Zwischen Trennung und Tradition. Die komplexe Architektur der Kirchen- und Religionsfinanzierung in Lettland 

Von Alexander Muhr. ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.769

1. Einleitung: Religiöse Lage Lettlands

Lettland ist ein religiös plural geprägter Staat, in dem sowohl historische als auch neuere Glaubensgemeinschaften nebeneinander bestehen. Historisch haben sich dabei drei große christliche Konfessionen herausgebildet: die evangelisch-lutherische Kirche, die römisch-katholische Kirche sowie die orthodoxe Kirche. Diese Konfessionen prägen bis heute maßgeblich die religiöse Landschaft des Landes.[1]

Zuständig für alle Fragen des Verhältnisses von Staat und Religion ist in Lettland das Justizministerium, dessen Aufgabenbereich ausdrücklich auch religiöse Angelegenheiten umfasst. Dazu zählt insbesondere die rechtliche Aufsicht über Religionsgemeinschaften sowie die Auswertung der von ihnen vorgelegten Tätigkeitsberichte.[2] Anders als in vielen anderen europäischen Staaten erhebt Lettland im Rahmen von Volkszählungen keine Daten zur Religionszugehörigkeit. Entsprechend beruhen Angaben zur Mitgliederzahl religiöser Gemeinschaften nicht auf staatlichen Statistiken, sondern auf jährlichen Meldungen der Religionsgemeinschaften selbst. Diese sind gemäß Art. 14 Abs. 7 des Law on Religious Organisations (Reliģisko organizāciju likums)[3] verpflichtet, dem Justizministerium Berichte über ihre Tätigkeit und Mitgliederzahlen vorzulegen.[4]

Auf Grundlage der dem Justizministerium vorgelegten Berichte für das Jahr 2023 gehörten rund 700.000 Personen der evangelisch-lutherischen Kirche an, etwa 325.000 der römisch-katholischen Kirche und ungefähr 250.000 der orthodoxen Kirche. Diese Zahlen ergeben sich aus dem Bericht über die Aktivitäten religiöser Organisationen im Jahr 2023.[5] Zugleich weist Ringolds Balodis[6] darauf hin, dass die von einzelnen Religionsgemeinschaften gemeldeten Zahlen teilweise erheblich von unabhängigen Schätzungen abweichen. Dies gilt insbesondere für kleinere Religionsgemeinschaften wie muslimische Organisationen. Während im Bericht des lettischen Justizministeriums für 2023 lediglich eine Gesamtzahl von etwa 300 Muslimen ausgewiesen wird, gehen externe Schätzungen von einer tatsächlichen Zahl zwischen 1.000 und 10.000 Personen aus.[7]

Die Religionsfreiheit ist in Lettland verfassungsrechtlich umfassend geschützt. Artikel 99 der Verfassung der Republik Lettland (Latvijas Republikas Satversme)[8] garantiert ausdrücklich die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion. In Verbindung mit dem Fehlen einer Staatskirche bildet diese verfassungsrechtliche Absicherung nach Balodis ein zentrales Strukturmerkmal der lettischen Religionsordnung und unterstreicht den neutralen Charakter des Staates gegenüber religiösen Gemeinschaften.[9]

2. Rechtlicher Status religiöser Organisationen

Der rechtliche Status religiöser Organisationen in Lettland ist sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich klar strukturiert geregelt. Ausgangspunkt bildet die oben zuvor erwähnte Verfassung der Republik Lettland, die in Art. 99 nicht nur die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion garantiert, sondern zugleich das grundlegende Verhältnis von Staat und Religion bestimmt. Dieses Verhältnis ist durch die Trennung von Kirche und Staat geprägt, die nach der Analyse von Balodis nicht als strikte Distanzierung, sondern als Modell einer „positiven Neutralität“ ausgestaltet ist. Der Staat enthält sich demnach einer Identifikation mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft, erkennt jedoch die gesellschaftliche Bedeutung religiöser Organisationen an und schafft einen rechtlichen Rahmen für deren Tätigkeit.[10]

Die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieses verfassungsrechtlichen Rahmens erfolgt maßgeblich durch das Law on Religious Organisations ROL[11] (Reliģisko organizāciju likums). Dieses Gesetz bildet das zentrale Regelungsinstrument für religiöse Organisationen in Lettland und normiert deren rechtlichen Status, ihre Organisationsformen sowie ihre Rechte und Pflichten. Das Gesetz wurde in am 7. September 1995 verabschiedet, trat am 10. Oktober 1995 in Kraft.

Besondere Bedeutung kommt den Regelungen zur Gründung und Registrierung religiöser Organisationen zu. Nach Art. 7 Abs. 1 des Law on Religious Organisations kann eine religiöse Gemeinde von mindestens 20 volljährigen Personen derselben Konfession gegründet werden. Darüber hinaus besteht für zehn bereits registrierte Gemeinden derselben Konfession die Möglichkeit, sich zu einer sogenannten „religious association“ zusammenzuschließen, die funktional einer Kirche oder übergeordneten Religionsgemeinschaft entspricht (Art. 7 Abs. 2 ROL). Die Entstehung der Rechtspersönlichkeit ist dabei zwingend an die staatliche Registrierung geknüpft. Gemäß Art. 13 Abs. 1 ROL erlangt eine religiöse Organisation ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Eintragung in das entsprechende Register, das gemeinsam mit dem Unternehmensregister geführt wird (Art. 8 Abs. 1 ROL).

Vor der Registrierung ist zudem ein inhaltliches Prüfverfahren vorgesehen. Nach Art. 8 Abs. 2 ROL muss das Justizministerium eine Stellungnahme dazu abgeben, ob die in der Satzung festgelegten Ziele und Tätigkeiten der religiösen Organisation mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften vereinbar sind. Insbesondere wird geprüft, ob die religiöse Lehre oder die praktische Tätigkeit der Organisation die Menschenrechte, das demokratische Staatssystem, die staatliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung sowie das allgemeine Wohlergehen, die Moral oder die Sicherheit der Gesellschaft gefährden könnten.

Nach erfolgter Registrierung verfügen religiöse Organisationen über weitreichende Rechte. Sie sind berechtigt, Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu verwalten (Art. 15 Abs. 1 ROL). Darüber hinaus dürfen sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sofern diese mit ihren religiösen Zielen und ihrem satzungsmäßigen Zweck vereinbar sind (Art. 15 Abs. 2 ROL). Schließlich sind religiöse Organisationen befugt, eigene religiöse Bildungs- und Ausbildungsstätten zu errichten, was ihre institutionelle Autonomie und ihre Rolle in der religiösen Sozialisation weiter stärkt (Art. 13 Abs. 2 ROL).

3. Sondergesetze und Abkommen mit traditionellen Kirchen

3.1 Abkommen zwischen Lettland und dem Heiligen Stuhl (2002)

Neben den allgemeinen verfassungs- und einfachgesetzlichen Regelungen nimmt die römisch-katholische Kirche in Lettland aufgrund eines völkerrechtlichen Sonderabkommens eine besondere Stellung ein. Grundlage hierfür ist das Konkordat, offiziell genannt Agreement between the Republic of Latvia and the Holy See[12] (Par Latvijas Republikas un Svētā Krēsla līgumu), das am 8. November 2000 unterzeichnet und im Jahr 2002 ratifiziert wurde. Das Konkordat verleiht der römisch-katholischen Kirche einen spezifischen rechtlichen Status, der über die allgemeinen Bestimmungen des Law on Religious Organisations hinausgeht und ihre institutionelle Autonomie in zentralen Bereichen absichert.

Im Artikel 2 des Konkordats erklärt die Republik Lettland ausdrücklich, dass die Katholische Kirche in Lettland als juristische Person des öffentlichen Rechts anerkannt wird. Darüber hinaus werden auch Kirchliche Institutionen, die nach dem kanonischen Recht den Status öffentlicher juristischer Personen besitzen, automatisch auch als juristische Personen nach lettischem Zivilrecht anerkannt. Das bedeutet, dass diese Einrichtungen nicht zwingend einer zusätzlichen staatlichen Registrierung bedürfen, um im zivilrechtlichen Sinne Rechtspersönlichkeit zu erlangen.

