Von Robin Welle, DOI: 10.25365/phaidra.832
1. Einleitung
Die Ernennung von Bischöfen gehört zu den zentralen Akten der kirchlichen Verfassungsordnungen der katholischen Kirche. Als Nachfolger der Apostel tragen Diözesanbischöfe die Verantwortung für die Leitung, Heiligung und Verkündigung innerhalb ihrer Teilkirchen und haben damit eine Schlüsselrolle im Leben der Kirche vor Ort inne. Entsprechend kommt dem Verfahren ihrer Bestellung nicht nur eine organisatorische, sondern auch eine ekklesiologische und vor allem kirchenrechtliche Bedeutung zu. Neben dem geltenden Universalrecht der Kirche haben sich in verschiedenen Staaten aufgrund historischer Entwicklungen und staatskirchlicher Vereinbarungen unterschiedliche Formen der Mitwirkung kirchlicher und staatlicher Stellen herausgebildet.
Besonders im deutschsprachigen Raum bestehen bis heute verschiedene Ernennungsverfahren, die auf Konkordaten, historischen Privilegien oder besonderen Übereinkünften zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ortskirchen bzw. den Staaten beruhen. Diese Ernennungsverfahren sollen in dieser Arbeit dargestellt und interpretiert werden.
Zugleich kennt das Kirchenrecht weitere Amtsträger, die in ihrer Rechtsstellung den Diözesanbischöfen gleichgestellt sind oder an ihrer Leitungsgewalt teilhaben. Hierzu zählen insbesondere Auxiliarbischöfe, Militärbischöfe sowie Territorialäbte. Auch ihre Ernennungen unterliegen jeweils besonderen rechtlichen Vorgaben, die hier ebenfalls einer Analyse unterzogen werden.
So möchte diese Arbeit die Verfahren zur Ernennung von Diözesan- und Auxiliarbischöfen sowie der ihnen rechtlich Gleichgestellten in Österreich, Deutschland und der Schweiz untersuchen. Ziel ist es, die verschiedenen Verfahren zusammenzutragen und eine Übersicht zu verschaffen. Dabei wird zunächst das universalkirchliche Recht dargestellt, bevor die einzelnen nationalen bzw. diözesanen Regelungen analysiert werden. Anschließend werden die besonderen Verfahren zur Bestellung von Militärbischöfen der besagten Länder sowie der Territorialäbte in den Ländern behandelt. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der verschiedenen Modelle.
2. Universalrechtliche Normen der Bischofsernennung
2.1 Die päpstliche Ernennung als Grundprinzip
Das grundlegende Prinzip der Bischofsernennung ist durch den c. 377 § 1 CIC/1983 festgelegt. Dort heißt es: „Der Papst ernennt die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten.“ Damit wird deutlich, dass die höchste Autorität bei der Besetzung eines vakanten Bischofsstuhls beim Papst liegt. Dieser hat dann die Möglichkeit, entweder frei zu ernennen oder eine bereits vollzogene Wahl zu bestätigen. Dieses Prinzip soll der Einheit der Kirche dienen und zugleich gewährleisten, dass die Bischöfe in Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl agieren. Zusätzlich kommt dadurch der Primatenstatus des Papstes zum Ausdruck.
Zugleich nennt der Codex auch Voraussetzungen, welche die Kandidaten für das Bischofsamt erfüllen müssen. Nach c. 378 § 1 Nr. 1 CIC/1983 soll sich ein Kandidat „durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden und die übrigen Eigenschaften“, die dem Amt dienlich sind, auszeichnen. Weitere Eigenschaften sind: einen guten Ruf haben, mindestens das 35. Lebensjahr erreicht und fünf Jahre im priesterlichen Dienst gewirkt haben, sowie ein Doktorat oder zumindest ein Lizentiat vorweisen können (vgl. c. 378 § 1 Nrn. 2–4 CIC/1983). Das abschließende Urteil obliegt jedoch dem Heiligen Stuhl (vgl. c. 378 § 2 CIC/1983).
2.2 Die Rolle des Apostolischen Nuntius
Eine zentrale Stellung im Ernennungsverfahren nimmt der Apostolische Nuntius ein. Er fungiert als diplomatischer Vertreter des Heiligen Stuhls und zugleich als Verbindungsperson zu den Ortskirchen. Im c. 377 § 3 CIC/1983 sind seine Aufgaben bei der Bestellung eines neuen Bischofs beschrieben. So ist er angehalten, die sogenannte Terna – einen Dreiervorschlag geeigneter Kandidaten – zu erstellen. Dabei hat er auf die durch die Bischöfe der betroffenen Kirchenprovinz und den Vorsitzenden der Bischofskonferenz namhaft gemachten Kandidaten zurückzugreifen. Darüber hinaus kann er auch eigene Kandidaten benennen. Vor der Fertigstellung der Terna hat der Nuntius einige Mitglieder des Kathedralkapitels oder des Konsultorenkollegiums zu konsultieren. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht steht aber unter keiner Sanktion. Völlig dem Ermessen des Legaten überlassen ist es, weitere Welt- und Ordenskleriker und Laien zu befragen.
