheblich von unabhängigen Schätzungen abweichen. Dies gilt insbesondere für kleinere Religionsgemeinschaften wie muslimische Organisationen. Während im Bericht des lettischen Justizministeriums für 2023 lediglich eine Gesamtzahl von etwa 300 Muslimen ausgewiesen wird, gehen externe Schätzungen von einer tatsächlichen Zahl zwischen 1.000 und 10.000 Personen aus.[7]

Die Religionsfreiheit ist in Lettland verfassungsrechtlich umfassend geschützt. Artikel 99 der Verfassung der Republik Lettland (Latvijas Republikas Satversme)[8] garantiert ausdrücklich die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion. In Verbindung mit dem Fehlen einer Staatskirche bildet diese verfassungsrechtliche Absicherung nach Balodis ein zentrales Strukturmerkmal der lettischen Religionsordnung und unterstreicht den neutralen Charakter des Staates gegenüber religiösen Gemeinschaften.[9]

2. Rechtlicher Status religiöser Organisationen

Der rechtliche Status religiöser Organisationen in Lettland ist sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich klar strukturiert geregelt. Ausgangspunkt bildet die oben zuvor erwähnte Verfassung der Republik Lettland, die in Art. 99 nicht nur die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion garantiert, sondern zugleich das grundlegende Verhältnis von Staat und Religion bestimmt. Dieses Verhältnis ist durch die Trennung von Kirche und Staat geprägt, die nach der Analyse von Balodis nicht als strikte Distanzierung, sondern als Modell einer „positiven Neutralität“ ausgestaltet ist. Der Staat enthält sich demnach einer Identifikation mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft, erkennt jedoch die gesellschaftliche Bedeutung religiöser Organisationen an und schafft einen rechtlichen Rahmen für deren Tätigkeit.[10]

Die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieses verfassungsrechtlichen Rahmens erfolgt maßgeblich durch das Law on Religious Organisations ROL[11] (Reliģisko organizāciju likums). Dieses Gesetz bildet das zentrale Regelungsinstrument für religiöse Organisationen in Lettland und normiert deren rechtlichen Status, ihre Organisationsformen sowie ihre Rechte und Pflichten. Das Gesetz wurde in am 7. September 1995 verabschiedet, trat am 10. Oktober 1995 in Kraft.

Besondere Bedeutung kommt den Regelungen zur Gründung und Registrierung religiöser Organisationen zu. Nach Art. 7 Abs. 1 des Law on Religious Organisations kann eine religiöse Gemeinde von mindestens 20 volljährigen Personen derselben Konfession gegründet werden. Darüber hinaus besteht für zehn bereits registrierte Gemeinden derselben Konfession die Möglichkeit, sich zu einer sogenannten „religious association“ zusammenzuschließen, die funktional einer Kirche oder übergeordneten Religionsgemeinschaft entspricht (Art. 7 Abs. 2 ROL). Die Entstehung der Rechtspersönlichkeit ist dabei zwingend an die staatliche Registrierung geknüpft. Gemäß Art. 13 Abs. 1 ROL erlangt eine religiöse Organisation ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Eintragung in das entsprechende Register, das gemeinsam mit dem Unternehmensregister geführt wird (Art. 8 Abs. 1 ROL).

Vor der Registrierung ist zudem ein inhaltliches Prüfverfahren vorgesehen. Nach Art. 8 Abs. 2 ROL muss das Justizministerium eine Stellungnahme dazu abgeben, ob die in der Satzung festgelegten Ziele und Tätigkeiten der religiösen Organisation mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften vereinbar sind. Insbesondere wird geprüft, ob die religiöse Lehre oder die praktische Tätigkeit der Organisation die Menschenrechte, das demokratische Staatssystem, die staatliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung sowie das allgemeine Wohlergehen, die Moral oder die Sicherheit der Gesellschaft gefährden könnten.

Nach erfolgter Registrierung verfügen religiöse Organisationen über weitreichende Rechte. Sie sind berechtigt, Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu verwalten (Art. 15 Abs. 1 ROL). Darüber hinaus dürfen sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sofern diese mit ihren religiösen Zielen und ihrem satzungsmäßigen Zweck vereinbar sind (Art. 15 Abs. 2 ROL). Schließlich sind religiöse Organisationen befugt, eigene religiöse Bildungs- und Ausbildungsstätten zu errichten, was ihre institutionelle Autonomie und ihre Rolle in der religiösen Sozialisation weiter stärkt (Art. 13 Abs. 2 ROL).

3. Sondergesetze und Abkommen mit traditionellen Kirchen

3.1 Abkommen zwischen Lettland und dem Heiligen Stuhl (2002)

Neben den allgemeinen verfassungs- und einfachgesetzlichen Regelungen nimmt die römisch-katholische Kirche in Lettland aufgrund eines völkerrechtlichen Sonderabkommens eine besondere Stellung ein. Grundlage hierfür ist das Konkordat, offiziell genannt Agreement between the Republic of Latvia and the Holy See[12] (Par Latvijas Republikas un Svētā Krēsla līgumu), das am 8. November 2000 unterzeichnet und im Jahr 2002 ratifiziert wurde. Das Konkordat verleiht der römisch-katholischen Kirche einen spezifischen rechtlichen Status, der über die allgemeinen Bestimmungen des Law on Religious Organisations hinausgeht und ihre institutionelle Autonomie in zentralen Bereichen absichert.

Im Artikel 2 des Konkordats erklärt die Republik Lettland ausdrücklich, dass die Katholische Kirche in Lettland als juristische Person des öffentlichen Rechts anerkannt wird. Darüber hinaus werden auch Kirchliche Institutionen, die nach dem kanonischen Recht den Status öffentlicher juristischer Personen besitzen, automatisch auch als juristische Personen nach lettischem Zivilrecht anerkannt. Das bedeutet, dass diese Einrichtungen nicht zwingend einer zusätzlichen staatlichen Registrierung bedürfen, um im zivilrechtlichen Sinne Rechtspersönlichkeit zu erlangen.

Damit unterscheidet sich der lettische Vertrag in diesem Punkt deutlich von den grundsätzlichen nationalen Regelungen, in denen kirchliche Körperschaften erst durch staatliche Anerkennung zur Rechtspersönlichkeit gelangen müssen. Im lettischen Konkordat wird diese Rechtsstellung unmittelbar aufgrund des kanonischen Status zuerkannt, solange die kirchlichen Einrichtungen entsprechende kanonische Anerkennung besitzen.

Das Abkommen garantiert der katholischen Kirche darüber hinaus weitere Freiheiten in innerkirchlichen Angelegenheiten. Dazu zählt zunächst die uneingeschränkte Freiheit kirchlicher Ernennungen (Art. 4 des Konkordats). Ebenso erkennt der lettische Staat die Zuständigkeit kirchlicher Gerichte für innerkirchliche Rechtsfragen an und gewährleistet deren freie Ausübung, sofern diese nicht in Konflikt mit der staatlichen Rechtsordnung treten (Art. 6 des Komkordats).

Ein weiterer zentraler Regelungsbereich betrifft das Bildungswesen. Der römisch-katholischen Kirche wird das Recht eingeräumt, eigene kirchliche Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen selbstständig zu errichten und zu betreiben (Art. 10 des Konkordats). Schließlich garantiert das Abkommen der katholischen Kirche das Recht auf seelsorgerische Tätigkeit in öffentlichen Einrichtungen, etwa in Krankenhäusern, Gefängnissen oder im Militär (Art. 14 des Konkordats).

3.2 Spezialgesetze 2007–2008

In den Jahren 2007 und 2008 hat der lettische Staat für mehrere sogenannte traditionelle Religionsgemeinschaften spezielle Einzelgesetze erlassen, die deren rechtlichen Status in differenzierter Weise regeln. Diese Gesetze betreffen insgesamt sieben Religionsgemeinschaften und enthalten Bestimmungen insbesondere zur inneren Autonomie, zur Organisations- und Verwaltungsstruktur sowie zu Eigentums- und Vermögensfragen. Durch diese Sonderregelungen wird den jeweiligen Gemeinschaften ein rechtlicher Rahmen eingeräumt, der über die allgemeinen Bestimmungen des Law on Religious Organisations hinausgeht und ihre historisch gewachsene Stellung im lettischen Religionsgefüge berücksichtigt.[13]

Diese Einzelgesetze können systematisch als eine Zwischenform zwischen klassischem Konkordatsrecht und allgemeinem Religionsrecht eingeordnet werden. Während sie keine völkerrechtlichen Verträge darstellen, weisen sie dennoch gemeinschaftsspezifische Regelungsinhalte auf, die typischerweise Gegenstand konkordatärer Vereinbarungen sind. Zugleich bleiben sie Teil des innerstaatlichen Rechts und unterliegen der Gesetzgebungshoheit des lettischen Parlaments.[14]

Zu den Religionsgemeinschaften, für die derartige Spezialgesetze erlassen wurden, zählen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Lettland[15], die Lettische Orthodoxe Kirche[16], der Bund der Baptisten-Gemeinden[17], die Vereinigte Methodistische Kirche[18], der Bund der Gemeinden der Siebenten-Tags-Adventisten[19], die Altgläubigen (Pomorische Kirche)[20] sowie die jüdische Gemeinde[21]. Die jeweiligen Gesetze regeln unter anderem Fragen der rechtlichen Kontinuität, der Selbstverwaltung, der Vermögensverwaltung sowie der Vertretung der Gemeinschaften nach außen. Insbesondere für die jüdische Gemeinschaft bestehen ergänzende gesetzliche Regelungen[22], die sich speziell mit vermögensrechtlichen Ausgleichsfragen und der Entschädigung für historisch bedingte Vermögensverluste befassen.

4. Finanzierungsstruktur religiöser Organisationen

Die Finanzierung religiöser Organisationen in Lettland ist nicht durch ein einheitliches Religionsfinanzierungsgesetz geregelt. Wie Balodis wiederholt hervorhebt, ergibt sich die materielle Grundlage religiöser Gemeinschaften vielmehr aus einem Zusammenspiel unterschiedlicher Rechtsbereiche, insbesondere des Steuerrechts, des Kulturerberechts, des Restitutionsrechts sowie aus eigener wirtschaftlicher Betätigung der Religionsgemeinschaften selbst.[23] Dieses fragmentierte Regelungssystem entspricht dem lettischen Modell staatlicher Religionsneutralität, das auf direkte staatliche Zuwendungen an Religionsgemeinschaften weitgehend verzichtet, zugleich jedoch indirekte finanzielle Wirkungen entfaltet.

Vor diesem Hintergrund ist die wirtschaftliche Situation einzelner Religionsgemeinschaften differenziert zu betrachten. Für die römisch-katholische Kirche in Lettland wird die finanzielle Lage von kirchlicher Seite als angespannt beschrieben. Nach Aussagen des Erzbischofs von Riga, Zbigņevs Stankevičs, zählt die katholische Kirche in Lettland zu den ärmeren Kirchen Europas und finanziert sich überwiegend aus Sammlungen in den Sonntagsgottesdiensten, aus Messintentionen, aus Gaben im Zusammenhang mit der Spendung der Sakramente sowie aus freiwilligen Spenden der Gläubigen.[24] Diese Einschätzung ist jedoch nur eingeschränkt zutreffend, da sie primär die unmittelbare kirchliche Eigenfinanzierung in den Blick nimmt. Zwar existiert in Lettland keine direkte staatliche Religionsfinanzierung im Sinne regelmäßiger Zuschüsse oder einer Kirchensteuer. Gleichwohl bestehen, wie bereits dargestellt und im Folgenden noch näher auszuführen ist, finanzielle Begünstigungen religiöser Organisationen in anderen Rechtsbereichen, insbesondere im Steuerrecht und im Kulturerberecht. Diese Regelungen können erhebliche wirtschaftliche Entlastungen bewirken und stellen damit eine indirekte Form staatlicher Unterstützung religiöser Gemeinschaften dar.

Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ihrer Finanzierung unterliegen alle religiösen Organisationen in Lettland einheitlichen Transparenz- und Rechenschaftspflichten. Sie sind verpflichtet, jährlich einen Finanzbericht vorzulegen, der detaillierte Angaben zu Einnahmen und Ausgaben enthält, darunter etwa Spenden, sonstige Zuwendungen, die Verwendung finanzieller Mittel sowie Angaben zur Vermögenslage. Ergänzend ist ein Tätigkeitsbericht einzureichen, der Informationen über Aktivitäten, Projekte und erbrachte Leistungen enthält. Diese Berichte sind jeweils bis zum 31. März eines Jahres beim Finanzministerium einzureichen und werden nicht veröffentlicht.[25]

4.1 Steuerliche Regeln

Nach den Steuergesetzen der Republik Lettland haben religiöse Organisationen Anspruch auf eine Reihe steuerlicher Vergünstigungen. Diese Vergünstigungen können als Form indirekter staatlicher Religionsfinanzierung verstanden werden, da sie wirtschaftliche Entlastungen bewirken, ohne dass es zu unmittelbaren staatlichen Zuwendungen oder zur Bevorzugung einzelner Religionsgemeinschaften kommt. Zentrale Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Vorteile ist die Registrierung der jeweiligen religiösen Organisation bei der zuständigen Abteilung für Religionsangelegenheiten des Justizministeriums der Republik Lettland.[26]

4.1.1 Körperschaftsteuer

Im Bereich der Körperschaftsteuer sind religiöse Organisationen grundsätzlich von der Steuerpflicht befreit, sofern sie keine kommerziellen Tätigkeiten ausüben. Rechtsgrundlage hierfür ist das Enterprise Income Tax Law[27] (Uzņēmumu ienākuma nodokļa likums). In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 8 dieses Gesetzes werden religiöse Organisationen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Körperschaftsteuer ausgenommen. Parallel dazu sieht Nummer 7 derselben Vorschrift auch für andere nicht gewinnorientierte Organisationen eine Befreiung von der Körperschaftsteuer vor.

4.1.2 Mehrwertsteuer (VAT)

Hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterliegen religiöse Organisationen grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Value Added Tax Law[28] (Pievienotās vērtības nodokļa likums) und sind damit zur Abführung der Mehrwertsteuer verpflichtet. Allerdings enthält das Gesetz spezifische Ausnahmetatbestände, von denen religiöse Organisationen mittelbar profitieren können. Nach Artikel VII, Absatz 52 Nummer 17 sind bestimmte kulturelle Dienstleistungen und Veranstaltungen von der Mehrwertsteuer befreit, sofern sie gemeinnützigen Zwecken dienen. Kirchen und andere religiöse Organisationen können diese Befreiung insbesondere bei der Durchführung kultureller Veranstaltungen in Anspruch nehmen, sofern diese unter den gesetzlich definierten Kulturbegriff fallen.

4.1.3 Grundsteuer (Immovable Property Tax)

Im Bereich der Grundsteuer sieht das Immovable Property Tax Law[29] (Par nekustamā īpašuma nodokli) weitreichende Steuerbefreiungen für religiöse Organisationen vor. Nach Artikel 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes sind religiöse Gebäude vollständig von der Grundsteuer befreit, sofern sie nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Darüber hinaus können auch Wohngebäude im Eigentum religiöser Organisationen von der Grundsteuer befreit sein, sofern sie nicht vermietet werden. Das Gesetz definiert wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zusammenhang weit und umfasst insbesondere die Produktion von Gütern, die Ausübung von Arbeit, den Handel, die Erbringung von Dienstleistungen sowie andere entgeltliche Tätigkeiten (Art. 1 Abs. 4). Zur Sicherstellung der rechtmäßigen Inanspruchnahme der Steuerbefreiung sind religiöse Organisationen nach Artikel 12 Absatz 46 des Gesetzes verpflichtet, ihre Grundstücke unter Angabe der jeweiligen Katasternummer gegenüber dem Staat zu deklarieren und darzulegen, aus welchen Gründen eine Nichtbesteuerung gerechtfertigt ist.