Damit unterscheidet sich der lettische Vertrag in diesem Punkt deutlich von den grundsätzlichen nationalen Regelungen, in denen kirchliche Körperschaften erst durch staatliche Anerkennung zur Rechtspersönlichkeit gelangen müssen. Im lettischen Konkordat wird diese Rechtsstellung unmittelbar aufgrund des kanonischen Status zuerkannt, solange die kirchlichen Einrichtungen entsprechende kanonische Anerkennung besitzen.

Das Abkommen garantiert der katholischen Kirche darüber hinaus weitere Freiheiten in innerkirchlichen Angelegenheiten. Dazu zählt zunächst die uneingeschränkte Freiheit kirchlicher Ernennungen (Art. 4 des Konkordats). Ebenso erkennt der lettische Staat die Zuständigkeit kirchlicher Gerichte für innerkirchliche Rechtsfragen an und gewährleistet deren freie Ausübung, sofern diese nicht in Konflikt mit der staatlichen Rechtsordnung treten (Art. 6 des Komkordats).

Ein weiterer zentraler Regelungsbereich betrifft das Bildungswesen. Der römisch-katholischen Kirche wird das Recht eingeräumt, eigene kirchliche Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen selbstständig zu errichten und zu betreiben (Art. 10 des Konkordats). Schließlich garantiert das Abkommen der katholischen Kirche das Recht auf seelsorgerische Tätigkeit in öffentlichen Einrichtungen, etwa in Krankenhäusern, Gefängnissen oder im Militär (Art. 14 des Konkordats).

3.2 Spezialgesetze 2007–2008

In den Jahren 2007 und 2008 hat der lettische Staat für mehrere sogenannte traditionelle Religionsgemeinschaften spezielle Einzelgesetze erlassen, die deren rechtlichen Status in differenzierter Weise regeln. Diese Gesetze betreffen insgesamt sieben Religionsgemeinschaften und enthalten Bestimmungen insbesondere zur inneren Autonomie, zur Organisations- und Verwaltungsstruktur sowie zu Eigentums- und Vermögensfragen. Durch diese Sonderregelungen wird den jeweiligen Gemeinschaften ein rechtlicher Rahmen eingeräumt, der über die allgemeinen Bestimmungen des Law on Religious Organisations hinausgeht und ihre historisch gewachsene Stellung im lettischen Religionsgefüge berücksichtigt.[13]

Diese Einzelgesetze können systematisch als eine Zwischenform zwischen klassischem Konkordatsrecht und allgemeinem Religionsrecht eingeordnet werden. Während sie keine völkerrechtlichen Verträge darstellen, weisen sie dennoch gemeinschaftsspezifische Regelungsinhalte auf, die typischerweise Gegenstand konkordatärer Vereinbarungen sind. Zugleich bleiben sie Teil des innerstaatlichen Rechts und unterliegen der Gesetzgebungshoheit des lettischen Parlaments.[14]

Zu den Religionsgemeinschaften, für die derartige Spezialgesetze erlassen wurden, zählen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Lettland[15], die Lettische Orthodoxe Kirche[16], der Bund der Baptisten-Gemeinden[17], die Vereinigte Methodistische Kirche[18], der Bund der Gemeinden der Siebenten-Tags-Adventisten[19], die Altgläubigen (Pomorische Kirche)[20] sowie die jüdische Gemeinde[21]. Die jeweiligen Gesetze regeln unter anderem Fragen der rechtlichen Kontinuität, der Selbstverwaltung, der Vermögensverwaltung sowie der Vertretung der Gemeinschaften nach außen. Insbesondere für die jüdische Gemeinschaft bestehen ergänzende gesetzliche Regelungen[22], die sich speziell mit vermögensrechtlichen Ausgleichsfragen und der Entschädigung für historisch bedingte Vermögensverluste befassen.

4. Finanzierungsstruktur religiöser Organisationen

Die Finanzierung religiöser Organisationen in Lettland ist nicht durch ein einheitliches Religionsfinanzierungsgesetz geregelt. Wie Balodis wiederholt hervorhebt, ergibt sich die materielle Grundlage religiöser Gemeinschaften vielmehr aus einem Zusammenspiel unterschiedlicher Rechtsbereiche, insbesondere des Steuerrechts, des Kulturerberechts, des Restitutionsrechts sowie aus eigener wirtschaftlicher Betätigung der Religionsgemeinschaften selbst.[23] Dieses fragmentierte Regelungssystem entspricht dem lettischen Modell staatlicher Religionsneutralität, das auf direkte staatliche Zuwendungen an Religionsgemeinschaften weitgehend verzichtet, zugleich jedoch indirekte finanzielle Wirkungen entfaltet.

Vor diesem Hintergrund ist die wirtschaftliche Situation einzelner Religionsgemeinschaften differenziert zu betrachten. Für die römisch-katholische Kirche in Lettland wird die finanzielle Lage von kirchlicher Seite als angespannt beschrieben. Nach Aussagen des Erzbischofs von Riga, Zbigņevs Stankevičs, zählt die katholische Kirche in Lettland zu den ärmeren Kirchen Europas und finanziert sich überwiegend aus Sammlungen in den Sonntagsgottesdiensten, aus Messintentionen, aus Gaben im Zusammenhang mit der Spendung der Sakramente sowie aus freiwilligen Spenden der Gläubigen.[24] Diese Einschätzung ist jedoch nur eingeschränkt zutreffend, da sie primär die unmittelbare kirchliche Eigenfinanzierung in den Blick nimmt. Zwar existiert in Lettland keine direkte staatliche Religionsfinanzierung im Sinne regelmäßiger Zuschüsse oder einer Kirchensteuer. Gleichwohl bestehen, wie bereits dargestellt und im Folgenden noch näher auszuführen ist, finanzielle Begünstigungen religiöser Organisationen in anderen Rechtsbereichen, insbesondere im Steuerrecht und im Kulturerberecht. Diese Regelungen können erhebliche wirtschaftliche Entlastungen bewirken und stellen damit eine indirekte Form staatlicher Unterstützung religiöser Gemeinschaften dar.

Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ihrer Finanzierung unterliegen alle religiösen Organisationen in Lettland einheitlichen Transparenz- und Rechenschaftspflichten. Sie sind verpflichtet, jährlich einen Finanzbericht vorzulegen, der detaillierte Angaben zu Einnahmen und Ausgaben enthält, darunter etwa Spenden, sonstige Zuwendungen, die Verwendung finanzieller Mittel sowie Angaben zur Vermögenslage. Ergänzend ist ein Tätigkeitsbericht einzureichen, der Informationen über Aktivitäten, Projekte und erbrachte Leistungen enthält. Diese Berichte sind jeweils bis zum 31. März eines Jahres beim Finanzministerium einzureichen und werden nicht veröffentlicht.[25]

4.1 Steuerliche Regeln

Nach den Steuergesetzen der Republik Lettland haben religiöse Organisationen Anspruch auf eine Reihe steuerlicher Vergünstigungen. Diese Vergünstigungen können als Form indirekter staatlicher Religionsfinanzierung verstanden werden, da sie wirtschaftliche Entlastungen bewirken, ohne dass es zu unmittelbaren staatlichen Zuwendungen oder zur Bevorzugung einzelner Religionsgemeinschaften kommt. Zentrale Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Vorteile ist die Registrierung der jeweiligen religiösen Organisation bei der zuständigen Abteilung für Religionsangelegenheiten des Justizministeriums der Republik Lettland.[26]

4.1.1 Körperschaftsteuer

Im Bereich der Körperschaftsteuer sind religiöse Organisationen grundsätzlich von der Steuerpflicht befreit, sofern sie keine kommerziellen Tätigkeiten ausüben. Rechtsgrundlage hierfür ist das Enterprise Income Tax Law[27] (Uzņēmumu ienākuma nodokļa likums). In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 8 dieses Gesetzes werden religiöse Organisationen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Körperschaftsteuer ausgenommen. Parallel dazu sieht Nummer 7 derselben Vorschrift auch für andere nicht gewinnorientierte Organisationen eine Befreiung von der Körperschaftsteuer vor.

