DOI: 10.25365/phaidra.783
Vom 23. – 25. Februar 2026 war Wien der Austragungsort der „Deutsch-Österreichischen Kirchenrechtstagung“. Auf dieser treffen sich alle zwei Jahre Expert:innen des Kirchenrechts mit Personen aus den unterschiedlichsten Feldern der kirchlichen Praxis, mit Studierenden und mit an kirchen- und religionsrechtlichen Fragen interessierten Personen. Getragen von Professoren aus Innsbruck, Köln, München und Wien wechseln die Veranstaltungsorte. Die Sky-Lounge der Universität Wien bot den aus den Niederlanden, der Schweiz, Deutschland und Österreich angereisten Teilnehmern einen beeindruckenden Panoramablick auf die österreichische Bundeshauptstadt und bildete einen beeindruckenden Rahmen für acht Fachvorträge und eine öffentliche Podiumsdiskussion, auf der vier Referent:innen und der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz miteinander ins Gespräch kamen. In sechs Workshops wurden sowohl einzelne Themen praktisch vertieft als auch neue Fragen erörtert.
Die Tagung stand unter dem Titel Zukunft der Kirche in der säkularen Gesellschaft. Kirchenrechtliche Herausforderungen gesellschaftlicher Transformationsprozesse. Zu Beginn steckten Prof.in Kristina Stöckl (LUISS Rom) und Prof. Jan Loffeld (Tilburg University) den gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Horizont ab, innerhalb dessen die einzelnen kirchenrechtlichen Themen erst in ihrer Aktualität und Brisanz sichtbar wurden. Beide Vorträge wurden medial rezipiert und übersetzten dadurch das Anliegen der Tagung in eine breitere Öffentlichkeit hinein.
Die politisch-religionssoziologische Perspektive Kristina Stoeckls machte deutlich, dass eine größere Bedeutung von Normen nicht automatisch die Folge einer größeren Wertschätzung des Rechts entsprechen muss. Schärfer konturierte Normen sind vielmehr oft dann beobachtbar, wenn der gesellschaftliche Grundkonsens fragwürdig wird und neu ausverhandelt werden muss. Ehe, Familie und Fragen von Gleichheit und Freiheit werden heute neu codiert, moralische Fragen politisiert – oft im Modus von „cultural wars“. Transnationale und transkonfessionelle Vernetzungen verändern das Spielfeld – nicht zuletzt auch für das katholische Kirchenrecht als strukturgebende Ordnung der größten institutionalisierten Religionsgemeinschaft des Planeten.
Jan Loffeld spitzte die Diagnose Stoeckls aus dem Blickwinkel der Pastoraltheologie zu. Wenn das „Heil der Seelen“ keine säkular verständliche Kategorie mehr ist, wenn Glück – wie etwa im World Happiness Report 2025[1] – rein säkular codiert wird, dann steht die Kirche vor der Frage, wie sie ihre eigene Sendung plausibel machen kann. Das schleichende Irrelevant-Werden der Gnade über Jahrhunderte hinweg erzeugt die ernste Versuchung, durch maximale Anschlussfähigkeit Relevanz erzwingen zu wollen. Doch Kirche wird nicht dadurch bedeutsam, dass sie sich auflöst. Sie wird bedeutsam, wenn sie ein Ort ist, an dem Menschen andere und vor allem bessere Erfahrungen machen können – Erfahrungen von Verlässlichkeit, Tiefe und Heil.
Prof. Christoph Ohly, Rektor der Kölner Hochschule vor Katholische Theologie, erinnerte an die „Getauften, aber Heimatlosen“. Zwischen der objektiven sakramentalen Eingliederung in die Kirche durch die Taufe und der subjektiven Nähe oder Distanz zur Kirche besteht oftmals eine Spannung. Fernstehende Getaufte sind keine Randnotiz kirchlichen Lebens, sondern eine zentrale Zielgruppe der Seelsorge – besonders für die Pfarrer vor Ort. Vielleicht sind sie sogar eine heilsame Provokation für einen allzu geschlossenen inner circle – eine Erinnerung an die bleibende Mission der Kirche. Ihre Einbindung in synodale Prozesse könnte ein wichtiger Schritt sein.
Prof. Martin Rehak machte in seinem konzisen Referat über Herausforderungen für das kirchliche Personenstandsrechts deutlich, wie sich manche Kluft zwischen staatlicher und kirchlicher Rechtsordnung vertieft. Elternschaft, biologisch, rechtlich oder sozial verstanden, und die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten und ihre gesellschaftliche Wahrnehmung fordern die christliche Anthropologie heraus und stellen das kirchliche Recht vor neue Aufgaben. Das deutsche Selbstbestimmungsgesetz 2024 kennt keine Ausnahmen für den Bereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Ausforschungsverbote, datenschutzrechtliche Fragen, anhängige Verfahren – all das zeigte: Das Kirchenrecht muss hier zugleich rechtstreu, theologisch fundiert und pastoral sensibel agieren.
Die strukturellen Herausforderungen der Pastoral vor Ort – und das nicht nur im oft besprochenen Blick auf Leitungsmodelle – waren Gegenstand der Ausführungen von Christoph Lauermann, Kanzler der Diözese Linz. Mit den Erfahrungen seiner Diözese konnten in der Diskussion auch die Erfahrungen anderer Diözesen, die ähnliche Wege gegangen sind oder gehen, verbunden bzw. verglichen werden. Zentral blieb die Frage, die schon Jan Loffeld gestellt hatte: Wo finden Menschen an verschiedenen Orten Christen vor, bei denen sie andocken können, um bessere Erfahrungen zu machen?