4.1.4 Einkommensteuer (PIT)

Demgegenüber bestehen im Bereich der Einkommensteuer keine besonderen Privilegierungen für religiöse Organisationen in ihrer Rolle als Arbeitgeber. Nach dem Law on Personal Income Tax[30] (Par iedzīvotāju ienākuma nodokli) sind religiöse Organisationen verpflichtet, für ihre Beschäftigten die Lohnsteuer ordnungsgemäß einzubehalten und an den Staat abzuführen. Insoweit werden sie steuerrechtlich wie andere Arbeitgeber behandelt.

4.2 Spendenrecht und Public Benefit Organisation Law (PBOL)

Eine weitere relevante Grundlage für die finanzielle Begünstigung religiöser Organisationen in Lettland bildet das Public Benefit Organisation Law[31] PBOL (Sabiedriskā labuma organizāciju likums). Dieses Gesetz schafft die Möglichkeit steuerlich begünstigter Spenden, sofern eine religiöse Organisation den Status einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Nutzen erlangt. Die hierfür erforderliche Zertifizierung als Public Benefit Organisation ist beim Finanzministerium zu beantragen und wird nach Maßgabe der Artikel 3 bis 10 PBOL erteilt. Mit der Zertifizierung ist die Möglichkeit verbunden, dass Spenden an die betreffende Organisation steuerlich absetzbar[32] sind, wobei der Umfang der Absetzbarkeit gesetzlich begrenzt ist.

Dabei ist hervorzuheben, dass religiöse Tätigkeiten als solche nicht automatisch als gemeinnützig im Sinne des PBOL gelten. Vielmehr setzt die Anerkennung voraus, dass die Tätigkeit der Organisation über den rein religiösen Bereich hinausgeht und gesellschaftlich relevante Funktionen erfüllt. Artikel 2 Absatz 1 PBOL definiert gemeinnützige Tätigkeit umfassend und nennt insbesondere wohltätige Zwecke, den Schutz der Menschenrechte und individueller Rechte, die Förderung der Zivilgesellschaft, von Bildung, Wissenschaft, Kultur und Gesundheit, die Prävention von Krankheiten, die Unterstützung des Sports – einschließlich des Spitzensports –, den Umweltschutz, Hilfeleistungen bei Katastrophen und Notfällen sowie Maßnahmen zur Steigerung des sozialen Wohlergehens der Gesellschaft, insbesondere zugunsten armer und sozial besonders verletzlicher Gruppen.

Organisationen, denen der Status einer Public Benefit Organisation zuerkannt wurde, werden in einem öffentlich zugänglichen Register[33] geführt, das online eingesehen werden kann. Im katholischen Bereich ist hierbei insbesondere die Organisation Caritas Lettland hervorzuheben, die seit dem Jahr 2009 als gemeinnützige Organisation registriert ist. Sie stellt regelmäßig Berichte über die Verwendung der ihr zugeflossenen Mittel zur Verfügung und hat entsprechende Rechenschaftsberichte bis einschließlich 2023 veröffentlicht.[34]

4.3 Wirtschaftliche Tätigkeiten

Nach Artikel 15 Absatz 1 des Law on Religious Organisations sind religiöse Gemeinschaften grundsätzlich berechtigt, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Gleichzeitig setzt das Gesetz jedoch klare Grenzen: Überschreiten die Erlöse aus wirtschaftlicher Tätigkeit im Verlauf eines Kalenderjahres das Fünfhundertfache des lettischen Mindestlohns, ist eine Auslagerung der wirtschaftlichen Aktivität in ein eigenständiges wirtschaftliches Unternehmen verpflichtend. Der Mindestlohn wird jährlich per Ministerratsbeschluss festgelegt und beträgt ab dem 1. Januar 2026 780 Euro[35].

Darüber hinaus sind die aus wirtschaftlicher Tätigkeit erzielten Erlöse steuerpflichtig (Art. 15 Abs. 5 ROL). Damit unterliegen Einnahmen aus kommerziellen Aktivitäten der gleichen steuerlichen Behandlung wie die von sonstigen Unternehmen, während die gemeinnützigen und religiösen Tätigkeiten weiterhin privilegiert bleiben.

4.4 Restitution religiösen Eigentums

Ein weiterer wichtiger Bestandteil der materiellen Unterstützung religiöser Organisationen in Lettland ist die Rückgabe ehemals enteigneten Eigentums. Grundlage hierfür bildet das Law on the Restitution of Property to Religious Organisations[36] (Par īpašumu atdošanu reliģiskajām organizācijām) von 1992. Dieses Gesetz regelt die Rückgabe von Eigentum, das religiösen Gemeinschaften nach der sowjetischen Besetzung 1940 unrechtmäßig entzogen wurde.

Bezüglich der exakten Anzahl restituierten Eigentums oder des gesamten Restitutionsvolumens existieren keine offiziellen staatlichen Statistiken.[37] Für spezifische Gemeinschaften liegen jedoch einzelne Berichte vor: So dokumentiert die World Jewish Restitution Organization (WJRO), eine 1993 gegründete Organisation, die sich der Restitution von Vermögen von Opfern des NS-Regimes widmet,[38] in einem Bericht aus dem Jahr 2016, dass der jüdischen Gemeinde in Lettland bislang 30 Liegenschaften zurückgegeben wurden.[39]

Darüber hinaus wurden 2022 gesetzliche Regelungen[40] zur finanziellen Entschädigung der jüdischen Gemeinde beschlossen. Demnach sieht das Gesetz eine Gesamtsumme von 40 Millionen Euro vor, die als Wiedergutmachung für historisch enteignetes Vermögen gezahlt werden soll. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes erfolgt ab 2023 die Auszahlung dieser Summe in jährlichen Tranchen von vier Millionen Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieses Gesetz ergänzt die ursprüngliche Restitutionsregelung und stellt sicher, dass neben der Rückgabe von Liegenschaften auch eine monetäre Kompensation erfolgt.

4.5 Staatliche Finanzierung des sakralen Kulturerbes

Ein zentrales Instrument staatlicher Unterstützung religiöser Organisationen in Lettland bildet das Law on Financing the Preservation of Sacral Heritage[41] (Sakrālā mantojuma saglabāšanas finansēšanas likums), das im Jahr 2017 verabschiedet wurde. Dieses Gesetz schafft die rechtliche Grundlage für die Bereitstellung öffentlicher Mittel zum Erhalt und zur Restaurierung sakraler Bauwerke. Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes ist eine staatliche Finanzierung grundsätzlich vorgesehen, wobei das konkrete Ausmaß der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des jeweiligen Staatshaushalts festgelegt wird.

Der Bedarf an Maßnahmen zur Erhaltung sakraler Bauten ist erheblich. In Lettland existieren derzeit rund 800 historische Kirchen, die überwiegend in den Zentren von Städten und Dörfern gelegen sind und eine prägende Rolle im kulturellen und historischen Erscheinungsbild des Landes einnehmen. Viele dieser Bauwerke haben tiefgreifende historische Zäsuren, wie die Revolution von 1905 sowie beide Weltkriege, weitgehend unbeschadet überstanden und sind heute als Kulturdenkmäler von nationaler oder lokaler Bedeutung ausgewiesen. Das Gesetz zum Erhalt des sakralen Erbes erfasst dabei nicht nur Kirchen, sondern auch Klöster, Kapellen, Gebetshäuser sowie weitere religiöse Kultobjekte.[42]

Für die vollständige Umsetzung des Programms wurde ein Gesamtfinanzbedarf von etwa 170 Millionen Euro veranschlagt. Aufgrund dieses Umfangs ist die Durchführung langfristig angelegt und erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Ursprünglich wurde ein jährlicher Finanzierungsbedarf von etwa vier Millionen Euro für Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen angenommen. Da die verfügbaren Haushaltsmittel jedoch regelmäßig unter diesem Richtwert liegen, erfolgt die Mittelvergabe nach dem Prinzip einer anteiligen Förderung. Für das Haushaltsjahr 2026 wurde im Rahmen des Budgetgesetzes ein Betrag von einer Million Euro für das Programm beschlossen.[43] Die staatlichen Zuschüsse kommen überwiegend den drei traditionellen Religionsgemeinschaften in Lettland – der römisch-katholischen, der evangelisch-lutherischen und der orthodoxen Kirche – zugute und decken jeweils nur einen Teil der beantragten Projektkosten ab. Ergänzend können Mittel aus kommunalen Haushalten eingesetzt werden. Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Rat für sakrales Erbe, in dem sowohl staatliche Kulturbehörden als auch Vertreter religiöser Organisationen vertreten sind.[44]

Für drei besonders bedeutende sakrale Stätten gelten darüber hinaus spezielle gesetzliche Regelungen. Hierzu zählen die römisch-katholische Basilika von Aglona[45] als international bedeutender Wallfahrtsort, der Rigaer Dom[46], der sich im Eigentum der evangelisch-lutherischen Kirche befindet, sowie das orthodoxe Kloster von Valgunde[47].

Die im Rahmen des Programms jährlich geförderten Projekte werden in den Berichten der Nationalen Behörde für Kulturerbe[48] NKMP dokumentiert und öffentlich zugänglich gemacht.

5. Bewertung und systematische Einordnung

Das lettische System der Kirchen- und Religionsfinanzierung lässt sich als Modell einer kooperativen Trennung beschreiben, das in der Literatur zutreffend als „positive Neutralität“ charakterisiert wird. Der Staat verzichtet bewusst auf einen laizistischen Ansatz strikter Distanzierung und erkennt stattdessen die gesellschaftliche Relevanz religiöser Organisationen an, ohne sich mit ihnen institutionell zu identifizieren. Diese Grundhaltung spiegelt sich in einer differenzierten rechtlichen Architektur wider, die religiöse Freiheit garantiert, zugleich aber historisch und politisch gewachsene Differenzierungen zulässt.

Systematisch ist dabei eine gestufte Ordnung der Rechtsverhältnisse erkennbar. Auf der verfassungsrechtlichen Ebene steht die allgemeine Garantie der Religionsfreiheit. Davon abgehoben ist die privilegierte Stellung der römisch-katholischen Kirche, die durch ein völkerrechtliches Abkommen mit dem Heiligen Stuhl abgesichert wird. Eine weitere Ebene bilden die sieben als „traditionell“ anerkannten Religionsgemeinschaften, deren Rechtsstatus jeweils durch spezielle Einzelgesetze ausgestaltet ist. Für alle übrigen religiösen Organisationen gilt das allgemeine Gesetz über religiöse Organisationen (ROL). Diese Hierarchisierung führt nicht zu einer formalen Staatskirche, bewirkt aber faktische Ungleichheiten im Zugang zu staatlicher Kooperation und Förderung.

Finanzrechtlich kennzeichnend ist der konsequente Verzicht des lettischen Staates auf direkte institutionelle Finanzierung oder auf ein System der Kirchensteuer. Stattdessen erfolgt staatliche Unterstützung ausschließlich indirekt und funktional begrenzt. Zentrale Instrumente sind umfangreiche Steuerbefreiungen – insbesondere im Körperschaft-, Umsatz- und Grundsteuerrecht – sowie staatliche Zuschüsse zur Erhaltung sakraler Kulturgüter, die faktisch vor allem den traditionellen Konfessionen zugutekommen. Hinzu tritt die Restitution ehemals enteigneten Eigentums beziehungsweise die Gewährung von Entschädigungsleistungen, die primär als Ausdruck historischer Wiedergutmachung zu verstehen sind. Ungeachtet dieser Begünstigungen unterliegen alle registrierten Religionsgemeinschaften umfassenden Transparenz- und Rechenschaftspflichten, wodurch der Staat seine Neutralität und Kontrollfunktion wahrt.

6. Schluss

Insgesamt zeigt sich das lettische System der Religionsfinanzierung als ein bislang funktionsfähiges Gleichgewicht zwischen historischer Verantwortung und dem Anspruch staatlicher Neutralität. Die finanzielle Existenz der Kirchen beruht im Kern auf Eigenmitteln und der Spendenbereitschaft der Gläubigen. Staatliche Unterstützung ersetzt weder laufende Personalkosten noch institutionelle Grundfinanzierung. Der Staat greift vielmehr dort ein, wo religiöse Aktivitäten mit einem öffentlichen Interesse korrespondieren, etwa im Bereich des Denkmalschutzes oder der sozialen Arbeit, die über das PBO-Status-Modell gefördert wird.

Zukünftige Herausforderungen ergeben sich insbesondere aus der zunehmenden religiösen Pluralisierung der lettischen Gesellschaft. Die historisch begründete Privilegierung der traditionellen Religionsgemeinschaften steht dabei in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Gebot gleicher Religionsfreiheit. Während Restitutions- und Entschädigungsregelungen – insbesondere zugunsten der jüdischen Gemeinde – einen wichtigen Beitrag zur Aufarbeitung vergangener Unrechtsstrukturen leisten, wird sich die Legitimität des Systems langfristig daran messen lassen müssen, inwieweit die indirekten Fördermechanismen allen registrierten Religionsgemeinschaften offenstehen. Nur so kann das Modell der positiven Neutralität auch unter veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen Bestand haben.


[1] Vgl. Balodis, Ringolds, State and Church in Latvia, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, S. 297.

[2] Vgl. Tieslietu ministrija (Justizministerium), Tätigkeitsbereiche, https://www.tm.gov.lv/lv/darbibas-jomas

[3] https://likumi.lv/doc.php?id=36874 [abgerufen, am 17.01.2026].

[4] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 297.

[5] Vgl. Justizministerium, Bericht über die dem Justizministerium vorgelegten Berichte der religiösen Organisationen über ihre Tätigkeit im Jahr 2023, https://www.tm.gov.lv/lv/media/22878/download?attachment, Anhang 1, S. 7 f. [abgerufen, am 17.01.2026]. Aktuellere Berichte sind bis dato nicht verfügbar.

[6] Prof. Dr. Ringolds Balodis ist Professor an der Fakultät für Rechtswissenschaft der University of Latvia in Riga. Für weitere Informationen siehe den Eintrag für Dr. Balodis der Universität: https://www.jf.lu.lv/en/about-us/departments/department-of-constitutional-and-administrative-law/ringolds-balodis/  [abgerufen, am 17.01.2026].

[7] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 297.

[8] Latvijas Republikas Satversme, Latvijas Vēstnesis, 43, 01.07.1993, https://likumi.lv/ta/id/57980-latvijas-republikas-satversme [abgerufen, am 17.01.2026].

[9] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 300.

[10] Vgl. ebd. S. 305.

[11] Reliģisko organizāciju likums, Latvijas Vēstnesis, 146, 26.09.1995, https://likumi.lv/ta/id/36874-religisko-organizaciju-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[12] Par Latvijas Republikas un Svētā Krēsla līgumu, Latvijas Vēstnesis, 137, 25.09.2002, https://likumi.lv/ta/id/66742-par-latvijas-republikas-un-sveta-kresla-ligumu [abgerufen, am 17.01.2026].

[13] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 303.

[14] Vgl. ebd. S. 303.

[15] Latvijas evaņģēliski luteriskās Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 188, 03.12.2008, https://likumi.lv/ta/id/184625-latvijas-evangeliski-luteriskas-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[16] Latvijas Pareizticīgās Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 188, 03.12.2008, https://m.likumi.lv/ta/id/184626-latvijas-pareizticigas-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[17] Latvijas Baptistu Draudžu Savienības likums, Latvijas Vēstnesis, 86, 30.05.2007, https://likumi.lv/ta/id/157893-latvijas-baptistu-draudzu-savienibas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[18] Latvijas Apvienotās Metodistu Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 91, 07.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/158398-latvijas-apvienotas-metodistu-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[19] Septītās Dienas Adventistu Latvijas draudžu savienības likums, Latvijas Vēstnesis, 93, 12.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/158622-septitas-dienas-adventistu-latvijas-draudzu-savienibas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[20] Latvijas Vecticībnieku Pomoras Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 98, 20.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/159066-latvijas-vecticibnieku-pomoras-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[21] Rīgas ebreju reliģiskās draudzes likums, Latvijas Vēstnesis, 98, 20.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/159067-rigas-ebreju-religiskas-draudzes-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[22] Par labas gribas atlīdzinājumu Latvijas ebreju kopienai, Latvijas Vēstnesis, 36A, 21.02.2022, https://likumi.lv/ta/id/330185-par-labas-gribas-atl%C4%ABdzin%C4%81jumu-latvijas-ebreju-kopienai [abgerufen, am 17.01.2026].

