Tradition verpflichtet? Zur Finanzierung von Religionsgemeinschaften in Litauen

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.728

Als einziges Land im Baltikum hat Litauen eine mehrheitlich katholische Bevölkerung. Die Volkszählung 2021 ergab, dass sich 74,2 % der Bevölkerung als katholisch verstanden.[1] Jedoch findet sich in Litauen keine Staatsreligion,[2] sondern ein kooperatives Miteinander zwischen Staat und Religionsgemeinschaften[3]. Art. 26 der Verfassung garantiert die Gewissens- und Religionsfreiheit. Es wird zwischen traditionellen und gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften unterschieden. Die traditionellen Religionsgemeinschaften sind jene, die das historische, spirituelle und soziale Erbe Litauens beeinflussen. Hierzu zählen die Römisch-Katholische, die Griechisch-Katholische, die Evangelisch-Lutherische, die Evangelisch-Reformierte, die Orthodoxe Kirche, die Altgläubigen[4], die jüdische und die sunnitisch-muslimische Gemeinschaft, sowie die Karäer[5].[6] Viele staatliche Privilegien sind auf diese Gruppe beschränkt, etwa im Bereich des Religionsunterrichts oder auch hinsichtlich staatlicher finanzieller Zuschüsse. Zusätzlich zu den traditionellen Religionsgemeinschaften können noch weitere staatlich anerkannt werden, wobei diese mindestens seit 25 Jahren in Litauen bestehen müssen.[7]

Staatliche Unterstützungszahlungen

Im staatlichen Haushaltsplan des Finanzministeriums ist jährlich ein Budget für die Erhaltung von kulturellen Denkmälern und anderen Aufwänden von traditionellen Religionsgemeinschaften vorgesehen.[8] Für die Jahre 2025 bis 2027 sind den Religionsgemeinschaften jährlich 1,9 Mio. Euro zugewiesen.[9] Hiervon erhält jede traditionelle Religionsgemeinschaft einen Fixbetrag von 3.000 €. Die restliche verfügbare Summe wird entsprechend der Mitgliederzahlen der Religionsgemeinschaften aufgeteilt.[10] Dadurch entfällt der Größte Teil der Summe auf die Katholische Kirche[11], während den anderen Religionsgemeinschaften nur relativ geringe Beiträge zukommen. Im Konkordat ist mit Blick auf die Katholische Kirche geregelt, dass karitative und soziale Einrichtungen staatliche Unterstützung erhalten sollen.[12]

Seit 2024 wird bei der Verteilung des Budgets zwischen zwei orthodoxen Gemeinschaften unterschieden: der litauisch-orthodoxen Erzdiözese, die dem Moskauer Patriarchat unterstellt ist, und dem Exarchat des Ökumenischen Patriarchats. Ursprünglich erhielten beide denselben Betrag in der Höhe von 77.600 €.[13] 2025 wichen die zugewiesenen Beträge jedoch voneinander ab, denn die litauisch-orthodoxe Erzdiözese des Moskauer Patriarchats erhielt 72.800 € und das Exarchat des Ökumenischen Patriarchats nur noch 18.500 €.[14]

Darüber hinaus besteht ein Förderprogramm des Kulturministeriums, dass auf Antrag bestimmte Projekte finanziell unterstützt. Unter den geförderten Projekten finden sich auch zahlreiche Denkmäler von Religionsgemeinschaften.[15] Im Jahr 2023 entfielen 3,3 Prozent der Staatsausgaben auf den Bereich „Erholung, Kultur und Religion“.[16]

Unterstützung im Bildungsbereich

Das Gesetz über die Religionsgemeinschaften legt fest, dass in staatlichen Schulen Religionsunterricht traditioneller und staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften abgehalten werden kann, wenn dies von den Eltern und Erziehungsberechtigten beantragt wird.[17]  Eine Eingrenzung hierzu findet sich im Bildungsgesetz, in dem nur noch von einer Wahl zwischen dem Religionsunterricht einer traditionellen Religionsgemeinschaft und einem Ethikunterricht festgeschrieben wird.[18] Ab dem 14. Lebensjahr dürfen die Schüler:innen diese Entscheidung selbstständig treffen, zuvor kommt sie ihren Eltern und Erziehungsberechtigten zu.[19] Die Lehrpläne für den Religionsunterricht sollen von der jeweiligen traditionellen Religionsgemeinschaft erstellt werden und erhalten im Anschluss eine Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft.[20] Ähnlich ist für den katholischen Religionsunterricht festgelegt, dass die Lehrpläne und Schulbücher von der Litauischen Bischofskonferenz in Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen organisiert und zur Verwendung freigegeben werden sollen. Die Finanzierung der Schulbücher soll nach einem Verfahren erfolgen, dass von den beteiligten Parteien erstellt wurde.[21]

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Religionsgemeinschaften eigene Schulen und auch Einrichtungen für die Ausbildung ihrer Geistlichen und Religionslehrer:innen gründen, wobei jene Bildungseinrichtungen traditioneller Religionsgemeinschaften, die sich auf staatlichem Niveau der Allgemeinbildung widmen, staatlich finanziert werden. Die Finanzierung entspricht hierbei jener, die auch eine gleichwertige kommunale Bildungseinrichtung je Schüler:in erhalten würde.[22] Darüber hinausgehende katholische Bildungsangebote werden von ihrem jeweiligen Verantwortlichen finanziert.[23] Für das Jahr 2026 erhalten 11 Schulen von Religionsgemeinschaften eine staatliche Unterstützung.[24]

Wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Aspekte

Die Religionsgemeinschaften haben das Recht wirtschaftlich und publizistisch tätig zu sein,[25] wobei die Besteuerung ihrer Einkünfte gemäß dem Steuergesetz erfolgt.[26] Einige Ausnahmen in Bezug auf Religionsgemeinschaften werden im Kapitel über die indirekte Finanzierung aufgegriffen.

Sozialversicherungsbeiträge

Es besteht die Möglichkeit, dass der Klerus durch Mittel der Religionsgemeinschaft oder auch unmittelbar durch die Gläubigen unterstützt wird.[27] Für die Angestellten müssen die gesetzlichen Beiträge an die Sozialversicherungskassen entrichtet werden. Für Geistliche und andere Personen, die ohne Arbeitsvertrag für eine Religionsgemeinschaft tätig sind, ist hier geregelt, dass sie Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen können.[28] Im Sozialversicherungsgesetz wird jedoch spezifiziert, dass die Beiträge von Klerikern und Mönchen entsprechend des Mindestlohns durch den Staat bezahlt werden.[29] Dieses Privileg bezieht sich nicht auf andere Personen, die bei Religionsgemeinschaften angestellt sind. Diese haben die Möglichkeit selbst oder durch ihren Arbeitgeber eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. Auch Kleriker, die säkularen Institutionen angestellt sind, müssen dieselben Leistungen zur Pensionsversicherung abführen wie auch andere Personen.

Anstaltsseelsorge

In Litauen ist eine Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften im Bereich der Anstaltsseelsorge vorgesehen. Etwa für den Bereich des inneren Dienstes, zu dem die Polizei gehört, ist festgelegt, dass mit den Religionsgemeinschaften Vereinbarungen über die Seelsorge in diesem Bereich getroffen werden können.[30] Auch in Einrichtungen im Bereich der Gesundheit kann die Seelsorge zwischen den Leitern der Einrichtungen und anerkannten Religionsgemeinschaften, wobei die Katholische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche hervorgehoben werden, vertraglich geregelt werden.[31]

Militärkapläne können von traditionellen Religionsgemeinschaften entsandt werden.[32] Im Bereich der katholischen Militärseelsorge ist eine angemessene materielle Unterstützung seitens des Staates vorgesehen.[33] Detaillierter beinhaltet diese Unterstützung eine Finanzierung des Ordinariatshaushaltes und die Erstattung weiterer Ausgaben.[34] Darin enthalten sind auch die Kosten für die Ausstattung, Instandhaltung und den Betrieb von Kirchen und Kapellen, die in den Militärstützpunkten zur Verfügung gestellt werden.[35] Darüber hinaus ist die Vergütung des Ordinarius in der Höhe dem Gehalts eines Brigadegenerals im ersten Dienstjahr gleichgestellt.[36] Die Militärkapläne erhalten Offiziersränge und die damit verbundenen sozialen Sicherheiten.[37]  Die Evangelisch-Reformierte Kirche hat ebenfalls einen Vertrag mit der Republik Litauen über die Militärseelsorge getroffen,[38] worin jedoch keine finanzielle Unterstützung des Staates zugesagt wird.

Restitution

1995 wurde die Rückgabe von enteignetem unbeweglichem Eigentum an staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften gesetzlich geregelt. Jene Gebäude, die den Religionsgemeinschaften vor dem Beginn der sowjetischen Zeit 1940 gehörten, waren davon betroffen. Anderer Grundbesitz wie etwa Wälder oder Parks sind von diesem Gesetz ausgenommen.[39] Der Religionsgemeinschaft soll die Immobilie mit einigen Ausnahmen direkt zurückgegeben werden.[40] Wenn eine direkte Rückgabe etwa im Falle einer Zerstörung oder Weiterveräußerung nicht möglich ist, kann die Entschädigung durch ein gleichwertiges anderes unbewegliches Vermögensgut, durch eine Finanzzahlung oder durch Unterstützung bei Restaurierungsarbeiten erfolgen.[41]

Außerdem bestehen Gebäude, die in der sowjetischen Zeit verstaatlicht wurden, jedoch weiterhin von den Religionsgemeinschaften genutzt werden konnten.[42] Obwohl die Grundstücke in staatlichem Eigentum bleiben, sind die Nutzungsrechte der Religionsgemeinschaften rechtlich gesichert.

