Kirche als Partner bei der Bewahrung der nationalen Identität und des kulturellen Erbes – Finanzierung der römisch-katholischen Kirche in Estland

Von Alexander Muhr.  ORCID logo

Die Finanzierung religiöser Gemeinschaften in Estland bewegt sich in einem komplexen Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip staatlicher Neutralität gegenüber Religion, den überwiegend privat-zivilen Finanzierungsstrukturen und den nur in begrenztem Umfang vorhandenen staatlichen Unterstützungsmechanismen. Das estnische Religionsrecht sieht keine institutionalisierte Kirchensteuer oder vergleichbare Formen öffentlicher Finanzierung vor. Religiöse Gemeinschaften sind daher in hohem Maße auf Eigenmittel, Spenden und internationale Unterstützung angewiesen.

In Estland sind über 500 religiöse Vereinigungen beim Innenministerium registriert.[1] Dabei ist zu beachten, dass das Ministerium jede Gemeinde einer Kirche oder Religionsgemeinschaft einzeln erfasst. Die römisch-katholische Kirche nimmt innerhalb dieses pluralen und stark säkularisierten Religionssystems eine zahlenmäßig sehr kleine Minderheitenposition ein. Nach Angaben des Annuario Pontificio 2024 zählt die katholische Kirche in Estland bei einer Gesamtbevölkerung von rund 1,39 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern lediglich etwa 6.800 Mitglieder.[2]  Damit gehören nur rund 0,5 Prozent der estnischen Bevölkerung der katholischen Kirche an. Ein bedeutsamer institutioneller Entwicklungsschritt erfolgte im September 2024, als Papst Franziskus die bisherige Apostolische Administratur von Estland zur immediaten Diözese Tallinn erhob.[3]

Rechtsrahmen der Kirchenfinanzierung in Estland

Das estnische Verfassungsrecht garantiert die Religionsfreiheit und stellt zugleich das Prinzip der Säkularität klar. Im Artikel 40 der estnischen Verfassung von 1992 heißt es dazu:

„Everyone is entitled to freedom of conscience, freedom of religion and freedom of thought. Everyone is free to belong to any church or any religious society. There is no state church. Everyone is free to practise his or her religion, alone or in community with others, in public or in private, unless this is detrimental to public order, public health or public morality.” [4]

Diese Bestimmung bildet die normative Grundlage dafür, dass der Staat grundsätzlich keine besonderen oder dauerhaften Privilegien zugunsten einzelner Religionsgemeinschaften vorsieht.

Das zentrale Instrument zur Organisation und Rechtsstellung religiöser Gemeinschaften in Estland ist der Kirikute ja koguduste seadus (Churches and Congregations Act),[5] der erstmals im Jahr 2002 erlassen und seither mehrfach novelliert wurde. Dieses Gesetz definiert unter anderem die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Finanzierung, Registrierung religiöser Körperschaften, die Rechtsfähigkeit einzelner Gemeinden, die Vertretungsbefugnisse ihrer Organe sowie die grundlegenden Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften.[6]

Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes besitzen Religionsgemeinschaften in Estland grundsätzlich den Status juristischer Personen, auf die ergänzend das Vereinsgesetz (Non-profit Associations Act)[7] Anwendung findet. Damit wird der rechtliche Status religiöser Organisationen im Sinne des Privatrechts festgelegt.[8] Darüber hinaus räumt
§ 25 des Churches and Congregations Act den Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht ein, von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeiträge zu erheben, Gebühren für religiöse Riten einzuheben, Spendensammlungen für bestimmte Zwecke zu organisieren, Spenden und Nachlässe anzunehmen sowie Erträge aus dem eigenen Vermögen zu erzielen.[9] Damit verweist die gesetzliche Regelung auf ein im Wesentlichen privatrechtlich-autonomes Finanzierungsmodell, das auf Eigenmitteln und freiwilligen Zuwendungen beruht.

Neben diesen privatrechtlichen Finanzierungsformen bestehen in begrenztem Umfang staatliche oder kommunale Förderinstrumente, die über haushalts-, kultur- oder denkmalpolitische Programme gewährt werden. Ein zentrales Referenzdokument in diesem Zusammenhang ist das Grundsatzpapier Pühakodade säilitamine ja areng („Preservation and Development of Sacred Buildings“), das Möglichkeiten öffentlicher Zuschüsse zur Erhaltung und Entwicklung historisch oder kulturell bedeutsamer Kirchen und Sakralbauten vorsieht.[10]

Für die römisch-katholische Kirche gelten zusätzlich die Bestimmungen des bilateralen Abkommens zwischen der Republik Estland und dem Heiligen Stuhl[11]  (Konkordat). Dieses Abkommen verleiht der katholischen Kirche ausdrücklich den Status einer juristischen Person im Sinne des estnischen Zivilrechts[12]  und regelt darüber hinaus Fragen des Eigentums, der religiösen Bildung sowie der pastoralen Betreuung in öffentlichen Institutionen wie Schulen, Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen.[13]

Struktur und Quellen der Kirchenfinanzierung

Während die Estnische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Estnische Apostolische Orthodoxe Kirche[14] im Jahr 2018 einmalig insgesamt 8,2 Millionen Euro an Direktzahlungen als Ausgleich für Schäden und Zerstörungen infolge des Zweiten Weltkriegs und der sowjetischen Besatzung erhielten,[15]  erhält die katholische Kirche in Estland keine direkte oder automatische finanzielle Unterstützung.[16]  Die wichtigste Einnahmequelle der katholischen Kirche sind freiwillige Spenden und Kollekten ihrer Mitglieder. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen verpflichtenden Mitgliedsbeitrag zu erheben, doch wird dieser von der katholischen Kirche in Estland derzeit nicht eingezogen. Daher hängt die finanzielle Stabilität der Kirche maßgeblich von der Spendenbereitschaft der Gläubigen ab. Leider liegen seitens der katholischen Kirche in Estland beziehungsweise der Diözese Tallinn keine umfassenden Berichte über die finanzielle Situation vor.