4.1.2 Mehrwertsteuer (VAT)

Hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterliegen religiöse Organisationen grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Value Added Tax Law[28] (Pievienotās vērtības nodokļa likums) und sind damit zur Abführung der Mehrwertsteuer verpflichtet. Allerdings enthält das Gesetz spezifische Ausnahmetatbestände, von denen religiöse Organisationen mittelbar profitieren können. Nach Artikel VII, Absatz 52 Nummer 17 sind bestimmte kulturelle Dienstleistungen und Veranstaltungen von der Mehrwertsteuer befreit, sofern sie gemeinnützigen Zwecken dienen. Kirchen und andere religiöse Organisationen können diese Befreiung insbesondere bei der Durchführung kultureller Veranstaltungen in Anspruch nehmen, sofern diese unter den gesetzlich definierten Kulturbegriff fallen.

4.1.3 Grundsteuer (Immovable Property Tax)

Im Bereich der Grundsteuer sieht das Immovable Property Tax Law[29] (Par nekustamā īpašuma nodokli) weitreichende Steuerbefreiungen für religiöse Organisationen vor. Nach Artikel 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes sind religiöse Gebäude vollständig von der Grundsteuer befreit, sofern sie nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Darüber hinaus können auch Wohngebäude im Eigentum religiöser Organisationen von der Grundsteuer befreit sein, sofern sie nicht vermietet werden. Das Gesetz definiert wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zusammenhang weit und umfasst insbesondere die Produktion von Gütern, die Ausübung von Arbeit, den Handel, die Erbringung von Dienstleistungen sowie andere entgeltliche Tätigkeiten (Art. 1 Abs. 4). Zur Sicherstellung der rechtmäßigen Inanspruchnahme der Steuerbefreiung sind religiöse Organisationen nach Artikel 12 Absatz 46 des Gesetzes verpflichtet, ihre Grundstücke unter Angabe der jeweiligen Katasternummer gegenüber dem Staat zu deklarieren und darzulegen, aus welchen Gründen eine Nichtbesteuerung gerechtfertigt ist.

4.1.4 Einkommensteuer (PIT)

Demgegenüber bestehen im Bereich der Einkommensteuer keine besonderen Privilegierungen für religiöse Organisationen in ihrer Rolle als Arbeitgeber. Nach dem Law on Personal Income Tax[30] (Par iedzīvotāju ienākuma nodokli) sind religiöse Organisationen verpflichtet, für ihre Beschäftigten die Lohnsteuer ordnungsgemäß einzubehalten und an den Staat abzuführen. Insoweit werden sie steuerrechtlich wie andere Arbeitgeber behandelt.

4.2 Spendenrecht und Public Benefit Organisation Law (PBOL)

Eine weitere relevante Grundlage für die finanzielle Begünstigung religiöser Organisationen in Lettland bildet das Public Benefit Organisation Law[31] PBOL (Sabiedriskā labuma organizāciju likums). Dieses Gesetz schafft die Möglichkeit steuerlich begünstigter Spenden, sofern eine religiöse Organisation den Status einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Nutzen erlangt. Die hierfür erforderliche Zertifizierung als Public Benefit Organisation ist beim Finanzministerium zu beantragen und wird nach Maßgabe der Artikel 3 bis 10 PBOL erteilt. Mit der Zertifizierung ist die Möglichkeit verbunden, dass Spenden an die betreffende Organisation steuerlich absetzbar[32] sind, wobei der Umfang der Absetzbarkeit gesetzlich begrenzt ist.

Dabei ist hervorzuheben, dass religiöse Tätigkeiten als solche nicht automatisch als gemeinnützig im Sinne des PBOL gelten. Vielmehr setzt die Anerkennung voraus, dass die Tätigkeit der Organisation über den rein religiösen Bereich hinausgeht und gesellschaftlich relevante Funktionen erfüllt. Artikel 2 Absatz 1 PBOL definiert gemeinnützige Tätigkeit umfassend und nennt insbesondere wohltätige Zwecke, den Schutz der Menschenrechte und individueller Rechte, die Förderung der Zivilgesellschaft, von Bildung, Wissenschaft, Kultur und Gesundheit, die Prävention von Krankheiten, die Unterstützung des Sports – einschließlich des Spitzensports –, den Umweltschutz, Hilfeleistungen bei Katastrophen und Notfällen sowie Maßnahmen zur Steigerung des sozialen Wohlergehens der Gesellschaft, insbesondere zugunsten armer und sozial besonders verletzlicher Gruppen.

Organisationen, denen der Status einer Public Benefit Organisation zuerkannt wurde, werden in einem öffentlich zugänglichen Register[33] geführt, das online eingesehen werden kann. Im katholischen Bereich ist hierbei insbesondere die Organisation Caritas Lettland hervorzuheben, die seit dem Jahr 2009 als gemeinnützige Organisation registriert ist. Sie stellt regelmäßig Berichte über die Verwendung der ihr zugeflossenen Mittel zur Verfügung und hat entsprechende Rechenschaftsberichte bis einschließlich 2023 veröffentlicht.[34]

4.3 Wirtschaftliche Tätigkeiten

Nach Artikel 15 Absatz 1 des Law on Religious Organisations sind religiöse Gemeinschaften grundsätzlich berechtigt, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Gleichzeitig setzt das Gesetz jedoch klare Grenzen: Überschreiten die Erlöse aus wirtschaftlicher Tätigkeit im Verlauf eines Kalenderjahres das Fünfhundertfache des lettischen Mindestlohns, ist eine Auslagerung der wirtschaftlichen Aktivität in ein eigenständiges wirtschaftliches Unternehmen verpflichtend. Der Mindestlohn wird jährlich per Ministerratsbeschluss festgelegt und beträgt ab dem 1. Januar 2026 780 Euro[35].

Darüber hinaus sind die aus wirtschaftlicher Tätigkeit erzielten Erlöse steuerpflichtig (Art. 15 Abs. 5 ROL). Damit unterliegen Einnahmen aus kommerziellen Aktivitäten der gleichen steuerlichen Behandlung wie die von sonstigen Unternehmen, während die gemeinnützigen und religiösen Tätigkeiten weiterhin privilegiert bleiben.

4.4 Restitution religiösen Eigentums

Ein weiterer wichtiger Bestandteil der materiellen Unterstützung religiöser Organisationen in Lettland ist die Rückgabe ehemals enteigneten Eigentums. Grundlage hierfür bildet das Law on the Restitution of Property to Religious Organisations[36] (Par īpašumu atdošanu reliģiskajām organizācijām) von 1992. Dieses Gesetz regelt die Rückgabe von Eigentum, das religiösen Gemeinschaften nach der sowjetischen Besetzung 1940 unrechtmäßig entzogen wurde.

Bezüglich der exakten Anzahl restituierten Eigentums oder des gesamten Restitutionsvolumens existieren keine offiziellen staatlichen Statistiken.[37] Für spezifische Gemeinschaften liegen jedoch einzelne Berichte vor: So dokumentiert die World Jewish Restitution Organization (WJRO), eine 1993 gegründete Organisation, die sich der Restitution von Vermögen von Opfern des NS-Regimes widmet,[38] in einem Bericht aus dem Jahr 2016, dass der jüdischen Gemeinde in Lettland bislang 30 Liegenschaften zurückgegeben wurden.[39]

Darüber hinaus wurden 2022 gesetzliche Regelungen[40] zur finanziellen Entschädigung der jüdischen Gemeinde beschlossen. Demnach sieht das Gesetz eine Gesamtsumme von 40 Millionen Euro vor, die als Wiedergutmachung für historisch enteignetes Vermögen gezahlt werden soll. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes erfolgt ab 2023 die Auszahlung dieser Summe in jährlichen Tranchen von vier Millionen Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieses Gesetz ergänzt die ursprüngliche Restitutionsregelung und stellt sicher, dass neben der Rückgabe von Liegenschaften auch eine monetäre Kompensation erfolgt.

4.5 Staatliche Finanzierung des sakralen Kulturerbes

Ein zentrales Instrument staatlicher Unterstützung religiöser Organisationen in Lettland bildet das Law on Financing the Preservation of Sacral Heritage[41] (Sakrālā mantojuma saglabāšanas finansēšanas likums), das im Jahr 2017 verabschiedet wurde. Dieses Gesetz schafft die rechtliche Grundlage für die Bereitstellung öffentlicher Mittel zum Erhalt und zur Restaurierung sakraler Bauwerke. Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes ist eine staatliche Finanzierung grundsätzlich vorgesehen, wobei das konkrete Ausmaß der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des jeweiligen Staatshaushalts festgelegt wird.