[23] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 313.

[24] Vgl. Bonifatiuswerk, Pressepaket zum Papstbesuch in Estland und Lettland, Interview mit Erzbischof Zbigņev Stankevičs, Erzbistum Riga – Langfassung, https://www.bonifatiuswerk.de/fileadmin/user_upload/bonifatiuswerk/presse/Pakete/2018/Papstbesuch_in_Estland_und_Lettland/Lettland/2_Interview_mit_Erzbischof_Strankevics_zur_Papstreise_-_Langfassung.docx [abgerufen, am 17.01.2026], 2018, S. 2.

[25] Noteikumi par reliģisko organizāciju un to iestāžu gada pārskatiem un grāmatvedības kārtošanu vienkāršā ieraksta sistēmā, Latvijas Vēstnesis, 124A, 30.06.2022, https://likumi.lv/ta/id/333633-noteikumi-par-religisko-organizaciju-un-to-iestazu-gada-parskatiem-un-gramatvedibas-kartosanu-vienkarsa-ieraksta-sistema [abgerufen, am 17.01.2026].

[26] Vgl. Balodis, Ringolds, The Financing of Religious Communities in Latvia, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet, Salvatore Berlingó (Hg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009 S. 236.

[27] Uzņēmumu ienākuma nodokļa likums, Latvijas Vēstnesis, 156, 08.08.2017, https://likumi.lv/ta/id/292700-uznemumu-ienakuma-nodokla-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[28] Pievienotās vērtības nodokļa likums, Latvijas Vēstnesis, 197, 14.12.2012, https://likumi.lv/ta/id/253451-pievienotas-vertibas-nodokla-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[29] Par nekustamā īpašuma nodokli, Latvijas Vēstnesis, 145/147, 17.06.1997, https://likumi.lv/ta/id/43913-par-nekustama-ipasuma-nodokli [abgerufen, am 17.01.2026].

[30] Par iedzīvotāju ienākuma nodokli, Latvijas Vēstnesis, 32, 01.06.1993, https://likumi.lv/ta/id/56880-par-iedzivotaju-ienakuma-nodokli [abgerufen, am 17.01.2026].

[31] Sabiedriskā labuma organizāciju likums, Latvijas Vēstnesis, 106, 07.07.2004, https://likumi.lv/ta/id/90822-sabiedriska-labuma-organizaciju-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[32] Nach Artikel 10 Absatz 1 Punkt 3 des Law on Personal Income Tax zählen solche Spenden an gemeinnützige Organisationen zu abzugsfähigen Ausgaben. Die Höhe der steuerlich förderfähigen Spenden ist jedoch begrenzt: Sie darf 50 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens der steuerpflichtigen Person im betreffenden Steuerjahr nicht überschreiten und maximal 600 Euro betragen.

Für Unternehmen regelt das Körperschaftsteuergesetz die Absetzbarkeit von Spenden in differenzierter Weise und bietet drei verschiedene Optionen. Nach Artikel 12 Absatz 1 Punkt 1 können Unternehmen Spenden bis zu einer Höhe von fünf Prozent des Gewinns nach Steuern des vorangegangenen Geschäftsjahres von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abziehen. Eine alternative Möglichkeit besteht darin, den Spendenbetrag von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, sofern er zwei Prozent der Bruttolohnsumme des Vorjahres, für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, nicht überschreitet (Artikel 12 Absatz 1 Punkt 2). Die dritte Option sieht vor, dass Unternehmen 85 Prozent des gespendeten Betrags direkt von der berechneten Körperschaftsteuer auf Dividenden abziehen können, wobei dieser Abzug auf maximal 15 Prozent der gesamten Steuerlast des Unternehmens begrenzt ist (Artikel 12 Absatz 1 Punkt 3). Insbesondere diese Option scheint aufgrund der direkten Reduktion der Steuerlast als besonders attraktiv.

[33] Finanzministerium, Gemeinnützige Organisationen, https://www6.vid.gov.lv/SLO [abgerufen, am 17.01.2026].

[34] Die Daten zur Caritas-Lettland sind online einsehbar. Dafür ist in der Suchmaske des offiziellen Verzeichnisses der gemeinnützigen Organisationen (https://www6.vid.gov.lv/SLO) die Bezeichnung „Caritas“ einzufügen. Hierdurch können die Daten zu dieser Organisation eingesehen werden. Eine direkte Verlinkung zum Suchergebnis ist leider nicht möglich.

[35] Grozījums Ministru kabineta 2015. gada 24. novembra noteikumos Nr. 656 „Noteikumi par minimālās mēneša darba algas apmēru normālā darba laika ietvaros un minimālās stundas tarifa likmes aprēķināšanu“, Latvijas Vēstnesis, 225, 21.11.2025, https://likumi.lv/ta/id/364502-grozijums-ministru-kabineta-2015-gada-24-novembra-noteikumos-nr656-noteikumi-par-minimalas-menesa-darba-algas-apmeru-normala-darba-laika-ietvaros-un-minimalas-stundas-tarifa-likmes-aprekinasanu [abgerufen, am 17.01.2026].

[36] Par īpašumu atdošanu reliģiskajām organizācijām, Latvijas Republikas Augstākās Padomes un Valdības Ziņotājs, 22/23, 04.06.1992, https://likumi.lv/ta/id/65537-par-ipasumu-atdosanu-religiskajam-organizacijam [abgerufen, am 17.01.2026].

[37] In jedem Fall konnte bei der Recherche für diesen Artikel keine umfassende Aufstellung gefunden werden.

[38] Vgl. World Jewish Restitution Organization, About Us, https://wjro.org.il/about-wjro/about-us-our-mission [abgerufen, am 17.01.2026].

[39] Vgl. World Jewish Restitution Organization, Overview of Immovable Property Restitution/Compensation Regimes – Latvia (As of December 2016), https://wjro.org.il/wp-content/uploads/2020/06/latvia-report_12.13.2016.pdf [abgerufen, am 17.01.2026], S.2.

[40] Par labas gribas atlīdzinājumu Latvijas ebreju kopienai, Latvijas Vēstnesis, 36A, 21.02.2022, https://likumi.lv/ta/id/330185-par-labas-gribas-atl%C4%ABdzinajumu-latvijas-ebreju-kopienai [abgerufen, am 17.01.2026].

[41] Sakrālā mantojuma saglabāšanas finansēšanas likums, Latvijas Vēstnesis, 238, 01.12.2017, https://likumi.lv/ta/id/295476-sakrala-mantojuma-saglabasanas-%20finansesanas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[42] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 308.

[43] Vgl. Kultūras ministrija, Pressemeldung vom 05.12.2025, https://www.km.gov.lv/lv/jaunums/valsts-budzets-km-atbildibas-jomas-kulturpolitika-sabiedribas-saliedetiba-un-mediju-politika-2026-gada-sastadis-254-miljonus-eiro [abgerufen, am 17.01.2026].

[44] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 309.

[45] Par starptautiskas nozīmes svētvietu Aglonā, Latvijas Vēstnesis, 162, 21.10.1995, https://likumi.lv/ta/id/37388-par-starptautiskas-noz%C4%ABmes-sv%C4%93tvietu-aglona [abgerufen, am 17.01.2026].

[46] Doma baznīcas un klostera ansambļa likums, Latvijas Vēstnesis, 98, 22.06.2005, https://likumi.lv/ta/id/111061-doma-baznicas-un-klostera-ansambla-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[47] Art. 7, Latvijas Pareizticīgās Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 188, 03.12.2008,  https://likumi.lv/ta/id/184626-latvijas-pareizticigas-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[48] Nacionālā kultūras mantojuma pārvalde, Sacred Heritage Conservation Programm, https://www.nkmp.gov.lv/lv/sakrala-mantojuma-saglabasanas-programma [abgerufen, am 17.01.2026].

Von Spenden bis Gemeinwohlstatus. Die Finanzierung der Religionsgemeinschaften in den Niederlanden

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.768

Religion und Staat sind in den Niederlanden zu großen Teilen voneinander getrennt.[1] Besonders seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts nahm die Säkularisierung zu, was unter anderem anhand sinkender Mitgliederzahlen der Religionsgemeinschaften[2] und einer religionsrechtlichen Neuordnung[3] sichtbar wird. Dennoch gibt es einige finanzielle Privilegien, da der Mehrwert, den Religionsgemeinschaften zum Gemeinwohl leisten, anerkannt wird. Eine Erhebung des niederländischen Statistikamtes (CBS) kam 2024 zu dem Ergebnis, dass 44% der Bevölkerung einer Religionsgemeinschaft angehörten. 17 % der Bevölkerung bezeichneten sich als Mitglieder der Römisch-Katholischen Kirche, 14 % gaben an, Teil einer protestantischen oder anderen christlichen Kirche zu sein, und 6 %, dem Islam anzugehören. Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften machen 7 % der Bevölkerung aus.[4]

Rechtspersönlichkeit

Für Religionsgemeinschaften besteht die Möglichkeit die Rechtspersönlichkeit einer „kerkgenootschap“ innezuhaben. Dieser Begriff wird im Gesetz nicht näher definiert und es sind auch keine Kriterien daran geknüpft den Rechtsstatus zu erhalten, abgesehen davon, dass Statuten vorhanden sein sollen.[5] In der Judikatur werden etwa das beobachtbare religiöse Erleben, die strukturierte Organisation und das Auftreten nach außen als Argumente angeführt.[6] Damit die Religionsgemeinschaften gegenüber Dritten wirksam auftreten können, müssen sie sich im Handelsregister eintragen lassen.[7] Auf höchster Ebene einer Religionsgemeinschaft ist eine Registrierung im Handelsregister verpflichtend vorgesehen.[8] 2021 waren 6290 Religionsgemeinschaften als „kerkgenootschap“ registriert, wobei darunter wohl auch eigenständige Teile und Körperschaften der Religionsgemeinschaften fallen.[9]

Religionsgemeinschaften und andere gemeinnützige Institutionen haben darüber hinaus die Möglichkeit sich als „Algemeen Nut Beogende Instelling“ (ANBI) registrieren zu lassen. Die als ANBI anerkannten Institutionen werden in verschiedene Kategorien unterteilt, wobei religiöse, weltanschauliche und spirituelle Vereinigungen 2023 24 % ausmachten.[10] Anfang 2025 gab es 44.793 registrierte ANBIs.[11] Durch die Anerkennung erhalten Institutionen zahlreiche Steuervorteile, auf die im Weiteren noch detaillierter eingegangen wird. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass eine Institution zumindest zu 90 % dem Gemeinwohl dient. Die Mittel, die eine Institution erhält, müssen innerhalb von zwei Jahren gemeinnützigen Zwecken zufließen.[12] Eine Reserve, die die Kontinuität der Institution gewährleisten soll, darf höchstens das 1,5-fache der jährlichen Kosten betragen.[13] Allgemein sind ANBIs verpflichtet, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung auf der Website der Institution zu veröffentlichen. Im Falle einer Religionsgemeinschaft oder deren selbstständigen Teile ist eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen sowie der geplanten Ausgaben mit Erläuterungen ausreichend.[14]

Historische Unterstützung in der Besoldung kirchlicher Ämter

In der Vergangenheit gab es eine staatliche Finanzierung von kirchlichen Ämtern, die jedoch 1983 abgesetzt wurde.[15] Der Staat verpflichtete sich zu einer einmaligen Ablösezahlung von 250 Mio. Gulden[16] (≈ 120 Mio. €)[17]. Diese Zahlung ist für Pensionszahlungen von Amtsträgern und deren nächsten Angehörigen zweckgebunden.[18]

In Bonaire, St. Eustatius und Saba kam es im Zuge des Statuswechsels 2010 zu einer finanziellen Entkopplung der Religionsgemeinschaften vom Staat. Die Ernennung neuer kirchlicher Amtsträger geht seither nicht mehr mit einer staatlichen Finanzierung einher. Verpflichtungen aus bestehenden Beschäftigungsverhältnissen werden jedoch bis zu deren Beendigung respektiert.[19]

Bildungsbereich

Eine Basis für die Finanzierung von konfessionellen Schulen ist, dass öffentliche und private Schulen gleichberechtigt sind und auf dieselbe Art finanziert werden.[20] Sofern die finanziellen Bedingungen und Bildungsstandards erfüllt sind, können konfessionelle Schulen daher vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.[21]

In öffentlichen Schulen kann ein freiwilliger Religionsunterricht bzw. weltanschaulicher Unterricht angeboten werden. Für die Schüler:innen sind höchstens 40 Unterrichtsstunden pro Schuljahr anrechenbar, wobei andere Unterrichtsaktivitäten für jene Schüler:innen angeboten werden müssen, die am Religions- oder weltanschaulichen Unterricht nicht teilnehmen.[22] Die Ernennung der Lehrkräfte erfolgt durch die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.[23] Finanziert wird der Religionsunterricht aus staatlichen Mitteln, wobei der Gesetzestext die Möglichkeit eröffnet, dass die Finanzierung an bestimmte Bedingungen gebunden wird.[24] Grundsätzlich wird der öffentlichen Bildung eine gewisse Verantwortung zur Entwicklung von religiösen, philosophischen und sozialen Werten in ihrer Vielfalt zugeschrieben. Der Zugang zur öffentlichen Schulbildung ist jedoch unabhängig vom religiösen Bekenntnis.[25]

Demgegenüber können in privaten Schulen bis zu 120 Stunden Religions- oder Weltanschauungsunterricht pro Schuljahr angerechnet und von einer schulexternen Lehrperson durchgeführt werden.[26] Schüler:innen, die aufgrund der Entfernung zu ihrem Wohnort keine angemessene Möglichkeit haben eine öffentliche Schule zu besuchen, darf die Zulassung zu einer privaten Schule nicht aufgrund der Religionszugehörigkeit verweigert werden. Für diese Schüler:innen ist der Besuch des Religionsunterrichts nicht verpflichtend.[27]

Zusätzlich wird auch im Hochschulbereich religiöse und weltanschauliche Bildung unterstützt. Unter den Universitäten und Hochschulen, die staatlich finanziert werden, finden sich auch einige mit religiösem Träger.[28] Für die Errichtung islamischer Studiengänge wurden an unterschiedlichen Standorten einmalige Förderungen gewährt: für Inholland 1,2 Mio. €, für die VU Amsterdam 1,5 Mio. € und für die Universität Leiden 2,35 Mio. €.[29]

Anstaltsseelsorge

Um die Religionsfreiheit in eingeschränkten Lebenssituationen zu gewähren, wird die Anstaltsseelsorge in den Niederlanden staatlich garantiert und teilweise finanziert.

