Eng verwoben: Staatskasse und Religion. Finanzierung der Religionsgemeinschaften in der Slowakei

Von Julia Weingartler.  ORCID logo

DOI: 10.25365/phaidra.520

Nur knapp hinter der österreichischen Grenze, in der Slowakei, begegnet uns ein vollkommen anderes Modell der Finanzierung von Religionsgemeinschaften, als es uns vertraut ist. Hierbei nimmt der Staat eine bedeutende Rolle ein. In der Slowakei gibt es 18 anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,[1] wobei der Römisch-Katholischen Kirche die meisten Mitglieder angehören. Die folgenden Regelungen beziehen sich nur auf diese anerkannten Religionsgemeinschaften.

Die Finanzierung der Religionsgemeinschaften hat sich in der Slowakei historisch entwickelt und war lange durch den Kommunismus geprägt. Unter dessen Herrschaft kam es zu Enteignungen von Religionsgemeinschaften und auch ihre Aktivitäten wurden eingeschränkt. Nach dem Zerfall des kommunistischen Regimes wurde den Religionen eine bedeutende Rolle bei der moralischen Erbauung der Gesellschaft zugeschrieben und auch eine Wiedergutmachung wurde angestrebt, die mit einer rechtlichen Neuordnung einherging. Den Religionsgemeinschaften wurde zugesprochen, dass sie Träger von Eigentumsrechten sind, und ihnen kam das Recht zu, die Herausgabe enteigneten Vermögens zu beanspruchen.

Im Bereich der staatlichen Unterstützungen kann man zwischen einem Beitrag, zweckgebundenen Zuschüssen und Steuer- und Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen unterscheiden.

Finanzierung durch Staatsleistungen

Die Finanzierung der Religionsgemeinschaften in der Slowakei basiert hauptsächlich auf dem Gesetz vom 16. Oktober 2019 über die finanzielle Unterstützung der Tätigkeit von Kirchen und religiösen Vereinigungen, welches mit 1. Jänner 2020 in Kraft trat. Durch dieses wurde das bisherige Gesetz 218/1949 Zb in der novellierten Fassung aufgehoben. Vor allem die Bezüge der Geistlichen waren ein wichtiger Posten. Die Anzahl der Geistlichen bildete hierbei die Bezugsgröße, die für die Höhe der staatlichen Leistungen ausschlaggebend war. Das konnte zu einem Ungleichgewicht führen, da der Staat keinen Einfluss darauf hatte, wie viele Geistliche von einer Religionsgemeinschaft bestellt wurden. § 2 lit. b des Gesetzes 370/2019 Zz bestimmt nun hingegen, dass die Anzahl der Gläubigen, die bei der letzten Volkszählung zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft gehörten oder die dem Kultusministerium aus einer anderen Quelle, etwa der Registrierung einer neuen Religionsgemeinschaft, bekannt sind, ausschlagekräftig für die Höhe der Staatsleistungen ist.

Der Staatsbeitrag wird jährlich aus dem Haushalt des Kulturministeriums zur Verfügung gestellt, wobei die Berechnung auf dem Betrag des Vorjahres basiert, welcher jedoch anhand der Inflation und der Veränderung der Gehaltstabelle für öffentliche Angestellte angepasst wird. Der Beitrag muss von den Kirchen und Religionsgesellschaften eigens beantragt werden; momentan gibt es vier Religionsgemeinschaften, die keinen solchen Antrag gestellt haben und auf diese finanzielle Hilfe verzichten.[2] Die Verwendung der Mittel muss dem Kulturministerium jährlich anhand eines Berichts zur Kontrolle dargelegt werden. Bei einem Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin, können Sanktionen verhängt werden.