Der Bedarf an Maßnahmen zur Erhaltung sakraler Bauten ist erheblich. In Lettland existieren derzeit rund 800 historische Kirchen, die überwiegend in den Zentren von Städten und Dörfern gelegen sind und eine prägende Rolle im kulturellen und historischen Erscheinungsbild des Landes einnehmen. Viele dieser Bauwerke haben tiefgreifende historische Zäsuren, wie die Revolution von 1905 sowie beide Weltkriege, weitgehend unbeschadet überstanden und sind heute als Kulturdenkmäler von nationaler oder lokaler Bedeutung ausgewiesen. Das Gesetz zum Erhalt des sakralen Erbes erfasst dabei nicht nur Kirchen, sondern auch Klöster, Kapellen, Gebetshäuser sowie weitere religiöse Kultobjekte.[42]

Für die vollständige Umsetzung des Programms wurde ein Gesamtfinanzbedarf von etwa 170 Millionen Euro veranschlagt. Aufgrund dieses Umfangs ist die Durchführung langfristig angelegt und erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Ursprünglich wurde ein jährlicher Finanzierungsbedarf von etwa vier Millionen Euro für Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen angenommen. Da die verfügbaren Haushaltsmittel jedoch regelmäßig unter diesem Richtwert liegen, erfolgt die Mittelvergabe nach dem Prinzip einer anteiligen Förderung. Für das Haushaltsjahr 2026 wurde im Rahmen des Budgetgesetzes ein Betrag von einer Million Euro für das Programm beschlossen.[43] Die staatlichen Zuschüsse kommen überwiegend den drei traditionellen Religionsgemeinschaften in Lettland – der römisch-katholischen, der evangelisch-lutherischen und der orthodoxen Kirche – zugute und decken jeweils nur einen Teil der beantragten Projektkosten ab. Ergänzend können Mittel aus kommunalen Haushalten eingesetzt werden. Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Rat für sakrales Erbe, in dem sowohl staatliche Kulturbehörden als auch Vertreter religiöser Organisationen vertreten sind.[44]

Für drei besonders bedeutende sakrale Stätten gelten darüber hinaus spezielle gesetzliche Regelungen. Hierzu zählen die römisch-katholische Basilika von Aglona[45] als international bedeutender Wallfahrtsort, der Rigaer Dom[46], der sich im Eigentum der evangelisch-lutherischen Kirche befindet, sowie das orthodoxe Kloster von Valgunde[47].

Die im Rahmen des Programms jährlich geförderten Projekte werden in den Berichten der Nationalen Behörde für Kulturerbe[48] NKMP dokumentiert und öffentlich zugänglich gemacht.

5. Bewertung und systematische Einordnung

Das lettische System der Kirchen- und Religionsfinanzierung lässt sich als Modell einer kooperativen Trennung beschreiben, das in der Literatur zutreffend als „positive Neutralität“ charakterisiert wird. Der Staat verzichtet bewusst auf einen laizistischen Ansatz strikter Distanzierung und erkennt stattdessen die gesellschaftliche Relevanz religiöser Organisationen an, ohne sich mit ihnen institutionell zu identifizieren. Diese Grundhaltung spiegelt sich in einer differenzierten rechtlichen Architektur wider, die religiöse Freiheit garantiert, zugleich aber historisch und politisch gewachsene Differenzierungen zulässt.

Systematisch ist dabei eine gestufte Ordnung der Rechtsverhältnisse erkennbar. Auf der verfassungsrechtlichen Ebene steht die allgemeine Garantie der Religionsfreiheit. Davon abgehoben ist die privilegierte Stellung der römisch-katholischen Kirche, die durch ein völkerrechtliches Abkommen mit dem Heiligen Stuhl abgesichert wird. Eine weitere Ebene bilden die sieben als „traditionell“ anerkannten Religionsgemeinschaften, deren Rechtsstatus jeweils durch spezielle Einzelgesetze ausgestaltet ist. Für alle übrigen religiösen Organisationen gilt das allgemeine Gesetz über religiöse Organisationen (ROL). Diese Hierarchisierung führt nicht zu einer formalen Staatskirche, bewirkt aber faktische Ungleichheiten im Zugang zu staatlicher Kooperation und Förderung.

Finanzrechtlich kennzeichnend ist der konsequente Verzicht des lettischen Staates auf direkte institutionelle Finanzierung oder auf ein System der Kirchensteuer. Stattdessen erfolgt staatliche Unterstützung ausschließlich indirekt und funktional begrenzt. Zentrale Instrumente sind umfangreiche Steuerbefreiungen – insbesondere im Körperschaft-, Umsatz- und Grundsteuerrecht – sowie staatliche Zuschüsse zur Erhaltung sakraler Kulturgüter, die faktisch vor allem den traditionellen Konfessionen zugutekommen. Hinzu tritt die Restitution ehemals enteigneten Eigentums beziehungsweise die Gewährung von Entschädigungsleistungen, die primär als Ausdruck historischer Wiedergutmachung zu verstehen sind. Ungeachtet dieser Begünstigungen unterliegen alle registrierten Religionsgemeinschaften umfassenden Transparenz- und Rechenschaftspflichten, wodurch der Staat seine Neutralität und Kontrollfunktion wahrt.

6. Schluss

Insgesamt zeigt sich das lettische System der Religionsfinanzierung als ein bislang funktionsfähiges Gleichgewicht zwischen historischer Verantwortung und dem Anspruch staatlicher Neutralität. Die finanzielle Existenz der Kirchen beruht im Kern auf Eigenmitteln und der Spendenbereitschaft der Gläubigen. Staatliche Unterstützung ersetzt weder laufende Personalkosten noch institutionelle Grundfinanzierung. Der Staat greift vielmehr dort ein, wo religiöse Aktivitäten mit einem öffentlichen Interesse korrespondieren, etwa im Bereich des Denkmalschutzes oder der sozialen Arbeit, die über das PBO-Status-Modell gefördert wird.

Zukünftige Herausforderungen ergeben sich insbesondere aus der zunehmenden religiösen Pluralisierung der lettischen Gesellschaft. Die historisch begründete Privilegierung der traditionellen Religionsgemeinschaften steht dabei in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Gebot gleicher Religionsfreiheit. Während Restitutions- und Entschädigungsregelungen – insbesondere zugunsten der jüdischen Gemeinde – einen wichtigen Beitrag zur Aufarbeitung vergangener Unrechtsstrukturen leisten, wird sich die Legitimität des Systems langfristig daran messen lassen müssen, inwieweit die indirekten Fördermechanismen allen registrierten Religionsgemeinschaften offenstehen. Nur so kann das Modell der positiven Neutralität auch unter veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen Bestand haben.


[1] Vgl. Balodis, Ringolds, State and Church in Latvia, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, S. 297.

[2] Vgl. Tieslietu ministrija (Justizministerium), Tätigkeitsbereiche, https://www.tm.gov.lv/lv/darbibas-jomas

[3] https://likumi.lv/doc.php?id=36874 [abgerufen, am 17.01.2026].

[4] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 297.

[5] Vgl. Justizministerium, Bericht über die dem Justizministerium vorgelegten Berichte der religiösen Organisationen über ihre Tätigkeit im Jahr 2023, https://www.tm.gov.lv/lv/media/22878/download?attachment, Anhang 1, S. 7 f. [abgerufen, am 17.01.2026]. Aktuellere Berichte sind bis dato nicht verfügbar.

[6] Prof. Dr. Ringolds Balodis ist Professor an der Fakultät für Rechtswissenschaft der University of Latvia in Riga. Für weitere Informationen siehe den Eintrag für Dr. Balodis der Universität: https://www.jf.lu.lv/en/about-us/departments/department-of-constitutional-and-administrative-law/ringolds-balodis/  [abgerufen, am 17.01.2026].

[7] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 297.

[8] Latvijas Republikas Satversme, Latvijas Vēstnesis, 43, 01.07.1993, https://likumi.lv/ta/id/57980-latvijas-republikas-satversme [abgerufen, am 17.01.2026].

[9] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 300.

[10] Vgl. ebd. S. 305.

[11] Reliģisko organizāciju likums, Latvijas Vēstnesis, 146, 26.09.1995, https://likumi.lv/ta/id/36874-religisko-organizaciju-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[12] Par Latvijas Republikas un Svētā Krēsla līgumu, Latvijas Vēstnesis, 137, 25.09.2002, https://likumi.lv/ta/id/66742-par-latvijas-republikas-un-sveta-kresla-ligumu [abgerufen, am 17.01.2026].

