Von Ordensfrauen und Pro-Präfekten

Die katholische Medienlandschaft wurde zuletzt überschwemmt von Stellungnahmen zu den neuesten Nachrichten über die Vorgänge in Rom. Der Heilige Vater hat eine Ordensschwester zur Präfektin des Dikasteriums „für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens“ bestellt und ihr einen Kardinal als Pro-Präfekten – an die Seite gestellt? Vorgesetzt? Untergeordnet? Hier beginnt die Verwirrung. Sollen sich die deutschen Bischöfe freuen, weil endlich eine Frau in einem hohen Amt der Struktur der Gesamtkirche eine echte Leitungsfunktion übernommen hat, oder sollen sie sich ärgern, weil ihr zum Setzen eigentlicher Akte der Leitungsgewalt ein Kardinal zugeordnet wurde? Man bekennt im Allgemeinen, dass eine Antwort hierzu nicht gegeben werden kann, weil keine Klarheit besteht über die Rolle des sogenannten neuen Pro-Präfekten. Die Theologen, die das Zweite Vatikanum noch rezipieren, schlagen Alarm, weil sie die Teilung von Weihe und Leitungsgewalt mit Lumen Gentium für überwunden glaubten und sich zurückversetzt fühlen „ins Mittelalter“, als Fürstbischöfe ohne Weihe regierten und zu diesem Zweck einen Weihbischof erhielten, der die geistlichen Amtspflichten übernahm.

Die Kanonisten fühlen sich – zumindest in Deutschland – auf den Schlips getreten, sonst wohl auf den Priesterkragen. Sollte nämlich ein Laie jetzt echte kirchliche Leitungsgewalt ausüben, noch dazu in einem Dikasterium, das von Grund auf äußerst eng mit der Ausübung kirchlicher Leitungsgewalt verbunden ist, hätte sich der Heilige Vater auch dazu entschieden, das kirchliche Gesetzbuch zu übergehen, das für alle anderen Mitglieder der Kirche bindend ist. Can 129 § 1 schreibt eine Befähigung, kirchliche Leitungsgewalt zu übernehmen, denen zu, die eine heilige Weihe empfangen haben. Die Ordensfrau ist rechtlich aber ein Laie. Sie allerdings dürfte das geltende Recht nicht ignorieren. Es bleibt unklar, ob der Heilige Stuhl dieses Problem anerkennt, weil nicht sicher ist woher die Amtsgewalt der Leiter der Kurialbehörden kommen soll. Leiten sie gänzlich aufgrund der Amtsgewalt des Papstes oder setzen sie die Akte der Leitungsgewalt in der Ausübung ihres Amtes aufgrund der eigenen Leitungsvollmacht, die sie durch ihre Heilige Weihe empfangen haben. Diese Frage wollte Praedicate Evangelium eigentlich geklärt haben, indem hier ausgedrückt wurde, dass die Amtsvollmacht tatsächlich vom Papst herrührt. Das bedeutete eine krasse Stärkung des päpstlichen Primates gegenüber den übrigen Bischöfen. Demnach wäre ein von Laien geleitetes Dikasterium aber kein Problem, was ohnehin schon zum Ausdruck gebracht werden wollte durch die Einsetzung eines Laien an der Spitze des Dikasteriums für die Kommunikation. In diesem Sinne, durch Praedicate Evangelium vorbereitet, müssten sich die Freunde des II. Vaticanums leise ärgern ob der Schwächung der bischöflichen Kollegialität. Wozu braucht es dann aber einen Pro-Präfekten? Sollte der Papst das geltende Recht aber wirklich nicht beachten wollen, bleibt den Kanonisten allerdings eben die kleine Möglichkeit zur Feststellung, dass der Papst ohnehin über den Canones steht. Die Moraltheologen müssten sich mit diesem Stil der Kirchenleitung indes tatsächlich beschäftigen. Auf Stellungnahmen bliebe zu warten.

