14. Deutsch-Österreichische Kirchenrechtstagung 2026 in Wien

Von Andreas Kowatsch. ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.783

Vom 23. – 25. Februar 2026 war Wien der Austragungsort der „Deutsch-Österreichischen Kirchenrechtstagung“. Auf dieser treffen sich alle zwei Jahre Expert:innen des Kirchenrechts mit Personen aus den unterschiedlichsten Feldern der kirchlichen Praxis, mit Studierenden und mit an kirchen- und religionsrechtlichen Fragen interessierten Personen. Getragen von Professoren aus Innsbruck, Köln, München und Wien wechseln die Veranstaltungsorte. Die Sky-Lounge der Universität Wien bot den aus den Niederlanden, der Schweiz, Deutschland und Österreich angereisten Teilnehmern einen beeindruckenden Panoramablick auf die österreichische Bundeshauptstadt und bildete einen beeindruckenden Rahmen für acht Fachvorträge und eine öffentliche Podiumsdiskussion, auf der vier Referent:innen und der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz miteinander ins Gespräch kamen. In sechs Workshops wurden sowohl einzelne Themen praktisch vertieft als auch neue Fragen erörtert.

Die Tagung stand unter dem Titel Zukunft der Kirche in der säkularen Gesellschaft. Kirchenrechtliche Herausforderungen gesellschaftlicher Transformationsprozesse. Zu Beginn steckten Prof.in Kristina Stöckl (LUISS Rom) und Prof. Jan Loffeld (Tilburg University) den gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Horizont ab, innerhalb dessen die einzelnen kirchenrechtlichen Themen erst in ihrer Aktualität und Brisanz sichtbar wurden. Beide Vorträge wurden medial rezipiert und übersetzten dadurch das Anliegen der Tagung in eine breitere Öffentlichkeit hinein.

Die politisch-religionssoziologische Perspektive Kristina Stoeckls machte deutlich, dass eine größere Bedeutung von Normen nicht automatisch die Folge einer größeren Wertschätzung des Rechts entsprechen muss. Schärfer konturierte Normen sind vielmehr oft dann beobachtbar, wenn der gesellschaftliche Grundkonsens fragwürdig wird und neu ausverhandelt werden muss. Ehe, Familie und Fragen von Gleichheit und Freiheit werden heute neu codiert, moralische Fragen politisiert – oft im Modus von „cultural wars“. Transnationale und transkonfessionelle Vernetzungen verändern das Spielfeld – nicht zuletzt auch für das katholische Kirchenrecht als strukturgebende Ordnung der größten institutionalisierten Religionsgemeinschaft des Planeten.

Jan Loffeld spitzte die Diagnose Stoeckls aus dem Blickwinkel der Pastoraltheologie zu.  Wenn das „Heil der Seelen“ keine säkular verständliche Kategorie mehr ist, wenn Glück – wie etwa im World Happiness Report 2025[1] – rein säkular codiert wird, dann steht die Kirche vor der Frage, wie sie ihre eigene Sendung plausibel machen kann. Das schleichende Irrelevant-Werden der Gnade über Jahrhunderte hinweg erzeugt die ernste Versuchung, durch maximale Anschlussfähigkeit Relevanz erzwingen zu wollen. Doch Kirche wird nicht dadurch bedeutsam, dass sie sich auflöst. Sie wird bedeutsam, wenn sie ein Ort ist, an dem Menschen andere und vor allem bessere Erfahrungen machen können – Erfahrungen von Verlässlichkeit, Tiefe und Heil.

Prof. Christoph Ohly, Rektor der Kölner Hochschule vor Katholische Theologie, erinnerte an die „Getauften, aber Heimatlosen“. Zwischen der objektiven sakramentalen Eingliederung in die Kirche durch die Taufe und der subjektiven Nähe oder Distanz zur Kirche besteht oftmals eine Spannung. Fernstehende Getaufte sind keine Randnotiz kirchlichen Lebens, sondern eine zentrale Zielgruppe der Seelsorge – besonders für die Pfarrer vor Ort. Vielleicht sind sie sogar eine heilsame Provokation für einen allzu geschlossenen inner circle – eine Erinnerung an die bleibende Mission der Kirche. Ihre Einbindung in synodale Prozesse könnte ein wichtiger Schritt sein.