[13] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 303.

[14] Vgl. ebd. S. 303.

[15] Latvijas evaņģēliski luteriskās Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 188, 03.12.2008, https://likumi.lv/ta/id/184625-latvijas-evangeliski-luteriskas-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[16] Latvijas Pareizticīgās Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 188, 03.12.2008, https://m.likumi.lv/ta/id/184626-latvijas-pareizticigas-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[17] Latvijas Baptistu Draudžu Savienības likums, Latvijas Vēstnesis, 86, 30.05.2007, https://likumi.lv/ta/id/157893-latvijas-baptistu-draudzu-savienibas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[18] Latvijas Apvienotās Metodistu Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 91, 07.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/158398-latvijas-apvienotas-metodistu-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[19] Septītās Dienas Adventistu Latvijas draudžu savienības likums, Latvijas Vēstnesis, 93, 12.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/158622-septitas-dienas-adventistu-latvijas-draudzu-savienibas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[20] Latvijas Vecticībnieku Pomoras Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 98, 20.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/159066-latvijas-vecticibnieku-pomoras-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[21] Rīgas ebreju reliģiskās draudzes likums, Latvijas Vēstnesis, 98, 20.06.2007, https://likumi.lv/ta/id/159067-rigas-ebreju-religiskas-draudzes-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[22] Par labas gribas atlīdzinājumu Latvijas ebreju kopienai, Latvijas Vēstnesis, 36A, 21.02.2022, https://likumi.lv/ta/id/330185-par-labas-gribas-atl%C4%ABdzin%C4%81jumu-latvijas-ebreju-kopienai [abgerufen, am 17.01.2026].

[23] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 313.

[24] Vgl. Bonifatiuswerk, Pressepaket zum Papstbesuch in Estland und Lettland, Interview mit Erzbischof Zbigņev Stankevičs, Erzbistum Riga – Langfassung, https://www.bonifatiuswerk.de/fileadmin/user_upload/bonifatiuswerk/presse/Pakete/2018/Papstbesuch_in_Estland_und_Lettland/Lettland/2_Interview_mit_Erzbischof_Strankevics_zur_Papstreise_-_Langfassung.docx [abgerufen, am 17.01.2026], 2018, S. 2.

[25] Noteikumi par reliģisko organizāciju un to iestāžu gada pārskatiem un grāmatvedības kārtošanu vienkāršā ieraksta sistēmā, Latvijas Vēstnesis, 124A, 30.06.2022, https://likumi.lv/ta/id/333633-noteikumi-par-religisko-organizaciju-un-to-iestazu-gada-parskatiem-un-gramatvedibas-kartosanu-vienkarsa-ieraksta-sistema [abgerufen, am 17.01.2026].

[26] Vgl. Balodis, Ringolds, The Financing of Religious Communities in Latvia, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet, Salvatore Berlingó (Hg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009 S. 236.

[27] Uzņēmumu ienākuma nodokļa likums, Latvijas Vēstnesis, 156, 08.08.2017, https://likumi.lv/ta/id/292700-uznemumu-ienakuma-nodokla-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[28] Pievienotās vērtības nodokļa likums, Latvijas Vēstnesis, 197, 14.12.2012, https://likumi.lv/ta/id/253451-pievienotas-vertibas-nodokla-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[29] Par nekustamā īpašuma nodokli, Latvijas Vēstnesis, 145/147, 17.06.1997, https://likumi.lv/ta/id/43913-par-nekustama-ipasuma-nodokli [abgerufen, am 17.01.2026].

[30] Par iedzīvotāju ienākuma nodokli, Latvijas Vēstnesis, 32, 01.06.1993, https://likumi.lv/ta/id/56880-par-iedzivotaju-ienakuma-nodokli [abgerufen, am 17.01.2026].

[31] Sabiedriskā labuma organizāciju likums, Latvijas Vēstnesis, 106, 07.07.2004, https://likumi.lv/ta/id/90822-sabiedriska-labuma-organizaciju-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[32] Nach Artikel 10 Absatz 1 Punkt 3 des Law on Personal Income Tax zählen solche Spenden an gemeinnützige Organisationen zu abzugsfähigen Ausgaben. Die Höhe der steuerlich förderfähigen Spenden ist jedoch begrenzt: Sie darf 50 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens der steuerpflichtigen Person im betreffenden Steuerjahr nicht überschreiten und maximal 600 Euro betragen.

Für Unternehmen regelt das Körperschaftsteuergesetz die Absetzbarkeit von Spenden in differenzierter Weise und bietet drei verschiedene Optionen. Nach Artikel 12 Absatz 1 Punkt 1 können Unternehmen Spenden bis zu einer Höhe von fünf Prozent des Gewinns nach Steuern des vorangegangenen Geschäftsjahres von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abziehen. Eine alternative Möglichkeit besteht darin, den Spendenbetrag von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, sofern er zwei Prozent der Bruttolohnsumme des Vorjahres, für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, nicht überschreitet (Artikel 12 Absatz 1 Punkt 2). Die dritte Option sieht vor, dass Unternehmen 85 Prozent des gespendeten Betrags direkt von der berechneten Körperschaftsteuer auf Dividenden abziehen können, wobei dieser Abzug auf maximal 15 Prozent der gesamten Steuerlast des Unternehmens begrenzt ist (Artikel 12 Absatz 1 Punkt 3). Insbesondere diese Option scheint aufgrund der direkten Reduktion der Steuerlast als besonders attraktiv.

[33] Finanzministerium, Gemeinnützige Organisationen, https://www6.vid.gov.lv/SLO [abgerufen, am 17.01.2026].

[34] Die Daten zur Caritas-Lettland sind online einsehbar. Dafür ist in der Suchmaske des offiziellen Verzeichnisses der gemeinnützigen Organisationen (https://www6.vid.gov.lv/SLO) die Bezeichnung „Caritas“ einzufügen. Hierdurch können die Daten zu dieser Organisation eingesehen werden. Eine direkte Verlinkung zum Suchergebnis ist leider nicht möglich.

[35] Grozījums Ministru kabineta 2015. gada 24. novembra noteikumos Nr. 656 „Noteikumi par minimālās mēneša darba algas apmēru normālā darba laika ietvaros un minimālās stundas tarifa likmes aprēķināšanu“, Latvijas Vēstnesis, 225, 21.11.2025, https://likumi.lv/ta/id/364502-grozijums-ministru-kabineta-2015-gada-24-novembra-noteikumos-nr656-noteikumi-par-minimalas-menesa-darba-algas-apmeru-normala-darba-laika-ietvaros-un-minimalas-stundas-tarifa-likmes-aprekinasanu [abgerufen, am 17.01.2026].

[36] Par īpašumu atdošanu reliģiskajām organizācijām, Latvijas Republikas Augstākās Padomes un Valdības Ziņotājs, 22/23, 04.06.1992, https://likumi.lv/ta/id/65537-par-ipasumu-atdosanu-religiskajam-organizacijam [abgerufen, am 17.01.2026].

[37] In jedem Fall konnte bei der Recherche für diesen Artikel keine umfassende Aufstellung gefunden werden.

[38] Vgl. World Jewish Restitution Organization, About Us, https://wjro.org.il/about-wjro/about-us-our-mission [abgerufen, am 17.01.2026].

[39] Vgl. World Jewish Restitution Organization, Overview of Immovable Property Restitution/Compensation Regimes – Latvia (As of December 2016), https://wjro.org.il/wp-content/uploads/2020/06/latvia-report_12.13.2016.pdf [abgerufen, am 17.01.2026], S.2.

[40] Par labas gribas atlīdzinājumu Latvijas ebreju kopienai, Latvijas Vēstnesis, 36A, 21.02.2022, https://likumi.lv/ta/id/330185-par-labas-gribas-atl%C4%ABdzinajumu-latvijas-ebreju-kopienai [abgerufen, am 17.01.2026].

[41] Sakrālā mantojuma saglabāšanas finansēšanas likums, Latvijas Vēstnesis, 238, 01.12.2017, https://likumi.lv/ta/id/295476-sakrala-mantojuma-saglabasanas-%20finansesanas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[42] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 308.