2.3 Die Ernennung von Auxiliarbischöfen
Die Auxiliarbischöfe – oder im Deutschen auch Weihbischöfe genannt – unterstützen den Diözesanbischof bei der Leitung einer Diözese. Die kirchenrechtlichen Grundlagen hierfür lassen sich in c. 403 § 1 CIC/1983 finden. So kann der Diözesanbischof einen oder mehrere Auxiliarbischöfe für seine Diözese anfordern, wenn es die pastoralen Erfordernisse verlangen. Sie übernehmen dann meist Aufgaben in der Verkündigung, der Sakramentenspendung und der Verwaltung.
Die Ernennung von Weihbischöfen erfolgt grundsätzlich durch den Papst. Nach c. 377 § 4 CIC/1983 legt der Diözesanbischof dem Apostolischen Stuhl eine Liste von mindestens drei kanonisch geeigneten Personen vor. Jedoch ist diese Liste nicht verbindlich, da die Entscheidung dem Apostolischen Stuhl vorbehalten bleibt. Zusätzlich kann der Apostolische Nuntius geeignete Kandidaten vorschlagen und holt auch Informationen über die Eignung der Kandidaten ein.
Da die Weihbischöfe keine eigene Teilkirche leiten, wird ihnen bei ihrer Ernennung ein Titularbistum zugewiesen. Hierbei handelt es sich um ein historisches, heute nicht mehr bestehendes Bistum, dessen Titel weiterhin vergeben wird, um die traditionelle Verbindung zwischen Bischofsamt und Bischofssitz zu wahren.
3. Ernennungsverfahren der Diözesanbischöfe in der Republik Österreich
3.1 Allgemeine Regelungen
Das Österreichische Konkordat (ÖstK)[1] vom 05. Juni 1933 regelt die Bischofsbestellung in der Bundesrepublik Österreich. Die Ratifizierung des Konkordates erfolgte am 01. Mai 1934. Der entscheidende Artikel ist der Art. IV ÖstK. Dort heißt es:
„§1 Die Auswahl der Erzbischöfe und Bischöfe, sowie des Prälaten Nullius steht dem Heiligen Stuhle zu. Bei Erledigung eines erzbischöflichen Sitzes (Praelatura nullius) legen die einzelnen österreichischen Diözesanbischöfe innerhalb eines Monats eine Liste von geeigneten Persönlichkeiten dem Heiligen Stuhl vor, ohne dass dieser an die Listen gebunden ist.“[2]
Hieraus lassen sich mehrere Aspekte ableiten. Zunächst wird dem Heiligen Stuhl das Recht der freien Entscheidung zugestanden, gemäß dem Universalrecht. Des Weiteren sind die österreichischen Diözesanbischöfe verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Monat eine Liste geeigneter Kandidaten vorzulegen. Diese Vorschläge dienen dem Heiligen Stuhl als Grundlage für das weitere Ernennungsverfahren. Eine rechtliche Bindung oder eine Verpflichtung zur Würdigung besteht jedoch nicht. In § 2 Art. IV ÖstK verpflichtet sich der Heilige Stuhl bei der Bundesregierung nachzufragen, ob gegen den Kandidaten „Gründe allgemeinpolitischer Natur“ sprechen. Zugleich ist dieser Vorgang streng geheim zu vollziehen, und wenn innerhalb von 15 Tagen keine Antwort gekommen ist, wird dies seitens des Heiligen Stuhls so interpretiert, dass keine Einwände seitens der Bundesregierung bestehen.
3.2 Sonderregelung für das Erzbistum Salzburg
Eine Sonderregelung wurde im gleichen Konkordat (ÖstK) für das Erzbistum Salzburg getroffen. In §1 Art. IV ÖstK heißt es weiter: „Bei der Erledigung des erzbischöflichen Stuhles von Salzburg benennt der Heilige Stuhl dem Metropolitankapitel in Salzburg drei Kandidaten, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat.“ Hieraus kann gefolgert werden, dass dem Domkapitel ein Wahlrecht zugestanden wird, ähnlich wie es im Preußischen Konkordat geregelt ist. Jedoch fehlt im ÖstK der Terminus „unter Würdigung“ der eingereichten Listen. So ist der Heilige Stuhl in jedem Fall frei bei der Gestaltung der Wahlliste, der Terna. Nach der Wahl ernennt dann der Heilige Stuhl den Kandidaten, nachdem er ebenfalls die Regierung einbezogen hat bezüglich der Politischen Klausel.
4. Ernennungsverfahren der Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland
4.1 Das Bayerische Konkordat
Das Bayerische Konkordat vom 19. März 1924 (BayK)[3] regelt die Ernennung der (Erz-)Bischöfe von München-Freising, Augsburg, Passau, Regensburg, Bamberg, Eichstätt, Speyer[4] und Würzburg. Der entscheidende Artikel ist Art. 14 BayK. Dort heißt es zu Beginn: „In der Ernennung der Erzbischöfe und Bischöfe hat der Hl. Stuhl volle Freiheit.“ (Art. 14 §1 S. 1) Hier wird deutlich, dass die (Erz-)Bischöfe nach dem geltenden Universalrecht ernannt werden.