Schließlich verfolgt die sogenannte „Good Will Compensation“ das Ziel das Eigentum der jüdischen Religionsgemeinschaft wiederherzustellen, wenn eine Rückgabe an Rechtsnachfolger nicht möglich war. Der Staat verpflichtete sich zwischen 2013 und 2023 37 Mio. € an eine Stiftung, den „Good Will Fund“, zu bezahlen.[43] Die Mittel sollen für religiöse, kulturelle und soziale Zwecke der jüdischen Gemeinden verwendet werden.[44]

Steuerbegünstigungen

Eine Befreiung von der Einkommenssteuer liegt mit Blick auf den Unterhalt von Geistlichen, religiösen Amtsträgern und anderem Personal traditioneller Religionsgemeinschaften vor. Ausgenommen sind hiervon nur jene Personen, die in Bau, Reparatur oder Restaurierung arbeiten.[45] Außerdem haben natürliche Personen die Möglichkeit 1,2% ihrer Einkommenssteuer juristischen Personen zu widmen.[46] Bis Ende 2024 konnte eine solche Steuerwidmung auch für Religionsgemeinschaften und Bildungseinrichtungen vorgenommen werden, durch eine Gesetzesänderung können nun jedoch nur noch NGOs begünstigt werden.[47]

Handlungen und Dienstleistungen von Religionsgemeinschaften, die für die Erfüllung ihrer internen Ziele benötigt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit.[48] Darüber hinaus besteht eine Befreiung von der Umsatzsteuer, wenn sie Personal für das Gesundheitswesen, den Sozial- oder den Bildungsbereich zur Verfügung stellen.[49]

Spenden für religiöse Zwecke sind steuerbegünstigt.[50] Spenden an die Katholische Kirche, die für pastorale, erzieherische oder karitative Bereiche verwendet werden, werden nicht besteuert.[51] Traditionelle Religionsgemeinschaften müssen den Status als steuerbegünstigten Unterstützungsempfänger nicht beantragen, sondern besitzen diesen automatisch.[52] Die erhaltenen Spenden sind zweckgebunden. Sie dürfen nur für Tätigkeiten verwendet werden, die in den Normen und Statuten der Religionsgemeinschaft als gesellschaftlich nützlich erklärt wurden.[53] Die Religionsgemeinschaften sollen die Unterstützungen gemäß ihren eigenen Normen verbuchen, wobei es den traditionellen Religionsgemeinschaften freisteht anonyme Spenden anzunehmen, ohne dass diese in ihrer Buchhaltung aufscheinen. Wenn eine traditionelle Religionsgemeinschaft in einem Kalenderjahr nur anonyme Spenden erhalten hat, ist sie von den staatlichen Berichtspflichten befreit.[54]

Religiöse Gebäude, die im Besitz von natürlichen Personen stehen, sind bis zu einem Betrag von 150.000 € von der Immobiliensteuer befreit.[55] Außerdem ist auch das unbewegliche Vermögen traditioneller Religionsgemeinschaften sowie das unbewegliche Vermögen anderer Religionsgemeinschaften, das nicht kommerzielle Zwecke verwendet wird, von der Immobiliensteuer befreit.[56] Hinzu kommt eine Steuerbefreiung für unbewegliches Vermögen auf einem Friedhof.[57] Dazu regelt das Konkordat, dass Gebäude im Besitz der Katholischen Kirche, deren Verwendung im Bereich der Pastoral, der Caritas, des Sozialen, der Erziehung oder der Kultur liegen, steuerbefreit sind.[58] Auch Grundstücke im Besitz von traditionellen und anderen Religionsgemeinschaften sind von der Grundsteuer befreit.[59]

Hilfsmittel

DeepL wurde in der gesamten Arbeit zur Übersetzung aller zitierten fremdsprachigen Textpassagen verwendet.

Weiterführende Literatur

Kuznecoviene, Jolanta, The financing of religious communities in Lithuania, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet (Hg.), The financing of religious communities in the European Union, Leuven u. a. 2009, 241–249.

Kuznecoviene, Jolanta – Glodenis, Donata, State and Church in Lithuania, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 325–351.


[1] Vgl. Oficialiosios statistikos portalas: 2021 m. gyventojų ir būstų surašymas: gyventojų etnokultūrinės charakteristikos (Volks- und Wohnungszählung 2021: ethnokulturelle Merkmale der Bevölkerung). 15.03.2022. URL https://osp.stat.gov.lt/informaciniai-pranesimai?articleId=9792051 (Abruf: 18.10.2025).

[2] Vgl. Art. 43 Lietuvos Respublikos Konstitucija (Verfassung der Republik Litauen) 25.10.1992. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.47BB952431DA (Abruf: 18.10.2025).

[3] Vgl. Art. 7 Lietuvos Respublikos religinių bendruomenių ir bendrijų įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über religiöse Gemeinschaften und Vereinigungen). 04.10.1995 idF 1.5.2023. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.B4DBBD7C388A/kjfjWxeKwX (Abruf: 18.10.2025).

[4] Die Altgläubigen trennten sich im 17. Jahrhundert im Zuge einer Kultusreform von der Großkirche. Nähere Informationen: Hauptmann, Peter: Altgläubige – Raskol, in: LTHK3 1, Sp. 465–467.

[5] Die Karäer sind eine jüdische Gruppierung, die die mündliche Tradition ablehnen und sich rein auf die Schrift beziehen. Nähere Informationen: Chiesa, Bruno: Karäer, in: LTHK3 5, Sp. 1228–1229.

[6] Vgl. Art. 5 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[7] Vgl. Ebd., Art. 6.

[8] Vgl. Art. 13 (3) Nr. 4 Lietuvos Respublikos 2025–2027 metų biudžeto patvirtinimo įstatymas (Gesetz zur Verabschiedung des Haushaltsplans der Republik Litauen für die Jahre 2025–2027) 24.12.2024. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/c46cb880c13d11ef940bca4d136e126f?positionInSearchResults=0&searchModelUUID=7fb97694-b35d-4515-8b9b-b462162430b6 (Abruf: 20.10.2025).

[9] Vgl. Gesetz zur Verabschiedung des Haushaltsplans.

[10] Vgl. Art. 3 Lėšų tradicinių lietuvos religinių bendruomenių, bendrijų ir centrų maldos namams atstatyti ir kitoms reikmėms paskirstymo tvarkos aprašas (Beschreibung der Verfahren zur Verteilung von Mitteln für die Wiederherstellung von Gebetshäusern und andere Zwecke traditioneller religiöser Gemeinschaften, Vereinigungen und Zentren in Litauen) 25.02.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/c49b0856f2bd11ef8bf78f8ccc0e0474 (Abruf: 20.10.2025).

[11] 2025 erhielten die Römisch-Katholische Kirche 1.751.000 € und die Griechisch-Katholische Kirche 3.700 €. Vgl. Art. 1–2  Dėl lėšų paskirstymo tradicinių Lietuvos bažnyčių ir religinių organizacijų vadovybėms (Über die Verteilung der Mittel an die Leitungen der traditionellen Kirchen und religiösen Organisationen Litauens) 01.04.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/09f33c010e3011f08e9f87c0d053bf09 (Abruf: 20.10.2025).

[12] Vgl. Art. 16 (4) Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl santykių tarp Katalikų bažnyčios ir valstybės teisinių aspektų (Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die rechtlichen Aspekte der Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und dem Staat). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.049590AF20E5 (Abruf: 20.10.2025).  

[13] Vgl. Art. 5 Dėl lėšų paskirstymo tradicinių Lietuvos bažnyčių ir religinių organizacijų vadovybėms (Über die Verteilung der Mittel an die Leitungen der traditionellen Kirchen und religiösen Organisationen Litauens) 19.02.2024. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/ a5c304e0cee811eea5a28c81c82193a8 (Abruf: 20.10.2025).

[14] Vgl. Art. 5 Über die Verteilung der Mittel 2025.

[15] Vgl. Kultūros paveldo departamentas prie Kultūros Ministerijos: Programos (Programme). URL: https://kpd.lrv.lt/lt/veiklos-sritys/finansine-parama-kulturos-paveldui/paveldotvarkos-programa/programos/ (Abruf: 20.10.2025).

[16] Vgl. Oficialiosios statistikos portalas. Valdžios sektoriaus išlaidos (Ausgaben des öffentlichen Sektors). 18.12.2024. URL: https://osp.stat.gov.lt/paieska?p_p_id=101&p_p_lifecycle=0&p_p_state=maximized&p_p_mode=view&p_p_col_id=column-1&p_p_col_count=1&_101_struts_action=%2Fasset_publisher%2Fview_content&_101_assetEntryId= 13014222&_101_type=content&_101_urlTitle=2024-12-18-i-valdzios-sektoriaus-islaidos&redirect=%2Fpaieska%3Fq%3Dreligija (Abruf: 20.10.2025).

[17] Vgl. Art. 9 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[18] Vgl. Art. 31 Lietuvos Respublikos švietimo įstatymas (Bildungsgesetz der Republik Litauen). 01.07.1991 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.9A3AD08EA5D0/asr (Abruf: 20.10.2025).

[19] Vgl. Ebd., Art. 31 (2–3).

[20] Vgl. Ebd., Art. 31 (4).

[21] Vgl. Art. 6 Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl bendradarbiavimo švietimo ir kultūros srityje (Abkommen zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Kultur). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.3F6B5CFF8AB4 (Abruf: 20.10.2025).

[22] Vgl. Art. 14 Gesetz über religiöse Gemeinschaften. Art. 9 (1) Abkommen im Bereich Bildung und Kultur. Art. 67 (10) Bildungsgesetz.

[23] Vgl. Art. 9 (3) Abkommen im Bereich Bildung und Kultur.

[24] Vgl. Dėl Nevalstybinių tradicinių religinių bendruomenių ar bendrijų mokyklų, finansuojamų iš Lietuvos Respublikos valstybės biudžeto 2026 metais, sąrašo patvirtinimo (Über die Genehmigung der Liste der Schulen nichtstaatlicher traditioneller Religionsgemeinschaften, die im Jahr 2026 aus dem Staatshaushalt der Republik Litauen finanziert werden) 25.09.2025. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/475f51719a4711f0bb51b0620d4bdb93?jfwid=19sv1u76jv (Abruf: 20.10.2025).

[25] Vgl. Art. 15 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[26] Vgl. Ebd., Art. 16.

[27] Vgl. Ebd., Art. 17.

[28] Vgl. Ebd., Art. 18.

[29] Vgl. Art. 6 (6) Lietuvos Respublikos valstybinio socialinio draudimo įstatymas (Gesetz über die staatliche Sozialversicherung der Republik Litauen) 01.06.1991 idF 01.07.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.0F9036415DBD/asr (Abruf: 20.10.2025).

[30] Vgl. Art. 72 Lietuvos Respublikos vidaus tarnybos statuto patvirtinimo įstatymas (Gesetz zur Genehmigung des Statuts der inneren Dienste der Republik Litauen) 01. Mai 2003 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.4FC026AC03AE/asr (Abruf: 20.10.2025).

[31] Vgl. Art. 1 Dėl sielovados patarnavimų teikimo sveikatos priežiūros įstaigose (Über die Erbringung von Seelsorgediensten in Gesundheitseinrichtungen) 27.11.2009 idF 10.07.2014. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.D952437A0286/asr (Abruf: 20.10.2025).