[43] Vgl. Kultūras ministrija, Pressemeldung vom 05.12.2025, https://www.km.gov.lv/lv/jaunums/valsts-budzets-km-atbildibas-jomas-kulturpolitika-sabiedribas-saliedetiba-un-mediju-politika-2026-gada-sastadis-254-miljonus-eiro [abgerufen, am 17.01.2026].

[44] Vgl. Balodis, State and Church in Latvia, S. 309.

[45] Par starptautiskas nozīmes svētvietu Aglonā, Latvijas Vēstnesis, 162, 21.10.1995, https://likumi.lv/ta/id/37388-par-starptautiskas-noz%C4%ABmes-sv%C4%93tvietu-aglona [abgerufen, am 17.01.2026].

[46] Doma baznīcas un klostera ansambļa likums, Latvijas Vēstnesis, 98, 22.06.2005, https://likumi.lv/ta/id/111061-doma-baznicas-un-klostera-ansambla-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[47] Art. 7, Latvijas Pareizticīgās Baznīcas likums, Latvijas Vēstnesis, 188, 03.12.2008,  https://likumi.lv/ta/id/184626-latvijas-pareizticigas-baznicas-likums [abgerufen, am 17.01.2026].

[48] Nacionālā kultūras mantojuma pārvalde, Sacred Heritage Conservation Programm, https://www.nkmp.gov.lv/lv/sakrala-mantojuma-saglabasanas-programma [abgerufen, am 17.01.2026].

Kirche als Partner bei der Bewahrung der nationalen Identität und des kulturellen Erbes – Finanzierung der römisch-katholischen Kirche in Estland

Von Alexander Muhr.  ORCID logo

Die Finanzierung religiöser Gemeinschaften in Estland bewegt sich in einem komplexen Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip staatlicher Neutralität gegenüber Religion, den überwiegend privat-zivilen Finanzierungsstrukturen und den nur in begrenztem Umfang vorhandenen staatlichen Unterstützungsmechanismen. Das estnische Religionsrecht sieht keine institutionalisierte Kirchensteuer oder vergleichbare Formen öffentlicher Finanzierung vor. Religiöse Gemeinschaften sind daher in hohem Maße auf Eigenmittel, Spenden und internationale Unterstützung angewiesen.

In Estland sind über 500 religiöse Vereinigungen beim Innenministerium registriert.[1] Dabei ist zu beachten, dass das Ministerium jede Gemeinde einer Kirche oder Religionsgemeinschaft einzeln erfasst. Die römisch-katholische Kirche nimmt innerhalb dieses pluralen und stark säkularisierten Religionssystems eine zahlenmäßig sehr kleine Minderheitenposition ein. Nach Angaben des Annuario Pontificio 2024 zählt die katholische Kirche in Estland bei einer Gesamtbevölkerung von rund 1,39 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern lediglich etwa 6.800 Mitglieder.[2]  Damit gehören nur rund 0,5 Prozent der estnischen Bevölkerung der katholischen Kirche an. Ein bedeutsamer institutioneller Entwicklungsschritt erfolgte im September 2024, als Papst Franziskus die bisherige Apostolische Administratur von Estland zur immediaten Diözese Tallinn erhob.[3]

Rechtsrahmen der Kirchenfinanzierung in Estland

Das estnische Verfassungsrecht garantiert die Religionsfreiheit und stellt zugleich das Prinzip der Säkularität klar. Im Artikel 40 der estnischen Verfassung von 1992 heißt es dazu:

„Everyone is entitled to freedom of conscience, freedom of religion and freedom of thought. Everyone is free to belong to any church or any religious society. There is no state church. Everyone is free to practise his or her religion, alone or in community with others, in public or in private, unless this is detrimental to public order, public health or public morality.” [4]

Diese Bestimmung bildet die normative Grundlage dafür, dass der Staat grundsätzlich keine besonderen oder dauerhaften Privilegien zugunsten einzelner Religionsgemeinschaften vorsieht.

Das zentrale Instrument zur Organisation und Rechtsstellung religiöser Gemeinschaften in Estland ist der Kirikute ja koguduste seadus (Churches and Congregations Act),[5] der erstmals im Jahr 2002 erlassen und seither mehrfach novelliert wurde. Dieses Gesetz definiert unter anderem die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Finanzierung, Registrierung religiöser Körperschaften, die Rechtsfähigkeit einzelner Gemeinden, die Vertretungsbefugnisse ihrer Organe sowie die grundlegenden Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften.[6]

Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes besitzen Religionsgemeinschaften in Estland grundsätzlich den Status juristischer Personen, auf die ergänzend das Vereinsgesetz (Non-profit Associations Act)[7] Anwendung findet. Damit wird der rechtliche Status religiöser Organisationen im Sinne des Privatrechts festgelegt.[8] Darüber hinaus räumt
§ 25 des Churches and Congregations Act den Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht ein, von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeiträge zu erheben, Gebühren für religiöse Riten einzuheben, Spendensammlungen für bestimmte Zwecke zu organisieren, Spenden und Nachlässe anzunehmen sowie Erträge aus dem eigenen Vermögen zu erzielen.[9] Damit verweist die gesetzliche Regelung auf ein im Wesentlichen privatrechtlich-autonomes Finanzierungsmodell, das auf Eigenmitteln und freiwilligen Zuwendungen beruht.

Neben diesen privatrechtlichen Finanzierungsformen bestehen in begrenztem Umfang staatliche oder kommunale Förderinstrumente, die über haushalts-, kultur- oder denkmalpolitische Programme gewährt werden. Ein zentrales Referenzdokument in diesem Zusammenhang ist das Grundsatzpapier Pühakodade säilitamine ja areng („Preservation and Development of Sacred Buildings“), das Möglichkeiten öffentlicher Zuschüsse zur Erhaltung und Entwicklung historisch oder kulturell bedeutsamer Kirchen und Sakralbauten vorsieht.[10]

Für die römisch-katholische Kirche gelten zusätzlich die Bestimmungen des bilateralen Abkommens zwischen der Republik Estland und dem Heiligen Stuhl[11]  (Konkordat). Dieses Abkommen verleiht der katholischen Kirche ausdrücklich den Status einer juristischen Person im Sinne des estnischen Zivilrechts[12]  und regelt darüber hinaus Fragen des Eigentums, der religiösen Bildung sowie der pastoralen Betreuung in öffentlichen Institutionen wie Schulen, Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen.[13]

Struktur und Quellen der Kirchenfinanzierung

Während die Estnische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Estnische Apostolische Orthodoxe Kirche[14] im Jahr 2018 einmalig insgesamt 8,2 Millionen Euro an Direktzahlungen als Ausgleich für Schäden und Zerstörungen infolge des Zweiten Weltkriegs und der sowjetischen Besatzung erhielten,[15]  erhält die katholische Kirche in Estland keine direkte oder automatische finanzielle Unterstützung.[16]  Die wichtigste Einnahmequelle der katholischen Kirche sind freiwillige Spenden und Kollekten ihrer Mitglieder. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen verpflichtenden Mitgliedsbeitrag zu erheben, doch wird dieser von der katholischen Kirche in Estland derzeit nicht eingezogen. Daher hängt die finanzielle Stabilität der Kirche maßgeblich von der Spendenbereitschaft der Gläubigen ab. Leider liegen seitens der katholischen Kirche in Estland beziehungsweise der Diözese Tallinn keine umfassenden Berichte über die finanzielle Situation vor.

