Zwischen Trennung und Tradition. Die komplexe Architektur der Kirchen- und Religionsfinanzierung in Lettland 

Von Alexander Muhr. ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.769

1. Einleitung: Religiöse Lage Lettlands

Lettland ist ein religiös plural geprägter Staat, in dem sowohl historische als auch neuere Glaubensgemeinschaften nebeneinander bestehen. Historisch haben sich dabei drei große christliche Konfessionen herausgebildet: die evangelisch-lutherische Kirche, die römisch-katholische Kirche sowie die orthodoxe Kirche. Diese Konfessionen prägen bis heute maßgeblich die religiöse Landschaft des Landes.[1]

Zuständig für alle Fragen des Verhältnisses von Staat und Religion ist in Lettland das Justizministerium, dessen Aufgabenbereich ausdrücklich auch religiöse Angelegenheiten umfasst. Dazu zählt insbesondere die rechtliche Aufsicht über Religionsgemeinschaften sowie die Auswertung der von ihnen vorgelegten Tätigkeitsberichte.[2] Anders als in vielen anderen europäischen Staaten erhebt Lettland im Rahmen von Volkszählungen keine Daten zur Religionszugehörigkeit. Entsprechend beruhen Angaben zur Mitgliederzahl religiöser Gemeinschaften nicht auf staatlichen Statistiken, sondern auf jährlichen Meldungen der Religionsgemeinschaften selbst. Diese sind gemäß Art. 14 Abs. 7 des Law on Religious Organisations (Reliģisko organizāciju likums)[3] verpflichtet, dem Justizministerium Berichte über ihre Tätigkeit und Mitgliederzahlen vorzulegen.[4]

Auf Grundlage der dem Justizministerium vorgelegten Berichte für das Jahr 2023 gehörten rund 700.000 Personen der evangelisch-lutherischen Kirche an, etwa 325.000 der römisch-katholischen Kirche und ungefähr 250.000 der orthodoxen Kirche. Diese Zahlen ergeben sich aus dem Bericht über die Aktivitäten religiöser Organisationen im Jahr 2023.[5] Zugleich weist Ringolds Balodis[6] darauf hin, dass die von einzelnen Religionsgemeinschaften gemeldeten Zahlen teilweise erheblich von unabhängigen Schätzungen abweichen. Dies gilt insbesondere für kleinere Religionsgemeinschaften wie muslimische Organisationen. Während im Bericht des lettischen Justizministeriums für 2023 lediglich eine Gesamtzahl von etwa 300 Muslimen ausgewiesen wird, gehen externe Schätzungen von einer tatsächlichen Zahl zwischen 1.000 und 10.000 Personen aus.[7]

Die Religionsfreiheit ist in Lettland verfassungsrechtlich umfassend geschützt. Artikel 99 der Verfassung der Republik Lettland (Latvijas Republikas Satversme)[8] garantiert ausdrücklich die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion. In Verbindung mit dem Fehlen einer Staatskirche bildet diese verfassungsrechtliche Absicherung nach Balodis ein zentrales Strukturmerkmal der lettischen Religionsordnung und unterstreicht den neutralen Charakter des Staates gegenüber religiösen Gemeinschaften.[9]

2. Rechtlicher Status religiöser Organisationen

Der rechtliche Status religiöser Organisationen in Lettland ist sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich klar strukturiert geregelt. Ausgangspunkt bildet die oben zuvor erwähnte Verfassung der Republik Lettland, die in Art. 99 nicht nur die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion garantiert, sondern zugleich das grundlegende Verhältnis von Staat und Religion bestimmt. Dieses Verhältnis ist durch die Trennung von Kirche und Staat geprägt, die nach der Analyse von Balodis nicht als strikte Distanzierung, sondern als Modell einer „positiven Neutralität“ ausgestaltet ist. Der Staat enthält sich demnach einer Identifikation mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft, erkennt jedoch die gesellschaftliche Bedeutung religiöser Organisationen an und schafft einen rechtlichen Rahmen für deren Tätigkeit.[10]

Die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieses verfassungsrechtlichen Rahmens erfolgt maßgeblich durch das Law on Religious Organisations ROL[11] (Reliģisko organizāciju likums). Dieses Gesetz bildet das zentrale Regelungsinstrument für religiöse Organisationen in Lettland und normiert deren rechtlichen Status, ihre Organisationsformen sowie ihre Rechte und Pflichten. Das Gesetz wurde in am 7. September 1995 verabschiedet, trat am 10. Oktober 1995 in Kraft.

Besondere Bedeutung kommt den Regelungen zur Gründung und Registrierung religiöser Organisationen zu. Nach Art. 7 Abs. 1 des Law on Religious Organisations kann eine religiöse Gemeinde von mindestens 20 volljährigen Personen derselben Konfession gegründet werden. Darüber hinaus besteht für zehn bereits registrierte Gemeinden derselben Konfession die Möglichkeit, sich zu einer sogenannten „religious association“ zusammenzuschließen, die funktional einer Kirche oder übergeordneten Religionsgemeinschaft entspricht (Art. 7 Abs. 2 ROL). Die Entstehung der Rechtspersönlichkeit ist dabei zwingend an die staatliche Registrierung geknüpft. Gemäß Art. 13 Abs. 1 ROL erlangt eine religiöse Organisation ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Eintragung in das entsprechende Register, das gemeinsam mit dem Unternehmensregister geführt wird (Art. 8 Abs. 1 ROL).

Vor der Registrierung ist zudem ein inhaltliches Prüfverfahren vorgesehen. Nach Art. 8 Abs. 2 ROL muss das Justizministerium eine Stellungnahme dazu abgeben, ob die in der Satzung festgelegten Ziele und Tätigkeiten der religiösen Organisation mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften vereinbar sind. Insbesondere wird geprüft, ob die religiöse Lehre oder die praktische Tätigkeit der Organisation die Menschenrechte, das demokratische Staatssystem, die staatliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung sowie das allgemeine Wohlergehen, die Moral oder die Sicherheit der Gesellschaft gefährden könnten.

Nach erfolgter Registrierung verfügen religiöse Organisationen über weitreichende Rechte. Sie sind berechtigt, Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu verwalten (Art. 15 Abs. 1 ROL). Darüber hinaus dürfen sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sofern diese mit ihren religiösen Zielen und ihrem satzungsmäßigen Zweck vereinbar sind (Art. 15 Abs. 2 ROL). Schließlich sind religiöse Organisationen befugt, eigene religiöse Bildungs- und Ausbildungsstätten zu errichten, was ihre institutionelle Autonomie und ihre Rolle in der religiösen Sozialisation weiter stärkt (Art. 13 Abs. 2 ROL).

3. Sondergesetze und Abkommen mit traditionellen Kirchen

3.1 Abkommen zwischen Lettland und dem Heiligen Stuhl (2002)

Neben den allgemeinen verfassungs- und einfachgesetzlichen Regelungen nimmt die römisch-katholische Kirche in Lettland aufgrund eines völkerrechtlichen Sonderabkommens eine besondere Stellung ein. Grundlage hierfür ist das Konkordat, offiziell genannt Agreement between the Republic of Latvia and the Holy See[12] (Par Latvijas Republikas un Svētā Krēsla līgumu), das am 8. November 2000 unterzeichnet und im Jahr 2002 ratifiziert wurde. Das Konkordat verleiht der römisch-katholischen Kirche einen spezifischen rechtlichen Status, der über die allgemeinen Bestimmungen des Law on Religious Organisations hinausgeht und ihre institutionelle Autonomie in zentralen Bereichen absichert.

Im Artikel 2 des Konkordats erklärt die Republik Lettland ausdrücklich, dass die Katholische Kirche in Lettland als juristische Person des öffentlichen Rechts anerkannt wird. Darüber hinaus werden auch Kirchliche Institutionen, die nach dem kanonischen Recht den Status öffentlicher juristischer Personen besitzen, automatisch auch als juristische Personen nach lettischem Zivilrecht anerkannt. Das bedeutet, dass diese Einrichtungen nicht zwingend einer zusätzlichen staatlichen Registrierung bedürfen, um im zivilrechtlichen Sinne Rechtspersönlichkeit zu erlangen.

Damit unterscheidet sich der lettische Vertrag in diesem Punkt deutlich von den grundsätzlichen nationalen Regelungen, in denen kirchliche Körperschaften erst durch staatliche Anerkennung zur Rechtspersönlichkeit gelangen müssen. Im lettischen Konkordat wird diese Rechtsstellung unmittelbar aufgrund des kanonischen Status zuerkannt, solange die kirchlichen Einrichtungen entsprechende kanonische Anerkennung besitzen.

Das Abkommen garantiert der katholischen Kirche darüber hinaus weitere Freiheiten in innerkirchlichen Angelegenheiten. Dazu zählt zunächst die uneingeschränkte Freiheit kirchlicher Ernennungen (Art. 4 des Konkordats). Ebenso erkennt der lettische Staat die Zuständigkeit kirchlicher Gerichte für innerkirchliche Rechtsfragen an und gewährleistet deren freie Ausübung, sofern diese nicht in Konflikt mit der staatlichen Rechtsordnung treten (Art. 6 des Komkordats).

Ein weiterer zentraler Regelungsbereich betrifft das Bildungswesen. Der römisch-katholischen Kirche wird das Recht eingeräumt, eigene kirchliche Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen selbstständig zu errichten und zu betreiben (Art. 10 des Konkordats). Schließlich garantiert das Abkommen der katholischen Kirche das Recht auf seelsorgerische Tätigkeit in öffentlichen Einrichtungen, etwa in Krankenhäusern, Gefängnissen oder im Militär (Art. 14 des Konkordats).

3.2 Spezialgesetze 2007–2008

In den Jahren 2007 und 2008 hat der lettische Staat für mehrere sogenannte traditionelle Religionsgemeinschaften spezielle Einzelgesetze erlassen, die deren rechtlichen Status in differenzierter Weise regeln. Diese Gesetze betreffen insgesamt sieben Religionsgemeinschaften und enthalten Bestimmungen insbesondere zur inneren Autonomie, zur Organisations- und Verwaltungsstruktur sowie zu Eigentums- und Vermögensfragen. Durch diese Sonderregelungen wird den jeweiligen Gemeinschaften ein rechtlicher Rahmen eingeräumt, der über die allgemeinen Bestimmungen des Law on Religious Organisations hinausgeht und ihre historisch gewachsene Stellung im lettischen Religionsgefüge berücksichtigt.[13]

Diese Einzelgesetze können systematisch als eine Zwischenform zwischen klassischem Konkordatsrecht und allgemeinem Religionsrecht eingeordnet werden. Während sie keine völkerrechtlichen Verträge darstellen, weisen sie dennoch gemeinschaftsspezifische Regelungsinhalte auf, die typischerweise Gegenstand konkordatärer Vereinbarungen sind. Zugleich bleiben sie Teil des innerstaatlichen Rechts und unterliegen der Gesetzgebungshoheit des lettischen Parlaments.[14]

Zu den Religionsgemeinschaften, für die derartige Spezialgesetze erlassen wurden, zählen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Lettland[15], die Lettische Orthodoxe Kirche[16], der Bund der Baptisten-Gemeinden[17], die Vereinigte Methodistische Kirche[18], der Bund der Gemeinden der Siebenten-Tags-Adventisten[19], die Altgläubigen (Pomorische Kirche)[20] sowie die jüdische Gemeinde[21]. Die jeweiligen Gesetze regeln unter anderem Fragen der rechtlichen Kontinuität, der Selbstverwaltung, der Vermögensverwaltung sowie der Vertretung der Gemeinschaften nach außen. Insbesondere für die jüdische Gemeinschaft bestehen ergänzende gesetzliche Regelungen[22], die sich speziell mit vermögensrechtlichen Ausgleichsfragen und der Entschädigung für historisch bedingte Vermögensverluste befassen.

4. Finanzierungsstruktur religiöser Organisationen

Die Finanzierung religiöser Organisationen in Lettland ist nicht durch ein einheitliches Religionsfinanzierungsgesetz geregelt. Wie Balodis wiederholt hervorhebt, ergibt sich die materielle Grundlage religiöser Gemeinschaften vielmehr aus einem Zusammenspiel unterschiedlicher Rechtsbereiche, insbesondere des Steuerrechts, des Kulturerberechts, des Restitutionsrechts sowie aus eigener wirtschaftlicher Betätigung der Religionsgemeinschaften selbst.[23] Dieses fragmentierte Regelungssystem entspricht dem lettischen Modell staatlicher Religionsneutralität, das auf direkte staatliche Zuwendungen an Religionsgemeinschaften weitgehend verzichtet, zugleich jedoch indirekte finanzielle Wirkungen entfaltet.

Vor diesem Hintergrund ist die wirtschaftliche Situation einzelner Religionsgemeinschaften differenziert zu betrachten. Für die römisch-katholische Kirche in Lettland wird die finanzielle Lage von kirchlicher Seite als angespannt beschrieben. Nach Aussagen des Erzbischofs von Riga, Zbigņevs Stankevičs, zählt die katholische Kirche in Lettland zu den ärmeren Kirchen Europas und finanziert sich überwiegend aus Sammlungen in den Sonntagsgottesdiensten, aus Messintentionen, aus Gaben im Zusammenhang mit der Spendung der Sakramente sowie aus freiwilligen Spenden der Gläubigen.[24] Diese Einschätzung ist jedoch nur eingeschränkt zutreffend, da sie primär die unmittelbare kirchliche Eigenfinanzierung in den Blick nimmt. Zwar existiert in Lettland keine direkte staatliche Religionsfinanzierung im Sinne regelmäßiger Zuschüsse oder einer Kirchensteuer. Gleichwohl bestehen, wie bereits dargestellt und im Folgenden noch näher auszuführen ist, finanzielle Begünstigungen religiöser Organisationen in anderen Rechtsbereichen, insbesondere im Steuerrecht und im Kulturerberecht. Diese Regelungen können erhebliche wirtschaftliche Entlastungen bewirken und stellen damit eine indirekte Form staatlicher Unterstützung religiöser Gemeinschaften dar.

Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ihrer Finanzierung unterliegen alle religiösen Organisationen in Lettland einheitlichen Transparenz- und Rechenschaftspflichten. Sie sind verpflichtet, jährlich einen Finanzbericht vorzulegen, der detaillierte Angaben zu Einnahmen und Ausgaben enthält, darunter etwa Spenden, sonstige Zuwendungen, die Verwendung finanzieller Mittel sowie Angaben zur Vermögenslage. Ergänzend ist ein Tätigkeitsbericht einzureichen, der Informationen über Aktivitäten, Projekte und erbrachte Leistungen enthält. Diese Berichte sind jeweils bis zum 31. März eines Jahres beim Finanzministerium einzureichen und werden nicht veröffentlicht.[25]

4.1 Steuerliche Regeln

Nach den Steuergesetzen der Republik Lettland haben religiöse Organisationen Anspruch auf eine Reihe steuerlicher Vergünstigungen. Diese Vergünstigungen können als Form indirekter staatlicher Religionsfinanzierung verstanden werden, da sie wirtschaftliche Entlastungen bewirken, ohne dass es zu unmittelbaren staatlichen Zuwendungen oder zur Bevorzugung einzelner Religionsgemeinschaften kommt. Zentrale Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Vorteile ist die Registrierung der jeweiligen religiösen Organisation bei der zuständigen Abteilung für Religionsangelegenheiten des Justizministeriums der Republik Lettland.[26]

4.1.1 Körperschaftsteuer

Im Bereich der Körperschaftsteuer sind religiöse Organisationen grundsätzlich von der Steuerpflicht befreit, sofern sie keine kommerziellen Tätigkeiten ausüben. Rechtsgrundlage hierfür ist das Enterprise Income Tax Law[27] (Uzņēmumu ienākuma nodokļa likums). In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 8 dieses Gesetzes werden religiöse Organisationen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Körperschaftsteuer ausgenommen. Parallel dazu sieht Nummer 7 derselben Vorschrift auch für andere nicht gewinnorientierte Organisationen eine Befreiung von der Körperschaftsteuer vor.

4.1.2 Mehrwertsteuer (VAT)

Hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterliegen religiöse Organisationen grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Value Added Tax Law[28] (Pievienotās vērtības nodokļa likums) und sind damit zur Abführung der Mehrwertsteuer verpflichtet. Allerdings enthält das Gesetz spezifische Ausnahmetatbestände, von denen religiöse Organisationen mittelbar profitieren können. Nach Artikel VII, Absatz 52 Nummer 17 sind bestimmte kulturelle Dienstleistungen und Veranstaltungen von der Mehrwertsteuer befreit, sofern sie gemeinnützigen Zwecken dienen. Kirchen und andere religiöse Organisationen können diese Befreiung insbesondere bei der Durchführung kultureller Veranstaltungen in Anspruch nehmen, sofern diese unter den gesetzlich definierten Kulturbegriff fallen.

4.1.3 Grundsteuer (Immovable Property Tax)

Im Bereich der Grundsteuer sieht das Immovable Property Tax Law[29] (Par nekustamā īpašuma nodokli) weitreichende Steuerbefreiungen für religiöse Organisationen vor. Nach Artikel 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes sind religiöse Gebäude vollständig von der Grundsteuer befreit, sofern sie nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Darüber hinaus können auch Wohngebäude im Eigentum religiöser Organisationen von der Grundsteuer befreit sein, sofern sie nicht vermietet werden. Das Gesetz definiert wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zusammenhang weit und umfasst insbesondere die Produktion von Gütern, die Ausübung von Arbeit, den Handel, die Erbringung von Dienstleistungen sowie andere entgeltliche Tätigkeiten (Art. 1 Abs. 4). Zur Sicherstellung der rechtmäßigen Inanspruchnahme der Steuerbefreiung sind religiöse Organisationen nach Artikel 12 Absatz 46 des Gesetzes verpflichtet, ihre Grundstücke unter Angabe der jeweiligen Katasternummer gegenüber dem Staat zu deklarieren und darzulegen, aus welchen Gründen eine Nichtbesteuerung gerechtfertigt ist.

4.1.4 Einkommensteuer (PIT)

Demgegenüber bestehen im Bereich der Einkommensteuer keine besonderen Privilegierungen für religiöse Organisationen in ihrer Rolle als Arbeitgeber. Nach dem Law on Personal Income Tax[30] (Par iedzīvotāju ienākuma nodokli) sind religiöse Organisationen verpflichtet, für ihre Beschäftigten die Lohnsteuer ordnungsgemäß einzubehalten und an den Staat abzuführen. Insoweit werden sie steuerrechtlich wie andere Arbeitgeber behandelt.

4.2 Spendenrecht und Public Benefit Organisation Law (PBOL)

Eine weitere relevante Grundlage für die finanzielle Begünstigung religiöser Organisationen in Lettland bildet das Public Benefit Organisation Law[31] PBOL (Sabiedriskā labuma organizāciju likums). Dieses Gesetz schafft die Möglichkeit steuerlich begünstigter Spenden, sofern eine religiöse Organisation den Status einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Nutzen erlangt. Die hierfür erforderliche Zertifizierung als Public Benefit Organisation ist beim Finanzministerium zu beantragen und wird nach Maßgabe der Artikel 3 bis 10 PBOL erteilt. Mit der Zertifizierung ist die Möglichkeit verbunden, dass Spenden an die betreffende Organisation steuerlich absetzbar[32] sind, wobei der Umfang der Absetzbarkeit gesetzlich begrenzt ist.

Dabei ist hervorzuheben, dass religiöse Tätigkeiten als solche nicht automatisch als gemeinnützig im Sinne des PBOL gelten. Vielmehr setzt die Anerkennung voraus, dass die Tätigkeit der Organisation über den rein religiösen Bereich hinausgeht und gesellschaftlich relevante Funktionen erfüllt. Artikel 2 Absatz 1 PBOL definiert gemeinnützige Tätigkeit umfassend und nennt insbesondere wohltätige Zwecke, den Schutz der Menschenrechte und individueller Rechte, die Förderung der Zivilgesellschaft, von Bildung, Wissenschaft, Kultur und Gesundheit, die Prävention von Krankheiten, die Unterstützung des Sports – einschließlich des Spitzensports –, den Umweltschutz, Hilfeleistungen bei Katastrophen und Notfällen sowie Maßnahmen zur Steigerung des sozialen Wohlergehens der Gesellschaft, insbesondere zugunsten armer und sozial besonders verletzlicher Gruppen.

Organisationen, denen der Status einer Public Benefit Organisation zuerkannt wurde, werden in einem öffentlich zugänglichen Register[33] geführt, das online eingesehen werden kann. Im katholischen Bereich ist hierbei insbesondere die Organisation Caritas Lettland hervorzuheben, die seit dem Jahr 2009 als gemeinnützige Organisation registriert ist. Sie stellt regelmäßig Berichte über die Verwendung der ihr zugeflossenen Mittel zur Verfügung und hat entsprechende Rechenschaftsberichte bis einschließlich 2023 veröffentlicht.[34]

4.3 Wirtschaftliche Tätigkeiten

Nach Artikel 15 Absatz 1 des Law on Religious Organisations sind religiöse Gemeinschaften grundsätzlich berechtigt, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Gleichzeitig setzt das Gesetz jedoch klare Grenzen: Überschreiten die Erlöse aus wirtschaftlicher Tätigkeit im Verlauf eines Kalenderjahres das Fünfhundertfache des lettischen Mindestlohns, ist eine Auslagerung der wirtschaftlichen Aktivität in ein eigenständiges wirtschaftliches Unternehmen verpflichtend. Der Mindestlohn wird jährlich per Ministerratsbeschluss festgelegt und beträgt ab dem 1. Januar 2026 780 Euro[35].

