Finanzierung der Glaubens- Weltanschauungsgemeinschaften in Schweden

Von Iris Robinigg.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.784

Im Hinblick auf die fortschreitende religiöse Individualisierung und Säkularisierung wird das Königreich Schweden von den Befürwortern oder Gegnern dieser Prozesse jeweils entweder als Vorzeigeland oder Schreckgespenst betrachtet. Die Vorstellung über ein tief zwischen Säkularisierung und Post-Säkularisierung versunkenes, „gottloses“ Land greift etwas zu kurz. Allerdings zeigten sich auch in diesem europäischen Land bereits seit dem 19. Jhd. Säkularisierungswellen, die seit 1986 die Basis eingehender Untersuchung durch das Som-Institut bilden. Wie in vielen anderen Ländern zeigt sich eine verstärkte Transformation von Religiosität und Religion hin zur Individualspiritualität. Der Religionsethnologe David Thurfjell verweist auf die schwedische Sichtweise, Religion als Privatsache zu betrachten und auch als solche zu „gebrauchen“ und zwar durch die optionale Integration von Religion und Weltanschauung als persönliches „Tool“ der Selbstverwirklichung und des eigenen Wohlbefindens in die individuelle Lebensgestaltung.[1] Zumindest statistisch betrachtet lässt sich noch nicht von einem vollständigen christlichen Glaubensverlust sprechen, denn immerhin wurden im Jahr 2024 immerhin noch 5.400.000 (51,4 %) evangelisch-lutherische Christen zu den registrierten Mitgliedern der Schwedischen Kirche gezählt. Die andere Hälfte der Bevölkerung besteht aus Anhängern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Konfessionslosen (d. h. Personen, die keiner Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft angehören). Der unter ihnen befindliche Anteil von tatsächlichen „areligiösen“ Personen wird unterschiedlich hoch eingeschätzt und soll zwischen 15 und 50 % liegen. Zusätzlich zeigt sich, dass die Mitgliederzahlen in einigen länger etablierten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften stark sinken, während andere einen vorwiegend migrationsbedingten starken Anstieg erfahren.[2]

Allgemeine Religionsgesetzgebung

Der schwedische Staat garantiert den Bürgern die fundamentalen Grund- und Menschenrechte[3], wie das Recht auf Religionsfreiheit[4], die freie Meinungsäußerung[5], die Druckfreiheit bzw. das Recht auf zensurfreie Verbreitung und Veröffentlichung von Schriftgut sowie den Schutz personenbezogener und mit Religion in Verbindung stehender Daten.[6] Bereits ein Jahr vor dem Eintritt in die Europäischen Union (1.1.1995) verankerte Schweden die EMRK in die staatliche Gesetzgebung und Rechtsprechung.[7] Jeder Bürger kann von seinem Recht auf Religionsfreiheit Gebrauch machen, indem er eine Religion oder Weltanschauung allein, gemeinsam oder überhaupt nicht ausübt (vgl. Kap. 2 § 1 RF). [8] Dieses Recht wird den Bürgern seit dem Inkrafttreten der Verankerung der Religionsfreiheit am 1.1.1952 in die Regeringsformen (RF) gewährt. Zugleich entfiel im selben Jahr die Konfessionspflicht für Regierungsmitglieder, Beamte und Richter und den Bürgern wurde der Austritt aus der Schwedischen Kirche ohne gleichzeitigen Übertritt in eine andere Glaubensgemeinschaft ermöglicht.[9] Der Gesetzgeber definiert Glaubensgemeinschaften gem.  § 2 Nr. 1 LTF und § 2 L (2024:487) als Gemeinschaften, die sich „religiösen Tätigkeiten“ widmen, die in Form von Gottesdienst, Gebet, Meditation und anderen Rituale erfolgen“. Das Gesetz über die Glaubensgemeinschaften (LTF) bezieht sich sowohl auf die registrierte Glaubensgemeinschaft Schwedische Kirche, als auch auf die anderen – etwa neunzig – registrierten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. § 5 LTF). Nicht jede religiöse Gemeinschaft strebt die Registrierung als Glaubensgemeinschaft an. Nicht wenige bestehen als religiöse Stiftungen und Vereine. Auch sie können seit 1971 finanzielle Zuschüsse vom Staat beziehen, sofern ihre Werte mit den demokratischen Grundwerten des Staates übereinstimmen.[10]