In Satz 2 wird dem beteiligten Kapitel die Aufgabe zuteil, eine geeignete Kandidatenliste dem Apostolischen Stuhl zu unterbreiten. Darüber hinaus finden die Trienallisten Berücksichtigung, die von den bayerischen Bischöfen und Kapiteln alle drei Jahre beim Heiligen Stuhl einzureichen sind. Jedoch „behält sich der Hl. Stuhl freie Auswahl vor“ (Art. 14 §1 S. 2) und bekräftigt hiermit den ersten Satz und muss die eingereichten Listen nicht „würdigen“.
Im dritten Satz verpflichtet sich der Hl. Stuhl, vor der Veröffentlichung der Bulle, bei der Bayerischen Regierung nachzufragen, ob gegen den Kandidaten Einwände „politischer Natur“ (Art. 14 §1 S. 3) bestehen.
4.2 Das Preußische Konkordat
Das Preußische Konkordat vom 14. Juni 1929 (PrK)[5] regelt die Ernennung der (Erz-)Bischöfe von Köln, Aachen, Essen, Limburg, Münster, Trier, Hamburg, Hildesheim, Osnabrück, Paderborn, Erfurt, Fulda, Magdeburg, Berlin und Görlitz.[6] Entscheidend sind die Artikel 6 und 7 des PrK. In Art. 6 §1 wird das betreffende Kapitel sowie alle Diözesanbischöfe Preußens aufgefordert, „Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten“ anzufertigen und dem Heiligen Stuhl vorzulegen. Danach werden „unter Würdigung dieser Listen“ dem betreffenden Kapitel eine Liste mit drei Personen, die Terna, vorgelegt. Die daran anschließende Wahl hat frei und geheim zu erfolgen. Zum Schluss des Art. 6 § 1 findet die Politische Klausel Erwähnung, sodass der Kandidat keine „Bedenken politischer Art“ seitens der Regierung Preußens haben darf. In Art. 6 § 2 ist die Mitwirkung der nichtresidierenden Domkapitulare bei der Kandidatenliste und der Wahl geregelt.
Art. 7 PrK führt aus, dass die Politische Klausel auch bei einem Praelatus nullius und einem Koadjutor mit Nachfolgerecht Anwendung findet.
4.3 Das Badische Konkordat
Das Badische Konkordat vom 12. Oktober 1932 (BadK)[7] regelt die Ernennung des Erzbischofs von Freiburg. In Art. 3 wird das Vorgehen wie folgt beschrieben: Zuerst reicht das Domkapitel eine Liste mit kanonisch geeigneten Kandidaten beim Heiligen Stuhl ein. Daran anschließend sendet der Heilige Stuhl „unter Würdigung“ dieser Liste und der Listen, die der scheidende Erzbischof jährlich einzureichen hat, eine Liste mit drei Kandidaten, die Terna,zurück. Dabei muss mindestens einer der Kandidaten aus dem Diözesanklerus stammen.[8] Die Wahl hat frei und geheim zu erfolgen (vgl. Art. 3 § 1). Vor der Ernennung des gewählten Kandidaten erhält die Regierung die Möglichkeit zu prüfen, ob gegen die gewählte Person „Bedenken allgemein-politischer […] Art“ bestehen (Art. 3 § 2). Falls ein Koadjutor mit Nachfolgerecht bestellt wird, findet die sog. Politische Klausel ebenfalls Anwendung.[9] Bei der Wahl wirken die (vier) Ehrendomkapitulare und die (sieben) residierenden Domkapitulare gleichberechtigt mit (Art. 3 § 3).
4.4 Das Reichskonkordat
Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 (RK)[10] trifft im Vergleich keine detailreichen Entscheidungen bezüglich der Ernennungen der bischöflichen Stühle in der Bundesrepublik Deutschland. Denn in Art. 2 RK wird das Bestehenbleiben der Konkordate (BayK, PrK und BadK) festgelegt, womit „die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete unverändert gewahrt“ bleiben. Das bedeutet, dass die einzeln getroffenen Regelungen zu den Bischofsbestellungen der jeweiligen Konkordate unverändert fortbestehen.
Der Art. 14 RK regelt die Vorgehensweise für Rottenburg[11], Mainz und Meißen[12]. So werden die Diözesanbischöfe nach den gleichen Regelungen wie für den Erzbischof von Freiburg aus dem BadK bestimmt. Im gleichen Artikel wird zugleich festgehalten, dass die Ernennungsbulle erst ausgestellt wird, wenn die zuständige Landesregierung keine „Bedenken allgemein politischer Natur“ hat und bezieht sich damit auf alle Bestellungen der Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland.
