Aktive Neutralität unter Druck. Das belgische Modell der Religions- und Weltanschauungsfinanzierung im Spannungsfeld von Verfassungsrecht und EGMR-Judikatur

Alexander Muhr 

DOI: 10.25365/phaidra.1086

Das belgische Modell der Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften stellt eine bemerkenswerte Besonderheit im europäischen Rechtsvergleich dar. Obwohl das belgische Modell im öffentlichen und politischen Diskurs gelegentlich als System der Trennung von Staat und Kirche bezeichnet wird, wird diese Charakterisierung den Besonderheiten des belgischen Religionsverfassungsrechts nur unzureichend gerecht.[1] Belgien definiert sich im Gegensatz zu Frankreich explizit nicht als laizistischer Staat.[2] Vielmehr beruht die belgische Rechtsordnung auf den Prinzipien der gegenseitigen Unabhängigkeit (indépendance mutuelle) sowie einer aktiven bzw. positiven Neutralität (neutralité active/positive).[3] Der Staat versteht sich dabei als weltanschaulich neutral, mischt sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften ein, gewährt ihnen jedoch zugleich eine umfangreiche institutionelle und finanzielle Unterstützung,[4] wodurch die tatsächliche Ausübung der Religionsfreiheit unterstützt und zugleich die gesellschaftliche Funktion der Religionsgemeinschaften anerkannt werden soll.[5]

Die historischen Wurzeln dieses Systems reichen bis in das späte 18. und frühe 19. Jahrhundert zurück. Während der Französischen Revolution und der anschließenden Annektierung der südlichen Niederlande durch Frankreich ab 1795 erlebte die katholische Kirche massive Repressionen, etwa die Enteignung sämtlicher Kirchengüter oder die Auflösung von Ordensgemeinschaften.[6] Eine Wende trat erst mit dem Konkordat von 1801[7] ein, in dem die Religionsfreiheit ausdrücklich gewährt wurde.[8]

Als Entschädigung für die konfiszierten und verkauften Kirchengüter verpflichtete sich der Staat im Konkordat zur Alimentierung des katholischen Klerus, zur Bereitstellung der unverkauften Kirchen für den Gottesdienst und zur Schaffung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen zur Verwaltung des Kirchenvermögens, den sogenannten Kirchenfabriken (fabriques d’église bzw. kerkfabrieken).[9] In der nachfolgenden holländischen Periode (1815–1830) unter König Wilhelm I. führte die anhaltende staatskirchenrechtliche Bevormundung durch die protestantisch geprägte Regierung zum Zusammenschluss von katholischen Konservativen und weltlichen Liberalen im sogenannten „Monsterverbond“ von 1827.[10]

Dieser Bündnisgeist prägte maßgeblich die Belgische Revolution von 1830 und die Verabschiedung der Verfassung von 1831[11], die im unabhängig gewordenen Belgien verabschiedet wurde.[12]

Verfassungsrechtliche Grundlagen:

Das aktuelle verfassungsrechtliche Fundament der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Belgien wird im Wesentlichen durch fünf zentrale Bestimmungen der Verfassung[13] geprägt:

  • Artikel 19 der Verfassung garantiert die Kultusfreiheit und deren freie, öffentliche Ausübung.
  • Artikel 20 der Verfassung schützt die negative Religionsfreiheit und legt fest, dass niemand gezwungen werden kann, in irgendeiner Weise an den Handlungen oder Riten einer Religion teilzunehmen oder deren Ruhetage zu beachten.
  • Artikel 21 der Verfassung verankert die korporative Handlungsautonomie der Religionsgemeinschaften. Der Staat hat kein Recht, in die Ernennung oder Einsetzung der Kleriker einzugreifen oder ihnen zu verbieten, mit ihren kirchlichen Oberen zu korrespondieren. Abs. 2 bestimmt zugleich, dass die zivile Eheschließung der kirchlichen bzw. religiösen Trauung stets vorausgehen muss.
  • Artikel 24 der Verfassung regelt die Unterrichtsfreiheit. Der Staat ist verpflichtet, allen Eltern eine freie Wahl zu bieten und in öffentlichen Schulen bis zum Ende der Schulpflicht die Wahl zwischen dem Unterricht in einer der anerkannten Religionen und dem nicht-konfessionellen Ethikunterricht zu gewährleisten.
  • Artikel 181 der Verfassung legt in Absatz 1 fest, dass die Gehälter und Pensionen der „Diener der Kulte“ (ministres des cultes) zu Lasten des Staats gehen und jährlich im Staatshaushalt zu budgetieren sind. Durch die Verfassungsreform vom 5. Juni 1993 wurde Artikel 181 um einen zweiten Absatz ergänzt, der dieselbe finanzielle Garantie auf die Vertreter der gesetzlich anerkannten nicht-konfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften (laïcité organisée) ausdehnte.[14]

Das System der anerkannten Religionsgemeinschaften und des organisierten Laizismus

Für die staatliche Finanzierung kommt der staatlichen Anerkennung der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zentrale Bedeutung zu.[15] Die Voraussetzungen für eine solche Anerkennung sind allerdings nicht in einem einheitlichen Gesetzeswerk abstrakt und abschließend festgelegt. Vielmehr lassen sich aus parlamentarischen Anfragen und den hierzu ergangenen Stellungnahmen des Justizministers fünf zentrale Kriterien ableiten, die in der Anerkennungspraxis maßgeblich sind. Erstens ist auf die Zahl der Anhänger abzustellen. Die betreffende Religionsgemeinschaft muss eine hinreichend große Zahl von Gläubigen repräsentieren und damit eine gewisse gesellschaftliche Relevanz aufweisen. Zweitens bedarf es einer hinreichenden Organisationsstruktur. Die Gemeinschaft muss so verfasst sein, dass ein repräsentatives Organ bestimmt werden kann, das gegenüber den staatlichen Behörden als offizieller Ansprechpartner fungiert. Drittens wird eine dauerhafte Verankerung im Staatsgebiet vorausgesetzt. Die betreffende Religion muss demnach bereits seit einem gewissen Zeitraum im Land etabliert sein. Viertens ist ein bestimmtes gesellschaftliches Interesse erforderlich, wobei die Tätigkeit der Religionsgemeinschaft einen sozialen Nutzen oder zumindest ein anerkennenswertes Interesse für die Allgemeinheit erkennen lassen muss. Schließlich setzt die Anerkennung die Rechtskonformität der Religionsgemeinschaft voraus. Die Ausübung der Religion und die Tätigkeit ihrer Organisationen dürfen weder der öffentlichen Ordnung (ordre public) noch den grundlegenden Vorgaben der Verfassung widersprechen.[16]