Die Sonderstellung der Schwedischen Kirche

Der seit der Reformation und der Regierungszeit König Wasa bestehende prägende Einfluss der evangelischen Kirche wurde im Jahr 2000 durch die Überführung der Schwedischen Kirche, von einer seit dem 15. Jhd. bestehenden Staatskirche, in die Organisationsform „registrierte Glaubensgemeinschaft“ stärker reglementiert. Dies ging mit der Einführung des Gesetzes über die Glaubensgemeinschaften und der rechtlichen Kategorie „registrierte Glaubensgemeinschaft“ einher. Dieser folgte auch die Etablierung einer neuen Gesetzgebung und einer neuen Vermögens- und Kirchensteuerordnung. Damit wurde die Schwedische Kirche per Gesetz eine eingetragene Glaubensgemeinschaft und juristische Person, die Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen sowie gerichtlich und behördlich tätig werden kann.[11] Aufgrund ihrer Geschichte und ihres kulturellen Erbes besitzt die Schwedische Kirche aber weiterhin eine Sonderstellung, die sich in der Verfassung, der Thronfolgeordnung, dem Gesetz über die Schwedische Kirche, dem Denkmalschutzgesetz, der Kirchenordnung und ihrer führenden Präsenz innerhalb der Kategorialseelsorge zeigt. Gem. Kap. 9 § 2 L (1990:950) kann sie als primärer Friedhofsträger von allen schwedischen Bürgern mit steuerpflichtigen Einkommen die jährlich anfallende Bestattungsgebühr einzuheben, welche durch den Einkommensteuerbescheid abgerechnet wird.[12] Auch die seit Jahrhunderten bestehende konfessionelle Bindung zur Krone besteht weiterhin. Gem. § 4 SO haben sowohl der König als auch die Mitglieder der königlichen Familie dem evangelisch-lutherischen (A.B.) Glauben anzugehören.

Die evangelisch-lutherische Kirche in Schweden ist eine Volkskirche und ist gem. § 1 LoSK regional in dreizehn Stifte, ca. 200 Pastorate und ca. 1200  Kirchengemeinden unterteilt (vgl. §§ 4–5; 14 Nr. 2 LoSK).[13] Die grundlegenden Bestimmungen über die Schwedische Kirche als registrierte Glaubensgemeinschaft sind im Gesetz über die Schwedische Kirche (LoSK), den §§ 5 Nr. 1, 6, 16 im Gesetz über die Glaubensgemeinschaften (LTF) und der Kirchenordnung (SvKB) zu finden.[14] Im Unterschied zu den anderen registrierten Glaubensgemeinschaften erhält sie ihren Status als Glaubensgemeinschaft auch ohne jährliche Weitermeldung und Einzahlung der Registrierungsbeibehaltungsverwaltunsgebühr bei.[15] Die  staatlichen Behörden unterstützen die Schwedische Kirche bei der Einhebung der Kirchensteuer. Sie besitzt das Recht auf staatliche Hilfestellung in den Bereichen der Festsetzung der Steuer, der Rechnungslegung, der Erstellung des Rechnungsberichts sowie der Einhebung der Kirchensteuer von ihren Mitgliedern (vgl. § 16 LTF). Die Schwedische Kirche ist die einzig eingetragene Glaubensgemeinschaft, die seit 1.1.2000 unentgeltlich von den Behörden bei der Erhebung der Kirchensteuer unterstützt wird, da sie abgesehen von Zuschüssen für Kulturgebäude keine Finanzierungshilfen durch den Staat erhält.[16] Gem. Kap. 4 § 16 L (1988:950) besitzt die Schwedische Kirche das Recht, vom Staat finanzielle Entschädigung für jene aufkommenden Kosten zu erhalten, die im Rahmen der Renovierung, Instandhaltung und Erhaltung ihrer kirchlichen Kulturgüter entstehen können.