5. Die Bischofsernennungen in der Schweiz
5.1 Bistum Basel
Die rechtliche Grundlage für einen neuen Bischof im Bistum Basel bietet das Basler Konkordat (BasK)[13] vom 26. März 1828. Der Art. 5 BasK hält folgendes fest: „Denselben [sc. den Domherren] steht – im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhls – das Recht zu, nach der Vorschrift des zwölften Artikels den Bischof zu wählen.“ Hieraus ist zu folgern, dass der Bischof von Basel durch die Domherren gewählt wird.
Zugleich wird auf Art. 12 BasK verwiesen. Dort ist folgendes notiert: „Die den Senat des Bischofs bildenden Domherren haben das Recht, aus der Diözesangeistlichkeit den Bischof zu wählen.“ Hier wird nun die Einschränkung getroffen, dass die (zukünftigen) Bischöfe ausschließlich aus dem eigenen Bistum stammen müssen und somit eine Wahl eines Auswärtigen nicht möglich ist. Der Art. 12 BasK fährt wie folgt fort: „Der zum Bischof Erwählte wird vom Heiligen Vater die Einsetzung erhalten, sobald dessen kanonische Eigenschaften nach den, für die Schweizerischen Kirchen üblichen Formen, dargethan seyn werden.“ Der Heilige Stuhl hat sich hierbei das Recht vorbehalten, einerseits die Wahl auf rechtmäßige Durchführung zu überprüfen und andererseits festzustellen, ob der gewählte Kandidat die kanonischen Eigenschaften für das bischöfliche Amt erfüllt.
In der Praxis wählen die Domherren aus einer Liste von sechs geeigneten Kandidaten. Diese Liste mit den sechs Namen wird den Diözesanständen bzw. der Diözesankonferenz – beide Begriffe sind ident aufzufassen – vorgelegt. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss aller zehn Kantone, die zusammen das Bistum Basel bilden. Die Kantone entsenden jeweils zwei Abgeordnete. Dabei haben diese Abgeordneten die Möglichkeit, minder genehme Personen von der Liste mit den sechs Kandidaten zu streichen.[14]
5.2 Bistum Lausanne, Genf und Freiburg
Der Bischof des Bistums Lausanne, Genf und Freiburg wird nach dem geltenden Universalrecht frei ernannt. Eine Mitbestimmung seitens der Politik ist nicht vorgesehen. Das Bistum kann jedoch auf eine vielfältige Geschichte zur Bestellung eines Bischofs zurückblicken.[15]
5.3 Bistum Chur
Das Bistum Chur kann auf eine traditionsreiche Geschichte bezüglich der Besetzung des bischöflichen Stuhles zurückblicken. So ist bereits 1237 ein Wahlprotokoll belegt.[16] Die aktuelle Rechtslage zur Wahl des Bischofs ist im Dekret „Etsi salva“ vom 28. Juni 1948 geregelt.[17] Hier gesteht Papst Pius XII. dem Kathedralkapitel von Chur ein Wahlrecht zu. Jedoch kann hier nur von einem Privileg die Rede sein, nicht jedoch von einem Recht.[18] Das Kathedralkapitel bekommt dazu eine Liste von drei Kandidaten, die Terna, und darf dann zwischen diesen wählen. Diese Regelung gilt aber nicht bei der Wahl von Koadjutoren mit Nachfolgerecht.[19]
5.4 Bistum Lugano
Das Bistum Lugano, welches territorial dem Kanton Tessin entspricht, wurde durch die Bulle Paroecialis et collegialis vom 8. März 1971 endgültig als Bistum errichtet. Die Bischofsernennung des Bistums Lugano ist im Abkommen vom 24. Juli 1968 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dort heißt es in Art. 1 Abs. 3: „Der Bischof von Lugano wird vom Heiligen Stuhl ernannt und aus der Zahl der dem Kanton Tessin angehörenden Priester gewählt.“[20] Hieraus wird deutlich, dass der Bischof von Lugano zunächst vom Papst frei ernannt werden kann, gemäß dem Universalrecht. Jedoch muss der Kandidat dem Diözesanklerus des Bistums Lugano angehören.
5.5 Bistum Sitten (Sion)
Ein neuer Bischof des Bistums Sitten wird nach dem geltenden Universalrecht frei ernannt. Zugleich sicherte der Apostolische Stuhl im Auswahlverfahren dem Staatsrat des Kantons Wallis zu, dass dieser sich im Vorfeld Erkundigungen einholen wird, damit keine Hinderung politischer Natur besteht und dass der Kandidat mindestens eine der beiden Kantonssprachen als Muttersprache hat. Diese Regelungen wurden in einem Schreiben vom 4. April 1919 dem Staatsrat vorgelegt und von diesem am 22. Mai 1919 akzeptiert.[21]
5.6 Bistum St. Gallen
Das Verfahren zur Neubesetzung des bischöflichen Stuhles im Bistum St. Gallen ist in der „Übereinkunft des Katholischen Grossrathskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über die Reorganisation des Bistums St. Gallen“ vom 07.11.1845 geregelt.[22]
In Art. 7 Abs. 1 wird dem Kathedralkapitel, bestehend aus residierenden und nichtresidierenden Kapitularen, ein Wahlrecht zugestanden. Zugleich wird eine Einschränkung vollzogen, sodass die Wahl eines Bischofs innerhalb von drei Monaten erfolgen muss, nachdem der bischöfliche Stuhl als vakant gilt. In Abs. 2 des gleichen Artikels ist eine Art Politische Klausel eingebaut, das heißt, dass der Gewählte „dem katholischen Grossrathskollegium nicht unangenehm sein“ (Art. 7 Abs. 2) darf.[23]
Der Art. 8 des Konkordats betont dann die kanonische Ernennung/Bestätigung durch den Papst. In Art. 9 werden neben den kanonischen Eigenschaften weitere Kriterien für die Kandidaten aufgelistet. So muss der künftige Bischof aus dem Diözesanklerus stammen und darüber hinaus mehrere Jahre im Bistum St. Gallen unter Verdienst und Auszeichnung gewirkt haben.
