Kirchenrechtliche Änderungen durch Papst Franziskus

Von Andrea MichlORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.432

„Vom Visionär zum gescheiterten Reformer“ – so titelte die Augsburger Allgemeine am 8. März 2023, um die Entwicklung des bisher zehnjährigen Pontifikats von Papst Franziskus zusammenzufassen. Ob dies ein angemessenes oder unzutreffendes Fazit ist, mag kontrovers diskutiert werden. Fakt ist, dass Papst Franziskus von Beginn seiner Amtszeit auf dem Stuhl Petri an nicht untätig war, sondern in vielen und unterschiedlichen Bereichen des kirchlichen Lebens Änderungen und Reformen angestoßen und umgesetzt hat – dies auch im Bereich des Kirchenrechts.

Die Rechtsgeschichte zeigt, dass sich das Kirchenrecht in größeren oder kleineren Reformen weiterentwickelte, dass dies in unterschiedlichen Zeitabständen geschah und dass es oftmals auch sehr auf den jeweiligen Papst sowie die Dauer seines Pontifikats ankam. Jeder amtierende Papst ist gemäß c. 331 CIC/1983 das „Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann“. Aufgrund der Fülle der Vollmachten seines Amtes ist der Papst auch oberster kirchlicher Gesetzgeber. Diese Vollmacht geht einher mit der Übernahme des Petrusamtes und bedarf keiner besonderen akademischen Qualifikation, auch wenn es unter den Päpsten durchaus einige Kanonisten gab. Die beiden letzten waren Paul VI. und Pius XII. Papst Franziskus ist kein Kanonist von der Ausbildung her, doch war er u. a. als Weihbischof und Diözesanbischof von Buenos Aires (1998-2013) und als Vorsitzender der argentinischen Bischofskonferenz (2005–2011) beinahe zwangsläufig mit dem Kirchenrecht und der kirchlichen Gesetzgebung befasst und es ist festzustellen, dass er das Kirchenrecht nicht nur anwendet, sondern es ändert, reformiert, modifiziert und fortentwickelt. Dies hat er durch eine Vielzahl von größeren und kleineren Änderungen getan, von denen einige der wichtigsten nachfolgend kurz genannt und skizziert werden. Zu den bisher größten oder umfangreichsten Reformen sind die Reform der Römischen Kurie, die Reform des Eheprozessrechts und die Reform des kirchlichen Strafrechts zu zählen.

Mit der Apostolischen Konstitution Praedicate Evangelium vom 19. März 2022 führte Papst Franziskus eine Kurienreform durch. (Foto: Steen Jepsen / Pixabay)

Kurienreform

Trotz der allgemeinen These der „Curia Romana semper reformanda“, was so viel heißt wie „Die Römische Kurie ist immer zu reformieren“ oder auch etwas freier „Die Römische Kurie ändert sich immer“, gab es in der Kirchengeschichte – ungeachtet von im Laufe der Zeit vorgenommenen kleineren Änderungen – nur vier große Reformen der Römischen Kurie, des Verwaltungsapparates des Papstes: 1588 von Sixtus V., 1908 durch Pius X., 1967 durch Paul VI. und 1988 durch Johannes Paul II. Die fünfte Reform erfolgte durch Franziskus, der er sich von Beginn seines Pontifikats an widmete und deren konkrete Planung er bereits einen Monat nach seiner Wahl begann. Schon sein dafür eingesetzter Beraterstab von acht und später neun Kardinälen, der inoffiziell als K8- bzw. K9-Rat bekannt wurde, war ein rechtliches Novum. Die Reform setzte er mit mehreren partiellen Änderungen um und schloss sie mit der Apostolischen Konstitution Praedicate Evangelium am 19. März 2022 ab, welche die geltenden Regelungen zu allen kurialen Dikasterien enthält.