Klar ist, dass das Amt eines Pro-Präfekten in Praedicate Evangelium ausschließlich für das Dikasterium der Evangelisierung vorgesehen ist, wo sich der Papst – der großen Bedeutung dieses Dikasteriums wegen – dessen Leitung selbst vorbehalten hat und dafür eben einen Pro-Präfekten als seinen Vertreter eingesetzt hat. Der neue Pro-Präfekt des Dikasteriums für die Ordensleute sieht sich aber mit der Situation konfrontiert, dass die ehemalige Sekretärin desselben jetzt den Präfektentitel trägt. Der Präfekt leitet üblicherweise das Dikasterium. Eine Sonderregelung für das Dikasterium für die Ordensleute ist in PE nicht vorgesehen. Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass vor der apostolischen Konstitution Pastor Bonus ein Erzbischof, der zur Leitung eines Dikasteriums berufen wurde und noch nicht Kardinal war, bis zu seiner Kardinalserhebung Pro-Präfekt genannt wurde. Auch in diese Kategorie lässt sich Pro-Präfekt Kardinal Ángel Fernández Artime nicht einordnen.

Die Verwirrung ist perfekt. Dass sie gewollt wäre, müsste man unterstellen. Der Heilige hat Vater eine „Wirklichkeit“ geschaffen und bittet nun offensichtlich die Idee, sich nach seinem Grundsatz „Die Wirklichkeit ist wichtiger als die Idee“ (Evangelii Gaudium) der neuen Wirklichkeit unterzuordnen. Sicher wäre es sinnvoll einmal bei Machiavelli nachzulesen, ob sich hier Hinweise auf ein taktisches Vorgehen finden ließen. Das wäre eine Idee, um die nächsten Schritte abschätzen zu können, wodurch zumindest eine Ahnung von Stabilität erreicht werden könnte.

Unterstützung für Mithilfe. Zur Finanzierung anerkannter Religionsgemeinschaften in Ungarn

Von Andrian M. Pfeiffer 

DOI: 10.25365/phaidra.574

Nach Reform der ungarischen Verfassung aus dem Jahr 1949, notwendig geworden durch den Untergang des Sozialismus im Jahr 1989, gab sich der ungarische Staat zu Ostern 2011 eine neue Verfassung. Hier wurde auch der Umgang des Staates mit der Religion geregelt. Die neue Präambel enthält ein starkes Bekenntnis zum Christentum. Ihr wurde der Satz vorangestellt: „Gott segne die Ungarn!“. Weiter bekennt das Grundgesetz deutlich:

„Wir sind stolz darauf, dass unser König, der Heilige Stephan I., den ungarischen Staat vor tausend Jahren auf festen Fundamenten errichtete und unsere Heimat zu einem Bestandteil des christlichen Europas machte.

(…)

Wir erkennen die Rolle des Christentums bei der Erhaltung der Nation an. Wir achten die unterschiedlichen religiösen Traditionen unseres Landes.“[1]

Art. VII des geltenden Grundgesetzes lautet:

(1) Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder eine sonstige Weltanschauung zu wählen oder zu wechseln, und die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung durch religiöse Handlungen, Zeremonien oder auf sonstige Art und Weise einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat zu bekennen oder nicht zu bekennen, diese auszuüben oder zu unterrichten.

(2) Diejenigen, die die gleichen Glaubensgrundsätze befolgen, können zum Zwecke der Religionsausübung Religionsgemeinschaften gründen, deren Organisationsform durch Kardinalgesetz bestimmt wird.

 (3) Der Staat und die Religionsgemeinschaften wirken voneinander getrennt. Die Religionsgemeinschaften sind selbständig.

(4) Der Staat und die Religionsgemeinschaften können im Interesse von gemeinschaftlichen Zielen zusammenarbeiten. Über eine solche Zusammenarbeit entscheidet das Parlament auf Antrag der Religionsgemeinschaft. Die an einer solchen Zusammenarbeit teilnehmenden Religionsgemeinschaften funktionieren als anerkannte Kirchen. Der Staat gewährt anerkannten Kirchen mit Rücksicht auf ihre Teilnahme an der Wahrnehmung von Aufgaben zur Verwirklichung gemeinschaftlicher Ziele Sonderrechte.