Die finanziellen Haupteinnahmequellen der Schwedischen Kirche bestehen gem. Kyrkoordning (SvKB) aus den Erträgen und Erlösen des Kirchenfonds und Immobilien sowie aus Kollekten (vgl. Kap. 7 § 11 SVKB; Kap. 43 §§ 1–10 SVKB), Gebühren für Sakramentenspendung[17] (vgl. Kap. 42 §§ 7–11 SvKB), ökonomische Entlastungsabgabe der Pfarreien für den Betrieb, Erhalt von Kirchengebäuden, Kinderunterhaltung, Stifte (Kap. 44 SvKB), Erlösen des Kirchenvermögens (vgl. Kap. 46 SvKB), Fonds (vgl. Kap. 46 §§ 11, 13, 15 SvKB), Spenden, testamentarische Verfügungen, Einnahmen durch die Kirchensteuer, staatliche Zuschüsse und Steuerermäßigungen.Auch die Prästlönefastigheter (Kirchenimmobilien) sind als selbstständige Vermögenswerte von der Schwedischen Kirche zu verwalten und die daraus entstehenden Erträge zur Glaubensverkündigung anzuwenden (vgl. § 9 LoSK; Kap. 46 SvKB). Eine der fundamentalsten Einnahmequellen ist die Kirchensteuer.Gem. § 7–8 LoSK und Kap. 42 § 2 SvKB haben die Mitglieder der Schwedischen Kirche eine lokale und regionale Kirchensteuer an die eigene Gemeinde und das jeweilige Bistum zu entrichten. Die Höhe dieser Abgabe wird von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Bistum festgelegt und auf Basis der kommunalen Einkommenssteuer berechnet und durch den Steuerbescheid abgezogen.[18] Gem. Kap. 42 § 3 SvKB hat nach der Fixierung des Budgetvorschlags der Pfarrgemeinde, der Kirchenrat die Kirchenleitung über den neuen Abgabesatz des kommenden Jahres zu unterrichten. Die Höhe des Abgabesatzes soll als eine Prozentzahl aus dem Einkommen des Kirchenmitglieds bestimmt werden.

Die anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Auf eigenen Wunsch hin können religiöse Vereine gem. § 7 LTF und § 2 F (1999:731) bei der Behörde Kammarkollegiet ein kostenpflichtiges Ansuchen um Registrierung als Glaubensgemeinschaft stellen. Der Betrag beläuft sich auf 2700 SEK (ca. 250 EUR).[19] Nach abgeschlossener Registrierung gilt die registrierte Glaubensgemeinschaft als eine eigene juristische Person mit den damit einhergehenden Rechten und Pflichten sowie der gewöhnlichen Geschäfts- und Prozessfähigkeit vor Gerichten und Behörden (vgl. §§ 9, 10 LTF). Zur Beibehaltung dieses Status ist eine jährliche Registrierungsbeibehaltungsgebühr von 900 SEK (ca. 84 EUR) an das Kammerkollegiet zu entrichten. Die Registrierung kann aufgehoben werden, wenn die jährlichen Gebühren zur Beibehaltung des Status und der staatlichen Beihilfe zur Einhebung der Religionssteuer nicht bezahlt werden. Der Entzug des Status als Glaubensgemeinschaft würde die Rückversetzung in den Status eines religiösen Vereins bedeuten (vgl. § 12 LTF).[20]