6. Ernennungsverfahren der Militärbischöfe im deutschsprachigen Raum
6.1 Österreich
Der Militärseelsorge in Österreich wurde durch eine Zustimmung des Ministerrats vom 04. Oktober 1956 grundgelegt.[24] Gemäß Art. 8 §1 ÖstK wird der Militärbischof durch den Heiligen Stuhl frei ernannt, nachdem dieser sich beim Staat erkundigt hat, ob gegen diese Person allgemein-politische Bedenken bestehen.
6.2 Deutschland
Die staatskirchliche Grundlage für die Militärseelsorge bietet das Reichskonkordat von 1933 (RK). Im dortigen Art. 27 RK wird die Leitung einem Militärbischof übertragen, der vom Heiligen Stuhl ernannt wird. Zugleich tritt der Heilige Stuhl vor der Ernennung mit der Reichsregierung in Kontakt, um dann im Einvernehmen eine Person zu bestimmen.
Eine Präzisierung bei der Bestellung des Militärbischofs wird in den Statuten für die Katholische Militärseelsorge in der Deutschen Bundeswehr[25]vorgenommen. Dort heißt es in Art. 2, dass unter Wahrung des Art. 27 RK ein in der Bundesrepublik residierender Diözesanbischof zum Militärbischof ernannt wird.
6.3 Schweiz
Die Militärseelsorge ist in der Schweiz ökumenisch durch die katholische und protestantische Kirche organisiert. Geleitet wird die katholische Militärseelsorge durch einen Militärseelsorger. Die Schweiz besitzt weder einen Militärbischof noch ein Militärordinariat.[26]
7. Ernennungsverfahren der Territorialabteien im deutschsprachigen Raum
Territorialabteien stellen innerhalb der katholischen Kirchenverfassung eine besondere Form von Teilkirchen dar. Nach c. 370 CIC/1983 handelt es sich um bestimmte abgegrenzte Gebiete des Gottesvolkes, die nicht als Diözesen errichtet sind und deren Leitung einem Abt übertragen wird. Der Territorialabt übt innerhalb dieses Gebietes grundsätzlich dieselben Leitungsaufgaben wie ein Diözesanbischof aus, auch wenn er nicht dessen Weihegewalt besitzt.
7.1 Territorialabtei Wettingen-Mehrerau (Österreich)
Die Territorialabtei Wettingen-Mehrerau in Bregenz ist von Zisterziensermönchen besiedelt. Ihr Ursprung ist auf die vertriebenen Mönche von Wettingen (Schweiz) zurückzuführen. Diese haben am 08. Juni 1854 die 1806 aufgehobene Benediktinerabtei Mehrerau käuflich erwerben können und tragen somit den Doppelnamen Wettingen-Mehrerau. Das Recht der Territorialabtei brachten die Mönche aus Wettingen mit, welches sie bereits 1439 durch das Konzil von Basel erhalten hatten. Dadurch sind sie dem Papst direkt unterstellt. Die Wahl eines Abtes erfolgt durch die Mönche nach den konventualen Bestimmungen. Der gewählte Kandidat wird vom Papst bestätigt und ernannt. Zugleich ist der Abt von Wettingen-Mehrerau Teil der Österreichischen Bischofskonferenz.[27]
7.2 Territorialabtei Saint-Maurice (Schweiz)
Die Territorialabtei Saint-Maurice, welche zurzeit von Augustiner Chorherren besiedelt ist, kann auf eine lange Tradition zurückblicken. So wurde ein erstes Kloster bereits 515 gegründet. Den Status einer exemten Abtei – die Abtei ist keiner Diözese unterstellt – hat Saint-Maurice schon seit Mitte des 7. Jahrhunderts. Inwieweit sich dieser Status über die Jahrhunderte entwickelt hat und seit wann die Abtei den Status einer Territorialabtei besitzt, bleibt ungewiss.[28] Jedoch wählen die Chorherren nach den Bestimmungen des Ordens ihren Abt. Dieser wird dann vom Papst bestätigt und ernannt, welcher zugleich Mitglied der Schweizer Bischofskonferenz ist.