(5) Die gemeinsamen Vorschriften über die Religionsgemeinschaften, die Voraussetzungen der Zusammenarbeit sowie die anerkannten Kirchen und die näheren Bestimmungen über anerkannte Kirchen regelt ein Kardinalgesetz.

Diese heute gültige Fassung des Artikels VII. gilt mit der fünften Änderung des Grundgesetzes seit 1. Oktober 2013. Durch Art. VII. Abs. 4 GrundG wurde eine Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften eingeführt. Religionsgemeinschaften können nach § 9 (1) und (2) Gesetz Nr. CCVI/2011 mit dem Staat Kooperationsverträge abschließen

„über die Ausübung historischer und kultureller Werte, der Bildung, der Hochschulbildung, des Gesundheitswesens, der Wohltätigkeit, des Sozialen, des Familien-, Kinder- und Jugendschutzes, der kulturellen oder sportlichen Aktivitäten sowie anderer öffentlicher Aktivitäten auf der Grundlage ihrer historischen und sozialen Rolle, ihrer sozialen Akzeptanz, ihrer Einbettung, ihrer Organisation und ihrer Erfahrungen, die sie im Rahmen der von ihnen traditionell ausgeübten öffentlichen Aktivitäten gesammelt haben.“

Den anerkannten Religionsgemeinschaften werden auf Basis der Zusammenarbeit mit dem Staat Sonderrechte eingeräumt. Nach § 14 Gesetz Nr. CCVI/2011 gehört es u. a. zu den Anerkennungskriterien, dass „(a) der Antragsteller hauptsächlich religiöse Aktivitäten ausübt, ein Glaubensbekenntnis und einen Ritus hat, die den Kern seiner Lehre enthalten, der sich aus den Statuten ergibt;“, weiters, dass durch ihn keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Der Kriterienkatalog ist geregelt in §§ 9/D, 9/E, 14 u. 14A Gesetz Nr. CCVI/2011[2]. Eine vollständige Aufzählung würde den Rahmen des Artikels sprengen. Die Anerkennung erfolgt, nach Antragseinreichung beim zuständigen Minister, der die Vorgaben des Gesetzes prüft, durch das Parlament. Die Religionsgemeinschaft wird dann gerichtlich in das Register für anerkannte Kirchen eingetragen.

Solche Gemeinschaften sind heute die katholische Kirche, die calvinistische und die reformierte Glaubensgemeinschaft, verschiedene jüdische und christlich-orthodoxe Verbände, aber auch die Heilsarmee, Hare Krishna und der Islamrat in Ungarn, um nur einige zu nennen. Diese, nach ungarischem Recht anerkannten Religionsgemeinschaften können staatlich gefördert werden, durch Steuerbegünstigungen, finanzielle Zuschüsse, Zugang zu Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten oder militärischen Einrichtungen.

Die anerkannten Religionsgemeinschaften haben weiter das Recht ihren eigenen Religionsunterricht in öffentlichen Bildungseinrichtungen anzubieten und erhalten hierfür eine Kostenerstattung von staatlicher Seite. Der Staat unterstützt die religiös geführten Schulen und Universitäten finanziell stark.