Abgesehen davon gibt es Begünstigungen und Steuerbefreiungen für religiöse Gemeinschaften. Diese sind jedoch nicht als direkte Förderungen zu verstehen, sondern stellen eine Form indirekter Unterstützung dar. Während solche indirekten Zuschüsse in früheren Zeiten in Form von Steuervergünstigungen vergleichsweise großzügig ausfielen, ist in jüngerer Zeit eine Abkehr von automatischen Vergünstigungen und eine stärkere Gleichstellung zwischen religiösen Gemeinschaften und anderen gemeinnützigen Organisationen zu beobachten. Beispielsweise gibt es seit 2011 keine automatische Befreiung von der Einkommensteuer mehr, wie sie zuvor galt. Vor 2011[17]  wurden in Estland registrierte religiöse Vereinigungen automatisch in die Liste der steuerbefreiten Organisationen aufgenommen, während herkömmliche gemeinnützige Organisationen einen entsprechenden Antrag stellen mussten. Mit der Änderung des Einkommenssteuergesetzs 2011[18]  wurde ein Kompromiss geschaffen: Alle religiösen Vereinigungen, die am 31. Dezember 2010 bereits in der Liste der steuerbefreiten Organisationen verzeichnet waren, wurden ab dem 1. Januar 2011 automatisch übernommen. Seitdem müssen neu gegründete religiöse Vereinigungen, ebenso wie andere Organisationen, einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der steuerbefreiten Organisationen stellen.[19]

Religiöse Vereinigungen genossen bis 2007 bestimmte Privilegien in Bezug auf die Mehrwertsteuer. Diese wurden in der Regel als Vergünstigungen auf den regulären Steuersatz gewährt. So konnten religiöse Organisationen beispielsweise bis zum 1. Juli 2007 Strom zu einem reduzierten Steuersatz von 5 % statt des regulären Satzes von 18 %[20]  beziehen. Dieses Privileg galt nicht für andere gemeinnützige Organisationen und besteht heute nicht mehr.[21]

Darüber hinaus sind religiöse Vereinigungen von der Grundsteuer befreit.[22]  Die Grundsteuer wird nicht auf Grundstücke erhoben, auf denen Kultstätten von Kirchen und Gemeinden liegen.[23]

Eine weitere Form der zumindest indirekten Kirchenfinanzierung stellen staatliche Mittel zum Erhalt von Kirchen und anderen religiösen Gebäuden dar. Da sakrale Bauwerke in der Regel einen erheblichen historischen, kulturellen und künstlerischen Wert besitzen, ist der Staat verpflichtet, zusätzliche Finanzmittel zur Unterstützung von Kirchen und Religionsgemeinschaften bei der Erhaltung dieser Gebäude bereitzustellen.[24] Die Höhe der bereitgestellten Mittel hängt dabei von den verfügbaren Haushaltsressourcen ab. Am 18. März 2003 verabschiedete die estnische Regierung das bereits eingangs erwähnte Grundsatzpapier Pühakodade säilitamine ja areng (Erhaltung und Entwicklung sakraler Gebäude). Obwohl es sich hierbei nicht um ein Gesetz handelt, bildete das Dokument die Grundlage für eine Reihe finanzieller Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Kirchen im Zeitraum von 2003 bis 2013. Das Programm wurde später für die Jahre 2014–2018 überarbeitet und fortgeführt. Auf Basis dieses Grundsatzpapiers, das die historische, kulturelle und gemeinschaftliche Bedeutung christlicher Kirchen ausdrücklich anerkannte, wurden jährlich Mittel für die Erhaltung und Renovierung sakraler Gebäude aus dem Staatshaushalt bereitgestellt. Zwischen 2003 und 2013[25] wurden insgesamt 9,23 Millionen Euro für entsprechende Projekte gewährt. Für das Anschlussprogramm 2014–2018 standen 3,6 Millionen Euro zur Verfügung. Insgesamt stellte der Staat zwischen 2004 und 2018[26] rund 13 Millionen Euro zur Umsetzung der Programmziele bereit. Da der überwiegende Teil der historisch wertvollen Kirchen im Besitz der Evangelisch-Lutherischen Kirche Estlands sowie der Estnisch-Apostolischen Orthodoxen Kirche liegt, entfiel der größte Anteil der Mittel auf diese beiden Gemeinschaften.[27]

Spenden und Projektunterstützung durch kirchliche Einrichtungen aus dem Ausland

Neben Mitteln aus Spenden und Kollekten der Mitglieder sowie Zuschüssen und Steuererleichterungen der öffentlichen Hand erhält die Katholische Kirche in Estland auch Projektförderungen von anderen kirchlichen Einrichtungen und Stiftungen.

So fördern beispielsweise die kirchliche Stiftung Bonifatiuswerk[28] und der Verein Renovabis[29]  seit Jahrzehnten gemeinsam Projekte in Estland. Das Bonifatiuswerk finanzierte in der Vergangenheit vor allem Bauhilfen für verschiedene kirchliche Gebäude in Estland, darüber hinaus aber auch Personalkosten sowie pastorale Projekte.[30]  Der Verein Renovabis unterstützt die katholische Kirche in Estland jährlich mit etwa 100.000 Euro. Nach Angaben des Vereins wurden seit 1992 insgesamt rund 3,67 Millionen Euro für die Unterstützung der Kirche in Estland bereitgestellt.[31]

Besoldung der Priester und Angestellten der Katholischen Kirche in Estland

Die Vergütung von Priestern sowie anderer Personen, die für Kirchen oder sonstige Religionsgemeinschaften tätig sind, erfolgt durch die jeweiligen religiösen Organisationen selbst.[32]  Militär-, Gefängnis- und Polizeiseelsorger hingegen besitzen den Status von Beamten und werden vollständig aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert. Die Gefängnisseelsorge untersteht der Koordination des Justizministeriums, während die Militärseelsorge dem Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums zugeordnet ist. Ein institutionell verankertes Seelsorgesystem in Krankenhäusern besteht derzeit nicht. Im Jahr 2007 wurde der Seelsorgedienst innerhalb der estnischen Polizei eingeführt. Zur Ausübung des Seelsorgeamtes sind ausschließlich Personen berechtigt, die einer Kirche angehören, welche Mitglied des Estnischen Kirchenrats[33] ist. Die Seelsorgetätigkeit ist dabei interkonfessionell und ökumenisch ausgerichtet. Die Organisation dieser Seelsorgebereiche beruht gegenwärtig auf einer Kooperationsvereinbarung[34] zwischen dem Estnischen Kirchenrat und dem Staat.[35]

Lehrkräfte für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen werden aus staatlichen beziehungsweise kommunalen Mitteln vergütet. [36]

Aktuelle Entwicklung – Novellierung des Church Acts

Seit den Jahren 2024/2025 wird in Estland intensiv über die Novellierung des Churches and Congregations Act[37] debattiert, die das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften neu zu definieren sucht. Nach offiziellen Angaben verfolgen die geplanten Änderungen das Ziel, den Einfluss ausländischer politischer Akteure über religiöse Organisationen einzuschränken. In der politischen und öffentlichen Diskussion richtete sich der Fokus jedoch vornehmlich auf die Verbindungen der Esnisch-Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriachats.[38]

Das Parlament hat mehrere Fassungen des Gesetzes beraten und in überarbeiteter Form verabschiedet. Präsident Alar Karis hat das Gesetz jedoch bereits zweimal aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken an das Parlament zurückverwiesen und es zuletzt im September 2025 dem Obersten Gerichtshof zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Zentrale Streitpunkte betreffen insbesondere die mögliche Verletzung des Grundrechts auf Religionsfreiheit sowie die unbestimmten Formulierungen im Gesetzestext, die staatliche Eingriffe in religiöse Lehren und Organisationsstrukturen ermöglichen könnten.[39]


[1] Siehe dazu die Übersicht des estnischen Innenministeriums aus dem Jahr 2012: Eestis registreeritud usulised ühendused (In Estland registrierte religiöse Vereinigungen), https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/documents/2020-12/Eestis%20registreeritud%20usulised%20%C3%BChendused.pdf (Abgerufen, am 22.10.2025); Die Übersicht ist über die Webseite des Innenministeriums unter der Rubrik „Religiöse Angelegenheiten“ Abrufbar: https://www.siseministeerium.ee/tegevusvaldkonnad/sidus-uhiskond/usuasjad (Abgerufen, am 22.10.2025).

[2] Vgl. Annuario Pontificio per l‘anno 2024, S. 1217.

[3] Vgl. Presseamt des Hl. Stuhls, Elevation to diocese of the apostolic administration of Estonia, and appointment of first bishop, Estonia, in: Tägliches Bulletin vom 26. September 2024,  https://press.vatican.va/content/salastampa/en/bollettino/pubblico/2024/09/26/240926b.html (Abgerufen, am 21.10.2025).

[4] § 40 Eesti Vabariigi põhiseadus (The Constitution of the Republic of Estonia), RT 1992, 26, 349, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/521052015001/consolide?utm (Abgerufen, am 21.10.2025).

[5] Kirikute ja koguduste seadus (Churches and Congregations Act), RT I 2002, 24, 135, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/511012018004/consolide?utm (Abgerufen, am 21.10.2025).

