Staatsgehalt für den Klerus. Die Finanzierung der Religionsgemeinschaften in Griechenland

von Federico Domenico Barilla 

DOI: https://doi.org/10.25365/phaidra.821

Das griechische System der Staat-Religion-Beziehungen ist das Ergebnis einer langen historischen Entwicklung, die bis in die Zeit des Unabhängigkeitskampfes gegen das Osmanische Reich (1821–1830) zurückreicht. Bereits der erste Staatschef des unabhängigen Griechenlands, Ioannis Kapo-distrias, bestand auf der Autonomie der griechischen Kirche von Konstantinopel, da sich der Sitz des Patriarchats auf osmanischem Hoheitsgebiet befand[1].

Die Verfassung von 1975 trägt dieser historischen Verflechtung Rechnung: Sie bezeichnet die orientalisch-orthodoxe Kirche als „vorherrschende Religion“ und erhebt die Autokephalieurkunde von 1850 in Verfassungsrang[2]. Dieses Privileg erschöpft sich nicht in Symbolik, sondern manifestiert sich in einem komplexen System der öffentlichen Finanzierung, das im Mittelpunkt der aktuellen rechtspolitischen Debatte steht.

Die Finanzierung der Religionsgemeinschaften

Das System der öffentlichen Finanzierung ist das charakteristischste Merkmal des griechischen Modells. Es zeichnet sich durch eine starke staatliche Unterstützung der Mehrheitskirche aus, während andere Gemeinschaften weitgehend ohne vergleichbare strukturelle Hilfe auskommen müssen.

Staatsleistungen an die griechisch-orthodoxe Kirche

Im Gegensatz zu Ländern wie Österreich oder Deutschland gibt es in Griechenland keinen Kirchenbeitrag und keine Kirchensteuer. Die griechisch-orthodoxe Kirche erhebt keine Steuern von ihren Mitgliedern, da sie direkt aus dem Staatshaushalt finanziert wird. Die Gehälter und Pensionen der Bischöfe, Priester und Diakone werden auf der Grundlage des GD 536/1945 und des G 1041/1980 unmittelbar vom Staat gezahlt[3]. Ab 2005 beliefen sich die Ausgaben hierfür auf etwa 157 Millionen Euro jährlich; für 2022 wurden sie auf schätzungsweise 200 Millionen Euro jährlich geschätzt[4].

Diese Praxis wird historisch mit der weitgehenden Enteignung kirchlichen Immobilienvermögens ab 1834 begründet. Der Staat übernahm die Besoldung des Klerus als dauerhafte Entschädigung für das zur Finanzierung des Bildungswesens und der Flüchtlingshilfe eingezogene Land.

Ein Versuch der Regierung Tsipras, diese Struktur zu reformieren, führte im November 2018 zu einer Einigung mit Erzbischof Ieronymos. Die rund 10.000 Priester sollten ihren Status als öffentliche Bedienstete verlieren und fortan aus einem kirchlichen Sonderfonds bezahlt werden, den der Staat mit einer festen jährlichen Subvention von rund 200 Millionen Euro dotieren sollte. Die Einigung stieß jedoch sowohl im hohen Klerus als auch bei den einfachen Priestern auf heftigen Widerstand[5]. Mit dem Amtsantritt der konservativen Regierung von Kyriakos Mitsotakis im Juli 2019 wurde das Projekt endgültig aufgegeben[6].

Indirekte Finanzierung: Religionsunterricht und Kulturerbe

Eine wesentliche Form der indirekten Finanzierung ist der konfessionell-orthodoxe Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. Art. 16 der Verfassung erklärt, dass die Bildung auf die Entwicklung des nationalen und religiösen Bewusstseins abzielt[7]. Die Religionslehrkräfte sind staatliche Bedienstete, die vom Ministerium für Bildung und Religionsangelegenheiten besoldet werden; die Kirche trägt keinerlei Kosten für den Unterricht. Der Lehrplan wird vom Ministerium in Abstimmung mit der orthodoxen Kirche genehmigt[8].

Zudem leistet der Staat erhebliche Zuschüsse zur Erhaltung historisch und künstlerisch bedeutender Kultbauten der orthodoxen Kirche, was eine weitere indirekte Förderung darstellt[9].