[32] Vgl. Art. 55 (7) Lietuvos Respublikos krašto apsaugos sistemos organizavimo ir karo tarnybos įstatymas (Gesetz über die Organisation des Verteidigungssystems und den Militärdienst der Republik Litauen) 27.05.1998 idF 01.07.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.15C705E93776/asr (Abruf: 20.10.2025).

[33] Vgl. Art. 7 Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl kariuomenėje tarnaujančių katalikų sielovados (Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die Seelsorge für Katholiken im Militärdienst). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.6045525D299C (Abruf: 20.10.2025).  

[34] Vgl. Art. 4 Dėl Lietuvos kariuomenės Ordinariato reglamento (Über die Verordnung des Ordinariats der litauischen Armee) 29.08.2002 idF 07. September 2018. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C6A096809687/asr (Abruf: 20.10.2025).

[35] Vgl. Ebd., Art. 15.

[36] Vgl. Ebd., Art. 5.

[37] Vgl. Ebd., Art. 29.

[38] Vgl. Lietuvos Evangelikų Reformatų Bažnyčia: Evangelinės sielovados Lietuvos Kariuomenėje STATUTAS (Statut der evangelischen Seelsorge in der litauischen Armee). 20.04.2018. URL: https://ref.lt/senjoratas/825-evangelines-sielovados-lietuvos-kariuomeneje-statutas (Abruf: 20.10.2025).

[39] Vgl. Art. 1 Lietuvos Respublikos religinių bendrijų teisės į išlikusį nekilnojamąjį turtą atkūrimo tvarkos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Wiederherstellung der Rechte religiöser Gemeinschaften auf erhaltenes Immobilienvermögen) 29.03.1995 idF 04.07.2002. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.579F0B8C810D/TAIS_173488 (Abruf: 20.10.2025).

[40] Vgl. Ebd., Art. 4.

[41] Vgl. Ebd., Art. 12.

[42] Vgl. Art. 1 (1) Lietuvos Respublikos religinių bendruomenių ir bendrijų nuosavybės teisės į religinės paskirties nekilnojamąjį turtą registravimo tvarkos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Registrierung der Eigentumsrechte religiöser Gemeinschaften und Vereinigungen an Immobilien für religiöse Zwecke) 01.07.2012. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/TAIS.415882 (Abruf: 20.10.2025).

[43] Vgl. Art. 2 Lietuvos Respublikos geros valios kompensacijos už neteisėtai nusavintą Lietuvos žydų ir Lietuvos žydų religinių bendruomenių nekilnojamąjį turtą įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Entschädigung aus gutem Willen für unrechtmäßig enteignetes Immobilienvermögen litauischer Juden und litauischer jüdischer Religionsgemeinschaften) 01.12.2011 idF 01.01.2023. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.6EFCEA60E654/asr (Abruf: 20.10.2025).

[44] Vgl. Ebd., Art. 3 (1) Nr. 1–2.

[45] Vgl. Art. 17 (1) Nr. 42. Lietuvos Respublikos gyventojų pajamų mokesčio įstatymas (Gesetz über die Einkommensteuer der Einwohner der Republik Litauen). 01.01.2003 idF 02.01.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C677663D2202/asr (Abruf: 20.10.2025).

[46] Vgl. Art. 4 (2) Nr. 2 Lietuvos Respublikos labdaros ir paramos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über Wohltätigkeit und Unterstützung). 04.06.1993 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C0FF21832A85/asr (Abruf: 20.10.2025).

[47] Vgl. Mokslo Lietuva: Sugrąžinti paramą švietimo įstaigoms ir religinėms bendruomenėms (Wiederaufnahme der Unterstützung für Bildungseinrichtungen und Religionsgemeinschaften). 3.Februar 2025 URL: https://mokslolietuva.lt/2025/02/sugrazinti-parama-svietimo-istaigoms-ir-religinems-bendruomenems/ (Abruf: 20.10.2025).

[48] Vgl. Art. 24 (2) Lietuvos Respublikos pridėtinės vertės mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Mehrwertsteuer). 05.03.2002 idF 28.06.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.ED68997709F5/asr (Abruf: 20.10.2025).

[49] Vgl. Ebd., Art. 24 (3).

[50] Vgl. Art. 3 (2–3) und Art. 7 (1) Nr. 5 Gesetz über Wohltätigkeit.

[51] Vgl. Art. 10 (3) Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl.

[52] Vgl. Art. 13 (8) Gesetz über Wohltätigkeit.

[53] Vgl. Ebd., Art. 10 (1) Nr. 2.

[54] Vgl. Ebd., Art. 11 (5).

[55] Vgl. Art. 7 (1) Nr. 6 Lietuvos Respublikos nekilnojamojo turto mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Immobiliensteuer) 07.06.2005 idF 01.07.2022. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.B4FAA1DD73CF/asr (Abruf: 20.10.2025).

[56] Vgl. Ebd., Art. 7 (2) Nr. 5.

[57] Vgl. Ebd., Art. 7 (2) Nr. 7.

[58] Vgl. Art. 10 (2) Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl.

[59] Vgl. Art. 8 (1) Nr. 2 Lietuvos Respublikos žemės mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Grundsteuer) 25.06.1992 idF 03.05.2024. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.D267FBDC094B/asr (Abruf: 20.10.2025).

Auf dem Weg zur Selbstständigkeit: Wie Religionsgemeinschaften in Tschechien finanziert werden

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.665

Tschechien gilt als eines der säkularsten Länder Europas.[1] Die Frage, wie Kirchen und Religionsgesellschaften finanziert werden, ist deshalb politisch sensibel und rechtlich komplex. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zur Finanzierung religiöser Organisationen in der Tschechischen Republik.

Das Ende der staatlichen Kirchenfinanzierung

Die staatliche Finanzierung der Gehälter der Kleriker stellt ein Überbleibsel aus kommunistischen Zeiten dar. Nachdem die Kirchen und Religionsgemeinschaften enteignet wurden, stellte dies eine weitere Form der Einflussnahme dar. In Tschechien dauerte es, im Gegensatz zu anderen ehemals kommunistischen Ländern, vergleichsweise lange, bis Regelungen zur Restitution der unrechtmäßig enteigneten Grundstücke getroffen wurden.[2] Erst 2012 wurde ein entsprechendes Gesetz verabschiedet,[3] und auch dieses war politisch sehr umstritten. Mit diesem Gesetz geht eine schrittweise Beendigung des bisherigen Finanzierungsmodells einher.[4]

Bis zu diesem Zeitpunkt war es verboten, Eigentum, das ursprünglich den Religionsgemeinschaften gehörte, weiterzuverkaufen.[5] Diese Regelung sollte die Restitution in der Zukunft erleichtern, führte jedoch gleichzeitig dazu, dass teilweise wenig in die Erhaltung wertvollen Eigentums investiert wurde, da unsicher war, was mit diesem geschehen würde.[6]

Eine erste Möglichkeit enteignete Güter zurückzufordern stellte das Gesetz 298/1990 Sb. dar. Die Restitution von Eigentum der Religionsgemeinschaft war nicht unter dem bereits zuvor existierenden allgemeinen Gesetz möglich, und auch bei dieser Regelung gab es eine Beschränkung auf Gebäude, die für Religionsausübung und als Wohnräume genutzt wurden. Eigentum, das wirtschaftlich genutzt werden würde, konnte nicht restituiert werden. Hinzu kam, dass die Gebäude, die die Religionsgemeinschaften auf diese Weise erhielten, sich oft in einem schlechten Zustand befanden[7] und durch das komplizierte Verfahren nur wenige Anträge bewilligt wurden.[8]

Einen Versuch, einen Eigentumsvergleich mit den Kirchen und Religionsgesellschaften zu erzielen, gab es erst 2007 wieder,[9] der jedoch an der politischen Lage in Tschechien scheiterte.[10] Fünf Jahre später wurde das Vorhaben erneut aufgegriffen, wobei sich auch hier politischer und gesellschaftlicher Widerstand regte.[11] Ein entscheidender Unterschied zur vorherigen Version ist, dass sich die Menge der physischen Restitution erhöhte, während sich die Kompensationszahlungen gleichzeitig verringerten. Das hängt damit zusammen, dass nun alle Religionsgemeinschaften und nicht mehr nur die katholischen Ordensgemeinschaften und Kongregationen sowohl Eigentum zurückerhalten, das für die Religionsausübung genutzt wird, als auch solches, das ökonomischen Zwecken dient.[12] Insgesamt sollen 56% des ehemaligen Eigentums im Wert von 75 Milliarden CZK physisch restituiert werden, für das restliche Eigentum sollen die Religionsgemeinschaften Kompensationen in der Höhe von 59 Milliarden CZK erhalten.[13] Die Kompensationen werden an die Inflation angepasst.[14] Zu beachten ist jedoch, dass nur jenes Eigentum von dem Gesetz erfasst wird, dass sich im Besitz des Staates und der staatlichen Organisationen befindet, nicht jedoch Eigentum im Besitz der Gemeinden oder Privatpersonen.[15] In der Römisch-Katholischen Kirche werden die Kompensationen zwischen der Bischofskonferenz und den Konferenzen für die männlichen und weiblichen höheren Oberen aufgeteilt, die eine weitere Verteilung auf Diözesen bzw. Ordensinstitute und Gesellschaften des apostolischen Lebens vornehmen.[16]

Zusätzlich sind Verträge zwischen den Religionsgemeinschaften und dem Staat gesetzlich vorgesehen, in denen die Kirchen und Religionsgesellschaften der Vereinbarung zustimmen und bestätigen, dass sie keine weiteren Ansprüche geltend machen werden, und der Staat sich zur Zahlung der Beiträge in der Übergangszeit verpflichtet. Diese Abkommen sollen innerhalb von neun Monaten geschlossen werden.[17]

Da die Kompensationen über einen Zeitraum von 30 Jahren bezahlt werden sollen und das Eigentum häufig verwahrlost übergeben wurde, wurden die staatlichen Finanzierungsmaßnahmen nicht sofort eingestellt,[18] sondern sollten über einen Zeitraum von 17 Jahren langsam auslaufen, wobei sich der Betrag nach den ersten drei Jahren jährlich um 5% verringern soll. Der Staat bezahlt nun nicht mehr die Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge, sondern überweist den Gesamtbetrag einmal pro Jahr, welcher dann von den Religionsgemeinschaften frei verwendet werden kann. Diese Überweisung ist steuerbefreit.[19]