Abgesehen davon gibt es Begünstigungen und Steuerbefreiungen für religiöse Gemeinschaften. Diese sind jedoch nicht als direkte Förderungen zu verstehen, sondern stellen eine Form indirekter Unterstützung dar. Während solche indirekten Zuschüsse in früheren Zeiten in Form von Steuervergünstigungen vergleichsweise großzügig ausfielen, ist in jüngerer Zeit eine Abkehr von automatischen Vergünstigungen und eine stärkere Gleichstellung zwischen religiösen Gemeinschaften und anderen gemeinnützigen Organisationen zu beobachten. Beispielsweise gibt es seit 2011 keine automatische Befreiung von der Einkommensteuer mehr, wie sie zuvor galt. Vor 2011[17]  wurden in Estland registrierte religiöse Vereinigungen automatisch in die Liste der steuerbefreiten Organisationen aufgenommen, während herkömmliche gemeinnützige Organisationen einen entsprechenden Antrag stellen mussten. Mit der Änderung des Einkommenssteuergesetzs 2011[18]  wurde ein Kompromiss geschaffen: Alle religiösen Vereinigungen, die am 31. Dezember 2010 bereits in der Liste der steuerbefreiten Organisationen verzeichnet waren, wurden ab dem 1. Januar 2011 automatisch übernommen. Seitdem müssen neu gegründete religiöse Vereinigungen, ebenso wie andere Organisationen, einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der steuerbefreiten Organisationen stellen.[19]

Religiöse Vereinigungen genossen bis 2007 bestimmte Privilegien in Bezug auf die Mehrwertsteuer. Diese wurden in der Regel als Vergünstigungen auf den regulären Steuersatz gewährt. So konnten religiöse Organisationen beispielsweise bis zum 1. Juli 2007 Strom zu einem reduzierten Steuersatz von 5 % statt des regulären Satzes von 18 %[20]  beziehen. Dieses Privileg galt nicht für andere gemeinnützige Organisationen und besteht heute nicht mehr.[21]

Darüber hinaus sind religiöse Vereinigungen von der Grundsteuer befreit.[22]  Die Grundsteuer wird nicht auf Grundstücke erhoben, auf denen Kultstätten von Kirchen und Gemeinden liegen.[23]

Eine weitere Form der zumindest indirekten Kirchenfinanzierung stellen staatliche Mittel zum Erhalt von Kirchen und anderen religiösen Gebäuden dar. Da sakrale Bauwerke in der Regel einen erheblichen historischen, kulturellen und künstlerischen Wert besitzen, ist der Staat verpflichtet, zusätzliche Finanzmittel zur Unterstützung von Kirchen und Religionsgemeinschaften bei der Erhaltung dieser Gebäude bereitzustellen.[24] Die Höhe der bereitgestellten Mittel hängt dabei von den verfügbaren Haushaltsressourcen ab. Am 18. März 2003 verabschiedete die estnische Regierung das bereits eingangs erwähnte Grundsatzpapier Pühakodade säilitamine ja areng (Erhaltung und Entwicklung sakraler Gebäude). Obwohl es sich hierbei nicht um ein Gesetz handelt, bildete das Dokument die Grundlage für eine Reihe finanzieller Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Kirchen im Zeitraum von 2003 bis 2013. Das Programm wurde später für die Jahre 2014–2018 überarbeitet und fortgeführt. Auf Basis dieses Grundsatzpapiers, das die historische, kulturelle und gemeinschaftliche Bedeutung christlicher Kirchen ausdrücklich anerkannte, wurden jährlich Mittel für die Erhaltung und Renovierung sakraler Gebäude aus dem Staatshaushalt bereitgestellt. Zwischen 2003 und 2013[25] wurden insgesamt 9,23 Millionen Euro für entsprechende Projekte gewährt. Für das Anschlussprogramm 2014–2018 standen 3,6 Millionen Euro zur Verfügung. Insgesamt stellte der Staat zwischen 2004 und 2018[26] rund 13 Millionen Euro zur Umsetzung der Programmziele bereit. Da der überwiegende Teil der historisch wertvollen Kirchen im Besitz der Evangelisch-Lutherischen Kirche Estlands sowie der Estnisch-Apostolischen Orthodoxen Kirche liegt, entfiel der größte Anteil der Mittel auf diese beiden Gemeinschaften.[27]

Spenden und Projektunterstützung durch kirchliche Einrichtungen aus dem Ausland

Neben Mitteln aus Spenden und Kollekten der Mitglieder sowie Zuschüssen und Steuererleichterungen der öffentlichen Hand erhält die Katholische Kirche in Estland auch Projektförderungen von anderen kirchlichen Einrichtungen und Stiftungen.

So fördern beispielsweise die kirchliche Stiftung Bonifatiuswerk[28] und der Verein Renovabis[29]  seit Jahrzehnten gemeinsam Projekte in Estland. Das Bonifatiuswerk finanzierte in der Vergangenheit vor allem Bauhilfen für verschiedene kirchliche Gebäude in Estland, darüber hinaus aber auch Personalkosten sowie pastorale Projekte.[30]  Der Verein Renovabis unterstützt die katholische Kirche in Estland jährlich mit etwa 100.000 Euro. Nach Angaben des Vereins wurden seit 1992 insgesamt rund 3,67 Millionen Euro für die Unterstützung der Kirche in Estland bereitgestellt.[31]

Besoldung der Priester und Angestellten der Katholischen Kirche in Estland

Die Vergütung von Priestern sowie anderer Personen, die für Kirchen oder sonstige Religionsgemeinschaften tätig sind, erfolgt durch die jeweiligen religiösen Organisationen selbst.[32]  Militär-, Gefängnis- und Polizeiseelsorger hingegen besitzen den Status von Beamten und werden vollständig aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert. Die Gefängnisseelsorge untersteht der Koordination des Justizministeriums, während die Militärseelsorge dem Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums zugeordnet ist. Ein institutionell verankertes Seelsorgesystem in Krankenhäusern besteht derzeit nicht. Im Jahr 2007 wurde der Seelsorgedienst innerhalb der estnischen Polizei eingeführt. Zur Ausübung des Seelsorgeamtes sind ausschließlich Personen berechtigt, die einer Kirche angehören, welche Mitglied des Estnischen Kirchenrats[33] ist. Die Seelsorgetätigkeit ist dabei interkonfessionell und ökumenisch ausgerichtet. Die Organisation dieser Seelsorgebereiche beruht gegenwärtig auf einer Kooperationsvereinbarung[34] zwischen dem Estnischen Kirchenrat und dem Staat.[35]