Das zeigt sich etwa im Bereich der Gefangenenseelsorge darin, dass Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, keinen anderen Beschränkungen, die nicht der Freiheitsentziehung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, unterliegen sollen.[30] Die Religionsfreiheit der Häftlinge wird jedoch auch explizit gewährleistet. Die Bereitstellung der seelsorgerischen Betreuung ist eine Aufgabe des Direktors einer Einrichtung. In der Hausordnung muss geregelt sein, wann und wo Gefangene mit einem Seelsorger in persönlichen Kontakt treten oder an religiösen Versammlungen teilnehmen können.[31]

Die Ernennung von Gefängnisseelsorgern erfolgt aufgrund von Vorschlägen von Entsandten einzelner Religionsgemeinschaften, die beim Ministerium für Justiz und Sicherheit angestellt sind, durch eben dieses Ministerium. Eine Anstellung haben hier Vertreter:innen des Buddhismus, des Hinduismus, des Islams, des Judentums, der Evangelischen Kirchen und der Römisch-Katholischen Kirche, sowie des Humanismus.[32] Darüber hinaus kann Seelsorgern anderer Religionsgemeinschaften in Absprache mit dem Justizministerium durch den Direktor einer Institution Zugang zu dieser gewährt werden.[33]

Militärseelsorger werden durch das Verteidigungsministerium angestellt und erhalten einen militärischen Rang. Sie werden von ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft entsendet.[34]

Im Gesundheitsbereich soll eine seelsorgerische Betreuung möglichst entsprechend der Religion oder Weltanschauung von Patienten sichergestellt werden, wenn diese länger als einen Tag in der Einrichtung bleiben.[35]

Denkmalschutz

Grundsätzlich werden der Bau und die Erhaltung religiöser Gebäude von den Religionsgemeinschaften und den Gläubigen finanziert. Jedoch sind viele der religiös genutzten Gebäude denkmalgeschützt, und können daher eine staatliche Subvention für ihre Erhaltung beantragen. Van Sasse van Ijsselt gab 2015 an, dass 3.676 von 8.323 religiös genutzte Gebäuden denkmalgeschützt waren.[36] Ein Subventionsantrag kann für einen Zeitraum von sechs Jahren gestellt werden. Jährlich stehen 1,5 Mio. € für die Subventionierung archäologischer Nationaldenkmäler, 15,2 Mio. € für grüne Denkmäler und 81,3 Mio. € für sonstige nationale Denkmäler zur Verfügung.[37] Hinzu kommt, nach Verteilung der Mittel für sonstige nationale Denkmäler, ein zusätzliches Budget in der Höhe von 5 Mio. € für Kirchengebäude.[38] Diese Regelung wurde 2025 hinzugefügt, da Anträge für große denkmalgeschützte Kirchengebäude teilweise wiederholt abgelehnt wurden.[39] Unter Kirchengebäude werden Gebäude verstanden, deren Nutzung ursprünglich ausschließlich oder überwiegend der Ausübung einer Religion oder Weltanschauung diente.[40] Die Kosten auf deren Basis der Förderbetrag berechnet wird, dürfen maximal drei Prozent des Wiederaufbauwertes und höchstens 95.000 € betragen.[41] Wenn eine Subvention genehmigt wird, beträgt diese für archäologische nationale Denkmäler 80 Prozent und für grüne und sonstige nationale Denkmäler 50 Prozent der anspruchsberechtigten Kosten.[42]

Historisch gab es auch Unterstützungen für den Bau neuer Gottesdienstgebäude. Dieses Gesetz sowie zwei ministerielle Subventionsregelungen zur Förderung von Minderheitsreligionen, vor allem islamischen Moscheen, sind jedoch ausgelaufen und wurden nicht erneuert.[43]

Steuerliche Begünstigungen

Einkommenssteuer

Im Bereich der Einkommenssteuer ist ein Abzug für Spenden an eine ANBI[44] von der Bemessungsgrundlage möglich,[45] woraus sich ein Anreiz für Spendende ergibt. Steuerlich absetzbare Spenden sind periodische und andere Spenden,[46] wobei Barzahlungen und Erbschaften ausgenommen sind[47]. Für absetzbare Spenden darf keine direkte Gegenleistung empfangen werden.[48] Eine Gegenleistung ist auch gegeben, wenn eine gezahlte Entschädigung freiwillig höher ausfällt als üblich.[49] Tydeman-Yousef führt an, dass verschiedene Kirchen eine Möglichkeit gefunden haben, ihre Kollekten einkommenssteuerwirksam zu machen, indem die Gläubigen im Vorfeld ein Gutscheinbuch kaufen und bei der Kollekte einzelne Gutscheine abgeben. In der Steuererklärung kann der Preis des Gutscheinbuchs abgesetzt werden.[50]

Es besteht die Möglichkeit, dass Spenden steuerlich berücksichtigt werden, die sich nicht direkt an Religionsgemeinschaften wenden, sondern an deren Geistliche, jedoch für die Zwecke der Institution gedacht sind.[51] Obwohl der Wortlaut in der aktuellen Version des Dekrets nicht mehr zu finden ist, hat sich an der Handhabung in der Praxis nichts geändert.[52]

Wenn Freiwillige eine Aufwandsentschädigung erhalten, ist diese für die Berechnung der Einkommenssteuer nicht zu berücksichtigen,[53] sofern sie pro Monat nicht mehr als 220 € und pro Jahr nicht mehr als 2.200 € erhalten. Für diese Entschädigungen wird auch keine Lohnsteuer erhoben.[54]

Körperschaftssteuer

Religionsgemeinschaften unterliegen der Körperschaftssteuer, sofern sie Unternehmen betreiben.[55] Aktivitäten im Bereich des Gottesdienstes und der Religionsausübung werden ausdrücklich nicht als Unternehmensführung verstanden und sind daher nicht steuerpflichtig.[56] Wenn der Gewinn einer Religionsgemeinschaft in einem Jahr 15.000 € oder in fünf Jahren 75.000 € nicht übersteigt, sind diese von der Körperschaftssteuer befreit. Falls in einem Jahr ein Verlust erzielt wird, wird der Gewinn für dieses Jahr auf null gesetzt.[57]

ANBIs können bei der Gewinnermittlung die Differenz zwischen den Kosten, die ihnen durch Freiwillige entstehen, und einer theoretischen Vergütung auf Basis des Mindestlohns abziehen.[58] Darüber hinaus kann auch der im Zuge einer Spendenaktion erzielte Betrag bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen werden. Wenn die Spendenaktion über einen separaten Spendenwerber erfolgt, kann auch dieser die Zahlungen, die er an eine ANBI leistet, abziehen.[59]

Schließlich besteht die Möglichkeit, dass Körperschaften ihre Spenden an ANBIs abziehen, wobei dieser Abzug maximal 50 % des Gewinnes und höchstens 100.000 € ausmachen darf. Vergleichbar mit den Voraussetzungen für den Spendenabzug im Zuge der Einkommenssteuer, dürfen auch hier keine geldwerten Ansprüche aus einer Spende entstehen und Barleistungen sind ausgeschlossen. Wenn Spenden an kulturelle Einrichtungen geleistet werden, erhöht sich der Abzug um 50 % dieses Betrages, jedoch höchstens um 2.500 €.[60]

Umsatzsteuer

Mit Blick auf die Umsatzsteuer ist festzustellen, dass diese auf Dienstleistungen und Lieferungen von Waren entfällt, wenn eine Vergütung als Gegenleistung erbracht wird. Spenden und Schenkungen, die freiwillig erfolgen, erfüllen diese Bedingung nicht und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. Auch auf Beiträge, die Religionsgemeinschaften gemäß ihrer Satzung von ihren Mitgliedern erheben, fällt keine Umsatzsteuer an.[61] Wenn Religionsgemeinschaften solche Mitgliederbeiträge erheben oder im Bildungs- oder Pflegebereich sowie in der Jugendarbeit tätig sind, sind ihre darüber hinausgehenden Tätigkeiten bis zu einem gewissen Betrag nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Grenze liegt für Lieferungen bei 68.067 € pro Jahr und für Dienstleistungen bei 22.689 € pro Jahr.[62]

Aus einer Erklärung des Finanzministeriums geht außerdem hervor, dass der Zugang zu Gerüsten oder Dachrinnen an denkmalgeschützte Kirchen mit musealen Objekten, um Reliefs oder Skulpturen an der Außenseite der Kirche zu besichtigen, als Museen verstanden werden,[63] und dadurch dem verringerten Steuersatz von 9 Prozent unterliegen.[64]

Schenkungs- & Erbschaftssteuer

ANBIs können von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sein, wenn die Erbschaft oder Schenkung, die sie erhalten, nicht mit einem Auftrag verbunden ist, der dem öffentlichen Interesse widerspricht.[65] Institutionen, die keinen ANBI-Status haben, müssen je nach Höhe der erhaltenen Erbschaft oder Schenkung 30 oder 40 % Steuer abführen.[66] Eine Befreiung von der Schenkungssteuer liegt auch für Schenkungen, die von einer ANBI im öffentlichen Interesse gemacht wurden.[67]

Außerdem können die Schenkungs- und Erbschaftssteuer auf Antrag entfallen, wenn eine natürliche Person begünstigt wird, die mit einer ANBI identifiziert werden kann, sofern der Erwerb für die ANBI bestimmt war und schnellstmöglich an diese übertragen wird, und mit keinen Aufträgen verbunden ist, die dem öffentlichen Interesse widersprechen. Außerdem muss die natürliche Person steuerlich so handeln, als hätte sie die Schenkung oder Erbschaft nie besessen und darf sie im Zuge der Einkommenssteuerberechnung nicht als Spende abziehen. Ausdrücklich werden hierzu Begünstigungen an Geistliche oder Ordensangehörige, die ihren kirchlichen Einrichtungen zugutekommen sollen, als Beispiele angeführt.[68]

Steuern auf Immobilien

Der Erwerb von unbeweglichem Eigentum unterliegt in den Niederlanden einer Grunderwerbssteuer.[69] ANBIs sind von dieser bei Fusionen, Abspaltungen, internen Umstrukturierungen und Aufgabenübertragungen befreit.[70]

Die Gemeinden können am Beginn eines Kalenderjahres eine Grundsteuer erheben, von denjenigen, die eine Immobilie besitzen oder nutzen, sofern sie nicht in erster Linie als Wohnraum dient.[71] Auf Immobilien, die in erster Linie zur Abhaltung öffentlicher Gottesdienste oder öffentlicher philosophischer Versammlungen genutzt werden, wird keine Grundsteuer erhoben. Ausgenommen hiervon sind Teile der Immobilie, die als Wohnraum genutzt werden.[72] Damit eine Immobilie in erster Linie diesen Zwecken dient, müssen mindestens 70 % des unbeweglichen Eigentums hierfür genutzt werden.[73]

Energiesteuer

Der Bezug von Erdgas und Strom unterliegt einer Energiesteuer.[74] Diese kann auf Antrag rückerstattet werden, wenn sich der Verbrauch auf eine Immobilie bezieht, die in erster Linie zur Abhaltung öffentlicher Gottesdienste oder öffentlicher philosophischer Reflexionstreffen genutzt wird.[75] Wenn kein Anschluss für Erdgas vorhanden ist, kann eine Rückerstattung auch für flüssiges Erdgas erfolgen.[76]

Die Beurteilung der Nutzung erfolgt nach denselben Kriterien wie im Falle der Grundsteuer, weshalb sich die Steuerbehörde grundsätzlich der Auffassung der Gemeinde anschließen kann. Jedoch kann eine Rückerstattung auch gewährt werden, wenn keine Grundsteuerbefreiung erfolgt ist, sofern eine Erklärung darüber abgegeben wird, dass die Immobilie zu mindestens 70 % für öffentliche Gottesdienste oder öffentliche philosophische Reflexionstreffen genutzt wird.[77]

Darüber hinaus können auch andere ANBIs unter bestimmten Bedingungen eine Rückerstattung beantragen.[78] Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die ANBIs nicht der Körperschaftssteuer unterliegen dürfen. [79] Tydeman-Yousef hebt hervor, dass dies für religiös oder weltanschaulich genutzte Räume nicht verlangt wird.[80] Die Rückerstattung kann für jene Immobilien beantragt werden, die von den ANBIs hauptsächlich für ihre Zwecke genutzt werden. Die hauptsächliche Nutzung bedeutet, dass mehr als 70 % der Grundfläche/des Volumens der Immobilie und der Dauer für die Zwecke der ANBI genutzt werden.[81]

Die Rückerstattung beträgt 50 % der bezahlten Steuern,[82] oder im Fall von flüssigen Erdgas 108,16 € pro 1.000 Kilogramm[83]. Sie wird nur gewährt, wenn eine Rechnung über den Steuerbetrag eingereicht und dessen Bezahlung nachgewiesen wird.[84] Falls der Energieverbrauch in der Miete einkalkuliert ist, kann keine Rückerstattung erfolgen.[85]

Kommunale Abgaben

Gemeinden können in den Niederlanden kommunale Abgaben erheben und Ausnahmen von diesen festlegen. Eine generelle Befreiung für Religionsgemeinschaften gibt es nicht, jedoch werden sie immer wieder begünstigt. Einige Beispiele aus der Praxis sind Ausnahmen von der Abwassergebühr,[86] der Werbesteuer,[87] und der Parkgebühren an angegebenen Orten während Gottesdiensten[88]. In der Judikatur wurden solche Befreiungen aufgrund der öffentlichen Zugänglichkeit und dem Dienst am öffentlichen Interesse als zulässig erklärt.[89]

Spenden

Die wichtigste Einnahmequelle für Religionsgemeinschaften sind eigenständig gesammelte Spenden. 2022 erhielten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften 824 Mio. € und waren dadurch der Bereich an Wohltätigkeitsorganisationen, die nach dem Gesundheitsbereich die meisten Spenden erhielten.[90] Obwohl die Spenden angestiegen sind, ging ihr realer Wert unter Beachtung der Inflation zurück.[91] 50 % der Einnahmen aus Fundraising-Organisationen ging an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.[92]

Unter den Haushalten spendeten 22 % an diesen Bereich, was einen Anstieg um 6 % seit 2020 darstellt. Allerdings ging der durchschnittlich von Haushalten gespendete Betrag von 399 € auf 374 € zurück. Gleichzeitig ist jedoch der Wert an Sachspenden von Haushalten von durchschnittlich 62 € auf 111 € gestiegen.[93] Der Anteil regelmäßiger Spenden ging zurück.[94]

Die Studie veranschaulicht, dass gläubige Personen und Personen, die regelmäßig den Gottesdienst besuchen, häufig auch Spenden geben,[95] besonders im religiösen Bereich[96]. Eine Untersuchung im Rahmen der Actie Kerkbalans zeigt darüber hinaus, dass Kirchenmitglieder primär bei Sammlungen vor Ort oder online sowie durch gelegentliche eigenständige Überweisungen spenden. Die wichtigsten Beweggründe für eine Spende sind die Ausgaben der Kirche, die Verbundenheit mit der Gemeinde, sowie die Zukunft der Kirche. Vor allem für die Instandhaltung von Kirchengebäuden und für die Gehälter der Mitarbeiter:innen sind viele Gläubige gewillt zu spenden. Zusätzlich engagieren sich 42% der Protestant:innen und 29% der Katholik:innen ehrenamtlich in ihren Gemeinden.[97]

Unternehmen geben teilweise Spenden und teilweise an Gegenleistungen geknüpftes Sponsoring. 20 % der Spenden von Unternehmen, nämlich 142 Mio. €, gehen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Die Beiträge gehen auf eine kleine Anzahl von Unternehmen, die hohe Beträge gespendet haben, zurück. Zusätzlich gehen aus den Bereich der Unternehmen auch 50 Mio. € im Zuge von Sponsoring aus.[98] Viele der unterstützenden Unternehmen geben nicht nur an, Geld (125 Mio. €; 65 %) und Sachspenden (19 Mio. €; 10 %) zur Verfügung zu stellen, sondern auch Zeit (48 Mio. €; 25 %).[99] Insgesamt leisten Freiwillige durchschnittlich 17 Stunden freiwillige Arbeit für religiöse oder weltanschauliche Vereine pro Monat.[100]

Für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden nur relativ geringe Nachlässe in der Höhe von 12 Mio € verzeichnet, wobei nicht alle Jahresberichte für eine Auswertung zur Verfügung standen.[101] Weitere 14 Mio. € gelangen durch Fonds an religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften[102], wobei Fonds diesen Bereich selten unterstützen.[103]

Actie Kerkbalans

Actie Kerkbalans ist eine Spendenaktion, die gemeinsam von der Römisch-Katholischen Kirche, der Protestantischen Kirche, der Altkatholischen Kirche und der Evangelischen Brüdergemeinde organisiert wird. Gesammelt wird jedoch nicht zentral, sondern in den jeweiligen Pfarrgemeinden.[104] 2024 gab die Römisch-Katholische Kirche an, dass 35.557.377 € durch die Actie Kerkbalans und 13.067.684 € durch sonstige Sammlungen erzielt wurden. Die Evangelische Kirche konnte 30.888.812 € durch Sammlungen und 173.926.804 € durch die Actie Kerkbalans einnehmen. Bei der Altkatholischen Kirche waren es 501.393 € durch die Actie Kerkbalans und 316.711 € durch andere Sammlungen.[105]

Um die Handlungsfähigkeit höherer Organisationsebenen zu gewährleisten, gibt es partikularrechtliche Vorgaben: Die Evangelische Kirche verlangt etwa verpflichtende Abgaben ihrer Gemeinden für bestimmte Einnahmen und pro Mitglied. Dadurch wurden 2024 16,539 Mio. € übertragen.[106] Das waren mit 26% die zweitwichtigsten Einnahmen nach jenen von Privatpersonen.[107] In der Römisch-Katholischen Kirche sind die Abgaben auf Diözesanebene geregelt. Die Diözese Haarlem-Amsterdam setzt beispielsweise im Bereich der Pfarren auf Diözesan- und Solidaritätsabgaben in der Höhe von 12 und 3%.[108]

Auslandsfinanzierung – Ein Blick in die Zukunft

In der Vergangenheit gab es immer wieder Untersuchungen dazu, inwiefern ausländische Finanzierung eine Rolle für Religionsgemeinschaften spielt,[109] wobei die Datenlage schwierig war[110]. Grundsätzlich wird institutionalisierte staatliche Auslandsfinanzierung in der Breite eher bei islamischen Einrichtungen als bei anderen Religionsgemeinschaften sichtbar.[111] Doch auch christliche Kirchen melden finanzielle Unterstützung aus dem Ausland.[112]

Im Zuge dessen gab es Überlegungen ein Verbot der Finanzierung aus „unfreien Ländern“ einzuführen. Dieses wurde jedoch nicht umgesetzt, weil die Maßnahme als anfällig im Hinblick auf Grund- und Menschenrechte, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit sowie als problematisch im Verhältnis zum freien Kapitalverkehr bewertet wurde[113].