Im Zuge seiner Kurienreform errichtete er einige Dikasterien bzw. Behörden neu, wie beispielsweise den Rat und das Sekretariat für die Wirtschaft, denen Papst Franziskus die Aufsicht, die Verwaltung und die Koordination der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls übertrug; andere schon bestehende Behörden ordnete er neu und vereinigte mehrere zu einem einzigen Dikasterium, wie beispielsweise das Dikasterium für Laien, Familie und Leben. Wieder anderen gab er auch nur eine neue Bezeichnung, was auch bei vergangenen Kurienreformen vorkam. Neben strukturell-organisatorischen Neuerungen schließt die Reform die Übernahme von kurialen Leitungsämtern ausschließlich durch Kleriker aus, wodurch mehr Laien einbezogen werden könnten. Von wenigen Ausnahmen abgesehen müssen die Leiter der Dikasterien keine Kardinäle mehr sein. Die beiden einzigen Kardinäle, die in Praedicate Evangelium erwähnt werden, sind der Präfekt des höchsten kirchlichen Gerichts der Apostolischen Signatur und der Koordinator des Rates für Wirtschaft. Der Papst hat auch festgelegt, dass die Ernennung von Klerikern und Ordensleuten an der Kurie für fünf Jahre erfolgt und um einen zweiten Fünfjahreszeitraum verlängert werden kann, wobei die Mobilität und der Austausch zwischen Rom und den Ortskirchen verbessert werden sollen.

Eine tiefgreifende Reform des Eheprozessrechts geht auf Papst Franziskus zurück. (Foto: Valen Pix / Pixabay)

Reform des Eheprozessrechts

Eine weitere größere Änderung nahm Papst Franziskus direkt am kirchlichen Gesetzbuch vor, und zwar im Bereich des Prozessrechts. In der kirchenrechtlichen Praxis machen Ehenichtigkeitsverfahren, in denen geprüft wird, ob eine Ehe gültig geschlossen wurde oder nicht, den Großteil aus und folgen genau vorgegebenen Verfahrensabläufen. Am 15. August 2015 änderte Papst Franziskus die Normen des Eheprozessrechts per Gesetz, nämlich durch das Motu Proprio Mitis Iudex Dominus Iesus für die lateinische Kirche und ebenso am selben Tag die korrespondierenden Normen des CCEO, dem Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, durch das Motu Proprio Mitis et Misericors Iesus. Die Änderungen betrafen 21 Canones im CIC/1983 (cc. 1671–1691) und 21 Canones im CCEO (cc. 1357–1377). Die Reaktionen unter den Kanonisten auf das päpstliche Gesetz reichten im Jahr 2015 von Überraschung und Verwunderung, über Bestürzung bis hin zum Entsetzen. Man fürchtete um einen deutlichen Rückgang von Ehenichtigkeitsverfahren und in Folge davon auch um die Existenz mancher Offizialate. Diese Sorge teilte auch das Gericht der Rota Romana, deren Gesamtzahl an Fällen allerdings trotz der neuen Gesetze keinen signifikanten Rückgang verzeichnen kann. Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen bestehen in der Abschaffung der bisherigen verpflichtenden zweiten Instanz bei Ehenichtigkeitsverfahren und in der Einführung des sogenannten kürzeren Prozesses. Bei diesem handelt es sich um ein Kurzverfahren vor dem Bischof, das nicht am diözesanen oder interdiözesanen Gericht geführt wird, an dem Kirchenrechtler im Auftrag des Bischofs arbeiten und erkennen, sondern bei dem der Bischof selbst als Richter agiert und urteilt.

Bereits Papst Benedikt XVI. hat eine Reform des kirchlichen Strafrechts initiiert, die Papst Franziskus abgeschlossen und in Kraft gesetzt hat. (Foto: VBlock / Pixabay)

Reform des Strafrechts

Eine weitere und noch größere Änderung erfolgte im Jahr 2021 mit der Reform des kirchlichen Strafrechts, welche die aktuell umfangreichste kirchenrechtliche Neuerung im derzeitigen Pontifikat und seit dem Inkrafttreten des CIC/1983 darstellt. Auch wenn Papst Franziskus das Strafrecht mit der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei am 23. Mai 2021 approbierte und zum 8. Dezember 2021 in Kraft setzte, war sein Vorgänger Benedikt XVI. der Initiator für die Gesamt-Revision des kirchlichen Strafrechts, der im Jahr 2007 den Auftrag zur Überarbeitung erteilte.