Unterstützungen für Religionsgemeinschaften mit „speziellen Rechten“

In Tschechien existiert ein zweigliedriges Anerkennungssystem für Religionsgemeinschaften. 2002 kam es zu einer Lockerung des Gesetzes, wodurch nur noch 300 Unterstützungserklärungen, anstatt der bisherigen 10.000, benötigt wurden,[20] weshalb weitere Religionsgemeinschaften anerkannt wurden. Allerdings wurden bestimmte Privilegien an zusätzliche Bedingungen geknüpft.[21] Hierzu zählt das Recht Religionsunterricht in staatlichen Schulen abzuhalten.[22]  Eine Bedingung hierfür ist, dass zumindest sieben Schüler:innen einer Schule am Religionsunterricht teilnehmen. Die Lehrpersonen werden staatlich finanziert, benötigen allerdings eine Autorisierung durch die Religionsgemeinschaften.[23] Außerdem haben diese Religionsgemeinschaften das Recht, Schulen zu errichten,[24] deren Kosten, im Gegensatz zu anderen privaten Schulen, teilweise vom Staat getragen werden.[25]

Außerdem werden die Militär- und Gefangenenseelsorge als spezielle Rechte garantiert.[26] Hierzu gibt es auch Vereinbarungen mit dem Ökumenischen Rat der Kirchen und der Bischofskonferenz. Die Seelsorger sind staatliche Angestellte, wobei es in der Gefängnisseelsorge auch einen hohen Anteil an Freiwilligen gibt.[27] Die Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gehört nicht zu den speziellen Rechten der Religionsgemeinschaften, stellt jedoch gemäß dem Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen von 2011 ein Recht der Patient:innen dar.[28]

Steuerbegünstigungen und Subventionen

Es bestehen Ausnahmen von der Grund- und Gebäudesteuer für Gotteshäuser[29] und von der Einkommenssteuer für Sammlungen und Spenden, die Religionsgemeinschaften erhalten,[30] sowie für die staatliche Unterstützungsbeiträge.[31] Personen, die unentgeltliche Leistungen für karitative/religiöse Zwecke oder für eingetragene Religionsgemeinschaften tätigen, können diese von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer abziehen.[32] Religiöse Tätigkeiten sind darüber hinaus von der Umsatzsteuer befreit.[33] Der Import von liturgischen Instrumenten ist zollbefreit.[34] Staatliche Subventionen werden für bestimmte Zwecke, wie sozialen Projekten, Bildungsarbeit, Kulturveranstaltungen oder dem Erhalt denkmalgeschützter Bauten gewährt, wobei die Religionsgemeinschaften anderen Non-Profit Organisationen gleichgestellt werden.[35]

Eigenfinanzierung

Die Religionsgemeinschaften finanzieren sich zum Teil auch durch Spenden ihrer Mitglieder und durch Beiträge für ihre religiösen Tätigkeiten, wie den Messstipendien in der Katholischen Kirche. Andere Religionsgemeinschaften erheben auch Beiträge von ihren Mitgliedern, wobei sie jedoch keine organisatorische staatliche Unterstützung erhalten.[36] Da in der tschechischen Bevölkerung eine sehr geringe Bindung an die Kirchen und Religionsgesellschaften vorherrscht, ist es jedoch eine Herausforderung auf diese Weise Einnahmen zu erzielen.[37]

Weiterführende Literatur

Minarik, Pavol, Church-State Separation and Church Property Restitution in the Czech Republic, in: Society 54/5 (2017) 459–465 [DOI: 10.1007/s12115-017-0173-2].

Němec, Damián, Das Tschechische Gesetz Über den Eigentumsvergleich mit Kirchen und Religionsgemeinschaften aus dem Jahr 2012, in: AfkKR 182/1 (2013) 161–200 [DOI: 10.30965/2589045X-18201007].

Přibyl, Stanislav, The Status of Churches under Public Law in the Czech Republic and their Transition to Financial Self-Sustainability, in: Copernican Journal of Law 1 (2024) 77–90 [DOI: 10.71042/cjl01202406].


[1] Vgl. Stanislav Přibyl, The Status of Churches under Public Law in the Czech Republic and their Transition to Financial Self-Sustainability, in: CJL 1 (2024) 77–90, hier: 79.

[2] Vgl. Pavol Minarik, Church-State Separation and Church Property Restitution in the Czech Republic, in: Soc 54/5 (2017) 459–465, hier: 460.

[3] Gesetz 428/2012 Sb.

[4] Vgl. § 17 Gesetz 428/2012 Sb.

[5] Vgl. § 29 Gesetz 229/1991 Sb.

[6] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 462.

[7] Vgl. ebd.

[8] Vgl. Damián Němec, Das Tschechische Gesetz Über den Eigentumsvergleich mit Kirchen und Religionsgemeinschaften aus dem Jahr 2012, in: AfkKR 182/1 (2013) 161–200, hier: 166.

[9] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 463.

[10] Vgl. Němec, Das Tschechische Gesetz, 168.

[11] Vgl. ebd., 172–178.

[12] Vgl. ebd., 178 f.

[13] Vgl. ebd., 171.

[14] Vgl. § 15 Abs. 5 Gesetz 428/2012 Sb.

[15] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 463.

[16] Vgl. Němec, Das Tschechische Gesetz, 181.

[17] Vgl. § 16 Gesetz 428/2012 Sb.

[18] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 464.

[19] Vgl. § 17 Gesetz 428/2012 Sb. 2019 kam es zu dem Versuch, eine Steuer auf die Kompensationen einzuführen, der jedoch gescheitert ist (vgl. Přibyl, The Status of, 87).

[20] Vgl. § 10 Abs. 2 lit. c Gesetz 3/2002 Sb.

[21] Vgl. § 11 Gesetz 3/2002 Sb.

[22] Vgl. § 7 Abs. 1 lit. a Gesetz 3/2002 Sb.

[23] Vgl. Jiří Rajmund Tretera/Záboj Horák, State and Church in the Czech Republic, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 69–85, hier: 81.

[24] Vgl. § 7 Abs. 1 lit. d Gesetz 3/2002 Sb.

[25] Vgl. Přibyl, The Status of, 84.

[26] Vgl. § 7 Abs. 1 lit. b Gesetz 3/2002 Sb.

[27] Vgl. Tretera/Horák, State and Church in the Czech Republic, 83.

[28] Vgl. § 28 Abs. 3 lit. j Gesetz 372/2011 Sb.

[29] Vgl. § 4 Abs. 1 lit. e und § 9 Abs. 1 lit. e Gesetz 338/1992 Sb.

[30] Vgl. § 19 Abs. 1 lit. b Gesetz 586/1992 Sb.

[31] Vgl. § 17 Abs. 5 Gesetz 428/2012 Sb.

[32] Vgl. § 20 Abs. 8 Gesetz 586/1992 Sb.

[33] Vgl. § 61 lit. a Gesetz 235/2004 Sb.

[34] Vgl. Rajmund Tretera/ Záboj Horák, The financing of religious communities in the czech republic, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet/Salvatore Berlingò (Hgg.), The financing of religious communities in the european union, Leuven – Paris – Dudley, MA 2009, 119–128, hier: 127.

[35] Vgl. Minarik, Church-State Separation and, 464.

[36] Vgl. Tretera/Horák, The financing of religious communities in the czech republic, 123.

[37] Vgl. Přibyl, The Status of, 87.

Finanzielle Privilegien? Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Finanzierung von Religionsgemeinschaften in Bulgarien

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.642

In Bulgarien ist die Religionsfreiheit garantiert und eine Trennung von Staat und Kirche vorgesehen.[1] Der Umgang mit den Religionsgemeinschaften und hierbei auch deren finanzielle Unterstützung ist im Gesetz über die Religionsgemeinschaften rechtlich grundgelegt. Unter bestimmten Umständen können religiöse Organisationen staatliche Subventionen erhalten und von Steuererleichterungen profitieren. Diese Maßnahmen kommen allen Religionsgemeinschaften gleichermaßen zu, auch wenn die Bulgarisch-Orthodoxe Kirche wegen ihrer kulturellen und historischen Bedeutung hervorgehoben wird.[2] Wenn Unterstützungen in Anspruch genommen werden, müssen die Jahresabschlüsse der Religionsgemeinschaften einer Finanzprüfung unterzogen werden.[3]

Eine Religionsgemeinschaft hat die Möglichkeit sich beim Stadtgericht in Sofia registrieren zu lassen und dadurch als juristische Person anerkannt zu werden.[4] Infolge dieser Anerkennung ergibt sich auch das Recht Vermögen zu besitzen[5] und von den staatlichen Fördermaßnahmen zu profitieren. Dieser Registrierungsprozess ist im Falle der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche nicht notwendig gewesen.[6] Insgesamt hat es 2023 in Bulgarien 223 registrierte Religionsgemeinschaften gegeben.[7]

Eigentum, dass im Zuge des Kommunismus enteignet worden ist, kann restituiert werden, wobei auch die Religionsgemeinschaften einen Anspruch hierauf haben.[8] Einige Verfahren zur Restiution sind noch im Gange, und insbesondere mehrere Anträge der muslimischen Gemeinschaft sind nicht genehmigt worden.[9]

Es besteht die Möglichkeit, dass Religionsgemeinschaften staatliche oder kommunale Grundstücke unentgeltlich nutzen können.[10] Explizit wird dieses Privileg für die Errichtung von Friedhöfen gewährt.[11]

Die Religionsgemeinschaften dürfen darüber hinaus Gegenstände herstellen und verkaufen, die im Zusammenhang mit ihren liturgischen Tätigkeiten, sowie mit ihren Ritualen und Riten stehen.[12] Außerdem können die Religionsgemeinschaften gewerbliche Körperschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.[13] Mit ihren Gewinnen aus geschäftlicher Tätigkeit sowie aus Vermietung unterliegen sie der Körperschaftsteuer.[14]

Subventionen

Eine direkte staatliche Unterstützung stellen Subventionen dar, die nach der Anzahl der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft vergeben werden. Grundsätzlich kann für jede Religionsgemeinschaft jährlich ein Beitrag im Gesetz über den Staatshaushalt festgelegt werden. Für Religionsgemeinschaften, deren Mitgliederzahl basierend auf den Daten der letzten Volkszählung mehr als ein Prozent der Bevölkerung ausmacht, muss dieser Beitrag mindestens 15 BGN[15] pro Person betragen.[16] Bei der Volkszählung 2023 sind alle protestantischen Religionsgemeinschaften gesammelt erfasst worden, wodurch ihre Mitgliederzahl die Ein-Prozent-Hürde überwinden konnte. Allerdings ist es unklar gewesen, wie diese Religionsgemeinschaften eine Mindestförderung geltend machen können, da sie als unterschiedliche Gruppierungen registriert sind.[17] Mehr als ein Prozent der Bevölkerung machen ansonsten nur die Mitglieder der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche sowie die muslimische Glaubensgemeinschaft aus.[18] Zusätzlich werden den ausländischen Eparchien der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche eigene Mittel zugewiesen.[19] Im Jahr 2024 sind insgesamt 48.754.100 BGN[20] für die Religionsgemeinschaften bewilligt worden. Eine genaue Übersicht bietet die folgende Tabelle:[21]