Aktuell läuft ein Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel ein transparentes Auskunftssystem zu etablieren. Eine Debatte über den aktuellen Gesetzesentwurf, soll am 17. März stattfinden.[114] Dieses Gesetz wird ausdrücklich auch Organisationen, zu denen kirchliche Körperschaften gehören, erfassen.[115] Geld-, Sach- und Dienstleistungen ab 15.000 € werden meldepflichtig,[116] wobei die Möglichkeit besteht, für Zuwendungen aus bestimmten Staaten einen geringeren Grenzwert per Verordnung festzulegen[117]. Auf Verlangen besteht die Pflicht Herkunft, Zweck und Umfang einer Spende offenzulegen.[118] Dem Bürgermeister und der Staatsanwaltschaft kommen besondere Auskunftsbefugnisse zu.[119] Hierbei wird ausdrücklich das Recht des Bürgermeisters erwähnt personenbezogene Daten zu verarbeiten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen können.[120] Schließlich enthält der Gesetzesentwurf ein Instrumentarium gerichtlicher Maßnahmen gegen Organisationen, die die demokratische Rechtsstaatlichkeit oder die öffentliche Ordnung zu unterminieren drohen. Hierzu zählen das Verbot bestimmter Spendenkategorien sowie die Pflicht zur regelmäßigen Meldung der erhaltenen Spenden und zur Einsicht in die Buchführung.[121] Außerdem sind für Stiftungen Transparenzpflichten durch die Deponierung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung im Handelsregister festgelegt.[122]

Fazit

Insgesamt zeigt der Überblick, dass Religionsgemeinschaften in den Niederlanden weitgehend spendenbasiert finanziert sind, während staatliche Unterstützung insbesondere im Bildungswesen, in der Anstaltsseelsorge und im Denkmalschutz ergänzend zur Eigenfinanzierung hinzutritt. Eine zentrale Rolle spielt der Gemeinwohlstatus (ANBI), der über steuerliche Begünstigungen Anreize für Zuwendungen setzt, jedoch auch Mindeststandards der Rechenschaft fördert. Die Diskussion um Auslandsfinanzierung wird künftig zu gesteigerten Transparenzanforderungen führen.

Hilfsmittel

DeepL wurde in der gesamten Arbeit zur Übersetzung aller zitierten fremdsprachigen Textpassagen verwendet.

Weiterführende Literatur

Bekkers, René u. a. (Hgg.), Geven in Nederland 2024. Maatschappelijke Betrokkenheid in Kaart gebracht (Spenden in den Niederlanden 2024. Soziales Engagement in Zahlen), Utrecht 2024.

Hoorens, Stijn u. a., Foreign financing of Islamic institutions in the Netherlands. A study to assess the feasibility of conducting a comprehensive analysis, Santa Monica – Cambridge 2015.

– u. a., Onderzoek naar buitenlandse financiering van religieuze instellingen in Nederland (Untersuchung zur ausländischen Finanzierung religiöser Einrichtungen in den Niederlanden), Santa Monica – Cambridge 2020.

Maussen, Marcel, Religious governance in the Netherlands. Associative freedoms and non-discrimination after ‘Pillarization’. The example of faith-based schools, in: RECODE Working Paper 14 (2013) 1–20.

Overbeeke, Adriaan, Het belemmeren van buitenlandse financiering van geloofsgemeenschappen. Een grondrechtengevoelige kwestie (Behinderung der Finanzierung von Glaubensgemeinschaften aus dem Ausland. Eine Frage der Grundrechte), in: Tjidschrift voor Religie Recht en Beleid 9/3 (2019) 62–79.

Santing-Wubs, Albertha H., De positie van kerkgenootschappen in het civiele recht (Die Stellung der Religionsgemeinschaften im Zivilrecht), in: NTKR, Tijdschrift voor Recht en Religie 4 (2010) 38–50. URL: https://www.uitgeverijparis.nl/documenten/ ntkr_dossiers/ntkr_2010__5_38-50.pdf [Abruf: 17. Februar 2026].

Schep, Arjen, Kerkenvrijstelling in verordening rioolheffing is niet in strijd met het gelijkheidsbeginsel (Die Befreiung von Kirchen von der Abwassergebühr verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz). Case note on: Hoge Raad der Nederlanden, 6/08/21, ECLI:NL:HR:2021:1188 21, in: Fiscaal Weekblad FED 21/131 (2021) 1–5. URL: https://pure.eur.nl/ws/portalfiles/portal/45264181/FED_2021131_Kerkenvrijstelling_in_verordening_rioolheffing_is_niet_in_strijd_met_het_gelijkheidsbe.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

Shik Sloover, Il u. a., Evaluatie ANBI- en SBBI-regelingen. Rapport, o. O. 2025.

Te Grontenhuis, Manfred – Scheepers, Peer, Church in Dutch. Causes of Religious Disaffiliation in the Netherlands. 1937–1995, in: Journal for the Scientific Study of Religion 40/4 (2001) 591–606.

Tydeman-Yousef, Mitra, Kroniek fiscale jurisprudentie religieuze, spirituele en levensbeschouwelijke instellingen periode 2019-2021 (Chronik der Steuerrechtsprechung für religiöse, spirituelle und weltanschauliche Einrichtungen im Zeitraum 2019-2021), in: NTKR Tijdschrift voor Recht en Religie 1 (2022) 71–85. URL: https://pure.uvt.nl/ws/portalfiles/portal/90952105/Tydeman_-_1001625460_-_Kroniek_fiscale_jurisprudentie_religieuze_spirituele_en_levensbeschouwelijke_instellingen_periode_2019-2021.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

– Op zoek naar de heilige graal (Fiscale Monografieën 174), Deventer 2022. URL: https://www.inview.nl/document/ ide51ecc12d79248af97bb7306073981d5/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-5-8-2-registratie-van-een-kerkgenootschap?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

Van Bijsterveld, Sophie C., The Financing of Religious Communities in the Netherlands, in: Basdevant-Gaudemet, Brigitte – Berlingò, Salvatore (Hgg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009, 269–275.

– State and Church in the Netherlands, in: Robbers, Gerhard (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 409–434.

Van den Broek, Harm, Genieten kerkgenootschappen onterechte fiscale privileges?, in: NTKR, Tijdschrift voor Recht en Religie 1 (2023) 21–57. URL: https://paris.pubconnect.net/ article/1001689350.pdf?cypt=0WJxTPjWJR0qTui8pUVrDFrDc/C93hRZk0NqOkM5bEIqyvH7Yo7rTnDmKHnbhnbjvV7nzADcVBKOMTL5xppnBMhEVv1WWIseQ8bcd14fAWs= [Abruf: 17. Februar 2026].

Van Sasse van Ijsselt, Paul, Public Funding of Religious Organizations in the Netherlands, in: Messner, Francis (Hg.), Public Funding of religions in Europe, London 2015, 23–50.


[1] Vgl. Sophie C. van Bijsterveld, The Financing of Religious Communities in the Netherlands, in: BASDEVANT-GAUDEMET, Brigitte – BERLINGÒ, Salvatore (Hgg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009, 269–275, hier: 271.

[2] Vgl. Manfred te Grotenhuis – Peer Scheepers, Church in Dutch. Causes of Religious Disaffiliation in the Netherlands. 1937–1995, in: Journal for the Scientific Study of Religion 40/4 (2001) 591–606, hier: 591.

[3] Vgl. Marcel Maussen, Religious governance in the Netherlands. Associative freedoms and non-discrimination after ‘Pillarization’. The example of faith-based schools, in: RECODE Working Paper 14 (2013) 1–20, hier: 4.

[4] Vgl. Central Bureau voor de Statistiek, Religieuze betrokkenheid. Persoonskenmerken (18. April 2025). URL: https://www.cbs.nl/nl-nl/cijfers/detail/82904NED?q=religie [Abruf: 04.  Februar 2026].

[5] Vgl. Art. 2:2 Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) 01.07.1976 idF 01.01.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0003045/2025-01-01 [Abruf: 04. Februar 2026].

[6] Vgl. Albertha H. Santing-Wubs, De positie van kerkgenootschappen in het civiele recht (Die Stellung der Religionsgemeinschaften im Zivilrecht), in: NTKR, Tijdschrift voor Recht en Religie 4 (2010) 38–50, hier: 46–47. URL: https://www.uitgeverijparis.nl/documenten/ntkr_dossiers/ntkr_2010__5_38-50.pdf [Abruf: 17. Februar 2026].

[7] Vgl. Santing-Wubs, Religionsgemeinschaften im Zivilrecht, 42–43.

[8] Vgl. Harm van den Broek, Genieten kerkgenootschappen onterechte fiscale privileges?, in: NTKR, Tijdschrift voor Recht en Religie 1 (2023) 21–57, hier: 43–44. URL: https://paris.pubconnect.net/article/ 1001689350.pdf?cypt=0WJxTPjWJR0qTui8pUVrDFrDc/C93hRZk0NqOkM5bEIqyvH7Yo7rTnDmKHnbhnbjvV7nzADcVBKOMTL5xppnBMhEVv1WWIseQ8bcd14fAWs= [Abruf: 17. Februar 2026].

[9] Vgl. Mitra Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal (Fiscale Monografieën 174), Deventer 2022, Kapitel 5.8.2 Registratie van een kerkgenootschap (Registrierung einer Religionsgemeinschaft). URL: https://www.inview.nl/document/ide51ecc12d79248af97bb7306073981d5/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-5-8-2-registratie-van-een-kerkgenootschap?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[10] Vgl. Il Shik Sloover u. a., Evaluatie ANBI- en SBBI-regelingen. Rapport, o. O. 2025, 36–37.

[11] Vgl. Ebd, Bijlage 13. Cijfermatige informatie ANBI registratie, 140.

[12] Vgl. Art. 6.1.1–6.1.2 Besluit ANBI (ANBI-Beschluss) 04.07.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0051193/2025-07-04 [Abruf: 17. Februar 2026].

[13] Vgl. Ebd., Art. 2.

[14] Vgl. Art. 1a Abs. 7 lit. h Uitvoeringsregeling Algemene wet inzake rijksbelastingen 1994 (Durchführungsbestimmungen zum Allgemeinen Steuergesetz von 1994) 01.07.1994 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0006736/2026-01-01/ [Abruf: 17. Februar 2026].

Zur Veranschaulichung: Der Jahresbericht der Evangelischen Kirche (Protestantse Kerk in Nederland, Jaarverslag 2024. URL:  https://protestantsekerk.nl/download28042/ Jaarverslag%20Protestantse%20Kerk%202024.pdf [Abruf: 17. Februar 2026]), der Diözese Roermond (Bisdom Roermond, Jaarverslag 2024 (31. Oktober 2025). URL: https://admin.bisdom-roermond.org/ public/mkw_editor_uploads/files/Documenten/Jaarverslag/Jaarverslag%20bisdom%20Roermond%202024.pdf [Abruf: 17. Februar 2026]), oder der Islamischen Stiftung Niederlande (Islamitische Stichting Nederland Den Haag, Balans per 31 December 2024 und Staat van Baten en Lasten over 2024. URL: https://isndiyanet.nl/wp-content/uploads/2025/06/Islamitische-Stichting-Nederland-Balans-per-31-december-2024-ANBI.pdf [Abruf: 17. Februar 2026]).

[15] Vgl. Wet beëindiging financiële verhouding tussen Staat en Kerk (Gesetz zur Beendigung der finanziellen Beziehung zwischen Kirche und Staat) 07.12.1983. URL: https://wetten.overheid.nl/ BWBR0003640/1994-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[16] Vgl. Ebd., Bijlage (Anhang) Art. 2 Abs. 1.

[17] Vgl. Paul van Sasse van Ijsselt, Public Funding of Religious Organizations in the Netherlands, in: Francis Messner (Hg.), Public Funding of religions in Europe, London 2015, 23–50, hier: 34.

[18] Vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a Gesetz zur Beendigung der finanziellen Beziehung.

[19] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 34.

[20] Vgl. Art. 23 Abs. 7 Grondwet (Verfassung) 24.08.1815 idF 22.02.2023. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0001840/2023-02-22 [Abruf: 17. Februar 2026].

[21] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 35.

[22] Vgl. Art. 50 Abs. 1 Wet op het primair onderwijs (Gesetz über die Grundschulbildung) 02.07.1981 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0003420/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[23] Vgl. Ebd., Art. 51.

[24] Vgl. Ebd., Art. 192 Abs. 1–2.

[25] Vgl. Ebd., Art. 46 Abs. 1–2.

[26] Vgl. Ebd., Art. 57.

[27] Vgl. Ebd., Art. 58 Abs. 1–2.

[28] Vgl. Lit. b, g, i Bijlage behorende bij de Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek (Anhang zum Gesetz über Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung) 08.10.1992 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0005682/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[29] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 37.

[30] Vgl. Art. 2 Abs. 3 Penitentiaire beginselenwet (Gesetz über Strafvollzugsgrundsätze) 18.06.1998 idF 01.11.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0009709/2025-11-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[31] Vgl. Ebd., Art. 41 Abs. 1–3.

[32] Vgl. Art. 24, Art. 26 Penitentiaire maatregel (Strafvollzugsmaßnahme) 23.02.1998 idF 01.11.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0009398/2025-11-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[33] Vgl. Ebd., Art. 27.

[34] Vgl. Art. 1–2 Regeling Geestelijk Verzorgers Defensie (Regelung für Seelsorger im Verteidigungsbereich) 12.07.2024. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0049963/2024-07-12 [Abruf: 17. Februar 2026].

[35] Vgl. Art. 6 lit. a Wet kwaliteit, klachten en geschillen zorg (Gesetz über Qualität, Beschwerden und Streitigkeiten im Gesundheitswesen) 07.10.2015 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0037173/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[36] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 31.

[37] Vgl. Art. 2 Subsidieregeling instandhouding monumenten (Subventionsregelung für die Erhaltung von Denkmälern) 19.09.2012 idF 19.11.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0032075/2025-11-19 [Abruf: 17. Februar 2026].

[38] Vgl. Ebd., Art. 3b Abs. 1.

[39] Vgl. Regeling van de Minister van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap van 3 juli 2025, Nr. WJZ/ 52945747 (ID 27794), Tot aanpassing Subsidieregeling instandhouding monumenten in verband met verhoging subsidieplafonds voor 2025, onder meer voor grote kerkgebouwen (Zur Anpassung der Subventionsregelung für die Erhaltung von Denkmälern im Zusammenhang mit der Anhebung der Subventionshöchstbeträge für 2025, unter anderem für große Kirchengebäude) 11.07.2025. URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stcrt-2025-23549.html [Abruf: 17. Februar 2026].