Die Verwendung der Mittel ist den Religionsgemeinschaften zu großen Teilen freigestellt. Gesetzlich ist es zwar verboten, einige Tätigkeiten (wie z.B. die Gewährung von Darlehen und Krediten, die Übernahme einer Bürgschaft oder die Vergabe von Spenden) mit den zur Verfügung gestellten Beiträgen zu finanzieren, insgesamt bleibt jedoch eine größere Freiheit als früher, da die bisherigen Staatsleistungen konkreten Bereichen (Gehälter der Geistlichen inklusive der Versicherungsfonds, Kosten für Gottesdienst und Verwaltung) zugeordnet waren. Die Zuordnung des Beitrags zur Finanzierung gottesdienstlicher, erzieherischer, kultureller und karitativer Aktivitäten der Religionsgemeinschaften, sowie zur Deckung von Betriebskosten und Kosten, die dadurch entstehen, dass die Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber tätig sind, öffnet hingegen einen sehr breiten Rahmen.

Im Jahr 2023 erhielten die Religionsgemeinschaften beinahe 52 Millionen Euro, an die Römisch-Katholische Kirche gingen hiervon 39,3 Millionen Euro. Der Großteil dieses Beitrags (ca. 98%) wurde für die Bezahlung von Gehältern und mit diesen einhergehenden Sozialleistungen aufgewandt.

Gebundene staatliche Zuschüsse

Zusätzlich zu diesem Beitrag können die Kirchen und Religionsgesellschaften Zuschüsse in verschiedenen Bereichen erhalten. Im Bereich des Denkmalschutzes besteht die Möglichkeit einen Zuschuss des Ministeriums für Kultur zu erhalten,[3] soziale Leistungen können durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie gefördert werden,[4] und auch durch beim Regierungsamt können Subventionen beantragt werden.[5]

Ein weiterer wichtiger Sektor ist der schulische Bereich. Der Staat finanziert konfessionelle Schulen, die denselben Status wie öffentliche Schulen besitzen. Diese finanzielle Unterstützung bezieht sich jedoch nur auf den Unterricht, nicht jedoch auf die Renovierung oder Ausstattung der Gebäude. Außerdem haben die anerkannten Religionsgemeinschaften das Recht, in den ersten zehn Schulstufen Religion als Alternative zum Ethikunterricht als Pflichtfach anzubieten. Danach wird Religion in den letzten beiden Schuljahren nur noch als Wahlfach angeboten. Der Umfang beträgt an den öffentlichen Schulen eine Unterrichtsstunde pro Woche, an den konfessionellen Schulen zwei Unterrichtsstunden. Religionslehrer:innen sind anderen Leherer:innen gleichgestellt und werden vom Staat bezahlt. Um Religion unterrichten zu dürfen, wird jedoch eine Lehrerlaubnis der Religionsgemeinschaft benötigt.[6]

Indirekte Finanzierung durch Steuerbegünstigungen

Die Religionsgemeinschaften profitieren jedoch nicht nur durch direkte staatliche Zuwendungen, sondern auch durch andere Erleichterungen. So sind etwa ihre Erträge aus Sammlungen für religiöse Zwecke sowie die Beiträge ihrer Mitglieder von der Körperschaftssteuer ausgenommen.[7] Außerdem besteht für natürliche oder juristische Personen die Möglichkeit, im Zuge des Steuerausgleichs freiwillig einen Teil ihrer Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer zu widmen, wobei hierbei auch zweckgebundene Einrichtungen von Religionsgemeinschaften als Empfänger gewählt werden können. Dieser Betrag kann etwa für die Bereitstellung von Sozialhilfe, die Erhaltung kultureller Werte, die Förderung der Bildung, für Wissenschaft und Forschung oder für den Schutz der Menschenrechte verwendet werden. Die Höhe des zu widmeten Betrags kann zwischen 1% und 3% betragen. Natürliche Personen, die in dem Jahr, auf das sich die Steuererklärung bezieht, mindesten 40 Stunden ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt haben, können bis zu 3% ihrer gezahlten Steuer widmen, ansonsten sind es bis zu 2%. Juristische Personen können 1% oder 2% ihrer Steuer assignieren, je nachdem ob sie einen Betrag in der Höhe von mindesten 0,5% ihrer gezahlten Steuer gespendet haben.[8]

