Religionsunterricht als staatliche Glaubenserziehung? Warum die konfessionelle Zuständigkeit in Österreich sinnvoll und verfassungskonform ist.

Von Alexander Muhr. ORCID logo

Die aktuelle Diskussion über eine stärkere staatliche Aufsicht über den Religionsunterricht wirft eine wichtige Frage auf: Wer soll eigentlich darüber entscheiden, was Religionsunterricht in Österreich ist und welche Inhalte dort vermittelt werden? Der Ruf nach mehr staatlicher Kontrolle klingt zunächst plausibel. Schließlich findet Religionsunterricht an öffentlichen Schulen statt, die Religionslehrerinnen und -lehrer unterrichten während der regulären Schulzeit und der Staat trägt einen wesentlichen Teil der organisatorischen und finanziellen Verantwortung.

Wer daraus aber ableitet, der Staat müsse auch die fachliche Verantwortung für die Inhalte des Religionsunterrichts übernehmen, übersieht die besondere verfassungsrechtliche Konstruktion des österreichischen Religionsrechts. Österreich hat sich bewusst nicht für ein System entschieden, in dem der Staat Religion definiert und anschließend selbst religiöse Bildung vermittelt. Das österreichische Modell beruht vielmehr auf einer Kooperation. Der Staat garantiert und organisiert den schulischen Rahmen, die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften verantworten den konfessionellen Inhalt.

Ein eigener Unterrichtsgegenstand mit besonderer Zuständigkeit

Nach dem Religionsunterrichtsgesetz[1] ist der Religionsunterricht für Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, grundsätzlich Pflichtgegenstand an öffentlichen Schulen. Gleichzeitig besteht eine Abmeldemöglichkeit: Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren können durch ihre Eltern vom Religionsunterricht abgemeldet werden. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann die Abmeldung auch selbst vorgenommen werden.[2]

Entscheidend ist aber § 2 desselben Gesetzes. Danach wird der Religionsunterricht „durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt“[3]. Die Lehrpläne werden hinsichtlich des Lehrstoffs und seiner Aufteilung auf die Schulstufen ebenfalls von der jeweiligen Religionsgemeinschaft erlassen und anschließend vom zuständigen Bundesminister kundgemacht.[4]

Das bedeutet allerdings keineswegs, dass Religionsunterricht ein rechtsfreier Raum wäre. Im Gegenteil, Religionslehrerinnen und Religionslehrer unterliegen bei ihrer Tätigkeit den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften. Hinsichtlich der Vermittlung der religiösen Lehre gelten daneben der jeweilige Lehrplan und die kirchlichen bzw. religionsgesellschaftlichen Vorschriften.[5] Dem Bund steht außerdem ausdrücklich das Recht zu, den Religionsunterricht durch seine Schulaufsichtsorgane in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.[6]

Es handelt sich somit um eine geteilte Zuständigkeit. Der Staat ist für die Schule als öffentliche Institution und die Religionsgemeinschaft für die religiöse Dimension des konfessionellen Unterrichts verantwortlich.

Die verfassungsrechtliche Grundlage dazu

Diese Ordnung steht auf einer ausdrücklichen verfassungsmäßigen Grundlage. Art. 15 des Staatsgrundgesetzes[7] garantiert jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft das Recht, ihre inneren Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten. Zugleich unterliegen sie selbstverständlich den allgemeinen Staatsgesetzen. Noch deutlicher ist Art. 17 StGG. Dort heißt es ausdrücklich, dass für den Religionsunterricht in den Schulen von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen ist. Dem Staat kommt hingegen hinsichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Damit enthält die österreichische Verfassungsordnung selbst bereits die Antwort auf die aktuelle Debatte, nämlich, dass der Religionsunterricht eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Religionsgemeinschaften ist, aber nicht in dem Sinn, dass beide für dasselbe zuständig wären.