Tabelle 1: Subventionen an Religionsgemeinschaften 2024

ReligionsgemeinschaftBetrag in
BGNEUR[22]
Bulgarisch-Orthodoxe Kirche36.000.00018.406.790,06
Rila-Kloster600.000306.779,83
Trojan-Kloster200.000102.259,94
Batschkowo-Kloster200.000102.259,94
Bulgarisch-Orthodoxe Eparchie in West- und Mitteleuropa710.000363.022,80
Bulgarisch-Orthodoxe Eparchien im Ausland690.000352.796,81
Muslimische Gemeinschaft9.580.6004.898.558,13
Katholische Kirche580.700296.911,75
Protestantische Kirchen1.047.800535.739,85
Jüdische Gemeinschaft70.00035.790,98
Armenisch Apostolische Kirche75.00038.347,48

Die Subventionen sind zweckgebunden für die Gehälter der Geistlichen und Angestellten, für Bildungsmaßnahmen und für die Erhaltung von Friedhöfen zu verwenden.[23] Die Auszahlung kann quartalsweise oder monatlich erfolgen.[24] Darüber hinaus können den Religionsgemeinschaften zusätzliche Mittel gewährt werden.[25] Auch religiöse Schulen werden staatlich finanziert, wobei es zusätzlich möglich ist, dass die Religionsgemeinschaften Schüler:innen durch eigene Mittel unterstützen oder in die Instandhaltung der Einrichtungen investieren. Außerdem können auch außerschulische Bildungsprogramme staatlich finanziert werden, wobei die verfügbaren Mittel anteilig nach den Mitgliederzahlen an die Religionsgemeinschaften verteilt werden.[26] An einigen staatlichen Schulen wird Religion als Wahlfach angeboten, wobei es sich hierbei um ein kulturelles und nicht theologisches Fach handelt.[27] Die Religionsgemeinschaften können auch beim Bau und bei der Instandhaltung von Gebetshäusern, deren Nebengebäuden, Schulen und Friedhöfen unterstützt werden.[28]

Die Höhe der Gehälter der Geistlichen soll auf dem Niveau des Bildungswesens liegen, für andere Angestellte richtet sich die Höhe nach dem öffentlichen Sektor. Ausnahmen hiervon bilden die Leitungsfunktionen.[29]

Steuererleichterungen

Zu den wichtigsten Steuervergünstigungen zählt die Befreiung von der Grundsteuer für Gebetshäuser und Klöster, die für religiöse Zwecke genutzt werden, sowie für die Grundstücke, auf denen sie erbaut worden sind. Bei einer kommerziellen Nutzung von Gotteshäusern besteht jedoch eine Grundsteuerpflicht.[30] Auch eine Grundstücksübertragung im Zuge von Restitutionsverfahren für Eigentum, das während der kommunistischen Ära enteignet worden ist, ist steuerfrei.[31]

Außerdem besteht für Religionsgemeinschaften eine Befreiung von der Erbschaftssteuer[32] sowie von der Schenkungssteuer im Bereich von religiös genutzten Immobilien[33]. Gleichzeitig können Unternehmen und Privatpersonen finanzielle Zuwendungen an Religionsgemeinschaften bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze von der Steuer absetzen.[34] Dadurch entsteht ein Anreiz für die Spendenbereitschaft.

Weiters unterliegt der Verkauf von religiösen Artikeln, Bildungsmaßnahmen, Aktivitäten im Gesundheitsbereich und gemeinnützigen Dienstleistungen durch Religionsgemeinschaften nicht der Umsatzsteuer.[35]

Gesetzlich ist auch eine Befreiung von der kommunalen Hausmüllgebühr für Gebetshäuser vorgesehen.[36] Zusätzlich erhalten die Religionsgemeinschaften staatliche Unterstützungen zur Deckung der Energiekosten für Gotteshäuser.[37]

Weiterführende Literatur

Krussteff, Atanas, State and Church in Bulgaria, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, 51–67.


[1] Vgl. Art. 3; Art. 4 Abs. 1 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[2] Vgl. Art. 10 Abs. 1; Abs. 3 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[3] Vgl. Art. 25 Abs. 2 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[4] Vgl. Art. 15 Abs. 1 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[5] Vgl. Art. 21 Abs. 1 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[6] Vgl. Art. 10 Abs. 2 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[7] Vgl. Republik Bulgarien. Direktion für religiöse Angelegenheiten des Ministerrats, РЕЛИГИОЗНИ ИНСТИТУЦИИ регистрирани от Софийски градски съд за периода 1.01.2003 – 30.06.2023 г (30.06.2023). URL: https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=http%3A%2F%2Fveroizpovedania.government.bg%2Fdata%2Fdocs%2F1689147726580.docx&wdOrigin=BROWSELINK [letzter Zugriff: 11.02.2025].

[8] Vgl. Art. 3 Abs. 2 Gesetz 15/1992 idF. 70/2024.

[9] Vgl. United States Department of State, Bulgaria 2023 International Religious Freedom Report. URL: https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-freedom/bulgaria/ [Abruf: 05.02.2025].

[10] Vgl. Art. 21 Abs. 3 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[11] Vgl. Art. 24 Abs. 3 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[12] Vgl. Art. 23 Abs. 1–2 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[13] Vgl. Art. 26 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[14] Vgl. Art. 1 Abs. 1 Zif. 2 Gesetz 105/22/2006 idF. 72/2024.

[15] Entspricht € 7,67. Vgl. European Central Bank, Currency converter. URL: https://data.ecb.europa.eu/currency-converter [letzter Zugriff: 13.02.2025].

[16] Vgl. Art. 28 Abs. 1–2 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[17] Vgl. Daniela Kalkandjieva, Financing of religions (22.05.2023). URL: https://www.eurel.info/spip.php?rubrique1197 [letzter Zugriff: 15.01.2025].

[18] Die Bulgarisch-Orthodoxe Kirche zählte bei der Volkszählung 2021 69,5 % der Bevölkerung, die muslimische Gemeinschaft 10,7 %. Vgl. United States Department of State, Bulgaria 2023 International Religious Freedom Report. URL: https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-freedom/bulgaria/ [Abruf: 05.02.2025].

[19] Vgl. Art. 28 Abs. 4 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[20] Entspricht € 24.927.957,87. Vgl. European Central Bank, Currency converter. URL: https://data.ecb.europa.eu/currency-converter [letzter Zugriff: 13.02.2025].

[21] Vgl. Art. 6 Abs. 4 Gesetz 108/2023.

[22] Vgl. European Central Bank, Currency converter. URL: https://data.ecb.europa.eu/currency-converter [letzter Zugriff: 13.02.2025].

[23] Vgl. Art. 28 Abs. 8 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[24] Vgl. Art. 28 Abs. 9 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[25] Vgl. Art. 28 Abs. 5 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[26] Vgl. Art. 28 (17–19) Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[27] Vgl. Atanas Krussteff, State and Church in Bulgaria, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, 51–67, hier: 63.

[28] Vgl. Art. 28 Abs. 10 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[29] Vgl. Art. 29 Abs. 2 Gesetz 120/2002 idF. 10/2025.

[30] Vgl. Art. 24 Abs. 1 Zif. 9 Gesetz 117/1997 idF. 81/2024.

[31] Vgl. Art. 5 Abs. 1 Gesetz 15/1992 idF. 70/2024.

[32] Vgl. Art. 38 Abs. 1 Zif. 2a Gesetz 117/1997 idF. 81/2024.

[33] Vgl. Art. 48 Abs. 1 Zif. 1 lit. ж Gesetz 117/1997 idF. 81/2024.

[34] Vgl. Art 31 Abs. 1 Zif. 6 Gesetz 105/22/2006 idF. 72/2024; Art. 22 (1) Zif. 1 lit. ж Gesetz 95/2006 idF. 70/2024.

[35] Vgl. Art. 43 Gesetz 63/2006 idF. 79/2024.

[36] Vgl. Art. 71a Abs. 1–2 Gesetz 117/1997 idF. 81/2024.

[37] Vgl. § 2 Abs. 14 Gesetz 6/2025.

Zwischen Glauben und Staat. Wie sich Rumäniens Religionsgemeinschaften finanzieren

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.575

Die Bedeutung der Religion in Rumänien wird bereits dadurch sichtbar, dass ein Großteil der Bevölkerung ein religiöses Bekenntnis hat.[1] Die meisten Personen gehören der rumänisch-orthodoxen Kirche an, daneben sind jedoch noch 17 andere Religionsgemeinschaften anerkannt.[2] Dem Gesetz nach sind die unterschiedlichen Konfessionen gleich.[3]

Dieser Beitrag soll beleuchten, wie sich diese anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften finanzieren. In erster Linie sollen die Religionsgemeinschaften ihre Kosten aus eigenen Einnahmen decken. Hierzu zählen etwa Beiträge der Gläubigen, die erhoben werden können.[4] Die Höhe dieser Beiträge lässt sich etwa im Bereich der Rumänisch-Orthodoxen Kirche nicht exakt ermitteln, da nicht alle Leistungen und Spenden Eingang in die Buchhaltung finden.[5] Ein Zwang, sich an den Kosten einer Religionsgemeinschaft zu beteiligen, wird jedoch ausgeschlossen.[6] Darüber hinaus bestehen auch staatliche Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Begünstigungen. Diese finanziellen Zuwändungen von Seiten des Staates waren dafür gedacht, die sozialen Dienstleistungen der Kirchen und Religionsgesellschaften zu ermöglichen.[7]

Eine zugrundeliegende Voraussetzung ist die Fähigkeit der Religionsgemeinschaften bewegliches wie unbewegliches Vermögen zu besitzen und zu erwerben. Im Bereich der Veräußerung sakraler Güter müssen die spezifischen gesetzlichen Bedingungen jeder Religionsgemeinschaft beachtet werden, sofern es sich nicht um den Wiedererwerb beschlagnahmter Güter handelt.[8]

Die beschlagnahmten Güter wurden zwischen 1945 und 1989 missbräuchlich enteignet, wobei die ursprünglichen Eigentümer:innen ein Recht auf Rückgabe haben.[9] Für die Bearbeitung der Restitutionsanträge von Religionsgemeinschaften und Angehörigen nationaler Minderheiten wurde eine eigene Sonderkommission eingerichtet.[10] Kritisch ist anzumerken, dass es immer wieder zu Verzögerungen beim Fällen von Gerichtsentscheidungen in Restitutionsangelegenheiten kam.[11]