Prof. Martin Rehak machte in seinem konzisen Referat über Herausforderungen für das kirchliche Personenstandsrechts deutlich, wie sich manche Kluft zwischen staatlicher und kirchlicher Rechtsordnung vertieft. Elternschaft, biologisch, rechtlich oder sozial verstanden, und die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten und ihre gesellschaftliche Wahrnehmung fordern die christliche Anthropologie heraus und stellen das kirchliche Recht vor neue Aufgaben. Das deutsche Selbstbestimmungsgesetz 2024 kennt keine Ausnahmen für den Bereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Ausforschungsverbote, datenschutzrechtliche Fragen, anhängige Verfahren – all das zeigte: Das Kirchenrecht muss hier zugleich rechtstreu, theologisch fundiert und pastoral sensibel agieren.

Die strukturellen Herausforderungen der Pastoral vor Ort – und das nicht nur im oft besprochenen Blick auf Leitungsmodelle – waren Gegenstand der Ausführungen von Christoph Lauermann, Kanzler der Diözese Linz.  Mit den Erfahrungen seiner Diözese konnten in der Diskussion auch die Erfahrungen anderer Diözesen, die ähnliche Wege gegangen sind oder gehen, verbunden bzw. verglichen werden. Zentral blieb die Frage, die schon Jan Loffeld gestellt hatte: Wo finden Menschen an verschiedenen Orten Christen vor, bei denen sie andocken können, um bessere Erfahrungen zu machen?

Angesichts der Bedeutung, die Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft im Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbereich nicht nur für den Sozialstaat, sondern auch für die Wahrnehmung der Kirche in der Öffentlichkeit haben, ist die Frage, wie denn die „Kirchlichkeit“ gelebt und garantiert werden kann, eine besonders wichtige.  Trotz divergierender Zugänge in der österreichischen Vinzengruppe, vertreten durch ihren Wertemanager Thomas Pree, einerseits und bei Katholino, der Trägereinrichtung der Kindergärten im Erzbistum Köln, vermittelt von Amtsleiter Frank Hüppelshäuser, wurde deutlich, dass Leitbilder mehr sind als Dekoration. Sie sind normative Ordnungen, Kommunikationsinstrumente nach innen und außen, Ausdruck strukturierten Wertemanagements. Christlichkeit zeigt sich im Wie des Handelns – in Beziehungskultur, Professionalität, Qualitätssicherung – aber auch im Was. Trotz Unterschieden zwischen Krankenhäusern und Kindertagesstätten / Kindergärten geht es letztlich um die zentrale Frage, wie die Kirche in der säkularen Welt erfahrbar werden kann.

Die verfassungsrechtlich rückgebundenen Perspektiven Prof. Thomas Meckels (Hochschule St. Georgen in Frankfurt am Main) für das Recht des Heiligungsdienstes konnte nicht ohne eine Verbindung zum Verkündigungsrecht auskommen. Für den Empfang eines Sakraments ist die individuelle Disposition Voraussetzung. Diese setzt ein Vertrautsein mit der wesentlichen Bedeutung und dem Sinn dessen, was empfangen wird, voraus. Zu den für den Kanonisten vertrauten sakramentenrechtlichen Kategorien der Erlaubtheit und der Gültigkeit kommen die Kategorien der Fruchtbarkeit und Angemessenheit hinzu. Mit feinfühligem Humor führte Meckel in ganz unterschiedliche Bereiche des Heiligungsdienstes und seiner Herausforderungen durch die säkulare Welt ein und eröffnete dadurch einen breiten Horizont an Möglichkeiten, einzelnen Fragen vertieft nachzugehen.