Steuerrechtliche Privilegien

Die griechisch-orthodoxe Kirche genießt weitreichende Steuerbefreiungen, insbesondere bei der Grundsteuer für Immobilien, die für soziale oder religiöse Zwecke genutzt werden. Das G 2459/1997 hatte die Steuerbefreiungen für die große Immobiliensteuer zunächst abgeschafft, doch das G 3296/2004 führte diese Befreiungen für das kirchliche Vermögen teilweise wieder ein und festigte zudem Begünstigungen für kirchliche Spenden und Vermächtnisse[10].

Was das Immobilienregime betrifft, so sind die den orthodoxen Patriarchaten und den Klöstern des Ökumenischen Patriarchats gehörenden Grundstücke dem freien Rechtsverkehr entzogen: Sie werden für unverjährbar und unveräußerlich erklärt, mit der Folge, dass sie von Dritten nicht einmal durch Ersitzung erworben werden können[11].

Die jüngste Entwicklung: Neuregelung der Klerusbezüge im Juni 2026

Ein Paradebeispiel für die staatliche Festsetzung der Klerusbezüge bietet das Omnibusgesetz des griechischen Finanzministeriums vom Juni 2026, das als Gesetz 5313/2026 verabschiedet wurde und am 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Art. 56 sieht eine grundlegende Neustrukturierung der Gehälter der höchsten orthodoxen Würdenträger vor. Das bisherige System aus Grundgehalt, Repräsentationskosten und Bildungszulagen wird durch eine einheitliche Pauschale ersetzt, die an die Bezüge der staatlichen Führungsebene gekoppelt ist. Konkret erhalten der Erzbischof und die Metropoliten künftig 90 % des Höchstgehalts eines Ministerialgeneralsekretärs (€5.191), also €4.671,90 brutto monatlich. Für den Erzbischof bedeutet dies eine Steigerung von rund 60 % (von zuvor €2.840–2.915), für die Metropoliten einen Anstieg um bis zu 95 % (von zuvor €2.400–2.475). Titular- und Auxiliarbischöfe erhalten 70 % dieses Satzes, etwa €3.270. Die Regelung betrifft rund 110 Würdenträger, nicht aber die einfachen Priester, die auf der einheitlichen Besoldungstabelle des öffentlichen Dienstes verbleiben. Der Vorstoß, der Medienberichten zufolge auf informelle Wünsche der Metropoliten zurückgeht, zeigt, dass die staatliche Finanzierungsverantwortung gegenüber der orthodoxen Kirche nicht nur fortbesteht, sondern in ihrem Umfang sogar ausgeweitet wird[12].

Vergünstigungen für die anderen Religionsgemeinschaften

Wenn auch geringfügig und begrenzt, existieren für die anderen Religionsgemeinschaften Finanzierungsmodalitäten, die vereinzelt eine allgemeine und häufiger eine lokale Dimension annehmen. Die einzige Form allgemeiner direkter Unterstützung betrifft die muslimische Minderheit Westthrakiens: gestützt auf den Vertrag von Lausanne (1923) finanziert der griechische Staat die Gehälter der drei offiziellen Muftis, einzelner Imame und der Lehrer des Islamunterrichts an den örtlichen öffentlichen Schulen[13]. Derselben Minderheit sind 0,5 % der Studienplätze an Universitäten und Fachhochschulen sowie 2 % der Stellen bei der Feuerwehr vorbehalten[14]. Die 2020 eröffnete Moschee von Athen (Votanikos) wird vollständig vom Staat finanziert und verwaltet, einschließlich der Gehälter des Imams und seiner zwei Assistenten[15]. 2026 erkannte das griechische Parlament die muslimische Gemeinschaft der Aleviten-Bektaschi in Thrakien als religiöse juristische Person des Privatrechts an und stattete sie mit einem eigenen Vermögensverwaltungsausschuss aus[16].

Für die katholische Kirche finanziert der Staat die Gehälter der Religionslehrkräfte an den öffentlichen Schulen der Inseln Tinos und Syros sowie die theologische Ausbildung des Klerus. Die katholische Kirche erhält ebenfalls keine direkte Finanzierung; hier beschränkt sich die staatliche Anerkennung auf die rechtsprechende Gleichstellung im Immobilienrecht, insbesondere die Unverjährbarkeit von Klostergut[17]. Religionsgemeinschaften, die nach dem Gesetz G 4301/2014 registriert sind, erhalten keinerlei staatliche Mittel.