7.3 Territorialabtei Einsiedeln (Schweiz)
Die Benediktinerabtei Einsiedeln wurde durch ein Motu Proprio von Papst Pius X. in den Rang einer Abbatia nullius erhoben, sodass diese nicht mehr der bischöflichen Jurisdiktion des Bistums Chur unterstand. Die Rechte einer Territorialabtei bestätigte Papst Pius XII. im Januar 1947 und bekräftigte diese durch eine am 13. Dezember 1948 ausgestellte Bulle. Seitdem ist die Abtei direkt dem Apostolischen Stuhl unterstellt. Die Wahl eines Abtes erfolgt nach den Regelungen der Abtei. Die Wahl wird anschließend durch den Papst angenommen und veröffentlicht. Der Abt von Einsiedeln gehört zudem der Schweizer Bischofskonferenz an.[29]
8. Abschluss
Die Untersuchung der Ernennungsverfahren von Diözesanbischöfen im deutschsprachigen Raum hat gezeigt, dass das universalkirchliche Prinzip der freien päpstlichen Ernennung nach c. 377 § 1 CIC/1983 zwar den rechtlichen Ausgangspunkt bildet, seine konkrete Umsetzung jedoch durch historische, staatskirchenrechtliche und partikularrechtliche Besonderheiten geprägt wird. Die unterschiedlichen Verfahren in Österreich, Deutschland und der Schweiz verdeutlichen, dass sich im Laufe der Geschichte verschiedene Modelle der Partizipation lokaler kirchlicher Gremien sowie staatlicher Stellen herausgebildet haben, ohne dabei den Primat des Papstes grundsätzlich infrage zu stellen.
Während Österreich – mit Ausnahme des Erzbistums Salzburg – weitgehend dem universalkirchlichen Regelfall folgt, bestehen in Deutschland aufgrund der verschiedenen Konkordate differenzierte Beteiligungsrechte der Domkapitel sowie die sogenannte Politische Klausel, die den staatlichen Behörden ein sehr stark eingeschränktes Mitwirkungsrecht einräumt. Die Schweiz weist dagegen die größte Vielfalt an Ernennungsverfahren auf. Insbesondere die Wahlrechte der einzelnen Domkapitel spiegeln die historischen und föderalen Strukturen des Landes wider und verleihen somit den Ortskirchen eine stärkere Beteiligung am Auswahlprozess.
Auch die Ernennung von Militärbischöfen und Territorialäbten zeigt, dass das Kirchenrecht auf unterschiedliche pastorale und institutionelle Anforderungen mit jeweils eigenen Rechtsnormen eingeht. Während bei den Militärordinariaten aufgrund ihrer engen Bindung zum Staat besondere staatskirchenrechtliche Vereinbarungen bestehen, bewahren die Territorialabteien mit der Wahl des Abtes durch den Konvent eine jahrhundertealte monastische Tradition, die durch die Bestätigung des Apostolischen Stuhls in die hierarchische Ordnung der Kirche eingebunden bleibt.
Insgesamt wird deutlich, dass das Recht der Bischofsernennung ein anschauliches Beispiel für das Zusammenspiel von universalkirchlichem Recht und Partikularrecht darstellt. Trotz unterschiedlicher Verfahrensweisen bleibt die Letztverantwortung des Papstes für die Besetzung der Bischofsämter gewahrt und sichert die Einheit der Kirche. Zugleich zeigen die bestehenden Sonderregelungen, dass das Kirchenrecht Raum für historisch gewachsene Traditionen und staatskirchenrechtliche Besonderheiten lässt, sofern diese mit den Grundprinzipien der kirchlichen Verfassung vereinbar sind.
Literaturverzeichnis
Päpstliche Dokumente
Codex Iuris Canonici. Codex des kanonischen Rechtes. Lat.-dt. Ausgabe, hg. i. Auftr. der Deutschen Bischofskonferenz, Kevelaer 112025.
Pius XI., „Concordato inter Sanctam Sedem et Bavariae Rempublicam“ (24. Januar 1925), in AAS 17 (1925), Nr. 2, S. 41–56; deutsch: „Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Bayern“.
Pius XI., „Concordato fra la Santa Sede e la Prussia“ (14. Juni 1929), in AAS 21 (1929), Nr. 11. (13. August 1929), S. 521–543; deutsch: „Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und des Freistaates Preussen“.
Pius XI., „Concordato fra la Santa Sede e la republica del Baden“ (12. Oktober 1932), in AAS 25 (1933), Nr. 7 (7. April 1933), S. 177–195; deutsch: „Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Baden“.
Pius XI., „Concordato fra la Santa Sede e il Reich Germanico“ (20. Juli 1933), in AAS 25 (1933), Nr. 14 (10. September 1933), S. 390–413; deutsch: „Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem deutschen Reich“.
Pius XI., „Concordato fra la Santa Sede e la Republica Austriaca“ (05. Juni 1933), in AAS 26 (1934) Nr. 7 (2. Mai 1934), S. 249–282; deutsch: Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich.