An alle Referate schloss sich, der Tradition der Tagung entsprechen, großzügig bemessene Zeit für die Diskussion an, welche stets bis zum Schluss ausgenützt wurde.

In sechs lebhaften und sehr professionell vorbereitenden Workshops wurde das Panorama der Themen nur erweitert und vertieft. Zugleich erlaubte die Arbeit in kleineren Gruppen einen intensiven Austausch. 

Im ersten Teil der Workshops setzten sich parallel drei Referenten mit aktuellen kirchlichen Fragestellungen auseinander: Prof. Burkhard J. Berkmann (Ludwig-Maximilians-Universität München) sprach über „Ausschließliche Kirchenzugehörigkeit und multiple Religiosität“, Florian Unterberger über „Jugendpastoral in der Krise“ und em. Univ.-Prof. Wilhelm Rees (Universität Innsbruck) über „Kirchen – Heiligtümer oder…?“.

Im zweiten Arbeitsblock standen praxisorientierte Themen im Mittelpunkt: Magdalena Bernhard (Leiterin der Abteilung Recht der Diözese Innsbruck) behandelte praktische Fragen des Personenstandsrechts, Prof. Yves Kingata (Universität Regensburg) referierte zum Thema „Gewandelte Bestattungskultur“, und Kan. Markus Beranek (Leiter des Pastoralamts der Erzdiözese Wien) gestaltete eine Arbeitseinheit mit dem Titel „Von losen Gruppierungen und internationalen Vereinigungen päpstlichen Rechts: Streiflichter durch den Kosmos neuer geistlicher Gemeinschaften in der katholischen Kirche“.

Wenn Moral politisiert wird, wenn Identitäten fragmentieren, wenn religiöse Sprache unverstanden bleibt, dann braucht es ein Kirchenrecht, das klar ist, ohne hart zu werden; dialogfähig, ohne sich selbst preiszugeben; treu zur eigenen Ordnung und zugleich sensibel für die Zeichen der Zeit. Die 14. Deutsch-Österreichische Kirchenrechtstagung konnte dazu einen Beitrag leisten.


[1] Der Word Happiness Report 2025 rankt die glücklichsten Länder nach einer Reihe von Faktoren: Bruttoinlandsprodukt pro Kopf, soziale Unterstützung, gesunde Lebenserwartung, Freiheit, Lebensentscheidungen zu treffen, Großzügigkeit, Wahrnehmung von Korruption und Dystopie. Religion spielt in der Berechnung der glücklichsten Länder somit keine direkte Rolle. Ebenso ist bemerkenswert, dass mit Finnland, Dänemark, Island Schweden und die Niederlande den glücklichsten Ländern des Rankings sehr säkular geprägte Länder sind. Siehe dazu: John F. Helliwell, Richard Layard, Jeffrey D. Sachs, Jan-Emmanuel De Neve, Lara B. Aknin and Shun Wang (Hgg.), World Happiness Report 2025, University of Oxford, Wellbeing Research Centre, 2025. https://www.worldhappiness.report/ed/2025/caring-and-sharing-global-analysis-of-happiness-and-kindness/ [abgerufen, am 6. März 2026].

Auf der Suche nach religiös-weltanschaulicher Neutralität

Von Sophia Witz.*

Die Tagung „Neutraler Staat? Interdisziplinäre Perspektiven auf die Autonomie von Religion, Kunst und Wissenschaft“ (19.–20.06.2023) behandelte das komplexe Wechselspiel dieser drei Bereiche sowohl zueinander als auch im Verhältnis zum Staat. Die interdisziplinäre Tagung beleuchtete diesen herausfordernden Themenkomplex sowohl aus theologischer als auch aus rechtswissenschaftlicher Perspektive. Hinzukamen philosophische und politikwissenschaftliche Betrachtungen sowie ein Blick in die Praxis.