Lehrkräfte für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen werden aus staatlichen beziehungsweise kommunalen Mitteln vergütet. [36]

Aktuelle Entwicklung – Novellierung des Church Acts

Seit den Jahren 2024/2025 wird in Estland intensiv über die Novellierung des Churches and Congregations Act[37] debattiert, die das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften neu zu definieren sucht. Nach offiziellen Angaben verfolgen die geplanten Änderungen das Ziel, den Einfluss ausländischer politischer Akteure über religiöse Organisationen einzuschränken. In der politischen und öffentlichen Diskussion richtete sich der Fokus jedoch vornehmlich auf die Verbindungen der Esnisch-Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriachats.[38]

Das Parlament hat mehrere Fassungen des Gesetzes beraten und in überarbeiteter Form verabschiedet. Präsident Alar Karis hat das Gesetz jedoch bereits zweimal aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken an das Parlament zurückverwiesen und es zuletzt im September 2025 dem Obersten Gerichtshof zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Zentrale Streitpunkte betreffen insbesondere die mögliche Verletzung des Grundrechts auf Religionsfreiheit sowie die unbestimmten Formulierungen im Gesetzestext, die staatliche Eingriffe in religiöse Lehren und Organisationsstrukturen ermöglichen könnten.[39]


[1] Siehe dazu die Übersicht des estnischen Innenministeriums aus dem Jahr 2012: Eestis registreeritud usulised ühendused (In Estland registrierte religiöse Vereinigungen), https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/documents/2020-12/Eestis%20registreeritud%20usulised%20%C3%BChendused.pdf (Abgerufen, am 22.10.2025); Die Übersicht ist über die Webseite des Innenministeriums unter der Rubrik „Religiöse Angelegenheiten“ Abrufbar: https://www.siseministeerium.ee/tegevusvaldkonnad/sidus-uhiskond/usuasjad (Abgerufen, am 22.10.2025).

[2] Vgl. Annuario Pontificio per l‘anno 2024, S. 1217.

[3] Vgl. Presseamt des Hl. Stuhls, Elevation to diocese of the apostolic administration of Estonia, and appointment of first bishop, Estonia, in: Tägliches Bulletin vom 26. September 2024,  https://press.vatican.va/content/salastampa/en/bollettino/pubblico/2024/09/26/240926b.html (Abgerufen, am 21.10.2025).

[4] § 40 Eesti Vabariigi põhiseadus (The Constitution of the Republic of Estonia), RT 1992, 26, 349, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/521052015001/consolide?utm (Abgerufen, am 21.10.2025).

[5] Kirikute ja koguduste seadus (Churches and Congregations Act), RT I 2002, 24, 135, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/511012018004/consolide?utm (Abgerufen, am 21.10.2025).

[6] Vgl. §§ 1, 5, 13, 24, 25, 26 und 27 Churches and Congregation Act.

[7] Mittetulundusühingute seadus (Non-profit Associations Act) RT I 1996, 42, 811, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/510042014003/consolide (Abgerufen, am 21.10.2025).  

[8] Churches and Congregations Act § 3

[9] Ebd. § 25

[10] Vgl. Kiviorg, Merilin, Financing of Religious Communities in Estonia, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet, Salvatore Berlingó (Hg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009, S. 138f.

[11] Eesti Vabariigi ja Püha Tooli vaheline kokkulepe katoliku kiriku õigusliku staatuse kohta Eesti Vabariigis (Abkommen zwischen der Republik Estland und dem Heiligen Stuhl über die Rechtsstellung der katholischen Kirche in der Republik Estland), RT II 1999, 7, 47, https://www.riigiteataja.ee/akt/79173 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[12] Vgl. Ebd. Art. 2.

[13] Vgl. Ebd. Art. 2, 7 und 9.

[14] Anm.: In Estland gibt es aus historischen Gründen zwei orthodoxe Kirchen. Einerseits existiert die Estnische Apostolische Orthodoxe Kirche, die unter dem Ökumenischen Patriarchat steht, und andererseits die Estnisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats. Einer Statistik des estnischen Innenministeriums aus dem Jahr 2013 zufolge zählt die Estnische Apostolische Orthodoxe Kirche rund 27.000 Mitglieder und die Estnisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats rund 170.000 Mitglieder. Vgl. Statistische Daten des estnischen Innenministeriums, https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/documents/2020-12/Statistilisi%20andmeid%20vaimulike%20kohta.pdf (Abgerufen, am 22.10.2025); Die Übersicht ist über die Webseite des Innenministeriums unter der Rubrik „Religiöse Angelegenheiten“ Abrufbar: https://www.siseministeerium.ee/tegevusvaldkonnad/sidus-uhiskond/usuasjad (Abgerufen, am 22.10.2025).

Für weitere Informationen zur Orthodoxie in Estland: Laitinen, Aappo, Die orthodoxen Kirchen Finnlands und Estlands, in: Thomas Bremer, Hacik Rafi Gazer, Christian Lange (Hgg.), Die orthodoxen Kirchen der byzantinischen Tradition, Darmstadt 2013, S. 101-106.

[15] Vgl. Vahtla, Aili, Estonian government supports legalizing damages compensation to churches, in news.err (05.04.2018), https://news.err.ee/694209/estonian-government-supports-legalizing-damages-compensation-to-churches (Abgerufen, am 17.10.2025). Anm.: Der Eesti Rahvusringhääling (ERR) ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Estland.

[16] Vgl. Kiviorg, Merilin, Religion and Law in Estonia. Third Edition, Alphen aan den Rijn, 2021, S. 124.

[17] Siehe dazu den Gesetzestext, der bis 2011 gültig war: § 11 Income Tax Act (Tulumaksuseadus) RT I 1999, 101, 903, https://www.riigiteataja.ee/akt/78069 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[18] Siehe dazu: Income Tax Act (Tulumaksuseadus) RT I, 23.12.2013, 23, https://www.riigiteataja.ee/akt/123122013023 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[19] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 125.

[20] Siehe dazu das estnische Mehrwertsteuergesetz: Value Added Tax Act (Käibemaksuseadus) RT I 2001, 64, 368, https://www.riigiteataja.ee/akt/603989 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[21] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 126.