Darüber hinaus sind die aus wirtschaftlicher Tätigkeit erzielten Erlöse steuerpflichtig (Art. 15 Abs. 5 ROL). Damit unterliegen Einnahmen aus kommerziellen Aktivitäten der gleichen steuerlichen Behandlung wie die von sonstigen Unternehmen, während die gemeinnützigen und religiösen Tätigkeiten weiterhin privilegiert bleiben.

4.4 Restitution religiösen Eigentums

Ein weiterer wichtiger Bestandteil der materiellen Unterstützung religiöser Organisationen in Lettland ist die Rückgabe ehemals enteigneten Eigentums. Grundlage hierfür bildet das Law on the Restitution of Property to Religious Organisations[36] (Par īpašumu atdošanu reliģiskajām organizācijām) von 1992. Dieses Gesetz regelt die Rückgabe von Eigentum, das religiösen Gemeinschaften nach der sowjetischen Besetzung 1940 unrechtmäßig entzogen wurde.

Bezüglich der exakten Anzahl restituierten Eigentums oder des gesamten Restitutionsvolumens existieren keine offiziellen staatlichen Statistiken.[37] Für spezifische Gemeinschaften liegen jedoch einzelne Berichte vor: So dokumentiert die World Jewish Restitution Organization (WJRO), eine 1993 gegründete Organisation, die sich der Restitution von Vermögen von Opfern des NS-Regimes widmet,[38] in einem Bericht aus dem Jahr 2016, dass der jüdischen Gemeinde in Lettland bislang 30 Liegenschaften zurückgegeben wurden.[39]

Darüber hinaus wurden 2022 gesetzliche Regelungen[40] zur finanziellen Entschädigung der jüdischen Gemeinde beschlossen. Demnach sieht das Gesetz eine Gesamtsumme von 40 Millionen Euro vor, die als Wiedergutmachung für historisch enteignetes Vermögen gezahlt werden soll. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes erfolgt ab 2023 die Auszahlung dieser Summe in jährlichen Tranchen von vier Millionen Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieses Gesetz ergänzt die ursprüngliche Restitutionsregelung und stellt sicher, dass neben der Rückgabe von Liegenschaften auch eine monetäre Kompensation erfolgt.

4.5 Staatliche Finanzierung des sakralen Kulturerbes

Ein zentrales Instrument staatlicher Unterstützung religiöser Organisationen in Lettland bildet das Law on Financing the Preservation of Sacral Heritage[41] (Sakrālā mantojuma saglabāšanas finansēšanas likums), das im Jahr 2017 verabschiedet wurde. Dieses Gesetz schafft die rechtliche Grundlage für die Bereitstellung öffentlicher Mittel zum Erhalt und zur Restaurierung sakraler Bauwerke. Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes ist eine staatliche Finanzierung grundsätzlich vorgesehen, wobei das konkrete Ausmaß der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des jeweiligen Staatshaushalts festgelegt wird.

Der Bedarf an Maßnahmen zur Erhaltung sakraler Bauten ist erheblich. In Lettland existieren derzeit rund 800 historische Kirchen, die überwiegend in den Zentren von Städten und Dörfern gelegen sind und eine prägende Rolle im kulturellen und historischen Erscheinungsbild des Landes einnehmen. Viele dieser Bauwerke haben tiefgreifende historische Zäsuren, wie die Revolution von 1905 sowie beide Weltkriege, weitgehend unbeschadet überstanden und sind heute als Kulturdenkmäler von nationaler oder lokaler Bedeutung ausgewiesen. Das Gesetz zum Erhalt des sakralen Erbes erfasst dabei nicht nur Kirchen, sondern auch Klöster, Kapellen, Gebetshäuser sowie weitere religiöse Kultobjekte.[42]

Für die vollständige Umsetzung des Programms wurde ein Gesamtfinanzbedarf von etwa 170 Millionen Euro veranschlagt. Aufgrund dieses Umfangs ist die Durchführung langfristig angelegt und erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Ursprünglich wurde ein jährlicher Finanzierungsbedarf von etwa vier Millionen Euro für Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen angenommen. Da die verfügbaren Haushaltsmittel jedoch regelmäßig unter diesem Richtwert liegen, erfolgt die Mittelvergabe nach dem Prinzip einer anteiligen Förderung. Für das Haushaltsjahr 2026 wurde im Rahmen des Budgetgesetzes ein Betrag von einer Million Euro für das Programm beschlossen.[43] Die staatlichen Zuschüsse kommen überwiegend den drei traditionellen Religionsgemeinschaften in Lettland – der römisch-katholischen, der evangelisch-lutherischen und der orthodoxen Kirche – zugute und decken jeweils nur einen Teil der beantragten Projektkosten ab. Ergänzend können Mittel aus kommunalen Haushalten eingesetzt werden. Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Rat für sakrales Erbe, in dem sowohl staatliche Kulturbehörden als auch Vertreter religiöser Organisationen vertreten sind.[44]

Für drei besonders bedeutende sakrale Stätten gelten darüber hinaus spezielle gesetzliche Regelungen. Hierzu zählen die römisch-katholische Basilika von Aglona[45] als international bedeutender Wallfahrtsort, der Rigaer Dom[46], der sich im Eigentum der evangelisch-lutherischen Kirche befindet, sowie das orthodoxe Kloster von Valgunde[47].

Die im Rahmen des Programms jährlich geförderten Projekte werden in den Berichten der Nationalen Behörde für Kulturerbe[48] NKMP dokumentiert und öffentlich zugänglich gemacht.

5. Bewertung und systematische Einordnung

Das lettische System der Kirchen- und Religionsfinanzierung lässt sich als Modell einer kooperativen Trennung beschreiben, das in der Literatur zutreffend als „positive Neutralität“ charakterisiert wird. Der Staat verzichtet bewusst auf einen laizistischen Ansatz strikter Distanzierung und erkennt stattdessen die gesellschaftliche Relevanz religiöser Organisationen an, ohne sich mit ihnen institutionell zu identifizieren. Diese Grundhaltung spiegelt sich in einer differenzierten rechtlichen Architektur wider, die religiöse Freiheit garantiert, zugleich aber historisch und politisch gewachsene Differenzierungen zulässt.

Systematisch ist dabei eine gestufte Ordnung der Rechtsverhältnisse erkennbar. Auf der verfassungsrechtlichen Ebene steht die allgemeine Garantie der Religionsfreiheit. Davon abgehoben ist die privilegierte Stellung der römisch-katholischen Kirche, die durch ein völkerrechtliches Abkommen mit dem Heiligen Stuhl abgesichert wird. Eine weitere Ebene bilden die sieben als „traditionell“ anerkannten Religionsgemeinschaften, deren Rechtsstatus jeweils durch spezielle Einzelgesetze ausgestaltet ist. Für alle übrigen religiösen Organisationen gilt das allgemeine Gesetz über religiöse Organisationen (ROL). Diese Hierarchisierung führt nicht zu einer formalen Staatskirche, bewirkt aber faktische Ungleichheiten im Zugang zu staatlicher Kooperation und Förderung.

Finanzrechtlich kennzeichnend ist der konsequente Verzicht des lettischen Staates auf direkte institutionelle Finanzierung oder auf ein System der Kirchensteuer. Stattdessen erfolgt staatliche Unterstützung ausschließlich indirekt und funktional begrenzt. Zentrale Instrumente sind umfangreiche Steuerbefreiungen – insbesondere im Körperschaft-, Umsatz- und Grundsteuerrecht – sowie staatliche Zuschüsse zur Erhaltung sakraler Kulturgüter, die faktisch vor allem den traditionellen Konfessionen zugutekommen. Hinzu tritt die Restitution ehemals enteigneten Eigentums beziehungsweise die Gewährung von Entschädigungsleistungen, die primär als Ausdruck historischer Wiedergutmachung zu verstehen sind. Ungeachtet dieser Begünstigungen unterliegen alle registrierten Religionsgemeinschaften umfassenden Transparenz- und Rechenschaftspflichten, wodurch der Staat seine Neutralität und Kontrollfunktion wahrt.

6. Schluss

Insgesamt zeigt sich das lettische System der Religionsfinanzierung als ein bislang funktionsfähiges Gleichgewicht zwischen historischer Verantwortung und dem Anspruch staatlicher Neutralität. Die finanzielle Existenz der Kirchen beruht im Kern auf Eigenmitteln und der Spendenbereitschaft der Gläubigen. Staatliche Unterstützung ersetzt weder laufende Personalkosten noch institutionelle Grundfinanzierung. Der Staat greift vielmehr dort ein, wo religiöse Aktivitäten mit einem öffentlichen Interesse korrespondieren, etwa im Bereich des Denkmalschutzes oder der sozialen Arbeit, die über das PBO-Status-Modell gefördert wird.

Zukünftige Herausforderungen ergeben sich insbesondere aus der zunehmenden religiösen Pluralisierung der lettischen Gesellschaft. Die historisch begründete Privilegierung der traditionellen Religionsgemeinschaften steht dabei in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Gebot gleicher Religionsfreiheit. Während Restitutions- und Entschädigungsregelungen – insbesondere zugunsten der jüdischen Gemeinde – einen wichtigen Beitrag zur Aufarbeitung vergangener Unrechtsstrukturen leisten, wird sich die Legitimität des Systems langfristig daran messen lassen müssen, inwieweit die indirekten Fördermechanismen allen registrierten Religionsgemeinschaften offenstehen. Nur so kann das Modell der positiven Neutralität auch unter veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen Bestand haben.


[1] Vgl. Balodis, Ringolds, State and Church in Latvia, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, S. 297.

[2] Vgl. Tieslietu ministrija (Justizministerium), Tätigkeitsbereiche, https://www.tm.gov.lv/lv/darbibas-jomas

[3] https://likumi.lv/doc.php?id=36874 [abgerufen, am 17.01.2026].

[4] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 297.

[5] Vgl. Justizministerium, Bericht über die dem Justizministerium vorgelegten Berichte der religiösen Organisationen über ihre Tätigkeit im Jahr 2023, https://www.tm.gov.lv/lv/media/22878/download?attachment, Anhang 1, S. 7 f. [abgerufen, am 17.01.2026]. Aktuellere Berichte sind bis dato nicht verfügbar.

[6] Prof. Dr. Ringolds Balodis ist Professor an der Fakultät für Rechtswissenschaft der University of Latvia in Riga. Für weitere Informationen siehe den Eintrag für Dr. Balodis der Universität: https://www.jf.lu.lv/en/about-us/departments/department-of-constitutional-and-administrative-law/ringolds-balodis/  [abgerufen, am 17.01.2026].

[7] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 297.

[8] Latvijas Republikas Satversme, Latvijas Vēstnesis, 43, 01.07.1993, https://likumi.lv/ta/id/57980-latvijas-republikas-satversme [abgerufen, am 17.01.2026].

[9] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 300.

[10] Vgl. ebd. S. 305.

[11] Reliģisko organizāciju likums, Latvijas Vēstnesis, 146, 26.09.1995, https://likumi.lv/ta/id/36874-religisko-organizaciju-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[12] Par Latvijas Republikas un Svētā Krēsla līgumu, Latvijas Vēstnesis, 137, 25.09.2002, https://likumi.lv/ta/id/66742-par-latvijas-republikas-un-sveta-kresla-ligumu [abgerufen, am 17.01.2026].

[13] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 303.

[14] Vgl. ebd. S. 303.

[15] Latvijas evaņģēliski luteriskās Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 188, 03.12.2008, https://likumi.lv/ta/id/184625-latvijas-evangeliski-luteriskas-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[16] Latvijas Pareizticīgās Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 188, 03.12.2008, https://m.likumi.lv/ta/id/184626-latvijas-pareizticigas-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[17] Latvijas Baptistu Draudžu Savienības likums, Latvijas Vēstnesis, 86, 30.05.2007, https://likumi.lv/ta/id/157893-latvijas-baptistu-draudzu-savienibas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[18] Latvijas Apvienotās Metodistu Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 91, 07.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/158398-latvijas-apvienotas-metodistu-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[19] Septītās Dienas Adventistu Latvijas draudžu savienības likums, Latvijas Vēstnesis, 93, 12.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/158622-septitas-dienas-adventistu-latvijas-draudzu-savienibas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[20] Latvijas Vecticībnieku Pomoras Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 98, 20.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/159066-latvijas-vecticibnieku-pomoras-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[21] Rīgas ebreju reliģiskās draudzes likums, Latvijas Vēstnesis, 98, 20.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/159067-rigas-ebreju-religiskas-draudzes-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[22] Par labas gribas atlīdzinājumu Latvijas ebreju kopienai, Latvijas Vēstnesis, 36A, 21.02.2022, https://likumi.lv/ta/id/330185-par-labas-gribas-atl%C4%ABdzin%C4%81jumu-latvijas-ebreju-kopienai [abgerufen, am 17.01.2026].

[23] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 313.

[24] Vgl. Bonifatiuswerk, Pressepaket zum Papstbesuch in Estland und Lettland, Interview mit Erzbischof Zbigņev Stankevičs, Erzbistum Riga – Langfassung, https://www.bonifatiuswerk.de/fileadmin/user_upload/bonifatiuswerk/presse/Pakete/2018/Papstbesuch_in_Estland_und_Lettland/Lettland/2_Interview_mit_Erzbischof_Strankevics_zur_Papstreise_-_Langfassung.docx [abgerufen, am 17.01.2026], 2018, S. 2.

[25] Noteikumi par reliģisko organizāciju un to iestāžu gada pārskatiem un grāmatvedības kārtošanu vienkāršā ieraksta sistēmā, Latvijas Vēstnesis, 124A, 30.06.2022, https://likumi.lv/ta/id/333633-noteikumi-par-religisko-organizaciju-un-to-iestazu-gada-parskatiem-un-gramatvedibas-kartosanu-vienkarsa-ieraksta-sistema [abgerufen, am 17.01.2026].

[26] Vgl. Balodis, Ringolds, The Financing of Religious Communities in Latvia, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet, Salvatore Berlingó (Hg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009 S. 236.

[27] Uzņēmumu ienākuma nodokļa likums, Latvijas Vēstnesis, 156, 08.08.2017, https://likumi.lv/ta/id/292700-uznemumu-ienakuma-nodokla-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[28] Pievienotās vērtības nodokļa likums, Latvijas Vēstnesis, 197, 14.12.2012, https://likumi.lv/ta/id/253451-pievienotas-vertibas-nodokla-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[29] Par nekustamā īpašuma nodokli, Latvijas Vēstnesis, 145/147, 17.06.1997, https://likumi.lv/ta/id/43913-par-nekustama-ipasuma-nodokli [abgerufen, am 17.01.2026].

[30] Par iedzīvotāju ienākuma nodokli, Latvijas Vēstnesis, 32, 01.06.1993, https://likumi.lv/ta/id/56880-par-iedzivotaju-ienakuma-nodokli [abgerufen, am 17.01.2026].

[31] Sabiedriskā labuma organizāciju likums, Latvijas Vēstnesis, 106, 07.07.2004, https://likumi.lv/ta/id/90822-sabiedriska-labuma-organizaciju-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[32] Nach Artikel 10 Absatz 1 Punkt 3 des Law on Personal Income Tax zählen solche Spenden an gemeinnützige Organisationen zu abzugsfähigen Ausgaben. Die Höhe der steuerlich förderfähigen Spenden ist jedoch begrenzt: Sie darf 50 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens der steuerpflichtigen Person im betreffenden Steuerjahr nicht überschreiten und maximal 600 Euro betragen.

Für Unternehmen regelt das Körperschaftsteuergesetz die Absetzbarkeit von Spenden in differenzierter Weise und bietet drei verschiedene Optionen. Nach Artikel 12 Absatz 1 Punkt 1 können Unternehmen Spenden bis zu einer Höhe von fünf Prozent des Gewinns nach Steuern des vorangegangenen Geschäftsjahres von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abziehen. Eine alternative Möglichkeit besteht darin, den Spendenbetrag von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, sofern er zwei Prozent der Bruttolohnsumme des Vorjahres, für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, nicht überschreitet (Artikel 12 Absatz 1 Punkt 2). Die dritte Option sieht vor, dass Unternehmen 85 Prozent des gespendeten Betrags direkt von der berechneten Körperschaftsteuer auf Dividenden abziehen können, wobei dieser Abzug auf maximal 15 Prozent der gesamten Steuerlast des Unternehmens begrenzt ist (Artikel 12 Absatz 1 Punkt 3). Insbesondere diese Option scheint aufgrund der direkten Reduktion der Steuerlast als besonders attraktiv.

[33] Finanzministerium, Gemeinnützige Organisationen, https://www6.vid.gov.lv/SLO [abgerufen, am 17.01.2026].

[34] Die Daten zur Caritas-Lettland sind online einsehbar. Dafür ist in der Suchmaske des offiziellen Verzeichnisses der gemeinnützigen Organisationen (https://www6.vid.gov.lv/SLO) die Bezeichnung „Caritas“ einzufügen. Hierdurch können die Daten zu dieser Organisation eingesehen werden. Eine direkte Verlinkung zum Suchergebnis ist leider nicht möglich.

[35] Grozījums Ministru kabineta 2015. gada 24. novembra noteikumos Nr. 656 „Noteikumi par minimālās mēneša darba algas apmēru normālā darba laika ietvaros un minimālās stundas tarifa likmes aprēķināšanu“, Latvijas Vēstnesis, 225, 21.11.2025, https://likumi.lv/ta/id/364502-grozijums-ministru-kabineta-2015-gada-24-novembra-noteikumos-nr656-noteikumi-par-minimalas-menesa-darba-algas-apmeru-normala-darba-laika-ietvaros-un-minimalas-stundas-tarifa-likmes-aprekinasanu [abgerufen, am 17.01.2026].

[36] Par īpašumu atdošanu reliģiskajām organizācijām, Latvijas Republikas Augstākās Padomes un Valdības Ziņotājs, 22/23, 04.06.1992, https://likumi.lv/ta/id/65537-par-ipasumu-atdosanu-religiskajam-organizacijam [abgerufen, am 17.01.2026].

[37] In jedem Fall konnte bei der Recherche für diesen Artikel keine umfassende Aufstellung gefunden werden.

[38] Vgl. World Jewish Restitution Organization, About Us, https://wjro.org.il/about-wjro/about-us-our-mission [abgerufen, am 17.01.2026].

[39] Vgl. World Jewish Restitution Organization, Overview of Immovable Property Restitution/Compensation Regimes – Latvia (As of December 2016), https://wjro.org.il/wp-content/uploads/2020/06/latvia-report_12.13.2016.pdf [abgerufen, am 17.01.2026], S.2.

[40] Par labas gribas atlīdzinājumu Latvijas ebreju kopienai, Latvijas Vēstnesis, 36A, 21.02.2022, https://likumi.lv/ta/id/330185-par-labas-gribas-atl%C4%ABdzinajumu-latvijas-ebreju-kopienai [abgerufen, am 17.01.2026].

[41] Sakrālā mantojuma saglabāšanas finansēšanas likums, Latvijas Vēstnesis, 238, 01.12.2017, https://likumi.lv/ta/id/295476-sakrala-mantojuma-saglabasanas-%20finansesanas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[42] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 308.

[43] Vgl. Kultūras ministrija, Pressemeldung vom 05.12.2025, https://www.km.gov.lv/lv/jaunums/valsts-budzets-km-atbildibas-jomas-kulturpolitika-sabiedribas-saliedetiba-un-mediju-politika-2026-gada-sastadis-254-miljonus-eiro [abgerufen, am 17.01.2026].

[44] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 309.

[45] Par starptautiskas nozīmes svētvietu Aglonā, Latvijas Vēstnesis, 162, 21.10.1995, https://likumi.lv/ta/id/37388-par-starptautiskas-noz%C4%ABmes-sv%C4%93tvietu-aglona [abgerufen, am 17.01.2026].

[46] Doma baznīcas un klostera ansambļa likums, Latvijas Vēstnesis, 98, 22.06.2005, https://likumi.lv/ta/id/111061-doma-baznicas-un-klostera-ansambla-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[47] Art. 7, Latvijas Pareizticīgās Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 188, 03.12.2008,  https://likumi.lv/ta/id/184626-latvijas-pareizticigas-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[48] Nacionālā kultūras mantojuma pārvalde, Sacred Heritage Conservation Programm, https://www.nkmp.gov.lv/lv/sakrala-mantojuma-saglabasanas-programma [abgerufen, am 17.01.2026].