Die verfassungsrechtliche Anerkennung impliziert zudem, dass der Staat den gesellschaftlichen Wert (valeur sociale) der Religions- und Weltanschauungsausübung als öffentlichen Dienst an der Bevölkerung anerkennt.[17]

Derzeit genießen sechs Religionsgemeinschaften sowie die nicht-konfessionelle weltanschauliche Gemeinschaft (laïcité organisée) den Status der staatlichen Anerkennung. Die katholische Kirche, die protestantische Kirche, die anglikanische Kirche und die jüdische Gemeinschaft wurden 1870 gesetzlich[18] anerkannt. Der Islam wurde 1974[19] und die griechische und russisch-orthodoxe Kirche wurden 1985[20] offiziell anerkannt. Die Anerkennung der laïcité organisée fand im Bereich der Finanzierung ihren konkreten Ausdruck im Gesetz vom 23. Januar 1981 über die Gewährung von Zuschüssen an die nicht-konfessionellen Weltanschauungsgemeinschaften in Belgien[21] sowie in Art. 181 Abs. 2, der 1993 in die Verfassung[22] aufgenommen wurde, und schließlich durch das Gesetz vom 21. Juni 2002 über den Zentralrat der nicht-konfessionellen philosophischen Gemeinschaften Belgiens,[23] die Delegierten und die Einrichtungen, die mit der Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten nicht-konfessionellen philosophischen Gemeinschaften betraut sind.[24]

Neben den sechs anerkannten Religionsgemeinschaften und dem Laizismus befindet sich die Belgische Buddhistische Union (Union des Bouddhistes de Belgique) seit den 2000er Jahren in einem fortgeschrittenen Anerkennungsprozess.[25] Der Staat gewährt der Organisation bereits Übergangssubventionen zur Errichtung der notwendigen Verwaltungsstrukturen.[26]

Obwohl die anerkannten Gemeinschaften rechtlich grundsätzlich gleichbehandelt werden, kommt der katholischen Kirche faktisch weiterhin eine herausgehobene Stellung zu.[27] Nicht anerkannte Religionsgemeinschaften, wie Zeugen Jehovas, Hinduisten, Sikhs oder Mormonen, genießen zwar die volle individuelle und kollektive Religionsfreiheit gemäß Artikel 19 der Verfassung, haben jedoch keinen Zugang zu staatlichen Gehaltszahlungen, Defizitübernahmen oder spezifischen Steuerbefreiungen.[28]

Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Föderalstaat, Regionen, Provinzen und Kommunen bei der Finanzierung von Religionsgemeinschaften

Die schrittweise Föderalisierung Belgiens, insbesondere die Staatsreform von 2001[29], führte zu einer Neuordnung des Kultusrechts und der Regelung der materiellen Zuwendungen für die Religionsgemeinschaften.[30] Um das reibungslose Zusammenspiel zwischen der regionalen Anerkennung einer Basisgemeinde und der föderalen Zuteilung von bezahlten Stellen für Seelsorger zu gewährleisten, schlossen der Föderalstaat und die drei Regionen am 27. Mai 2004 ein formelles Kooperationsabkommen[31], das die Zuständigkeiten klar regelt.[32]

Die Rolle der Föderalbehörde (Bund)

Die Hauptlast der föderalen Finanzierung liegt in der Alimentierung des Seelsorgepersonals. Über den Haushalt des Bundes werden die Gehälter der Geistlichen aller anerkannten Religionen sowie der laizistischen Würdenträger direkt ausgezahlt.[33] Die Grundlage über die Höhe der Gehälter bildet das Gesetz vom 2. August 1974[34] in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Januar 1989[35] über die Gehälter der Inhaber öffentlicher Ämter und der Kultusdiener.[36]

Das föderale Recht unterscheidet strikt zwischen dem höheren Klerus und dem unteren Klerus.[37] Zum höheren Klerus zählen jene Stellen, die der zentralen Verwaltung der Diözesen und der Vertretung der jeweiligen Religionsgemeinschaften zugeordnet sind. Für die katholische Kirche umfasste der Stellenrahmen (cadre) für den höheren Klerus beispielsweise im Jahr 2005 insgesamt 154 Stellen (1 Erzbischof, 7 Bischöfe, 26 Generalvikare, 68 Kanoniker/Domherren und 54 Diözesansekretäre) mit jährlichen Personalkosten von ca. 4,0 Millionen Euro. Für die evangelische, israelitische, orthodoxe und islamische Gemeinschaft existieren kleinere Rahmenpläne für Leitungsfunktionen.[38] Zum unteren Klerus gehören Pfarrer (Pastoors), Kirchenbedienstete (Kerkbedienaars), Unterpfarrer/Vikare (Onderpastoors), Kapläne (Kapelaans) sowie Gemeindereferenten (Parochieassistenten).[39]