Unterstützung bei Gehältern

Von staatlicher Seite besteht die Möglichkeit einer Unterstützung für die Gehälter der Geistlichen. Je nach Anzahl der Gläubigen einer Religionsgemeinschaft und Höhe des zugewiesenen Fonds entscheidet das Staatssekretariat für religiöse Angelegenheiten jährlich über die Anzahl der unterstützten Stellen. Während manches Leitungspersonal Beschäftigten öffentlicher Ämter gleichgestellt wird und eine monatliche Vergütung erhält, die ihre einzige Besoldung darstellt, gibt es auch Verwaltungspersonal, dem wie dem geistlichen Personal ein monatliches Grundgehalt zukommt. Die Grundgehälter müssen nach den staatlichen Vorgaben versteuert werden.[12] Die Gehälter der Geistlichen wurden zuletzt 2008 angepasst und je nach Position auf eine Stufe mit denen unterschiedlicher Lehrpersonen gestellt.[13] Im Fall von Geistlichen, die in ländlichen Gegenden eingesetzt sind, ist ein höherer Zuschuss zum Gehalt vorgesehen.[14]

Um die kulturelle, sprachliche und religiöse Identität im Ausland zu bewahren, sind Unterstützungen für Geistliche der Rumänisch-Orthodoxen Kirche, die im Ausland tätig sind, vorgesehen. Insgesamt werden Beiträge für 52 Stellen zur Verfügung gestellt. Die unterstützten Geistlichen müssen rumänische Staatsangehörige sein.[15]

Hinzu kommt, dass auch die Gehälter der Religionslehrpersonen an öffentlichen Schulen durch den Staat bezahlt werden.[16] Die Gehälter des Lehr- und Verwaltungspersonals an theologischen Ausbildungsstätten, die nicht in das staatliche Bildungswesen integriert sind, werden von den jeweiligen Religionsgemeinschaften getragen. Jedoch selbst hier besteht die Möglichkeit, dass das Staatssekretariat einen Beitrag zu den Gehältern gewährt.[17] Die Teilnahme am Religionsunterricht soll für Schüler:innen in ihrer jeweiligen Religionszugehörigkeit möglich sein, sofern sie von ihren Erziehungsberechtigten angemeldet werden bzw. im Erwachsenenalter selbst eine Anmeldung durchführen.[18] Grundsätzlich gilt, dass sich der rumänische Staat dazu verpflichtet, die konfessionelle Erziehung finanziell zu unterstützen.[19]

Zuschüsse können nicht nur im Bereich der Gehälter, sondern auch im Zusammenhang mit dem Betrieb von religiösen Einheiten, für Reparaturen und Neubauten und für soziale Dienstleistungen gewährt werden.[20] Das Staatssekretariat für religiöse Angelegenheiten kann die Verwendung der zugewiesenen Mittel kontrollieren.[21]

Steuerliche Begünstigungen

Ein weiterer Bereich der staatlichen Unterstützung besteht in der Gewährung von Steuererleichterungen.[22]

Soweit Religionsgemeinschaften ihre erzielten Einkünfte für den Betrieb ihrer religiösen Einheiten, den Bau oder die Reparatur von Gotteshäusern und kirchlichen Gebäuden, die Bildung, die Durchführung sozialen Engagements oder anderen spezifischen Aktionen verwenden, unterliegen diese nicht der Körperschaftssteuer.[23] Außerdem werden Einkünfte aus der Herstellung und Verwertung von Gegenständen, die für die Tätigkeiten einer Religionsgemeinschaft erforderlich sind, aus Mieten, aus der Veräußerung von Sachanlagen, aus sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeit, sowie aus Entschädigungen aufgrund von Wiedergutmachungszahlungen, sofern sie für die oben genannten Zwecke verwendet werden, bei der Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses als nicht-steuerpflichtige Einkünfte betrachtet.[24] Zur Produktion und zum Verkauf von Gütern, die für eine religiöse Tätigkeit verwendet werden, sind ausschließlich Religionsgemeinschaften berechtigt.[25]

Weiters zählen die Religionsgemeinschaften auch zu jenen Verbrauchern, die einen ermäßigten Steuersatz von 5% auf die Lieferung von Wärmeenergie anwenden können.[26] Generell sind Dienstleistungen und Lieferungen von Organisationen ohne Erwerbszweck, die etwa religiöse Ziele verfolgen, von der Umsatzsteuer befreit.[27] Auch die Bereitstellung von Personal durch religiöse Einrichtungen für Krankenhausaufenthalte und ärztliche Behandlungen, für Bildungstätigkeiten, für Leistungen im Bereich der Sozialhilfe, sowie für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ist steuerbefreit.[28] Hinzu kommt, dass bei der Nutzung von Musikwerken von einer Zahlung von Steuern im Zusammenhang mit dem Urheberrecht abgesehen werden kann.[29]

Zusätzlich ergeben sich Ausnahmen im Bereich der jährlich zu bezahlenden Gebäudesteuer. Diese wird etwa nicht fällig, wenn Gebäude als Gotteshäuser einer anerkannten Religionsgemeinschaft gewidmet oder Gemeindehäuser sind, die nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.[30] Darüber hinaus kann eine Befreiung oder Ermäßigung der Gebäudesteuer durch den Gemeinderat beschlossen werden, wenn es sich um die Rückübertragung von Immobilien anerkannter Religionsgemeinschaften handelt.[31] Ähnlich muss für von diesen genutzte Grundstücke auch keine Grundsteuer bezahlt werden, solange keine wirtschaftliche Nutzung vorliegt.[32] Der steuerpflichtige Teil von Grundstücken, die einer anerkannten Religionsgemeinschaft gehören, wird durch Gleichstellung mit nichtproduktiven Grundstücken ermittelt.[33]

Schließlich sind Geschenke, die Arbeitnehmer:innen anlässlich der Feiertage anerkannter Religionsgemeinschaften, wie etwa Ostern oder Weihnachten, erhalten, nicht einkommenssteuerpflichtig und werden auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge einbezogen, solange sie 300 Leu[34] nicht übersteigen.[35]

Weiterführende Literatur

Stan, Lavinia/Turcescu, Lucian, The Romanian Orthodox Church and its Financial Dealings in Post-Communism, in: Journal of Romanian Studies, 3/1 (2021), 43–64.

Cricovean, Mircea, Financial and accounting regulations applicable to the cult units within the Romanian Patriarchy, in: International Finance and Banking Conference. FI BA 2015. XIIIth Edition, 148–153.


[1] Vgl. Recensământul populaţiei și locuinţelor: Rezultate definitive, Caracteristici etno-culturale demografice. URL: https://www.recensamantromania.ro/rezultate-rpl-2021/rezultate-definitive-caracteristici-etno-culturale-demografice/ [Abruf: 24.09.2024].

[2] Zu den anerkannten Kirchen zählen die Rumänisch-Orthodoxe Kirche, die Serbisch-Orthodoxe Diözese Timișoara, die Römisch-Katholische Kirche, die Rumänische mit Rom vereinigte Kirche (Griechisch-Katholisch), die Erzdiözese der Armenischen Kirche, die Russisch Christliche Kirche nach altem Ritus in Rumänien, die Reformierte Kirche in Rumänien, die Evangelische Kirche Rumäniens, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Rumänien, die Unitarische Kirche in Siebenbürgen, die Union der christlichen Baptistengemeinden in Rumänien, die christliche Kirche nach dem Evangelium in Rumänien (Union der Kirchen Christen nach dem Evangelium in Rumänien), die Rumänsich-Evangelische Kirche, die Pfingsunion (Apostolische Kirche Gottes in Rumänien), die Christliche Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Rumänien, der Bund der Jüdischen Gemeinden in Rumänien, der Muslimische Kult und die Religiöse Organisation der Zeugen Jehovas.

[3] Vgl. Art. 9 Abs. 2 Gesetz 489/2006.

[4] Vgl. Art. 10 Abs. 1–2 Gesetz 489/2006.

[5] Vgl. Stan, Lavinia/Turcescu, Lucian, The Romanian Orthodox Church and its Financial Dealings in Post-Communism, in: Journal of Romanian Studies, 3/1 (2021), 43–64, hier: 50.

[6] Vgl. Art. 10 Abs. 5 Gesetz 489/2006.

[7] Vgl. Stan/Turcescu, The Romanian Orthodox Church, 49.

[8] Vgl. Art. 27 Abs. 1–3 Gesetz 489/2006.

[9] Vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung 94/2000; Titel II Art. 1 Abs. 1 Gesetz 247/2005.

[10] Vgl. Art. 3 Abs. 4 lit. e Gesetz 165/2013.

[11] Vgl. United States Department of State, International Religious Freedom Report. URL: https://www.state.gov/reports/2022-report-on-international-religious-freedom/romania/ [Abruf: 25.09.2024].

[12] Vgl. Art. 1–2 Gesetz 142/1999.

[13] Vgl. Verordnung 155/2008; Gesetz 117/2009.

[14] Vgl. Stan/Turcescu, The Romanian Orthodox Church, 52; Art. 10 Abs. 4 Gesetz 489/2006.

[15] Vgl. Art. 5 Gesetz 142/1999.

[16] Vgl. Stan/Turcescu, The Romanian Orthodox Church, 48.

[17] Vgl. Art. 37 Gesetz 489/2006.

[18] Vgl. Art. 87 Abs. 1–2 Gesetz 198/2023.

[19] Vgl. Art. 39 Abs. 3 Gesetz 489/2006.

[20] Vgl. Art. 10 Abs. 6-7 Gesetz 489/2006.

[21] Vgl. Art. 9 Gesetz 142/1999; Art. 12 Gesetz 489/2006.

[22] Vgl. Art. 11 Gesetz 489/2006.

[23] Vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. l Gesetz 227/2015.

[24] Vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a Gesetz 227/2015.

[25] Vgl. Art. 29 Abs. 1 Gesetz 489/2006.

[26] Vgl. Art. 291 Abs. 3 lit. o Gesetz 227/2015.

[27] Vgl. Art. 292 Abs. 1lit. k Gesetz 227/2015.

[28] Vgl. Art. 292 Abs. 1 lit. r Gesetz 227/2015.

[29] Vgl. Art. 29 Abs. 2 Gesetz 489/2006.

[30] Vgl. Art. 456 Abs. 1 lit. d Gesetz 227/2015.

[31] Vgl. Art. 456 Abs. 10 Gesetz 227/2015.