Von Spenden bis Gemeinwohlstatus. Die Finanzierung der Religionsgemeinschaften in den Niederlanden

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.768

Religion und Staat sind in den Niederlanden zu großen Teilen voneinander getrennt.[1] Besonders seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts nahm die Säkularisierung zu, was unter anderem anhand sinkender Mitgliederzahlen der Religionsgemeinschaften[2] und einer religionsrechtlichen Neuordnung[3] sichtbar wird. Dennoch gibt es einige finanzielle Privilegien, da der Mehrwert, den Religionsgemeinschaften zum Gemeinwohl leisten, anerkannt wird. Eine Erhebung des niederländischen Statistikamtes (CBS) kam 2024 zu dem Ergebnis, dass 44% der Bevölkerung einer Religionsgemeinschaft angehörten. 17 % der Bevölkerung bezeichneten sich als Mitglieder der Römisch-Katholischen Kirche, 14 % gaben an, Teil einer protestantischen oder anderen christlichen Kirche zu sein, und 6 %, dem Islam anzugehören. Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften machen 7 % der Bevölkerung aus.[4]

Rechtspersönlichkeit

Für Religionsgemeinschaften besteht die Möglichkeit die Rechtspersönlichkeit einer „kerkgenootschap“ innezuhaben. Dieser Begriff wird im Gesetz nicht näher definiert und es sind auch keine Kriterien daran geknüpft den Rechtsstatus zu erhalten, abgesehen davon, dass Statuten vorhanden sein sollen.[5] In der Judikatur werden etwa das beobachtbare religiöse Erleben, die strukturierte Organisation und das Auftreten nach außen als Argumente angeführt.[6] Damit die Religionsgemeinschaften gegenüber Dritten wirksam auftreten können, müssen sie sich im Handelsregister eintragen lassen.[7] Auf höchster Ebene einer Religionsgemeinschaft ist eine Registrierung im Handelsregister verpflichtend vorgesehen.[8] 2021 waren 6290 Religionsgemeinschaften als „kerkgenootschap“ registriert, wobei darunter wohl auch eigenständige Teile und Körperschaften der Religionsgemeinschaften fallen.[9]

Religionsgemeinschaften und andere gemeinnützige Institutionen haben darüber hinaus die Möglichkeit sich als „Algemeen Nut Beogende Instelling“ (ANBI) registrieren zu lassen. Die als ANBI anerkannten Institutionen werden in verschiedene Kategorien unterteilt, wobei religiöse, weltanschauliche und spirituelle Vereinigungen 2023 24 % ausmachten.[10] Anfang 2025 gab es 44.793 registrierte ANBIs.[11] Durch die Anerkennung erhalten Institutionen zahlreiche Steuervorteile, auf die im Weiteren noch detaillierter eingegangen wird. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass eine Institution zumindest zu 90 % dem Gemeinwohl dient. Die Mittel, die eine Institution erhält, müssen innerhalb von zwei Jahren gemeinnützigen Zwecken zufließen.[12] Eine Reserve, die die Kontinuität der Institution gewährleisten soll, darf höchstens das 1,5-fache der jährlichen Kosten betragen.[13] Allgemein sind ANBIs verpflichtet, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung auf der Website der Institution zu veröffentlichen. Im Falle einer Religionsgemeinschaft oder deren selbstständigen Teile ist eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen sowie der geplanten Ausgaben mit Erläuterungen ausreichend.[14]

Historische Unterstützung in der Besoldung kirchlicher Ämter

In der Vergangenheit gab es eine staatliche Finanzierung von kirchlichen Ämtern, die jedoch 1983 abgesetzt wurde.[15] Der Staat verpflichtete sich zu einer einmaligen Ablösezahlung von 250 Mio. Gulden[16] (≈ 120 Mio. €)[17]. Diese Zahlung ist für Pensionszahlungen von Amtsträgern und deren nächsten Angehörigen zweckgebunden.[18]

In Bonaire, St. Eustatius und Saba kam es im Zuge des Statuswechsels 2010 zu einer finanziellen Entkopplung der Religionsgemeinschaften vom Staat. Die Ernennung neuer kirchlicher Amtsträger geht seither nicht mehr mit einer staatlichen Finanzierung einher. Verpflichtungen aus bestehenden Beschäftigungsverhältnissen werden jedoch bis zu deren Beendigung respektiert.[19]

Bildungsbereich

Eine Basis für die Finanzierung von konfessionellen Schulen ist, dass öffentliche und private Schulen gleichberechtigt sind und auf dieselbe Art finanziert werden.[20] Sofern die finanziellen Bedingungen und Bildungsstandards erfüllt sind, können konfessionelle Schulen daher vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.[21]

In öffentlichen Schulen kann ein freiwilliger Religionsunterricht bzw. weltanschaulicher Unterricht angeboten werden. Für die Schüler:innen sind höchstens 40 Unterrichtsstunden pro Schuljahr anrechenbar, wobei andere Unterrichtsaktivitäten für jene Schüler:innen angeboten werden müssen, die am Religions- oder weltanschaulichen Unterricht nicht teilnehmen.[22] Die Ernennung der Lehrkräfte erfolgt durch die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.[23] Finanziert wird der Religionsunterricht aus staatlichen Mitteln, wobei der Gesetzestext die Möglichkeit eröffnet, dass die Finanzierung an bestimmte Bedingungen gebunden wird.[24] Grundsätzlich wird der öffentlichen Bildung eine gewisse Verantwortung zur Entwicklung von religiösen, philosophischen und sozialen Werten in ihrer Vielfalt zugeschrieben. Der Zugang zur öffentlichen Schulbildung ist jedoch unabhängig vom religiösen Bekenntnis.[25]

Demgegenüber können in privaten Schulen bis zu 120 Stunden Religions- oder Weltanschauungsunterricht pro Schuljahr angerechnet und von einer schulexternen Lehrperson durchgeführt werden.[26] Schüler:innen, die aufgrund der Entfernung zu ihrem Wohnort keine angemessene Möglichkeit haben eine öffentliche Schule zu besuchen, darf die Zulassung zu einer privaten Schule nicht aufgrund der Religionszugehörigkeit verweigert werden. Für diese Schüler:innen ist der Besuch des Religionsunterrichts nicht verpflichtend.[27]

Zusätzlich wird auch im Hochschulbereich religiöse und weltanschauliche Bildung unterstützt. Unter den Universitäten und Hochschulen, die staatlich finanziert werden, finden sich auch einige mit religiösem Träger.[28] Für die Errichtung islamischer Studiengänge wurden an unterschiedlichen Standorten einmalige Förderungen gewährt: für Inholland 1,2 Mio. €, für die VU Amsterdam 1,5 Mio. € und für die Universität Leiden 2,35 Mio. €.[29]

Anstaltsseelsorge

Um die Religionsfreiheit in eingeschränkten Lebenssituationen zu gewähren, wird die Anstaltsseelsorge in den Niederlanden staatlich garantiert und teilweise finanziert.

Das zeigt sich etwa im Bereich der Gefangenenseelsorge darin, dass Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, keinen anderen Beschränkungen, die nicht der Freiheitsentziehung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, unterliegen sollen.[30] Die Religionsfreiheit der Häftlinge wird jedoch auch explizit gewährleistet. Die Bereitstellung der seelsorgerischen Betreuung ist eine Aufgabe des Direktors einer Einrichtung. In der Hausordnung muss geregelt sein, wann und wo Gefangene mit einem Seelsorger in persönlichen Kontakt treten oder an religiösen Versammlungen teilnehmen können.[31]

Die Ernennung von Gefängnisseelsorgern erfolgt aufgrund von Vorschlägen von Entsandten einzelner Religionsgemeinschaften, die beim Ministerium für Justiz und Sicherheit angestellt sind, durch eben dieses Ministerium. Eine Anstellung haben hier Vertreter:innen des Buddhismus, des Hinduismus, des Islams, des Judentums, der Evangelischen Kirchen und der Römisch-Katholischen Kirche, sowie des Humanismus.[32] Darüber hinaus kann Seelsorgern anderer Religionsgemeinschaften in Absprache mit dem Justizministerium durch den Direktor einer Institution Zugang zu dieser gewährt werden.[33]

Militärseelsorger werden durch das Verteidigungsministerium angestellt und erhalten einen militärischen Rang. Sie werden von ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft entsendet.[34]

Im Gesundheitsbereich soll eine seelsorgerische Betreuung möglichst entsprechend der Religion oder Weltanschauung von Patienten sichergestellt werden, wenn diese länger als einen Tag in der Einrichtung bleiben.[35]

Denkmalschutz

Grundsätzlich werden der Bau und die Erhaltung religiöser Gebäude von den Religionsgemeinschaften und den Gläubigen finanziert. Jedoch sind viele der religiös genutzten Gebäude denkmalgeschützt, und können daher eine staatliche Subvention für ihre Erhaltung beantragen. Van Sasse van Ijsselt gab 2015 an, dass 3.676 von 8.323 religiös genutzte Gebäuden denkmalgeschützt waren.[36] Ein Subventionsantrag kann für einen Zeitraum von sechs Jahren gestellt werden. Jährlich stehen 1,5 Mio. € für die Subventionierung archäologischer Nationaldenkmäler, 15,2 Mio. € für grüne Denkmäler und 81,3 Mio. € für sonstige nationale Denkmäler zur Verfügung.[37] Hinzu kommt, nach Verteilung der Mittel für sonstige nationale Denkmäler, ein zusätzliches Budget in der Höhe von 5 Mio. € für Kirchengebäude.[38] Diese Regelung wurde 2025 hinzugefügt, da Anträge für große denkmalgeschützte Kirchengebäude teilweise wiederholt abgelehnt wurden.[39] Unter Kirchengebäude werden Gebäude verstanden, deren Nutzung ursprünglich ausschließlich oder überwiegend der Ausübung einer Religion oder Weltanschauung diente.[40] Die Kosten auf deren Basis der Förderbetrag berechnet wird, dürfen maximal drei Prozent des Wiederaufbauwertes und höchstens 95.000 € betragen.[41] Wenn eine Subvention genehmigt wird, beträgt diese für archäologische nationale Denkmäler 80 Prozent und für grüne und sonstige nationale Denkmäler 50 Prozent der anspruchsberechtigten Kosten.[42]

Historisch gab es auch Unterstützungen für den Bau neuer Gottesdienstgebäude. Dieses Gesetz sowie zwei ministerielle Subventionsregelungen zur Förderung von Minderheitsreligionen, vor allem islamischen Moscheen, sind jedoch ausgelaufen und wurden nicht erneuert.[43]

Steuerliche Begünstigungen

Einkommenssteuer

Im Bereich der Einkommenssteuer ist ein Abzug für Spenden an eine ANBI[44] von der Bemessungsgrundlage möglich,[45] woraus sich ein Anreiz für Spendende ergibt. Steuerlich absetzbare Spenden sind periodische und andere Spenden,[46] wobei Barzahlungen und Erbschaften ausgenommen sind[47]. Für absetzbare Spenden darf keine direkte Gegenleistung empfangen werden.[48] Eine Gegenleistung ist auch gegeben, wenn eine gezahlte Entschädigung freiwillig höher ausfällt als üblich.[49] Tydeman-Yousef führt an, dass verschiedene Kirchen eine Möglichkeit gefunden haben, ihre Kollekten einkommenssteuerwirksam zu machen, indem die Gläubigen im Vorfeld ein Gutscheinbuch kaufen und bei der Kollekte einzelne Gutscheine abgeben. In der Steuererklärung kann der Preis des Gutscheinbuchs abgesetzt werden.[50]

Es besteht die Möglichkeit, dass Spenden steuerlich berücksichtigt werden, die sich nicht direkt an Religionsgemeinschaften wenden, sondern an deren Geistliche, jedoch für die Zwecke der Institution gedacht sind.[51] Obwohl der Wortlaut in der aktuellen Version des Dekrets nicht mehr zu finden ist, hat sich an der Handhabung in der Praxis nichts geändert.[52]

Wenn Freiwillige eine Aufwandsentschädigung erhalten, ist diese für die Berechnung der Einkommenssteuer nicht zu berücksichtigen,[53] sofern sie pro Monat nicht mehr als 220 € und pro Jahr nicht mehr als 2.200 € erhalten. Für diese Entschädigungen wird auch keine Lohnsteuer erhoben.[54]

Körperschaftssteuer

Religionsgemeinschaften unterliegen der Körperschaftssteuer, sofern sie Unternehmen betreiben.[55] Aktivitäten im Bereich des Gottesdienstes und der Religionsausübung werden ausdrücklich nicht als Unternehmensführung verstanden und sind daher nicht steuerpflichtig.[56] Wenn der Gewinn einer Religionsgemeinschaft in einem Jahr 15.000 € oder in fünf Jahren 75.000 € nicht übersteigt, sind diese von der Körperschaftssteuer befreit. Falls in einem Jahr ein Verlust erzielt wird, wird der Gewinn für dieses Jahr auf null gesetzt.[57]

ANBIs können bei der Gewinnermittlung die Differenz zwischen den Kosten, die ihnen durch Freiwillige entstehen, und einer theoretischen Vergütung auf Basis des Mindestlohns abziehen.[58] Darüber hinaus kann auch der im Zuge einer Spendenaktion erzielte Betrag bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen werden. Wenn die Spendenaktion über einen separaten Spendenwerber erfolgt, kann auch dieser die Zahlungen, die er an eine ANBI leistet, abziehen.[59]

Schließlich besteht die Möglichkeit, dass Körperschaften ihre Spenden an ANBIs abziehen, wobei dieser Abzug maximal 50 % des Gewinnes und höchstens 100.000 € ausmachen darf. Vergleichbar mit den Voraussetzungen für den Spendenabzug im Zuge der Einkommenssteuer, dürfen auch hier keine geldwerten Ansprüche aus einer Spende entstehen und Barleistungen sind ausgeschlossen. Wenn Spenden an kulturelle Einrichtungen geleistet werden, erhöht sich der Abzug um 50 % dieses Betrages, jedoch höchstens um 2.500 €.[60]

Umsatzsteuer

Mit Blick auf die Umsatzsteuer ist festzustellen, dass diese auf Dienstleistungen und Lieferungen von Waren entfällt, wenn eine Vergütung als Gegenleistung erbracht wird. Spenden und Schenkungen, die freiwillig erfolgen, erfüllen diese Bedingung nicht und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. Auch auf Beiträge, die Religionsgemeinschaften gemäß ihrer Satzung von ihren Mitgliedern erheben, fällt keine Umsatzsteuer an.[61] Wenn Religionsgemeinschaften solche Mitgliederbeiträge erheben oder im Bildungs- oder Pflegebereich sowie in der Jugendarbeit tätig sind, sind ihre darüber hinausgehenden Tätigkeiten bis zu einem gewissen Betrag nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Grenze liegt für Lieferungen bei 68.067 € pro Jahr und für Dienstleistungen bei 22.689 € pro Jahr.[62]

Aus einer Erklärung des Finanzministeriums geht außerdem hervor, dass der Zugang zu Gerüsten oder Dachrinnen an denkmalgeschützte Kirchen mit musealen Objekten, um Reliefs oder Skulpturen an der Außenseite der Kirche zu besichtigen, als Museen verstanden werden,[63] und dadurch dem verringerten Steuersatz von 9 Prozent unterliegen.[64]

Schenkungs- & Erbschaftssteuer

ANBIs können von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sein, wenn die Erbschaft oder Schenkung, die sie erhalten, nicht mit einem Auftrag verbunden ist, der dem öffentlichen Interesse widerspricht.[65] Institutionen, die keinen ANBI-Status haben, müssen je nach Höhe der erhaltenen Erbschaft oder Schenkung 30 oder 40 % Steuer abführen.[66] Eine Befreiung von der Schenkungssteuer liegt auch für Schenkungen, die von einer ANBI im öffentlichen Interesse gemacht wurden.[67]

Außerdem können die Schenkungs- und Erbschaftssteuer auf Antrag entfallen, wenn eine natürliche Person begünstigt wird, die mit einer ANBI identifiziert werden kann, sofern der Erwerb für die ANBI bestimmt war und schnellstmöglich an diese übertragen wird, und mit keinen Aufträgen verbunden ist, die dem öffentlichen Interesse widersprechen. Außerdem muss die natürliche Person steuerlich so handeln, als hätte sie die Schenkung oder Erbschaft nie besessen und darf sie im Zuge der Einkommenssteuerberechnung nicht als Spende abziehen. Ausdrücklich werden hierzu Begünstigungen an Geistliche oder Ordensangehörige, die ihren kirchlichen Einrichtungen zugutekommen sollen, als Beispiele angeführt.[68]

Steuern auf Immobilien

Der Erwerb von unbeweglichem Eigentum unterliegt in den Niederlanden einer Grunderwerbssteuer.[69] ANBIs sind von dieser bei Fusionen, Abspaltungen, internen Umstrukturierungen und Aufgabenübertragungen befreit.[70]

Die Gemeinden können am Beginn eines Kalenderjahres eine Grundsteuer erheben, von denjenigen, die eine Immobilie besitzen oder nutzen, sofern sie nicht in erster Linie als Wohnraum dient.[71] Auf Immobilien, die in erster Linie zur Abhaltung öffentlicher Gottesdienste oder öffentlicher philosophischer Versammlungen genutzt werden, wird keine Grundsteuer erhoben. Ausgenommen hiervon sind Teile der Immobilie, die als Wohnraum genutzt werden.[72] Damit eine Immobilie in erster Linie diesen Zwecken dient, müssen mindestens 70 % des unbeweglichen Eigentums hierfür genutzt werden.[73]

Energiesteuer

Der Bezug von Erdgas und Strom unterliegt einer Energiesteuer.[74] Diese kann auf Antrag rückerstattet werden, wenn sich der Verbrauch auf eine Immobilie bezieht, die in erster Linie zur Abhaltung öffentlicher Gottesdienste oder öffentlicher philosophischer Reflexionstreffen genutzt wird.[75] Wenn kein Anschluss für Erdgas vorhanden ist, kann eine Rückerstattung auch für flüssiges Erdgas erfolgen.[76]

Die Beurteilung der Nutzung erfolgt nach denselben Kriterien wie im Falle der Grundsteuer, weshalb sich die Steuerbehörde grundsätzlich der Auffassung der Gemeinde anschließen kann. Jedoch kann eine Rückerstattung auch gewährt werden, wenn keine Grundsteuerbefreiung erfolgt ist, sofern eine Erklärung darüber abgegeben wird, dass die Immobilie zu mindestens 70 % für öffentliche Gottesdienste oder öffentliche philosophische Reflexionstreffen genutzt wird.[77]

Darüber hinaus können auch andere ANBIs unter bestimmten Bedingungen eine Rückerstattung beantragen.[78] Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die ANBIs nicht der Körperschaftssteuer unterliegen dürfen. [79] Tydeman-Yousef hebt hervor, dass dies für religiös oder weltanschaulich genutzte Räume nicht verlangt wird.[80] Die Rückerstattung kann für jene Immobilien beantragt werden, die von den ANBIs hauptsächlich für ihre Zwecke genutzt werden. Die hauptsächliche Nutzung bedeutet, dass mehr als 70 % der Grundfläche/des Volumens der Immobilie und der Dauer für die Zwecke der ANBI genutzt werden.[81]

Die Rückerstattung beträgt 50 % der bezahlten Steuern,[82] oder im Fall von flüssigen Erdgas 108,16 € pro 1.000 Kilogramm[83]. Sie wird nur gewährt, wenn eine Rechnung über den Steuerbetrag eingereicht und dessen Bezahlung nachgewiesen wird.[84] Falls der Energieverbrauch in der Miete einkalkuliert ist, kann keine Rückerstattung erfolgen.[85]

Kommunale Abgaben

Gemeinden können in den Niederlanden kommunale Abgaben erheben und Ausnahmen von diesen festlegen. Eine generelle Befreiung für Religionsgemeinschaften gibt es nicht, jedoch werden sie immer wieder begünstigt. Einige Beispiele aus der Praxis sind Ausnahmen von der Abwassergebühr,[86] der Werbesteuer,[87] und der Parkgebühren an angegebenen Orten während Gottesdiensten[88]. In der Judikatur wurden solche Befreiungen aufgrund der öffentlichen Zugänglichkeit und dem Dienst am öffentlichen Interesse als zulässig erklärt.[89]

Spenden

Die wichtigste Einnahmequelle für Religionsgemeinschaften sind eigenständig gesammelte Spenden. 2022 erhielten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften 824 Mio. € und waren dadurch der Bereich an Wohltätigkeitsorganisationen, die nach dem Gesundheitsbereich die meisten Spenden erhielten.[90] Obwohl die Spenden angestiegen sind, ging ihr realer Wert unter Beachtung der Inflation zurück.[91] 50 % der Einnahmen aus Fundraising-Organisationen ging an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.[92]

Unter den Haushalten spendeten 22 % an diesen Bereich, was einen Anstieg um 6 % seit 2020 darstellt. Allerdings ging der durchschnittlich von Haushalten gespendete Betrag von 399 € auf 374 € zurück. Gleichzeitig ist jedoch der Wert an Sachspenden von Haushalten von durchschnittlich 62 € auf 111 € gestiegen.[93] Der Anteil regelmäßiger Spenden ging zurück.[94]

Die Studie veranschaulicht, dass gläubige Personen und Personen, die regelmäßig den Gottesdienst besuchen, häufig auch Spenden geben,[95] besonders im religiösen Bereich[96]. Eine Untersuchung im Rahmen der Actie Kerkbalans zeigt darüber hinaus, dass Kirchenmitglieder primär bei Sammlungen vor Ort oder online sowie durch gelegentliche eigenständige Überweisungen spenden. Die wichtigsten Beweggründe für eine Spende sind die Ausgaben der Kirche, die Verbundenheit mit der Gemeinde, sowie die Zukunft der Kirche. Vor allem für die Instandhaltung von Kirchengebäuden und für die Gehälter der Mitarbeiter:innen sind viele Gläubige gewillt zu spenden. Zusätzlich engagieren sich 42% der Protestant:innen und 29% der Katholik:innen ehrenamtlich in ihren Gemeinden.[97]