Diese Differenzierung ist auch deshalb wichtig, weil der Staat gar nicht ohne Weiteres selbst bestimmen kann, was eine Religion lehrt. Der Verfassungsgerichtshof[8] und der Verwaltungsgerichtshof haben wiederholt betont, dass die inneren Angelegenheiten gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften ihrer selbständigen Regelung vorbehalten sind. Der VwGH hält ausdrücklich fest, dass der Staat in diesen inneren Angelegenheiten keine Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung besitzt. Was zum inneren Bereich gehört, ist dabei auch unter Berücksichtigung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu bestimmen.[9]

Warum sollte ausgerechnet die Religionsgemeinschaft entscheiden?

Die Antwort lässt sich relativ simpel zusammenfassen: Weil Religionsunterricht seinem Wesen nach mehr ist als Religionskunde. Ein staatliches Fach über „Religionen und Weltanschauungen“ kann selbstverständlich vom Staat konzipiert werden. Dort kann und soll der Staat festlegen, welche historischen, religionswissenschaftlichen, gesellschaftlichen und ethischen Kenntnisse Schülerinnen und Schüler erwerben sollen. So geschehen im alternativen Pflichtfach Ethik, das für die vom konfessionellen Religionsunterricht abgemeldeten Schülerinnen und Schüler verpflichtend zu besuchen ist.

Konfessioneller Religionsunterricht verfolgt jedoch ein anderes Ziel. Er soll nicht lediglich erklären, was Christen, Muslime, Juden oder Angehörige anderer Religionen glauben. Er soll die Schülerinnen und Schüler auch mit der jeweiligen Religion aus deren eigener Binnenperspektive vertraut machen. Dazu gehören Glaubensinhalte, religiöse Praxis, Tradition, Schriftauslegung, Gottesverständnis, Gebet, Ethik und die jeweilige religiöse Tradition.[10]

Wer sollte beispielsweise verbindlich festlegen, was katholische Sakramententheologie bedeutet? Der Staat? Ein Ministerium? Eine staatliche Kommission? Oder doch eher die katholische Kirche selbst? Dasselbe gilt für den islamischen, evangelischen, orthodoxen oder jüdischen Religionsunterricht. Die Entscheidung darüber, was eine Religion nach ihrem eigenen Selbstverständnis lehrt, ist gerade Teil der religiösen Selbstbestimmung.

Das bedeutet nicht, dass jede beliebige Aussage im Religionsunterricht zulässig wäre. Die Religionsgemeinschaften stehen – wie Art. 15 StGG ausdrücklich festhält – unter den allgemeinen Staatsgesetzen. Auch das Religionsunterrichtsgesetz verlangt etwa, dass Lehrbücher und Lehrmittel nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen. Schon aus diesem Grund dürfen Extremismus oder verfassungsfeindliche Inhalte keinen Platz im Religionsunterricht haben.

Staatliche Neutralität bedeutet nicht staatliche Inhaltskontrolle

Festzuhalten ist jedoch der Grundsatz, dass es gerade in einer pluralistischen Gesellschaft problematisch wäre, wenn der Staat selbst darüber entscheiden würde, welche theologischen Aussagen „richtig“ oder „zeitgemäß“ sind. Ein religiös neutraler Staat zeichnet sich nicht dadurch aus, dass er Religion aus dem öffentlichen Raum verdrängt oder ihre Inhalte staatlich definiert. Der VfGH hat etwa im Zusammenhang mit religiös konnotierter Kleidung hervorgehoben, dass der Staat religiös und weltanschaulich neutral zu handeln hat.[11]

Das österreichische Modell versucht genau diese Balance herzustellen. Der Staat schafft den Rahmen, stellt Räume und organisatorische Strukturen bereit, trägt bei staatlich angestellten Religionslehrkräften die Personalkosten und übt die allgemeine schulrechtliche Aufsicht aus.[12] Gleichzeitig bleibt die religiöse Fachverantwortung bei jener Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis Gegenstand des Unterrichts ist.

Auch die österreichische Verfassung selbst weist dem Schulwesen ausdrücklich eine religiöse Dimension zu. Art. 14 Abs. 5a B-VG[13] nennt neben Demokratie, Humanität, Solidarität, Frieden und Gerechtigkeit auch die Möglichkeit, Kinder und Jugendliche zu befähigen, Verantwortung zu übernehmen, die sich an sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert. Außerdem sollen sie gegenüber dem religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein.