Alle acht Vortragenden brachten inspirierende Perspektiven und Zugänge ein. An dieser Stelle sollen vorrangig der rechtswissenschaftliche Beitrag von Markus Müller (Universität Bern) zum Thema „Staatliche Neutralität als Mittel der Autonomiegewährung? – Kritische Gedanken am Beispiel der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staats“ sowie der (rechts-)philosophische Beitrag von Marie-Luisa Frick (Universität Innsbruck) zum Thema „Ohne ideologisches Endziel, aber kein reiner Selbstzweck: Zur ‚Autonomie‘ der Wissenschaften im ‚neutralen‘ Staat“ reflektiert werden.1

Markus Müller (Universität Bern) hielt einen Vortrag zum Thema „Staatliche Neutralität als Mittel der Autonomiegewährung? – Kritische Gedanken am Beispiel der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staats“.

Müller bricht in seinem Eröffnungsvortrag gekonnt mit dem Konzept der staatlichen weltanschaulich-religiösen Neutralität und seiner langen (auch rechtswissenschaftlichen) Tradition, insbesondere in der Schweiz.2 Seine Argumentationslinie basiert auf der Annahme, dass das Konzept der Neutralität hohe Erwartungen wecke, die es aufgrund religiöser Vorprägungen der handelnden Akteure nicht erfüllen könne.3 Dabei stützt er sich unter anderem auf Erkenntnisse aus der Psychologie und verneint sowohl Sphären-4 wie auch Rollentrennung.5 Er betrachtet den Staat als Produkt seiner Repräsentant:innen, die oft auch von ihrem Unbewussten gesteuert werden.6 Anders sieht dies bspw Charim, die von Repräsentant:innen der Allgemeinheit bzw des Staates verlangt, ihre private Person von ihrer öffentlichen Person zu unterscheiden, und dadurch die Neutralität des Staates zu gewährleisten.7

Müller hebt auch die große Bandbreite an unterschiedlichen Neutralitätskonzepten (zB Begründungsneutralität,8 teleologisch-reflektierte Neutralität9) hervor, die aus seiner Sicht mit dem strikten Alltagsverständnis von Neutralität nicht in Einklang zu bringen seien.10 Dieser Befund ist zweifelsohne nicht von der Hand zu weisen. Sein Lösungsvorschlag, das (auch rechtsdogmatisch) gut verankerte Konzept der Neutralität durch jenes des ebenso unbestimmten Toleranzbegriffs11 zu ersetzen, erscheint allerdings nicht weniger problematisch. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Toleranzbegriff eine negative Vorprägung aufweist (auch wenn Müller unter seinem Toleranzbegriff nicht bloß das gnädige Dulden durch die Mehrheit verstanden wissen will, wodurch er sich selbst ebenfalls vom Alltagsverständnis dieses Begriffs entfernt).

Marie-Luisa Frick (Universität Innsbruck) hielt einen Vortrag zum Thema „Ohne ideologisches Endziel, aber kein reiner Selbstzweck: Zur ‚Autonomie‘ der Wissenschaften im ‚neutralen‘ Staat“.

Frick untersucht demgegenüber, welchen Grenzen die Wissenschaft unterliegt und identifiziert eine wachsende Gefährdung der wissenschaftlichen Autonomie. Dabei geht sie von der Prämisse aus, kein Staat könne ethisch-weltanschaulich neutral sein, da bereits der Auftrag der Befriedung und Ordnung, wie auch die Grundrechte nicht neutral seien. Frick plädiert daher für ein teleologisch-reflektiertes Verständnis des Gebots zu weltanschaulicher staatlicher Neutralität.12

Die Grenzen der Wissenschaft entspringen laut Frick entweder dem Entstehungs-, dem Begründungs- oder dem Verwendungszusammenhang. Zu ersterem zählt sie die Finanzierung und Förderung der Wissenschaft,13 die arbeitsrechtliche Stellung der Wissenschafter:innen (beachte auch: Wissenschaftsprekariat), Anreize bzw Verpflichtungen, in Publikationsorganen zu veröffentlichen,14 sowie die Leistungs- und Zielvereinbarungen15 der Universitäten, die bereits durch ihre (nicht neutralen) Schwerpunktsetzungen der Wissenschaft Grenzen setzen würden.