Sozialcaritative und bildungsorientierte Einrichtungen werden im Allgemeinen vom Staat finanziert, unabhängig davon, ob sie in Trägerschaft religiöser Gemeinschaften oder in staatlicher Trägerschaft sind. Auch für Baudenkmäler in Besitz einer anerkannten Religionsgemeinschaft fließen staatliche Mittel, die allgemein für den Denkmalschutz bereitgestellt werden. Spenden der eigenen Gläubigen anzunehmen, liegt in der Verantwortung der Kirchen. Eine staatlich eingezogene oder erhobene „Kirchensteuer“ gibt es nicht. Den Religionsgemeinschaften kann der einzelne Einkommenssteuerpflichtige ein Prozent seiner Einkommenssteuer widmen. Diese Möglichkeit besteht bereits seit dem Jahr 1998. Im März 1998 konnte der Einkommenssteuerzahler zum ersten Mal ein Prozent seiner Einkommenssteuer für das Jahr 1997 einer Religionsgemeinschaft widmen. Das geschieht nach § 4/A des Gesetzes Nr. CXXVI von 1996 durch eine gesonderte Erklärung gegenüber der staatlichen Steuerbehörde. Diese überweist dann den gewidmeten Betrag an die begünstigte Religionsgemeinschaft. Über 60% der Steuerwidmungen begünstigten seitdem die katholische Kirche. Der Steuerzahler kann in der Steuererklärung verfügen, dass seine Postanschrift oder die Emailadresse dem Begünstigten mitgeteilt wird. Die Anzahl der Einkommenssteuerwidmer pro Gemeinde wird der Kirche seit 2017 durch die Steuerbehörden verpflichtend mitgeteilt. Seit 2013 ist diese Widmung nur noch für die anerkannten Religionsgemeinschaften möglich. Durch Einführung der Kata-Steuer seit 2011, einem pauschalen Steuersystem für geringbesteuerte Unternehmen (ungar. Abkürzung KATA), verlor die Rolle der Einkommenssteuer bei der Kirchenfinanzierung etwas an Bedeutung. Der Staat ergänzt aber den durch die Bürger gewidmeten Betrag, sodass effektiv ein Prozent der gesamten Einkommenssteuer proportional nach konfessioneller Verteilung der gewidmeten Steuer, unter den Kirchen verteilt wird.[3]

Der Staat finanziert die in Ungarn anerkannten Religionsgemeinschaften, aufgrund ihrer Bereitschaft zur Zusammenarbeit grundlegend mit. Grundfinanzierungen, beispielsweise Rentenzahlungen für im Kommunismus enteignete und (noch) nicht rückerstattete Immobilien, Unterstützungszahlungen für ländliche Gemeinden, Aufwendungsentschädigungen für Denkmalschutz und andere kulturelle Betätigungen, Religionsunterricht, sozialcaritative Tätigkeiten, usf., beliefen sich im Jahr 2018 auf ca. 77 Milliarden Forint.[4] Das sind knapp 190 Millionen Euro. In Deutschland hat allein das Erzbistum München und Freising, nur durch die Kirchensteuer, im selben Jahr 645 Millionen Euro erhalten.[5]


[1] https://njt.hu/jogszabaly/de/2011-4301-02-00 [29.10.24].

[2] Vgl. https://njt.hu/jogszabaly/2011-206-00-00, [29.10.2024].

[3] Vgl. Schanda, Balazs, State and Church in Hungary, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, 363-387, hier: 381.

[4] Vgl. Küpper, Herbert, Die Religionsfreiheit in Ungarn, in: Burkhard Breig (Hg.) Osteuroparecht 3/2018, Baden-Baden 2018, Seiten 347-367, hier: 366.

[5] Vgl. Finanzpressekonferenz des Erzbistums München und Freising am Donnerstag, 11. Juli 2019, in München [29.10.2024].

Zur Finanzierung der Kirche und staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften in Kroatien

Von Andrian Pfeiffer.

Die Finanzierung der Katholischen Kirche

Artikel 41 der Verfassung der Republik Kroatien erklärt die Gleichheit aller Religionsgemeinschaften vor dem Staat und die Trennung des Staates von den Religionsgemeinschaften. Die öffentliche Ausübung der Religion und der Schutz für von Religionsgemeinschaften gegründete und verwaltete Bildungshäuser und sozial-karitative Einrichtungen, wird garantiert.

In den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts hat die Regierung der Republik Kroatien mit dem Heiligen Stuhl vier große Abkommen geschlossen und hierbei auch nachhaltig die Finanzierung der katholischen Kirche im eigenen Land geregelt. Der Hinweis auf die Tatsache, dass diese Abkommen vor dem Hintergrund geschlossen wurden, dass sich die Mehrheit der Kroaten als katholisch bekennen, fehlt auch in den Abkommen nicht und kann wohl, auch als Argument herangezogen werden, um der Kritik an der Schließung eines Staatsvertrages zwischen einem nach Selbstbekunden religiös neutralen Staat und einem Subjekt des Völkerrechtes, das die Anliegen einer einzelnen Religion vertritt, zu begegnen. Von besonderer Bedeutung sind hierbei selbstverständlich die wirtschaftlichen Fragen, die im Jahr 1998 umfassend zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Kroatien geregelt wurden, nachdem Einzelfragen finanzieller Natur schon zuvor rechtlich fixiert worden waren.