[40] Vgl. Art. 1 lit. g Subventionsregelung für die Erhaltung von Denkmälern.

[41] Vgl. Ebd., Art. 5 Abs. 1–2.

[42] Vgl. Ebd., Art. 13 Abs. 1.

[43] Vgl. Tweede Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 1980–1981, 16559, Intrekking Wet Premie Kerkenbouw (Aufhebung des Gesetzes über Kirchenbauprämien). URL: https://repository.overheid.nl/frbr/sgd/ 19801981/0000164014/1/pdf/SGD_19801981_0006020.pdf [Abruf: 17. Februar 2026] und Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 33.

[44] Vgl. Art. 6.33 lit. b Wet inkomstenbelasting (Einkommensteuergesetz) 11.05.2000 idF 21.02.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0011353/2026-02-21 [Abruf: 22. Februar 2026].

[45] Vgl. Ebd., Art. 6.32 iVm Art. 6.2.

[46] Vgl. Ebd., Art. 6.32. Weitere Informationen zu periodischen und anderen Spenden finden sich bei: Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.2.1.4 Voorwaarden voor periodieke giften. URL: https://www.inview.nl/document/id2e54f45e9b00403eb98044a806d5de9c/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-1-4-voorwaarden-voor-periodieke-giften?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026] und Kapitel 7.2.1.5 Voorwaarden voor andere giften. URL: https://www.inview.nl/document/ida6b66a5adfd846b89e7f230aa1cac5ad/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-1-5-voorwaarden-voor-andere-giften?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[47] Vgl. Art. 6.37 Einkommenssteuergesetz.

[48] Vgl. Ebd., Art. 6.33 lit. a.

[49] Vgl. Art. 4.1 Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden 26.06.2018, 17/00951. URL: https://uitspraken.rechtspraak.nl/details?id=ECLI:NL:GHARL:2018:5809&showbutton=true&keyword=17%252f00951&idx=1 [Abruf: 17. Februar 2026].

[50] Vgl. Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.2.1.5 Voorwaarden voor andere giften. URL: https://www.inview.nl/document/ida6b66a5adfd846b89e7f230aa1cac5ad/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-1-5-voorwaarden-voor-andere-giften?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[51] Vgl. Art. 4 Inkomstenbelasting. Giften en algemeen nut beogende instellingen (Einkommenssteuer. Spenden und gemeinnützige Einrichtungen) 06.04.2010. URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/ stcrt-2010-5728.html [Abruf: 17. Februar 2026].

[52] Vgl. Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.2.2 Giften aan voorgangers. URL: https://www.inview.nl/document/idddfd78a9f1f444ee9576305718f98816/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-2-giften-aan-voorgangers?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[53] Vgl. Art. 3.96 lit. c Einkommenssteuergesetz.

[54] Vgl. Art. 2 Abs. 6 Wet op de loonbelasting (Gesetz über die Lohnsteuer) 16.12.1964 idF 21.02.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002471/2026-02-21/ [Abruf: 22. Februar 2026].

[55] Vgl. Art. 2 Abs. 8 iVm Art. 2 Abs. 1 lit. e und 3 Abs. 3 lit. b Wet op de vennootschapsbelasting (Körperschaftsteuergesetz) 08.10.1969 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002672/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[56] Vgl. Tweede Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 1985–1986, 19200, Kapitel IX B, Nr. 34, Fiscale positie van kerkgenootschappen en religieuze gemeenschappen (Steuerliche Stellung von Kirchen und Religionsgemeinschaften), 2. URL: https://repository.overheid.nl/frbr/sgd/19851986/0000118429/1/pdf/ SGD_19851986_0004678.pdf [Abruf: 17. Februar 2026].

[57] Vgl. Art. 6 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz.

[58] Vgl. Ebd., Art. 9 Abs. 1 lit. g.

[59] Vgl. Ebd., Art. 9a Abs. 1 lit. a.

[60] Vgl. Ebd., Art. 16 Abs. 1–3 und 6.

[61] Vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. t Wet op de omzetbelasting (Umsatzsteuergesetz) 28.06.1968 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002629/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[62] Vgl. Ebd., Art. 11 Abs. 1 lit. v.

[63] Vgl. Art. 4.1 Staatscourant van het Koninkrijk der Nederlanden 29.12.2017, 72177, Omzetbelasting. Toelichting Tabel I, Punkt B 14 (ab 1. Juli 2012). URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stcrt-2017-72177.html [Abruf: 17. Februar 2026].

[64] Vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a Umsatzsteuergesetz.

[65] Vgl. Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 33 Abs. 1 Nr. 4 Successiewet (Erbschaftssteuergesetz) 28.06.1956 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002226/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[66] Vgl. Ebd., Art. 24 Abs. 1.

[67] Vgl. Ebd., Art. 33 Abs. 1 Nr. 10.

[68] Vgl. Art. 3 Staatscourant van het Koninkrijk der Nederlanden 29.11.2018, 2018-194402, Schenk- en erfbelasting. Vrijstellingen. Omzetting, fusie of taakafsplitsing (Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Befreiungen. Umwandlung, Fusion oder Aufspaltung von Aufgaben). URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stcrt-2018-68659.html [Abruf: 22. Februar 2026].

[69] Vgl. Art. 2 Abs. 1 Wet op belastingen van rechtsverkeer (Gesetz über Steuern auf Rechtsgeschäfte) 24.12.1970 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002740/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[70] Vgl. Ebd., Art. 15 Abs. 1 lit. h.

Diese Tatbestände werden im Durchsetzungsbeschluss über Steuern des Rechtsverkehrs näher bestimmt. Vgl. Art. 5bis–5d Uitvoeringsbesluit belastingen van rechtsverkeer (Durchführungsbeschluss Steuern des Rechtsverkehrs) 22.06.1971 idF 01.07.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002770/ 2025-07-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[71] Vgl. Art. 220 lit. a–b Gemeentewet (Gemeindegesetz) 14.02.1992 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0005416/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[72] Vgl. Ebd., Art. 220d Abs. 1 lit. c.

[73] Vgl. Art. 5.4 Hoge Raad 04.12.1991, 27661. URL: https://uitspraken.rechtspraak.nl/details?id=ECLI:NL:HR:1991:ZC4804&pk_campaign=rss&pk_medium=rss&pk_keyword=uitspraken [Abruf: 22. Februar 2026].

[74] Vgl. Art. 48 Abs. 1 Wet belastingen op milieugrondslag (Gesetz über umweltbezogene Steuern) 23.12.1994 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0007168/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[75] Vgl. Ebd., Art. 69 Abs. 1.

[76] Vgl. Art. 71g Abs. 1 Wet op de accijns (Gesetz über die Verbrauchsteuer) 31.10.1991 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0005251/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[77] Vgl. Belastingdienst, Handboek Milieubelastingen (Handbuch Umweltsteuern), o. O. 2025, 109. URL: https://download.belastingdienst.nl/belastingdienst/docs/handboek_milieubelast_2025_ml0301z52fd.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

[78] Vgl. Art. 69 Abs. 2 Gesetz über umweltbezogene Steuern.

[79] Vgl. Ebd., Art. 69 Abs. 2 lit. d.

[80] Vgl. Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.9.2 Teruggaafregeling onroerende zaken voor algemeen nut. URL: https://www.inview.nl/document/id97294833dcd149469e95e5d8f9eedf5f/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-9-2-teruggaafregeling-onroerende-zaken-voor-algemeen-nut?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 22. Februar 2026].

[81] Vgl. Belastingdienst, Handbuch Umweltsteuern, 112.

[82] Vgl. Art. 69 Abs. 5 Gesetz über umweltbezogene Steuern.

[83] Vgl. Art. 71g Abs. 2 Gesetz über die Verbrauchsteuer.

[84] Vgl. Art. 26 Abs. 2–3 Uitvoeringsbesluit belastingen op milieugrondslag (Durchführungsbeschluss zu Umweltsteuern) 23.12.1994 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0007178/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[85] Vgl. Belastingdienst, Handbuch Umweltsteuern, 110.

[86] Vgl. Art. 3A Verordening op de heffing en invordering van rioolheffing 2024 gemeente Wijk bij Duurstede (Verordnung über die Erhebung und Einziehung der Abwassergebühr 2024 Gemeinde Wijk bij Duurstede), in: Gemeenteblad 541696 (2023) 1–2, hier: 1. URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/gmb-2023-541696.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

[87] Vgl. Art. 4 lit. c Verordening op de heffing en invordering van de reclamebelasting 2025 gemeente Borne (Verordnung über die Erhebung und Einziehung der Werbesteuer 2025 Gemeinde Borne) 01.01.2025. URL: https://lokaleregelgeving.overheid.nl/CVDR730043/1 [Abruf: 22. Februar 2026].

[88] Vgl. Anhang 2, Verordening op de heffing en invordering van parkeerbelastingen 2026 gemeente Veere (Verordnung über die Erhebung und Einziehung von Parkgebühren 2026 Gemeinde Veere) 01.01.2026. URL: https://lokaleregelgeving.overheid.nl/CVDR747363 [Abruf: 22. Februar 2026].

[89] Vgl. Art. 4.3.2 Hoge Raad 06.08.2021, 20/01559. URL: https://semantius.nl/uitspraken/ECLI%3ANL%3AHR%3A2021%3A1188 [Abruf: 22. Februar 2026].

Hierzu: Arjen Schep, Kerkenvrijstelling in verordening rioolheffing is niet in strijd met het gelijkheidsbeginsel (Die Befreiung von Kirchen von der Abwassergebühr verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz). Case note on: Hoge Raad der Nederlanden, 6/08/21, ECLI:NL:HR:2021:1188 21, in: Fiscaal Weekblad FED 21/131 (2021) 1–5. URL: https://pure.eur.nl/ws/portalfiles/portal/45264181/FED_2021131_Kerkenvrijstelling_in_verordening_rioolheffing_is_niet_in_strijd_met_het_gelijkheidsbe.pdf [Abruf: 22. Februar 2026] und Mitra Tydeman-Yousef, Kroniek fiscale jurisprudentie religieuze, spirituele en levensbeschouwelijke instellingen periode 2019-2021 (Chronik der Steuerrechtsprechung für religiöse, spirituelle und weltanschauliche Einrichtungen im Zeitraum 2019-2021), in: NTKR Tijdschrift voor Recht en Religie 1 (2022) 71–85. URL: https://pure.uvt.nl/ws/portalfiles/portal/90952105/Tydeman_-_1001625460_-_Kroniek_fiscale_jurisprudentie_religieuze_spirituele_en_levensbeschouwelijke_instellingen_periode_2019-2021.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

[90] Vgl. Theo Schuyt u. a., Deel B. Maatschappelijke terreinen waaraan gegeven wordt (Teil B. Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird), in: René Bekkers u. a. (Hgg.), Geven in Nederland 2024. Maatschappelijke Betrokkenheid in Kaart gebracht (Spenden in den Niederlanden 2024. Soziales Engagement in Zahlen), Utrecht 2024, 250–292, hier: 253.

[91] Vgl. Ebd., 258.

[92] Vgl. René Bekkers, Special. Maatschappelijke initiatieven in Nederland (Spezial. Sozialinitiativen in den Niederlanden), in: Ders. u. a. (Hg.), Geven in Nederland 2024, 21–34, hier: 23.

[93] Vgl. Marlou Ramaekers – René Bekkers, Geven door huishoudens (Spenden von Haushalten), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 69–100, hier: 78.

[94] Vgl. Ebd., 81–82.

[95] Vgl. Ebd., 89.

[96] Vgl. Theo Schuyt u. a., Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird, 260.

[97] Vgl. Citisens, Onderzoeksrapportage. Actie Kerkbalans (Forschungsbericht. Aktion „Kerkbalans”), o. O. 2022, 16–19.

[98] Vgl. Stephanie Koolen-Maas – Dick de Gilder, Geven door bedrijven (Spenden von Unternehmen), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 153–186, hier: 159–161.

[99] Vgl. Ebd., 177 und Theo Schuyt u. a., Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird, 259.

[100] Vgl. Marlou Ramaekers u. a., Geven van tijd (Zeit spenden), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 217–249, hier: 224.

[101] Vgl. Stephanie Koolen-Maas – René Bekkers, Nalatenschappen (Nachlässe), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 101–124, hier: 103–104.

[102] Vgl. Theo Schuyt u. a., Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird, 258.

[103] Vgl. Marlou Ramaekers, Geven door fondsen, in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 125–152, hier: 138.

[104] Vgl. Actie Kerkbalans, Wat is Actie Kerkbalans? (Was ist „Actie Kerkbalans“?). URL: https://www.kerkbalans.nl/over-ons/ [Abruf: 22. Februar 2026].

[105] Vgl. Actie Kerkbalans, Opbrengsten Actie Kerkbalans en collecten in 2024 (Einnahmen aus der Aktion „Kerkbalans” und Kollekten im Jahr 2024) (13. November 2025). URL: https://www.kerkbalans.nl/nieuws/ opbrengsten-actie-kerkbalans-en-collecten-in-2024/ [Abruf: 22. Februar 2026].

[106] Vgl. Protestantse Kerk in Nederland, Jaarverslag 2024 (Jahresbericht 2024), 64.

[107] Vgl. Ebd., 60.

[108] Vgl. Bisdom Haarlem-Amsterdam, Financiële zaken – Afdrachten (Finanzielle Angelegenheiten – Abgaben) (9. Dezember 2024). URL: https://www.bisdomhaarlem-amsterdam.nl/ ?ids=parochie_financien_afdrachten&p=parochieinfo [Abruf: 22. Februar 2026].

[109] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Onderzoek naar buitenlandse financiering van religieuze instellingen in Nederland (Untersuchung zur ausländischen Finanzierung religiöser Einrichtungen in den Niederlanden), Santa Monica – Cambridge 2020 und Ders. u. a., Foreign financing of Islamic institutions in the Netherlands. A study to assess the feasibility of conducting a comprehensive analysis, Santa Monica – Cambridge 2015. Hierzu auch: Adriaan Overbeeke, Het belemmeren van buitenlandse financiering van geloofsgemeenschappen. Een grondrechtengevoelige kwestie (Behinderung der Finanzierung von Glaubensgemeinschaften aus dem Ausland. Eine Frage der Grundrechte), in: Tjidschrift voor Religie Recht en Beleid 9/3 (2019) 62–79.

[110] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Foreign financing of Islamic institutions, 95 und Ders. u. a., Untersuchung zur ausländischen Finanzierung religiöser Einrichtungen, 134.

[111] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Foreign financing of Islamic institutions, 93.

[112] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Untersuchung zur ausländischen Finanzierung religiöser Einrichtungen, 75–77.

[113] Vgl. Tweede Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 2020–2021, 35228, Nr. 33, Parlementaire ondervraging ongewenste beïnvloeding uit onvrije landen (Parlamentarische Befragung zu unerwünschter Einflussnahme aus unfreien Ländern), 15–16. URL: https://www.tweedekamer.nl/downloads/document?id=2020D47593 [Abruf: 25. Februar 2026].

[114] Vgl. Eerste Kamer der Staten-Generaal, Handeling (24. Februar 2026). URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/h-ek-20252026-14-9.html [Abruf: 25. Februar 2026].

[115] Vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a Z iii Eerste Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 2024–2025, 35646, Nr. A. URL: https://www.eerstekamer.nl/behandeling/20250401/gewijzigd_voorstel_van_wet [Abruf: 25. Februar 2026].

[116] Vgl. Ebd., Art. 1 Abs. 1 lit. b.

[117] Vgl. Ebd., Art. 1 Abs. 2.

[118] Vgl. Ebd., Art. 2 Abs. 1.

[119] Vgl. Ebd., Art. 3 und Art. 4.

[120] Vgl. Ebd., Art. 3 Abs. 2.

[121] Vgl. Ebd., Art. 4a.

[122] Vgl. Ebd., Art. 7.

Der neue Grundlagenvertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Katholischen Kirche – ein Abkommen nicht nur für Katholiken?