[32] Vgl. Art. 464 Abs. 1 lit. d Gesetz 227/2015.

[33] Vgl. Art. 465 Abs. 7^1 Gesetz 227/2015.

[34] Entspricht € 60,29. Vgl. European Central Bank, Currency converter. URL: https://data.ecb.europa.eu/currency-converter [letzter Zugriff: 25.09.2024].

[35] Vgl. Art. 76 Abs. 4 lit. a; Art. 142 lit. b Gesetz 227/2015.

Eng verwoben: Staatskasse und Religion. Finanzierung der Religionsgemeinschaften in der Slowakei

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.520

Nur knapp hinter der österreichischen Grenze, in der Slowakei, begegnet uns ein vollkommen anderes Modell der Finanzierung von Religionsgemeinschaften, als es uns vertraut ist. Hierbei nimmt der Staat eine bedeutende Rolle ein. In der Slowakei gibt es 18 anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,[1] wobei der Römisch-Katholischen Kirche die meisten Mitglieder angehören. Die folgenden Regelungen beziehen sich nur auf diese anerkannten Religionsgemeinschaften.

Die Finanzierung der Religionsgemeinschaften hat sich in der Slowakei historisch entwickelt und war lange durch den Kommunismus geprägt. Unter dessen Herrschaft kam es zu Enteignungen von Religionsgemeinschaften und auch ihre Aktivitäten wurden eingeschränkt. Nach dem Zerfall des kommunistischen Regimes wurde den Religionen eine bedeutende Rolle bei der moralischen Erbauung der Gesellschaft zugeschrieben und auch eine Wiedergutmachung wurde angestrebt, die mit einer rechtlichen Neuordnung einherging. Den Religionsgemeinschaften wurde zugesprochen, dass sie Träger von Eigentumsrechten sind, und ihnen kam das Recht zu, die Herausgabe enteigneten Vermögens zu beanspruchen.

Im Bereich der staatlichen Unterstützungen kann man zwischen einem Beitrag, zweckgebundenen Zuschüssen und Steuer- und Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen unterscheiden.

Finanzierung durch Staatsleistungen

Die Finanzierung der Religionsgemeinschaften in der Slowakei basiert hauptsächlich auf dem Gesetz vom 16. Oktober 2019 über die finanzielle Unterstützung der Tätigkeit von Kirchen und religiösen Vereinigungen, welches mit 1. Jänner 2020 in Kraft trat. Durch dieses wurde das bisherige Gesetz 218/1949 Zb in der novellierten Fassung aufgehoben. Vor allem die Bezüge der Geistlichen waren ein wichtiger Posten. Die Anzahl der Geistlichen bildete hierbei die Bezugsgröße, die für die Höhe der staatlichen Leistungen ausschlaggebend war. Das konnte zu einem Ungleichgewicht führen, da der Staat keinen Einfluss darauf hatte, wie viele Geistliche von einer Religionsgemeinschaft bestellt wurden. § 2 lit. b des Gesetzes 370/2019 Zz bestimmt nun hingegen, dass die Anzahl der Gläubigen, die bei der letzten Volkszählung zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft gehörten oder die dem Kultusministerium aus einer anderen Quelle, etwa der Registrierung einer neuen Religionsgemeinschaft, bekannt sind, ausschlagekräftig für die Höhe der Staatsleistungen ist.

Der Staatsbeitrag wird jährlich aus dem Haushalt des Kulturministeriums zur Verfügung gestellt, wobei die Berechnung auf dem Betrag des Vorjahres basiert, welcher jedoch anhand der Inflation und der Veränderung der Gehaltstabelle für öffentliche Angestellte angepasst wird. Der Beitrag muss von den Kirchen und Religionsgesellschaften eigens beantragt werden; momentan gibt es vier Religionsgemeinschaften, die keinen solchen Antrag gestellt haben und auf diese finanzielle Hilfe verzichten.[2] Die Verwendung der Mittel muss dem Kulturministerium jährlich anhand eines Berichts zur Kontrolle dargelegt werden. Bei einem Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin, können Sanktionen verhängt werden.

Die Verwendung der Mittel ist den Religionsgemeinschaften zu großen Teilen freigestellt. Gesetzlich ist es zwar verboten, einige Tätigkeiten (wie z.B. die Gewährung von Darlehen und Krediten, die Übernahme einer Bürgschaft oder die Vergabe von Spenden) mit den zur Verfügung gestellten Beiträgen zu finanzieren, insgesamt bleibt jedoch eine größere Freiheit als früher, da die bisherigen Staatsleistungen konkreten Bereichen (Gehälter der Geistlichen inklusive der Versicherungsfonds, Kosten für Gottesdienst und Verwaltung) zugeordnet waren. Die Zuordnung des Beitrags zur Finanzierung gottesdienstlicher, erzieherischer, kultureller und karitativer Aktivitäten der Religionsgemeinschaften, sowie zur Deckung von Betriebskosten und Kosten, die dadurch entstehen, dass die Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber tätig sind, öffnet hingegen einen sehr breiten Rahmen.

Im Jahr 2023 erhielten die Religionsgemeinschaften beinahe 52 Millionen Euro, an die Römisch-Katholische Kirche gingen hiervon 39,3 Millionen Euro. Der Großteil dieses Beitrags (ca. 98%) wurde für die Bezahlung von Gehältern und mit diesen einhergehenden Sozialleistungen aufgewandt.

Gebundene staatliche Zuschüsse

Zusätzlich zu diesem Beitrag können die Kirchen und Religionsgesellschaften Zuschüsse in verschiedenen Bereichen erhalten. Im Bereich des Denkmalschutzes besteht die Möglichkeit einen Zuschuss des Ministeriums für Kultur zu erhalten,[3] soziale Leistungen können durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie gefördert werden,[4] und auch durch beim Regierungsamt können Subventionen beantragt werden.[5]

Ein weiterer wichtiger Sektor ist der schulische Bereich. Der Staat finanziert konfessionelle Schulen, die denselben Status wie öffentliche Schulen besitzen. Diese finanzielle Unterstützung bezieht sich jedoch nur auf den Unterricht, nicht jedoch auf die Renovierung oder Ausstattung der Gebäude. Außerdem haben die anerkannten Religionsgemeinschaften das Recht, in den ersten zehn Schulstufen Religion als Alternative zum Ethikunterricht als Pflichtfach anzubieten. Danach wird Religion in den letzten beiden Schuljahren nur noch als Wahlfach angeboten. Der Umfang beträgt an den öffentlichen Schulen eine Unterrichtsstunde pro Woche, an den konfessionellen Schulen zwei Unterrichtsstunden. Religionslehrer:innen sind anderen Leherer:innen gleichgestellt und werden vom Staat bezahlt. Um Religion unterrichten zu dürfen, wird jedoch eine Lehrerlaubnis der Religionsgemeinschaft benötigt.[6]

Indirekte Finanzierung durch Steuerbegünstigungen

Die Religionsgemeinschaften profitieren jedoch nicht nur durch direkte staatliche Zuwendungen, sondern auch durch andere Erleichterungen. So sind etwa ihre Erträge aus Sammlungen für religiöse Zwecke sowie die Beiträge ihrer Mitglieder von der Körperschaftssteuer ausgenommen.[7] Außerdem besteht für natürliche oder juristische Personen die Möglichkeit, im Zuge des Steuerausgleichs freiwillig einen Teil ihrer Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer zu widmen, wobei hierbei auch zweckgebundene Einrichtungen von Religionsgemeinschaften als Empfänger gewählt werden können. Dieser Betrag kann etwa für die Bereitstellung von Sozialhilfe, die Erhaltung kultureller Werte, die Förderung der Bildung, für Wissenschaft und Forschung oder für den Schutz der Menschenrechte verwendet werden. Die Höhe des zu widmeten Betrags kann zwischen 1% und 3% betragen. Natürliche Personen, die in dem Jahr, auf das sich die Steuererklärung bezieht, mindesten 40 Stunden ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt haben, können bis zu 3% ihrer gezahlten Steuer widmen, ansonsten sind es bis zu 2%. Juristische Personen können 1% oder 2% ihrer Steuer assignieren, je nachdem ob sie einen Betrag in der Höhe von mindesten 0,5% ihrer gezahlten Steuer gespendet haben.[8]

Darüber hinaus sind Grundstücke und Gebäude, die für den Unterricht, für die wissenschaftliche Forschung oder für religiöse Riten genutzt werden, und die im Eigentum von Religionsgemeinschaften stehen, von der Grundsteuer befreit. Auch für Friedhöfe kann es in einzelnen Gemeinden eine Ermäßigung oder Befreiung von der Grundsteuer geben.[9]

Auch religiöse Gegenstände, die in Gottesdiensten Verwendung finden und hierfür von staatlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften oder auch von Orden oder Kongregationen eingeführt werden, sind von Zöllen befreit.[10]

Schließlich besteht für Verfahren aus dem Bereich der Vermögensrestitutionen eine Befreiung von Verwaltungs- und Gerichtsgebühren und zusätzlich trägt der Staat die Kosten, die für die Vermessung unbeweglichen Vermögens anfallen.[11]

Weiterführende Literatur

Gyuri, Róbert – Molitoris, Peter, Financing of the Catholic Church in Slovakia under the Optics of the Basic Treaty between the Slovak Republic and the Holy See, in: Copernican Journal of Law 1 (2024) 53–66.

Martinková, Jana, The Financing of Religious Communities in Slovakia, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet/Salvatore Berlingò (Hgg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven u. a. 2009, 295–301. 

Nemec, Matúš, Zmeny v právnej úprave financovania registrovaných cirkví a náboženských spoločností v Slovenskej republike s prihliadnutím na právnu úpravu kánonického práva [Änderungen in der Rechtsregelung der Finanzierung der registrierten Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Slowakischen Republik unter Berücksichtigung der kanonischen Rechtsregelung], in: Acta Facultatis Iuridicae Universitatis Comenianae 40/1 (2021) 169–184.


[1] Die anerkannten Religionsgemeinschaften sind: Altkatholische Kirche in der Slowakei; Apostolische Kirche in der Slowakei; Baha’i-Gemeinschaft in der Slowakischen Republik; Baptistenbruderschaft in der Slowakischen Republik; Christliche Kirchengemeinden in der Slowakei; Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in der Slowakei; Evangelisch-Methodistische Kirche in der Slowakei; Griechisch-Katholische Kirche in der Slowakei; Kirche der Brüder in der Slowakischen Republik; Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Slowakische Vereinigung; Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in der Slowakischen Republik; Neuapostolische Kirche in der Slowakischen Republik; Orthodoxe Kirche in der Slowakei; Reformierte christliche Kirche in der Slowakei; Religiöse Gesellschaft der Zeugen Jehovas in der Slowakischen Republik; Römisch-Katholische Kirche in der Slowakischen Republik; Tschechoslowakische Hussitische Kirche in der Slowakei; Zentralverband der jüdischen Religionsgemeinschaften in der Slowakischen Republik.

