Franziskus: „Creating a Culture of Safeguarding: Our biggest Future Challenge“

Von Florian Pichler. ORCID logo

Dies ist eine gekürzte Fassung des Beitrags für das Portal rechtundreligion.at. Der Beitrag ist in voller Länger unter dem DOI 10.25365/phaidra.433 abrufbar.

Ab 2010 erschüttern eine hohe Zahl an Berichten über sexuelle und geistliche Missbräuche in der Katholischen Kirche den deutschsprachigen Raum.1 Besonders (sexualisierte) Gewalt gegen Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen in kirchlichen Erziehungs- und Bildungsanstalten entrüsten Katholik:innen. Vereinfacht wird dabei mit dem allgemeinen Überbegriff vom „Missbrauch“ gesprochen. Das Statistik liebende Magazin KATAPULT veröffentlichte eine Gegenüberstellung, dass 2022 während der „525.600“ Minuten des Kalenderjahres „522.821“ deutsche Katholik:innen vor dem Rechtsstaat ihren Kirchenaustritt bekundet haben.2 Vielfach wird Vertrauensverlust aufgrund dieser Vorkommnisse als Austrittsmotiv angeführt.

Nicht nur jeder bekanntgewordene Fall von sexualisierter Gewalt, sondern auch jeder Austritt trifft die Gemeinschaft der Gläubigen mit Härte. In Österreich haben die Verantwortungsträger dabei bereits 2010 eindeutig Schuld anerkannt:

Dreieiniger Gott, Du hast unsere Mütter und Väter aus der Knechtschaft in die Freiheit geführt und sie die 10 Gebote eines guten Lebens gelehrt. […] Einige von uns haben genau dazu andere und sogar Kinder missbraucht [… ;] haben sie als Gelegenheiten zum Übergriff benutzt. [… ;] haben das Vertrauen von Kindern ausgenützt und zerstört. [… ;] haben sexuelle Gewalt angewendet. [… und] haben sich […] der Körper der Schwächsten bemächtigt. […].3

Kinderschutz ist göttliches Recht

Kanonistisch ist der Begriff des Missbrauchs jedoch unsachlich. Ein Missbrauch4 ist der willentliche falsche Gebrauch von zugestandenen Rechten. Jeder kirchenrechtlichen Bestimmung geht die Hl. Schrift voraus. Die Theologie die Präexistenz der Tora als Gesetz des Alten Bundes bekräftigt,5 so ist die Grundlage des Kindesschutzes im Alten Testament zu suchen. Nach dem ersten Heilshandeln Gottes an seinem Volk Israel, das er aus der Knechtschaft Ägypten herausgeführt hat6, bietet er Mose und den Gottestreuen einen Bund an.

„Mose stieg zu Gott [auf den Sinai] hinauf. Da rief ihm der Herr […] zu: Das sollst du […] den Israeliten verkünden: […] [….] Dann sprach Gott alle diese Worte [, offenbarte im Gesetz die zehn Gebote und darunter die Bestimmung]: [… 6. Gebot:] Du sollst nicht die Ehe brechen.“7

Ein „potenzielles Recht“ auf Ausübung von sexualisierter Gewalt gegenüber denen außerhalb (und innerhalb) der Ehe (KKK 1646 und KKK 1652), ist daher niemals mit dem göttlichen Gebot zu vereinbaren gewesen. Dennoch hat der Begriff aufgrund seines umfassenden Gebrauchs in dieser causa Eingang in den Rechtstext gefunden. Er ist bis heute in der Kanonistik zentral. Es besteht daher seit Anbeginn der geoffenbarten Glaubensquelle ein Rechtsgebot, welche sich gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen [und jede rechtsfähige8 Personen] richtet.9 Das Zuwiderhandeln gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist ein Glaubensdelikt (delicta contra fidem necnon de delicta graviora).

Das geoffenbarte göttliche Gesetz, bildet durchgehend in der Kirchenrechtsgeschichte den theologischen Angelpunkt.10 Sachlich ist für die Ahndung der Delikte die II. Sektion des Dikasteriums für die Glaubenslehre als Organ zur Aufrechterhaltung des göttlichen Gebots und des daran ansetzenden kanonischen Rechts (Art. 70, 76 PE) zuständig. Sie agiert im Bedarfsfall als „Sondergerichtshof“ der Katholischen Kirche und wird „Disziplinarsektion“ genannt. Sie ist der Teilgewalt der Verwaltung zugeordnet. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Strafgewalt fußt in Art. 76 § 1 PE.