Nach Abschluss der Verträge lässt sich die Finanzierung der Katholischen Kirche in Kroatien auf drei Quellen zurückführen. Den höchsten Anteil bilden hierbei die staatlichen Zuschüsse.

Außer diesen gewährt der Staat der Kirche in Artikel 1 der Vereinbarung über wirtschaftliche Angelegenheiten das Recht, von ihren Gläubigen Spenden zu erhalten und auch andere Formen traditioneller Beiträge anzunehmen. Hierbei ist ein großer Faktor wohl die Kollekte zur Messfeier.

Die staatlichen Zuschüsse sind in den verschiedenen Verträgen in unterschiedlichem Umfang geregelt. Das Personal des Militärordinariates wird materiell von Verteidigungs- und Innenministerium unterstützt, die die materiellen Voraussetzungen liefern, derer das Militärordinartiat zur Funktionstüchtigkeit benötigt. Sie stellen außerdem einen angemessenen Dienstsitz und Gottesdiensträume zur Verfügung. Der Dienstsitz des Ordinariates wurde im Jahr 2003 in Zagreb eingeweiht.

Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die wirtschaftlichen Zuschüsse, die die Republik Kroatien den sozial-karitativen Einrichtungen der katholischen Kirche gewährt in gegenseitigem Einvernehmen der zuständigen Behörden festgesetzt werden.

Die Kirche nutzt außerdem für den eigenen Religionsunterricht die Räumlichkeiten und pädagogischen Hilfsmittel der Schulen und Universitäten. Druck und Redaktion der Schulbücher für den konfessionellen Religionsunterricht zahlt der kroatische Staat, den Inhalt legt die Bischofskonferenz fest. Die Kosten für das Lehrpersonal, die Erzieher und übrigen Angestellten an kirchlichen Instituten für die Ausbildung von Religionslehrern und anderen pastoralen Mitarbeitern trägt die Republik Kroatien. Die katholisch-theologische Fakultät der Universität Zagreb und jenen in Dakovo und Split, auch die philosophische Fakultät der Jesuiten in Zagreb und die 2006 gegründete päpstliche Universität in Zagreb werden finanziell durch den Staat getragen oder unterstützt. Auch wenn die Katholische Universität in Zagreb erst 2006 gegründet wurde und darum im Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bildung und Kultur von 1996 nicht aufscheinen kann, ist dort in Artikel 10, 3. die Möglichkeit zur Neugründung katholischer Universitäten und Hochschulen durch die kirchlichen Behörden geregelt, die dann nach Vereinbarung mit den zuständigen staatlichen Behörden angemessene wirtschaftliche Unterstützung erfahren.

Eine Rückgabe der im Kommunismus enteigneten Güter der Kirche nach Möglichkeit wurde vereinbart. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe wird für Ersatz gesorgt oder ein finanzieller Ausgleich geleistet. Die Rückgabe ergibt sich bereits aus dem Gesetz zur Entschädigung von verstaatlichtem Vermögen, das in der Zeit der jugoslawischen kommunistischen Herrschaft enteignet wurde und, im Oktober 1996 verabschiedet, im Januar 1997 in Kraft trat.

In Anerkennung des Wertes des gesellschaftlichen Nutzens, den die Kirche im Dienst der Bürger auf vielerlei Weise leistet, zahlt der kroatische Staat eine monatliche Summe an die Bischofskonferenz, die der Höhe von zwei durchschnittlichen Bruttogehältern pro real existierender Pfarrei in Kroatien entspricht.

Mit diesem Geld soll der Unterhalt des Klerus und der Bau und die Instandhaltung von Kirchen und pastoralen Zentren bezuschusst werden und ein Beitrag für die karitative Tätigkeit der Kirche geleistet sein. Finanzielle Unterstützung für Einzelprojekte wird von staatlichen Behörden außerdem jährlich auf Vorschlag eines Diözesanbischofs gewährt. In der Städteplanung werden geeignete Standorte für den Kirchenbau und für Gebäude mit pastoralem Nutzen auf Vorschlag des Diözesanbischofs eingerechnet. Nach Möglichkeiten der zuständigen Stellen werden Bau und Renovierung dieser Gebäude finanziell unterstützt.