Unternehmen geben teilweise Spenden und teilweise an Gegenleistungen geknüpftes Sponsoring. 20 % der Spenden von Unternehmen, nämlich 142 Mio. €, gehen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Die Beiträge gehen auf eine kleine Anzahl von Unternehmen, die hohe Beträge gespendet haben, zurück. Zusätzlich gehen aus den Bereich der Unternehmen auch 50 Mio. € im Zuge von Sponsoring aus.[98] Viele der unterstützenden Unternehmen geben nicht nur an, Geld (125 Mio. €; 65 %) und Sachspenden (19 Mio. €; 10 %) zur Verfügung zu stellen, sondern auch Zeit (48 Mio. €; 25 %).[99] Insgesamt leisten Freiwillige durchschnittlich 17 Stunden freiwillige Arbeit für religiöse oder weltanschauliche Vereine pro Monat.[100]

Für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden nur relativ geringe Nachlässe in der Höhe von 12 Mio € verzeichnet, wobei nicht alle Jahresberichte für eine Auswertung zur Verfügung standen.[101] Weitere 14 Mio. € gelangen durch Fonds an religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften[102], wobei Fonds diesen Bereich selten unterstützen.[103]

Actie Kerkbalans

Actie Kerkbalans ist eine Spendenaktion, die gemeinsam von der Römisch-Katholischen Kirche, der Protestantischen Kirche, der Altkatholischen Kirche und der Evangelischen Brüdergemeinde organisiert wird. Gesammelt wird jedoch nicht zentral, sondern in den jeweiligen Pfarrgemeinden.[104] 2024 gab die Römisch-Katholische Kirche an, dass 35.557.377 € durch die Actie Kerkbalans und 13.067.684 € durch sonstige Sammlungen erzielt wurden. Die Evangelische Kirche konnte 30.888.812 € durch Sammlungen und 173.926.804 € durch die Actie Kerkbalans einnehmen. Bei der Altkatholischen Kirche waren es 501.393 € durch die Actie Kerkbalans und 316.711 € durch andere Sammlungen.[105]

Um die Handlungsfähigkeit höherer Organisationsebenen zu gewährleisten, gibt es partikularrechtliche Vorgaben: Die Evangelische Kirche verlangt etwa verpflichtende Abgaben ihrer Gemeinden für bestimmte Einnahmen und pro Mitglied. Dadurch wurden 2024 16,539 Mio. € übertragen.[106] Das waren mit 26% die zweitwichtigsten Einnahmen nach jenen von Privatpersonen.[107] In der Römisch-Katholischen Kirche sind die Abgaben auf Diözesanebene geregelt. Die Diözese Haarlem-Amsterdam setzt beispielsweise im Bereich der Pfarren auf Diözesan- und Solidaritätsabgaben in der Höhe von 12 und 3%.[108]

Auslandsfinanzierung – Ein Blick in die Zukunft

In der Vergangenheit gab es immer wieder Untersuchungen dazu, inwiefern ausländische Finanzierung eine Rolle für Religionsgemeinschaften spielt,[109] wobei die Datenlage schwierig war[110]. Grundsätzlich wird institutionalisierte staatliche Auslandsfinanzierung in der Breite eher bei islamischen Einrichtungen als bei anderen Religionsgemeinschaften sichtbar.[111] Doch auch christliche Kirchen melden finanzielle Unterstützung aus dem Ausland.[112]

Im Zuge dessen gab es Überlegungen ein Verbot der Finanzierung aus „unfreien Ländern“ einzuführen. Dieses wurde jedoch nicht umgesetzt, weil die Maßnahme als anfällig im Hinblick auf Grund- und Menschenrechte, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit sowie als problematisch im Verhältnis zum freien Kapitalverkehr bewertet wurde[113].

Aktuell läuft ein Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel ein transparentes Auskunftssystem zu etablieren. Eine Debatte über den aktuellen Gesetzesentwurf, soll am 17. März stattfinden.[114] Dieses Gesetz wird ausdrücklich auch Organisationen, zu denen kirchliche Körperschaften gehören, erfassen.[115] Geld-, Sach- und Dienstleistungen ab 15.000 € werden meldepflichtig,[116] wobei die Möglichkeit besteht, für Zuwendungen aus bestimmten Staaten einen geringeren Grenzwert per Verordnung festzulegen[117]. Auf Verlangen besteht die Pflicht Herkunft, Zweck und Umfang einer Spende offenzulegen.[118] Dem Bürgermeister und der Staatsanwaltschaft kommen besondere Auskunftsbefugnisse zu.[119] Hierbei wird ausdrücklich das Recht des Bürgermeisters erwähnt personenbezogene Daten zu verarbeiten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen können.[120] Schließlich enthält der Gesetzesentwurf ein Instrumentarium gerichtlicher Maßnahmen gegen Organisationen, die die demokratische Rechtsstaatlichkeit oder die öffentliche Ordnung zu unterminieren drohen. Hierzu zählen das Verbot bestimmter Spendenkategorien sowie die Pflicht zur regelmäßigen Meldung der erhaltenen Spenden und zur Einsicht in die Buchführung.[121] Außerdem sind für Stiftungen Transparenzpflichten durch die Deponierung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung im Handelsregister festgelegt.[122]

Fazit

Insgesamt zeigt der Überblick, dass Religionsgemeinschaften in den Niederlanden weitgehend spendenbasiert finanziert sind, während staatliche Unterstützung insbesondere im Bildungswesen, in der Anstaltsseelsorge und im Denkmalschutz ergänzend zur Eigenfinanzierung hinzutritt. Eine zentrale Rolle spielt der Gemeinwohlstatus (ANBI), der über steuerliche Begünstigungen Anreize für Zuwendungen setzt, jedoch auch Mindeststandards der Rechenschaft fördert. Die Diskussion um Auslandsfinanzierung wird künftig zu gesteigerten Transparenzanforderungen führen.

Hilfsmittel

DeepL wurde in der gesamten Arbeit zur Übersetzung aller zitierten fremdsprachigen Textpassagen verwendet.

Weiterführende Literatur

Bekkers, René u. a. (Hgg.), Geven in Nederland 2024. Maatschappelijke Betrokkenheid in Kaart gebracht (Spenden in den Niederlanden 2024. Soziales Engagement in Zahlen), Utrecht 2024.

Hoorens, Stijn u. a., Foreign financing of Islamic institutions in the Netherlands. A study to assess the feasibility of conducting a comprehensive analysis, Santa Monica – Cambridge 2015.

– u. a., Onderzoek naar buitenlandse financiering van religieuze instellingen in Nederland (Untersuchung zur ausländischen Finanzierung religiöser Einrichtungen in den Niederlanden), Santa Monica – Cambridge 2020.

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[1] Vgl. Sophie C. van Bijsterveld, The Financing of Religious Communities in the Netherlands, in: BASDEVANT-GAUDEMET, Brigitte – BERLINGÒ, Salvatore (Hgg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009, 269–275, hier: 271.

[2] Vgl. Manfred te Grotenhuis – Peer Scheepers, Church in Dutch. Causes of Religious Disaffiliation in the Netherlands. 1937–1995, in: Journal for the Scientific Study of Religion 40/4 (2001) 591–606, hier: 591.

[3] Vgl. Marcel Maussen, Religious governance in the Netherlands. Associative freedoms and non-discrimination after ‘Pillarization’. The example of faith-based schools, in: RECODE Working Paper 14 (2013) 1–20, hier: 4.

[4] Vgl. Central Bureau voor de Statistiek, Religieuze betrokkenheid. Persoonskenmerken (18. April 2025). URL: https://www.cbs.nl/nl-nl/cijfers/detail/82904NED?q=religie [Abruf: 04.  Februar 2026].

[5] Vgl. Art. 2:2 Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) 01.07.1976 idF 01.01.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0003045/2025-01-01 [Abruf: 04. Februar 2026].

[6] Vgl. Albertha H. Santing-Wubs, De positie van kerkgenootschappen in het civiele recht (Die Stellung der Religionsgemeinschaften im Zivilrecht), in: NTKR, Tijdschrift voor Recht en Religie 4 (2010) 38–50, hier: 46–47. URL: https://www.uitgeverijparis.nl/documenten/ntkr_dossiers/ntkr_2010__5_38-50.pdf [Abruf: 17. Februar 2026].

[7] Vgl. Santing-Wubs, Religionsgemeinschaften im Zivilrecht, 42–43.

[8] Vgl. Harm van den Broek, Genieten kerkgenootschappen onterechte fiscale privileges?, in: NTKR, Tijdschrift voor Recht en Religie 1 (2023) 21–57, hier: 43–44. URL: https://paris.pubconnect.net/article/ 1001689350.pdf?cypt=0WJxTPjWJR0qTui8pUVrDFrDc/C93hRZk0NqOkM5bEIqyvH7Yo7rTnDmKHnbhnbjvV7nzADcVBKOMTL5xppnBMhEVv1WWIseQ8bcd14fAWs= [Abruf: 17. Februar 2026].

[9] Vgl. Mitra Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal (Fiscale Monografieën 174), Deventer 2022, Kapitel 5.8.2 Registratie van een kerkgenootschap (Registrierung einer Religionsgemeinschaft). URL: https://www.inview.nl/document/ide51ecc12d79248af97bb7306073981d5/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-5-8-2-registratie-van-een-kerkgenootschap?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[10] Vgl. Il Shik Sloover u. a., Evaluatie ANBI- en SBBI-regelingen. Rapport, o. O. 2025, 36–37.

[11] Vgl. Ebd, Bijlage 13. Cijfermatige informatie ANBI registratie, 140.

[12] Vgl. Art. 6.1.1–6.1.2 Besluit ANBI (ANBI-Beschluss) 04.07.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0051193/2025-07-04 [Abruf: 17. Februar 2026].

[13] Vgl. Ebd., Art. 2.

[14] Vgl. Art. 1a Abs. 7 lit. h Uitvoeringsregeling Algemene wet inzake rijksbelastingen 1994 (Durchführungsbestimmungen zum Allgemeinen Steuergesetz von 1994) 01.07.1994 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0006736/2026-01-01/ [Abruf: 17. Februar 2026].

Zur Veranschaulichung: Der Jahresbericht der Evangelischen Kirche (Protestantse Kerk in Nederland, Jaarverslag 2024. URL:  https://protestantsekerk.nl/download28042/ Jaarverslag%20Protestantse%20Kerk%202024.pdf [Abruf: 17. Februar 2026]), der Diözese Roermond (Bisdom Roermond, Jaarverslag 2024 (31. Oktober 2025). URL: https://admin.bisdom-roermond.org/ public/mkw_editor_uploads/files/Documenten/Jaarverslag/Jaarverslag%20bisdom%20Roermond%202024.pdf [Abruf: 17. Februar 2026]), oder der Islamischen Stiftung Niederlande (Islamitische Stichting Nederland Den Haag, Balans per 31 December 2024 und Staat van Baten en Lasten over 2024. URL: https://isndiyanet.nl/wp-content/uploads/2025/06/Islamitische-Stichting-Nederland-Balans-per-31-december-2024-ANBI.pdf [Abruf: 17. Februar 2026]).

[15] Vgl. Wet beëindiging financiële verhouding tussen Staat en Kerk (Gesetz zur Beendigung der finanziellen Beziehung zwischen Kirche und Staat) 07.12.1983. URL: https://wetten.overheid.nl/ BWBR0003640/1994-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[16] Vgl. Ebd., Bijlage (Anhang) Art. 2 Abs. 1.

[17] Vgl. Paul van Sasse van Ijsselt, Public Funding of Religious Organizations in the Netherlands, in: Francis Messner (Hg.), Public Funding of religions in Europe, London 2015, 23–50, hier: 34.

[18] Vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a Gesetz zur Beendigung der finanziellen Beziehung.

[19] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 34.

[20] Vgl. Art. 23 Abs. 7 Grondwet (Verfassung) 24.08.1815 idF 22.02.2023. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0001840/2023-02-22 [Abruf: 17. Februar 2026].

[21] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 35.

[22] Vgl. Art. 50 Abs. 1 Wet op het primair onderwijs (Gesetz über die Grundschulbildung) 02.07.1981 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0003420/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[23] Vgl. Ebd., Art. 51.

[24] Vgl. Ebd., Art. 192 Abs. 1–2.

[25] Vgl. Ebd., Art. 46 Abs. 1–2.

[26] Vgl. Ebd., Art. 57.

[27] Vgl. Ebd., Art. 58 Abs. 1–2.

[28] Vgl. Lit. b, g, i Bijlage behorende bij de Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek (Anhang zum Gesetz über Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung) 08.10.1992 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0005682/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[29] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 37.

[30] Vgl. Art. 2 Abs. 3 Penitentiaire beginselenwet (Gesetz über Strafvollzugsgrundsätze) 18.06.1998 idF 01.11.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0009709/2025-11-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[31] Vgl. Ebd., Art. 41 Abs. 1–3.

[32] Vgl. Art. 24, Art. 26 Penitentiaire maatregel (Strafvollzugsmaßnahme) 23.02.1998 idF 01.11.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0009398/2025-11-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[33] Vgl. Ebd., Art. 27.

[34] Vgl. Art. 1–2 Regeling Geestelijk Verzorgers Defensie (Regelung für Seelsorger im Verteidigungsbereich) 12.07.2024. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0049963/2024-07-12 [Abruf: 17. Februar 2026].

[35] Vgl. Art. 6 lit. a Wet kwaliteit, klachten en geschillen zorg (Gesetz über Qualität, Beschwerden und Streitigkeiten im Gesundheitswesen) 07.10.2015 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0037173/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[36] Vgl. Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 31.

[37] Vgl. Art. 2 Subsidieregeling instandhouding monumenten (Subventionsregelung für die Erhaltung von Denkmälern) 19.09.2012 idF 19.11.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0032075/2025-11-19 [Abruf: 17. Februar 2026].

[38] Vgl. Ebd., Art. 3b Abs. 1.

[39] Vgl. Regeling van de Minister van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap van 3 juli 2025, Nr. WJZ/ 52945747 (ID 27794), Tot aanpassing Subsidieregeling instandhouding monumenten in verband met verhoging subsidieplafonds voor 2025, onder meer voor grote kerkgebouwen (Zur Anpassung der Subventionsregelung für die Erhaltung von Denkmälern im Zusammenhang mit der Anhebung der Subventionshöchstbeträge für 2025, unter anderem für große Kirchengebäude) 11.07.2025. URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stcrt-2025-23549.html [Abruf: 17. Februar 2026].

[40] Vgl. Art. 1 lit. g Subventionsregelung für die Erhaltung von Denkmälern.

[41] Vgl. Ebd., Art. 5 Abs. 1–2.

[42] Vgl. Ebd., Art. 13 Abs. 1.

[43] Vgl. Tweede Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 1980–1981, 16559, Intrekking Wet Premie Kerkenbouw (Aufhebung des Gesetzes über Kirchenbauprämien). URL: https://repository.overheid.nl/frbr/sgd/ 19801981/0000164014/1/pdf/SGD_19801981_0006020.pdf [Abruf: 17. Februar 2026] und Van Sasse van Ijsselt, Public Funding, 33.

[44] Vgl. Art. 6.33 lit. b Wet inkomstenbelasting (Einkommensteuergesetz) 11.05.2000 idF 21.02.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0011353/2026-02-21 [Abruf: 22. Februar 2026].

[45] Vgl. Ebd., Art. 6.32 iVm Art. 6.2.

[46] Vgl. Ebd., Art. 6.32. Weitere Informationen zu periodischen und anderen Spenden finden sich bei: Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.2.1.4 Voorwaarden voor periodieke giften. URL: https://www.inview.nl/document/id2e54f45e9b00403eb98044a806d5de9c/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-1-4-voorwaarden-voor-periodieke-giften?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026] und Kapitel 7.2.1.5 Voorwaarden voor andere giften. URL: https://www.inview.nl/document/ida6b66a5adfd846b89e7f230aa1cac5ad/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-1-5-voorwaarden-voor-andere-giften?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[47] Vgl. Art. 6.37 Einkommenssteuergesetz.

[48] Vgl. Ebd., Art. 6.33 lit. a.

[49] Vgl. Art. 4.1 Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden 26.06.2018, 17/00951. URL: https://uitspraken.rechtspraak.nl/details?id=ECLI:NL:GHARL:2018:5809&showbutton=true&keyword=17%252f00951&idx=1 [Abruf: 17. Februar 2026].

[50] Vgl. Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.2.1.5 Voorwaarden voor andere giften. URL: https://www.inview.nl/document/ida6b66a5adfd846b89e7f230aa1cac5ad/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-1-5-voorwaarden-voor-andere-giften?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[51] Vgl. Art. 4 Inkomstenbelasting. Giften en algemeen nut beogende instellingen (Einkommenssteuer. Spenden und gemeinnützige Einrichtungen) 06.04.2010. URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/ stcrt-2010-5728.html [Abruf: 17. Februar 2026].

[52] Vgl. Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.2.2 Giften aan voorgangers. URL: https://www.inview.nl/document/idddfd78a9f1f444ee9576305718f98816/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-2-2-giften-aan-voorgangers?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 17. Februar 2026].

[53] Vgl. Art. 3.96 lit. c Einkommenssteuergesetz.

[54] Vgl. Art. 2 Abs. 6 Wet op de loonbelasting (Gesetz über die Lohnsteuer) 16.12.1964 idF 21.02.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002471/2026-02-21/ [Abruf: 22. Februar 2026].

[55] Vgl. Art. 2 Abs. 8 iVm Art. 2 Abs. 1 lit. e und 3 Abs. 3 lit. b Wet op de vennootschapsbelasting (Körperschaftsteuergesetz) 08.10.1969 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002672/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[56] Vgl. Tweede Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 1985–1986, 19200, Kapitel IX B, Nr. 34, Fiscale positie van kerkgenootschappen en religieuze gemeenschappen (Steuerliche Stellung von Kirchen und Religionsgemeinschaften), 2. URL: https://repository.overheid.nl/frbr/sgd/19851986/0000118429/1/pdf/ SGD_19851986_0004678.pdf [Abruf: 17. Februar 2026].

[57] Vgl. Art. 6 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz.

[58] Vgl. Ebd., Art. 9 Abs. 1 lit. g.

[59] Vgl. Ebd., Art. 9a Abs. 1 lit. a.

[60] Vgl. Ebd., Art. 16 Abs. 1–3 und 6.

[61] Vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. t Wet op de omzetbelasting (Umsatzsteuergesetz) 28.06.1968 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002629/2026-01-01 [Abruf: 17. Februar 2026].

[62] Vgl. Ebd., Art. 11 Abs. 1 lit. v.

[63] Vgl. Art. 4.1 Staatscourant van het Koninkrijk der Nederlanden 29.12.2017, 72177, Omzetbelasting. Toelichting Tabel I, Punkt B 14 (ab 1. Juli 2012). URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stcrt-2017-72177.html [Abruf: 17. Februar 2026].

[64] Vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a Umsatzsteuergesetz.

[65] Vgl. Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 33 Abs. 1 Nr. 4 Successiewet (Erbschaftssteuergesetz) 28.06.1956 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002226/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[66] Vgl. Ebd., Art. 24 Abs. 1.

[67] Vgl. Ebd., Art. 33 Abs. 1 Nr. 10.

[68] Vgl. Art. 3 Staatscourant van het Koninkrijk der Nederlanden 29.11.2018, 2018-194402, Schenk- en erfbelasting. Vrijstellingen. Omzetting, fusie of taakafsplitsing (Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Befreiungen. Umwandlung, Fusion oder Aufspaltung von Aufgaben). URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stcrt-2018-68659.html [Abruf: 22. Februar 2026].

[69] Vgl. Art. 2 Abs. 1 Wet op belastingen van rechtsverkeer (Gesetz über Steuern auf Rechtsgeschäfte) 24.12.1970 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002740/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[70] Vgl. Ebd., Art. 15 Abs. 1 lit. h.

Diese Tatbestände werden im Durchsetzungsbeschluss über Steuern des Rechtsverkehrs näher bestimmt. Vgl. Art. 5bis–5d Uitvoeringsbesluit belastingen van rechtsverkeer (Durchführungsbeschluss Steuern des Rechtsverkehrs) 22.06.1971 idF 01.07.2025. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0002770/ 2025-07-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[71] Vgl. Art. 220 lit. a–b Gemeentewet (Gemeindegesetz) 14.02.1992 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0005416/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[72] Vgl. Ebd., Art. 220d Abs. 1 lit. c.

[73] Vgl. Art. 5.4 Hoge Raad 04.12.1991, 27661. URL: https://uitspraken.rechtspraak.nl/details?id=ECLI:NL:HR:1991:ZC4804&pk_campaign=rss&pk_medium=rss&pk_keyword=uitspraken [Abruf: 22. Februar 2026].

[74] Vgl. Art. 48 Abs. 1 Wet belastingen op milieugrondslag (Gesetz über umweltbezogene Steuern) 23.12.1994 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0007168/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[75] Vgl. Ebd., Art. 69 Abs. 1.

[76] Vgl. Art. 71g Abs. 1 Wet op de accijns (Gesetz über die Verbrauchsteuer) 31.10.1991 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0005251/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[77] Vgl. Belastingdienst, Handboek Milieubelastingen (Handbuch Umweltsteuern), o. O. 2025, 109. URL: https://download.belastingdienst.nl/belastingdienst/docs/handboek_milieubelast_2025_ml0301z52fd.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

[78] Vgl. Art. 69 Abs. 2 Gesetz über umweltbezogene Steuern.

[79] Vgl. Ebd., Art. 69 Abs. 2 lit. d.