[6] Vgl. §§ 1, 5, 13, 24, 25, 26 und 27 Churches and Congregation Act.

[7] Mittetulundusühingute seadus (Non-profit Associations Act) RT I 1996, 42, 811, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/510042014003/consolide (Abgerufen, am 21.10.2025).  

[8] Churches and Congregations Act § 3

[9] Ebd. § 25

[10] Vgl. Kiviorg, Merilin, Financing of Religious Communities in Estonia, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet, Salvatore Berlingó (Hg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven 2009, S. 138f.

[11] Eesti Vabariigi ja Püha Tooli vaheline kokkulepe katoliku kiriku õigusliku staatuse kohta Eesti Vabariigis (Abkommen zwischen der Republik Estland und dem Heiligen Stuhl über die Rechtsstellung der katholischen Kirche in der Republik Estland), RT II 1999, 7, 47, https://www.riigiteataja.ee/akt/79173 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[12] Vgl. Ebd. Art. 2.

[13] Vgl. Ebd. Art. 2, 7 und 9.

[14] Anm.: In Estland gibt es aus historischen Gründen zwei orthodoxe Kirchen. Einerseits existiert die Estnische Apostolische Orthodoxe Kirche, die unter dem Ökumenischen Patriarchat steht, und andererseits die Estnisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats. Einer Statistik des estnischen Innenministeriums aus dem Jahr 2013 zufolge zählt die Estnische Apostolische Orthodoxe Kirche rund 27.000 Mitglieder und die Estnisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats rund 170.000 Mitglieder. Vgl. Statistische Daten des estnischen Innenministeriums, https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/documents/2020-12/Statistilisi%20andmeid%20vaimulike%20kohta.pdf (Abgerufen, am 22.10.2025); Die Übersicht ist über die Webseite des Innenministeriums unter der Rubrik „Religiöse Angelegenheiten“ Abrufbar: https://www.siseministeerium.ee/tegevusvaldkonnad/sidus-uhiskond/usuasjad (Abgerufen, am 22.10.2025).

Für weitere Informationen zur Orthodoxie in Estland: Laitinen, Aappo, Die orthodoxen Kirchen Finnlands und Estlands, in: Thomas Bremer, Hacik Rafi Gazer, Christian Lange (Hgg.), Die orthodoxen Kirchen der byzantinischen Tradition, Darmstadt 2013, S. 101-106.

[15] Vgl. Vahtla, Aili, Estonian government supports legalizing damages compensation to churches, in news.err (05.04.2018), https://news.err.ee/694209/estonian-government-supports-legalizing-damages-compensation-to-churches (Abgerufen, am 17.10.2025). Anm.: Der Eesti Rahvusringhääling (ERR) ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Estland.

[16] Vgl. Kiviorg, Merilin, Religion and Law in Estonia. Third Edition, Alphen aan den Rijn, 2021, S. 124.

[17] Siehe dazu den Gesetzestext, der bis 2011 gültig war: § 11 Income Tax Act (Tulumaksuseadus) RT I 1999, 101, 903, https://www.riigiteataja.ee/akt/78069 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[18] Siehe dazu: Income Tax Act (Tulumaksuseadus) RT I, 23.12.2013, 23, https://www.riigiteataja.ee/akt/123122013023 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[19] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 125.

[20] Siehe dazu das estnische Mehrwertsteuergesetz: Value Added Tax Act (Käibemaksuseadus) RT I 2001, 64, 368, https://www.riigiteataja.ee/akt/603989 (Abgerufen, am 21.10.2025).

[21] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 126.

[22] Siehe dazu: § 4 Abs. 5 Land Tax Act (Maamaksuseadus) RT I 1993, 24, 428, https://www.riigiteataja.ee/akt/MaaMS (Abgerufen, am 31.10.2025).

[23] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 126.

[24] Siehe dazu: Heritage Conservation Act (Muinsuskaitseseadus) aus 2002 (bis 2019 gültig), RT I 2002, 27, 153, https://www.riigiteataja.ee/akt/27815 (Abgerufen, am 22.10.2025). In Verbindung mit dem Heritage Conservation Act (Muinsuskaitseseadus) aus 2019, RT I, 19.03.2019, 13, https://www.riigiteataja.ee/akt/119032019013 (Abgerufen, am 22.10.2025).

[25] Vgl. Estnische Denkmalschutzbehörde (Muinsuskaitseamet), Erhaltung und Entwicklung von Kultstätten Nationales Programm 2003–2013, Tallinn 2013, S. 11, https://muinsuskaitseamet.ee/sites/default/files/documents/2024-02/Pühakodade säilitamine ja areng_Riiklik progamm 2003 kuni 2013.pdf? (Zugriff, am 17.10.2025).

[26] Vgl. Estnische Denkmalschutzbehörde (Muinsuskaitseamet), Erhaltung und Entwicklung von Kultstätten Nationales Programm 2014–2018, Tallinn 2019, S. 18, https://www.muinsuskaitseamet.ee/sites/default/files/documents/2024-02/Raamat_Puhakodade%20sailitamine%20ja%20areng%202014-2018_v.pdf (Zugriff, am 17.10.2025).

[27] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 126f.

[28] Siehe dazu den Onlineauftritt des Bonifatiuswerk und dort die Übersicht über die geförderten Projekte in Estland: https://www.bonifatiuswerk.de/de/projekte/estland (Zugriff, am 17.10.2025).

[29] Siehe dazu die Übersichtsseite des Vereins Renovabis: https://www.renovabis.de/laender/baltikum/estland/#projektfoerderung (Zugriff, am 17.10.2025).

[30] Vgl. Nowak, Markus, Katholisch im Baltikum. Estland und Lettland – Facetten einer Diasporakirche, Paderborn 2024, S. 73-75.

[31] Vgl. Ebd. S. 78.

[32] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 130.

[33] Anm. Der Estnische Kirchenrat wurde am 16. Februar 1989 gegründet und besteht aus zehn christlichen Kirchen, darunter die beiden größten Kirchen Estlands – die Evangelisch-Lutherische Kirche und die Estnisch-Apostolisch-Orthodoxe Kirche, aber auch die wesentlich kleinere Katholische Kirche in Estland ist Mitglied. Er koordiniert die Zusammenarbeit der Kirchen untereinander sowie die Zusammenarbeit mit dem estnischen Staat. Siehe dazu: Offizielle Webseite des estnischen Kirchenrats: https://ekn.ee/ (Zugriff, am 20.10.2025). 

[34] Protokoll über gemeinsame Interessen zwischen der Regierung der Republik Estland und dem Estnischen Kirchenrat vom 17. Oktober 2002, https://www.siseministeerium.ee/sites/default/files/documents/2021-10/eesti_vabariigi_valitsuse_ja_eesti_kirikute_noukogu_uhishuvide_protokoll.pdf (Zugriff, am 20.10.2025).

[35] Vgl. Kiviorg, Religion and Law in Estonia, 2021, S. 130. 

[36] Vgl. Kiviorg, Merilin, State and Church in Estonia, in: Gerhard Robbers (Hg.), State and Church in the European Union, Baden-Baden 2019, S. 141.

[37] Siehe dazu: Stand der Beratung zur geplanten Änderung des Gesetzes auf der Webseite des estnischen Parlaments: https://www.riigikogu.ee/tegevus/eelnoud/eelnou/133fc804-5a56-46f8-b595-84cc2a66465f/kirikute-ja-koguduste-seaduse-muutmise-seaduse-eelnou-570-ua/ (Zugriff, am 20.10.2025). Bzw. die Veröffentlichung des estnischen Innenministeriums zum geplanten Gesetz: https://www.siseministeerium.ee/kirikute-ja-koguduste-seaduse-muudatus (Abgerufen, am 22.10.2025).

[38] Vgl. Pressemitteilungen des estnischen Parlaments vom 18. Juni 2025, https://www.riigikogu.ee/pressiteated/oiguskomisjon-et-et/riigikogu-kiitis-heaks-uuenenud-kirikute-ja-koguduste-seaduse-muudatused (Zugriff, am 20.10.2025).

[39] Vgl. Krjukov, Aleksander; Turovski, Marcus, President takes controversial church law amendments to Supreme Court, in news.err.ee (03.10.2025), https://news.err.ee/1609819758/president-takes-controversial-church-law-amendments-to-supreme-court (Abgerufen, am 20.10.2025).