[22] Siehe dazu: § 4 Abs. 5 Land Tax Act (Maamaksuseadus) RT I 1993, 24, 428, https://www.riigiteataja.ee/akt/MaaMS (Abgerufen, am 31.10.2025).

[23] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 126.

[24] Siehe dazu: Heritage Conservation Act (Muinsuskaitseseadus) aus 2002 (bis 2019 gültig), RT I 2002, 27, 153, https://www.riigiteataja.ee/akt/27815 (Abgerufen, am 22.10.2025). In Verbindung mit dem Heritage Conservation Act (Muinsuskaitseseadus) aus 2019, RT I, 19.03.2019, 13, https://www.riigiteataja.ee/akt/119032019013 (Abgerufen, am 22.10.2025).

[25] Vgl. Estnische Denkmalschutzbehörde (Muinsuskaitseamet), Erhaltung und Entwicklung von Kultstätten Nationales Programm 2003–2013, Tallinn 2013, S. 11, https://muinsuskaitseamet.ee/sites/default/files/documents/2024-02/Pühakodade säilitamine ja areng_Riiklik progamm 2003 kuni 2013.pdf? (Zugriff, am 17.10.2025).

[26] Vgl. Estnische Denkmalschutzbehörde (Muinsuskaitseamet), Erhaltung und Entwicklung von Kultstätten Nationales Programm 2014–2018, Tallinn 2019, S. 18, https://www.muinsuskaitseamet.ee/sites/default/files/documents/2024-02/Raamat_Puhakodade%20sailitamine%20ja%20areng%202014-2018_v.pdf (Zugriff, am 17.10.2025).

[27] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 126f.

[28] Siehe dazu den Onlineauftritt des Bonifatiuswerk und dort die Übersicht über die geförderten Projekte in Estland: https://www.bonifatiuswerk.de/de/projekte/estland (Zugriff, am 17.10.2025).

[29] Siehe dazu die Übersichtsseite des Vereins Renovabis: https://www.renovabis.de/laender/baltikum/estland/#projektfoerderung (Zugriff, am 17.10.2025).

[30] Vgl. Nowak, Markus, Katholisch im Baltikum. Estland und Lettland – Facetten einer Diasporakirche, Paderborn 2024, S. 73-75.

[31] Vgl. Ebd. S. 78.

[32] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 130.

[33] Anm. Der Estnische Kirchenrat wurde am 16. Februar 1989 gegründet und besteht aus zehn christlichen Kirchen, darunter die beiden größten Kirchen Estlands – die Evangelisch-Lutherische Kirche und die Estnisch-Apostolisch-Orthodoxe Kirche, aber auch die wesentlich kleinere Katholische Kirche in Estland ist Mitglied. Er koordiniert die Zusammenarbeit der Kirchen untereinander sowie die Zusammenarbeit mit dem estnischen Staat. Siehe dazu: Offizielle Webseite des estnischen Kirchenrats: https://ekn.ee/ (Zugriff, am 20.10.2025). 

[34] Protokoll über gemeinsame Interessen zwischen der Regierung der Republik Estland und dem Estnischen Kirchenrat vom 17. Oktober 2002, https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/documents/2021-10/eesti_vabariigi_valitsuse_ja_eesti_kirikute_noukogu_uhishuvide_protokoll.pdf (Zugriff, am 20.10.2025).

[35] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 130. 

[36] Vgl. Kiviorg, Merilin, State and Church in Estonia, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, S. 141.

[37] Siehe dazu: Stand der Beratung zur geplanten Änderung des Gesetzes auf der Webseite des estnischen Parlaments: https://www.riigikogu.ee/tegevus/eelnoud/eelnou/133fc804-5a56-46f8-b595-84cc2a66465f/kirikute-ja-koguduste-seaduse-muutmise-seaduse-eelnou-570-ua/ (Zugriff, am 20.10.2025). Bzw. die Veröffentlichung des estnischen Innenministeriums zum geplanten Gesetz: https://www.siseministeerium.ee/kirikute-ja-koguduste-seaduse-muudatus (Abgerufen, am 22.10.2025).

[38] Vgl. Pressemitteilungen des estnischen Parlaments vom 18. Juni 2025, https://www.riigikogu.ee/pressiteated/oiguskomisjon-et-et/riigikogu-kiitis-heaks-uuenenud-kirikute-ja-koguduste-seaduse-muudatused (Zugriff, am 20.10.2025).

[39] Vgl. Krjukov, Aleksander; Turovski, Marcus, President takes controversial church law amendments to Supreme Court, in news.err.ee (03.10.2025), https://news.err.ee/1609819758/president-takes-controversial-church-law-amendments-to-supreme-court (Abgerufen, am 20.10.2025).

Tradition verpflichtet? Zur Finanzierung von Religionsgemeinschaften in Litauen

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.728

Als einziges Land im Baltikum hat Litauen eine mehrheitlich katholische Bevölkerung. Die Volkszählung 2021 ergab, dass sich 74,2 % der Bevölkerung als katholisch verstanden.[1] Jedoch findet sich in Litauen keine Staatsreligion,[2] sondern ein kooperatives Miteinander zwischen Staat und Religionsgemeinschaften[3]. Art. 26 der Verfassung garantiert die Gewissens- und Religionsfreiheit. Es wird zwischen traditionellen und gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften unterschieden. Die traditionellen Religionsgemeinschaften sind jene, die das historische, spirituelle und soziale Erbe Litauens beeinflussen. Hierzu zählen die Römisch-Katholische, die Griechisch-Katholische, die Evangelisch-Lutherische, die Evangelisch-Reformierte, die Orthodoxe Kirche, die Altgläubigen[4], die jüdische und die sunnitisch-muslimische Gemeinschaft, sowie die Karäer[5].[6] Viele staatliche Privilegien sind auf diese Gruppe beschränkt, etwa im Bereich des Religionsunterrichts oder auch hinsichtlich staatlicher finanzieller Zuschüsse. Zusätzlich zu den traditionellen Religionsgemeinschaften können noch weitere staatlich anerkannt werden, wobei diese mindestens seit 25 Jahren in Litauen bestehen müssen.[7]