Die jüdischen Gemeinden sind zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts[18], erhalten jedoch keine direkten Gehaltszahlungen für ihr religiöses Personal; sie profitieren hingegen von staatlichen Zuschüssen für den Lehrstuhl für Jüdische Studien an der Universität Thessaloniki und für Holocaust-Bildungsaktivitäten. Allgemein genießen alle „bekannten Religionen“ Steuerbefreiungen (Grundsteuer und Gemeindesteuer) für Gebäude, die ausschließlich zu Kultuszwecken genutzt werden: Orthodoxe Kirche, Israelitische Gemeinden und die Muslime[19]. Spenden an anerkannte religiöse Einrichtungen sind steuerlich absetzbar. Die Freiheit all dieser Gemeinschaften – der katholischen, der anglikanischen, zweier evangelischer Kirchen sowie der äthiopisch-orthodoxen, der koptischen, der armenischen und der assyrischen Kirche, die durch Art. 13 des G 4301/2014 automatisch als religiöse juristische Personen anerkannt sind[20], ebenso wie jeder anderen nicht anerkannten Religion – wird durch Art. 13 der griechischen Verfassung garantiert, der die Unverletzlichkeit der religiösen Gewissensfreiheit und die freie Ausübung des Kultus für jede „bekannte Religion“ festschreibt[21].


[1] Robbers S. (Hrsg.), State and Church in the European Union, 3. Aufl., Nomos 2019, S. 172.

[2] Die Verfassung Griechenlands, Art. 3.1: «Επικρατούσα θρησκεία στην Ελλάδα είναι η θρησκεία της Ανατολικής Ορθόδοξης Εκκλησίας του Χριστού». Unsere Übersetzung: „Vorherrschende Religion in Griechenland ist die der Orientalisch-Orthodoxen Kirche Christi“.

[3] Vgl. Robbers, S. 187; vgl. Doe N., Law and Religion in Europe: A Comparative Introduction, Oxford University Press, Oxford 2011, S. 181.

[4] Doe, S. 181, Fußnote 161 (für 2005); United States Department of State, International Religious Freedom Report for 2022: Greece, sect. II, Government Practices (für 2022).

[5] BBC, Greece Church agreement to take 10,000 priests off payroll, 7. November 2018, https://www.bbc.com/news/world-europe-46122997.

[6] Sakellariou A., Investigating fundamentalist trends in the Orthodox Church of Greece, in Z Religion Ges Polit (2023) 7:59–79, S. 62.

[7] Die Verfassung Griechenlands, Art. 16.2: «ανάπτυξη της εθνικής και θρησκευτικής συνείδησης». Unsere Übersetzung: „Entwicklung des nationalen und religiösen Bewusstseins“.

[8] Vgl. Doe, S. 193; Ziaka A., Koukounaras Liagkis M., Islamic Religious Education and Teaching about Islam in Greece, in Franken L., Gent B. (Hrsg.), Islamic Religious Education in Europe, Routledge 2021, S. 162-179, S. 163.

[9] Vgl. Robbers, S. 187.

[10] Ibidem S. 187.

[11] Ibidem.

[12] Η Καθημερινή, 5. Juni 2026, «Εκκλησία: Αυξήσεις στο μισθολόγιο της ανώτατης ιεραρχίας», link: https://www.kathimerini.gr/society/564267430/ekklisia-ayxiseis-sto-misthologio-tis-anotatis-ierarchias/.

[13] Vgl. Doe, S. 181 und Fußnote 164; Robbers, S. 180-181.

[14] Griechisches Gesetz 2341/1995, Art. 2.1 (ΦΕΚ A’ 208/1995), link: https://www.e-nomothesia.gr/kat-ekpaideuse/nomos-2341-1995-phek-208-a-6-10-1995.html; Ministerialerlass Φ.152.11/Β3/790/28.2.1996 (ΦΕΚ B’ 129/1996), S. 1377, link: https://search.et.gr/el/fek/?fekId=158727.

[15] Griechisches Gesetz 3512/2006 (ΦΕΚ A‘ 261/2006).

[16] Parapolitika, 27. Mai 2026, «Greece recognizes Bektashi Alevi Muslims of Thrace in historic vote», link: https://en.parapolitika.gr/politics/30479/greece-recognizes-bektashi-alevi-muslims-of-thrace-in-historic-vote/.

[17] Vgl. Robbers, S. 187; Berufungsgericht Thessaloniki 1161/1983.

[18]  cf. Griechisches Gesetz 2456/1920.

[19] Griechisches Gesetz 2459/1997, Art. 3; Griechisches Gesetz 2130/1949, Art. 24.7; Doe, S. 186 und Fußnote 212.

[20] G 4301/2014 (ΦΕΚ A‘ 223/2014), Art. 13.

[21] Vgl. Doe, S.31 über „bekannte Religion“.

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