[80] Vgl. Tydeman-Yousef, Op zoek naar de heilige graal, Kapitel 7.9.2 Teruggaafregeling onroerende zaken voor algemeen nut. URL: https://www.inview.nl/document/id97294833dcd149469e95e5d8f9eedf5f/op-zoek-naar-de-heilige-graal-fiscale-monografie-n-nr-174-7-9-2-teruggaafregeling-onroerende-zaken-voor-algemeen-nut?ctx=WKNL_CSL_2989&tab=tekst [Abruf: 22. Februar 2026].

[81] Vgl. Belastingdienst, Handbuch Umweltsteuern, 112.

[82] Vgl. Art. 69 Abs. 5 Gesetz über umweltbezogene Steuern.

[83] Vgl. Art. 71g Abs. 2 Gesetz über die Verbrauchsteuer.

[84] Vgl. Art. 26 Abs. 2–3 Uitvoeringsbesluit belastingen op milieugrondslag (Durchführungsbeschluss zu Umweltsteuern) 23.12.1994 idF 01.01.2026. URL: https://wetten.overheid.nl/BWBR0007178/2026-01-01 [Abruf: 22. Februar 2026].

[85] Vgl. Belastingdienst, Handbuch Umweltsteuern, 110.

[86] Vgl. Art. 3A Verordening op de heffing en invordering van rioolheffing 2024 gemeente Wijk bij Duurstede (Verordnung über die Erhebung und Einziehung der Abwassergebühr 2024 Gemeinde Wijk bij Duurstede), in: Gemeenteblad 541696 (2023) 1–2, hier: 1. URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/gmb-2023-541696.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

[87] Vgl. Art. 4 lit. c Verordening op de heffing en invordering van de reclamebelasting 2025 gemeente Borne (Verordnung über die Erhebung und Einziehung der Werbesteuer 2025 Gemeinde Borne) 01.01.2025. URL: https://lokaleregelgeving.overheid.nl/CVDR730043/1 [Abruf: 22. Februar 2026].

[88] Vgl. Anhang 2, Verordening op de heffing en invordering van parkeerbelastingen 2026 gemeente Veere (Verordnung über die Erhebung und Einziehung von Parkgebühren 2026 Gemeinde Veere) 01.01.2026. URL: https://lokaleregelgeving.overheid.nl/CVDR747363 [Abruf: 22. Februar 2026].

[89] Vgl. Art. 4.3.2 Hoge Raad 06.08.2021, 20/01559. URL: https://semantius.nl/uitspraken/ECLI%3ANL%3AHR%3A2021%3A1188 [Abruf: 22. Februar 2026].

Hierzu: Arjen Schep, Kerkenvrijstelling in verordening rioolheffing is niet in strijd met het gelijkheidsbeginsel (Die Befreiung von Kirchen von der Abwassergebühr verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz). Case note on: Hoge Raad der Nederlanden, 6/08/21, ECLI:NL:HR:2021:1188 21, in: Fiscaal Weekblad FED 21/131 (2021) 1–5. URL: https://pure.eur.nl/ws/portalfiles/portal/45264181/FED_2021131_Kerkenvrijstelling_in_verordening_rioolheffing_is_niet_in_strijd_met_het_gelijkheidsbe.pdf [Abruf: 22. Februar 2026] und Mitra Tydeman-Yousef, Kroniek fiscale jurisprudentie religieuze, spirituele en levensbeschouwelijke instellingen periode 2019-2021 (Chronik der Steuerrechtsprechung für religiöse, spirituelle und weltanschauliche Einrichtungen im Zeitraum 2019-2021), in: NTKR Tijdschrift voor Recht en Religie 1 (2022) 71–85. URL: https://pure.uvt.nl/ws/portalfiles/portal/90952105/Tydeman_-_1001625460_-_Kroniek_fiscale_jurisprudentie_religieuze_spirituele_en_levensbeschouwelijke_instellingen_periode_2019-2021.pdf [Abruf: 22. Februar 2026].

[90] Vgl. Theo Schuyt u. a., Deel B. Maatschappelijke terreinen waaraan gegeven wordt (Teil B. Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird), in: René Bekkers u. a. (Hgg.), Geven in Nederland 2024. Maatschappelijke Betrokkenheid in Kaart gebracht (Spenden in den Niederlanden 2024. Soziales Engagement in Zahlen), Utrecht 2024, 250–292, hier: 253.

[91] Vgl. Ebd., 258.

[92] Vgl. René Bekkers, Special. Maatschappelijke initiatieven in Nederland (Spezial. Sozialinitiativen in den Niederlanden), in: Ders. u. a. (Hg.), Geven in Nederland 2024, 21–34, hier: 23.

[93] Vgl. Marlou Ramaekers – René Bekkers, Geven door huishoudens (Spenden von Haushalten), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 69–100, hier: 78.

[94] Vgl. Ebd., 81–82.

[95] Vgl. Ebd., 89.

[96] Vgl. Theo Schuyt u. a., Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird, 260.

[97] Vgl. Citisens, Onderzoeksrapportage. Actie Kerkbalans (Forschungsbericht. Aktion „Kerkbalans”), o. O. 2022, 16–19.

[98] Vgl. Stephanie Koolen-Maas – Dick de Gilder, Geven door bedrijven (Spenden von Unternehmen), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 153–186, hier: 159–161.

[99] Vgl. Ebd., 177 und Theo Schuyt u. a., Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird, 259.

[100] Vgl. Marlou Ramaekers u. a., Geven van tijd (Zeit spenden), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 217–249, hier: 224.

[101] Vgl. Stephanie Koolen-Maas – René Bekkers, Nalatenschappen (Nachlässe), in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 101–124, hier: 103–104.

[102] Vgl. Theo Schuyt u. a., Gesellschaftliche Bereiche, in denen gespendet wird, 258.

[103] Vgl. Marlou Ramaekers, Geven door fondsen, in: René Bekkers u. a., Geven in Nederland 2024, 125–152, hier: 138.

[104] Vgl. Actie Kerkbalans, Wat is Actie Kerkbalans? (Was ist „Actie Kerkbalans“?). URL: https://www.kerkbalans.nl/over-ons/ [Abruf: 22. Februar 2026].

[105] Vgl. Actie Kerkbalans, Opbrengsten Actie Kerkbalans en collecten in 2024 (Einnahmen aus der Aktion „Kerkbalans” und Kollekten im Jahr 2024) (13. November 2025). URL: https://www.kerkbalans.nl/nieuws/ opbrengsten-actie-kerkbalans-en-collecten-in-2024/ [Abruf: 22. Februar 2026].

[106] Vgl. Protestantse Kerk in Nederland, Jaarverslag 2024 (Jahresbericht 2024), 64.

[107] Vgl. Ebd., 60.

[108] Vgl. Bisdom Haarlem-Amsterdam, Financiële zaken – Afdrachten (Finanzielle Angelegenheiten – Abgaben) (9. Dezember 2024). URL: https://www.bisdomhaarlem-amsterdam.nl/ ?ids=parochie_financien_afdrachten&p=parochieinfo [Abruf: 22. Februar 2026].

[109] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Onderzoek naar buitenlandse financiering van religieuze instellingen in Nederland (Untersuchung zur ausländischen Finanzierung religiöser Einrichtungen in den Niederlanden), Santa Monica – Cambridge 2020 und Ders. u. a., Foreign financing of Islamic institutions in the Netherlands. A study to assess the feasibility of conducting a comprehensive analysis, Santa Monica – Cambridge 2015. Hierzu auch: Adriaan Overbeeke, Het belemmeren van buitenlandse financiering van geloofsgemeenschappen. Een grondrechtengevoelige kwestie (Behinderung der Finanzierung von Glaubensgemeinschaften aus dem Ausland. Eine Frage der Grundrechte), in: Tjidschrift voor Religie Recht en Beleid 9/3 (2019) 62–79.

[110] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Foreign financing of Islamic institutions, 95 und Ders. u. a., Untersuchung zur ausländischen Finanzierung religiöser Einrichtungen, 134.

[111] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Foreign financing of Islamic institutions, 93.

[112] Vgl. Stijn Hoorens u. a., Untersuchung zur ausländischen Finanzierung religiöser Einrichtungen, 75–77.

[113] Vgl. Tweede Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 2020–2021, 35228, Nr. 33, Parlementaire ondervraging ongewenste beïnvloeding uit onvrije landen (Parlamentarische Befragung zu unerwünschter Einflussnahme aus unfreien Ländern), 15–16. URL: https://www.tweedekamer.nl/downloads/document?id=2020D47593 [Abruf: 25. Februar 2026].

[114] Vgl. Eerste Kamer der Staten-Generaal, Handeling (24. Februar 2026). URL: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/h-ek-20252026-14-9.html [Abruf: 25. Februar 2026].

[115] Vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a Z iii Eerste Kamer der Staten-Generaal, Sitzung 2024–2025, 35646, Nr. A. URL: https://www.eerstekamer.nl/behandeling/20250401/gewijzigd_voorstel_van_wet [Abruf: 25. Februar 2026].

[116] Vgl. Ebd., Art. 1 Abs. 1 lit. b.

[117] Vgl. Ebd., Art. 1 Abs. 2.

[118] Vgl. Ebd., Art. 2 Abs. 1.

[119] Vgl. Ebd., Art. 3 und Art. 4.

[120] Vgl. Ebd., Art. 3 Abs. 2.

[121] Vgl. Ebd., Art. 4a.

[122] Vgl. Ebd., Art. 7.

Finanzierung der Glaubens- Weltanschauungsgemeinschaften in Schweden

Von Iris Robinigg.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.784

Im Hinblick auf die fortschreitende religiöse Individualisierung und Säkularisierung wird das Königreich Schweden von den Befürwortern oder Gegnern dieser Prozesse jeweils entweder als Vorzeigeland oder Schreckgespenst betrachtet. Die Vorstellung über ein tief zwischen Säkularisierung und Post-Säkularisierung versunkenes, „gottloses“ Land greift etwas zu kurz. Allerdings zeigten sich auch in diesem europäischen Land bereits seit dem 19. Jhd. Säkularisierungswellen, die seit 1986 die Basis eingehender Untersuchung durch das Som-Institut bilden. Wie in vielen anderen Ländern zeigt sich eine verstärkte Transformation von Religiosität und Religion hin zur Individualspiritualität. Der Religionsethnologe David Thurfjell verweist auf die schwedische Sichtweise, Religion als Privatsache zu betrachten und auch als solche zu „gebrauchen“ und zwar durch die optionale Integration von Religion und Weltanschauung als persönliches „Tool“ der Selbstverwirklichung und des eigenen Wohlbefindens in die individuelle Lebensgestaltung.[1] Zumindest statistisch betrachtet lässt sich noch nicht von einem vollständigen christlichen Glaubensverlust sprechen, denn immerhin wurden im Jahr 2024 immerhin noch 5.400.000 (51,4 %) evangelisch-lutherische Christen zu den registrierten Mitgliedern der Schwedischen Kirche gezählt. Die andere Hälfte der Bevölkerung besteht aus Anhängern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Konfessionslosen (d. h. Personen, die keiner Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft angehören). Der unter ihnen befindliche Anteil von tatsächlichen „areligiösen“ Personen wird unterschiedlich hoch eingeschätzt und soll zwischen 15 und 50 % liegen. Zusätzlich zeigt sich, dass die Mitgliederzahlen in einigen länger etablierten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften stark sinken, während andere einen vorwiegend migrationsbedingten starken Anstieg erfahren.[2]

Allgemeine Religionsgesetzgebung

Der schwedische Staat garantiert den Bürgern die fundamentalen Grund- und Menschenrechte[3], wie das Recht auf Religionsfreiheit[4], die freie Meinungsäußerung[5], die Druckfreiheit bzw. das Recht auf zensurfreie Verbreitung und Veröffentlichung von Schriftgut sowie den Schutz personenbezogener und mit Religion in Verbindung stehender Daten.[6] Bereits ein Jahr vor dem Eintritt in die Europäischen Union (1.1.1995) verankerte Schweden die EMRK in die staatliche Gesetzgebung und Rechtsprechung.[7] Jeder Bürger kann von seinem Recht auf Religionsfreiheit Gebrauch machen, indem er eine Religion oder Weltanschauung allein, gemeinsam oder überhaupt nicht ausübt (vgl. Kap. 2 § 1 RF). [8] Dieses Recht wird den Bürgern seit dem Inkrafttreten der Verankerung der Religionsfreiheit am 1.1.1952 in die Regeringsformen (RF) gewährt. Zugleich entfiel im selben Jahr die Konfessionspflicht für Regierungsmitglieder, Beamte und Richter und den Bürgern wurde der Austritt aus der Schwedischen Kirche ohne gleichzeitigen Übertritt in eine andere Glaubensgemeinschaft ermöglicht.[9] Der Gesetzgeber definiert Glaubensgemeinschaften gem.  § 2 Nr. 1 LTF und § 2 L (2024:487) als Gemeinschaften, die sich „religiösen Tätigkeiten“ widmen, die in Form von Gottesdienst, Gebet, Meditation und anderen Rituale erfolgen“. Das Gesetz über die Glaubensgemeinschaften (LTF) bezieht sich sowohl auf die registrierte Glaubensgemeinschaft Schwedische Kirche, als auch auf die anderen – etwa neunzig – registrierten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. § 5 LTF). Nicht jede religiöse Gemeinschaft strebt die Registrierung als Glaubensgemeinschaft an. Nicht wenige bestehen als religiöse Stiftungen und Vereine. Auch sie können seit 1971 finanzielle Zuschüsse vom Staat beziehen, sofern ihre Werte mit den demokratischen Grundwerten des Staates übereinstimmen.[10]

Die Sonderstellung der Schwedischen Kirche

Der seit der Reformation und der Regierungszeit König Wasa bestehende prägende Einfluss der evangelischen Kirche wurde im Jahr 2000 durch die Überführung der Schwedischen Kirche, von einer seit dem 15. Jhd. bestehenden Staatskirche, in die Organisationsform „registrierte Glaubensgemeinschaft“ stärker reglementiert. Dies ging mit der Einführung des Gesetzes über die Glaubensgemeinschaften und der rechtlichen Kategorie „registrierte Glaubensgemeinschaft“ einher. Dieser folgte auch die Etablierung einer neuen Gesetzgebung und einer neuen Vermögens- und Kirchensteuerordnung. Damit wurde die Schwedische Kirche per Gesetz eine eingetragene Glaubensgemeinschaft und juristische Person, die Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen sowie gerichtlich und behördlich tätig werden kann.[11] Aufgrund ihrer Geschichte und ihres kulturellen Erbes besitzt die Schwedische Kirche aber weiterhin eine Sonderstellung, die sich in der Verfassung, der Thronfolgeordnung, dem Gesetz über die Schwedische Kirche, dem Denkmalschutzgesetz, der Kirchenordnung und ihrer führenden Präsenz innerhalb der Kategorialseelsorge zeigt. Gem. Kap. 9 § 2 L (1990:950) kann sie als primärer Friedhofsträger von allen schwedischen Bürgern mit steuerpflichtigen Einkommen die jährlich anfallende Bestattungsgebühr einzuheben, welche durch den Einkommensteuerbescheid abgerechnet wird.[12] Auch die seit Jahrhunderten bestehende konfessionelle Bindung zur Krone besteht weiterhin. Gem. § 4 SO haben sowohl der König als auch die Mitglieder der königlichen Familie dem evangelisch-lutherischen (A.B.) Glauben anzugehören.

Die evangelisch-lutherische Kirche in Schweden ist eine Volkskirche und ist gem. § 1 LoSK regional in dreizehn Stifte, ca. 200 Pastorate und ca. 1200  Kirchengemeinden unterteilt (vgl. §§ 4–5; 14 Nr. 2 LoSK).[13] Die grundlegenden Bestimmungen über die Schwedische Kirche als registrierte Glaubensgemeinschaft sind im Gesetz über die Schwedische Kirche (LoSK), den §§ 5 Nr. 1, 6, 16 im Gesetz über die Glaubensgemeinschaften (LTF) und der Kirchenordnung (SvKB) zu finden.[14] Im Unterschied zu den anderen registrierten Glaubensgemeinschaften erhält sie ihren Status als Glaubensgemeinschaft auch ohne jährliche Weitermeldung und Einzahlung der Registrierungsbeibehaltungsverwaltunsgebühr bei.[15] Die  staatlichen Behörden unterstützen die Schwedische Kirche bei der Einhebung der Kirchensteuer. Sie besitzt das Recht auf staatliche Hilfestellung in den Bereichen der Festsetzung der Steuer, der Rechnungslegung, der Erstellung des Rechnungsberichts sowie der Einhebung der Kirchensteuer von ihren Mitgliedern (vgl. § 16 LTF). Die Schwedische Kirche ist die einzig eingetragene Glaubensgemeinschaft, die seit 1.1.2000 unentgeltlich von den Behörden bei der Erhebung der Kirchensteuer unterstützt wird, da sie abgesehen von Zuschüssen für Kulturgebäude keine Finanzierungshilfen durch den Staat erhält.[16] Gem. Kap. 4 § 16 L (1988:950) besitzt die Schwedische Kirche das Recht, vom Staat finanzielle Entschädigung für jene aufkommenden Kosten zu erhalten, die im Rahmen der Renovierung, Instandhaltung und Erhaltung ihrer kirchlichen Kulturgüter entstehen können.

Die finanziellen Haupteinnahmequellen der Schwedischen Kirche bestehen gem. Kyrkoordning (SvKB) aus den Erträgen und Erlösen des Kirchenfonds und Immobilien sowie aus Kollekten (vgl. Kap. 7 § 11 SVKB; Kap. 43 §§ 1–10 SVKB), Gebühren für Sakramentenspendung[17] (vgl. Kap. 42 §§ 7–11 SvKB), ökonomische Entlastungsabgabe der Pfarreien für den Betrieb, Erhalt von Kirchengebäuden, Kinderunterhaltung, Stifte (Kap. 44 SvKB), Erlösen des Kirchenvermögens (vgl. Kap. 46 SvKB), Fonds (vgl. Kap. 46 §§ 11, 13, 15 SvKB), Spenden, testamentarische Verfügungen, Einnahmen durch die Kirchensteuer, staatliche Zuschüsse und Steuerermäßigungen.Auch die Prästlönefastigheter (Kirchenimmobilien) sind als selbstständige Vermögenswerte von der Schwedischen Kirche zu verwalten und die daraus entstehenden Erträge zur Glaubensverkündigung anzuwenden (vgl. § 9 LoSK; Kap. 46 SvKB). Eine der fundamentalsten Einnahmequellen ist die Kirchensteuer.Gem. § 7–8 LoSK und Kap. 42 § 2 SvKB haben die Mitglieder der Schwedischen Kirche eine lokale und regionale Kirchensteuer an die eigene Gemeinde und das jeweilige Bistum zu entrichten. Die Höhe dieser Abgabe wird von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Bistum festgelegt und auf Basis der kommunalen Einkommenssteuer berechnet und durch den Steuerbescheid abgezogen.[18] Gem. Kap. 42 § 3 SvKB hat nach der Fixierung des Budgetvorschlags der Pfarrgemeinde, der Kirchenrat die Kirchenleitung über den neuen Abgabesatz des kommenden Jahres zu unterrichten. Die Höhe des Abgabesatzes soll als eine Prozentzahl aus dem Einkommen des Kirchenmitglieds bestimmt werden.