Im Gegensatz zur Schwedischen Kirche können die Glaubensgemeinschaften staatliche Finanzbeihilfe in Form eines Staatsbeitrags beantragen.[21] Eine zusätzliche Form der Finanzierung sind freiwillige Spenden von Einzelpersonen oder testamentarische Verfügungen. Die Finanzierung der Glaubensgemeinschaften erfolgt gewöhnlich durch die Einhebung einer selbst festgelegten Kirchen bzw. Religionssteuer (etwa 1 % des zu versteuernden kommunalen Einkommens) durch das Finanzamt  i. F. einer Kapitalsteuer oder auf Wunsch des Mitglieds durch den Arbeitgeber i. F. eines prozentuellen Abzugs bei der Gehaltsabrechnung i. F. einer Lohnsteuer.[22] Gem. § 16 LTF und § 1 L (1999:291) geschieht die Einhebung von der Religionssteuer mit Hilfe der staatlichen Behörden, die diese kostenpflichtig an ihrer statt erheben und an sie überweisen.[23] Damit soll das aktive und langfristige Wirken der Glaubensgemeinschaften gewährleistet werden sowie allen Menschen die gleichen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Religion gewährt werden (vgl. § 3 L (2024:487); § 17 LTF). Im Jahr 2025 suchten 45 registrierte Glaubensgemeinschaften um finanzielle Unterstützung durch den Staat an. Etwa 15 davon wurde der Beitrag nicht gewährt, da sie die Mindestanforderungen nicht erfüllen oder die demokratische Wertbasis nicht einhalten konnten.[24]

Die registrierten Glaubensgemeinschaften, ideelle Vereine und Stiftungen und deren Geschäftsbetriebe können von einigen steuerpflichtigen Abgaben ganz, teilweise oder geringfügig befreit werden können.  Dafür haben diese eine jährliche Gebühr von 190 EUR zu entrichten. Dies betrifft die Einkommensteuer (vgl. Kap. 7 §§ 1, 3–11 IL), die kommunale Grundsteuer[25], die Erwerbssteuer[26] und die Umsatzsteuer (vgl. Kap. 4 § 6 L (2023:200)).[27] Insgesamt 24 Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften und 1045 ideelle Vereine konnten auf diese Weise steuerliche Vergünstigungen für ihre Gewerbetätigkeit erhalten (Stand Januar 2026).[28]

Verantwortliche Organe der Finanzierungsbegehren

Für die Belange der Glaubensgemeinschaften zeigt sich die Behörde für Jugend und Fragen des zivilen Zusammenhalts (Myndigheten för ungdoms- och civilsamhällesfrågor [MUC]) zuständig. Sie verwaltet die Verteilung der staatlichen Zuschüsse, förderte den Dialog zwischen Staat und Glaubensgemeinschaften, dient als Beratungsorgan zwischen diesen und den staatlichen Organen, Behörden, Kommunen, Regionen, Zivilorganisationen und der Öffentlichkeit und koordinierte das nationale Krisen-, Katastrophen- und Bereitschaftsmanagement.[29] Die Antragsteller haben das Ansuchen um staatliche Hilfe für die Einhebung der Kirchen bzw. Religionssteuer sowie den Antrag auf Staatsbeitrag innerhalb der vorgegebenen Frist an die MUC zu stellen (vgl. § 4 F (2024:1056); § 12 L (2018:1533)), die auch über die Kürzung, Streichung oder Rückzahlung des Staatsbeitrags entscheidet (vgl. §§ 15, 17 F (2024:1056); §§ 18, 19 L (2018:1533)). Die Auszahlung des Staatsbeitrags erfolgt in Form eines Organisationsbeitrags, eines Tätigkeitsbeitrags oder eines Projektbeitrags (vgl. § 8 F (2024:1056)). Der Organisationsbeitrag dient primär der Gewährleistung eines aktiven und langfristigen Wirkens auf lokaler und nationaler Ebene (vgl. §§ 9, 10 F (2024:1056)).[30] Jene Glaubensgemeinschaften, die staatliche Hilfe beim Einzug der Kirchen bzw. Religionssteuer erhalten, werden die jährlichen Kosten vom Organisationsbeitrag, gerechnet an der Anzahl ihrer Mitglieder abgezogen (vgl. § 11 F (2024:1056); § 9 L (1999:974)). Der Tätigkeitsbeitrag dient vorwiegend der finanziellen Unterstützung der fünf theologischen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und der Krankenseelsorge (vgl. § 13 F (2024:1056); § 10 L (1999:974)).[31] Der Tätigkeits- und Projektbeitrag kann auch die Verwaltung, Aktivitäten und Projekte, Bau- und Immobilienprojekte und behindertengerechte und sicherheitstechnische Baumaßnahmen an religiösen Gebäuden und die Ausbildung von Repräsentanten dienen (vgl. §§ 12, 13 F (2024:1056); §§ 4, 4 a. F (2018:1533); §§ 12, 14 L (1999:974)). Die Empfänger haben der MUC einen Rechnungsbericht und Verwendungsnachweis einzureichen und sowohl dem MUC als auch dem Finanzamt alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die sie für die Ausführung ihrer Arbeit benötigen (vgl. §§ 14, 16 L (2018:1533); § 1 L (1999:728)). Mit ihrer Registrierung zeigen sich die Glaubensgemeinschaften und ihre Einrichtungen (z.B. Schulen, Jugendvereine etc.) mit grundlegenden Grund- und Menschenrechten, Antidiskriminierung und Gleichbehandlung sowie den demokratischen Grundwerten des Königreichs Schwedens einverstanden. Sowohl die staatliche Hilfe beim Einzug der Kirchen- bzw. Religionssteuer als auch die finanzielle Unterstützung sind an Bedingungen geknüpft und können bei Bedarf gekürzt oder aufgehoben werden (vgl. § 9 L (2024:487); §§ 8a, 9 F (2018:1533); § 23 LTF).