Die vom kroatischen Staat an die katholische Kirche geleisteten wirtschaftlichen Unterstützungen müssen vor dem Hintergrund gelesen werden, dass sich heute ca. 86 Prozent (Volkszählung von 2011)[1] der Kroaten als Katholiken verstehen. Durch die Zahlungen an die Kirche werden zum einen die vielen karitativen, kulturellen und bildungsfördernden Einrichtungen, die allen Menschen unabhängig von deren Religion oder Weltanschauung zur Verfügung stehen, gefördert. Andererseits wird auch die religiöse Grundversorgung des größten Teils der Bevölkerung durch den kroatischen Staat sichergestellt.

Die Finanzierung kleinerer Religionsgemeinschaften

Die Verträge mit anderen Religionsgemeinschaften können nicht den Status eines Staatsvertrages haben, der nach Art. 141 der kroatischen Verfassung, wonach internationale Verträge als Teil der Rechtsordnung der Kroatischen Republik angesehen werden, in seiner Rechtskraft über dem Gesetz steht. Es ist aber notwendig zu erwähnen, dass seit Ratifizierung der Verträge mit dem Heiligen Stuhl auch Vereinbarungen mit der Serbisch-Orthodoxen Kirche, mit anderen christlichen Konfessionen und einer Gemeinschaft islamischen Bekenntnisses geschlossen wurden, die sich im Wesentlichen an den Verträgen mit der katholischen Kirche orientieren.

Im Allgemeinen ist der Umgang des Staates mit den Religionsgemeinschaften im Gesetz über die rechtliche Stellung von Religionsgemeinschaften aus dem Jahr 2002 geregelt. Art. 17. GRG erlaubt den registrierten Religionsgemeinschaften Einkünfte aus vorhandenem Vermögen zu erwerben und Spenden anzunehmen. Staatliche Mittel oder Förderbeträge durch politische Gemeinden werden je nach Bedarf und auf begründeten Antrag, für den Erhalt von Gebäuden mit einem Wert für die Allgemeinheit und eben solcher Tätigkeit der religiösen Institutionen jährlich neu berechnet und vergeben.

Quellenlinks

Pintaric Tomislav, Die Religionsfreiheit in Kroatien, https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/0030-6444-2018-3-406.pdf (Stand: 26.06.24).

Vertrag zwischen dem Hl. Stuhl und der Republik Kroatien bezüglich der Seelsorge für Katholiken in den militärischen Streitkräften und in der Polizei der Republik Kroatien (19. Dezember 1996): https://www.vatican.va/roman_curia/secretariat_state/archivio/documents/rc_seg-st_19961219_s-sede-croazia-religioso_it.html (Stand: 26.06.2024).

Vertrag zwischen dem Hl. Stuhl und der Republik Kroatien bezüglich juristischer Fragen (19. Dezember 1996): https://www.vatican.va/roman_curia/secretariat_state/archivio/documents/rc_seg-st_19961219_s-sede-croazia-giuridico_it.html (Stand: 26.06.2024).

Vertrag zwischen dem Hl. Stuhl und der Republik Kroatien bezüglich der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erziehung, der Bildung und der Kultur (19. Dezember 1996): https://www.vatican.va/roman_curia/secretariat_state/archivio/documents/rc_seg-st_19961219_s-sede-croazia-educativo_it.html (Stand: 26.06.2024).

Vertrag zwischen dem Hl. Stuhl und der Republik Kroatien bezüglich wirtschaftlicher Fragen (9. Oktober 1998): https://www.vatican.va/roman_curia/secretariat_state/1998/documents/rc_seg-st_19981009_croazia-economico_it.html (Stand: 26.06.2024).


[1] Pintaric Tomislav, Die Religionsfreiheit in Kroatien, OER 3/2018, DOI: 10.5771/0030-6444-2018-3-406.