Die anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Auf eigenen Wunsch hin können religiöse Vereine gem. § 7 LTF und § 2 F (1999:731) bei der Behörde Kammarkollegiet ein kostenpflichtiges Ansuchen um Registrierung als Glaubensgemeinschaft stellen. Der Betrag beläuft sich auf 2700 SEK (ca. 250 EUR).[19] Nach abgeschlossener Registrierung gilt die registrierte Glaubensgemeinschaft als eine eigene juristische Person mit den damit einhergehenden Rechten und Pflichten sowie der gewöhnlichen Geschäfts- und Prozessfähigkeit vor Gerichten und Behörden (vgl. §§ 9, 10 LTF). Zur Beibehaltung dieses Status ist eine jährliche Registrierungsbeibehaltungsgebühr von 900 SEK (ca. 84 EUR) an das Kammerkollegiet zu entrichten. Die Registrierung kann aufgehoben werden, wenn die jährlichen Gebühren zur Beibehaltung des Status und der staatlichen Beihilfe zur Einhebung der Religionssteuer nicht bezahlt werden. Der Entzug des Status als Glaubensgemeinschaft würde die Rückversetzung in den Status eines religiösen Vereins bedeuten (vgl. § 12 LTF).[20]

Im Gegensatz zur Schwedischen Kirche können die Glaubensgemeinschaften staatliche Finanzbeihilfe in Form eines Staatsbeitrags beantragen.[21] Eine zusätzliche Form der Finanzierung sind freiwillige Spenden von Einzelpersonen oder testamentarische Verfügungen. Die Finanzierung der Glaubensgemeinschaften erfolgt gewöhnlich durch die Einhebung einer selbst festgelegten Kirchen bzw. Religionssteuer (etwa 1 % des zu versteuernden kommunalen Einkommens) durch das Finanzamt  i. F. einer Kapitalsteuer oder auf Wunsch des Mitglieds durch den Arbeitgeber i. F. eines prozentuellen Abzugs bei der Gehaltsabrechnung i. F. einer Lohnsteuer.[22] Gem. § 16 LTF und § 1 L (1999:291) geschieht die Einhebung von der Religionssteuer mit Hilfe der staatlichen Behörden, die diese kostenpflichtig an ihrer statt erheben und an sie überweisen.[23] Damit soll das aktive und langfristige Wirken der Glaubensgemeinschaften gewährleistet werden sowie allen Menschen die gleichen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Religion gewährt werden (vgl. § 3 L (2024:487); § 17 LTF). Im Jahr 2025 suchten 45 registrierte Glaubensgemeinschaften um finanzielle Unterstützung durch den Staat an. Etwa 15 davon wurde der Beitrag nicht gewährt, da sie die Mindestanforderungen nicht erfüllen oder die demokratische Wertbasis nicht einhalten konnten.[24]

Die registrierten Glaubensgemeinschaften, ideelle Vereine und Stiftungen und deren Geschäftsbetriebe können von einigen steuerpflichtigen Abgaben ganz, teilweise oder geringfügig befreit werden können.  Dafür haben diese eine jährliche Gebühr von 190 EUR zu entrichten. Dies betrifft die Einkommensteuer (vgl. Kap. 7 §§ 1, 3–11 IL), die kommunale Grundsteuer[25], die Erwerbssteuer[26] und die Umsatzsteuer (vgl. Kap. 4 § 6 L (2023:200)).[27] Insgesamt 24 Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften und 1045 ideelle Vereine konnten auf diese Weise steuerliche Vergünstigungen für ihre Gewerbetätigkeit erhalten (Stand Januar 2026).[28]

Verantwortliche Organe der Finanzierungsbegehren

Für die Belange der Glaubensgemeinschaften zeigt sich die Behörde für Jugend und Fragen des zivilen Zusammenhalts (Myndigheten för ungdoms- och civilsamhällesfrågor [MUC]) zuständig. Sie verwaltet die Verteilung der staatlichen Zuschüsse, förderte den Dialog zwischen Staat und Glaubensgemeinschaften, dient als Beratungsorgan zwischen diesen und den staatlichen Organen, Behörden, Kommunen, Regionen, Zivilorganisationen und der Öffentlichkeit und koordinierte das nationale Krisen-, Katastrophen- und Bereitschaftsmanagement.[29] Die Antragsteller haben das Ansuchen um staatliche Hilfe für die Einhebung der Kirchen bzw. Religionssteuer sowie den Antrag auf Staatsbeitrag innerhalb der vorgegebenen Frist an die MUC zu stellen (vgl. § 4 F (2024:1056); § 12 L (2018:1533)), die auch über die Kürzung, Streichung oder Rückzahlung des Staatsbeitrags entscheidet (vgl. §§ 15, 17 F (2024:1056); §§ 18, 19 L (2018:1533)). Die Auszahlung des Staatsbeitrags erfolgt in Form eines Organisationsbeitrags, eines Tätigkeitsbeitrags oder eines Projektbeitrags (vgl. § 8 F (2024:1056)). Der Organisationsbeitrag dient primär der Gewährleistung eines aktiven und langfristigen Wirkens auf lokaler und nationaler Ebene (vgl. §§ 9, 10 F (2024:1056)).[30] Jene Glaubensgemeinschaften, die staatliche Hilfe beim Einzug der Kirchen bzw. Religionssteuer erhalten, werden die jährlichen Kosten vom Organisationsbeitrag, gerechnet an der Anzahl ihrer Mitglieder abgezogen (vgl. § 11 F (2024:1056); § 9 L (1999:974)). Der Tätigkeitsbeitrag dient vorwiegend der finanziellen Unterstützung der fünf theologischen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und der Krankenseelsorge (vgl. § 13 F (2024:1056); § 10 L (1999:974)).[31] Der Tätigkeits- und Projektbeitrag kann auch die Verwaltung, Aktivitäten und Projekte, Bau- und Immobilienprojekte und behindertengerechte und sicherheitstechnische Baumaßnahmen an religiösen Gebäuden und die Ausbildung von Repräsentanten dienen (vgl. §§ 12, 13 F (2024:1056); §§ 4, 4 a. F (2018:1533); §§ 12, 14 L (1999:974)). Die Empfänger haben der MUC einen Rechnungsbericht und Verwendungsnachweis einzureichen und sowohl dem MUC als auch dem Finanzamt alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die sie für die Ausführung ihrer Arbeit benötigen (vgl. §§ 14, 16 L (2018:1533); § 1 L (1999:728)). Mit ihrer Registrierung zeigen sich die Glaubensgemeinschaften und ihre Einrichtungen (z.B. Schulen, Jugendvereine etc.) mit grundlegenden Grund- und Menschenrechten, Antidiskriminierung und Gleichbehandlung sowie den demokratischen Grundwerten des Königreichs Schwedens einverstanden. Sowohl die staatliche Hilfe beim Einzug der Kirchen- bzw. Religionssteuer als auch die finanzielle Unterstützung sind an Bedingungen geknüpft und können bei Bedarf gekürzt oder aufgehoben werden (vgl. § 9 L (2024:487); §§ 8a, 9 F (2018:1533); § 23 LTF).

Damit nehmen § 23 LTF und § 9 L (2024:487) Bezug auf eine bereits länger schwelende Debatte, nämlich die Frage inwieweit der schwedische Staat durch die Ausbezahlung des Staatsbeitrags an die registrierten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften ungewollt auch demokratiezersetzende Strömungen innerhalb dieser Gemeinschaften mitfinanzieren könnte. Diese Debatte mündete schließlich am 1.1.2025 in der Erhöhung der geforderten Mindestmitgliederzahl auf 2500 Personen und verstärkten staatlichen Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung der Grundwerte. Für etwa ein Drittel der registrierten Glaubensgemeinschaften führte dies zum Verlust des Staatsbeitrags (zumeist aufgrund der geringen Mitgliederanzahl).[32] Der Gesetzgeber wollte damit auch der zuvor vermehrt aufkommenden Streichungen des Staatsbeitrags aufgrund demokratie- und verfassungsferner Elemente innerhalb der Gemeinschaften entgegensteuern. Beispielsweise wurde in einem Fall den Mädchen der Privatschule Romösseskolan an einigen Tagen ihres Monatszyklus die Mitwirkung an bestimmten Schulaktivitäten verboten, was zur Untersuchung durch die Säkerhetspolisen führte. Die Privatschule wurde 2021 aufgrund von Unregelmäßigkeiten in der Finanzierung und Missmanagement geschlossen. In einem anderen Fall verurteilte das Verwaltungsgericht Kammerrätten die Jugendorganisation Sveriges unga muslimer (2019) aufgrund undemokratischer Tendenzen und einem Näheverhältnis zur Muslimbruderschaft zur Nachzahlung der zwischen 2011 und 2016 erhaltenen Beiträge. Der höchste Verwaltungsgerichtshof bestätigte das Urteil im Jahr 2020, doch die SUM wurde aufgrund von Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.[33] Somit zeigt sich in der derzeitigen Finanzierungspolitik der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in Schweden, zwar eine weitere Tendenz zur Beibehaltung der religiösen und weltanschaulichen Vielfalt, aber auch ein Trend, restriktivere Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie zu setzen.

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[1] Vgl. Ewert Per, Landet, S. 43f., 47; ISSP 2008, Religion III: Sweden, in: https://researchdata.se/en/catalogue/dataset/snd0867-1 [abgerufen am 27.2.2026]; Thurfjell, Det gudlösa folket, S. 27; Lindberg / Jensdotter, Religion och Politikk, S. 179; Wilander, Sverige, S. 13.

[2] Vgl. Fowid, Schweden: Kirche, Religion, Nicht-Religiöse 1973-2024, in: https://fowid.de/meldung/schweden-kirche-religion-nicht-religioese-1973-2024 [abgerufen am 18.2.2026]; Svenska Kyrkan, Svenska kyrkans medlemsutveckling år 1972-2024, in: https://www.svenskakyrkan.se/statistik [abgerufen am 18.2.2026]; SCB, Sveriges befolking, in: https://www.scb.se/hitta-statistik/sverige-i-siffror/manniskorna-i-sverige/sveriges-befolkning/ [abgerufen am 6.2.2026]; Thurfjell, Det gudlösa folket, S. 21; Wilander, Sveriges, S. 43.

[3] Vgl. Kap. 2 RF (1974:175); § 1 DiskrimineringsL.

[4] Vgl. Kap. 2 § 1 RF (1974:152): «Freiheit allein oder mit anderen zusammen seine Religion auszuüben»; § 1 LTF.

[5] Vgl. Kap. 1 § 1 YGL (1991:1469).

[6] Vgl. Kap. 1 §§ 1, 13 TF (1949:105).

[7] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, 257f.; § 1 L (1994:1219). 

[8] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, S. 257; Die schwedische Verfassungsstruktur basiert auf der Regeringsformen (1974), der Successionsordningen (1810), der Tryckfrihetsförordningen (1949) und der Yttrandefrihetsgrundlagen (1991).

[9] Vgl. Berntson / Nilsson / Wejryd, Kyrka i Sverige, S. 326.

[10] Vgl. § 3 F (1999:974).

[11] Vgl. Svanberg / Westerland, Religion, S. 89, 108; Berntson / Nilsson / Wejryd, Kyrka i Sverige, S. 348; Berglund, Das Verhältnis, S. 259.

[12] Mit Ausnahme der Kommunen Stockholm und Tranås, sind die Pfarreien und das Pastorat der Schwedischen Kirche für den Bestattungsbetrieb in den 288 Kommunen verantwortlich. Mit der Steuer (Abgabesatz im Jahr 2026: 0,292 SEK) wird die Erhaltung der Grabplätze, Krematorien und Bestattung gesichert. Die Abgabe ist nicht an einzelne Begräbnisse geknüpft, sondern finanziert den Gesamterhalt (vgl. Skatteverket, Begravningsavgift, in: https://www.skatteverket.se/privat/skatter/arbeteochinkomst/askattsedelochskattetabeller/begravningsavgift.4.1ee2ea81054cf37b1c800030.html [abgerufen am: 20.2.2026]).

[13]  Vgl. Svanberg / Westerlund, Religion, S. 95; Svenska kyrkan, Vad är en församling?, in: https://www.svenskakyrkan.se/lagunda/vad-ar-en-forsamling [abgerufen am 4.3.2026].

[14] Vgl. § 6 LTF.

[15] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, S. 256. Folgende Vorbedingungen müssen gegeben sein: 1. Eine in Gemeinschaft ausgeübte religiöse Tätigkeit, in welcher Gottesdienste (bzw. Gebete, Meditationen etc.) abgehalten werden; 2. Eine Satzung, in welchem der Zweck sichtbar wird und in welchem die Beschlussfassungsweise des Vereins deutlich wird; 3. Leitungsorgane; 4. Ein Name, der nicht den guten Sitten oder der allgemeinen Ordnung widerspricht (vgl. Prop. 1997/98:116, S. 20).

[16] Vgl. § 1 L (1999:291); Kap. 4 § 16 L (1998:950).

[17] Im Jahr 2025 legte die Kirchenleitung für eine Taufe in der Pfarrgemeinde einen Höchstbetrag von 4220 SEK fest. Dieser beinhaltete die Kosten für die Priester, die Kirchenmusik und die Bereitstellung der Räumlichkeiten. Die Kosten für ein Begräbnis beliefen sich auf etwa 10.220 SEK Begräbnis (vgl. § 5 SvKB).

[18] Vgl. Svanberg / Westerlund, Religion, S. 95.

[19] Vgl. § 17 LTF; § 12 F (1999:731); Kammarkollegiet, https://www.kammarkollegiet.se/vara-tjanster/trossamfund/ansok-om-att-registrera-ett-trossamfund  [abgerufen am 20.2.2026].

[20] Vgl. Kammarkollegiet, https://www.kammarkollegiet.se/vara-tjanster/trossamfund/ansok-om-att-registrera-ett-trossamfund [abgerufen am 20.2.2026]; Berglund, Das Verhältnis, S. 259.

[21] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, S. 257.

[22] Vgl. § 3 L (1999:291); § 4a L (1965:269).

[23] Dafür ist eine Mindestmitgliederanzahl von 2500 Personen mit Wohnsitz in Schweden sowie eine Mindestbestehensdauer von 5 Jahren notwendig (vgl. § 4 L (2024:487); § 18 TFL). Die staatliche Hilfe beim Einzug der Kirchen bzw. Religionssteuer kann entzogen und der Staatsbeitrag kann gekürzt oder gestrichen werden: 1. Nichterfüllen der Grundbedingungen; 2. Ausübung von Gewalt, Zwang oder Hass gegenüber Personen und Personengruppen; 3. Schulden gegenüber dem schwedischen Staat, der Vollstreckungsbehörde Kronofogdenmyndigheten; 4. eine bestehende Liquidation und 4. Konkurs (vgl. § 6 L (2024:487); §§ 19, 21 TFL).

[24] Vgl. Ottestig Johannes, Flera trossamfund stoppas från statsbidrag: Har för få betjänade, in: https://www.dagen.se/nyheter/flera-trossamfund-stoppas-fran-statsbidrag-har-for-fa-betjanade/9921423 [abgerufen am 1.3.2026].

[25] Gem. Kap. 3 § 2  und § 4 L (1979:1152) sind öffentliche und gemeinnützig genutzte „Spezialgebäude“ sowie Kirchen und Barmherzigkeitseinrichtung davon ausgenommen; Bolagsverket, Avgifter för näringsdrivande trossamfund, in: https://bolagsverket.se/sjalvservice/avgifter/avgifterforflerforeningsformer/avgifterfornaringsdrivandetrossamfund.4389.html [abgerufen am 1.3.2026].

[26] Gem. Kap. 1 § 5 Nr. 3, Kap. 2 § 34 1a L (2023:875) sind ideelle Organisationen mit religiösem Zweck von der Bezahlung der Umsatzsteuer ausgenommen.

[27] Gem. Kap. 9 § 1 liegt der Normalsteuersatz bei 25 %, der reduzierte Satz bei 12 % und der weiter reduzierte Satz bei 6 %.

[28] Vgl. Bolagsverket, Statistik, in: https://foretagsinfo.bolagsverket.se/sok-foretagsinformation-web/statistik [abgerufen am 1.3.2026].

[29] Vgl. §§ 1 Nr. 3, 2, 3, 7 F (2025:900); §§ 2,3 F (2018:1533).

[30] Vgl. §§ 5, 6 F (1999:974).

[31] Vgl. § 4 F (1999:974): Zu den Ausbildungseinrichtungen gehören folgende Universitäten, Hochschulen und Priester- und Pastorenseminare: 1. Johannelunds teologiska högskola, 2. Prästseminariet i Stockholms katolska stift, 3. Enskilda Högskolan Stockholm, 4. Akademi för ledarskap och teologi, eller, 5. Sankt Ignatios folkhögskola.

[32] Vgl. Sveriges Kristna Rad, Ett år med de nya demokrativillkoren – lärdomar och erfarenheter, in: https://www.skr.org/ett-ar-med-de-nya-demokrativillkoren-lardomar-och-erfarenheter/ [abgerufen am 1.3.2026].

[33] Vgl. Fahlbeck, Religion, S. 63, Fussnote 128, S. 64 u.  Fussnote 131; Ekström Anna, Römosseskolan: Detta har hänt, in: https://www.gp.se/nyheter/goteborg/romosseskolan-detta-har-hant.baa2f0af-6cac-43c2-ac89-a523abfff903 [abgerufen 27.2.2026]).

Kirche als Partner bei der Bewahrung der nationalen Identität und des kulturellen Erbes – Finanzierung der römisch-katholischen Kirche in Estland

Von Alexander Muhr.  ORCID logo

Die Finanzierung religiöser Gemeinschaften in Estland bewegt sich in einem komplexen Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip staatlicher Neutralität gegenüber Religion, den überwiegend privat-zivilen Finanzierungsstrukturen und den nur in begrenztem Umfang vorhandenen staatlichen Unterstützungsmechanismen. Das estnische Religionsrecht sieht keine institutionalisierte Kirchensteuer oder vergleichbare Formen öffentlicher Finanzierung vor. Religiöse Gemeinschaften sind daher in hohem Maße auf Eigenmittel, Spenden und internationale Unterstützung angewiesen.

In Estland sind über 500 religiöse Vereinigungen beim Innenministerium registriert.[1] Dabei ist zu beachten, dass das Ministerium jede Gemeinde einer Kirche oder Religionsgemeinschaft einzeln erfasst. Die römisch-katholische Kirche nimmt innerhalb dieses pluralen und stark säkularisierten Religionssystems eine zahlenmäßig sehr kleine Minderheitenposition ein. Nach Angaben des Annuario Pontificio 2024 zählt die katholische Kirche in Estland bei einer Gesamtbevölkerung von rund 1,39 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern lediglich etwa 6.800 Mitglieder.[2]  Damit gehören nur rund 0,5 Prozent der estnischen Bevölkerung der katholischen Kirche an. Ein bedeutsamer institutioneller Entwicklungsschritt erfolgte im September 2024, als Papst Franziskus die bisherige Apostolische Administratur von Estland zur immediaten Diözese Tallinn erhob.[3]

Rechtsrahmen der Kirchenfinanzierung in Estland

Das estnische Verfassungsrecht garantiert die Religionsfreiheit und stellt zugleich das Prinzip der Säkularität klar. Im Artikel 40 der estnischen Verfassung von 1992 heißt es dazu:

„Everyone is entitled to freedom of conscience, freedom of religion and freedom of thought. Everyone is free to belong to any church or any religious society. There is no state church. Everyone is free to practise his or her religion, alone or in community with others, in public or in private, unless this is detrimental to public order, public health or public morality.” [4]

Diese Bestimmung bildet die normative Grundlage dafür, dass der Staat grundsätzlich keine besonderen oder dauerhaften Privilegien zugunsten einzelner Religionsgemeinschaften vorsieht.

Das zentrale Instrument zur Organisation und Rechtsstellung religiöser Gemeinschaften in Estland ist der Kirikute ja koguduste seadus (Churches and Congregations Act),[5] der erstmals im Jahr 2002 erlassen und seither mehrfach novelliert wurde. Dieses Gesetz definiert unter anderem die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Finanzierung, Registrierung religiöser Körperschaften, die Rechtsfähigkeit einzelner Gemeinden, die Vertretungsbefugnisse ihrer Organe sowie die grundlegenden Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften.[6]

Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes besitzen Religionsgemeinschaften in Estland grundsätzlich den Status juristischer Personen, auf die ergänzend das Vereinsgesetz (Non-profit Associations Act)[7] Anwendung findet. Damit wird der rechtliche Status religiöser Organisationen im Sinne des Privatrechts festgelegt.[8] Darüber hinaus räumt
§ 25 des Churches and Congregations Act den Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht ein, von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeiträge zu erheben, Gebühren für religiöse Riten einzuheben, Spendensammlungen für bestimmte Zwecke zu organisieren, Spenden und Nachlässe anzunehmen sowie Erträge aus dem eigenen Vermögen zu erzielen.[9] Damit verweist die gesetzliche Regelung auf ein im Wesentlichen privatrechtlich-autonomes Finanzierungsmodell, das auf Eigenmitteln und freiwilligen Zuwendungen beruht.

Neben diesen privatrechtlichen Finanzierungsformen bestehen in begrenztem Umfang staatliche oder kommunale Förderinstrumente, die über haushalts-, kultur- oder denkmalpolitische Programme gewährt werden. Ein zentrales Referenzdokument in diesem Zusammenhang ist das Grundsatzpapier Pühakodade säilitamine ja areng („Preservation and Development of Sacred Buildings“), das Möglichkeiten öffentlicher Zuschüsse zur Erhaltung und Entwicklung historisch oder kulturell bedeutsamer Kirchen und Sakralbauten vorsieht.[10]

Für die römisch-katholische Kirche gelten zusätzlich die Bestimmungen des bilateralen Abkommens zwischen der Republik Estland und dem Heiligen Stuhl[11]  (Konkordat). Dieses Abkommen verleiht der katholischen Kirche ausdrücklich den Status einer juristischen Person im Sinne des estnischen Zivilrechts[12]  und regelt darüber hinaus Fragen des Eigentums, der religiösen Bildung sowie der pastoralen Betreuung in öffentlichen Institutionen wie Schulen, Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen.[13]

Struktur und Quellen der Kirchenfinanzierung

Während die Estnische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Estnische Apostolische Orthodoxe Kirche[14] im Jahr 2018 einmalig insgesamt 8,2 Millionen Euro an Direktzahlungen als Ausgleich für Schäden und Zerstörungen infolge des Zweiten Weltkriegs und der sowjetischen Besatzung erhielten,[15]  erhält die katholische Kirche in Estland keine direkte oder automatische finanzielle Unterstützung.[16]  Die wichtigste Einnahmequelle der katholischen Kirche sind freiwillige Spenden und Kollekten ihrer Mitglieder. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen verpflichtenden Mitgliedsbeitrag zu erheben, doch wird dieser von der katholischen Kirche in Estland derzeit nicht eingezogen. Daher hängt die finanzielle Stabilität der Kirche maßgeblich von der Spendenbereitschaft der Gläubigen ab. Leider liegen seitens der katholischen Kirche in Estland beziehungsweise der Diözese Tallinn keine umfassenden Berichte über die finanzielle Situation vor.