Der Stellenplan wurde in den vergangenen Jahren insbesondere im Bereich der katholischen Kirche deutlich reduziert. Im Jahr 2023 sah der Stellenplan beispielsweise neben einem Erzbischof und 7 Bischöfen nur noch 25 Generalvikare, 53,5 Kanoniker und 50 Diözesansekretäre vor.[40] Insgesamt gab der belgische Staat für die Gehälter der Würdenträger und Bediensteten der katholischen, protestantischen, anglikanischen, israelitischen und orthodoxen Kirche im Jahr 2024 103.622.155,77 Euro aus.[41]

Durch Königlichen Erlass vom 13. März 2009[42] wurden der katholischen Kirche zudem 341 staatlich besoldete Stellen für Laien als Gemeindereferenten (Parochieassistenten) zur Kompensation des zunehmenden Priestermangels zugewiesen, die auf die einzelnen Diözesen verteilt wurden (Erzdiözese Mechelen-Brüssel: 69; Tournai: 53; Antwerpen: 40; Brügge: 40; Gent: 38; Lüttich: 38; Namur: 37; Hasselt: 26).[43]

Aufgrund des akuten Priestermangels ist der rechnerische Stellenrahmen der katholischen Kirche im unteren Klerus zunehmend unterbesetzt. Während beispielsweise im Jahr 2000 noch 3.973 der 6.763 zugewiesenen Stellen besetzt waren (Besetzungsquote von 58,7 %), fiel die Besetzungsquote im Jahr 2005 auf 49,9 % (3.382 Besetzungen). Bei den anderen anerkannten Kulten lag die Besetzungsquote hingegen durchweg zwischen 75 % und 96 %.[44] Bis zum Jahr 2023 sank die Zahl der tatsächlich vollzeitbesetzten katholischen Kleriker- und Assistentenstellen in ganz Belgien weiter auf 2.758 Stellen ab. Anfang 2015 einigte sich die Belgische Bischofskonferenz mit dem Justizministerium darauf, im Rahmen der Haushaltsdisziplin maximal 2.907 Stellen effektiv zu besetzen.[45]

Neben den laufenden Gehältern trägt der Föderalstaat gemäß Artikel 181 der Verfassung in Verbindung mit dem allgemeinen Pensionsgesetz von 1844[46] die Ruhegehälter der Geistlichen.[47] Für katholische Priester gelten dabei historisch privilegierte Ruhestandsregelungen. Eine volle Pension wird bereits ab dem 65. Lebensjahr nach 30 Dienstjahren gewährt, während für Geistliche anderer Religionen das 70. Lebensjahr und 35 Dienstjahre gefordert werden.[48]

Schließlich finanziert der Föderalstaat auch die Seelsorge in staatlichen Einrichtungen des Bundes wie der Militärseelsorge und der Gefängnisseelsorge. Die Militärseelsorge wurde schrittweise von einer rein katholischen Institution zu einem pluralistischen Dienst umgestaltet. Im Jahr 2015 umfasste das Militärseelsorgekorps 16 Seelsorger (13 katholische, 2 protestantische, 1 jüdischer) sowie 6 laizistische Moralberater.[49] Die Gefängnisseelsorge wurde durch Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2005[50] grundlegend reformiert, um die Stellenverteilung an die tatsächliche Häftlingsstruktur anzupassen. Durch den Königlichen Erlass vom 10. April 2016[51] kam es zu einem historischen Strukturwandel. Angesichts eines Muslimanteils unter den Strafgefangenen von über 35 % wurde die Zahl der islamischen Gefängnisberater auf 27 aufgestockt, wodurch sie erstmals die Zahl der katholischen Gefängnisseelsorger (25 Stellen) übertrafen.[52]

Die Rolle der Regionen bei der Finanzierung der Religionsgesellschaften

Die drei belgischen Regionen sind seit der Staatsreform von 2001[53] für die Ausarbeitung des organisatorischen Rechtsrahmens sowie für die Anerkennung der lokalen Kulteinrichtungen (communautés de base) zuständig.[54] Die drei Regionen haben diese Zuständigkeiten unterschiedlich ausgestaltet.

Region Flandern:

Die Region Flandern erließ das Kultusdekret vom 7. Mai 2004[55], das durch das Dekret vom 22. Oktober 2021[56] sowie Ergänzungen im Jahr 2022[57] umfassend überarbeitet wurde. Das Dekret regelt die materiell-rechtliche Organisation der Kirchenfabriken (Kerkfabrieken) und Zentralen Kirchenräte für die katholische Kirche sowie der entsprechenden Räte anderer Kulte. Es stellt Anforderungen an die Finanzplanung, Buchführung und Mehrjahrespläne der lokalen Kultusgremien und etabliert eine verbindliche Abstimmung mit den Kommunen sowie eine Rechtsaufsicht durch den Provinzgouverneur.[58]

Region Wallonie:

Die Region Wallonie erließ am 13. Oktober 2005 mehrere Ausführungserlasse[59] zur Aufsicht und Verwaltung der Vermögenswerte anerkannter muslimischer Gemeinschaften.[60] Zudem regelt das wallonische Dekret vom 29. April 2004[61] bzw. die Nachfolgeregelung aus 2006[62] die Gewährung von Investitionszuschüssen an öffentliche Kultuseinrichtungen und Einrichtungen des Laizismus.[63]

Region Brüssel-Hauptstadt:

Brüssel stützt sich auf die Ordonnanz vom 16. Juli 1998[64] zur Förderung öffentlicher Investitionen in Gottesdienstgebäuden und Einrichtungen des Laizismus, zuletzt geändert im Jahr 2021[65] durch eine aktualisierende Ordonnanz.[66]

Art. 17 der Ordonnanz von 1998 erfasst ausdrücklich den Bau, die Sanierung und den Erwerb von Gebäuden, die der Ausübung anerkannter Religionen oder der Tätigkeit säkularer Organisationen dienen. [67]

Subventionierung von Baumaßnahmen und Denkmalschutz:

Die Regionen gewähren erhebliche Direktzuschüsse für Neu- und Umbauten sowie Großreparaturen an Gotteshäusern und Gebäuden des Laizismus.[68] Im Haushaltsjahr 2004/2005 beispielsweise beliefen sich die regionalen Verpflichtungen für subventionierte Arbeiten in der Wallonie auf ca. 3,8 Millionen Euro (wovon rund 93 % auf Kultusgebäude und 7 % auf Einrichtungen des Laizismus entfielen) und in Flandern auf ca. 3,7 Millionen Euro für Kultusgebäude sowie ca. 0,46 Millionen Euro für laizistische Einrichtungen.[69] Darüber hinaus stellen die Regionen beträchtliche Mittel im Rahmen des Denkmal- und Kulturgüterschutzes bereit, um historische Kirchenburgen und Kathedralen zu restaurieren (in Flandern ca. 16,7 Mio. EUR, in Wallonien ca. 6,9 Mio. EUR jährlich).[70]

Steuerliche Begünstigung (Grundsteuerbefreiung)

Auf regionaler und föderaler Ebene besteht gemäß Art. 12 § 1 und Art. 253 des Einkommensteuergesetzes eine Befreiung von der Grundsteuer.[71] Immobilien oder Gebäudeteile, die ohne Gewerbsabsicht öffentlich für die Ausübung eines Kultes oder der laizistischen Moralbetreuung genutzt werden, sind vollständig von der Grundsteuer befreit. Der Wert dieser indirekten Steuervergünstigung wurde im Jahr 1999 auf ca. 11,4 Millionen Euro jährlich beziffert. [72]

Die Rolle der Provinzen

Die zehn belgischen Provinzen tragen nach Artikel 69 des Provinzialgesetzes[73] bzw. den entsprechenden regionalen Provinzialdekreten spezifische Finanzierungslasten wie etwa die Defizitübernahme bei Kathedralkirchen. Die Provinzen decken das Betriebsdefizit der Kirchenfabriken der Kathedralkirchen (fabriques d’églises cathédrales).[74] Beispielsweise übernahmen die Region Brüssel-Hauptstadt (in ihrer Ausübung provinzieller Kompetenzen) sowie die Provinzen Brabant erhebliche Defizitkosten für die Kathedrale St. Michael und Gudula in Brüssel.[75]

Eine weitere Verpflichtung der Provinzen besteht in der Bereitstellung von Unterkünften für die Bischöfe. Die Provinzen sind dazu verpflichtet, dem Diözesanbischof eine angemessene Dienstwohnung sowie Büroräumlichkeiten zur Verfügung zu stellen oder entsprechende Mietentschädigungen zu leisten.[76]

Darüber hinaus sind die Provinzen für die Finanzierung des organisierten Laizismus zuständig. Infolge des Gesetzes vom 21. Juni 2002[77] sind die Provinzen verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb der provinziellen öffentlichen Einrichtungen für laizistische Moralbetreuung (Établissements publics d’assistance morale) finanziell zu tragen.[78]

Die Provinzen leisten zudem gesetzliche Beiträge zu den Unterkunfts- und Defizitkosten der anerkannten orthodoxen und islamischen Zentren auf Provinzebene.[79]

Das Gesamtvolumen der provinziellen Haushaltsmittel für Kulte und Laizismus belief sich im Jahr 2004 auf ca. 7,4 Millionen Euro in ganz Belgien. In den wallonischen Provinzen entfielen im Budget 2005 von den ordentlichen Ausgaben ca. 66,6 % auf den organisierten Laizismus, 30 % auf katholische Einrichtungen (hauptsächlich Schuldendienst für Kathedralreparaturen) und 2,7 % auf orthodoxe und islamische Einrichtungen.[80]

Die Rolle der Kommunen (Gemeinden)

Den Kommunen kommt eine zentrale Rolle bei der Finanzierung der materiellen Infrastruktur der anerkannten Religionsgemeinschaften zu. Die gesetzlichen Pflichten der Kommunen stützen sich auf Artikel 255 des Neuen Gemeindegesetzes[81], das Kaiserliche Dekret vom 30. Dezember 1809[82] sowie das Gesetz vom 4. März 1870[83].

Das System der Kirchenfabriken (Kerkfabrieken / Fabriques d’église)

Jede anerkannte Pfarrgemeinde verfügt über eine Kirchenfabrik als öffentlich-rechtliche Anstalt des belgischen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Verwaltet wird sie vom Kirchenrat (raad van de kerkfabriek/conseil de fabrique), der aus sechs Mitgliedern besteht. Dem Kirchenrat gehören der Pfarrer bzw. ein Vertreter des Bischofs als geborene Mitglieder sowie fünf für jeweils sechs Jahre gewählte Gemeindevertreter an. In Gemeinden mit mehreren katholischen Pfarren wird zwingend ein Zentraler Kirchenrat gebildet, der die Finanzplanung koordiniert und verbindliche Vereinbarungen mit der Gemeindeverwaltung abschließt.[84]

Gesetzliche Pflichten der Gemeinden

Den Kommunen obliegen drei zentrale Finanzierungspflichten:

Zum einen betrifft das die Abdeckung des Betriebsdefizits. Reichen die eigenen Einnahmen der Kirchenfabrik (aus Vermietung, Pacht oder Kapitalerträgen) nicht aus, um die laufenden Kosten der Kultusausübung (Heizung, Beleuchtung, Paramente, Hostien, Orgelstimmung, Gehalt des Küsters und Organisten) zu decken, ist die Gemeinde gesetzlich verpflichtet, den Fehlbetrag vollständig auszugleichen.[85]

Weiters gehört zu den Verpflichtungen der Kommunen die Bereitstellung von Dienstwohnungen für die örtlichen Pfarrer. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem amtierenden Seelsorger ein angemessenes Wohngebäude unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder ihm eine Mietentschädigung (indemnité de logement) zu zahlen.[86] Wohnt kein Pfarrer vor Ort, muss die Gemeinde der Kirchenfabrik Räumlichkeiten für Sitzungen, Empfänge und das Archiv bereitstellen.[87]