Staatliche Unterstützungszahlungen

Im staatlichen Haushaltsplan des Finanzministeriums ist jährlich ein Budget für die Erhaltung von kulturellen Denkmälern und anderen Aufwänden von traditionellen Religionsgemeinschaften vorgesehen.[8] Für die Jahre 2025 bis 2027 sind den Religionsgemeinschaften jährlich 1,9 Mio. Euro zugewiesen.[9] Hiervon erhält jede traditionelle Religionsgemeinschaft einen Fixbetrag von 3.000 €. Die restliche verfügbare Summe wird entsprechend der Mitgliederzahlen der Religionsgemeinschaften aufgeteilt.[10] Dadurch entfällt der Größte Teil der Summe auf die Katholische Kirche[11], während den anderen Religionsgemeinschaften nur relativ geringe Beiträge zukommen. Im Konkordat ist mit Blick auf die Katholische Kirche geregelt, dass karitative und soziale Einrichtungen staatliche Unterstützung erhalten sollen.[12]

Seit 2024 wird bei der Verteilung des Budgets zwischen zwei orthodoxen Gemeinschaften unterschieden: der litauisch-orthodoxen Erzdiözese, die dem Moskauer Patriarchat unterstellt ist, und dem Exarchat des Ökumenischen Patriarchats. Ursprünglich erhielten beide denselben Betrag in der Höhe von 77.600 €.[13] 2025 wichen die zugewiesenen Beträge jedoch voneinander ab, denn die litauisch-orthodoxe Erzdiözese des Moskauer Patriarchats erhielt 72.800 € und das Exarchat des Ökumenischen Patriarchats nur noch 18.500 €.[14]

Darüber hinaus besteht ein Förderprogramm des Kulturministeriums, dass auf Antrag bestimmte Projekte finanziell unterstützt. Unter den geförderten Projekten finden sich auch zahlreiche Denkmäler von Religionsgemeinschaften.[15] Im Jahr 2023 entfielen 3,3 Prozent der Staatsausgaben auf den Bereich „Erholung, Kultur und Religion“.[16]

Unterstützung im Bildungsbereich

Das Gesetz über die Religionsgemeinschaften legt fest, dass in staatlichen Schulen Religionsunterricht traditioneller und staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften abgehalten werden kann, wenn dies von den Eltern und Erziehungsberechtigten beantragt wird.[17]  Eine Eingrenzung hierzu findet sich im Bildungsgesetz, in dem nur noch von einer Wahl zwischen dem Religionsunterricht einer traditionellen Religionsgemeinschaft und einem Ethikunterricht festgeschrieben wird.[18] Ab dem 14. Lebensjahr dürfen die Schüler:innen diese Entscheidung selbstständig treffen, zuvor kommt sie ihren Eltern und Erziehungsberechtigten zu.[19] Die Lehrpläne für den Religionsunterricht sollen von der jeweiligen traditionellen Religionsgemeinschaft erstellt werden und erhalten im Anschluss eine Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft.[20] Ähnlich ist für den katholischen Religionsunterricht festgelegt, dass die Lehrpläne und Schulbücher von der Litauischen Bischofskonferenz in Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen organisiert und zur Verwendung freigegeben werden sollen. Die Finanzierung der Schulbücher soll nach einem Verfahren erfolgen, dass von den beteiligten Parteien erstellt wurde.[21]

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Religionsgemeinschaften eigene Schulen und auch Einrichtungen für die Ausbildung ihrer Geistlichen und Religionslehrer:innen gründen, wobei jene Bildungseinrichtungen traditioneller Religionsgemeinschaften, die sich auf staatlichem Niveau der Allgemeinbildung widmen, staatlich finanziert werden. Die Finanzierung entspricht hierbei jener, die auch eine gleichwertige kommunale Bildungseinrichtung je Schüler:in erhalten würde.[22] Darüber hinausgehende katholische Bildungsangebote werden von ihrem jeweiligen Verantwortlichen finanziert.[23] Für das Jahr 2026 erhalten 11 Schulen von Religionsgemeinschaften eine staatliche Unterstützung.[24]

Wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Aspekte

Die Religionsgemeinschaften haben das Recht wirtschaftlich und publizistisch tätig zu sein,[25] wobei die Besteuerung ihrer Einkünfte gemäß dem Steuergesetz erfolgt.[26] Einige Ausnahmen in Bezug auf Religionsgemeinschaften werden im Kapitel über die indirekte Finanzierung aufgegriffen.

Sozialversicherungsbeiträge

Es besteht die Möglichkeit, dass der Klerus durch Mittel der Religionsgemeinschaft oder auch unmittelbar durch die Gläubigen unterstützt wird.[27] Für die Angestellten müssen die gesetzlichen Beiträge an die Sozialversicherungskassen entrichtet werden. Für Geistliche und andere Personen, die ohne Arbeitsvertrag für eine Religionsgemeinschaft tätig sind, ist hier geregelt, dass sie Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen können.[28] Im Sozialversicherungsgesetz wird jedoch spezifiziert, dass die Beiträge von Klerikern und Mönchen entsprechend des Mindestlohns durch den Staat bezahlt werden.[29] Dieses Privileg bezieht sich nicht auf andere Personen, die bei Religionsgemeinschaften angestellt sind. Diese haben die Möglichkeit selbst oder durch ihren Arbeitgeber eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. Auch Kleriker, die säkularen Institutionen angestellt sind, müssen dieselben Leistungen zur Pensionsversicherung abführen wie auch andere Personen.

Anstaltsseelsorge

In Litauen ist eine Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften im Bereich der Anstaltsseelsorge vorgesehen. Etwa für den Bereich des inneren Dienstes, zu dem die Polizei gehört, ist festgelegt, dass mit den Religionsgemeinschaften Vereinbarungen über die Seelsorge in diesem Bereich getroffen werden können.[30] Auch in Einrichtungen im Bereich der Gesundheit kann die Seelsorge zwischen den Leitern der Einrichtungen und anerkannten Religionsgemeinschaften, wobei die Katholische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche hervorgehoben werden, vertraglich geregelt werden.[31]

Militärkapläne können von traditionellen Religionsgemeinschaften entsandt werden.[32] Im Bereich der katholischen Militärseelsorge ist eine angemessene materielle Unterstützung seitens des Staates vorgesehen.[33] Detaillierter beinhaltet diese Unterstützung eine Finanzierung des Ordinariatshaushaltes und die Erstattung weiterer Ausgaben.[34] Darin enthalten sind auch die Kosten für die Ausstattung, Instandhaltung und den Betrieb von Kirchen und Kapellen, die in den Militärstützpunkten zur Verfügung gestellt werden.[35] Darüber hinaus ist die Vergütung des Ordinarius in der Höhe dem Gehalts eines Brigadegenerals im ersten Dienstjahr gleichgestellt.[36] Die Militärkapläne erhalten Offiziersränge und die damit verbundenen sozialen Sicherheiten.[37]  Die Evangelisch-Reformierte Kirche hat ebenfalls einen Vertrag mit der Republik Litauen über die Militärseelsorge getroffen,[38] worin jedoch keine finanzielle Unterstützung des Staates zugesagt wird.