Abgesehen davon gibt es Begünstigungen und Steuerbefreiungen für religiöse Gemeinschaften. Diese sind jedoch nicht als direkte Förderungen zu verstehen, sondern stellen eine Form indirekter Unterstützung dar. Während solche indirekten Zuschüsse in früheren Zeiten in Form von Steuervergünstigungen vergleichsweise großzügig ausfielen, ist in jüngerer Zeit eine Abkehr von automatischen Vergünstigungen und eine stärkere Gleichstellung zwischen religiösen Gemeinschaften und anderen gemeinnützigen Organisationen zu beobachten. Beispielsweise gibt es seit 2011 keine automatische Befreiung von der Einkommensteuer mehr, wie sie zuvor galt. Vor 2011[17]  wurden in Estland registrierte religiöse Vereinigungen automatisch in die Liste der steuerbefreiten Organisationen aufgenommen, während herkömmliche gemeinnützige Organisationen einen entsprechenden Antrag stellen mussten. Mit der Änderung des Einkommenssteuergesetzs 2011[18]  wurde ein Kompromiss geschaffen: Alle religiösen Vereinigungen, die am 31. Dezember 2010 bereits in der Liste der steuerbefreiten Organisationen verzeichnet waren, wurden ab dem 1. Januar 2011 automatisch übernommen. Seitdem müssen neu gegründete religiöse Vereinigungen, ebenso wie andere Organisationen, einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der steuerbefreiten Organisationen stellen.[19]

Religiöse Vereinigungen genossen bis 2007 bestimmte Privilegien in Bezug auf die Mehrwertsteuer. Diese wurden in der Regel als Vergünstigungen auf den regulären Steuersatz gewährt. So konnten religiöse Organisationen beispielsweise bis zum 1. Juli 2007 Strom zu einem reduzierten Steuersatz von 5 % statt des regulären Satzes von 18 %[20]  beziehen. Dieses Privileg galt nicht für andere gemeinnützige Organisationen und besteht heute nicht mehr.[21]

Darüber hinaus sind religiöse Vereinigungen von der Grundsteuer befreit.[22]  Die Grundsteuer wird nicht auf Grundstücke erhoben, auf denen Kultstätten von Kirchen und Gemeinden liegen.[23]

Eine weitere Form der zumindest indirekten Kirchenfinanzierung stellen staatliche Mittel zum Erhalt von Kirchen und anderen religiösen Gebäuden dar. Da sakrale Bauwerke in der Regel einen erheblichen historischen, kulturellen und künstlerischen Wert besitzen, ist der Staat verpflichtet, zusätzliche Finanzmittel zur Unterstützung von Kirchen und Religionsgemeinschaften bei der Erhaltung dieser Gebäude bereitzustellen.[24] Die Höhe der bereitgestellten Mittel hängt dabei von den verfügbaren Haushaltsressourcen ab. Am 18. März 2003 verabschiedete die estnische Regierung das bereits eingangs erwähnte Grundsatzpapier Pühakodade säilitamine ja areng (Erhaltung und Entwicklung sakraler Gebäude). Obwohl es sich hierbei nicht um ein Gesetz handelt, bildete das Dokument die Grundlage für eine Reihe finanzieller Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Kirchen im Zeitraum von 2003 bis 2013. Das Programm wurde später für die Jahre 2014–2018 überarbeitet und fortgeführt. Auf Basis dieses Grundsatzpapiers, das die historische, kulturelle und gemeinschaftliche Bedeutung christlicher Kirchen ausdrücklich anerkannte, wurden jährlich Mittel für die Erhaltung und Renovierung sakraler Gebäude aus dem Staatshaushalt bereitgestellt. Zwischen 2003 und 2013[25] wurden insgesamt 9,23 Millionen Euro für entsprechende Projekte gewährt. Für das Anschlussprogramm 2014–2018 standen 3,6 Millionen Euro zur Verfügung. Insgesamt stellte der Staat zwischen 2004 und 2018[26] rund 13 Millionen Euro zur Umsetzung der Programmziele bereit. Da der überwiegende Teil der historisch wertvollen Kirchen im Besitz der Evangelisch-Lutherischen Kirche Estlands sowie der Estnisch-Apostolischen Orthodoxen Kirche liegt, entfiel der größte Anteil der Mittel auf diese beiden Gemeinschaften.[27]

Spenden und Projektunterstützung durch kirchliche Einrichtungen aus dem Ausland

Neben Mitteln aus Spenden und Kollekten der Mitglieder sowie Zuschüssen und Steuererleichterungen der öffentlichen Hand erhält die Katholische Kirche in Estland auch Projektförderungen von anderen kirchlichen Einrichtungen und Stiftungen.

So fördern beispielsweise die kirchliche Stiftung Bonifatiuswerk[28] und der Verein Renovabis[29]  seit Jahrzehnten gemeinsam Projekte in Estland. Das Bonifatiuswerk finanzierte in der Vergangenheit vor allem Bauhilfen für verschiedene kirchliche Gebäude in Estland, darüber hinaus aber auch Personalkosten sowie pastorale Projekte.[30]  Der Verein Renovabis unterstützt die katholische Kirche in Estland jährlich mit etwa 100.000 Euro. Nach Angaben des Vereins wurden seit 1992 insgesamt rund 3,67 Millionen Euro für die Unterstützung der Kirche in Estland bereitgestellt.[31]

Besoldung der Priester und Angestellten der Katholischen Kirche in Estland

Die Vergütung von Priestern sowie anderer Personen, die für Kirchen oder sonstige Religionsgemeinschaften tätig sind, erfolgt durch die jeweiligen religiösen Organisationen selbst.[32]  Militär-, Gefängnis- und Polizeiseelsorger hingegen besitzen den Status von Beamten und werden vollständig aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert. Die Gefängnisseelsorge untersteht der Koordination des Justizministeriums, während die Militärseelsorge dem Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums zugeordnet ist. Ein institutionell verankertes Seelsorgesystem in Krankenhäusern besteht derzeit nicht. Im Jahr 2007 wurde der Seelsorgedienst innerhalb der estnischen Polizei eingeführt. Zur Ausübung des Seelsorgeamtes sind ausschließlich Personen berechtigt, die einer Kirche angehören, welche Mitglied des Estnischen Kirchenrats[33] ist. Die Seelsorgetätigkeit ist dabei interkonfessionell und ökumenisch ausgerichtet. Die Organisation dieser Seelsorgebereiche beruht gegenwärtig auf einer Kooperationsvereinbarung[34] zwischen dem Estnischen Kirchenrat und dem Staat.[35]

Lehrkräfte für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen werden aus staatlichen beziehungsweise kommunalen Mitteln vergütet. [36]

Aktuelle Entwicklung – Novellierung des Church Acts

Seit den Jahren 2024/2025 wird in Estland intensiv über die Novellierung des Churches and Congregations Act[37] debattiert, die das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften neu zu definieren sucht. Nach offiziellen Angaben verfolgen die geplanten Änderungen das Ziel, den Einfluss ausländischer politischer Akteure über religiöse Organisationen einzuschränken. In der politischen und öffentlichen Diskussion richtete sich der Fokus jedoch vornehmlich auf die Verbindungen der Esnisch-Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriachats.[38]

Das Parlament hat mehrere Fassungen des Gesetzes beraten und in überarbeiteter Form verabschiedet. Präsident Alar Karis hat das Gesetz jedoch bereits zweimal aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken an das Parlament zurückverwiesen und es zuletzt im September 2025 dem Obersten Gerichtshof zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Zentrale Streitpunkte betreffen insbesondere die mögliche Verletzung des Grundrechts auf Religionsfreiheit sowie die unbestimmten Formulierungen im Gesetzestext, die staatliche Eingriffe in religiöse Lehren und Organisationsstrukturen ermöglichen könnten.[39]


[1] Siehe dazu die Übersicht des estnischen Innenministeriums aus dem Jahr 2012: Eestis registreeritud usulised ühendused (In Estland registrierte religiöse Vereinigungen), https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/documents/2020-12/Eestis%20registreeritud%20usulised%20%C3%BChendused.pdf (Abgerufen, am 22.10.2025); Die Übersicht ist über die Webseite des Innenministeriums unter der Rubrik „Religiöse Angelegenheiten“ Abrufbar: https://www.siseministeerium.ee/tegevusvaldkonnad/sidus-uhiskond/usuasjad (Abgerufen, am 22.10.2025).

[2] Vgl. Annuario Pontificio per l‘anno 2024, S. 1217.

[3] Vgl. Presseamt des Hl. Stuhls, Elevation to diocese of the apostolic administration of Estonia, and appointment of first bishop, Estonia, in: Tägliches Bulletin vom 26. September 2024,  https://press.vatican.va/content/salastampa/en/bollettino/pubblico/2024/09/26/240926b.html (Abgerufen, am 21.10.2025).

[4] § 40 Eesti Vabariigi põhiseadus (The Constitution of the Republic of Estonia), RT 1992, 26, 349, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/521052015001/consolide?utm (Abgerufen, am 21.10.2025).

[5] Kirikute ja koguduste seadus (Churches and Congregations Act), RT I 2002, 24, 135, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/511012018004/consolide?utm (Abgerufen, am 21.10.2025).

[6] Vgl. §§ 1, 5, 13, 24, 25, 26 und 27 Churches and Congregation Act.

[7] Mittetulundusühingute seadus (Non-profit Associations Act) RT I 1996, 42, 811, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/510042014003/consolide (Abgerufen, am 21.10.2025).  

[8] Churches and Congregations Act § 3

[9] Ebd. § 25

[10] Vgl. Kiviorg, Merilin, Financing of Religious Communities in Estonia, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet, Salvatore Berlingó (Hg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009, S. 138f.

[11] Eesti Vabariigi ja Püha Tooli vaheline kokkulepe katoliku kiriku õigusliku staatuse kohta Eesti Vabariigis (Abkommen zwischen der Republik Estland und dem Heiligen Stuhl über die Rechtsstellung der katholischen Kirche in der Republik Estland), RT II 1999, 7, 47, https://www.riigiteataja.ee/akt/79173 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[12] Vgl. Ebd. Art. 2.

[13] Vgl. Ebd. Art. 2, 7 und 9.

[14] Anm.: In Estland gibt es aus historischen Gründen zwei orthodoxe Kirchen. Einerseits existiert die Estnische Apostolische Orthodoxe Kirche, die unter dem Ökumenischen Patriarchat steht, und andererseits die Estnisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats. Einer Statistik des estnischen Innenministeriums aus dem Jahr 2013 zufolge zählt die Estnische Apostolische Orthodoxe Kirche rund 27.000 Mitglieder und die Estnisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats rund 170.000 Mitglieder. Vgl. Statistische Daten des estnischen Innenministeriums, https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/documents/2020-12/Statistilisi%20andmeid%20vaimulike%20kohta.pdf (Abgerufen, am 22.10.2025); Die Übersicht ist über die Webseite des Innenministeriums unter der Rubrik „Religiöse Angelegenheiten“ Abrufbar: https://www.siseministeerium.ee/tegevusvaldkonnad/sidus-uhiskond/usuasjad (Abgerufen, am 22.10.2025).

Für weitere Informationen zur Orthodoxie in Estland: Laitinen, Aappo, Die orthodoxen Kirchen Finnlands und Estlands, in: Thomas Bremer, Hacik Rafi Gazer, Christian Lange (Hgg.), Die orthodoxen Kirchen der byzantinischen Tradition, Darmstadt 2013, S. 101-106.

[15] Vgl. Vahtla, Aili, Estonian government supports legalizing damages compensation to churches, in news.err (05.04.2018), https://news.err.ee/694209/estonian-government-supports-legalizing-damages-compensation-to-churches (Abgerufen, am 17.10.2025). Anm.: Der Eesti Rahvusringhääling (ERR) ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Estland.

[16] Vgl. Kiviorg, Merilin, Religion and Law in Estonia. Third Edition, Alphen aan den Rijn, 2021, S. 124.

[17] Siehe dazu den Gesetzestext, der bis 2011 gültig war: § 11 Income Tax Act (Tulumaksuseadus) RT I 1999, 101, 903, https://www.riigiteataja.ee/akt/78069 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[18] Siehe dazu: Income Tax Act (Tulumaksuseadus) RT I, 23.12.2013, 23, https://www.riigiteataja.ee/akt/123122013023 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[19] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 125.

[20] Siehe dazu das estnische Mehrwertsteuergesetz: Value Added Tax Act (Käibemaksuseadus) RT I 2001, 64, 368, https://www.riigiteataja.ee/akt/603989 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[21] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 126.

[22] Siehe dazu: § 4 Abs. 5 Land Tax Act (Maamaksuseadus) RT I 1993, 24, 428, https://www.riigiteataja.ee/akt/MaaMS (Abgerufen, am 31.10.2025).

[23] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 126.

[24] Siehe dazu: Heritage Conservation Act (Muinsuskaitseseadus) aus 2002 (bis 2019 gültig), RT I 2002, 27, 153, https://www.riigiteataja.ee/akt/27815 (Abgerufen, am 22.10.2025). In Verbindung mit dem Heritage Conservation Act (Muinsuskaitseseadus) aus 2019, RT I, 19.03.2019, 13, https://www.riigiteataja.ee/akt/119032019013 (Abgerufen, am 22.10.2025).

[25] Vgl. Estnische Denkmalschutzbehörde (Muinsuskaitseamet), Erhaltung und Entwicklung von Kultstätten Nationales Programm 2003–2013, Tallinn 2013, S. 11, https://muinsuskaitseamet.ee/sites/default/files/documents/2024-02/Pühakodade säilitamine ja areng_Riiklik progamm 2003 kuni 2013.pdf? (Zugriff, am 17.10.2025).

[26] Vgl. Estnische Denkmalschutzbehörde (Muinsuskaitseamet), Erhaltung und Entwicklung von Kultstätten Nationales Programm 2014–2018, Tallinn 2019, S. 18, https://www.muinsuskaitseamet.ee/sites/default/files/documents/2024-02/Raamat_Puhakodade%20sailitamine%20ja%20areng%202014-2018_v.pdf (Zugriff, am 17.10.2025).

[27] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 126f.

[28] Siehe dazu den Onlineauftritt des Bonifatiuswerk und dort die Übersicht über die geförderten Projekte in Estland: https://www.bonifatiuswerk.de/de/projekte/estland (Zugriff, am 17.10.2025).

[29] Siehe dazu die Übersichtsseite des Vereins Renovabis: https://www.renovabis.de/laender/baltikum/estland/#projektfoerderung (Zugriff, am 17.10.2025).

[30] Vgl. Nowak, Markus, Katholisch im Baltikum. Estland und Lettland – Facetten einer Diasporakirche, Paderborn 2024, S. 73-75.

[31] Vgl. Ebd. S. 78.

[32] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 130.

[33] Anm. Der Estnische Kirchenrat wurde am 16. Februar 1989 gegründet und besteht aus zehn christlichen Kirchen, darunter die beiden größten Kirchen Estlands – die Evangelisch-Lutherische Kirche und die Estnisch-Apostolisch-Orthodoxe Kirche, aber auch die wesentlich kleinere Katholische Kirche in Estland ist Mitglied. Er koordiniert die Zusammenarbeit der Kirchen untereinander sowie die Zusammenarbeit mit dem estnischen Staat. Siehe dazu: Offizielle Webseite des estnischen Kirchenrats: https://ekn.ee/ (Zugriff, am 20.10.2025). 

[34] Protokoll über gemeinsame Interessen zwischen der Regierung der Republik Estland und dem Estnischen Kirchenrat vom 17. Oktober 2002, https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/documents/2021-10/eesti_vabariigi_valitsuse_ja_eesti_kirikute_noukogu_uhishuvide_protokoll.pdf (Zugriff, am 20.10.2025).

[35] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 130. 

[36] Vgl. Kiviorg, Merilin, State and Church in Estonia, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, S. 141.

[37] Siehe dazu: Stand der Beratung zur geplanten Änderung des Gesetzes auf der Webseite des estnischen Parlaments: https://www.riigikogu.ee/tegevus/eelnoud/eelnou/133fc804-5a56-46f8-b595-84cc2a66465f/kirikute-ja-koguduste-seaduse-muutmise-seaduse-eelnou-570-ua/ (Zugriff, am 20.10.2025). Bzw. die Veröffentlichung des estnischen Innenministeriums zum geplanten Gesetz: https://www.siseministeerium.ee/kirikute-ja-koguduste-seaduse-muudatus (Abgerufen, am 22.10.2025).

[38] Vgl. Pressemitteilungen des estnischen Parlaments vom 18. Juni 2025, https://www.riigikogu.ee/pressiteated/oiguskomisjon-et-et/riigikogu-kiitis-heaks-uuenenud-kirikute-ja-koguduste-seaduse-muudatused (Zugriff, am 20.10.2025).

[39] Vgl. Krjukov, Aleksander; Turovski, Marcus, President takes controversial church law amendments to Supreme Court, in news.err.ee (03.10.2025), https://news.err.ee/1609819758/president-takes-controversial-church-law-amendments-to-supreme-court (Abgerufen, am 20.10.2025).

Tradition verpflichtet? Zur Finanzierung von Religionsgemeinschaften in Litauen

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.728

Als einziges Land im Baltikum hat Litauen eine mehrheitlich katholische Bevölkerung. Die Volkszählung 2021 ergab, dass sich 74,2 % der Bevölkerung als katholisch verstanden.[1] Jedoch findet sich in Litauen keine Staatsreligion,[2] sondern ein kooperatives Miteinander zwischen Staat und Religionsgemeinschaften[3]. Art. 26 der Verfassung garantiert die Gewissens- und Religionsfreiheit. Es wird zwischen traditionellen und gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften unterschieden. Die traditionellen Religionsgemeinschaften sind jene, die das historische, spirituelle und soziale Erbe Litauens beeinflussen. Hierzu zählen die Römisch-Katholische, die Griechisch-Katholische, die Evangelisch-Lutherische, die Evangelisch-Reformierte, die Orthodoxe Kirche, die Altgläubigen[4], die jüdische und die sunnitisch-muslimische Gemeinschaft, sowie die Karäer[5].[6] Viele staatliche Privilegien sind auf diese Gruppe beschränkt, etwa im Bereich des Religionsunterrichts oder auch hinsichtlich staatlicher finanzieller Zuschüsse. Zusätzlich zu den traditionellen Religionsgemeinschaften können noch weitere staatlich anerkannt werden, wobei diese mindestens seit 25 Jahren in Litauen bestehen müssen.[7]

Staatliche Unterstützungszahlungen

Im staatlichen Haushaltsplan des Finanzministeriums ist jährlich ein Budget für die Erhaltung von kulturellen Denkmälern und anderen Aufwänden von traditionellen Religionsgemeinschaften vorgesehen.[8] Für die Jahre 2025 bis 2027 sind den Religionsgemeinschaften jährlich 1,9 Mio. Euro zugewiesen.[9] Hiervon erhält jede traditionelle Religionsgemeinschaft einen Fixbetrag von 3.000 €. Die restliche verfügbare Summe wird entsprechend der Mitgliederzahlen der Religionsgemeinschaften aufgeteilt.[10] Dadurch entfällt der Größte Teil der Summe auf die Katholische Kirche[11], während den anderen Religionsgemeinschaften nur relativ geringe Beiträge zukommen. Im Konkordat ist mit Blick auf die Katholische Kirche geregelt, dass karitative und soziale Einrichtungen staatliche Unterstützung erhalten sollen.[12]

Seit 2024 wird bei der Verteilung des Budgets zwischen zwei orthodoxen Gemeinschaften unterschieden: der litauisch-orthodoxen Erzdiözese, die dem Moskauer Patriarchat unterstellt ist, und dem Exarchat des Ökumenischen Patriarchats. Ursprünglich erhielten beide denselben Betrag in der Höhe von 77.600 €.[13] 2025 wichen die zugewiesenen Beträge jedoch voneinander ab, denn die litauisch-orthodoxe Erzdiözese des Moskauer Patriarchats erhielt 72.800 € und das Exarchat des Ökumenischen Patriarchats nur noch 18.500 €.[14]

Darüber hinaus besteht ein Förderprogramm des Kulturministeriums, dass auf Antrag bestimmte Projekte finanziell unterstützt. Unter den geförderten Projekten finden sich auch zahlreiche Denkmäler von Religionsgemeinschaften.[15] Im Jahr 2023 entfielen 3,3 Prozent der Staatsausgaben auf den Bereich „Erholung, Kultur und Religion“.[16]

Unterstützung im Bildungsbereich

Das Gesetz über die Religionsgemeinschaften legt fest, dass in staatlichen Schulen Religionsunterricht traditioneller und staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften abgehalten werden kann, wenn dies von den Eltern und Erziehungsberechtigten beantragt wird.[17]  Eine Eingrenzung hierzu findet sich im Bildungsgesetz, in dem nur noch von einer Wahl zwischen dem Religionsunterricht einer traditionellen Religionsgemeinschaft und einem Ethikunterricht festgeschrieben wird.[18] Ab dem 14. Lebensjahr dürfen die Schüler:innen diese Entscheidung selbstständig treffen, zuvor kommt sie ihren Eltern und Erziehungsberechtigten zu.[19] Die Lehrpläne für den Religionsunterricht sollen von der jeweiligen traditionellen Religionsgemeinschaft erstellt werden und erhalten im Anschluss eine Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft.[20] Ähnlich ist für den katholischen Religionsunterricht festgelegt, dass die Lehrpläne und Schulbücher von der Litauischen Bischofskonferenz in Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen organisiert und zur Verwendung freigegeben werden sollen. Die Finanzierung der Schulbücher soll nach einem Verfahren erfolgen, dass von den beteiligten Parteien erstellt wurde.[21]

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Religionsgemeinschaften eigene Schulen und auch Einrichtungen für die Ausbildung ihrer Geistlichen und Religionslehrer:innen gründen, wobei jene Bildungseinrichtungen traditioneller Religionsgemeinschaften, die sich auf staatlichem Niveau der Allgemeinbildung widmen, staatlich finanziert werden. Die Finanzierung entspricht hierbei jener, die auch eine gleichwertige kommunale Bildungseinrichtung je Schüler:in erhalten würde.[22] Darüber hinausgehende katholische Bildungsangebote werden von ihrem jeweiligen Verantwortlichen finanziert.[23] Für das Jahr 2026 erhalten 11 Schulen von Religionsgemeinschaften eine staatliche Unterstützung.[24]

Wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Aspekte

Die Religionsgemeinschaften haben das Recht wirtschaftlich und publizistisch tätig zu sein,[25] wobei die Besteuerung ihrer Einkünfte gemäß dem Steuergesetz erfolgt.[26] Einige Ausnahmen in Bezug auf Religionsgemeinschaften werden im Kapitel über die indirekte Finanzierung aufgegriffen.