Schließlich obliegen größere Arbeiten, wie etwa Dachsanierungen oder Renovierungen an Kirchen, den Kommunen, die hierfür entsprechende finanzielle Mittel bereitstellen müssen.[88]

Eine präzise Bezifferung des Gesamtumfangs der öffentlichen Finanzierung der Religionsgemeinschaften in Belgien ist aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Bund, Regionen, Provinzen und Gemeinden nur eingeschränkt möglich. Im Jahr 2004 ergab eine Schätzung rund 218 Millionen Euro.[89] Nach Schätzungen aus dem Jahr 2021 belief sich dieser Betrag auf rund 281,7 Millionen Euro.[90] Von besonderem Interesse ist schließlich auch die Stellung der Orden und Kongregationen innerhalb des belgischen Systems der staatlichen Finanzierung und Versorgung kirchlicher Einrichtungen. Im Unterschied zu den Diözesen und den ihnen unmittelbar zugeordneten Einrichtungen wurden Ordensgemeinschaften nicht automatisch aus öffentlichen Mitteln finanziert. Seit den 1950er Jahren wurden jedoch schrittweise Möglichkeiten geschaffen, Ordenseinrichtungen in die bestehenden staatlichen Strukturen zu integrieren. So konnten Klosterkirchen, in denen eine regelmäßige lokale Seelsorge ausgeübt wurde, den Status einer Pfarrkirche einschließlich der damit verbundenen Kirchenfabrik (fabrique d’église) erlangen. Ordenspriester konnten in der Folge als Seelsorger in Pfarren angestellt werden und erhielten hierfür – ebenso wie Diözesanpriester – eine staatliche Besoldung. Eine vergleichbare Einbindung erfolgte auch im Bildungs- und Gesundheitswesen, indem Ordensangehörige als Lehr- oder Pflegekräfte beschäftigt und damit in das entsprechende staatliche Besoldungs- und Versorgungssystem einbezogen werden konnten. Mit dieser schrittweisen Integration waren zugleich sozialversicherungsrechtliche Vorteile verbunden, insbesondere der Erwerb staatlicher Pensionsansprüche. Die Entwicklung wurde schließlich auch auf im Ausland tätige Ordensangehörige ausgeweitet. Ab 1973 konnten auch Missionare in das entsprechende System einbezogen werden. Dies ist vor dem Hintergrund der bedeutenden Tätigkeit belgischer Missionare insbesondere im damaligen Belgisch-Kongo sowie in Ruanda und Burundi von besonderer Bedeutung.[91]

Aktuelle Herausforderungen, Reformdebatten und Zukunftsaussichten

Säkularisierung und Entkoppelung von Pfarreistrukturen

Die belgische Gesellschaft ist seit mehreren Jahrzehnten durch einen fortschreitenden Säkularisierungsprozess geprägt.[92] Während sich noch ca. 50 % bis 60 % der Bevölkerung als katholisch bezeichnen, nehmen nur noch etwa 8 % bis 15 % regelmäßig am sonntäglichen Gottesdienst teil.[93] Zugleich führt der drastische Priestermangel dazu, dass das historisch engmaschige Netz von über 1.800 katholischen Pfarren personell nicht mehr aufrechterhalten werden kann.[94] Da jedoch die Aufhebung oder Zusammenlegung einer staatlich anerkannten Pfarrei automatisch den Verlust der damit verbundenen staatlich besoldeten Seelsorgerstellen sowie kommunaler Defizitgarantien nach sich ziehen kann, vermieden die Diözesen über längere Zeit formelle Zusammenlegungen von Pfarren. Stattdessen wurden kooperative Zwischenstrukturen wie „Pastoralregionen“ oder „Pastorale Einheiten“ gemäß c. 374 § 2 CIC gebildet.

Dies führt jedoch zu einer Diskrepanz zwischen der tatsächlichen pastoralen Praxis und den an die territoriale Struktur der Pfarreien anknüpfenden zivilrechtlichen Strukturen der Kirchenfabriken.[95]

Strukturelle Asymmetrien und die Integration des Islam

Trotz der rechtlichen Gleichstellung aller anerkannten Kulte besteht nach wie vor eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Umfang der staatlichen Finanzierung und der demografischen Bedeutung der jeweiligen Religionsgemeinschaften.[96] Der Islam ist mit geschätzten 400.000 bis 910.000 Anhängern (3,5 % bis 8 % der Bevölkerung) die zweitgrößte Religionsgemeinschaft Belgiens.[97] Dennoch entfielen beispielsweise im Jahr 2005 weniger als 3 % des Kultusbudgets auf den Islam.[98] Die Ursachen hierfür lagen in jahrzehntelangen Verzögerungen bei der Anerkennung lokaler Moscheen durch die Regionen sowie in internen Konflikten und staatlichen Interventionsversuchen bei der Bildung eines repräsentativen Vertretungsorgans (Exécutif des Musulmans de Belgique).[99] Erst in jüngerer Zeit – insbesondere in der Gefängnisseelsorge – wurden erhebliche Umschichtungen vorgenommen.[100]

Reform der kommunalen Defizitgarantie

Die finanzielle Belastung der belgischen Gemeinden durch die gesetzliche Verpflichtung zur Abdeckung der Betriebsdefizite der lokalen Kirchenfabriken beläuft sich auf jährlich rund 100 Millionen Euro bzw. ca. 10 Euro pro Einwohner.[101] In der kommunalpolitischen Praxis offenbart sich dabei ein strukturelles Dilemma. Während der Rückgang der Anzahl der Priester die föderalen Gehaltsausgaben für die katholische Kirche rechnerisch reduziert, bleiben die gebäudebezogenen Unterhalts- und Reparaturkosten der historischen Gotteshäuser für die Gemeinden weitgehend unverändert hoch oder steigen gar an. Der demografische Schwund der Pfarrgemeinden führt somit zu keiner proportionalen Entlastung der kommunalen Haushalte.[102]