Restitution

1995 wurde die Rückgabe von enteignetem unbeweglichem Eigentum an staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften gesetzlich geregelt. Jene Gebäude, die den Religionsgemeinschaften vor dem Beginn der sowjetischen Zeit 1940 gehörten, waren davon betroffen. Anderer Grundbesitz wie etwa Wälder oder Parks sind von diesem Gesetz ausgenommen.[39] Der Religionsgemeinschaft soll die Immobilie mit einigen Ausnahmen direkt zurückgegeben werden.[40] Wenn eine direkte Rückgabe etwa im Falle einer Zerstörung oder Weiterveräußerung nicht möglich ist, kann die Entschädigung durch ein gleichwertiges anderes unbewegliches Vermögensgut, durch eine Finanzzahlung oder durch Unterstützung bei Restaurierungsarbeiten erfolgen.[41]

Außerdem bestehen Gebäude, die in der sowjetischen Zeit verstaatlicht wurden, jedoch weiterhin von den Religionsgemeinschaften genutzt werden konnten.[42] Obwohl die Grundstücke in staatlichem Eigentum bleiben, sind die Nutzungsrechte der Religionsgemeinschaften rechtlich gesichert.

Schließlich verfolgt die sogenannte „Good Will Compensation“ das Ziel das Eigentum der jüdischen Religionsgemeinschaft wiederherzustellen, wenn eine Rückgabe an Rechtsnachfolger nicht möglich war. Der Staat verpflichtete sich zwischen 2013 und 2023 37 Mio. € an eine Stiftung, den „Good Will Fund“, zu bezahlen.[43] Die Mittel sollen für religiöse, kulturelle und soziale Zwecke der jüdischen Gemeinden verwendet werden.[44]

Steuerbegünstigungen

Eine Befreiung von der Einkommenssteuer liegt mit Blick auf den Unterhalt von Geistlichen, religiösen Amtsträgern und anderem Personal traditioneller Religionsgemeinschaften vor. Ausgenommen sind hiervon nur jene Personen, die in Bau, Reparatur oder Restaurierung arbeiten.[45] Außerdem haben natürliche Personen die Möglichkeit 1,2% ihrer Einkommenssteuer juristischen Personen zu widmen.[46] Bis Ende 2024 konnte eine solche Steuerwidmung auch für Religionsgemeinschaften und Bildungseinrichtungen vorgenommen werden, durch eine Gesetzesänderung können nun jedoch nur noch NGOs begünstigt werden.[47]

Handlungen und Dienstleistungen von Religionsgemeinschaften, die für die Erfüllung ihrer internen Ziele benötigt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit.[48] Darüber hinaus besteht eine Befreiung von der Umsatzsteuer, wenn sie Personal für das Gesundheitswesen, den Sozial- oder den Bildungsbereich zur Verfügung stellen.[49]

Spenden für religiöse Zwecke sind steuerbegünstigt.[50] Spenden an die Katholische Kirche, die für pastorale, erzieherische oder karitative Bereiche verwendet werden, werden nicht besteuert.[51] Traditionelle Religionsgemeinschaften müssen den Status als steuerbegünstigten Unterstützungsempfänger nicht beantragen, sondern besitzen diesen automatisch.[52] Die erhaltenen Spenden sind zweckgebunden. Sie dürfen nur für Tätigkeiten verwendet werden, die in den Normen und Statuten der Religionsgemeinschaft als gesellschaftlich nützlich erklärt wurden.[53] Die Religionsgemeinschaften sollen die Unterstützungen gemäß ihren eigenen Normen verbuchen, wobei es den traditionellen Religionsgemeinschaften freisteht anonyme Spenden anzunehmen, ohne dass diese in ihrer Buchhaltung aufscheinen. Wenn eine traditionelle Religionsgemeinschaft in einem Kalenderjahr nur anonyme Spenden erhalten hat, ist sie von den staatlichen Berichtspflichten befreit.[54]

Religiöse Gebäude, die im Besitz von natürlichen Personen stehen, sind bis zu einem Betrag von 150.000 € von der Immobiliensteuer befreit.[55] Außerdem ist auch das unbewegliche Vermögen traditioneller Religionsgemeinschaften sowie das unbewegliche Vermögen anderer Religionsgemeinschaften, das nicht kommerzielle Zwecke verwendet wird, von der Immobiliensteuer befreit.[56] Hinzu kommt eine Steuerbefreiung für unbewegliches Vermögen auf einem Friedhof.[57] Dazu regelt das Konkordat, dass Gebäude im Besitz der Katholischen Kirche, deren Verwendung im Bereich der Pastoral, der Caritas, des Sozialen, der Erziehung oder der Kultur liegen, steuerbefreit sind.[58] Auch Grundstücke im Besitz von traditionellen und anderen Religionsgemeinschaften sind von der Grundsteuer befreit.[59]

Hilfsmittel

DeepL wurde in der gesamten Arbeit zur Übersetzung aller zitierten fremdsprachigen Textpassagen verwendet.

Weiterführende Literatur

Kuznecoviene, Jolanta, The financing of religious communities in Lithuania, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet (Hg.), The financing of religious communities in the European Union, Leuven u. a. 2009, 241–249.

Kuznecoviene, Jolanta – Glodenis, Donata, State and Church in Lithuania, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 325–351.


[1] Vgl. Oficialiosios statistikos portalas: 2021 m. gyventojų ir būstų surašymas: gyventojų etnokultūrinės charakteristikos (Volks- und Wohnungszählung 2021: ethnokulturelle Merkmale der Bevölkerung). 15.03.2022. URL https://osp.stat.gov.lt/informaciniai-pranesimai?articleId=9792051 (Abruf: 18.10.2025).