Die derzeitige Debatte sollte deshalb nicht in ein künstliches Gegensatzpaar „Religionsfreiheit oder staatliche Kontrolle“ führen. Eine demokratische Rechtsordnung darf und muss eingreifen, wenn staatliches Recht verletzt wird. Das gilt selbstverständlich auch für den Religionsunterricht.

Die entscheidende Frage lautet vielmehr, was kontrolliert werden soll. Dass eine Religionslehrerin oder ein Religionslehrer die schulischen Regeln einhält, dass der Unterricht ordnungsgemäß stattfindet, dass keine Gewalt, Diskriminierung oder sonstige Rechtsverletzungen stattfinden und dass die Lehrkraft die allgemeinen schulrechtlichen Vorgaben beachtet, ist selbstverständlich eine staatliche Angelegenheit.

Ein bewährtes Prinzip für eine pluralistische Gesellschaft

Die Stärke des österreichischen Modells liegt vor allem darin, dass der Staat nicht selbst entscheiden muss, wie Islam, Christentum, Judentum, Orthodoxie oder andere Religionen zu interpretieren sind. Er schafft einen rechtlichen Rahmen, in dem die jeweiligen Religionsgemeinschaften ihre religiöse Verantwortung wahrnehmen können. Das schützt letztlich beide Seiten. Die Schülerinnen und Schüler werden vor einem staatlich verordneten Religionsverständnis geschützt. Gleichzeitig werden die Religionsgemeinschaften davor geschützt, dass politische Mehrheiten über ihre theologischen Inhalte entscheiden.

Die Forderung nach einer funktionierenden staatlichen Aufsicht ist daher keineswegs abzulehnen. Sie sollte aber dort ansetzen, wo der Staat tatsächlich Verantwortung trägt, nämlich bei der Einhaltung des Schulrechts, bei der Sicherung der Grundrechte und bei der ordnungsgemäßen Organisation des Schulbetriebs.

Wer hingegen die religiösen Inhalte des konfessionellen Religionsunterrichts vollständig unter staatliche Fachaufsicht stellen will, würde mehr verändern als nur eine Verwaltungszuständigkeit. Er würde das österreichische Verhältnis von Staat und Religion grundlegend verschieben – ein Verhältnis, das gerade nicht durch vollständige Trennung, sondern durch Kooperation bei gleichzeitiger Wahrung religiöser Eigenständigkeit gekennzeichnet ist. Dieses Modell ergibt sich direkt aus dem österreichischen Religionsverfassungsrecht.

Die Religionsgemeinschaften für den Religionsunterricht verantwortlich zu machen, bedeutet deshalb nicht, dem Staat die Verantwortung zu entziehen. Es bedeutet, staatliche und religiöse Verantwortung dort zuzuweisen, wo sie sachlich und verfassungsrechtlich hingehört.


[1] Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, betreffend den Religionsunterricht in der Schule (Religionsunterrichtsgesetz), BGBl. Nr. 190/1949. 

[2] § 1 RelUG.

[3] § 2 Abs 1 RelUG.

[4] § 2 Abs 2 RelUG.

[5] § 3 Abs 3 RelUG.

[6] § 2 Abs 1 RelUG.

[7] Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867.

[8] Siehe beispielhaft: VfGH, VfSlg. 11.574/1987.

[9] Siehe ein konkretisierendes Urteil zum Schutz der inneren Angelegenheiten aus jüngerer Zeit: VwGH, 30.01.2020, Ro 2019/10/0026.

[10] Siehe beispielhaft zu den Zielen des Religionsunterreichts: Bekanntmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Lehrpläne für den islamischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr. 234/2011.

[11] Siehe beispielhaft zum Kopftuchverbot an Volksschulen: VfGH, 11.12.2020, G 4/2020.

[12] § 3 iVm § 7 RelUG.

[13] Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999.