Sozialversicherungsbeiträge

Es besteht die Möglichkeit, dass der Klerus durch Mittel der Religionsgemeinschaft oder auch unmittelbar durch die Gläubigen unterstützt wird.[27] Für die Angestellten müssen die gesetzlichen Beiträge an die Sozialversicherungskassen entrichtet werden. Für Geistliche und andere Personen, die ohne Arbeitsvertrag für eine Religionsgemeinschaft tätig sind, ist hier geregelt, dass sie Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen können.[28] Im Sozialversicherungsgesetz wird jedoch spezifiziert, dass die Beiträge von Klerikern und Mönchen entsprechend des Mindestlohns durch den Staat bezahlt werden.[29] Dieses Privileg bezieht sich nicht auf andere Personen, die bei Religionsgemeinschaften angestellt sind. Diese haben die Möglichkeit selbst oder durch ihren Arbeitgeber eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. Auch Kleriker, die säkularen Institutionen angestellt sind, müssen dieselben Leistungen zur Pensionsversicherung abführen wie auch andere Personen.

Anstaltsseelsorge

In Litauen ist eine Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften im Bereich der Anstaltsseelsorge vorgesehen. Etwa für den Bereich des inneren Dienstes, zu dem die Polizei gehört, ist festgelegt, dass mit den Religionsgemeinschaften Vereinbarungen über die Seelsorge in diesem Bereich getroffen werden können.[30] Auch in Einrichtungen im Bereich der Gesundheit kann die Seelsorge zwischen den Leitern der Einrichtungen und anerkannten Religionsgemeinschaften, wobei die Katholische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche hervorgehoben werden, vertraglich geregelt werden.[31]

Militärkapläne können von traditionellen Religionsgemeinschaften entsandt werden.[32] Im Bereich der katholischen Militärseelsorge ist eine angemessene materielle Unterstützung seitens des Staates vorgesehen.[33] Detaillierter beinhaltet diese Unterstützung eine Finanzierung des Ordinariatshaushaltes und die Erstattung weiterer Ausgaben.[34] Darin enthalten sind auch die Kosten für die Ausstattung, Instandhaltung und den Betrieb von Kirchen und Kapellen, die in den Militärstützpunkten zur Verfügung gestellt werden.[35] Darüber hinaus ist die Vergütung des Ordinarius in der Höhe dem Gehalts eines Brigadegenerals im ersten Dienstjahr gleichgestellt.[36] Die Militärkapläne erhalten Offiziersränge und die damit verbundenen sozialen Sicherheiten.[37]  Die Evangelisch-Reformierte Kirche hat ebenfalls einen Vertrag mit der Republik Litauen über die Militärseelsorge getroffen,[38] worin jedoch keine finanzielle Unterstützung des Staates zugesagt wird.

Restitution

1995 wurde die Rückgabe von enteignetem unbeweglichem Eigentum an staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften gesetzlich geregelt. Jene Gebäude, die den Religionsgemeinschaften vor dem Beginn der sowjetischen Zeit 1940 gehörten, waren davon betroffen. Anderer Grundbesitz wie etwa Wälder oder Parks sind von diesem Gesetz ausgenommen.[39] Der Religionsgemeinschaft soll die Immobilie mit einigen Ausnahmen direkt zurückgegeben werden.[40] Wenn eine direkte Rückgabe etwa im Falle einer Zerstörung oder Weiterveräußerung nicht möglich ist, kann die Entschädigung durch ein gleichwertiges anderes unbewegliches Vermögensgut, durch eine Finanzzahlung oder durch Unterstützung bei Restaurierungsarbeiten erfolgen.[41]

Außerdem bestehen Gebäude, die in der sowjetischen Zeit verstaatlicht wurden, jedoch weiterhin von den Religionsgemeinschaften genutzt werden konnten.[42] Obwohl die Grundstücke in staatlichem Eigentum bleiben, sind die Nutzungsrechte der Religionsgemeinschaften rechtlich gesichert.

Schließlich verfolgt die sogenannte „Good Will Compensation“ das Ziel das Eigentum der jüdischen Religionsgemeinschaft wiederherzustellen, wenn eine Rückgabe an Rechtsnachfolger nicht möglich war. Der Staat verpflichtete sich zwischen 2013 und 2023 37 Mio. € an eine Stiftung, den „Good Will Fund“, zu bezahlen.[43] Die Mittel sollen für religiöse, kulturelle und soziale Zwecke der jüdischen Gemeinden verwendet werden.[44]

Steuerbegünstigungen

Eine Befreiung von der Einkommenssteuer liegt mit Blick auf den Unterhalt von Geistlichen, religiösen Amtsträgern und anderem Personal traditioneller Religionsgemeinschaften vor. Ausgenommen sind hiervon nur jene Personen, die in Bau, Reparatur oder Restaurierung arbeiten.[45] Außerdem haben natürliche Personen die Möglichkeit 1,2% ihrer Einkommenssteuer juristischen Personen zu widmen.[46] Bis Ende 2024 konnte eine solche Steuerwidmung auch für Religionsgemeinschaften und Bildungseinrichtungen vorgenommen werden, durch eine Gesetzesänderung können nun jedoch nur noch NGOs begünstigt werden.[47]

Handlungen und Dienstleistungen von Religionsgemeinschaften, die für die Erfüllung ihrer internen Ziele benötigt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit.[48] Darüber hinaus besteht eine Befreiung von der Umsatzsteuer, wenn sie Personal für das Gesundheitswesen, den Sozial- oder den Bildungsbereich zur Verfügung stellen.[49]

Spenden für religiöse Zwecke sind steuerbegünstigt.[50] Spenden an die Katholische Kirche, die für pastorale, erzieherische oder karitative Bereiche verwendet werden, werden nicht besteuert.[51] Traditionelle Religionsgemeinschaften müssen den Status als steuerbegünstigten Unterstützungsempfänger nicht beantragen, sondern besitzen diesen automatisch.[52] Die erhaltenen Spenden sind zweckgebunden. Sie dürfen nur für Tätigkeiten verwendet werden, die in den Normen und Statuten der Religionsgemeinschaft als gesellschaftlich nützlich erklärt wurden.[53] Die Religionsgemeinschaften sollen die Unterstützungen gemäß ihren eigenen Normen verbuchen, wobei es den traditionellen Religionsgemeinschaften freisteht anonyme Spenden anzunehmen, ohne dass diese in ihrer Buchhaltung aufscheinen. Wenn eine traditionelle Religionsgemeinschaft in einem Kalenderjahr nur anonyme Spenden erhalten hat, ist sie von den staatlichen Berichtspflichten befreit.[54]

Religiöse Gebäude, die im Besitz von natürlichen Personen stehen, sind bis zu einem Betrag von 150.000 € von der Immobiliensteuer befreit.[55] Außerdem ist auch das unbewegliche Vermögen traditioneller Religionsgemeinschaften sowie das unbewegliche Vermögen anderer Religionsgemeinschaften, das nicht kommerzielle Zwecke verwendet wird, von der Immobiliensteuer befreit.[56] Hinzu kommt eine Steuerbefreiung für unbewegliches Vermögen auf einem Friedhof.[57] Dazu regelt das Konkordat, dass Gebäude im Besitz der Katholischen Kirche, deren Verwendung im Bereich der Pastoral, der Caritas, des Sozialen, der Erziehung oder der Kultur liegen, steuerbefreit sind.[58] Auch Grundstücke im Besitz von traditionellen und anderen Religionsgemeinschaften sind von der Grundsteuer befreit.[59]

Hilfsmittel

DeepL wurde in der gesamten Arbeit zur Übersetzung aller zitierten fremdsprachigen Textpassagen verwendet.

Weiterführende Literatur

Kuznecoviene, Jolanta, The financing of religious communities in Lithuania, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet (Hg.), The financing of religious communities in the European Union, Leuven u. a. 2009, 241–249.

Kuznecoviene, Jolanta – Glodenis, Donata, State and Church in Lithuania, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 325–351.


[1] Vgl. Oficialiosios statistikos portalas: 2021 m. gyventojų ir būstų surašymas: gyventojų etnokultūrinės charakteristikos (Volks- und Wohnungszählung 2021: ethnokulturelle Merkmale der Bevölkerung). 15.03.2022. URL https://osp.stat.gov.lt/informaciniai-pranesimai?articleId=9792051 (Abruf: 18.10.2025).

[2] Vgl. Art. 43 Lietuvos Respublikos Konstitucija (Verfassung der Republik Litauen) 25.10.1992. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.47BB952431DA (Abruf: 18.10.2025).

[3] Vgl. Art. 7 Lietuvos Respublikos religinių bendruomenių ir bendrijų įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über religiöse Gemeinschaften und Vereinigungen). 04.10.1995 idF 1.5.2023. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.B4DBBD7C388A/kjfjWxeKwX (Abruf: 18.10.2025).

[4] Die Altgläubigen trennten sich im 17. Jahrhundert im Zuge einer Kultusreform von der Großkirche. Nähere Informationen: Hauptmann, Peter: Altgläubige – Raskol, in: LTHK3 1, Sp. 465–467.

[5] Die Karäer sind eine jüdische Gruppierung, die die mündliche Tradition ablehnen und sich rein auf die Schrift beziehen. Nähere Informationen: Chiesa, Bruno: Karäer, in: LTHK3 5, Sp. 1228–1229.

[6] Vgl. Art. 5 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[7] Vgl. Ebd., Art. 6.

[8] Vgl. Art. 13 (3) Nr. 4 Lietuvos Respublikos 2025–2027 metų biudžeto patvirtinimo įstatymas (Gesetz zur Verabschiedung des Haushaltsplans der Republik Litauen für die Jahre 2025–2027) 24.12.2024. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/c46cb880c13d11ef940bca4d136e126f?positionInSearchResults=0&searchModelUUID=7fb97694-b35d-4515-8b9b-b462162430b6 (Abruf: 20.10.2025).

[9] Vgl. Gesetz zur Verabschiedung des Haushaltsplans.

[10] Vgl. Art. 3 Lėšų tradicinių lietuvos religinių bendruomenių, bendrijų ir centrų maldos namams atstatyti ir kitoms reikmėms paskirstymo tvarkos aprašas (Beschreibung der Verfahren zur Verteilung von Mitteln für die Wiederherstellung von Gebetshäusern und andere Zwecke traditioneller religiöser Gemeinschaften, Vereinigungen und Zentren in Litauen) 25.02.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/c49b0856f2bd11ef8bf78f8ccc0e0474 (Abruf: 20.10.2025).

[11] 2025 erhielten die Römisch-Katholische Kirche 1.751.000 € und die Griechisch-Katholische Kirche 3.700 €. Vgl. Art. 1–2  Dėl lėšų paskirstymo tradicinių Lietuvos bažnyčių ir religinių organizacijų vadovybėms (Über die Verteilung der Mittel an die Leitungen der traditionellen Kirchen und religiösen Organisationen Litauens) 01.04.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/09f33c010e3011f08e9f87c0d053bf09 (Abruf: 20.10.2025).

[12] Vgl. Art. 16 (4) Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl santykių tarp Katalikų bažnyčios ir valstybės teisinių aspektų (Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die rechtlichen Aspekte der Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und dem Staat). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.049590AF20E5 (Abruf: 20.10.2025).  

[13] Vgl. Art. 5 Dėl lėšų paskirstymo tradicinių Lietuvos bažnyčių ir religinių organizacijų vadovybėms (Über die Verteilung der Mittel an die Leitungen der traditionellen Kirchen und religiösen Organisationen Litauens) 19.02.2024. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/ a5c304e0cee811eea5a28c81c82193a8 (Abruf: 20.10.2025).

[14] Vgl. Art. 5 Über die Verteilung der Mittel 2025.

[15] Vgl. Kultūros paveldo departamentas prie Kultūros Ministerijos: Programos (Programme). URL: https://kpd.lrv.lt/lt/veiklos-sritys/finansine-parama-kulturos-paveldui/paveldotvarkos-programa/programos/ (Abruf: 20.10.2025).

[16] Vgl. Oficialiosios statistikos portalas. Valdžios sektoriaus išlaidos (Ausgaben des öffentlichen Sektors). 18.12.2024. URL: https://osp.stat.gov.lt/paieska?p_p_id=101&p_p_lifecycle=0&p_p_state=maximized&p_p_mode=view&p_p_col_id=column-1&p_p_col_count=1&_101_struts_action=%2Fasset_publisher%2Fview_content&_101_assetEntryId= 13014222&_101_type=content&_101_urlTitle=2024-12-18-i-valdzios-sektoriaus-islaidos&redirect=%2Fpaieska%3Fq%3Dreligija (Abruf: 20.10.2025).

[17] Vgl. Art. 9 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[18] Vgl. Art. 31 Lietuvos Respublikos švietimo įstatymas (Bildungsgesetz der Republik Litauen). 01.07.1991 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.9A3AD08EA5D0/asr (Abruf: 20.10.2025).

[19] Vgl. Ebd., Art. 31 (2–3).

[20] Vgl. Ebd., Art. 31 (4).

[21] Vgl. Art. 6 Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl bendradarbiavimo švietimo ir kultūros srityje (Abkommen zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Kultur). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.3F6B5CFF8AB4 (Abruf: 20.10.2025).

[22] Vgl. Art. 14 Gesetz über religiöse Gemeinschaften. Art. 9 (1) Abkommen im Bereich Bildung und Kultur. Art. 67 (10) Bildungsgesetz.

[23] Vgl. Art. 9 (3) Abkommen im Bereich Bildung und Kultur.

[24] Vgl. Dėl Nevalstybinių tradicinių religinių bendruomenių ar bendrijų mokyklų, finansuojamų iš Lietuvos Respublikos valstybės biudžeto 2026 metais, sąrašo patvirtinimo (Über die Genehmigung der Liste der Schulen nichtstaatlicher traditioneller Religionsgemeinschaften, die im Jahr 2026 aus dem Staatshaushalt der Republik Litauen finanziert werden) 25.09.2025. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/475f51719a4711f0bb51b0620d4bdb93?jfwid=19sv1u76jv (Abruf: 20.10.2025).

[25] Vgl. Art. 15 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[26] Vgl. Ebd., Art. 16.

[27] Vgl. Ebd., Art. 17.

[28] Vgl. Ebd., Art. 18.

[29] Vgl. Art. 6 (6) Lietuvos Respublikos valstybinio socialinio draudimo įstatymas (Gesetz über die staatliche Sozialversicherung der Republik Litauen) 01.06.1991 idF 01.07.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.0F9036415DBD/asr (Abruf: 20.10.2025).

[30] Vgl. Art. 72 Lietuvos Respublikos vidaus tarnybos statuto patvirtinimo įstatymas (Gesetz zur Genehmigung des Statuts der inneren Dienste der Republik Litauen) 01. Mai 2003 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.4FC026AC03AE/asr (Abruf: 20.10.2025).

[31] Vgl. Art. 1 Dėl sielovados patarnavimų teikimo sveikatos priežiūros įstaigose (Über die Erbringung von Seelsorgediensten in Gesundheitseinrichtungen) 27.11.2009 idF 10.07.2014. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.D952437A0286/asr (Abruf: 20.10.2025).

[32] Vgl. Art. 55 (7) Lietuvos Respublikos krašto apsaugos sistemos organizavimo ir karo tarnybos įstatymas (Gesetz über die Organisation des Verteidigungssystems und den Militärdienst der Republik Litauen) 27.05.1998 idF 01.07.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.15C705E93776/asr (Abruf: 20.10.2025).

[33] Vgl. Art. 7 Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl kariuomenėje tarnaujančių katalikų sielovados (Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die Seelsorge für Katholiken im Militärdienst). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.6045525D299C (Abruf: 20.10.2025).  

[34] Vgl. Art. 4 Dėl Lietuvos kariuomenės Ordinariato reglamento (Über die Verordnung des Ordinariats der litauischen Armee) 29.08.2002 idF 07. September 2018. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C6A096809687/asr (Abruf: 20.10.2025).

[35] Vgl. Ebd., Art. 15.

[36] Vgl. Ebd., Art. 5.

[37] Vgl. Ebd., Art. 29.

[38] Vgl. Lietuvos Evangelikų Reformatų Bažnyčia: Evangelinės sielovados Lietuvos Kariuomenėje STATUTAS (Statut der evangelischen Seelsorge in der litauischen Armee). 20.04.2018. URL: https://ref.lt/senjoratas/825-evangelines-sielovados-lietuvos-kariuomeneje-statutas (Abruf: 20.10.2025).

[39] Vgl. Art. 1 Lietuvos Respublikos religinių bendrijų teisės į išlikusį nekilnojamąjį turtą atkūrimo tvarkos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Wiederherstellung der Rechte religiöser Gemeinschaften auf erhaltenes Immobilienvermögen) 29.03.1995 idF 04.07.2002. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.579F0B8C810D/TAIS_173488 (Abruf: 20.10.2025).

[40] Vgl. Ebd., Art. 4.

[41] Vgl. Ebd., Art. 12.

[42] Vgl. Art. 1 (1) Lietuvos Respublikos religinių bendruomenių ir bendrijų nuosavybės teisės į religinės paskirties nekilnojamąjį turtą registravimo tvarkos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Registrierung der Eigentumsrechte religiöser Gemeinschaften und Vereinigungen an Immobilien für religiöse Zwecke) 01.07.2012. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/TAIS.415882 (Abruf: 20.10.2025).

[43] Vgl. Art. 2 Lietuvos Respublikos geros valios kompensacijos už neteisėtai nusavintą Lietuvos žydų ir Lietuvos žydų religinių bendruomenių nekilnojamąjį turtą įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Entschädigung aus gutem Willen für unrechtmäßig enteignetes Immobilienvermögen litauischer Juden und litauischer jüdischer Religionsgemeinschaften) 01.12.2011 idF 01.01.2023. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.6EFCEA60E654/asr (Abruf: 20.10.2025).

[44] Vgl. Ebd., Art. 3 (1) Nr. 1–2.

[45] Vgl. Art. 17 (1) Nr. 42. Lietuvos Respublikos gyventojų pajamų mokesčio įstatymas (Gesetz über die Einkommensteuer der Einwohner der Republik Litauen). 01.01.2003 idF 02.01.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C677663D2202/asr (Abruf: 20.10.2025).

[46] Vgl. Art. 4 (2) Nr. 2 Lietuvos Respublikos labdaros ir paramos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über Wohltätigkeit und Unterstützung). 04.06.1993 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C0FF21832A85/asr (Abruf: 20.10.2025).

[47] Vgl. Mokslo Lietuva: Sugrąžinti paramą švietimo įstaigoms ir religinėms bendruomenėms (Wiederaufnahme der Unterstützung für Bildungseinrichtungen und Religionsgemeinschaften). 3.Februar 2025 URL: https://mokslolietuva.lt/2025/02/sugrazinti-parama-svietimo-istaigoms-ir-religinems-bendruomenems/ (Abruf: 20.10.2025).

[48] Vgl. Art. 24 (2) Lietuvos Respublikos pridėtinės vertės mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Mehrwertsteuer). 05.03.2002 idF 28.06.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.ED68997709F5/asr (Abruf: 20.10.2025).

[49] Vgl. Ebd., Art. 24 (3).

[50] Vgl. Art. 3 (2–3) und Art. 7 (1) Nr. 5 Gesetz über Wohltätigkeit.

[51] Vgl. Art. 10 (3) Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl.

[52] Vgl. Art. 13 (8) Gesetz über Wohltätigkeit.

[53] Vgl. Ebd., Art. 10 (1) Nr. 2.

[54] Vgl. Ebd., Art. 11 (5).

[55] Vgl. Art. 7 (1) Nr. 6 Lietuvos Respublikos nekilnojamojo turto mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Immobiliensteuer) 07.06.2005 idF 01.07.2022. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.B4FAA1DD73CF/asr (Abruf: 20.10.2025).

[56] Vgl. Ebd., Art. 7 (2) Nr. 5.

[57] Vgl. Ebd., Art. 7 (2) Nr. 7.

[58] Vgl. Art. 10 (2) Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl.

[59] Vgl. Art. 8 (1) Nr. 2 Lietuvos Respublikos žemės mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Grundsteuer) 25.06.1992 idF 03.05.2024. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.D267FBDC094B/asr (Abruf: 20.10.2025).