[2] Vgl. Art. 43 Lietuvos Respublikos Konstitucija (Verfassung der Republik Litauen) 25.10.1992. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.47BB952431DA (Abruf: 18.10.2025).

[3] Vgl. Art. 7 Lietuvos Respublikos religinių bendruomenių ir bendrijų įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über religiöse Gemeinschaften und Vereinigungen). 04.10.1995 idF 1.5.2023. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.B4DBBD7C388A/kjfjWxeKwX (Abruf: 18.10.2025).

[4] Die Altgläubigen trennten sich im 17. Jahrhundert im Zuge einer Kultusreform von der Großkirche. Nähere Informationen: Hauptmann, Peter: Altgläubige – Raskol, in: LTHK3 1, Sp. 465–467.

[5] Die Karäer sind eine jüdische Gruppierung, die die mündliche Tradition ablehnen und sich rein auf die Schrift beziehen. Nähere Informationen: Chiesa, Bruno: Karäer, in: LTHK3 5, Sp. 1228–1229.

[6] Vgl. Art. 5 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[7] Vgl. Ebd., Art. 6.

[8] Vgl. Art. 13 (3) Nr. 4 Lietuvos Respublikos 2025–2027 metų biudžeto patvirtinimo įstatymas (Gesetz zur Verabschiedung des Haushaltsplans der Republik Litauen für die Jahre 2025–2027) 24.12.2024. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/c46cb880c13d11ef940bca4d136e126f?positionInSearchResults=0&searchModelUUID=7fb97694-b35d-4515-8b9b-b462162430b6 (Abruf: 20.10.2025).

[9] Vgl. Gesetz zur Verabschiedung des Haushaltsplans.

[10] Vgl. Art. 3 Lėšų tradicinių lietuvos religinių bendruomenių, bendrijų ir centrų maldos namams atstatyti ir kitoms reikmėms paskirstymo tvarkos aprašas (Beschreibung der Verfahren zur Verteilung von Mitteln für die Wiederherstellung von Gebetshäusern und andere Zwecke traditioneller religiöser Gemeinschaften, Vereinigungen und Zentren in Litauen) 25.02.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/c49b0856f2bd11ef8bf78f8ccc0e0474 (Abruf: 20.10.2025).

[11] 2025 erhielten die Römisch-Katholische Kirche 1.751.000 € und die Griechisch-Katholische Kirche 3.700 €. Vgl. Art. 1–2  Dėl lėšų paskirstymo tradicinių Lietuvos bažnyčių ir religinių organizacijų vadovybėms (Über die Verteilung der Mittel an die Leitungen der traditionellen Kirchen und religiösen Organisationen Litauens) 01.04.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/09f33c010e3011f08e9f87c0d053bf09 (Abruf: 20.10.2025).

[12] Vgl. Art. 16 (4) Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl santykių tarp Katalikų bažnyčios ir valstybės teisinių aspektų (Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die rechtlichen Aspekte der Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und dem Staat). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.049590AF20E5 (Abruf: 20.10.2025).  

[13] Vgl. Art. 5 Dėl lėšų paskirstymo tradicinių Lietuvos bažnyčių ir religinių organizacijų vadovybėms (Über die Verteilung der Mittel an die Leitungen der traditionellen Kirchen und religiösen Organisationen Litauens) 19.02.2024. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/ a5c304e0cee811eea5a28c81c82193a8 (Abruf: 20.10.2025).

[14] Vgl. Art. 5 Über die Verteilung der Mittel 2025.

[15] Vgl. Kultūros paveldo departamentas prie Kultūros Ministerijos: Programos (Programme). URL: https://kpd.lrv.lt/lt/veiklos-sritys/finansine-parama-kulturos-paveldui/paveldotvarkos-programa/programos/ (Abruf: 20.10.2025).

[16] Vgl. Oficialiosios statistikos portalas. Valdžios sektoriaus išlaidos (Ausgaben des öffentlichen Sektors). 18.12.2024. URL: https://osp.stat.gov.lt/paieska?p_p_id=101&p_p_lifecycle=0&p_p_state=maximized&p_p_mode=view&p_p_col_id=column-1&p_p_col_count=1&_101_struts_action=%2Fasset_publisher%2Fview_content&_101_assetEntryId= 13014222&_101_type=content&_101_urlTitle=2024-12-18-i-valdzios-sektoriaus-islaidos&redirect=%2Fpaieska%3Fq%3Dreligija (Abruf: 20.10.2025).

[17] Vgl. Art. 9 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[18] Vgl. Art. 31 Lietuvos Respublikos švietimo įstatymas (Bildungsgesetz der Republik Litauen). 01.07.1991 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.9A3AD08EA5D0/asr (Abruf: 20.10.2025).

[19] Vgl. Ebd., Art. 31 (2–3).

[20] Vgl. Ebd., Art. 31 (4).

[21] Vgl. Art. 6 Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl bendradarbiavimo švietimo ir kultūros srityje (Abkommen zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Kultur). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.3F6B5CFF8AB4 (Abruf: 20.10.2025).

[22] Vgl. Art. 14 Gesetz über religiöse Gemeinschaften. Art. 9 (1) Abkommen im Bereich Bildung und Kultur. Art. 67 (10) Bildungsgesetz.

[23] Vgl. Art. 9 (3) Abkommen im Bereich Bildung und Kultur.

[24] Vgl. Dėl Nevalstybinių tradicinių religinių bendruomenių ar bendrijų mokyklų, finansuojamų iš Lietuvos Respublikos valstybės biudžeto 2026 metais, sąrašo patvirtinimo (Über die Genehmigung der Liste der Schulen nichtstaatlicher traditioneller Religionsgemeinschaften, die im Jahr 2026 aus dem Staatshaushalt der Republik Litauen finanziert werden) 25.09.2025. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/475f51719a4711f0bb51b0620d4bdb93?jfwid=19sv1u76jv (Abruf: 20.10.2025).

[25] Vgl. Art. 15 Gesetz über religiöse Gemeinschaften.

[26] Vgl. Ebd., Art. 16.

[27] Vgl. Ebd., Art. 17.

[28] Vgl. Ebd., Art. 18.

[29] Vgl. Art. 6 (6) Lietuvos Respublikos valstybinio socialinio draudimo įstatymas (Gesetz über die staatliche Sozialversicherung der Republik Litauen) 01.06.1991 idF 01.07.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.0F9036415DBD/asr (Abruf: 20.10.2025).