Von Andreas Kowatsch.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.666

Am 24. Oktober 2024 unternahmen die bevollmächtigten Vertreter der Tschechischen Republik und des Heiligen Stuhles einen zweiten Anlauf, das Verhältnis von Katholischer Kirche und dem tschechischen Staat rechtlich zu ordnen. Nach dem grünen Licht des Senats und der anschließenden Genehmigung im Abgeordnetenhaus im März 2025 steht der Ratifikation eines neuen Grundlagenvertrags, der dem nicht immer spannungsfreien Verhältnis zwischen Kirche und Staat eine neue rechtliche Grundlage geben soll, nichts mehr im Weg.[*]

Bereits im Jahr 2002 war ein erster schon unterzeichneter Vertrag vom tschechischen Parlament nicht genehmigt worden. Auch der parlamentarischen Genehmigung des aktuellen Vertrages gingen leidenschaftlich geführte Debatten voraus. Diese drehten sich inhaltlich hauptsächlich um die Kritik am staatlichen Schutz des Beichtgeheimnisses (im Land des heiligen Johannes Nepomuk!), waren in Wahrheit aber wohl auch Auswirkungen eines mitunter ideologisch überhitzten Konflikts um die Neuordnung des Verhältnisses des demokratischen Staates gegenüber den von den Kommunisten enteigneten, gesellschaftlich marginalisierten und mitunter auch heftigen Repressalien ausgesetzten Religionsgemeinschaften.

1. Gesellschaftlicher Hintergrund

Die Millionen Menschen, die jedes Jahr die Tschechische Republik besuchen und nicht nur die Hauptstadt Prag zu einem der wichtigsten Hotspots des internationalen Tourismus machen, gewinnen angesichts der zahllosen Kirchen und christlichen Baudenkmäler sicherlich nicht selten den Eindruck, ein mehrheitlich christliches Land zu bereisen. Dieser Anschein spiegelt die tatsächliche religionssoziologische Situation aber nicht adäquat wider. Das Verhältnis der Tschechen zur Religion wird vielfach als ambivalent beschrieben.  Die „Gegenreformation“ und die enge Verflechtung der Katholischen Kirche mit dem österreichischen Herrscherhaus haben die religiöse und kulturelle Landschaft Tschechiens nachhaltig beeinflusst. Vor allem aber war es der kommunistische Staatsatheismus, der mit wenigen zeitlichen Atempausen die Katholische Kirche an ihrer Sendung behinderte und teilweise auch brutal verfolgte, welcher bis heute vor allem in West- und Nordböhmen Narben hinterlassen hat.

Beim letzten Zensus 2011[1] bekannten sich nur mehr knapp über zehn Prozent der Tschechen zum katholischen Glauben. Andere christliche Konfessionen sind im Land präsent, allerdings in einer verschwindend geringen Anzahl an Gläubigen gemessen an der Gesamtbevölkerung. Zum Islam bekennt sich im Gegensatz zu den meisten westeuropäischen Ländern ebenfalls nur ein sehr kleiner Anteil der Bürger. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass knapp 45 Prozent der beim Zensus Erfassten keine Angaben zum Religionsbekenntnis gemacht hat. Die Vermutung, dass die oftmals gehörte Diagnose, Tschechien sei eines der am stärksten säkularisierten Länder Europas, zu oberflächlich ist, belegen die Zahlen der Tschechischen Bischofskonferenz. Noch ca. 37 Prozent der Bevölkerung sind demnach katholisch getauft. Die hohe Anzahl der Nichtdeklarierten könnte sich daher vielleicht auch mit der Scheu, ausgerechnet dem Staat die eigene Religion zu offenbaren, erklären.

2. Die (Vor-)Frage der Restitution enteigneter Kirchengüter

Tschechien ist das letzte Land in Mitteleuropa, das nach dem Fall des Eisernen Vorhangs ein Konkordat[2] geschlossen hat.[3] Ursächlich dafür dürfte eine Gemengelage an verschiedenen Faktoren sein, welche zu beurteilen dem österreichischen Religionsrechtler nicht immer ansteht. Feststehen dürfte, dass die Spannungen sich nicht nur um technische Einzelheiten des Staat-Kirche-Verhältnisses drehen, sondern verschiedene Standpunkte zur Aufarbeitung der kommunistischen Zeit berücksichtigt werden müssen. Am augenscheinlichsten lässt sich diese Spannung an den politischen Debatten um die Frage der Restitution von staatlich enteigneten Gütern, welche die Lebensgrundlage vieler Einrichtungen der Katholischen Kirche bildeten, beobachten. Dabei handelt es sich teilweise um Güter, die bereits von den Nationalsozialisten enteignet wurden und später beim kommunistischen Staat verblieben – mitunter unter dem Vorwand, die Eigentümer hätten mit den Nationalsozialisten kollaboriert. Vor allem aber handelt es sich um Vermögen, dass nach 1948 von den Kommunisten verstaatlicht wurde. Zusammen mit diesen Enteignungen wurden Klöster aufgelöst, Religiosen zur Zwangsarbeit verpflichtet, konfessionelle Einrichtungen zerschlagen und die Mehrzahl der Bischöfe verhaftet und interniert. Eine rechtlich verlässliche Lösung der Vermögensfragen war daher aus kirchlicher Sicht nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen Voraussetzung für ein stabiles Fundament der zukünftigen Beziehungen.

Nach langen Verhandlungen und einem Urteil des tschechischen Verfassungsgerichts 2010 wurde die Vermögensfrage im Jahr 2012 durch das Gesetz Nr. 428/2012 über den Vermögensausgleich mit den Kirchen rechtlich gelöst. Das Verfassungsgericht bestätigte 2013 das Gesetz in den wichtigsten Punkten. Neben der physischen Restitution von Gebäuden und Grund und Boden, die sich im direkten Staatsbesitz befanden, erhalten die betroffenen Kirchen – auf Antrag und nach einem mitunter mühsamen Verfahren – eine auf 30 Jahre verteilte Auszahlung einer Entschädigung für nicht restituierte oder beschädigte Kirchengüter. Bis 2030 erfolgt zudem eine betragsmäßig immer weiter abnehmende Subventionierung in Fortführung des Status Quo vor 2012. Vielfach ungeklärt bleibt vielfach die Frage des Umgangs mit ehemaligen Kirchengütern, die sich im Besitz der Gemeinden oder Privater befinden.

Der erzielte Kompromiss war innerkirchlich nicht unumstritten, da einerseits keine vollständige Restitution der enteigneten Vermögenswerte geleistet werden sollte, andererseits auf die historischen Rechtsansprüche einzelner Ordensgemeinschaften zu wenig Rücksicht genommen wurde. Noch viel stärkeren Widerstand erfuhr das Gesetz aber durch die Kommunistische Partei. Gemeinsam mit der Partei ANO und der Sozialdemokratie brachte sie 2019 einen Gesetzesentwurf erfolgreich durch das Abgeordnetenhaus, welcher eine Besteuerung der Wiedergutmachungszahlungen vorsah. Man wollte also, um es etwas polemisch zuzuspitzen, den Bestohlenen dazu zwingen, Steuern auf das zurückgegebene Diebesgut zu bezahlen. Etliche Abgeordnete des Senats fochten das Gesetz jedoch vor dem Verfassungsgericht an, welches noch im selben Jahr die Verfassungswidrigkeit dieses Vorhabens feststellte.

Die 2012 erzielte Lösung führt zu einer schrittweisen Trennung von Kirche und Staat in Vermögensangelegenheiten, welche 2043 vollständig erreicht sein wird. Der neue Grundlagenvertrag mit dem Heiligen Stuhl nimmt in seiner Präambel explizit auf das Gesetz 428/2012 Bezug, wodurch die vermögensrechtlichen Fragen wenigstens auf kirchlicher Seite als gelöst gelten.[4]

3. Der neue Grundlagenvertrag

Die Präambel des neuen Vertrages verweist auf die „jahrhundertealte Tradition der Beziehungen zwischen dem tschechischen Staat und der katholischen Kirche“. Deren Anpassung liege im Interesse beider Seiten. Im Blick auf die Katholische Kirche wird ihre „Verpflichtung zur Förderung des Gemeinwohls, insbesondere zum Schutz der geistigen, menschlichen und kulturellen Werte“ und ihr „Engagement für die Förderung und Entwicklung des ökumenischen und interreligiösen Dialogs“ angesprochen. Staat und Kirche wollen sich „von den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts leiten lassen, insbesondere denjenigen, die sich auf die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beziehen“. Mit Blick auf den Staat wird die religiös-weltanschauliche Neutralität Tschechiens hervorgehoben. Die Republik und ihr Rechtssystem sind „an keine exklusive Ideologie oder religiöses Bekenntnis gebunden“. Die Bindung des Heiligen Stuhls an die Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils und die Regeln des kanonischen Rechts wird anerkannt. Beide Vertragsparteien bringen schließlich „ihren gemeinsamen Willen zur Förderung einer nutzbringenden Zusammenarbeit zum Ausdruck.“

Weder formal noch materiell betrachtet, handelt es sich beim Vertrag um ein Konkordat im eigentlichen Sinn. Als Konkordat werden in der kirchlichen Rechts- und Vertragspraxis nur feierlich abgeschlossene und umfassende Regelungen des Verhältnisses zwischen Katholischer Kirche und dem jeweiligen Staat bezeichnet. Der vorliegende Vertrag regelt zwar keine isolierte Spezialfrage, sondern bildet die Grundlage des zukünftigen Miteinanders. Allerdings wird die Regelung vieler Einzelfragen zukünftigen Gesetzen überlassen und somit in die Hand des staatlichen Vertragspartners gelegt. Daher ist es korrekter, von einem „Grundlagenvertrag“ zu sprechen.

Verbindendes Kennzeichen der zeitgenössischen Konkordate ist, dass diese nicht mehr in erster Linie das Verhältnis zweier in ihrem eigenen Bereich souveräner Institutionen und damit das korporative Verhältnis von Staat und der Katholischen Kirche regeln. Zwar sind institutionelle Fragen nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil aller Staat-Kirche-Verträge, diese dienen jedoch in erster Linie dem Schutz der Religionsfreiheit. Wo der Heilige Stuhl als Völkerrechtssubjekt Verträge mit den Staaten schließt, geht es daher neben der Sicherung der ungehinderten Glaubenspraxis der Katholiken immer auch um ein anwaltschaftliches Eintreten für die Freiheit der anderen Bekenntnisse und ihrer Gläubigen.

4. Einzelne Vertragsinhalte

a) Bekenntnis zur umfassenden Religionsfreiheit

Ganz in diesem Sinn ist Art. 1 Vertrag zu verstehen, der die in Tschechien bereits verfassungs- und völkerrechtlich garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit normiert. Diese umfasst als negative Religionsfreiheit auch das Recht des Religionswechsels bzw. keinem Bekenntnis anzugehören. Positiv geschützt sind die „Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Gottesdienstbesuch, Religionsausübung, Unterricht und karitative Tätigkeiten zu bekennen.“ Art. 1 Abs. 2 Vertrag enthält eine Schrankenregelung, die in ihrer Formulierung eng an Art. 9 Abs. 2 EMRK angelehnt ist. Insgesamt fällt auf, dass es nicht nur um die Religionsfreiheit der Katholiken geht und auch nicht bloß um eine vertragliche Sicherstellung, dass auch diese vor dem Staat ihre Religion aufgeben können.

b) Rechtspersönlichkeit im staatlichen Recht

Eine klassische Konkordatsmaterie ist die Frage, welche Rechtspersönlichkeit die Kirche in der staatlichen Rechtsordnung genießt. Art. 2 Abs. 1 Vertrag normiert lediglich die Tatsache, dass die Kirche in Tschechien über eine staatlich anerkannte Rechtspersönlichkeit verfügt. Wie diese zu qualifizieren ist, und welche Rechtswirkungen mit ihr verbunden sind, wird aber nicht geregelt, sondern auf die tschechische Rechtsordnung verwiesen.[5]

Eng mit der Frage der Rechtspersönlichkeit der Kirche als solcher verbunden ist die Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit kirchlicher Einrichtungen. Art. 6 Vertrag anerkennt das Recht der Kirche, juristische Personen kirchlichen Rechts zu gründen. Diese erlangen „nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen auch die Rechtspersönlichkeit im Sinne der Rechtsordnung der Tschechischen Republik“. Sie sind verpflichtet, „bei ihrer Tätigkeit die Rechtsordnung der Tschechischen Republik einzuhalten.“ Auf welche Weise die staatliche Anerkennung erfolgt, also ob zum Beispiel (wie in Österreich) eine Anzeige bei der staatlichen Behörde erforderlich ist oder ein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss, ist hier im Grundlagenvertrag nicht geregelt.

c) kirchliches Selbstbestimmungsrecht, insb. Ämterfreiheit

Bereits im Bekenntnis zur Religionsfreiheit ist ein Kernbereich des korporativen Selbstbestimmungsrechts der Kirche mit enthalten. Art. 2 Abs. 3 Vertrag führt dies näher aus und stellt klar, dass insbesondere die sogenannte „Ämterfreiheit“ geschützt ist. Die Kirche „erfüllt ihren Auftrag und verwaltet ihre Angelegenheiten nach ihren eigenen Regeln, insbesondere durch die Einrichtung, Änderung oder Abschaffung ihrer Organe und internen Strukturen; sie wählt, ernennt und entlässt ihren Klerus und andere unmittelbar an der Seelsorge beteiligte Personen unabhängig von den staatlichen Behörden“

d) kirchliche Verfassungseinrichtungen

Fragen der Errichtung und Veränderung von Diözesen und sonstigen kirchlichen Grundeinrichtungen sind eine weitere klassische Vertragsmaterie. In Art. 2 Abs. 2 Vertrag verpflichtet sich die Kirche dazu, dass ihre territorialen Teilkirchen (lateinische und orientalische) sich nur innerhalb des Staatsgebietes befinden.[6]

e) Seelsorgsgeheimnis

Wie oben bereits angedeutet, wurde der Vertrag vor der Genehmigung durch das Abgeordnetenhaus zum Gegenstand einer gesellschaftlichen Debatte, die sich vor allem an der Formulierung des Art. 4 über die Vertraulichkeit und das Seelsorgsgeheimnis entzündete. Vertreter von Opfern sexueller Gewalt in kirchlichem Kontext befürchteten die Möglichkeit der Vertuschung von Verbrechen. Politische Gegner der Kirche kritisierten, dass in Art. 4 Abs. 2 Vertrag nicht vom Beichtgeheimnis und dem Priester, sondern umfassend von den in der Seelsorge Tätigen die Rede sei. Damit allerdings nimmt der Vertrag eine religionsfreiheitsfreundliche Perspektive ein, welche in den meisten freiheitlichen Demokratien üblich ist. Das Seelsorgsgeheimnis wird allerdings nicht absolut garantiert. Zum einen soll es nur „unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen“ gelten, zum anderen entspricht es inhaltlich der auch in anderen beruflichen Kontexten geregelten Schweigepflicht.

f) Anerkennung der kirchlichen Eheschließung

Auch wenn es in Österreich und Deutschland angesichts der seit vielen Jahrzehnten geltenden – ursprünglich gegen erbitterten kirchlichen Widerstand eingeführten – und lange auch strafbewehrten obligatorischen Zivilehe heute auch unter Gläubigen vielfach nicht mehr als Eingriff in die Religionsfreiheit wahrgenommen wird, wenn der Staat die kirchliche Eheschließung nicht wenigstens als Option auch für seinen Bereich anerkennt, hat diese Frage einen fixen Platz in den zeitgenössischen Verträgen. Kirchliches Ideal ist die Anerkennung der nach dem kanonischen Recht geschlossenen Ehe im staatlichen Recht. Die Ehe ist nach dem kirchlichen Selbstverständnis auch eine religiöse Wirklichkeit. Für deren zivile Rechtswirkungen ist der Staat zuständig. Die Ehe als solche ist aber dieselbe im kirchlichen wie im staatlichen Bereich. Sie kann daher nur einmal geschlossen werden, nicht einmal vor dem Staat und einmal in der Kirche. Art. 5 Vertrag kommt der Kirche in dieser Frage weit entgegen, indem die Geltung der kirchlichen Ehen mit der „gleichen Gültigkeit und den gleichen Rechtsfolgen wie eine zivile Eheschließung“ anerkannt wird. Zugleich wird ein Vorbehalt für das staatliche Recht gesetzt, das die Voraussetzungen für diese Anerkennung normieren muss.

g) Kulturgüterschutz

Angesichts des reichen kulturellen Erbes, das durch das Wirken der Katholischen Kirche bis heute Tschechien prägt, ist ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit zum Schutz des von Staat und Kirche geteilten Erbes keine Überraschung. Art. 7 Vertrag enthält im Vergleich zu den vorstehenden Bestimmungen auch ins Detail gehende Regelungen, etwa über die Errichtung einer kirchlichen Kommission. Das Kulturerbe soll möglichst allen zugänglich gemacht werden, freilich unter den von den zuständigen kirchlichen Organen festgesetzten Bedingungen. Art. 7 Abs. 5 betont, dass die kirchlichen Eigentümer von kulturell wertvollen Artefakten in gleichem Maße öffentliche Unterstützungen erhalten können wie andere.

h) Seelsorge in sozialen Einrichtungen und Krankenhäusern

Die Normierung der Bedingungen, unter denen die Kirche ihre Seelsorgsdienste in „Anstaltssituationen“ erbringen kann, zählt aufgrund einer Vielzahl von mitunter gegenläufigen Interessen, die in besonderen Einrichtungen aufeinandertreffen können, zu den wichtigsten Fragen im Staatskirchenvertragsrecht.