Art. 76 § 1: Die Sektion für die Disziplin befasst sich durch das Disziplinaramt mit den dem Dikasterium reservierten Straftaten[…].

Die betreffenden Delikte werden bemerkenswerterweise nicht im CIC oder im CCEO festgehalten, sondern sind als Normae 2021 außerkodikarisch festgelegt.11

Schwerwiegende von Klerikern begangene Delikte gegen das sechste Gebot gegen Minderjährige, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben oder gegen Schutzbedürftige, die in ihrem habituellen Gebrauch der Vernunft eingeschränkt sind, werden in dieser Disziplinarsektion bearbeitet (vgl. Art. 6 Normae 2021).12 Papst Franziskus hat daran festgehalten, dass eine Verfehlung gegenüber den zu Schützenden nicht nur kirchenstrafrechtlich relevant, sondern primär ein Glaubensdelikt ist, welches sich gegen ein göttliches Gebot richtet und daher am Glaubensdikasterium angesiedelt ist.

Österreichs Teilkirchen folgen den universalrechtlichen Kinderschutzvorgaben

Diese Bestimmung hat weiters in Kombination mit der Aufforderung an die Ordinarien der einzelnen Teilkirchen (zumeist Diözesen), partikularrechtliche Schutznormen zum Schutz vor Delikten gemäß der Normae 2021 und insb. Art. 6 leg. cit. zu erlassen.13

„Auch wenn das Dokument sich an die Bischofskonferenzen richtet, so stellt der erste Satz des Schreibens deutlich dar, dass es zu den „wichtigen Verantwortlichkeiten des Diözesanbischofs im Hinblick auf die Sicherung des Gemeinwohls der Gläubigen und insbesondere auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen gehört […], auf eventuelle Fälle sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker in seiner Diözese angemessen zu reagieren.“ Das Schreiben fordert daher die Bischöfe in den Bischofskonferenzen auf, sich gegenseitig bei der Erarbeitung des Partikularrechts zu unterstützen. Da es aber in der Verantwortung des einzelnen Ordinarius verbleibt, wird der Bischofskonferenz kein Mandat für die Gesetzgebung übertragen.“14

Dieser Aufforderung kommen die elf österreichischen Gesetzgeber in ihren Teilkirchen seit 2011 beständig nach. Zuletzt wurde 2021 die dritte Fassung der Rahmenordnung „Die Wahrheit wird Euch freimachen“ als Partikulargesetz iSv c. 455 § 4 CIC erlassen. Die Rahmenordnung trat mit 1. September 2021 in Kraft.15 Abschnitt C.1 RO 21/§ 1 VerfO 21 regelt dabei den örtlichen und sachlichen Geltungsbereich festgelegt.

Sachlich ist der jeweilige Diözesanbischof verantwortlich und zuständig, das erlassene Partikularrecht in seiner Diözese umzusetzen. […]“. Örtlich ist der jeweilige Diözesanbischof, also der Vorstand der Teilkirche, für die Verfolgung von „Handlungen von sexuellen Missbrauch und/oder Gewaltanwendung, die durch die Kleriker, Ordensleute oder haupt- und ehrenamtlichen […] Mitarbeiterinnen und -mitarbeiter von Einrichtungen der römisch-katholischen Kirche […] gegenüber Minderjährigen bzw. schutzbedürftigen Erwachsenen verübt werden“ zuständig, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde. […].16

Gemäß C.1.1/§ 2 VerfO wird zwischen physischer, psychischer und sexueller Gewalt und dem Missbrauch unterschieden. „Unter sexuellem Missbrauch werden jedenfalls jene Handlungen verstanden, die in Art. 6 § 1 Normae umschrieben sind. […]. Unter [einer] Gewaltanwendung wird ein körperlicher Angriff, die Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten verstanden.“ „Minderjährige sind sowohl nach österreichischem staatlichem Recht als auch nach katholischem Kirchenrecht Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“17 Das Partikularrecht der österreichischen Teilkirchen stellt nicht nur die Delikte gemäß Art. 6 Normae 2021, sondern auch eine Vielzahl weiterer relevanter Verhaltensweisen und Taten ihrer Verpflichteten unter Strafe.