Paul VI., „Litterae Apostolicae Statua approbantur ad curum spiritualem militum Reipublicae Foederatae Germanae. Spectantia“ (31. Juli 1965), in AAS 57 (1965), Nr. 1 (31. Juli 1965) S. 704–712; deutsch: „Statuten für die Katholische Militärseelsorge in der Deutschen Bundeswehr“. Eine lateinisch-deutsche Übersicht findet sich bei Listl, Joseph: Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland: Textausgabe für Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, Berlin 1987, S. 66–79.
Monographien
Fischer, Albert: Das Bistum Chur, Bd. 2: Seine Geschichte von 1816/19 bis zur Gegenwart, Konstanz 2019.
Riklin, Alois, u.a.: Bischofswahlen in der Schweiz. Expertenbericht im Auftrag der Römischen-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz, Zürich 1992.
Wetter, Sebastian: Die Bistumskonkordate von Basel und St. Gallen. Ihre Entstehungs- und Wirkungsgeschichte in kanonistischer Perspektive, Zürich 2019.
Beiträge in Sammelbänden
Brunner, Norbert: Die Schweizer Milizarmee und ihre Militärseelsorge, in: Rossmanith, Nadja u. Wagnsonner, Christian (Hg.): Militärseelsorgliche Optionen in unterschiedlichen Wehrsystemen: Enquete des Instituts für Religion und Frieden, Wien 2012, S. 75–84.
Kostelecky, Alfred: Konkordat und Militärseelsorge, in: Paarhammer, Hans u. a. (Hg.), 60 Jahre Österreichisches Konkordat, München 1994, S. 453–465.
Internetquellen
Allgemeine Sammlung der eidgenössischen Gesetze (AS): Jahrgang 1971, S. 280, online abrufbar unter: https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/30001247.pdf?id=30001247 [Abruf 18. Juni 2026].
Hausmann, Germain: Art. „Saint-Maurice (Kloster)“, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version von 2009 (Artikel aus der HLS-Druckversion, bearbeitet am 30.07.2015), übersetzt aus dem Französischen. URL: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/011411/2015-07-30/ [Abruf 17.06.2026].
O.A., Kloster Mehrerau – Geschichte (05. Juni 2026). URL: https://www.mehrerau.at/klosterleben/geschichte [Abruf 05. Juni 2026].
O.A., Kloster Einsiedeln – Geschichte (05. Juni 2026). URL: https://www.kloster-einsiedeln.ch/kloster/geschichte [Abruf 05. Juni 2026].
O.A.: Kultus. Kanton Luzern und das Bistum Basel (08. Juli 2026). URL: https://www.lu.ch/verwaltung/BKD/bkd_dienststellen/bkd_kultur/bkd_dkv_kulturfoerderung_und_vermittlung/Kultus [Abruf 08. Juli 2026].
[1] Pius XI., „Concordato fra la Santa Sede e la Republica Austriaca“ (05.06.1933), in AAS 26 (1934) Nr. 7 (2. Mai 1934), S.249–282; deutsch: Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich.
[2] Der Passus zum Prälaten Nullius war an das Gebiet Burgenland gerichtet. Es findet jedoch heute keine Anwendung mehr, da die Apostolische Administratur Burgenland durch die Diözese Eisenstadt fortgeführt ist, vgl. BGBl. Nr.196/1960 Art. I.
[3]Pius XI., „Concordato inter Sanctam Sedem et Bavariae Rempublicam“ (24. Januar 1925), in AAS 17 (1925), Nr. 2, S.41–56; deutsch: „Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Bayern“.
[4] Aufgrund des Bayerischen Konkordats vom 05. Juni 1817 ist das Bistum Speyer dem Erzbistum Bamberg angehörig. Deshalb gelten die gleichen Regelungen bei einer neuen Bestellung des bischöflichen Stuhls wie in den bayerischen Diözesen.
[5] Pius XI., „Concordato fra la Santa Sede e la Prussia“ (14. Juni 1929), in AAS 21 (1929), Nr. 11. (13. August 1929), S. 521–543; deutsch: „Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und des Freistaates Preussen“.
[6] Die beiden Erzbistümer Berlin und Hamburg sowie die Bistümer Essen, Erfurt, Magdeburg und Görlitz existierten zum Zeitpunkt des Konkordates noch nicht. Hier wurden spätere Verträge geschlossen, die eine analoge Anwendung vorsehen.
[7] Pius XI., „Concordato fra la Santa Sede e la republica del Baden“ (12. Oktober 1932), in AAS 25 (1933), Nr. 7 (7. April 1933), S. 177–195; deutsch: „Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Baden“.
[8] Im Schlussprotokoll des Konkordats vom 12. Oktober 1932 wird eine Erweiterung vorgenommen. So kann ein Kandidat als Angehöriger der Erzdiözese Freiburg gelten, auch wenn er zum Zeitpunkt der Wahl nicht dem hiesigen Diözesanklerus angehörig ist. Er muss dann mindestens teilweise sein Studium in Freiburg absolviert und zeitweise im Dienst der Erzdiözese gestanden haben.