Art. 8 Vertrag widmet sich der Seelsorge in sozialen Einrichtungen. In Abs. 1 wird das Recht aller Personen, nicht bloß der Katholiken, in diesen Einrichtungen garantiert, von den katholischen Geistlichen und Seelsorger „geistliche und seelsorgerische Betreuung“ zu erhalten. Der Empfang und die Ausübung der Seelsorge sind daher primär personenzentriert garantiert und nicht unmittelbar vom Religionsbekenntnis abhängig. Es handelt sich vorrangig um ein Recht der Person, nicht um ein Freiheitsrecht der Kirche.  Letzteres ist freilich zur tatsächlichen Ausübung der Seelsorge notwendig.

Art. 8 Abs. 2 Vertrag anerkennt das Recht kirchlicher Rechtsträger, „in der Tschechischen Republik und im Ausland soziale, karitative und humanitäre Hilfe zu leisten, und zwar, wenn sie es für zweckmäßig halten, in Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen und nichtstaatlichen Organisationen.“

Die soziale Tätigkeit entfaltet sich innerhalb des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Art. 8 Abs. 3 Vertrag garantiert das Recht kirchlicher Rechtsträger, sich eigene Statuten zu geben. Die Verbindung zur Kirche kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie – in österreichischer Terminologie – Tendenzbetriebe bilden, die „nach den moralischen Grundsätzen und Vorschriften der katholischen Kirche verwaltet“ werden. Diese haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Einrichtungen in nichtkirchlicher Trägerschaft Zugang zu öffentlicher Finanzierung der erbrachten Leistungen (Abs. 4).

Schließlich verweist Art. 8 Abs. 5 ausdrücklich auf die Möglichkeit, die Seelsorge mit den Gegebenheiten vor Ort zu koordinieren, indem Vereinbarungen „zwischen der zuständigen kirchlichen Behörde und dem zuständigen Träger der Sozialfürsorge oder der zuständigen staatlichen Behörde“ getroffen werden.

Art. 9 Vertrag über die Seelsorge in den Krankenhäusern ist nach demselben Schema formuliert wie Art. 8. Sein Abs. 1 stellt das Recht aller Personen in den Krankenhäusern heraus, Leistungen der spiritual care durch katholische Seelsorger zu empfangen. Abs. 2 garantiert das Recht der Kirche, „Einrichtungen des Gesundheitswesens nach den in der Rechtsordnung der Tschechischen Republik festgelegten Bedingungen und nach den moralischen Grundsätzen und Vorschriften der katholischen Kirche“ zu unterhalten. Abs. 3 ermöglicht weitergehende einvernehmliche Regelungen. Im Gegensatz zu Art. 8 Vertrag fehlt allerdings eine explizite Bestimmung über den gleichen Zugang zu öffentlichen Finanzierungen und Förderungen.

i) Gefängnisseelsorge

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme führt nicht dazu, dass dem Strafgefangenen bzw. dem Untergebrachten das Grundrecht auf Religionsausübung und der Zugang zu religiöser Betreuung entzogen würden. Auch (demokratische) Staaten mit einer laizistischen Trennung von Religion und Staat ermöglichen auf die eine oder andere Weise den Zugang der Seelsorger zu den Gefangenen und normieren dafür bestimmte Regelungen.

Art. 10 Vertrag ist ähnlich formuliert wie die beiden unmittelbar voranstehenden Artikel. Abs. 1 garantiert das Recht aller Personen „in Gefängnissen, Haftanstalten und anderen Einrichtungen ähnlicher Art … von der katholischen Kirche geistlich und seelsorgerisch betreut zu werden.“ Auf kirchlicher Seite ist hier nicht der einzelne Seelsorger, sondern die Kirche selbst angesprochen. Kirchliche Stellen können, so Abs. 2, „bei der Erbringung von Bewährungs-, Vermittlungs- und ähnlichen Dienstleistungen“ tätig werden. Auch Art. 10 sieht in Abs. 3 die Möglichkeit der einvernehmlichen Ausgestaltung von Einzelfragen vor.

j) Militärseelsorge

Als letzter Bereich der „Anstaltsseelsorge“ greift Art. 11 Vertrag die Seelsorge für Angehörige der Streitkräfte auf. Abs. 1 spricht vom „Geistlichen Dienst der Armee“ und setzt daher die bereits existierenden Strukturen der Militärseelsorge voraus.[7] Anders als die Art. 7-10 Vertrag wird hier ausdrücklich betont, dass die Seelsorge nur gegenüber jenen Personen, die dies wünschen, ausgeübt wird. Dies gilt auch für die Seelsorge in sozialen Einrichtungen, Spitälern und Gefängnissen, ist aber innerhalb der Befehlsstrukturen des Militärs von besonderer Bedeutung für die Garantie der negativen Religionsfreiheit. Über die grundsätzliche Garantie der Militärseelsorge hinaus verweist auch Art. 11 Abs. 2 noch auf die Möglichkeit der einvernehmlichen Regelung genauerer Bedingungen und reiht sich damit in die Kette der anderen Normen über die Anstaltsseelsorge ein.

Ergänzt wird dieser Bereich noch um die Möglichkeit der Polizeiseelsorge. Voraussetzung dafür ist gem. Art. 12 Abs. 1 Vertrag jedoch ein „Ersuchen der zuständigen Behörde eines Sicherheitskorps“. Auch hier ergänzt Abs. 2 die Möglichkeit weitergehender einvernehmlicher Regelungen außerhalb des Vertrags.

k) Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Wenn in mehreren Vertragsbestimmungen auf die Möglichkeit weitergehender einvernehmlicher Regelungen verwiesen wird, stellt sich die Frage, wer über die konkrete Ausgestaltung der vertraglich geregelten Gebiete miteinander in Verhandlung treten soll. Art. 13 Abs. 1 Vertrag ermächtigt die Tschechische Bischofskonferenz, mit den zentralen Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik in allen Angelegenheiten Verhandlungen zu führen, die die gesamte Katholische Kirche in der Tschechischen Republik betreffen. Sofern verbindliche Vereinbarungen getroffen werden sollen, sieht Abs. 2 ein Zustimmungsrecht des Heiligen Stuhls vor. Die Zustimmung kann auch im Vorhinein erteilt werden.

Anders als in Österreich schließt der tschechische Staat mit einzelnen Religionsgemeinschaften aber auch mit Dachverbänden wie dem Ökumenischen Rat der Kirchen Vereinbarungen, um bestimmte gemeinsame Interessen zu koordinieren. Diese Praxis soll durch den Grundlagenvertrag mit der Katholischen Kirche nicht berührt werden. Schließlich hält Art 13 Abs. 1 fest, dass die Republik und der Heilige Stuhl als Vertragspartner immer das Recht haben, in direkte Verhandlungen zu treten.

Keine Regelung enthält der Vertrag für Angelegenheiten, die nicht den Gesamtstaat betreffen. Wo die Einzelbestimmungen des Vertrages einvernehmliche Lösungen durch die zuständigen Organe der Kirche und des Staates vorsehen, richtet sich die Zuständigkeit der kirchlichen Organe nach dem kirchlichen Recht, wobei dem Diözesanbischof in vielen Fällen eine besondere Verantwortung zufallen dürfte. Auf staatlicher Seite richten sich die Zuständigkeiten nach dem tschechischen Recht.

Der Grundlagenvertrag unterliegt den allgemeinen Normen des Völkervertragsrechts. Art. 14 Vertrag sieht vor, dass „Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt“ werden. Eine Änderung oder Ergänzung ist nur schriftlich möglich und bedarf gem. Art. 15 Vertrag jeweils des gegenseitigen Einvernehmens.

Der Grundlagenvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.  Art. 16 Vertrag sieht zwar ein allgemeines Kündigungsrecht für jede Partei vor. Vorrang vor einer Kündigung hat aber die Verpflichtung auf die Herstellung einer möglichst einvernehmlichen Lösung.

4. Würdigung

Der Grundlagenvertrag zwischen der Republik Tschechien und dem Heiligen Stuhl eröffnet für das nicht immer einfache, mitunter auch konfliktbeladene Verhältnis zwischen Tschechien und der Katholischen Kirche die Möglichkeit einer echten Neubestimmung des Miteinanders. Nach der Lösung der schwierigen Restitutionsfragen betont das Abkommen die Rolle der Kirche in der Bewahrung des gemeinsamen Erbes Tschechiens als Kulturnation. Ein wesentlicher Teil dieses Erbes verdankt sich dem katholischen Christentum. Der Vertrag stellt aber nicht die Freiheiten der Kirche als Institution in den Mittelpunkt, sondern bekräftigt und ermöglicht die Ausübung der Religionsfreiheit.

Auffallend ist der mehrmalige Hinweis auf das Recht der Kirche auf gleichen Zugang zu öffentlichen Finanzierungen. Dies ist indirekt als Absage an jede rechtliche Schlechterstellung der Kirche zu verstehen, wie sie gerade in vermögensrechtlichen Fragen viele Jahrzehnte lang zu beobachten war.

Wo die Kirche als Anbieterin von Seelsorgsdiensten auftritt, gilt ihre Sendung immer allen Menschen, die Zustimmung des Einzelnen vorausgesetzt. In einzelnen Punkten überschreitet der Vertrag den Horizont der katholischen Gläubigen erheblich. Art. 3 Vertrag verpflichtet die Tschechische Republik das „Recht auf Verweigerung des Militärdienstes sowie das Recht auf Verweigerung des medizinischen Dienstes aus Gewissens- oder Religionsgründen unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen“ zu garantieren.

Der Vertrag regelt wenige Details. Die Garantien beschränken sich zumeist auf das Bekenntnis, dass es diese oder jede Form freien kirchlichen Handelns geben darf. Die konkrete Regelung wird in den meisten Fragen von weitergehenden einvernehmlichen Lösungen oder gesetzliche Regelungen abhängig gemacht. Soweit es sich dabei um einseitige staatliche Anordnungen handelt, hat der Staat weite Teile der Umsetzung des Vertrages in der Hand. Die konkrete Wirksamkeit des Vertrages wird damit zu einem erheblichen Teil vom jeweiligen politischen Willen abhängen.

Eine Regelung vermögensrechtlicher Fragen fehlt. Das Restitutionsgesetz 2012 regelt die Kirchenfinanzierung nur unter dem Blickwinkel der Wiedergutmachung. Eine vertragliche Garantie anderer Mittel der Kirchenfinanzierung (Beiträge, Subventionen, Spenden, Sammlungen, Stiftungen, etc.) wäre in einem Grundlagenvertrag zu erwarten gewesen. Diese Lücke mag damit zusammenhängen, dass alle Beteiligten froh über den vermögensrechtlichen Status Quo sind. Für die Zukunft sind aber gerade in diesem sensiblen Bereich weitere Konflikte möglich.

Ebenso auffällig ist, dass eine zentrale Konkordatsmaterie völlig fehlt: Der Grundlagenvertrag enthält keine Regelungen zum Thema Schulen und Bildung. Regelungen zu konfessionellen Schulen, der Lehrerausbildung, dem Religionsunterricht und theologischen Fakultäten fehlen. Diese Lücke ist auch angesichts des grundsätzlichen Charakters des Vertrages, der in den allermeisten Fragen auf weitergehende einvernehmliche Lösungen oder gesetzliche Regelungen verweist, auffällig und relativiert die Qualifikation als Grundlagenvertrag. Es bleibt abzuwarten, ob es zu diesem zentralen Bereich der gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche zukünftig ein Spezialabkommen geben wird können.

Trotz dieser Besonderheiten ist mit dem Vertrag ein mutiges Bekenntnis zu den Grundrechten, zum Völkerrecht und zu einem kooperativen Verhältnis von Staat und Religion gelungen, das in die Zukunft weist.

Literatur:

Tomáš Holub, Militärseelsorge in der Armee der Tschechischen Republik, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/20070716_ethica2007_holub.pdf, [02.05.2025].

Jiří Rajmund Tretera und Záboj Horák, State and Church in the Czech Republic, in: Gerhard Robbers (Hrsg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 69-86.

Jan Wintr, Die Religionsfreiheit in Tschechien, OER Osteuropa Recht 64 (2018), 368-378, doi.org/10.5771/0030-6444-2018-3.


[*] Zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Beitrags sah es so aus, als stünde die Ratifikation durch die Republik Tschechien unmittelbar bevor. In der Zwischenzeit hat sich diese aber unerwartet verzögert und wurde das Verfassungsgericht angerufen. Wir halten Sie über das Ergebnis auf dem Laufenden.

[1] Vgl. die Übersicht auf https://www.kooperation-international.de/laender/europa/tschechische-republik/allgemeine-landesinformationen [02.05.2025].

[2] Zur Terminologie siehe Punkt 3.

[3] Vgl. Polen: Konkordat 1993; Slowakische Republik: Konkordat 2000, ergänzt um je einen Teilvertrag zur Militärseelsorge 2002 und zum Thema Schule 2004; Ungarn: vier Teilverträge im Zeitraum 1990-2013.

[4] Nicht präjudiziert sind dadurch noch offene Ansprüche einzelner Rechtspersonen, welche bislang noch nicht abschließend geregelt worden sind.

[5] Mit dem Gesetz 3/2002 wurde die staatliche Eintragung von Religionsgemeinschaften, mit welcher der Erwerb der Rechtspersönlichkeit verbunden ist, neu geordnet. Religionsgemeinschaften, die bis dahin bereits registriert gewesen sind, genießen gegenüber den neu registrierten eine Reihe von besonderen Rechtsvorteilen, welche immer wieder Gegenstand politischer Debatten sind.

[6] Mit der Nennung der orientalischen Rechtsformen der Teilkirchenorganisation (Eparchie, Exarchie) ist indirekt die Frage beantwortet, dass der Vertrag für die gesamte Katholische Kirche in Tschechien gilt. Dies festzuhalten ist deshalb von Bedeutung, da die lateinische „Römisch-Katholische Kirche“ und die „Griechisch-Katholische Kirche“ als zwei unterschiedliche Kirchen staatlich anerkannt sind. Vgl. die Übersicht auf https://mk.gov.cz/data-registrace-cirkvi-a-nabozenskych-spolecnosti-a-svazu-cirkvi-a-nabozenskych-spolecnosti-cs-408?lang=cs [02.05.2025].

[7] Vgl. Tomáš Holub, Militärseelsorge in der Armee der Tschechischen Republik, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/20070716_ethica2007_holub.pdf [02.05.2025].