„Kinderschutz ist Chefsache“

2014 hat Papst Franziskus die päpstliche Kinderschutzkommission eingerichtet. Damit hat er primär ein beratendes Expert:innengremium gegründet, welches er auch rechtlich in die Römische Kurie integriert hat. Art 78 PE verankert diese als Teil des Dikasteriums für die Glaubenslehre. „Die Kommission sei im Dikasterium für die Glaubenslehre eingerichtet worden, um sich mit sexuellem Missbrauch durch Mitglieder des Klerus zu befassen, so Franziskus.“18 Der Blick in die organisatorische Verfassung der Kurie macht dies deutlich:

Art. 78 § 1. Die Päpstliche Kommission für den Schutz der Minderjährigen, die im Dikasterium eingerichtet ist, hat die Aufgabe, den Papst zu beraten und geeignete Initiativen zum Schutz der Minderjährigen und schutzbedürftiger Personen vorzuschlagen.

§ 2. Die Päpstliche Kommission unterstützt die Diözesan-/ Eparchialbischöfe, die Bischofskonferenzen […] mit Hilfe von Leitlinien […] und geeigneter Verfahren, um Minderjährige und schutzbedürftige Personen vor sexuellem Missbrauch zu schützen […].

§ 3. Die Mitglieder der Päpstlichen Kommission werden vom Papst […] ernannt und aus [… einem] Kreis […] ausgewählt, […der] sich durch Wissenschaft, erwiesene Befähigung und pastorale Erfahrung auszeichnen. § 4. […]

Gemäß § Art. 78 (5) PE liegt der Arbeit als Ausführungsbestimmung ein Rechtsdokument nach Art der Regolamenta zugrunde.19 Das ist eine päpstlich genehmigte Geschäftsordnung.

Ein anderer „eiliger Vater“

Legistisch lassen sich seit dem Pontifikatsbeginn20 (13.03.2023) bei Rhode 127 (Stichtag 17.06.2023) Gesetzesgebungsakte („Norme extra-codiciali vigenti Chiesa latina“) durch den Papst oder in seinem Auftrag nachweisen. Viele erließ der Papst in Form eines Motu proprio selbst. Mindestens 6 haben davon unmittelbar mit dem Schutz vor Missbrauch und Gewalt zu tun.21 Eine Vielzahl von mittelbaren Entscheidungen – wie etwa die Kurienreform durch die AK PE – wirkt sich darauf aus.22

Unterstützend versucht beispielsweise die II. Sektion des Dikasteriums für die Glaubenslehre dem durch ein Vademecum inklusive einer verfahrensrechtlich-relevanten Tabelle für Ordinarien diese am laufenden Stand zu halten. 23 Sie kommt dabei ihrer Aufgabe nach Art. 78 (3) PE nach. Papst Franziskus selbst sieht seine Gesetzgebungakte als eine anlassbezogene, auf Erfahrungswerten aufbauende Gesetzgebung und Rechtsentwicklung an. Er scheut nicht davor, (Teil-)novellen zu promulgieren. Franziskus selbst sieht diesen Gesetzgebungsprozess als einen induktiven Prozess. Der Hl. Vater betont dabei:

Als Hilfsmittel erlaube ich mir, euch einige wichtige Kriterien mitzugeben, die von den verschiedenen Kommissionen und Bischofskonferenzen erarbeitet wurden – sie stammen von euch, ich habe sie ein wenig zusammengestellt.24

Die einzelnen Bischöfe, die Rahmenordnungen gegen Missbrauch und Gewalt zu erlassen haben, sind nicht nur mit den schnellen Änderungen des universalen Rechts konfrontiert, sondern auch mit den notwendigen Änderungen im betreffenden Partikularrecht, welchem entweder durch das universale Recht derogiert wird oder an das novellierte universale Recht anzupassen ist.

Es ist uns bewusst, dass die Bemühungen um Schutz vor Gewalt und Missbrauch niemals als abgeschlossen betrachtet werden können.25

Das beständige Recht wird dabei in einem Modus vivendi wie bei einem Code of Conduct eingesetzt. Kurzlebigkeit, legistische und sprachliche Ungenauigkeiten und unübersichtliche Novellierungen prägen dabei die Rechtskultur. Ob dies für den universellen Geltungsbereich der Gesamtkirche der bestmögliche Modus operandi ist, darf kritisch hinterfragt werden.