[9] Im Zusatzprotokoll des Konkordats vom 07./10. Oktober 1932 wird bei einer Einwendung seitens der badischen Regierung angemerkt, dass der Papst trotzdem die Besetzung des erzbischöflichen Stuhles frei vollziehen kann, sollte es zu keiner gütigen Einigung kommen.
[10] Pius XI., „Concordato fra la Santa Sede e il Reich Germanico“ (20. Juli 1933), in AAS 25 (1933), Nr. 14 (10. September 1933), S. 390–413; deutsch: „Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem deutschen Reich“.
[11] Mittlerweile Rottenburg-Stuttgart.
[12] Mittlerweile Dresden-Meißen.
[13] Das BasK ist im Original auf Französisch verfasst worden. Das Original und eine Übersetzung findet sich als Abdruck bei Wetter, Sebastian: Die Bistumskonkordate von Basel und St. Gallen, Zürich 2019, S. 421–430.
[14] Vgl. O. A.: Kultus. Kanton Luzern und das Bistum Basel (08. Juli 2026). URL: https://www.lu.ch/verwaltung/BKD/bkd_dienststellen/bkd_kultur/bkd_dkv_kulturfoerderung_und_vermittlung/Kultus [Abruf 08. Juli 2026]. Die Möglichkeit der Streichung wird von den beiden Parteien unterschiedlich aufgefasst, vgl. hierzu: Riklin, Alois, u.a.: Bischofswahlen in der Schweiz. Expertenbericht im Auftrag der Römischen-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz, Zürich 1992, S.96–98. Des Weiteren lässt sich eine Übersicht von den Listen der Basler Bischofswahl finden, siehe hierzu: Wetter, Sebastian: Die Bistumskonkordate von Basel und St. Gallen, S. 442–450.
[15] Vgl. Riklin, Alois, u.a.: Bischofswahlen in der Schweiz, S.92–93.
[16] Vgl. Hartmann, Gerhard: Der Bischof: Seine Wahl und Ernennung. Geschichte und Aktualität, Graz 1990, S. 180.
[17] Ein Abdruck des Dekrets sowie eine deutsche Übersetzung findet sich in Fischer, Albert: Das Bistum Chur, Bd. 2: Seine Geschichte von 1816/19 bis zur Gegenwart, Konstanz 2019, S. 346–347.
[18] Vgl. ebd., S.349.
[19] Vgl. ebd., S. 348.
[20] Allgemeine Sammlung der eidgenössischen Gesetze (AS): Jahrgang 1971, S. 280, online abrufbar unter: https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/30001247.pdf?id=30001247.
[21] Vgl. Riklin, Alois, u.a.: Bischofswahlen in der Schweiz, S. 87–89.
[22] Das Konkordat von St. Gallen ist in lateinisch-deutscher Sprache verfasst. Ein Abdruck hiervon findet sich bei: Wetter, Sebastian: Die Bistumskonkordate von Basel und St. Gallen, Zürich 2019, S. 431–441.
[23] 1861 ist das Recht der Mitwirkung vom Katholischen Grossratskollegium auf das Katholische Kollegium übertragen worden. Vgl. Wetter, Sebastian: Die Bistumskonkordate von Basel und St. Gallen, Zürich 2019, S. 350.
[24] Kostelecky, Alfred: Konkordat und Militärseelsorge, in: Paarhammer, Hans u. a. (Hg.), 60 Jahre Österreichisches Konkordat, München 1994, S. 453–465, S. 460.
[25] Paul VI., „Litterae Apostolicae Statua approbantur ad curum spiritualem militum Reipublicae Foederatae Germanae. Spectantia“ (31. Juli 1965), in AAS 57 (1965), Nr. 1 (31. Juli 1965) S. 704-712; deutsch: „Statuten für die Katholische Militärseelsorge in der Deutschen Bundeswehr“. Eine lateinisch-deutsche Übersicht findet sich bei Listl, Joseph: Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland. Textausgabe für Wissenschaft und Praxis, Bd. I, Berlin 1987, S. 66–79.
[26] Brunner, Norbert: Die Schweizer Milizarmee und ihre Militärseelsorge, in: Rossmanith, Nadja u. Wagnsonner, Christian (Hg.): Militärseelsorgliche Optionen in unterschiedlichen Wehrsystemen: Enquete des Instituts für Religion und Frieden, Wien 2012, S. 75–84, S. 80–81.
[27] O.A, Kloster Mehrerau – Geschichte (05. Juni 2026). URL: https://www.mehrerau.at/klosterleben/geschichte [Abruf 05. Juni 2026].
[28] Vgl. Hausmann, Germain: Art. „Saint-Maurice (Kloster)“, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version von 2009 (Artikel aus der HLS-Druckversion, bearbeitet am 30.07.2015), übersetzt aus dem Französischen. URL: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/011411/2015-07-30/ [Abruf 17.06.2026].
[29] O.A., Kloster Einsiedeln – Geschichte (05. Juni 2026). URL: https://www.kloster-einsiedeln.ch/kloster/geschichte [Abruf 05. Juni 2026].