Rechtsprechung des EGMR aus dem Jahr 2022

Die Notwendigkeit einer Überprüfung des belgischen Anerkennungssystems wurde insbesondere durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte deutlich.[103] Im Urteil vom 5. April 2022[104] entschied der EGMR, dass eine Brüsseler Regelung von 2017, die Steuerbefreiungen bei der Grundsteuer ausschließlich staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften gewährte, eine unzulässige Diskriminierung darstellt. Der EGMR sah hierin einen Verstoß gegen Art. 9 in Verbindung mit Art. 14 EMRK und beanstandete insbesondere, dass weder die Kriterien für die Anerkennung noch das entsprechende Verwaltungsverfahren hinreichend gesetzlich determiniert waren. Das Gericht stellte fest, dass das historisch gewachsene belgische Anerkennungssystem in seiner bisherigen Form defizitär ist und einer kohärenten, transparenten Neuordnung bedarf.[105]

Die Regulierung der Auslandsfinanzierung und das Verfassungsurteil von 2023

Vor dem Hintergrund europäischer Debatten über die Abwehr ausländischer Einflussnahme unternahm die Region Flandern mit dem Dekret vom 22. Oktober 2021[106] den Versuch, die ausländische Finanzierung lokal anerkannter Religionsgemeinschaften gesetzlich einzuschränken.[107] Das Dekret verbot Kultusverwaltungen die Annahme ausländischer Mittel, sofern diese deren Unabhängigkeit beeinträchtigen (Art. 17 § 1) und untersagte die direkte oder indirekte Besoldung von Seelsorgern durch ausländische Behörden (Art. 16 Nr. 8), eine Maßnahme, die in der Praxis vor allem die Bezahlung von Imamen durch ausländische Stellen betraf.[108]

Mit dem Urteil Nr. 113/2023 vom 20. Juli 2023[109] erklärte der belgische Verfassungsgerichtshof (Cour constitutionnelle) diese Beschränkungen jedoch für verfassungswidrig und nichtig. Das Gericht stellte fest, dass jede Einschränkung der Finanzierungsquellen einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kollektive Religionsfreiheit (Art. 19 Verfassung, Art. 9 EMRK) darstellt. Zwar erkannte das Gericht das staatliche Anliegen an, die Demokratie vor extremistischer Einflussnahme zu schützen, stufte jedoch den unbestimmten Begriff der „Beeinträchtigung der Unabhängigkeit“ als mangelhaft vorhersehbar (défaut de prévisibilité) ein. Zudem befand der Gerichtshof, dass ein generelles Verbot ausländischer Finanzmittel oder der Auslandsbesoldung von Geistlichen nicht als verhältnismäßig zur Aufrechterhaltung der demokratischen Rechtsordnung nachgewiesen werden konnte.[110]

Religionsgemeinschaften steht es demnach im Rahmen der verfassungsmäßigen Autonomie grundsätzlich frei, auch aus dem Ausland finanzielle Zuwendungen zu erlangen, ohne dass der Staat präventiv in diese Finanzströme eingreifen darf.[111]

Ausblick

Das belgische Modell der Finanzierung von Religionsgemeinschaften und des organisierten Laizismus hat über nahezu zwei Jahrhunderte hinweg den religiösen Frieden gesichert und den Übergang von einer katholischen Monokultur zu einer pluralistischen Gesellschaft flexibel begleitet. Gleichzeitig stellt sich zunehmend die Frage nach der zukünftigen rechtlichen und gesellschaftlichen Legitimation dieses Finanzierungsmodells.[112] Zentral wird daher die Frage sein, wie die historisch gewachsenen Finanzierungsgarantien mit den Anforderungen an Transparenz, haushaltspolitische Effizienz und eine an den gegenwärtigen demografischen Verhältnissen orientierte Mittelverteilung in Einklang gebracht werden können, ohne die institutionelle Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften zu beeinträchtigen.


[1] Vgl. Torfs, Rik, Religion and State in Belgium, in: Insight Turkey (Vol. 17 Nr. 1 2015), S. 98; Torfs, Rik; Vrielink, Jogchun, State and Church in Belgium, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, S. 18.

[2] Vgl. Torfs 2015, S. 98.

[3] Vgl. ebenda, S. 98, 99; vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 18.

[4] Vgl. Husson, Jean-François, Le financement des cultes et de la laïcité en Belgique, in: Jean-François Husson (Hg.), Le financement des cultes et de la laïcité. Comparaison internationale et perspectives, Namur 2005, S. 24, 27.

[5] Vgl. Torfs 2015, S. 98–99.

[6] Vgl. Maris, Niels, Public Financing of the Roman Catholic Church in Flanders: Historical Roots, Legal Framework and Contemporary Challenges, in: Stato, Chiese E Pluralismo Confessionale (fascicolo n. 5 del 2026), S. 69; Torfs & Vrielink, S. 13.

[7] Convention entre Sa Sainteté Pie VII et le Gouvernement français, conclue à Paris le 26 messidor an IX (15 juillet 1801), in Verbindung mit: Loi du 18 germinal an X (8 avril 1802), relative à l’organisation des cultes.

[8] Vgl. Maris 2026, S. 70.

[9] Vgl. ebenda, S. 70.

[10] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 14.

[11] Constitution belge du 7 février 1831, Moniteur belge, 1831.

[12] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 14, 15.

[13] Constitution belge, https://fr.const-court.be/court/basic-text [abgerufen, am 4.9.2026].

[14] Vgl. Torfs 2015, S. 99.

[15] Vgl. ebenda, S. 99.

[16] Vgl. Husson 2004, S. 24; vgl. Torfs 2015, S. 99; vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 20, 21.

[17] Vgl. Torfs 2015, S. 99.