Anmerkungen

1 Vgl. beispielsweise zu Deutschland https://www.katholisch.de/thema/563-missbrauch#. Das Titelzitat wurde dem Schreiben des Papstes zur Veröffentlichung der Geschäftsordnung der päpstlichen Kinderschutzkommission Comunicato della Pontificia Commissione per la Tutela dei Minori, vom 17.02.2018, online unter https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2018/02/17/0137/00280.html#ing [Abruf: 14.08.2023] entnommen.

2 KATAPULT, Instagram-Post vom 29.06.2023 [Abruf: 14.08.2023]. Katapult beruft sich dabei auf eine Veröffentlichung von zdf.de.

3 Gebet und Schuldbekenntnis von Christoph Kardinal Schönborn beim Bußgottesdienst am 31.03.2010. Es ist als paränetische Invocatio Dei der Rahmenordnung idgF ab 01.11.2021 vorangestellt. Vgl. Amtsblatt der Österr. Bischofskonferenz Nr. 2021/85.

4 Vgl. zum Begriff Pree, Allgemein Normen (1983), 20 in Bezug auf den Missbrauch von Freiheitsrechten.

5 Wenn die Thora als geoffenbartes Gesetz theologisch als Präexistent angesehen wird, so ist die theologische Aussage zulässig, dass der Schutz vor sexualisierter Gewalt von Gott bereits vor der Offenbarung des Gesetzes grundgelegt ist, durch das sechste Gebot jedoch den Menschen erstmals geoffenbart wurde.

6 Ex 1–15.

7 Ex 19,3–20,21 in Auszügen.

8 Die gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen seit dieser Zeit sind zu berücksichtigen. Unter einer rechtsfähigen Person ist eine Person mit der Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein zu verstehen..

9 Vgl. auch KKK 1704.

10 Es ist jedoch nicht die erste kanonistische Bestimmung zum Schutz vor Missbrauch und Gewalt. Als universalrechtliche Quellen sind die Rechtsdokumente Crimen Sollicitis (CS) 1922 und 1962 zu beachten. 2001 erließ Johannes Paul II. das Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela (SST 2001) und damit verbundene unveröffentlichte Normae 2001. Diese Normae verändert er 2004 (Normae 2001 idF 2004). 2010 werden die Normae nach SST 2001 von Benedikt XVI. (2005–2013) durch das gleichlautente Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela 2010 (SST 2010) präzisiert. Nun werden mit SST 2010 die Normae 2010 (bzw. Normae 2001 idF 2010) veröffentlicht. Franziskus beginnt 2019 intensiv die Normae idF 2010 abzuändern. Den Auftakt setzt das MP Vos estis lux mundi (VELM 2019) zum Schutz der Minderjährigen. 2021 werden die Normae 2021 neu promulgiert. Ein erneuertes MP VELM 2023 schließt daran an. Vgl. zur kirchlichen Rechtsgeschichte der Schutzbestimmung Beal, The 1962 Instruction Crimen sollicitationis. Caught red-handed or handed a red herring?, in: Studia canonica 41 (2007), 199–236. Vgl. Zur Rechtsgeschichte und Legistik einerseits die Datenbank von Rhode, der verdienstvoll die außerkodikarischen Normen sammelt unter https://www.iuscangreg.it/diritto_universale.php [Abruf 14.08.2023] und die Erläuterungen unter Pichler, Geistliche Amtsverschwiegenheit und Beichtgeheimnis im Kirchenrecht sowie im österreichischen und deutschen Religionsrecht (unveröffentlichte Dissertation 2023).

11 Vgl. hierzu die Promulgation der Normae 21 als MP online unter https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2021/12/07/0825/01733.html [Abruf: 14.08.2023]. Innerhalb der beiden universalrechtlichen Rechtsmaterien (CIC und CCEO) verweist trotz jüngster Strafrechtsreform von 2022 beispielsweise nur eine Bestimmung (bsp. c. 1395 § 1–3 CIC) auf die Delikte Contra sextum. Warum dabei die Normae 2021 nicht in das novellierte kanonische Strafrecht integriert wurden, bleibt unklar. Es hebt jedoch die Eigenständigkeit der Disziplinarsektion hervor, die durch die Normae 2021 nicht nur materielles Strafrecht, sondern auch ein eigenes Prozessrecht für Verwaltungsverfahren in dieser Sektion erhalten hat.“

12 Dies ist eine paraphrasierende Übersetzung des Verfassers. Die Zuständigkeit des Dikasteriums in einem Contra-sextum-Fall ist leicht anhand von zwei Leitfragen zu erkennen: 1) Ist der potentielle Täter Kleriker? 2) Ist das potenzielle Opfer unter 18 Jahre und daher im Sinne des kanonischen Rechts minderjährig oder ein (möglicherweise über 18-jähriger erwachsener) Mensch, der schutzbedürftig ist, weil er in seinem habituellen Vernunftgebrauch eingeschränkt ist. Nur wenn beide Fragen positiv zu beantworten sind, ist die sachliche Zuständigkeit der Zweiten Sektion in diesen Fällen gegeben.