Aus grundrechtlicher Perspektive können Zielvorgaben mit der in Art 17 StGG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit der Universitätsangehörigen konfligieren, wenn sie zB festlegen, welche Forschungsmethoden einzusetzen sind.16 Ähnliche Probleme wie Frick sieht auch Pöschl, die vor der Gefahr von Autonomieverlusten durch die verstärkte Drittmittelabhängigkeit warnt (Ausrichtung der Forschung an Vergabekriterien).17 Eisenberger analysiert in diesem Zusammenhang Ethikklauseln bzw ethisch motivierte Förderungsverbote in Forschungsrahmenprogrammen wie Horizont 2020 und weist ua auf eine erhöhte Begründungspflicht des Gesetzgebers hin, wenn dieser einzelne Forschungsgebiete begünstigt oder benachteiligt.18

Im Rahmen des Begründungszusammenhangs sieht Frick Forschungsethik bzw die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis als Grenzen.19 Vorlagepflichten an Ethikkommissionen bspw werden aus rechtswissenschaftlicher Perspektive von Kopetzki als „spezifische“ Eingriffe qualifiziert, die einer Erforderlichkeitsprüfung zu unterziehen sind.20 Anreize, an der Third Mission der Universität mitzuwirken sowie Rückmeldungen und Druck aus der Gesellschaft (zB im Laufe der Pandemie) ordnet Frick schließlich dem Verwendungszusammenhang zu.

Die beiden hier besprochenen Vorträge sowie die Tagung insgesamt kann als sehr gelungen und bereichernd bezeichnet werden, der Publikation der Tagungsbeiträge wird mit großem Interesse entgegengeblickt.

Anmerkungen

* Sophia Witz, LL.M. ist Universitätsassistentin am Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht der Universität Wien.

1 Siehe für einen allgemeinen Tagungsüberblick Institut für Kirchenrecht und Religionsrecht, Tagung zum Thema „Neutraler Staat? Interdisziplinäre Perspektiven auf die Autonomie von Religion, Kunst und Wissenschaft“ – Ein Tagungsbericht, 26.06.2023 rechtundreligion.at, https://rechtundreligion.at/2023/06/26/tagung-zum-thema-neutraler-staat-interdisziplinare-perspektiven-auf-die-autonomie-von-religion-kunst-und-wissenschaft-ein-tagungsbericht/, abgerufen am 12.07.2023.

2 Siehe zur Bejahung der religiösen und ethischen Neutralität des Staates als Grundsatz in der Schweiz zB Engi, Die religiöse und ethische Neutralität des Staates (2017); zur Verankerung religiös-weltanschaulicher Neutralität in der österreichischen Rechtsordnung siehe zB Wagrandl, Die weltanschauliche Neutralität des Staates, JRP 2016, 309; Werni, Vom Nutzen und Nachteil verfassungsrechtlicher „Prinzipien“ für das Religionsrecht, ZÖR 2021, 995; für einen Überblick zur deutschen rechtswissenschaftlichen Diskussion siehe Czermak/Hilgendorf, Religions- und Weltanschauungsrecht2 (2018) § 10 Insbesondere: das Neutralitätsgebot.

3 Siehe dazu Müller, Religion im Rechtsstaat (2017) 29, 84 ff, 140.

4 Vertreten wird die Sphärentheorie unter anderem von Dreier, Staat ohne Gott: Religion in der säkularen Moderne (2018) 12 f, 165 f; siehe auch Spohn, Den säkularen Staat neu denken (2016) 27 ff, 133 kritisch zur Trennung der Sphären in nicht westlich-christlich geprägten Staaten.