Damit nehmen § 23 LTF und § 9 L (2024:487) Bezug auf eine bereits länger schwelende Debatte, nämlich die Frage inwieweit der schwedische Staat durch die Ausbezahlung des Staatsbeitrags an die registrierten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften ungewollt auch demokratiezersetzende Strömungen innerhalb dieser Gemeinschaften mitfinanzieren könnte. Diese Debatte mündete schließlich am 1.1.2025 in der Erhöhung der geforderten Mindestmitgliederzahl auf 2500 Personen und verstärkten staatlichen Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung der Grundwerte. Für etwa ein Drittel der registrierten Glaubensgemeinschaften führte dies zum Verlust des Staatsbeitrags (zumeist aufgrund der geringen Mitgliederanzahl).[32] Der Gesetzgeber wollte damit auch der zuvor vermehrt aufkommenden Streichungen des Staatsbeitrags aufgrund demokratie- und verfassungsferner Elemente innerhalb der Gemeinschaften entgegensteuern. Beispielsweise wurde in einem Fall den Mädchen der Privatschule Romösseskolan an einigen Tagen ihres Monatszyklus die Mitwirkung an bestimmten Schulaktivitäten verboten, was zur Untersuchung durch die Säkerhetspolisen führte. Die Privatschule wurde 2021 aufgrund von Unregelmäßigkeiten in der Finanzierung und Missmanagement geschlossen. In einem anderen Fall verurteilte das Verwaltungsgericht Kammerrätten die Jugendorganisation Sveriges unga muslimer (2019) aufgrund undemokratischer Tendenzen und einem Näheverhältnis zur Muslimbruderschaft zur Nachzahlung der zwischen 2011 und 2016 erhaltenen Beiträge. Der höchste Verwaltungsgerichtshof bestätigte das Urteil im Jahr 2020, doch die SUM wurde aufgrund von Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.[33] Somit zeigt sich in der derzeitigen Finanzierungspolitik der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in Schweden, zwar eine weitere Tendenz zur Beibehaltung der religiösen und weltanschaulichen Vielfalt, aber auch ein Trend, restriktivere Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie zu setzen.

Quellen:

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[1] Vgl. Ewert Per, Landet, S. 43f., 47; ISSP 2008, Religion III: Sweden, in: https://researchdata.se/en/catalogue/dataset/snd0867-1 [abgerufen am 27.2.2026]; Thurfjell, Det gudlösa folket, S. 27; Lindberg / Jensdotter, Religion och Politikk, S. 179; Wilander, Sverige, S. 13.