13 Vgl. zur Pflicht Kongregation für die Glaubenslehre, Rundschreiben, um den Bischofskonferenzen zu helfen, Leitlinien für die Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen durch Kleriker zu erstellen (3. Mai 2011).

14 Pichler, Geistliche Amtsverschwiegenheit (2023), 413 Fn. 1767. Das Zitat ist dem Schreiben der Kongregation für die Glaubenslehre, Vademecum zu einigen Fragen in den Verfahren zur Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker (16.07.2020) entnommen.

15 Präambel Amtsblatt Biko 2021/85.

16 Pichler, Geistliche Amtsverschwiegenheit, 415 iVm C.1 RO 21/§ 1 VerfO 21.

17 C.1.1 RO 21/§ 2 VerfO 21. Beachte jedoch §6 VerfO 21:„Fälle von Mobbing, Stalking, sexueller oder anderer Diskriminierung am Arbeitsplatz oder sonstige Verstöße gegen das Gleichbehandlungs- gesetz (LINK Glosse RuR Pichler https://rechtundreligion.at/2023/04/19/kommentar-zu-ogh-vom-19-12-20229-oba-124-22h/) sowie Verletzungen der Aufsichts- oder Obsorgepflicht werden von dieser Verfahrensordnung nicht erfasst. […].“

18 Heckel, vat.news vom 29.4.2022: https://www.vaticannews.va/de/papst/news/2022-04/papst-kinderschutz-kommission-praedicate-evangelium-dikasterium.html [Abruf: 10.08.2023]. Ebenso ist die Zwischenüberschrift „Kinderschutz ist Chefsache“ diesem Artikel entnommen.

19 Die Statutes of the Pontifical Commission for the Protection of minors vom 08.05.2015 wurden auf Anordnung des Hl. Vaters Franziskus durch den Staatssekretär online unter https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2015/05/08/0348/00772.html [Abruf: 14.08.2023] in englischer Sprache veröffentlicht.

20 Papst Johannes Paul II. wurde gelegentlich salopp aufgrund seiner häufigen Reisen als der (H)eiliger Vater bezeichnet. Papst Franziskus scheut analog dazu nicht davor zurück, Gesetzgebungs-akte durchzuführen.

21 Vgl. hierzu insb. Franziskus, Tutela dei minori nella Curia Romana e nelle nunziature apostoliche, in: AAS 111 (2019), 485–487; Franziskus, Riservatezza delle cause, in: AAS 112 (2020), 112–113; vgl. Franziskus, In riferimento, in: AAS 112 (2022), 633; vgl. Franziskus, AK Pascite gregem Dei, in: AAS 113 (2021), 537–555; und vgl. Franziskus, Vos estis lux mundi, in: OR 163 (2023), 8–10 iVm VELM 2019.

22 Vgl. insb. die Bestimmungen zum Glaubensdikasteriums in Franziskus, AK Praedikate Evangelium in: OR 162 (2022), I–XII

23 Dikasterium für die Glaubenslehre, Vademecum zur Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker Ver. 2.0 vom 05.06.2022, dort Teil II, online unter: https://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/ddf/rc_ddf_doc_20220605_vademecum-casi-abuso-2.0_ge.html [Abruf: 14.08.2023].

24 Expertentreffen mit dem Gesetzgeber zum Thema „Der Schutz von Minderjährigen in der Kirche“, vom 21. Februar 2019. Zitiert nach Amtsblatt der Österr. Bischofskonferenz Nr. 85/2021, 21 dort Fn. 20.

25 Die Diözesanbischöfe Küng und Schönborn im Vorwort zur zweiten Auflage der Rahmenordnung gegen Missbrauch und Gewalt 2016 (RO 16). Vgl. Amtsblatt der österreichischen Bischofskonferenz Nr. 70/2016.


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