[18] Loi du 4 mars 1870 sur le temporel des cultes, Moniteur belge, 9 mars 1870.

[19] Loi du 19 juillet 1974 portant reconnaissance des administrations chargées du temporel du culte islamique, Moniteur belge, 23 août 1974.

[20] Loi du 17 avril 1985 portant reconnaissance des administrations chargées de la gestion du temporel du culte orthodoxe, Moniteur belge, 11 mai 1985.

[21] Loi du 23 janvier 1981 relative à l’octroi de subsides aux communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, Moniteur belge, 8 avril 1981.

[22] Constitution belge, https://fr.const-court.be/court/basic-text [abgerufen, am 4.9.2026].

[23] Loi du 21 juin 2002 relative au Conseil central des Communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, aux délégués et aux établissements chargés de la gestion des intérêts matériels et financiers des communautés philosophiques non confessionnelles reconnues, Moniteur belge, 22 octobre 2002.

[24] Vgl. Husson 2005, S. 24.

[25] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 21.

[26] Vgl. Torfs 2015, S. 99.

[27] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 22.

[28] Vgl. Torfs 2015, S. 101, 102.

[29] Loi spéciale du 13 juillet 2001 portant transfert de diverses compétences aux régions et communautés, Moniteur belge, 3 août 2001.

[30] Vgl. Maris 2026, S. 75.

[31] Accord de coopération du 27 mai 2004 entre l’Autorité fédérale, la Région flamande, la Région wallonne et la Région de Bruxelles-Capitale en ce qui concerne la reconnaissance des cultes, les traitements et pensions des ministres des cultes, les fabriques d’église et les établissements chargés de la gestion du temporel des cultes reconnus, Moniteur belge, 14 juin 2004.

[32] Vgl. Husson 2005, S. 27.

[33] Vgl. Maris 2026, S. 82.

[34] Loi du 2 août 1974 relative aux traitements des titulaires de certaines fonctions publiques, des ministres des cultes reconnus et des délégués du Conseil central laïque, Moniteur belge, 19 septembre 1974.

[35] Loi du 4 janvier 1989 relative aux traitements des titulaires de certaines fonctions publiques et des ministres des cultes, Moniteur belge, 4 février 1989.

[36] Vgl. Husson 2005, S. 31.

[37] Vgl. Maris 2026, S. 83.

[38] Vgl. Husson 2005, S. 26.

[39] Vgl. Maris 2026, S. 87.

[40] Vgl. ebenda, S. 86.

[41] Die rezentesten Zahlen sind auf der Homepage des belgischen Justizministeriums zu finden: https://justice.belgium.be/fr/themes_et_dossiers/cultes_et_laicite/budget [abgerufen, am 7.9.2026].

[42] Arrêté royal du 13 mars 2009 fixant la répartition des places d’assistant paroissial du culte catholique, Moniteur belge, 27 mars 2009.

[43] Vgl. Maris 2026, S. 85.

[44] Vgl. Husson 2005, S. 33.

[45] Vgl. Maris 2026, S. 86, 87.

[46] Loi générale du 21 juillet 1844 sur les pensions civiles et ecclésiastiques, Moniteur belge, 30 juillet 1844.

[47] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 36.

[48] Vgl. Husson 2005, S. 45.

[49] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 37, 38.

[50] Arrêté royal du 25 octobre 2005 fixant le cadre des aumôniers et des conseillers islamiques appartenant à un des cultes reconnus ainsi que des conseillers moraux de philosophie non confessionnelle du Conseil central laïque auprès des établissements pénitentiaires et fixant leurs échelles de traitement, Moniteur belge, 10 novembre 2005.

[51] Arrêté royal du 10 avril 2016 modifiant l’arrêté royal du 25 octobre 2005 fixant le cadre des aumôniers et des conseillers islamiques appartenant à l’un des cultes reconnus ainsi que des conseillers moraux de philosophie non confessionnelle du Conseil central laïque auprès des établissements pénitentiaires et fixant leurs échelles de traitement, Moniteur belge, 19 avril 2016.

[52] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 41, 42.

[53] Loi spéciale du 13 juillet 2001 portant transfert de diverses compétences aux régions et communautés, Moniteur belge, 3 août 2001.

[54] Vgl. Maris 2026, S. 75, 76.

[55] Decreet van 7 mei 2004 betreffende de materiële organisatie en werking van de erkende erediensten, Belgisch Staatsblad, 6 september 2004.

[56] Decreet van 22 oktober 2021 tot regeling van de erkenning van lokale geloofsgemeenschappen, de verplichtingen van de besturen van de eredienst en het toezicht daarop en tot wijziging van het decreet van 7 mei 2004 betreffende de materiële organisatie en werking van de erkende erediensten, Belgisch Staatsblad, 16 november 2021.

[57] Decreet van 10 november 2022 tot wijziging van het decreet van 7 mei 2004 betreffende de materiële organisatie en werking van de erkende erediensten, het decreet van 12 juli 2013 houdende toekenning van subsidies voor gebouwen van de eredienst, gebouwen voor de openbare uitoefening van de niet-confessionele morele dienstverlening en crematoria en het Onroerenderfgoeddecreet van 12 juli 2013, wat betreft de eventuele her- of nevenbestemming van parochiekerken, Belgisch Staatsblad, 19 januari 2023.

[58] Vgl. Maris 2026, S. 76–81.

[59] Arrêté du Gouvernement wallon du 13 octobre 2005 portant organisation des comités chargés de la gestion du temporel des communautés islamiques reconnues, Moniteur belge, 27 octobre 2005; Arrêté du Gouvernement wallon du 13 octobre 2005 fixant le modèle de règlement d’ordre intérieur des comités chargés de la gestion du temporel des communautés islamiques reconnues, Moniteur belge, 6 novembre 2005 und Arrêté du Gouvernement wallon du 13 octobre 2005 fixant les modèles des budgets et comptes à dresser par les comités chargés de la gestion du temporel des communautés islamiques reconnues, Moniteur belge, 27 octobre 2005.