5 Zur Rollentrennung siehe zB Schlink, Vergewisserungen (2005) 103 f; Engi, Neutralität 293.

6 Siehe Müller, Religion 48, 85.

7 Siehe Charim, Ich und die Anderen (2018) 75 ff.

8 Vertreten zB von Huster, Die ethische Neutralität des Staates2 (2017) 98 ff, 633 ff; kritisch zur Begründungsneutralität ua Frick, Ethische Neutralität des Staates, in Frick/Mbongo/Schallhart (Hrsg) PluralismusKonflikte (2010) 171 (177 ff).

9 Vertreten von Frick in Frick/Mbongo/Schallhart 182 ff.

10 Siehe Müller, Religiöse Neutralität des Staates?, ZBl 2022, 575 (580 ff).

11 So auch Huster, Neutralität2 222 ff; siehe zur deutschen Rechtslage zB Czermak/Hilgendorf, Religions- und Weltanschauungsrecht2 Rz 161 ff.

12 Siehe Frick in Frick/Mbongo/Schallhart 182 ff; zur politischen Struktur multikultureller Gesellschaften und deren Auswirkung auf die Neutralität des Staates siehe zB Parekh, Rethinking Multiculturalism (2000) 196 ff.

13 Siehe für einen Überblick der Finanzierer von Forschung Pöschl, Private Rechtsetzung – Begriff und verfassungsrechtlicher Rahmen, in WiR – Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg), Privatisierung der Rechtsetzung (2018) 195 (200 ff).

14 Siehe aus rechtswissenschaftlicher Perspektive VwSlg 18449 A/2012, in welcher der VwGH keine Verpflichtung eines Universitätsprofessors zur Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten erkennt.

15 Siehe § 20 Abs 5 UG 2002 der normiert, dass bei Abschluss der Zielvereinbarungen auf die Freiheit der Wissenschaft und einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafter:innen in der Forschung sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen ist.

16 Siehe zu den oben angeführten Aspekten grundlegend aus rechtswissenschaftlicher Perspektive Pöschl, Von der Forschungsethik zum Forschungsrecht: Wie viel Regulierung verträgt die Forschungsfreiheit?, in Körtner/Kopetzki/Druml (Hrsg), Ethik und Recht in der Humanforschung (2010) 90; Kopetzki, Muss Forschung „ethisch vertretbar“ sein?, in FS Mayer (2011) 253; Pöschl, Wissenschaftliche Integrität, in GS Walter (2013) 609; Eisenberger, Innovation im Recht (2016) 184 ff, 217 ff, 268 ff; Pöschl, Normative Grenzen der Wissenschaftsfreiheit, in Neck/Schmidinger/Spiel (Hrsg), Grenzen in den Wissenschaften (2017) 159; Pöschl in WiR – Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht 195.

Siehe auch Kröll in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), B-VG Art 17 Abs 1 StGG Rz 33, 169 (13. Lfg 2014); Hammer in Korinek/Holoubek (Hrsg), B-VG Art 17 Abs 1 StGG Rz 19, 25, 56, 66 (12. Lfg 2016); Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid (Hrsg), B-VG (2021) Art 17 StGG Rz 13; Unger, Eingriff durch Vereinbarung? Zum Spannungsverhältnis von staatlicher Steuerung durch Leistungsvereinbarungen und universitärer Autonomie, JRP 2022, 380 (389).

17 Siehe Pöschl in GS Walter 640 f.

18 Siehe Eisenberger, Innovation 168, 185 ff, 191, 244 ff.

19 Siehe dazu bereits Pöschl in Körtner/Kopetzki/Druml 90 ff, 99 ff; Kopetzki in FS Mayer 263 ff; Eisenberger, Innovation 217 ff, 235.

20 Siehe Kopetzki in FS Mayer 265.


Fotos: Daniel Tibi