Vor allem drei Motive waren es, die die Reform des Strafrechts erforderlich machten: Zum einen sollte es den Anforderungen der heutigen kirchlichen Gemeinschaft entsprechend angepasst werden, zum anderen sollten, um eine zu weite teilkirchliche Varietät in der Strafrechtspraxis zu vermeiden und einem zu großen Ermessenspielraum zu wehren, die Strafen sowohl konkreter determiniert als auch fortan bei mehreren Straftatbeständen als verpflichtend verhängt werden und nicht länger fakultativ bleiben. Zudem sollte es im Gesamten leichter in der Anwendung werden. Zu diesem Zweck führte der Gesetzgeber einige neue Straftatbestände ein und begrenzte den vormaligen oft weiten Ermessensspielraum der für die Strafverhängung zuständigen Autorität, indem fakultative Strafandrohungen reduziert und sowohl durch obligatorische als auch durch konkret benannte Strafen ersetzt wurden. Franziskus änderte nicht nur das Strafrecht im CIC/1983, sondern auch das im CCEO durch das Motu Proprio Vocare peccatores vom 20. März 2023. Die Reform betraf allerdings nicht alle Normen, sondern nur 23 Canones. Die Änderung auch des orientalischen Strafrechts intendiert eine größere Übereinstimmung mit dem Strafrecht der lateinischen Kirche.

Neben den drei großen Neuerungen im Bereich der Kurienreform, des Eheprozessrechts und des Strafrechts nahm Franziskus noch eine Vielzahl weiterer kirchenrechtlicher Änderungen vor. (Foto: jessica45 / Pixabay)

Weitere kirchenrechtliche Neuerungen

Neben den drei großen Neuerungen im Bereich der Kurienreform, des Eheprozessrechts und des Strafrechts nahm Franziskus bereits eine Vielzahl weiterer kirchenrechtlicher Änderungen vor, von denen noch einige der aktuellsten genannt werden:

Die neueste kirchenrechtliche Änderung stammt vom 8. August 2023, mit der Franziskus die sogenannten Personalprälaturen mit öffentlichen klerikalen Vereinen päpstlichen Rechts mit Inkardinationsbefugnis gleichstellte (vgl. c. 295 CIC/1983 n. F.). Da das Opus Dei derzeit die einzige Personalprälatur der katholischen Kirche ist, ist es allein von den Regelungen betroffen.

Die meisten Neuerungen und Reformen betreffen das Gesetzbuch der lateinischen Kirche, manchmal aber auch das der orientalischen Kirchen. So erneuerte Franziskus mit dem Motu Proprio Iam pridem vom 23. April 2023 vier Canones des CCEO (cc. 66, 102, 149 und 183), mit denen verschiedene Normen in Bezug auf Bischöfe geändert werden, die das 80. Lebensjahr vollendet haben. Dies betrifft u. a. das Wahlrecht.

Im Bereich des Ordensrechts änderte Franziskus bereits mehrmals Vorschriften. Zuletzt am 2. April 2023 mit dem Motu Proprio Expedit et iura, das die Entlassung von Ordensmitgliedern aus ihrem Kloster neu regelte. Am 1. November 2020 modifizierte er mit dem Motu Proprio Authenticum charismatis c. 579 des CIC/1983, wonach zur Errichtung eines Institutes des Geweihten Lebens in einer Diözese, nicht mehr nur eine bloße Beratung, sondern eine zuvor erteilte schriftliche Genehmigung des Apostolischen Stuhls vorliegen muss.

Im Kontext des Bekanntwerdens und der daraus resultierenden Notwendigkeit der Behandlung und der Ahndung der Straftaten des sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen erforderte dies auch von der Kirche Ergänzungen oder Präzisierungen der bisherigen kodikarischen und außerkodikarischen Regelungen. Am 7. Mai 2019 erließ Franziskus daher Normen darüber, was im Falle von Meldungen eben genannter Delikte zu tun sei. Eine aktualisierte Fassung dieser Normen über das Meldeverfahren folgte am 25. März 2023 mit gleichlautendem Titel in Form des Motu Proprio Vos estis lux mundi.