[2] Folgende Religionsgemeinschaften haben den Staatsbeitrag bisher nicht beantragt: Baha’i-Gemeinschaft in der Slowakischen Republik; Christliche Kirchengemeinden in der Slowakei; Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in der Slowakischen Republik; Religiöse Gesellschaft der Zeugen Jehovas in der Slowakischen Republik.

[3] Vgl. § 2 Abs. 1 lit. 1 Gesetz 299/2020 Zz.

[4] Vgl. § 9a Abs. 3 lit. b und § 9b Abs. 3 lit. d Gesetz 544/2010 Zz.

[5] Vgl. § 3 Abs. 1 lit. h Gesetz 524/2012 Zz.

[6] Vgl. Art. 13 des Grundvertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und der Slowakischen Republik (AAS 93 (2001) 136–155; Vertrag 326/2001 Zz); Art. 13 des Vertrags zwischen den anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften (Vertrag 250/2002 Zz).

[7] Vgl. § 13 Abs. 2 lit. a Gesetz 595/2003 Zz.

[8] Vgl. § 50 Gesetz 595/2003 Zz.

[9] Vgl. § 17 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b Gesetz 582/2004 Zz.

[10] Vgl. § 119 Verordnung 17/1994 Zz.

[11] Vgl. § 10 Gesetz 282/1993 Zz und § 8 Gesetz 161/2005 Zz.

Intima Ecclesiae natura und das Profil der Mitarbeiter*innen karitativer Vereinigungen

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.461

2012 trat das Motu Proprio Intima Ecclesiae natura (IEN) über den Dienst der Liebe in Kraft, in dem eine rechtliche Regelung der Caritas vorgenommen wird. Es handelt sich hierbei nicht um die ersten kanonistischen Bestimmungen im Bereich der Caritas. Bereits im Vorfeld wurde die Thematik im CIC, in der Enzyklika Deus caritas est (DCE) oder im Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe Apostolorum Successores (AS) behandelt, jedoch findet sich in diesen Dokumenten keine abgeschlossene Behandlung. Hingewiesen sei auf den c. 215 CIC, in dem den Gläubigen das Grundrecht der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zugesprochen wird, wobei die Ausübung der Caritas ausdrücklich als ein Zweck genannt wird und auf die besondere Bedeutung, die dem Bischof zugesprochen wird (c. 394 CIC; AS, n. 194). Besonders der zweite Aspekt wurde in IEN weiter entfaltet, denn von den 15 Artikel beschäftigen sich elf mit den Aufgaben des Bischofs.

In einem ersten Schritt sollen einige Aspekte des Motu Propriums (= MP) dargelegt werden, wobei in diesem Artikel nur jene Normen Erwähnung finden können, die für die Organisation der verbandlichen Caritas auf diözesaner Ebene von Relevanz sind, wobei erwähnt werden sollte, dass im MP auch andere Aspekte behandelt werden, wie etwa die pfarrliche oder überdiözesane Ebene oder die Einrichtung anderer karitativer Vereinigungen. Besonders soll auf den geforderten katholischen Charakter der Mitarbeiter*innen eingegangen werden, wobei dieser anhand der Statuten des Kärntner Caritasverbands konkretisiert wird. Abschließend soll der Befund durch einen Blick auf die Loyalitätsobliegenheiten im kirchlichen Arbeitsrecht vervollständigt werden.

Einblicke in das MP Intima Ecclesiae natura

Das MP bestätigt, dass die Gläubigen das Recht haben, sich zu Vereinen oder Stiftungen zusammenzuschließen, um im karitativen Dienst tätig zu werden. Wenn diese Organisationen jedoch in Verbindung mit den bischöflichen karitativen Werken stehen oder aus diesem Grund die Unterstützung der Gläubigen in Anspruch nehmen wollen, müssen ihre Statuten von der kirchlichen Autorität, das ist auf diözesaner Ebene der Diözesanbischof, genehmigt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Vereinigungen auf Basis von katholischen Prinzipien handeln. Diese Information soll auch eine Grundlage für das Engagement und die finanziellen Hilfestellungen der Gläubigen darstellen. Bezüglich der Ausformulierung der Statuten wird normiert, dass in diesen auf institutionelle Ämter und Führungsstrukturen, die Leitmotive und Ziele der Organisation, die Verwaltung der Geldmittel, das Mitarbeiter*innenprofil und die der kirchlichen Autorität vorzulegenden Berichte und Informationen einzugehen ist.

Der Bischof wird als erster Verantwortlicher für den karitativen Dienst bezeichnet. In seinem Aufgabenbereich liegt etwa die Verantwortung unter den Gläubigen das Bewusstsein für den Dienst der Liebe zu wecken und Aktivität in diesem Bereich zu unterstützen. Weiters kommt ihm eine Aufsichtspflicht über das Vermögen karitativer Organisationen zu. Hierzu benötigt er Einsicht in die Finanzen der Organisationen, weshalb ihm jedes Jahr ein Rechenschaftsbericht vorzulegen ist.

Profil der Mitarbeiter*innen

Was die Auswahl der Mitarbeiter*innen betrifft, hat der Bischof darauf zu achten, dass diese die katholische Identität der Vereinigung mindestens respektieren. Ausdrücklich wird hier nicht gefordert, dass alle Mitarbeiter*innen katholisch sein müssen, wodurch es möglich ist, dass auch Personen mit einer anderen Religionszugehörigkeit beschäftigt werden können und im Bereich des Arbeitsrechtes ein großer Freiraum geschaffen wird. Allerdings muss beachtet werden, dass Nichtkatholiken in öffentlichen kanonischen Vereinen mit karitativen Zwecken zwar die Mitgliedschaft erlangen, jedoch keine Leitungsfunktionen besetzen können und sich auch nicht bei Abstimmungen beteiligen dürfen. In den Statuten kann jeweils geregelt sein, welche Formen der Mitgliedschaft vorgesehen sind, und welche Rechte und Pflichten mit diesen verbunden sind. Die Eingangsvoraussetzung für eine Aufnahme von Nichtkatholiken ist jedenfalls die Verpflichtung die katholische Identität zu teilen oder zumindest zu respektieren.

Dazu kommt, dass die Mitarbeiter*innen nicht bloß die geforderten beruflichen Kompetenzen aufweisen, sondern auch den christlichen Glauben in ihrem Wirken ausdrücken sollen. Hierzu soll der Bischof Angebote für das spirituelle Leben der Mitarbeiter*innen sowie für ihre theologische und pastorale Ausbildung zur Verfügung stellen. Diese Maßnahme ist ein weiterer Schritt, der dazu beitragen soll, dass die katholische Identität der Vereinigungen gesichert und erhalten bleibt.

Praxisbeispiel: Kärntner Caritasverband

Seit 2012 haben sich in Österreich die Statuten von fünf der neun diözesanen Caritasverbände geändert. Die restlichen Statuten bleiben unverändert bestehen, da in IEN eine rückwirkende Kraft des Gesetzes nicht ausdrücklich angeordnet wird. Allerdings wird das Profil der Mitarbeiter*innen in den verfügbaren Statuten nur vom „Kärntner Caritasverband für Wohlfahrtspflege und Fürsorge“ behandelt. Hierbei wird die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche ausdrücklich als Voraussetzung für eine Aufnahme in den Verein genannt. Damit übereinstimmend kann ein Austritt aus jener ebenso wie die Verletzung des Ansehens der Kirche oder eines ihrer Vertreter zum Ausschluss eines Mitgliedes führen. Darüber hinaus findet sich die ausdrückliche Verpflichtung aller Mitglieder alles zu unterlassen, das der römisch-katholischen Kirche Schaden zufügen könnte. Hier kommt es also zu einer sehr engen Auslegung der Normen aus IEN, da sogar eine Fokussierung auf die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche und gleichzeitig auch eine Absicherung gegen schädliches Verhalten von Mitgliedern vorgenommen wurde.

Kirchliches Arbeitsrecht: Loyalitätsobliegenheiten

Der Umstand, dass die übrigen Statuten nicht explizit darauf eingehen, dass ihre Mitglieder der katholischen Kirche angehören oder deren Werte zumindest respektieren müssen, sagt allerdings nicht aus, dass in diesen Fällen keine Verpflichtungen in diesem Bereich vorhanden wären. Generell steht es den anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften frei, Vorgaben für ihre Personalauswahl festzulegen, und die Arbeitnehmer*innen im Arbeitsvertrag darauf zu verpflichten. Hierbei wird meist auf einen Lebenswandel verwiesen, der mit dem kirchlichen Ansehen vereinbar ist. Allerdings ist eine Abstufung der Loyalitätsobliegenheiten je nach konkretem Arbeitsbereich vorzunehmen. Maßgebend ist, wie nahe eine Aufgabe dem Kern des Sendungs- und Verkündigungsauftrags steht. In religionsspezifischen Arbeitsfeldern kommt ihnen daher größere Bedeutung zu als in eher allgemeineren Bereichen. Die konkrete Beurteilung, ob eine Handlung im Gegensatz zur Glaubens- und Sittenlehre steht, ist Sache der Religionsgemeinschaft, da es sich hierbei um eine innere Angelegenheit gemäß Art. 15 StGG handelt.

Fazit

Die Sorge um den Lebenswandel und die katholische Ausrichtung der Mitarbeiter*innen verdeutlichen die Bemühungen der katholischen Kirche, den karitativen Dienst gemäß ihren Grundsätzen zu organisieren und die katholische Identität der Vereinigung hervorzuheben, sodass sich diese deutlich von anderen nichtkirchlichen gemeinnützigen Organisationen abheben.

Weiterführende Literatur

Hierold, Alfred E., Papst Benedikt XVI. und die Organisation der Caritas, in: Markus Graulich – Matthias Pulte – Thomas Meckel (Hgg.), Ius canonicum in communione christifidelium [FS Heribert Hallermann] (Kirchen- und Staatskirchenrecht 23), Paderborn 2016, 365–375, DOI: 10.30965/9783657785650_021.

Pree, Helmuth, Das Motu Proprio Intima Ecclesiae Natura (IEN) über den Dienst der Liebe, in: AfkKR 181/2 (2012) 361–385, DOI: 10.30965/2589045X-18102001.


Titelbild: Sabine van Erp / Pixabay