Darüber hinaus sind Grundstücke und Gebäude, die für den Unterricht, für die wissenschaftliche Forschung oder für religiöse Riten genutzt werden, und die im Eigentum von Religionsgemeinschaften stehen, von der Grundsteuer befreit. Auch für Friedhöfe kann es in einzelnen Gemeinden eine Ermäßigung oder Befreiung von der Grundsteuer geben.[9]

Auch religiöse Gegenstände, die in Gottesdiensten Verwendung finden und hierfür von staatlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften oder auch von Orden oder Kongregationen eingeführt werden, sind von Zöllen befreit.[10]

Schließlich besteht für Verfahren aus dem Bereich der Vermögensrestitutionen eine Befreiung von Verwaltungs- und Gerichtsgebühren und zusätzlich trägt der Staat die Kosten, die für die Vermessung unbeweglichen Vermögens anfallen.[11]

Weiterführende Literatur

Gyuri, Róbert – Molitoris, Peter, Financing of the Catholic Church in Slovakia under the Optics of the Basic Treaty between the Slovak Republic and the Holy See, in: Copernican Journal of Law 1 (2024) 53–66.

Martinková, Jana, The Financing of Religious Communities in Slovakia, in: Brigitte Basdevant-Gaudemet/Salvatore Berlingò (Hgg.), The Financing of Religious Communities in the European Union, Leuven u. a. 2009, 295–301. 

Nemec, Matúš, Zmeny v právnej úprave financovania registrovaných cirkví a náboženských spoločností v Slovenskej republike s prihliadnutím na právnu úpravu kánonického práva [Änderungen in der Rechtsregelung der Finanzierung der registrierten Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Slowakischen Republik unter Berücksichtigung der kanonischen Rechtsregelung], in: Acta Facultatis Iuridicae Universitatis Comenianae 40/1 (2021) 169–184.


[1] Die anerkannten Religionsgemeinschaften sind: Altkatholische Kirche in der Slowakei; Apostolische Kirche in der Slowakei; Baha’i-Gemeinschaft in der Slowakischen Republik; Baptistenbruderschaft in der Slowakischen Republik; Christliche Kirchengemeinden in der Slowakei; Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in der Slowakei; Evangelisch-Methodistische Kirche in der Slowakei; Griechisch-Katholische Kirche in der Slowakei; Kirche der Brüder in der Slowakischen Republik; Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Slowakische Vereinigung; Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in der Slowakischen Republik; Neuapostolische Kirche in der Slowakischen Republik; Orthodoxe Kirche in der Slowakei; Reformierte christliche Kirche in der Slowakei; Religiöse Gesellschaft der Zeugen Jehovas in der Slowakischen Republik; Römisch-Katholische Kirche in der Slowakischen Republik; Tschechoslowakische Hussitische Kirche in der Slowakei; Zentralverband der jüdischen Religionsgemeinschaften in der Slowakischen Republik.

[2] Folgende Religionsgemeinschaften haben den Staatsbeitrag bisher nicht beantragt: Baha’i-Gemeinschaft in der Slowakischen Republik; Christliche Kirchengemeinden in der Slowakei; Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in der Slowakischen Republik; Religiöse Gesellschaft der Zeugen Jehovas in der Slowakischen Republik.

[3] Vgl. § 2 Abs. 1 lit. 1 Gesetz 299/2020 Zz.

[4] Vgl. § 9a Abs. 3 lit. b und § 9b Abs. 3 lit. d Gesetz 544/2010 Zz.

[5] Vgl. § 3 Abs. 1 lit. h Gesetz 524/2012 Zz.

[6] Vgl. Art. 13 des Grundvertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und der Slowakischen Republik (AAS 93 (2001) 136–155; Vertrag 326/2001 Zz); Art. 13 des Vertrags zwischen den anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften (Vertrag 250/2002 Zz).

[7] Vgl. § 13 Abs. 2 lit. a Gesetz 595/2003 Zz.

[8] Vgl. § 50 Gesetz 595/2003 Zz.

[9] Vgl. § 17 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b Gesetz 582/2004 Zz.

[10] Vgl. § 119 Verordnung 17/1994 Zz.

[11] Vgl. § 10 Gesetz 282/1993 Zz und § 8 Gesetz 161/2005 Zz.