[2] Vgl. Fowid, Schweden: Kirche, Religion, Nicht-Religiöse 1973-2024, in: https://fowid.de/meldung/schweden-kirche-religion-nicht-religioese-1973-2024 [abgerufen am 18.2.2026]; Svenska Kyrkan, Svenska kyrkans medlemsutveckling år 1972-2024, in: https://www.svenskakyrkan.se/statistik [abgerufen am 18.2.2026]; SCB, Sveriges befolking, in: https://www.scb.se/hitta-statistik/sverige-i-siffror/manniskorna-i-sverige/sveriges-befolkning/ [abgerufen am 6.2.2026]; Thurfjell, Det gudlösa folket, S. 21; Wilander, Sveriges, S. 43.

[3] Vgl. Kap. 2 RF (1974:175); § 1 DiskrimineringsL.

[4] Vgl. Kap. 2 § 1 RF (1974:152): «Freiheit allein oder mit anderen zusammen seine Religion auszuüben»; § 1 LTF.

[5] Vgl. Kap. 1 § 1 YGL (1991:1469).

[6] Vgl. Kap. 1 §§ 1, 13 TF (1949:105).

[7] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, 257f.; § 1 L (1994:1219). 

[8] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, S. 257; Die schwedische Verfassungsstruktur basiert auf der Regeringsformen (1974), der Successionsordningen (1810), der Tryckfrihetsförordningen (1949) und der Yttrandefrihetsgrundlagen (1991).

[9] Vgl. Berntson / Nilsson / Wejryd, Kyrka i Sverige, S. 326.

[10] Vgl. § 3 F (1999:974).

[11] Vgl. Svanberg / Westerland, Religion, S. 89, 108; Berntson / Nilsson / Wejryd, Kyrka i Sverige, S. 348; Berglund, Das Verhältnis, S. 259.

[12] Mit Ausnahme der Kommunen Stockholm und Tranås, sind die Pfarreien und das Pastorat der Schwedischen Kirche für den Bestattungsbetrieb in den 288 Kommunen verantwortlich. Mit der Steuer (Abgabesatz im Jahr 2026: 0,292 SEK) wird die Erhaltung der Grabplätze, Krematorien und Bestattung gesichert. Die Abgabe ist nicht an einzelne Begräbnisse geknüpft, sondern finanziert den Gesamterhalt (vgl. Skatteverket, Begravningsavgift, in: https://www.skatteverket.se/privat/skatter/arbeteochinkomst/askattsedelochskattetabeller/begravningsavgift.4.1ee2ea81054cf37b1c800030.html [abgerufen am: 20.2.2026]).

[13]  Vgl. Svanberg / Westerlund, Religion, S. 95; Svenska kyrkan, Vad är en församling?, in: https://www.svenskakyrkan.se/lagunda/vad-ar-en-forsamling [abgerufen am 4.3.2026].

[14] Vgl. § 6 LTF.

[15] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, S. 256. Folgende Vorbedingungen müssen gegeben sein: 1. Eine in Gemeinschaft ausgeübte religiöse Tätigkeit, in welcher Gottesdienste (bzw. Gebete, Meditationen etc.) abgehalten werden; 2. Eine Satzung, in welchem der Zweck sichtbar wird und in welchem die Beschlussfassungsweise des Vereins deutlich wird; 3. Leitungsorgane; 4. Ein Name, der nicht den guten Sitten oder der allgemeinen Ordnung widerspricht (vgl. Prop. 1997/98:116, S. 20).

[16] Vgl. § 1 L (1999:291); Kap. 4 § 16 L (1998:950).

[17] Im Jahr 2025 legte die Kirchenleitung für eine Taufe in der Pfarrgemeinde einen Höchstbetrag von 4220 SEK fest. Dieser beinhaltete die Kosten für die Priester, die Kirchenmusik und die Bereitstellung der Räumlichkeiten. Die Kosten für ein Begräbnis beliefen sich auf etwa 10.220 SEK Begräbnis (vgl. § 5 SvKB).

[18] Vgl. Svanberg / Westerlund, Religion, S. 95.

[19] Vgl. § 17 LTF; § 12 F (1999:731); Kammarkollegiet, https://www.kammarkollegiet.se/vara-tjanster/trossamfund/ansok-om-att-registrera-ett-trossamfund  [abgerufen am 20.2.2026].