[30] Vgl. Art. 72 Lietuvos Respublikos vidaus tarnybos statuto patvirtinimo įstatymas (Gesetz zur Genehmigung des Statuts der inneren Dienste der Republik Litauen) 01. Mai 2003 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.4FC026AC03AE/asr (Abruf: 20.10.2025).

[31] Vgl. Art. 1 Dėl sielovados patarnavimų teikimo sveikatos priežiūros įstaigose (Über die Erbringung von Seelsorgediensten in Gesundheitseinrichtungen) 27.11.2009 idF 10.07.2014. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.D952437A0286/asr (Abruf: 20.10.2025).

[32] Vgl. Art. 55 (7) Lietuvos Respublikos krašto apsaugos sistemos organizavimo ir karo tarnybos įstatymas (Gesetz über die Organisation des Verteidigungssystems und den Militärdienst der Republik Litauen) 27.05.1998 idF 01.07.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.15C705E93776/asr (Abruf: 20.10.2025).

[33] Vgl. Art. 7 Lietuvos Respublikos ir Šventojo Sosto sutartis dėl kariuomenėje tarnaujančių katalikų sielovados (Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl über die Seelsorge für Katholiken im Militärdienst). 16.09.2000. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.6045525D299C (Abruf: 20.10.2025).  

[34] Vgl. Art. 4 Dėl Lietuvos kariuomenės Ordinariato reglamento (Über die Verordnung des Ordinariats der litauischen Armee) 29.08.2002 idF 07. September 2018. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C6A096809687/asr (Abruf: 20.10.2025).

[35] Vgl. Ebd., Art. 15.

[36] Vgl. Ebd., Art. 5.

[37] Vgl. Ebd., Art. 29.

[38] Vgl. Lietuvos Evangelikų Reformatų Bažnyčia: Evangelinės sielovados Lietuvos Kariuomenėje STATUTAS (Statut der evangelischen Seelsorge in der litauischen Armee). 20.04.2018. URL: https://ref.lt/senjoratas/825-evangelines-sielovados-lietuvos-kariuomeneje-statutas (Abruf: 20.10.2025).

[39] Vgl. Art. 1 Lietuvos Respublikos religinių bendrijų teisės į išlikusį nekilnojamąjį turtą atkūrimo tvarkos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Wiederherstellung der Rechte religiöser Gemeinschaften auf erhaltenes Immobilienvermögen) 29.03.1995 idF 04.07.2002. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.579F0B8C810D/TAIS_173488 (Abruf: 20.10.2025).

[40] Vgl. Ebd., Art. 4.

[41] Vgl. Ebd., Art. 12.

[42] Vgl. Art. 1 (1) Lietuvos Respublikos religinių bendruomenių ir bendrijų nuosavybės teisės į religinės paskirties nekilnojamąjį turtą registravimo tvarkos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Registrierung der Eigentumsrechte religiöser Gemeinschaften und Vereinigungen an Immobilien für religiöse Zwecke) 01.07.2012. URL: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/TAIS.415882 (Abruf: 20.10.2025).

[43] Vgl. Art. 2 Lietuvos Respublikos geros valios kompensacijos už neteisėtai nusavintą Lietuvos žydų ir Lietuvos žydų religinių bendruomenių nekilnojamąjį turtą įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Entschädigung aus gutem Willen für unrechtmäßig enteignetes Immobilienvermögen litauischer Juden und litauischer jüdischer Religionsgemeinschaften) 01.12.2011 idF 01.01.2023. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.6EFCEA60E654/asr (Abruf: 20.10.2025).

[44] Vgl. Ebd., Art. 3 (1) Nr. 1–2.

[45] Vgl. Art. 17 (1) Nr. 42. Lietuvos Respublikos gyventojų pajamų mokesčio įstatymas (Gesetz über die Einkommensteuer der Einwohner der Republik Litauen). 01.01.2003 idF 02.01.2025. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C677663D2202/asr (Abruf: 20.10.2025).

[46] Vgl. Art. 4 (2) Nr. 2 Lietuvos Respublikos labdaros ir paramos įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über Wohltätigkeit und Unterstützung). 04.06.1993 idF 01.01.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.C0FF21832A85/asr (Abruf: 20.10.2025).

[47] Vgl. Mokslo Lietuva: Sugrąžinti paramą švietimo įstaigoms ir religinėms bendruomenėms (Wiederaufnahme der Unterstützung für Bildungseinrichtungen und Religionsgemeinschaften). 3.Februar 2025 URL: https://mokslolietuva.lt/2025/02/sugrazinti-parama-svietimo-istaigoms-ir-religinems-bendruomenems/ (Abruf: 20.10.2025).

[48] Vgl. Art. 24 (2) Lietuvos Respublikos pridėtinės vertės mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Mehrwertsteuer). 05.03.2002 idF 28.06.2025. URL: https://e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.ED68997709F5/asr (Abruf: 20.10.2025).

[49] Vgl. Ebd., Art. 24 (3).

[50] Vgl. Art. 3 (2–3) und Art. 7 (1) Nr. 5 Gesetz über Wohltätigkeit.

[51] Vgl. Art. 10 (3) Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl.

[52] Vgl. Art. 13 (8) Gesetz über Wohltätigkeit.

[53] Vgl. Ebd., Art. 10 (1) Nr. 2.

[54] Vgl. Ebd., Art. 11 (5).

[55] Vgl. Art. 7 (1) Nr. 6 Lietuvos Respublikos nekilnojamojo turto mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Immobiliensteuer) 07.06.2005 idF 01.07.2022. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.B4FAA1DD73CF/asr (Abruf: 20.10.2025).

[56] Vgl. Ebd., Art. 7 (2) Nr. 5.

[57] Vgl. Ebd., Art. 7 (2) Nr. 7.

[58] Vgl. Art. 10 (2) Vertrag zwischen der Republik Litauen und dem Heiligen Stuhl.

[59] Vgl. Art. 8 (1) Nr. 2 Lietuvos Respublikos žemės mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Grundsteuer) 25.06.1992 idF 03.05.2024. URL: https://www.e-tar.lt/portal/lt/legalAct/TAR.D267FBDC094B/asr (Abruf: 20.10.2025).