Angesichts der Bedeutung, die Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft im Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbereich nicht nur für den Sozialstaat, sondern auch für die Wahrnehmung der Kirche in der Öffentlichkeit haben, ist die Frage, wie denn die „Kirchlichkeit“ gelebt und garantiert werden kann, eine besonders wichtige. Trotz divergierender Zugänge in der österreichischen Vinzengruppe, vertreten durch ihren Wertemanager Thomas Pree, einerseits und bei Katholino, der Trägereinrichtung der Kindergärten im Erzbistum Köln, vermittelt von Amtsleiter Frank Hüppelshäuser, wurde deutlich, dass Leitbilder mehr sind als Dekoration. Sie sind normative Ordnungen, Kommunikationsinstrumente nach innen und außen, Ausdruck strukturierten Wertemanagements. Christlichkeit zeigt sich im Wie des Handelns – in Beziehungskultur, Professionalität, Qualitätssicherung – aber auch im Was. Trotz Unterschieden zwischen Krankenhäusern und Kindertagesstätten / Kindergärten geht es letztlich um die zentrale Frage, wie die Kirche in der säkularen Welt erfahrbar werden kann.
Die verfassungsrechtlich rückgebundenen Perspektiven Prof. Thomas Meckels (Hochschule St. Georgen in Frankfurt am Main) für das Recht des Heiligungsdienstes konnte nicht ohne eine Verbindung zum Verkündigungsrecht auskommen. Für den Empfang eines Sakraments ist die individuelle Disposition Voraussetzung. Diese setzt ein Vertrautsein mit der wesentlichen Bedeutung und dem Sinn dessen, was empfangen wird, voraus. Zu den für den Kanonisten vertrauten sakramentenrechtlichen Kategorien der Erlaubtheit und der Gültigkeit kommen die Kategorien der Fruchtbarkeit und Angemessenheit hinzu. Mit feinfühligem Humor führte Meckel in ganz unterschiedliche Bereiche des Heiligungsdienstes und seiner Herausforderungen durch die säkulare Welt ein und eröffnete dadurch einen breiten Horizont an Möglichkeiten, einzelnen Fragen vertieft nachzugehen.
An alle Referate schloss sich, der Tradition der Tagung entsprechen, großzügig bemessene Zeit für die Diskussion an, welche stets bis zum Schluss ausgenützt wurde.
In sechs lebhaften und sehr professionell vorbereitenden Workshops wurde das Panorama der Themen nur erweitert und vertieft. Zugleich erlaubte die Arbeit in kleineren Gruppen einen intensiven Austausch.
Im ersten Teil der Workshops setzten sich parallel drei Referenten mit aktuellen kirchlichen Fragestellungen auseinander: Prof. Burkhard J. Berkmann (Ludwig-Maximilians-Universität München) sprach über „Ausschließliche Kirchenzugehörigkeit und multiple Religiosität“, Florian Unterberger über „Jugendpastoral in der Krise“ und em. Univ.-Prof. Wilhelm Rees (Universität Innsbruck) über „Kirchen – Heiligtümer oder…?“.
Im zweiten Arbeitsblock standen praxisorientierte Themen im Mittelpunkt: Magdalena Bernhard (Leiterin der Abteilung Recht der Diözese Innsbruck) behandelte praktische Fragen des Personenstandsrechts, Prof. Yves Kingata (Universität Regensburg) referierte zum Thema „Gewandelte Bestattungskultur“, und Kan. Markus Beranek (Leiter des Pastoralamts der Erzdiözese Wien) gestaltete eine Arbeitseinheit mit dem Titel „Von losen Gruppierungen und internationalen Vereinigungen päpstlichen Rechts: Streiflichter durch den Kosmos neuer geistlicher Gemeinschaften in der katholischen Kirche“.
Wenn Moral politisiert wird, wenn Identitäten fragmentieren, wenn religiöse Sprache unverstanden bleibt, dann braucht es ein Kirchenrecht, das klar ist, ohne hart zu werden; dialogfähig, ohne sich selbst preiszugeben; treu zur eigenen Ordnung und zugleich sensibel für die Zeichen der Zeit. Die 14. Deutsch-Österreichische Kirchenrechtstagung konnte dazu einen Beitrag leisten.
[1] Der Word Happiness Report 2025 rankt die glücklichsten Länder nach einer Reihe von Faktoren: Bruttoinlandsprodukt pro Kopf, soziale Unterstützung, gesunde Lebenserwartung, Freiheit, Lebensentscheidungen zu treffen, Großzügigkeit, Wahrnehmung von Korruption und Dystopie. Religion spielt in der Berechnung der glücklichsten Länder somit keine direkte Rolle. Ebenso ist bemerkenswert, dass mit Finnland, Dänemark, Island Schweden und die Niederlande den glücklichsten Ländern des Rankings sehr säkular geprägte Länder sind. Siehe dazu: John F. Helliwell, Richard Layard, Jeffrey D. Sachs, Jan-Emmanuel De Neve, Lara B. Aknin and Shun Wang (Hgg.), World Happiness Report 2025, University of Oxford, Wellbeing Research Centre, 2025. https://www.worldhappiness.report/ed/2025/caring-and-sharing-global-analysis-of-happiness-and-kindness/ [abgerufen, am 6. März 2026].