[20] Vgl. Kammarkollegiet, https://www.kammarkollegiet.se/vara-tjanster/trossamfund/ansok-om-att-registrera-ett-trossamfund [abgerufen am 20.2.2026]; Berglund, Das Verhältnis, S. 259.

[21] Vgl. Berglund, Das Verhältnis, S. 257.

[22] Vgl. § 3 L (1999:291); § 4a L (1965:269).

[23] Dafür ist eine Mindestmitgliederanzahl von 2500 Personen mit Wohnsitz in Schweden sowie eine Mindestbestehensdauer von 5 Jahren notwendig (vgl. § 4 L (2024:487); § 18 TFL). Die staatliche Hilfe beim Einzug der Kirchen bzw. Religionssteuer kann entzogen und der Staatsbeitrag kann gekürzt oder gestrichen werden: 1. Nichterfüllen der Grundbedingungen; 2. Ausübung von Gewalt, Zwang oder Hass gegenüber Personen und Personengruppen; 3. Schulden gegenüber dem schwedischen Staat, der Vollstreckungsbehörde Kronofogdenmyndigheten; 4. eine bestehende Liquidation und 4. Konkurs (vgl. § 6 L (2024:487); §§ 19, 21 TFL).

[24] Vgl. Ottestig Johannes, Flera trossamfund stoppas från statsbidrag: Har för få betjänade, in: https://www.dagen.se/nyheter/flera-trossamfund-stoppas-fran-statsbidrag-har-for-fa-betjanade/9921423 [abgerufen am 1.3.2026].

[25] Gem. Kap. 3 § 2  und § 4 L (1979:1152) sind öffentliche und gemeinnützig genutzte „Spezialgebäude“ sowie Kirchen und Barmherzigkeitseinrichtung davon ausgenommen; Bolagsverket, Avgifter för näringsdrivande trossamfund, in: https://bolagsverket.se/sjalvservice/avgifter/avgifterforflerforeningsformer/avgifterfornaringsdrivandetrossamfund.4389.html [abgerufen am 1.3.2026].

[26] Gem. Kap. 1 § 5 Nr. 3, Kap. 2 § 34 1a L (2023:875) sind ideelle Organisationen mit religiösem Zweck von der Bezahlung der Umsatzsteuer ausgenommen.

[27] Gem. Kap. 9 § 1 liegt der Normalsteuersatz bei 25 %, der reduzierte Satz bei 12 % und der weiter reduzierte Satz bei 6 %.

[28] Vgl. Bolagsverket, Statistik, in: https://foretagsinfo.bolagsverket.se/sok-foretagsinformation-web/statistik [abgerufen am 1.3.2026].

[29] Vgl. §§ 1 Nr. 3, 2, 3, 7 F (2025:900); §§ 2,3 F (2018:1533).

[30] Vgl. §§ 5, 6 F (1999:974).

[31] Vgl. § 4 F (1999:974): Zu den Ausbildungseinrichtungen gehören folgende Universitäten, Hochschulen und Priester- und Pastorenseminare: 1. Johannelunds teologiska högskola, 2. Prästseminariet i Stockholms katolska stift, 3. Enskilda Högskolan Stockholm, 4. Akademi för ledarskap och teologi, eller, 5. Sankt Ignatios folkhögskola.

[32] Vgl. Sveriges Kristna Rad, Ett år med de nya demokrativillkoren – lärdomar och erfarenheter, in: https://www.skr.org/ett-ar-med-de-nya-demokrativillkoren-lardomar-och-erfarenheter/ [abgerufen am 1.3.2026].

[33] Vgl. Fahlbeck, Religion, S. 63, Fussnote 128, S. 64 u.  Fussnote 131; Ekström Anna, Römosseskolan: Detta har hänt, in: https://www.gp.se/nyheter/goteborg/romosseskolan-detta-har-hant.baa2f0af-6cac-43c2-ac89-a523abfff903 [abgerufen 27.2.2026]).