[60] Vgl. Husson 2005, S. 28.

[61] Décret du 29 avril 2004 relatif aux travaux subsidiés, Moniteur belge, 1er juillet 2004.

[62] Décret du 21 décembre 2006 modifiant les articles L3341-1 à L3341-13 du Code de la démocratie locale et de la décentralisation relatifs aux subventions à certains investissements d’intérêt public, Moniteur belge, 26 janvier 2007.

[63] Vgl. Husson 2005, S. 31.

[64] Ordonnance du 16 juillet 1998 relative à l’octroi de subsides destinés à encourager la réalisation d’investissements d’intérêt public, Moniteur belge, 30 septembre 1998.

[65] Ordonnance du 10 décembre 2021 organique de la gestion des intérêts matériels des communautés cultuelles locales reconnues, Moniteur belge, 23 décembre 2021.

[66] Vgl. Husson 2005, S. 31.

[67] Art. 17 Nr. 2 Ordonnance du 16 juillet 1998.

[68] Vgl. Husson 2005, S. 42-44.

[69] Vgl. ebenda, S. 43, 44.

[70] Vgl. ebenda, S. 45, 46.

[71] Code des impôts sur les revenus 1992 (CIR 92), loi du 10 avril 1992, Moniteur belge, 30 juillet 1992.

[72] Vgl. Husson 2005, S. 44.

[73] Loi provinciale du 30 avril 1836, réimprimée par arrêté royal du 27 novembre 1891, Moniteur belge, 23 décembre 1891.

[74] Vgl. Maris 2026, S. 81.

[75] Vgl. Husson 2026, S. 40, 42.

[76] Vgl. ebenda, S. 25, 26, 31.

[77] Loi du 21 juin 2002 relative au Conseil central des Communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, aux délégués et aux établissements chargés de la gestion des intérêts matériels et financiers des communautés philosophiques non confessionnelles reconnues, Moniteur belge, 22 octobre 2002.

[78] Vgl. Husson 2005, S. 29, 31, 38-41.

[79] Vgl. ebenda, S. 41.

[80] Vgl. ebenda, S. 39, 40.

[81] Nouvelle loi communale du 24 juin 1988, Moniteur belge, 3 septembre 1988.

[82] Décret impérial du 30 décembre 1809 concernant les fabriques des églises.

[83] Loi du 4 mars 1870 sur le temporel des cultes, Moniteur belge, 9 mars 1870.

[84] Vgl. Maris 2026, S. 78-80.

[85] Vgl. ebenda, S. 78, 79.

[86] Vgl. Husson 2005, S. 31, 33; vgl. Maris 2026, S. 81–82; vgl. Torfs 2016, S. 100.

[87] Vgl. Maris 2026, S. 82.

[88] Vgl. Husson 2005, S. 37; vgl. Maris 2026, S. 79.

[89] Vgl. ebenda, S. 48.

[90] Vgl. Geerts, Nadia, Faut-il revoir le système de financement des cultes?, Les Études du Centre Jean Gol, Centre Jean Gol, 2023, S. 10, online abrufbar unter: https://www.cjg.be/wp-content/uploads/2023/12/CJG-ETUDE-Financement-cultes.pdf [abgerufen, am 8.9.2026].

[91] Vgl. de Maeyer, Jan, Kirchenfinanzierung in Belgien, in: Rudolf Höfer (Hg.), Kirchenfinanzierung in Europa. Modelle und Trends, Innsbruck 2014, S. 25, 26.

[92] Vgl. Torfs 2015, S. 113.

[93] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 11, 12.

[94] Vgl. Torfs 2015, S. 113.

[95] Vgl. Maris 2026, S. 87, 88.

[96] Vgl. Torfs 2015, S. 100, 101.

[97] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 12.

[98] Vgl. Husson 2005, S. 47, 48.

[99] Vgl. Torfs 2015, S. 111, 112.

[100] Vgl. Torfs & Vrielink 2019, S. 41, 42.

[101] Vgl. Christians, Louis-Léon; Wattier, Stéphanie, Funding of Religious and Non-confessional Organizations: the Case of Belgium, in: Francis Messner (Hg.), Public Funding of Religions in Europe, New York 2016, S. 64.

[102] Vgl. Christians & Wattier 2016, S. 66, 67.

[103] Vgl. Wattier, Stéphanie, Recent Developments in Belgian Case Law on the Regulation of Relations between the State and Religions, in: Aleksandra Gliszczyńska-Grabias, Aviad Hacohen (Hgg.), Freedom of Religion, Minority Rights and the Law. The Status of Jewish and Muslim Minorities in Europe and Beyond, London 2025, S. 286, 287.

[104] EGMR 5. April 2022, 20.165/20, Assemblée chrétienne des Témoins de Jéhovah d’Anderlecht et al / Belgien.

[105] Vgl. Wattier 2025, S. 286, 287.

[106] Decreet van 22 oktober 2021 tot regeling van de erkenning van lokale geloofsgemeenschappen, de verplichtingen van de besturen van de eredienst en het toezicht daarop en tot wijziging van het decreet van 7 mei 2004 betreffende de materiële organisatie en werking van de erkende erediensten, Belgisch Staatsblad, 16 november 2021.

[107] Vgl. Blaude, Jean-Michel, L’interdiction de certains types de financements étrangers des cultes en Belgique. Une legislation déclarée inconstitutionnelle, in: Revue du droit des religions (N. 18/2024), S. 126.

[108] Vgl. Blaude 2024, S. 128, 129.

[109] Cour constitutionnelle, arrêt n° 113/2023 du 20 juillet 2023.

[110] Vgl. Blaude 2024, S. 130, 131.

[111] Vgl. ebenda, S. 133.

[112] Vgl. Maris 2026, S. 88-90.