Eine Änderung von Papst Franziskus betraf die Neustrukturierung der Kongregation für die Glaubenslehre, welche er per Gesetz am 11. Februar 2022 in eine Disziplinarabteilung und eine Lehrabteilung gliederte und deren jeweiligen Zuständigkeitsbereiche klar umgrenzte. Entsprechend der beiden Abteilungen erfuhr auch die personelle Struktur eine entsprechende Anpassung (vgl. Motu Proprio Fidem servare).

Nur einen Canon des kirchlichen Gesetzbuches der lateinischen Kirche, c. 230, änderte Franziskus am 15. Januar 2021, womit er verfügte, dass künftig auch Frauen in der Liturgie die Dienste des Lektors und Akolythen übernehmen können (vgl. Motu Proprio Spiritus Domini). Zuvor war das nur Männern erlaubt. Ein weiterer Dienst, der von Laien – nach Erwerb biblischer, theologischer und pastoraler Kenntnisse – übernommen und ausgeübt werden kann, ist der Dienst des Katechten, den Franziskus nur wenige Wochen später am 10. Mai 2021 errichtete (vgl. Motu Proprio Antiquum ministerium, Nr. 8).

Zusammenfassung und Ausblick

Nach diesem Überblick zu einigen der wichtigsten und aktuellsten kirchenrechtlichen Neuerungen, die nicht abschließend sind, ist zu resümieren, dass Papst Franziskus im Bereich des Kirchenrechts sehr aktiv ist und viele Änderungen vornahm. Auch sein Vorgänger Benedikt XVI. erließ rechtliche Normen zu unterschiedlichen Materien, allerdings überwiegend außerkodikarisch und bei weitem nicht in dem großen Umfang. Zum Vergleich: Am CIC/1983 selbst änderte er während seines achtjährigen Pontifikats nur fünf Canones (cc. 1008, 1009, 1086 § 1, 1117, 1124). Franziskus änderte dagegen in seinem bisher zehnjährigen Pontifikat mehr als 150 Canones im CIC/1983 und im CCEO. Die Vermutung liegt daher nahe, dass weitere Änderungen in der kommenden Zeit folgen werden.

Weiterführende Literatur

Stephan Haering, „Änderungen des Kirchenrechts unter Papst Franziskus“, in: Klerusblatt 99 (2019), Nr. 2, S. 28–35.

Christoph Ohly, „Das Motu Proprio Vos estis lux mundi. Perspektiven und Anmerkungen“, in: DPM 27/28 (2020/21), S. 231–248, DOI: 10.22602/IQ.9783745870312.

Bruno Pighin, Il nuovo sistema penale della Chiesa, Venedig 2021.

Ulrich Rhode, „Wie Papst Franziskus die Kurie reformiert. Der Kardinalsrat und die schrittweise Umsetzung“, in: AfkKR 185/1 (2016), S. 42–61, DOI: 10.30965/2589045X-1850105.

Johannes Schidelko, Kurienreform. Hintergründe, Zuständigkeiten, Veränderungen. Alles, was man wissen muss, Paderborn 2022.

Nikolaus Schöch, „Synopse der Veränderungen gegenüber dem bisher geltenden Eheprozessrecht“, in: DPM 23 (2016), S. 325–361.


Dr. Andrea Michl ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Kirchenrecht, insbesondere für Ehe-, Prozess- und Strafrecht sowie Staatskirchenrecht am Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik der Ludwig-Maximilians-Universität München. Sie studierte Katholische Theologie in Regensburg und Rom. Nach dem Diplom folgte das Studium des kanonischen Rechts am Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik mit den Abschlüssen des Lizentiats (Lic. iur. can.) und des Doktorats (Dr. iur. can.) im kanonischen Recht.


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